Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Juni 2015 - 19 U 163/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.09.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 199/13 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25.09.2014 - 18 O 199/13 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses B 5 in I. Der Beklagte zu 1. ist ihr Schwager und Architekt. Die Beklagte zu 2. ist eine Baufirma, deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand seit dem 08.10.2013 der Beklagte zu 1. ist.
4Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1. als den - unstreitig - mit der Planung und - nach ihrer Behauptung - auch mit der Überwachung von Bauarbeiten zur Errichtung eines Anbaus befassten Architekten und die Beklagte zu 2. als bauausführende Unternehmerin gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
5Die Klägerin beabsichtigte, für ihren pflegebedürftigen Vater einen Anbau an ihr Wohnhaus errichten zu lassen. Sie überließ aus diesem Grunde ihrem Schwager - dem Beklagten zu 1. - Unterlagen und Formulare. Der Beklagte zu 1. richtete mit Datum vom 27.05.2012 für die Klägerin auf dem Briefbogen „Q Architekt“ einen Bauantrag zum Anbau einer Wohneinheit an ein Bestandsgebäude an das Bauamt der Stadt I. Als Bauherrin unterzeichnete die Klägerin, als Entwurfsverfasser unterschrieb der Beklagte zu 1. unter der maschinenschriftlichen Eintragung „Planungsbüro Q“. Er stempelte die Unterlagen mit einem Architektenstempel (Anlage K 2, Bl. 47 ff. GA). Als Bauvorlageberechtigter nach § 70 Abs. 3 BauO NRW wurde gleichsam der Beklagte zu 1. angegeben; dies gilt ebenso für die mit dem Bauantrag eingereichten Planunterlagen, die das „Planungsbüro Q“ als den zuständigen Architekten aufführen.
6Der Beklagte zu 1. empfahl der Klägerin die Beklagte zu 2. als Generalunternehme-rin. Letztere übergab der Klägerin mit Datum vom 18.06.2012 ein Angebot zur schlüsselfertigen Erstellung eines Anbaus an die klägerische Immobilie. Als Bestandteil des Angebotes wurde unter anderem die „Baubeschreibung der Architekten Planungsbüro Q vom 28.05.2012“ aufgeführt. Nach Besprechung des Angebots in Anwesenheit des Beklagten zu 1. sowie eines Vertreters der Beklagten zu 2. unterzeichneten beide das Angebot unterhalb der handschriftlichen Zeile „Auftrag erteilt - Voraussetzung, dass die Baugenehmigung erteilt wird“. Die Parteien vereinbarten ausweislich des klägerseits angenommenen Angebotes einen Pauschalfestpreis von 60.000,00 EUR brutto, wobei die „angenommene Bauzeit 3 Monate“ betrug. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Angebotes wird auf die zu den Akten gereichte Anlage K 1 (Bl. 45 f. GA) Bezug genommen. Bauleiter der Beklagten zu 2. war für das streitgegenständliche Bauvorhaben nach Angaben der Beklagten ein Herr X I2, wobei die genaue Funktion des Beklagten zu 1. über die reinen Planungsleistungen hinaus zwischen den Parteien streitig ist.
7Am 12.07.2012 informierte das Amt für Bauordnung und Untere Denkmalbehörde der Stadt I die Klägerin darüber, dass die Baugenehmigung für die Errichtung des Anbaus fertiggestellt sei. Mit Datum vom 23.07.2012 und 31.08.2012 stellte die Beklagte zu 2. der Klägerin einen Betrag von jeweils 20.000,00 EUR als Akontozahlung in Rechnung, die die Klägerin auf Ratschlag des Beklagten zu 1. vollumfänglich beglich. Von dem klägerischen Konto wurden weitere 20.000,00 EUR an die Beklagte zu 2. überwiesen. Auf Vorschlag des Beklagten zu 1. zahlte die Klägerin überdies das Honorar für die Erstellung des Bauantrages in Höhe von 2.530,00 EUR an die Firma Q2 M S.A. (Anlage K 4, Bl. 64 GA); der Beklagte zu 1. war zum damaligen Zeitpunkt als Architekt und Verwaltungsrat für diese Firma tätig.
8Die Bauarbeiten begannen am 06.08.2012.
9Eine erste Baubesichtigung durch die Klägerin in Begleitung des Beklagten zu 1. erfolgte nach Erstellung des Ringankers am 18.09.2012. Die Klägerin beanstandete die Mauerkonstruktion und die Betonbefüllung des Ringankers, während der Beklagte zu 1. gegenüber der Klägerin von bloßen Schönheitsfehlern ohne negative Auswirkungen auf den Bau ausging. Am 02.10.2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Herr I2 nicht mehr für die Beklagte zu 2. tätig sei.
10Eine weitere Baubesichtigung fand am 05.10.2012 statt. Es nahmen an diesem Tage der Beklagte zu 1., Herr S3 für die Beklagte zu 2. sowie der Zeuge K Q, der Ehemann der Klägerin und Bruder des Beklagten zu 1., teil. Der Zeuge K Q sprach seinen Bruder auf verschiedene - seiner Ansicht nach als mangelhaft empfundene - Werkleistungen an, die der Beklagte zu 1. wiederum als schlichte Schönheitsfehler beurteilte. Bei einer dritten Baubesichtigung am 23.10.2012 kündigte ein Vertreter der Beklagten zu 2. eine Mängelbeseitigung bis zum 26.10.2012 an. Der Beklagte zu 1. erklärte, keine weiteren Tätigkeiten für die Klägerin mehr auszuführen.
11Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 25.10.2012 dazu auf, das Objekt bis zum 16.11.2012 in einen sach- und fachgerechten Zustand zu versetzen und fertigzustellen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2012 ließ die Klägerin die Beklagten nochmals unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern. Weitere Bautätigkeiten erfolgten nicht mehr.
12Die Stadt I wandte sich mit Schreiben vom 10.12.2012 erneut an die Klägerin und mahnte das Fehlen verschiedener Positionen, unter anderem einer Baube-ginnanzeige, einer eigenhändigen Unterschrift des Bauleiters sowie der Nachweise über Schallschutz und Wärmeschutz an. Sie kündigte die Versiegelung der Baustelle an, falls die Angaben nicht binnen Wochenfrist nachgeholt würden (Anlage K 6, Bl. 68 GA). Eine fristgemäße Nachreichung der Daten und Belege erfolgte nicht. Stattdessen wandte sich das Amt für Bauordnung und Untere Denkmalbehörde am 17.12.2012 nochmals an die Klägerin und wies unter anderem darauf hin, dass weder die vorgelegte statische Berechnung noch der eingereichte Wärmeschutznachweis mit der Ausführung in der Örtlichkeit übereinstimme (Anlage K 52, Bl. 237 GA).
13Das vormalige Mietverhältnis des Vaters endete am 31.12.2012. Da der Anbau zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt war, nahm die Klägerin ihren Vater bei sich im Hause auf. Er verstarb im März 2013. Der von der Klägerin mit der Feststellung von Mängeln und Schäden beauftragte Privatsachverständige L erstattete am 22.07.2013 ein Nachtragsgutachten, im Rahmen dessen er aus seiner Sicht die Mängel und Mängelbeseitigungskosten für das Haupthaus/Garten festhielt (Anlage K 46, Bl. 117 ff. GA). Der Anbau wurde zwischenzeitlich im Auftrag der Klägerin komplett abgerissen. Sie erhielt auf Veranlassung des Beklagten zu 1. von der Beklagten zu 2. einen Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR wegen der Bauschäden am Rohbau zurück.
14Die Klägerin hat mit Antrag vom 05.12.2012 gegen die Beklagte zu 2. ein selb-ständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Bonn - 18 OH 52/12 - mit insgesamt 17 Beweisfragen zu diversen Mängeln und Mängelbeseitigungskosten des streitgegenständlichen Bauvorhabens eingeleitet. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. G C hat am 04.04.2013 ein Gutachten erstattet, wegen dessen Inhalts auf Bl. 13-44 der Gerichtsakten (Anl. K0) Bezug genommen wird. Der Sachverständige hat im Wesentlichen die von der Klägerin gerügten Mängel bestätigt und ist zu der Einschätzung gelangt, dass es sowohl aus technischer als auch wirtschaftlicher Sicht am sinnvollsten sei, den bereits errichteten Rohbau komplett abzureißen und neu zu errichten, wobei er als allein erhaltenswert und wiederverwendbar die Holzkonstruktion des installierten Daches angesehen hat. Die Beklagte zu 2. hat im selbständigen Beweisverfahren keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben.
15Die Klägerin hat des Weiteren mit Schriftsatz vom 02.01.2014 beim Landgericht Bonn zum Az. 18 O 1/14 einen Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes in das gesamte Vermögen des Beklagten zu 1. gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 30.01.2014 ist der Zeuge K Q vernommen worden. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts (Bl. 54 ff. der beigezogenen Akte des Landgerichts Bonn - 18 O 1/14) verwiesen. Die Klägerin hat den dortigen Antrag nach Hinweis der Kammer zurückgenommen.
16Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren behauptet, dass der Beklagte zu 1. das Bauvorhaben als beauftragter Architekt fehlerhaft geplant und/oder fehlerhaft überwacht habe, während die Beklagte zu 2. den Bau mangelhaft ausgeführt habe. Der Beklagte zu 1. habe die Bauüberwachung und Bauleitung für die Klägerin aus Gefälligkeit jedenfalls bis zum 23.10.2012 übernommen. Er habe überdies zugesichert, die Abnahme nach Bauabschnitten durchzuführen und sich um alles zu kümmern. Der Bau hätte spätestens in der Weihnachtswoche 2012 fertig gestellt werden sollen, was sich auch aus dem vorgelegten Bauzeitenplan (Anlage K 51, Bl. 236 ff. GA) ergebe. Eine Sanierung bzw. Mängelbeseitigung sei mit einem geringeren finanziellen Aufwand unter Berücksichtigung der konkret vorliegenden Mängel nicht möglich gewesen, so dass nur der Abriss habe vorgenommen werden können. Nach dem Baustillstand sei zudem festgestellt worden, dass die Bodenplatte des Anbaus gerissen sei und dass mangels hinreichender Abdichtung zum Bestandsgebäude dort Wasser eingedrungen sei.
17Die mangelhaften Werkleistungen der Beklagten hätten zu einem Gesamtschaden auf Klägerseite in Höhe von 111.363,57 EUR geführt, der sich aus den nachfolgenden Einzelpositionen zusammensetze:
181.
19Abbruch- und Entsorgungsarbeiten der Firma M2 von 4.500,00 EUR brutto, zuzüglich Stornokosten von 309,40 EUR und 1.600,00 EUR (Anlage K 54 ff)
202.
21Dachdemontage netto 2.200,00 EUR/brutto 2.618,00 EUR
223.
23nutzlose Gebühren für die Baugenehmigung von 156,00 EUR (Anlage K 7)
244.
25gezahltes Architektenhonorar für den Bauantrag von 2.530,00 EUR
265.
27Rückerstattung des gezahlten Werklohnes von 60.000,-- EUR
286.
29nutzlose Aufwendungen für die gekaufte Küche von 3.210,31 EUR (Anlage K 11)
307.
31Badezimmer und Bodenfliesen Firma C2 von 898,48 EUR (Anlage K 15 f)
328.
33Dachdeckermaterialien Firma L2 & H von 521,20 EUR (Anlage K 17, K 83)
349.
35Kernlochbohrung Firma B2 von 327,25 EUR (Anlage K 18)
3610.
37Prüfgebühren für das Institut für Baustoffprüfung von 178,50 EUR (Anlage K 19 f)
3811.
39Prüfgebühren für Statik Büro L3 von 357,60 EUR (Anlage K 21 f)
4012.
41Bauschuttbeseitigung durch Firma P von 380,50 EUR (Anlage K 23 f)
4213.
43Terrassenfliesen der Firma P2 über 1.269,69 EUR (Anlage K 25)
4414.
45Sturz für Fenstereinbau Firma I3 von 235,27 EUR (Anlage K 26 f)
4615.
47Akontozahlung für Fenstereinbau Firma Q3 & G2 von 1.190,00 EUR (Anlage K 28 f)
4816.
49Bauzaun für 348,55 EUR (Anlage K 30)
5017.
51Schlussrechnung der Firma Q3 & G2 S über 952,00 EUR (K 31 f)
5218.
53Lagerkosten Firma B3 von Januar bis April 2013 je 119,00 EUR monatlich (K 34, K 41, K 44)
5419.
55Abschlussrechnung Büro L3 über 390,92 EUR (K 36, K 37)
5620.
57Lieferung Pflegebett Firma B3 über 148,16 EUR
5821.
59Stornokosten Treppenlift über 1.055,00 EUR (K 39, K 40)
6022.
61Auflösung der Möbeleinlagerung Firma B3 über 204,68 EUR (K 43)
6223.
63Mietausfall für November 2012 bis Juli 2013 monatlich 500,00 EUR, gesamt also 4.500,00 EUR
6424.
65pauschaler Zinsschaden von 2.000,-- EUR (Anlage K 47)
6625.
67am Wohnhaus erforderliche weitere Erdarbeiten, Landschaftsbauarbeiten etc über 32.778,46 EUR (Privatgutachten L, Anlage K 46, Bl. 117 ff GA). Tatsächlich durchgeführt worden seien hiervon bislang Schadensbeseitigungsmaßnahmen in einer Gesamthöhe von 18.097,27 EUR wie folgt:
68a)
69Erdarbeiten zum Schutz der Kelleraußenwand Firma M2 über 1.600,00 EUR brutto (Anlage K 62 f)
70b)
71Isolierung der Kelleraußenwand Firma B4 GbR für 1.785,00 EUR (Anlage K 64)
72c)
73Terrasse in Ursprungszustand Firma B4 GbR für 10.435,26 EUR (Anlage K 66)
74d)
75Instandsetzung der Einfahrt Firma B4 GbR für 938,61 EUR (Anlage K 69)
76e)
77notwendige Materialien für 2.637,33 EUR (Anlagen K 70 bis K 78)
78f)
79Abtransport des Aushubs Firma D für 166,60 EUR (Anlage K 79)
80g)
81Anbringen von Akkurinnen vor der Hauswand für 146,88 EUR (Anlage K 80)
82h)
83Baustelle von Müll entsorgt Firma P Dienstleistungen für 130,55 EUR (Anlage K 81)
84i)
85Bauzaun Firma I3 257,04 EUR (Anlage K 82).
86Die Klägerin hat beantragt,
87die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 111.363,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.237,56 EUR zu zahlen.
88Die Beklagten haben beantragt,
89die Klage abzuweisen.
90Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1. bestehe nicht, da er als Vertragspartner weder die Bauplanung noch die Bauüberwachung inne gehabt habe. Die Bauplanung sei vielmehr der Firma Q2 übergeben und die Beklagte zu 2. sei mit der Bauausführung und Bauüberwachung beauftragt worden. Die Klägerin habe überdies der Beklagten zu 2. das Recht auf Nachbesserung abgeschnitten, als sie Herrn I2 der Baustelle verwiesen habe, obgleich ausdrücklich die Behebung von angeblichen Mängeln angekündigt worden sei. Die Klägerin habe – so die Behauptung der Beklagten – gleichwohl den Anbau bereits drei Tage vor Ablauf der Nachbesserungsfrist abreißen lassen.
91Weiter haben die Beklagten behauptet, die durch den Sachverständigen Herrn C festgestellten Mängel hätten mit geringem Aufwand vollständig beseitigt werden können, so dass das ursprüngliche Bausoll unproblematisch hätte erreicht werden können. So hätte die ursprünglich für den Bereich unterhalb der Bodenplatte geplante Dämmung noch zwischen Bodenplatte und Estrich eingebaut werden können. Der fehlerhaft für das geschuldete Mauerwerk verwendete Kalksandstein hätte mit einer Verbreiterung des Dämmsystems ausgeglichen werden können. Der Sachverständige C habe die Mangelbeseitigungskosten überdies zu hoch geschätzt. Die Möglichkeiten einer günstigeren Sanierung seien durch das „Gutachten“ der Q4 GmbH vom 06.06.2013 (Bl. 280 f. GA) nachvollziehbar dargestellt worden. Was die Arbeiten am Bestandsgebäude betrifft, seien diese nicht kausal auf eine etwaige Werkleistung der Beklagten zu 2. zurückzuführen. Es lägen ohnehin keine Bauplanungs- oder Bauüberwachungsfehler vor, die kausal für den vermeintlichen Schaden geworden wären.
92Im Übrigen sei eine etwaige klägerische Forderung wegen der hilfsweise erklärten Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen der klägerseits vernichteten Baumaterialien erloschen. Der Rohbau habe 680,00 EUR für die Statik gekostet, die Dachstuhlkosten anteilsmäßig 6.000,00 EUR, Tiefbaukosten von 7.300,00 EUR, L2- und Grönhofpflaster von 375,00 EUR, Steine im Wert von 530,00 EUR, 1.600,00 EUR und 1.550,00 EUR sowie Rohre im Wert von 100,00 EUR seien verbaut worden; damit seien Materialien im Wert von 18.925,00 EUR durch den Abriss vernichtet worden, die ihr von der Klägerin hätten ausgehändigt werden müssen.
93Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.09.2014 nur zum Teil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagte auf Erstattung der durch die mangelhafte Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahme verursachten Kosten in Höhe von 62.246,88 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB habe.
94Sie mache gemäß § 281 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB einen Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung geltend, was die Rückzahlung erbrachter Vergütungen und Honorare ebenso erfasse wie den Ersatz der Mehrkosten. Trotz der anderslautenden Erklärung in der Klageschrift erschließe sich bei der gebotenen Auslegung des Parteivortrages unter Berücksichtigung der im Einzelnen aufgeschlüsselten Positionen, dass kein Kostenvorschuss im Sinne des § 637 Abs. 3 BGB beansprucht werde. Da der Anbau bereits abgerissen worden sei, scheide ein Kostenvorschuss zur Beseitigung etwaiger Mängel des nicht mehr vorhandenen Werkes notwendig aus.
