Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Okt. 2004 - 12 U 170/04

28.10.2004

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.03.2004 - 2 O 148/03 - wird zurückgewiesen und die im Berufungsrechtszug erweiterte Klage (Hilfsantrag) abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Kläger machen gegen die beklagte Stadt M. Ersatzansprüche für den von ihnen im Zeitraum vom 07.12.2000 - 05.05.2002 geleisteten Unterhalt für das Pflegekind A. K. (geb. 28.06.1998) geltend.
A. K. kam wenige Wochen nach seiner Geburt zu den Klägern in Bereitschaftspflege im Rahmen einer von der Beklagten gemäß § 42 SGB VIII durchgeführten Inobhutnahme des Kindes. Grundlage des Bereitschaftspflegeverhältnisses war ein Rahmenvertrag der Parteien zur Bereitschaftspflege vom 12.04.1996 (I 7 - 10), der eine Vergütung der Bereitschaftspflege mit einem Tagessatz von DM 45,00 pro Kind vorsah.
Am 23.08.1999 wurde die Personensorge für A. K. auf das Jugendamt der Beklagten als Ergänzungspfleger übertragen. Die Kläger verweigerten am 18.02.2000 die Herausgabe des Kindes zur Adoption. Im anschließenden familiengerichtlichen Verfahren (Amtsgericht Mannheim 4 C F 26/00) erging mit Beschluss vom 17.02.2000 im Wege der vorläufigen Anordnung eine Anordnung des Verbleibs des Kindes bei den Klägern. Durch Beschluss vom 07.12.2000 wurde der Verbleib von A.  bei den Klägern auf unbestimmte Zeit angeordnet und der Antrag des Jugendamtes der Beklagten auf Erlass einer Wegnahmeanordnung zurückgewiesen.
Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung an die Kläger für den Unterhalt des Kindes ein und ermächtigte diese mit Schreiben vom 22.12.2000 (Anlage B 2; I 41) für A. Kindergeld und Sozialhilfe zu beantragen und lehnte die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ab.
Im Rahmen eines weiteren familiengerichtlichen Verfahrens, in dem die Kläger die Übertragung des Sorgerechts auf sich begehrten, das in zweiter Instanz vor dem OLG Zweibrücken geführt wurde, verpflichtete sich das Jugendamt der Beklagten im Rahmen eines Vergleiches zur Beantragung von Pflegegeld für A.  beim Jugendamt der Stadt L., das aufgrund dieses Antrags des Personensorgeberechtigten seit 06.05.2002 Unterhaltszahlungen erbringt.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Ein vertraglicher Anspruch der Kläger ergebe sich weder aus dem Bereitschaftspflegerahmenvertrag der Parteien noch aus einem durch die Verbleibensanordnung des Familiengerichts begründeten Pflegevertragsverhältnis. Die Parteien hätten über die Vollzeit- und Dauerpflege des Kindes keinen Vertrag geschlossen. Die gerichtliche Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB setze kein vertragliches, sondern ein faktisches Pflegeverhältnis voraus. Den Klägern stünde auch kein Aufwendungsersatzanspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Die Aufbringung des Lebensunterhaltes für das Kind durch die Kläger habe weder im öffentlichen Interesse gelegen, noch sei hierdurch eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Jugendamtes ersetzt worden. Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung stünden dem Kind, nicht den Pflegeltern zu.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes sei durch den Beschluss des Familiengerichtes Mannheim vom 07.12.2000 das Bereitschaftspflegeverhältnis mit den Klägern nicht beendet worden. Es habe sich faktisch nicht mehr um eine Bereitschaftspflege, sondern um eine Familienpflege im Sinne des § 33 SGB VIII gehandelt. Eine solche Familienpflege entstehe unabhängig von ihren rechtlichen Grundlagen immer dann, wenn ein Kind in seinen Pflegeeltern Bezugspersonen gefunden habe und in ihnen seine "Eltern" sehe. Es reiche damit das faktische Bestehen einer Eltern-Kind-Beziehung aus. Das Bereitschaftspflegeverhältnis hätte zu mindestens aber in ein Vollpflegeverhältnis umgedeutet werden müssen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Parteien auch den Fall eines längeren Aufenthaltes eines Kindes bei den Klägern geregelt hätten, wenn sie ihn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 12.04.1996 ins Auge gefasst hätten. Die Beklagte sei aber zumindest verpflichtet, mit den Klägern einen entsprechend gestalteten Pflegevertrag rückwirkend abzuschließen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichtes Mannheim abzuändern und die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Kläger EUR 8.687,00 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
