Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U. vom 01. April 2016 wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die französischen Justizbehörden vor Überstellung eine ausdrückliche Zu-sicherung abgeben, den Verfolgten im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Juni 2016, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen ist.

3. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG).

Gründe

 
I.
Der Verfolgte - ein deutscher Staatsangehöriger - befindet sich seit 06.04.2016 in Auslieferungshaft aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 11.04.2016. Grundlage desselben ist ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 01.04.2016, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten ein Haftbefehl der Untersuchungsrichterin beim Gericht in U. vom 01.04.2016 besteht, in welchem gegen den Verfolgten nebst rechtlicher Würdigung folgende mit einer Höchststrafe von zehn Jahren strafbewehrten Vorwürfe erhoben werden:
Wird ausgeführt
Der Verfolgte hat einer vereinfachten Auslieferung ohne - sachliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung zu erheben - bei seinen richterlichen Anhörungen am 06.04.2016 und 15.04.2016 vor dem Amtsgericht I. nicht zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft am 10.06.2016 beantragt hat, seine Auslieferung nach Frankreich im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären. Zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Hierzu wurde dem Rechtsbeistand des Verfolgten rechtliches Gehör gewährt, welcher sich nicht näher geäußert hat.
Mit Beschluss vom 04.07.2016, auf welchen wegen der Einzelheiten ausdrücklich verwiesen wird, hat der Senat eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für notwendig angesehen und die französischen Justizbehörden um Ergänzung ihres Auslieferungsersuchens im Hinblick auf folgende Fragen gebeten:
a. Es wird - soweit möglich - um nähere Darstellung der Strukturen der kriminellen Vereinigung gebeten, welcher der Verfolgte angehörte. Welche Stellung hatte dieser innerhalb der Organisation?
b. Soweit dem Verfolgten unter Ziffer 2-4 des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U. vom 01.04.2016 vorgeworfen wird, zwischen dem 1.1.2014 und 20.12.2015 in U. Geldwäsche aus Betäubungsmittel-Handel (Nr. 2), Ankauf, Transport, Besitz, Angebot oder Verkauf von Betäubungsmitteln (Nr.3) sowie Einfuhr von Betäubungsmitteln (Nr. 4) betrieben zu haben, wird - soweit möglich - um nähere Darstellung der Taten im Hinblick auf konkrete Tatzeiten und Tatumstände gebeten. Insbesondere bedarf es einer näheren Beschreibung der Taten, soweit sich aus den vorgelegten Auslieferungsunterlagen ergibt, der Verfolgte habe in insgesamt 40 Fällen Gelder in Frankreich oder Deutschland für die kriminelle Organisation eingetrieben. Maßgeblich kommt es dabei bei jeder Einzeltat auch darauf an, ob der Verfolgte dabei selbst in Deutschland oder Frankreich gehandelt hat und an welchen Orten seine Mittäter gehandelt haben.
c. Auch wird um Klarstellung gebeten, ob das Eintreiben von Geldern alleinige Aufgabe des Verfolgten innerhalb der Organisation war oder er sich auch anderweitig am Rauschgifthandel in Person beteiligt hat. Wurden die Geldeintreibungen vom Verfolgten aus Deutschland organisiert oder waren dafür andere Personen verantwortlich?
d. Gegen welche weitere Personen richtet sich das in Frankreich geführte Ermittlungsverfahren und wie ist dessen Stand?
e. Es wird um klarstellende Ergänzung des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U. vom 01.04.2016 gebeten, ob die Bezeichnung einer Tat als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb erfolgt ist bzw. erfolgen soll.
10 
Hierauf ist am 18.07.2016 folgende mehrseitige ergänzende Erklärung des Untersuchungsrichters des Gerichts in U. vom 15.07.2016 eingegangen:
11 
Wird ausgeführt:
12 
Der Verfolgte hat über seinen Rechtsbeistand rechtliches Gehör erhalten und sich zuletzt mit Schriftsatz vom 04.08.2016 geäußert. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung wurden nicht erhoben.
II.
13 
Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.07.2006 (BGBL.2006 I, 1721) am 2.8.2006 richtet sich der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem neu eingeführten Achten Teil des IRG, wobei die übrigen Bestimmungen des IRG Anwendung finden, soweit dieser Teil keine abschließende Regelung enthält (78 IRG).
14 
Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U. vom 01.04.2016 ist zulässig, da die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen und Auslieferungshindernisse nicht bestehen. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Auslieferungshaftbefehl vom 11.04.2016, dessen Gründe fortgelten.
15 
1. Der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 01.04.2016 genügt in Verbindung der Erklärung des Untersuchungsrichters des Gerichts in U. vom 15.07.2016 nunmehr auch für das Zulässigkeitsverfahren den formellen Anforderungen des § 83a Abs.1 IRG.
16 
a. Nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG muss ein Europäischer Haftbefehl eine Beschreibung der Umstände enthalten, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Hierzu ist es notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2007, 650; 2005, 232). Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG bezeichnet, muss die Ausschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (Senat StV 2007, 139; dass. Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11). Dabei ist zu beachten, dass gerade bei Serienstraftaten sowie - wie vorliegend - bei Dauer- oder Organisationsdelikten an die Sachdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl keine übermäßigen und deutschen Bewertungen entsprechenden Anforderungen gestellt werden dürfen (Senat StV 2008, 429 und Beschluss vom 22.01.2013, 1 AK 76/12). Insoweit kann die gebotene Konkretisierung der Sachdarstellung im Zulässigkeitsverfahren erfolgen und vor allem dann geboten sein, wenn hierzu aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten Anlass besteht (vgl. hierzu auch Senat StV 2005, 402; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2008, 1 Ausl 28/07). Besondere Anforderungen an die Konkretisierung eines Europäischen Haftbefehls bestehen zudem dann, wenn es sich um einen deutschen Staatsangehörigen handelt, denn aus der Ausschreibung müssen sich auch die besonderen Zulässigkeitserfordernisse des § 80 IRG mit zureichender Sicherheit entnehmen lassen (Senat StraFo 2009, 389), auch wenn - wie noch auszuführen - deren Bestimmung dem Oberlandesgericht aufgrund einer vollständigen Berücksichtigung und Abwägung aller bekannten Umstände unter Einbeziehung vorhandener Ermittlungsergebnisse nebst dem Sachvortrag des Verfolgten zu erfolgen hat.
17 
b. Insoweit sind die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten nunmehr nicht nur nach Tatzeit und Tatort – soweit als möglich – konkretisiert und die Einbindung des Verfolgten als der hauptsächliche elsässische Geldeintreiber der international tätigen Betäubungsmittelhändlerorganisation hinreichend beschrieben, sondern aus den Auslieferungsunterlagen ergibt sich auch, dass dieser neben weiteren grenzüberschreitenden Aktivitäten (Organisation von Geldübergaben, fernmündliche Gespräche mit Tatbeteiligten etc.) in insgesamt 43 Fällen Dogengelder von französischen Straftätern eingesammelt hat, davon in 29 Fällen auf französischen und zumindest in fünf Fällen, nämlich am 27.01.2016, 01.02.2016, 04.02.2016, 18.03.2016 und am 23.03.2016 auf deutschem Staatsgebiet in Kehl.
18 
2. Da die französischen Justizbehörden nunmehr in der Erklärung des Untersuchungsrichters des Gerichts in U. vom 15.07.2016 die dem Verfolgten zur Last liegenden Taten nachvollziehbar als Katalogtaten nach Art. 2 Abs.2 RbEuHB (illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen) bezeichnet haben, ist das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit unbeschadet dessen ersichtlichen Vorliegens zumindest nach § 29 ff. BtMG i.V.m. § 53 StGB nicht zu prüfen (§ 81 Nr.4 IRG i.V.m. § 80 Abs.2 Satz1 Nr.3 IRG). Soweit im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 01.04.2016 noch weitere aus Sicht der französischen Justizbehörden verwirkten Delikte, wie etwa der Geldwäsche aus BTM-Handel oder der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, aufgeführt sind, handelt es sich um die gleichen prozessualen Taten, so dass auch insoweit das Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 3 IRG erfüllt ist (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 3 Rn. 3).
19 
3. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 IRG liegen vor, wobei der Senat die Prüfung derselben nicht nur anhand des Inhalts des Auslieferungsversuchens vorgenommen, sondern deren Bestimmung aufgrund einer vollständigen Berücksichtigung und Abwägung aller bekannten Umstände unter Einbeziehung vorhandener Ermittlungsergebnisse nebst dem Sachvortrag des Verfolgten zu erfolgen hat und hier auch - soweit möglich - erfolgt ist.
20 
a. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafverfolgung nur dann zulässig, wenn die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist. Ein solcher ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist; ein maßgeblicher Auslandsbezug ist auch bei Straftaten mit typisch grenzüberschreitendem Charakter anzunehmen, wenn sie eine besondere Schwere aufweisen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 IRG). Hingegen ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IRG nicht zulässig, wenn sie einen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist. Ein solcher liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest dort in wesentlichen Teilen eingetreten ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 IRG). Kann weder ein maßgeblicher Inlandsbezug noch ein maßgeblicher Auslandsbezug festgestellt werden, ist die Auslieferung eines Deutschen nur bei Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit und dann zulässig, wenn bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IRG).
21 
b. Da der Verfolgte die ihm zur Last liegenden Taten sowohl in Frankreich als auch in nicht unerheblichem Umfang in Deutschland begangen hat, geht der Senat unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu Beschlüsse vom 15.06.2016 - 2 BvR 468/16 - sowie vom 15.01.2016 - 2 BvR 1860/15 -) davon aus, das sich vorliegend trotz des deutlichen Übergewichts der in Frankreich begangene Tatanteile und des naheliegenden grenzüberschreitenden Charakters der durch die Organisation verwirkten Delikte (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; abgedruckt bei juris) weder ein maßgeblicher Auslandsbezug noch ein maßgeblicher Inlandsbezug sicher festgestellt werden kann, so dass von einem „Mischfall“ nach § 80 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 IRG und Satz 3 IRG (vgl. hierzu Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 80 Nr.22) auszugehen und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen ist. Dabei sind insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen (BVerfG a.a.O).
22 
c. Im Rahmen dieser vom Senat durchzuführenden Abwägung ist vorliegend nicht nur zu sehen, dass der Verfolgte selbst vorwiegend in Frankreich tätig war, dort eigenständig ca. drei Millionen Euro Drogengelder eingetrieben hat, sondern auch die kriminelle Organisation und die hierfür tätigen weiteren Mittäter, deren Tatbeiträge der Verfolgte sich zurechnen lassen muss (Senat NJW 2007, 2567), ebenfalls weitgehend in Frankreich tätig waren, sich dort bereits 23 Mitbeschuldigte in Untersuchungshaft befinden und die französischen Justizbehörden jedenfalls teilweise eine gemeinsame Anklageerhebung und Aburteilung anstreben. Da sich danach mithin auch alle maßgeblichen Beweismittel in Frankreich befinden, liegt es auf der Hand, dass allein dort das Verfahren sachgerecht geführt werden kann. Dabei hat der Senat - auch wenn dies nicht entscheidungserheblich ist - bedacht, dass sich der Verfolgte weder im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft R./Deutschland noch im vorliegenden Verfahren zu den Tatvorwürfen geäußert und insoweit von seinem Recht zum Schweigen Gebrauch gemacht hat, so dass vorliegend bei einer Verhandlung in Deutschland bei einem nicht geständigen Täter erhebliche Beweisschwierigkeiten zu erwarten wären (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris).
23 
d. Gewichtige grundrechtlich geschützte Interessen des Verfolgten als deutscher Staatangehöriger, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen und einer Überstellung nach Frankreich zur Strafverfolgung entgegenstehen könnten, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O.) nicht zu erkennen. Der Verfolgte kann sich vorliegend nicht auf ein Vertrauen berufen, wegen der ihm im Europäischen Haftbefehl zu Last liegenden Taten allenfalls in Deutschland verfolgt werden zu können, zumal er auch seine Tatbeiträge überwiegend in Frankreich ausgeführt hat, die Drogen fast ausschließlich dort von dem Rauschgifthändlerring vertrieben worden sind und somit der „Erfolg“ seiner und aller ihm zurechenbaren Tatbeiträge jedenfalls weitgehend in Frankreich eingetreten ist. Bei dieser Sachlage tritt der Umstand, dass der Verfolgte in Deutschland über einen festen Wohnsitz verfügt und von seiner ebenfalls deutschen Ehefrau und seinen beiden noch minderjährigen Kindern bei einer Überstellung nach Frankreich in größeren Umfang räumlich getrennt werden würde, in den Hintergrund, zumal insoweit zu bemerken ist, dass diese ohnehin durch Besuchskontakte abzumildernde Beschwer nur während des Ermittlungsverfahrens besteht und es dem Verfolgten aufgrund des Rücküberstellungsvorbehalts im Falle eines Schuldspruchs dann frei steht, die Strafe in der Deutschland zu verbüßen.
24 
Bei dieser Sachlage überwiegen die Gesichtspunkte des Gewichts des Tatvorwurfs, der praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele, hier verbunden mit der Möglichkeit der gemeinsamen Verhandlung und Aburteilung von Mitttätern, die verbleibenden Belange des Verfolgten mehr als deutlich. Dass die verfassungsrechtlichen Rechte des Verfolgten bei einer Verhandlung vor einem Gericht in Frankreich nicht gewahrt würden, vermag der Senat nicht zu erkennen.
25 
4. Soweit entgegen § 80 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 IRG noch keine Erklärung der französischen Justizbehörden vorliegt, der Verfolgte würde im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung auf seinen Wunsch zur Vollstreckung der Strafe in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt werden, steht dies einer Zulässigkeitserklärung nicht entgegen. Insoweit hat es der Senat vorliegend als ausreichend angesehen, die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig zu erklären, dass die französischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung abgeben, diesen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen (vgl. hierzu Senat StV 2005, 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 3 Ausl. 52/06).
26 
5. Auch Auslieferungshindernisse liegen nicht vor. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Verfolgte in Frankreich ein faires Verfahren erhalten und zur Wahrung seiner Rechte ihm auch ein Verteidiger beigeordnet werden wird. Dem Verfolgten droht in Frankreich im Falle eines Schuldspruchs bei einer Höchststrafe von zehn Jahren in Anbetracht der besonderen Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte auch keine unerträglich harte Strafe, zumal § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG als Verbrechen einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Der Umstand, dass der Verfolgte - zumindest zeitweise - von seiner in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehefrau getrennt werden würde, rechtfertigt nicht die Annahme des Vorliegens eines Auslieferungshindernisses nach § 73 Satz 1 IRG, denn Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Ausländer infolge der Verletzung von Strafnormen außerhalb des Bundesgebiets zur Verantwortung gezogen wird (BVerfG NStZ-RR 2004, 179). Ein Ausnahmefall, in welchem die Schutzwirkung des Art. 6 GG dennoch überwiegen würde, liegt nicht vor.
III.
27 
Die vom Senat nach § 79 Abs.2 Satz 3 IRG auch bei deutschen Staatsangehörigen zu überprüfende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft vom 10.06.2016, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei getroffen. Zwar ist die Generalstaatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass eine Tat mit maßgeblichem Auslandsbezug nach § 80 Abs.1 Nr.2 IRG vorliege, ihre Erwägungen zur Verneinung eines sodann allein nach § 83 b Abs.1 Nr.1 IRG eröffneten Bewilligungshindernisses decken sich jedoch mit der Beurteilung des Senats im Rahmen der obigen unter II 3 b dargestellten Abwägung, so dass sich hieraus ein Rechtsfehler nicht ergibt. Insbesondere kann der Senat ausschließen, dass die Bewilligungsbehörde bei einer zutreffenden rechtlichen Einordnung zu einer Versagung der Bewilligung auch unter Berücksichtigung eines verbleibenden Restermessens gelangt wäre bzw. hätte gelangen können (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris).
IV.
28 
Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. Es besteht auch weiterhin die erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Gefahr, dass der Verfolgte ohne eine solche Anordnung versuchen würde, sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung zu entziehen.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 73 Grenze der Rechtshilfe


Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leis

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger


(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn 1. gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung


§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass 1. die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten b

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung


(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen. (2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung


(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine so

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 83b Bewilligungshindernisse


(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn 1. gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,2. die Einleitu

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 26 Haftprüfung


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(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.

(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:

1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.

(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12. Oktober 2012 (N´Parquet: 1029100014 - N´Instruction; JIRSCC 10/06) wird für zulässig erklärt, soweit dies nicht die Vorwürfe

- der Beihilfe zur unerlaubten Einreise, zum unerlaubten Aufenthalt und Personenverkehr in krimineller Vereinigung (Nr. 1 der rechtlichen Würdigung im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12. Oktober 2012) und

- des fehlenden Einkommensnachweises (Nr. 2 der rechtlichen Würdigung im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12. Oktober 2012)

betrifft. Bezüglich dieser beiden Vorwürfe ist die Auslieferung nicht zulässig.

2. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 17. Dezember 2012, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen ist.

3. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.

4. Soweit der Senat die Auslieferung für unzulässig erklärt hat, fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Verfolgten der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12.10.2012 (N´Parquet: 1029100014 - N´Instruction; JIRSCC 10/06), aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten unter dem mit Höchststrafen von bis zu 30 Jahren strafbewehrten Vorwurf unter anderem des Rauschgifthandels, der illegalen Einfuhr von Suchtstoffen in krimineller Vereinigung und der Geldwäsche ein national gültiger Haftbefehl des Gerichts in Nancy vom 11.10.2012 (N´Parquet: 1029100014 - N´Instruction; JIRSCC 10/06) besteht. Der gegen den Verfolgten erhobene Vorwurf wird dort nebst rechtlicher Würdigung wie folgt umschrieben:
Der Verfolgte hat bei seiner richterlichen Anhörungen am 16.10.2012 und 12.11.2012 einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt und über seinen Rechtsbeistand mit Schriftsätzen vom 05.11.2012 und 13.01.2013 Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben. So hat er geltend gemacht, der Europäische Haftbefehl entspreche nicht den Anforderungen des § 83 a Abs.1 Nr. 4 IRG (richtig § 83 a Abs.1 Nr. 5 IRG) und die von den französischen Justizbehörden vorgelegten Beweismittel würden weder die Annahme eines dringenden Tatverdachts rechtfertigen noch eine zureichende Beschreibung der dem Verfolgten vorgeworfenen Beteiligung an der kriminellen Vereinigung enthalten.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 17.12.2012 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären. Zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernis geltend zu machen. Auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat das Landgericht Nancy mit Schreiben vom 23.11.2012 eine ausführliche ergänzende Stellungnahme zum Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12.10.2012 (N´Parquet: 1029100014 - N´Instruction; JIRSCC 10/06) vorgelegt, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird und zu welcher dem Rechtsbeistand des Verfolgten am 27.12.2012 rechtliches Gehör gewährt wurde. Außerdem befinden sich in den dem Senat vorliegenden Akten Ermittlungsberichte der Staatsanwaltschaft Freiburg und ihr nachgeordneter Polizeidienststellen, welche vor allem das durch die deutsch-französische Ermittlungsgruppe (JIT - Joint Investigation Team) koordinierte und am 16.10.2012 in Frankreich, Deutschland und der Schweiz gegen den Verfolgten und weitere Tatverdächtige durchgeführte Durchsuchungs- und Festnahmemaßnahmen betreffen.
II.
Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12.10.2012 (N´Parquet: 1029100014 - N´Instruction; JIRSCC 10/06) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig, da die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen und Auslieferungshindernisse nicht bestehen. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf seine Beschlüsse vom 22.10.2012 und 09.11.2012 Bezug.
1. Dabei genügt der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12.10.2012 (N´Parquet: 1029100014 - N´Instruction; JIRSCC 10/06) den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG muss ein Europäischer Haftbefehl eine Beschreibung der Umstände enthalten, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Hierzu ist es notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2007, 650; 2005, 232). Auch wenn - wie vorliegend der Fall - der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr.4 IRG bezeichnet, muss die Ausschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (Senat StV 2007, 139). Dabei kann - wie hier erfolgt - im Zulässigkeitsverfahren eine weitere Konkretisierung geboten sein, wenn aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten hierzu Anlass besteht (Senat StV 2008, 429).
Eine Einschränkung der Anforderungen an die Konkretheit der im Europäischen Haftbefehl beschriebenen Taten ist jedoch auch und vor allem dann veranlasst, wenn dem Verfolgten nicht die Begehung einer einzelnen oder mehrerer individualisierbarer Straftaten zur Last liegt, sondern ihm über längere Zeit andauernde organisiert durchgeführte Serienstraftaten vorgeworfen werden, insbesondere dann, wenn der ersuchende Staat dem Verfolgten neben der Begehung von Einzelstraftaten auch die gleichzeitige Begehung eines Organisationsdelikts vorwirft. Insoweit reicht es aus, wenn sich aus dem Europäischen Haftbefehl und ggf. den weiteren Auslieferungsunterlagen neben den in Betracht kommenden Tatzeiten und Tatörtlichkeiten eine hinreichende Schilderung der Strukturen der Organisation sowie der Art und des Umfangs der Einbindung des Verfolgten in diese sowie eine nähere Schilderung des Ablaufs der Serienstraftaten ergibt. Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass dieses von anderen Tatvorwürfen abgrenzbar ist. Weiter ist erforderlich, dass für den Verfolgten Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend deutlich erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 08.11.2012, 1 AK 19/12, und vom 10.06.2011, 1 AK 23/11; zur Einschränkung der Anforderungen an eine Tatbeschreibung bei einer Mehrzahl gleichgelagerter oder ähnlicher Straftaten auch im deutschen Recht vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, § 264 Rn. 7b).
Diesen Anforderungen wird der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12.10.2012 (N´Parquet: 1029100014 - N´Instruction; JIRSCC 10/06) in Verbindung mit den weiter nachgereichten Auslieferungsunterlagen sowie den ergänzend berücksichtigbaren Erkenntnissen deutscher Justiz- und Polizeibehörden gerecht. Hiernach ist davon auszugehen, dass der Verfolgte verdächtig ist, seit 2010 Mitglied oder Unterstützer einer albanischen Tätergruppierung gewesen zu sein, welche im Dreiländereck Deutschland-Frankreich-Schweiz einen schwunghaften illegalen Handel mit Drogen, insbesondere mit Heroin organisiert hat. Allein bei den am 16.10.2012 durchgeführten Ermittlungs- und Durchsuchungsmaßnahmen, bei welchen in Deutschland, Frankreich und der Schweiz insgesamt 55 Haftbefehle vollstreckt wurden, konnten unter anderem neun Kilogramm Heroin und drei Kilogramm Kokain sichergestellt werden. Während die Organisation durch die albanischen Staatsangehörigen A. P. und A. G. geleitet worden und vor allem in Frankreich tätig geworden sei, sei der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Verfolgte - so der im Europäischen Haftbefehl erhobene Vorwurf - vor allem für die Besorgung von Streckmitteln, die Bereitstellung von Fahrzeugen zum Rauschgifttransport und für den Transport von Finanzmitteln zuständig und eingesetzt gewesen.
Bei dieser Sachlage sieht der Senat - auch wenn im Europäischen Haftbefehl nicht alle der Organisation und dem Verfolgten zurechenbaren Tathandlungen im Einzelnen aufgeführt werden - den Grundsatz der Spezialität als gewahrt an, denn es ist ersichtlich, dass sich das Auslieferungsersuchen nur auf solche Taten bezieht, welche dem Verfolgten seit 2010 im Zusammenhang mit bzw. in Unterstützung der albanischen Tätergruppierung im Bereich des Rauschgifthandels vorgeworfen werden.
2. Die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten sind nach § 81 Nr. 1 und Nr. 4 i.V.m. § 3 IRG auch auslieferungsfähig. Da die französischen Justizbehörden die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten nachvollziehbar als den Deliktsgruppen des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb zugehörig bezeichnet haben (Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen), ist das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit nicht zu prüfen (§ 81 Nr. 4 IRG). Soweit es die Tatvorwürfe der illegalen Einfuhr von verbotenen Waren und des Schmuggelhandels mit verbotenen Waren, jeweils in krimineller Vereinigung (Nr. 5 und Nr. 6 des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12.10.2012) betrifft, geht der Senat davon aus, dass sich diese rechtlichen Bewertungen auf den Vorwurf des illegalen Handels mit Drogen beziehen und auch insoweit das Merkmal der beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist. Im Übrigen wurden diese Straftatbestände im Rahmen eines den Tatzeitraum umfassenden „Dauerdelikts“ der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung begangen, so dass eine Aufgliederung in Einzelhandlungen eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen geschichtlichen Lebensvorganges darstellen würde (Senat, Beschluss 08.11.2012,1 AK 19/12; vgl. auch OLG Dresden NStZ-RR 2011, 181), es sich mithin um eine einheitliche Tat handelt. Dies gilt - unbeschadet der strafrechtlichen Bewertung nach § 261 StGB - auch für den Vorwurf der Geldwäsche (Nr. 8 des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12.10.2012). Zudem wäre das Verhalten des Verfolgten auch nach deutschem Recht jedenfalls nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts als strafbar anzusehen (vgl. hierzu Senat, Beschluss 08.11.2012,1 AK 19/12; BGHSt 49, 177; BGH wistra 2008, 261; StraFo 2012, 72).
