Landgericht Aachen Urteil, 19. Nov. 2015 - 1 O 64/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37,20 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 58,60 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 Abs.1 BGB seit dem 21.08.2014 zu zahle
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin Ersatzansprüche wegen Krankenkassenbeiträgen für den Sohn Q ab dem 01.11.2014 nicht zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 07.04.2012 auf der L 115 in XXXX ereignete.
3An diesem Tag befuhr der Ehemann der Klägerin mit seinem PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX die L 115 in Fahrtrichtung XXXXX. Im Fahrzeug befanden sich hinter dem Fahrer sitzend die Klägerin sowie neben ihr der zum Unfallzeitpunkt zehn Wochen alte Sohn XXX.
4Dem Klägerfahrzeug kam auf der Landstraße der PKW XXXXXX des Versicherungsnehmers des Beklagten, Herrn C, entgegen. Dieser Wagen geriet im Kurvenbereich auf die Fahrbahn des klägerischen Pkw, so dass es zu einem Frontalzusammenstoß der Fahrzeuge kam.
5Die alleinige Haftungsverpflichtung der Beklagten für die Folgen des Unfallgeschehens ist zwischen den Parteien unstreitig.
6Die zum Unfallzeitpunkt 30 Jahre alte Klägerin wurde durch den Unfall lebensgefährlich verletzt. Sie musste mehrfach operiert werden. Aufgrund einer Carotis-Dissektion sowie einem Mediateilinfarkt zeigten sich neurologische Störungen. Die Klägerin wurde bis zum 16.07.2012 stationär behandelt und befand sich darüber hinaus lange Zeit in physiotherapeutischer, augenheilkundlicher, logopädischer und psychologischer Behandlung.
7Die Klägerin war Lehrerin in den Fächern Geschichte und Deutsch in einem Beamtenverhältnis auf Probe. Seit dem 23.12.2011 hatte sich im Mutterschutz befunden. Das Ende der Probezeit war aufgrund der Elternzeit für den 23.04.2013 vorgesehen. Aufgrund einer amtsärztlich festgestellten unfallbedingten Dienstunfähigkeit wurde sie durch Bescheid vom 04.07.2013 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.
8Die Klägerin und ihr Ehemann hatten bei der Geburt des gemeinsamen Sohnes die Entscheidung getroffen, ihn über die Mutter aufgrund einer Beihilfeberechtigung von 80 % krankenzuversichern. Bei einer privaten Krankenversicherung wurde der Sohn zu den weiteren 20 % versichert. Daraus ergab sich, dass die Eltern die Kosten der privaten Krankenversicherung für den Sohn lediglich zu 20 % zusätzlich zu tragen hatten. Durch das Ausscheiden der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis entfielen die Beihilfeberechtigung der Klägerin und ihres Sohnes, so dass beide sich nunmehr zu 100 % privat krankenversicherten. Ab dem 01.08.2013 erhöhten sich daher die Krankenkassen-Beiträge für die private Krankenversicherung für die Klägerin und ihren Sohn. Den Mehrbetrag bezüglich der privaten Krankenversicherung für die Klägerin übernimmt der Beklagte. Um die Ersatzfähigkeit der Mehrkosten für den Sohn streiten sich die Parteien mit dieser Klage.
9Des Weiteren begehrt die Klägerin mit der Klage den Ersatz der Fahrtkosten für Behandlungen bei einem Osteopathen in Höhe von 37,20 €. Die osteopathische Zusatzbehandlung hatte der behandelnde Orthopäde als indiziert erachtet.
10Der Beklagte wehrt sich gegen die Übernahme der klägerseits geltend gemachten Kosten für die Monate bis Oktober 2014 und möchte darüber hinaus durch die am 15.12.2014 erhobene Wiederklage festgestellt wissen, dass auch für die Zukunft keine Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die höheren Krankenversicherungskosten des Sohnes der Klägerin bestehen.
11Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die monatlichen Mehrkosten für die Krankenvollversicherung ihres Sohnes durch den Beklagten zu tragen seien. Dessen Krankenkassenbeiträge seien sowohl vor als auch nach dem Unfallereignis alleine von ihr getragen worden. Es sei daher ihr selbst unmittelbar durch den Unfall ein Schaden entstanden und kein Drittschaden anzunehmen.
