Oberlandesgericht Köln Urteil, 03. Juni 2014 - 22 U 185/11

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2014:0603.22U185.11.00
bei uns veröffentlicht am03.06.2014

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) als Streithelferin der Beklagten zu 1) sowie die Berufung der Klägerin gegen das am 30.09.2011 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 203/09 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu ½, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu ½.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, eine gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages  abzuwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Teil vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

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(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens


(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 637 Selbstvornahme


(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer

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Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung

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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2001 abgeändert:

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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 54/07 Verkündet am:
4. Juni 2009
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 157 B; DIN 4109

a) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in
erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und
Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser
Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine "Schalldämmung nach
DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich
die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten
Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind,
die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (im Anschluss an BGH, Urteil vom
14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346).

b) Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den
Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer,
der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn
über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des
Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN 4109" genügt
hierfür nicht.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - VII ZR 54/07 - OLG Hamm
LG Essen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger erwarben von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur: die Beklagte) 1996 eine Eigentumswohnung in einer noch fertig zu stellenden Wohnanlage in E. Nach der im Erwerbsvertrag in Bezug genommenen Baubeschreibung sollte die Fassade einen mineralischen Kratzputz auf einem Wärmedämmverbundsystem erhalten. Stattdessen wurde ein Kunstharzsilikonputz aufgetragen. In der Baubeschreibung heißt es unter "Material- und Ausstattungsbeschreibung" und "Geschoßdecken" weiter: "Alle Geschoßdecken werden in Stahlbeton gemäß Statik erstellt. In den Wohngeschossen kommt ein schwimmender Estrich auf Wärme- bzw. Trittschalldämmung gemäß DIN 4109 zur Ausführung. Dachgeschoß wie vor."
2
Die Kläger verlangen wegen Mängeln des Putzes und des Schallschutzes Zahlung von 542.942,83 € Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen aller weitergehenden Schäden der Kläger aus der Rückabwicklung. Das Landgericht hat der auf Zahlung gerichteten Klage dem Grunde nach und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4
Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

5
Das Berufungsgericht führt aus, den Klägern stehe kein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB zu.
6
1. Der ausgeführte Kunstharz-Silikonputz sei zwar mangelhaft, weil er von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweiche und der vertragliche Abänderungsvorbehalt unwirksam sei. Die nachträgliche Anbringung eines mineralischen Kratzputzes erfordere jedoch einen unverhältnismäßigen Aufwand i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB. Ebenso scheide ein auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteter Schadensersatzanspruch in Anwendung des § 634 Abs. 3 BGB aus. Der Wert und die Tauglichkeit des Werkes seien durch die Abweichung überhaupt nicht oder jedenfalls nur unerheblich beeinträchtigt.
7
2. Wegen des Schallschutzes könnten die Kläger ebenfalls keine Rückabwicklung des Vertrages nach § 635 BGB verlangen. Zwar liege ein Mangel vor, soweit die Anforderungen der DIN 4109 (89) nicht erfüllt seien; insoweit habe die Beklagte jedoch stets die Beseitigung der Mängel angeboten, worauf die Kläger sich nicht eingelassen hätten. Einen erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zur DIN 4109 (89) habe die Beklagte nach dem Vertrag nicht geschuldet. In der Baubeschreibung sei hinsichtlich des Schallschutzes auf die DIN 4109 Bezug genommen. Dies müsse ein Vertragspartner in der Regel dahin verstehen, dass die Mindestanforderungen gemeint seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Umständen, der baulichen Ausstattung oder dem bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren.

II.

8
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Anspruch der Kläger auf großen Schadensersatz wegen der Schallschutzmängel verneint.
9
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , der Schadensersatzanspruch könne nicht darauf gestützt werden, dass teilweise bereits die Voraussetzungen der DIN 4109 (89) nicht eingehalten seien. Die Kläger haben von der Beklagten eine Mängelbeseitigung verlangt, die einen erhöhten Schallschutz nach DIN 4109 - Beiblatt 2 gewährleistet. Sie waren nicht bereit, die geringeren Anforderungen der DIN 4109 zu akzeptieren. Entsprechende Angebote der Beklagten haben sie zurückgewiesen. Sie können deshalb den Schadensersatzanspruch nicht darauf stützen, dass die Beklagte die entsprechenden Schalldämm-Maße nicht geschaffen hat.
10
2. Rechtsfehlerhaft vertritt das Berufungsgericht jedoch die Auffassung, die Beklagte schulde nur einen Schallschutz, der den Mindestanforderungen der DIN 4109 genüge.
11
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass ein Erwerber einer Eigentumswohnung den Vertrag, in dem hinsichtlich der Schalldämmung auf die DIN 4109 Bezug genommen worden ist, in der Regel dahin verstehen muss, dass die Mindestanforderungen dieser Norm gemeint sind. Von dieser Regel will es offenbar eine Ausnahme nur zulassen, wenn eine besonders exklusive Wohnung erworben wird oder der Vertrag Rückschlüsse darauf zulässt, dass eine besonders hochwertige Schalldämmung hergestellt werden soll. Dieser Ansatz ist verfehlt.
12
a) Welchen Schallschutz die Parteien eines Vertrages über den Erwerb einer Eigentumswohnung vereinbart haben, richtet sich in erster Linie nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung. Der Senat hat in seinem nach Erlass des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 14. Juni 2007 (VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346) darauf hingewiesen, dass insoweit die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beeinträchtigung durch Geräusche, maßgeblich sind. Vorzunehmen ist eine Gesamtabwägung , in die nicht nur der Vertragstext einzubeziehen ist, sondern auch die erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände, die konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO). Der Senat hat auch darauf hingewiesen, dass der Erwerber einer Wohnung oder Doppelhaushälfte mit üblichen Komfort- und Qualitätsansprüchen in der Regel einen diesem Wohnraum entsprechenden Schallschutz erwarten darf und sich dieser Schallschutz nicht aus den Schalldämm-Maßen nach DIN 4109 ergibt. Denn die Anforderungen der DIN 4109 sollen nach ihrer in Ziffer 1 zum Ausdruck gebrachten Zweckbestimmung Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung schützen. Das entspricht in der Regel nicht einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard. Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, dass die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 hinsichtlich der Einhaltung der Schalldämm-Maße nur insoweit anerkannte Regeln der Technik darstellen, als es um die Abschirmung von unzumutbaren Belästigungen geht. Soweit weitergehende Schallschutzanforderungen an Bauwerke gestellt werden , wie z.B. die Einhaltung eines üblichen Komfortstandards oder eines Zustandes , in dem die Bewohner "im Allgemeinen Ruhe finden“, sind die Schalldämm -Maße der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als anerkannte Regeln der Technik zu gelten. Insoweit können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 Anhaltspunkte liefern.
13
b) Diese Erwägungen gelten nicht nur dann, wenn die Parteien keine ausdrücklichen Vereinbarungen zum Schallschutz getroffen haben, sondern grundsätzlich auch dann, wenn sie hinsichtlich der Schalldämmung auf die DIN 4109 Bezug nehmen, wie das im zu beurteilenden Fall bezüglich der Trittschalldämmung geschehen ist.
14
aa) Denn auch in diesem Fall hat eine Gesamtabwägung stattzufinden, bei der die gesamten Umstände des Vertrages zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine Schalldämmung nach DIN 4109 Bezug genommen wird, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien die Mindestanforderungen der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (LG München I, IBR 2008, 727, mit Volltext in www.ibr-online.de). Der Erwerber kann ungeachtet der sonstigen Vereinbarungen grundsätzlich erwarten, dass der Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung den Schallschutz nach den zur Zeit der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik herstellt (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Das hat auch die Beklagte in der Baubeschreibung unter dem Stichwort "Grundlagen der Planung und Ausführung" versprochen. Den Hinweis auf die DIN 4109 muss der Erwerber nicht dahin verstehen, der Unternehmer wolle davon abweichen. Vielmehr ist der Verweis auf die DIN 4109 redlicherweise lediglich dahin zu verstehen, dass ein diesem Normwerk entsprechender Schallschutz versprochen wird, soweit die DIN 4109 anerkannte Regel der Technik ist. Will ein Unternehmer von den anerkannten Regeln der Technik abweichen , darf der Erwerber über den Hinweis auf die DIN 4109 hinaus eine entsprechende Aufklärung erwarten, die ihm mit aller Klarheit verdeutlicht, dass die Mindestanforderungen der DIN 4109 nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, der Erwerber also einen Schallschutz erhält, der deutlich unter den Anforderungen liegt, die er für seine Wohnung erwarten darf (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244; Urteil vom 9. Juni 1996 - VII ZR 181/93, BauR 1996, 732 = ZfBR 1996, 264; Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206; Kögl, BauR 2009, 156 f.).
15
bb) Darüber hinaus können die sich aus den sonstigen Umständen des Vertrages ergebenden Anforderungen an den vertraglich vereinbarten Schallschutz nicht durch einen einfachen Hinweis auf die DIN 4109 überspielt werden. Die Gesamtabwägung wird vielmehr regelmäßig ergeben, dass der Erwerber ungeachtet der anerkannten Regeln der Technik einen den Qualitäts- und Komfortstandards seiner Wohnung entsprechenden Schallschutz erwarten darf. In der Regel hat der Erwerber keine Vorstellung, was sich hinter den SchalldämmMaßen der DIN 4109 verbirgt, sondern allenfalls darüber, in welchem Maße er Geräuschbelästigungen ausgesetzt ist oder in Ruhe wohnen kann bzw. sein eigenes Verhalten nicht einschränken muss, um Vertraulichkeit zu wahren (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO). Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, dann muss der Unternehmer , der hiervon vertraglich abweichen will, deutlich hierauf hinweisen und den Erwerber über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Auch insoweit kann dem nicht näher erläuterten Hinweis auf die DIN 4109 nur untergeordnete Bedeutung zukommen (vgl. auch OLG Stuttgart, BauR 1977, 279; OLG Nürnberg, BauR 1989, 740).
16
cc) Da zu den bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigenden Umständen auch gehört, welcher Schallschutz nach den die anerkannten Regeln der Technik einzuhaltenden Bauweisen erbracht werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO), kann sich im Einzelfall etwas anderes z.B. dann ergeben, wenn höhere Schalldämm-Maße als nach der DIN 4109 wegen der Besonderheiten der Bauweise nicht oder nur mit ungewöhnlich hohen Schwierigkeiten eingehalten werden können.

III.

17
Die auf der fehlerhaften Auslegung des vertraglich geschuldeten Schallschutzes beruhende Abweisung der Klage kann daher nicht aufrechterhalten bleiben.
18
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
19
1. Das Berufungsgericht muss die Vertragsauslegung nach den vorgenannten Kriterien erneut vornehmen.
20
a) Maßgeblich ist, ob die Wohnung den üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen sollte. Einen "herausgehobenen, exklusiven Eindruck“ muss eine Wohnung nicht vermitteln, um als den üblichen Ansprüchen genügende Komfortwohnung einen Schallschutz über den Mindestanforderungen der DIN 4109 erwarten zu lassen. Der Sachverständige G. spricht sowohl im Gutachten vom 14. Juli 2004 als auch in seinem Schreiben vom 14. September 2004 von "hohem Wohnstandard" und bestätigt dies in seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht vom 13. Februar 2007. Die Baubeschreibung spricht an verschiedenen Stellen von "gehobener Ausstattung", "neuestem Stand", "repräsentativer Konstruktion", "hochwertiger Anlage". Treppen und Treppenhäuser werden "akustisch entkoppelt" und erhalten einen "hochwertigen Steinbelag". Die Wohnungseingangstüren werden in "schalldichter behindertengerechter Ausführung" beschrieben. Die Ver- und Entsorgungsleitungen werden "gegen Schallübertragung und Wärmeverlust isoliert". Die Rede ist von "geräuscharmen Spülkästen und Abluftanlagen". Die Werbeprospekte preisen die Anlage als "Wohnpark City E.", als "Wohn- und Geschäftsresidenz" an, als "ehrgeiziges Bauvorhaben, das sich von allen Seiten sehen lassen kann", mit "unverwech- selbarer Architektur" und "lichtdurchfluteten Wohnungen". Der Kaufpreis der klägerischen Wohnung betrug 1996 583.000 DM für eine 110 qm große Maisonettenwohnung. Die Auslegung des Berufungsgerichts, damit sei kein exklusiver Standard vereinbart, muss mangels einer rechtzeitigen Rüge vom Senat hingenommen werden. Das Berufungsgericht wird seine Auffassung in der neuen Verhandlung jedoch prüfen und jedenfalls erwägen müssen, ob ein üblicher Komfort- und Qualitätsstandard vereinbart ist. Daran können keine ernsthaften Zweifel bestehen. Das Berufungsgericht wird deshalb auch zu prüfen haben, welcher Schallschutz für eine solche Wohnung vereinbart ist. Im Hinblick darauf , dass die Schallschutzwerte der VDI-Richtlinie 4100 für übliche Komfortwohnungen und die erhöhten Werte der DIN 4109 Beiblatt 2 offenbar identisch sind, gibt es deutliche Anhaltspunkte, dass jedenfalls diese Schallschutzwerte auch vereinbart sind. Das Berufungsgericht wird bei der Ermittlung des geschuldeten Schallschutzes auch berücksichtigen müssen, dass bei gleichwertigen , anerkannten Bauweisen der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten darf, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist. Ist eine Bauweise nicht vereinbart worden, so kann der Bauunternehmer sich zudem nicht auf Mindestanforderungen nach DIN 4109 zurückziehen, wenn die von ihm gewählte Bauweise bei einwandfreier Ausführung höhere SchalldämmMaße ergibt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO Tz. 29; vgl. dazu auch Locher-Weiß, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., S. 30).
21
2. Sollte es noch auf die Mängel des Putzes ankommen, weist der Senat auf Folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Anspruch auf großen Schadensersatz zu versagen sein, wenn der Mangel so geringfügig ist, dass der Besteller gegen Treu und Glauben handeln würde, wenn er den Anspruch durchsetzen würde (BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 130/57, BGHZ 27, 215, 220). Sollte es darauf ankommen, wird das Berufungsgericht diese Würdigung vorzunehmen haben. § 634 Abs. 3 BGB ist nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 130/57, aaO). Bei der Gesamtwürdigung ist der Umstand mit einzubeziehen, dass die Beklagte bewusst von der Baubeschreibung abgewichen ist. Dieser Umstand zwingt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu verneinen.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 17.11.2005 - 18 O 299/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2007 - 21 U 1/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 181/00 Verkündet am:
9. Januar 2003
Heinzelmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
VOB/B § 13 Nr. 1, 6 a.F. A, D

a) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt
vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren technischen
Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch
die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und damit die Funktion des
Werkes gemindert wird.

b) Begründet die vertragswidrige Ausführung das Risiko, daß das ausgeführte Werk
im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Werk eine geringere Haltbarkeit und
Nutzungsdauer hat und daß erhöhte Betriebs- oder Instandsetzungskosten erforderlich
werden, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert.

c) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt
vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbare Nutzlast
einer Betondecke mit der vertragswidrigen tatsächlichen Ausführung nicht erreicht
wird. Für die Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs
ist es unerheblich, daß die tatsächliche Ausführung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
für alle denkbaren Lastfälle ausreicht und welche Vorstellungen der
Auftraggeber hinsichtlich der zukünftigen Nutzlast hat.

d) Die Berechnung der Minderung nach den Mängelbeseitigungskosten kommt nicht
in Betracht, wenn die Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

e) Verwendet der Auftragnehmer im Vergleich zur geschuldeten Ausführung minderwertiges
Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergütungsanteil
zu mindern, der der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten
Ausführung entspricht.

f) Der Auftraggeber kann Minderung für einen technischen Minderwert verlangen, der
durch die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur geschuldeten verursacht
worden ist.

g) Neben einer Minderung für einen technischen Minderwert kann der Auftraggeber
für einen merkantilen Minderwert Minderung verlangen, wenn die vertragswidrige
Ausführung eine verringerte Verwertbarkeit zur Folge hat, weil die maßgeblichen
Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres
Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 181/00 - OLG Hamm
LG Essen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2000 insoweit aufgehoben, als die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung in Höhe von 248.900,35 DM aberkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der St. und R. Baugesellschaft mbH (Gemeinschuldnerin), verlangt restlichen Werklohn. Gegenstand der Revision ist nur noch die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung aus einem anderen Vertragsverhältnis.

II.

Im Jahre 1992 beauftragten die Beklagten die Gemeinschuldnerin mit den Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für ein größeres Bauvorhaben. Gegenüber dem Vergütungsanspruch haben die Beklagten hilfsweise mit einem auf eine Minderung gestützten Rückforderungsanspruch aus einem anderen Bauvertrag aufgerechnet. Gegenstand des anderen VOB/B-Vertrages war die Errichtung einer Betondecke für ein Parkhaus. Die Minderung stützen die Beklagten darauf, daß die Betondecke der Tiefgarage in Beton der Güteklasse B 25 statt in der vereinbarten Güteklasse B 35 ausgeführt worden ist.

III.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Anspruch auf Rückforderung aus dem anderen Vertrag verneint. Die Berufung der Beklagten hatte hinsichtlich dieses Anspruchs keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die teilweise angenommene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht das Minderungsrecht der Beklagten verneint hat, zur Aufhe-
bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen; ein Dauerschuldverhältnis liegt nicht vor (Art. 229 § 5 EGBGB).

II.

1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung eines Teils des Werklohnes unter dem Gesichtspunkt der Minderung mit folgenden Erwägungen verneint:
a) Eine Beseitigung des Mangels komme nicht in Betracht, weil der Mangelbeseitigungsaufwand unverhältnismäßig sei. Minderung könnten die Beklagten deshalb nicht verlangen, weil der Verkehrswert der Garagendecke nicht gemindert sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei keine Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt, die in Betracht käme.
b) Die von den Beklagten genannten Nutzungen als Hubschrauberlandeplatz oder als Grundlage für einen Pavillon seien lediglich theoretische Möglichkeiten , deren Beeinträchtigungen eine Minderung nicht rechtfertigen würden. Außerdem habe die Verwendung von Beton der Güteklasse B 35 nicht der ursprünglichen Vorstellung der Beklagten entsprochen, sie sei von der Gemeinschuldnerin vorgeschlagen worden. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung weitgehend nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Ausschluß eines Minderungsrechts der Beklagten nicht.

a) Dem Auftraggeber steht ein Minderungsanspruch nach § 13 Nr. 6 VOB/B unter anderem dann zu, wenn der Auftragnehmer einen Mangel im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B verursacht hat, die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und der Auftragnehmer die Nachbesserung aus diesem Grund verweigert.
b) Das Berufungsgericht durfte einen Mangel im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B nicht auf der Grundlage der von ihm bisher getroffenen Feststellungen verneinen. aa) Nach § 13 Nr. 1 VOB/B schuldet der Auftragnehmer ein Werk, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. bb) Die Revision rügt zu Recht, daß die Verwendung eines Betons der Güteklasse B 25 einen Mangel im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B begründen kann. Die tatsächliche Beschaffenheit des Werkes weicht von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab. Diese Abweichung kann den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt u.a. dann vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren technischen Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und damit die Funktion des Werkes gemindert ist (vgl. Staudinger/Peters (2000), § 633 Rn. 33 f.; Hdb. Priv. BauR (Merl), 2. Aufl., § 12 Rn. 200). cc) Diese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag der Beklagten, der in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, gegeben.
(1) Die Revision rügt zu Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt hat, die gemessen an der vertraglich geschuldeten mindere Betonqualität zeige sich erfahrungsgemäß erst im Laufe von mehreren Jahrzehnten, es sei nicht gewährleistet , daß der Beton derselben Langzeitbelastung gewachsen sei. Das Berufungsgericht hätte dieser Problematik nachgehen müssen, da das Risiko begründet sein kann, daß das ausgeführte Werk im Vergleich zu der geschuldeten Ausführung eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer haben wird und daß erhöhte Betriebs- und Instandsetzungskosten erforderlich werden. Sind die mit der vereinbarten Güteklasse B 35 erreichbaren technischen Eigenschaften in dieser Weise für die vertragliche Gebrauchstauglichkeit des Bauwerkes von Bedeutung, so führt die Ausführung in der Güteklasse B 25 zu einer rechtlich erheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit des Werkes. (2) Die nach dem Vortrag der Beklagten, der in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, geminderte Nutzlast der tatsächlichen Ausführung in der Güteklasse B 25 im Verhältnis zu der vereinbarten Güteklasse B 35, begründet einen Mangel, weil die vertragliche Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt ist. Die mit der Ausführung in der Güteklasse B 35 erreichbare Nutzlastreserve ermöglicht es dem Auftraggeber für die Lebensdauer des Objektes, die Nutzung zu ändern. Die damit dem Auftraggeber eingeräumte Option begründet die vertragliche Gebrauchstauglichkeit. Etwaige Vorstellungen des Auftraggebers , wie er in Zukunft die Decke des Objektes nutzen könnte, und die Tatsache , daß die Ausführung in der Güteklasse B 25 für alle nach dem derzeitigen Erkenntnisstand denkbaren Lastfälle ausreicht, sind unerheblich. Sollte die Behauptung der Beklagten zutreffen, daß die Ausführung in der Güteklasse B 25 eine geringere Nutzlast zur Folge hat, als die vertraglich geschuldete Ausfüh-
rung in der Güteklasse B 35, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch rechtlich erheblich gemindert.
c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die weiteren Voraussetzungen des § 13 Nr. 6 VOB/B gegeben. Die Nachbesserung des Mangels ist unverhältnismäßig und die Gemeinschuldnerin hat die Nachbesserung aus diesem Grunde verweigert.
d) Die Berechnung der Minderung nach den Mangelbeseitigungskosten (BGH, Urteil vom 24. Februar 1972 - VII ZR 177/70, BGHZ 58, 181; Urteil vom 17. Dezember 1996 - X ZR 76/94, NJW-RR 1997, 688), ist in den Fällen nicht möglich, in denen die Mangelbeseitigung nicht durchführbar oder unverhältnismäßig ist. Verwendet der Auftragnehmer in diesen Fällen im Vergleich zur geschuldeten Ausführung minderwertiges Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergütungsanteil zu mindern, der der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten Ausführung entspricht.
e) Der Auftraggeber kann zusätzlich eine Minderung für einen etwaigen technischen Minderwert verlangen, der durch die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur geschuldeten verursacht worden ist. Maßstab für die Berechnung des technischen Minderwertes ist die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und damit des Ertrags- und Veräußerungswertes des Gebäudes. Bei einer Gewerbeimmobilie sind alle Nutzungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, die bei einem vertragsgemäßen Zustand des Gebäudes in Frage kommen. Auf die konkrete Nutzung des Gebäudes kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - VII ZR 246/93, ZfBR 1995, 388 = BauR 1995, 591).
f) Neben einer Minderung für den technischen Minderwert kann der Auftraggeber eine Minderung für einen merkantilen Minderwert verlangen, wenn die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur vertragsgemäßen eine verrin-
gerte Verwertbarkeit zur Folge hat, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 158/84, ZfBR 1986, 27 = BauR 1986, 103; Urteil vom 11. Juli 1991 - VII ZR 301/90, ZfBR 1991, 265 = BauR 1991, 744; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - VII ZR 246/93, ZfBR 1995, 388 = BauR 1995, 591). Dressler Thode Haß
Hausmann Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 134/12 Verkündet am:
7. März 2013
Besirovic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allgemein anerkannte Regeln der Technik für handwerkliche Gewerke (hier:
Holztreppen) können vorsehen, dass entweder bei bestimmten Bauteilen eine
Mindeststärke eingehalten oder ein Standsicherheitsnachweis im Einzelfall vorgelegt
werden muss.
BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 134/12 - LG Meiningen
AG Hildburghausen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung.
2
Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Lieferung und dem Einbau einer Massivholztreppe aus Birke in ihrem Einfamilienhaus. Der Beklagte baute die Treppe im Oktober 2006 ein und rechnete seine Leistungen mit einem Betrag von 3.485,80 € ab. Nachdem Mängel auftraten, unternahm der Beklagte mehrere Nachbesserungsversuche. Weitere Nachbesserungsverlangen wies er schließlich zurück. Die Klägerin behauptet verschiedene Mängel. Unter anderem biege sich die Treppe durch, verursache beim Begehen ein Knarren und sei für die Belastung insgesamt zu schwach ausgelegt. Eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung sei nur durch den Einbau einer neuen, mangelfreien Treppe möglich.
3
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 3.485,80 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte Klageabweisung erreichen.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision ist unbegründet.

I.

5
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Treppe sei mangelhaft, weil sie nicht nach den anerkannten Regeln für die Errichtung von handwerklichen Holztreppen ausgeführt worden sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten müsse nach den fachlichen Standards, die sich aus dem vor mehr als zehn Jahren veröffentlichten "Regelwerk handwerklicher Holztreppen" ergäben, die Wangenstärke einer Treppe grundsätzlich 50 mm betragen. Sofern die Gleichwertigkeit vom Unternehmer nachgewiesen sei, könne die Dicke der Wangenträger auf bis zu 45 mm reduziert werden. Damit entspreche eine Wangenstärke von nur 40 mm - wie sie hier vorliege - dem Regelwerk nicht. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen I. ergebe, sei eine solche Treppe nach den anerkannten Regeln der Technik nur dann fachgerecht, wenn für sie eine bauaufsichtliche Zustimmung vorliege, die den Nachweis der Standsicherheit voraussetze. Diese bauaufsichtliche Zustimmung liege nicht vor. Es sei unerheblich, ob sie noch mit Erfolg beantragt werden könne.
6
Es sei auch nicht entscheidend, ob die Treppe tatsächlich standsicher sei. Schon die Nichteinhaltung anerkannter Regeln der Technik machten einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB aus; auf die Einhaltung dieser Regeln stütze sich das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Sicherheit der technischen Leistung. Im Übrigen machten die Sachverständigen die zu geringe Stärke jedenfalls der Wangen für die eintretenden Knarrgeräusche verantwortlich, so dass auf diesen Mangel auch konkrete Beeinträchtigungen zurückgingen.
7
Die Höhe des geforderten Vorschusses sei unbedenklich. Der Einbau einer Treppe mit ausreichender Wangenstärke werde voraussichtlich mindestens ebenso viel wie der in Rechnung gestellte Einbau kosten. Die Sachverständigen hätten festgestellt, dass eine Wiederverwendung der eingebauten Stufen zwar unter Umständen möglich sei, aber jedenfalls nicht billiger als eine komplett neu gefertigte Treppe komme. Auch die eventuell mögliche Einholung einer bauaufsichtlichen Zustimmung würde kaum weniger als 5.000 € kosten; zudem seien die Aussichten ungewiss.

II.

8
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Leistung eines Unternehmers nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann vertragsgerecht ist, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Welche Beschaffenheit des Werks von den Parteien vereinbart ist, ergibt sich aus der Auslegung des Vertrags. Üblicherweise verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werk- mangel vor (BGH, Urteil vom 21. April 2011 - VII ZR 130/10, NZBau 2011, 415 Rn. 11 m.w.N.).
10
2. Auf dieser Grundlage kommt das sachverständig beratene Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die vom Beklagten eingebaute Treppe den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entspricht und damit mangelhaft ist.
11
a) Entgegen der Auffassung der Revision kann ein Mangel des Werkes vorliegen, wenn eine allgemein anerkannte Regel der Technik vorsieht, dass eine bestimmte Ausführungsweise nur dann zulässig ist, wenn die Standsicherheit im Einzelfall geprüft ist und der Standsicherheitsnachweis bei einem derart ausgeführten Werk nicht vorliegt. Zur geschuldeten Beschaffenheit gehört in diesem Fall der Standsicherheitsnachweis. Es widerspricht nicht dem Rechtsgedanken des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass ein Werk nicht nur dann regelkonform und damit - vorbehaltlich weiterer vertraglicher Anforderungen - mangelfrei sein könne, wenn die Wangenstärke mindestens 45 mm erreicht, sondern auch dann, wenn bei einer geringeren Wangenstärke ein Standsicherheitsnachweis für die konkrete Treppe im Einzelfall vorliegt.
12
Zu Unrecht meint die Revision, dies offenbare, dass die im Regelwerk niedergelegten Kriterien nicht tauglich seien, einen Sachmangel im juristischen Sinne festzustellen. Denn entweder sei eine Treppe standsicher oder nicht; eine aus baurechtlicher Sicht gerade nicht erforderliche bauaufsichtliche Prüfung könne hieran nichts ändern. Dabei verkennt die Revision, dass der Mangel des Werkes hier nicht aus einer fehlenden Standsicherheit hergeleitet wird. Vielmehr geht es um die davon zu unterscheidende Frage, ob bei der Herstellung des Werkes bestimmte allgemein anerkannte Regeln der Technik eingehalten worden sind, die den Zweck haben, eine Standsicherheit zu erreichen. Es ist gerade typisch, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik dazu dienen, mit der notwendigen Gewissheit sicherzustellen, dass bestimmte Eigenschaften des Werkes erreicht werden. Es kommt für die Frage, ob die Regeln verletzt sind, nicht darauf an, ob die Eigenschaften möglicherweise auf anderem Wege erreicht werden, und deshalb die Nichteinhaltung der Regeln im Einzelfall keine weiteren nachteiligen Folgen hat. Das ändert nichts daran, dass die stillschweigend vereinbarte Beschaffenheit der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln nicht erfüllt ist. Deshalb kann ein Werk etwa bereits dann mangelhaft sein, wenn die Werkstoffe nicht einen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Gebrauchstauglichkeitsnachweis haben (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 146).
13
Wegen der Vielzahl der möglichen individuell unterschiedlichen Gestaltungen von handwerklichen Holztreppen ist es nach dem technischen Regelwerk nicht ausgeschlossen, auch bei einer geringeren Wangenstärke die Standsicherheit zu gewährleisten. Es hält derartige abweichende Konstruktionen deshalb nicht für durchweg regelwidrig. Ob eine ausreichende Gewissheit für eine erreichte Standsicherheit spricht, lässt sich in diesen Fällen allerdings nicht ohne weiteres und nicht anhand allgemein zu beschreibender Kriterien feststellen. Aus diesem Grund ist erforderlich, dass der Unternehmer durch den Nachweis der Standsicherheit für den Besteller nachvollziehbar dokumentiert, dass aufgrund der Gesamtkonstruktion die sonst notwendige Wangenstärke von 50 mm bzw. unter bestimmten Voraussetzungen 45 mm nicht erreichen muss, ohne dass die Gefahr einer Standunsicherheit besteht. Nur für diese Fälle erlauben die allgemein anerkannten Regeln der Technik ein Unterschreiten der im Übrigen geforderten Wangenstärke. Ob dieser Standsicherheitsnachweis nur durch eine bauaufsichtliche Zustimmung oder auch anderweitig geführt werden kann, muss nicht entschieden werden, denn die Beklagte hat keinerlei Nachweis erbracht.
14
b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das vom Sachverständigen I. bestätigte Vorbringen der Beklagten, es komme in der Praxis häufig vor, dass Holztreppen mit einer Wangenstärke von 40 mm verbaut würden, stehe der Einschätzung des Regelwerks als allgemein anerkannter Regel der Technik entgegen. Das Berufungsgericht hat sich, wie aus dem Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen ersichtlich ist, mit diesem Einwand befasst. Es ist gleichwohl aufgrund der Einschätzung des Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, das "Regelwerk Handwerkliche Holztreppen" gebe insoweit die allgemein anerkannten Regeln der Technik richtig wieder. Allein der Hinweis darauf, dass diese Einschätzung wegen vielfacher Abweichungen in der Praxis fehlerhaft sei, ist kein in der Revision zu berücksichtigender Angriff gegen diese Beweiswürdigung. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden. Die Nachprüfung der Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Streitstoff umfassend, rechtlich möglich, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, NJW-RR 2005, 558). Insoweit ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass vielfach eine Wangenstärke von 4 cm angeboten wird, zwingt nicht zu der Annahme, die allgemein anerkannten Regeln der Technik seien im "Regelwerk Handwerkliche Holztreppen" nicht richtig abgebildet. Die vielfache Praxis sagt z.B. nichts darüber aus, ob sich diese Ausführungsweise auch bewährt hat und allgemein anerkannt ist. Nähere Ausführungen dazu finden sich auch nicht in den Revisionsangriffen.
15
c) Das Berufungsgericht hat danach zutreffend in der Unterschreitung der grundsätzlich vorgesehenen Wangenstärke eine Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gesehen und dieses als Mangel gewertet. Dem steht nicht entgegen, dass, worauf die Revision hinweist, die Parteien im Vertrag eine Wangenstärke von 40 mm vorgesehen haben. Eine solche Vereinbarung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass von einem üblicherweise zu erwartenden Mindeststandard abgewichen werden soll, wenn auf eine solche Bedeutung nicht ausdrücklich hingewiesen wird oder der Besteller dies aus anderen Gründen, etwa einer entsprechenden Fachkunde, weiß (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 209/11, juris Rn. 23; vom 4. Juni 2009 - VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225, 230).
16
Unerheblich ist, dass die Klägerin sich zunächst nur auf andere Mängelerscheinungen gestützt hat. Sie hat sich jedenfalls im Anschluss an die gutachterlichen Ausführungen auch darauf gestützt, dass die Treppe insgesamt nicht fachgerecht errichtet worden und für die Belastung zu schwach ausgelegt ist.
17
3. Auf dieser Grundlage ist auch die Höhe des zuerkannten Vorschusses rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Revision greift die Verurteilung der Beklagten unter Hinweis auf unverhältnismäßig hohe Kosten der Mängelbeseitigung auch nur unter ihrer Prämisse an, als Mangel käme allenfalls das Knarren dreier Treppenstufen in Betracht. Das ist wie dargelegt nicht der Fall. Es bedarf deshalb keiner Auseinandersetzung, ob die Kosten für die Neuherstellung der Treppe unverhältnismäßig wären, wenn das Knarren der Stufen und weitere geringere Mängel mit geringem Aufwand nachhaltig hätten beseitigt werden können.