10 
3. Soweit der Verfolgte im Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.01.2013 ausführt, die von den französischen Justizbehörden vorgelegten Auslieferungsunterlagen könnten die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht begründen, kann er hiermit im Auslieferungsverfahren nicht gehört werden. Insoweit beanstandet der Rechtsbeistand das Vorliegen des Tatverdachts, welcher nach dem formellen Prüfungsprinzip im Auslieferungsverkehr nur bei Vorliegen besonderer Umstände vom ersuchten Staat nachgeprüft wird. Solche besonderen Umstände vermag der Senat hier nicht zu erkennen(vgl. § 10 Abs. 2 IRG; Senat NStZ 1990, 241; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 10 IRG Rn. 32, 36 ff. m.w.N.).
11 
4. Auslieferungshindernisse nach § 73 Satz 2 IRG liegen nicht vor und wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Ein solches Hindernis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verfolgte durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2011 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Marihuana) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde, weil er am 25.02.2010 als Beifahrer eines Pkw in der Bremer Straße in Frankfurt a.M. 79,94 Gramm Marihuana bei sich geführt hatte. Insoweit handelt es sich nicht um dieselbe Tat im Sinne von § 83 Nr.1 IRG, weil ausweislich der gerichtlichen Feststellung das Marihuana zum Eigenverbrauch des Verfolgten bestimmt war und damit schon deshalb kein Komplex konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände zwischen der vom Amtsgericht Frankfurt abgeurteilten und den dem Verfolgten von den französischen Justizbehörden vorgeworfenen Straftaten besteht (vgl. EuGH EuGRZ 2006, 572 van Esbroeck; siehe hierzu auch Senat, Beschl. vom 10.01.2013, 1 AK 91/12).
III.
12 
Soweit die französischen Justizbehörden dem Verfolgten im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12.10.2012 (N´Parquet: 1029100014 - N´Instruction; JIRSCC 10/06) in rechtlicher Hinsicht auch Beihilfe zur unerlaubten Einreise, zum unerlaubten Aufenthalt und Personenverkehr in krimineller Vereinigung (Nr. 1 der rechtlichen Würdigung im Europäischen Haftbefehl) und fehlenden Einkommensnachweis (Nr. 2 der rechtlichen Würdigung im Europäischen Haftbefehl) vorwerfen, erweist sich die Auslieferung des Verfolgten schon aus formalen Gründen als nicht zulässig (§ 83a Abs.1 IRG). Insoweit hat auch die von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe angeforderte ergänzende Erklärung der französischen Justizbehörden vom 23.11.2012 keine nachvollziehbaren Erkenntnisse darüber ergeben, ob und ggf. durch welche Tathandlungen der Verfolgte diese Tatbestände entweder selbst verwirklicht oder die vor allem in Frankreich tätige albanische Tätergruppierung hierbei vorsätzlich und wissentlich unterstützt haben soll.
IV.
13 
Die vom Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG zu überprüfende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 17.12.2012, keine Bewilligungs-hindernisse geltend machen zu wollen, ist rechtsfehlerfrei getroffen. Sie ermöglicht dem Senat die gebotene Überprüfung, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war. In die Ermessensabwägung wurden keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt. Die wesentlichen Gesichtspunkte wurden ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt (Senat NJW 2007, 2567 ff. und Beschluss vom 13.3.2007,1 AK 28/06).
14 
1. Nach § 83 b Abs. 2 Satz 1 lit. a IRG kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 IRG nicht zulässig wäre. Vorliegend sind - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Entschließung rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen diese möglichen Bewilligungshindernisses nicht erfüllt.
15 
Zutreffend geht die Generalstaatsanwaltschaft dabei zunächst davon aus, dass der in G.-W. wohnhafte Verfolgte über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 83 b Abs. 2 Satz 1 IRG verfügt, zumal er seit 1990 in der Bundesrepublik Deutschland lebt und ordnungsgemäß gemeldet ist. Auch ihre Bewertung, dass die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 IRG nicht unzulässig wäre, ist rechtlich zutreffend, denn die dem Verfolgten vorgeworfene Handlung weist bereits einen maßgeblichen Auslandsbezug im Sinne des § 80 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 IRG auf. Dieser ergibt sich vorliegend daraus, dass dem Verfolgten nach § 80 Abs. 1 Satz 2 2. Hs IRG die Begehung einer schweren Tat mit typischerweise grenzüberschreitendem Charakter vorgeworfen wird, welche - wie in der Entschließung vom 17.12.2012 zutreffend dargelegt ist -zumindest teilweise auch auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen wurde. Einen typischerweise grenzüberschreitenden Charakter weisen nicht nur die im Rahmen des organisierten Drogenhandels begangenen Einzelstraftaten auf (so BVerfGE 113, 273, 303), sondern bereits der Zusammenschluss zu einer solchen Organisation, wenn dieser - wie hier - auf die dauerhaft angelegte Durchführung schwerer grenzüberschreitender Drogendelikte angelegt ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 12.07.2011, 1 AK 21/11).
16 
Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zu Recht von dem Vorliegen einer Tat mit maßgeblichem Auslandsbezug nach §§ 83 b Abs.2 Satz 1 lit. a i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 IRG ausgegangen ist und in ihrer Entschließung vom 17.12.2012 ausgeführt hat, es sei beabsichtigt, die Bewilligung der Auslieferung mit einem Rücküberstellungsvorbehalt zu versehen, durfte sie die Bewilligung der Auslieferung aus diesem Grund nicht mehr versagen. Denn bei einem Deutschen ist bei Taten mit maßgeblichem Auslandsbezug eine Auslieferung dann zulässig, wenn - wie hier - seine Rücküberstellung gesichert ist, § 80 Abs.1 Nr.1 IRG (vgl. hierzu Senat NJW 2007, 2567). In welcher Form die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der ihr obliegenden Bewilligung der Auslieferung die nach §§ 83 b Abs. 2 Satz 1 lit. a, 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG gebotene Sicherung der Rücküberstellung bewirkt, obliegt ihrer Entscheidung. Neben der Einholung einer vorherigen ausdrücklichen Zusicherung des ersuchenden Staates reicht es auch aus, wenn die Bewilligungsbehörde - wie hier beabsichtigt - in einem Begleit- oder Bewilligungsschreiben die Überstellung des Verfolgten mit dieser Maßgabe erklärt und die Übernahme des Verfolgten daraufhin erfolgt (Senat StV 2005, 32; vgl. OLG Celle StV 2005, 231; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.11.2006, III-4 Ausl (A) 80/06; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.12.2004, 2 Ausl (A) 69/04; Böse in: Grützner/Pötz/Kress, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 80 IRG Rn. 5; vgl. auch BT-Drucks. 16/1024 S. 14 und 15/1718 S. 16).
17 
2. Auch soweit die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beabsichtigt, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten nicht deshalb zu versagen, weil die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten auch der deutschen Strafgewalt unterfallen, sei es wegen sich aus § 6 Nr. 5 StGB ergebenden internationalen Zuständigkeit, sei es, weil sie jedenfalls teilweise auch in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden sein dürften, ist ihre Entschließung ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffen.
18 
Nach § 83b Abs. 1 Satz 1 lit. a IRG kann die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden, wenn gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird. Eine solche Ablehnungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn gegen den Verfolgten die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegt, abgelehnt oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde, § 83 b Abs. 1 Satz 1 lit. b IRG. Gleiches gilt schließlich, wenn aufgrund des Legalitätsprinzip ein solches Verfahren an sich durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingeleitet werden müsste, dies bislang jedoch nicht veranlasst ist. Insoweit reicht es aus, wenn die Generalstaatsanwaltschaft - wie hier - nur hypothetische Erwägungen anstellt, aus welchem Grund sie ein diesbezügliches Bewilligungshindernis nicht geltend machen wird.
19 
Dabei hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe rechtsfehlerfrei bedacht (zu den Kriterien vgl. BT-Drucks. 16/10/24 S.13; Böse, a.a.O, § 83 b IRG Rn. 4), dass die dem Verfolgten von den französischen Justizbehörden vorgeworfenen Straftaten Gegenstand eines größeren und sich gegen eine Vielzahl von Personen richtenden Ermittlungskomplexes sind und eine gemeinsame Verfahrensbehandlung und ggf. Aburteilung sachgerecht ist. Hinzu kommt, dass sich die maßgeblichen sachlichen Beweismittel bezüglich der albanischen Tätergruppierung in Frankreich befinden und ein isoliertes Verfahren in Deutschland deshalb unter Wahrung des Strafverfolgungsinteresses nicht sachgerecht durchführbar wäre.
20 
Den familiären und sozialen Belangen sowie dem Resozialisierungsinteresse des Verfolgten wird im Übrigen - was die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ebenfalls bedacht hat - durch den beabsichtigten Rücküberstellungsvorbehalt ausreichend Rechnung getragen.
V.
21 
Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. Es besteht auch weiterhin die erhebliche und anderweitig nicht abwendbare Gefahr, dass der Verfolgte versuchen würde, sich der Auslieferung oder der Durchführung der Auslieferung zu entziehen. In Anbetracht der erheblichen Tatvorwürfe, insbesondere auch der Einbindung des Verfolgten in die im Europäischen Haftbefehl bezeichnete kriminelle Organisation, scheiden mildere Mittel zur Sicherung der Haftzwecke derzeit aus.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 3. März 2016 - 151 AuslA 218/15 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 2. März 2016 - (4) 151 AuslA 218/15 (10/16) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 3. März 2016 - 151 AuslA 218/15 - wird aufgehoben. Der Beschluss des Kammergerichts vom 2. März 2016 - (4) 151 AuslA 218/15 (10/16) - wird aufgehoben, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Das Verfahren wird insoweit an das Kammergericht zurückverwiesen.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Auslieferung an die Republik Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Ihm wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 17. und 18. Juni 2015 zusammen mit anderen Mittätern das Opfer M… in Polen in einem Wald vorsätzlich getötet zu haben. Der Beschwerdeführer und andere Personen hätten das Opfer mit einem stumpfkantigen Werkzeug geschlagen und gewürgt, anschließend mit einer Folie und einer Plastiktüte umwickelt und vor Ort vergraben. Daraufhin hätten sie das Fahrzeug des Opfers weggenommen, um es sich anzueignen.

