Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Aug. 2016 - 1 AK 28/16
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U. vom 01. April 2016 wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die französischen Justizbehörden vor Überstellung eine ausdrückliche Zu-sicherung abgeben, den Verfolgten im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen.
2. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Juni 2016, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen ist.
3. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG).
Gründe
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(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.
(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
- 1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird, - 2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde, - 3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll, - 4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn
- 1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre, - 2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:
- 1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, - 2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, - 3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt, - 4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, - 5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und - 6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.
(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.
§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass
- 1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist, - 2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt, - 3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates, - 4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12. Oktober 2012 (
- der Beihilfe zur unerlaubten Einreise, zum unerlaubten Aufenthalt und Personenverkehr in krimineller Vereinigung (Nr. 1 der rechtlichen Würdigung im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12. Oktober 2012) und
- des fehlenden Einkommensnachweises (Nr. 2 der rechtlichen Würdigung im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12. Oktober 2012)
betrifft. Bezüglich dieser beiden Vorwürfe ist die Auslieferung nicht zulässig.
2. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 17. Dezember 2012, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen ist.
3. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.
4. Soweit der Senat die Auslieferung für unzulässig erklärt hat, fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Verfolgten der Staatskasse zur Last.
Gründe
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(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass
- 1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist, - 2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt, - 3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates, - 4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.
(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
Tenor
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Die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 3. März 2016 - 151 AuslA 218/15 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 2. März 2016 - (4) 151 AuslA 218/15 (10/16) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes.
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Die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 3. März 2016 - 151 AuslA 218/15 - wird aufgehoben. Der Beschluss des Kammergerichts vom 2. März 2016 - (4) 151 AuslA 218/15 (10/16) - wird aufgehoben, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Das Verfahren wird insoweit an das Kammergericht zurückverwiesen.
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Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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A.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Auslieferung an die Republik Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls.
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I.
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Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Ihm wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 17. und 18. Juni 2015 zusammen mit anderen Mittätern das Opfer M… in Polen in einem Wald vorsätzlich getötet zu haben. Der Beschwerdeführer und andere Personen hätten das Opfer mit einem stumpfkantigen Werkzeug geschlagen und gewürgt, anschließend mit einer Folie und einer Plastiktüte umwickelt und vor Ort vergraben. Daraufhin hätten sie das Fahrzeug des Opfers weggenommen, um es sich anzueignen.
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Die polnischen Behörden haben durch die Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme und Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Mit Schreiben vom 1. März 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Sie beabsichtige, nach einer Zulässigkeitsentscheidung gemäß §§ 29, 79 Abs. 2 IRG die Auslieferung zu bewilligen, da Auslieferungshindernisse im Sinne des § 83b IRG letztlich nicht erkennbar seien. Der Auslieferung eines Deutschen zum Zweck der Strafverfolgung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union sei nach § 80 Abs. 1 IRG zulässig, wenn die vom Verfolgten gewünschte Rücküberstellung zur Vollstreckung gesichert sei (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG) und die Tat - wie im vorliegenden Fall - einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweise (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG). Dieser ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer die Tat in Polen zum Nachteil des polnischen Staatsangehörigen M… begangen haben solle.
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Mit Beschluss vom 2. März 2016 erklärte das Kammergericht die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Beschwerdeführer nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch von der Republik Polen zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird. Der Zulässigkeit der Auslieferung stehe nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger sei. Die Auslieferung eines Deutschen zum Zweck der Strafverfolgung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union sei nach § 80 Abs. 1 IRG zulässig, wenn die vom Verfolgten gewünschte Rücküberstellung zur Vollstreckung gesichert sei (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG) und die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweise (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG). Der maßgebliche Bezug der Tat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG zum ersuchenden Staat sei gegeben.
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Mit Verfügung vom 3. März 2016 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung des Beschwerdeführers unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch von der Republik Polen zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird.
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II.