III.

18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Jurgeleit

Vorinstanzen:
AG Hildburghausen, Entscheidung vom 21.12.2010 - 21 C 322/09 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 26.04.2012 - 4 S 15/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 244/01 Verkündet am:
21. September 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2004 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die
Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 13. November 2001 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 296.410,41 DM nebst Zinsen für die Ausführung des Gewerks "Badewassertechnik", nämlich die Erstellung einer Wasseraufbereitungsanlage an dem Objekt R. in B. . Die Beklagte, die fünf Abschlagsrechnungen beglichen hat, zahlte auf die Schlußrechnung der Klägerin nur einen Teilbetrag von 100.000,-- DM, der mit der Klage in der Hauptsache geltend gemachte Betrag ist offen geblieben. Die Beklagte hat weitere Zahlungen mit der Begründung verweigert, die Schlußrechnung sei nicht prüffähig,
außerdem sei die - seit 1994 von ihr betriebene - Wasseraufbereitungsanlage mangelhaft. Mit Schreiben vom 7. März 1995 hat die Beklagte eine Vertragserfüllung durch die Klägerin abgelehnt und angekündigt, sie werde von ihrem Recht zur Ersatzvornahme Gebrauch machen.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben, während das Berufungsgericht der Klägerin auf deren Anschlußberufung weitere Zinsen zugesprochen hat. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:


I. Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. Dabei bedarf es im Revisionsverfahren keiner abschließenden Klärung, ob die beklagte Stadt B. tatsächlich passiv legitimiert oder nur Gesellschafterin der R. GmbH und diese passiv legitimiert ist. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug diese Frage erneut zu prüfen haben.
II. 1. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Restwerklohnanspruch der Klägerin fällig sei. Dazu hat es ausgeführt, die Schlußrechnung der Klägerin vom 14. Juli 1994 sei prüffähig. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Klägerin den Abschlagsrechnungen jeweils Aufmaßblätter mit fortlaufender Seitenkennzeichnung und der Schlußrechnung die im Berufungsurteil in Bezug genommenen Seiten 34 bis 43 beigefügt habe; im übrigen seien die Formblätter so detailliert, daß die Massen auch auf Grund dieser Auf-
listungen ohne weiteres nachvollzogen werden könnten. Warum unter diesen Umständen die Schlußrechnung im Gegensatz zu den Abschlagsrechnungen nicht prüffähig sein solle, werde nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Nach der Vereinbarung der Parteien komme es lediglich darauf an, daß die Abrechnung nach den Formblättern der seinerzeit für die Bestellerin tätigen K. ("K. ") erfolgt sei. Das Fehlen von Aufmaßblättern und Stundenlohnzetteln sei deshalb unschädlich.

b) Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Unternehmer die Vergütung aus einem Einheitspreisvertrag auch nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs prüfbar abrechnen müsse. Die Schlußrechnung der Klägerin sei nicht prüfbar. Die Einzelpositionen des Aufmaßes seien der Schlußrechnung nicht zuzuordnen, denn der in der Schlußrechnung ausgewiesene Betrag sei nicht nach einzelnen Positionen in den Aufmaßblättern aufgeschlüsselt.

c) Dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben.
Das Berufungsgericht hat die Prüffähigkeit der Schlußrechnung der Klägerin rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Anwendung der VOB/B war nicht vereinbart. Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien konnte die Beklagte nicht mehr als die Nachprüfbarkeit und Berechenbarkeit der Schlußrechnung verlangen. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Klägerin Aufmaßblätter mit fortlaufender Seitenberechnung vorgelegt hat. Das Begehren der Beklagten, eine Schlußrechnung zu erhalten, die eine Zuordnung der einzelnen Positionen zu den einzelnen Aufmaßblättern ermöglichen soll, findet in den vertraglichen Vereinbarungen keine Stütze.
2. Nicht tragfähig ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Fälligkeit der Klageforderung bejaht hat. Der Beklagten kann nämlich entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts wegen Werkmängeln nicht mit der Begründung abgesprochen werden, mit der das Berufungsgericht dieses verneint.

a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Mangel des vertraglich geschuldeten Werks auch hinsichtlich der von ihm festgestellten vom Leistungsverzeichnis und von den Vorgaben in DIN-Normen abweichenden Dimensionierung der Öffnungen der Mannlöcher nicht festgestellt werden, weil diese für Wartung und Reparaturarbeiten ausreichend dimensioniert seien. Dabei geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, daß sich die Beklagte jedenfalls so behandeln lassen muß, als sei das Werk abgenommen.

b) Die Revision rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts beruhe auf einem unzutreffenden Fehlerbegriff und auf unzureichender Sachaufklärung. Die Größe der Mannlöcher entspreche nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses und der DIN-Norm. Den Schluß, daß die Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigt werde, ziehe der Sachverständige selbst nicht. Zudem komme es nicht auf eine allgemeine Funktionstauglichkeit, sondern auf die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch an. Hierfür müßten, was das Berufungsgericht außer Betracht lasse, Wasseraufbereitungsanlagen in öffentlichen Schwimmbädern schon aus Gründen der Verkehrssicherheit den DIN-Normen entsprechen; das gelte erst recht dann, wenn der Vertrag entsprechende Vorgaben enthalte.

c) Diesem Angriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
aa) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß ein Mangel im Sinn des Werkvertragsrechts nicht nur dann vorliegt, wenn die Werkleistung nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern schon dann, wenn das Werk von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetz-
ten Gebrauch haben muß. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Mangel dann vor, wenn die Werkausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird (BGH, Urt. v. 07.03.2002 - VII ZR 1/00, NJW 2002, 2543 = BauR 2002, 1536, zum Architektenvertrag; vgl. auch BGHZ 153, 279, 283). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs demnach allein, daß der dem Werk anhaftende Mangel den angestrebten Erfolg zwangsläufig beeinträchtigt (BGHZ 91, 206, 212; BGH, Urt. v. 20.04.1989 - VII ZR 222/87, BauR 1989, 462, 464 = NJW-RR 1989, 849 m.w.N.; Urt. v. 19.01.1995 - VII ZR 131/93, BauR 1995, 230 = NJW-RR 1995, 472). Das Berufungsgericht meint - sachverständig beraten - jedoch, von einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit könne nicht ausgegangen werden. Dabei hat es sich ersichtlich das Ergebnis des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen A. zu eigen gemacht, wonach insbesondere hinsichtlich einiger Behälter bei den Mannlöchern Abweichungen von den Vorgaben des vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnisses oder der DIN-Norm bestehen, diese aber als unerheblich angesehen, weil sie nicht zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führten. Dies ist jedoch keine tragfähige Begründung für die Verneinung eines Mangels.
Ein Werk ist nach dem für das vorliegende Rechtsverhältnis weiterhin maßgeblichen Recht mangelhaft, wenn es mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Gebrauch vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert (§ 633 Abs. 1 BGB in der nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB weiterhin maßgeblichen, vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung - nachfolgend: a.F.). Dabei darf der Begriff des Fehlers nicht rein objektiv verstanden werden; er wird vielmehr subjektiv vom Vertragswillen der Parteien ("geschuldeter Werkerfolg") mitbestimmt (vgl. zu § 459 BGB a.F.: BGH, Urt. v. 20.03.1987 - V ZR 27/86, NJW 1987, 2511), wie dies auch der Neuregelung in § 633 Abs. 2 Satz 1 n.F. entspricht, wonach das Werk
dann frei von Sachmängeln ist, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dies hat im übrigen schon die ganz überwiegende Rechtspraxis vor Inkrafttreten der Neuregelung so vertreten (vgl. Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., 1997/1998, vor § 633 Rdn. 17, sowie zu § 459 BGB: Schmidt-Räntsch, Das neue Schuldrecht, 2002, Rdn. 695). Das Berufungsgericht hat das nur unzureichend berücksichtigt, weil es allein auf das Fehlen einer Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit des Werks, also ein objektives Kriterium, abstellt und außer acht läßt, daß vertraglich eine bestimmte Größe festgelegt war; so hat es der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als unerheblich, weil einem Mangel nicht entgegenstehend, angesehen, daß die Werkausführung wirtschaftlich und technisch besser ist als die vereinbarte (Urt. v. 07.03.2002, aaO).
III. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein beachtlicher Fehler auch hinsichtlich der Dimensionierung der Mannlöcher nicht vorliege, erweist sich nach alledem nicht als tragfähig. Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug zu prüfen haben, ob die von ihm selbst festgestellte Abweichung der Istbeschaffenheit des Werks von seiner Sollbeschaffenheit den vertragsgemäß geschuldeten Erfolg beeinträchtigt. Es wird erforderlichenfalls auch Gelegenheit haben, sich erneut mit den
weiteren behaupteten Fehlern auseinanderzusetzen und sich mit der von der Revision aufgegriffenen Frage zu befassen, ob die in der Berufungsinstanz geltend gemachten weiteren Mängel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist gerügt worden sind.
Scharen Keukenschrijver Ambrosius
Mühlens Asendorf

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2005 – 25 O 280/04 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 19.000,00 Euro

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen kann, die gesamten Rollläden und Jalousien auszubauen und durch Produkte anderer Hersteller zu ersetzen.
1. Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bauvertrags ist allerdings der Einbau von Rollläden des Fabrikats ... und Jalousien des Fabrikats ...
a) Der Bauvertrag nimmt, was zwischen den Parteien unstreitig ist, auf das Angebot der Beklagten vom 04.08.2003 Bezug, und dieses wiederum enthält die genannten Fabrikate. Sie sind damit Vertragsgegenstand geworden.
b) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Bauvertrag nicht so ausgelegt werden, dass die Angabe der Fabrikate nicht bindend war, sondern auch jedes gleichwertige Produkt eines anderen Herstellers vertragsgemäß war. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 9 Nr. 5 VOB/A.
Die Klägerin hat sich freiwillig der VOB/A unterworfen, da die Allgemeinen Vertragsbedingungen ihres Leistungsverzeichnisses, also der Ausschreibungsunterlagen (Anlage K 1/8) unter Ziff. 1 "Zuschlagserteilung" die Erklärung enthalten, dass Grundlage der Arbeitsvergabe die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen DIN 1960 sind. Dabei handelt es sich um die VOB/A. Diese Erklärung hat eine entsprechende Selbstbindung der Klägerin zur Folge. Es spricht auch viel dafür, dass die Klägerin durch die Angabe in Pos. 10 des Titels Rollladenarbeiten, zum Einsatz kämen Rollladen und Jalousien der Fa. ..., gegen § 9 Nr. 5 VOB/A verstoßen hat, da diese Angabe wenn überhaupt, so doch allenfalls mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" zulässig gewesen wäre. Allerdings hat sich auch die Beklagte nicht an die Regelungen der VOB/A gehalten, da sie entgegen § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen hat. Unter anderem hat sie in der vorgenannten Pos. 10 die Farbe "C0" bzw. "perlgrau" durch "weiß" bzw. "reinweiß" ersetzt, und insbesondere hat sie bei Pos. 90 (mit Geltung für alle weiteren Jalousetten-Pos.) "..." als Fabrikat hinzugefügt, obwohl in der Leitpos. 10 das Fabrikat ... sowohl für Rollläden als auch für Jalousien vorgesehen war. Wenn die Beklagte andere Fabrikate hätte anbieten wollen, hätte sie ein Nebenangebot abgeben müssen.
Es kann dahinstehen, ob in Anbetracht der beiderseitigen Verstöße gegen die VOB/A, die jeweils von der anderen Seite ungerügt blieben, nicht schon davon auszugehen ist, dass die Parteien stillschweigend übereinkamen, dass die VOB/A, an die die Klägerin nicht zwingend gebunden war, in ihrem Verhältnis keine Geltung mehr haben sollte.
Jedenfalls hätte auch ein festgestellter Verstoß der Klägerin gegen § 9 Nr. 5 VOB/A nicht zur Folge, dass die Herstellerangaben im anschließend abgeschlossenen Bauvertrag nicht mehr bindend sind. Die VOB/A schützt primär die Bieter im Vergabeverfahren. Erhält ein Bieter den Zuschlag, und liegen Verstöße gegen die VOB/A vor, kann ein nicht berücksichtigter Bieter die Vergabekammer anrufen und ggf. auch Schadensersatzansprüche wegen enttäuschten Vertrauens geltend machen. Auch der Bieter, der zum Zuge gekommen ist, kann ggf. derartige Schadensersatzansprüche erheben, wenn eine unter Verstoß gegen die VOB/A erfolgte Ausschreibung dazu führt, dass er Leistungen ohne gesonderte Vergütung erbringen muss, deren Anfallen oder Umfang er bei der Abgabe seines Gebots nicht kalkulieren konnte. Speziell § 9 Nr. 5 VOB/A schützt die Wahlfreiheit des fachkundigen Bieters, dem es selbst überlassen bleiben soll, welches Erzeugnis er für den konkreten vertraglichen Verwendungszweck für geeignet erachtet und welches Erzeugnis er auch seiner Preiskalkulation zugrunde legen will.
Die Beklagte ist im vorliegenden Fall durch die möglicherweise gegen § 9 Nr. 5 VOB/A verstoßende Ausschreibung der Klägerin nicht beeinträchtigt worden. Sie hat die Vorgabe eines bestimmten Fabrikats im Leistungsverzeichnis bezüglich der Jalousien ignoriert und hat stattdessen das Produkt angeboten, das sie für geeignet hielt. Der Bauvertrag ist genau mit dem Inhalt zustande gekommen, den die Beklagte gewünscht hatte. Dann aber kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, an ihr eigenes Angebot nicht mehr gebunden sein zu wollen.
10 
c) Auch aus der Tatsache, dass die Klägerin bereit war, von dem ausgeschriebenen Fabrikat ... abzurücken und stattdessen Jalousien des Herstellers ... zu akzeptieren, kann jedenfalls auf der vertraglichen Ebene nicht der Schluss gezogen werden, dass der Klägerin das Fabrikat völlig gleichgültig war, dass also die durch Bezugnahme auf das Angebot in den Bauvertrag aufgenommenen Fabrikate ... für die Rollläden und ... für die Jalousien nur als beispielhaft zu verstehen waren.
11 
Die Beklagte schuldete danach den Einbau von Rollläden des Fabrikats ... und Jalousien des Fabrikats ...
12 
2. Bei einer formalen Betrachtung liegen auch die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs aus § 4 Nr. 7 VOB/B vor.
13 
a) Die VOB/B ist gemäß Ziff. 2.1.5 des Bauvertrags (Anlage K 2/9, dort S. 1 unten) Vertragsgrundlage. Die Klägerin hat die rechtsgeschäftliche Abnahme der Rollläden und Jalousien verweigert, so dass in zeitlicher Hinsicht noch § 4 VOB/B, nicht § 13 VOB/B zur Anwendung kommt. Sie verlangt Herstellung des vertragsgerechten Werkes, will also den Bauvertrag aufrechterhalten und hat ihn nicht etwa gekündigt, was in ein Abwicklungsstadium führen würde.
14 
b) Die eingebauten Rollläden des Fabrikats ... (statt ...) und Jalousien des Fabrikats ... (statt ...) sind "mangelhaft oder vertragswidrig" im Sinne des § 4 Nr. 7 VOB/B.
15 
aa) Der Mangelbegriff der VOB/B 2002 stellt – wie auch das BGB n. F. – die Parteivereinbarung in den Vordergrund. § 13 Nr. 1 VOB/B enthält eine Definition der mangelhaften Leistung, die auch für § 4 Nr. 7 VOB/B gilt. Danach ist eine Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie die "vereinbarte Beschaffenheit" hat. Umgekehrt führt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit zur Mangelhaftigkeit der Leistung, und zwar nach dem klaren Wortlaut der VOB/B ohne Rücksicht darauf, ob die erbrachte Leistung der vereinbarten gleichwertig oder sogar besser ist, und ohne Rücksicht darauf, ob eine Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit vorliegt, was eine erhebliche Haftungsverschärfung gegenüber der früheren Rechtslage darstellt (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rn. 1456, Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB, 15. Auflage, § 13 VOB/B Rn. 170 ff.; § 13 Nr. 1 VOB/B Rn. 63 ff.). Zwar wurde auch schon nach altem Recht der Parteivereinbarung eine große Bedeutung beigemessen, aber letztlich beruhte die Annahme einer Mangelhaftigkeit stets auf einer Gebrauchsbeeinträchtigung (so etwa BGH NJW 2002, 3543: Die Höhergründung des Kellers eines Hauses war zwar nach sachverständiger Beurteilung wirtschaftlich und technisch vorteilhaft. Gleichwohl lag eine Gebrauchsbeeinträchtigung vor, u. a. weil die ebenerdig geplante Eingangstüre jetzt nur über eine Treppe zu erreichen war und die ebenerdig geplante Terrasse so nicht ausgeführt werden konnte).
16 
Im Hinblick auf diese Haftungsverschärfung wird in der Literatur – zur VOB/B 2002 wie auch zum BGB n. F. – gefordert, Zurückhaltung bei der Annahme einer vereinbarten Beschaffenheit zu üben (Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB, 15. Auflage, § 13 VOB/B Rn. 173, § 13 Nr. 1 VOB/B Rn. 66; Palandt-Sprau, BGB, 65. Auflage, § 633 BGB Rn. 6 a. E.). Die Angabe eines konkreten Merkmals in der Position eines Leistungsverzeichnis muss jedoch als vereinbarte Beschaffenheit angesehen werden (Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB, 15. Auflage, § 13 Nr. 1 VOB/B Rn. 65). Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem das Angebot der Beklagten ausdrücklich das von ihr selbst benannte Fabrikat ... und das von ihr übernommene Fabrikat ... enthält. Diese beiden Fabrikate sind vereinbarte Beschaffenheiten.
17 
bb) Das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen ... (Gutachten vom 17.12.2004, Bl. 97 d. A., Ergänzung vom 15.02.2005, Bl. 108 d. A. und mündliche Erläuterungen im Termin vom 22.09.2005, Bl. 155 d. A.) kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass die eingebauten Fabrikate ... und ... im Vergleich sowohl mit dem ausgeschriebenen Fabrikat ... als auch dem von der Beklagten angebotenen Fabrikat ... technisch unter Berücksichtigung des konkreten Verwendungszwecks in jeder Hinsicht gleichwertig, in Teilen (Rollläden Aluminium statt Kunststoff) sogar besser sind. Zwar bestehen gewisse Unterschiede in Detailausführungen (Stärke, Seitenführung, Oberschienen etc.), jedoch sind diese dem Sachverständigen zufolge aus technischer Sicht unerheblich. Bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Beanstandungen, die sich insbesondere auf die Windstabilität beziehen, würde sich durch den Einbau der anderen Fabrikate dem Sachverständigen zufolge nichts ändern.
18 
Dieses Gutachten hat die Klägerin mit ihrer Berufung auch nicht angegriffen. Sie macht lediglich weiterhin geltend, dass gleichwohl Unterschiede zwischen den Fabrikaten bestünden, was der Sachverständige gesehen und berücksichtigt hat.
19 
Danach hat die Klägerin durch den Einbau der Rollläden des Fabrikats ... (statt ...) und der Jalousien des Fabrikats ... (statt ...) zwar nicht die vertraglich vereinbarte Leistung, jedoch eine in technischer Hinsicht gleichwertige und teilweise sogar bessere Leistung bekommen. Nach der VOB/B 2002 liegt gleichwohl eine mangelhafte Leistung vor, da von der vereinbarten Beschaffenheit abgewichen wurde. Die Literatur sieht es hier als Aufgabe der Rechtsprechung, zu entscheiden, ob in derartigen Konstellationen nicht der Wertungsmaßstab von Treu und Glauben zumindest ergänzend anzusetzen ist (Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB, 15. Auflage, § 13 Nr. 1 VOB/B Rn. 115 ff. mwN; ähnlich auch MK-Busche, BGB, 4. Auflage, § 633 BGB Rn. 9).
20 
Der Senat lässt die Frage offen, ob in diesen Konstellationen generell nicht von einer mangelhaften Leistung gesprochen werden kann. Vielmehr geht er davon aus, dass formal die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 4 Nr. 7 VOB/B gegeben sind. Entscheidend ist eine Würdigung der im vorliegenden Einzelfall gegebenen besonderen Umstände.
21 
3. Die Geltendmachung des Anspruchs aus § 4 Nr. 7 VOB/B stellt sich im konkreten Einzelfall als Verstoß gegen Treu und Glauben dar, § 242 BGB. Die Rechtsausübung ist unzulässig.
22 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte nicht die von ihr selbst angebotenen Fabrikate eingebaut, somit wissentlich eine nicht vertraglich vereinbarte Leistung erbracht hat, wenngleich sie bezüglich der Rechtsfolgen geirrt haben mag, indem sie annahm, dies hätte keinen Mangel der Bauleistung zur Folge. Es kann auch dahinstehen, ob die von der Beklagten bei ihrer Anhörung dargestellte Erklärung, sie sei auf andere Fabrikate ausgewichen, da diese Hersteller im Zeitpunkt der Bauausführung hätten liefern können, zutreffend ist. Der Sachverständige hielt diese Erklärung allerdings ersichtlich für plausibel (S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 22.09.2005, Bl. 157 d. A.).
23 
a) Der gesamte Geschehensablauf lässt nur den Schluss zu, dass für die Klägerin die konkreten Fabrikate der Rollläden und Jalousien letztlich von untergeordneter Bedeutung waren, auch wenn sie Vertragsinhalt geworden sind.
24 
Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wurde das Fabrikat ... in das Leistungsverzeichnis aufgenommen, da die Klägerin bei früheren Bauvorhaben mit diesem Unternehmen und insbesondere dessen Kundendienst sehr gute Erfahrungen gemacht hatte. Diese auf den ersten Blick sehr einleuchtende und nachvollziehbare Erklärung wird jedoch dadurch relativiert, dass sich die Klägerin auf das Angebot der Beklagten eingelassen hat, das bezüglich der Jalousien nicht mehr ..., sondern ... enthielt. Die Klägerin kannte zwar diesen Hersteller, er war ihr ein Begriff, jedoch als Markisenhersteller, nicht als Hersteller von Jalousien. Sie war also ohne weiteres bereit, sich auf einen anderen Hersteller einzulassen, mit dem sie bisher keine Erfahrungen gemacht hatte, da an ihren Bauvorhaben nie Markisen eingebaut worden waren.
25 
Während der Bauphase wurde nicht beanstandet, dass andere Fabrikate eingebaut wurden. Die Klägerin schuldet der Beklagten zwar keine Überwachung, die Beklagte kann sich nicht im Sinne eines klägerischen Mitverschuldens darauf berufen, bei einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung durch den Architekten wäre der Mangel schon früher aufgefallen. Der Architekt ist auch nicht bevollmächtigt, durch "Geschehenlassen" des Einbaus anderer Fabrikate stillschweigend den Vertragsinhalt zu ändern. Schließlich kann der Bauherr die Rechte aus § 4 Nr. 7 VOB/B bis zum Zeitpunkt der Abnahme geltend machen, es ist nicht erforderlich, schon während der Ausführung zu rügen. Dennoch musste bei der Beklagten, die annehmen durfte, der Architekt der Klägerin komme seiner vertraglichen Pflicht im Verhältnis zur Klägerin ordnungsgemäß nach, der Eindruck entstehen, ihre Vorgehensweise werde gebilligt.
26 
b) Dieser Eindruck verstärkte sich nach der technischen Abnahme am 21.01.2004 (Anlage B 12/84) nebst Baumängelrüge vom 30.01.2004 (Anlage B 14/204) sowie nach dem Ortstermin mit dem für die Erwerber tätigen Sachverständigen ... im Februar 2004 (schriftliches Gutachten vom 13.02.2004, auszugsweise Anlage B 1/38) und dem darauf basierenden Schreiben des Architekten der Klägerin vom 24.02.2004 (Anlage B 11/8). Bei der technischen Abnahme und der nachfolgenden Baumängelrüge wurden konkrete Mängel der eingebauten Rollläden bzw. Jalousien beanstandet (an manchen Fenstern Jalousien statt Rollläden, fehlende Rollläden, Funktionsstörungen etc.), Ähnliches findet sich auch in dem Privatgutachten ..., das der Beklagten vom Architekten mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung übersandt wurde (einteilige statt zweiteilige Jalousette an einer Schiebetüre). Die Beklagte wurde also vom Architekten der Klägerin ausdrücklich aufgefordert, Funktionsmängel der eingebauten Jalousien und Rollläden zu beseitigen, was auch geschehen ist.
27 
Herr ... hatte darüber hinaus auch festgestellt, dass die eingebauten Rollläden und Jalousien nicht der Ausschreibung entsprachen, er ging davon aus, es sei einheitlich ... geschuldet. Dass bezüglich der Jalousien ... vereinbart worden war, war ihm offensichtlich nicht bekannt. Gleichwohl sah er im Ergebnis zutreffend eine Abweichung durch den Einbau der Fabrikate ... und .... Er verlangte den Nachweis der Eignung als Außenjalousetten und der Gleichwertigkeit mit den ausgeschriebenen Produkten. Diese Forderung wurde wiederum vom Architekten der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten im Schreiben vom 24.02.2004 übernommen. Die Beklagte legte – wohl nach Vorabinformation durch Herrn ... anlässlich des Ortstermins – bezüglich des Produkts ... eine entsprechende Bestätigung des Herstellers vom 13.02.2004 vor (Anlage B 2/59), die Bestätigung des Herstellers ... folgte am 07.07.2004 (Anlage B 3/40).
28 
c) Die vorstehend geschilderten Geschehnisse sind allerdings der Klägerin nicht unmittelbar in dem Sinne zuzurechnen, dass daraus geschlossen werden könnte, die Klägerin habe auf die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung im Sinne der geschuldeten Fabrikate verzichtet und sich darauf beschränkt, die Beseitigung konkreter Mängel (Funktionsprobleme, fehlende Rollläden etc.) der eingebauten Produkte zu verlangen. Hierbei muss wiederum berücksichtigt werden, dass der Architekt nicht bevollmächtigt ist, rechtsgeschäftliche Erklärungen für die Klägerin abzugeben.
29 
Jedoch findet das Verhalten des Architekten eine unmittelbare Fortsetzung im Schreiben der Klägerin vom 09.03.2004 an die Beklagte (Bl. 271 d. A.). Die Klägerin beanstandete dort, die Rollläden und Jalousetten wiesen zahlreiche Mängel auf. Es seien Rügen und Aufforderungen zur Mängelbeseitigung erfolgt, jedoch habe die Beklagte nicht reagiert. Die Klägerin machte sich damit die vorangegangenen Schreiben ihres Architekten zu eigen, verlangte also von der Beklagten, Mängel der Jalousien und Rollläden zu beseitigen, deren kompletten Austausch sie jetzt mit der Klage begehrt.
30 
Zugleich rügte die Klägerin in diesem Schreiben, es seien die falschen Fabrikate eingebaut worden. Dabei nahm sie allerdings an – wohl unter Übernahme der Ausführungen des Herrn ..., vertraglich vereinbart sei sowohl bei den Jalousetten als auch bei den Rollläden die Marke ... Die Beklagte habe handschriftlich sowohl im Angebot als auch im Bauvertrag die Jalousetten auf das Fabrikat ... geändert. Anschließend forderte sie die Beklagte auf, das "von uns bestellte Ursprungsfabrikat bzw. vertraglich vereinbarte Fabrikat einzubauen", da sie mit dem Fabrikatwechsel und den Materialien nicht einverstanden sei. Die Klägerin ging danach ersichtlich – abweichend von der jetzt im Prozess vertretenen Ansicht – davon aus, dass die Beklagte vertraglich sowohl Jalousien als auch Rollläden ... schulde und diese auch einbauen müsse.
31 
Mit dem Schreiben verlangte die Klägerin von der Beklagten also zum einen den Einbau von Rollläden und auch Jalousien der Marke ..., wobei die Beklagte Letzteres nicht schuldete. Zum anderen aber verlangte sie die Beseitigung von Mängeln an den eingebauten Rollläden und Jalousien der Marken ... bzw. .... Dies ist in sich widersprüchlich, denn entweder werden Mängel der eingebauten Produkte beseitigt, oder die gesamten eingebauten Produkte werden durch andere ersetzt. Wie die Beklagte danach die ihr gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung verstehen sollte, bleibt offen.
32 
Auch die E-Mail-Nachricht der Klägerin vom 21.06.2004 (Anlage B 13/85) löst diesen Widerspruch nicht auf. Einerseits bedankt sich die Klägerin dafür, dass ein Mangel an einem Jalousettenmotor der Erwerber ... behoben wurde, legte also ersichtlich Wert darauf, dass die von ihr erhobenen Mangelrügen bezüglich der eingebauten Produkte erledigt wurden, andererseits hatte sie bereits die vorliegende Klage eingereicht und erklärte insoweit, es wäre gut, wenn auch in dieser Sache eine Einigung erzielt werden könnte.
33 
d) Da die Klägerin als Bauträgerin auftrat, die Wohnungen also dazu bestimmt waren, an Erwerber veräußert zu werden, was inzwischen auch bei allen Wohnungen gelungen ist, kann bei einer wertenden Gesamtbetrachtung das Verhältnis der Klägerin zu ihren Erwerbern nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn dies im vertragsrechtlichen Sinne keinen Einfluss auf das Verhältnis zwischen den Parteien hat.
34 
Nach den Angaben der Klägerin im Termin vor dem Senat enthalten die im Verhältnis zu den Erwerbern relevanten Baubeschreibungen zwar die wesentlichen technischen Spezifikationen, also Angaben, welche Fenster mit Rollläden und welche mit Jalousien versehen werden, ob der Betrieb elektrisch oder mit einer Kurbel erfolgt, etc., jedoch ist keine Marke genannt. Die Klägerin schuldet also ihren Erwerbern nicht etwa Jalousien und Rollläden der Marke ... oder auch ....
35 
Im Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsverzeichnisses waren bereits zwei Wohnungen verkauft. Gleichwohl ließ sich die Klägerin anschließend darauf ein, dass der Bauvertrag abweichend vom Leistungsverzeichnis Jalousien der Marke ... enthielt, ging also davon aus, dass auch dieses Fabrikat die Qualitätsanforderungen erfüllte, die sie ihren Erwerbern erbringen musste und insbesondere auch erbringen wollte. Dabei hatte die Klägerin mit der Marke ... bislang keine eigenen Erfahrungen gemacht, ihr war lediglich der Hersteller ein Begriff.
36 
Nach alledem beharrt die Klägerin auf einer formalen Rechtsposition, obwohl sie selbst sich diesbezüglich widersprüchlich verhalten hatte, in dem sie von der Beklagten einerseits – in Weiterverfolgung der zuvor von ihrem Architekten ausgesprochenen Rügen – Beseitigung von Mängeln der eingebauten Produkte, andererseits deren Ersatz durch die ausgeschriebenen Produkte verlangt hatte, wobei die Beklagte Letzteres bezüglich der Jalousien nicht schuldete. Welches schützenswerte Interesse die Klägerin mit der Klage verfolgt, ist nicht ersichtlich, die Klägerin konnte dies auch nicht darlegen, sondern beharrt lediglich darauf, sie habe einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung. Die Klägerin hat aber eine Leistung bekommen, die verglichen mit der vertraglich vereinbarten Leistung sogar noch besser ist. Ihren Erwerbern schuldet die Klägerin kein konkretes Fabrikat, der von der Klägerin mit der Klage verlangte Austausch der Rollläden und Jalousien läuft den Interessen der Erwerber zuwider.
37 
In dieser konkreten Konstellation ist die Geltendmachung des Anspruchs aus § 4 Nr. 7 VOB/B rechtsmissbräuchlich und verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
38 
4. Im Hinblick auf die Rechtsausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 29.03.2006 ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Senat seine Entscheidung nicht darauf stützt, dass die von der Klägerin verlangte Herstellung des vertragsgemäßen Zustands mit unverhältnismäßigem Aufwand iSd § 13 Nr. 6 VOB/B, § 635 Abs. 2 BGB n. F. verbunden sei. Entscheidend ist im vorliegenden Fall nicht der Aufwand für den Austausch aller Rollläden und Jalousien und der damit erzielbare Erfolg. Vielmehr fehlt es an einem schutzwürdigen Eigeninteresse der Klägerin an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs. Die zitierten Vorschriften stellen zwar Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, erfassen jedoch nur einen bestimmten Aspekt und stellen insbesondere für den Fall des Rechtsmissbrauchs keine abschließende Regelung dar, vielmehr bleibt insoweit § 242 BGB als eine allen Rechten immanente Begrenzung anwendbar (vgl. dazu die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz selbst zitierte Entscheidung OLG Hamm IBR 2003, 8).
39 
Danach war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
41 
Ein Grund, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung, die auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles beruht und keine allgemeingültigen Erwägungen enthält.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

