Oberlandesgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2016 - 19 U 204/15


Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19.11.2015 – 1 O 64/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 29.07.2014 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.725,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 1.265,44 € seit dem 24.04.2014, aus weiteren 230,08 € seit dem 21.08.2014 sowie aus weiteren 230,08 € seit dem 26.11.2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 139,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.08.2014 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit von Mehraufwendungen für die private Krankenversicherung des 2012 geborenen Sohns der Klägerin. Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall durch einen bei dem Beklagten haftpflichtversicherten PKW, für den der Beklagte seine Einstandspflicht zu 100 % anerkennt, schwer verletzt. Aufgrund unfallbedingter Dienstunfähigkeit wurde die zuvor in einem Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin tätige Klägerin entlassen. Durch das Ausscheiden der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis entfielen die Beihilfeberechtigung der Klägerin und ihres Sohnes, so dass beide sich nunmehr zu 100 % privat krankenversicherten. Ab dem 01.08.2013 erhöhten sich daher die Krankenkassenbeiträge für die private Krankenversicherung für die Klägerin und ihren Sohn. Den Mehrbetrag bezüglich der privaten Krankenversicherung für die Klägerin übernimmt der Beklagte. Den Mehrbetrag von 115,04 € monatlich für die Versicherung des Kindes Q will der Beklagte nicht erstatten.
3Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die monatlichen Mehrkosten für die Krankenvollversicherung ihres Sohnes durch den Beklagten zu tragen seien. Die Krankenkassenbeiträge des Kindes seien sowohl vor als auch nach dem Unfallereignis alleine von der Klägerin getragen worden. Es sei daher ihr selbst unmittelbar durch den Unfall ein Schaden entstanden und kein Drittschaden anzunehmen.
4Im Übrigen sei eine Krankenversicherung grundsätzlich nach den gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu stellen. Diese Unterhaltspflicht umfasse auch eine private Krankenversicherung, zumal die Entscheidung für die private Krankenkasse schon vor dem Unfallereignis gefallen sei. Durch den Wegfall der Beihilfeberechtigung sei der Krankenkassenbeitrag für den Sohn gestiegen und somit auch der von der Klägerin zu erbringende Unterhalt für das Kind.
5Eine Mitversicherung über den Kindesvater in der gesetzlichen Krankenversicherung sei - so hat die Klägerin behauptet - nicht mehr möglich. Nur im Fall der Scheidung bestehe für die gesetzliche Krankenversicherung eine Verpflichtung zur Aufnahme eines zuvor über den anderen Elternteil privat mitversicherten Kindes.
6Zudem hat die Klägerin behauptet, dass ihre ostheopatische Behandlung und die damit verbundenen Fahrtkosten in Höhe von 37,20 Euro notwendig seien.
7Demgegenüber hat der Beklagte die Ansicht vertreten, dem Sohn der Klägerin stehe im Rahmen des Unterhaltsanspruches zwar eine ausreichende Krankenversicherung zu, eine gesetzliche Krankenversicherung genüge dem jedoch. Im Übrigen handele es sich bei den Versicherungskosten um solche des Sohnes und damit um einen Drittschaden. Insofern will der Beklagte widerklagend festgestellt wissen, dass der Klägerin Ersatzansprüche wegen Krankenkassenbeiträgen für den Sohn Q ab dem 01.11.2014 nicht zustehen.
8Das Landgericht hat der Klage nur bezüglich der geltend gemachten Fahrtkosten der Klägerin zum Osteopathen stattgegeben. Ein Anspruch auf Übernahme der erhöhten Krankenversicherungskosten für das Kind Q bestehe hingegen nicht. Zwar mache die Klägerin einen eigenen Schaden und nicht einen solchen ihres Sohnes geltend, weil es sich um erhöhten Unterhalt handele, den die Klägerin in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht nach § 1610 BGB leiste. Das Kind leite den angemessenen Unterhalt von den Eltern ab. Sei das Kind privat krankenversichert, müsse z.B. auch im Falle der Scheidung der Barunterhaltsschuldner für die Kosten zusätzlich einstehen. Zwar habe der Beklagte grundsätzlich auch für den durch den Unfall erhöhten Unterhaltsbedarf einzustehen. Hier sei aber zu beachten, dass das Kind keinen Anspruch darauf habe, dass sich die Lebensverhältnisse seiner Eltern nicht änderten und Unterhalt über das Mindestmaß hinaus gewährt werde. Der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Erkrankung eines Elternteils könne jederzeit dazu führen, dass sich der Unterhalt des Kindes faktisch kürze. Hätten sich die Verhältnisse - wie hier geschehen - dadurch geändert, dass die Klägerin nicht mehr Beamtin sei, müsse sie auch nur noch den Unterhalt gewähren, den sie in ihrer Situation zu leisten in der Lage sei. Da die Klägerin deshalb keinen erhöhten Unterhalt an ihr Kind leisten müsse, bestehe auch kein ersatzfähiger Schaden, der bei dem Beklagten geltend gemacht werden könne.
