Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Sept. 2006 - 12 U 63/06

bei uns veröffentlicht am21.09.2006

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2006 -2 O 311/05 -wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt vom beklagten Land Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung eines Rechtspflegers beim Amtsgericht W.
Durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 07.09.2000 wurde das Guthaben eines damals strafrechtlich verfolgten Rechtsanwalts bei der Sparkasse H (Drittschuldnerin) beschlagnahmt. Zuvor hatte der Kläger am 10.12.1999 beim Amtsgericht in W unter dem Az. 3 C 490/99 einen dinglichen Arrest (Az. 3 C 490/99) in das Vermögen des Drittschuldners und die Pfändung des in Frage stehenden Kontoguthabens bis zum Höchstbetrag von 61.200,00 DM erwirkt. Der Pfändungsbeschluss ist der Drittschuldnerin am 17.12.1999 zugestellt worden. Neben dem Kläger haben noch zahlreiche weitere Gläubiger Pfändungen der genannten Guthabensforderung erwirkt.
Am 10.10.2000 hinterlegte die Drittschuldnerin beim Amtsgericht W einen Betrag von 676.087,41 DM (= 354.678,00 EUR). Nachdem das Amtsgericht W alle in Betracht kommenden Gläubiger durch Beschluss vom 26.03.2003 (AS. 59 ff. der Sammelakte im Verteilungsverfahren RA. S IJ 1/03) aufgefordert hatte, Berechnungen der Forderungen nebst bis zum Hinterlegungstag angefallener Zinsen einzureichen, erstellte es durch den Rechtspfleger am 07.07.2003 einen Teilungsplan. Dieser enthält keine Ausführungen über angefallene oder noch laufende Hinterlegungszinsen; wegen des weiteren Inhalts wird auf die beigezogene Sammelakte im Verteilungsverfahren IJ 1/03 Bezug genommen (dort AS 75 ff.).
Nachdem ein Gläubiger Widerspruchsklage erhoben hatte, zahlte die Hinterlegungsstelle auf Weisung des Rechtspflegers zunächst in Ausführung des Teilungsplans vom 07.07.2003 die von den nicht beklagten Gläubigern (Teilungsplan Ziff. 7-11 und 17) geltend gemachten Beträge nebst der insoweit aufgelaufenen Hinterlegungszinsen aus. Nach rechtskräftiger Entscheidung über die Widerspruchsklage wies der Rechtspfleger durch Beschluss vom 22.04.2004 die Hinterlegungsstelle an, die Auszahlung des hinterlegten Restbetrages nach Maßgabe des Teilungsplans vom 07.07.2003 durchzuführen. Dies geschah noch im April 2004 (vgl. "Auszahlungsplan nach Maßgabe des Teilungsplans vom 07.07.2003, AS 261 f. der beigezogenen Akte IJ 1/03). Zuvor hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2004 (Akte Verteilungsverfahren S des Amtsgerichts W, I J 118/03; nicht paginiert) die Auszahlung der auf ihn entfallenden Beträge entsprechend dem Teilungsplan vom 07.07.2003 und dem vorläufigen Auszahlungsplan vom 25.08.2003 (AS 125 ff. der beigezogenen Akte IJ 1/03) beantragt und hinzugefügt:
"Es ist entsprechend dem vorläufigen Auszahlungsplan vom 25.08.2003 zu verfahren, unter Berücksichtigung und Auszahlung der auf den Hinterlegungsbetrag entfallenden Zinsen."
Die hinterlegte Betrag reichte für die Befriedigung der gesicherten Forderung des an 18. Rangstelle stehenden Klägers nicht aus; ihm wurde ein Restbetrag von EUR 8.992,34 zuzüglich anteiliger Hinterlegungszinsen für die Zeit vom 10.10.2000 bis 22.04.2004 in Höhe von EUR 340,10 ausgezahlt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers vom 27.07.2004 (Anlage B 1) wurde durch Entscheidung der Direktorin des Amtsgerichtes W vom 20.07.2004 (Anlage B 4), die weitere Beschwerde durch Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts H vom 03.09.2004 (Anlage B 5) zurückgewiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, der Zinsbetrag, der gemäß § 8 HintO für den Zeitraum der Hinterlegung aus dem hinterlegten Betrag anfalle, hätte der