Oberlandesgericht Köln Urteil, 28. Okt. 2016 - 17 U 87/14
Tenor
I.
Auf die Berufungen der Parteien und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden jeweiligen Rechtsmittel wird das am 18.09.2014 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 11/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 18.09.2014 (29 O 11/11)
1.
werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.504,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen,
2.
wird jeder einzelne Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 11.005,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als 11.005,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen haben.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.09.2014 (29 O 11/11) aufrechterhalten
II.
Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz haben der Kläger mit 37 %, die Beklagten mit 63 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Klägers im Termin am 18.09.2014 verursachten Kosten, die allein dem Kläger auferlegt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die gegen sie jeweils betriebene Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des auf der Grundlage dieses Urteils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt die Beklagten aus angeblich abgetretenem Recht des mit ihm zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Sozietät verbundenen Rechtsanwalts S auf Zahlung von Honorar für durch Letzteren entfaltete anwaltliche Tätigkeit in Anspruch – dies auf der Grundlage des nachfolgenden Sachverhalts:
4Die Beklagten – Brüder – waren mit insgesamt 48 % Gesellschafter, der Beklagte zu 2) B überdies Geschäftsführer der B2 GmbH (im Folgenden nur: B2 GmbH), einem sich mit dem Groß- und Einzelhandel mit u. a. Frischfisch und Fleisch befassenden Unternehmen, über dessen Vermögen am 28.04.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (AG Köln – 71 IN 368/09). Der 52 % der Geschäftsanteile der vorbezeichneten Gesellschaft auf sich vereinigende Mehrheitsgesellschafter hielt seine Anteile treuhänderisch für einen Dritten. Zwischen den beiden Gesellschaftergruppen entbrannten in der Vergangenheit diverse, auch gerichtlich ausgetragene Streitigkeiten u.a. über den Ausschluss der Beklagten aus der B2 GmbH, die Auseinandersetzung der Gesellschafter sowie über die Entlassung des Beklagten B als Geschäftsführer der B2 GmbH. In Rahmen dieser Streitigkeiten wurden die Beklagten von der Sozietät S und W durch Rechtsanwalt S sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten, wobei die Sozietät ihre für die Beklagten entfaltete Tätigkeit der B2 GmbH in Rechnung stellte (vgl. Anlagen B 3), welche die Rechnungen auch zahlte.
5Vor dem Hintergrund der vorbezeichneten, innerhalb der B2 GmbH bestehenden Streitigkeiten wurde Rechtsanwalt S – der Behauptung des Klägers zufolge: im Auftrag der Beklagten - im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der N GmbH, sowie dem Abschluss eines Vertrages über die Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten durch eben diese GmbH samt einer auf das Mietobjekt bezogenen Kaufoption tätig.
6Die N GmbH wurde am 13.11.2007 gegründet (vgl. UR.NR 1099 für 2007 B des Notars Dr. C, Bl. 52 ff d. A.). Gesellschafter dieser mit einem Stammkapital von 35.000,00 € ausgestatteten GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. auf die Verwaltung, die Anmietung für eigene Zwecke und zum Zwecke der Weitervermietung, ferner den Betrieb sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz ausgerichtet war, waren zu jeweils 50 % Frau W2 und die S2 GmbH. Ausweislich von dem Kläger vorgelegter – allerdings nicht unterzeichneter – schriftlichen Treuhandvereinbarungen vom 08.11.2007 (Bl. 44 – 47 d. A.) fungierte Frau W2 mit jeweils der Hälfte der von ihr übernommenen Geschäftsanteile (entsprechend jeweils 25 % des Stammkapitals) als Treuhänderin für die Beklagten zu 1) und zu 2), wohingegen die S2 GmbH jeweils die Hälfte der von ihr übernommenen Geschäftsanteile treuhänderisch für die Beklagten zu 3) und zu 4) hielt. Gemäß weiterer, von dem Kläger vorgelegter – nur auf Seiten der vorbezeichneten Treuhänder unterzeichneter – Darlehensverträge (Bl. 40 – 43 d. A.) verpflichteten sich die Beklagten, den Treuhändern die zur Aufbringung der Stammeinlage aufzubringenden Beträge in Höhe des jeweiligen Treuhandkapitals darlehensweise zur Verfügung zu stellen.
7Am 30.11.2007 wurde alsdann zwischen einerseits der N GmbH als Mieterin sowie andererseits den Eigentümern des Grundstücks N2straße 12, L samt aufstehenden Gebäuden als Vermietern der aus Bl. 175 ff d. A. ersichtlich Mietvertrag sowie ein von den vermietenden Eigentümern abgegebenes zeitlich befristetes, auf das Mietgrundstück bezogene Verkaufsangebot notariell protokolliert (UR-Nr. 1165 für 2007 B des Notars Dr. C in L). Unter § 13 des Mietvertrags war der N GmbH dabei die Gebrauchsüberlassung an Dritte, insbesondere die B B2 GmbH oder einen anderen Untermieter mit gleichem Geschäftsgegenstand gestattet.
8Mit jeweils auf den 23.12.2008 datierten Rechnungen, hinsichtlich deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 72 und Bl. 74 d. A. Bezug genommen wird, berechnete Rechtsanwalt S den Beklagten für „Beratung und Interessenvertretung Gründung N GmbH…“ ein Honorar von insgesamt 7.918,97 € brutto ( Rechnung Nr. 110812/289); für „Beratung und Interessenvertretung Mietvertrag und Kaufvertrag…“ liquidierte er ein Honorar in Höhe von brutto 49.602,06 € (Rechnung Nr. 110812/292).
9Der Kläger hat daraufhin die Beklagten unter Vorlage der/des „Abtretungsvereinbarung und Ermächtigungsvertrags“ gemäß Bl. 39 d. A. aus originär eigenem sowie abgetretenem Recht des Rechtsanwalts S auf gesamtschuldnerische Zahlung der sich aus beiden Rechnungen vom 23.12.2008 ergebenden Honorarsumme (57.521,03 €) zunächst im Urkundsverfahren in Anspruch genommen. Nachdem er im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht keinen Antrag gestellt hat, haben die Beklagten gegen ihn ein klageabweisendes Versäumnisurteil erwirkt, gegen das der Kläger bei Abstandnahme vom Urkundsverfahren unter Weiterverfolgung der bisherigen Klageforderung Einspruch eingelegt hat (Bl. 323a f d. A.).
10Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten Rechtsanwalt S mündlich sowohl mit der anwaltlichen Vorbereitung und Betreuung der Gründung der N GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile die Beklagten als Treugeber hätten halten wollen, als auch mit dem Entwurf des Mietvertrages samt Kaufoption beauftragt. Dies habe sich vor dem Hintergrund der gesellschaftsintern zwischen einerseits den Beklagten als Minderheitsgesellschaftern sowie andererseits dem Mehrheitsgesellschafter der B2 GmbH geführten Streitigkeiten verstanden. Der Mehrheitsgesellschafter bzw. der hinter diesem stehende Treugeber habe – was unstreitig ist – Maßnahmen ergriffen, um die Beklagten aus der B2 GmbH herauszudrängen. Überdies habe sein Sohn, der Vermieter der von der B2 GmbH genutzten Geschäftsräumlichkeiten, - was ebenfalls unstreitig ist - ein Räumungsverfahren angestrengt. In dieser Situation hätten die Beklagten befürchten müssen, sämtliche Geschäftsanteile an der B2 GmbH und damit zugleich ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Sie hätten Rechtsanwalt S damit beauftragt, ihre Existenz für den Fall eines ihnen nachteiligen Ausgangs der gesellschaftsinternen Streitigkeiten abzusichern durch die Vorbereitung der Neugründung einer eigenen Gesellschaft, welche sodann als „Grundbesitzgesellschaft“ ein Geschäftslokal anmieten und dieses entweder der B2 GmbH oder einem anderen, eigens zu gründenden Unternehmen mit einem der B2 GmbH gleichlaufendem Geschäftsgegenstand untervermieten würde. Mit Blick auf die ihnen als Mitgesellschaftern der B2 GmbH obliegende Treupflicht und zur Vermeidung einer Befeuerung der durch den Mehrheitsgesellschafter initiierten Versuche, sie aus der B2 GmbH herauszudrängen, hätten die Beklagten nicht selbst als Gesellschafter der zu gründenden Grundbesitzgesellschaft, sondern lediglich als Treugeber auftreten wollen. Die Beklagten hätten sich zunächst auch ohne anwaltliche Hilfe persönlich um ein Mietgrundstück bemüht. Nach Übersenden eines ersten, auf das von ihnen gefundene Mietobjekt bezogenen Mietvertragsentwurfs durch die Vermieter im September 2007, hätten sich die Beklagten im Oktober 2007 an Rechtsanwalt S gewandt und diesen im Weiteren mit der Aushandlung des Mietvertrages über die in Rede stehenden Räumlichkeiten sowie einer auf das Mietgrundstück bezogenen Kaufoption beauftragt. Sämtliche der vorbezeichneten Aktivitäten seien von den Beklagten persönlich und nicht etwa von/für die B2 GmbH in Auftrag gegeben worden oder dieser gegenüber berechnet und/oder von dieser bezahlt worden.