12Im Übrigen sei eine Krankenversicherung grundsätzlich nach den gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu stellen. Diese Unterhaltspflicht umfasse auch eine private Krankenversicherung, zumal die Entscheidung für die private Krankenkasse schon vor dem Unfallereignis gefallen sei. Durch den Wegfall der Beihilfeberechtigung sei der Krankenkassenbeitrag für den Sohn gestiegen und somit auch der zu erbringende Unterhaltsanspruch der Klägerin.
13Eine Mitversicherung über den Kindesvater in der gesetzlichen Krankenversicherung sei - so die Behauptung der Klägerin - nicht mehr möglich. Dazu müsse zuvor eine rechtskräftige Scheidung vorliegen. Nur so bestehe für die gesetzliche Krankenversicherung eine Verpflichtung zur Aufnahme eines zuvor über den anderen Elternteil privat mitversicherten Kindes.
14Zudem behauptet die Klägerin, dass die ostheopathische Behandlung und die damit verbundenen Fahrtkosten in Höhe von 37,20 Euro notwendig seien.
15Die Klägerin beantragt,
161. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.762,80 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 Abs.1 BGB aus 1.265,44 Euro seit dem 24.04.2014, aus weiteren 37,20 Euro seit dem 19.07.2014, aus weiteren 230,08 Euro seit dem 21.08.2014 sowie aus weiteren 230,08 seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
172. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 139,23 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 Abs.1 BGB seit dem 21.08.2014 zu zahlen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Wiederklagend beantragt der Beklagte,
21festzustellen, dass der Klägerin Ersatzansprüche wegen Krankenkassenbeiträgen für den Sohn Q ab dem 01.11.2014 nicht zustehen.
22Die Klägerin beantragt,
23die Wiederklage abzuweisen.
24Der Beklagte vertritt die Ansicht, dem Sohn der Klägerin stehe im Rahmen des Unterhaltsanspruches zwar eine ausreichende Krankenversicherung zu, eine gesetzliche Krankenversicherung genüge dem jedoch.
25Im Übrigen handele es sich bei den Versicherungskosten um solche des Sohnes und damit um einen Drittschaden.
26Der Beklagte behauptet, die Osteopathie stelle keine schuldmedizinisch anerkannte Heilmethode dar. Deren Kosten seien daher nicht ersatzfähig.
27Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28Die Klageschrift ist dem Beklagten am 28.10.2014 zugestellt worden.
29Aufgrund der streitwerterhöhenden Widerklage hat das Amtsgericht Aachen die Klage durch Beschluss vom 02.02.2015 an das hiesige Landgericht verwiesen.
30Nach Zustimmung beider Parteien ist am 21.10.2015 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet worden.
31Die Akte 1 O 123/13 des Landgerichts Aachen ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Klage hat in der Sache nur bezüglich der geltend gemachten Fahrtkosten Erfolg.
341.
35Ein Anspruch auf Übernahme der erhöhten Krankenversicherungskosten für das Kind Q besteht nicht.
36Die Klägerin hat gegen den Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer unfallbedingten Schäden aus §§ 7 Abs.1 StVG, 823 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
37Würde es sich bei den Kosten der Krankenversicherung allein um höhere Aufwendungen handeln, die der Sohn der Klägerin zu tragen hätte, wären diese von der Beklagten nicht zu ersetzen. In diesem Fall würde es sich um den Schaden eines Dritten handeln, der nur in besonderen Konstellationen gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden kann. Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen kann ein Unterhaltsberechtigter gegenüber dem deliktischen Schädiger nur dann Unterhaltsansprüche beanspruchen, wenn der eigentliche Unterhaltsschuldner verstorben ist, § 844 Abs. 2 BGB.
38Zu den ersatzfähigen Schadenspositionen der Klägerin zählt jedoch auch ein erhöhter Unterhalt, wenn die Klägerin solchen aufgrund des Unfalls nunmehr leisten muss.
39Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann gem. § 1601 BGB gegenüber dem gemeinsamen Sohn unterhaltspflichtig. Mit umfasst von der Unterhaltsverpflichtung ist nach § 1610 BGB auch die Übernahme der Kosten einer Krankenversicherung für das Kind. Wenn das Kind nicht in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist, sind die Kosten für die private Krankenversicherung zusätzlich zu tragen, da es sich um einen angemessenen Unterhalt im Sinne des § 1610 Abs.1 BGB handelt (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2007, 728 f.).
40Das Maß des zu gewährenden Unterhaltes bemisst sich hierbei nach der Lebensstellung des Bedürftigen, wobei Kinder ihren angemessenen Lebensbedarf von ihren Eltern ableiten (vgl. OLG Naumburg, a. a. O.). Ist das Kind nicht nach § 10 Abs. 2 SGB V gegen Krankheit mitversichert, hat der Barunterhaltsschuldner für die Kosten der Krankenversicherung der Kindes zusätzlich einzustehen (vgl. OLG Köln v. 20.02.2015- II-4 UF 168/14, 4 UF4 UF 168/14, juris Rn. 4).
41Die zitierten Entscheidungen betreffen dabei Fälle, in denen es um Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung ging. Das Kind soll bei einer Scheidung der Eltern keinerlei Nachteile erfahren. Wenn das Kind schon von Geburt an in einer privaten Krankenversicherung versichert war, so soll dies auch nach der Scheidung der Eltern fortgeführt werden. Der Barunterhaltsschuldner muss demnach dann für die zusätzlichen Kosten auch einstehen (vgl. OLG Koblenz v. 19.01.2010 - 11 UF 620/09).
42Die aufgezeigten Ansätze sind jedoch auf den vorliegenden Fall nur bedingt übertragbar, da ein Kind grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass die persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der (verheirateten) Eltern von der Geburt an stringent gleichbleibend sind und dem Kind daher der Unterhalt konsequent auf einem über dem Mindestmaß liegenden Niveau gewährt wird. Der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Erkrankung eines Elternteils können jederzeit dazu führen, dass sich der Unterhalt des Kindes faktisch kürzt.
43Vorliegend ist die Klägerin aufgrund des Unfalls nicht mehr in der Lage, ihren Beruf auszuüben. Den hierdurch erlittenen Erwerbsschaden hat der Beklagte auszugleichen. Einen hierdurch entstandenen höheren Unterhaltsschaden ebenfalls. Jedoch hatte der Sohn der Klägerin dieser gegenüber keinen Anspruch darauf, dass sich die persönlichen Verhältnisse der Mutter niemals ändern werden. Haben sie sich - wie hier geschehen - dadurch geändert, dass die Klägerin nicht mehr Beamtin ist, muss sie auch nur noch den Unterhalt gewähren, den sie in ihrer Situation zu leisten in der Lage ist. Muss die Klägerin deshalb keinen erhöhten Unterhalt an ihr Kind leisten, besteht auch kein ersatzfähiger Schaden, der bei dem Beklagten geltend gemacht werden könnte.
442.
45Selbst wenn man vorliegend annehmen wollte, dass die Klägerin als Geschädigte so zu stellen ist, wie sie stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre und hierunter auch den Umstand greifen, dass ihr Sohn dann weiterhin in der privaten Krankenversicherung versichert und sie mit einer geringen Beitragshöhe aufgrund der Beihilfeberechtigung belastet gewesen wäre, müsste sich die Klägerin dennoch einen Verstoß gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht vorhalten lassen, wenn sie ihr Kind nicht kostenfrei in der gesetzlichen Familienversicherung über den Vater des Sohnes versichern (und die Unterschiede zu einer privaten Versorgung ggfl. durch entsprechende Zusatzversicherungen ausgleichen) würde.
46Entgegen der Behauptung der Klägerin kam ein Wechsel des Kindes in die gesetzliche Familienversicherung über den Vater bei Wegfall der Beihilfeberechtigung durchaus in Betracht. Gemäß § 10 Abs. 1 SGB V ist ein Eintritt in die Familienversicherung dann möglich, wenn das zu versichernde Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert ist, nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit ist, nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist und kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet.