9Jedenfalls müsse die Klägerin sich einen Verstoß gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht vorhalten lassen, weil sie ihr Kind nicht kostenfrei in der gesetzlichen Familienversicherung über den Vater des Sohnes versichert und die Unterschiede zu einer privaten Versorgung ggfl. durch entsprechende Zusatzversicherungen ausgeglichen habe. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei ein solcher Wechsel im Zeitpunkt des Wegfalls der Beihilfeberechtigung möglich gewesen. Soweit dies nun, nachdem der Sohn weiterhin freiwillig privat versichert sei, nicht mehr möglich sei, könnte dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen, da dieser Umstand allein auf einem Entschluss der Eltern beruhe.
10Selbst wenn man aber vorliegend einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des erhöhten Unterhaltsschadens und auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht annehmen wollte, käme allenfalls ein hälftiger Anspruch in Betracht, da beide Eltern dem Kind unterhaltspflichtig seien und der Ehemann der Klägerin mehr verdiene als diese. Insofern könne die (zufällige) Verteilung der Unterhaltsleistung im Innenverhältnis der Eltern nicht zu Lasten eines Dritten gehen.
11Die Widerklage sei zulässig und begründet. Sie habe auch nicht eine bloße Verneinung des Klageanspruchs zum Gegenstand, sondern betreffe einen völlig anderen - von dem Streitgegenstand der Klage nicht umfassten - Zeitraum.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 16.09.2015 (Bl. 111 ff. GA) Bezug genommen.
13Dagegen führt die Klägerin Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Erstattung der erhöhten Kosten der privaten Krankenversicherung für das Kind Q und die Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzliche Argumentation, nach der entgegen der Ansicht des Landgerichts durch die Entscheidung der Eltern vor dem Unfall, ihr Kind privat krankenzuversichern, eine unterhaltsrechtliche Disposition getroffen worden sei, die einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf festschreibe, der z.B. auch im Falle der Scheidung zu finanzieren sei. Dieser Mehrbedarf sei allein aufgrund des Unfalls gestiegen, so dass der (erhöhte) Mehrbedarf einen kausalen Schaden darstelle. Es bestehe kein Grund, zwischen den Mehrkosten der privaten Krankenversicherung der Klägerin, die der Beklagte erstatte, und denen des Sohnes zu differenzieren. Soweit das Landgericht darauf verweise, dass das Kind keinen Anspruch darauf habe, dass die Lebensverhältnisse sich nicht veränderten und ihm immer ein Unterhalt über das Mindestmaß hinaus gewährt werde, so verkenne es die schadensrechtlichen Grundsätze, nach denen sich die Lebensstellung und das Einkommensniveau durch das Unfallgeschehen nicht verschlechtern dürften.
14Zudem bestehe keine Möglichkeit, das Kind über den gesetzlich versicherten Ehemann (kostenlos) mitzuversichern. Diese Möglichkeit bestehe nur im Fall der Scheidung der Eheleute. Die Entscheidung, das Kind über die Klägerin privat krankenzuversichern, sei vor dem Unfall getroffen worden. Daran seien die Klägerin und somit auch der Beklagte gebunden. Zudem würde das Kind durch die gesetzliche Versicherung schlechter gestellt, da deren Leistungen gerade bei Kleinkindern hinter den Leistungen der privaten Versicherung zurückblieben. Insofern müssten Nachteile durch eine private Zusatzversicherung ausgeglichen werden, deren Kosten mindestens so hoch seien wie die nun entstandenen Mehrkosten der privaten Krankenversicherung. Zudem sei der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung auch nicht zumutbar, weil die zu 100 % schwerbehinderte Klägerin dann mit ihrem Sohn einen anderen Kinderarzt aufsuchen müsse (der jetzige nehme nur Privatpatienten) und sie längere Fahrwege habe. Würden die Eltern ihren Sohn gesetzlich versichern, stelle dies einen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Zudem müsse die Klägerin, die allein Schuldnerin des Anspruchs der Krankenversicherung sei, so gestellt werden, wie sie ohne den Unfall gestanden hätte. Das Landgericht beziehe zu Unrecht den Vater des Kindes, der in keiner Vertragsbeziehung zur Versicherung stehe, mit ein.
15Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 19.11.2015, 1 O 64/15, den Beklagten zu verurteilen,
161. an die Klägerin weitere 1.762,80 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 Abs.1 BGB aus 1.265,44 Euro seit dem 24.04.2014, aus weiteren 230,08 Euro seit dem 21.08.2014 sowie aus weiteren 230,08 seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
172. an die Klägerin weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 80,63 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 Abs.1 BGB seit dem 21.08.2014 zu zahlen;
183. die Widerklage abzuweisen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die Klägerin habe durch ihren Entschluss, den Sohn über sie privat krankenzuversichern, keinen Mehrbedarf begründet, der sie zwingen würde, diesen permanent auch bei veränderten Lebensbedingungen zu decken. Deshalb sei sie nicht gehindert, ihren Sohn gesetzlich über den Ehemann mitzuversichern. Der Sohn habe auch keinen Anspruch auf eine private Zusatzversicherung. Es werde auch bestritten, dass diese genauso teuer sei, wie die jetzt geltend gemachten Mehrkosten. Sollten die Leistungen der gesetzlichen Versicherung geringer sein als die der privaten, so stelle dies einen Schaden des Sohnes dar, der aber keinen Anspruch gegen den Beklagten habe. Es sei auch nicht zutreffend, dass ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung des Vaters nicht möglich sei. Die Klägerin gehe auf die Argumentation des Landgerichts gar nicht ein.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.08.2016 Bezug genommen.
23II.
241. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat entgegen der Ansicht des Landgerichts einen Anspruch gegen den Beklagten aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz des aufgrund der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gestiegenen Kosten der privaten Krankenversicherung des über sie versicherten Sohnes.
25a) Dadurch, dass das Kind nicht in der Familienversicherung über einen Elternteil gesetzlich mitversichert ist, ist ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf geschaffen worden, der ihm einen Anspruch auf Tragung der Kosten der privaten Krankenversicherung gegen seine Eltern gibt. Das Kind leitet den angemessenen Unterhalt von seinen Eltern ab (Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl. § 1610 BGB Rn. 3). Ist das Kind seit seiner Geburt privat krankenversichert und sind auch ein oder beide Elternteile privat krankenversichert, so gehört die private Krankenversicherung zum angemessenen Unterhalt (OLG Sachsen Anhalt, Urteil vom 17.08.2006, 4 UF 16/06, juris Rz. 25; OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2010, 11 UF 620/09 juris Rz. 11; Viefhues, jurisPK BGB, 7. Aufl. 2014, § 1610 Rz. 146). Zwar hat das Kind keine Lebensstandardgarantie; vielmehr muss es Einkommensverschlechterungen hinnehmen, wenn diese nicht unterhaltsbezogen verantwortungslos herbeigeführt werden (Palandt-Brudermüller, a.a.O.). Hier ist die Einkommensverschlechterung der Klägerin durch den Verlust der Beihilfeberechtigung aber allein auf den Unfall zurückzuführen. Der Schädiger ist nach § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne den Unfall stünde. Er muss also die Einkommensnachteile der Klägerin ausgleichen – und der Beklagte tut dies hier auch -, so dass sich die finanziellen Lebensverhältnisses der Klägerin nicht geändert haben und daher - von ihr abgeleitet - auch nicht die Lebensverhältnisse des Kindes. Der Anspruch des Kindes Q auf Tragung der Kosten der privaten Krankenversicherung besteht daher unverändert fort.
26Die Entscheidung der Eltern, das Kind über einen Elternteil privat zu versichern, stellt keine freiwillige überobligationsmäßige Leistung dar, sondern die Entscheidung wird im Falle einer längeren privaten Versicherung für die Lebensverhältnisse prägend und erstarkt zu einem Anspruch. Soweit das Landgericht ausführt, die von der Klägerin zitierten Entscheidungen seien nur für den Fall der Scheidung maßgeblich, vor dem Hintergrund, dass das Kind durch die Scheidung seiner Eltern keinen Nachteil erfahren solle, so überzeugt dies nicht. Vielmehr können daraus auch allgemeine Schlüsse gezogen werden: Welcher Unterhalt „angemessen“ ist, soll sich nach den angeführten Entscheidungen (z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2010, 11 UF 620/09, juris Rz. 11) nicht nach der scheidungsbedingt geänderten Situation richten, sondern der Bedarf wird durch die vor der Scheidung gelebten Verhältnisse perpetuiert. Insofern ist ein „Erst-recht-Schluss“ möglich, nach dem der durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Bedarf des Kindes erst recht nicht durch eine schuldhaft von einem Dritten herbeigeführte Verletzung des Unterhaltspflichtigen sinken darf. Die gestiegenen Kosten der privaten Krankenversicherung des Kindes sind adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen. Die Kausalkette ist nicht durch eine Entscheidung der Verletzten unterbrochen worden.
27b) Die Klägerin trifft an der Entstehung der erhöhten Krankenversicherungskosten des Sohnes auch kein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB, das die Verpflichtung zum Schadensersatz ausschließen oder herabsetzen würde.