4
Erst in der letzten mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2008, die sich über fast vier Stunden erstreckte und in der zwei Sachverständige zu sieben - teilweise noch in a) und b) aufgespalteten - Fragenkomplexen angehört wurden, brachte der gerichtliche Sachverständige Prof. F. erstmals einen Lagerungsfehler ins Spiel. Wollte das Berufungsgericht seine Entscheidung auf diesen neuen Gesichtspunkt stützen, dann durfte es nicht, wie geschehen, diese Ausführungen ohne weiteres als bewiesen ansehen. Vielmehr hätte es, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt, die Beklagte zu 1 nach § 139 ZPO auf diesen neuen Gesichtspunkt hinweisen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und Ergänzung ihres tatsächlichen Vorbringens einschließlich der Bezeichnung von Beweismitteln geben müssen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1988 - VI ZR 4/88, AHRS 6180/31).
7
Über diese Zweifel durfte sich das Landgericht nicht mit der Begründung hinwegsetzen, den Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger den Nachweis nicht erbracht habe, dass er selbst im Zeitpunkt der Kollision hinter dem Ampelmast auf seinem Fahrrad sitzend gestanden habe. Denn abgesehen davon, dass das Landgericht insoweit die Beweislast verkannt hat - der unstreitig beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 verletzte Kläger muss nicht beweisen, dass er den Unfall nicht mit verursacht hat, - hat das Landgericht insoweit verfahrensfehlerhaft eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Denn die Einholung des Sachverständigengutachtens diente gerade der Aufklärung des streitigen Unfallhergangs und damit der Frage, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt hinter dem Ampelmast auf seinem Fahrrad saß und auf Grünlicht wartete. Soweit das Landgericht die Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 29. April 2008 deshalb für unerheblich gehalten hat, weil die vom Beklagten zu 1 gefahrene Geschwindigkeit nicht feststehe, setzt es sich in unzulässiger Weise über den von ihm selbst erkannten Umstand hinweg, dass der Sachverständige die vom Kläger in seinen Berechnungen angenommene Geschwindigkeit zur Grundlage seiner Beurteilung gemacht hatte (vgl. die vom Sachverständigen erstellte erste Berechnung). Abgesehen davon hat das Landgericht mit dieser Begründung die konkreten Einwendungen des Klägers gegen die Berechnungen des Sachverständigen, insbesondere gegen die von ihm angenommene Bremsverzögerung übergangen. Soweit das Landgericht ausführt, der Beklagte zu 1 habe den Unfall auch dann nicht vermeiden können, wenn er mit der vom Sachverständigen in den Berechnungen angenommenen Geschwindigkeit von 48,17 km/h gefahren wäre, nimmt es in unzulässiger Weise eine Sachkunde in Anspruch, die es nicht ausgewiesen hat und für die es keine Anhaltspunkte gibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 224/10
vom
23. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 23. Mai 2012

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 2010 zugelassen.
Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: bis 95.000 €

Gründe:


1
I. Die Parteien streiten darüber, ob die Rentenleistungspflicht aus der von der Klägerin bei der Beklagten gehaltenen BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung zum 1. Februar 2010 geendet hat. Die derzeit berufsunfähige Klägerin meint, die Beklagte müsse ihr - längstens bis zum 1. Februar 2033 - weiterhin die vereinbarte Rente von jährlich 30.677,51 € (entsprechend ursprünglich vereinbarter 60.000 DM) zahlen.
Dazu hat sie sich zum einen auf die Auslegung des Versicherungsvertrages , zum anderen darauf berufen, der Versicherungsagent der Beklagten habe ihr sowohl anlässlich der hier maßgeblichen Vertragsänderung im Jahre 1986 als auch später wiederholt zugesagt, eine etwaige Berufsunfähigkeitsrente werde bis zum Jahr 2033 gezahlt.
2
Das Berufungsgericht hat die letztgenannten Behauptungen der Klägerin für entscheidungserheblich erachtet, nachdem es der von ihr vertretenen Vertragsauslegung nicht gefolgt ist. Es hat deshalb im Termin vom 3. September 2010 vier Zeugen vernommen. Das Sitzungsprotokoll weist nicht aus, dass die Parteien im Anschluss an die Zeugenvernehmungen über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt haben.
3
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
4
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
5
1. Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der in der Regel das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2001 - IV ZR 264/99, MDR 2001, 830; BGH, Urteil vom 26. April 1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122 unter II 2 a; BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - VI ZR 162/06, ZMGR 2007, 141; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 307/04, BGH-Report 2006, 529 unter

II).


6
2. Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 3. September 2010 findet sich kein Hinweis darauf , dass die Parteien nach Vernehmung der vier Zeugen zum Beweisergebnis verhandelt haben.
7
Darin liegt zugleich eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Parteien ein Recht darauf , dass sie Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen und dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten darf, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210 unter II 1). Dieses Recht hat das Berufungsgericht verletzt. Es hat die mündliche Verhandlung geschlossen, ohne mit den Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln.
8
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf dem dargelegten Verstoß beruht. Dafür genügt die Möglichkeit, dass eine Stellungnahme der Klägerin zum Beweisergebnis zu einer ihr günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl.BVerfG aaO S. 1211). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem dargelegt, dass sie im Falle einer ordnungsgemäßen Verhandlung zum Beweisergebnis auf zahlreiche Gesichtspunkte hingewiesen hätte, die möglicherweise zu einem anderen Verständnis und/oder einer anderen Bewertung der Zeugenaussagen geführt hätten.
9
III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
10
Sollte die Beweisaufnahme die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigen, wird das Berufungsgericht für die Frage, wann die Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung endet, klären müssen , welche Versicherungsbedingungen dem im Jahre 1986 geschlossenen Vertrag zugrunde liegen.
11
1. Der Senat teilt nicht die Auffassung, der normale Sprachgebrauch gehe dahin, dass mit dem Ende der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch alle daraus herzuleitenden Ansprüche auf Rente und Beitragsfreiheit beendet sein sollten (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 ff. Rn. 21 unter Hinweis auf: OLG Saarbrücken VersR 2007, 780, 782; OLG Karlsruhe VersR 1995, 1341; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rn. 90; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. VI Anm. D 16; Terno, r+s 2008, 361, 367; Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess 2005 § 8 Rn. 137 f.).
12
2. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht die Versicherungspolice dahin auslegt, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum 31. Januar 2010 ablaufen sollte, finden sich unterschiedliche Regelungen über die Leistungszeit, insbesondere das Ende der Versicherungsleistungen , erst in § 1 Nr. 4 der Versicherungsbedingungen (BBBUZ 1975), die die Klägerin (als Anlage 4) eingereicht hat, und in § 1 Nr. 3 der BB-BUZ 4/85, die die Beklagte (als Anlage B 5) vorgelegt hat. Gegen die in § 1 Nr. 4 BB-BUZ 1975 getroffene Regelung bestehen schon wegen des Widerspruchs zu § 9 Nr. 8 BB-BUZ 1975 rechtliche Bedenken.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Karczewski
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 26.11.2009- 3 O 170/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.09.2010- I-20 U 11/10 -

(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 241/00 Verkündet am:
6. Dezember 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB vor § 116
Der Prüfvermerk eines Architekten auf der Rechnung eines Unternehmers ist eine
Wissenserklärung des Architekten seinem Auftraggeber gegenüber, daß die Rechnung
fachlich und rechnerisch richtig ist. Der Prüfvermerk ist in der Regel keine
rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers Dritten
gegenüber.

a) Aufgrund der Risikoverteilung des Werkvertrages trägt der Unternehmer grundsätzlich
das Erfüllungsrisiko für die versprochene Leistung unabhängig von dem
dafür erforderlichen Aufwand. Diese Risikoverteilung gilt auch für die Pflicht des
Unternehmers zur Nachbesserung einer mangelhaft erbrachten Leistung.

b) Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung ist nur dann gerechtfertigt
, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien
Vertragleistung unter Abwägung aller Umstände ein ganz erheblicher
und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht, so daß
die Forderung auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung ein Verstoß gegen Treu
und Glauben ist.

c) Der Maßstab für das objektiv berechtigte Interesse des Bestellers an einer ordnungsgemäßen
Erfüllung, auch durch eine Nachbesserung einer mangelhaft erbrachten
Leistung, ist der vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch
des Werkes.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. April 2000 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für Bauarbeiten, die sie im Rahmen eines Umbaus eines landwirtschaftlichen Anwesens in einen Ferienhof erbracht hat.

II.

1. Die Beklagte erteilte der Klägerin insgesamt vier Aufträge. Über den Komplex 1, den Aus- und Umbau des Dachgeschosses des ehemaligen Wohnhauses , und den Komplex 2, die Erstellung einer gröûeren Garage, schlossen die Parteien je einen schriftlichen VOB/B-Vertrag. Mit den beiden anderen Komplexen, dem Aus- und Umbau einer ehemaligen Stallung und dem Abriû der Scheune, beauftragte die Beklagte die Klägerin mündlich. 2. Nach Abschluû der Arbeiten haben die Architekten der Beklagten die Klägerin Anfang Februar 1997 um die Schluûrechnungen für die Komplexe 1 bis 3 gebeten. Die Architekten der Beklagten prüften die Rechnungen und kürzten die Bruttobeträge. Die geprüften Rechnungen übersandten die Architekten an die Klägerin am 24. März 1997 mit einer Aufstellung der geleisteten Abschlagszahlungen. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitseinbehalts in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme errechneten sie eine Restvergütung brutto von 33.244,19 DM. Das Anschreiben der Architekten enthielt unter anderem folgenden Passus:
"Anbei (die geprüften Schluûrechnungen) mit der Bitte um Durchsicht und Retournierung der Abrechnungsbestätigung. An dem o.a. Bauvorhaben wurden optische Mängel festgestellt. Ausblühungen an der Fassade des Wohnhauses, die in ihrer Intensität über das Normalmaû hinausgehen. Wir fordern sie auf, eine Stellungnahme bzw. einen Sanierungsvorschlag abzugeben."
Die von den Architekten mitübersandten Abrechnungsbestätigungen enthielten unter anderem folgenden Text:
"Der Auftragnehmer erkennt durch Unterschrift die vorstehende Abrechnung an. Weitergehende Forderungen an den Auftraggeber oder dessen Vertreter bestehen nicht."
Mit Schreiben vom 16. April 1997 an die Architekten der Beklagten stimmten die Kläger der Gesamtzusammenstellung zu mit dem Vorbehalt, daû zwei in der Gesamtabrechnung berücksichtigte Abschlagszahlungen in Höhe von 76.782,18 DM und 15.886,40 DM von der Beklagten bisher nicht bezahlt worden seien. 3. Mit ihrer Klage hat die Klägerin als Restwerklohn im wesentlichen die beiden offenen Abschlagszahlungen sowie den Sicherheitseinbehalt verlangt. Die Beklagte hat die Abrechnung der Klägerin beanstandet. Sie hat weiterhin Zurückbehaltungsrechte und Minderung wegen Baumängeln an der Fassade des Ferienhofes geltend gemacht. Mit ihrer in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage hat die Beklagte die Feststellung begehrt, daû die Klägerin verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstehen werde, daû die Klägerin einen Entsorgungsnachweis für den angefallenen Bau-Asbest-Schutt beim Abriû der Scheune nicht beigebracht habe.

III.

1. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der Abrechnung hat das Landgericht der Beklagten mit der Begründung versagt, sie habe mit der Klägerin eine Abrechnungsvereinbarung und damit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vereinbart. Das Landgericht hat lediglich eine Minderung in Höhe von 6.000 DM zugebilligt , weil die Beseitigung eines Teiles der Verunreinigung der Fassade einen unverhältnismäûigen Aufwand erfordern würde. Hinsichtlich weiterer Verfärbungen hat das Landgericht die Beklagte in Höhe von 16.000 DM Zug-um-Zug gegen die Beseitigung der Ausblühung verurteilt. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist weitgehend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat der Klägerin restlichen Werklohn in Höhe von 126.301,67 DM nebst Zinsen zuerkannt, davon 16.000 DM Zug-um-Zug gegen die Beseitigung der Ausblühung am Sichtmauerwerk. Die in zweiter Instanz erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage und die mit der Widerklage beantragte Feststellung.

Entscheidungsgründe:

I.


Die Revision der Beklagten hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit den Einwänden gegen die Schluûrechnung mit folgenden Erwägungen ausgeschlossen: Die Beklagte sei nicht berechtigt, Einwände gegen die Abrechnung der Klägerin geltend zu machen, weil die von ihr bevollmächtigten Architekten mit der Klägerin einen Abrechnungsvertrag und damit ein kausales Schuldanerkenntnis abgeschlossen hätten. Der Prüfvermerk eines Architekten auf der Schluûrechnung habe grundsätzlich keine Wirkung gegenüber dem Bauunternehmer, weil ein Architekt seine Leistung seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, gegenüber erbringe und nicht dem Unternehmer gegenüber. Der Prüfvermerk der Architekten der Beklagten sei jedoch als Angebot zum Abschluû eines Abrechnungs- und Anerkenntnisvertrages anzusehen, weil die Architekten die geprüfte Rechnung an die Klägerin mit der Bitte übersandt hätten, ihr Einverständnis zu erklären. Die Übersendung der geprüften Rechnung sei als deklaratorisches Anerkenntnis anzusehen, so daû es auf die von der Beklagten beanstandeten Einzelpositionen nicht mehr ankomme. Die von der Beklagten beanstandeten Positionen hätten von den Architekten im Wege der Rechnungsprüfung beanstandet werden müssen. Da die Positionen nicht beanstandet worden seien, sei davon auszugehen, daû die Leistungen im Einverständnis mit der Beklagten bzw. der Architekten als deren Vertreter erbracht worden seien. Auûerdem müsse sich die Beklagte die Tätigkeit ihres Ehemannes, der als Bauleiter tätig
gewesen sei, im Wege der Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Soweit von der Beklagten falsches Material, falsche Massen oder falsche Ausführungen gerügt würden, wäre zu erwarten gewesen, daû die Rügen der Architekten sich auch auf diese Positionen bezogen hätten. Abgesehen davon habe die Beklagte die geprüften Rechnungen der Architekten inzident durch ihr Schreiben vom 1. Juni 1997 anerkannt. Durch ihre unzutreffende Beanstandung, daû ihr die geprüften Rechnungen noch nicht vorlägen, habe die Beklagte inzident zu erkennen gegeben, daû sie sich die Rechnungsprüfung durch die Architekten habe zurechnen lassen wollen. Das Schreiben der Klägerin vom 16. August 1997 an die Architekten müsse als Zustimmung zur Rechnungsprüfung gewertet werden. Der in dem Schreiben geäuûerte Vorbehalt habe sich ausschlieûlich auf die in der Rechnungsaufstellung der Architekten zu Unrecht nicht berücksichtigten Abschlagszahlungen bezogen. Damit habe die Klägerin die Aufstellung im übrigen nicht beanstandet und ihr Einverständnis zu dem Ergebnis der Rechnungsprüfung erklärt. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Beurteilung , die Parteien hätten die erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses oder eines entsprechenden Abrechnungsvertrages mit den vom Berufungsgericht angenommenen Verzichts- und Ausschluûwirkungen abgegeben: (1) Der Prüfvermerk eines Architekten ist eine Wissenserklärung dem Auftraggeber gegenüber, daû die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig
ist. Die Wissenserklärung ist grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers gegenüber dem Unternehmer und damit kein Angebot zum Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses. Die in den übersandten Abrechnungsbestätigungen enthaltene Aufforderung an die Klägerin, die Abrechnung anzuerkennen mit der Folge, daû ihr keine weiteren Forderungen zustehen, ist kein Angebot zum Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses zu Lasten der Beklagten. (2) Selbst wenn der Prüfvermerk der Architekten aufgrund der übersandten Abrechnungsbestätigung ein Angebot zum Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses sein sollte, fehlt es an einer rechtsgeschäftlichen Annahme dieses Angebots durch die Klägerin. Mit ihrem Schreiben vom 16. April 1997 hat die Klägerin ein etwaiges Angebot nicht angenommen. In diesem Schreiben, das eine Zahlungsaufforderung an die Beklagte enthält, hat die Klägerin der Abrechnung unter dem Vorbehalt der bisher nicht bezahlten beiden Abschlagsrechnungen zugestimmt und die endgültige Anerkennung des Abrechnungsbetrages davon abhängig gemacht, daû der Restwerklohn in Höhe von 125.912,67 DM bezahlt wird. Die Zahlung ist nicht erfolgt. (3) Das Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 1997 bietet keine hinreichende Grundlage für ein Angebot oder für die Annahme eines Angebots für den Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages. In diesem Schreiben hat die Beklagte lediglich mehrere Mängel gerügt und beanstandet, daû ihr bisher keine prüfbaren Rechnungen vorliegen. Abgesehen davon fehlt es an der für den Vertragsabschluû notwendigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Klägerin nach dem Zugang dieses Schreibens.
b) Es fehlen auûerdem Feststellungen des Berufungsgerichts zu den weiteren Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses. Ein kausa-
les Anerkenntnis setzt voraus, daû die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewiûheit entziehen wollen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, BauR 1995, 232 = ZfBR 1995, 82; Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98, BauR 1999, 1300 = ZfBR 1999, 337).
c) Folglich stehen der Beklagten Einwände gegen die Schluûrechnung zu. Die Beklagte hat diese Einwände nicht bereits deshalb verwirkt, weil sie nach Ablauf der Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B erhoben worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99, BauR 2001, 784 = ZfBR 2001, 313).

III.

1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten den Einwand gegen die Abrechnungen der Klägerin hinsichtlich der Komplexe Umbau des Wohnhauses, Errichtung der Garage und des Ausbaus des Stalles, die Parteien hätten jeweils einen Pauschalpreis vereinbart, versagt. Für den Umbau und die Garagenerrichtung ergebe sich die Vereinbarung eines Einheitspreises aus der Auftragserteilung der Architekten in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung. Die Auftragserteilung sei nicht eindeutig, weil von einem "vorläufigen Gesamtpreis" und einer "Pauschalsumme" (Gesamtpreis) die Rede sei. Diese Unklarheit gehe zu Lasten der Beklagten, weil sie die Formulierung durch ihre Architekten verwendet habe. Es handele sich letztlich um Einheitspreisverträge , weil in den Aufträgen Gesamtsummen der Einheitspreise und in der jeweiligen Anlage zur Leistungsbeschreibung unter Ziff. 2 Einheitspreise genannt seien.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die schriftlichen Vertragsunterlagen nur unvollständig und damit rechtsfehlerhaft gewürdigt und die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast nicht berücksichtigt:
a) Aufgrund der schriftlichen Vertragsunterlagen ist es möglich, daû die Vertragsparteien auf der Grundlage der von der Klägerin in ihrem Angebot aufgeführten Einheitspreise einen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen haben: (1) Im Auftragsschreiben der Beklagten sind zwei Alternativen vorgesehen : zu einem vorläufigen Gesamtpreis/zu einer Pauschalsumme (Gesamtfestpreis ). Da nicht gekennzeichnet ist, welche der beiden Alternativen vertraglich vereinbart worden ist, steht nicht fest, ob die Parteien Einheitspreis- oder Pauschalpreisverträge abgeschlossen haben. (2) Zusätzliche Angaben in den Auftragsschreiben zur Preisvereinbarung , die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, bieten keine Grundlage für eine eindeutige Vereinbarung. Denn die Auftragsschreiben verweisen unter Ziff. 2.2 auf die besonderen Vertragsbedingungen, die in Ziff. 21 regeln, daû die Auftragssumme nicht überschritten werden dürfe. Die Bezugnahme in den Auftragsschreiben unter Ziff. 2.1 und Ziff. 3 auf die Angebote der Klägerin, die nach Einheitspreisen kalkuliert worden sind, führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
b) Im Hinblick auf die unklare Vertragssituation ist die Behauptung der Beklagten erheblich, die Parteien hätten keinen Einheitspreisvertrag, sondern einen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen. Bei einer streitigen Einheitspreisvereinbarung muû der Auftragnehmer die Behauptung des Auftraggebers, es handele sich um einen Pauschalpreis-
vertrag widerlegen, und die Einheitspreisvereinbarung beweisen (BGH, Urteil vom 9. April 1981 - VII ZR 262/80, BGHZ 80, 257).

IV.

1. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten hinsichtlich der Verunreinigung der Fassade lediglich eine Minderung in Höhe der Hälfte der Nachbesserungskosten mit der Begründung zuerkannt, die verlangte Nachbesserung sei unverhältnismäûig: Die Verunreinigung der Garagenfassade mit Mörtelresten sei ein Werkmangel , der nur durch einen Austausch der betroffenen Steine beseitigt werden könne. Der Nachbesserungsaufwand von über 30.000 DM sei unverhältnismäûig , weil die Verunreinigungen das Erscheinungsbild des Gesamtobjektes nicht wesentlich beeinträchtigten. Die Garage liege im rückwärtigen Grundstücksteil. Die Lichtbilder des Garagenbaus sprächen dafür, daû keine besonders gravierende optische Einschränkung hinsichtlich des gesamten Grundstücks gegeben sei. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand: Das Berufungsgericht hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Unverhältnismäûigkeit der Nachbesserung nicht berücksichtigt und erheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen.
a) Der Unternehmer kann die Beseitigung eines Mangels verweigern, wenn sie einen unverhältnismäûigen Aufwand erfordert: (1) Eine Nachbesserung ist unverhältnismäûig, wenn der mit der Nachbesserung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in kei-
nem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 367 = BauR 1973, 112 = NJW 1973, 130; Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/86, BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249). Der Einwand der Unverhältnismäûigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäûer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäûen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände ein Verstoû gegen Treu und Glauben ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313 m.w.N.). Eine Unverhältnismäûigkeit liegt danach in aller Regel nur vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäûen Erfüllung des Vertrages, kann ihm der Unternehmer regelmäûig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Nachbesserung nicht verweigern. (2) Ohne Bedeutung für die erforderliche Abwägung sind das Preis-/Leistungsverhältnis und das Verhältnis des Nachbesserungsaufwands zu den zugehörigen Vertragspreisen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249). (3) Im Rahmen der Abwägung ist zu Lasten des Auftragnehmers auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaû der Unternehmer den Mangel verschuldet hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - VII ZR 235/93,
BauR 1995, 540 = ZfBR 1995, 197; Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313). (4) Dieses Verständnis der Unverhältnismäûigkeit der Nachbesserung ergibt sich aus der Risikoverteilung des Werkvertrages. Der Unternehmer trägt grundsätzlich das Erfüllungsrisiko für die versprochene Leistung, und zwar ohne Rücksicht auf den dafür erforderlichen Aufwand. Er kann dagegen nicht einwenden, dieser sei höher oder unverhältnismäûig höher als der vereinbarte Preis. Vielmehr ist er grundsätzlich zu jedem erforderlichen Aufwand verpflichtet. Diese Risikoverteilung wird nicht dadurch verändert, daû der Unternehmer mangelhaft leistet (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313). Der Maûstab für das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäûen Erfüllung ist der vertraglich vereinbarte oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Werkes.
b) Das Berufungsgericht hat die nach diesen Grundsätzen erforderliche Abwägung nicht vorgenommen, das Interesse der Beklagten an der vertragsgemäûen Erfüllung unzutreffend bewertet und nicht gewürdigt, ob und in welchem Ausmaû die Klägerin den Mangel verschuldet hat. Nach dem Vortrag der Beklagten, der in der Revision als richtig zu unterstellen ist, beeinträchtigen die grauen Mörtelreste auf dem dunkelroten Ziegelverblendmauerwerk den optischen Gesamteindruck der Anlage, vor allem des Innenhofes erheblich. Die Garage bildet nach dem Vortrag der Beklagten mit dem Wohnhaus und dem ehemaligen Stallgebäude eine geschlossene Umrandung des Innenhofes. Dieser Vortrag der Beklagten wird durch die Feststellung des Sachverständigen, die das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat, bestätigt. Der Sachverständige hat ausgeführt, daû die optische Beeinträchtigung erheblich sei.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte die Steinoberfläche nach der Beendigung der Fugenarbeiten in einem bestimmten Verfahren gereinigt werden müssen, weil der abgebundene Mörtel nicht mehr von den Steinen entfernt werden kann. Die Klägerin hat dadurch, daû sie die notwendige Reinigung nicht durchgeführt hat, schuldhaft gegen eine anerkannte Regel der Technik verstoûen. Das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf diesen unstreitigen Sachverhalt den Grad des Verschuldens feststellen und bei der Abwägung zu Lasten der Klägerin berücksichtigen müssen.
c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einem Verstoû gegen die §§ 371, 284 ZPO. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung den erheblichen Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Dieser Antrag war ein Gegenbeweisantrag, weil der Bauunternehmer für die Voraussetzungen der Unverhältnismäûigkeit darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Staudinger /Peters (2000) § 633 Rdn. 191).

V.