10 
Hilfsweise:
11 
Die Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, mit den Klägern rückwirkend einen Pflegevertrag, betreffend das minderjährige Kind A. K. mit dem Inhalt zu schließen, dass die Kläger verpflichtet sind, eine ordnungsgemäße Erziehung und Betreuung des Kindes sicher zu stellen und sich die Beklagte verpflichtet, den Klägern die hierfür erforderlichen Geldbeträge gemäß § 39 SGB VIII zu zahlen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch bezüglich des Hilfsantrags abzuweisen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des Amtsgerichts Mannheim - Familiengericht - 4 C F 26/00 - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
15 
Die Berufung der Kläger ist zulässig, in der Sache hat sie weder mit dem Haupt- noch dem Hilfsantrag Erfolg. Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die eine erneute Feststellung gebieten (§§ 513, 529 ZPO).
A.
16 
Den Klägern steht kein Anspruch auf Erstattung der Unterhalts- und Erziehungskosten für A.  für den Zeitraum 7.12.2000 - 05.05.2002 zu (Hauptantrag).
17 
1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld in Höhe von EUR 8.687,00 nicht besteht. Die Parteien haben für die Zeit ab 07.12.2000 unstreitig keine vertraglichen Regelungen in Form des Abschlusses eines Dauerpflegevertragsverhältnisses getroffen. Die Beklagte hat in ihrer Funktion als Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Schreiben vom 22.12.2000 (I 41) vielmehr die Zahlung von Erziehungshilfe ausdrücklich im Hinblick auf die Beendigung der Inobhutnahme und den durch das Familiengericht angeordneten dauerhaften Verbleib des Kindes in der Familie der Kläger abgelehnt.
18 
Ein solcher Anspruch lässt sich auch weder aus dem Bereitschaftspflegerahmenvertrag vom 12.04.1996 (a) oder aus einem durch die Verbleibensanordnung des Familiengerichts begründeten Pflegeverhältnis mit den Klägern (b) noch aus den Grundsätzen des "diktierten Vertrages" (c) herleiten.
19 
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem Bereitschaftspflegevertrag vom 12.04.1996 (I 7 ff). Der Bereitschaftspflegerahmenvertrag, auf Grund dessen die Kläger bis 06.12.2000 Erziehungs- und Pflegegeld von der Beklagten (Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe) erhalten haben, ist beendet. Die Kläger können - wie auszuführen sein wird - nach der gerichtlichen Entscheidung durch das Familiengericht kein Pflegegeld von monatlich EUR 511,00 auf Grund des Bereitschaftspflegevertrages mehr beanspruchen.
20 
Der Bereitschaftspflegerahmenvertrag vom 12.04.1996 stellt nämlich nach Wortlaut und Inhalt nur die vertragliche Grundlage für eine vorübergehende Notaufnahme von Kindern dar. Er erfasst somit den Fall der Inobhutnahme von Kindern durch das Jugendamt gemäß §§ 42 ff. SGB VIII. Auch im vorliegenden Falle wurde A.  von der Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich im Rahmen der Inobhutnahme gemäß § 42 SBG VIII bei den Klägern vorübergehend untergebracht.
21 
Das Bereitschaftspflegeverhältnis endete hier (spätestens) dadurch, dass mit Beschluss vom 07.12.2000 das Familiengericht den nunmehr unbefristeten Verbleib von A.  bei den Klägern unter Zurückweisung des Antrags auf eine Wegnahmeanordnung gerichtlich angeordnet hat. Hierdurch war der Aufenthalt des Kindes nicht mehr - wie Ziffer 1.2 des Bereitschaftspflegerahmenvertrages vorsieht - befristet, sondern auf Dauer angelegt. Ziffer 1.2 des Bereitschaftspflegerahmenvertrages sieht ausdrücklich nur eine befristete Unterbringung in der Pflegefamilie vor. Die Unterbringung im Rahmen eines Bereitschaftspflegeverhältnisses dient nämlich nur der Abklärung der Zukunftsperspektive des Kindes und ist aus diesem Grund von vorneherein bis zur Klärung dieser Frage befristet. Die Entscheidung über die weitere Zukunft des Kindes A.  ist durch die Verbleibensanordnung des Familienrechtes getroffen worden. A.  durfte von der Beklagten in ihrer Funktion als Personensorgeberechtigte nicht zur Adoption aus der Familie herausgenommen werden, sondern verblieb nach der Entscheidung vom 07.12.2000 auf unbestimmte Zeit und damit auf Dauer bei den Klägern.
