Höfeordnung - HöfeO | § 3 Hofeszubehör

Zum Hof gehört auch das Hofeszubehör. Es umfaßt insbesondere das auf dem Hof für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, den vorhandenen Dünger und die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmittel.

ra.de-OnlineKommentar zu § 86 StGB

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 86 StGB

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 86 StGB.

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Aug. 2014 - 23 U 1/13

bei uns veröffentlicht am 26.08.2014

Tenor Auf die Berufung der Antragsteller wird das Urteil des Landwirtschaftsgerichts Grevenbroich vom 21.11.2012, Az. 4 Lw 7/12, abgeändert und der Antragsgegner unter Abänderung des Versäumnisurteils vom 13.6.2012 verurteilt, der Rückübereignung un