Höfeordnung - HöfeO | § 3 Hofeszubehör
Zum Hof gehört auch das Hofeszubehör. Es umfaßt insbesondere das auf dem Hof für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, den vorhandenen Dünger und die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmittel.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 86 StGB.