22 
Einer Kündigung gemäß Ziffer 6 des Bereitschaftspflegerahmenvertrages bedurfte es damit nicht, weil Ziffer 1.2 ausdrücklich eine Befristung des Vertrages nur bis zu Entscheidung über den Verbleib des Kindes vorsieht. Die in 6.1 des Bereitschaftspflegerahmenvertrages enthaltene Kündigungsvorschrift betrifft nur den Fall, dass die Pflegeeltern oder das Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Bereitschaftspflegevertrag unabhängig von der Befristung beenden wollen. So liegt der Fall hier nicht.
23 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass A. nach dem Herausgabeverlangen des Personensorgeberechtigten für eine Adoption bis zur Entscheidung durch das Familiengericht bei den Klägern verblieb und vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe bis dahin weiter das in Ziffer 3 des Bereitschaftspflegevertrages geregelte Pflegegeld bezahlt worden ist. Die Beklagte wollte bereits mit dem Herausgabeverlangen das Bereitschaftspflegeverhältnis beenden, was ihr durch den Antrag der Pflegeeltern gemäß § 1632 Abs. 4 BGB bis zur Entscheidung durch das Familiengericht nicht möglich war. Die Beklagte musste deshalb das Kind, über dessen Zukunftsperspektiven auf Grund des Antrags gemäß § 1632 Abs. 4 BGB gerichtlich entschieden werden musste, im Sinne von Ziffer 1 des Bereitschaftspflegevertrages bei den Klägern belassen. Das Belassen des Kindes bei den Pflegeeltern bis zur Entscheidung durch das Familiengericht entsprach damit Sinn und Zweck des Bereitschaftspflegevertrages, der eine solche (nur) bis zur Entscheidung über die Zukunftsperspektive des betroffenen Kindes vorsieht.
24 
Durch das Verbleiben des Kindes bei den Klägern bis zur Entscheidung durch das Familiengericht wurde deshalb entgegen der Auffassung der Kläger auch kein stillschweigendes Dauerpflegeverhältnis begründet. Das Verbleiben des Kindes bis zur gerichtlichen Entscheidung erfolgte vielmehr im Rahmen des Bereitschaftspflegerahmenvertrages. Denn erst durch die Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB wurde entschieden, dass A.  auf unbestimmte Zeit und damit (zunächst) dauerhaft bei den Klägern verbleiben konnte, was - wie ausgeführt - die gleichzeitige Beendigung des Bereitschaftspflegerahmenvertrages bedeutete, weil dieser nach Ziffer 1.2 bis zur Entscheidung über die Zukunftsperspektive des Kindes befristet war.
25 
Eine vertragliche Regelung über den dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie sieht der Bereitschaftspflegerahmenvertrages nach Wortlaut und Sinn damit gerade nicht vor. Der Bereitschaftspflegerahmenvertrag enthält insoweit keine Lücke und ist somit auch keiner ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich.
26 
Ein Pflegevertrag im Sinne einer Vollzeitpflege des Kindes A. ist auch nicht dadurch zustande gekommen, dass das Kind auf Grund der Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB dauerhaft bei den Klägern untergebracht ist. § 1632 Abs. 4 BGB ist eine dem Kindeswohl dienende Vorschrift, die den Pflegeeltern ein Antragsrecht einräumt und vorsieht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 1666 Abs. 1 BGB das Kind bei der Pflegefamilie verbleibt. Eine darüber hinaus gehende Wirkung kommt der Verbleibensanordnung nicht zu, insbesondere schafft diese kein vertragliches Dauerpflegeverhältnis zwischen den Klägern und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder dem Personensorgeberechtigten, sondern führt nur zu einer Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes des Personensorgeberechtigten nach § 1631 Abs. 1 BGB, während das Erziehungsrecht gem. § 1631 Abs. 1 BGB beim Personensorgeberechtigten verbleibt (Münchener Kommentar, 4. Auflage, BGB, § 1632 Rn 57).