95Zur Haftung der Beklagten zu 2.:
96Nach dem eindeutigen Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. C liege eine in erheblichem Umfang mangelhafte Werkleistung im Sinne der §§ 633, 281 Abs. 1 S. 3 BGB vor. Der Beklagten zu 2. habe die fachgerechte, funktionstaugliche und ordnungsgemäße Erstellung des Anbaus oblegen. Die anschaulichen und ein-dringlichen Schilderungen des Sachverständigen würden - soweit sie die mangelhafte Errichtung des Anbaus beträfen - durch die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die in das Gutachten eingestellten Bilder verdeutlichten die teils laienhaft anmutende Bauausführung, die der Sachverständige als „mit Worten kaum noch zu beschreibend“ charakterisiert habe (vgl. Seite 10 seines Gutachtens).
97So habe der Anbau unter anderem keine Wärmedämmung des Bodenaufbaus auf-gewiesen. Entgegen der Energieeinsparverordnung sei unterhalb der Bodenplatte statt Lavagestein Füllkies eingebaut worden. Die Wände des Bauvorhabens seien entgegen der Planungen nicht aus Bimsbetonstein, sondern aus Kalksandsteinen und überdies krumm und schief mit breiten Lücken in den Stoßfugen gemauert worden. Die Fundamente hätten keine Verbindung zur Bodenplatte, so dass die Bodenplatte über weite Teilbereiche „in der Luft hing“; eine ausreichende Tragsicherheit der Bodenplatte und des Fundaments sei damit nicht gegeben. Die zu geringe Auflagerlänge eines Türsturzes habe zu einem gefährlichen Bauzustand geführt, während ein Fertigtürsturz verkehrt herum eingebaut gewesen sei. Die Wand des Schlafzimmers zum Wohnzimmer sei im Winkel von 45 Grad ausgeführt worden, während der Grundrissplan allseits rechtwinklige Wandausführungen vorgesehen habe. Die OSB-Platten der Dachkonstruktion seien mit der Oberseite nach unten angebracht worden.
98Die Beklagte zu 2. als Generalbauunternehmerin habe diese Mängel zu vertreten.
99Die Klägerin habe der Beklagten zu 2. wiederholt mit Schreiben vom 25.10.2012 und 21.11.2012 eine angemessene Frist zur vertragsgemäßen Erfüllung ihrer Leistungspflichten gesetzt. Die Beklagte zu 2. sei ihrer Nacherfüllungspflicht nicht nachgekommen. Soweit sie behauptet, der Anbau sei „drei Tage vor Ablauf der Nacherfüllungsfrist“ abgerissen worden, erfolge diese Behauptung offenkundig ins Blaue hinein. Sie lasse sich mit den vorhandenen Unterlagen und Schriftsätzen nicht in Einklang bringen. Der Abriss des Anbaus sei ausweislich der Rechnung der Firma M2 im Juni/Juli 2013 (Anlage K 54 ff) und nicht bereits im November/Dezember 2012 erfolgt. Der Sachverständige C habe den Anbau noch am 21.03.2013 besichtigt, fotografiert und begutachtet. Auch der Privatsachverständige L habe den Anbau noch am 29.06.2013, am 01.07.2013 und am 02.07.2013 (vgl. Anlage K 46, Seite 6, Bl. 122 GA) besichtigt und Lichtbilder des zum damaligen Zeitpunkt gerade im Abriss begriffenen Anbaus gefertigt. Die Behauptung eines bereits im November 2012 erfolgten Abrisses „vor Ablauf der Nachbesserungsfrist“ sei damit nachweisbar falsch.
100Zur Haftung des Beklagten zu 1.:
101Der Beklagte zu 1. habe sich als Architekt nach §§ 280, 281 BGB gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht. Nach den Gesamtumständen hätten die Parteien jedenfalls schlüssig einen Architektenvertrag geschlossen, der den Beklagten zu 1. als Architekten zur Fertigung der für den Bauantrag erforderlichen Planungs- und sonstigen Unterlagen verpflichtet habe.
102Der Planungsauftrag, den der Beklagte zu 1. persönlich übernommen habe, läge nicht lediglich im unverbindlichen Gefälligkeitsbereich. Nach den Gesamtumständen sei vielmehr eine vertragliche Bindung mit rechtsgeschäftlichem Charakter zwischen dem Beklagten zu 1. und der Klägerin zustande gekommen. Dabei sei auf die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sowie die Interessenlage der Parteien abzustellen. Es sei für die Klägerin um die nicht unerhebliche Investition von 60.000,00 € für den Anbau selbst sowie um die zeitnahe Durchführung des Anbaus unter Vermeidung etwaiger Schäden für das Hauptgebäude gegangen. Eine vertragliche Bindung liege überdies bereits deshalb nahe, da sich die Klägerin erkennbar auf die Erklärungen des Beklagten zu 1. - der als ihr Schwager nochmals besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe - verlassen habe und für sie erhebliche Werte auf dem Spiel gestanden hätten. Erst der Beklagte zu 1. hätte den Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. hergestellt. Er sei für sie auch in dieser Beziehung unerlässlich für das Gelingen des Bauvorhabens gewesen. Der Beklagte zu 1. habe sich seine Tätigkeit überdies mit einem Betrag von 2.530,00 EUR bezahlen lassen; dass das Geld über die Firma Q2 S.A. in M geflossen sei, ändere nichts daran, dass es sich im Verhältnis zu der Klägerin um das Entgelt für seine persönliche planerische Tätigkeit gehandelt habe. Der konkrete Weg der Bezahlung und die spätere Verbuchung seien sein eigener Vorschlag gewesen und er sei zum damaligen Zeitpunkt Verwaltungsrat der luxemburgischen Firma gewesen. Im Übrigen sei es seine Unterschrift, die die Anlage K 4 als Rechnung der Firma Q2 trage (Bl. 64 GA). Da nach diesen Grundsätzen ein Rechtsbindungswille der Parteien anzunehmen sei, hafte der Beklagte zu 1. für die seinerseits durchgeführten Planungen nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen des BGB. Zwar trage die Klägerin keine Bauplanungsfehler des Beklagten zu 1. vor, noch seien solche aus den zu den Akten gereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen unmittelbar ersichtlich. Auch wenn dem Beklagten zu 1. als Architekten zunächst jedoch nur die Planung, nicht aber die Objektüberwachung übertragen worden sei, habe er sich während der Bauausführungsphase gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht.
103Eine derartige Schadensersatzpflicht des Architekten greife insbesondere in den Fällen, in denen sich der bauplanende Architekt etwa „viel um die Durchführung des Bauwerkes kümmert“ oder er „dem Bauherrn während der Bauausführung auf Befragen Ratschläge erteilt“ oder er in anderer Weise „aus Gefälligkeit“ durch Hinweise bei Baustellenbesuchen oder Anweisungen gegenüber Handwerkern in das Baugeschehen eingreift. Insoweit nämlich führe der Architekt eine faktische Objektüberwachung durch. Das habe zur Folge, dass ihn als faktischen Bauleiter auch Beratungs- und Hinweispflichten träfen, insbesondere, wenn er gravierende Fehler auf der Baustelle erkenne; anderenfalls hafte er unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer sich aus dem Hauptvertrag (Planungsvertrag) ergebenden Nebenpflicht. Gemessen an diesen Grundsätzen habe der Beklagte zu 1. seine Beratungspflichten verletzt, mit der Folge eines daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs der Klägerin nach §§ 280, 281 BGB.
104Der Beklagte zu 1. hafte mit der Beklagten zu 2. im Außenverhältnis als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Die sachverständigenseits festgehaltenen groben und erheblichen Baumängel seien auf zahlreiche unmittelbare Ausführungsfehler der Beklagten zu 2. und die Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten zu 1. zurückzuführen.
105Zum Schaden:
106Bei dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung bedürfe es eines Vergleichs der Vermögenslage, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung eingetreten wäre und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage. Der Schaden sei dabei durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte, zu berechnen, wobei die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung anzuwenden seien. Der der Klägerin zustehende Schadensbetrag belaufe sich auf insgesamt 77.246,88 EUR. Abzüglich bereits vorgerichtlich gezahlter 15.000,00 EUR verbleibe ein fälliger Schadensersatzanspruch i.H.v. 62.246,88 EUR. Dabei hat das Landgericht der Klägerin folgende der vorstehend aufgelisteten Schadenspositionen zuerkannt: Ziff. 1, 3-5, 8-17,19 und 24.
