Landgericht Dortmund Urteil, 21. Aug. 2014 - 18 O 1/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist eine in dem Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragene Fonds-Beteiligungsgesellschaft. Ihr Geschäftsgegenstand ist auf den Betrieb eines Tankschiffes gerichtet. Die Beklagte ist an der Klägerin mit einem Kommanditanteil von 125.000,00 € beteiligt.
3Die Beteiligung erfolgte aufgrund einer Beitrittserklärung des Inhalts, dass der beitretende Gesellschafter die Regelung des Gesellschaftsvertrages als für sich verbindlich anerkennt, wie sie in dem Ausgabeprospekt abgedruckt waren.
4Der Gesellschaftsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
5„§ 4 Nr. 9
6Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Die Kapitalkonten sind Festkonten.
7Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Gesellschafters/Treugebers gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte.
8Für jeden Gesellschafter wird ein gesondertes Einlage-/Entnahme-/Darlehnskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausstellungen gebucht werden, soweit letzere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese werden als zinslose Darlehnsverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Die Rückzahlung ist jedoch auch bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig (…)“.
9In § 11 Nr. 3 ist folgende Regelung enthalten:
10„Unabhängig von einem Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn- oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung gemäß § 4 Ziffer 6 drittletzter Absatz einen Betrag in Höhe von voraussichtlich
11für die Tranchen I (2003) und II (2004) unterjährig
127,5 % auf das vertragsgemäß eingezahlte Kommanditkapital in 2004
137,5 % in 2005 bis 2009
148,0 % in 2010 bis 2013
159,0 % in 2014 und 2015
1610,0 % in 2016
1711,0 % in 2017
1817,0 % in 2018
1918,0 % in 2019
20des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehnskonto des Gesellschafters gebucht wird. Ausschüttungen werden, soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehnsverbindlichkeit.“
21Die Beklagte erhielt Ausschüttungen wie folgt:
222004 7.031,25 €
232005 9.375,00 €
242006 9.375,00 €
252007 9.375,00 €
262008 6.875,00 €
27Ob im Jahr 2010 eine Ausschüttungen in Höhe von 2.500,00 € erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig.
28Da sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin, insbesondere deren Liquiditätssituation im Jahr 2012 aufgrund des Einbruchs der Charterraten für Tankschiffe zusehens verschlechterte, entschloss sich die Klägerin zu einer teilweisen Rückforderung der Ausschüttungen.
29Die Klägerin verlangt nunmehr die – behauptete – Ausschüttung für 2010 in Höhe von 2.500,00 €, die Ausschüttung 2008 in Höhe von 6.875,00 €, die Ausschüttung 2007 in Höhe von 9.375,00 € und die Ausschüttung 2006 in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe von 6.250,00 € von der Beklagten erstattet.
30Zur Begründung verweist die Klägerin auf die Regelung in § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages. In Zusammenschau mit der Regelung in § 4 Ziffer 9 ergebe sich, dass die Ausschüttungen als Darlehnsverbindlichkeiten der Gesellschafter zu behandeln seien.
31Sie beantragt,
32die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen 25.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.01.2013; weiter, die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt nett 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Die Beklagte meint im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2013, dass die Regelung in § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages keine hinreichende Anspruchsgrundlage für die Rückforderung sei. Auch in Zusammenschau mit der Regelung in § 4 Ziffer 9 bleibe die Regelung unklar.
36Weiter bestreitet sie, dass ein Gesellschafterschluss für die Rückforderung vorliege.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
39Die Klage ist unbegründet.
40Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Ausschüttungen zu. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.
41Grundsätzlich hat nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Billigt der Gesellschaftsvertrag – wie hier § 11 Ziffer 3 – dem Kommanditisten Ausschüttungen über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus zu, so können diese Ausschüttungen nur dann zurückverlangt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Zwar mag es sein, dass die Ausschüttungen zu einem Wiederaufleben der Außenhaftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB führen. Dies gilt aber nur im Verhältnis zu den Gläubigern. Im Innenverhältnis der Gesellschaft besteht ein Rückzahlungsanspruch nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, zitiert nach Juris Rz. 9 ff.).
42An einer solchen Anspruchsgrundlage für die Rückgewähr fehlt es hier.
43§ 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages enthält insoweit keine geeignete Anspruchsgrundlage.