28Von einem Mitverschulden ist nur auszugehen, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder –minderung ergreifen würde (BGH, NJW 2011, 1529); dabei ist der entscheidende Abgrenzungsmaßstab der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB (Palandt-Grüneberg, § 254 BGB Rz. 36). Hier stellt aber der Wechsel des Kindes in die gesetzliche Krankenversicherung – auch wenn er möglich gewesen wäre - keine nach Treu und Glauben gebotene Handlung der Klägerin zur Schadensminimierung dar. Denn die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben unstreitig in manchen Bereichen gegenüber denen einer privaten Krankenversicherung zurück und es sind auch andere Nachteile (z.B. eingeschränkte Arztwahl, Überweisung zum Facharzt nötig) vorhanden, die auch durch eine private Zusatzversicherung, die zudem vergleichbare Kosten verursachen dürfte, nicht vollständig ausgeglichen werden können. Die Klägerin führt zudem konkrete Gründe an, die einen Wechsel nachteilig erscheinen lassen, etwa, dass der bisherige Kinderarzt nur Privatpatienten behandelt und die schwerbehinderte Klägerin mit ihrem Sohn für Fahrten zu einem anderen Kinderarzt längere Strecken und größere Mühen auf sich nehmen müsste. Ferner ist der Wechsel in die gesetzliche Versicherung nur innerhalb bestimmter Fristen möglich, deren Einhaltung der Klägerin aufgrund ihrer schweren Verletzung nicht zumutbar war.
29Ergänzend lässt sich auch in diesem Zusammenhang die familienrechtliche Rechtsprechung anführen. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, vom 18.04.2012, 3 UF 279/11, nach dem ein Kind im Fall der Scheidung der Eltern nur dann auf einen Wechsel zu einer gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen werden kann, wenn durch eine private Zusatzversicherung keine Nachteile bezüglich des Umfangs der Versicherungsleistungen entstehen, kann wiederum ein „Erst-Recht-Schluss“ gezogen werden: Geht es im Fall der Scheidung beim Kindesunterhalt auch darum, „wirtschaftlich sinnvolle Alternativen“ zum Ausgleich der Interessen des Barunterhaltspflichtigen und des Kindes zu prüfen (so OLG Köln, Beschluss vom 20.02.2015, 4 UF 168/14, juris Rz. 5; OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2010, 11 UF 620/09, juris Rz. 14), hat der Geschädigte im Schadenrecht nicht die Pflicht, das für den Schädiger Sinnvollste zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Erforderlich ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung (OLG München, Urteil vom 26.02.2016, 10 U 579/15, juris); Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Geschädigte keine besondere Maßnahmen zur Schadensgeringhaltung treffen muss, sind nur in engen Grenzen zulässig und dürfen nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Maßnahmen (im konkreten Fall Verwertungsmodalitäten eines Unfallfahrzeugs) aufgezwungen werden (BGH, Urteil vom 01.06.2010, VI ZR 316/09, juris Rz. 10 m.w.N).
30Vor diesem Hintergrund ist es nicht nach §§ 254 Abs. 2, 242 BGB geboten gewesen, dass die Klägerin ihren Sohn über den Vater gesetzlich versichert.
31c) Soweit das Landgericht einen Anspruch allenfalls in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Betrages für begründet hält, da die Eltern gemeinsam für den angemessenen Unterhalt des Kindes einzustehen hätten, überzeugt dies nicht. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Wäre die Klägerin nicht verletzt worden, wäre ihr Sohn weiterhin über sie zu 80 % beihilfeberechtigt gewesen und hätte zu (geringeren) Kosten für das Restrisiko privat versichert werden können. Indem die Eltern vor dem Unfall diese Art der Krankenversicherung gewählt haben und die Klägerin die Krankenversicherungskosten ihres Sohnes allein getragen hat, haben sie angesichts der seinerzeitigen Beihilfeberechtigung der Klägerin eine vernünftige Entscheidung getroffen, durch die der andere Elternteil zudem nicht notwendig entlastet wird. Hätte nämlich die Beihilfeberechtigung der Klägerin nicht bestanden, wäre der Sohn vermutlich sogleich über den Vater familienversichert worden. Es erscheint unbillig, die Eltern über den Umweg des Unterhaltsrechts mit Kosten zu belasten, die ohne das schädigende Ereignis nie angefallen wären.
32d) Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO. Die in der Höhe nicht angegriffenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen erforderliche Rechtsverfolgungskosten dar, die als Schaden ebenfalls ersatzfähig sind.
332. Die Widerklage ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht begründet.
343. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
354. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
365. Der Streitwert für die erste Instanz wird in Abänderung der Wertbestimmung im landgerichtlichen Urteil auf 6.594,48 € festgesetzt (Klage: 1.762,80 €, Widerklage: 4.831,68 € = 115,04 € x 12 x 3,5 gem. § 9 ZPO).
37Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 6.557,28 €.

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(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.