107Ein Vorteilsausgleich sei nicht vorzunehmen, da die Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Vertrages der Klägerin keine adäquat kausalen Vorteile gebracht hätte. Das allein noch zur Wiederverwertung taugliche Holz der Dachkonstruktion habe die Klägerin den Beklagten bereits zur Abholung angeboten. Da weder eine Abholung erfolgt sei noch die Beklagten sich insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen würden, scheide eine Zug-um-Zug-Verurteilung aus.
108Wegen des weiteren Inhalts des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 455 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.
109Mit Schriftsatz vom 03.11.2014 haben beide Beklagte Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 06.01.2015 ist die Berufung mit am 06.01.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet worden. Der Berufungsantrag hat sich zunächst nur auf die Verurteilung des Beklagten zu 1. bezogen.
110Der Beklagte zu 1. wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts er hafte als faktischer Bauleiter. Das Landgericht habe unter Übergehung des gesamten Sachvortrages der Beklagten sowie unter Missachtung der Beweisantritte ohne jede weitere Sachaufklärung apodiktisch festgestellt, dass er eine solche Rolle einge-nommen habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er lediglich die Bauplanung übernommen, allerdings lediglich als angestellter Architekt und nicht als unmittelbarer Vertragspartner. Eine Objektüberwachung habe er hingegen nicht übernommen. Das Landgericht habe die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung weder geprüft noch tatsächlich festgestellt. Er sei keineswegs häufig, sondern nur einmal bei einer Baubesichtigung mit einem Sachverständigen und einem Rechtsanwalt auf der Baustelle gewesen. Dass auch kein haftungsbegründendes Gefälligkeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Bauüberwachung angenommen werden könne, ergebe sich aus der im Arrestverfahren zum Aktenzeichen 18 O 1/14 durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der dortigen Aussage des Zeugen Q. Hiervon sei die Klägerin offensichtlich zunächst selbst ausgegangen, weil sie das selbständige Beweisverfahren lediglich gegen die Beklagte zu 2. geführt habe. Von einer irgendwie gearteten Tätigkeit des Beklagten zu 1. sei im dortigen Antrag keine Rede gewesen. Gegen eine seinerseits geschuldete Bauüberwachung spreche auch, dass unstreitig Herr I2 der Bauleiter für die Beklagte zu 2. gewesen sei. Wenn es einen originären Bauleiter gebe, sei für das Institut der Rechtsscheinhaftung als „faktischer Bauleiter“ kein Raum mehr. Das Landgericht habe den mehrfachen Beweisantritt zur Behauptung, dass der Zeuge I2 rechtlich und faktisch Bauleiter gewesen sei, der die Bauüberwachung auch durchgeführt habe, fehlerhaft übergangen. Außerdem sei erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass er – der Beklagte zu 1. – ausdrücklich die Bauleitung abgelehnt habe, da er aufgrund seiner Erfahrungen aus einem früheren Prozess nicht bereit gewesen sei, die Bauleitung und Bauüberwachung zu übernehmen. Er habe ausschließlich die Planungsleistungen durchführen wollen. Es sei auch nachdrücklich bestritten, dass eine Baubesichtigung am 18.09.2012 stattgefunden habe. Aber selbst im Falle seiner Teilnahme an einer solchen Baubesichtigung könne nicht ansatzweise auf einen faktischen Bauleiter geschlossen werden. Tatsächlich habe er nach Einreichung des Bauantrages überhaupt keine Tätigkeit mehr entfaltet. Da er faktisch nicht vor Ort gewesen sei, habe er auch keine Anweisungen an die jeweiligen Handwerker erteilt. Es werde auch bestritten, dass er der Klägerin empfohlen haben soll, die Akonto-Rechnungen an die Beklagte zu 2. zu bezahlen. Gleiches gelte für die Behauptung der Klägerin, er habe Baumängel mit dem Hinweis auf schlichte Schönheitsfehler beschwichtigt. Im Übrigen sei nicht vorgetragen oder vom Landgericht tatsächlich durch Sachaufklärung festgestellt, an welcher Stelle er als Architekt die Unerheblichkeit von Baumängeln herausgestellt haben soll. Auch aus dem Inhalt der E-Mail der Beklagten zu 2. vom 24.10.2012 lasse sich eine Haftung des Beklagten zu 1. nicht herleiten.
111Ferner wendet der Beklagte zu 1. ein, dass die Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen C aufrechterhalten blieben. Der gesamte Vortrag der Klägerin auch zur Höhe der Forderungen bleibe/werde bestritten. Das Landgericht habe ohne entsprechende Beweisaufnahme unzutreffend festgestellt, dass die Baumaterialien infolge des Abrisses - mit Ausnahme des Holzes der Dachkonstruktion - nicht zurückgewährt werden könnten. Die Klägerin sei als Rückgewährschuldnerin vielmehr dazu verpflichtet, Wertersatz leisten. Es werde davon ausgegangen, dass die Baumaterialien zu verwerten gewesen und auch verwertet worden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb nur das Holz der Dachkonstruktion zurückgewährt werden müsse, nicht jedoch die übrigen Baumaterialien, insbesondere die komplette Dachkonstruktion. Die Klägerin sei auch nicht von einem Wertersatz befreit, da sie selbst den Handwerkern den Zutritt zur Baustelle verwehrt und ein Zutrittsverbot zur Baustelle erteilt habe. Nach wie vor fehle eine Vergleichsberechnung über die Kosten einer Sanierung und streitiger Mehrkosten ohne Abriss. Weder der Sachverständige C habe in seinem Gutachten eine Vergleichsberechnung angestellt, noch sei dies durch das Landgericht erfolgt. Im Rahmen einer Vergleichsberechnung wäre der Sachverständige C zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mängelbeseitigungsar-beiten günstiger gewesen wären, als der komplette Abriss. Auch seien die vom Sach-verständigen C angesetzten Mängelbeseitigungsaufwendungen weder zu überprüfen noch verlässlich, zudem zu hoch. Jedenfalls habe das Landgericht die Feststellung des Sachverständigen nicht berücksichtigt, dass das Dach weitestgehend hätte wieder verwendet und neu montiert werden können. Ferner seien das verwendete Pflaster sowie die Rohre und Steine verwertbar und würden einen erheblichen Wert darstellen. Es werde daher hilfsweise die Aufrechnung mit dem Wert der Dachkonstruktion und den verwendeten Materialien i.H.v. 18.000,00 EUR gegenüber der Klageforderung erklärt. Insoweit machten der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. hilfsweise auch ein Zurückbehaltungsrecht an den Baumaterialien mit einem Wert von 18.000,00 EUR geltend, so dass allenfalls eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht kommen könne. Aus alledem ergebe sich, dass die Klage zumindest gegen ihn – den Beklagten zu 1. – insgesamt unbegründet sei. Das angefochtene Urteil bedürfe also der teilweisen Abänderung. Die Klage sei insgesamt gegen ihn abzuweisen.
112Nach Hinweis des Senats auf die möglicherweise fehlende Berufungsbegründung der Beklagten zu 2. hat die Beklagtenseite sodann vorgetragen, dass der Antrag durch ein Büroversehen nur für den Beklagten zu 1. gestellt worden sei. Im Rahmen der Berufungsbegründung sei auf den zur ungerechtfertigten Höhe des geltend gemachten Anspruchs auch für die Beklagte zu 2. vorgetragen worden. Für beide Beklagte sei auch dargelegt worden, warum der Anspruch der Höhe nach und auch gegen die Beklagte zu 2. nicht bestehe. Auch für die Beklagte zu 2. gelte die hilfsweise erklärte Aufrechnung i.H.v. 18.000,00 EUR sowie die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes, weshalb lediglich eine Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten zu 2. in Betracht komme. Dementsprechend ergebe sich, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1. insgesamt und gegen die Beklagte zu 2. zumindest zum Teil unbegründet sei.
113Es werde nochmals ausdrücklich die Passivlegitimation des Beklagten zu 1. bestrit-ten. Der Beklagte zu 1. sei ausweislich der Klageschrift als Architekt G3 Q (Planungsbüro), T 9, C2, verklagt worden. Unter dieser Anschrift existiere tatsächlich ein Planungsbüro Q. Dieses Planungsbüro werde aber von seiner Tochter S2 Q geführt.
114Schließlich weist der Beklagte zu 1. nochmals auf sein Anstellungsverhältnis bei der Firma Q2 in M hin, das der Klägerin und ihrem Ehemann auch bekannt gewesen sei. Er sei im Rahmen der Bauplanung nicht als Inhaber eines Planungsbüros von Frau S2 Q aufgetreten. Hinsichtlich des Bauvertrags habe er der Klägerin lediglich empfohlen, die Bauausführung in die Hände eines Generalunternehmers zu geben. Zu keinem Zeitpunkt sei von ihm geäußert oder die Vereinbarung mit der Klägerin getroffen worden, dass er gesondert bzw. zusätzlich zum Generalunternehmer die Bauleitung übernehmen werde. Hierfür sei auch keine Bezahlung mit der Klägerin vereinbart worden. Verantwortlicher Bauleiter der Beklagten zu 2. sei schließlich der Zeuge I2 gewesen. Es habe auch kein Tag festgemacht werden können, an dem er – der Beklagte zu 1. – auf der Baustelle gewesen und auf die Bauausführung mitgewirkt habe. An einem Ortstermin auf der Baustelle habe er lediglich teilgenommen, um ggf. Fehler der Bauplanung zu prüfen.