3

Die polnischen Behörden haben durch die Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme und Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Mit Schreiben vom 1. März 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Sie beabsichtige, nach einer Zulässigkeitsentscheidung gemäß §§ 29, 79 Abs. 2 IRG die Auslieferung zu bewilligen, da Auslieferungshindernisse im Sinne des § 83b IRG letztlich nicht erkennbar seien. Der Auslieferung eines Deutschen zum Zweck der Strafverfolgung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union sei nach § 80 Abs. 1 IRG zulässig, wenn die vom Verfolgten gewünschte Rücküberstellung zur Vollstreckung gesichert sei (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG) und die Tat - wie im vorliegenden Fall - einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweise (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG). Dieser ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer die Tat in Polen zum Nachteil des polnischen Staatsangehörigen M… begangen haben solle.

4

Mit Beschluss vom 2. März 2016 erklärte das Kammergericht die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Beschwerdeführer nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch von der Republik Polen zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird. Der Zulässigkeit der Auslieferung stehe nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger sei. Die Auslieferung eines Deutschen zum Zweck der Strafverfolgung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union sei nach § 80 Abs. 1 IRG zulässig, wenn die vom Verfolgten gewünschte Rücküberstellung zur Vollstreckung gesichert sei (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG) und die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweise (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG). Der maßgebliche Bezug der Tat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG zum ersuchenden Staat sei gegeben.

5

Mit Verfügung vom 3. März 2016 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung des Beschwerdeführers unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch von der Republik Polen zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird.

II.

6

Mit Beschluss vom 9. März 2016 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Polen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

III.

7

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 16 Abs. 2 GG. Das Kammergericht habe bei der Anwendung von § 80 Abs. 1 IRG die Bedeutung von Art. 16 Abs. 2 GG verkannt. Wenn die Tat auch nur teilweise in Deutschland stattgefunden habe, seien die deutschen Stellen verpflichtet, in eine konkrete Einzelfallprüfung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten. Dieser Einzelfallabwägung seien das Kammergericht und die Generalstaatsanwaltschaft nicht nachgekommen, obwohl die Tat einen Inlandsbezug aufweise. Die Tatverdächtigen (der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten R… und N…) seien deutsche Staatsangehörige und lebten in Deutschland. Das Tatopfer sei deutscher Staatsangehöriger gewesen und habe zur Tatzeit seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen (Vernehmungsprotokolle der Mitbeschuldigten N… vom 22. Juli und R… vom 28. Juli 2015) sei die Tatplanung in Deutschland erfolgt und hätten die Ausführungshandlungen in Deutschland begonnen. Das Tatopfer sei in Ausführung des Tatplans möglicherweise betäubt von Berlin nach Polen verbracht worden und nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen seien die Tatverdächtigen sofort wieder nach Deutschland zurückgekehrt.

IV.

8

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin und die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat von einer Stellungnahme abgesehen. Nach Ansicht der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz liegt der Schwerpunkt des Tatgeschehens ausschließlich in Polen. Mit Ausnahme des Umstands, dass die Autofahrt nach Polen mit dem Geschädigten M… in Berlin ihren Anfang genommen und der Geschädigte noch vor der polnischen Grenze von dem Beschuldigten R… betäubt worden sei, hätten sämtliche sonstigen Vorbereitungs-, Tat- und Nachtathandlungen in Polen stattgefunden. Es seien nicht nur die Erfolge der Tat (Tod des Opfers und Diebstahl des Kraftfahrzeugs) in Polen eingetreten; auch die überwiegenden und maßgeblichen Anteile der Tat seien in Polen begangen worden, so dass die allenfalls als Vorbereitungshandlungen zu qualifizierenden Tatbeiträge in Deutschland nicht als eine in Deutschland begangene Tat zu betrachten seien. Sämtliche Ermittlungen seien von den polnischen Behörden geführt worden und sämtliche Beweismittel befänden sich in Polen. Ob unter diesen Umständen ein Strafverfahren in Deutschland durchgeführt werden könne, könne aus Sicht der Staatsanwaltschaft Berlin derzeit nicht beurteilt werden, zumal nicht einschätzbar sei, ob die beiden Hauptbelastungszeugen, die Mitbeschuldigten N… und R…, in absehbarer Zeit nach Deutschland überführt werden könnten und ob die polnischen Behörden dies (vor einer etwaigen rechtskräftigen Verurteilung in Polen) veranlassen würden, damit diese ihre den Beschwerdeführer belastenden Angaben vor einem deutschen Gericht wiederholten.

B.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG angezeigt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

I.

10

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die angegriffenen Entscheidungen stammen vom 2. und 3. März 2016. Eingegangen ist die Verfassungsbeschwerde am 6. März 2016, so dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich gewahrt ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 IRG). Überdies sind die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Darstellung des grundrechtsrelevanten Sachverhalts, der einfachgesetzlichen Rechtslage und der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss des Kammergerichts vom 2. März 2016 und die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 3. März 2016 verstoßen gegen Art. 16 Abs. 2 GG.

12

1. Art. 16 Abs. 2 GG schützt deutsche Staatsangehörige grundsätzlich vor Auslieferung. Ausnahmsweise ist eine Auslieferung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zulässig, "soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind". Die damit verbundenen Anforderungen werden durch § 80 Abs. 1 und 2 IRG konkretisiert, der zugleich die von Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002 - RbEuHb -) eröffneten Spielräume ausfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 13).

13

a) Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall zwar grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Die Fachgerichte haben jedoch Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 115, 320 <367>; stRspr).

14

b) Mit dem Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 GG sollen unter anderem die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung der Freiheit, das heißt der Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seine Umsetzung. Zusammen mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet Art. 16 Abs. 2 GG das Vertrauen der Grundrechtsberechtigten darauf, dass ihr dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 273 <301 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 15).

15

Dieses Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vor allem dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise auf deutschem Staatsgebiet, auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen oder an Orten unter deutscher Hoheitsgewalt begangen wurde. Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (vgl. BVerfGE 113, 273 <302>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 16).

16

aa) Ein maßgeblicher Inlandsbezug liegt jedenfalls dann vor, wenn wesentliche Teile des Handlungs- und Erfolgsortes auf deutschem Staatsgebiet liegen. In dieser Konstellation treffen die Verantwortung des Staates für die Unversehrtheit seiner Rechtsordnung und die grundrechtlichen Ansprüche des Verfolgten dergestalt zusammen, dass regelmäßig ein Auslieferungshindernis entsteht. Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen. Für den Verfolgten bedeutet die Überstellung in eine andere, auch in eine durch die europäische Integration näher gerückte, mitgliedstaatliche Rechtsordnung nicht nur eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung, die in Sprachhindernissen, kulturellen Unterschieden sowie andersartigem Prozessrecht und Verteidigungsmöglichkeiten liegen kann. Sie bindet ihn auch im Ergebnis an ein materielles Strafrecht, das er demokratisch mitzugestalten nicht in der Lage war, das er - anders als das deutsche Strafrecht - nicht kennen muss und das ihm in vielen Fällen wegen mangelnder Vertrautheit der jeweiligen nationalen öffentlichen Kontexte auch keine hinreichend sichere Parallelwertung in der Laiensphäre erlaubt (BVerfGE 113, 273 <302 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 17).

17

bb) Anders fällt die Beurteilung aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist (BVerfGE 113, 273 <303>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 18).

18

cc) Während in den genannten Fallgestaltungen das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung in aller Regel vorgezeichnet ist, bedarf es wegen der norminternen Direktiven von Art. 16 Abs. 2 GG der konkreten Abwägung im Einzelfall, wenn ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt worden, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist. In diesen Fällen werden insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein (vgl. BVerfGE 113, 273 <303>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 19).

19

dd) Soweit der Gesetzgeber die ihm durch Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb eröffneten Spielräume nicht durch tatbestandliche Konkretisierung nutzt, hat er mit seinem gesetzlichen Prüfungsprogramm dafür Sorge zu tragen, dass die das Gesetz ausführenden Stellen in einem Auslieferungsfall in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen eintreten (BVerfGE 113, 273<303>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 20). Das Grundgesetz fordert insbesondere bei der Auslieferung von eigenen Staatsangehörigen die konkrete Prüfung in jedem Einzelfall, ob die entsprechenden Rechte des Verfolgten gewahrt sind. Diese Prüfung ist gerade auch deshalb notwendig, weil die souveräne Strafgewalt anderer Staaten prinzipiell nicht an das Territorialitätsprinzip gebunden ist und nach klassischer völkerrechtlicher Vorstellung neben dem Erfordernis eines geringfügigen Bezuges der inkriminierten Handlung zum strafenden Staat dadurch begrenzt wird, dass es die freie Entscheidung aller anderen Staaten ist, ob sie Rechtshilfe in Strafsachen leisten. Insofern hat der Rahmenbeschluss lediglich das Muster einer gerichtlich nicht kontrollierbaren politischen Entscheidung hin zu einer juristischen Abwägung verschoben, bei der die Vereinfachungsziele des Rahmenbeschlusses angemessen zu würdigen sind (vgl. BVerfGE 113, 273 <304>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 20).