27 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Beklagte weder als Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch als Personensorgeberechtigter durch den Verbleib des Kindes bei den Klägern verpflichtet gewesen, eine entsprechende vertragliche Regelung (Pflegevertrag) mit den Klägern herbeizuführen. Die Verbleibensanordnung beinhaltet keine Verpflichtung für die Regelung des zivilrechtlich ausgestalteten Pflegeverhältnis des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und/oder des Personensorgeberechtigten mit den Eltern. Sie begründet keinen (sogenannten) Kontrahierungs- bzw. Vertragsabschlusszwang.
28 
c) Die vorliegende Fallkonstellation entspricht auch nicht den von den Klägern angeführten  Grundsätzen des (sogenannten) "diktierten Vertrages", der, ohne dass es einer Willenserklärung der Beteiligten bedarf, auf Grund gesetzlicher Ermächtigung durch Hoheitsakt zustande kommt.
29 
Die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege begründet ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Personensorgeberechtigten. Hiervon zu unterscheiden ist das Rechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträger und Pflegeperson. Das Verhältnis zwischen Jugendhilfeträger und Pflegeperson ist seiner Art nach ein Dienstleistungsvertrag, der einerseits die Ermächtigung der Pflegeperson, erlaubterweise das Personensorgerecht auszuüben und andererseits die schuldrechtliche Verpflichtung enthält, die Erziehung, Beaufsichtigung und Versorgung des Pflegekindes zu übernehmen. In der Praxis empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Vertrages, der das Pflegeverhältnis zum Gegenstand hat (Pflegevertrag). Soweit nicht unmittelbar zwischen Eltern und Pflegeperson Vereinbarungen getroffen werden, kann das Jugendamt den Pflegevertrag entweder auf Grund einer Bevollmächtigung in Vertretung für die Eltern oder auf Grund einer Ermächtigung im eigenen Namen abschließen. Im letzteren Fall entsteht unmittelbar zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Pflegeperson ein Rechtsverhältnis, das zivilrechtlicher Natur ist. Der Einordnung als zivilrechtlicher Vertrag steht nicht entgegen, dass zumeist auch auf öffentlich-rechtliche Tatbestände (z. Bsp. auf § 39 Abs. 3 SGB VIII beruhende Pflegegeldzahlung) Bezug genommen wird. Im wesentlichen enthält der vom Jugendamt abgeschlossene Pflegevertrag wechselseitige Verpflichtungen, die so auch zwischen Personensorgeberechtigten und Pflegeperson vereinbart werden können (Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII, K § 33 Rn 22 und 23).
30 
Danach bedarf es entsprechender Willenserklärungen zum Abschluss eines privatrechtlichen Dauerpflegevertrages, an denen es hier fehlt. Die Beklagte hat in ihrer Funktion als Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Abschluss eines Pflegevertrages - wie unstreitig - ausdrücklich abgelehnt (siehe Schreiben vom 22.12.2000, I 41). Ein solcher ist auch nicht mit der Beklagten als Personensorgeberechtigten - die Beklagte wurde zum Ergänzungspfleger nach §§ 1909, 1915 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1791 b BGB (sogenannte bestellte Amtspflegschaft) bestellt - zustande gekommen. Die Beklagte steht in ihrer Doppelfunktion (Träger der öffentliche Jugendhilfe und Personensorgeberechtigte) auf dem Standpunkt, dass die Voraussetzungen der Erziehungshilfe durch den gerichtlich nunmehr angeordneten dauerhaften Verbleib des Kindes bei den Klägern nicht mehr vorliegen und hat deshalb den Abschluss eines entsprechenden Pflegevertrages ausdrücklich abgelehnt, indem sie die Zahlung von Erziehungsgeld für den hier streitigen Zeitraum abgelehnt hat (Schreiben vom 22.12.2000, I 43). Danach fehlt es an einem an den Bereitschaftspflegerahmenvertrag anschließenden Vollzeitpflegevertrag mit den Klägern, der sich - wie ausgeführt - auch nicht als "diktierter Vertrag" begründen lässt.
31 
d) Zu der Frage, ob ein Anspruch auf Abschluss eines Pflegevertrages mit der Beklagten als Träger der öffentlichen Hilfe oder als Personensorgeberechtigte in ihrer Eigenschaft als bestellter Amtspfleger (§§ 1791 b BGB; § 55 SGB IIX) besteht, wird ergänzend auf die Ausführungen zum Hilfsantrag der Kläger verwiesen (siehe unten B).