115Die Beklagten beantragen,
116die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
117Die Klägerin beantragt,
118die Berufung zurückzuweisen.
119Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Entgegen der Behauptung des Beklagten zu 1. sei er bei mehreren Besichtigungen auf der Baustelle zugegen gewesen, so bei der Besichtigung des fertiggestellten Ringankers am 19.09.2012 und bei weiteren Besichtigungen am 05.10.2012 und 23.10.2012. Der Beklagte zu 1. habe auf ihre Beanstandungen hinsichtlich der Bauausführung niemals an Herrn I2 als Bauleiter verwiesen, sondern selbst beschwichtigend auf sie eingewirkt, womit der Beklagte zu 1. ohne jeden Zweifel fortlaufend praktisch durch Rat und Tat in das Baugeschehen eingegriffen habe. Auch die Höhe des Schadens sei durch das Landgericht jedenfalls als Mindestschaden zutreffend festgestellt worden. Die Einwendungen des Beklagten zu 1. gegen die Feststellung des Sachverständigen C seien nicht nachvollziehbar. Lediglich das Holz der Dachkonstruktion und zwei Dachrinnen mit Rohrleitung, die an dem Anbau noch nicht verbaut gewesen seien, könnten als wiederverwertbar zurückgegeben werden, jedoch allenfalls gegen Kostenerstattung. Im Übrigen sei die gesamte Bausubstanz aufgrund des notwendig gewordenen Abrisses zwangsläufig zerstört worden. Die Feststellungen des Sachverständigen C zu einem Substanzwert i.H.v. 18.000,00 EUR hätten den im damaligen Zeitpunkt noch vorhandenen Anbau betroffen. Nach dem Abriss bestehe dieser Wert nicht mehr, so dass auch insoweit die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sowie das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht mehr durchgreifen könnten. Außerdem sei die erstmalige Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes bzw. die Aufrechnungserklärung verspätet.
120Der Beklagte zu 1. sei ohne jeden Zweifel passivlegitimiert. Frau S2 Q sei Architekturstudentin in L3. Mit dem vorliegenden Vertragsverhältnis habe sie nichts zu tun. Dass Frau S2 Q jetzt unter der Anschrift T 9, C2 (B5) ein Planungsbüro führe, sei der Klägerin unbekannt. Nach Auskunft der Creditreform gebe es ein „G3 Q Architekturbüro, T 9, C2“. Der Beklagte zu 1. betreibe wahrheitswidrig ein Verwirrspiel.
121Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 06.01.2015 (Bl. 533 ff. GA) nebst weiteren Schriftsätzen vom 09.02.2015 (Bl. 588 ff. GA), 17.03.2015 (Bl. 615 ff. GA), 12.05.2015 (Bl. 650 ff. GA) und 25.06.2015, sowie auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 09.02.2015 (Bl. 577 GA) nebst weiterem Schriftsatz vom 25.02.2015 (Bl. 591 ff. GA) Bezug genommen.
122II.
123Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
124Die Beklagten sind auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 26.03.2015 hingewiesen worden.
125A.
126Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss Folgendes ausgeführt:
127„1. Die Berufung der Beklagten zu 2. ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 520 Abs. 2 ZPO fristgerecht innerhalb der bis zum 06.01.2015 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom gleichen Tag begründet worden. Die erst nachträgliche Erweiterung der Berufungsanträge mit Schriftsatz vom 09.02.2015 ist unschädlich. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Im Antrag hat der Berufungskläger sich über den Umfang der Anfechtung und das Ziel des Änderungsbegehrens zu erklären. Erst damit, noch nicht mit der (antragslos unbeschränkt eingelegten) Berufung, werden Inhalt und Grenzen der erneuten Prüfung und Entscheidung festgelegt. Deshalb kann eine Berufung auch nicht teilweise verworfen werden, wenn nach antragslos eingelegter Berufung nur ein beschränkter Antrag gestellt wird (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 520 Rn. 26).
128Die Berufungsanträge können auf einen quantitativ abgrenzbaren Teil des Prozessgegenstands, über den das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, beschränkt werden. Dies schließt auch den Antrag nur eines Streitgenossen als Berufungsführer ein, was bei zunächst unbeschränkt eingelegter Berufung sämtlicher Streitgenossen durch denselben Prozessbevollmächtigten ohne weitergehende Umstände noch nicht zugleich als Berufungsrücknahme oder Rechtsmittelverzicht durch den/die übrigen Streitgenossen auszulegen ist. Wird der Berufungsantrag nach zunächst unbeschränkter Berufungseinlegung hiernach ausdrücklich auf einen Beklagten als Berufungsführer beschränkt, kann eine nachträgliche Erweiterung der Berufungsanträge - auch als Wiedererweiterung nach zwischenzeitlicher Beschränkung - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die erweiterten Anträge durch die rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgründe nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO gedeckt sind (vgl. BGH, NJW 2001, 146; NJW-RR 2012, 662; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 520 Rn. 25). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erweiterung einen anderen Teil des bereits betroffenen Streitgegenstands oder einen weiteren Streitgegenstand betrifft, da auch die nur beschränkte Berufung den Eintritt der Rechtskraft insgesamt gehemmt hat (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, a. a. O., Rn. 36). Die Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge enthält im Zweifel auch keinen Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im Übrigen; der Rechtsmittelkläger muss sich nicht etwa die künftige Erweiterung seiner Rechtsmittelanträge vorbehalten (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 572). Deshalb kann sich die nachträgliche Antragserweiterung in den Grenzen der fristgerecht mitgeteilten Berufungsgründe grundsätzlich auch auf einen weiteren Streitgenossen beziehen, der zwar ebenfalls (fristgerecht) Berufung eingelegt, innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO aber zunächst keine eigenen Berufungsanträge im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO gestellt hatte. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass die (fristgerechte) Berufungsbegründung (auch) im Namen dieses Streitgenossen gegeben worden war. So ist es hier. Der erweiterte Berufungsantrag im Verhältnis zur Beklagten zu 2. ist von den mit Schriftsatz vom 06.01.2015 mitgeteilten Berufungsgründen ihres Prozessbevollmächtigten gedeckt. Die dort angeführten Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben sollen, beziehen sich, soweit die Höhe des geltend gemachten Klageanspruchs betroffen ist, gleichermaßen auf beide Beklagte. Im Schriftsatz vom 09.02.2015 hat die Beklagte zu 2. dementsprechend auch keine weiteren Umstände aufgezeigt, die in ihrem Streitverhältnis zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen sollen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2. infolge des zunächst auf den Beklagten zu 1. beschränkten Berufungsantrages ihres Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 06.01.2015 auf das Rechtsmittel verzichten wollte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil, insbesondere die Ausführungen zur Anspruchshöhe im Schriftsatz vom 06.01.2015 lassen bei verständiger Würdigung den Schluss zu, dass sich diese auch auf das Streitverhältnis der Beklagten zu 2. beziehen sollen und sprechen damit gegen einen konkludenten Rechtsmittelverzicht. Ob die mitgeteilten Berufungsgründe letztlich eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils rechtfertigen, ist eine andere - allein in der Begründetheitsprüfung des Rechtsmittels - zu beurteilende Frage.
1292. Die Berufung beider Beklagten ist allerdings in der Sache offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung als Gesamtschuldner zur Zahlung von 62.246,88 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.761,08 EUR verurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 25.09.2014 verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen der Beklagten vermag entscheidungserhebliche Rechtsfehler des Landgerichts nicht aufzuzeigen. Die Beklagten wiederholen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag, den das Landgericht allerdings in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht umfassend und zutreffend gewürdigt hat.