Hinterlegungsmasse hinzugeschlagen werden müssen. Die anteilige Berechnung und eine Auszahlung der Hinterlegungszinsen an die jeweiligen Gläubiger sei nicht zulässig gewesen. Da die hinterlegte Summe nicht ausgereicht hätte, um alle Gläubiger zu befriedigen, hätte das Verteilungsverfahren ausschließlich nach den §§ 872 ff. ZPO durchgeführt werden müssen. Das Amtsgericht W habe jedoch rechtsfehlerhaft sowohl die Vorschriften der ZPO wie auch der HintO angewandt. Die Hinterlegungszinsen seien an den Kläger auszukehren, da er der Einzige gewesen sei, der hinsichtlich der Hinterlegungszinsen einen Antrag auf Auszahlung gestellt habe. Das Amtsgericht W habe es schuldhaft unterlassen, die auf den Gesamtbetrag entfallenden Hinterlegungszinsen der Verteilungsmasse hinzuzuschlagen und die Verteilung des sich hieraus ergebenden Gesamtbetrages nach dem Teilungsplan vorzunehmen. Wäre es in dieser Weise verfahren, so hätte die Verteilungsmasse zur vollständigen Befriedigung des Klägers ausgereicht. Ursächlich für den geltend gemachten Schaden sei die Herausgabeanordnung des Amtsgerichtes W vom 22.04.2004. Der zuständige Rechtspfleger habe dabei in Ausübung seines öffentlichrechtlichen Amtes gehandelt. Dem Kläger könne keine Pflicht zur Schadensabwehr durch Rechtsmittel vorgehalten werden. Insbesondere habe er in der nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichtes W vom 22.08.2003 ausdrücklich einen Antrag auf Verzinsung nach den Bestimmungen der HintO gestellt und die Auffassung geäußert, dass die Gesamtzinsen der Verteilungsmasse hinzuzuschlagen seien. Dem Kläger sei es auch nicht möglich, auf andere Weise Ersatz zu verlangen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger EUR 12.795,67 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Referenzzins der EZB zu bezahlen.
10 
Das beklagte Land hat beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Das beklagte Land ist der Ansicht, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht zu, weil er es schuldhaft unterlassen habe, Rechtsmittel einzulegen, § 839 Abs. 3 BGB. Die geplante Vorgehensweise, den Auszahlungsberechtigten auch jeweils anteilige Hinterlegungszinsen auszuzahlen, sei schon mit dem Teilungsplan vom 07.07.2003 in einem Beschluss vom selben Tage (AS 71 f. der beigezogenen Akte IJ 1/03) sowie in einem weiteren Beschluss vom 23.09.2003 bekannt gegeben worden. Der Kläger habe im Termin vom 22.08.2003 dem Teilungsplan insofern nicht widersprochen, als seiner Meinung nach die Hinterlegungszinsen der Masse hätten zugeschlagen werden müssen. Gegen den Beschluss des Amtsgerichtes W sei die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG möglich gewesen. Zudem habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts H durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG anzufechten (§ 3 Abs. 2 HintO).
13 
Die Haftung des beklagten Landes sei auch deshalb ausgeschlossen, weil für den Kläger eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehe, da sich der Kläger hinsichtlich der seiner Ansicht nach zu Unrecht ausgezahlten anteiligen Hinterlegungszinsen an die vorrangigen Gläubiger wenden könne, § 816 Abs. 2 BGB.
14 
Im Übrigen treffe es nicht zu, dass ab Durchführung des Verteilungsverfahrens ausschließlich die Regeln des Verteilungsverfahrens gälten. Die §§ 872 ff. ZPO enthielten keine Vorschrift, wonach die Hinterlegungszinsen im Rahmen des Verteilungsverfahrens der Masse hinzuzurechnen seien. Ebenfalls nicht zutreffend sei es, dass die Hinterlegungszinsen nur auf Antrag des Gläubigers ausbezahlt würden. Die Hinterlegungskasse dürfe Zinsen nur auf Anordnung der Hinterlegungsstelle auszahlen und berechnen. Diese Anordnung treffe die Hinterlegungsstelle in der Herausgabeanordnung gem. § 12 HintO. Aus Sinn und Zweck des Verteilungsverfahrens nach den §§ 872 ff. ZPO im Falle einer Hinterlegung nach § 853 ZPO ergebe sich, dass die Hinterlegungszinsen anteilig an die Gläubiger ausgezahlt werden müssten und nicht der Masse hinzuzurechnen seien.