32 
Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) zu.
33 
Im vorliegenden Falle fehlt es schon an der Voraussetzung des § 677 BGB, wonach die Geschäftsbesorgung zumindest auch für einen anderen zu erfolgen hat. Für einen anderen wird tätig, wer ein Geschäft nicht nur als eigenes, sondern zumindest auch als fremdes besorgt, also mit dem Bewusstsein, der Erkenntnis und dem Willen, (auch) im Interesse eines anderen zu handeln (BGH NJW 2000, 72). Die Erbringung der Pflege, Betreuung und Erziehung A. s durch die Kläger in Form der Vollzeitpflege stellte keine solche Geschäftsbesorgung, weder für den Personensorgeberechtigten (a) noch für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (b; hier Stadtjugendamt der Stadt Mannheim) dar. Sie lag auch nicht im öffentlichen Interesse gemäß § 679 BGB.
34 
Unstreitig haben die Kläger ab 07.12.2000 bis 05.05.2002 die Unterhaltskosten sowie die Kosten der Erziehung für A. aufgebracht. Die Kläger haben hierdurch im Verhältnis zum Personensorgeberechtigten kein objektiv fremdes Geschäft geführt.
35 
Dem Personensorgeberechtigten oblag nach der Verbleibensanordnung, durch die nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Personensorgeberechtigten beschränkt worden ist, zwar weiterhin das Erziehungsrecht gemäß § 1631 Abs. 1 BGB. Der Personensorgeberechtigte ist dem Kind aber nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Seine Aufgabe ist es, die Unterhaltsansprüche gegen die Unterhaltsverpflichteten (eventuell Eltern) oder wie hier die Ansprüche auf Erziehungshilfe zur Sicherung der Erziehung und des Unterhalts gegen andere Träger durchzusetzen (§§ 5, 27, 33, 39 SGB VIII). Der Personensorgeberechtigte muss deshalb als Leistungsberechtigter gemäß § 27 SGB VIII für die notwendige Antragstellung auf Gewährung von Jugendhilfe Sorge tragen, weil der Leistungsberechtigte Jugendhilfe grundsätzlich nur dann beanspruchen kann, wenn bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzung für den primären Leistungsanspruch auf Erziehungshilfe beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuvor ein entsprechender Antrag auf Leistung der Jugendhilfe gestellt worden ist (BVerwG ZfJ 2001, 310 ff.; Grube, ZfJ 2001, 288 ff.). Mit der Erbringung der Unterhaltskosten haben die Kläger somit kein Geschäft des Personensorgeberechtigten, sondern allenfalls der zum Unterhalt verpflichteten Eltern oder des zuständigen Trägers für Sozial - oder Erziehungshilfe geführt.
36 
Ein Anspruch der Kläger auf Aufwendungsersatz scheitert auch daran, dass die Übernahme nicht dem Interesse und dem wirklichen und mutmaßlichen Willen der Beklagten als Personensorgeberechtigten entsprach. Die Beklagte als Personensorgeberechtigte strebte mit dem Herausgabeverlangen von A. die Adoption an und war damit mit der Erziehungshilfe in Form der hier beanspruchten Unterhaltskosten durch die Kläger - wie auch der vor dem Familienrecht geführte Streit im Rahmen der Verbleibensanordnung zeigt - gerade nicht einverstanden. Der entgegenstehende Wille wäre auch nicht gemäß § 679 BGB unbeachtlich. Denn für ein öffentliches Interesse i. S. des § 679 BGB kann nicht das abstrakte Interesse der Gemeinschaft an der Erfüllung jeder Zahlungsverpflichtung genügen. Erforderlich ist vielmehr ein spezielles Interesse an der Erfüllung einer bestimmten Verpflichtung, deren Nichterfüllung für die Allgemeinheit konkret fassbare Nachteile mit sich brächte (BSG NJW-RR 2001, 1282). Ein solcher Nachteil, den die Kläger mit ihrer Zahlungen von A. abgewendet hätten, ist vorliegend nicht erkennbar.
37 
Im Verhältnis zur Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe kommt allenfalls ein Ersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA in Betracht. Ein solcher Anspruch, der vor den Zivilgerichten nicht durchgesetzt werden kann, ist jedoch, wie bereits das Landgericht unangegriffen festgestellt hat, im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Ausführungen dazu, ob die Kläger mit ihren Unterhaltszahlungen ein Geschäft der Beklagten in ihrer Funktion als Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder ein solches der Stadt L. geführt haben, bedarf es deshalb nicht.
