Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 42 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 42 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse
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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt

1.
mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonenausschüsse,
2.
durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist,
3.
bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
4.
durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
5.
durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisationsbereich,
6.
durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen,
7.
zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen,
8.
durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn

1.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2.
der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
3.
die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Endet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauenspersonenausschuss die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Vertrauenspersonenausschusses weiter.

(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen wegen

1.
grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten oder
2.
eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ernsthaft zu beeinträchtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses der militärischen Organisationsbereiche durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses antragsberechtigt ist und das Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden.

(6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend Anwendung.

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(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. (2) Für die Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder der nach § 14 als Vertrauensperson

(1) Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 12 Absatz 1 das Ruhe

Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.
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Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt seine nachträgliche Beteiligung zur Einrichtung einer bewirtschafteten Betreuungseinrichtung im Camp ....
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Tatbestand 1 Die Antragsteller begehren als Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: GVPA), den Antragsg
published on 21/06/2017 00:00

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published on 28/10/2004 00:00

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