Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Aug. 2014 - 23 U 1/13
Tenor
Auf die Berufung der Antragsteller wird das Urteil des Landwirtschaftsgerichts Grevenbroich vom 21.11.2012, Az. 4 Lw 7/12, abgeändert und der Antragsgegner unter Abänderung des Versäumnisurteils vom 13.6.2012 verurteilt, der Rückübereignung und Rückübertragung des im Grundbuch des Amtsgerichts Mönchengladbach von I, Blatt 0xx4 verzeichneten Grundbesitzes
Flur x Nr.xx, Landwirtschaftsfläche, groß 316,43 Ar, Cstraße,
Landwirtschaftsfläche, groß 2,277,77 Ar,
Waldfläche, groß 78,64 Ar, L,
Flur x Nr.xx, Landwirtschaftsfläche, groß 55,70 Ar, Tweg,
Flur x Nr.xx, Gebäude- und Freifläche, groß 14,59 Ar,
Landwirtschaftsfläche, groß 63,13 Ar, S 00,
Flur x Nr.xx, Ackerland, groß 142,16 Ar, Tweg,
Flur x Nr.xx, Landwirtschaftsfläche, groß 6,83 Ar,
Verkehrsfläche, groß 2,60 Ar, T2acker,
Flur x Nr.xx, Landwirtschaftsfläche, groß 208,69 Ar, Tweg,
Flur x, Nr.xx, Gebäude- und Freifläche, groß 111,97 Ar,
Landwirtschaftsfläche, groß 375,92 Ar, S 1,
sowie des im Grundbuch des Amtsgerichts Viersen von W Blatt 4xx bezeichneten Grundbesitzes
Flur xxx Nr.xx, Waldfläche, groß 31,55 Ar, Am S,
Flur xxx Nr. xx, Ackerland, Grünland, groß 271,97 Ar, Am S,
nebst dem gesamten lebenden und toten Inventar, Vorräten, aufstehender Feldfrucht sowie dem sonstigen Hofzubehör gem. § 3 HöfeO an den Kläger zuzustimmen und die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch zu bewilligen.
Die Hilfswiderklage des Antragsgegners wird abgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller; hiervon ausgenommen sind lediglich die durch die Säumnis der Antragsteller in erster Instanz entstandenen Kosten, die diese selbst zu tragen haben.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch die Antragsteller gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner, ihrem Sohn, die Rückübertragung landwirtschaftlicher Flächen, die sie mit Hofübergabevertrag vom 27.11.2003 (GA Bl.5-24) auf ihn übertragen haben.
4Ursprünglich haben die Antragsteller ihr Rückübertragungsbegehren auf einen Zahlungsverzug des Antragsgegners mit den in § 3 I.1. des Hofübergabevertrages vereinbarten Zahlungen für August, September und Oktober 2011 gestützt. Mit Schriftsatz vom 28.3.2012 wurde eine Nachzahlung am 24.10.2011 eingeräumt, nunmehr jedoch ein Rückstand für November 2011 geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 13.6.2012 hat der Antragstellervertreter Rückstände für November 2011 sowie Mai und Juni 2012 angemahnt. Nachdem er dennoch keinen Sachantrag gestellt hat, hat das Landwirtschaftsgericht klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, das dem Antragstellervertreter am 9.7.2012 zugestellt wurde. Dagegen ist mit Schriftsatz vom 20.7.2012, am selben Tage bei Gericht eingegangen, Einspruch eingelegt worden unter Hinweis darauf, dass zwar am 15.6.2012 weitere 1.500 € gezahlt worden seien, immer noch aber ein Rückstand für die Monate Juni 2011, Februar 2012 und April 2012 bestehe. Aufgrund dieser Rückstände ist mit Schreiben vom 15.6.2012 erneut Rückübertragung des Hofes begehrt worden, woraufhin am 29.6. und 30.6.2012 je 1.500 € in bar gezahlt wurden. Da aus Sicht der Antragsteller weiterhin die Beträge für Juni 2011 und Februar 2012 offen waren, ist mit Schreiben vom 4.7.2012 erneut Rückübertragung des Hofes verlangt worden, woraufhin der Antragsgegner am 13.7.2012 weitere 3.000 € zahlte. Über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat das Landwirtschaftsgericht unter dem 31.10.2012 mündlich verhandelt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt auf den 21.11.2012. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
5Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, das im Original vom Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts unterzeichnet und beiden Parteien zugestellt worden ist, abgewiesen. Die Klage, auf die gem. § 48 LwVG die allgemeinen Verfahrensregeln anwendbar seien, sei unbegründet (UA S.4). Die Rückübertragung setze nach der Regelung im Hofübergabevertrag einen Verzug mit zwei Monatsraten voraus. Verzug setze jeweils eine Mahnung nach Fälligkeit voraus (UA S.4). Unstreitig seien jedoch alle angemahnten Beträge alsbald nach Mahnung beglichen worden (UA S.5). Bei der gebotenen wertenden Betrachtung aller Umstände ergebe sich, dass nach Mahnung eine Frist zur Zahlung von einem Monat als angemessen angesehen werden müsse; diese sei jeweils eingehalten (UA S.5 f.). Nichts anderes ergebe sich aus erstmals mit Schriftsatz vom 9.11.2012 geltend gemachtem Fehlverhalten des Antragsgegners, da dieses den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch nicht rechtfertigen könne (UA S.6). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
6Mit ihrer Berufung wenden sich die Antragsteller gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts. § 48 LwVG sei entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts nicht anwendbar, da es sich nicht um einen Rechtsstreit über einen Landpachtvertrag handele; daher habe es der Unterschriften auch der ehrenamtlichen Richter bedurft. § 3 VI Nr.1 des Hofübergabevertrages nehme Bezug auf § 3 I 1 des Hofübergabevertrages, in dem ausdrücklich - und nicht nur nach dem Zusammenhang – von monatlich zu erbringenden Zahlungen die Rede sei. Unstreitig habe der Antragsgegner mehrere Zahlungen nicht fristgerecht erbracht. Daneben habe es einer gesonderten Mahnung entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts für den Verzugsbeginn nicht mehr bedurft; vielmehr sei Verzug gem. § 286 Abs.2 Nr.1 BGB jeweils ohne weiteres mit Ablauf der jeweiligen Monate, für die die Zahlungen zu erbringen gewesen seien, eingetreten. Einer besonderen Warnung habe es daneben auch zur Geltendmachung des Rückabwicklungsverlangens nicht mehr bedurft; ungeachtet dessen habe es auch schon zuvor Mahnungen bezüglich rückständiger Beträge gegeben. Auf das angebliche Erfordernis eines Zeitablaufs zwischen Mahnung und Rückabwicklungsverlangen von einem Monat habe das Landwirtschaftsgericht vor Erlass der Entscheidung nicht hingewiesen. Vor dem Rückabwicklungsverlangen habe es keine Diskussionen über eine etwaige Reduzierung der Zahlungen auf das Altenteil gegeben; keinesfalls habe der Antragsgegner darauf vertrauen dürfen, dass sich die Antragsteller hierauf einlassen würden. Die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts, alle rückständigen Zahlungen seien erbracht, sei falsch, denn jedenfalls stünden noch Zinsen und Kosten aus. Im Übrigen werde auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen.
7Die Antragsteller beantragen,
8wie erkannt.
9Der Antragsgegner beantragt,
10die Berufung der Antragsteller zurückzuweisen.
11Im Wege der Hilfswiderklage beantragt der Antragsgegner für den Fall, dass das Gericht der Klage stattgibt,
12die Antragsteller zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Zustimmung zur Rückübertragung des Grundstücks an den Antragsgegner einen Betrag von 400.934,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% aus einer Summe von 36.260,78 € vom 1.7.2004 bis Rechtshängigkeit, von 37.110,89 € vom 1.7.2005 bis Rechtshängigkeit, von 48.060,40 € vom 1.7.2006 bis Rechtshängigkeit, von 49.880,04 € vom 1.7.2007 bis Rechtshängigkeit von 38.703,94 € vom 1.7.2008 bis Rechtshängigkeit, von 16.396,29 € vom 1.1.2009 bis Rechtshängigkeit, von 44.459,40 € vom 1.1.2010 bis Rechtshängigkeit, von 42.913,08 € vom 1.1.2011 bis Rechtshängigkeit, von 36.800 € vom 1.1.2012 bis Rechtshängigkeit, von 39.150,11 € vom 1.1.2013 bis Rechtshängigkeit sowie fünf Prozentpunkte über Basiszinssatz aus dem Betrag von 400.934,93 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
13die Antragsteller zu verurteilen, den Antragsgegner Zug gegen Zustimmung zur Rückübertragung des Grundstücks von den Darlehensverbindlichkeiten bei der W2 N, Darlehens-Nr. 10xxxxx26 (aus dem Jahr 2007) und Darlehens-Nr. 10xxxxx34 (aus dem Jahr 2009) zu befreien, sowie,
14festzustellen, dass die Antragsteller verpflichtet sind, dem Antragsgegner alle weiteren Schäden ersetzen müssen, die dieser aus dem Hofübergabevertrag erleidet.
