Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Feb. 2015 - 4 UF 168/14


Gericht
Tenor
Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Beschwerde gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Wipperfürth am 24.10.2012 erlassenen Beschluss – 10 F 116/14 – im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.
Für die Antragstellerin besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.03.2015.
1
G r ü n d e :
2Der Hinweisbeschluss beruht auf § 117 Abs. 3 FamFG. Der Senat beabsichtigt, von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch zu machen, nachdem sich die Beteiligten vor dem Amtsgericht mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt haben und weil von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.
3Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand bleibt die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie den im Tenor näher bezeichneten Beschluss insoweit angreift, als ihrem Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 169,05 € ab Oktober 2014 und zur Zahlung von einem auf dieser Grundlage ermittelten rückständigen Krankenvorsorgeunterhalt für die Zeit von Juli 2013 bis einschließlich September 2014 nur teilweise in Höhe von monatlich 30,00 € ab Oktober 2014 entsprochen worden ist, in der Sache ohne Erfolg.
4Zur Begründung wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss, insbesondere die Begründung auf dessen Seiten 8 bis 10 (Bl. 96 ff.), Bezug genommen. Das Erkenntnis des Amtsgerichts erscheint dem Senat uneingeschränkt richtig. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen rechtfertigen eine abweichende Sicht nicht. Das Beschwerdevorbringen gibt nur zu folgenden klarstellenden Ergänzungen Veranlassung:
5Der Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der Kosten ihrer Krankenversicherung durch die Antragsgegnerin folgt aus § 1610 BGB. In den Tabellensätzen finden Krankenversicherungsbeiträge für Kinder keine Berücksichtigung, weil diese in der gesetzlichen Familienversicherung gemäß § 10 Abs. 2 SGB V gegen Krankheit mitversichert sind; ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, wie etwa bei Selbständigen oder Beamten, hat der Barunterhaltsschuldner für die Kosten der Krankenversicherung des Kindes zusätzlich einzustehen (vgl. etwa: Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 2 Rn. 327, S. 508; Brudermüller in Palandt, BGB, 74. Auflage, § 1610 Rn. 12; siehe auch Kölner Unterhaltsleitlinien Stand 01.01.2013 Nr. 11.1).
6Allerdings kann der Barunterhaltspflichtige gemäß § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts ganz oder teilweise in anderer Weise, etwa in Form von Sachleistungen gestattet wird, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Ein solcher Grund kann etwa dann bestehen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil – wie hier die Antragstellerin – beamtet und deswegen beihilfeberechtigt ist (Scholz in Wendl/Dose, a. a. O., § 2 Rn. 16, S. 418). Die Antragsgegnerin kann die Antragstellerin wegen des von der Beihilfe nicht getragenen Krankenversicherungsanteils von 20 % in ihrer Privatversicherung zum Preis von monatlich 30,00 € mitversichern. Ihre finanzielle Belastung ist im Vergleich zu der Situation, wenn die Antragstellerin bei der Privatversicherung ihres Vaters mit einem Preiszuschlag von 169,05 € monatlich mitversichert ist und die Antragsgegnerin diese erstatten müsste, wesentlich geringer. Bei der gebotenen Abwägung kommt wirtschaftlichen Gründen ein besonderes Gewicht zu (Brudermüller, a. a. O., § 1612 Rn. 11).
7Die Antragstellerin hat keine überzeugenden Gründe gegen die Feststellung des Amtsgerichts anzuführen vermocht, dass es sachgerecht erscheine, sie auf die günstigere Möglichkeit der Versicherung bei der Antragsgegnerin zu verweisen und die Antragsgegnerin deswegen an den weit höheren Kosten der Mitversicherung in der privaten Krankenversicherung des Kindesvaters nicht zu beteiligen. Die Gründe, die die Antragstellerin gegen eine Krankenmitversicherung über die Antragsgegnerin anführt, nämlich, bereits in der Vergangenheit (Ende 2012/Anfang 2013) habe sich die Antragsgegnerin als unzuverlässig erwiesen und sei auch im Übrigen nach wie vor nicht kooperativ, wie sich unter anderem bei der Auskunftserteilung über ihre Einkommensverhältnisse zwecks Geltendmachung des Kindesunterhalts und im Rahmen der Ausübung der gemeinsamen Umgangskontakte gezeigt habe, rechtfertigt nicht die Annahme, im Rahmen von Erstattungsabrechnungen mit der Beihilfestelle der Antragsgegnerin und ihrer ergänzenden Privatversicherung könne es im Einzelnen zu Abwicklungsschwierigkeiten kommen.