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Mit Beschluss vom 9. März 2016 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Polen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
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III.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 16 Abs. 2 GG. Das Kammergericht habe bei der Anwendung von § 80 Abs. 1 IRG die Bedeutung von Art. 16 Abs. 2 GG verkannt. Wenn die Tat auch nur teilweise in Deutschland stattgefunden habe, seien die deutschen Stellen verpflichtet, in eine konkrete Einzelfallprüfung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten. Dieser Einzelfallabwägung seien das Kammergericht und die Generalstaatsanwaltschaft nicht nachgekommen, obwohl die Tat einen Inlandsbezug aufweise. Die Tatverdächtigen (der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten R… und N…) seien deutsche Staatsangehörige und lebten in Deutschland. Das Tatopfer sei deutscher Staatsangehöriger gewesen und habe zur Tatzeit seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen (Vernehmungsprotokolle der Mitbeschuldigten N… vom 22. Juli und R… vom 28. Juli 2015) sei die Tatplanung in Deutschland erfolgt und hätten die Ausführungshandlungen in Deutschland begonnen. Das Tatopfer sei in Ausführung des Tatplans möglicherweise betäubt von Berlin nach Polen verbracht worden und nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen seien die Tatverdächtigen sofort wieder nach Deutschland zurückgekehrt.
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IV.
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Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin und die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat von einer Stellungnahme abgesehen. Nach Ansicht der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz liegt der Schwerpunkt des Tatgeschehens ausschließlich in Polen. Mit Ausnahme des Umstands, dass die Autofahrt nach Polen mit dem Geschädigten M… in Berlin ihren Anfang genommen und der Geschädigte noch vor der polnischen Grenze von dem Beschuldigten R… betäubt worden sei, hätten sämtliche sonstigen Vorbereitungs-, Tat- und Nachtathandlungen in Polen stattgefunden. Es seien nicht nur die Erfolge der Tat (Tod des Opfers und Diebstahl des Kraftfahrzeugs) in Polen eingetreten; auch die überwiegenden und maßgeblichen Anteile der Tat seien in Polen begangen worden, so dass die allenfalls als Vorbereitungshandlungen zu qualifizierenden Tatbeiträge in Deutschland nicht als eine in Deutschland begangene Tat zu betrachten seien. Sämtliche Ermittlungen seien von den polnischen Behörden geführt worden und sämtliche Beweismittel befänden sich in Polen. Ob unter diesen Umständen ein Strafverfahren in Deutschland durchgeführt werden könne, könne aus Sicht der Staatsanwaltschaft Berlin derzeit nicht beurteilt werden, zumal nicht einschätzbar sei, ob die beiden Hauptbelastungszeugen, die Mitbeschuldigten N… und R…, in absehbarer Zeit nach Deutschland überführt werden könnten und ob die polnischen Behörden dies (vor einer etwaigen rechtskräftigen Verurteilung in Polen) veranlassen würden, damit diese ihre den Beschwerdeführer belastenden Angaben vor einem deutschen Gericht wiederholten.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG angezeigt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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I.
- 10
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die angegriffenen Entscheidungen stammen vom 2. und 3. März 2016. Eingegangen ist die Verfassungsbeschwerde am 6. März 2016, so dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich gewahrt ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 IRG). Überdies sind die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Darstellung des grundrechtsrelevanten Sachverhalts, der einfachgesetzlichen Rechtslage und der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts.
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II.
- 11
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Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss des Kammergerichts vom 2. März 2016 und die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 3. März 2016 verstoßen gegen Art. 16 Abs. 2 GG.
- 12
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1. Art. 16 Abs. 2 GG schützt deutsche Staatsangehörige grundsätzlich vor Auslieferung. Ausnahmsweise ist eine Auslieferung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zulässig, "soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind". Die damit verbundenen Anforderungen werden durch § 80 Abs. 1 und 2 IRG konkretisiert, der zugleich die von Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002 - RbEuHb -) eröffneten Spielräume ausfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 13).