15 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 24.01.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Der Teilungsplan vom 07.07.2003 sei zwar insofern pflichtwidrig aufgestellt worden, als eine Verteilungsregelung zumindest für die bis zur Aufforderung nach § 873 ZPO angefallenen Hinterlegungszinsen hätte getroffen werden müssen. Hinsichtlich der noch nicht verteilten Hinterlegungszinsen müsse im Plan festgestellt werden, dass sie dem an letzter Rangstelle hebungsberechtigten, aber noch nicht voll gedeckten Gläubiger gebührten. Beides sei nicht geschehen. Diese Pflichtverletzung sei aber nicht für den beim Kläger entstandenen Schaden kausal geworden. Die nach § 8 HintO anfallenden Zinsen gehörten nicht zur Hinterlegungsmasse. Da die hinterlegten gesetzlichen Zahlungsmittel Eigentum des Bundeslandes würden, dem die Hinterlegungsstelle angehöre, gebühre die Ausgleichszahlung in Form von Hinterlegungszinsen nur dem wirklich Berechtigten, der aufgrund der Hinterlegung gehindert sei, selbst über den ihm zustehenden Geldbetrag zu verfügen. Dass vorliegend allein der Kläger einen Antrag auf Auszahlung der Hinterlegungszinsen gestellt habe, ändere nichts, denn es sei davon auszugehen, dass nach einem entsprechend § 139 ZPO zu erteilenden -Hinweis auch die anderen Gläubiger einen entsprechenden Antrag gestellt hätten. Unabhängig davon könne der Kläger wegen der Nichtberücksichtigung der Hinterlegungszinsen im Teilungsplan auch deshalb keine Amtshaftungsansprüche geltend machen, weil er diesbezüglich kein Rechtsmittel eingelegt habe.
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Die Auszahlungsanordnung des Rechtspflegers vom 22.04.2004 sei rechtmäßig. Auch soweit sie Auszahlung der Hinterlegungszinsen nach Maßgabe des Teilungsplans an alle Gläubiger bestimme, entspreche sie der Rechtslage; ein Anspruch allein des Klägers auf Erhalt sämtlicher Hinterlegungszinsen sei nicht ersichtlich. Schließlich sei auch nicht dargetan, dass durch die konkrete Auszahlung der Hinterlegungszinsen an alle Gläubiger gegen die Amtspflicht eines Beamten verstoßen worden sei.
17 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er vertieft sein Vorbringen, wonach im Verteilungsverfahren gemäß § 853 ZPO, das sich allein nach §§ 872 ff. ZPO und nicht nach der Hinterlegungsordnung richte, die Zinsen zur Hinterlegungsmasse gehörten. Im Verteilungsverfahren herrsche der Grundsatz "wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Um aber eine möglichst umfassende Befriedigung der Gläubiger zu erreichen, müsse die Verteilungsmasse um die Hinterlegungszinsen vergrößert werden. Anderenfalls erhielten die erstberechtigten Gläubiger nicht nur den vollen Ersatz ihrer Hauptforderung, sondern auch ihre vollen Hinterlegungszinsen, während die nachrangigen Gläubiger nur teilweise oder gar nicht mehr befriedigt würden; dies sei unbillig. Auch im Verteilungsverfahren gelte das Antragsprinzip, so dass die Hinterlegungszinsen hier allein dem Kläger zustünden. Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, dies durch Rechtsmittel gegen den Teilungsplan zu erreichen.
18 
Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter erneutem Hinweis auf § 839 Abs. 3 BGB und auf die Möglichkeit anderweitigen Ersatzes durch Klagen gegen die Gläubiger. Es hält an der Auffassung fest, dass es keine Regelung gebe, der zufolge die Hinterlegungszinsen insgesamt dem an letzter Stelle hebungsberechtigten, nicht voll gedeckten Gläubiger zustünden.