130a. Die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 1. neben der Beklagten zu 2. folgt aus §§ 280 Abs. 1, 281 BGB. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beklagte zu 1. aufgrund einer Pflichtverletzung aus dem mit Rechtsbindungswillen geschlossenen Gefälligkeitsverhältnis zur Überwachung der gravierend mangelhaften Bauleistungen der Beklagten zu 2. haftet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die uneingeschränkt zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen des Beklagten zu 1. vermag die Richtigkeit der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht in Frage zu stellen. Insofern kann auch dahinstehen, ob der Beklagte zu 1. es ausdrücklich abgelehnt hatte, eine (förmliche) Objektüberwachung vertraglich zu übernehmen. Denn hierauf kommt es letztlich ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob der Beklagte zu 1. sich tatsächlich um den weiteren Bauablauf gekümmert, Ratschläge erteilt und/oder Anweisungen gegenüber Handwerkern erteilt hat. Der Beklagte zu 1. hat für sich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen, nicht nur als Schwager der Klägerin, sondern gewissermaßen auch als „Leumund“ der Beklagten zu 2. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts hat sich die Klägerin für die ihr bis dahin völlig unbekannte Beklagte zu 2. als Generalunternehmerin nur deshalb entschieden, weil diese Firma vom Beklagten zu 1. aufgrund einer angeblich langjährigen Geschäftsbeziehung als besonders fachkundig und zuverlässig empfohlen worden ist. Hierauf hat sich die Klägerin - für den Beklagten zu 1. auch erkennbar - verlassen und verlassen können. Entgegen der Behauptung des Beklagten zu 1. hat auch die im Arrestverfahren durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte zu 1. zugesagt hat, sich um die weitere Abwicklung und Überwachung des Bauvorhabens zu kümmern. Der Aussage des Zeugen Q (Bl. 58 ff. BA - LG Bonn 18 O 1/14) kann sehr wohl entnommen werden, dass die Klägerin sich nach den Erklärungen des Beklagten zu 1. selbst um die weiteren Einzelheiten nicht habe kümmern sollen. Für den Zeugen Q ist der Beklagte zu 1. mit dem vormaligen Vertreter der Beklagten zu 2., Herrn S3, wie eine Einheit aufgetreten, zumal der Beklagte zu 1. das maßgebliche Angebot der Beklagten zu 2. mit unterzeichnet hat. Der Zeuge Q hat weiter ausgesagt, dass ihm von seinem Bruder (dem Beklagten zu 1.) auch untersagt worden sei, mit den Bauarbeitern zu sprechen, er habe gesagt, wir (die Klägerin und der Zeuge Q) müssten uns um nichts kümmern, er würde das der B6 weitergeben. Er würde auch die einzelnen Bauabschnitte abnehmen. Auf Befragen des Gerichts hat der Zeuge ausdrücklich erklärt, dass sein Bruder der Ansprechpartner gewesen sei. Wie die (gemeint sind die Beklagten) das dann intern geklärt hätten, wisse er nicht. Diese Aussage lässt sich auch mit der E-Mail der Beklagten zu 2. vom 24.10.2012 (Bl. 339 f. GA) in Übereinstimmung bringen, in welcher Herr S3 sich erschüttert zeigte, dass die Zusammenarbeit des Beklagten zu 1. mit der Klägerin beendet worden sei, da der Beklagte zu 1. für die Firma B6 „ein gedachter Moderator gewesen sei, um die Moderation zwischen dem Rohbauer, Dachleuten sowie die anderen Gewerke zu moderieren“. Vor allem diese E-Mail offenbart die eigentliche Rolle des Beklagten zu 1., der nicht nur im Interesse der Klägerin, sondern auch im Interesse der Beklagten zu 2. maßgeblich den Bauablauf und die Kommunikation mit den beteiligten Subunternehmern übernehmen sollte, da die Beklagte zu 2. selbst „keinerlei Zugänge zu diesen Leuten“ hatte. Der Beklagte zu 1. ist mithin bei verständiger Würdigung nicht nur als bloßer neutraler Moderator zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. sowie den beteiligten Handwerkern aufgetreten, sondern vielmehr als Koordinator, der besonderes Vertrauen insbesondere der Klägerin genossen hat. Der Beklagte zu 1. hatte auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse, welches nicht zuletzt aus der Tatsache vorgeht, dass er schon seinerzeit nicht nur reiner Geschäftspartner der Beklagten zu 2., sondern mit dieser auch organisatorisch und wirtschaftlich enger verbunden gewesen sein muss. Andernfalls ließe sich nicht erklären, weshalb er im Oktober 2013 zum Vorstand der Beklagten „aufgestiegen“ ist. Niemand wird Vorstand einer - zumal kleinen - Aktiengesellschaft, der nicht bereits vorher über einen längeren Zeitraum hinweg organisatorisch und strategisch in den Geschäftsbetrieb der Firma eingebunden war. Bei natürlicher und lebensnaher Betrachtungsweise ist die Übernahme einer faktischen Bauleitung mit Rechtsbindungswillen durch den Beklagten zu 1. mit den vom Landgericht angeführten Umständen in einem für die Überzeugungsbildung ausreichendem Maße auch aufgrund des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Beklagten zu 1. zu bejahen. Nicht zuletzt die E-Mail des Herrn S3 vom 24.10.2012 legt auch nahe, dass es sich bei der Beklagten zu 2. wirtschaftlich gesehen wohl eher um eine „Strohfirma“ gehandelt haben muss, da sie offensichtlich bis zum Zerwürfnis der Klägerin mit dem Beklagten zu 1. in den eigentlichen Bauablauf nicht eingebunden war.
131Dass sich der Beklagte zu 1. nach seiner Behauptung letztlich nicht um den Baufortgang gekümmert hat und auch nur einmal auf der Baustelle gewesen sein will, spräche nicht dafür, dass er eine solche Verpflichtung nicht übernommen hat, sondern allein dafür, dass er diese schlicht verletzt hat. Dass die Beklagte zu 2. über einen eigenen Bauleiter verfügte, ändert daran nichts, da es sich gerade nicht um einen von der Klägerin beauftragten und bezahlten Bauleiter gehandelt hat. Der Bauleiter I2, dessen konkreter Beitrag freilich im Dunkeln bleibt, stand allein in vertraglicher Beziehung zu Beklagten zu 2. Nur ihr gegenüber hatte er auch etwaige Pflichten zu erfüllen. Die Existenz eines Bauleiters der Beklagten zu 2. spricht mithin nicht gegen die Übernahme der faktischen Objektüberwachung des Beklagten zu 1. im Interesse der Klägerin. Das Landgericht hat damit im Ergebnis auch keinen Beweisantritt des Beklagten zu 1. übergangen, der für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites erheblich gewesen wäre.
132Soweit der Beklagte zu 1. in der Berufung nunmehr seine Tochter als Planerin vorschieben will, ist dies zum Einen novenrechtlich nicht zuzulassen und zum Andern auch in der Sache ersichtlich unzutreffend und wissentlich falsch. Der Beklagte zu 1. überschreitet mit diesem neuen Vortrag die Grenzen der Wahrheitspflicht. Dass nach den erstinstanzlichen Feststellungen allein der Beklagte zu 1. und nicht dessen Tochter vertraglich und tatsächlich als planender Architekt aufgetreten ist, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. An dieser Stelle erübrigt sich auch jedes weitere Eingehen auf den unqualifizierten Vortrag des Beklagten zu 1., der bei Lichte betrachtet auch nicht ernst gemeint sein kann, nachdem der Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 17.03.2015 weiter vorgetragen hat, dass zwischen den Parteien unstreitig und abschließend geklärt ist, dass der Beklagte zu 1. im Rahmen der Bauplanung tätig wurde (Bl. 609 GA). Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Beklagten zu 1. persönlich Vertragspartner der Klägerin hinsichtlich der zu erbringenden Bauplanung war und nicht die Firma Q2, deren Angestellter er angeblich gewesen sein will.
133Der Beklagte zu 1. haftet damit wegen Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflichten, da er die gravierenden Ausführungsmängel der Beklagten zu 2. erkannt hat bzw. bei pflichtgemäßer Bauüberwachung hätte erkennen müssen. Insoweit ist den Ausführungen des Sachverständigen C beizupflichten, dass der Zustand des KS-Mauerwerkes mit Worten kaum noch zu beschreiben sei. Die Fotodokumentation im Gutachten offenbart eine derart mangelhafte Rohbauleistung, wie sie dem regelmäßig mit Bausachen befassten Senat bisher noch nicht untergekommen ist. Aufgrund der zahlreichen gravierenden Mängel ist auch die Einschätzung des Sachverständigen C ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein Abriss nicht nur aus wirtschaftlichen Erwägungen, sondern vor allem auch deshalb erforderlich war, weil selbst bei Vornahme möglicher Mängelbeseitigungsmaßnahmen ein technisch einwandfreier und risikoloser Zustand nicht herbeigeführt werden konnte. Hiergegen wird von den Beklagten auch nichts Greifbares erinnert.
134b. Die Haftung der Beklagten zu 2. ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte zu 2. zeigt in der Berufung auch keine Umstände auf, die eine Verantwortlichkeit für die festgestellten Mängel ihrer Werkleistungen und der hieraus abgeleiteten Gewährleistungsansprüche der Klägerin in Frage stellen könnten.
135c. Auch zur Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes greift das Berufungsvorbringen nicht durch. Ein Rechtsfehler des Landgerichts zum Nachteil der Beklagten ist auch in diesem Punkt nicht festzustellen. Etwaige Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen C sind nicht gegeben. Die Beklagten führen dies zwar an, zeigen aber nicht nachvollziehbar auf, worauf diese Zweifel konkret beruhen sollen. Eine hinreichende Vergleichsberechnung zur Beurteilung der Frage, ob ein Abriss oder eine Mängelbeseitigung vorzuziehen ist, hat der Sachverständige entgegen der Behauptung der Beklagten durchgeführt. Unabhängig davon kommt es hierauf aber auch nicht an, weil eine umfängliche Mängelbeseitigung an der vorhandenen Bausubstanz nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen technisch ohnehin nicht möglich war. Zum Abriss gab es gewährleistungsrechtlich keine Alternative. Dass diese Annahme des Sachverständigen unzutreffend ist, haben die Beklagten sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellt. Der von den Beklagten angebotenen Beweiserhebung insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht, weil dies einer unzulässigen Ausforschung gleichkäme.
