Oberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Sept. 2013 - 2 Ws 311/13
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten X und Y fallen der Staatskasse zur Last.
1
Gründe:
2I.
3Zum Sachverhalt hat der Senat bereits im Beschluss vom 07.12.2012 (Az.: 2 Ws 867/12), mit dem die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln unter anderem gegen den Nichterlass eines beantragten Haftbefehls gegen den Angeschuldigten X verworfen worden ist, ausgeführt:
4„Die Staatsanwaltschaft K. hat in dem Ermittlungsverfahren ... unter dem 31.10.2012 Anklage gegen den Angeschuldigten X wegen Untreue, Bankrott und Vereiteln der Zwangsvollstreckung erhoben. Der Angeschuldigte, zu dessen Taten seine mitangeklagte Ehefrau sowie der Mitangeklagte S. in einigen Fällen Beihilfe geleistet haben sollen, soll als Gesellschafter und Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft X und Partner GmbH Vorratsgesellschaften gegründet und für interessierte Personen bereitgehalten haben, zu denen auch der damalige Vorstandsvorsitzende der Sparkasse ... , der gesondert Verfolgte Sch. gehört haben soll, zu dem der Angeschuldigte X ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt haben soll. In Absprache mit dem gesondert Verfolgten Sch. soll der Angeschuldigte X im Jahre 2002 im Interesse der Sparkasse ...– die insoweit nach außen hin nicht in Erscheinung habe treten wollen – die P.- GmbH gegründet und der Sparkasse als Zweckgesellschaft zur Verfügung gestellt haben. Die P.-GmbH habe dann im Rahmen der Finanzierung eines Fonds-Projekts in K. - mit dem u.a. der Firmensitz eines Fernsehsenders habe errichtet werden sollen - eingesetzt werden sollen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Projekts und der finanziellen Verflechtungen der im Einzelnen beteiligten Gesellschaften verweist der Senat auf die umfangreichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 31.10.2012. Letztlich habe die P.-GmbH ihr zufließende Geldmittel im Sinne der Sparkasse außerhalb von deren Buchführung verwenden sollen. Als Geschäftsführer der P.-GmbH habe - da der Angeschuldigte X aus berufsrechtlichen Gründen nicht offiziell als Geschäftsführer habe fungieren können - unter Einbeziehung der beiden Mitangeklagten faktisch der Angeschuldigte X fungiert, dem zu diesem Zweck eine notarielle Generalvollmacht erteilt worden sei. Von den an die P.-GmbH geflossenen Geldmitteln in Höhe von insgesamt rd. 26,176 Mio € soll der Angeschuldigte X im Zeitraum zwischen November 2002 und Dezember 2006 in Unkenntnis der Sparkasse abrede- und treuwidrig in verschiedenen Teilbeträgen eine Summe von insgesamt 8,623 Mio € für eigene Zwecke vereinnahmt haben . Nach Scheitern des Fonds-Projekts soll der Angeschuldigte X im Zuge einer „Firmenbestattung“ im Jahre 2008 sämtliche Firmenunterlagen der P.-GmbH beiseite geschafft bzw. vernichtet haben. Nachdem das Finanzamt ... ab Oktober 2010 gegen den Angeschuldigten X die Vollstreckung wegen bei der Projecta angefallener Umsatzsteuerschulden in Höhe von 6,924 Mio. € betrieb, soll der Angeschuldigte X im Dezember 2010 mehrere Lebensversicherungen an seine Ehefrau abgetreten haben, so dass Pfändungen der Finanzkasse ins Leere gegangen seien.“
5Darauf nimmt der Senat Bezug.