11Der Kläger hat beantragt,
12unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 18.05.2012 – 29 O 11/11 –
131.
14a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR
156.468,84 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 zu zahlen,
16b) jeden einzelnen Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 1.450,13 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als EUR 1.450,13 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basisizinssatz ab dem 24.01.2009 zu zahlen haben;
172.
18a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 39.485,39 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen,
19b) jeden einzelnen der vier Beklagten zu verurteilen, weitere EUR 10.116,67 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 zu zahlen, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als EUR 10.116,67 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten ab dem 24.01.2009 zu zahlen haben.
20Die Beklagten haben beantragt,
21das vorbezeichnete Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
22Die Beklagten haben es u.a. mit dem Einwand, nicht Auftraggeber der von Rechtsanwalt S in den vorbezeichneten Angelegenheiten entfalteten Tätigkeiten gewesen zu sein, die dieser jedenfalls aber auch nicht sach- und pflichtgerecht wahrgenommen habe, abgelehnt, die vorbezeichneten Honorarforderungen zu begleichen. Darüber hinaus haben sie Beanstandungen gegen die Aktivlegitimation des Klägers sowie gegen die formale Ordnungsgemäßheit der Rechnungen, ferner das Entstehen der darin u.a. eingestellten „Einigungsgebühr“ und insgesamt die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühren vorgebracht. Sie haben darüber hinaus unter Hinweis auf von ihnen vorgelegte Rechnungen des Rechtsanwalts S (Anlagen B 4 bis B 7, Bl. 248 – 251 d. A.) behauptet, dass dieser die nunmehr ihnen gegenüber abgerechneten Tätigkeiten bereits der B2 GmbH in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt erhalten habe. Jedenfalls aber seien die geltend gemachten Honoraransprüche schließlich verjährt.
23Das Landgericht hat hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber der von Rechtsanwalt S zur Gründung der N GmbH entfalteten Tätigkeit war, Beweis erhoben durch Vernehmung des Rechtsanwalts S als Zeugen (Bl. 410 ff d. A.). Zur Angemessenheit des in der Rechnung Nr. 110812/89 vom 23.12.2008 bei der Ermittlung der Geschäftsgebühr in Ansatz gebrachten 2,5-fachen Gebührensatzes hat das Landgericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Köln (Bl. 432 ff d. A.) eingeholt. Alsdann hat es in dem angefochtenen Urteil der Klage unter entsprechender teilweiser Aufhebung des klageabweisenden Versäumnisurteils in Höhe eines Betrages von 4.135,25 € - resultierend aus der Rechnung Nummer 11081/289 („Beratung und Interessenvertretung Gründung N GmbH“) - zuzüglich Zinsen stattgegeben. Zur Begründung dieser Entscheidung, auf welche hinsichtlich der zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung im Einzelnen verwiesen wird, hat das Landgericht folgendes ausgeführt:
24Der auf der Grundlage der wirksamen Abtretung zur Geltendmachung der Klageforderung aktivlegitimierte Kläger könne lediglich für die mit der Rechnung Nr. 110812/289 liquidierte Tätigkeit die Gründung der N GmbH betreffend ein Honorar beanspruchen. Dass insoweit zwischen einerseits Rechtsanwalt S und andererseits den Beklagten ein die Gründung der vorbezeichneten Gesellschaft einschließlich des Abschlusses von Treuhandverträgen und Darlehensverträgen umfassendes Auftragsverhältnis bestanden habe, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge S habe glaubhaft bekundet, dass er von den Beklagten vor dem Hintergrund der streitigen Gesellschafterauseinandersetzung der B2 GmbH beauftragt worden sei, die Gründung einer „Grundbesitzgesellschaft“ vorzubereiten, deren wahre Gesellschafterstruktur durch für die Beklagten treuhänderisch agierende Gesellschafter habe verschleiert werden sollen; diese Besitzgesellschaft habe die Betriebsstätte anmieten sollen, in der durch eine ebenfalls noch zu gründende Betriebsgesellschaft der Betrieb habe geführt werden sollen. Diese Bekundungen des Zeugen S würden gestützt durch in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen dargestellte, als solche unstreitige objektive Umstände. Rechtsanwalt S stehe aus der nach alledem im Auftrag der Beklagten im Zusammenhang mit der Gründung der N GmbH entfalteten Tätigkeit jedoch nur ein Honorar in Höhe von zusammen 4.135,25 € zu. Die Beratung betreffend die Gesellschaftsgründung samt der Entwürfe der Darlehensverträge und der Treuhandvereinbarungen stellten eine mit einem Gebührenstreitwert von insgesamt 105.000,00 € zu bemessende Angelegenheit dar, nämlich der aus jeweils 35.000,00 € für jeden der drei Gegenstände (Treuhandvereinbarung, Darlehensvertrag, Gesellschaftsvertrag) gebildeten Summe, wobei sich der Wert der jeweiligen Gegenstände wiederum aus der Addition von 4 Teilstreiten zu jeweils 8.750,00 € - dem Wert der von den vier Beklagten jeweils über die Treuhänder übernommenen Geschäftsanteile – zusammensetze. Die aus diesem Gebührenstreitwert verdiente Geschäftsgebühr sei der Höhe nach gemäß dem Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer anhand eines als angemessen zu erachtenden Gebührensatzes von 2,0 zu bestimmen. Die Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG (3 x 0,3) sei jedoch nur in Bezug auf die Gesellschaftsgründung, mithin aus einen Wert von 35.000,00 € angefallen, nicht jedoch auch bei den Darlehens- und Treuhandverträgen, da insoweit keine Auftraggebermehrheit vorgelegen habe, sondern jeweils die einzelnen Gesellschafter betroffen gewesen seien. Eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG sei demgegenüber nicht entstanden. Zuzüglich der Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG ermittele sich daher insgesamt ein berechtigtes Honorar von 4.135,25 € brutto.
25Ein Honorar auch für die Tätigkeit „Mietvertrag und Kaufvertrag“ könne der Kläger demgegenüber nicht verlangen. Die Beklagten seien insoweit nicht passivlegitimiert, denn zwischen ihnen und Rechtsanwalt S sei kein Mandatsverhältnis mit dem Aufgabenbereich der Verhandlung/Vorbereitung eines Mietvertrags samt Kaufoption begründet worden. Aus dem Vortrag des Klägers und den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Verträge für die sich in Gründung befindliche N GmbH geschlossen werden sollten. Dass abweichend hiervon die Beklagten persönlich als Auftraggeber bzw. Vertragspartner des Anwaltsvertrages verpflichtet worden seien, lasse sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Dem stehe auch die Bekundung des als Zeuge vernommenen Rechtsanwalts S entgegen, der angegeben habe, dass Vertragspartner des Miet- und/oder Kaufoptionsvertrages die zu gründende Gesellschaft habe sein sollen.
26Die danach allein aus der Rechnung Nr. 110812/289 in Höhe eines Betrags von 4.135,25 € begründete Honorarforderung sei nicht durch Erfüllung erloschen. Dass die in dieser Rechnung abgerechnete Tätigkeit bereits anderweitig – gegenüber der B2 GmbH - abgerechnet worden und/oder bezahlt worden sei, sei nicht zu erkennen. Den Beklagten stünden weiter auch keine aufrechenbaren Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung zu; welcher konkrete Schaden ihnen auf Grund der behaupteten fehlerhaften Beratung durch Rechtsanwalt S entstanden sein soll, hätten die Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Mit ihrer Verjährungseinrede könnten die Beklagten schließlich ebenfalls nicht durchdringen, weil die mit Schluss des Jahres 2007 in Gang gesetzte dreijährige Verjährungsfrist durch Einreichen des Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids am 31.12.2010 und Zustellung am 08.01.2011 rechtzeitig gehemmt worden sei. Aus dem Umstand, dass der Kläger den Anspruch erst mit einem am 10.08.2011 bei Gericht eingehenden Antrag begründet habe, ergebe sich nichts anderes, da die letzte Verfahrenshandlung, nämlich der Zugang der Aufforderung zur Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 1 ZPO) auf den 10.02.2011 datiere, so dass die am 10.08.2011 eingegangene Anspruchsbegründung innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB und damit innerhalb der durch die Zustellung des Mahnbescheids noch gehemmten Verjährungsfrist eingegangen sei.
27Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung sucht der Kläger die weitergehende Verurteilung der Beklagten zur Zahlung auch des Honorars aus der Rechnung Nr. 110812/292 („Mietvertrag und Kaufvertrag…“) in Höhe eines Betrags von lediglich noch 32.740,95 € - der um die Einigungsgebühr verminderten Honorarforderung gemäß vorbezeichneter Rechnung - nebst Zinsen zu erreichen. Soweit das Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten insoweit verneint habe, könne das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Hinsichtlich der Einzelheiten der von dem Kläger zur Begründung des von ihm verfochtenen Standpunkts vorgebrachten Argumente wird auf die im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung erfolgte Darstellung im Rahmen des nachfolgenden Abschnitts unter Ziffer II verwiesen.
28Der Kläger beantragt sinngemäß,
29das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.09.2014 – 29 O 11/11 - teilweise abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.09.2014
30a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 22.624,28 € nebst Verzugszinsen in Höhe 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 zu zahlen,
31b) jeden einzelnen der vier Beklagten zu verurteilen, weitere 10.116,67 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 zu zahlen, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als 10.116,67 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 zu zahlen haben.