- 13
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a) Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall zwar grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Die Fachgerichte haben jedoch Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 115, 320 <367>; stRspr).
- 14
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b) Mit dem Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 GG sollen unter anderem die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung der Freiheit, das heißt der Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seine Umsetzung. Zusammen mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet Art. 16 Abs. 2 GG das Vertrauen der Grundrechtsberechtigten darauf, dass ihr dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 273 <301 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 15).
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Dieses Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vor allem dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise auf deutschem Staatsgebiet, auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen oder an Orten unter deutscher Hoheitsgewalt begangen wurde. Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (vgl. BVerfGE 113, 273 <302>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 16).
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aa) Ein maßgeblicher Inlandsbezug liegt jedenfalls dann vor, wenn wesentliche Teile des Handlungs- und Erfolgsortes auf deutschem Staatsgebiet liegen. In dieser Konstellation treffen die Verantwortung des Staates für die Unversehrtheit seiner Rechtsordnung und die grundrechtlichen Ansprüche des Verfolgten dergestalt zusammen, dass regelmäßig ein Auslieferungshindernis entsteht. Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen. Für den Verfolgten bedeutet die Überstellung in eine andere, auch in eine durch die europäische Integration näher gerückte, mitgliedstaatliche Rechtsordnung nicht nur eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung, die in Sprachhindernissen, kulturellen Unterschieden sowie andersartigem Prozessrecht und Verteidigungsmöglichkeiten liegen kann. Sie bindet ihn auch im Ergebnis an ein materielles Strafrecht, das er demokratisch mitzugestalten nicht in der Lage war, das er - anders als das deutsche Strafrecht - nicht kennen muss und das ihm in vielen Fällen wegen mangelnder Vertrautheit der jeweiligen nationalen öffentlichen Kontexte auch keine hinreichend sichere Parallelwertung in der Laiensphäre erlaubt (BVerfGE 113, 273 <302 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 17).
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bb) Anders fällt die Beurteilung aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist (BVerfGE 113, 273 <303>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 18).
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cc) Während in den genannten Fallgestaltungen das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung in aller Regel vorgezeichnet ist, bedarf es wegen der norminternen Direktiven von Art. 16 Abs. 2 GG der konkreten Abwägung im Einzelfall, wenn ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt worden, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist. In diesen Fällen werden insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein (vgl. BVerfGE 113, 273 <303>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 19).
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dd) Soweit der Gesetzgeber die ihm durch Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb eröffneten Spielräume nicht durch tatbestandliche Konkretisierung nutzt, hat er mit seinem gesetzlichen Prüfungsprogramm dafür Sorge zu tragen, dass die das Gesetz ausführenden Stellen in einem Auslieferungsfall in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen eintreten (BVerfGE 113, 273<303>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 20). Das Grundgesetz fordert insbesondere bei der Auslieferung von eigenen Staatsangehörigen die konkrete Prüfung in jedem Einzelfall, ob die entsprechenden Rechte des Verfolgten gewahrt sind. Diese Prüfung ist gerade auch deshalb notwendig, weil die souveräne Strafgewalt anderer Staaten prinzipiell nicht an das Territorialitätsprinzip gebunden ist und nach klassischer völkerrechtlicher Vorstellung neben dem Erfordernis eines geringfügigen Bezuges der inkriminierten Handlung zum strafenden Staat dadurch begrenzt wird, dass es die freie Entscheidung aller anderen Staaten ist, ob sie Rechtshilfe in Strafsachen leisten. Insofern hat der Rahmenbeschluss lediglich das Muster einer gerichtlich nicht kontrollierbaren politischen Entscheidung hin zu einer juristischen Abwägung verschoben, bei der die Vereinfachungsziele des Rahmenbeschlusses angemessen zu würdigen sind (vgl. BVerfGE 113, 273 <304>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 20).