20

2. Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Das Kammergericht wie auch die Generalstaatsanwaltschaft haben bei der Anwendung des § 80 Abs. 1 IRG Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 GG verkannt, weil dieses von den das Gesetz ausführenden Stellen verlangt, in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten, wenn ein Deutscher ausgeliefert werden soll und ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt worden ist. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG trägt dem insofern Rechnung, als die Auslieferung eines Deutschen nur zulässig ist, wenn die Tat einen "maßgeblichen" Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.

21

a) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Kammergericht und die Generalstaatsanwaltschaft den durch den besonderen Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 GG erteilten Abwägungsauftrag gesehen hätten. Sie sind mit Blick auf die Bejahung des "maßgeblichen" Auslandsbezugs insbesondere nicht in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Belange eingetreten und haben das nach Art. 16 Abs. 2 GG geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers in die deutsche Rechtsordnung daher nicht im Einzelfall gewichtet.

22

b) Das Kammergericht wie auch die Generalstaatsanwaltschaft gehen zwar davon aus, dass sich der maßgebliche Bezug der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat zum ersuchenden Staat im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer die Tat in Polen zum Nachteil eines (zumindest auch) polnischen Staatsangehörigen begangen haben soll. Dies ist insofern zutreffend, als dem Beschwerdeführer im Europäischen Haftbefehl vorgeworfen wird, in einem Wald in Polen das Opfer getötet und dessen Fahrzeug entwendet zu haben.

23

Sie gehen jedoch nicht darauf ein, dass womöglich alle Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, ihren Wohnsitz im Inland haben beziehungsweise hatten, die Tat in Deutschland geplant wurde und hier möglicherweise ihren Anfang genommen hat. Aus dem in den Akten des Ausgangsverfahrens enthaltenen Vernehmungsprotokoll des N… vom 22. Juli 2015 ergibt sich, dass die Tat durch eine auf Bundesgebiet stattgefundene Betäubung des Opfers ihren Anfang genommen haben könnte. Kammergericht und Generalstaatsanwaltschaft hätten auf diese Umstände näher eingehen müssen. Sie hätten auch darlegen müssen, weshalb es sich, wie von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in ihrer Stellungnahme angedeutet, insoweit um eine reine Vorbereitungshandlung handelt, die keinen Tatort und daher auch keinen Inlandsbezug begründet (vgl. Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 80 IRG Rn. 21 m.w.N.).

24

c) Hieraus folgt allerdings nicht, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen unzulässig wäre. Es erscheint denkbar, dass sich nicht alle für einen Inlandsbezug angeführten Gesichtspunkte erhärten lassen und das Kammergericht trotz des von Art. 16 Abs. 2 GG geschützten Vertrauens, trotz der deutschen Staatsangehörigkeit der Beteiligten einschließlich des Opfers, trotz ihres Wohnsitzes im Inland und trotz der in Deutschland belegenen Hintergründe und Motive der vorgeworfenen Tat zu dem Ergebnis gelangt, dass die für eine Auslieferung sprechenden Belange - der untergeordnete Charakter der vor Erreichen der polnischen Grenze durchgeführten Handlungen, die praktischen Möglichkeiten der effektiven Strafverfolgung (wie z.B. die Verfügbarkeit der maßgeblichen Beweismittel) und die mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele, insbesondere das mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verfolgte Ziel der Vereinfachung der Auslieferungsverfahren (vgl. Erwägungsgrund 5 Präambel RbEuHb) - die von Art. 16 Abs. 2 GG geschützten Belange überwiegen. Dies bedarf, um den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu genügen, jedoch einer detaillierten und vollständigen Abwägung der für und gegen einen "maßgeblichen" Auslandsbezug sprechenden Belange. Dabei dürfen die grundrechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers nicht leichtfertig mit dem Hinweis darauf überspielt werden, dass die polnischen Behörden um Rechtshilfe ersucht werden müssten und den deutschen Stellen dadurch ein zusätzlicher Arbeits- und Zeitaufwand entstünde.

III.

25

1. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 2015 - III-3 AR 153/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt; er wird insoweit aufgehoben. Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 2015 - III-3 AR 153/15 - und den Bewilligungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 25. September 2015 - 4 AuslA 21/15 - richtet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an das Königreich Belgien auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Anstiftung zum Mord.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Mit Europäischem Haftbefehl vom 8. Januar 2015 ersuchte das Gericht der Ersten Instanz Limburg (Belgien) um die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung wegen Mordes. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, einen gesondert Verfolgten oder sonstige unbekannte Täter dazu angestiftet zu haben, Herrn C. in Belgien zu ermorden.

3

Mit Beschluss vom 29. Juli 2015 ordnete das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auslieferungshaft zum Zwecke der Auslieferung des Beschwerdeführers an. Aufgrund der Straferwartung bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung durch Flucht entziehen werde.

4

Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf dem Beschwerdeführer mit, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG geltend zu machen. Da der Verfolgte Deutscher sei, werde seine Auslieferung wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Taten, die auf belgischem Hoheitsgebiet begangen worden seien und deshalb einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufwiesen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 IRG), von hier aus an die Bedingung geknüpft, dass er nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch hin zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt werde (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Damit werde auch dem Grundrecht des Verfolgten aus Art. 16 Abs. 2 GG Rechnung getragen.

5

Mit Beschluss vom 22. September 2015 erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auslieferung für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Die Auslieferung sei zulässig. Insbesondere weise die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat auf (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 IRG). Auch wenn der Verfolgte seinen Tatbeitrag in Deutschland geleistet haben sollte, sei die Tathandlung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG, nämlich die Tötung von C., in Belgien begangen worden und der Taterfolg - der Tod - dort eingetreten. Die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers dauere aus den weiterbestehenden Gründen des Beschlusses vom 29. Juli 2015 fort.

6

Mit Entscheidung vom 25. September 2015 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf die Auslieferung.

7

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 setzte das Bundesverfassungsgericht die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Königreichs Belgien einstweilen aus. Wenn die Tat nur teilweise in Deutschland stattgefunden habe, der Erfolg aber im Ausland eingetreten sei, seien die deutschen Stellen nach Art. 16 Abs. 2 GG, § 80 IRG verpflichtet, in eine konkrete Einzelfallabwägung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten. Dafür, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf oder die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen vorgenommen hätten, sei nichts ersichtlich.

8

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurück. Es beabsichtige mit Blick auf die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 33 IRG. Diese sei derzeit jedoch zurückzustellen. Die in dem Schreiben an den Verfolgten vom 18. August 2015 dokumentierte Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, erweise sich als lücken- und damit ermessensfehlerhaft. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf erhalte Gelegenheit zu einer Neufassung.

9

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 unterrichtete die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf den Beschwerdeführer mit Blick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2015 gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG erneut, dass sie nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage weiterhin nicht beabsichtige, Bewilligungshindernisse im Sinne des § 83b Abs. 1 IRG geltend zu machen.

II.

10

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Er macht geltend, die belgischen Strafverfolgungsbehörden hätten den Haftbefehl erlassen, ohne den dafür erforderlichen Tatverdacht mit bestimmten Tatsachen begründen zu können. Außerdem habe zu keiner Zeit ein Haftgrund bestanden.

11

Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hatten Gelegenheit zur Äußerung.

III.

12

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung richtet, ist sie zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist insoweit durch die Kammer stattzugeben, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 113, 273 <301 ff.>) und die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf verletzt, soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wurde, den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 16 Abs. 2 GG.

13

a) Deutsche Staatsangehörige sind durch das Grundgesetz aus Art. 16 Abs. 2 GG vor Auslieferung geschützt. Zwar erlaubt der Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eine Auslieferung Deutscher. Dies gilt allerdings nur, "soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind". Auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und unter Rückgriff auf die in Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002) eröffneten Spielräume hat der Gesetzgeber § 80 Abs. 1 und 2 IRG erlassen.

14

aa) Zwar sind die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Die Fachgerichte haben jedoch die Bindung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 115, 320 <367>; stRspr).

15

bb) Mit dem Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 GG sollen unter anderem die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung der Freiheit, das heißt der Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seine Umsetzung. In dieser Hinsicht verlangt bereits das Rechtsstaatsprinzip, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können muss, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 273 <301 f.>).

16

Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vor allem dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung ganz oder teilweise auf deutschem Staatsgebiet, auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen oder an Orten unter deutscher Hoheitsgewalt begangen wurde. Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (BVerfGE 113, 273 <302>).