15Der Antragsgegner verteidigt zunächst das erstinstanzliche Urteil. Eine Unterschrift der ehrenamtlichen Richter sei nicht erforderlich gewesen. Auch wenn das Landwirtschaftsgericht gem. § 38 FamFG durch Beschluss hätte entscheiden müssen, seien die Antragsteller durch eine Entscheidung durch Urteil nicht beschwert. Die Rückübertragungsklausel sei wegen Verstoßes gegen Art.15 § 7 AGBGB NRW gem. § 307 BGB unwirksam, wenn nicht sogar sittenwidrig. Außerdem setze Verzug Nichtleistung innerhalb angemessener Frist nach Mahnung voraus; daran fehle es. Eine Bestimmung der Leistungszeit nach dem Kalender liege nicht vor. Im Übrigen sei eine etwaige Forderung der Antragsteller auch nicht fällig, weil der Arglisteinwand entgegenstehe, nachdem der Hof zu keiner Zeit in der Lage gewesen sei, die Altenteilslasten zu tragen. Schließlich verstoße das Rückübertragungsverlangen gegen Treu und Glauben. Hinsichtlich der einzelnen Rückstände und Zahlungen sei stets erkennbar gewesen, dass der Antragsgegner leistungswillig gewesen sei; hinsichtlich der Zahlung für Juni 2011 bestehe weiterhin der Verdacht einer Doppelzahlung. Die Mahnung habe jeweils vor der Geltendmachung des Rückübertragungsverlangens ausgesprochen werden müssen; daran fehle es. Im Übrigen sei das Rückübertragungsverlangen auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Hofübergabevertrag insgesamt unwirksam sei. Es gehe bei Hofübergabeverträgen nicht um eine formaljuristische Lösung; zu beachten sei, dass im Höferecht der Grundsatz gelte, dass der Hof auch dem Eigentümer nur auf Zeit überlassen und von ihm jedenfalls im Regelfall an die nächste Generation weiterzugeben sei. AGB-Recht sei anwendbar, denn der Vertrag sei jedenfalls im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Rückübertragungsverpflichtung kein erbrechtlicher, sondern stehe auch insgesamt eher einem Kaufvertrag gleich. Die Interessen der Antragsteller seien schon dadurch hinlänglich gewahrt, dass sie ihre Ansprüche aus dem Altenteilsrecht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen könnten. Folge man dem nicht, so sei von sittenwidriger Knebelung auszugehen, weil die Altenteilslast jedenfalls unter Berücksichtigung des Wohn- und Entnahmerechts überhöht sei, weil der Antragsgegner durch die vertragliche Gestaltung der Möglichkeit beraubt sei, den Hof eigenständig zu bewirtschaften, weil bei Vorversterben des Antragsgegners der Rückfall des Hofes an die Antragsteller vorgesehen sei, und der Antragsgegner überdies auf seinen Pflichtteil habe verzichten müssen. Der Hof sei schon zu Zeiten der Bewirtschaftung durch die Antragsteller defizitär und damit nicht in der Lage gewesen, das festgesetzte Altenteil überhaupt zu erwirtschaften, was die Antragsteller folglich bei Abschluss des Übergabevertrages auch gewusst hätten; dies ergebe sich auch schon aus den vorgelegten Bilanzen. Dem Antragsgegner hingegen sei dieser Umstand bis zur Übergabe nicht bekannt geworden, weil er zwar in das operative Geschäft, nicht aber kaufmännisch eingebunden gewesen sei. Wirtschaftlich habe es sich nicht um eine Hofübergabe gehandelt, vielmehr sei der Antragsgegner praktisch Angestellter der Antragsteller geblieben; von unternehmerischer Tätigkeit könne bei dem vereinbarten Erfordernis der Abstimmung von Entscheidungen mit den Antragstellern nicht die Rede sein. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die Antragsteller etwa 2004 den wirtschaftlich sinnvollen Verkauf einer Immobilie verhindert hätten, und 2007 die Eintragung einer Baulast zugunsten eines Investors, die zu Betriebseinnahmen von 7.000 € geführt hätte. Schon zu dieser Zeit sei die schlechte Ertragslage ständig Thema zwischen den Beteiligten gewesen. Seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit sei der Antragsgegner durch den Vertrag vollständig beraubt, wobei es eine unabhängige Beratung des Antragsgegners vor Vertragsschluss nicht gegeben habe. Rechtsfolge der Nichtigkeit des Vertrages könne dann aber nicht sein, dass die Antragsteller für ihr sittenwidriges Handeln noch belohnt würden. Daher komme nicht in Betracht, dass die Antragsteller den Hof, der ca. 2 Mio. € wert sei, gegebenenfalls Zug-um-Zug gegen Erstattung der Altenteilszahlungen, Freistellung von Verbindlichkeiten und Zahlung eines Betrages von über 400.000 € zurückerhielten. Dies ergebe sich sowohl aus § 814 S.2 BGB als auch aus § 817 S.2 BGB, wonach Rückforderungsansprüche der Antragsteller bei Bejahung der Nichtigkeit des Vertrages ausgeschlossen seien. Denkbar sei auch die Annahme einer Teilnichtigkeit nur der Rückübertragungsklausel, wenn man im Wege der Vertragsauslegung dazu gelange, dass der Vertrag auch ohne diese Klausel gewollt gewesen sei. Hilfsweise, für den Fall, dass der Senat einen Rückforderungsanspruch bejahe, werde Hilfswiderklage erhoben. Dem Antragsteller stünden bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung Gegenansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Altenteilslasten (160.000 €), auf Erstattung des Wertes des Wohnrechts (109.800 €), auf Erstattung von Nebenkostenzahlungen (68.342,55 €), auf Erstattung von Entnahmen (15.000 €), sowie auf Schadensersatz wegen betrieblicher Aufwendungen (130.435,13 €, einschließlich Darlehensverbindlichkeiten) zu. In jedem Fall sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um die Anwendung des § 310 BGB auf Hofübergabeverträge klären zu lassen. Entsprechendes gelte für die Zulässigkeit einer vertraglichen Abweichung von landesgesetzlichen Vorgaben über das Leistungsstörungsrecht, die Anwendbarkeit des § 138 BGB auf Hofübergabeverträge, wenn dem Übergeber bekannt ist, dass das Altenteil nicht erwirtschaftet werden kann, für die Frage der Anwendbarkeit des § 139 BGB auf eine Rückübertragungsregelung, für die Anwendbarkeit des § 817 S.2 BGB und des § 242 BGB. Bis heute seien alle Ansprüche der Antragsteller auf Zahlung der Altenteilslast befriedigt worden, wobei allerdings die gutachterlich vorgenommene Reduzierung berücksichtigt worden sei.
16Die Antragsteller beantragen,
17die Hilfswiderklage abzuweisen.