19 
Die Hinterlegungsakte HL 9/00 des Amtsgerichtes W sowie die Akten des Verteilungsgerichtes des Amtsgerichtes W mit dem Geschäftszeichen IJ 1/03 sowie IJ 1-18/03 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
20 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Ersatzanspruch des Klägers aus § 839 BGB besteht nicht. Zudem hat es der Kläger zumindest fahrlässig versäumt, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, § 839 Abs. 3 BGB.
21 
1. Der Teilungsplan vom 07.07.2003 und die auf diesem beruhende Auszahlungsanordnung vom 22.04.2004 waren auch insoweit rechtmäßig, als sie (zumindest implizit, dazu unten 2.) davon ausgingen, dass die Hinterlegungszinsen nicht die Hinterlegungsmasse vermehrten, sondern anteilig mit den jeweiligen Hauptforderungsbeträgen an die erstberechtigten Gläubiger auszuzahlen waren. Hinterlegungszinsen, die nach § 8 HintO während der Dauer des Hinterlegungsverfahrens aus dem hinterlegten Betrag anfallen, stehen auch im Verteilungsverfahren nach §§ 853, 872 ff. ZPO den berechtigten Gläubigern im Verhältnis ihrer Berechtigung zu. Die abweichende Auffassung des Klägers, die sich auf die Kommentierung von Eickmann (in: Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl., § 874 Rz. 5; dem folgend Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 874 Rz. 3) stützt, begegnet durchgreifenden systematischen Bedenken.
22 
a) Nach § 853 ZPO ist der Drittschuldner im Falle der Pfändung einer Geldforderung für mehrere Gläubiger berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen. Das dann einzuhaltende sog. formelle Hinterlegungsrecht richtet sich, vorbehaltlich speziellerer Vorschriften, nach der Hinterlegungsordnung (vgl. Bülow/Schmidt, HintO, 4. Aufl., Vorbem. Rz. 2 ff.). Diese regelt u.a. Zuständigkeiten und einzuhaltendes Verfahren, und zwar für alle Fälle, in denen das Gesetz eine Hinterlegung anordnet oder zulässt, etwa für die Hinterlegung nach §§ 372, 383 oder 1279, 1281 BGB. Die Hinterlegungsordnung bestimmt insbesondere auch das Verfahren der Herausgabe der hinterlegten Vermögensgegenstände (§§ 12 ff. HintO). Die Herausgabeverfügung nach § 12 HintO ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist (§ 13 Abs. 1 HintO), und zwar insbesondere wenn die Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens eingewilligt oder die Berechtigung anerkannt haben (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 HintO) oder wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten festgestellt ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt HintO).
23 
Das Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO setzt die Hinterlegung eines Geldbetrages im Fall der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen voraus. Auch in diesem Fall richtet sich also das formelle Hinterlegungsrecht grundsätzlich -entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht -nach der Hinterlegungsordnung (Bülow/Schmidt, a.a.O., Vorbem. Rz. 7). Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn der hinterlegte Geldbetrag zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht, § 872 ZPO. Das Verteilungsverfahren dient dazu, die Berechtigung und das Rangverhältnis der Pfändungsgläubiger verbindlich zu klären und damit die Auszahlung des hinterlegten Betrages nach Maßgabe des Rangverhältnisses zu ermöglichen. Hierzu ist die Aufstellung eines Teilungsplans (§ 874 ZPO) durch das Vollstreckungsgericht als Verteilungsgericht (§ 873 ZPO; funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers: § 20 Nr. 17 RPflG) vorgesehen, gegen den die beteiligten Gläubiger im Termin Widerspruch und -wenn es zu keiner Einigung kommt -Widerspruchsklage zum Verteilungsgericht (oder zum Landgericht, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat) erheben können (§§ 876 -879 ZPO). In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist im Regelfall zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen ist; ansonsten ist die Anfertigung eines neuen Teilungsplanes und ein anderweites Verteilungsverfahren anzuordnen (§ 880 ZPO). Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet (§ 881 ZPO). Damit stellen §§ 872 ff. ZPO besondere Regelungen für die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen und an wen welcher Teil des hinterlegten Betrages herauszugeben ist. Im übrigen verbleibt es aber bei der Geltung der Hinterlegungsordnung.
24 
b) Bei der Hinterlegung von Bargeld geht dieses nach § 7 Abs. 1 HintO in das Eigentum des Landes über, dem die Hinterlegungsstelle angehört. Nach § 8 HintO wird Geld, das in das Eigentum des Staates übergegangen ist, nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen verzinst. Die Vorschrift wird wegen der Gleichwertigkeit barer und unbarer Zahlungen auch auf die Hinterlegung unbar eingezahlter Beträge angewandt; auch diese werden also verzinst (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 8 Rz. 4).
25 
Aus der Anknüpfung der Verzinsungspflicht an den Eigentumserwerb des Staates ergibt sich der Sinn der Vorschrift: Der Staat, dem der Geldbetrag zur treuhänderischen Verwaltung übergeben wird, erlangt die Verfügungsberechtigung und kann das Geld zinsbringend anlegen (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 8 Rz. 4) oder zur Minderung seiner eigenen Zinslast einsetzen. Die Ausgleichszahlung in Form von Hinterlegungszinsen kann daher nur dem wirklichen Berechtigten zugedacht sein, der allein aufgrund der Hinterlegung vorübergehend gehindert ist, selbst über den ihm zustehenden Geldbetrag nutzbringend zu verfügen (OLG Köln, Urt. v. 25.03.1997, OLGR Köln 1997, 289 f.). Das gilt auch im Falle des Verteilungsverfahrens über hinterlegte Geldbeträge nach §§ 853, 872 ff. ZPO: Dem Drittschuldner wird nach mehrfacher Pfändung der Forderung die Möglichkeit eingeräumt, den geschuldeten Betrag zu hinterlegen und sich damit (ohne dass es des Verzichts auf Rücknahme bedürfte, vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 853 Rz. 5) von der Schuld zu befreien. Der erstberechtigte Gläubiger muss dann aber u.U. den Ausgang des Verteilungsverfahrens (mit der Möglichkeit der Widerspruchsklage) abwarten, bevor der ihm zustehende Betrag an ihn ausbezahlt wird. Solange die Sache hinterlegt ist, ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten, § 379 Abs. 2 BGB; das Verteilungsgericht hat daher zu Recht im Teilungsplan die titulierten Zinsen nur bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung ausgewiesen. Hierfür schafft die Verzinsung des hinterlegten Betrages nach § 8 HintO einen Ausgleich.
26 
c) Das Rangverhältnis zwischen den berechtigten Gläubigern, das im Verteilungsverfahren ermittelt wird, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Vollstreckung wegen Geldforderungen. Es gilt also der Grundsatz der Priorität (vgl. Eickmann, a.a.O., § 878 Rz. 24): Der Gläubiger mit dem vorrangigen Pfändungspfandrecht wird zuerst vollständig befriedigt, bevor nachrangige Gläubiger befriedigt werden, § 804 Abs. 3 ZPO; nur bei Gleichrang wird der Erlös verhältnismäßig geteilt (vgl. Stöber, a.a.O., § 804 Rz. 5).
27 