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2. Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Das Kammergericht wie auch die Generalstaatsanwaltschaft haben bei der Anwendung des § 80 Abs. 1 IRG Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 GG verkannt, weil dieses von den das Gesetz ausführenden Stellen verlangt, in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten, wenn ein Deutscher ausgeliefert werden soll und ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt worden ist. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG trägt dem insofern Rechnung, als die Auslieferung eines Deutschen nur zulässig ist, wenn die Tat einen "maßgeblichen" Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
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a) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Kammergericht und die Generalstaatsanwaltschaft den durch den besonderen Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 GG erteilten Abwägungsauftrag gesehen hätten. Sie sind mit Blick auf die Bejahung des "maßgeblichen" Auslandsbezugs insbesondere nicht in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Belange eingetreten und haben das nach Art. 16 Abs. 2 GG geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers in die deutsche Rechtsordnung daher nicht im Einzelfall gewichtet.
- 22
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b) Das Kammergericht wie auch die Generalstaatsanwaltschaft gehen zwar davon aus, dass sich der maßgebliche Bezug der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat zum ersuchenden Staat im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer die Tat in Polen zum Nachteil eines (zumindest auch) polnischen Staatsangehörigen begangen haben soll. Dies ist insofern zutreffend, als dem Beschwerdeführer im Europäischen Haftbefehl vorgeworfen wird, in einem Wald in Polen das Opfer getötet und dessen Fahrzeug entwendet zu haben.
- 23
-
Sie gehen jedoch nicht darauf ein, dass womöglich alle Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, ihren Wohnsitz im Inland haben beziehungsweise hatten, die Tat in Deutschland geplant wurde und hier möglicherweise ihren Anfang genommen hat. Aus dem in den Akten des Ausgangsverfahrens enthaltenen Vernehmungsprotokoll des N… vom 22. Juli 2015 ergibt sich, dass die Tat durch eine auf Bundesgebiet stattgefundene Betäubung des Opfers ihren Anfang genommen haben könnte. Kammergericht und Generalstaatsanwaltschaft hätten auf diese Umstände näher eingehen müssen. Sie hätten auch darlegen müssen, weshalb es sich, wie von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in ihrer Stellungnahme angedeutet, insoweit um eine reine Vorbereitungshandlung handelt, die keinen Tatort und daher auch keinen Inlandsbezug begründet (vgl. Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 80 IRG Rn. 21
m.w.N.).
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c) Hieraus folgt allerdings nicht, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen unzulässig wäre. Es erscheint denkbar, dass sich nicht alle für einen Inlandsbezug angeführten Gesichtspunkte erhärten lassen und das Kammergericht trotz des von Art. 16 Abs. 2 GG geschützten Vertrauens, trotz der deutschen Staatsangehörigkeit der Beteiligten einschließlich des Opfers, trotz ihres Wohnsitzes im Inland und trotz der in Deutschland belegenen Hintergründe und Motive der vorgeworfenen Tat zu dem Ergebnis gelangt, dass die für eine Auslieferung sprechenden Belange - der untergeordnete Charakter der vor Erreichen der polnischen Grenze durchgeführten Handlungen, die praktischen Möglichkeiten der effektiven Strafverfolgung (wie z.B. die Verfügbarkeit der maßgeblichen Beweismittel) und die mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele, insbesondere das mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verfolgte Ziel der Vereinfachung der Auslieferungsverfahren (vgl. Erwägungsgrund 5 Präambel RbEuHb) - die von Art. 16 Abs. 2 GG geschützten Belange überwiegen. Dies bedarf, um den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu genügen, jedoch einer detaillierten und vollständigen Abwägung der für und gegen einen "maßgeblichen" Auslandsbezug sprechenden Belange. Dabei dürfen die grundrechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers nicht leichtfertig mit dem Hinweis darauf überspielt werden, dass die polnischen Behörden um Rechtshilfe ersucht werden müssten und den deutschen Stellen dadurch ein zusätzlicher Arbeits- und Zeitaufwand entstünde.
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III.