6Bereits am 02.03.2011 hatte das Amtsgericht K. den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeschuldigten X in Höhe von 7.876.232,18 €, in das Vermögen der Angeschuldigten Y in Höhe von 4.215.000,00 € , in das Vermögen der N.- GmbH, deren Geschäftsführerin die Angeschuldigte Y ist, in Höhe von 4.215.000,00 € , in das Vermögen der S.- GmbH in Höhe von 774.500,00 € sowie in das Vermögen der E.I. AG in Höhe von 600.000,00 € , insgesamt in einer Höhe von 17.680.732,18 €, gemäß §§ 111b Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, 111d Abs. 1 S. 1, 111e Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a StGB in Verbindung mit §§ 266 Abs. 1, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 27, 53 StGB zur Sicherung von Ansprüchen der durch die Straftat Verletzten und des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz angeordnet.
7Diese Arrestbefehle sind gemäß den Ausführungen in der Anklageschrift ab dem 22.03.2011 durch Pfändungen in Bankguthaben, in Guthaben bei Versicherungsgesellschaften, in den Kautionsrückzahlungsanspruch des Angeschuldigten X , der gegen Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 1.000.000,00 € seinerzeit vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, sowie durch Eintragungen in Zwangssicherungshypotheken vollstreckt worden, wobei durch die Staatsanwaltschaft zur Vermeidung von Härtefällen teilweise Vermögenswerte freigegeben wurden
8Die gegen diese Arrestbefehle bereits im März und April 2011 eingelegte Beschwerde der Angeschuldigten X und Y hat das Landgericht K. am 07.02.2012 als unbegründet verworfen, hierbei ausführlich den gegen die beiden vorgenannten Angeschuldigten bestehenden dringenden Tatverdacht dargelegt und hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Arrestbeschlüsse ausgeführt, dass diese zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (noch) gegeben sei und die Kammer (derzeit) davon ausgehe, dass die Sparkasse nach Akteneinsicht ihre Ansprüche binnen sechs bis zwölf Monaten gerichtlich geltend machen könne. Die in der Folge beantragte Akteneinsicht ist der Sparkasse über ihren Rechtsbeistand am 02.04.2012 gewährt worden.
9Der Angeschuldigte X hat mit Verteidigerschriftsatz vom 22.03.2013, die Angeschuldigte Y mit Verteidigerschriftsatz vom 09.04.2013 beantragt, die erlassenen Arreste aufgrund Zeitablaufs aufzuheben. Die Vorsitzende der ... Strafkammer des Landgerichts hat unter dem 15.04.2013 dem Rechtsbeistand der Sparkasse das bereits am 26.11.2012 beantragte Akteneinsichtsrecht gewährt und zudem mitgeteilt, dass ab dem 30.04.2013 jederzeit mit einer Entscheidung über die gestellten Anträge auf Aufhebung der angeordneten Arreste gerechnet werden müsse.
10Mit Schriftsatz vom 03.05.2013, eingegangen beim Landgericht am gleichen Tag, hat die Sparkasse im Adhäsionsverfahren beantragt, die Angeschuldigten als Gesamtschuldner zu verurteilten, an die Sparkasse 6.178.098,71 €, der Angeschuldigte X darüber hinaus 2.445.109,52 €, jeweils nebst Zinsen und bezifferter Rechtsverfolgungskosten zu zahlen .
11Das Landgericht K. hat mit Beschluss vom 10.05.2013 alle fünf oben genannten Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts K. vom 02.03.2011 aufgehoben. Die Aufhebung der Arrestbeschlüsse hat das Landgericht mit dem fehlenden Sicherstellungsinteresse der Sparkasse begründet. Diese habe es über einen Zeitraum von zwei Jahren versäumt, selbst ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen und vorab für eigene Sicherungsmittel zu sorgen.