32Die Beklagten beantragen,
33die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
34Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit dieses die Honorarklage abgewiesen hat, als jedenfalls im Ergebnis richtig. Nicht zu halten sei die erstinstanzliche Entscheidung allerdings, soweit sie – die Beklagten - darin zur Zahlung verurteilt wurden; mit ihrer hiergegen gerichteten eigenen Berufung suchen sie daher die vollumfängliche Klageabweisung unter entsprechender Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 18.05.2012 zu erreichen. Auch hinsichtlich der von den Beklagten zur Begründung sowohl des eigenen als auch der Abwehr des gegnerischen Rechtsmittels vorgebrachten Argumente im Einzelnen wird auf die im Rahmen des nachfolgenden Abschnitts II im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung erfolgende Darstellung verwiesen.
35Die Beklagten beantragen sinngemäß ,
36das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.09.2014 – 29 O 11/11 – abzuändern und das klageabweisende Versäumnisurteil vom 18.05.2012 aufrechtzuerhalten.
37Der Kläger beantragt,
38die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
39Das Landgericht, so führt der Kläger aus, habe die Beklagten sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend zur Zahlung des in der der Rechnung vom 23.12.2008 für die „Beratung und Interessenvertretung Gründung N GmbH“ ermittelten Honorars in Höhe des in dem angefochtenen Urteil zuerkannten Betrages verurteilt.
40Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätzen samt Anlagen Bezug genommen.
41Der Senat hat mit Beschluss vom 27.01.2016 (Bl. 728 a d. A.) die Einholung eines Gebührengutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer L angeordnet; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer vom 04.05.2016 verwiesen. Mit Beschluss vom 29.05.2015 (Bl. 660 f d. A.) und Verfügung vom 07.10.2015 (Bl. 707 d. A.) wurde dem Kläger aufgegeben, die den Rechnungen des Rechtsanwalts S an die B2 GmbH gemäß Anlagen B 4 bis B 7 zu Grunde liegenden Zeiterfassungslisten vorzulegen. Dem ist der Kläger hinsichtlich der Rechnungen gemäß den Anlagen B 4 bis B 6 nachgekommen. Die Vorlage auch der Zeiterfassungsliste zu der Rechnung gemäß Anlage B 7 hat der Kläger demgegenüber abgelehnt.
42II.
43Die – zulässigen – Berufungen der Parteien haben in der Sache in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang jeweils teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel des Klägers führt zur weitergehenden Verurteilung der Beklagten zur Zahlung auch des sich aus der Rechnung Nr. 110812/292 vom 23.12.2008 für die Verhandlung des Mietvertrages samt Kaufoption geltend gemachten – um die 1,5 Einigungsgebühr verminderten – Betrages in Höhe von insgesamt 32.740,95 € nach Maßgabe des von dem Kläger formulierten Petitums. Die Berufung der Beklagten zieht demgegenüber die Verminderung des dem Kläger auf der Grundlage der Rechnung Nr. 110812/289 vom 23.08.2008 in Bezug auf die Gründung der N GmbH samt Treuhandvereinbarungen in dem angesprochenen Urteil zugesprochenen anwaltlichen Honoraranspruchs auf lediglich 3.768,73 € bei entsprechende Abänderung des Titels nach sich.
44Im Einzelnen:
451. Berufung des Klägers:
46Der Kläger nimmt die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Reduzierung der aus der Rechnung 110812/289 („Beratung und Interessenvertretung Gründung N GmbH“) hergeleiteten Honorarforderung hin. Mit seiner Berufung verfolgt er ausschließlich den Honoraranspruch aus der Rechnung 110812/292 („Mietvertrag und Kaufvertrag“) weiter, wobei er auch hier nur eine gegenüber dem Rechnungsbetrag niedrigere Summe zur Zahlung verlangt; denn die in der vorbezeichneten Rechnung ausgewiesene Einigungsgebühr lässt er fallen.
47a) Soweit das Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten für die mit der hier betroffenen Rechnung („Kostennote“) Nr. 110812/292 ermittelte Honorarforderung verneint, hält das angefochtene Urteil berufungsrechtlicher Überprüfung (§ 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht stand.
48aa) Die dem angefochtenen Urteil im hier betroffenen Punkt zu Grunde liegende Erwägung, dass von vornherein die „in Gründung befindliche“ N GmbH Mieterin und etwaige Käuferin des für den beabsichtigten Betrieb des Handels mit Lebensmitteln erforderlichen Objekts sein sollte, trägt die Ablehnung der Passivlegitimation der Beklagten für die aus der Vorbereitung des Abschlusses des Mietvertrags samt Kaufoption resultierende anwaltliche Honorarforderung nicht.
49(1) Für die Frage, wer Auftraggeber der von Rechtsanwalt S zur Verhandlung des Mietvertrags samt Kaufoption entfalteten Tätigkeit und Schuldner der hieraus resultierenden Honorarverpflichtung sein sollte, ist auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts und damit der Begründung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB) abzustellen. Alles spricht dafür, dass der Auftrag im gegebenen Fall noch vor der Errichtung bzw. Gründung der N GmbH als vorgesehener späterer Mieterin lag mit der rechtlichen Folge, dass nicht diese, sondern die den Aufrag Erteilenden persönlich für die aus der anwaltlichen Geschäftsbesorgung resultierende Honorarforderung verpflichtet wurden.
50Den genauen Zeitpunkt der in Rede stehenden Auftragserteilung trägt der Kläger zwar nicht vor. Allerdings ergibt sich aus der E-Mail des für die Vermieter des Geschäftsgrundstücks handelnden Herrn C2 vom 15.10.2007 (Bl. 76 d. A.), mit welcher Rechtsanwalt S der Entwurf eines Mietvertrages („…B MV Version 09-2007.doc…“) übersandt wurde, ferner aus dem Aktenvermerk des Rechtsanwalts S vom 06.11.2007 („…in der Sache B2…“, Bl. 87 ff d. A.), dass Rechtsanwalt S bereits zu diesen Zeitpunkten der Auftrag zur Vorbereitung eines Mietvertrags ebenso wie ein solcher zur Prüfung der Bedingungen eines etwaigen Kaufs des ins Auge gefassten Mietobjekts erteilt war. Auf Letzteres weist der Umstand hin, dass bereits in der E-Mail des Herrn C2 vom 15.10.2007 angekündigt ist, „…alle Unterlagen auch zum Kauf der Liegenschaft…“ zu dem vereinbarten Besprechungstermin in den Büroräumlichkeiten des Rechtsanwalts S mitzubringen. Zu den genannten, die bereits erfolgte Auftragserteilung indizierenden Zeitpunkten befand sich jedoch die erst am 13.11.2007 mit der notariellen Protokollierung des Gesellschaftsvertrags errichtete bzw. gegründete N GmbH noch nicht im Gründungsstadium, sondern in der Phase der Vorgründung. Schließen aber mehrere an der späteren Gründung einer GmbH Beteiligten einen Vertrag ab, der schon vor der Errichtung der GmbH wirksam sein soll, so verpflichten sich die Gründungsbeteiligten im Zweifel selbst als Gesamtschuldner (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 11 RdNr. 19 und 20; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 11 RdNr. 37; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl., § 11 RdNr. 2 – jew. m. w. Nachw.). So liegt der Fall hier. Denn der Rechtsanwalt S erteilte Auftrag, den Abschluss eines Mietvertrags vorzubereiten sowie die Bedingungen eines etwaigen Kaufs des Mietobjekts zu verhandeln und zu sichern, sollte zweifelsohne bereits wirksam werden, noch bevor die als (Haupt-)Mieterin vorgesehene Objekt- bzw. „Grundbesitzgesellschaftgesellschaft, die N GmbH, bereits gegründet war. Anhaltspunkte dafür, dass der Anwaltsvertrag aufschiebend bedingt erst mit erfolgter Gründung der GmbH wirksam werde sollte, Rechtsanwalt S daher mit seiner sogleich entfalteten Tätigkeit während des Schwebezustands in „Vorleistung“ getreten wäre, lassen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
51(2) Die damit rechtsgeschäftlich begründete persönliche Haftung der Gründungsbeteiligten bzw. späteren GmbH-Gesellschafter für Verbindlichkeiten, die sie vorweg für die erst noch zu gründende GmbH eingegangen sind, erlischt auch nicht etwa mit der späteren Gründung oder Eintragung der GmbH. Erforderlich ist vielmehr die gesonderte Übernahme der im Vorgründungsstadium begründeten Verbindlichkeiten durch die Gründungsgesellschaft oder die GmbH durch Vertrag (vgl. Scholz/K. Schmidt, a.a.O., § 11 RdNr. 26; Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 11 RdNr. 38; Lutter/Hommelhoff/Bayer, a.a.O., § 11 RdNr. 2 – jew. m w. Nachw.). Eine solche, auf die Übernahme der im Vorgründungsstadium begründeten Verbindlichkeiten gerichtete Vereinbarung lässt sich dem Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten (vgl. Scholz/K. Schmidt, a.a.O., § 11 RdNr. 23; vgl. auch BGH, NJW 2001, 1056 für eine als Außen-GbR agierende Vorgründungsgesellschaft analog § 128 HGB) jedoch ebenso wenig entnehmen wie dem Sachverhalt im Übrigen.