47Der Sohn unterfiel weder den Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11, 12 SBG V, noch war er einkommensbedingt von der Familienversicherung ausgeschlossen. Da er nach einem Wegfall der Beihilfeberechtigung auch nicht mehr von der Versicherungspflicht befreit war oder versicherungsfrei war, wäre er mit dem Wegfall der Beihilfeberechtigung gesetzlich versicherbar gewesen.
48Soweit das Kind nunmehr - nachdem er durch die Klägerin und ihren Ehemann vollständig privat versichert wurde - nicht mehr in die gesetzliche Versicherung wechseln könnte, würde dies einen Umstand darstellen, der nicht zu Lasten des Beklagten gehen kann, da er auf allein auf einem Entschluss der Eltern beruht.
49Auch ein Ausschluss aus der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V war nicht gegeben. Danach sind Kinder dann nicht familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer (gesetzlichen) Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
50Unstreitig ließ und lässt die Einkommenssituation der Klägerin einen Wechsel des Kindes in die Versicherung des Vaters zu.
513.
52Selbst wenn man vorliegend einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des erhöhten Unterhaltsschadens und auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht annehmen wollte - wie nicht -, käme ein Anspruch gegen den Beklagten nur bezogen auf den Schaden der Klägerin in Betracht. Die Klägerin und ihr Ehemann sind jedoch gemeinsam unterhaltspflichtig gegenüber ihrem Sohn. Auch wenn die Klägerin anführt, dass sie alleine die zahlungspflichtige Schuldnerin für die Krankenkassenbeiträge für den gemeinsamen Sohn war und ist, so sind die Beiträge dennoch von beiden Elternteilen zu tragen. Wenn eine gemeinsame Unterhaltspflicht der Eltern besteht, so sind sie im Innenverhältnis zwar berechtigt, die Ausführung der Zahlungen entsprechend ihrem Leistungsvermögen aufzuteilen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass der Ehemann der Klägerin mehr verdient und somit nicht von einem schwächeren Leistungsvermögen seinerseits auszugehen ist, welches die alleinige Tragung der Krankenkassenbeiträge durch die Klägerin rechtfertigen würde (vgl. OLG Naumburg v. 17.08.2006 - 4 UF 16/06). Mithin müssen die zusätzlichen Kosten der privaten Krankenversicherung beiden Ehegatten zur Last fallen, so dass die Klägerin grundsätzlich nur die Hälfte der monatlich anfallenden Mehrkosten verlangen könnte.
534.
54Die Klägerin hat gegen den Beklagten jedoch Anspruch auf den Ersatz der Fahrten zum Osteopathen verlangen. Die entsprechende Behandlung wurde der Klägerin im Rahmen eines Therapieplans durch ihren Orthopäden verordnet. Dementsprechend durfte die Klägerin davon ausgehen, dass diese Behandlung für ihr Genesen erforderlich ist und die Behandlung in Anspruch nehmen.
555.
56Der Anspruch auf Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht allein im Hinblick auf den Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten.
576.
58Die Widerklage des Beklagten ist zulässig und begründet.
59Sie hat nicht eine bloße Verneinung des Klageanspruchs zum Gegenstand, sondern betrifft einen völlig anderen - von dem Streitgegenstand der Klage nicht umfassten - Zeitraum.
60Die Widerklage ist auch begründet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. und 2. Bezug genommen.
617.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
63Der Streitwert wird auf 23.658,48 EUR festgesetzt.
64Rechtsbehelfsbelehrung:
65A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
661. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
672. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
68Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
69Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
70Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
71Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
72B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, - 2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind, - 3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, - 4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und - 5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
(2) Kinder sind versichert
- 1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, - 3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, - 4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
Tenor
Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Beschwerde gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Wipperfürth am 24.10.2012 erlassenen Beschluss – 10 F 116/14 – im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.
Für die Antragstellerin besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.03.2015.
1
G r ü n d e :
2Der Hinweisbeschluss beruht auf § 117 Abs. 3 FamFG. Der Senat beabsichtigt, von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch zu machen, nachdem sich die Beteiligten vor dem Amtsgericht mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt haben und weil von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.
3Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand bleibt die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie den im Tenor näher bezeichneten Beschluss insoweit angreift, als ihrem Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 169,05 € ab Oktober 2014 und zur Zahlung von einem auf dieser Grundlage ermittelten rückständigen Krankenvorsorgeunterhalt für die Zeit von Juli 2013 bis einschließlich September 2014 nur teilweise in Höhe von monatlich 30,00 € ab Oktober 2014 entsprochen worden ist, in der Sache ohne Erfolg.
4Zur Begründung wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss, insbesondere die Begründung auf dessen Seiten 8 bis 10 (Bl. 96 ff.), Bezug genommen. Das Erkenntnis des Amtsgerichts erscheint dem Senat uneingeschränkt richtig. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen rechtfertigen eine abweichende Sicht nicht. Das Beschwerdevorbringen gibt nur zu folgenden klarstellenden Ergänzungen Veranlassung:
5Der Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der Kosten ihrer Krankenversicherung durch die Antragsgegnerin folgt aus § 1610 BGB. In den Tabellensätzen finden Krankenversicherungsbeiträge für Kinder keine Berücksichtigung, weil diese in der gesetzlichen Familienversicherung gemäß § 10 Abs. 2 SGB V gegen Krankheit mitversichert sind; ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, wie etwa bei Selbständigen oder Beamten, hat der Barunterhaltsschuldner für die Kosten der Krankenversicherung des Kindes zusätzlich einzustehen (vgl. etwa: Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 2 Rn. 327, S. 508; Brudermüller in Palandt, BGB, 74. Auflage, § 1610 Rn. 12; siehe auch Kölner Unterhaltsleitlinien Stand 01.01.2013 Nr. 11.1).
6Allerdings kann der Barunterhaltspflichtige gemäß § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts ganz oder teilweise in anderer Weise, etwa in Form von Sachleistungen gestattet wird, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Ein solcher Grund kann etwa dann bestehen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil – wie hier die Antragstellerin – beamtet und deswegen beihilfeberechtigt ist (Scholz in Wendl/Dose, a. a. O., § 2 Rn. 16, S. 418). Die Antragsgegnerin kann die Antragstellerin wegen des von der Beihilfe nicht getragenen Krankenversicherungsanteils von 20 % in ihrer Privatversicherung zum Preis von monatlich 30,00 € mitversichern. Ihre finanzielle Belastung ist im Vergleich zu der Situation, wenn die Antragstellerin bei der Privatversicherung ihres Vaters mit einem Preiszuschlag von 169,05 € monatlich mitversichert ist und die Antragsgegnerin diese erstatten müsste, wesentlich geringer. Bei der gebotenen Abwägung kommt wirtschaftlichen Gründen ein besonderes Gewicht zu (Brudermüller, a. a. O., § 1612 Rn. 11).
7Die Antragstellerin hat keine überzeugenden Gründe gegen die Feststellung des Amtsgerichts anzuführen vermocht, dass es sachgerecht erscheine, sie auf die günstigere Möglichkeit der Versicherung bei der Antragsgegnerin zu verweisen und die Antragsgegnerin deswegen an den weit höheren Kosten der Mitversicherung in der privaten Krankenversicherung des Kindesvaters nicht zu beteiligen. Die Gründe, die die Antragstellerin gegen eine Krankenmitversicherung über die Antragsgegnerin anführt, nämlich, bereits in der Vergangenheit (Ende 2012/Anfang 2013) habe sich die Antragsgegnerin als unzuverlässig erwiesen und sei auch im Übrigen nach wie vor nicht kooperativ, wie sich unter anderem bei der Auskunftserteilung über ihre Einkommensverhältnisse zwecks Geltendmachung des Kindesunterhalts und im Rahmen der Ausübung der gemeinsamen Umgangskontakte gezeigt habe, rechtfertigt nicht die Annahme, im Rahmen von Erstattungsabrechnungen mit der Beihilfestelle der Antragsgegnerin und ihrer ergänzenden Privatversicherung könne es im Einzelnen zu Abwicklungsschwierigkeiten kommen.