12Die ... Zivilkammer des Landgerichts K. hat am 04.06.2013 auf Antrag der Sparkasse den dinglichen Arrest in Höhe von 1.027.406,00 € in das Vermögen des Angeschuldigten X und in Höhe von 3.020.056,00 € in das Vermögen der Angeschuldigten Y angeordnet. Auf den Widerspruch beider Angeschuldigter hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.07.2013 die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.09.2013 anberaumt. Auf weiteren Antrag der Sparkasse hat die ... Strafkammer des Landgerichts mit Beschlüssen vom 27.06.2013 und 19.07.2013 die Zwangsvollstreckung bzw. die Rangänderung gemäß §§ 111g, 111h StPO in die von der Staatsanwaltschaft K. zugunsten der Sparkasse gesicherten Vermögenswerte zugelassen bzw. angeordnet.
13Der Senat hat aufgrund der ihm bekannten Belastungssituation der ... Strafkammer des Landgerichts K. Auskünfte bei der Vorsitzenden dieser Kammer sowie bei dem Vorsitzenden der ... Strafkammer, bei der ein weiteres gegen den Angeschuldigten X geführtes Strafverfahren anhängig ist, im Hinblick darauf eingeholt, wann mit einer Förderung des Verfahren zu rechnen ist. Nach Auskunft der Vorsitzenden Richterin der ... Strafkammer des Landgerichts ist eine Förderung des Verfahrens aufgrund des dort derzeit zu verhandelnden Verfahrens ... nicht möglich . Selbst im Falle einer – zur Zeit noch ungewissen – Verbindung des Verfahrens mit dem bei der ... Strafkammer anhängigen Verfahren ... ist eine Förderung des Verfahrens im Jahre 2014 laut Auskunft des Vorsitzenden Richters der ... Strafkammer des Landgerichts K. nicht zu erwarten.
14Die Staatsanwaltschaft K. hat die ursprünglich gegen alle fünf Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts K. vom 02.03.2011 am 16.05.2013 eingelegte Beschwerde am 09.08.2013 insoweit beschränkt, dass sie nur noch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts K. vom 10.05.2013 in Bezug auf dort erfolgte Aufhebung der Arreste in das Vermögen der Angeschuldigten Y in Höhe von 4.215.000,00 € und das Vermögen der N.- GmbH in Höhe von 4.215.000,00 €
15begehrt. Hinsichtlich der Aufhebung der drei weiteren Arrestbeschlüsse verfolgt die Staatsanwaltschaft die Beschwerde mangels Fortbestehens eines Arrestgrundes nicht weiter. Zur Begründung weist die Staatsanwaltschaft zum einen erneut auf das fortbestehende Sicherungsinteresse der Sparkasse ... hin und führt dies im Einzelnen aus. Zum anderen ist die Staatsanwaltschaft ungeachtet der Auskünfte der Vorsitzenden der ...und ... großen Strafkammer des Landgerichts K. der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der beiden Arrestbeschlüsse aufgrund einer vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht unverhältnismäßig sei. Die Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit habe allein aus heutiger Sicht zu erfolgen, da aufgrund insoweit nicht verlässlicher Auskünfte der Strafkammervorsitzenden, bei fehlender Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts K., nicht sicher auszuschließen sei, dass das Verfahren doch noch zeitnah gefördert werden könne. Letztlich regt die Staatsanwaltschaft an, den Ausgang des auf den 10.09.2013 terminierten Zivilverfahrens über die dort von der Sparkasse ...erwirkten Arreste abzuwarten.
16II.
17Die – nach teilweiser Rücknahme – noch zur Entscheidung gestellte Beschwerde gegen die Aufhebung der Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts K. in das Vermögen der Angeschuldigten Y in Höhe von 4.215.000,00 € und das Vermögen der N. GmbH in Höhe von 4.215.000,00 € ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
18Die Aufrechterhaltung der Arrestbeschlüsse ist unverhältnismäßig.
19Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der von den Angeschuldigten angefochtenen Arrestbeschlüsse angenommen.
20Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist allerdings von einem fortbestehenden Sicherungsinteresses der Sparkasse ... auszugehen, welches diese bereits durch die Stellung von Adhäsisionsanträgen und – nach der Entscheidung des Landgerichts K. – die Erwirkung zivilrechtlicher Arreste sowie die Anträge auf Rangänderung und Zulassung der Zwangsvollstreckung hinreichend belegt hat.