52(3) Die Frage, ob die vorstehenden rechtlichen Grundsätze im Falle einer Treuhandgründung nur auf die Treuhandgesellschafter oder aber (auch) auf die hinter diesen stehenden Treugeber anwendbar sind, bedarf dabei keiner Entscheidung. Im gegebenen Zusammenhang kommt es allein darauf an, dass die sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Mandatserteilung noch im Vorgründungsstadium befindliche N GmbH als solche nicht verpflichtet werden konnte, und zwar weder durch die Treuhandgesellschafter noch deren Treugeber. In dieser Situation haften aber die Beklagten als diejenigen, die Rechtsanwalt S – insoweit unstreitig – zur Erbringung der anwaltlichen Tätigkeit herangezogen und mit der Verhandlung des Mietvertrages und den Bedingungen eines etwaigen käuflichen Erwerbs des Mietobjekts befasst haben.
53Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die später gegründete N GmbH als Hauptmieterin und damit sowohl Begünstigte als auch Verpflichtete des zu verhandelnden und verhandelten Mietvertrags vorgesehen war. Den Rückschluss darauf, dass diese bereits Auftraggeberin des vorausgegangenen Mandats war, lässt das nicht zu. Das gilt auch bei Würdigung des Umstandes, dass die durch ihren Geschäftsführer vertretene N GmbH später den am 30.11.2007 protokollierten Mietvertrag unterzeichnet hat. Dieser Handlung lässt sich allein die Billigung des von Rechtsanwalt S verhandelten konkreten Vertrags entnehmen, nicht aber auch die Übernahme der aus dem zu Grunde liegenden Mandatsverhältnis zu Lasten dessen Auftrageber/s resultierenden Verpflichtungen.
54bb)
55Die angefochtene Entscheidung erweist sich im hier betroffenen Punkt auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
56Soweit die Beklagten im gegebenen Zusammenhang einwenden, nicht sie persönlich hätten Rechtsanwalt S mit der Verhandlung des Mietvertrags und der Option eines etwaigen Kaufs durch die später gegründete N GmbH beauftragt, vielmehr sei Rechtsanwalt S dabei im Auftrag der B2 GmbH tätig geworden, überzeugt das nicht.
57Allerdings deutet der von Rechtsanwalt S am 06.11.2007 gefertigte Aktenvermerk (Bl. 87 ff d .A.), in dem Ausführungen „…In der Sache B2 betreffend das Objekt N2straße 10-12…“ niedergelegt sind, darauf hin, dass Rechtsanwalt S jedenfalls aus seiner Sicht bei der Verhandlung des Mietvertrags und der Bedingungen eines etwaigen Kaufs keine Abgrenzung zwischen einerseits der B2 GmbH und andererseits den Beklagten als deren Gesellschafter vorgenommen hat. Denn während sich die in dem vorbezeichneten Aktenvermerk festgehaltene Information des Vertreters der Vermieter darüber, dass der Geschäftsführer Stavros B „…in der Geschäftsführung nach wie vor völlig ungehindert …“ sei, nur dann erklären lässt, wenn (Haupt-)Mieterin die B2 GmbH sein sollte, weil es nur für deren Verpflichtung auf die Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten B ankam, was im Kontext mit der im 3. Absatz der Vermerks enthaltenen Formulierung „…meine Mandantin…“, auf deren Auftraggebereigenschaft hindeutet, weisen die Ausführungen des Rechtsanwalt S an anderer Stelle des Aktenvermerks, an der er von „…meinen Mandanten…“ spricht, darauf hin, dass er die Gesellschafter B vertritt. Ungeachtet der Bekundungen des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts Zeugen S, nach denen die Beklagten Auftraggeber auch der hinsichtlich der Verhandlungen des Mietvertrags samt Kaufoption geführten Verhandlungen waren, und deren Würdigung durch das Landgericht keinen nach dem Maßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO relevanten Bedenken begegnet, sprechen die nachfolgenden Umstände maßgeblich gegen die Auftraggebereigenschaft der B2 GmbH, sondern gerade für die Mandatierung durch die Beklagten persönlich: Da nur der Beklagte zu 2) Geschäftsführer der B2 GmbH war, hätte nur er ein entsprechendes Mandat für die B2 GmbH (Verhandlung eines Mietvertrages und einer Möglichkeit des Kaufs des Mietobjekts) erteilen können. Zum damaligen Zeitpunkt wurde dabei unstreitig auch die Räumung der Geschäftsräumlichkeiten der B2 GmbH durch deren Vermieter erstrebt, so dass die Anmietung eines neuen Geschäftslokals durch diese – dementsprechend ein von ihr an Rechtsanwalt S zur Verhandlung eines alternativen Mietvertrages erteiltes Mandat – plausibel gewesen wäre. Der am 09.09.2009 gestellte Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen lag damals auch noch in der Ferne, so dass die Absicht der Fortführung des Geschäftsbetriebs in anderen, durch die B2 angemieteten Geschäftsräumen und die Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der Verhandlung eines entsprechenden Mietvertrags wirtschaftlich nachvollziehbar wäre. Dem steht jedoch entgegen, dass die Anmietung – insoweit unstreitig – nicht durch die B2 GmbH, sondern durch eine im Wege der Treuhandkonstruktion durch ihre Minderheitsgesellschafter eigens gegründete Objektgesellschaft erfolgen sollte, die ihrerseits die Untervermietung an eine sich mit dem operativen Geschäft befassende Gesellschaft betreiben würde. In dem Mietvertrag war dabei zwar vorgesehen, dass die B2 GmbH als das operative Geschäft des Einzel- und Großhandels mit Lebensmitteln betreibende Untermieterin in Betracht komme, das sollte gleichermaßen aber auch für eine andere Gesellschaft mit einem dem der B2 GmbH gleichlaufenden Unternehmensgegenstand, also für ein mit der B2 GmbH in Konkurrenz tretendes Unternehmen gelten. Dass die B2 GmbH die Entwicklung eines solchen Konzepts bzw. die Verhandlung eines solchen Mietvertrages in Auftrag gegeben hat, liegt fern. Gerade die von den Beklagten als Minderheitsgesellschaftern der B2 GmbH gewählte Treuhandkonstruktion verdeutlicht im Zusammenhang mit den diese veranlassenden Streitigkeiten mit dem Mehrheitsgesellschafter, dass es den Beklagten darum ging, sich eben diesen Streitigkeiten zu entziehen und ein „eigenes“ Unternehmen zur Sicherung ihrer eigenen ökonomischen Existenz zu betreiben – sei es unter „Mitnahme“ der B2 GmbH, sei es durch Gründung einer (weiteren) neuen, mit eben dieser in Konkurrenz tretenden Gesellschaft. Eben dies spricht aber dafür, dass die Beklagten persönlich Rechtsanwalt S mit der Verhandlung des Mietvertrages samt Kaufoption beauftragt haben. Hinzu kommt, dass eine Honorarverpflichung der B2 GmbH, mit der eine die etwaige Konkurrenz zur B2 GmbH vorbereitende anwaltliche Tätigkeit abgegolten werden würde, dem Mehrheitsgesellschafter nicht zuverlässig zu verbergen gewesen wäre. Denn eine solche Honorarverpflichtung wäre in den Jahresabschluss der B2 GmbH einzustellen gewesen; der mit den Beklagten in Streit liegende Mehrheitsgesellschafter hätte aber - über das in § 51 a Abs. 1 GmbHG statuierte Auskunfts- und Einsichtsrecht – Einsicht in die gesamte, dem Jahresabschluss dienende Buchhaltung nehmen können (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 51 a RdNr. 15 f) und dabei auch auf die hier in Rede stehende Anwaltsrechnung stoßen können. Die von den Beklagten angestrebte „Geheimhaltung“ ihrer unter Mitwirkung des Rechtsanwalts S vorbereiteten neuen wirtschaftlichen Existenz war daher nur zu erreichen, wenn die B2 GmbH weder an der Vorbereitung der Gründung der N GmbH noch an der Verhandlung des Mietvertrags beteiligt wurde.
58Spricht danach in der Gesamtwürdigung alles dafür, dass Rechtsanwalt S von den Beklagten persönlich und nicht von der B2 GmbH beauftragt wurde, so schließt das allerdings nicht aus, dass – wie die Beklagten dies behaupten - die hierauf resultierende Honorarverpflichtung gleichwohl der B2 GmbH in Rechnung gestellt und – veranlasst etwa durch den Beklagten zu 2) als deren Geschäftsführer - von dieser bezahlt wurde. Hierauf wird in anderem Zusammenhang einzugehen sein.
59b) Die von den Beklagten unter formalen Aspekten vorgebrachten Einwände gegen die Fälligkeit der Honorarforderung überzeugen ebenfalls nicht.