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1. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Tenor
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 2015 - III-3 AR 153/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt; er wird insoweit aufgehoben. Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 2015 - III-3 AR 153/15 - und den Bewilligungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 25. September 2015 - 4 AuslA 21/15 - richtet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an das Königreich Belgien auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Anstiftung zum Mord.
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I.
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Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Mit Europäischem Haftbefehl vom 8. Januar 2015 ersuchte das Gericht der Ersten Instanz Limburg (Belgien) um die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung wegen Mordes. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, einen gesondert Verfolgten oder sonstige unbekannte Täter dazu angestiftet zu haben, Herrn C. in Belgien zu ermorden.
- 3
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Mit Beschluss vom 29. Juli 2015 ordnete das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auslieferungshaft zum Zwecke der Auslieferung des Beschwerdeführers an. Aufgrund der Straferwartung bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung durch Flucht entziehen werde.
- 4
-
Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf dem Beschwerdeführer mit, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG geltend zu machen. Da der Verfolgte Deutscher sei, werde seine Auslieferung wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Taten, die auf belgischem Hoheitsgebiet begangen worden seien und deshalb einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufwiesen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 IRG), von hier aus an die Bedingung geknüpft, dass er nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch hin zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt werde (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Damit werde auch dem Grundrecht des Verfolgten aus Art. 16 Abs. 2 GG Rechnung getragen.
- 5
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Mit Beschluss vom 22. September 2015 erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auslieferung für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Die Auslieferung sei zulässig. Insbesondere weise die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat auf (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 IRG). Auch wenn der Verfolgte seinen Tatbeitrag in Deutschland geleistet haben sollte, sei die Tathandlung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG, nämlich die Tötung von C., in Belgien begangen worden und der Taterfolg - der Tod - dort eingetreten. Die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers dauere aus den weiterbestehenden Gründen des Beschlusses vom 29. Juli 2015 fort.
- 6
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Mit Entscheidung vom 25. September 2015 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf die Auslieferung.
- 7
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Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 setzte das Bundesverfassungsgericht die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Königreichs Belgien einstweilen aus. Wenn die Tat nur teilweise in Deutschland stattgefunden habe, der Erfolg aber im Ausland eingetreten sei, seien die deutschen Stellen nach Art. 16 Abs. 2 GG, § 80 IRG verpflichtet, in eine konkrete Einzelfallabwägung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten. Dafür, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf oder die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen vorgenommen hätten, sei nichts ersichtlich.
- 8
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Mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurück. Es beabsichtige mit Blick auf die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 33 IRG. Diese sei derzeit jedoch zurückzustellen. Die in dem Schreiben an den Verfolgten vom 18. August 2015 dokumentierte Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, erweise sich als lücken- und damit ermessensfehlerhaft. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf erhalte Gelegenheit zu einer Neufassung.
- 9
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Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 unterrichtete die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf den Beschwerdeführer mit Blick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2015 gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG erneut, dass sie nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage weiterhin nicht beabsichtige, Bewilligungshindernisse im Sinne des § 83b Abs. 1 IRG geltend zu machen.
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II.
- 10
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Er macht geltend, die belgischen Strafverfolgungsbehörden hätten den Haftbefehl erlassen, ohne den dafür erforderlichen Tatverdacht mit bestimmten Tatsachen begründen zu können. Außerdem habe zu keiner Zeit ein Haftgrund bestanden.
- 11
-
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hatten Gelegenheit zur Äußerung.
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III.
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung richtet, ist sie zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist insoweit durch die Kammer stattzugeben, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 113, 273 <301 ff.>) und die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf verletzt, soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wurde, den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 16 Abs. 2 GG.
- 13
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a) Deutsche Staatsangehörige sind durch das Grundgesetz aus Art. 16 Abs. 2 GG vor Auslieferung geschützt. Zwar erlaubt der Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eine Auslieferung Deutscher. Dies gilt allerdings nur, "soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind". Auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und unter Rückgriff auf die in Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002) eröffneten Spielräume hat der Gesetzgeber § 80 Abs. 1 und 2 IRG erlassen.