44Die Begriffe Ausschüttung und Entnahme, die in § 11 Ziffer 3 verwandt werden, weisen gerade nicht auf eine mögliche Rückforderung hin. Aus der Verwendung der Begriffe Ausschüttungen und Entnahme ergibt sich kein Hinweis für ein Rückforderungsrecht (BGH a.a.O., Juris Rn. 17). Auch die Verwendung der Begriffe Darlehnskonto und Darlehnsverbindlichkeit lässt nicht hinreichend sicher den Schluss zu, dass es um entsprechende Verpflichtungen der Beklagten geht. Der Begriff der Darlehnsverbindlichkeit kann nicht dahin verstanden werden, dass hier nur die Bildung einer Verbindlichkeit zu Gunsten der Gesellschaft gemeint ist. Die Regelung in § 11 Ziffer 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass hier die Bildung einer Darlehnsverbindlichkeit zu Gunsten des Gesellschafters angesprochen ist. § 11 Ziffer 3 Satz 3 Halbsatz 1 ermöglicht dem Gesellschafter es für den Fall, dass ihm eine Ausschüttung zusteht, im Hinblick auf das (mögliche) Wiederaufleben der Außenhaftung „auf diese Entnahme“ zu verzichten. Ein solcher Verzicht auf die Entnahme könnte als ein bloßes Stehenlassen des dem Gesellschafter zustehenden Ausschüttungsbetrags auf dem Darlehnskonto verstanden werden mit der Folge, dass das Darlehnskonto ein entsprechendes Haben zu Gunsten des Gesellschafters und demgemäß eine entsprechende Darlehnsverbindlichkeit der Gesellschaft zu Gunsten des Gesellschafters ausweisen würde. Auch im Hinblick auf die vom Gesellschafter beabsichtigte Folge seines Verzichts, die Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB nicht wieder aufleben zu lassen, stellt § 11 Ziffer 3 Satz 3 Halbsatz 2 bei diesem Verständnis dann klar, dass für den Gesellschafter insoweit die Bildung einer Darlehnsverbindlichkeit entfällt (BGH a.a.O., Juris, Nr. 22).
45Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages geregelt ist, dass Entnahmen/Ausschüttungen auf einem gesondert Einlage-/Entnahme-/Darlehnskonto gebucht werden, soweit sie zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen und diese Entnahmen/Ausschüttungen dann als zinslose Darlehnsverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht werden.
46Es lässt sich nicht entnehmen, dass die Regelung in § 4 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrages § 11 Nr. 3 konkretisiert bzw. dass die Begriffe aus § 11 Nr. 3 im Lichte des § 4 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrages auszulegen sind. Einen Verweis auf § 4 Nr. 9 enthält § 11 Nr. 3 nicht. Im Gegensatz zu § 4 Nr. 9 ist in § 11 Nr. 3 auch nur allgemein von der Bildung einer Darlehnsverbindlichkeit die Rede, während in § 4 Nr. 9 ausdrücklich von einer Darlehnsverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter die Rede ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 9 Abs. 3 Entnahmen/Ausschüttungen nur dann auf dem Darlehnskonto gebucht werden, soweit sie zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Die Ausschüttungen im Sinne des § 11 Nr. 3 werden demgegenüber nach dem Wortlaut in jedem Fall auf das Darlehnskonto des Gesellschafters gebucht – und damit unabhängig davon, ob sie zu einem Wiederaufleben der Haftung nach außen führen oder nicht.
47Insoweit bleibt letztlich unklar, ob es sich bei § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages um eine eigenständige abschließende Regelung handelt oder ob die Regelung des § 4 Nr. 9 ergänzend heranzuziehen ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unterliegen unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB eingreift, einer ähnlichen Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hieraus folgt in Anlehnung an § 305 c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben (BGH a.a.O., Juris Rn. 14). Die Unklarheit im Verhältnis von § 11 Nr. 3 zu § 4 Nr. 9 geht damit zu Lasten der Klägerin. Die Unklarheit führt dazu, dass § 11 Nr. 3 als eigenständige Regelung anzusehen ist, die nicht durch § 4 Nr. 9 des Gesellschafters ergänzt wird.
48§ 11 Nr. 3 stellt aber für sich genommen keine hinreichende Anspruchsgrundlage dar (siehe oben).
49Die Klage war daher abzuweisen.
50Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.