38 
Ansprüche der Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB scheiden ebenfalls aus, da die Beklagte durch die Unterhaltsleistungen der Kläger nichts erlangt und auch keine eigenen Aufwendungen erspart hat (siehe hierzu Ausführungen zur GOA).
39 
Ansprüche der Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB bestehen mangels Verletzung eines dort geschützten Rechtsgutes nicht.
40 
Ebenso können die Kläger ihren Anspruch nicht aus § 826 BGB herleiten. Es besteht - wie oben ausgeführt - kein Kontrahierungszwang auf Abschluss eines Pflegevertrages der Kläger mit der Beklagten in ihrer Doppelfunktion. Auch ist bei der vorliegenden Fallkonstellation kein Missbrauch einer formalen Rechtsstellung durch die Beklagte oder ein sonstiges sittenwidrig geartetes Verhalten der Beklagten in ihrer Funktion als bestellter Amtspfleger und Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erkennen. Den Pflegeeltern steht im vorliegenden Fall bei Fehlen einer vertraglichen Regelung kein eigener Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Personensorgeberechtigten zu. Bei den Beratungen des Gesetzgebers zur zivilrechtlichen Stellung der Pflegeeltern wurden zwar die neuen Bestimmungen (§§ 1630,1632 BGB) nur als erster Schritt zu einer umfassenden Normierung der Pflegeverhältnisse betrachtet. Eine umfassende Neuregelung ist aber bislang ausgeblieben (BT-Drucks. 11/5948 S.71; Stähr, a.a.O., K § 33 Rn. 24). Soweit Ansprüche des Mündels in Betracht kommen, können die Pflegeeltern sich diese gegen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder den Personensorgeberechtigten abtreten lassen.
41 
Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG zu. Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichts an, dass etwaige aus der Ergänzungspflegschaft des Jugendamtes als Amtspfleger resultierende Pflichten nicht gegenüber den Klägern, sondern nur gegenüber dem Kind, für dessen Personensorge die Pflegschaft bestellt wurde, bestehen können.
42 
Das Jugendamt handelt als Amtspfleger (§§ 1915 Abs. 1, 1791 b Abs. 1 BGB: §§ 55 SGB IIX) durch den oder die nach § 55 Abs. 2 SGB VIII beauftragten Beamten oder Angestellten. Gegenüber dem Kind oder Jugendlichen, das er vertritt, wird der Beamte oder Angestellte in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig. Verletzt er schuldhaft seine Amtspflicht und entsteht dem Mündel dadurch ein Schaden, haftet hierfür nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG die Anstellungskörperschaft (Träger des Jugendamtes).
43 
Gegenüber anderen Personen als dem Mündel - hier den Klägern als Pflegeeltern - obliegen dem Beamten im Rahmen der Amtspflegschaft grundsätzlich keine Amtspflichten. Zum Aufgabenbereich des Vormundes gehört die Wahrnehmung der gesamten Personensorge des Kindes. Den ihm Rahmen der Pflegschaft anwendbaren Vorschriften über die elterliche Sorge gemäß § 1622 ff. BGB kann drittschützende Wirkung deshalb grundsätzlich nur im Verhältnis zum Mündel beigemessen werden. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 100,313) nur ausnahmsweise und zwar nur dann, wenn nach der Art der Tätigkeit "besondere Beziehungen" des Beamten oder Angestellten zum Dritten - hier den Klägern als Pflegeeltern - bestünden. Nur in einem derart gelagerten Fall ist eine drittbezogene Amtspflicht des Beamten im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB anerkannt.
44 
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Kläger haben A. nach der Verbleibensanordnung jedenfalls bis zum Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2001 (II 91) zunächst freiwillig, das heißt ohne Zahlung von Pflegegeld nach der Ablehnung vom 22.12.2000 durch die Beklagte, bei sich behalten. Dass die Beklagte als Personensorgeberechtigte und damit Leistungsberechtigte gemäß § 27 SGB VIII einen Antrag auf Jugendhilfe bei der Stadt L. möglicherweise verspätet gestellt hat, vermag eine Amtspflichtverletzung gegenüber den Klägern nicht zu begründen. Es fehlt an einer besonderen Beziehung zwischen der möglicherweise verletzten Amtspflicht und den Pflegeeltern. In dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH 100, 313) wurde die besondere Beziehung nur ausnahmsweise deshalb bejaht, weil der Amtsvormund bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der dortigen Klägerin nicht auf die Geisteskrankheit des Mündels hingewiesen hatte. Eine vergleichbare Sonderbeziehung zwischen der Beklagten als Personensorgeberechtigte und den Pflegeeltern besteht nicht