- 14
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aa) Zwar sind die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Die Fachgerichte haben jedoch die Bindung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 115, 320 <367>; stRspr).
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bb) Mit dem Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 GG sollen unter anderem die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung der Freiheit, das heißt der Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seine Umsetzung. In dieser Hinsicht verlangt bereits das Rechtsstaatsprinzip, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können muss, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 273 <301 f.>).
- 16
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Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vor allem dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung ganz oder teilweise auf deutschem Staatsgebiet, auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen oder an Orten unter deutscher Hoheitsgewalt begangen wurde. Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (BVerfGE 113, 273 <302>).
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(1) Ein maßgeblicher Inlandsbezug liegt jedenfalls dann vor, wenn wesentliche Teile des Handlungs- und Erfolgsortes auf deutschem Staatsgebiet liegen. In dieser Konstellation treffen die Verantwortung des Staates für die Unversehrtheit seiner Rechtsordnung und die grundrechtlichen Ansprüche des Verfolgten dergestalt zusammen, dass regelmäßig ein Auslieferungshindernis entsteht. Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen. Für den Verfolgten bedeutet die Überstellung in eine andere, auch in eine durch die europäische Integration näher gerückte, mitgliedstaatliche Rechtsordnung nicht nur eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung, die in Sprachhindernissen, kulturellen Unterschieden sowie andersartigem Prozessrecht und Verteidigungsmöglichkeiten liegen kann. Sie bindet ihn auch im Ergebnis an ein materielles Strafrecht, das er demokratisch mitzugestalten nicht in der Lage war, das er - anders als das deutsche Strafrecht - nicht kennen muss und das ihm in vielen Fällen wegen mangelnder Vertrautheit der jeweiligen nationalen öffentlichen Kontexte auch keine hinreichend sichere Parallelwertung in der Laiensphäre erlaubt (BVerfGE 113, 273 <302 f.).
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(2) Anders fällt die Beurteilung aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist (BVerfGE 113, 273 <303>).
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(3) Während in den genannten Fallgestaltungen das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung in aller Regel vorgezeichnet ist, bedarf es der konkreten Abwägung im Einzelfall, wenn ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt worden, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist. In diesen Fällen werden insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein (BVerfGE 113, 273 <303>).
- 20
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(4) Soweit der Gesetzgeber die ihm durch Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb eröffneten Spielräume nicht durch tatbestandliche Konkretisierung nutzt, hat er mit seinem gesetzlichen Prüfungsprogramm dafür Sorge zu tragen, dass die das Gesetz ausführenden Stellen in einem Auslieferungsfall in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen eintreten (BVerfGE 113, 273<303>). Das Grundgesetz fordert bei der Auslieferung von Personen, insbesondere von eigenen Staatsangehörigen, zusätzlich die konkrete Prüfung in jedem Einzelfall, ob die entsprechenden Rechte des Verfolgten gewahrt sind. Diese Prüfung ist gerade auch deshalb notwendig, weil die souveräne Strafgewalt anderer Staaten prinzipiell nicht an das Territorialitätsprinzip gebunden ist und nach klassischer völkerrechtlicher Vorstellung neben dem Erfordernis eines geringfügigen Bezuges der inkriminierten Handlung zum strafenden Staat dadurch begrenzt wird, dass es die freie Entscheidung aller anderen Staaten ist, ob sie Rechtshilfe in Strafsachen leisten. Insofern hat der Rahmenbeschluss lediglich das Muster einer gerichtlich nicht kontrollierbaren politischen Entscheidung hin zu einer juristischen Abwägung verschoben, bei der die Vereinfachungsziele des Rahmenbeschlusses angemessen zu würdigen sind (BVerfGE 113, 273 <304>).
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b) Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bei der Anwendung von § 80 Abs. 1 IRG die Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG verkannt.