1. Das Berufungsgericht hat Gewährleistungsansprüche der Beklagten bezüglich der beanstandeten Durchfeuchtungen mit folgenden Erwägungen verneint: Die Durchfeuchtungen an der Westseite seien möglicherweise vorhanden. Sie würden nach den Ausführungen des Privatsachverständigen E. nicht auf einem Ausführungsfehler, sondern auf einem Planungsfehler beruhen. Der Gutachter habe die zu flach eingebrachten Giebelfenstersohlbänke als Ausführungsfehler bezeichnet. Ob dieser Mangel eine Verantwortlichkeit der Klägerin
begründe, sei ungeklärt. Es fehle am Vortrag der Beklagten, daû die Klägerin hier abweichend von den architektonischen Planungen gearbeitet habe und daû die zu flach eingebauten Fenstersohlbänke für sich allein zu den Durchfeuchtungen geführt hätten. Hinsichtlich der Feuchtigkeit am westlichen Giebelmauerwerk habe der Sachverständige E. nicht klären können, wer für die Mängel verantwortlich sei, und er habe ausgeführt, daû der Bauleiter, der Zeuge R., die Mängel hätte ohne weiteres erkennen können. Folglich könne die Beklagte aus diesen Mängeln keine Rechte herleiten. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung eines Werkmangels verkannt. Auûerdem hat es eine etwaige Verletzung der Hinweispflicht der Klägerin nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht berücksichtigt:
a) Der Besteller genügt den Darlegungsanforderungen, wenn er die Mangelerscheinung (Symptom) vorträgt, aus der er die Mangelhaftigkeit des Werkes herleitet. Er ist nicht verpflichtet, den Mangel selbst oder die Ursachen des Mangels vorzutragen (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 115/97, BauR 2000, 261 = ZfBR 2000, 116). Die Frage, ob die Ursache der Mangelerscheinung auf einem Ausführungs- oder Planungsfehler beruht , ist Gegenstand des Beweises und kein Erfordernis des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 185/97, BauR 1999, 899 = ZfBR 1999, 55). Die erforderliche Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nicht durchgeführt. Es hat vielmehr, ohne die eigene Sachkunde darzulegen, hin-
sichtlich des Neigungswinkels der Giebelsohlbänke einen Planungsmangel angenommen.
b) Unter der Voraussetzung, daû die Mangelerscheinungen auf einem Planungsfehler beruhen sollten, würde die Klägerin für derartige Mängel haften , wenn sie zu einem Hinweis der Beklagten gegenüber nach § 4 Nr. 3 VOB/B verpflichtet gewesen wäre. Da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen der Hinweispflicht keine Feststellungen getroffen hat, ist in der Revision zugunsten der Beklagten zu unterstellen, daû die Klägerin als Fachfirma die fehlerhafte Planung hätte erkennen können. Einen Hinweis nach § 4 Nr. 3 VOB/B hat die Klägerin unstreitig nicht gegeben. Die Vermutung des Berufungsgerichts , der Bauleiter der Beklagten hätte die Ursachen der Feuchtigkeit am westlichen Giebelmauerwerk erkennen müssen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Umstand, daû der Bauleiter die Mangelursache möglicherweise hätte erkennen können, entlastet diejenigen, die für die Mängel verantwortlich sind, nicht von der Verpflichtung zur Gewährleistung.

VI.

1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten Ansprüche hinsichtlich des fehlenden Nachweises für die Entsorgung der Asbestplatten mit folgenden Erwägungen verneint: Der Beklagten stehe hinsichtlich der von der Klägerin nicht vorgelegten Entsorgungsbescheinigung kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die mit der Widerklage verfolgte Feststellung, daû ihr die Klägerin zukünftigen Schaden zu ersetzen habe, der ihr aus der fehlenden Entsorgungsbescheinigung entstehen könne, sei unbegründet.
Es sei ausreichend, daû die Klägerin eine Bescheinigung der von ihr als Subunternehmerin beauftragten Fachfirma vorgelegt habe, in der die Fachfirma mitgeteilt habe, daû sie die Dacheindeckung einschlieûlich der Asbestwel lplatten abgefahren und entsorgt habe. Diese Bescheinigung sei für die Beklagte derzeit ausreichend, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daû die Fachfirma die Asbestplatten nicht ordnungsgemäû entsorgt habe. Die Beklagte habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daû die Bescheinigung der Fachfirma dem Kreisbauamt nicht genügen würde. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand:
a) Die Erwägung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts verstöût gegen das Verbot der reformatio in peius. Das Landgericht hat der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des fehlenden Entsorgungsnachweises in Höhe von 500 DM zuerkannt. Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.
b) Unter der Voraussetzung, daû die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf einen Entsorgungsnachweis hat, begründet der fehlende Entsorgungsnachweis einen Werkmangel, für den die Klägerin haftet. Die Mitteilung der Fachfirma ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Nachweis der ordnungsgemäûen Entsorgung. Die Erwägungen des Berufungsgerichts , daû ein Schaden in Zukunft nicht zu erwarten sei, sind Spekulationen ohne tatsächliche Beurteilungsgrundlage. Es ist nicht ausgeschlossen, daû öffentlichrechtliche Sanktionen drohen.

VII.


1. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne keine Rechte daraus herleiten, daû die Klägerin den Baucontainer mehrfach umgestellt habe. Ihr Bauleiter hätte die Umstellung des Containers bemerken und nötigenfalls durch die Ausübung seines Weisungsrechts verhindern können. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte hat keine Ansprüche geltend gemacht, sie hat sich gegen einen Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 596,16 DM gewandt, den die Klägerin für das Umsetzen der Container geltend macht.
Ullmann Thode Hausmann Wiebel Bauner

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2001

abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 254.687,60 zuzüglich 5 % Zinsen vom 21.12.1992 bis 31.12.1997, 6 % Zinsen vom 01.01.1998 bis 30.11.1999, 6,5 % Zinsen vom 01.12.1999 bis 31.03.2000, 7,00 % Zinsen vom 01.04.2000 bis 19.05.2000, 7,25 % Zinsen vom 20.05.2000 bis 30.06.2000, 7,75 % Zinsen vom 01.07.2000 bis 09.10.2000, sowie 8,00 % Zinsen seit 10.10.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2001 wird

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 22 %, die Beklagte 78 %. Für den 1. Rechtszug verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung – wegen der Kosten – ebenfalls abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in der zweiten Instanz:

EUR 3.352.326,80

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte restliche Werklohnansprüche aus einem gekündigten Pauschalpreisvertrag geltend. Die Beklagte wendet ein, dass die Forderung mangels prüfbarer Abrechnung nicht fällig sei und hat hilfsweise mit eigenen Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung und mangelhafter Werkleistungen aufgerechnet. Darüberhinaus macht sie diese mit ihrer Widerklage geltend.
Die Parteien schlossen 1990 einen Bauvertrag nach VOB/B über die schlüsselfertige Erstellung eines "Wohn- und Geschäftsparks" in Sch Als Werklohn haben sie eine Pauschalvergütung in Höhe von DM 7.900.000,– netto vereinbart.
Die Klägerin wurde darüber hinaus mit weiteren Zusatzarbeiten beauftragt.
In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart, Az. 19 O ... hat die Klägerin im Wege einer einstweiligen Verfügung eine Sicherungshypothek gegen die Beklagte erwirkt, wobei die Parteien sich in einem außergerichtlichen Vergleich dahingehend geeinigt haben, dass die Beklagte eine Bürgschaft über 1.500.000,– DM stellt und die Klägerin die Löschung der Sicherungshypothek bewilligt.
Unter Ziffer 5 dieses Vergleichs (K6 bis K9) haben die Parteien vereinbart, dass die Kosten der Bürgschaft "weiterhin die Klägerin trage".
Nach Kündigung des Werkvertrages hat die Klägerin eine Abrechnung am 15.09.1992 erstellt und eine Restforderung – unter Berücksichtigung von Mehr- und Minderleistungen sowie geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von DM 6.977.035,20 – in Höhe von DM 1.933.376,11 einschließlich 14 % MWSt. errechnet.
Die Klägerin hat erstinstanzlich unter Einbeziehung weiterer Rechnungen zunächst eine Forderung von 2.191.783,38 DM geltend gemacht, die sie im Laufe des Rechtsstreits unter Berücksichtigung unstreitig gewordener Abzüge auf DM 1.950.341,81 (Bl. 208 der Akten) teilweise reduziert hat.
Gegen diesen Anspruch hat die Beklagte erstinstanzlich eigene Ansprüche auf Kostenerstattungen, Vertragsstrafen, Skontierungen und die Berücksichtigung von Minderleistungen eingewandt.
Die Beklagte hat die Geltendmachung dieser Einwendungen in diesem Rechtsstreit im Schriftsatz vom 24.03.2000 (Bl. 1163 der Akten) "fallen lassen" und die Klagforderung der Höhe nach unstreitig gestellt, sich aber die Geltendmachung dieser Ansprüche außerhalb dieses Verfahrens vorbehalten.
10 
Gleichwohl hat sie den Einwand aufrechterhalten, die Forderung sei mangels Abgrenzung zwischen erbrachten und geschuldeten Leistungen nicht fällig.
11 
Danach hat sie erstinstanzlich Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 1.206.871,28 DM geltend gemacht, von denen sie die von ihr errechnete Restforderung der Klägerin in Höhe von DM 183.151,09 abgezogen hat. Den Differenzbetrag hat sie mit ihrer Widerklage geltend gemacht (Bl. 138 der Akten).
12 
Die Widerklage hat sie erstinstanzlich mehrfach erhöht (Bl. 280, Bl. 459, Bl. 585) und teilweise wieder zurückgenommen (Bl. 1167 der Akten).
13 
Zuletzt hat sie eigene Forderungen in Höhe von DM 5.138.653,89 errechnet, in Höhe der geltend gemachten Forderung der Klägerin (DM 1.950.341,84 DM) aufgerechnet und den Differenzbetrag in Höhe von DM 3.188.312,05 mit der Widerklage geltend gemacht (Bl. 1167 der Akten).
14 
Zu den Einzelheiten des in erster Instanz gehaltenen Vortrags der Parteien wird auf die Darlegungen des erstinstanzlichen Urteils vom 17.12.2001 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).
15 
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von DM 351.250,– DM stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
16 
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Klagforderung der Höhe nach unstreitig sei. Nach Aufrechnung mit Ansprüchen der Beklagten stehe der Klägerin noch ein Anspruch in Höhe von brutto DM 351.250,– zu.
17 
Dieser Betrag sei auch fällig, da die Beklagte nicht einerseits die Klagforderung unstreitig stellen, mithin auf die von der Rechtsprechung üblicherweise geforderte Darstellung verzichten und andererseits aus demselben Grund den Einwand fehlender Fälligkeit erheben könne.
18 
Gegen das ihr am 21.12.2001 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 17.12.2001 hat die Klägerin am 21.01.2002 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel rechtzeitig begründet.
19 
Die Beklagte hat gegen das ihr am 03.01.2002 zugestellte Urteil am 28.01.2002 selbstständige Anschlussberufung eingelegt und dieses Rechtsmittel ebenfalls rechtzeitig begründet.
20 
Die Klägerin verfolgt in zweiter Instanz ihre Ansprüche weiter und beansprucht ab 01.01.1998 nunmehr höhere Zinsen, weil sie ab diesem Zeitpunkt durchgehend Bankkredit in Höhe der Klagforderung mit dem geltend gemachten Zinssatz in Anspruch genommen habe.
21 
Sie ist der Ansicht, dass die geltend gemachte Klagforderung im angefochtenen Urteil der Höhe nach zu Recht als unstreitig behandelt worden sei, weil die Beklagte dies durch bindende prozessuale Erklärungen erstinstanzlich unstreitig gestellt habe. Daran müsse sie sich festhalten lassen.
22 
Hinzu komme, dass der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit auch nicht richtig sei.
23 
Der Pauschalpreisvertrag sei von ihr prüffähig abgerechnet worden, was sich bereits daran zeige, dass es der Firma M GmbH möglich gewesen sei, die Schlussrechnung für die Beklagte zu prüfen.
24 
Auch sei ihre Abrechnungsweise bei erbrachten Leistungen, die mehr als 90 % der vereinbarten Arbeiten ausmachen, nicht zu beanstanden, weil die Prüffähigkeit schließlich keinen Selbstzweck habe.
25 
Hinsichtlich des eingebauten Heizsystems behauptet die Klägerin, dass von den Parteien am 14.03.1991 eine Vertragsänderung vom Zweirohrsystem auf das Einrohrsystem vereinbart worden sei, so dass der Beklagten insoweit von vornherein Ansprüche nicht zustehen könnten.
26 
Hinzu komme, dass ein Mangel nicht vorliege, weil beide Systeme heiztechnisch und in ihrer Heizwirkung für den Nutzer gleichwertig seien.
27 
Darüberhinaus könne die Beklagte – selbst bei Vorliegen eines Mangels – die geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten bereits deshalb nicht verlangen, weil diese völlig unverhältnismäßig seien.
28 
Hinsichtlich der beanstandeten Wärmemengenzähler sei auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T zu verweisen, wonach ein Mangel nicht vorliege, so dass sich ein Anspruch der Beklagten nicht ergeben könne.
29 
Die Klägerin behauptet, sie habe durch den Einbau der "Standardparker" statt der "Komfortparker" keine Kosten gespart, so dass ein Anspruch der Beklagten auch insoweit ausscheide.
30 
Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 30.04.2002/Bl. 1477 der Akten),
31 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart – 34. Kammer für Handelssachen – vom 17.12.2001 – 34 KfH 201/92 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 997.193,95 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 21.12.1992 bis 31.12.1997 und 10 % Zinsen seit dem 01.01.1998 zu zahlen.
32 
Mit ihrer selbstständigen Anschlußberufung beantragt die Beklagte (Schriftsatz vom 06.05.2002 / Bl. 1508 der Akten):
33 
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart zu 34 KfH O 201/92, verkündet am 17.12.2001, wird abgeändert.
34 
Die Klage wird abgewiesen.
35 
Die Klägerin wird verurteilt, an Herrn E K EUR 2.355.132,91 (DM 4.606.239,59) nebst Zinsen in Höhe von 12 % p.a. seit dem 01.07.1992 bis 05.10.1994 aus einem Betrag von EUR 1.007.705,16 (DM 1.970.899,98), ab 06.10.1994 bis Zustellung des Schriftsatzes vom 06.05.2002 in Höhe von 9,25 % aus einem Betrag von EUR 1.668.680,47 (DM 3.263.655,33) und danach aus dem Gesamtbetrag zu bezahlen.
36 
Die Klägerin beantragt,
37 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
38 
Die Beklagte behauptet, dass sie die Forderung der Klägerin nicht unstreitig gestellt habe, weil sie ihre Einwendungen gegen die Klagforderung niemals vollständig und vorbehaltlos aufgegeben habe. Mangels prüfbarer Schlussrechnung habe das Landgericht die Klage als unschlüssig, zumindest als derzeit unbegründet abweisen müssen.
39 
Da es sich um eine Restforderung aus einem gekündigten Pauschalvertrag handele, könne die Klägerin sich nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen berufen, sondern sei verpflichtet, die erbrachten und geschuldeten Leistungen nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nachvollziehbar abzugrenzen.
40 
Daran fehle es, so dass die Klagforderung nicht schlüssig dargetan und daher nicht fällig sei.
41 
Die Beklagte wendet ein, dass das Landgericht zahlreiche ihrer Schadenspositionen nicht hinreichend berücksichtigt habe.
42 
So habe das Landgericht weitere Kosten und Zinsen, die in ihrem Rechtsstreit mit der Erwerbergemeinschaft (Landgericht Stuttgart, Az. 19 O 676/93) in Höhe von DM 44.230,– angefallen seien, nicht berücksichtigt.
43 
Die Tiefgaragenplätze seien vertraglich in der Ausführung "Komfortparker" geschuldet gewesen. Nachdem die Klägerin diese als "Standardparker" ausgeführt habe, stehe ihr als Mindestschaden ein merkantiler Minderwert der Parkeinheiten in Höhe von insgesamt 278.000,– DM zu.
44 
Hinzu komme, dass auch ein Preisunterschied für die Herstellung und Montage des "Standardparker" gegenüber dem "Komfortparker" bestehe, der, bezogen auf den Herstellungszeitpunkt, mindestens EUR 30.269,50 betrage.
45 
Sie ist der Ansicht, dass ihr auch wegen des vertragswidrigen Einbaus des falschen Heizsystems ein Schadensersatzanspruch zustehe, wobei für dessen Berechnung von den Herstellungskosten für die vertragsgerechte Leistung auszugehen sei. Sie sei nicht verpflichtet das eingebaute Einrohrsystem zu akzeptieren, selbst wenn die Leistungen gleichwertig wären. Sie habe daher einen Anspruch auf die Umrüstungskosten in Höhe von DM 2.450.000,–.
46 
Hinzu komme, dass auch eine Kostendifferenz dieser beiden Systeme in Höhe von mindestens EUR 200.000,– bestehe.
47 
Die Beklagte beanstandet weiter, dass im angefochtenen Urteil zu Unrecht nicht die gesamten Avalprovisionen zu ihren Gunsten berücksichtigt wurden. Die Klägerin habe sich in dem Vergleich vorbehaltlos zur Übernahme der gesamten, für die Stellung der Bürgschaft entstehenden Kosten verpflichtet, weshalb die Avalprovision in voller Höhe von DM 118.589,59 von der Klägerin zu tragen sei.
48 
Daher habe sie Ansprüche gegenüber der Klägerin in Höhe von insgesamt DM 4.606.239,59 (= EUR 2.355.132,91), die sie – bis zur schlüssigen Darlegung der Klagforderung – vollständig mit der Widerklage geltend mache, vorsorglich aber mit diesen Ansprüchen gegen die Klagforderung aufrechne.
49 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
50 
Bei den Verhandlungen vor dem Senat haben die Parteien viele streitige Positionen unstreitig gestellt.
51 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P Ei, B H und M B. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 11.06.2003 Bezug genommen (Bl. 1673 ff. der Akten).
52 
Des weiteren hat der Senat ergänzend zwei schriftliche Gutachten der Sachverständigen ... T (Gutachten vom 23.05.2003/Bl. 1639 ff. der Akten) und H B (Gutachten vom 03.06.2003/Bl. 1658 ff. der Akten) eingeholt, die ihre Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 11.06.2003 erläutert haben (vgl. zu ihren Ausführungen das Protokoll vom 11.06.2003/Bl. 1685 ff. d.A.).
53 
Im Anschluss daran hat der Senat noch zwei weitere Ergänzungsgutachten beider Sachverständigen eingeholt. Der Sachverständige T hat sein 2. Ergänzungsgutachten am 20.02.2004 (vgl. Bl. 1736 ff. d.A.) erstattet und im Termin am 17.03.2004 erläutert (vgl. Protokoll vom 17.03.2004/Bl. 1788 ff. d.A.).
54 
Der Sachverständige B hat sein schriftliches Ergänzungsgutachten am 02.03.2004 (Bl. 1769 ff. d.A.) erstattet, auf das er im Termin am 17.03.2004 Bezug nehmen konnte, nachdem sich hierzu weder Vorhalte noch Fragen des Senats und der Parteien ergeben haben.
II.
55 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet, überwiegend aber unbegründet. Die selbstständige Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.
56 
1.) Klagforderung
57 
Der Klägerin steht aufgrund der erstinstanzlich abgegebenen Erklärungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 24.03.2000 und 14.03.2001 unstreitig eine Forderung in Höhe von DM 1.950.341,84 zu.
58 
a.) Die Beklagte hat erstinstanzlich vorbehaltlos auf Einwendungen zur Höhe der geltend gemachten Klagforderung verzichtet. Im Schriftsatz vom 24.03.2000 (Bl. 1163 d.A.) hat sie folgende Erklärung abgegeben:
59 
"Aus rein prozessökonomischen Gründen, das heißt zur Beschleunigung des Verfahrens ... wird die Beklagte ... die Einwendungen gegen den Klaganspruch im Rahmen dieses Rechtsstreits fallen lassen.
60 
Sie wird daher ihre Ansprüche auf Kostenerstattungen, Vertragsstrafansprüche, Ansprüche aus Skontierungen sowie Berücksichtigung von Minderleistungen in diesem Rechtsstreit nicht mehr geltend machen. Sie behält sich die Geltendmachung dieser Regressansprüche ausdrücklich außerhalb dieses Verfahrens vor.
61 
Der von der Klägerin ohne Berücksichtigung dieser von der Beklagten geltend gemachten Gegenpositionen, eingeführte Rechnungsbetrag wird damit der Höhe nach unstreitig gestellt.
62 
Gleichwohl hält die Beklagte den Einwand aufrecht, wonach die Rechnung der Klägerin im Lichte der Rechtsprechung des BGH nicht fällig ist, da nicht zwischen erbrachter und geschuldeter Leistung abgegrenzt wird."
63 
Mit dieser Erklärung hat sie ausdrücklich klargestellt, dass sie die dort genannten Einwendungen uneingeschränkt, – lediglich unter dem Vorbehalt, diese Ansprüche gegebenenfalls außerhalb des Verfahrens gegen die Klägerin geltend zu machen, – in diesem Rechtsstreit nicht mehr weiter verfolgt und zugleich den der Klage zugrundeliegenden Rechnungsbetrag der Höhe nach unstreitig gestellt.
64 
Diese unmißverständliche Erklärung hat die Beklagte selbst dadurch bekräftigt, dass sie ihre in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Gegenansprüche ausdrücklich nur noch auf die von den Sachverständigen M und T festgestellten Mängelbeseitigungskosten und Minderungen, die titulierte Forderung des Rechtsstreits der Beklagten mit der Erwerbergemeinschaft, sowie die entstandene Avalprovision (insgesamt DM 5.138.653,89 / vgl. die Ausführungen im genannten Schriftsatz unter II. – Bl. 1163 ff.d.A.) gestützt hat.
65 
Damit hat sie den Streitgegenstand des Rechtsstreits wirksam beschränkt.
66 
Es kann dahinstehen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.09.2000 erklärt hat, aus verjährungsrechtlichen Gründen jene Positionen aus dem Schriftsatz vom 24.03.2000 wieder in den Rechtsstreit einführen und sich wieder hierauf berufen zu wollen (Bl. 1236 d.A.), weil sie im Schriftsatz vom 14.03.2001 (Bl. 1342) unter Bezugnahme auf Bedenken des Landgerichts im Termin am 01.03.2001 wegen einer doppelten Rechtshängigkeit ausdrücklich ihre Erklärung aus dem Schriftsatz vom 24.03.2000 wiederholt und damit den Inhalt des Schriftsatzes vom 06.09.2000 insoweit selbst als gegenstandslos angesehen hat. Sie hat – unter nochmaliger Nennung der einzelnen Ansprüche – erklärt, sich der Klägerin gegenüber auf diese Ansprüche in diesem Rechtsstreit nicht mehr stützen zu wollen.
67 
Diese prozessuale Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 14.03.2001 ist eindeutig und lässt sich auch einem Schreiben von ihr an ihren erstinstanzlich tätigen Rechtsanwalt F. vom 03.09.2001 entnehmen (Bl. 1371 ff., 1372), so dass auch bei der Beklagten selbst Missverständnisse über diese Vorgehensweise nicht vorgelegen haben können.
68 
b.) Nach ihrem endgültigen Einwendungsverzicht zur Höhe der Klagforderung in diesem Rechtsstreit kann sich die Beklagte nicht mehr auf den Einwand fehlender Fälligkeit berufen.
69 
Sie argumentiert widersprüchlich, wenn sie einerseits auf eine den Grundsätzen der Rechtsprechung entsprechende Darstellung nach gekündigtem Werkvertrag verzichtet, indem sie das Ergebnis derselben (Höhe der restlichen Forderung) unstreitig stellt, andererseits aber mit dem Argument fehlenden schlüssigen Vortrages wegen der angeblich nicht nachvollziehbaren Berechnung den Fälligkeitseinwand weiter erhebt.
70 
Zutreffend ist, dass die Geltendmachung einer Restforderung bei einem gekündigten Pauschalvertrag – wie vorliegend – an sich zunächst erfordert, den Wert der erbrachten Leistungen schlüssig darzulegen, um die für diese Leistungen geschuldete Vergütung nach dem Verhältnis des Wertes der bewirkten Leistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnen zu können.
71 
Für die nicht erbrachten Leistungen müsste sich der Unternehmer dann u.a. dasjenige anrechnen lassen, was er durch die Kündigung an Aufwendungen ersparte und was er gegebenenfalls durch anderweitigen Erwerb ausgleichen konnte (BGH NJW 1997, 733; BGH NJW-RR 1998, 234; BGH NJW 1995, 2712; BGH NJW-RR 1999, 960).
72 
Hierfür wäre auf die Aufwendungen abzustellen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind. Der Unternehmer müsste also im Einzelfall die Grundlagen der Preiskalkulation für die vereinbarten Leistungen offen legen.
73 
Nachdem die Klägerin im vorliegenden Fall erbrachte Leistungen geltend macht, wären die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen und dementsprechend das Verhältnis zum Gesamtpauschalpreis anzugeben.
74 
Der Umfang der von der Rechtsprechung geforderten Darlegungspflicht des Werkunternehmers hängt aber vom Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers, vorliegend der Beklagten, ab.
75 
Dieses bestimmt und begrenzt den Umfang und die Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlussrechnung (BGH, NJW 2001, 521 f.; BGH NJW 1999, 2036).
76 
Dies zeigt deutlich, dass eine solche Abrechnung keinen Selbstzweck verfolgt, sondern nur bei einem tatsächlich bestehenden Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers notwendig sein soll.
77 
Ein solches Interesse hat die Beklagte – zumindest für diesen Rechtsstreit – aber selbst verneint, indem sie die Klagforderung der Höhe nach unstreitig gestellt und damit die Abrechnung der Klägerin und die Höhe der von ihr behaupteten Mehr- und Minderleistungen akzeptiert hat. Dadurch hat sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Abrechnung nach oben genannten Kriterien für sie keine weiteren Informations- oder Kontrollzwecke mehr haben konnte.
78 
Es würde daher auf eine reine Förmelei hinauslaufen – trotz Billigung des Abrechnungsergebnisses – eine substantiierte Darlegung der "Rechenschritte" zu verlangen.
79 
Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht (mehr) vorträgt, die Klägerin habe bezogen auf den Pauschalpreis erhebliche Aufwendungen erspart, die von der Klagforderung noch abzuziehen wären. Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin sind die wesentlichen nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Leistungen auch erbracht worden (über 90 %), so dass auch insoweit ein Kontrollinteresse der Beklagten nicht (mehr) erkennbar ist.
80 
Desweiteren wurde die Abrechnung der Klägerin von der F M GmbH (für die Beklagte) geprüft, was belegt, dass eine prüffähige Abrechnung der Klägerin vorgelegen haben dürfte.
81 
Die Klagforderung ist daher schlüssig und in geltend gemachter Höhe aus genannten Gründen auch fällig.
82 
Da die Klägerin eine restliche Vergütung für erbrachte Bauleistungen geltend macht, ist vom Bruttobetrag auszugehen (anders bei nicht erbrachten Leistungen, bei denen keine Umsatzsteuer verlangt werden kann / vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, RN. 1302 m.w.N.).
83 
c.) Soweit die Beklagte sich an dieser erstinstanzlich erklärten Beschränkung des Streitgegenstandes nicht mehr festhalten lassen und sich in der zweiten Instanz auf ihre Einwendungen erneut berufen will, kann dies nicht mehr zugelassen werden.
84 
Gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO gelten für die Berufung die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn – wie hier – die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergangen ist, vor dem 01.01.2002 geschlossen worden ist.
85 
Nach dem danach anzuwendenden § 528 Abs. 1 ZPO a.F. sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erstinstanzlich nicht vorgebracht wurden, nur zuzulassen, wenn dies die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde.
86 
Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO a.F. sind neu, wenn sie erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht werden. Dazu zählt auch ein Vorbringen, das eine Partei im ersten Rechtszug zunächst vorgetragen, später jedoch wieder hat fallen lassen (BGH NJW 1998, 2977 ff. m.w.N.).
87 
Damit kann dieses Vorbringen der Beklagten in der zweiten Instanz nicht mehr berücksichtigt werden, weil es den Rechtsstreit verzögern würde.
88 
Der Klägerin steht damit eine Forderung Höhe von DM 1.950.341,84 zu.
89 
2. Ansprüche der Beklagten
90 
Die Beklagte hat – für den Fall schlüssiger Darstellung der Klagforderung – gegen diese bereits im Schriftsatz vom 24.12.1992 (Bl. 102 d.A.) mit eigenen Ansprüchen hilfsweise aufgerechnet (Bl. 1514 d.A.).
91 
Die Parteien haben im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart.
92 
Der Auftraggeber kann daher gemäß §§ 8 Ziffer 3, 13 Ziffer 5 VOB/B bei Mängeln nach Fristsetzung den Auftrag entziehen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen sowie die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
93 
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmungen liegen vor, nachdem die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie der Klägerin fruchtlos eine Frist zur Fertigstellung der Arbeiten bis 10.12.1991 und eine weitere Nachfrist bis 31.01.1992 gesetzt hatte. Es ist unstreitig, dass die Klägerin weitere Arbeiten, so auch Nachbesserungsarbeiten, verweigert hat (B5). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt die Mängelbeseitigung jemals angeboten hätte.
94 
Nachdem die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 24.12.1992, als sie noch Forderungsinhaberin war, die Aufrechnung erklärt hat (Bl. 102 d.A.), sind die zeitlich später erfolgten Abtretungen der Beklagten an E K, und von diesem an die ... eG und H K (Bl. 1330 ff., Bl. 1567), unerheblich, weil die Aufrechnung gemäß § 389 BGB nämlich auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in welchem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüber gestanden haben. Bereits zu diesem Zeitpunkt sind die gegebenenfalls bestehenden gegenseitigen Forderungen durch Aufrechnung erloschen.
95 
Nach einem Schreiben der K e.G. vom 16.10.2002 (Bl. 1567) ist E K, an den die Forderung von der Beklagten abgetreten wurde, trotz der weiteren Abtretung an sie auch einziehungsbefugt und könnte – falls sich trotz Aufrechnung noch eigene Forderungen ergeben hätten – Zahlung an sich verlangen.
96 
Nachdem die im Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.01.2002 von der Beklagten verlangte Forderung über EUR 898.667,98 nicht identisch ist mit der von ihr im vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Aufrechnung bzw. Widerklage geltend gemachten Forderung – dies hat die Beklagte auf Hinweise des Senats unwidersprochen vorgetragen (Bl. 1566 d.A.) – steht dies der Geltendmachung der Ansprüche der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen.
97 
Im Einzelnen:
98 
a.) Ansprüche der Erwerbergemeinschaft gegen die Beklagte, Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 19 O 676/93.
99 
Die Beklagte kann von der Klägerin aufgrund der mangelhaften Leistungen, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Stuttgart mit den Erwerbern waren, Zahlung von insgesamt
100 
DM 167.632,–
101 
verlangen.
102 
Hiervon ist ein Betrag in Höhe DM 125.862,– netto (brutto DM 146.000,–) der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig.
103 
Es ist nicht erforderlich, dass die Beklagte einen Nachweis für die Zahlung dieses ausgeurteilten Betrages an die Erwerbergemeinschaft erbringt, weil dieser auch im Falle der Nichtzahlung aufgrund des bestehenden Titels nach wie vor von der Beklagten verlangt werden könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erwerbergemeinschaft die titulierte Forderung gegen die Beklagte nicht mehr geltend machen will, so dass ein Anspruch der Beklagten in dieser Höhe besteht.
104 
Der Beklagten steht des weiteren ein Anspruch über die in jenem Rechtsstreit entstandenen Gerichtskosten in Höhe von DM 11.770,– zu, die zwischen den Parteien unstreitig sind. Soweit die Beklagte darüber hinaus "weitere Kosten" in Höhe von DM 14.230,– geltend macht, hat sie – trotz entsprechender Hinweise des Senats im Beschluss vom 04.12.2002 – diese nicht nachvollziehbar dargelegt, so dass sie diese mangels substantiierter Darlegung nicht beanspruchen kann.
105 
Die Beklagte hat nach dem landgerichtlichen Urteil Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus DM 146.000,– ab 12.10.1993 zu zahlen, die sie von der Klägerin beanspruchen kann. Selbst wenn man eine Zahlung der Beklagten unmittelbar nach Verkündung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Stuttgart in dieser Sache (Az. 3 U 95/98) am 23.12.1998 unterstellen würde, ergäbe sich damit ein weiterer (Zins-)anspruch in Höhe eines Betrages von mehr als von DM 30.000,–.
106 
Da eine Addition dieser Beträge damit insgesamt einen etwas höheren Betrag ergibt, als die Beklagte im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit 19 O 676/93 geltend macht, steht ihr zumindest dieser Betrag in Höhe von DM 167.632,– von der Klägerin zu.
107 
b.) Ansprüche der Beklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen Müller
108 
aa.) Für die Beseitigung der vom Sachverständigen M in seinem Gutachten vom 27.01.1998 festgestellten Mängel entstehen folgende Nachbesserungskosten, die die Beklagte als Schadensersatzanspruch von der Klägerin geltend machen kann (Auflistung entsprechend den vom Sachverständigen verwendeten Positionsbezeichnungen):
109 
Position 1.1.3, 2.1.3, 3.1.4: Treppenhaushöhe unstreitig
105.000,00 DM
                 