21Das Landgericht K.öln ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die strafprozessuale Anordnung der Rückgewinnungshilfe das zivilprozessuale Sicherungsbedürfnis nicht entfallen lässt (KG NStZ-RR 2010, 179 Rn. 5 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NStZ 2012, 348, Rn. 4, zitiert nach juris), da sie nicht die umfassende Realisierung von Schadensersatzansprüchen des Verletzten gewährleistet, sondern diesen lediglich innerhalb des vom Zivilrecht vorgegebenen Rahmens bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützen kann (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten, BT-Drucks 16/700, S. 14; dem folgend OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271, Rn. 51, zitiert nach juris).
22Das Landgericht hat im vorliegenden Fall jedoch überspannte Anforderungen an das Bestehen eines Sicherstellungsinteresses der Sparkasse ... gestellt, indem es den Ausführungen der ...Strafkammer des Landgerichts in dem Beschluss vom 07.02.2012 gefolgt ist, die Kammer gehe derzeit davon aus, dass es der Sparkasse ...nach Akteneinsicht binnen sechs bis zwölf Monaten möglich sei, ihre Ansprüche zivilrechtlich geltend zu machen, die Rechtswirkung einer gesetzlichen Ausschlussfrist beigemessen hat, nach deren Ablauf ein Sicherstellungsinteresse notwendig nicht mehr angenommen werden kann.
23Die zeitliche Vorgabe der .... Strafkammer stellt jedoch weder eine gesetzliche Ausschlussfrist noch eine richterliche Frist aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung dar (siehe hierzu Meyer Goßner, StGB, 55. Auflage, Vor § 42, Rn. 6 und 7). Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine vorläufige und vorsichtige zeitliche Einschätzung, was die Kammer auch durch die Formulierung, „die Kammer gehe derzeit davon aus“ (Unterschtreichung durch den Senat) zum einen, und zum anderen durch die genannte große Zeitspanne „zwischen sechs und zwölf Monaten“ deutlich zum Ausdruck gebracht hat, in Kenntnis des Umstandes, dass aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und bislang nicht erfolgter Anklageerhebung hinsichtlich des weiteren Fortgangs des Ermittlungsverfahrens noch gewisse Unwägbarkeiten bestehen. Diese haben sich in der Folge auch realisiert, beispielhaft wird auf die von dem Rechtsbeistand der Sparkasse ... am 26.11.2012 beantragte Akteneinsicht hingewiesen, bis zu diesem Zeitpunkt lagen der Sparkasse ... die Verfahrensakten lediglich mit Stand 02.04.2012 vor. Tatsächlich hat das Landgericht der Sparkasse ... erst am 15.04.2013 Akteneinsicht gewährt, fast fünf Monate nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft K.
24Indem das Landgericht nach Mitteilung der Vorsitzenden der ... Strafkammer vom 15.04.2013, dass ab dem 30.04.2013 jederzeit mit einer Entscheidung über die beantragte Aufhebung der Arrestbeschlüsse gerechnet werden müsse, in Kenntnis des am 03.05.2013 gestellten Adhäsionsantrages die Arrestbeschlüsse am 10.05.2013 mit der Begründung eines fehlenden Sicherstellungsinteresses der Sparkasse ... aufgehoben hat, hat die Strafkammer dem von der ... Strafkammer genannten Zeitraum, ein Jahr nach der gewährten Akteneinsicht am 02.04.2012, die Rechtswirkung einer tatsächlich nicht bestehenden gesetzlichen Ausschlussfrist beigemessen, indem alle Anstrengungen der Sparkasse ... nach Ablauf dieses Zeitraumes bei der Beantwortung der Frage nach einem fortbestehenden Sicherstellungsinteresses der Sparkasse ... keine Berücksichtigung gefunden haben. Denn die Sparkasse ... hat schließlich durch Einreichung eines Adhäsionsantrages am 03.05.2013 im Umfang von 102 Seiten, dessen zeitnaher Eingang bereits im Schreiben vom 16.04.2013 mit dem Zusatz angekündigt worden war, dass zu gegebener Zeit weitere Schritte zur Verfolgung der Ansprüche der Sparkasse ... gegen die Angeschuldigten eingeleitet werden, aus Sicht des Senats ihr Sicherstellungsinteresse ausreichend dokumentiert und weiter, wie im Schreiben vom 16.04.2013 angekündigt, durch die Erwirkung von Arrestbeschlüssen der ... Zivilkammer des Landgerichts K. sowie der beantragten und durch die ... Strafkammer des Landgerichts gewährten Rangänderung gemäß §§ 111g, 111h StPO zusätzlich belegt.