18Die Regelungen im Hofübergabevertrag seien als üblich und angemessen zu bewerten und deshalb wirksam. Es gebe kein Veräußerungsverbot zu Lasten des Eigentümers und zu Gunsten der Abkömmlinge, so dass alle entsprechenden Erwägungen des Antragsgegners fehl gingen. Der Antragsgegner habe zwischenzeitlich auch mit Zustimmung der Antragsteller ca. 10% der landwirtschaftlichen Flächen des Hofes verkaufen können. Die Antragsteller seien 2003 nicht verpflichtet gewesen, den Hof zu übertragen. Die vom Antragsgegner übernommenen Lasten seien zum Einen kein Ausgleich für die Übertragung der Substanz, zum Anderen könnten sie problemlos aus den mitübertragenen Mieteinnahmen finanziert werden, so dass dem Antragsgegner die landwirtschaftlichen Einnahmen zum eigenen Lebensunterhalt verblieben. Der Antragsgegner sei vor Abschluss des Hofübergabevertrages von der Landwirtschaftskammer fachkundig beraten worden, die auch keine Einwendungen erhoben habe. Der Vertrag enthalte keine sittenwidrige Knebelung. Die wirtschaftliche Lage des Hofes, der keinesfalls defizitär gewesen sei, sei dem Antragsgegner bei Übernahme aus eigener Anschauung bekannt gewesen. Erstmals 2009 habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass es einen angeblich nicht gedeckten Finanzbedarf gebe, woraufhin die Antragsteller auch – im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs – der Veräußerung einer Teilfläche zugestimmt hätten. Eine Verweigerung wirtschaftlich gebotener Maßnahmen durch die Antragsteller habe es nicht gegeben. Die 2004 beabsichtigte Veräußerung des Mehrfamilienhauses sei kein gutes Geschäft und die Finanzierung der – unter Denkmalschutzgesichtspunkten bedenklichen – Solaranlage auch ohne Verkauf möglich gewesen, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Mehrfamilienhaus überhaupt nicht mit hätte übertragen werden müssen, weil es für den Hof nicht erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich der Baulast sei festzuhalten, dass es damals kein Angebot des Investors zur Übernahme ggf. den Hof treffender Kosten gegeben habe. Wie sich aus dem zwischenzeitlich eingeholten Gutachten Mager ergebe, sei der Hof auch jetzt nicht defizitär; der Antragsgegner bewirtschafte den Hof allerdings nicht sachgerecht. Gehe man von Sittenwidrigkeit des Vertrages aus, so sei der Antrag der Antragsteller ohne weiteres begründet. Die Rückabwicklung weiterer Regelungen aus dem Vertrag zu betreiben, bleibe dem Antragsteller dann unbenommen. Mangels sittenwidrigen Handelns der Antragsteller lägen die Ausführungen des Antragsgegners zu angeblichen Kondiktionssperren neben der Sache. Zu berücksichtigen seien ggf. auch die vom Beklagten gezogenen Nutzungen und Entnahmen sowie von ihm verursachte Schäden. Zahlungsansprüche, die Gegenstand der Hilfswiderklage seien, würden im Übrigen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestritten. Seit Juli 2013 leiste der Antragsgegner erneut keine Zahlungen auf das den Antragstellern zustehende Altenteil.
19Die Akten des Verfahrens AG Grevenbroich, 4 Lw 103/10, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
20II.
21Die zulässige, insbesondere statthafte Berufung der Antragsteller gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts Grevenbroich vom 21.11.2012 hat Erfolg. Ihnen steht der geltend gemachte Rückübertragungsanspruch zu, wobei durch Beschluss zu entscheiden ist, weil die Entscheidung ein Verfahren aufgrund der Vorschriften über das Anerbenrecht im Sinne des § 1 Nr.5 LwVG betrifft. Die im zweiten Rechtszug erhobene Hilfswiderklage des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet.
221.
23Die Berufung der Antragsgegner ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das angefochtene Urteil ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (auch) mit der Berufung anfechtbar, obwohl die angefochtene Entscheidung statt durch Urteil durch Beschluss hätte ergehen müssen (dazu zu a.), und obwohl ein Verkündungsprotokoll für das auf die mündliche Verhandlung vom 31.10.2012 hin ergangene Urteil fehlt (dazu zu b.).
24a.
25Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung darf die Wahl der falschen Verfahrensart durch das Gericht nicht zu Lasten der Parteien gehen. Deshalb ist sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, wie dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren (BGH, Beschl. v. 19.7.1991, LwZR 3/90, BGHZ 115, 162 ff., juris Rn7). Hiernach waren die Antragsteller berechtigt, gegen die in Form eines Urteils ergangene Entscheidung das hierfür vorgesehene Rechtsmittel der Berufung einzulegen, auch wenn das Landwirtschaftsgericht richtigerweise durch Beschluss hätte entscheiden müssen, gegen den sodann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet gewesen wäre. Dass die angefochtene Entscheidung in Form eines Beschlusses hätte ergehen müssen, ergibt sich daraus, dass es sich vorliegend um ein Verfahren im Sinne des § 1 Nr.5 LwVG handelt, für das die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind, und in dem gem. §§ 9, 22 LwVG durch einen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Beschluss und nicht durch mit der Berufung anfechtbares Urteil entschieden wird. Entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts handelt es sich vorliegend nicht um ein Verfahren, das sich gem. § 48 LwVG nach ZPO-Grundsätzen richtet. § 48 LwVG bezieht sich nur auf Streitigkeiten im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1a LwVG, mithin solche, die Landpachtverträge betreffen. Darum geht es hier nicht. Hier ist vielmehr ein Anspruch auf Rückübertragung eines Hofes nach Abschluss eines Hofübergabevertrages streitgegenständlich, dessen Geltendmachung der Regelung des § 1 Nr.5 LwVG unterfällt (vgl. OLG Hamm, AUR 2003, 127, juris Orientierungssatz), die von ihrem Anwendungsbereich her § 18 HöfeO entspricht (vgl. Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 18 HöfeO Rn11), wonach ausdrücklich auch Streitigkeiten über Abmachungen der Beteiligten in Zusammenhang mit der Anwendung der HöfeO erfasst sind, wozu insbesondere auch Hofübergabeverträge zählen (Wöhrmann, aaO., § 18 HöfeO Rn13). Deshalb sind hier die Vorschriften des FamFG anwendbar, § 9 LwVG, mit der Folge, dass das Landwirtschaftsgericht nicht durch Urteil hätte entscheiden dürfen, §§ 9 LwVG, 38 Abs.1 FamFG.
26b.
27Das Fehlen eines Verkündungsprotokolls für das angefochtene Urteil steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, denn auch gegen ein nicht verkündetes – hier zu Recht nur vom Vorsitzenden unterzeichnetes (vgl. BGH, RdL 2014, 107 ff., juris LS1, Rn15) - Urteil findet die Berufung statt (BGH MDR 1995, 89, juris Rn5).
282.
29Unbeschadet der Statthaftigkeit der eingelegten Berufung hat der Senat durch Beschluss zu entscheiden, denn das weitere Verfahren richtet sich auch bei Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes nach den Regeln, die bei richtiger Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel gelten würden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.7.1991, LwZR 3/90, BGHZ 115, 162 ff., 165).
303.
31Das Rechtsmittel der Antragsteller hat Erfolg, denn der auf Rückübertragung des mit Hofübergabevertrag vom 27.11.2003 übertragenen Hofes gerichtete Antrag der Antragsteller ist zulässig und begründet.
32a.
33Dem Erfolg des Antrags steht nicht eine von Amts wegen zu prüfende Unzulässigkeit des Einspruchs gegen das in erster Instanz ergangene klageabweisende Versäumnisurteil entgegen, denn die Antragsteller haben gegen dieses ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 9.7.2012 zugestellte Versäumnisurteil mit am 20.7.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
34b.
35Der Senat ist auch nicht beschränkt auf die Aufhebung der den Parteien zugegangenen Entscheidung nebst Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zwecks Beendigung eines dort noch nicht abgeschlossenen Verfahrens. Eine derartige Handhabung ist nur dann geboten, wenn es sich bei der angefochtenen Entscheidung um ein sog. „Scheinurteil“ handelt (vgl. BGH, MDR 1995, 89, juris Rn7). Darum geht es hier nicht. Wird ein § 310 Abs. 1 ZPO unterfallendes Urteil den Parteien „an Verkündungs Statt“ förmlich zugestellt, liegt kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (BGH, Urt. v. 12.03.2004 - V ZR 37/03 = NJW 2004, 2019, juris Rn10 m.w.N.; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 310 Rn. 7). Erfolgt eine Zustellung dagegen bei irriger Annahme einer bereits erfolgten Verkündung, handelt es sich nur um einen Urteilsentwurf, der mit der Berufung allein zur Beseitigung des durch die Zustellung bewirkten Rechtsscheins durch Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens angegriffen werden kann (OLG München, Urt. v. 21.01.2011 - 10 U 3446/10 = NJW 2011, 689; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., vor § 300 Rn. 13f.). Hier war zwar ein Verkündungstermin bestimmt worden, dann aber nach Akteninhalt keine Verkündung erfolgt, sondern die Entscheidung den Beteiligten – offensichtlich an Verkündungs Statt - zugestellt worden. Auch wenn sich dem Akteninhalt nicht ohne weiteres entnehmen lässt, dass der zuständige Richter die Zustellung selbst verfügt hat (dazu vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1359 ff., juris Rn14), muss doch nach den Umständen davon ausgegangen werden, dass er selbst das von ihm abgefasste und ordnungsgemäß unterzeichnete Urteil zum Zwecke der Zustellung in den Geschäftsgang gegeben hat. In einem solchen Fall ist die durch Zustellung des Urteils verlautbarte Entscheidung rechtlich existent und auch wirksam. Die Prozessordnung sieht die Bekanntmachung eines Urteils sowohl durch Verkündung als auch ersatzweise durch Zustellung der Urteilsformel vor. Die Gefahr, dass Urteile, deren Mängel äußerlich nicht zu erkennen sind, unter Umständen noch nach Jahren plötzlich als nicht existent angesehen werden könnten, wiegt ungleich schwerer als die mit der Anerkennung der Wirksamkeit einer solchen Entscheidung verbundenen Nachteile (BAG NJW 1966, 175, juris Rn48 ff.).