17

(1) Ein maßgeblicher Inlandsbezug liegt jedenfalls dann vor, wenn wesentliche Teile des Handlungs- und Erfolgsortes auf deutschem Staatsgebiet liegen. In dieser Konstellation treffen die Verantwortung des Staates für die Unversehrtheit seiner Rechtsordnung und die grundrechtlichen Ansprüche des Verfolgten dergestalt zusammen, dass regelmäßig ein Auslieferungshindernis entsteht. Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen. Für den Verfolgten bedeutet die Überstellung in eine andere, auch in eine durch die europäische Integration näher gerückte, mitgliedstaatliche Rechtsordnung nicht nur eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung, die in Sprachhindernissen, kulturellen Unterschieden sowie andersartigem Prozessrecht und Verteidigungsmöglichkeiten liegen kann. Sie bindet ihn auch im Ergebnis an ein materielles Strafrecht, das er demokratisch mitzugestalten nicht in der Lage war, das er - anders als das deutsche Strafrecht - nicht kennen muss und das ihm in vielen Fällen wegen mangelnder Vertrautheit der jeweiligen nationalen öffentlichen Kontexte auch keine hinreichend sichere Parallelwertung in der Laiensphäre erlaubt (BVerfGE 113, 273 <302 f.).

18

(2) Anders fällt die Beurteilung aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist (BVerfGE 113, 273 <303>).

19

(3) Während in den genannten Fallgestaltungen das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung in aller Regel vorgezeichnet ist, bedarf es der konkreten Abwägung im Einzelfall, wenn ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt worden, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist. In diesen Fällen werden insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein (BVerfGE 113, 273 <303>).

20

(4) Soweit der Gesetzgeber die ihm durch Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb eröffneten Spielräume nicht durch tatbestandliche Konkretisierung nutzt, hat er mit seinem gesetzlichen Prüfungsprogramm dafür Sorge zu tragen, dass die das Gesetz ausführenden Stellen in einem Auslieferungsfall in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen eintreten (BVerfGE 113, 273<303>). Das Grundgesetz fordert bei der Auslieferung von Personen, insbesondere von eigenen Staatsangehörigen, zusätzlich die konkrete Prüfung in jedem Einzelfall, ob die entsprechenden Rechte des Verfolgten gewahrt sind. Diese Prüfung ist gerade auch deshalb notwendig, weil die souveräne Strafgewalt anderer Staaten prinzipiell nicht an das Territorialitätsprinzip gebunden ist und nach klassischer völkerrechtlicher Vorstellung neben dem Erfordernis eines geringfügigen Bezuges der inkriminierten Handlung zum strafenden Staat dadurch begrenzt wird, dass es die freie Entscheidung aller anderen Staaten ist, ob sie Rechtshilfe in Strafsachen leisten. Insofern hat der Rahmenbeschluss lediglich das Muster einer gerichtlich nicht kontrollierbaren politischen Entscheidung hin zu einer juristischen Abwägung verschoben, bei der die Vereinfachungsziele des Rahmenbeschlusses angemessen zu würdigen sind (BVerfGE 113, 273 <304>).

21

b) Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bei der Anwendung von § 80 Abs. 1 IRG die Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG verkannt.

22

(1) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf den durch den besonderen Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 GG erteilten Abwägungsauftrag gesehen hat. Es ist im angegriffenen Beschluss nicht in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen eingetreten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht das nach Art. 16 Abs. 2 GG geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers in die deutsche Rechtsordnung im Einzelfall gewichtet hätte.

23

(2) Das Oberlandesgericht Düsseldorf war nicht deshalb davon befreit, auf die widerstreitenden Rechtspositionen näher einzugehen, weil das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgrund des Auslandsbezugs der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat vorgezeichnet gewesen wäre. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ging davon aus, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat weise einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG auf. Dabei stützte es sich darauf, dass - auch wenn der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag in Deutschland geleistet haben sollte - die Tathandlung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG, nämlich die Tötung von C., in Belgien begangen worden und der Taterfolg - der Tod - dort eingetreten sei. Gleichwohl bleibt der Auslandsbezug der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat beschränkt. Die belgischen Behörden werfen dem Beschwerdeführer nicht vor, dass die mit Blick auf die Strafbarkeit des Beschwerdeführers maßgebliche Anstiftungshandlung auf belgischem Territorium stattfand. Ein wesentlicher Teil des Handlungsortes (vgl. § 9 Abs. 2 StGB) liegt daher womöglich auf deutschem Staatsgebiet. Wenn die Tat aber auch nur teilweise in Deutschland stattgefunden hat, sind die deutschen Stellen nach Art. 16 Abs. 2 GG, § 80 IRG verpflichtet, in eine konkrete Einzelfallabwägung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten.

24

(3) Hieraus folgt allerdings nicht, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers an das Königreich Belgien stets unzulässig wäre. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen - das Vertrauen des Beschwerdeführers in die eigene Rechtsordnung aufgrund des Inlandsbezugs der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat und etwaige familiäre und soziale Belange einerseits, das erhebliche Gewicht des Tatvorwurfs "Mord", die praktischen Möglichkeiten der effektiven Strafverfolgung (wie z.B. die Verfügbarkeit der maßgeblichen Beweismittel) und die mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele, insbesondere das mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verfolgte Ziel der Vereinfachung der Auslieferungsverfahren (vgl. Erwägungsgrund 5 Präambel RbEuHb) andererseits - zu dem Ergebnis führt, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers verhältnismäßig ist.

25

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft richtet, kommt ihr weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); insoweit wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93b Satz 1 BVerfGG). Die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft verstößt angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der bisherigen Dauer des Auslieferungsverfahrens derzeit nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Art. 16 Abs. 2 GG verletzende Abwägungsausfall bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung führt nicht automatisch zur Verfassungswidrigkeit der Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft. Der Zweck der Auslieferungshaft, die Sicherung des Auslieferungsverfahrens und die Ermöglichung der Durchführung der Auslieferung, erfordert es, die Auslieferungshaft grundsätzlich bereits dann anordnen und fortdauern lassen zu können, wenn festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Auslieferung gegeben sein können, auch wenn dies noch nicht abschließend geklärt ist und die abschließende Klärung erst im weiteren Auslieferungsverfahren erfolgen kann und soll. Dies ergibt sich einfachrechtlich aus § 15 Abs. 2 IRG, der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 61, 28 <32 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, NVwZ 2015, S. 1204 <1205 f. Rn. 19>).

26

3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 25. September 2015 richtet, kommt ihr ebenfalls weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); auch insoweit wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93b Satz 1 BVerfGG). Die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 25. September 2015 ist im Hinblick auf die Neufassung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 29. Oktober 2015, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG), prozessual überholt.

27

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

28

5. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG). Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers war nur zum Teil erfolgreich.

29

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09. November 2012, dass die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nicht beabsichtigt sei, rechtsfehlerhaft getroffen ist.

2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Polen wird zurückgestellt.