8Zu Recht hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, die Antragstellerin könne mit der Beihilfestelle und der Privatversicherung der Antragsgegnerin unmittelbar abrechnen, weil dieser Umstand erstinstanzlich unstreitig gewesen ist. Soweit die Antragstellerin nunmehr eine andere Auffassung bezogen auf die Beihilfe vertritt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn sie kann sich, wie gerichtsbekannt ist, bei formaler Handhabung durch die Abrechnungsstelle von der Antragsgegnerin eine Vollmacht zur unmittelbaren Abrechnung der sie betreffenden medizinischen Leistungen geben lassen und diese vorlegen. Aber selbst dann, wenn man eine unmittelbare Abrechnungsbefugnis generell verneinen wollte, ist ein vernünftiger Grund für eine Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin nicht ersichtlich, würde diese sich doch anderenfalls über den Krankenversicherungsbeitrag hinaus in Höhe der Rechnungsbeträge haftbar machen.
9Die Zeit bis Frühjahr 2013 betreffend, als die Antragstellerin noch über die Antragsgegnerin krankenversichert war, führt die Antragstellerin einen Vorfall von Ende 2012/Anfang 2013 an, in der sie in eine therapeutische Maßnahme bei der B Q aufgenommen werden sollte, was aber zunächst an der unzureichenden Mitwirkung der Antragsgegnerin gescheitert sei. Verifizierbar ist insoweit anhand des von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Schreibens vom 26.01.2013 (Bl. 148 GA) und der von der Seite 6 des Hilfeplans vom 27.02.2013 vorgelegten Kopie (Bl. 31 GA) lediglich, dass sich die Antragsgegnerin um eine Kostenübernahmezusage bemühte, diese aber aus formalen Gründen, auf die die Antragsgegnerin keinen Einfluss hatte, zunächst scheiterte, sie dies dem damals zuständigen Jugendamt mit dem vorbezeichneten Schreiben mitteilte und um entsprechende Veranlassung unter Beteuerung ihrer weiteren Mitwirkungsbereitschaft bat, diese Vorgehensweise einer Mitarbeiterin des Jugendamtes allerdings zu langwierig erschien und diese deswegen die Aufnahme der Antragstellerin in die private Krankenversicherung des Kindesvaters initiierte. Ungeachtet dessen handelte es sich – dessen grundsätzliche Beachtlichkeit einmal unterstellt – um ein einmaliges Ereignis, das zudem rund zwei Jahre lang zurückliegt. Eine Unzuverlässigkeit der Antragsgegnerin bei der Mitwirkung im Rahmen der Abwicklung eines Krankenversicherungsfalls der Antragstellerin über die bei ihr bestehende Mitversicherung lässt sich daraus nicht herleiten.
10Auch der von der Antragstellerin dargelegte Umstand der unzulänglichen Kommunikations- und Kompromissbereitschaft zwischen dem Kindesvater und der Antragsgegnerin lässt nicht den Schluss auf eine unzulängliche Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Abwicklung von Leistungsfällen den Krankenversicherungsschutz ihrer Tochter betreffend zu. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin auf Umgangskontakte verweist, deren Verlauf nicht „rund“ war.
11Abschließend legt der Senat der Antragstellerin die Rücknahme ihrer Beschwerde zwecks Ersparnis eines Teils der angefallenen Gerichtskosten und zwecks Vermeidung von eventuell entstehenden weiteren außergerichtlichen Kosten nahe.
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, - 2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind, - 3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, - 4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und - 5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
(2) Kinder sind versichert
- 1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, - 3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, - 4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
(1) Wahlberechtigt sind
- 1.
alle Soldatinnen und Soldaten, die am Wahltag der Wählergruppe des Wahlbereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie - 2.
alle Soldatinnen und Soldaten, die der oder dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten truppendienstlich unterstellt sind.
(2) Kommandierte Soldatinnen und Soldaten sind in dem Wahlbereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich länger als drei Monate dauert. Dies gilt nicht für die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten zum Zwecke der Freistellung für die Geschäftsführung eines Gremiums der Vertrauenspersonen.
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, - 2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind, - 3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, - 4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und - 5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
(2) Kinder sind versichert
- 1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, - 3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, - 4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.