Position 1.1.8: Außenputz / die unstreitigen Nachbesserungskosten von DM 1.400,– sind um den Betrag von DM 700,– zu kürzen, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.02.2003 hierfür eine Vorteilausgleichung in Höhe des hälftigen Betrages unstreitig gestellt haben.
700,00 DM
                 
Position 1.1.9, 2.1.10, 3.1.11: Der vom Landgericht für die Erhöhung der Türschwellen in Ansatz gebrachte Nachbesserungsaufwand wurde von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten.
21.000,00 DM
Des weiteren sind die Nachbesserungskosten für die Blechverwahrungen in Höhe von insgesamt DM 25.500,–, sowie DM 3.150,– unstreitig, so dass ein weiterer Anspruch in Höhe von DM 28.650,– besteht.
28.650,00 DM
                 
Position 2.1.4 ist unstreitig
500,00 DM
                 
Position 2.1.9: Einigung der Parteien / wie Pos 1.1.8 (vgl. Bl. 1579 d.A.).
575,00 DM
                 
Position 2.2.2, 2.2.4: Die von der Klägerin in zweiter Instanz vorgebrachten Einwendungen gegen die vom Landgericht festgesetzten Wegekosten (3.000,– DM) hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.02.2003 akzeptiert, so dass diese Position nach Streichung der Wegekosten unstreitig ist.
18.000,00 DM
                 
Position 2.2.8: Unstreitig
3.000,00 DM
                 
Position 2.2.6: Unstreitig
1.000,00 DM
                 
Position 2.2.7: Unstreitig
300,00 DM
                 
Position 3.1.10: Außenputz/Erker: Die Klägerin rügte, dass diese Arbeiten zusammen mit der Außenfassade mit erledigt werden könnten, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2003 akzeptiert hat, so dass nur ein Abzug in Höhe von vorzunehmen ist.
1.175,00 DM
                 
Position 3.2.2 ist unstreitig
500,00 DM
                 
Position 3.2.3.: Der Einwand der Klägerin zu den vom Landgericht angesetzten Wegekosten wurde von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2003 akzeptiert, so dass nur der genannte Betrag abzuziehen ist (vgl. oben).
15.000,00 DM
                 
Position 4.2.2 – Fenster – Hausmeisterraum: Zwischen den Parteien wurde am 11.06.2003 im Termin vor dem Senat unstreitig gestellt, dass bei einem sofortigen Einbau von Anfang an die Beklagte ohnehin 1.500,– DM hätte aufwenden müssen; daher ist der durch die Klägerin veranlasste Mehraufwand in Höhe von 5.000 DM um DM 1.500,– zu reduzieren.
3.500,00 DM
                 
Position 4.1.4., 5.1.5 unstreitig
1.600,00 DM
                 
Position 4.1.11.: Die Parteien haben sich im Termin am 26.02.2003 auf eine Vorteilsausgleichung in Höhe der Hälfte geeinigt.
3.250,00 DM
                 
Position 4.1.12 unstreitig
12.500,00 DM
                 
und
50.000,00 DM
                 
Position 4.2.1 unstreitig
1.200,00 DM
                 
Position 4.2.2 unstreitig
3.000,00 DM
                 
Position 4.2.3 – Entlüftung Wohnung 20
8.639,78 DM
110 
Nachdem der Wohnungsverkauf und das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (10 U 36/00), in dem die Beklagte zum Preisnachlass wegen dieses Mangels verurteilt wurde, zeitlich auseinander liegen müssen, ist vorstellbar, dass die im Preisnachlass enthaltene Umsatzsteuer von der Beklagten als Vorsteuer nicht mehr beim Finanzamt geltend gemacht werden kann, so dass ihr ein Schaden dann auch insoweit entstanden wäre. Da es aber an einem substantiierten Vortrag der Beklagten hierzu fehlt, kann ihr die anteilige Mehrwertssteuer nicht zuerkannt werden, so dass nur der Nettobetrag in Höhe von DM 8.639,78 – der zwischen den Parteien unstreitig ist – beansprucht werden kann.
111 
Position 4.2.4. unstreitig
3.000,00 DM
                 
Position 4.2.5. – Anstrich Wohnung Nr. 22: Unstreitig
300,– DM
Des weiteren wurde von den Parteien für die Küchenentlüftung im Termin am 26.02.2003 in genannter Höhe ein Abzug unstreitig gestellt.
4.812,50 DM
                 
Position 4.2.6. Entlüftung Küche/Wohnung 23: unstreitig
800,00 DM
                 
Position 4.2.6.: Wegekosten sind aufgrund der Einigung im Termin am 26.02.2003 nicht in Ansatz zu bringen.
        
                 
Position 4.2.7. unstreitig
7.950,00 DM
                 
Position 5.1.4. unstreitig
3.000,00 DM
                 
Position 5.1.6. unstreitig
1.000,00 DM
                 
Position 5.1.13. unstreitig
4.000,00 DM
                 
Position 5.2.1. unstreitig
10.000,00 DM
                 
Position 6.1.1. unstreitig
12.000,00 DM
                 
Position 6.3. unstreitig
30.000,00 DM
                 
Position 7.3. unstreitig
250,00 DM
                 
Position 7.4
11.085,00 DM
112 
Bei dieser Position ist eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen.
113 
Die Parteien haben die Höhe hierfür im Termin am 11.06.2003 vorsorglich mit DM 4.015,– unstreitig gestellt.
114 
Das Prinzip der Vorteilsausgleichung besagt, dass ein durch das schadensstiftende Ereignis verursachter Vorteil mit dem Schadensersatzanspruch auszugleichen ist. Der Vorteilsausgleich stellt also einen Faktor der Schadensberechnung dar. Ein solcher Vorteilsausgleich ist – in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von DM 4.015,– – vorliegend vorzunehmen, nachdem die Beklagte inzwischen mehr als 10 Jahre Zeit hatte, um eine Nachbesserung des Außenanstrichs selbst durchzuführen, zumal sie von Anfang an keine Nachbesserung, sondern immer nur Nachbesserungskosten geltend gemacht hat. Es ist daher angemessen, die durch die nunmehr vorgenommene Nachbesserung eingetretene Wertverbesserung zu berücksichtigen, indem der – der Höhe nach unstreitige – Vorteil von den an sich geschuldeten Nachbesserungskosten in Abzug gebracht wird (DM 15.100,– abzüglich DM 4.015,–).
115 
Position 7.5 unstreitig
1.000,00 DM
                 
Position 8.1. unstreitig
1.700,00 DM
                 
Position 8.2. unstreitig
18.000,00 DM
und
5.000,00 DM
                 
Position 8.3. – F90-Verkleidung
0,00 DM
116 
(Feuerummantelung der Stahlstützen in der Tiefgarage)
117 
Nachdem die Tiefgarage von der Beklagten – wie sich den Anlagen K16 k, 16 l und 16 p entnehmen lässt – abgenommen wurde, ohne dass sie einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat, trägt sie die Beweislast für eine mangelhafte Werkerstellung durch die Klägerin. Ob eine solche Feuerummantelung eingebaut wurde, konnte durch die Beweisaufnahme – wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat, dem sich der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in vollem Umfang anschließt – nicht mehr aufgeklärt werden, so dass ein Anspruch der Beklagten insoweit nicht besteht.
118 
Damit hat die Beklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen Müller einen Anspruch auf Nachbesserungskosten in Höhe von insgesamt brutto DM 392.987,28 bzw. netto DM 341.728,07 (15 % Mehrwertssteuer).
119 
bb.) Des weiteren sind nach den Ausführungen des Sachverständigen M folgende Minderungsbeträge gerechtfertigt und in Abzug zu bringen:
120 
Position 3.2.5 unstreitig
100,00 DM
                 
Position 5.2.2. unstreitig
20.000,00 DM
                 
Position 8.8 unstreitig
10.000,00 DM
                 
Position 8.9 unstreitig
20.000,00 DM
                 
Minderungen insgesamt
50.100,00 DM
121 
c.) Ansprüche nach dem Gutachten des Sachverständigen B
0,00 DM
122 
Pos. 8.3. Standardparker / Komfortparker
123 
Bei der Ausschreibung im Generalunternehmervertrag waren sogenannte Komfortparker vorgesehen, wobei es aber, wie die Angaben des Zeugen Breuninger im Termin am 11.06.2003 ergeben haben, zum damaligen Zeitpunkt für die Genehmigungsplanung in erster Linie nur darum gegangen sei, die notwendigen Parkplätze darzustellen. Es sei damals nicht bedacht worden, dass auf der Grundlage der Genehmigungspläne die lichte Höhe für diesen Typ nicht ausreichend sein könnte. Nach den Angaben des Zeugen B waren öffentlich-rechtliche Vorgaben (Grundwasserschutz etc.) der an der Genehmigung beteiligten Behörden ausschlaggebend dafür, dass im Ergebnis die der Ausschreibung zugrundeliegenden Komfortparker von ihren Maßen her im vorhandenen Baukörper nicht unterzubringen waren. Aus den Angaben des Zeugen B lässt sich entnehmen, dass in der Genehmigungsphase eine eindeutige Festlegung des konkreten Typs noch nicht erfolgt war, was – bei der Bedeutung der sehr genauen Maße der Kubatur für den jeweils passenden Typ – schon deshalb zutreffend gewesen sein dürfte, weil nach den Angaben des Zeugen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal die – wesentlich genaueren und hierfür erforderlichen – Werkpläne (Maßstab 1 : 50) existierten und gewisse Vorgaben mangels abgeschlossener Verhandlungen mit den zuständigen Behörden noch nicht berücksichtigt sein konnten.
124 
Nachdem die Unmöglichkeit des Einbaus dieses Typs von der Klägerin also nicht verschuldet war, bzw. die notwendige veränderte Ausführung allenfalls auf einem von beiden Vertragsparteien verschuldeten Umstand beruht (Planwiderspruch), bestünde von vornherein nur ein Anspruch der Beklagten auf eine Preisanpassung gemäß § 2 Ziffer 5 VOB/B, sofern die Komfortparker im Verhältnis zu den eingebauten Standardparkern teurer wären (Kostenersparnis), da zumindest für die Preisbestimmung der Klägerin in der Ausschreibung die Komfortparker unstreitig maßgebend waren.
125 
Dabei handelte es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Minderpreis nach gebotener Preisanpassung, weshalb ein Abzug wegen ersparter Mehrkosten nicht in Betracht kommt.
126 
Der Beklagten steht ein solcher Anspruch aber deshalb nicht zu, weil der Sachverständige Beck in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.04.2003 zur Überzeugung des Senats dargelegt hat, dass es bei den verschiedenen Ausführungsvarianten des Mehrfachparkersystems Combilift 543 keine Preisunterschiede gibt. Die Klägerin hat bei der Ausführung des streitgegenständlichen Mehrfachparkersystems Combilift 543 "Standard" anstatt "Komfort" deshalb keine Kosten eingespart.
127 
d.) Abzüge wegen vom Sachverständigen T. festgestellter Mängel:
128 
Position 1 unstreitig
76.000,00 DM
                 
Position 2 – Pumpenanlage
142.500,00 DM
129 
Hinsichtlich der Pumpenanlage ist auf die obigen Ausführungen zu Pos. 7.4. (Außenanstrich / Sachverständiger M) zu verweisen. Nachdem auch hinsichtlich der Pumpenanlage über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren eine Nachbesserung von der Beklagten nicht durchgeführt wurde, ist es angemessen, einen Vorteilsausgleich- den der Sachverständige T mit DM 5.500,00 DM bewertet – zu berücksichtigen, so dass von den vom Sachverständigen angegebenen Nachbesserungskosten (DM 148.000,–) ein Abzug in dieser Höhe vorzunehmen ist.
130 
Position 5 unstreitig
166.000,00 DM
                 
Position 6 unstreitig
8.000,00 DM
                 
Position 7 unstreitig
3.500,00 DM
                 
Position 8 unstreitig
57.000,00 DM
                 
Position 9 unstreitig
130.000,00 DM
                 
Position 10 unstreitig
3.400,00 DM
                 
Position 11 unstreitig
4.800,00 DM
                 
Position 16 unstreitig
300.000,00 DM
131 
Position 4 – Wärmemengenzähler
0,00 DM
132 
Ein Abzug für die fehlenden Wärmemengenzähler ist nicht vorzunehmen, da der Sachverständige T in seinem schriftlichen Gutachten und bei dessen Erläuterung im Termin am 11.06.2003 zur Überzeugung des Senats dargelegt hat, dass die von der Klägerin eingebrachten Verbrauchserfassungsgeräte ausreichend und in jeder Hinsicht geeignet sind, die für die Heizkostenabrechnung erforderlichen Verbrauchswerte für jede Wohneinheit oder gewerbliche Einheit feststellen zu können.
133 
Position 3 – Heizungsanlage: Ein-Rohr- / Zwei-Rohr-System
DM 17.273,19
134 
Die Beklagte kann eine Nachbesserung der Heizungsanlage nicht verlangen, weil dies unverhältnismäßig ist.
135 
Ihr steht aber gem. § 13, Nr. 6, Nr. 1 VOB/B eine Minderung zu, die sich nach dem Vergütungsanteil errechnet, der der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten Ausführung entspricht (BGH, Urteil vom 09.01.2003, Az. VII ZR 181/00).
136 
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T. ist die Zweirohrheizung um einen Betrag von EUR 8.831,64 (entspricht DM 17.273,19) teurer als die Einrohrheizung. Diesen Betrag kann die Beklagte als Minderung verlangen.
137 
aa.) Dem Auftraggeber steht ein Minderungsanspruch nach § 13 Nr.6 VOB/B dann zu, wenn der Auftragnehmer einen Mangel im Sinne des § 13 Nr.1 VOB/B verursacht hat, die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert und der Auftragnehmer die Nachbesserung aus diesem Grund verweigert.
138 
Nachdem die Klägerin von der vertraglich vereinbarten Ausführungsart (Zweirohrsystem) abgewichen ist, ohne dass sie eine dementsprechende vertragliche Änderungsvereinbarung nachgewiesen hätte, liegt ein Mangel im Sinne des § 13 Nr.1 VOB/B vor. Aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen H und E im Termin am 11.06.2003 (Bl. 1673 ff.d.A.) lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass für die Heizungsanlage ursprünglich ein sogenanntes Zweirohrsystem vorgesehen war. Dies hatte der Zeuge E, der auf Seiten der Beklagten als Fach-Ingenieur für das Gewerk Heizung verantwortlich war, in der GU-Ausschreibung so auch vorgesehen.
139 
Da die auf Seiten der Klägerin tätigen Planer, der Zeuge H und die Fa. ..., jedoch ein sogenanntes Einrohrsystem einbauen wollten, kam es zu einer Besprechung am 14.03.1991 (vgl. hierzu: Besprechungsnotiz des Zeugen Eisele vom 15.03.1991 / Bl. 1286 ff. d.A.).
140 
Der Besprechungsnotiz des Zeugen E vom 15.03.1991 (Bl. 1286 ff.) lässt sich entnehmen, dass es bei dem Gespräch am 14.03.1991 u.a. um die "Durchsprache des Gewerks Heizung" ging, wobei für die Beklagte neben dem Zeugen E ihr Geschäftsführer Zimmer zugegen war.
141 
Nach dem Inhalt der Besprechungsnotiz und den Aussagen der Zeugen E und Harms spricht zwar viel dafür, dass am 14.03.1991 Einigkeit zwischen den Parteien darüber erzielt wurde, von dem Zweirohrsystem Abstand zu nehmen und die Heizung im Einrohrsystem auszuführen. Hinreichende Sicherheit in der Annahme einer solchen Vereinbarung konnte der Senat aber weder der Besprechungsnotiz noch den Zeugenaussagen entnehmen.
142 
Da für einen anderen Zeitpunkt eine solche Vertragsänderung nicht erkennbar ist, müssen die verbliebenen Zweifel – die sich auch deshalb ergeben, weil nach den geführten Verhandlungen unter Kaufleuten bei einem Objekt diesen Ausmaßes eine schriftliche Bestätigung zu erwarten gewesen wäre – zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin gehen.
143 
Andererseits sieht der Senat nach der Beweisaufnahme auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abweichung von der ursprünglich vorgesehenen Ausführung und damit der Verstoß gegen vertragliche Pflichten von Seiten der Klägerin vorsätzlich erfolgt wäre, was der Klägerin möglicherweise verwehrt hätte, sich auf die Unzumutbarkeit einer Mangelbeseitigung durch Neuherstellung der Heizrohrsystems zu berufen.
144 
bb.) Die Beklagte kann keine Nachbesserung verlangen, weil dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, der in Anbetracht des allenfalls geringen Verschuldens und der Feststellung des Sachverständigen T, dass zwischen beiden Heizkreissystemen weder in technischer noch in merkantiler Hinsicht ein Wertunterschied festgestellt werden kann, nicht gerechtfertigt ist.
145 
Die Beklagte hat daher einen Anspruch auf Minderung gem. § 13 Nr. 6 VOB/B.
146 
Die Berechnung der Minderung nach den Mangelbeseitigungskosten ist dann nicht möglich, wenn die Mängelbeseitigung nicht durchführbar oder – wie vorliegend – unverhältnismäßig ist. Verwendet der Auftragnehmer in diesen Fällen im Vergleich zur geschuldeten Ausführung minderwertiges Material, ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergütungsanteil zu mindern, der der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten Ausführung entspricht (BGH, Urteil vom 09.01.2003, Az. VII 181/00 m.w.N.)
147 
Der Sachverständige T kommt in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 20.02.2004, welches er im Termin am 17.03.2004 überzeugend erläutert hat, zunächst zum Ergebnis, dass – auf die jeweiligen Anlagenteile bezogen – lediglich eine geringe Kostendifferenz von 4,75 % zwischen dem Einrohr- und Zweirohrsystem bestehe, die sich – bezogen auf die gesamte Anlage bei im übrigen identischen Anlagekomponenten – sogar auf 3 % bis 3,5 % reduziere.
148 
Der Sachverständige hat bei seiner Erläuterung von den von ihm veranschlagten Preisen einen Abschlag von 20 % vorgenommen, um den ihm vorgehaltenen Unwägbarkeiten – wie unterschiedliche Preise zwischen Süd- und Norddeutschland, Verhandlungsgeschick bei Rabatten etc. – zusätzlich zu seinen Erwägungen im schriftlichen Gutachten noch Rechnung zu tragen.
149 
Nach seinen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen kam er dann zum Ergebnis, dass das Zweirohrsystem um EUR 8.831,64 (= DM 17.273,19) teurer sei, als das eingebaute Einrohrsystem.
150 
Diesen Betrag kann die Beklagte von der Klägerin als Minderung nach oben dargestellten Grundsätzen beanspruchen.
151 
Darüberhinaus besteht ein Anspruch auf Minderung nicht, weil der Sachverständige mehrfach überzeugend dargelegt hat, dass zwischen den beiden Heizkreissystemen weder in technischer, noch in merkantiler Hinsicht ein Wertunterschied festgestellt werden könne, sondern diese gleichwertig seien.
152 
Er hat auch überzeugend dargelegt, dass weder bei den sog. Primärenergiekosten, noch bei den Instandhaltungskosten (Inspektion, Wartung, Reparatur) ein Unterschied zwischen beiden Heizkreissystemen besteht.
153 
Lediglich bei den sog. Sekundärenergiekosten (Antrieb der Aggregate mit Strom etc.) entstünden beim Einrohrsystem – wegen der häufigeren Beanspruchung der Wasserpumpe – ca. EUR 600,–/ Jahr höhere Stromkosten. Da diese geringen Kosten aber beim Betrieb der Anlage entstehen, d.h. auf die Betreiber/Nutzer umgelegt werden, sind diese für die Beklagte ohne Relevanz.
154 
Der Beklagten steht für die vom Sachverständigen T. festgestellten Mängel danach ein Anspruch in Höhe von insgesamt brutto DM 908.473,19 (netto DM 783.166,54) zu, mit dem sie gegen den Anspruch der Klägerin aufrechnen kann.
155 
e.) Avalprovisionen
156 
Die Beklagte hat einen Anspruch auf die für die Stellung der Bürgschaft insgesamt angefallene Avalprovision in Höhe von DM 118.589,59.
157 
Die Parteien haben in dem außergerichtlichen Vergleich unter Ziffer 5 vereinbart, "die Klägerin habe die Avalkosten weiterhin zu tragen" (K6-K9), wobei die Regelung eine anteilige Kostenbeteiligung nach dem Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens ausdrücklich nicht vorgesehen hat.
158 
Hinzu kommt, dass die Parteien zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich von einer groben Schätzung etwaiger Mängelbeseitigungskosten ausgegangen sind und dennoch keinen Anlass gesehen haben, gegebenenfalls eine anteilige Kostenbeteiligung der Beklagten an den Kosten für die Stellung der Bürgschaft nach dem Verhältnis des Bürgschaftsbetrages zu den sich später zeigenden tatsächlichen Nachbesserungskosten zu vereinbaren, so dass eine entsprechende Quotelung dieser Kosten ausscheidet.
159 
Da nach § 4 Umsatzsteuergesetz Umsätze aus Einlagengeschäften und aus der Gewährung von Krediten steuerfrei sind, enthalten die Zinsen keine Mehrwertssteuer. Damit stehen der Beklagten die geltend gemachten Avalzinsen ungekürzt mit DM 118.589,59 zu.
160 
3. Gesamtrechnung:
161 
Klagforderung
brutto DM 1.959.341,84
                 
Abzüglich Nachbesserungskosten – Gutachten M (Nettobetrag, da es sich um Schadensersatz- bzw. Nachbesserungskosten handelt)
DM 341.728,07
                 
abzüglich Minderung/Gutachten M (brutto)
DM 50.100,00
                 
abzüglich Nachbesserungskosten/Gutachten T (netto, da Schadensersatz bzw. Nachbesserungskosten)
DM 783.166,54
                 
abzüglich Forderungen aus dem Verfahren LG Stuttgart,
DM 167.632,00
                 
Aktenzeichen 19 O 676/93
        
                 
abzüglich Avalprovision
DM 118.589,59
                 
restliche Klagforderung
DM 498.125,64
        
= EUR 254.687,60
162 
In dieser Höhe war die Klage zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zinsen ab 21.12.1992, sowie weitere Zinsen ab 01.01.1998 in dem im Tenor zum Ausdruck gebrachten Umfang, nachdem die Klägerin diese – der Höhe nach durch Zinsbescheinigung der Sparkasse ... in Ostfriesland – nachgewiesen hat (Bl. 1786 d.A.) und von der Beklagten nicht bestritten wurden.
163 
Im Übrigen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
164 
Die selbstständige Anschlussberufung der Beklagten war – nachdem aus oben dargelegten Gründen bei Gegenüberstellung der Ansprüche der Parteien sich kein positiver Saldo zu ihren Gunsten ergeben hat – zurückzuweisen.
III.
165 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
166 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
167 
Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 241/00 Verkündet am:
6. Dezember 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB vor § 116
Der Prüfvermerk eines Architekten auf der Rechnung eines Unternehmers ist eine
Wissenserklärung des Architekten seinem Auftraggeber gegenüber, daß die Rechnung
fachlich und rechnerisch richtig ist. Der Prüfvermerk ist in der Regel keine
rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers Dritten
gegenüber.

a) Aufgrund der Risikoverteilung des Werkvertrages trägt der Unternehmer grundsätzlich
das Erfüllungsrisiko für die versprochene Leistung unabhängig von dem
dafür erforderlichen Aufwand. Diese Risikoverteilung gilt auch für die Pflicht des
Unternehmers zur Nachbesserung einer mangelhaft erbrachten Leistung.

b) Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung ist nur dann gerechtfertigt
, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien
Vertragleistung unter Abwägung aller Umstände ein ganz erheblicher
und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht, so daß
die Forderung auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung ein Verstoß gegen Treu
und Glauben ist.

c) Der Maßstab für das objektiv berechtigte Interesse des Bestellers an einer ordnungsgemäßen
Erfüllung, auch durch eine Nachbesserung einer mangelhaft erbrachten
Leistung, ist der vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch
des Werkes.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. April 2000 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für Bauarbeiten, die sie im Rahmen eines Umbaus eines landwirtschaftlichen Anwesens in einen Ferienhof erbracht hat.

II.

1. Die Beklagte erteilte der Klägerin insgesamt vier Aufträge. Über den Komplex 1, den Aus- und Umbau des Dachgeschosses des ehemaligen Wohnhauses , und den Komplex 2, die Erstellung einer gröûeren Garage, schlossen die Parteien je einen schriftlichen VOB/B-Vertrag. Mit den beiden anderen Komplexen, dem Aus- und Umbau einer ehemaligen Stallung und dem Abriû der Scheune, beauftragte die Beklagte die Klägerin mündlich. 2. Nach Abschluû der Arbeiten haben die Architekten der Beklagten die Klägerin Anfang Februar 1997 um die Schluûrechnungen für die Komplexe 1 bis 3 gebeten. Die Architekten der Beklagten prüften die Rechnungen und kürzten die Bruttobeträge. Die geprüften Rechnungen übersandten die Architekten an die Klägerin am 24. März 1997 mit einer Aufstellung der geleisteten Abschlagszahlungen. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitseinbehalts in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme errechneten sie eine Restvergütung brutto von 33.244,19 DM. Das Anschreiben der Architekten enthielt unter anderem folgenden Passus:
"Anbei (die geprüften Schluûrechnungen) mit der Bitte um Durchsicht und Retournierung der Abrechnungsbestätigung. An dem o.a. Bauvorhaben wurden optische Mängel festgestellt. Ausblühungen an der Fassade des Wohnhauses, die in ihrer Intensität über das Normalmaû hinausgehen. Wir fordern sie auf, eine Stellungnahme bzw. einen Sanierungsvorschlag abzugeben."
Die von den Architekten mitübersandten Abrechnungsbestätigungen enthielten unter anderem folgenden Text:
"Der Auftragnehmer erkennt durch Unterschrift die vorstehende Abrechnung an. Weitergehende Forderungen an den Auftraggeber oder dessen Vertreter bestehen nicht."
Mit Schreiben vom 16. April 1997 an die Architekten der Beklagten stimmten die Kläger der Gesamtzusammenstellung zu mit dem Vorbehalt, daû zwei in der Gesamtabrechnung berücksichtigte Abschlagszahlungen in Höhe von 76.782,18 DM und 15.886,40 DM von der Beklagten bisher nicht bezahlt worden seien. 3. Mit ihrer Klage hat die Klägerin als Restwerklohn im wesentlichen die beiden offenen Abschlagszahlungen sowie den Sicherheitseinbehalt verlangt. Die Beklagte hat die Abrechnung der Klägerin beanstandet. Sie hat weiterhin Zurückbehaltungsrechte und Minderung wegen Baumängeln an der Fassade des Ferienhofes geltend gemacht. Mit ihrer in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage hat die Beklagte die Feststellung begehrt, daû die Klägerin verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstehen werde, daû die Klägerin einen Entsorgungsnachweis für den angefallenen Bau-Asbest-Schutt beim Abriû der Scheune nicht beigebracht habe.

III.

1. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der Abrechnung hat das Landgericht der Beklagten mit der Begründung versagt, sie habe mit der Klägerin eine Abrechnungsvereinbarung und damit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vereinbart. Das Landgericht hat lediglich eine Minderung in Höhe von 6.000 DM zugebilligt , weil die Beseitigung eines Teiles der Verunreinigung der Fassade einen unverhältnismäûigen Aufwand erfordern würde. Hinsichtlich weiterer Verfärbungen hat das Landgericht die Beklagte in Höhe von 16.000 DM Zug-um-Zug gegen die Beseitigung der Ausblühung verurteilt. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist weitgehend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat der Klägerin restlichen Werklohn in Höhe von 126.301,67 DM nebst Zinsen zuerkannt, davon 16.000 DM Zug-um-Zug gegen die Beseitigung der Ausblühung am Sichtmauerwerk. Die in zweiter Instanz erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage und die mit der Widerklage beantragte Feststellung.

Entscheidungsgründe:

I.