45 
Ein etwaiger Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 37 Abs. 3 SGB VIII, der Pflichten des Jugendamtes zur Unterstützung der Pflegeeltern während der Dauer des Pflegeverhältnisses vorsieht. Hierbei handelt es sich um Beratungs- und Unterstützungsansprüche betreffend die Pflege und Erziehung des Kindes, nicht um Unterhaltsansprüche. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.
46 
6. Danach bestehen keine eigenen Ansprüche der Pflegeeltern gegenüber der Beklagten als Personensorgeberechtigte und Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe. Über etwaige Schadensersatzansprüche des Mündels A. aus §§ 1833, 1915 BGB sowie aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG (Staudinger, BGB, 1999, § 1915 Rn 15; Stähr a. a. O., K § 55 Rn 17) war hier nicht zu entscheiden.
47 
Erbringen Pflegeltern von sich aus Erziehungs- und Unterhaltsleistungen, für die bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen gemäß §§ 5, 27 SGB VIII Erziehungs- bzw. Jugendhilfe zu gewähren gewesen wäre, kann dies allerdings, wenn das Jugendamt rechtswidrig eine rechtzeitig beantragte Leistung ablehnt oder eine Entscheidung hierüber verzögert oder das Jugendamt eine Antragstellung vereitelt, in Ausnahmefällen zu einem Anspruch des Leistungsberechtigten (Eltern oder Personensorgeberechtigter) auf Aufwendungsersatz (möglicherweise Anspruch aus dem öffentlich-rechtlich gestalteten Verhältnis des Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Jugendhilfe) oder zu Schadensersatzansprüchen des Mündels gegenüber dem Leistungsberechtigten/Personensorgeberechtigten führen (§ 1833 BGB; BVerwG ZfJ 2001, 310; Stähr, ZfJ 2001, 449 ff). Solche Ansprüche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Außerdem wäre ein Rechtsstreit gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor den Sozial - oder Verwaltungsgerichten auszutragen.
B.
48 
Die Klage hat auch bezüglich des erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Hilfsantrages (Eventualklagenhäufung) auf Abschluss eines rückwirkenden Pflegevertrages mit der Beklagten keinen Erfolg, wobei gegen die Klageänderung und deren Sachdienlichkeit allerdings keine rechtlichen Bedenken (gleicher Lebenssachverhalt) bestehen.
49 
Den Klägern steht kein Anspruch auf Abschluss eines Pflegevertrages mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder dem Personensorgeberechtigten zu. Zwar kommt ein solcher - auch formlos - mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder dem Personensorgeberechtigten in der Praxis bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Erziehungshilfe regelmäßig dann zustande, wenn die Erziehungshilfe in ihrer spezifischen Ausformung als Vollzeithilfe gemäß § 33 SBG IIX zu erbringen ist. Ein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages mit den Pflegeeltern lässt sich allerdings weder aus dem SGB VIII noch aus den Vorschriften des BGB herleiten.
III.
50 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
51 
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
52 
Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Einzelfallentscheidung, bei der es vornehmlich um die Frage geht, ob den Pflegeeltern bei einer ganz besonderen Fallkonstellation (Ablehnung vom Erziehungshilfe nach gerichtlicher Entscheidung durch Verbleibensanordnung) ein direkter Anspruch gegen den Personensorgeberechtigten oder Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusteht. Die vom Klägervertreter in der Senatssitzung angeführten Fälle betreffen anders gelagerte Sachverhalte (Verhältnis Eltern zu Pflegeeltern).