25Die von den Angeschuldigten angefochtenen Arreste erweisen sich jedoch aus einem anderen Grund als unverhältnismäßig.
26Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die der Senat teilt, bedeutet das Fehlen entsprechender Bestimmungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Vermögenswerten (§§ 111b ff. StPO) nicht, dass insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gelten würde. Dieser bindet vielmehr alles staatliche Handeln und beherrscht damit das gesamte Strafverfahren (BVerfG, Beschluss vom 07.06.2005, 2 BzR 1822/04, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 14.06.2004, 2 BvR 1136/03, zitiert nach juris; SenE vom 25.04.2013, 2 Ws 215/13). Denn an die Zumutbarkeit von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sind allgemein besondere Anforderungen zu stellen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass das möglicherweise strafrechtlich erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Aus dem vorläufigen Charakter der Sicherungsmaßnahme folgt zudem, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme mit der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung steigen und darüber hinaus noch eine besonders sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen muss, wenn im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen ist. (BVerfG, Beschluss vom 07.06.2005, 2 BzR 1822/04, zitiert nach juris). Aus dem Vorstehenden folgt nicht nur, dass ein Arrestbefehl geeignet und erforderlich sein muss, die Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten, deren Verfall oder Einziehung in Betracht kommt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu sichern. Es ergibt sich daraus vielmehr auch, dass dieser rechtskräftige Abschluss nicht durch Umstände, die aus der Sphäre des Staates kommen, unnötig verzögert werden darf, weil sonst nämlich eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entsteht (SenE vom 25.04.2013, 2 Ws 215/13, SenE vom 04.06.2007, 2 Ws 683-684/06, SenE vom 10.02.2004, 2 Ws 704/03).
27Von einer unnötigen Verfahrensverzögerung, die zur Unverhältnismäßigkeit der von den Angeschuldigten angegriffenen und vom Landgericht aufgehobenen Arrestbeschlüsse führt, soweit sie von der Staatsanwaltschaft K. nach der Beschränkung der Beschwerde noch angegriffen werden, ist nach den vom Senat eingeholten und mit Billigung des Präsidiums des Landgerichts K. erteilten Auskünften der Vorsitzenden der ... und ... großen Strafkammer des Landgerichts K. auszugehen.
28Es sind weder Umstände in der Person der jeweiligen Angeschuldigten noch ist es die von der Staatsanwaltschaft K. zu Recht angeführte Komplexität der Sache, die einer Förderung des Verfahrens entgegenstehen. Die Verzögerung beruht vielmehr allein darauf, dass die zuständige Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts K. das Verfahren seit Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft am 20.11.2012 , mithin bereits über neun Monate, nicht gefördert hat, das Verfahren aufgrund ihrer Belastungssituation weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2014 weiter fördern können wird und eine Förderung des Verfahrens durch eine Verbindung des Verfahrens mit dem bei der ... Strafkammer anhängigen Verfahren ebenso ungewiss ist, wie die Bildung einer weiteren Wirtschaftstrafkammer beim Landgericht K., die diese Sache verhandeln könnte.