Für das Verteilungsverfahren gilt insoweit trotz des Umstandes, dass es gerade dann eintritt, wenn der hinterlegte Betrag nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht, keine Ausnahme. Die Hinterlegungszinsen stehen also auch hier den berechtigten Gläubigern im Verhältnis ihrer Ansprüche auf die Hinterlegungsmasse zu. Es gibt keinen Grund, beim Verteilungsverfahren -wie es die zwingende Konsequenz der Auffassung des Klägers wäre -den erstberechtigten Gläubigern das Recht auf die anteiligen, auf ihren Forderungsbetrag entfallenden Hinterlegungszinsen abzusprechen und diese an die nachrangigen Gläubiger auszukehren. Eine solche Ausnahme sieht das Gesetz nicht vor; sie ist auch aus Billigkeitsgründen nicht geboten.
28 
Der Gesetzgeber hat sich bei der Pfändung, anders als bei der Gesamtvollstreckung, für das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität entschieden. Zwar kann es bei seiner Anwendung zu Härten kommen; diese können aber auch durch abweichende Lösungen nicht völlig vermieden werden (zur Diskussion vgl. Schilken in: Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl., § 804 Rz. 28 m.w.N.). Für die Anwendung des Prioritätsprinzips auch auf die Hinterlegungszinsen spricht entscheidend, dass durch die anteilige Auszahlung der Hinterlegungszinsen an die erstberechtigten Gläubiger ein vergleichbarer Zustand hergestellt wird, wie wenn die Drittschuldnerin den Forderungsbetrag von vornherein an die richtigen Berechtigen in der richtigen Reihenfolge ausgezahlt hätte. Auch dann wäre der Kläger nicht vollständig befriedigt worden; ein Grund dafür, dass er allein wegen der Dauer des Verteilungsverfahrens auf Kosten der erstberechtigten Gläubiger besser stehen soll als ohne das Verteilungsverfahren, ist nicht ersichtlich.
29 
d) Im Ergebnis standen die Hinterlegungszinsen daher den erstberechtigten Gläubigern im Verhältnis ihrer Forderungsbeträge zu. Der Anspruch auf ihre Auszahlung wurde nach § 8 Nr. 3 HintO spätestens mit der Herausgabe der jeweiligen Teilbeträge an die Gläubiger fällig (vgl. Bülow/Schmidt, a.a.O., § 8 Rz. 11). Auf die Frage, ob und ggf. welche Gläubiger einen Antrag auf Auszahlung der Zinsen gestellt haben, kommt es nicht an, denn der Kläger konnte keinen höheren Anteil an den gesamten Zinsen verlangen als denjenigen, der seinem Anteil am hinterlegten Betrag entsprach und den er unstreitig erhalten hat.
30 
2. Damit kann dahinstehen, ob der Umstand, dass der Teilungsplan vom 07.07.2003 keine ausdrückliche Regelung über die Auszahlung der Hinterlegungszinsen enthält, eine Amtspflichtverletzung des als Verteilungsgericht handelnden Rechtspflegers (§§ 827, 853, 873 ZPO i.V.m. § 20 Nr. 17 RPflG) beim Amtsgericht W darstellt. Selbst wenn eine Verpflichtung zur Aufnahme einer solchen Regelung bestünde, hätte ihre Verletzung, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht zu einem Schaden des Klägers geführt, denn die Regelung hätte nach dem Ausgeführten nur darin bestehen können, dass die Hinterlegungszinsen -wie es geschehen ist -anteilig an die berechtigten Gläubiger auszuzahlen sind. Soweit in der Kommentarliteratur (ohne nähere Begründung Eickmann a.a.O. § 874 Rz. 5; Musielak a.a.O. § 874 Rz. 3) abweichende Auffassungen vertreten werden, kann ihnen aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
31 
3. Unabhängig vom zuvor Ausgeführten teilt der Senat auch die Auffassung des Landgerichts, dass ein Anspruch des Klägers nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, weil dieser es schuldhaft versäumt hat, mit Rechtsmitteln gegen das aus dem Teilungsplan vom 07.07.2003 ersichtliche geplante Auszahlungsschema vorzugehen.
32 