60aa) Soweit die Beklagten – als solches zutreffend – darauf hinweisen, dass in den Honorarrechnungen nicht auch angegeben ist, dass es sich bei den aufgeführten Gebührentatbestanden um solche des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG handele, dringen sie damit nicht durch. Das Weglassen der Zitierung des § 2 RVG macht die Rechnung bzw. Mitteilung der Berechnung des anwaltlichen Honorars des Rechtsanwalts nicht unwirksam. Es reicht vielmehr aus, wenn in der Rechnung vermerkt ist, dass nach den Vorschriften des RVG und des VV berechnet wird (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Auflage, § 10 RdNr. 17 = 19. Aufl., § 10 RdNr. 8). Zwar fehlen auch diese Angaben in der hier zu beurteilenden, von Rechtsanwalt S aufgestellten Gebührenrechnung. Gleichwohl können die Beklagten sich unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf das Fehlen dieser Angaben zur Begründung einer formalen Unwirksamkeit der Rechnung berufen. Denn den unstreitig im Umgang mit anwaltlichen Honorar-Rechnungen erfahrenen Beklagten erschloss sich auf Grund eben dieser Erfahrung zweifellos, dass Rechtsanwalt S seine anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem Zeitaufwand, sondern anhand von Gebühren abrechnete, und dass es sich bei den im Zusammenhang mit den ausgeführten Gebühren und Nummern erwähnten VV um ein solches des RVG handelte.
61bb)
62Die Fälligkeit der Vergütung auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Kläger die Einigungsgebühr nicht mehr zur Zahlung fordert. Die Mitteilung einer neuen korrigierten Abrechnung ist zur Herbeiführung der Fälligkeit der nunmehr in lediglich verringerter Höhe beanspruchten Anwaltsvergütung nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass die als solche nachvollziehbar und gemäß den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG spezifizierte Rechnungsforderung nunmehr um die als solche ohne weiteres ausgliederbare Einigungsgebühr reduziert und insoweit inhaltlich korrigiert wurde, beseitigt die Ordnungsgemäßheit der „verbliebenen“ korrigierten Abrechnung und die Einforderbarkeit des entsprechend verringerten niedrigeren Honorars nicht.
63c) Was die gegen die Höhe der berechneten Honorar-Forderung vorgebrachten Einwände der Beklagten angeht, gilt folgendes:
64aa) Soweit die Beklagten den Ansatz der „Mehrfachvertretungsgebühr“ gem. Nr. 1008 VV RVG für unberechtigt halten, weil nicht sie, sondern die N GmbH Auftraggeber sowohl in Bezug auf den Mietvertrag als auch die Kaufoption gewesen sei, vermögen sie damit aus den oben aufgezeigten Gründen, wonach die Beklagten, mithin eine Mehrheit von Auftraggebern Rechtsanwalt S mandatiert haben, nicht durchzudringen.
65bb) Was die – zutreffend – gegen das Entstehen einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG vorgebrachte und vorzubringende Beanstandung angeht, so macht der Kläger eine Einigungsgebühr nicht mehr geltend; auf die Fälligkeit bzw. Einforderbarkeit des verbliebenen niedrigeren Honorars bleibt das ohne Einfluss.
66cc) Ebenfalls nicht durchzudringen vermögen die Beklagten, soweit sie die Höhe ders bei der Errechnung der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) zu Grunde gelegten Gebührensatzes monieren. Nach dem hierzu eingeholten Gebührengutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Köln vom 04.05.2016 ist der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr bei Heranziehung der maßgeblichen Bemessungsparameter des § 14 Abs. 1 RVG nicht zu beanstanden, sondern als angemessen zu erachten. Diese Würdigung ist nachvollziehbar und plausibel; sie trägt insbesondere dem Umfang der von Rechtsanwalt S entfalteten Tätigkeit Rechnung, welcher den Mietvertragsentwurf mehrfach überarbeitet und in diesem Zusammenhang die in der Akte dokumentierten Tätigkeiten (vgl. Bl. 76, 87 ff, 122 f, 200 f d. A.) unternommen hat.
67dd) Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich des in der Rechnung zu Grunde gelegten Gebührenstreitwerts von 2.642.800,00 €.
68(1) Soweit für die Verhandlung des Mietvertrags bzw. die Erarbeitung des Mietvertragsentwurfs ein aus der Brutto-Jahresmiete gebildeter Wert angesetzt ist, ist hiergegen nichts zu erinnern. Indessen ist in dem Mietvertrag die Grundmiete mit brutto 11.305,00 € vereinbart (vgl. Bl. 77, 156 d. A.), die monatliche Betriebskostenvorauszahlung mit 1.785,00 € brutto. Danach ermittelt sich ein Jahresbetrag der Brutto Grundmiete von 135.660,00 €, statt des in der Rechnung insoweit genannten Betrags von 142.800,00 €; auch nach der maßgeblichen RVG-Gebührentabelle Stand 2008 verlief dabei bei einem Wert ab 140.000,01 € ein Gebührensprung. Die Betriebskostenvorauszahlungen sind nicht wertbildend zu berücksichtigen (vgl. auch § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG), weil die Höhe der letztlich auf die Nebenkosten entfallenden Zahlungen danach nicht feststeht.
69(2) Der für die Verhandlung und den Entwurf der Kaufoption in Ansatz gebracht Wert von 2.5 Mio € ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Denn die Bedingungen des von den Beklagten durch Ausübung der Option innerhalb der Bindungsfrist ohne weiteres zustande zu bringenden Kaufvertrags wurden von Rechtsanwalt S verhandelt, so dass sich die anwaltliche Tätigkeit sachlich nicht von dem Entwurf eines unterschriftsreifen Kaufvertrags unterscheidet. In beiden Fällen bestimmt sich der Gegenstandswert anhand des Werts der Sache (§ 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i. V. mit § 47 GKNotG).
70Indessen führt dies in der Summe der beiden Teilstreitwerte nicht zu einer Abweichung von der hier zu beurteilenden Gebührenrechnung. Denn der Gesamtwert von 2.635.660,00 € (135.660,00 € zzgl. 2,5 Mio. €) bewegt sich innerhalb derselben Gebührenstufe wie der Wert von 2.642.800,00 € (142.800,00 € zzgl. 2,5 Mio.); erst ab 2.650.000,01 € würde ein Gebührensprung eintreten (§ 13 RVG).
71d) Soweit die Beklagten einwenden, die von Rechtsanwalt S verhandelte Kaufoptionsvereinbarung sei „unsinnig“ gewesen, steht das der Honorarforderung nicht entgegen.
72Maßgeblich ist der von den Beklagten erteilte Auftrag. Die Beklagten könnten insoweit allenfalls eine unzureichende Beratung durch Rechtsanwalt S geltend machen, so dass ihnen ein Schaden durch die auf die Verhandlung des Kaufoptionsvertrags entfallende Honorarverpflichtung entstanden wäre. Indessen ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein Beratungsverschulden des Rechtsanwalts S vorliegt. Denn dass die Unmöglichkeit der Finanzierung des für den Erwerb des Mietobjekts aufzubringenden Kaufpreises von vorneherein absehbar war, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten oder dem Sachverhalt im Übrigen nicht entnehmen.
73f) Mit ihrem Einwand, Rechtsanwalt S habe – u.a. – die in Rede stehende Honorarforderung bereits anderweitig – konkret: der B2g GmbH – in Rechnung gestellt und bezahlt erhalten, dringen die Beklagten ebenfalls nicht durch.
74aa) Was die als Anlage B 4 von den Beklagten vorgelegte Rechnung des Rechtsanwalts S vom 14.11.2007 (Bl. 248 d. A.) an die B2 GmbH angeht, gilt Folgendes:
75Auf diese Rechnung bezieht sich der von dem Kläger vorgelegte, den Zeitraum vom 09.10. bis zum 25.10.2007 erfassende Zeitaufschrieb. Es ergeben sich hieraus indessen keine Anhaltspunkte, die den Schluss darauf zulassen, dass eben die in diesen Zeitraum fallenden Treuhandverträge und die Gründung der N GmbH oder in den Zusammenhang mit der Verhandlung des Mietvertrags und der Kaufoption fallende Tätigkeiten berechnet wurden. Die Aufstellung mag zwar - wie die Beklagten in Bezug auf den das Datum des 18.10.2007 betreffenden Zeitaufschrieb einwenden (Bl. 682 d. A.) - in zeitlicher Hinsicht eine Ungenauigkeit des Aufschriebs hinsichtlich des aufgeführten Termins mit Rechtsanwalt H und der anschließend notierten Tätigkeiten aufweisen. Entscheidend ist aber, dass sich diese Ungenauigkeit auf eine eindeutig nicht mit den vorliegenden Angelegenheiten in Zusammenhang stehenden Tätigkeit bezieht („Vorbereitung + Besprechung RA H wg. Strafanzeige W3“ bzw. „B3 und eV“). Indizielle Funktion, dass Rechtsanwalt S die im vorliegenden Prozess abgerechneten und von den Beklagten honoriert verlangten Tätigkeiten bereits der B2 GmbH in Rechnung gestellt und bezahlt erhalten hat, entfaltet dieser Umstand nicht. Die Annahme eines Erfahrungssatzes, wonach ein Rechtsanwalt, der gegenüber einem Mandanten in Rechnungen diesem gegenüber erbrachte Leistungen angeblich unkorrekt bzw. unzutreffend abrechnet, dann generell auch fremde Leistungen mitabrechnet, verbietet sich.