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen


(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhut

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen


(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege


(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung f

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge


(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 5 Wunsch- und Wahlrecht


(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn


Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie


(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Te

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 55 Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts


(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, vorläufige Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, vorläufige Amtsvormundschaft). (2) Das Jugendamt üb

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 42 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse


(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich d

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 33 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts


(1) Die Vertrauenspersonen eines Verbands oder einer vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden die Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands. Bei den fliegenden Verbänden werden die Versammlungen bei den Geschwadern oder bei einer den Ge

Referenzen

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt

1.
mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonenausschüsse,
2.
durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist,
3.
bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
4.
durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
5.
durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisationsbereich,
6.
durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen,
7.
zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen,
8.
durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn

1.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2.
der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
3.
die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Endet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauenspersonenausschuss die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Vertrauenspersonenausschusses weiter.

(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen wegen

1.
grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten oder
2.
eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ernsthaft zu beeinträchtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses der militärischen Organisationsbereiche durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses antragsberechtigt ist und das Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden.

(6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend Anwendung.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Die Vertrauenspersonen eines Verbands oder einer vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden die Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands. Bei den fliegenden Verbänden werden die Versammlungen bei den Geschwadern oder bei einer den Geschwadern vergleichbaren Ebene gebildet.

(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden mit Ausnahme der Schulen für jeweils einen Kasernenbereich die Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs. Zu diesen Versammlungen tritt jeweils eine Vertrauensperson von selbständigen Einheiten oder vergleichbaren militärischen Dienststellen hinzu, sofern diese in demselben Kasernenbereich untergebracht sind. Sind ausschließlich selbständige Einheiten oder vergleichbare militärische Dienststellen in einem Kasernenbereich untergebracht, bilden deren Vertrauenspersonen die Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs.

(3) In Standorten mit mindestens zwei Kasernen wird eine Versammlung der Vertrauenspersonen des Standorts gebildet. Hierfür wählen die Versammlungen der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Laufbahngruppen als Mitglied.

(4) Sofern Personalvertretungen nach Kapitel 5 gebildet worden sind, treten die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten dieser Personalvertretungen, die die Rechte in den Angelegenheiten nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung ausüben, zu den Versammlungen der Vertrauenspersonen hinzu. Sie sind in der Versammlung der Vertrauenspersonen aktiv und passiv wahlberechtigt.

(5) Die Führerin oder der Führer des Verbands lädt die Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein, solange noch keine Wahlen stattgefunden haben. Entsprechendes gilt für die von der Kasernenkommandantin oder dem Kasernenkommandanten einzuberufende Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs und für die von der Standortältesten oder dem Standortältesten einzuberufende Versammlung der Vertrauenspersonen des Standorts.

(6) Die Versammlungen nach den Absätzen 1 bis 3 vertreten die gemeinsamen Interessen der Soldatinnen und Soldaten gegenüber der Führerin oder dem Führer des Verbands, gegenüber der Kasernenkommandantin oder dem Kasernenkommandanten oder gegenüber der Standortältesten oder dem Standortältesten (Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner).

(7) Die Bestimmungen der §§ 9 und 15 gelten entsprechend für die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände. Die Bestimmungen der §§ 8, 9 und 14, des § 15 Absatz 1 sowie der §§ 16 bis 18 gelten entsprechend für alle Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen. Die Versammlungen werden beteiligt nach den §§ 19, 21 bis 23, 25 und 26.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.