8Zu Recht hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, die Antragstellerin könne mit der Beihilfestelle und der Privatversicherung der Antragsgegnerin unmittelbar abrechnen, weil dieser Umstand erstinstanzlich unstreitig gewesen ist. Soweit die Antragstellerin nunmehr eine andere Auffassung bezogen auf die Beihilfe vertritt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn sie kann sich, wie gerichtsbekannt ist, bei formaler Handhabung durch die Abrechnungsstelle von der Antragsgegnerin eine Vollmacht zur unmittelbaren Abrechnung der sie betreffenden medizinischen Leistungen geben lassen und diese vorlegen. Aber selbst dann, wenn man eine unmittelbare Abrechnungsbefugnis generell verneinen wollte, ist ein vernünftiger Grund für eine Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin nicht ersichtlich, würde diese sich doch anderenfalls über den Krankenversicherungsbeitrag hinaus in Höhe der Rechnungsbeträge haftbar machen.
9Die Zeit bis Frühjahr 2013 betreffend, als die Antragstellerin noch über die Antragsgegnerin krankenversichert war, führt die Antragstellerin einen Vorfall von Ende 2012/Anfang 2013 an, in der sie in eine therapeutische Maßnahme bei der B Q aufgenommen werden sollte, was aber zunächst an der unzureichenden Mitwirkung der Antragsgegnerin gescheitert sei. Verifizierbar ist insoweit anhand des von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Schreibens vom 26.01.2013 (Bl. 148 GA) und der von der Seite 6 des Hilfeplans vom 27.02.2013 vorgelegten Kopie (Bl. 31 GA) lediglich, dass sich die Antragsgegnerin um eine Kostenübernahmezusage bemühte, diese aber aus formalen Gründen, auf die die Antragsgegnerin keinen Einfluss hatte, zunächst scheiterte, sie dies dem damals zuständigen Jugendamt mit dem vorbezeichneten Schreiben mitteilte und um entsprechende Veranlassung unter Beteuerung ihrer weiteren Mitwirkungsbereitschaft bat, diese Vorgehensweise einer Mitarbeiterin des Jugendamtes allerdings zu langwierig erschien und diese deswegen die Aufnahme der Antragstellerin in die private Krankenversicherung des Kindesvaters initiierte. Ungeachtet dessen handelte es sich – dessen grundsätzliche Beachtlichkeit einmal unterstellt – um ein einmaliges Ereignis, das zudem rund zwei Jahre lang zurückliegt. Eine Unzuverlässigkeit der Antragsgegnerin bei der Mitwirkung im Rahmen der Abwicklung eines Krankenversicherungsfalls der Antragstellerin über die bei ihr bestehende Mitversicherung lässt sich daraus nicht herleiten.
10Auch der von der Antragstellerin dargelegte Umstand der unzulänglichen Kommunikations- und Kompromissbereitschaft zwischen dem Kindesvater und der Antragsgegnerin lässt nicht den Schluss auf eine unzulängliche Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Abwicklung von Leistungsfällen den Krankenversicherungsschutz ihrer Tochter betreffend zu. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin auf Umgangskontakte verweist, deren Verlauf nicht „rund“ war.
11Abschließend legt der Senat der Antragstellerin die Rücknahme ihrer Beschwerde zwecks Ersparnis eines Teils der angefallenen Gerichtskosten und zwecks Vermeidung von eventuell entstehenden weiteren außergerichtlichen Kosten nahe.

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, - 2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind, - 3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, - 4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und - 5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
(2) Kinder sind versichert
- 1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, - 3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, - 4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.