36c.
37Der Antrag der Antragsteller ist begründet, denn ihnen steht der geltend gemachte Rückübertragungsanspruch nach § 3 VI. 1. e) des Hofübergabevertrages wegen Verzugs des Antragsgegners mit der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung zur Zahlung der Reallast gem. § 3 I.1. des Hofübergabevertrages zu. Sowohl der Hofübergabevertrag als Ganzes als auch die Rückübertragungsklausel in § 3 VI.4. sind wirksam (dazu zu aa.) und die Voraussetzungen des vertraglichen Rückübertragungsanspruchs gegeben (dazu zu bb.), ohne dass die Geltendmachung des Anspruchs nach Treu und Glauben ausgeschlossen wäre (dazu zu cc.).
38aa.
39Sowohl der Hofübergabevertrag als Ganzes als auch die Rückübertragungsklausel in § 3 VI.4. des Hofübergabevertrages sind wirksam.
40(1)
41Die gem. § 17 Abs.3 HöfeO für die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt erforderliche Genehmigung des Hofübergabevertrages durch das Landwirtschaftsgericht ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten erteilt worden.
42(2)
43Art.15 § 7 BGBAG NRW steht der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Rückübertragungsklausel in § 3 VI.4. des Hofübergabevertrages nicht entgegen. Zwar knüpft die einschlägige Klausel abweichend von Art.15 § 7 BGBAG NRW an die Nichterfüllung der übernommenen Altenteilsverpflichtung einen Anspruch auf Rückübertragung des Hofes. Art.15 § 7 BGBAG NRW lässt aber abweichende Vereinbarungen ausdrücklich zu und ist nach allgemeinem Verständnis insoweit dispositiv (vgl. Staudinger-Albrecht, Art.96 EGBGB Rn41), wobei die höferechtliche Literatur entsprechende Klauseln zur Rückübertragung bei Nichterfüllung der Pflichten aus einem übernommenen Altenteil sogar ausdrücklich empfiehlt (vgl. nur Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl. 2012, § 17 HöfeO Rn76; Lange/Wulff-Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 9.Aufl., § 17 HöfeO Rn53). Vor diesem Hintergrund liegt auch die Annahme, die Klausel, die an eine – mehrfache und schuldhafte - Vertragsverletzung das Recht zur Rückabwicklung des Übergabevertrages knüpft, sei gem. § 138 BGB unwirksam, fern.
44(3)
45Die Nichtigkeit der vorliegenden Rückübertragungsklausel in § 3 VI.4. des Hofübergabevertrages ergibt sich auch nicht aus § 307 BGB.
46(3.1)
47§ 307 BGB ist vorliegend schon nicht anwendbar, weil die Bereichsausnahme des § 310 Abs.4 BGB eingreift, wonach die AGB-rechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden auf Verträge auf dem Gebiet des Erbrechts. Um einen solchen handelt es sich hier, denn die Hofübergabe gem. § 17 HöfeO ist vorweggenommene Erbfolge. Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass der Hofübergabevertrag gem. § 17 HöfeO eine doppelte Natur hat, indem er einerseits Rechtsgeschäft unter Lebenden, andererseits aber Regelung einer vorweggenommenen Erbfolge ist (BGH, Beschl. v. 14.10.1952, V BLw 2/52, juris LS; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10.Aufl., § 17 HöfeO Rn5 f.). Sinn und Zweck einer Vereinbarung im Sinne des § 17 HöfeO ist eine erbrechtliche Regelung des hofgebundenen Nachlasses in vertraglicher Form. Es werden daher erbrechtliche Bestimmungen getroffen und erbrechtliche Ansprüche begründet (OLG Oldenburg, RdL 2008, 162 f., juris Rn18). Die Interessenlage entspricht derjenigen bei erbrechtlichen Regelungen (OLG Celle, RdL 2013, 95 ff., juris Rn35), so dass auch die Regelung des § 310 Abs.4 BGB Anwendung finden muss.
48(3.2)
49Im Übrigen hat der Antragsgegner auch schon nichts Erhebliches dazu vorgetragen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel überhaupt um eine allgemeine Geschäftsbedingung handeln soll. Zwar können Allgemeine Geschäftsbedingungen auch bei Abfassung eines Notarvertrages vorliegen (Palandt-Grüneberg, § 305 BGB Rn17). Davon dass das hier der Fall ist, kann jedoch nicht ausgegangen werden, denn § 3 VI des Hofübergabevertrages ist ersichtlich individuell formuliert, indem dort die Namen der Beteiligten wiederholt werden.
50(3.3)
51Hiervon ausgehend kommt es auch nicht mehr darauf an, dass eine Abweichung von der Regelung in Art.15 § 7 BGBAG auch offensichtlich nicht zwingend darauf schließen lässt, dass eine unangemessene Benachteiligung des Antragsgegners vorläge, denn diese Vorschrift lässt vertragliche Abweichungen nach ihrem eindeutigen Wortlaut gerade zu.
52(4)
53Auch die in § 3 VI.1. des Hofübergabevertrages enthaltenen Regelung, wonach die Antragsteller im Falle einer ohne ihre Zustimmung erfolgenden Veräußerung oder Belastung des Grundbesitzes berechtigt sein sollten, Rückübertragung des Hofes zu verlangen, steht auch weder der Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen noch der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Rückübertragungsklausel entgegen.
54(4.1)
55Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, sind rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote allerdings wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie die Verfügungsbefugnis des Schuldners auf übermäßige Dauer einschränken. Ob das der Fall ist, ist unter Würdigung aller Umstände, insbesondere des Maßes der Beeinträchtigung des Schuldners, der Dauer der Bindung und des durch die Verfügungsbeschränkung geschützten Interesses des Begünstigten zu entscheiden (BGH, WM 2012, 1740 ff., juris Rn21). Ungeachtet der reinen Dauer der Verfügungsbeschränkung kann sich die Sittenwidrigkeit einer solchen Regelung auch aus dem Umfang der Verfügungsbeschränkung ergeben (BGH, aaO., juris Rn24). Veräußerungs- und Verpfändungsverbote, die sich auf sämtlichen Grundbesitz eines übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen, stellen sich als wesentliche Einschränkung bei der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, zu der auch die Aufnahme von Krediten und deren dingliche Absicherung gehört, dar. Ein Verfügungsverbot, das dem Erwerber ohne Ausnahme jede Verfügung über das Vermögen des Betriebs oder über dessen Grundvermögen untersagt, beschränkt die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten des Übernehmers in einem Maße, dass dieser seine Selbständigkeit und wirtschaftliche Handlungsfreiheit in einem wesentlichen Teil einbüßt, und stellt sich damit als sittenwidrige Knebelung dar (vgl. BGH, aaO., juris Rn29). Ein solcher Vertrag darf daher auch vom Landwirtschaftsgericht nicht genehmigt werden (OLG Celle, RdL 2006, 45 f.). Dieser Beurteilung steht das anerkennenswerte Bedürfnis, das übertragene Vermögen in Familienbesitz zu halten, nicht entgegen. Entsprechende Regelungen sind auch in einem solchen Fall nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung (Veräußerung oder Belastung) verlangen kann (BGH, aaO., juris Rn30). Ob das der Fall ist, ist ggf. im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln (BGH, aaO., juris Rn32), wobei es einerseits in der Regel dem Willen der Parteien entsprechen wird, das unwirksame Verfügungsverbot durch ein weniger weitreichendes zu ersetzen oder durch einen Anspruch auf Zustimmung zu ergänzen, um die ersichtlich nicht gewollte Rechtsfolge der Nichtigkeit des Übergabevertrags insgesamt zu vermeiden (BGH, aaO., juris Rn34), andererseits unter Anlegung des Maßstabes des § 157 BGB bestimmt werden kann, dass die Parteien eben dies vereinbart hätten (BGH, aaO., juris Rn35).
56(4.2)
57Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, die die Nichtigkeitsfolge vermeidet.