Der Kläger hat im Termin vom 22.08.2003 gegen den Teilungsplan vom 07.07.2003 nicht unter Hinweis auf seine Rechtsauffassung Widerspruch erhoben. Zwar hat er sich dem Widerspruch des Gläubigers Sch angeschlossen; dieser hatte aber nur die Frage zum Gegenstand, ob bestimmte vorrangige Gläubiger wirksam gepfändet hatten (vgl. Protokoll vom 22.08.2003, S. 2 [AS 115 der beigezogenen Akte IJ 1/03]); der vom Gläubiger Schleiff später erhobenen Widerspruchsklage hat sich der Kläger nicht angeschlossen. Nach dem Termin im August 2003 und der Erhebung der Widerspruchsklage wurde zunächst die Auszahlung der im Teilungsplan enthaltenen Beträge an diejenigen Gläubiger veranlasst, die nicht Beklagte der Widerspruchsklage waren (vgl. AS 125 ff., 261 ff. der beigezogenen Akte IJ 1/03); nach rechtskräftiger Abweisung der Widerspruchsklage wurden die restlichen Beträge ausgezahlt.
33 
Zwar führte die Unterlassung des Widerspruchs noch nicht zu einem endgültigen Rechtsverlust des Klägers. Trotz Unterlassung des Widerspruchs hätte der Kläger nach § 878 Abs. 2 ZPO noch Widerspruchsklage erheben können. Auch das ist aber nicht geschehen. Der Kläger hat es damit versäumt, seinen Rechtsstandpunkt im Wege des Primärrechtsschutzes geltend zu machen. Dies war auch -wenn man den Rechtsstandpunkt des Klägers als zutreffend unterstellt -ursächlich für den Schadenseintritt, denn die Auszahlungsanordnung konnte, nachdem der Teilungsplan nicht (mehr) angefochten war, nur dem dort vorgesehenen Auszahlungsschema folgen (vgl. § 878 Abs. 1 S. 2 ZPO; vgl. auch Wieser, ZZP 103 [1990], 171, 181).
34 
Im Hinblick auf dieses Versäumnis fällt dem Kläger auch Fahrlässigkeit zu Last. Entgegen seiner Auffassung war bereits aus dem Teilungsplan selbst erkennbar, dass das Verteilungsgericht die Hinterlegungszinsen nicht der Verteilungsmasse zuschlagen und zur Befriedigung der ansonsten ausfallenden Gläubiger verwenden würde. Der Teilungsplan sieht auf S. 11 f. vor:
35 
"Zur Verteilung gelangt hiernach:
36 
Hinterlegungsmasse 345.678,00 EUR
37 
abzüglich Gerichtskosten
38 
5/10-Gebühr gem. GKG, KV Nr. 1646: 1.103,00 EUR
39 
Verteilungsmasse: 344.575,00 EUR
40 
Bei Ausführung des Teilungsplans in der oben bezeichneten Rangfolge erhalten:
41 
42 
18. S., Dieter
43 
(Adresse) 8.992,34 EUR
44 
Mit der teilweisen Befriedigung des Gläubigers Rangziffer 18 ist die vorhandene Hinterlegungsmasse verbraucht. Nachrangige Vollstreckungsgläubiger können keine Auszahlungen erhalten."
45 
Damit war unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass an den Kläger nicht mehr als der genannte Betrag von 8.992,34 EUR ausgezahlt wird. Auch wenn die Hinterlegungszinsen nicht ausdrücklich erwähnt wurden, ergab sich daraus zugleich, dass sie die Verteilungsmasse eben nicht vermehrten und damit nicht zur vollständigen oder weiteren Befriedigung des Klägers zur Verfügung standen. Damit hatte der Kläger auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass, gegen den Teilungsplan vorzugehen und den Rechtsbehelf des Widerspruchs und ggf. der Widerspruchsklage zu ergreifen. Der vorliegende Fall ist mit demjenigen, der der -ebenfalls ein angeblich fehlerhaftes Verteilungsverfahren betreffenden -Entscheidung RGZ 166, 255 ff. zugrunde lag, nicht vergleichbar. Anders als dort wurde der Teilungsplan hier rechtzeitig vor dem Termin am 22.08.2003 bekannt gemacht; zudem war der Kläger anwaltlich vertreten. Dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall lag eine komplexere Situation im Verteilungsverfahren zugrunde, die der dort nicht anwaltlich vertretene Kläger im Termin nicht überblicken konnte und musste. Vorliegend war hingegen deutlich, dass nach dem Teilungsplan die Hinterlegungsmasse für die volle Befriedigung des Klägers nicht ausreichen würde; es oblag ihm damit, den drohenden Schaden durch den Gebrauch der genannten Rechtsmittel abzuwenden.
46 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, denn die auf § 839 Abs. 3 BGB gestützten Entscheidungsgründe tragen die Zurückweisung der Berufung auch allein (BGH NJW 2003, 1125).