76bb) Nichts anderes gilt hinsichtlich der zu der Rechnung vom 19.11.2007 gemäß Anlage B 5 (Bl. 249 d. A.) vorgelegten Zeiterfassungsliste (Bl. 676 f d. A.). Auch hier ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Tätigkeiten betreffend die streitgegenständlichen Angelegenheiten abgerechnet wurden. Die Beklagten vermögen mit der in Bezug auf den Aufschrieb zum 29.10.2007 vorgebrachten Beanstandung (Bl. 683 d. A.: „Rechtsanwalt S konnte zu dem Termin bei Notar C/Adresse: I um 11:00 Uhr - vgl. Bl. 348 d. A – unmöglich in nur 10 Minuten von der B4 Straße aus gelangen“), aus den vorbezeichneten Gründen auch hier nicht durchzudringen; es ergibt sich aus der Zeiterfassungsliste kein Hinweis darauf, dass Tätigkeiten abgerechnet wurden, die im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Angelegenheiten stehen.
77cc) Ebenso liegt der Fall hinsichtlich der Rechnung gemäß Anlage B 6 (Bl. 250 d. A.) und der hierzu vorgelegten Zeiterfassungsliste (Bl. 678 d. A.). Auch aus dieser Liste ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Abrechnung der streitgegenständlichen Angelegenheiten („Gründung N sowie Mietvertrag samt Kaufoption). Soweeit die Beklagten hinsichtlich der Aufschriebe zum 22.11.20007 und 23.11.2007 (Bl. 683 f d. A.) remonstrieren, lässt sich dem ein Hinweis auf die Abrechnung einer fremden Tätigkeit nicht entnehmen.
78dd) Auch die Rechnung gemäß Anlage B 7 vom 11.12.2007 (Bl. 251 d. A.) indiziert die Abrechnung der in Rede stehenden anwaltlichen Tätigkeit bereits gegenüber der B2 GmbH nicht. Der Kläger hat zwar im Termin am 02.12.2015 erklärt, die zu Grunde liegende Zeiterfassungsliste nicht vorlegen zu wollen (Bl. 718 d. A.). Allein diese Weigerung lässt indessen den Rückschluss darauf, dass mit der vorstehenden Rechnung die nunmehr gegenüber den Beklagten honoriert verlangte anwaltliche Tätigkeit berechnet wurde, nicht zu.
79Es ist grundsätzlich Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass die ihnen gegenüber geltend gemachte Forderung, soweit diese berechtigt, daher von ihnen zu erfüllen ist, durch Erfüllung bereits erloschen ist. Zur Darlegung und ggf. auch zum Nachweis ihrer Behauptung, dass die hier in Rede stehende Tätigkeit des RA S und die daraus resultierende Honorarforderung bereits anderweitig (berechnet und) gezahlt wurde, haben sie sich auf die Rechnungen samt der diesen zu Grunde liegenden Zeiterfassungslisten bezogen. Selbst wenn RA S diese Listen den an die B2 GmbH adressierten Rechnungen beigefügt haben sollte, verfügen die Beklagten – selbst der frühere GF der B2 GmbH, A., zu dessen Händen sie gingen - hierüber nicht mehr, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B2 GmbH am 28.10.2010 eröffnet wurde, daher der Insolvenzverwalter diese Unterlagen in Besitz hat und keiner der Beklagten mehr einen Zugriff hat. Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Vorlage der im Besitz des Klägers sich befindenden Zeiterfassungslisten gem. § 142 ZPO – und zwar unabhängig von der Beweislast – angeordnet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 142 RdNr. 2). Dies definiert aber die Folgen der Weigerung einer Partei, der Vorlageanordnung nachzukommen. Die Nichtbefolgung der Vorlageanordnung trotz nach Überzeugung des Gerichts bestehenden Besitzes einer Partei zieht keine Sanktion nach sich, sondern ist gem. §§ 286, 427 S. 2 ZPO frei zu würdigen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 142 RdNr. 15 und § 286 RdNr. 14 a und Zöller/Geimer, § 427 RdNr. 2 f). Darauf, dass die Behauptung der Beklagten, nach dem Inhalt der Zeiterfassungsliste betreffend den vorstehenden Zeitraum seien die hier in Rede stehenden Tätigkeiten abgerechnet worden, danach als wahr gewürdigt werden kann, kann danach nicht geschlossen werden. Nach dem von der Zeiterfassungsliste zur Rechnung gemäß Anlage B 7 erfassten Zeitraum ist es zwar grundsätzlich denkbar, dass im Rahmen der streitgegenständlichen Angelegenheiten erbrachte Tätigkeiten mit einbezogen sind. Denn Mietvertrag und Kaufoption wurden am 30.11.2007 protokolliert. Jedoch wurden solche Tätigkeiten – etwa betreffend die Errichtung/Gründung der N GmbH - auch bereits in vorangegangenen Zeiträumen, wie sie mit den Rechnungen gem. den Anlagen B 4 bis B 6 erfasst sind, erbracht, ohne dass diese in den erwähnten Rechnungen bzw. den hierauf bezogenen Zeiterfassungslisten in Ansatz gebracht sind bzw. sich dort wiederfinden. Vor dem Hintergrund aber, dass sich aus den vorgelegten Zeiterfassungslisten keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige „Fremdabrechnung“ ergeben, liegt es fern, dass nunmehr gerade in der Rechnung gem. Anlage B 7 bzw. der ihr zu Grunde liegenden Zeiterfassungsliste Tätigkeiten liquidiert sind, die im Rahmen der hier gegenständlichen Angelegenheiten durch Rechtsanwalt S erbracht wurden. Dem steht es auch nicht entgegen, dass offenbar in der Vergangenheit bei den Abrechnungen des RA S keine genaue Trennung zwischen Angelegenheiten der B2 GmbH und den Minderheitsgesellschaftern gemacht, sondern beides gleichermaßen der Gesellschaft in Rechnung gestellt wurde. Soweit ersichtlich handelte es sich dabei um Streitigkeiten bezogen auf gesellschaftsinterne Unstimmigkeiten, nämlich das Gebaren der Minderheitsgesellschafter bzw. eines insoweit in der Form einer Innen-GbR gebildeten Konsortiums im Verhältnis dem Mehrheitsgesellschafter gegenüber und umgekehrt sowie in dieser Hinsicht wechselseitig vorgeworfener Pflichtverletzungen und angeblich unlauterer Einflussnahmen. Insoweit war zumindest ein Zusammenhang mit der Gesellschaft und der Gesellschaftsführung zu erkennen. Hier aber liegt der Fall anders, da es um die Gründung einer neuen Gesellschaft geht, die zwar als Objektgesellschaft das von ihr selbst gemietete – womöglich später erworbene – Geschäftslokal der B2 GmbH zum Betrieb des bisherigen Unternehmens (unter-)vermieten würde, dies gleichermaßen aber auch an ein anderes Unternehmen mit dem gleichen Geschäftsgegenstand und dann als Konkurrentin der B2 GmbH tun würde. Eine die vorstehenden Umstände einbeziehende Würdigung trägt daher ein Ergebnis, wonach Rechtsanwalt S die streitgegenständlichen Tätigkeiten bereits anderweitig, nämlich der B2 GmbH gegenüber abgerechnet und durch diese bezahlt erhalten hat, nicht.
80g) Die Beklagten dringen schließlich auch mit der von ihnen erhobenen Einrede der Verjährung nicht durch. Aus den in den Entscheidungsgründen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils dargestellten zutreffenden Gründen, die im gegebenen Zusammenhang entsprechen gelten und auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist die Verjährung auch der hier betroffenen Honorarforderung infolge der Zustellung der Mahnbescheide sowie der innerhalb der 6-Monatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB mit dem Eingang der Anspruchsbegründung bzw. dem damit zusammenfallenden Weiterbetreiben des Verfahrens erneut begründeten Hemmung (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht eingetreten. Die in dem Mahnbescheid aufgeführte Forderung war dabei auch hinreichend bestimmt bzw. individualisiert („Honorar Miet u Kaufv N2straße 10-12 Gross GbR, Kne 23.12.2008 RE-Nr. 110812/292 49.602,06 u Gründung N RE-Nr. 110812/289 7.918,97 vom 23.12.08“).
81Entgegen dem von den Beklagten verfochtenen Standpunkt beseitigt der Umstand, dass die Mahnbescheide als Urkundsmahnbescheide unstatthaft waren, die Hemmungswirkung nicht. Zwar führt nur eine wirksame Klage oder ein wirksamer Mahnbescheid die Hemmungswirkung nach Maßgabe von § 204 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BGB herbei. Die (bloß) unzulässige Klage hemmt demgegenüber die Verjährung (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 204 RdNr. 5 m. w. Nachw.). Die Unstatthaftigkeit einer im Urkundenprozess erhobenen Klage berührt indessen nicht deren Wirksamkeit, wie allein schon aus dem Umstand folgt, dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom Urkundenprozess mit der Folge Abstand nehmen kann, dass der Rechtstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt (§ 596 ZPO) und dann nach den Regeln dieses Verfahrens eine Entscheidung herbeizuführen ist. Würde der Kläger die Abstandnahme vom Urkundenprozess wegen der erkannten Unstatthaftigkeit in diesem Verfahren erklären, käme bei dann anzunehmender Unwirksamkeit der Klage aber nur eine Entscheidung, nämlich die Abweisung als unzulässig in Betracht. Eine Bindung des Gerichts im anschließenden ordentlichen Verfahren in diesem Sinne ist aber weder ersichtlich noch sinnvoll. Nichts anderes kann für den Urkundenmahnbescheid (§ 703 a ZPO) bzw. einen im Urkundenverfahren unstatthaften Mahnbescheid gelten.