29Die Vorsitzende der ... großen Strafkammer hat bereits am 23.11.2012 und noch klarer am 12.07.2013 mitgeteilt, dass aufgrund der Sitzungstätigkeit und Komplexität des von der Kammer derzeit verhandelten Strafverfahrens ..., dessen Umfang durch die Verbindung mit zwei weiteren Strafverfahren noch deutlich angewachsen ist, über die Eröffnung des hiesigen Verfahrens jedenfalls bis Mai 2014, wahrscheinlich noch darüber hinaus, nicht entschieden werden kann. Da die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 31.10.2012 am 20.11.2012 beim Landgericht eingegangen ist, stünde damit eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens frühestens 1 Jahr und 6 Monate nach Eingang der Anklageschrift an, wobei dies aufgrund der erforderlichen weiteren Sitzungstage in dem Verfahren ... nach Auskunft der Vorsitzenden der ... Strafkammer eher unwahrscheinlich ist, ganz abgesehen davon, dass die Mitglieder der Strafkammer sich zunächst in den umfangreichen Prozessstoff einarbeiten müssten, da nach der aus Sicht des Senats nachvollziehbaren Auskunft der Vorsitzenden der ... Strafkammer eine Einarbeitung in den hiesigen komplexen Sachverhalt parallel zur Sitzungstätigkeit in dem Verfahren ... nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass nach Auskunft der Vorsitzenden der ... Strafkammer in weiteren dort anhängigen Verfahren im Jahr 2015 die absolute Verfolgungsverjährung droht mit der Folge, dass der Förderung dieser Verfahren Vorrang eingeräumt werden könnte.
30Soweit die Staatsanwaltschaft anführt, dass über die Verbindung des Verfahrens ... mit dem bei der ... Strafkammer anhängigen Verfahren ... noch nicht abschließend entschieden sei und damit die Möglichkeit einer Förderung des Verfahrens durch die ... Strafkammer weiter bestehe, bleibt festzuhalten, dass das Präsidium am 27.11.2012 sich aus Rechtsgründen nicht in der Lage gesehen hat, die Verbindung der beiden vorgenannten Verfahren zu beschließen. Eine Verbindung der beiden Verfahren, die die ehemalige Vorsitzende der ... Strafkammer bereits am 23.11.2012 abgelehnt hat, hängt somit von der Bereitschaft zur Übernahme des Verfahrens durch die ... Strafkammer ab. Die Kammer hat zwar die Bereitschaft signalisiert, über eine Verbindung der Verfahren zu beraten . Im Ergebnis ist jedoch völlig ungewiss, ob, und wenn ja, wann es zu einer Verbindung der Verfahren kommen kann. Aber selbst im Falle einer Verbindung der Verfahren ist eine Förderung des Verfahrens im Jahre 2014 laut Auskunft des Vorsitzenden Richters der ... Strafkammer des Landgerichts K. nicht zu erwarten. Abgesehen davon, dass dem dort anhängigen Verfahren gegen H. und andere – insgesamt 12 Angeklagte – Vorrang einzuräumen ist, droht auch bei der ... Strafkammer in anderen anhängigen Verfahren sogar schon 2014 und auch 2015 der Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung. Schließlich müssten sich auch die Kammermitglieder der ... großen Strafkammer nicht nur in den Verfahrensstoff des bei ihnen bereits gegen den Angeschuldigten X anhängigen Verfahrens einarbeiten, sondern darüber hinaus auch in den umfangreichen und dieser Kammer noch unbekannten Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens, bevor auch nur über die Eröffnung des Verfahrens entschieden werden kann.