58(4.2.1)
59Der Übergabevertrag enthält in § 3 VI. 1. eine Regelung, wonach die Antragsteller im Falle einer ohne ihre Zustimmung erfolgenden Veräußerung oder Belastung des Grundbesitzes berechtigt sein sollen, Rückübertragung des Hofes zu verlangen. Das enthält ein an den Antragsgegner gerichtetes Verbot, den Grundbesitz ohne Zustimmung der Antragsteller zu veräußern oder zu belasten. Eine Einschränkung dahin, dass dieses Verbot in Fällen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nicht gelten solle, enthält der Vertrag nicht. Damit kommen die oben zitierten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung.
60(4.2.2)
61Diese führen zur Annahme eines Anspruchs des Antragsgegners auf Zustimmung zu bestimmten Belastungen oder Veräußerungen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung. Auch wenn in dem vorliegenden Hofübergabevertrag eine salvatorische Klausel fehlt, spricht alles dafür, dass die Parteien einen entsprechenden Anspruch des Antragsgegners auf Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung von Grundbesitz geregelt hätten, wenn sie um die Nichtigkeit der Regelung ohne einen solchen Anspruch gewusst hätten. Tatsächlich sind die Parteien auch davon ausgegangen, dass dem Antragsgegner ein entsprechender Anspruch zustand, wie sich daran zeigt, dass der Antragsgegner einen derartigen Anspruch in dem Verfahren AG Grevenbroich, 4 Lw 103/10, selbst geltend gemacht hat, und sich die Parteien im dortigen Verfahren der Rechtsauffassung des Landwirtschaftsgerichts ausdrücklich angeschlossen haben, wonach jedenfalls unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zustimmung zu Veräußerungen und Belastungen besteht.
62(5)
63Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der vertraglichen Regelungen ergibt sich auch nicht daraus, dass für den Fall, dass die Antragsteller Rückübertragung des Hofes begehren, keine Rückabwicklung des Vertrages im Hinblick auf den auch vom Antragsteller unter § 3 VIII.2. erklärten Pflichtteilsverzicht vorgesehen ist. Eine solche Regelung war hier nicht nötig, weil auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung eine Rückabwicklung stattzufinden hat (zu Einzelheiten vgl. nur Palandt-Weidlich, § 2346 BGB Rn10 f., etwa Annahme eines durch Rücktritt auflösend bedingten Verzichts, Anfechtung oder Rückabwicklung gem. §§ 812, 818 BGB).
64bb.
65Die Voraussetzungen des vertraglichen Rückübertragungsanspruchs sind gegeben. Schon das Rückübertragungsverlangen, das mit Schreiben vom 14.10.2011 (GA Bl.25), übergeben am selben Tage (GA Bl.26), geäußert wurde, war wirksam; darüber hinaus enthielten auch die Schreiben vom 15.6.2012 und vom 4.7.2012 weitere wirksame Rückübertragungsverlangen, weil sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Zugangs des jeweiligen Verlangens mit zwei Monatsraten der geschuldeten Reallast in Zahlungsverzug befand.
66(1)
67Bis zum 14.10.2011 hatte der Antragsgegner unstreitig die Zahlungen für August, September und Oktober 2011 noch nicht erbracht. Alle drei Raten wurden am 24.10.2011 beglichen. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Oktoberrate noch nicht fällig war, weil ggf. auch eine Zahlung zur Mitte oder zum Ende des Monats noch vertragsgerecht gewesen sein mag, und auch wenn man die streitige Juni-Rate 2011 vollständig außer Betracht lässt, befand sich der Antragsgegner jedenfalls mit zwei Raten in Rückstand, weil die nach dem Vertrag monatlich zu erbringenden Zahlungen für August und September 2011 nicht erbracht worden waren. Mit diesen Zahlungen befand sich der Antragsgegner entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts auch ohne weitere Mahnung in Verzug, weil der Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt war, § 286 Abs.2 Nr.1 BGB, und er die Nichtzahlung auch zu vertreten hatte, § 286 Abs.4 BGB. Der durch Eintragung eines Altenteilsrechts im Grundbuch gesicherte Anspruch der Antragsteller auf Zahlung der 1.500 € monatlich (vgl. § 3 V. a) des Hofübergabevertrages) steht insoweit einem vertraglich geregelten Unterhaltsanspruch gleich, für den gilt, dass Verzug ohne Mahnung aufgrund Kalenderfälligkeit eintritt, weil und soweit dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages, bekannt ist (BGH, MDR 1983, 651 f., juris Rn29). Der Hofübergabevertrag enthält insoweit keine Regelung dahin, dass zur Begründung des Rückübertragungsanspruchs auch noch eine zusätzliche Mahnung erforderlich gewesen wäre, wie das Landwirtschaftsgericht angenommen hat. Hinsichtlich des danach eingetretenen Verzuges kann sich der Antragsgegner in Bezug auf fehlendes Verschulden vorliegend nicht entlasten, § 286 Abs.4 BGB. Dass die der Bank erteilten Überweisungsaufträge nicht ausgeführt wurden, lag nach dem Vorbringen des Antragsgegners daran, dass die Bank ihm keinen ausreichenden, bereits zuvor vereinbarten Dispositionskredit eingeräumt habe. Insoweit hat aber der Antragsgegner sowohl eigenes fahrlässiges Handeln zu vertreten, § 276 BGB, das in der unterlassenen Kontrolle der Ausführung der Überweisungen zu sehen sein dürfte, als auch ein etwaiges Verschulden der Bank als seiner Erfüllungsgehilfin, § 278 BGB (vgl. AG Aachen, WuM 1989, 364). Darauf, dass nachträglich gezahlt wurde, kommt es weder für die Frage des Verzugseintritts noch für die Frage des Bestehens des allein hieran anknüpfenden Rückübertragungsanspruchs nicht mehr entscheidend an.
68(2)
69Im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 15.6.2012 hat es unstreitig Rückstände im Hinblick auf die Zahlungen für Februar und April 2012 gegeben. Damit lagen die Voraussetzungen eines Rückübertragungsverlangens entsprechend der Regelung im Hofübergabevertrag auch zu diesem Zeitpunkt vor, ohne dass es noch auf den streitigen Rückstand für Juni 2011 ankäme. Insoweit gilt das oben Ausgeführte entsprechend, allerdings ohne dass sich der Antragsgegner insoweit auch nur auf ein ihn ggf. entlastendes Versehen berufen hätte. Wie sich aus dem oben Ausgeführten auch ergibt, kommt es darauf, dass nachträglich gezahlt wurde, nicht mehr entscheidend an.
70(3)
71Im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 4.7.2012 waren die Raten für Juni 2011 und Februar 2012 nicht gezahlt. Soweit die Nichtzahlung der Rate für Juni 2011 streitig ist, trifft die Beweislast den Antragsgegner als Schuldner (Palandt-Grüneberg, § 363 BGB Rn1); Beweis ist nicht angetreten. Auch zu diesem Zeitpunkt lag daher ein die Rückübertragung rechtfertigender Rückstand vor.
72cc.
73Das Rückübertragungsverlangen erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB.
74(1)
75Die schwierige wirtschaftliche Situation des Hofes fällt insoweit nicht wesentlich zugunsten des Antragsgegners ins Gewicht. Noch im Jahr 2010 hat er nämlich seine Zahlungspflicht in Höhe von 1.500 € monatlich in Kenntnis der damaligen wirtschaftlichen Situation des Betriebes ausdrücklich anerkannt. Dass sich danach die Verhältnisse wesentlich verschlechtert hätten, ist nicht ersichtlich; vielmehr behauptet der Antragsgegner selbst, der Hof sei von Anfang an – unverändert - nicht in der Lage gewesen, die Altenteilslasten zu tragen. Das muss dann aber auch der Antragsteller lange vor 2010 erkannt haben, ohne dass er dies zum Anlass genommen hätte, in – vertraglich ausdrücklich vorgesehene - Verhandlungen über eine Reduzierung des Altenteils einzutreten.
76(2)
77Dass nachträglich die Rückstände jeweils zeitnah gezahlt wurden, hindert das Rückübertragungsverlangen nicht. Eine § 569 Abs.3 Nr.2 BGB entsprechende Regelung, wonach bei Wohnraummietverhältnissen eine nachträgliche Zahlung von Rückständen einer Kündigung – oder hier einem Rückabwicklungsverlangen - die Grundlage entziehen kann, fehlt. Selbst wenn man diese Regelung aber sinngemäß anwenden wollte, wäre eine Kündigung – oder eben ein Rückabwicklungsverlangen - aber jedenfalls wegen der späteren, innerhalb kurzer Zeit erneut aufgetretenen Rückstände (s.o.), nicht ausgeschlossen.