822.
83Berufung der Beklagten:
84a) Soweit die Beklagten gegenüber der Formulierung des sie verurteilenden Zahlungstenors des angefochtenen Urteils einwenden, dass damit der „eigenartigen Gesamtschuld“ bzw. dem Umstand nicht Rechnung getragen wurde, dass die Beklagten hinsichtlich der Mehrvertretungsgebühr nicht in einem Gesamtschuldverhältnis stehen, trifft das allerdings zu. Der Kläger hat dies in seinem erstinstanzlichen Klageantrag berücksichtigt, so dass das angefochtene Urteil insoweit zu korrigieren ist. Die Antragsfassung soll erkennbar der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 RVG Rechnung tragen, also berücksichtigen, dass jeder der (mehreren) Auftraggeber nur die Gebühren und Auslagen schuldet, die er zu entrichten hätte, wenn der Rechtsanwalt allein in seinem Auftrag tätig geworden wäre, der Rechtsanwalt aber die Gesamtvergütung (§ 7 Abs. 1 RVG) fordern darf, die regelmäßig höher ist als die Vergütung, die jeder der einzelnen Auftraggeber schuldet. Es liegt danach ein sog. „eigenartiges Gesamtschuldverhältnis“ vor (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2000, 529 f – RdNr. 8 gem. Juris; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 7 RdNr. 46), was bedeutet, dass ein Gesamtschuldverhältnis nur in Höhe des Betrages besteht, den der Rechtsanwalt von jedem einzelnen Auftraggeber fordern kann – hier also in Höhe von 22.624,28 € (= 18.892,00 € als 2,0 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG + 20,00 € Nr. 7002 VV RVG Auslagenpausche + 100,00 Fotokopiekosten + MwSt.). Die Formulierung des Klagepetitums bringt danach zutreffend zum Ausdruck, dass der Kläger zwar insgesamt 32.740,95 € zur Zahlung beansprucht, die Beklagten jedoch maximal in Höhe von 22.624,28 € als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können.
85b) Auch die Beanstandung der Beklagten, das Landgericht habe ihren Einwand, dass für die Verhandlung von Darlehensverträgen kein Anlass bestanden, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, ist berechtigt.
86aa) Die von dem Kläger vorgelegten, teilweise nicht vollständig unterzeichneten und sämtlich undatierten Darlehensverträge zwischen den Beklagten und den Treuhändern, mit denen diesen jeweils zur „Einlageneinbringung“ in die N GmbH ein Darlehen in Höhe von 8.750,00 € von den Beklagten als Treugebern gewährt werden sollte, machen in der Tat keinen Sinn. Die Einzahlungen auf das Stammkapital bzw. die insoweit übernommenen Einlagen durch die Treuhandgesellschafter erfolgt im Verhältnis den Treugebern gegenüber in Erfüllung der mit diesen bestehenden Treuhandvereinbarungen. Der nach dem jeweiligen Darlehensvertrag begründeten Darlehensrückzahlungsverpflichtung der darlehensnehmenden Treuhänder-Gesellschafter steht danach die Verpflichtung der Treugeber gegenüber, den Treuändern die in Erfüllung bzw. Ausübung der Treuhand gemachten Aufwendungen – zu denen die auf das Stammkapital der Gesellschaft einzuzahlenden Einlagen zählen - im Voraus zu zahlen, jedenfalls aber sie zu erstatten (vgl. auch Ziff. 5 der – ebenfalls nicht unterzeichneten - Treuhandvereinbarungen). Die in Erfüllung der Darlehensrückzahlungsverpflichtung von den Treuhändern an die Treugeber zu leistenden Zahlungen müssten den Treuhändern also sogleich von den Treugebern erstattet werden. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für den Entwurf der Darlehensverträge; diese machten rechtlich und wirtschaftlich machten keinen Sinn, da die Treugeber die Treuhänder-Gesellschafter ohnehin - sei es im Voraus, sei es nachträglich im Wege des Aufwendungsersatzes - mit den zur Bedienung der Einlageverpflichtungen erforderlichen Mitteln auszustatten hatten.
87bb) Der Entwurf der Darlehensverträge stellt sich danach als gegen die wohlverstandenen Interessen der Beklagten vorgenommene, insoweit pflichtwidrige Mandatsausübung dar, der Kläger hat den Beklagten den diesen hieraus entstandenen Schaden zu ersetzten. Dieser besteht in der durch die Einbeziehung des auf diesen – sinnlosen – Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit entfallenden Werts in den Gesamtgegenstandswert eintretenden Erhöhung der wertabhängigen Gebühren. Die Beklagten sind gebührenrechtlich so zu stellen, wie sie ohne die in Rede stehende Tätigkeit stunden und daher von der hierauf auf sie entfallenen Gebührenforderung zu befreien. Die für die hier in Rede stehende Angelegenheit angefallene Geschäftsgebühr ist daher aus einem unter Außerachtlassen des Wertes der Darlehen gebildeten Gegenstandwert zu errechnen, mithin aus dem aus der Addition der Werte der Gesellschaftsgründung (35.000,00 €) und der Treuhandverträge (35.000,00 €) gebildeten Wert von 70.000,00 €. Die 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG (Stand 2008) ermittelt sich daher auf lediglich 2.400,00 €, die sich wegen der nur hinsichtlich der Treuhandvereinbarungen bestehenden Auftraggebermehrheit nach Maßgabe von Nr. 1008 VV RVG um 747,00 € erhöht (0,9 Gebühr aus lediglich 35.000,00 €). Zuzüglich der Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (20,00 €) und der Umsatzsteuer in Höhe von 601,73 € (Nr. 7008 VV RVG) ermittelt sich daher ein Honorar von 3.768,73 €. Nur in Höhe dieses Betrages sind die Beklagten daher zur Zahlung der für die „Beratung und Interessenvertretung Gründung N GmbH“ geltend gemachten Vergütung verpflichtet
88cc) Soweit die Beklagten weiter hinsichtlich der in dem angefochtenen Urteil nur für die Vorbereitung der Gesellschaftsgründung zuerkannten Mehrfachvertretungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG einwenden, dass eine solche Erhöhung auch hier nicht angefallen sei, überzeugt das allerdings nicht. Denn die Tätigkeit des Anwalts bezieht sich hier trotz der von jedem einzelnen Treugeber übernommenen einzelnen Gesellschaftsbeteiligung auf denselben Gegenstand (vgl. Nr. 1008 Anm. Abs. 1 VV RVG). Bei der gebotenen lebensnahen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, RVG, 22. Aufl., Anhang VI RdNr. 409) ist die Tätigkeit einheitlich auf die Gründung einer Gesellschaft und den Entwurf des Gesellschaftsvertrags gerichtet, was den von dem Rechtsanwalt zu erbringenden Arbeitsaufwand schwerpunktmäßig definiert. Dieser wird sich in aller Regel auch nicht wesentlich unterscheiden, wenn der Rechtsanwalt die Tätigkeit für eine oder für mehrere an der Gründung der Gesellschaft zu beteiligende Personen entfaltet. Der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts, der eine Gesellschaftsgründung für einen Gründungsbeteiligten vorbereitet wird vielmehr jedenfalls im Regelfall für die weitere gleichermaßen an der Gründung beteiligte Person geringer werden. Das rechtfertigt es, trotz mehrerer, mit jeweils selbständigen Anteilen an der Gesellschaftsgründung beteiligten Auftraggebern gebührenrechtlich Gegenstandsgleichheit anzunehmen.
89c) Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung geltend machen, dass das Landgericht in unzutreffender Würdigung der Aussage des Zeugen S zu der Feststellung gelangt sei, dass sie und nicht die B2 GmbH Auftraggeber der im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung entfalteten Tätigkeit gewesen seien, dringen sie damit nicht durch. Ungeachtet der Bekundungen des in erster Instanz vernommenen Zeugen S sprechen die bereits unter Abschnitt II. 1. a) bb) aufgezeigten Erwägungen auch im gegebenen Zusammenhang für die Mandatierung des Rechtsanwalts S durch die Beklagten persönlich. Denn die Gründung der Gesellschaft stellte sich danach gerade als ein Element der von den Beklagten unstreitig vor dem Hintergrund der gesellschafsinternen Streitigkeiten der B2 GmbH erstrebten Absicherung ihrer (eigenen) wirtschaftlichen Existenz durch Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten dar, in denen ein dem bisherigen Unternehmen gleichlaufendes Geschäft – sei es durch die B2 GmbH, sei es durch ein mit dieser konkurrierendes Unternehmen – betrieben werden würde. Dass die B2 GmbH Rechtsanwalt S in dieser Situation mit der anwaltlichen Vorbereitung der Gründung der N beauftragt hat, liegt fern.