31Soweit die Staatsanwaltschaft anführt, dass die eingeholten Auskünfte der Kammervorsitzenden keinesfalls verlässlich seien, die Dauer eines Verfahrens zu prognostizieren, und der Senat darüber hinaus bei dem Präsidium des Landgerichts K. hätte anfragen müssen, ob eventuell zeitnah Planungen über die Einrichtung neuer (Wirtschafts-)Strafkammern umgesetzt werden sollten, bleibt festzuhalten, dass aus Sicht des Senats zum einen die Kammervorsitzenden besser als jeder andere die Belastungssituation ihrer Kammern und die Möglichkeit der Förderung der bei ihren Kammern anhängigen Verfahren beurteilten können, und zum anderen die von den Vorsitzenden der ... und ... großen Strafkammer eingeholten Auskünfte mit Einverständnis des Präsidenten des Landgerichts K. erteilt worden sind.
32Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der dem Senat bekannten Belastungssituation aller Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts K. sowie der anlässlich einer Prüfung gemäß §§ 121, 122 StPO dienstlich erlangten Kenntnis von einem äußerst umfangreichen weiteren Wirtschaftsstrafverfahren mit mehreren inhaftierten Beschuldigten, das in naher Zukunft von der Staatsanwaltschaft K. bei einer der Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts K. angeklagt werden wird, vermag der Senat die Sicht der Staatsanwaltschaft K., bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Arrestbeschlüsse komme es allein auf den „Zeitpunkt der Entscheidung“ an und jedenfalls heute sei die Aufrechterhaltung der Arrestbeschlüsse noch verhältnismäßig, nicht zu teilen.
33Bei der Beantwortung der Frage, ob die Aufrechterhaltung arretierter Vermögenswerte, die jedenfalls einen wesentlichen Teil des Vermögens der Angeschuldigten ausmachen, noch verhältnismäßig ist, ist von ganz entscheidender Bedeutung, wann mit der Durchführung der Hauptverhandlung zu rechnen ist, denn je intensiver der Staat mit den Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen Freiheitsbereich des Einzelnen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs, wobei die Anforderungen mit der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung steigen (BVerfG, Beschluss vom 07.06.2005, 2 BvR 1822/04, zitiert nach juris). Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang anführt, dass die Belastungen der Angeschuldigten nicht unverhältnismäßig seien, da durch die Freigabe von Vermögenswerten „eine Fortführung des täglichen Lebens ohne erhebliche Einschränkungen“ möglich sei, rechtfertigt dies im Hinblick auf die Arretierung von Vermögenswerten in Höhe von insgesamt jedenfalls über 3 Mio. Euro (Zwangssicherungshypotheken in Höhe von insgesamt 2,2 Mio. Euro, eingetragenen in das unbelastete Grundstück N., und die der N.- GmbH gegen die Hinterlegungsstelle zustehende Forderung auf Rückzahlung der hinterlegten Kaution in Höhe von 1 Mio. Euro) keine andere Entscheidung, denn die arretieren Vermögenswerte stellen jedenfalls einen wesentlichen Teil des Vermögens der Angeschuldigten dar, was bereits aus der Freigabe von Vermögenswerten durch die Staatsanwaltschaft K. folgt, wodurch ein Härtefall gemäß § 73c StGB vermieden werden sollte.
34Der Verfahrensstillstand seit Einreichung der Anklageschrift vor neun Monaten ohne Aussicht auf einen Beginn der Hauptverhandlung noch im Jahr 2014 ist auch bei Anlegung großzügiger Maßstäbe in Anbetracht des Charakters einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme aufgrund eines Tatverdachts mit den einhergehenden einschneidenden Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen der Eigentumsrechte der Angeschuldigten mit dem Übermaßgebot nicht mehr zu vereinbaren, so dass auch ein von der Staatsanwaltschaft angeregtes Zuwarten auf eine Entscheidung der ... Zivilkammer des Landgerichts K. über die dort erwirkten Arreste, die ohnehin keinen messbaren Einfluss auf die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit aufgrund unzureichender Förderung des Verfahrens haben kann, nicht in Betracht kommt.
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Sept. 2013 - 2 Ws 311/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.
(2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.
(2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.
(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.
(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.