Gründe

 
I.
Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts A. vom 20.08.2012 , aus welchem sich ergibt, dass gegen ihn unter dem mit einer Höchststrafe von fünf bzw. zehn Jahren Freiheitsstrafe strafbewehrten Vorwurf des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nach Art. 258 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches sowie des Diebstahls mit Einbruch nach Art. 279 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches ein Haftbefehl des Bezirksgerichts A. vom 19.08.2012 besteht. Der gegen den Verfolgten erhobene Vorwurf wird im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts A. vom 20.08.2012 wie folgt umschrieben:
wird ausgeführt
Der Verfolgte hat der vereinfachten Auslieferung bei seiner richterlichen Anhörung am 10.10.2012 vor dem Amtsgerichts U. nicht zugestimmt, die Begehung der ihm zur Last gelegten Taten nicht in Abrede gestellt und vorgebracht, bereits in der Bundesrepublik Deutschland wegen in dieser Zeit im Inland begangener Autoaufbrüche verurteilt worden zu sein. Insoweit haben die Ermittlungen des Senats ergeben, dass der Verfolgte mit Urteil des Landgerichts O. vom 13.10.2006 wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen rechtskräftig zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt wurde, wobei die Strafkammer die Begehung folgender Straftaten festgestellt hat:
wird ausgeführt:
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 09.11.2012 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären; zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen.
II.
Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.07.2006 am 02.08.2006 richtet sich der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem neu eingeführten Achten Teil des IRG. Insoweit obliegt dem Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG im Verfahren nach § 29 IRG die Überprüfung der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09.11.2012, keine Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend machen zu wollen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch unter Berücksichtigung des der Bewilligungsbehörde insoweit eingeräumten weiten Ermessens erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Vorrausetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (Senat, Beschluss vom 20.12.2006, 1 AK 46/06 - NJW 2007, 617 -, vgl. auch KG NJW 2006, 3507; BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff., 13). Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt werden (Senat a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Entschließung vom 09.11.2012 nicht.
a. Rechtsfehlerhaft ist diese bereits deshalb, weil sie davon ausgeht, die Staatsanwaltschaft U./Deutschland habe bezüglich der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts A. vom 20.08.2012 mitgeteilten Tatvorwürfe von der Strafverfolgung nach § 154 b StPO rechtswirksam absehen können. Hierbei wird nicht bedacht, dass die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage nach § 154 b Abs. 1 StPO erst dann absehen kann, wenn das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärt hat (Senat a.a.O.), was vorliegend noch nicht der Fall ist.
b. Auch hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ihre Entschließung vom 09.11.2012 aufgrund einer unzureichenden Tatsachenbasis getroffen. Soweit sie hierin ausführt, dass für eine Strafverfolgung in Polen die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung sprechen würden, zumal Zeugen und sonstige Beweismittel in Polen verfügbar seien, hat sie nicht bedacht, dass der Verfolgte bei seiner richterlichen Anhörung am 10.10.2012 vor dem Amtsgericht U. die im ihm von den polnischen Justizbehörden vorgeworfenen Taten nicht in Abrede gestellt, sondern angegeben hat, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe „stimmen könnten“. Insoweit wäre es nach Ansicht des Senats zunächst erforderlich, den Verfolgten in dem noch bei der Staatsanwaltschaft U. anhängigen Ermittlungsverfahren zu den Tatvorwürfen zu vernehmen. Sollte der Verfolgte im Rahmen einer strafprozessual verwertbaren Beschuldigtenvernehmung die ihm im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts A. vom 20.08.2012 vorgeworfenen Taten glaubhaft einräumen, wären die von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Entschließung vom 09.11.2012 angeführten Erwägungen zur Notwendigkeit der Heranziehung und Verwertung der sich in Polen befindlichen Beweismittel neu zu treffen.
c. Schließlich hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht berücksichtigt, dass bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug eine Versagung der Bewilligung dann zu erwägen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten würden (vgl. hierzu Senat a.a.O.). Hier ist zu sehen, dass der Verfolgte bereits durch Urteil des Landgerichts O. vom 13.10.2006 wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen rechtskräftig zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt wurde und die ihm von den polnischen Justizbehörden nunmehr weiter vorgeworfenen und im selben Tatzeitraum begangenen Autodiebstähle aufgrund der bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit (§ 7 Abs. 2 Nr.1 StGB) anders als bei einer Aburteilung im ersuchenden Staat bei vorläufiger Beurteilung an sich gesamtstrafenfähig wären. Die sich hieraus ergebende unterschiedliche Straferwartung - bei einer Aburteilung im Inland wird nach Sachlage ein Härteausgleich vorzunehmen sein - wird die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe als wesentliches Merkmal in die von ihr noch vorzunehmende umfassende Abwägung der sozialen Belange des Verfolgten ebenso wie eine möglicherweise bereits erfolgte vorzeitige Entlassung des Verfolgten (§ 57 StGB) aus dem Strafvollzug mit einzustellen haben.
III.
10 
Da eine rechtsfehlerfreie Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nach § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG noch aussteht, war die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückzustellen (vgl. Senat a.a.O.; KG NJW 2006, 3507). Da insoweit noch Sachaufklärungen vorzunehmen sind, hat sich der Senat nicht mit der Frage zu befassen, ob die sozialen Belange des Verfolgten bereits ein derartiges Gewicht erlangt haben könnten, dass vorliegend lediglich eine Versagung der Bewilligung rechtsfehlerfrei getroffen werden könnte. Insoweit war derzeit nur die Feststellung möglich, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09.11.2013 rechtsfehlerhaft getroffen ist.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09. November 2012, dass die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nicht beabsichtigt sei, rechtsfehlerhaft getroffen ist.

2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Polen wird zurückgestellt.

Gründe

 
I.
Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts A. vom 20.08.2012 , aus welchem sich ergibt, dass gegen ihn unter dem mit einer Höchststrafe von fünf bzw. zehn Jahren Freiheitsstrafe strafbewehrten Vorwurf des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nach Art. 258 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches sowie des Diebstahls mit Einbruch nach Art. 279 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches ein Haftbefehl des Bezirksgerichts A. vom 19.08.2012 besteht. Der gegen den Verfolgten erhobene Vorwurf wird im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts A. vom 20.08.2012 wie folgt umschrieben:
wird ausgeführt
Der Verfolgte hat der vereinfachten Auslieferung bei seiner richterlichen Anhörung am 10.10.2012 vor dem Amtsgerichts U. nicht zugestimmt, die Begehung der ihm zur Last gelegten Taten nicht in Abrede gestellt und vorgebracht, bereits in der Bundesrepublik Deutschland wegen in dieser Zeit im Inland begangener Autoaufbrüche verurteilt worden zu sein. Insoweit haben die Ermittlungen des Senats ergeben, dass der Verfolgte mit Urteil des Landgerichts O. vom 13.10.2006 wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen rechtskräftig zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt wurde, wobei die Strafkammer die Begehung folgender Straftaten festgestellt hat:
wird ausgeführt:
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 09.11.2012 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären; zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen.
II.
Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.07.2006 am 02.08.2006 richtet sich der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem neu eingeführten Achten Teil des IRG. Insoweit obliegt dem Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG im Verfahren nach § 29 IRG die Überprüfung der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09.11.2012, keine Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend machen zu wollen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch unter Berücksichtigung des der Bewilligungsbehörde insoweit eingeräumten weiten Ermessens erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Vorrausetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (Senat, Beschluss vom 20.12.2006, 1 AK 46/06 - NJW 2007, 617 -, vgl. auch KG NJW 2006, 3507; BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff., 13). Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt werden (Senat a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Entschließung vom 09.11.2012 nicht.
a. Rechtsfehlerhaft ist diese bereits deshalb, weil sie davon ausgeht, die Staatsanwaltschaft U./Deutschland habe bezüglich der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts A. vom 20.08.2012 mitgeteilten Tatvorwürfe von der Strafverfolgung nach § 154 b StPO rechtswirksam absehen können. Hierbei wird nicht bedacht, dass die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage nach § 154 b Abs. 1 StPO erst dann absehen kann, wenn das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärt hat (Senat a.a.O.), was vorliegend noch nicht der Fall ist.
b. Auch hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ihre Entschließung vom 09.11.2012 aufgrund einer unzureichenden Tatsachenbasis getroffen. Soweit sie hierin ausführt, dass für eine Strafverfolgung in Polen die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung sprechen würden, zumal Zeugen und sonstige Beweismittel in Polen verfügbar seien, hat sie nicht bedacht, dass der Verfolgte bei seiner richterlichen Anhörung am 10.10.2012 vor dem Amtsgericht U. die im ihm von den polnischen Justizbehörden vorgeworfenen Taten nicht in Abrede gestellt, sondern angegeben hat, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe „stimmen könnten“. Insoweit wäre es nach Ansicht des Senats zunächst erforderlich, den Verfolgten in dem noch bei der Staatsanwaltschaft U. anhängigen Ermittlungsverfahren zu den Tatvorwürfen zu vernehmen. Sollte der Verfolgte im Rahmen einer strafprozessual verwertbaren Beschuldigtenvernehmung die ihm im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts A. vom 20.08.2012 vorgeworfenen Taten glaubhaft einräumen, wären die von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Entschließung vom 09.11.2012 angeführten Erwägungen zur Notwendigkeit der Heranziehung und Verwertung der sich in Polen befindlichen Beweismittel neu zu treffen.
c. Schließlich hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht berücksichtigt, dass bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug eine Versagung der Bewilligung dann zu erwägen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten würden (vgl. hierzu Senat a.a.O.). Hier ist zu sehen, dass der Verfolgte bereits durch Urteil des Landgerichts O. vom 13.10.2006 wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen rechtskräftig zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt wurde und die ihm von den polnischen Justizbehörden nunmehr weiter vorgeworfenen und im selben Tatzeitraum begangenen Autodiebstähle aufgrund der bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit (§ 7 Abs. 2 Nr.1 StGB) anders als bei einer Aburteilung im ersuchenden Staat bei vorläufiger Beurteilung an sich gesamtstrafenfähig wären. Die sich hieraus ergebende unterschiedliche Straferwartung - bei einer Aburteilung im Inland wird nach Sachlage ein Härteausgleich vorzunehmen sein - wird die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe als wesentliches Merkmal in die von ihr noch vorzunehmende umfassende Abwägung der sozialen Belange des Verfolgten ebenso wie eine möglicherweise bereits erfolgte vorzeitige Entlassung des Verfolgten (§ 57 StGB) aus dem Strafvollzug mit einzustellen haben.
III.
10 
Da eine rechtsfehlerfreie Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nach § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG noch aussteht, war die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückzustellen (vgl. Senat a.a.O.; KG NJW 2006, 3507). Da insoweit noch Sachaufklärungen vorzunehmen sind, hat sich der Senat nicht mit der Frage zu befassen, ob die sozialen Belange des Verfolgten bereits ein derartiges Gewicht erlangt haben könnten, dass vorliegend lediglich eine Versagung der Bewilligung rechtsfehlerfrei getroffen werden könnte. Insoweit war derzeit nur die Feststellung möglich, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09.11.2013 rechtsfehlerhaft getroffen ist.