78(3)
79Dass es für den Antragsgegner um die Existenz geht, während die Antragsteller in ihren Rechten durch die teils verspäteten Zahlungen nicht wesentlich betroffen sein mögen, rechtfertigt es nicht, das den Antragsgegnern vertraglich ausdrücklich eingeräumte Recht, Rückabwicklung des Hofübergabevertrages zu verlangen, einzuschränken. Insoweit ist für eine Korrektur der privatautonom getroffenen, klaren Regelung auf der Grundlage allgemeiner Verhältnismäßigkeitserwägungen kein Raum.
80(4)
81Dass die Regelung einseitig sei und das Rückübertragungsverlangen den Antragsgegner vollkommen unvorbereitet getroffen habe (so der Einwand im Schrifts. v. 2.6.2014, S.2), kann nicht angenommen werden. Die Antragsteller haben ein anerkennenswertes Interesse an der Sicherung ihres Zahlungsanspruchs gem. § 3 I. 1. des Hofübergabevertrages, wobei für den Fall mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Hofes in § 3 I. 3.-5. ausdrücklich eine Anpassungsregelung vorgesehen ist, die auch die Interessen des Antragsgegners als Hofübernehmer berücksichtigt. Mangelnde Vorhersehbarkeit in Bezug auf die Rückübertragungsverlangen liegt j bei den späteren Rückübertragungsverlangen schon deshalb nicht vor, weil zuvor bereits ein Rückübertragungsverlangen aus gleich gelagertem Anlass ausgesprochen worden war; selbst das erste Rückübertragungsverlangen war aber angesichts der klaren Regelung im Hofübergabevertrag nicht unvorhersehbar.
824.
83Die Hilfswiderklage ist zulässig, aber unbegründet.
84a.
85Ausgehend davon, dass Ansprüche aus einem Hofübergabevertrag generell in die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte gehören, gilt dies auch für die mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Ansprüche, die zulässiger Gegenstand eines „Gegenantrags“ entsprechend den Grundsätzen zur Widerklage im ZPO-Verfahren sein können (OLG Oldenburg, RdL 2006, 329 ff., juris Rn47). Die Sachdienlichkeit dieses Gegenantrags ist angesichts der dadurch möglichen umfassenden Streiterledigung nicht zu verneinen.
86b.
87Soweit es um die Erstattung der geleisteten Altenteilszahlungen, um einen Ausgleich für den Wert des Wohnrechts, und um die Erstattung von Nebenkostenzahlungen geht, scheiden bereicherungsrechtliche Ansprüche des Antragsgegners mit Blick auf die Wirksamkeit des Vertrages, der insoweit einen Rechtsgrund für Leistungen des Antragsgegners darstellt, aus. Auch Ansprüche des Antragsgegners aufgrund von Aufwendungen für den übergebenen Hof sind entsprechend der Regelung in § 3 VI. 6. des Hofübergabevertrages ausgeschlossen, die ausdrücklich vorsieht, dass Nutzungen und Aufwendungen nicht auszugleichen sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vertragsklausel ihrerseits unwirksam wäre, sind nicht ersichtlich. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise ex ante ist eine Bewertung von Nutzungen und Verwendungen als in etwa gleichwertig nicht zu beanstanden, jedenfalls nicht geeignet, das Verdikt der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB zu tragen, auch wenn die für die Rückabwicklung als sinnvoll vorgeschlagenen Regelungen (vgl. etwa Wöhrmann, aaO., § 17 HöfeO Rn76) hiervon in Teilbereichen abweichen.
885.
89Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG, wobei es billigem Ermessen entspricht, die Kosten - mit Ausnahme der in erster Instanz entstandenen Säumniskosten - dem Antragsgegner aufzuerlegen, der mit der mehrfach verzögerten Erfüllung unstreitig begründeter Zahlungsansprüche der Antragsteller Veranlassung zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens gegeben hat und insgesamt vollständig unterlegen ist. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 30 Abs.2 LwVG, wobei dies nur die Kosten, nicht aber die Hauptsacheentscheidung betrifft, für die insoweit § 894 ZPO gilt.
906.
91Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 70 Abs.2 FamFG nicht gegeben ist.
92a.
93Die Frage der Anwendung der §§ 307 ff. BGB auf Hofübergabeverträge ist angesichts der fehlenden Darlegung des Antragsgegners zur AGB-Qualität der einschlägigen Klauseln schon nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass diese Frage ernsthaft streitig und deshalb klärungsbedürftig wäre.
94b.
95Weil die AGB-Qualität der Regelungen des hofübergabevertrages nicht ersichtlcih ist, ist auch die Frage zulässiger Abweichungen von Art.15 § 7 AGBGB NRW in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass überhaupt vertreten würde, dass entsprechende Abweichungen unzulässig sind, so dass auch aus diesem Grunde eine höchstrichterliche Klärung nicht erforderlich ist.
96c.
97Die Frage, ob ein Rückübertragungsanspruch im Hofübergabevertrag wirksam vereinbart werden kann, der keine „Vorwarnung“ vorsieht, sondern allein aufgrund eines Zahlungsverzugs besteht, ist nicht entscheidungserheblich, weil hier mehrere begründete Rückübertagungsverlangen vorliegen, hinsichtlich derer die früheren Rückübertragungsverlangen in Bezug auf die späteren jeweils als hinreichende „Vorwarnung“ anzusehen sind. Im Übrigen ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass überhaupt vertreten wird und deshalb klärungsbedürftig wäre, dass ein Rückübertragungsverlangen mehr als – ohnehin verschuldensabhängigen - Verzug voraussetzt.
98d.
99Die vom Antragsgegner zur Diskussion gestellte Frage eines möglichen Verstoßes gegen Treu und Glauben stellt sich als Frage des Einzelfalls dar und ist abstrakter höchstrichterlicher Klärung nicht zugänglich. Soweit der Antragsgegner auch insoweit auf die fehlende „Vorwarnung“ verweist, gilt das oben Ausgeführte entsprechend.
100e.
101Soweit es um die Höhe der vereinbarten Altenteilslast und eine hieraus nach Ansicht des Antragsgegners folgende Sittenwidrigkeit des Hofübergabevertrages gem. § 138 BGB geht, lassen sich die Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne der gefestigten und nicht weiter klärungsbedürftigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf der Grundlage des Vorbringens des Antragsgegners nicht feststellen, wobei ohnehin auch der vertraglich vereinbarte Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Höhe der Altenteilslast gegen die Annahme spricht, die Antragsteller hätten den Antragsgegner sittenwidrig übervorteilt. Soweit der Antragsgegner in diesm Zusammenhang weiter auf die fehlende „Vorwarnung“ in Bezug auf das Rückübertagungsverlangen verwiesen hat, gilt das oben Ausgeführte entsprechend; der vom Antragsgegner hergestellte Zusammenhang mit dem Pflichtteilsverzicht trägt nicht, weil dieser mit rückabzuwickeln ist (s.o.).
1027.
103Der Gegenstandswert für das Rechtsmittelverfahren wird festgesetzt auf 612.827,32 € (Klage: 90.000 €, Einheitswert des Betriebes, § 19 KostO, maßgeblich ist altes Recht, § 134 GNotKG; Hilfswiderklage: 482.827,32 € Zahlung und Freistellung, zuzüglich 40.000 € Feststellung, gem. § 3 ZPO geschätztes Interesse des Klägers).
104Rechtsmittelbelehrung:
105Gegen diesen Beschluss ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht statthaft, da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, § 70 Abs.1, Abs.2 FamFG, und ein Fall der ohne Zulassung statthaften Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs.3 FamFG nicht vorliegt.
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Zum Hof gehört auch das Hofeszubehör. Es umfaßt insbesondere das auf dem Hof für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, den vorhandenen Dünger und die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmittel.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber sind die im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863),genannten Gerichte ausschließlich zuständig.
(2) Diese Gerichte sind auch zuständig für die Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbe eines Hofes geworden ist, und für die Ausstellung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses. In dem Erbschein oder dem Europäischen Nachlasszeugnis ist der Hoferbe als solcher aufzuführen. Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen.
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Sömmerda zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger erwarben 1999 von der Beklagten mit dem S ondereigentum an mehreren Wohnungen verbundene Miteigentumsanteile eines Grundstücks in S. . Mit der Behauptung, die Beklagte habe den Befall des Gebäu-
des mit echtem Hausschwamm arglistig verschwiegen, haben sie zunächst Kosten einer Schwammsanierung in Höhe von 9.450.- DM geltend gemacht.
Nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, i n der ein früherer Bewohner des Hauses ausgesagt hat, daß sich bei seinem Einzug 1986 meterlange Fruchtkörper des Schwamms an der Außenwand des Gebäudes befunden hätten, er deshalb mehrmals die Woche ein chemisches Nahkampfmittel gespritzt und die Kosten hierfür von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstattet bekommen habe, hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger erklärt, er prüfe, inwieweit ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht komme, und eine Klageerweiterung angekündigt.
