Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. März 2005 - 17 U 180/04

15.03.2005

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16.07.2004 - 9 O 158/04 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Herausgabe eines 15 Jahre alten Porsche 928, den ihr der Beklagte geschenkt habe. Der Beklagte wendet ein, sein Schenkungsversprechen vom Februar 2001 sei nicht vollzogen worden, die Klägerin nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Änderungen oder Ergänzungen sind nicht geboten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, welche ihre erstinstanzlichen Klaganträge in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie macht auch im Berufungsverfahren geltend, zusammen mit der Schenkungsurkunde habe sich in ihrem Briefkasten der Kraftfahrzeugbrief und ein Fahrzeugschlüssel befunden. Sie habe das Schenkungsangebot durch ihre Unterschrift auf der Urkunde angenommen. Der Beklagte habe das Fahrzeug und einen Fahrzeugschlüssel bei sich behalten, um noch eine Reparatur vornehmen zu lassen.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe Eigentum am Pkw durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) erlangt. Wer in solcher Weise seinen Pkw verschenke und ihn noch reparieren lassen wolle, habe den Willen, ihn einstweilen verwahren, oder jedenfalls einstweilen sonst für sich behalten. Der Beschenkte solle somit mittelbaren Besitz erlangen.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil vom 16.07.2004 des LG Mannheim - 9 O 158/04 - aufzuheben;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Pkw Porsche 928, Fahrgestellnummer ..., Erstzulassung 27.04.1989, nebst einem Kfz-Schlüssel herauszugeben, im Unbeibringlichkeitsfalle 10.000,00 EUR zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend macht er geltend, die Klägerin habe das Schenkungsangebot nicht rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB angenommen. Er habe auch nicht gemäß § 151 BGB auf Zugang der Annahmeerklärung verzichtet. Die Parteien hätten auch zu keinem Zeitpunkt ein Besitzkonstitut vereinbart und die Schenkung vollzogen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
12 
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
13 
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
14 
Ein Herausgabeanspruch hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen den Beklagten steht der Klägerin weder aus Verwahrung oder Leihe (§§ 695, 604 BGB) noch aus Eigentum am Fahrzeug (§ 985 BGB) zu. Eine solche vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist nicht zustande gekommen. Die Klägerin ist mangels wirksamer Übereignung des Pkw auch nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden.
15 
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin das in ihrem Briefkasten vorgefundene schriftliche Schenkungsangebot des Beklagten rechtzeitig durch Hinzufügung ihrer Unterschrift angenommen und die Annahme des Angebots dadurch hinreichend dokumentiert hat und ob der Zugang der Annahmeerklärung beim Beklagten hier nach § 151 BGB entbehrlich gewesen ist. Denn das Schenkungsversprechen des Beklagten ist jedenfalls formunwirksam und damit nichtig (§ 125 Satz 1 BGB), weil die - nach § 518 Abs. 1 BGB erforderliche - Form der notariellen Beurkundung nicht eingehalten ist.
16 
Der Formmangel ist nicht durch Bewirken der versprochenen Leistung geheilt worden (§ 518 Abs. 2 BGB). Die Klägerin hat das Eigentum an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug nicht erlangt.
17 
Eine Übergabe des Fahrzeugs im Sinne von § 929 Satz 1 BGB hat unstreitig zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Dass der Klägerin durch die Übersendung eines Fahrzeugschlüssels eine Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw eröffnet gewesen sein könnte, reicht zur Begründung eines Besitzübergangs im Sinne des § 929 BGB nicht aus (BGH NJW-RR 2005, 280, 281). Die Übergabe ist auch nicht dadurch ersetzt worden, dass die Parteien ein Rechtsverhältnis vereinbart hätten, durch das die Klägerin mittelbaren Besitz erlangt hätte (§ 930 BGB).
18 
Die Klägerin hat die Übereignung des Pkw unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts im Sinne von § 930 BGB nicht hinreichend dargetan. Zu einer persönlichen Besprechung der Parteien über diese Angelegenheit ist es im Anschluss an die schriftliche Schenkungsofferte nicht gekommen. Die Klägerin hat bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben, dass sie den Beklagten nach Erhalt des Vertrages nicht mehr auf diese Angelegenheit oder darauf angesprochen habe, ihr das Fahrzeug zu geben. Er habe während dieser Zeit bis zum Ende ihrer Beziehung das Fahrzeug nicht aus der Reparaturwerkstatt zurückgeholt. Soweit die Klägerin ihn mehrfach auf die Durchführung der Reparatur angesprochen haben will, lässt dies keine Deutung dahingehend zu, die Parteien hätten sich nunmehr mündlich auf ein Besitzkonstitut geeinigt.
19 
Das übersandte Schriftstück allein, wonach der Beklagte der Klägerin das Fahrzeug „mit sofortiger Wirkung“ schenke, reicht nicht aus, ein Besitzkonstitut, etwa in Form eines Verwahrungsvertrags, zwischen den Parteien als vereinbart anzusehen.