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(1) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf den durch den besonderen Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 GG erteilten Abwägungsauftrag gesehen hat. Es ist im angegriffenen Beschluss nicht in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen eingetreten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht das nach Art. 16 Abs. 2 GG geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers in die deutsche Rechtsordnung im Einzelfall gewichtet hätte.
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(2) Das Oberlandesgericht Düsseldorf war nicht deshalb davon befreit, auf die widerstreitenden Rechtspositionen näher einzugehen, weil das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgrund des Auslandsbezugs der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat vorgezeichnet gewesen wäre. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ging davon aus, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat weise einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG auf. Dabei stützte es sich darauf, dass - auch wenn der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag in Deutschland geleistet haben sollte - die Tathandlung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG, nämlich die Tötung von C., in Belgien begangen worden und der Taterfolg - der Tod - dort eingetreten sei. Gleichwohl bleibt der Auslandsbezug der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat beschränkt. Die belgischen Behörden werfen dem Beschwerdeführer nicht vor, dass die mit Blick auf die Strafbarkeit des Beschwerdeführers maßgebliche Anstiftungshandlung auf belgischem Territorium stattfand. Ein wesentlicher Teil des Handlungsortes (vgl. § 9 Abs. 2 StGB) liegt daher womöglich auf deutschem Staatsgebiet. Wenn die Tat aber auch nur teilweise in Deutschland stattgefunden hat, sind die deutschen Stellen nach Art. 16 Abs. 2 GG, § 80 IRG verpflichtet, in eine konkrete Einzelfallabwägung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten.
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(3) Hieraus folgt allerdings nicht, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers an das Königreich Belgien stets unzulässig wäre. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen - das Vertrauen des Beschwerdeführers in die eigene Rechtsordnung aufgrund des Inlandsbezugs der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat und etwaige familiäre und soziale Belange einerseits, das erhebliche Gewicht des Tatvorwurfs "Mord", die praktischen Möglichkeiten der effektiven Strafverfolgung (wie z.B. die Verfügbarkeit der maßgeblichen Beweismittel) und die mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele, insbesondere das mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verfolgte Ziel der Vereinfachung der Auslieferungsverfahren (vgl. Erwägungsgrund 5 Präambel RbEuHb) andererseits - zu dem Ergebnis führt, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers verhältnismäßig ist.
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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft richtet, kommt ihr weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); insoweit wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93b Satz 1 BVerfGG). Die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft verstößt angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der bisherigen Dauer des Auslieferungsverfahrens derzeit nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Art. 16 Abs. 2 GG verletzende Abwägungsausfall bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung führt nicht automatisch zur Verfassungswidrigkeit der Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft. Der Zweck der Auslieferungshaft, die Sicherung des Auslieferungsverfahrens und die Ermöglichung der Durchführung der Auslieferung, erfordert es, die Auslieferungshaft grundsätzlich bereits dann anordnen und fortdauern lassen zu können, wenn festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Auslieferung gegeben sein können, auch wenn dies noch nicht abschließend geklärt ist und die abschließende Klärung erst im weiteren Auslieferungsverfahren erfolgen kann und soll. Dies ergibt sich einfachrechtlich aus § 15 Abs. 2 IRG, der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 61, 28 <32 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, NVwZ 2015, S. 1204 <1205 f. Rn. 19>).
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3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 25. September 2015 richtet, kommt ihr ebenfalls weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); auch insoweit wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93b Satz 1 BVerfGG). Die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 25. September 2015 ist im Hinblick auf die Neufassung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 29. Oktober 2015, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG), prozessual überholt.
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4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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5. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG). Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers war nur zum Teil erfolgreich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09. November 2012, dass die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nicht beabsichtigt sei, rechtsfehlerhaft getroffen ist.
2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Polen wird zurückgestellt.
Gründe
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(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.
(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09. November 2012, dass die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nicht beabsichtigt sei, rechtsfehlerhaft getroffen ist.
2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Polen wird zurückgestellt.
Gründe
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