Anschließend hat das Amtsgericht mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, eine Schriftsatzfrist „zur Beweiswürdigung“ bis zum 20. März 2002 gesetzt und Verkündungstermin für den 24. April 2002 bestimmt. Am 20. März 2002 haben die Kläger wegen schwebender Vergleichsgespräche gebeten, die Frist bis zum 10. April 2002 zu verlängern und einen gleichlautenden Antrag der Gegenseite angekündigt. Mit Schriftsatz vom 21. März 2002 hat die Beklagte die Klageforderung anerkannt und gleichzeitig mitgeteilt, daß noch Vergleichsverhandlungen liefen, um die Gesamtproblematik einvernehmlich zu klären. Am 25. März 2002 hat das Amtsgericht ohne vorherige Ankündigung ein Anerkenntnisurteil erlassen. Der Beklagten ist es förmlich zugestellt, den Klägern zusammen mit der Abschrift des Anerkenntnisses zunächst formlos übersandt worden.
Die Kläger, die nunmehr die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen , haben gegen das Anerkenntnisurteil Berufung eingelegt. Das Landgericht hat den Parteien mitgeteilt, daß das Amtsgericht auch im Hinblick auf die fehlende Verkündung des Urteils aufgefordert worden sei, die Zustellung des Anerkenntnisurteils an die Kläger zu bewirken, was im Juli 2002 geschehen ist. Anschließend hat das Landgericht die Berufung mangels Beschwer der Kläger als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich ihre - von dem Senat zugelassene - Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, das angefochtene Urteil sei trotz unterbliebener Verkündung infolge der förmlichen Zustellung an die Parteien wirksam geworden. Zwar sehe die Zivilprozeßordnung eine Zustellung an Verkündungs Statt für ein im schriftlichen Verfahren erlassenes Anerkenntnisurteil nicht vor. Gleichwohl sei eine, wenn auch fehlerhafte, Verlautbarung des Urteils vorgenommen worden, so daß nicht etwa ein Nichturteil, sondern ein rechtsmittelfähiges Urteil vorliege. Dieses beschwere die Kläger nicht, da ihrem zuletzt gestellten Antrag voll entsprochen worden sei. Eine Beschwer liege auch nicht darin, daß es den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen sei, einen geänderten Sachantrag zu stellen. Für das Amtsgericht habe keine Veranlassung bestanden, den Klägern nach Eingang des Anerkenntnisses nochmals rechtliches Gehör zu gewähren, nachdem sie den Erlaß eines Anerkenntnisurteils bereits in der Klageschrift beantragt und die bis zum
20. März 2002 gewährte Schriftsatzfrist nicht zu einer Antragsänderung genutzt hätten.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüf ung nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts , das Anerkenntnisurteil sei, wenn auch fehlerhaft, verlautbart worden und damit wirksam.
a) Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen existent. Vorher liegt nur ein - allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugender - Entscheidungsentwurf vor (BGHZ 14, 39, 44). Die Verlautbarung eines Urteils erfolgt grundsätzlich öffentlich im Anschluß an die mündliche Verhandlung oder in einem hierfür anberaumten Termin durch das Verlesen der Urteilsformel (§§ 310 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 173 Abs. 1 GVG). Im schriftlichen Verfahren sind Urteile in einem nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu bestimmenden Termin zu verkünden. Abweichendes gilt nur für Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, die im schriftlichen Vorverfahren (§§ 307 Abs. 2, 331 Abs. 3 ZPO) ergehen; hier wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt (§ 310 Abs. 3 ZPO). Da das vom Amtsgericht im schriftlichen Verfahren vorbereitete Anerkenntnisurteil nicht unter die Vorschrift des § 310 Abs. 3 ZPO fiel, entsprach eine Verlautbarung durch Zustellung an die Parteien nicht den gesetzlichen
Formerfordernissen, vielmehr hätte das Urteil in einem zu diesem Zweck anzuberaumenden Termin verkündet werden müssen.
b) Der Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Anerkenntnisurteils. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlaß eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so daß von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt , hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht (vgl. BGHZ 14, 39, 44 ff.; BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984, VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782, 1783). Zu den Mindestanforderungen gehören, daß die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlaß und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar ist dagegen eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung, da dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch anderen Urteilen vorbehaltene Verlautbarungsform (§ 310 Abs. 3 ZPO) erfüllt. Wird ein § 310 Abs. 1 ZPO unterfallendes Urteil den Parteien an Verkündungs Statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984, VI ZR 25/83, VersR 1984, 1192, 1993; BAGE 17, 286, 288; Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl., § 310, Rdn. 26; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 310, Rdn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 310, Rdn. 6).
Nach diesen Grundsätzen ist das erstinstanzliche Urteil wirksam verlautbart worden. Der erkennende Richter hat die Übersendung des Urteils an die Parteien selbst verfügt, so daß sein Wille, die Entscheidung zu erlassen, trotz des Verstoßes gegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO außer Frage steht. Bei der Verfügung ist ihm zwar ein (weiterer) Fehler insoweit unterlaufen, als er die Zustellung des Urteils nur an die Beklagten angeordnet und im übrigen eine formlose Übersendung als ausreichend angesehen hat. Jedoch ist die Zustellung an die Kläger durch das Amtsgericht nachgeholt worden, wobei diese aufgrund des vorausgegangenen Schreibens des Berufungsgerichts nicht darüber im Unklaren sein konnten, daß eine Zustellung an Verkündungs Statt beabsichtigt war.
c) Ist somit von einer wirksamen Verlautbarung des Urteils auszugehen, stellt sich die unterlassene Verkündung in einem gesonderten Termin lediglich als Verfahrensfehler dar, der auf eine Rüge hin nur dann zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils geführt hätte, wenn die Entscheidung auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruhte, ohne den Fehler also anders hätte ausfallen können (§ 545 Abs. 1 ZPO). Dafür ist hier aber, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet angenommen hat, nichts ersichtlich.
2. Unzutreffend ist demgegenüber die Auffassung des Berufungsgerichts , die Berufung gegen das Anerkenntnisurteil sei unzulässig, weil es an der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwer der Kläger fehle.
a) Die klagende Partei ist beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung von ihren in der Instanz gestellten Anträgen abweicht (sog. formelle Be-
schwer, vgl. BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urt v. 29. Juni 2000, I ZR 29/98, NJWRR 2001, 620, 621). Das ist der Fall, wenn das Gericht über einen Sachantrag befunden hat, der nicht (mehr) Gegenstand des Rechtsstreits war (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990, VI ZR 89/90, NJW 1991, 703, 704; BayObLG WE 1997, 117, 118), und zwar auch dann, wenn die Entscheidung der anfechtenden Partei scheinbar günstig ist. Denn auch aus der Zuerkennung eines Anspruchs können , insbesondere im materiellen Recht begründete, unerwünschte Folgen erwachsen , deren Beseitigung der betroffenen Partei möglich sein muß.
b) Das Amtsgericht durfte den ursprünglichen, auf den sogenannten kleinen Schadensersatz gerichteten Klageantrag im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr als gestellt ansehen.
aa) Grundsätzlich kann das Gericht zwar davon ausgehen, daß ein einmal gestellter Sachantrag aufrechterhalten bleibt und ihn deshalb auch dann zur Grundlage seiner Entscheidung machen, wenn er in einer späteren Verhandlung nicht erneut gestellt worden ist (vgl. Senat, BGHZ 141, 184, 193; Zöller /Greger, aaO., § 137 Rdn. 2). Hält die klagende Partei dagegen an ihrem bisherigen Antrag erkennbar nicht fest, so darf das Gericht, dessen Entscheidungsbefugnis durch den Klageantrag beschränkt ist (§ 308 Satz 1 ZPO), über ihn nicht mehr befinden. Fehlt jeglicher Sachantrag des Klägers, kann die Gegenseite nicht verurteilt werden (vgl. BAGE 23, 146; MünchKommZPO /Musielak, § 308, Rdn. 14). Inwieweit eine Partei ihren zu Beginn einer mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zurücknehmen kann, um als säumig zu gelten (vgl. BGHZ 63, 94; Zöller/Herget, aaO., § 333, Rdn. 1), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn den Klägern ging es nicht darum, durch eine Flucht
in die Säumnis den Erlaß eines kontradiktorischen Urteils zu ihren Ungunsten zu verhindern.
bb) Im Zeitpunkt des Erlasses des Anerkenntnisurteils hielten die Kläger an ihrem ursprünglichen Klageantrag nicht mehr fest.