20 
Dem Wortlaut „mit sofortiger Wirkung“ und dem sonstigen Text des Schreibens lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass und aus welchen Gründen die Übergabe des Pkw gleichwohl nicht habe sofort erfolgen sollen. Da es, wie bereits ausgeführt, zu einem Gespräch der Parteien über die Schenkung nicht gekommen ist, kann maßgeblich nur auf den Wortlaut des Schenkungsangebots, auszulegen nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), abgestellt werden. Dort finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass - statt sofortiger Übergabe des Fahrzeugs bei Abholung durch die Klägerin - ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen den Parteien hätte begründet werden sollen, demzufolge der Beklagte das Fahrzeug zunächst weiter bei sich behalten und besitzen sollte. Eine allgemeine Abrede, der Veräußerer solle künftig für den Erwerber besitzen, wäre ungenügend für die Verschaffung von Eigentum nach § 930 BGB. Hierfür muss ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 BGB zumindest stillschweigend begründet werden (Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 930 Rn. 8). Dazu hätte es einer näheren Absprache bedurft, für welchen Zeitraum der Beklagte weiter im Besitz des Fahrzeugs bleiben sollte, ob er das Fahrzeug noch für sich nutzen durfte oder nicht, ggf. welche Arbeiten er auf wessen Kosten veranlassen sollte und ob und wann das Fahrzeug voraussichtlich der Klägerin überstellt und endgültig überlassen werden wird. Daran fehlt es, wie auch an jedem sonstigen besitzbegründenden Rechtsverhältnis (BGH NJW-RR 2005, 280, 281). Die Klägerin bietet für ihre vom Beklagten bestrittenen Behauptungen auch keinen Beweis an. Ihrer Parteivernehmung hat der Beklagte nicht zugestimmt. Die Voraussetzungen von § 447 ZPO liegen damit nicht vor.
21 
Die Übergabe des Fahrzeugbriefs ist zur Verschaffung des Eigentums am Fahrzeug weder erforderlich noch hinreichend (BGH NJW 1978, 1854; Palandt/Bassenge, § 929 Rn. 21). Sie kann die Übergabe des Fahrzeugs selbst als Voraussetzung der Übereignung gemäß § 929 BGB nicht ersetzen. Der Fahrzeugbrief ist kein Wertpapier im Sinne von § 793 BGB. Vielmehr findet auf ihn § 952 BGB entsprechende Anwendung (BGH NJW 1978, 1854; OLG Köln NJOZ 2004, 3700, 3701; Palandt/Bassenge, § 952 Rn. 7).
22 
Eine Übergabe des Fahrzeugs nach § 929 BGB war auch nicht aus anderen Gründen ausnahmsweise entbehrlich. Dass der Klägerin durch die Übersendung eines Fahrzeugschlüssels die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich selbst in den Besitz des Fahrzeugs zu bringen, hat sie nicht behauptet. Nach ihren Angaben im Senatstermin ist auch nicht ersichtlich, dass sie durch Kenntnis des genauen Standorts des Fahrzeugs hierzu ohne weitere Mitwirkung des Beklagten in der Lage gewesen wäre. Außerdem hat die Klägerin hiervon jedenfalls keinen Gebrauch gemacht.
23 
Soweit die Klägerin für den „Unbeibringlichkeitsfall“ beantragt hatte, den Beklagten zur Zahlung von 10.000 EUR zu verurteilen, ist die Klage an sich unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Klage auf bedingte künftige Leistung gemäß § 259 ZPO sind nicht dargetan. Eine Fristbestimmung gemäß § 255 ZPO ist nicht verlangt. Gleichwohl erscheint die Sachabweisung auch insoweit gerechtfertigt, weil schon ein Herausgabeanspruch nicht besteht und damit auch ein künftiger Anspruch auf Leistung von Schadensersatz wegen Nichtherausgabe des Fahrzeugs von vornherein ausscheidet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 259 Rn. 3 und § 256 Rn. 7).
24 
Demnach war die Berufung der Klägerin vollumfänglich zurückzuweisen.
III.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
26 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.
28 
Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG war der Streitwert festzusetzen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 147 Annahmefrist


(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antra

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 929 Einigung und Übergabe


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 518 Form des Schenkungsversprechens


(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bez

Zivilprozessordnung - ZPO | § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag


Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 604 Rückgabepflicht


(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. (2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe erge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 868 Mittelbarer Besitz


Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 930 Besitzkonstitut


Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber


(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers


Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 952 Eigentum an Schuldurkunden


(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Le

Zivilprozessordnung - ZPO | § 255 Fristbestimmung im Urteil


(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.

(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.

(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.