136Dass werthaltiges Baumaterial nach dem Abriss hätte zurückgegeben werden können und müssen oder gar tatsächlich und ernsthaft von den Beklagten zurückgefordert wäre, hat das Landgericht zutreffend verneint. Der Beklagten zu 2. stehen damit keine aufrechenbaren Wertersatzansprüche zu und auch das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht geht bei dieser Sachlage ins Leere.“
137B.
138Der Senat hält hieran auch in der für die vorliegende Entscheidung zuständigen Besetzung fest. Die ergänzende Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.05.2015 veranlasst den Senat nicht, von seiner Auffassung abzurücken. Lediglich zur Klarstellung sei hierzu Folgendes ausgeführt:
139Die weiteren Ausführungen der Beklagten sprechen nicht gegen die persönliche Haftung des Beklagten zu 1. für den der Klägerin infolge der mangelhaften Erstellung des Anbaus an dem Objekt am Mühlengraben 5 in I entstandenen Schaden. Denn der Beklagte zu 1. hat als Architekt, der die Bauplanung durchgeführt hatte, auch mit Rechtsbindungswillen die faktische Überwachung der Bauausführung übernommen und dabei seine Beratungs- und Hinweispflicht schuldhaft verletzt. Hiervon ist das Landgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend ausgegangen.
140Bei aus Gefälligkeit übernommenen Bau- oder Architektenleistungen gelten hinsichtlich der Frage nach dem Willen zur rechtlichen Bindung die allgemeinen Grundsätze der Auslegung von Erklärungen und des Verhaltens (vergleiche Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 11. Teil, Rn. 113, zitiert nach beck-online). Entscheidend ist dabei, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste (vergleiche Kniffka, a.a.O.). Eine vertragliche Bindung liegt dann nahe, wenn der Leistungsempfänger sich erkennbar auf eine Zusage verlässt und für ihn erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiel stehen (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 19.06.2001, 16 U 260/00; OLG Köln, Urteil vom 28.09.2005, 11 U 16/05; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2010, 15 U 63/08; jeweils zitiert nach beck-online). Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Architekt außerhalb eines Werkvertrages unentgeltlich Leistungen, die für den Bauherrn von einiger Bedeutung sind, übernimmt (vergleiche Kniffka, a.a.O., mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Auch wer aus bloßer Gefälligkeit bauplanende oder überwachende Architektentätigkeit ausübt, haftet deshalb nach denselben Maßstäben wie ein Architekt aus einem Architektenvertrag (vergleiche OLG Celle, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).
141Der Beklagte zu 1. hat als Architekt die Bauplanung ausgeführt. Seine damalige Anstellung bei der Fa. Q2 M S.A. ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, selbst wenn sie der Klägerin bekannt war. Denn dass der Beklagte zu 1. die Architektenleistungen nicht persönlich, sondern für die Fa. Q2 übernehmen wollte und dies gegenüber der Klägerin deutlich zu erkennen gegeben hat (§ 164 Abs. 2 BGB), ist von ihm nicht ansatzweise dargelegt worden und auch aus den weiteren Umständen nicht ersichtlich. Sämtliche Bauantragsunterlagen und Pläne (Anl. K2 und K3) führen als Architekten und Entwurfsverfasser ausdrücklich das „Planungsbüro Q …“ auf. Ein Hinweis auf die Fa. Q2 ist nicht erkennbar. Daher durfte die Klägerin mangels anderer Angaben davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1. persönlich die Bauplanung übernommen hatte, und nicht seine Tochter S2 Q, deren damalige Position im „Planungsbüro Q“ von dem Beklagten zu 1. im Dunkeln gelassen wird. Dass später die Architektenleistungen von der Fa. Q2 abgerechnet worden sind und die Klägerin an diese das Honorar des Beklagten zu 1. gezahlt hat, konnte nachträglich nichts daran ändern, dass Vertragspartner der Beklagte zu 1. persönlich geworden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auslegung ist nämlich derjenige der Abgabe bzw. des Zugangs der Erklärung; spätere Änderungen der für die Auslegung maßgeblichen Umstände sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vergleiche Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Auflage, § 133 Rn. 6b). Wegen der eindeutigen Situation zu dem maßgeblichen Zeitpunkt lassen hier die späteren Umstände der Zahlung des Honorars an die Fa. Q2 auf Geheiß des Beklagten zu 1. auch keine Rückschlüsse auf den Willen der Klägerin und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zu.
142Der Beklagte zu 1. hat über die Bauplanung hinaus überwachende Leistungen im Rahmen der Bauausführung übernommen.
143Bereits im Vorfeld der Bauausführung war der Beklagte zu 1. maßgeblich für die Klägerin tätig. Wie das Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil als unstreitig festgestellt hat, war er es, der ihr die Beklagte zu 2. als Generalunternehmerin empfohlen und auch an der Besprechung des Angebots zur schlüsselfertigen Erstellung des Anbaus teilgenommen hat. Es ist also nicht so gewesen, wie es der Beklagte zu 1. nunmehr mit Schriftsatz vom 12.05.2015 darstellt, dass er der Klägerin lediglich empfohlen hätte, „die Bauausführung in die Hände eines Generalunternehmers zu geben“. Die maßgebliche Rolle des Beklagten zu 1. bei der Auswahl und Beauftragung der Beklagten zu 2. wird auch daran erkennbar, dass er sodann das Angebot unterhalb der Zeile „Auftrag erteilt …“ mitunterzeichnet hat (Anl. K1, Bl. 45 GA). Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit der Beklagte zu 1. selbst seinerzeit von der Auftragsvergabe an die Beklagte zu 2., deren Vorstand er seit Oktober 2013 ist, profitiert hat. Der Beklagte zu 1. lässt seine damals im Sommer 2012 bestehende Verbindung zu der Beklagten zu 2. ebenfalls im Dunkeln. Dass er als Architekt und Schwager jedenfalls auf Seiten der Klägerin ein besonderes Vertrauen genoss, musste dem Beklagten zu 1. durchaus bewusst sein. Keineswegs wird in diesem Zusammenhang in unzulässiger Weise die faktische Übernahme von Architektenleistungen „nach vorne verlagert“, wie der Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 12.05.2015 meint. Denn zum einen gehört auch die Ausschreibung der Gewerke zu den üblichen Architektenleistungen (vergleiche Anl. 10 zu § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 7 HOAI, LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe). Zum anderen sind bei der Auslegung – hier im Hinblick auf den Rechtsbindungswillen des Beklagten zu 1. – u.a. die Begleitumstände zu berücksichtigen (vergleiche Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 15 ff.).
144Auch im Rahmen der Bauüberwachung hat der Beklagte zu 1. eine maßgebliche Rolle eingenommen. Er hat nicht nur an den Terminen zur Baubesichtigung am 18.09., 05.10. sowie 23.10.2012 teilgenommen. Der Beklagte zu 1. war es auch, der bereits bei den ersten beiden Ortsterminen beanstandete Mängel hinsichtlich der Bauausführung als bloße Schönheitsfehler abgetan hat. Dies folgt aus dem von dem Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil als unstreitig festgestellten Sachverhalt, dem der Beklagte zu 1. dort nicht entgegengetreten ist. Soweit er nunmehr mit Schriftsatz vom 12.05.2015 vorträgt, es habe „keinen Tag festgemacht werden können“, an dem er auf der Baustelle gewesen wäre und „in irgendeiner Weise an der Bauausführung mitgewirkt habe“, entspricht dies nicht den im vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen. Es ist mithin auch nicht so gewesen, dass der Beklagte zu 1. an den Ortsterminen auf der Baustelle lediglich teilgenommen hat, um gegebenenfalls Fehler der Bauplanung zu prüfen, wie er nunmehr vorgibt.
145Ob und inwieweit der Beklagte zu 1. Einfluss auf die Auswahl und Anleitung der für die Beklagte zu 2. mit der Bauausführung beauftragten Handwerker hatte, kann dahinstehen, denn auf die Klägerin hat er jedenfalls im Hinblick auf die beanstandeten Mängel beschwichtigend eingewirkt. Dass darüber hinaus bis Anfang Oktober 2012 durch die Beklagte zu 2 als Generalunternehmerin der Zeuge I2 als Bauleiter eingesetzt war, ändert nichts an der faktischen Übernahme einer maßgeblichen Rolle bei der Bauüberwachung durch den Beklagten zu 1.