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(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1281 Leistung vor Fälligkeit


Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen


(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 804 Pfändungspfandrecht


(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung


Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten

Zivilprozessordnung - ZPO | § 876 Termin zur Erklärung und Ausführung


Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts


Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Ne

Zivilprozessordnung - ZPO | § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung


(1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 880 Inhalt des Urteils


In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 872 Voraussetzungen


Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme


(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen. (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1279 Pfandrecht an einer Forderung


Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 881 Versäumnisurteil


Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 874 Teilungsplan


(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt. (2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen. (3) Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anf

Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.

Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.

(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.

(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.

(3) Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.

Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.

(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
2.
(weggefallen)
3.
die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten;
4.
im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
a)
die in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen einschließlich der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit beauftragt;
b)
die Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
c)
die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung;
5.
das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozessgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert;
6.
im Verfahren über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Vollstreckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozessordnung obliegenden Entscheidungen; wird Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterliche Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter vorbehalten;
6a.
die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);
7.
das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Europäische Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
8.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;
9.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
10.
die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
11.
die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104;
12.
die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie des § 749 der Zivilprozessordnung;
13.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden und die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
14.
die Anordnung, dass die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Absatz 1, § 936 der Zivilprozessordnung);
15.
die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages (§ 934 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
16.
die Pfändung von Forderungen sowie die Anordnung der Pfändung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken aus einem Arrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfändungsbeschluss oder die Anordnung der Pfändung enthält;
16a.
die Anordnung, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, nach § 21 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
17.
die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, soweit sie zu erledigen sind
a)
von dem Vollstreckungsgericht oder einem von diesem ersuchten Gericht,
b)
in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der Zivilprozessordnung von einem anderen Amtsgericht oder
c)
von dem Verteilungsgericht nach § 873 der Zivilprozessordnung
mit der Maßgabe, dass dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.

In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.

Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.

(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.

(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.

(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

(1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.

(2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Dokumente beizufügen.

(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.

Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.

(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
2.
(weggefallen)
3.
die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten;
4.
im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
a)
die in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen einschließlich der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit beauftragt;
b)
die Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
c)
die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung;
5.
das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozessgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert;
6.
im Verfahren über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Vollstreckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozessordnung obliegenden Entscheidungen; wird Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterliche Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter vorbehalten;
6a.
die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);
7.
das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Europäische Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
8.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;
9.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
10.
die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
11.
die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104;
12.
die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie des § 749 der Zivilprozessordnung;
13.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden und die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
14.
die Anordnung, dass die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Absatz 1, § 936 der Zivilprozessordnung);
15.
die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages (§ 934 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
16.
die Pfändung von Forderungen sowie die Anordnung der Pfändung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken aus einem Arrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfändungsbeschluss oder die Anordnung der Pfändung enthält;
16a.
die Anordnung, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, nach § 21 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
17.
die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, soweit sie zu erledigen sind
a)
von dem Vollstreckungsgericht oder einem von diesem ersuchten Gericht,
b)
in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der Zivilprozessordnung von einem anderen Amtsgericht oder
c)
von dem Verteilungsgericht nach § 873 der Zivilprozessordnung
mit der Maßgabe, dass dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.