Die Kläger hatten bereits mit ihrer Ankündigung einer Klageerweiterung und der Prüfung, inwieweit ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht komme, nach der Beweisaufnahme zu erkennen gegeben, daß ihnen eine abschließende Entscheidung, über welchen Sachantrag das Gericht befinden solle, nicht möglich sei. Ihre Bezugnahme auf den bisherigen Sachantrag stand damit ersichtlich unter dem Vorbehalt einer kurzfristigen Änderun g.
Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens war eine solche Änderung bis zum Ablauf der nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Schriftsatzfrist möglich. Daß das Amtsgericht die Schriftsatzfrist nur „zur Beweiswürdigung“ gewährt hatte, steht dem nicht entgegen. Diese Einschränkung war unbeachtlich , da sie der gesetzlichen Ausgestaltung des schriftlichen Verfahrens zuwiderlief. Sie rechtfertigt auch nicht die Annahme, das Amtsgericht habe den Parteien in Wahrheit nur ein auf eine Stellungnahme zur Beweisaufnahme beschränktes Nachschubrecht einräumen wollen. Abgesehen davon, daß eine solche Verfahrensweise fehlerhaft gewesen wäre, da die Verhandlung über die Beweisaufnahme (§ 285 Abs. 1 ZPO) nicht entsprechend § 283 ZPO durchgeführt werden kann (vgl. Zöller/Greger, aaO., § 285 Rdn. 2), läßt die ausdrückliche , unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 2 ZPO erfolgte Anordnung des schriftlichen Verfahrens und die Zustimmung der Parteien hierzu keinen Zweifel an der Absicht des Amtsgerichts, in diese Verfahrensart zu wechseln.
Der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung der Schriftsatzfrist bis zum 10. April 2002 ließ erkennen, daß die Kläger ihren bisherigen Sachantrag nicht mehr zur Entscheidung stellten. Die Kläger hatten sich mit Rücksicht auf die darin erwähnten schwebenden Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten ersichtlich noch nicht auf ihr weiteres Vorgehen im Prozeß festgelegt. Der erwogene „Rücktritt“ vom Kaufvertrag war ihnen aus materiell-rechtlichen Gründen allerdings nur möglich, solange keine rechtskräftige Entscheidung über den bislang geltend gemachten kleinen Schadensersatzanspruch erging. Denn das Wahlrecht des Gläubigers sowohl zwischen den in § 463 BGB aufgeführten Gewährleistungsrechten wie auch zwischen den verschiedenen Arten des Schadensersatzes erlischt, wenn einer der möglichen Ansprüche bzw. ein nach einer bestimmten Berechnungsweise geltend gemachter Schadensersatzanspruch rechtskräftig zuerkannt worden ist (vgl. für die Wahl zwischen den Gewährleistungsrechten : Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 465 Rdn. 29; für die Wahl der Schadensberechnung: BGHZ 119, 20, 23 f.). Angesichts dieser Rechtslage und der vorausgegangenen Änderungsankündigung mußte dem Amtsgericht deutlich sein, daß die Kläger eine Entscheidung über ihren bisherigen Antrag nicht wünschten, sie ihn also nicht mehr stellten. Für diese Auslegung sprach auch das Anerkenntnis der Beklagten. Der darin enthaltene Zusatz , es liefen noch Vergleichsverhandlungen, um die Gesamtproblematik zu klären, wies darauf hin, daß das Anerkenntnis nur einen Teil dessen abdeckte, was sich zwischen den Parteien nunmehr im Streit befand, und machte damit deutlich, daß der ursprüngliche Klageantrag infolge der Entwicklung der Ereignisse seit der Beweisaufnahme überholt war.
c) Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600 Euro. Allerdings läßt sich dieser nicht wie im Regelfall ermitteln, also nach der Differenz zwischen dem in der unteren Instanz gestellten Antrag und dem rechtskraftfähigen Inhalt des angefochtenen Urteils, wenn über einen nicht mehr aufrechterhaltenen Antrag befunden und dem Rechtsmittelführer zugleich die Möglichkeit genommen wurde, einen neuen Antrag zu stellen. Andernfalls fehlte es in einem solchen Fall mangels wirksamen Antrags stets an einer Beschwer. Die Beschwer kann sich deshalb nur nach der Differenz zwischen dem Inhalt des angefochtenen Urteil und dem anhand seines Streitverhaltens zu bestimmenden Rechtsschutzziel des Rechtsmittelführers bemessen (vgl. MünchKommZPO /Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, Vor § 511, Rdn. 15). Da die Kläger beabsichtigten, einen Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises von über 100.000 Euro zu stellen, bleibt das erstinstanzliche Urteil in einem die Anforderungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO weit übersteigenden Umfang hinter ihrem Rechtsschutzziel zurück.
3. Die Berufung der Kläger war auch begründet, da der Verstoß des Amtsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO von Amts wegen beachtet werden mußte (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 1989, VI ZR 183/88, NJW-RR 1989, 1087) und der erstinstanzlichen Entscheidung die Grundlage entzog.
4. Auf die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts , die Verfahrensweise des Amtsgerichts habe den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, weil keine Veranlassung bestanden habe, ihnen das Anerkenntnis der Beklagten zur Kenntnis zu bringen, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Allerdings hat das Berufungsgericht hier Inhalt und Tragweite des Art. 103 Abs. 1 GG grundlegend verkannt.
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, daß sie ihr Verhalten im Prozeß eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können (BVerfG NJW 2003, 3687; BVerfGE 89, 28, 35). Dem Informationsanspruch der Parteien unterliegt der gesamte Prozeßstoff, einschließlich der verfahrensbezogenen Handlungen der Gegenseite. Hierzu zählt auch das Anerkenntnis einer Partei.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts machte es der in der Klageschrift vorsorglich gestellte Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils nicht entbehrlich, die Kläger über das Anerkenntnis der Beklagten zu informieren. Die Möglichkeiten, auf ein Anerkenntnis zu reagieren, erschöpfen sich nicht in dem - nach der Neufassung des § 307 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ohnehin nicht mehr erforderlichen - Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils. Vielmehr soll die Gegenseite auch die Möglichkeit zu einer Stellungnahme und zur Anpassung ihres Verhaltens an die neue prozessuale Situation erhalten. Sie kann im Einzelfall Anlaß haben, sich zur Wirksamkeit oder Reichweite des Anerkenntnisses zu äußern oder einen weitergehenden, vom Anerkenntnis nicht umfaßten Sachantrag zu stellen. Werden einer Partei diese Möglichkeiten durch die Verfahrensweise des Gerichts vorenthalten, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Vorliegend kommt hinzu, daß die Kläger eine Antragsänderung angekündigt hatten, das Amtsgericht also auch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls mit einer Reaktion auf das Anerkenntnis rechnen mußte. Das gilt, anders als das Berufungsgericht meint, auch nach Ablauf der bis zum 20. März
2002 gesetzten Schriftsatzfrist. Zum einen hatten die Kläger um eine Verlängerung dieser Frist wegen schwebender Vergleichsverhandlungen gebeten, zum anderen hatte die Beklagte das Anerkenntnis mit dem Bemerken verbunden, die Vergleichsverhandlungen dauerten an, um die Gesamtproblematik einvernehmlich zu klären. Spiegelte das Anerkenntnis aber keinen Abschluß der Auseinandersetzung, sondern nur eine Teileinigung zwischen den Parteien wider , durfte das Amtsgericht nicht davon ausgehen, daß sich eine Stellungnahme der Kläger zu dem Anerkenntnis erübrigte. Vielmehr lag es nahe, daß die Kläger zunächst den Ausgang der Vergleichsverhandlungen abwarten, sich aber für den Fall deren Scheiterns alle prozessualen Möglichkeiten offen halten wollten, wobei sie im Hinblick auf den erst für den 24. April 2002 anberaumten Verkündungstermin vor diesen Zeitpunkt mit einer Entscheidung des Amtsgerichts auch nicht zu rechnen brauchten. Der Erlaß des Anerkenntnisurteils stellt sich deshalb auch als unzulässige Überraschungsentscheidung dar.
5. Da das Urteil des Amtsgerichts an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, ist die Sache unter Aufhebung des Verfahrens zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§§ 563 Abs. 1, 562 Abs. 2, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hiervon ausgenommen sind die Gerichtskosten der Revisionsinstanz , die der Senat in Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG niedergeschlagen hat.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann
(1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.
(2) Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.
(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.
(2) Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.
(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
- 1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. - 2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. - 3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.
(2) Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.
(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.
(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.