146Er hatte der Klägerin diese auch verbindlich zugesagt. Dies ist der Aussage des Zeugen K Q, Ehemann der Klägerin und Bruder des Beklagten zu 1., vom 30.01.2014 vor dem Landgericht Bonn zu dem Verfahren 18 O 1/14 (Bl. 58 ff. der Beiakte) deutlich zu entnehmen. Der Zeuge hat mehrfach bekundet, der Beklagte zu 1. habe ausdrücklich zugesagt, dass er „den Bau begleiten“ und auch „die einzelnen Bauabschnitte abnehmen“ wollte; sein Bruder habe sich „um alles kümmern“ wollen. Ob der Beklagte zu 1. angesichts seiner Arbeit für die Mische Firma Q2 dazu tatsächlich in der Lage war, kann offen bleiben. Denn die Klägerin hat auf die Zusage des Beklagten zu 1. vertraut, was ebenfalls aus der vorgenannten Aussage ihres Ehemanns folgt. Gegen die Verwertung dieser Zeugenaussage aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn zu 18 O 1/14 in dem vorliegenden Verfahren bestehen keine Bedenken, da sie von beiden Parteien – wenn auch mit unterschiedlicher Interpretation – in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt worden ist (vergleiche u.a. Schriftsatz der Beklagten vom 20.03.2014, Bl. 384 ff. GA).
147Welch tragende Rolle dem Beklagten zu 1. bei der Bauüberwachung zukam, wird auch anhand der E-Mail des Vertriebsleiters der Beklagten zu 2., vom 24.10.2012 (Bl. 339 ff. GA) deutlich, wonach der Beklagte zu 1. die Position eines „Moderators“ ausüben sollte. Mithin hat nicht nur die Klägerin die Zusage des Beklagten zu 1., die Bauausführung maßgeblich zu begleiten, als verbindlich verstanden, sondern auch der verantwortliche Mitarbeiter der Beklagten zu 2.
148Dass der Beklagte zu 1. seine übernommene Aufgabe im Rahmen der Bauüberwachung höchst unzureichend wahrgenommen hat, ist gerade Gegenstand des Vorwurfs gegen ihn.
149Der Einwand des Beklagten zu 1., es sei mit der Klägerin gar nicht seine Bezahlung als Bauleiter vereinbart gewesen, spricht nicht gegen den Rechtsbindungswillen hinsichtlich der faktischen Übernahme von Architektenleistungen, da dem Umstand, dass der Tätige keine Vergütung verlangt, in der Regel kein entscheidendes Gewicht zukommt (vergleiche OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2012, 2 U 3/12, zitiert nach beck-online).
150Der weitere Vortrag des Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 25.06.2015 liegt offenbar neben der Sache.
151In Anbetracht der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung der von dem Beklagten zu 1. übernommenen Leistung im Rahmen der Bauüberwachung, die sich nicht nur auf die hohe Auftragssumme von 60.000 EUR für den Anbau beschränkt, sondern sich auch auf den Wert der bereits vorhandenen Immobilie der Klägerin erstreckt, wie die streitgegenständlichen Schadenspositionen zeigen, erscheint hier die Haftung des Beklagten zu 1. nach denselben Maßstäben wie ein Architekt aus einem Architektenvertrag haften würde, gerechtfertigt, selbst wenn er die überwachende Architektentätigkeit aus bloßer Gefälligkeit übernommen hat.
152Der Beklagte zu 1. haftet daher wegen Verletzung der ihm obliegenden Beratungs- und Hinweispflicht. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. trotz seiner – wie von ihm letztlich selbst eingeräumt – zu seltenen Baustellenbesuche die Baumängel erkannt hat. Denn die von dem Sachverständigen C in seinem Gutachten vom 04.04.2013 zu dem selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Bonn, 18 OH 52/12, festgestellten Mängel waren derart offensichtlich, dass sie auch von dem Beklagten zu 1. spätestens nach der Reklamation der Klägerin im Rahmen des Ortstermins am 18.09.2012 erkannt worden sein müssen. Die von dem Sachverständigen als Anlage zu seinem Gutachten genommene Fotodokumentation veranschaulicht, dass zahlreiche grobe Baumängel bereits für den Laien ohne weiteres erkennbar gewesen sind.
153Hinsichtlich der daneben bestehenden Haftung der Beklagten zu 2. und der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.03.2015 Bezug genommen.
154Die auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Nebenforderungen sind der Klägerin zu Recht aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB bzw. 280, 249 BGB zugesprochen worden.
155III.
156Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
157Streitwert für das Berufungsverfahren: 80.246,88 EUR
158(62.246,88 EUR + 18.000 EUR Hilfsaufrechnung).
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.
(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.
(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:
- 1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume, - 2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume, - 3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume, - 4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume, - 5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume, - 6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume, - 7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume, - 8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume, - 9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.
(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
(1) Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro | Honorarzone I sehr geringe Anforderungen | Honorarzone II geringe Anforderungen | Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone IV hohe Anforderungen | Honorarzone V sehr hohe Anforderungen | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
25 000 | 3 120 | 3 657 | 3 657 | 4 339 | 4 339 | 5 412 | 5 412 | 6 094 | 6 094 | 6 631 |
35 000 | 4 217 | 4 942 | 4 942 | 5 865 | 5 865 | 7 315 | 7 315 | 8 237 | 8 237 | 8 962 |
50 000 | 5 804 | 6 801 | 6 801 | 8 071 | 8 071 | 10 066 | 10 066 | 11 336 | 11 336 | 12 333 |
75 000 | 8 342 | 9 776 | 9 776 | 11 601 | 11 601 | 14 469 | 14 469 | 16 293 | 16 293 | 17 727 |
100 000 | 10 790 | 12 644 | 12 644 | 15 005 | 15 005 | 18 713 | 18 713 | 21 074 | 21 074 | 22 928 |
150 000 | 15 500 | 18 164 | 18 164 | 21 555 | 21 555 | 26 883 | 26 883 | 30 274 | 30 274 | 32 938 |
200 000 | 20 037 | 23 480 | 23 480 | 27 863 | 27 863 | 34 751 | 34 751 | 39 134 | 39 134 | 42 578 |
300 000 | 28 750 | 33 692 | 33 692 | 39 981 | 39 981 | 49 864 | 49 864 | 56 153 | 56 153 | 61 095 |
500 000 | 45 232 | 53 006 | 53 006 | 62 900 | 62 900 | 78 449 | 78 449 | 88 343 | 88 343 | 96 118 |
750 000 | 64 666 | 75 781 | 75 781 | 89 927 | 89 927 | 112 156 | 112 156 | 126 301 | 126 301 | 137 416 |
1 000 000 | 83 182 | 97 479 | 97 479 | 115 675 | 115 675 | 144 268 | 144 268 | 162 464 | 162 464 | 176 761 |
1 500 000 | 119 307 | 139 813 | 139 813 | 165 911 | 165 911 | 206 923 | 206 923 | 233 022 | 233 022 | 253 527 |
2 000 000 | 153 965 | 180 428 | 180 428 | 214 108 | 214 108 | 267 034 | 267 034 | 300 714 | 300 714 | 327 177 |
3 000 000 | 220 161 | 258 002 | 258 002 | 306 162 | 306 162 | 381 843 | 381 843 | 430 003 | 430 003 | 467 843 |
5 000 000 | 343 879 | 402 984 | 402 984 | 478 207 | 478 207 | 596 416 | 596 416 | 671 640 | 671 640 | 730 744 |
7 500 000 | 493 923 | 578 816 | 578 816 | 686 862 | 686 862 | 856 648 | 856 648 | 964 694 | 964 694 | 1 049 587 |
10 000 000 | 638 277 | 747 981 | 747 981 | 887 604 | 887 604 | 1 107 012 | 1 107 012 | 1 246 635 | 1 246 635 | 1 356 339 |
15 000 000 | 915 129 | 1 072 416 | 1 072 416 | 1 272 601 | 1 272 601 | 1 587 176 | 1 587 176 | 1 787 360 | 1 787 360 | 1 944 648 |
20 000 000 | 1 180 414 | 1 383 298 | 1 383 298 | 1 641 513 | 1 641 513 | 2 047 281 | 2 047 281 | 2 305 496 | 2 305 496 | 2 508 380 |
25 000 000 | 1 436 874 | 1 683 837 | 1 683 837 | 1 998 153 | 1 998 153 | 2 492 079 | 2 492 079 | 2 806 395 | 2 806 395 | 3 053 358 |
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
- 1.
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, - 2.
Anzahl der Funktionsbereiche, - 3.
gestalterische Anforderungen, - 4.
konstruktive Anforderungen, - 5.
technische Ausrüstung, - 6.
Ausbau.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
- 1.
Anzahl der Funktionsbereiche, - 2.
Anforderungen an die Lichtgestaltung, - 3.
Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion, - 4.
technische Ausrüstung, - 5.
Farb- und Materialgestaltung, - 6.
konstruktive Detailgestaltung.
(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
- 1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und - 2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
- 1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und - 2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
- 1.
Honorarzone I: bis zu 10 Punkte, - 2.
Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte, - 3.
Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte, - 4.
Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte, - 5.
Honorarzone V:35 bis 42 Punkte.
(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.