Die Revision der Beklagten hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit den Einwänden gegen die Schluûrechnung mit folgenden Erwägungen ausgeschlossen: Die Beklagte sei nicht berechtigt, Einwände gegen die Abrechnung der Klägerin geltend zu machen, weil die von ihr bevollmächtigten Architekten mit der Klägerin einen Abrechnungsvertrag und damit ein kausales Schuldanerkenntnis abgeschlossen hätten. Der Prüfvermerk eines Architekten auf der Schluûrechnung habe grundsätzlich keine Wirkung gegenüber dem Bauunternehmer, weil ein Architekt seine Leistung seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, gegenüber erbringe und nicht dem Unternehmer gegenüber. Der Prüfvermerk der Architekten der Beklagten sei jedoch als Angebot zum Abschluû eines Abrechnungs- und Anerkenntnisvertrages anzusehen, weil die Architekten die geprüfte Rechnung an die Klägerin mit der Bitte übersandt hätten, ihr Einverständnis zu erklären. Die Übersendung der geprüften Rechnung sei als deklaratorisches Anerkenntnis anzusehen, so daû es auf die von der Beklagten beanstandeten Einzelpositionen nicht mehr ankomme. Die von der Beklagten beanstandeten Positionen hätten von den Architekten im Wege der Rechnungsprüfung beanstandet werden müssen. Da die Positionen nicht beanstandet worden seien, sei davon auszugehen, daû die Leistungen im Einverständnis mit der Beklagten bzw. der Architekten als deren Vertreter erbracht worden seien. Auûerdem müsse sich die Beklagte die Tätigkeit ihres Ehemannes, der als Bauleiter tätig
gewesen sei, im Wege der Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Soweit von der Beklagten falsches Material, falsche Massen oder falsche Ausführungen gerügt würden, wäre zu erwarten gewesen, daû die Rügen der Architekten sich auch auf diese Positionen bezogen hätten. Abgesehen davon habe die Beklagte die geprüften Rechnungen der Architekten inzident durch ihr Schreiben vom 1. Juni 1997 anerkannt. Durch ihre unzutreffende Beanstandung, daû ihr die geprüften Rechnungen noch nicht vorlägen, habe die Beklagte inzident zu erkennen gegeben, daû sie sich die Rechnungsprüfung durch die Architekten habe zurechnen lassen wollen. Das Schreiben der Klägerin vom 16. August 1997 an die Architekten müsse als Zustimmung zur Rechnungsprüfung gewertet werden. Der in dem Schreiben geäuûerte Vorbehalt habe sich ausschlieûlich auf die in der Rechnungsaufstellung der Architekten zu Unrecht nicht berücksichtigten Abschlagszahlungen bezogen. Damit habe die Klägerin die Aufstellung im übrigen nicht beanstandet und ihr Einverständnis zu dem Ergebnis der Rechnungsprüfung erklärt. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Beurteilung , die Parteien hätten die erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses oder eines entsprechenden Abrechnungsvertrages mit den vom Berufungsgericht angenommenen Verzichts- und Ausschluûwirkungen abgegeben: (1) Der Prüfvermerk eines Architekten ist eine Wissenserklärung dem Auftraggeber gegenüber, daû die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig
ist. Die Wissenserklärung ist grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers gegenüber dem Unternehmer und damit kein Angebot zum Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses. Die in den übersandten Abrechnungsbestätigungen enthaltene Aufforderung an die Klägerin, die Abrechnung anzuerkennen mit der Folge, daû ihr keine weiteren Forderungen zustehen, ist kein Angebot zum Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses zu Lasten der Beklagten. (2) Selbst wenn der Prüfvermerk der Architekten aufgrund der übersandten Abrechnungsbestätigung ein Angebot zum Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses sein sollte, fehlt es an einer rechtsgeschäftlichen Annahme dieses Angebots durch die Klägerin. Mit ihrem Schreiben vom 16. April 1997 hat die Klägerin ein etwaiges Angebot nicht angenommen. In diesem Schreiben, das eine Zahlungsaufforderung an die Beklagte enthält, hat die Klägerin der Abrechnung unter dem Vorbehalt der bisher nicht bezahlten beiden Abschlagsrechnungen zugestimmt und die endgültige Anerkennung des Abrechnungsbetrages davon abhängig gemacht, daû der Restwerklohn in Höhe von 125.912,67 DM bezahlt wird. Die Zahlung ist nicht erfolgt. (3) Das Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 1997 bietet keine hinreichende Grundlage für ein Angebot oder für die Annahme eines Angebots für den Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages. In diesem Schreiben hat die Beklagte lediglich mehrere Mängel gerügt und beanstandet, daû ihr bisher keine prüfbaren Rechnungen vorliegen. Abgesehen davon fehlt es an der für den Vertragsabschluû notwendigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Klägerin nach dem Zugang dieses Schreibens.
b) Es fehlen auûerdem Feststellungen des Berufungsgerichts zu den weiteren Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses. Ein kausa-
les Anerkenntnis setzt voraus, daû die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewiûheit entziehen wollen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, BauR 1995, 232 = ZfBR 1995, 82; Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98, BauR 1999, 1300 = ZfBR 1999, 337).
c) Folglich stehen der Beklagten Einwände gegen die Schluûrechnung zu. Die Beklagte hat diese Einwände nicht bereits deshalb verwirkt, weil sie nach Ablauf der Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B erhoben worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99, BauR 2001, 784 = ZfBR 2001, 313).

III.

1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten den Einwand gegen die Abrechnungen der Klägerin hinsichtlich der Komplexe Umbau des Wohnhauses, Errichtung der Garage und des Ausbaus des Stalles, die Parteien hätten jeweils einen Pauschalpreis vereinbart, versagt. Für den Umbau und die Garagenerrichtung ergebe sich die Vereinbarung eines Einheitspreises aus der Auftragserteilung der Architekten in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung. Die Auftragserteilung sei nicht eindeutig, weil von einem "vorläufigen Gesamtpreis" und einer "Pauschalsumme" (Gesamtpreis) die Rede sei. Diese Unklarheit gehe zu Lasten der Beklagten, weil sie die Formulierung durch ihre Architekten verwendet habe. Es handele sich letztlich um Einheitspreisverträge , weil in den Aufträgen Gesamtsummen der Einheitspreise und in der jeweiligen Anlage zur Leistungsbeschreibung unter Ziff. 2 Einheitspreise genannt seien.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die schriftlichen Vertragsunterlagen nur unvollständig und damit rechtsfehlerhaft gewürdigt und die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast nicht berücksichtigt:
a) Aufgrund der schriftlichen Vertragsunterlagen ist es möglich, daû die Vertragsparteien auf der Grundlage der von der Klägerin in ihrem Angebot aufgeführten Einheitspreise einen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen haben: (1) Im Auftragsschreiben der Beklagten sind zwei Alternativen vorgesehen : zu einem vorläufigen Gesamtpreis/zu einer Pauschalsumme (Gesamtfestpreis ). Da nicht gekennzeichnet ist, welche der beiden Alternativen vertraglich vereinbart worden ist, steht nicht fest, ob die Parteien Einheitspreis- oder Pauschalpreisverträge abgeschlossen haben. (2) Zusätzliche Angaben in den Auftragsschreiben zur Preisvereinbarung , die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, bieten keine Grundlage für eine eindeutige Vereinbarung. Denn die Auftragsschreiben verweisen unter Ziff. 2.2 auf die besonderen Vertragsbedingungen, die in Ziff. 21 regeln, daû die Auftragssumme nicht überschritten werden dürfe. Die Bezugnahme in den Auftragsschreiben unter Ziff. 2.1 und Ziff. 3 auf die Angebote der Klägerin, die nach Einheitspreisen kalkuliert worden sind, führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
b) Im Hinblick auf die unklare Vertragssituation ist die Behauptung der Beklagten erheblich, die Parteien hätten keinen Einheitspreisvertrag, sondern einen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen. Bei einer streitigen Einheitspreisvereinbarung muû der Auftragnehmer die Behauptung des Auftraggebers, es handele sich um einen Pauschalpreis-
vertrag widerlegen, und die Einheitspreisvereinbarung beweisen (BGH, Urteil vom 9. April 1981 - VII ZR 262/80, BGHZ 80, 257).

IV.

1. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten hinsichtlich der Verunreinigung der Fassade lediglich eine Minderung in Höhe der Hälfte der Nachbesserungskosten mit der Begründung zuerkannt, die verlangte Nachbesserung sei unverhältnismäûig: Die Verunreinigung der Garagenfassade mit Mörtelresten sei ein Werkmangel , der nur durch einen Austausch der betroffenen Steine beseitigt werden könne. Der Nachbesserungsaufwand von über 30.000 DM sei unverhältnismäûig , weil die Verunreinigungen das Erscheinungsbild des Gesamtobjektes nicht wesentlich beeinträchtigten. Die Garage liege im rückwärtigen Grundstücksteil. Die Lichtbilder des Garagenbaus sprächen dafür, daû keine besonders gravierende optische Einschränkung hinsichtlich des gesamten Grundstücks gegeben sei. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand: Das Berufungsgericht hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Unverhältnismäûigkeit der Nachbesserung nicht berücksichtigt und erheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen.
a) Der Unternehmer kann die Beseitigung eines Mangels verweigern, wenn sie einen unverhältnismäûigen Aufwand erfordert: (1) Eine Nachbesserung ist unverhältnismäûig, wenn der mit der Nachbesserung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in kei-
nem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 367 = BauR 1973, 112 = NJW 1973, 130; Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/86, BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249). Der Einwand der Unverhältnismäûigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäûer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäûen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände ein Verstoû gegen Treu und Glauben ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313 m.w.N.). Eine Unverhältnismäûigkeit liegt danach in aller Regel nur vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäûen Erfüllung des Vertrages, kann ihm der Unternehmer regelmäûig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Nachbesserung nicht verweigern. (2) Ohne Bedeutung für die erforderliche Abwägung sind das Preis-/Leistungsverhältnis und das Verhältnis des Nachbesserungsaufwands zu den zugehörigen Vertragspreisen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249). (3) Im Rahmen der Abwägung ist zu Lasten des Auftragnehmers auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaû der Unternehmer den Mangel verschuldet hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - VII ZR 235/93,
BauR 1995, 540 = ZfBR 1995, 197; Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313). (4) Dieses Verständnis der Unverhältnismäûigkeit der Nachbesserung ergibt sich aus der Risikoverteilung des Werkvertrages. Der Unternehmer trägt grundsätzlich das Erfüllungsrisiko für die versprochene Leistung, und zwar ohne Rücksicht auf den dafür erforderlichen Aufwand. Er kann dagegen nicht einwenden, dieser sei höher oder unverhältnismäûig höher als der vereinbarte Preis. Vielmehr ist er grundsätzlich zu jedem erforderlichen Aufwand verpflichtet. Diese Risikoverteilung wird nicht dadurch verändert, daû der Unternehmer mangelhaft leistet (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313). Der Maûstab für das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäûen Erfüllung ist der vertraglich vereinbarte oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Werkes.
b) Das Berufungsgericht hat die nach diesen Grundsätzen erforderliche Abwägung nicht vorgenommen, das Interesse der Beklagten an der vertragsgemäûen Erfüllung unzutreffend bewertet und nicht gewürdigt, ob und in welchem Ausmaû die Klägerin den Mangel verschuldet hat. Nach dem Vortrag der Beklagten, der in der Revision als richtig zu unterstellen ist, beeinträchtigen die grauen Mörtelreste auf dem dunkelroten Ziegelverblendmauerwerk den optischen Gesamteindruck der Anlage, vor allem des Innenhofes erheblich. Die Garage bildet nach dem Vortrag der Beklagten mit dem Wohnhaus und dem ehemaligen Stallgebäude eine geschlossene Umrandung des Innenhofes. Dieser Vortrag der Beklagten wird durch die Feststellung des Sachverständigen, die das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat, bestätigt. Der Sachverständige hat ausgeführt, daû die optische Beeinträchtigung erheblich sei.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte die Steinoberfläche nach der Beendigung der Fugenarbeiten in einem bestimmten Verfahren gereinigt werden müssen, weil der abgebundene Mörtel nicht mehr von den Steinen entfernt werden kann. Die Klägerin hat dadurch, daû sie die notwendige Reinigung nicht durchgeführt hat, schuldhaft gegen eine anerkannte Regel der Technik verstoûen. Das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf diesen unstreitigen Sachverhalt den Grad des Verschuldens feststellen und bei der Abwägung zu Lasten der Klägerin berücksichtigen müssen.
c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einem Verstoû gegen die §§ 371, 284 ZPO. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung den erheblichen Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Dieser Antrag war ein Gegenbeweisantrag, weil der Bauunternehmer für die Voraussetzungen der Unverhältnismäûigkeit darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Staudinger /Peters (2000) § 633 Rdn. 191).

V.

1. Das Berufungsgericht hat Gewährleistungsansprüche der Beklagten bezüglich der beanstandeten Durchfeuchtungen mit folgenden Erwägungen verneint: Die Durchfeuchtungen an der Westseite seien möglicherweise vorhanden. Sie würden nach den Ausführungen des Privatsachverständigen E. nicht auf einem Ausführungsfehler, sondern auf einem Planungsfehler beruhen. Der Gutachter habe die zu flach eingebrachten Giebelfenstersohlbänke als Ausführungsfehler bezeichnet. Ob dieser Mangel eine Verantwortlichkeit der Klägerin
begründe, sei ungeklärt. Es fehle am Vortrag der Beklagten, daû die Klägerin hier abweichend von den architektonischen Planungen gearbeitet habe und daû die zu flach eingebauten Fenstersohlbänke für sich allein zu den Durchfeuchtungen geführt hätten. Hinsichtlich der Feuchtigkeit am westlichen Giebelmauerwerk habe der Sachverständige E. nicht klären können, wer für die Mängel verantwortlich sei, und er habe ausgeführt, daû der Bauleiter, der Zeuge R., die Mängel hätte ohne weiteres erkennen können. Folglich könne die Beklagte aus diesen Mängeln keine Rechte herleiten. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung eines Werkmangels verkannt. Auûerdem hat es eine etwaige Verletzung der Hinweispflicht der Klägerin nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht berücksichtigt:
a) Der Besteller genügt den Darlegungsanforderungen, wenn er die Mangelerscheinung (Symptom) vorträgt, aus der er die Mangelhaftigkeit des Werkes herleitet. Er ist nicht verpflichtet, den Mangel selbst oder die Ursachen des Mangels vorzutragen (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 115/97, BauR 2000, 261 = ZfBR 2000, 116). Die Frage, ob die Ursache der Mangelerscheinung auf einem Ausführungs- oder Planungsfehler beruht , ist Gegenstand des Beweises und kein Erfordernis des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 185/97, BauR 1999, 899 = ZfBR 1999, 55). Die erforderliche Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nicht durchgeführt. Es hat vielmehr, ohne die eigene Sachkunde darzulegen, hin-
sichtlich des Neigungswinkels der Giebelsohlbänke einen Planungsmangel angenommen.
b) Unter der Voraussetzung, daû die Mangelerscheinungen auf einem Planungsfehler beruhen sollten, würde die Klägerin für derartige Mängel haften , wenn sie zu einem Hinweis der Beklagten gegenüber nach § 4 Nr. 3 VOB/B verpflichtet gewesen wäre. Da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen der Hinweispflicht keine Feststellungen getroffen hat, ist in der Revision zugunsten der Beklagten zu unterstellen, daû die Klägerin als Fachfirma die fehlerhafte Planung hätte erkennen können. Einen Hinweis nach § 4 Nr. 3 VOB/B hat die Klägerin unstreitig nicht gegeben. Die Vermutung des Berufungsgerichts , der Bauleiter der Beklagten hätte die Ursachen der Feuchtigkeit am westlichen Giebelmauerwerk erkennen müssen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Umstand, daû der Bauleiter die Mangelursache möglicherweise hätte erkennen können, entlastet diejenigen, die für die Mängel verantwortlich sind, nicht von der Verpflichtung zur Gewährleistung.

VI.

1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten Ansprüche hinsichtlich des fehlenden Nachweises für die Entsorgung der Asbestplatten mit folgenden Erwägungen verneint: Der Beklagten stehe hinsichtlich der von der Klägerin nicht vorgelegten Entsorgungsbescheinigung kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die mit der Widerklage verfolgte Feststellung, daû ihr die Klägerin zukünftigen Schaden zu ersetzen habe, der ihr aus der fehlenden Entsorgungsbescheinigung entstehen könne, sei unbegründet.
Es sei ausreichend, daû die Klägerin eine Bescheinigung der von ihr als Subunternehmerin beauftragten Fachfirma vorgelegt habe, in der die Fachfirma mitgeteilt habe, daû sie die Dacheindeckung einschlieûlich der Asbestwel lplatten abgefahren und entsorgt habe. Diese Bescheinigung sei für die Beklagte derzeit ausreichend, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daû die Fachfirma die Asbestplatten nicht ordnungsgemäû entsorgt habe. Die Beklagte habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daû die Bescheinigung der Fachfirma dem Kreisbauamt nicht genügen würde. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand:
a) Die Erwägung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts verstöût gegen das Verbot der reformatio in peius. Das Landgericht hat der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des fehlenden Entsorgungsnachweises in Höhe von 500 DM zuerkannt. Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.
b) Unter der Voraussetzung, daû die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf einen Entsorgungsnachweis hat, begründet der fehlende Entsorgungsnachweis einen Werkmangel, für den die Klägerin haftet. Die Mitteilung der Fachfirma ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Nachweis der ordnungsgemäûen Entsorgung. Die Erwägungen des Berufungsgerichts , daû ein Schaden in Zukunft nicht zu erwarten sei, sind Spekulationen ohne tatsächliche Beurteilungsgrundlage. Es ist nicht ausgeschlossen, daû öffentlichrechtliche Sanktionen drohen.

VII.


1. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne keine Rechte daraus herleiten, daû die Klägerin den Baucontainer mehrfach umgestellt habe. Ihr Bauleiter hätte die Umstellung des Containers bemerken und nötigenfalls durch die Ausübung seines Weisungsrechts verhindern können. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte hat keine Ansprüche geltend gemacht, sie hat sich gegen einen Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 596,16 DM gewandt, den die Klägerin für das Umsetzen der Container geltend macht.
Ullmann Thode Hausmann Wiebel Bauner

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2001

abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 254.687,60 zuzüglich 5 % Zinsen vom 21.12.1992 bis 31.12.1997, 6 % Zinsen vom 01.01.1998 bis 30.11.1999, 6,5 % Zinsen vom 01.12.1999 bis 31.03.2000, 7,00 % Zinsen vom 01.04.2000 bis 19.05.2000, 7,25 % Zinsen vom 20.05.2000 bis 30.06.2000, 7,75 % Zinsen vom 01.07.2000 bis 09.10.2000, sowie 8,00 % Zinsen seit 10.10.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2001 wird

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 22 %, die Beklagte 78 %. Für den 1. Rechtszug verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung – wegen der Kosten – ebenfalls abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in der zweiten Instanz:

EUR 3.352.326,80

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte restliche Werklohnansprüche aus einem gekündigten Pauschalpreisvertrag geltend. Die Beklagte wendet ein, dass die Forderung mangels prüfbarer Abrechnung nicht fällig sei und hat hilfsweise mit eigenen Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung und mangelhafter Werkleistungen aufgerechnet. Darüberhinaus macht sie diese mit ihrer Widerklage geltend.
Die Parteien schlossen 1990 einen Bauvertrag nach VOB/B über die schlüsselfertige Erstellung eines "Wohn- und Geschäftsparks" in Sch Als Werklohn haben sie eine Pauschalvergütung in Höhe von DM 7.900.000,– netto vereinbart.
Die Klägerin wurde darüber hinaus mit weiteren Zusatzarbeiten beauftragt.
In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart, Az. 19 O ... hat die Klägerin im Wege einer einstweiligen Verfügung eine Sicherungshypothek gegen die Beklagte erwirkt, wobei die Parteien sich in einem außergerichtlichen Vergleich dahingehend geeinigt haben, dass die Beklagte eine Bürgschaft über 1.500.000,– DM stellt und die Klägerin die Löschung der Sicherungshypothek bewilligt.
Unter Ziffer 5 dieses Vergleichs (K6 bis K9) haben die Parteien vereinbart, dass die Kosten der Bürgschaft "weiterhin die Klägerin trage".
Nach Kündigung des Werkvertrages hat die Klägerin eine Abrechnung am 15.09.1992 erstellt und eine Restforderung – unter Berücksichtigung von Mehr- und Minderleistungen sowie geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von DM 6.977.035,20 – in Höhe von DM 1.933.376,11 einschließlich 14 % MWSt. errechnet.
Die Klägerin hat erstinstanzlich unter Einbeziehung weiterer Rechnungen zunächst eine Forderung von 2.191.783,38 DM geltend gemacht, die sie im Laufe des Rechtsstreits unter Berücksichtigung unstreitig gewordener Abzüge auf DM 1.950.341,81 (Bl. 208 der Akten) teilweise reduziert hat.
Gegen diesen Anspruch hat die Beklagte erstinstanzlich eigene Ansprüche auf Kostenerstattungen, Vertragsstrafen, Skontierungen und die Berücksichtigung von Minderleistungen eingewandt.
Die Beklagte hat die Geltendmachung dieser Einwendungen in diesem Rechtsstreit im Schriftsatz vom 24.03.2000 (Bl. 1163 der Akten) "fallen lassen" und die Klagforderung der Höhe nach unstreitig gestellt, sich aber die Geltendmachung dieser Ansprüche außerhalb dieses Verfahrens vorbehalten.
10 
Gleichwohl hat sie den Einwand aufrechterhalten, die Forderung sei mangels Abgrenzung zwischen erbrachten und geschuldeten Leistungen nicht fällig.
11 
Danach hat sie erstinstanzlich Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 1.206.871,28 DM geltend gemacht, von denen sie die von ihr errechnete Restforderung der Klägerin in Höhe von DM 183.151,09 abgezogen hat. Den Differenzbetrag hat sie mit ihrer Widerklage geltend gemacht (Bl. 138 der Akten).
12 
Die Widerklage hat sie erstinstanzlich mehrfach erhöht (Bl. 280, Bl. 459, Bl. 585) und teilweise wieder zurückgenommen (Bl. 1167 der Akten).
13 
Zuletzt hat sie eigene Forderungen in Höhe von DM 5.138.653,89 errechnet, in Höhe der geltend gemachten Forderung der Klägerin (DM 1.950.341,84 DM) aufgerechnet und den Differenzbetrag in Höhe von DM 3.188.312,05 mit der Widerklage geltend gemacht (Bl. 1167 der Akten).
14 
Zu den Einzelheiten des in erster Instanz gehaltenen Vortrags der Parteien wird auf die Darlegungen des erstinstanzlichen Urteils vom 17.12.2001 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).
15 
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von DM 351.250,– DM stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
16 
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Klagforderung der Höhe nach unstreitig sei. Nach Aufrechnung mit Ansprüchen der Beklagten stehe der Klägerin noch ein Anspruch in Höhe von brutto DM 351.250,– zu.
17 
Dieser Betrag sei auch fällig, da die Beklagte nicht einerseits die Klagforderung unstreitig stellen, mithin auf die von der Rechtsprechung üblicherweise geforderte Darstellung verzichten und andererseits aus demselben Grund den Einwand fehlender Fälligkeit erheben könne.
18 
Gegen das ihr am 21.12.2001 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 17.12.2001 hat die Klägerin am 21.01.2002 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel rechtzeitig begründet.
19 
Die Beklagte hat gegen das ihr am 03.01.2002 zugestellte Urteil am 28.01.2002 selbstständige Anschlussberufung eingelegt und dieses Rechtsmittel ebenfalls rechtzeitig begründet.
20 
Die Klägerin verfolgt in zweiter Instanz ihre Ansprüche weiter und beansprucht ab 01.01.1998 nunmehr höhere Zinsen, weil sie ab diesem Zeitpunkt durchgehend Bankkredit in Höhe der Klagforderung mit dem geltend gemachten Zinssatz in Anspruch genommen habe.
21 
Sie ist der Ansicht, dass die geltend gemachte Klagforderung im angefochtenen Urteil der Höhe nach zu Recht als unstreitig behandelt worden sei, weil die Beklagte dies durch bindende prozessuale Erklärungen erstinstanzlich unstreitig gestellt habe. Daran müsse sie sich festhalten lassen.
22 
Hinzu komme, dass der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit auch nicht richtig sei.
23 
Der Pauschalpreisvertrag sei von ihr prüffähig abgerechnet worden, was sich bereits daran zeige, dass es der Firma M GmbH möglich gewesen sei, die Schlussrechnung für die Beklagte zu prüfen.
24 
Auch sei ihre Abrechnungsweise bei erbrachten Leistungen, die mehr als 90 % der vereinbarten Arbeiten ausmachen, nicht zu beanstanden, weil die Prüffähigkeit schließlich keinen Selbstzweck habe.
25 
Hinsichtlich des eingebauten Heizsystems behauptet die Klägerin, dass von den Parteien am 14.03.1991 eine Vertragsänderung vom Zweirohrsystem auf das Einrohrsystem vereinbart worden sei, so dass der Beklagten insoweit von vornherein Ansprüche nicht zustehen könnten.
26 
Hinzu komme, dass ein Mangel nicht vorliege, weil beide Systeme heiztechnisch und in ihrer Heizwirkung für den Nutzer gleichwertig seien.
27 
Darüberhinaus könne die Beklagte – selbst bei Vorliegen eines Mangels – die geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten bereits deshalb nicht verlangen, weil diese völlig unverhältnismäßig seien.
28 
Hinsichtlich der beanstandeten Wärmemengenzähler sei auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T zu verweisen, wonach ein Mangel nicht vorliege, so dass sich ein Anspruch der Beklagten nicht ergeben könne.
29 
Die Klägerin behauptet, sie habe durch den Einbau der "Standardparker" statt der "Komfortparker" keine Kosten gespart, so dass ein Anspruch der Beklagten auch insoweit ausscheide.
30 
Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 30.04.2002/Bl. 1477 der Akten),
31 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart – 34. Kammer für Handelssachen – vom 17.12.2001 – 34 KfH 201/92 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 997.193,95 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 21.12.1992 bis 31.12.1997 und 10 % Zinsen seit dem 01.01.1998 zu zahlen.
32 
Mit ihrer selbstständigen Anschlußberufung beantragt die Beklagte (Schriftsatz vom 06.05.2002 / Bl. 1508 der Akten):
33 
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart zu 34 KfH O 201/92, verkündet am 17.12.2001, wird abgeändert.
34 
Die Klage wird abgewiesen.
35 
Die Klägerin wird verurteilt, an Herrn E K EUR 2.355.132,91 (DM 4.606.239,59) nebst Zinsen in Höhe von 12 % p.a. seit dem 01.07.1992 bis 05.10.1994 aus einem Betrag von EUR 1.007.705,16 (DM 1.970.899,98), ab 06.10.1994 bis Zustellung des Schriftsatzes vom 06.05.2002 in Höhe von 9,25 % aus einem Betrag von EUR 1.668.680,47 (DM 3.263.655,33) und danach aus dem Gesamtbetrag zu bezahlen.
36 
Die Klägerin beantragt,
37 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
38 
Die Beklagte behauptet, dass sie die Forderung der Klägerin nicht unstreitig gestellt habe, weil sie ihre Einwendungen gegen die Klagforderung niemals vollständig und vorbehaltlos aufgegeben habe. Mangels prüfbarer Schlussrechnung habe das Landgericht die Klage als unschlüssig, zumindest als derzeit unbegründet abweisen müssen.
39 
Da es sich um eine Restforderung aus einem gekündigten Pauschalvertrag handele, könne die Klägerin sich nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen berufen, sondern sei verpflichtet, die erbrachten und geschuldeten Leistungen nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nachvollziehbar abzugrenzen.
40 
Daran fehle es, so dass die Klagforderung nicht schlüssig dargetan und daher nicht fällig sei.
41 
Die Beklagte wendet ein, dass das Landgericht zahlreiche ihrer Schadenspositionen nicht hinreichend berücksichtigt habe.
42 
So habe das Landgericht weitere Kosten und Zinsen, die in ihrem Rechtsstreit mit der Erwerbergemeinschaft (Landgericht Stuttgart, Az. 19 O 676/93) in Höhe von DM 44.230,– angefallen seien, nicht berücksichtigt.
43 
Die Tiefgaragenplätze seien vertraglich in der Ausführung "Komfortparker" geschuldet gewesen. Nachdem die Klägerin diese als "Standardparker" ausgeführt habe, stehe ihr als Mindestschaden ein merkantiler Minderwert der Parkeinheiten in Höhe von insgesamt 278.000,– DM zu.
44 
Hinzu komme, dass auch ein Preisunterschied für die Herstellung und Montage des "Standardparker" gegenüber dem "Komfortparker" bestehe, der, bezogen auf den Herstellungszeitpunkt, mindestens EUR 30.269,50 betrage.
45 
Sie ist der Ansicht, dass ihr auch wegen des vertragswidrigen Einbaus des falschen Heizsystems ein Schadensersatzanspruch zustehe, wobei für dessen Berechnung von den Herstellungskosten für die vertragsgerechte Leistung auszugehen sei. Sie sei nicht verpflichtet das eingebaute Einrohrsystem zu akzeptieren, selbst wenn die Leistungen gleichwertig wären. Sie habe daher einen Anspruch auf die Umrüstungskosten in Höhe von DM 2.450.000,–.
46 
Hinzu komme, dass auch eine Kostendifferenz dieser beiden Systeme in Höhe von mindestens EUR 200.000,– bestehe.
47 
Die Beklagte beanstandet weiter, dass im angefochtenen Urteil zu Unrecht nicht die gesamten Avalprovisionen zu ihren Gunsten berücksichtigt wurden. Die Klägerin habe sich in dem Vergleich vorbehaltlos zur Übernahme der gesamten, für die Stellung der Bürgschaft entstehenden Kosten verpflichtet, weshalb die Avalprovision in voller Höhe von DM 118.589,59 von der Klägerin zu tragen sei.
48 
Daher habe sie Ansprüche gegenüber der Klägerin in Höhe von insgesamt DM 4.606.239,59 (= EUR 2.355.132,91), die sie – bis zur schlüssigen Darlegung der Klagforderung – vollständig mit der Widerklage geltend mache, vorsorglich aber mit diesen Ansprüchen gegen die Klagforderung aufrechne.
49 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
50 
Bei den Verhandlungen vor dem Senat haben die Parteien viele streitige Positionen unstreitig gestellt.
51 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P Ei, B H und M B. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 11.06.2003 Bezug genommen (Bl. 1673 ff. der Akten).
52 
Des weiteren hat der Senat ergänzend zwei schriftliche Gutachten der Sachverständigen ... T (Gutachten vom 23.05.2003/Bl. 1639 ff. der Akten) und H B (Gutachten vom 03.06.2003/Bl. 1658 ff. der Akten) eingeholt, die ihre Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 11.06.2003 erläutert haben (vgl. zu ihren Ausführungen das Protokoll vom 11.06.2003/Bl. 1685 ff. d.A.).
53 
Im Anschluss daran hat der Senat noch zwei weitere Ergänzungsgutachten beider Sachverständigen eingeholt. Der Sachverständige T hat sein 2. Ergänzungsgutachten am 20.02.2004 (vgl. Bl. 1736 ff. d.A.) erstattet und im Termin am 17.03.2004 erläutert (vgl. Protokoll vom 17.03.2004/Bl. 1788 ff. d.A.).
54 
Der Sachverständige B hat sein schriftliches Ergänzungsgutachten am 02.03.2004 (Bl. 1769 ff. d.A.) erstattet, auf das er im Termin am 17.03.2004 Bezug nehmen konnte, nachdem sich hierzu weder Vorhalte noch Fragen des Senats und der Parteien ergeben haben.
II.
55 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet, überwiegend aber unbegründet. Die selbstständige Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.
56 
1.) Klagforderung
57 
Der Klägerin steht aufgrund der erstinstanzlich abgegebenen Erklärungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 24.03.2000 und 14.03.2001 unstreitig eine Forderung in Höhe von DM 1.950.341,84 zu.
58 
a.) Die Beklagte hat erstinstanzlich vorbehaltlos auf Einwendungen zur Höhe der geltend gemachten Klagforderung verzichtet. Im Schriftsatz vom 24.03.2000 (Bl. 1163 d.A.) hat sie folgende Erklärung abgegeben:
59 
"Aus rein prozessökonomischen Gründen, das heißt zur Beschleunigung des Verfahrens ... wird die Beklagte ... die Einwendungen gegen den Klaganspruch im Rahmen dieses Rechtsstreits fallen lassen.
60 
Sie wird daher ihre Ansprüche auf Kostenerstattungen, Vertragsstrafansprüche, Ansprüche aus Skontierungen sowie Berücksichtigung von Minderleistungen in diesem Rechtsstreit nicht mehr geltend machen. Sie behält sich die Geltendmachung dieser Regressansprüche ausdrücklich außerhalb dieses Verfahrens vor.
61 
Der von der Klägerin ohne Berücksichtigung dieser von der Beklagten geltend gemachten Gegenpositionen, eingeführte Rechnungsbetrag wird damit der Höhe nach unstreitig gestellt.
62 
Gleichwohl hält die Beklagte den Einwand aufrecht, wonach die Rechnung der Klägerin im Lichte der Rechtsprechung des BGH nicht fällig ist, da nicht zwischen erbrachter und geschuldeter Leistung abgegrenzt wird."
63 
Mit dieser Erklärung hat sie ausdrücklich klargestellt, dass sie die dort genannten Einwendungen uneingeschränkt, – lediglich unter dem Vorbehalt, diese Ansprüche gegebenenfalls außerhalb des Verfahrens gegen die Klägerin geltend zu machen, – in diesem Rechtsstreit nicht mehr weiter verfolgt und zugleich den der Klage zugrundeliegenden Rechnungsbetrag der Höhe nach unstreitig gestellt.
64 
Diese unmißverständliche Erklärung hat die Beklagte selbst dadurch bekräftigt, dass sie ihre in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Gegenansprüche ausdrücklich nur noch auf die von den Sachverständigen M und T festgestellten Mängelbeseitigungskosten und Minderungen, die titulierte Forderung des Rechtsstreits der Beklagten mit der Erwerbergemeinschaft, sowie die entstandene Avalprovision (insgesamt DM 5.138.653,89 / vgl. die Ausführungen im genannten Schriftsatz unter II. – Bl. 1163 ff.d.A.) gestützt hat.
65 
Damit hat sie den Streitgegenstand des Rechtsstreits wirksam beschränkt.
66 
Es kann dahinstehen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.09.2000 erklärt hat, aus verjährungsrechtlichen Gründen jene Positionen aus dem Schriftsatz vom 24.03.2000 wieder in den Rechtsstreit einführen und sich wieder hierauf berufen zu wollen (Bl. 1236 d.A.), weil sie im Schriftsatz vom 14.03.2001 (Bl. 1342) unter Bezugnahme auf Bedenken des Landgerichts im Termin am 01.03.2001 wegen einer doppelten Rechtshängigkeit ausdrücklich ihre Erklärung aus dem Schriftsatz vom 24.03.2000 wiederholt und damit den Inhalt des Schriftsatzes vom 06.09.2000 insoweit selbst als gegenstandslos angesehen hat. Sie hat – unter nochmaliger Nennung der einzelnen Ansprüche – erklärt, sich der Klägerin gegenüber auf diese Ansprüche in diesem Rechtsstreit nicht mehr stützen zu wollen.
67 
Diese prozessuale Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 14.03.2001 ist eindeutig und lässt sich auch einem Schreiben von ihr an ihren erstinstanzlich tätigen Rechtsanwalt F. vom 03.09.2001 entnehmen (Bl. 1371 ff., 1372), so dass auch bei der Beklagten selbst Missverständnisse über diese Vorgehensweise nicht vorgelegen haben können.
68 
b.) Nach ihrem endgültigen Einwendungsverzicht zur Höhe der Klagforderung in diesem Rechtsstreit kann sich die Beklagte nicht mehr auf den Einwand fehlender Fälligkeit berufen.
69 
Sie argumentiert widersprüchlich, wenn sie einerseits auf eine den Grundsätzen der Rechtsprechung entsprechende Darstellung nach gekündigtem Werkvertrag verzichtet, indem sie das Ergebnis derselben (Höhe der restlichen Forderung) unstreitig stellt, andererseits aber mit dem Argument fehlenden schlüssigen Vortrages wegen der angeblich nicht nachvollziehbaren Berechnung den Fälligkeitseinwand weiter erhebt.
70 
Zutreffend ist, dass die Geltendmachung einer Restforderung bei einem gekündigten Pauschalvertrag – wie vorliegend – an sich zunächst erfordert, den Wert der erbrachten Leistungen schlüssig darzulegen, um die für diese Leistungen geschuldete Vergütung nach dem Verhältnis des Wertes der bewirkten Leistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnen zu können.
71 
Für die nicht erbrachten Leistungen müsste sich der Unternehmer dann u.a. dasjenige anrechnen lassen, was er durch die Kündigung an Aufwendungen ersparte und was er gegebenenfalls durch anderweitigen Erwerb ausgleichen konnte (BGH NJW 1997, 733; BGH NJW-RR 1998, 234; BGH NJW 1995, 2712; BGH NJW-RR 1999, 960).
72 
Hierfür wäre auf die Aufwendungen abzustellen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind. Der Unternehmer müsste also im Einzelfall die Grundlagen der Preiskalkulation für die vereinbarten Leistungen offen legen.
73 
Nachdem die Klägerin im vorliegenden Fall erbrachte Leistungen geltend macht, wären die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen und dementsprechend das Verhältnis zum Gesamtpauschalpreis anzugeben.
74 
Der Umfang der von der Rechtsprechung geforderten Darlegungspflicht des Werkunternehmers hängt aber vom Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers, vorliegend der Beklagten, ab.
75 
Dieses bestimmt und begrenzt den Umfang und die Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlussrechnung (BGH, NJW 2001, 521 f.; BGH NJW 1999, 2036).
76 
Dies zeigt deutlich, dass eine solche Abrechnung keinen Selbstzweck verfolgt, sondern nur bei einem tatsächlich bestehenden Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers notwendig sein soll.
77 
Ein solches Interesse hat die Beklagte – zumindest für diesen Rechtsstreit – aber selbst verneint, indem sie die Klagforderung der Höhe nach unstreitig gestellt und damit die Abrechnung der Klägerin und die Höhe der von ihr behaupteten Mehr- und Minderleistungen akzeptiert hat. Dadurch hat sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Abrechnung nach oben genannten Kriterien für sie keine weiteren Informations- oder Kontrollzwecke mehr haben konnte.
78 
Es würde daher auf eine reine Förmelei hinauslaufen – trotz Billigung des Abrechnungsergebnisses – eine substantiierte Darlegung der "Rechenschritte" zu verlangen.
79 
Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht (mehr) vorträgt, die Klägerin habe bezogen auf den Pauschalpreis erhebliche Aufwendungen erspart, die von der Klagforderung noch abzuziehen wären. Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin sind die wesentlichen nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Leistungen auch erbracht worden (über 90 %), so dass auch insoweit ein Kontrollinteresse der Beklagten nicht (mehr) erkennbar ist.
80 
Desweiteren wurde die Abrechnung der Klägerin von der F M GmbH (für die Beklagte) geprüft, was belegt, dass eine prüffähige Abrechnung der Klägerin vorgelegen haben dürfte.
81 
Die Klagforderung ist daher schlüssig und in geltend gemachter Höhe aus genannten Gründen auch fällig.
82 
Da die Klägerin eine restliche Vergütung für erbrachte Bauleistungen geltend macht, ist vom Bruttobetrag auszugehen (anders bei nicht erbrachten Leistungen, bei denen keine Umsatzsteuer verlangt werden kann / vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, RN. 1302 m.w.N.).
83 
c.) Soweit die Beklagte sich an dieser erstinstanzlich erklärten Beschränkung des Streitgegenstandes nicht mehr festhalten lassen und sich in der zweiten Instanz auf ihre Einwendungen erneut berufen will, kann dies nicht mehr zugelassen werden.
84 
Gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO gelten für die Berufung die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn – wie hier – die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergangen ist, vor dem 01.01.2002 geschlossen worden ist.
85 
Nach dem danach anzuwendenden § 528 Abs. 1 ZPO a.F. sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erstinstanzlich nicht vorgebracht wurden, nur zuzulassen, wenn dies die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde.
86 
Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO a.F. sind neu, wenn sie erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht werden. Dazu zählt auch ein Vorbringen, das eine Partei im ersten Rechtszug zunächst vorgetragen, später jedoch wieder hat fallen lassen (BGH NJW 1998, 2977 ff. m.w.N.).
87 
Damit kann dieses Vorbringen der Beklagten in der zweiten Instanz nicht mehr berücksichtigt werden, weil es den Rechtsstreit verzögern würde.
88 
Der Klägerin steht damit eine Forderung Höhe von DM 1.950.341,84 zu.
89 
2. Ansprüche der Beklagten
90 
Die Beklagte hat – für den Fall schlüssiger Darstellung der Klagforderung – gegen diese bereits im Schriftsatz vom 24.12.1992 (Bl. 102 d.A.) mit eigenen Ansprüchen hilfsweise aufgerechnet (Bl. 1514 d.A.).
91 
Die Parteien haben im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart.
92 
Der Auftraggeber kann daher gemäß §§ 8 Ziffer 3, 13 Ziffer 5 VOB/B bei Mängeln nach Fristsetzung den Auftrag entziehen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen sowie die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
93 
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmungen liegen vor, nachdem die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie der Klägerin fruchtlos eine Frist zur Fertigstellung der Arbeiten bis 10.12.1991 und eine weitere Nachfrist bis 31.01.1992 gesetzt hatte. Es ist unstreitig, dass die Klägerin weitere Arbeiten, so auch Nachbesserungsarbeiten, verweigert hat (B5). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt die Mängelbeseitigung jemals angeboten hätte.
94 
Nachdem die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 24.12.1992, als sie noch Forderungsinhaberin war, die Aufrechnung erklärt hat (Bl. 102 d.A.), sind die zeitlich später erfolgten Abtretungen der Beklagten an E K, und von diesem an die ... eG und H K (Bl. 1330 ff., Bl. 1567), unerheblich, weil die Aufrechnung gemäß § 389 BGB nämlich auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in welchem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüber gestanden haben. Bereits zu diesem Zeitpunkt sind die gegebenenfalls bestehenden gegenseitigen Forderungen durch Aufrechnung erloschen.
95 
Nach einem Schreiben der K e.G. vom 16.10.2002 (Bl. 1567) ist E K, an den die Forderung von der Beklagten abgetreten wurde, trotz der weiteren Abtretung an sie auch einziehungsbefugt und könnte – falls sich trotz Aufrechnung noch eigene Forderungen ergeben hätten – Zahlung an sich verlangen.
96 
Nachdem die im Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.01.2002 von der Beklagten verlangte Forderung über EUR 898.667,98 nicht identisch ist mit der von ihr im vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Aufrechnung bzw. Widerklage geltend gemachten Forderung – dies hat die Beklagte auf Hinweise des Senats unwidersprochen vorgetragen (Bl. 1566 d.A.) – steht dies der Geltendmachung der Ansprüche der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen.
97 
Im Einzelnen:
98 
a.) Ansprüche der Erwerbergemeinschaft gegen die Beklagte, Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 19 O 676/93.
99 
Die Beklagte kann von der Klägerin aufgrund der mangelhaften Leistungen, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Stuttgart mit den Erwerbern waren, Zahlung von insgesamt
100 
DM 167.632,–
101 
verlangen.
102 
Hiervon ist ein Betrag in Höhe DM 125.862,– netto (brutto DM 146.000,–) der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig.
103 
Es ist nicht erforderlich, dass die Beklagte einen Nachweis für die Zahlung dieses ausgeurteilten Betrages an die Erwerbergemeinschaft erbringt, weil dieser auch im Falle der Nichtzahlung aufgrund des bestehenden Titels nach wie vor von der Beklagten verlangt werden könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erwerbergemeinschaft die titulierte Forderung gegen die Beklagte nicht mehr geltend machen will, so dass ein Anspruch der Beklagten in dieser Höhe besteht.
104 
Der Beklagten steht des weiteren ein Anspruch über die in jenem Rechtsstreit entstandenen Gerichtskosten in Höhe von DM 11.770,– zu, die zwischen den Parteien unstreitig sind. Soweit die Beklagte darüber hinaus "weitere Kosten" in Höhe von DM 14.230,– geltend macht, hat sie – trotz entsprechender Hinweise des Senats im Beschluss vom 04.12.2002 – diese nicht nachvollziehbar dargelegt, so dass sie diese mangels substantiierter Darlegung nicht beanspruchen kann.
105 
Die Beklagte hat nach dem landgerichtlichen Urteil Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus DM 146.000,– ab 12.10.1993 zu zahlen, die sie von der Klägerin beanspruchen kann. Selbst wenn man eine Zahlung der Beklagten unmittelbar nach Verkündung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Stuttgart in dieser Sache (Az. 3 U 95/98) am 23.12.1998 unterstellen würde, ergäbe sich damit ein weiterer (Zins-)anspruch in Höhe eines Betrages von mehr als von DM 30.000,–.
106 
Da eine Addition dieser Beträge damit insgesamt einen etwas höheren Betrag ergibt, als die Beklagte im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit 19 O 676/93 geltend macht, steht ihr zumindest dieser Betrag in Höhe von DM 167.632,– von der Klägerin zu.
107 
b.) Ansprüche der Beklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen Müller
108 
aa.) Für die Beseitigung der vom Sachverständigen M in seinem Gutachten vom 27.01.1998 festgestellten Mängel entstehen folgende Nachbesserungskosten, die die Beklagte als Schadensersatzanspruch von der Klägerin geltend machen kann (Auflistung entsprechend den vom Sachverständigen verwendeten Positionsbezeichnungen):
109 
Position 1.1.3, 2.1.3, 3.1.4: Treppenhaushöhe unstreitig
105.000,00 DM
                 
Position 1.1.8: Außenputz / die unstreitigen Nachbesserungskosten von DM 1.400,– sind um den Betrag von DM 700,– zu kürzen, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.02.2003 hierfür eine Vorteilausgleichung in Höhe des hälftigen Betrages unstreitig gestellt haben.
700,00 DM
                 
Position 1.1.9, 2.1.10, 3.1.11: Der vom Landgericht für die Erhöhung der Türschwellen in Ansatz gebrachte Nachbesserungsaufwand wurde von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten.
21.000,00 DM
Des weiteren sind die Nachbesserungskosten für die Blechverwahrungen in Höhe von insgesamt DM 25.500,–, sowie DM 3.150,– unstreitig, so dass ein weiterer Anspruch in Höhe von DM 28.650,– besteht.
28.650,00 DM
                 
Position 2.1.4 ist unstreitig
500,00 DM
                 
Position 2.1.9: Einigung der Parteien / wie Pos 1.1.8 (vgl. Bl. 1579 d.A.).
575,00 DM
                 
Position 2.2.2, 2.2.4: Die von der Klägerin in zweiter Instanz vorgebrachten Einwendungen gegen die vom Landgericht festgesetzten Wegekosten (3.000,– DM) hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.02.2003 akzeptiert, so dass diese Position nach Streichung der Wegekosten unstreitig ist.
18.000,00 DM
                 
Position 2.2.8: Unstreitig
3.000,00 DM
                 
Position 2.2.6: Unstreitig
1.000,00 DM
                 
Position 2.2.7: Unstreitig
300,00 DM
                 
Position 3.1.10: Außenputz/Erker: Die Klägerin rügte, dass diese Arbeiten zusammen mit der Außenfassade mit erledigt werden könnten, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2003 akzeptiert hat, so dass nur ein Abzug in Höhe von vorzunehmen ist.
1.175,00 DM
                 
Position 3.2.2 ist unstreitig
500,00 DM
                 
Position 3.2.3.: Der Einwand der Klägerin zu den vom Landgericht angesetzten Wegekosten wurde von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2003 akzeptiert, so dass nur der genannte Betrag abzuziehen ist (vgl. oben).
15.000,00 DM
                 
Position 4.2.2 – Fenster – Hausmeisterraum: Zwischen den Parteien wurde am 11.06.2003 im Termin vor dem Senat unstreitig gestellt, dass bei einem sofortigen Einbau von Anfang an die Beklagte ohnehin 1.500,– DM hätte aufwenden müssen; daher ist der durch die Klägerin veranlasste Mehraufwand in Höhe von 5.000 DM um DM 1.500,– zu reduzieren.
3.500,00 DM
                 
Position 4.1.4., 5.1.5 unstreitig
1.600,00 DM
                 
Position 4.1.11.: Die Parteien haben sich im Termin am 26.02.2003 auf eine Vorteilsausgleichung in Höhe der Hälfte geeinigt.
3.250,00 DM
                 
Position 4.1.12 unstreitig
12.500,00 DM
                 
und
50.000,00 DM
                 
Position 4.2.1 unstreitig
1.200,00 DM
                 
Position 4.2.2 unstreitig
3.000,00 DM
                 
Position 4.2.3 – Entlüftung Wohnung 20
8.639,78 DM
110 
Nachdem der Wohnungsverkauf und das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (10 U 36/00), in dem die Beklagte zum Preisnachlass wegen dieses Mangels verurteilt wurde, zeitlich auseinander liegen müssen, ist vorstellbar, dass die im Preisnachlass enthaltene Umsatzsteuer von der Beklagten als Vorsteuer nicht mehr beim Finanzamt geltend gemacht werden kann, so dass ihr ein Schaden dann auch insoweit entstanden wäre. Da es aber an einem substantiierten Vortrag der Beklagten hierzu fehlt, kann ihr die anteilige Mehrwertssteuer nicht zuerkannt werden, so dass nur der Nettobetrag in Höhe von DM 8.639,78 – der zwischen den Parteien unstreitig ist – beansprucht werden kann.
111 
Position 4.2.4. unstreitig
3.000,00 DM
                 
Position 4.2.5. – Anstrich Wohnung Nr. 22: Unstreitig
300,– DM
Des weiteren wurde von den Parteien für die Küchenentlüftung im Termin am 26.02.2003 in genannter Höhe ein Abzug unstreitig gestellt.
4.812,50 DM
                 
Position 4.2.6. Entlüftung Küche/Wohnung 23: unstreitig
800,00 DM
                 
Position 4.2.6.: Wegekosten sind aufgrund der Einigung im Termin am 26.02.2003 nicht in Ansatz zu bringen.
        
                 
Position 4.2.7. unstreitig
7.950,00 DM
                 
Position 5.1.4. unstreitig
3.000,00 DM
                 
Position 5.1.6. unstreitig
1.000,00 DM
                 
Position 5.1.13. unstreitig
4.000,00 DM
                 
Position 5.2.1. unstreitig
10.000,00 DM
                 
Position 6.1.1. unstreitig
12.000,00 DM
                 
Position 6.3. unstreitig
30.000,00 DM
                 
Position 7.3. unstreitig
250,00 DM
                 
Position 7.4
11.085,00 DM
112 
Bei dieser Position ist eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen.
113 
Die Parteien haben die Höhe hierfür im Termin am 11.06.2003 vorsorglich mit DM 4.015,– unstreitig gestellt.
114 
Das Prinzip der Vorteilsausgleichung besagt, dass ein durch das schadensstiftende Ereignis verursachter Vorteil mit dem Schadensersatzanspruch auszugleichen ist. Der Vorteilsausgleich stellt also einen Faktor der Schadensberechnung dar. Ein solcher Vorteilsausgleich ist – in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von DM 4.015,– – vorliegend vorzunehmen, nachdem die Beklagte inzwischen mehr als 10 Jahre Zeit hatte, um eine Nachbesserung des Außenanstrichs selbst durchzuführen, zumal sie von Anfang an keine Nachbesserung, sondern immer nur Nachbesserungskosten geltend gemacht hat. Es ist daher angemessen, die durch die nunmehr vorgenommene Nachbesserung eingetretene Wertverbesserung zu berücksichtigen, indem der – der Höhe nach unstreitige – Vorteil von den an sich geschuldeten Nachbesserungskosten in Abzug gebracht wird (DM 15.100,– abzüglich DM 4.015,–).
115 
Position 7.5 unstreitig
1.000,00 DM
                 
Position 8.1. unstreitig
1.700,00 DM
                 
Position 8.2. unstreitig
18.000,00 DM
und
5.000,00 DM
                 
Position 8.3. – F90-Verkleidung
0,00 DM
116 
(Feuerummantelung der Stahlstützen in der Tiefgarage)
117 
Nachdem die Tiefgarage von der Beklagten – wie sich den Anlagen K16 k, 16 l und 16 p entnehmen lässt – abgenommen wurde, ohne dass sie einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat, trägt sie die Beweislast für eine mangelhafte Werkerstellung durch die Klägerin. Ob eine solche Feuerummantelung eingebaut wurde, konnte durch die Beweisaufnahme – wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat, dem sich der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in vollem Umfang anschließt – nicht mehr aufgeklärt werden, so dass ein Anspruch der Beklagten insoweit nicht besteht.
118 
Damit hat die Beklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen Müller einen Anspruch auf Nachbesserungskosten in Höhe von insgesamt brutto DM 392.987,28 bzw. netto DM 341.728,07 (15 % Mehrwertssteuer).
119 
bb.) Des weiteren sind nach den Ausführungen des Sachverständigen M folgende Minderungsbeträge gerechtfertigt und in Abzug zu bringen:
120 
Position 3.2.5 unstreitig
100,00 DM
                 
Position 5.2.2. unstreitig
20.000,00 DM
                 
Position 8.8 unstreitig
10.000,00 DM
                 
Position 8.9 unstreitig
20.000,00 DM
                 
Minderungen insgesamt
50.100,00 DM
121 
c.) Ansprüche nach dem Gutachten des Sachverständigen B
0,00 DM
122 
Pos. 8.3. Standardparker / Komfortparker
123 
Bei der Ausschreibung im Generalunternehmervertrag waren sogenannte Komfortparker vorgesehen, wobei es aber, wie die Angaben des Zeugen Breuninger im Termin am 11.06.2003 ergeben haben, zum damaligen Zeitpunkt für die Genehmigungsplanung in erster Linie nur darum gegangen sei, die notwendigen Parkplätze darzustellen. Es sei damals nicht bedacht worden, dass auf der Grundlage der Genehmigungspläne die lichte Höhe für diesen Typ nicht ausreichend sein könnte. Nach den Angaben des Zeugen B waren öffentlich-rechtliche Vorgaben (Grundwasserschutz etc.) der an der Genehmigung beteiligten Behörden ausschlaggebend dafür, dass im Ergebnis die der Ausschreibung zugrundeliegenden Komfortparker von ihren Maßen her im vorhandenen Baukörper nicht unterzubringen waren. Aus den Angaben des Zeugen B lässt sich entnehmen, dass in der Genehmigungsphase eine eindeutige Festlegung des konkreten Typs noch nicht erfolgt war, was – bei der Bedeutung der sehr genauen Maße der Kubatur für den jeweils passenden Typ – schon deshalb zutreffend gewesen sein dürfte, weil nach den Angaben des Zeugen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal die – wesentlich genaueren und hierfür erforderlichen – Werkpläne (Maßstab 1 : 50) existierten und gewisse Vorgaben mangels abgeschlossener Verhandlungen mit den zuständigen Behörden noch nicht berücksichtigt sein konnten.
124 
Nachdem die Unmöglichkeit des Einbaus dieses Typs von der Klägerin also nicht verschuldet war, bzw. die notwendige veränderte Ausführung allenfalls auf einem von beiden Vertragsparteien verschuldeten Umstand beruht (Planwiderspruch), bestünde von vornherein nur ein Anspruch der Beklagten auf eine Preisanpassung gemäß § 2 Ziffer 5 VOB/B, sofern die Komfortparker im Verhältnis zu den eingebauten Standardparkern teurer wären (Kostenersparnis), da zumindest für die Preisbestimmung der Klägerin in der Ausschreibung die Komfortparker unstreitig maßgebend waren.
125 
Dabei handelte es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Minderpreis nach gebotener Preisanpassung, weshalb ein Abzug wegen ersparter Mehrkosten nicht in Betracht kommt.
126 
Der Beklagten steht ein solcher Anspruch aber deshalb nicht zu, weil der Sachverständige Beck in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.04.2003 zur Überzeugung des Senats dargelegt hat, dass es bei den verschiedenen Ausführungsvarianten des Mehrfachparkersystems Combilift 543 keine Preisunterschiede gibt. Die Klägerin hat bei der Ausführung des streitgegenständlichen Mehrfachparkersystems Combilift 543 "Standard" anstatt "Komfort" deshalb keine Kosten eingespart.
127 
d.) Abzüge wegen vom Sachverständigen T. festgestellter Mängel:
128 
Position 1 unstreitig
76.000,00 DM
                 
Position 2 – Pumpenanlage
142.500,00 DM
129 
Hinsichtlich der Pumpenanlage ist auf die obigen Ausführungen zu Pos. 7.4. (Außenanstrich / Sachverständiger M) zu verweisen. Nachdem auch hinsichtlich der Pumpenanlage über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren eine Nachbesserung von der Beklagten nicht durchgeführt wurde, ist es angemessen, einen Vorteilsausgleich- den der Sachverständige T mit DM 5.500,00 DM bewertet – zu berücksichtigen, so dass von den vom Sachverständigen angegebenen Nachbesserungskosten (DM 148.000,–) ein Abzug in dieser Höhe vorzunehmen ist.
130 
Position 5 unstreitig
166.000,00 DM
                 
Position 6 unstreitig
8.000,00 DM
                 
Position 7 unstreitig
3.500,00 DM
                 
Position 8 unstreitig
57.000,00 DM
                 
Position 9 unstreitig
130.000,00 DM
                 
Position 10 unstreitig
3.400,00 DM
                 
Position 11 unstreitig
4.800,00 DM
                 
Position 16 unstreitig
300.000,00 DM
131 
Position 4 – Wärmemengenzähler
0,00 DM
132 
Ein Abzug für die fehlenden Wärmemengenzähler ist nicht vorzunehmen, da der Sachverständige T in seinem schriftlichen Gutachten und bei dessen Erläuterung im Termin am 11.06.2003 zur Überzeugung des Senats dargelegt hat, dass die von der Klägerin eingebrachten Verbrauchserfassungsgeräte ausreichend und in jeder Hinsicht geeignet sind, die für die Heizkostenabrechnung erforderlichen Verbrauchswerte für jede Wohneinheit oder gewerbliche Einheit feststellen zu können.
133 
Position 3 – Heizungsanlage: Ein-Rohr- / Zwei-Rohr-System
DM 17.273,19
134 
Die Beklagte kann eine Nachbesserung der Heizungsanlage nicht verlangen, weil dies unverhältnismäßig ist.
135 
Ihr steht aber gem. § 13, Nr. 6, Nr. 1 VOB/B eine Minderung zu, die sich nach dem Vergütungsanteil errechnet, der der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten Ausführung entspricht (BGH, Urteil vom 09.01.2003, Az. VII ZR 181/00).
136 
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T. ist die Zweirohrheizung um einen Betrag von EUR 8.831,64 (entspricht DM 17.273,19) teurer als die Einrohrheizung. Diesen Betrag kann die Beklagte als Minderung verlangen.
137 
aa.) Dem Auftraggeber steht ein Minderungsanspruch nach § 13 Nr.6 VOB/B dann zu, wenn der Auftragnehmer einen Mangel im Sinne des § 13 Nr.1 VOB/B verursacht hat, die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert und der Auftragnehmer die Nachbesserung aus diesem Grund verweigert.
138 
Nachdem die Klägerin von der vertraglich vereinbarten Ausführungsart (Zweirohrsystem) abgewichen ist, ohne dass sie eine dementsprechende vertragliche Änderungsvereinbarung nachgewiesen hätte, liegt ein Mangel im Sinne des § 13 Nr.1 VOB/B vor. Aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen H und E im Termin am 11.06.2003 (Bl. 1673 ff.d.A.) lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass für die Heizungsanlage ursprünglich ein sogenanntes Zweirohrsystem vorgesehen war. Dies hatte der Zeuge E, der auf Seiten der Beklagten als Fach-Ingenieur für das Gewerk Heizung verantwortlich war, in der GU-Ausschreibung so auch vorgesehen.
139 
Da die auf Seiten der Klägerin tätigen Planer, der Zeuge H und die Fa. ..., jedoch ein sogenanntes Einrohrsystem einbauen wollten, kam es zu einer Besprechung am 14.03.1991 (vgl. hierzu: Besprechungsnotiz des Zeugen Eisele vom 15.03.1991 / Bl. 1286 ff. d.A.).
140 
Der Besprechungsnotiz des Zeugen E vom 15.03.1991 (Bl. 1286 ff.) lässt sich entnehmen, dass es bei dem Gespräch am 14.03.1991 u.a. um die "Durchsprache des Gewerks Heizung" ging, wobei für die Beklagte neben dem Zeugen E ihr Geschäftsführer Zimmer zugegen war.
141 
Nach dem Inhalt der Besprechungsnotiz und den Aussagen der Zeugen E und Harms spricht zwar viel dafür, dass am 14.03.1991 Einigkeit zwischen den Parteien darüber erzielt wurde, von dem Zweirohrsystem Abstand zu nehmen und die Heizung im Einrohrsystem auszuführen. Hinreichende Sicherheit in der Annahme einer solchen Vereinbarung konnte der Senat aber weder der Besprechungsnotiz noch den Zeugenaussagen entnehmen.
142 
Da für einen anderen Zeitpunkt eine solche Vertragsänderung nicht erkennbar ist, müssen die verbliebenen Zweifel – die sich auch deshalb ergeben, weil nach den geführten Verhandlungen unter Kaufleuten bei einem Objekt diesen Ausmaßes eine schriftliche Bestätigung zu erwarten gewesen wäre – zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin gehen.
143 
Andererseits sieht der Senat nach der Beweisaufnahme auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abweichung von der ursprünglich vorgesehenen Ausführung und damit der Verstoß gegen vertragliche Pflichten von Seiten der Klägerin vorsätzlich erfolgt wäre, was der Klägerin möglicherweise verwehrt hätte, sich auf die Unzumutbarkeit einer Mangelbeseitigung durch Neuherstellung der Heizrohrsystems zu berufen.
144 
bb.) Die Beklagte kann keine Nachbesserung verlangen, weil dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, der in Anbetracht des allenfalls geringen Verschuldens und der Feststellung des Sachverständigen T, dass zwischen beiden Heizkreissystemen weder in technischer noch in merkantiler Hinsicht ein Wertunterschied festgestellt werden kann, nicht gerechtfertigt ist.
145 
Die Beklagte hat daher einen Anspruch auf Minderung gem. § 13 Nr. 6 VOB/B.
146 
Die Berechnung der Minderung nach den Mangelbeseitigungskosten ist dann nicht möglich, wenn die Mängelbeseitigung nicht durchführbar oder – wie vorliegend – unverhältnismäßig ist. Verwendet der Auftragnehmer in diesen Fällen im Vergleich zur geschuldeten Ausführung minderwertiges Material, ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergütungsanteil zu mindern, der der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten Ausführung entspricht (BGH, Urteil vom 09.01.2003, Az. VII 181/00 m.w.N.)
147 
Der Sachverständige T kommt in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 20.02.2004, welches er im Termin am 17.03.2004 überzeugend erläutert hat, zunächst zum Ergebnis, dass – auf die jeweiligen Anlagenteile bezogen – lediglich eine geringe Kostendifferenz von 4,75 % zwischen dem Einrohr- und Zweirohrsystem bestehe, die sich – bezogen auf die gesamte Anlage bei im übrigen identischen Anlagekomponenten – sogar auf 3 % bis 3,5 % reduziere.
148 
Der Sachverständige hat bei seiner Erläuterung von den von ihm veranschlagten Preisen einen Abschlag von 20 % vorgenommen, um den ihm vorgehaltenen Unwägbarkeiten – wie unterschiedliche Preise zwischen Süd- und Norddeutschland, Verhandlungsgeschick bei Rabatten etc. – zusätzlich zu seinen Erwägungen im schriftlichen Gutachten noch Rechnung zu tragen.
149 
Nach seinen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen kam er dann zum Ergebnis, dass das Zweirohrsystem um EUR 8.831,64 (= DM 17.273,19) teurer sei, als das eingebaute Einrohrsystem.
150 
Diesen Betrag kann die Beklagte von der Klägerin als Minderung nach oben dargestellten Grundsätzen beanspruchen.
151 
Darüberhinaus besteht ein Anspruch auf Minderung nicht, weil der Sachverständige mehrfach überzeugend dargelegt hat, dass zwischen den beiden Heizkreissystemen weder in technischer, noch in merkantiler Hinsicht ein Wertunterschied festgestellt werden könne, sondern diese gleichwertig seien.
152 
Er hat auch überzeugend dargelegt, dass weder bei den sog. Primärenergiekosten, noch bei den Instandhaltungskosten (Inspektion, Wartung, Reparatur) ein Unterschied zwischen beiden Heizkreissystemen besteht.
153 
Lediglich bei den sog. Sekundärenergiekosten (Antrieb der Aggregate mit Strom etc.) entstünden beim Einrohrsystem – wegen der häufigeren Beanspruchung der Wasserpumpe – ca. EUR 600,–/ Jahr höhere Stromkosten. Da diese geringen Kosten aber beim Betrieb der Anlage entstehen, d.h. auf die Betreiber/Nutzer umgelegt werden, sind diese für die Beklagte ohne Relevanz.
154 
Der Beklagten steht für die vom Sachverständigen T. festgestellten Mängel danach ein Anspruch in Höhe von insgesamt brutto DM 908.473,19 (netto DM 783.166,54) zu, mit dem sie gegen den Anspruch der Klägerin aufrechnen kann.
155 
e.) Avalprovisionen
156 
Die Beklagte hat einen Anspruch auf die für die Stellung der Bürgschaft insgesamt angefallene Avalprovision in Höhe von DM 118.589,59.
157 
Die Parteien haben in dem außergerichtlichen Vergleich unter Ziffer 5 vereinbart, "die Klägerin habe die Avalkosten weiterhin zu tragen" (K6-K9), wobei die Regelung eine anteilige Kostenbeteiligung nach dem Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens ausdrücklich nicht vorgesehen hat.
158 
Hinzu kommt, dass die Parteien zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich von einer groben Schätzung etwaiger Mängelbeseitigungskosten ausgegangen sind und dennoch keinen Anlass gesehen haben, gegebenenfalls eine anteilige Kostenbeteiligung der Beklagten an den Kosten für die Stellung der Bürgschaft nach dem Verhältnis des Bürgschaftsbetrages zu den sich später zeigenden tatsächlichen Nachbesserungskosten zu vereinbaren, so dass eine entsprechende Quotelung dieser Kosten ausscheidet.
159 
Da nach § 4 Umsatzsteuergesetz Umsätze aus Einlagengeschäften und aus der Gewährung von Krediten steuerfrei sind, enthalten die Zinsen keine Mehrwertssteuer. Damit stehen der Beklagten die geltend gemachten Avalzinsen ungekürzt mit DM 118.589,59 zu.
160 
3. Gesamtrechnung:
161 
Klagforderung
brutto DM 1.959.341,84
                 
Abzüglich Nachbesserungskosten – Gutachten M (Nettobetrag, da es sich um Schadensersatz- bzw. Nachbesserungskosten handelt)
DM 341.728,07
                 
abzüglich Minderung/Gutachten M (brutto)
DM 50.100,00
                 
abzüglich Nachbesserungskosten/Gutachten T (netto, da Schadensersatz bzw. Nachbesserungskosten)
DM 783.166,54
                 
abzüglich Forderungen aus dem Verfahren LG Stuttgart,
DM 167.632,00
                 
Aktenzeichen 19 O 676/93
        
                 
abzüglich Avalprovision
DM 118.589,59
                 
restliche Klagforderung
DM 498.125,64
        
= EUR 254.687,60
162 
In dieser Höhe war die Klage zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zinsen ab 21.12.1992, sowie weitere Zinsen ab 01.01.1998 in dem im Tenor zum Ausdruck gebrachten Umfang, nachdem die Klägerin diese – der Höhe nach durch Zinsbescheinigung der Sparkasse ... in Ostfriesland – nachgewiesen hat (Bl. 1786 d.A.) und von der Beklagten nicht bestritten wurden.
163 
Im Übrigen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
164 
Die selbstständige Anschlussberufung der Beklagten war – nachdem aus oben dargelegten Gründen bei Gegenüberstellung der Ansprüche der Parteien sich kein positiver Saldo zu ihren Gunsten ergeben hat – zurückzuweisen.
III.
165 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
166 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
167 
Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 241/00 Verkündet am:
6. Dezember 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB vor § 116
Der Prüfvermerk eines Architekten auf der Rechnung eines Unternehmers ist eine
Wissenserklärung des Architekten seinem Auftraggeber gegenüber, daß die Rechnung
fachlich und rechnerisch richtig ist. Der Prüfvermerk ist in der Regel keine
rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers Dritten
gegenüber.

a) Aufgrund der Risikoverteilung des Werkvertrages trägt der Unternehmer grundsätzlich
das Erfüllungsrisiko für die versprochene Leistung unabhängig von dem
dafür erforderlichen Aufwand. Diese Risikoverteilung gilt auch für die Pflicht des
Unternehmers zur Nachbesserung einer mangelhaft erbrachten Leistung.

b) Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung ist nur dann gerechtfertigt
, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien
Vertragleistung unter Abwägung aller Umstände ein ganz erheblicher
und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht, so daß
die Forderung auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung ein Verstoß gegen Treu
und Glauben ist.

c) Der Maßstab für das objektiv berechtigte Interesse des Bestellers an einer ordnungsgemäßen
Erfüllung, auch durch eine Nachbesserung einer mangelhaft erbrachten
Leistung, ist der vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch
des Werkes.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. April 2000 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für Bauarbeiten, die sie im Rahmen eines Umbaus eines landwirtschaftlichen Anwesens in einen Ferienhof erbracht hat.

II.

1. Die Beklagte erteilte der Klägerin insgesamt vier Aufträge. Über den Komplex 1, den Aus- und Umbau des Dachgeschosses des ehemaligen Wohnhauses , und den Komplex 2, die Erstellung einer gröûeren Garage, schlossen die Parteien je einen schriftlichen VOB/B-Vertrag. Mit den beiden anderen Komplexen, dem Aus- und Umbau einer ehemaligen Stallung und dem Abriû der Scheune, beauftragte die Beklagte die Klägerin mündlich. 2. Nach Abschluû der Arbeiten haben die Architekten der Beklagten die Klägerin Anfang Februar 1997 um die Schluûrechnungen für die Komplexe 1 bis 3 gebeten. Die Architekten der Beklagten prüften die Rechnungen und kürzten die Bruttobeträge. Die geprüften Rechnungen übersandten die Architekten an die Klägerin am 24. März 1997 mit einer Aufstellung der geleisteten Abschlagszahlungen. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitseinbehalts in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme errechneten sie eine Restvergütung brutto von 33.244,19 DM. Das Anschreiben der Architekten enthielt unter anderem folgenden Passus:
"Anbei (die geprüften Schluûrechnungen) mit der Bitte um Durchsicht und Retournierung der Abrechnungsbestätigung. An dem o.a. Bauvorhaben wurden optische Mängel festgestellt. Ausblühungen an der Fassade des Wohnhauses, die in ihrer Intensität über das Normalmaû hinausgehen. Wir fordern sie auf, eine Stellungnahme bzw. einen Sanierungsvorschlag abzugeben."
Die von den Architekten mitübersandten Abrechnungsbestätigungen enthielten unter anderem folgenden Text:
"Der Auftragnehmer erkennt durch Unterschrift die vorstehende Abrechnung an. Weitergehende Forderungen an den Auftraggeber oder dessen Vertreter bestehen nicht."
Mit Schreiben vom 16. April 1997 an die Architekten der Beklagten stimmten die Kläger der Gesamtzusammenstellung zu mit dem Vorbehalt, daû zwei in der Gesamtabrechnung berücksichtigte Abschlagszahlungen in Höhe von 76.782,18 DM und 15.886,40 DM von der Beklagten bisher nicht bezahlt worden seien. 3. Mit ihrer Klage hat die Klägerin als Restwerklohn im wesentlichen die beiden offenen Abschlagszahlungen sowie den Sicherheitseinbehalt verlangt. Die Beklagte hat die Abrechnung der Klägerin beanstandet. Sie hat weiterhin Zurückbehaltungsrechte und Minderung wegen Baumängeln an der Fassade des Ferienhofes geltend gemacht. Mit ihrer in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage hat die Beklagte die Feststellung begehrt, daû die Klägerin verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstehen werde, daû die Klägerin einen Entsorgungsnachweis für den angefallenen Bau-Asbest-Schutt beim Abriû der Scheune nicht beigebracht habe.

III.

1. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der Abrechnung hat das Landgericht der Beklagten mit der Begründung versagt, sie habe mit der Klägerin eine Abrechnungsvereinbarung und damit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vereinbart. Das Landgericht hat lediglich eine Minderung in Höhe von 6.000 DM zugebilligt , weil die Beseitigung eines Teiles der Verunreinigung der Fassade einen unverhältnismäûigen Aufwand erfordern würde. Hinsichtlich weiterer Verfärbungen hat das Landgericht die Beklagte in Höhe von 16.000 DM Zug-um-Zug gegen die Beseitigung der Ausblühung verurteilt. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist weitgehend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat der Klägerin restlichen Werklohn in Höhe von 126.301,67 DM nebst Zinsen zuerkannt, davon 16.000 DM Zug-um-Zug gegen die Beseitigung der Ausblühung am Sichtmauerwerk. Die in zweiter Instanz erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage und die mit der Widerklage beantragte Feststellung.

Entscheidungsgründe:

I.


Die Revision der Beklagten hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit den Einwänden gegen die Schluûrechnung mit folgenden Erwägungen ausgeschlossen: Die Beklagte sei nicht berechtigt, Einwände gegen die Abrechnung der Klägerin geltend zu machen, weil die von ihr bevollmächtigten Architekten mit der Klägerin einen Abrechnungsvertrag und damit ein kausales Schuldanerkenntnis abgeschlossen hätten. Der Prüfvermerk eines Architekten auf der Schluûrechnung habe grundsätzlich keine Wirkung gegenüber dem Bauunternehmer, weil ein Architekt seine Leistung seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, gegenüber erbringe und nicht dem Unternehmer gegenüber. Der Prüfvermerk der Architekten der Beklagten sei jedoch als Angebot zum Abschluû eines Abrechnungs- und Anerkenntnisvertrages anzusehen, weil die Architekten die geprüfte Rechnung an die Klägerin mit der Bitte übersandt hätten, ihr Einverständnis zu erklären. Die Übersendung der geprüften Rechnung sei als deklaratorisches Anerkenntnis anzusehen, so daû es auf die von der Beklagten beanstandeten Einzelpositionen nicht mehr ankomme. Die von der Beklagten beanstandeten Positionen hätten von den Architekten im Wege der Rechnungsprüfung beanstandet werden müssen. Da die Positionen nicht beanstandet worden seien, sei davon auszugehen, daû die Leistungen im Einverständnis mit der Beklagten bzw. der Architekten als deren Vertreter erbracht worden seien. Auûerdem müsse sich die Beklagte die Tätigkeit ihres Ehemannes, der als Bauleiter tätig
gewesen sei, im Wege der Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Soweit von der Beklagten falsches Material, falsche Massen oder falsche Ausführungen gerügt würden, wäre zu erwarten gewesen, daû die Rügen der Architekten sich auch auf diese Positionen bezogen hätten. Abgesehen davon habe die Beklagte die geprüften Rechnungen der Architekten inzident durch ihr Schreiben vom 1. Juni 1997 anerkannt. Durch ihre unzutreffende Beanstandung, daû ihr die geprüften Rechnungen noch nicht vorlägen, habe die Beklagte inzident zu erkennen gegeben, daû sie sich die Rechnungsprüfung durch die Architekten habe zurechnen lassen wollen. Das Schreiben der Klägerin vom 16. August 1997 an die Architekten müsse als Zustimmung zur Rechnungsprüfung gewertet werden. Der in dem Schreiben geäuûerte Vorbehalt habe sich ausschlieûlich auf die in der Rechnungsaufstellung der Architekten zu Unrecht nicht berücksichtigten Abschlagszahlungen bezogen. Damit habe die Klägerin die Aufstellung im übrigen nicht beanstandet und ihr Einverständnis zu dem Ergebnis der Rechnungsprüfung erklärt. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Beurteilung , die Parteien hätten die erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses oder eines entsprechenden Abrechnungsvertrages mit den vom Berufungsgericht angenommenen Verzichts- und Ausschluûwirkungen abgegeben: (1) Der Prüfvermerk eines Architekten ist eine Wissenserklärung dem Auftraggeber gegenüber, daû die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig
ist. Die Wissenserklärung ist grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers gegenüber dem Unternehmer und damit kein Angebot zum Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses. Die in den übersandten Abrechnungsbestätigungen enthaltene Aufforderung an die Klägerin, die Abrechnung anzuerkennen mit der Folge, daû ihr keine weiteren Forderungen zustehen, ist kein Angebot zum Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses zu Lasten der Beklagten. (2) Selbst wenn der Prüfvermerk der Architekten aufgrund der übersandten Abrechnungsbestätigung ein Angebot zum Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses sein sollte, fehlt es an einer rechtsgeschäftlichen Annahme dieses Angebots durch die Klägerin. Mit ihrem Schreiben vom 16. April 1997 hat die Klägerin ein etwaiges Angebot nicht angenommen. In diesem Schreiben, das eine Zahlungsaufforderung an die Beklagte enthält, hat die Klägerin der Abrechnung unter dem Vorbehalt der bisher nicht bezahlten beiden Abschlagsrechnungen zugestimmt und die endgültige Anerkennung des Abrechnungsbetrages davon abhängig gemacht, daû der Restwerklohn in Höhe von 125.912,67 DM bezahlt wird. Die Zahlung ist nicht erfolgt. (3) Das Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 1997 bietet keine hinreichende Grundlage für ein Angebot oder für die Annahme eines Angebots für den Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages. In diesem Schreiben hat die Beklagte lediglich mehrere Mängel gerügt und beanstandet, daû ihr bisher keine prüfbaren Rechnungen vorliegen. Abgesehen davon fehlt es an der für den Vertragsabschluû notwendigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Klägerin nach dem Zugang dieses Schreibens.
b) Es fehlen auûerdem Feststellungen des Berufungsgerichts zu den weiteren Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses. Ein kausa-
les Anerkenntnis setzt voraus, daû die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewiûheit entziehen wollen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, BauR 1995, 232 = ZfBR 1995, 82; Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98, BauR 1999, 1300 = ZfBR 1999, 337).
c) Folglich stehen der Beklagten Einwände gegen die Schluûrechnung zu. Die Beklagte hat diese Einwände nicht bereits deshalb verwirkt, weil sie nach Ablauf der Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B erhoben worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99, BauR 2001, 784 = ZfBR 2001, 313).

III.

1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten den Einwand gegen die Abrechnungen der Klägerin hinsichtlich der Komplexe Umbau des Wohnhauses, Errichtung der Garage und des Ausbaus des Stalles, die Parteien hätten jeweils einen Pauschalpreis vereinbart, versagt. Für den Umbau und die Garagenerrichtung ergebe sich die Vereinbarung eines Einheitspreises aus der Auftragserteilung der Architekten in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung. Die Auftragserteilung sei nicht eindeutig, weil von einem "vorläufigen Gesamtpreis" und einer "Pauschalsumme" (Gesamtpreis) die Rede sei. Diese Unklarheit gehe zu Lasten der Beklagten, weil sie die Formulierung durch ihre Architekten verwendet habe. Es handele sich letztlich um Einheitspreisverträge , weil in den Aufträgen Gesamtsummen der Einheitspreise und in der jeweiligen Anlage zur Leistungsbeschreibung unter Ziff. 2 Einheitspreise genannt seien.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die schriftlichen Vertragsunterlagen nur unvollständig und damit rechtsfehlerhaft gewürdigt und die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast nicht berücksichtigt:
a) Aufgrund der schriftlichen Vertragsunterlagen ist es möglich, daû die Vertragsparteien auf der Grundlage der von der Klägerin in ihrem Angebot aufgeführten Einheitspreise einen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen haben: (1) Im Auftragsschreiben der Beklagten sind zwei Alternativen vorgesehen : zu einem vorläufigen Gesamtpreis/zu einer Pauschalsumme (Gesamtfestpreis ). Da nicht gekennzeichnet ist, welche der beiden Alternativen vertraglich vereinbart worden ist, steht nicht fest, ob die Parteien Einheitspreis- oder Pauschalpreisverträge abgeschlossen haben. (2) Zusätzliche Angaben in den Auftragsschreiben zur Preisvereinbarung , die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, bieten keine Grundlage für eine eindeutige Vereinbarung. Denn die Auftragsschreiben verweisen unter Ziff. 2.2 auf die besonderen Vertragsbedingungen, die in Ziff. 21 regeln, daû die Auftragssumme nicht überschritten werden dürfe. Die Bezugnahme in den Auftragsschreiben unter Ziff. 2.1 und Ziff. 3 auf die Angebote der Klägerin, die nach Einheitspreisen kalkuliert worden sind, führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
b) Im Hinblick auf die unklare Vertragssituation ist die Behauptung der Beklagten erheblich, die Parteien hätten keinen Einheitspreisvertrag, sondern einen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen. Bei einer streitigen Einheitspreisvereinbarung muû der Auftragnehmer die Behauptung des Auftraggebers, es handele sich um einen Pauschalpreis-
vertrag widerlegen, und die Einheitspreisvereinbarung beweisen (BGH, Urteil vom 9. April 1981 - VII ZR 262/80, BGHZ 80, 257).

IV.

1. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten hinsichtlich der Verunreinigung der Fassade lediglich eine Minderung in Höhe der Hälfte der Nachbesserungskosten mit der Begründung zuerkannt, die verlangte Nachbesserung sei unverhältnismäûig: Die Verunreinigung der Garagenfassade mit Mörtelresten sei ein Werkmangel , der nur durch einen Austausch der betroffenen Steine beseitigt werden könne. Der Nachbesserungsaufwand von über 30.000 DM sei unverhältnismäûig , weil die Verunreinigungen das Erscheinungsbild des Gesamtobjektes nicht wesentlich beeinträchtigten. Die Garage liege im rückwärtigen Grundstücksteil. Die Lichtbilder des Garagenbaus sprächen dafür, daû keine besonders gravierende optische Einschränkung hinsichtlich des gesamten Grundstücks gegeben sei. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand: Das Berufungsgericht hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Unverhältnismäûigkeit der Nachbesserung nicht berücksichtigt und erheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen.
a) Der Unternehmer kann die Beseitigung eines Mangels verweigern, wenn sie einen unverhältnismäûigen Aufwand erfordert: (1) Eine Nachbesserung ist unverhältnismäûig, wenn der mit der Nachbesserung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in kei-
nem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 367 = BauR 1973, 112 = NJW 1973, 130; Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/86, BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249). Der Einwand der Unverhältnismäûigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäûer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäûen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände ein Verstoû gegen Treu und Glauben ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313 m.w.N.). Eine Unverhältnismäûigkeit liegt danach in aller Regel nur vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäûen Erfüllung des Vertrages, kann ihm der Unternehmer regelmäûig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Nachbesserung nicht verweigern. (2) Ohne Bedeutung für die erforderliche Abwägung sind das Preis-/Leistungsverhältnis und das Verhältnis des Nachbesserungsaufwands zu den zugehörigen Vertragspreisen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249). (3) Im Rahmen der Abwägung ist zu Lasten des Auftragnehmers auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaû der Unternehmer den Mangel verschuldet hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - VII ZR 235/93,
BauR 1995, 540 = ZfBR 1995, 197; Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313). (4) Dieses Verständnis der Unverhältnismäûigkeit der Nachbesserung ergibt sich aus der Risikoverteilung des Werkvertrages. Der Unternehmer trägt grundsätzlich das Erfüllungsrisiko für die versprochene Leistung, und zwar ohne Rücksicht auf den dafür erforderlichen Aufwand. Er kann dagegen nicht einwenden, dieser sei höher oder unverhältnismäûig höher als der vereinbarte Preis. Vielmehr ist er grundsätzlich zu jedem erforderlichen Aufwand verpflichtet. Diese Risikoverteilung wird nicht dadurch verändert, daû der Unternehmer mangelhaft leistet (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313). Der Maûstab für das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäûen Erfüllung ist der vertraglich vereinbarte oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Werkes.
b) Das Berufungsgericht hat die nach diesen Grundsätzen erforderliche Abwägung nicht vorgenommen, das Interesse der Beklagten an der vertragsgemäûen Erfüllung unzutreffend bewertet und nicht gewürdigt, ob und in welchem Ausmaû die Klägerin den Mangel verschuldet hat. Nach dem Vortrag der Beklagten, der in der Revision als richtig zu unterstellen ist, beeinträchtigen die grauen Mörtelreste auf dem dunkelroten Ziegelverblendmauerwerk den optischen Gesamteindruck der Anlage, vor allem des Innenhofes erheblich. Die Garage bildet nach dem Vortrag der Beklagten mit dem Wohnhaus und dem ehemaligen Stallgebäude eine geschlossene Umrandung des Innenhofes. Dieser Vortrag der Beklagten wird durch die Feststellung des Sachverständigen, die das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat, bestätigt. Der Sachverständige hat ausgeführt, daû die optische Beeinträchtigung erheblich sei.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte die Steinoberfläche nach der Beendigung der Fugenarbeiten in einem bestimmten Verfahren gereinigt werden müssen, weil der abgebundene Mörtel nicht mehr von den Steinen entfernt werden kann. Die Klägerin hat dadurch, daû sie die notwendige Reinigung nicht durchgeführt hat, schuldhaft gegen eine anerkannte Regel der Technik verstoûen. Das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf diesen unstreitigen Sachverhalt den Grad des Verschuldens feststellen und bei der Abwägung zu Lasten der Klägerin berücksichtigen müssen.
c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einem Verstoû gegen die §§ 371, 284 ZPO. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung den erheblichen Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Dieser Antrag war ein Gegenbeweisantrag, weil der Bauunternehmer für die Voraussetzungen der Unverhältnismäûigkeit darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Staudinger /Peters (2000) § 633 Rdn. 191).

V.

1. Das Berufungsgericht hat Gewährleistungsansprüche der Beklagten bezüglich der beanstandeten Durchfeuchtungen mit folgenden Erwägungen verneint: Die Durchfeuchtungen an der Westseite seien möglicherweise vorhanden. Sie würden nach den Ausführungen des Privatsachverständigen E. nicht auf einem Ausführungsfehler, sondern auf einem Planungsfehler beruhen. Der Gutachter habe die zu flach eingebrachten Giebelfenstersohlbänke als Ausführungsfehler bezeichnet. Ob dieser Mangel eine Verantwortlichkeit der Klägerin
begründe, sei ungeklärt. Es fehle am Vortrag der Beklagten, daû die Klägerin hier abweichend von den architektonischen Planungen gearbeitet habe und daû die zu flach eingebauten Fenstersohlbänke für sich allein zu den Durchfeuchtungen geführt hätten. Hinsichtlich der Feuchtigkeit am westlichen Giebelmauerwerk habe der Sachverständige E. nicht klären können, wer für die Mängel verantwortlich sei, und er habe ausgeführt, daû der Bauleiter, der Zeuge R., die Mängel hätte ohne weiteres erkennen können. Folglich könne die Beklagte aus diesen Mängeln keine Rechte herleiten. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung eines Werkmangels verkannt. Auûerdem hat es eine etwaige Verletzung der Hinweispflicht der Klägerin nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht berücksichtigt:
a) Der Besteller genügt den Darlegungsanforderungen, wenn er die Mangelerscheinung (Symptom) vorträgt, aus der er die Mangelhaftigkeit des Werkes herleitet. Er ist nicht verpflichtet, den Mangel selbst oder die Ursachen des Mangels vorzutragen (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 115/97, BauR 2000, 261 = ZfBR 2000, 116). Die Frage, ob die Ursache der Mangelerscheinung auf einem Ausführungs- oder Planungsfehler beruht , ist Gegenstand des Beweises und kein Erfordernis des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 185/97, BauR 1999, 899 = ZfBR 1999, 55). Die erforderliche Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nicht durchgeführt. Es hat vielmehr, ohne die eigene Sachkunde darzulegen, hin-
sichtlich des Neigungswinkels der Giebelsohlbänke einen Planungsmangel angenommen.
b) Unter der Voraussetzung, daû die Mangelerscheinungen auf einem Planungsfehler beruhen sollten, würde die Klägerin für derartige Mängel haften , wenn sie zu einem Hinweis der Beklagten gegenüber nach § 4 Nr. 3 VOB/B verpflichtet gewesen wäre. Da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen der Hinweispflicht keine Feststellungen getroffen hat, ist in der Revision zugunsten der Beklagten zu unterstellen, daû die Klägerin als Fachfirma die fehlerhafte Planung hätte erkennen können. Einen Hinweis nach § 4 Nr. 3 VOB/B hat die Klägerin unstreitig nicht gegeben. Die Vermutung des Berufungsgerichts , der Bauleiter der Beklagten hätte die Ursachen der Feuchtigkeit am westlichen Giebelmauerwerk erkennen müssen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Umstand, daû der Bauleiter die Mangelursache möglicherweise hätte erkennen können, entlastet diejenigen, die für die Mängel verantwortlich sind, nicht von der Verpflichtung zur Gewährleistung.

VI.

1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten Ansprüche hinsichtlich des fehlenden Nachweises für die Entsorgung der Asbestplatten mit folgenden Erwägungen verneint: Der Beklagten stehe hinsichtlich der von der Klägerin nicht vorgelegten Entsorgungsbescheinigung kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die mit der Widerklage verfolgte Feststellung, daû ihr die Klägerin zukünftigen Schaden zu ersetzen habe, der ihr aus der fehlenden Entsorgungsbescheinigung entstehen könne, sei unbegründet.
Es sei ausreichend, daû die Klägerin eine Bescheinigung der von ihr als Subunternehmerin beauftragten Fachfirma vorgelegt habe, in der die Fachfirma mitgeteilt habe, daû sie die Dacheindeckung einschlieûlich der Asbestwel lplatten abgefahren und entsorgt habe. Diese Bescheinigung sei für die Beklagte derzeit ausreichend, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daû die Fachfirma die Asbestplatten nicht ordnungsgemäû entsorgt habe. Die Beklagte habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daû die Bescheinigung der Fachfirma dem Kreisbauamt nicht genügen würde. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand:
a) Die Erwägung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts verstöût gegen das Verbot der reformatio in peius. Das Landgericht hat der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des fehlenden Entsorgungsnachweises in Höhe von 500 DM zuerkannt. Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.
b) Unter der Voraussetzung, daû die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf einen Entsorgungsnachweis hat, begründet der fehlende Entsorgungsnachweis einen Werkmangel, für den die Klägerin haftet. Die Mitteilung der Fachfirma ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Nachweis der ordnungsgemäûen Entsorgung. Die Erwägungen des Berufungsgerichts , daû ein Schaden in Zukunft nicht zu erwarten sei, sind Spekulationen ohne tatsächliche Beurteilungsgrundlage. Es ist nicht ausgeschlossen, daû öffentlichrechtliche Sanktionen drohen.

VII.


1. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne keine Rechte daraus herleiten, daû die Klägerin den Baucontainer mehrfach umgestellt habe. Ihr Bauleiter hätte die Umstellung des Containers bemerken und nötigenfalls durch die Ausübung seines Weisungsrechts verhindern können. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte hat keine Ansprüche geltend gemacht, sie hat sich gegen einen Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 596,16 DM gewandt, den die Klägerin für das Umsetzen der Container geltend macht.
Ullmann Thode Hausmann Wiebel Bauner

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.