90d) Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Beklagten einwenden, sie hätten nicht als Treugeber für sämtliche Stammeinlagen der GmbH, sondern nur für 50% hiervon fungieren wollen, so dass die von Rechtsanwalt S entwickelte bzw. vorbereitete Treuhandkonstruktion in diesem Punkt fehlerhaft gewesen sei. Dieser Einwand der Beklagten überzeugt angesichts des Umstandes nicht, dass die Beklagten unstreitig 100 % des Stammkapitals gezahlt haben, was unerklärlich bleibt, wenn sie mit lediglich 50 % hieran – über ihre Treuhänder – an der Gesellschaft beteiligt hätten sein wollen.
91e) Mit ihrem ebenfalls gegenüber der hier betroffenen Vergütungsforderung vorgebrachten Einwand, Rechtsanwalt S habe seine zu Grunde liegenden Tätigkeit bereits gegenüber der B2 GmbH berechnet und diese habe gezahlt, vermögen die Beklagten aus den bereits aufgezeigten Gründen auch im gegebenen Zusammenhang nicht durchzudringen.
923. Insgesamt kann der Kläger daher von den Beklagten als Gesamtschuldnern aus der Rechnung Nr. 110812/289 einen Betrag in Höhe von 2.879,80 € weitere 888,93 nach Maßgabe der Einschränkung des Klagepetitums von jedem Einzelnen von ihnen verlangen; aus der Rechnung Nr. 110812/292 schulden die Beklagten gesamtschuldnerisch 22.624,28 € und jeder Einzelne von Ihnen weitere 10.116,67 nach Maßgabe der sich aus dem Klagebegehren ergebenden Beschränkung. Zum Zwecke der Vereinfachung wurden die gesamtschuldnerischen sowie die nicht gesamtschuldnerischen Zahlungsverpflichtungen in dem Zahlungstenor des vorliegenden Urteils jeweils zusammengefasst.
93III.
94Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO.
95Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
96Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich in ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall beschränkte Subsumtionen; kontrovers diskutierte oder in höchstrichterlicher Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfragen haben sich nicht gestellt und waren nicht zu beantworten.
97Wert: 36.876,20 € (Berufung des Klägers: 32.740,95 €; Berufung der Beklagten:
984.135,25 €).
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 28. Okt. 2016 - 17 U 87/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.05.2012 ( 29 O 11/11 ) wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 4.135,25 nebst Zinsen in Höhe 8 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
TATBESTAND
2Der Kläger und Rechtsanwalt T betrieben eine Rechtsanwalts-GbR. Unter dem 29.12.2010 schlossen sie, wobei Rechtsanwalt T als Zedent und der Kläger als Zessionar bezeichnet wurden, folgende als Abtretungsvereinbarung und Ermächtigungsvertrag bezeichnete Vereinbarung:
3„Der Zedent und der Zessionar haben Vergütungsansprüche aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigte der Brüder A., B., D. und C. BB, N-Straße, 50968 Köln in einer Gesamthöhe von EUR 57.521,03 nebst gesetzlicher Verzugsverzinsung von 8-Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 aus den beiden Rechnungen-Nr. 110812/289 und 110812/292 vom 23.12.2008.
4Die Parteien haben sich im Rahmen ihrer anwaltlichen GbR bezüglich dieses Vergütungsanspruchs dahin auseinandergesetzt, dass dieser alleine dem Zessionar zugewiesen wurde.
5Dies vorangestellt, tritt hiermit der Zedent rein vorsorglich und zusätzlich seine ihm insoweit zustehenden Vergütungsansprüche nebst Zinsen an den Zessionar ab. Der Zessionar nimmt hiermit die Abtretung an.
6Der Zedent ermächtigt den Zessionar noch zusätzlich, den Anspruch im eigenen Namen und auf Leistung an sich gerichtlich geltend zu machen“.
7Die Beklagten, vier Brüder, waren Minderheitsgesellschafter der CC GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. war. Wirtschaftsbetrieb dieser Firma war ein Groß- und Einzelhandel mit Frisch-Fisch, Wild, Geflügel und anderen Delikatessen. Die Sozietät T u. TT vertrat die Beklagten als Gesellschafter der CC GmbH sowie die CC GmbH in der Vergangenheit anwaltlich, u.a. auch in Fragen der Gesellschafterauseinandersetzung. Diese Leistungen wurden auf Stundenbasis abgerechnet.
8Frau K als Geschäftsführerin der V GmbH mit Sitz in Köln und Frau W errichteten mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 13.11.2007 die O GbV GmbH und schlossen gleichzeitig den Gesellschaftsvertrag vom 13.11.2007, demnach Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung, die Anmietung für eigene Zwecke und zum Zwecke der Weitervermietung und Vermietung; der Betrieb sowie Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz, Beteiligungen, Betrieben, Sachen und Vermögenswerten einschließlich der Errichtung von Betrieben und den damit verbundenen Rechts- und Nebengeschäften, soweit keine behördlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse erforderlich sind, ist. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 35.000,00, wovon die V GmbH eine Stammeinlage von EUR 17.500,00 und Frau W eine Stammeinlage von EUR 17.500,00 übernimmt. Zum ersten Geschäftsführer der GmbH wurde Herr D bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Kopien der notariellen Urkunde, Bl. 56 ff. d.A., verwiesen. Der Beklagte zu 1. unerzeichnete einen Darlehensvertrag mit Frau W, der folgenden Inhalt hat:
9„Es wird folgendes vereinbart:
101. Herrn A. BB gewährt Frau W ein zinsloses Darlehen über EUR 8.750,00 zur Einlagenerbringung in die Fa. O GBV GmbH, die Frau W mitgegründet hat. Die Auszahlung des Darlehensbetrages befolgt auf das Konto von Frau W bei
112. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt nach Absprache, in Fällen eines wichtigen Grundes mit 6-monatiger Kündigungsfrist“.
12Es liegen ferner weitere Schriftstücke betreffend einen Darlehensvertrag der V GmbH und dem Beklagten zu 3. über ein zinsloses Darlehen über EUR 8.750,00 zur Einlagenerbringung in die Fa. O GBV GmbH, der von Frau K für die V GmbH unterzeichnet ist, betreffend einen Darlehensvertrag der V GmbH und dem Beklagten zu 4. über ein zinsloses Darlehen über EUR 8.750,00 zur Einlagenerbringung in die Fa. O GBV GmbH, der von Frau K für die V GmbH unterzeichnet ist, betreffend einen Darlehensvertrag der Frau W und dem Beklagten zu 2. über ein zinsloses Darlehen über EUR 8.750,00 zur Einlagenerbringung in die Fa. O GBV GmbH, der von Frau W unterzeichnet ist, betreffend eine Treuhandvereinbarung für die Gründung der Firma O GBV GmbH vom 08.11.2007 zwischen dem Beklagten zu 1. und Frau W, zwischen der V GmbH und dem Beklagten zu 3., zwischen der V GmbH und dem Beklagten zu 4. und zwischen dem Beklagten zu 2. und Frau W vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Kopien, Bl. 40 ff. d.A., verwiesen. Herr D erteilte unter dem 13.11.2007, notariell beurkundet durch den Notar Dr. F, dem Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. jeweils eine Generalhandlungsvollmacht zur Vornahme sämtlicher Geschäfte, die der Betrieb der O GBV GmbH gewöhnlich mit sich bringt, nicht jedoch zur organschaftlichen Vertretung.
13Das gesamte Stammkapital wurden von den Beklagten aufgebracht.
14Rechtsanwalt T und der Beklagte wurden im Rahmen der Suche nach einem neuen Geschäftslokal tätig. Nachdem das Objekt N-Straße in Köln in Betracht gezogen wurde, wurde Rechtsanwalt T tätig in Bezug auf das Aushandeln und den Abschluss eines interessengerechten Mietvertrages. Er führte Verhandlungen über die Anmietung des Landeslokals im Mietobjekt der Hausgemeinschaft H GbR N-Straße – 12, Köln, und erhielt einen Vertragsentwurf datiert 15.10.2007 der Hausgemeinschaft H. Rechtsanwalt T führte Verhandlungen wegen des Mietvertrages sowie der Selbstauskunft des vorgesehenen Geschäftsführers der Mieterin und überarbeitete den Entwurf. Auf seine Veranlassung erteilte der Geschäftsführer der O GBV GmbH Herr D am 20.11.2007 eine Selbstauskunft, die der Vermieterseite übermittelt wurde. Parallel dazu verhandelte Rechtsanwalt T mit der Vermieterseite über den Ankauf des Objektes und eine Finanzierung des Kaufpreises mit der Z-Kasse. Unter dem 30.11.2007 schloss die Hausgemeinschaft H GbR, vertreten durch Herrn Y, mit der O GBV GmbH einen notarielle beurkundeten Mietvertrag. Gleichzeitig machte sie ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde, Bl. 175 ff. d.A., verwiesen. Von dem Notar wurde ferner unter dem 30.01.2008 eine Ergänzungsurkunde gefertigt. Am 13.06.2008 genehmigten Herr H2 und Frau H1 die Urkunden des Notars Dr. F vom 30.11.2007 und 12.06.2008. Unter dem 27.08.2008 wurde eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der O GBV GmbH im Grundbuch eingetragen.
15Mit Datum vom 23.12.2008 stellten die Rechtsanwälte T, Dr. T1 und der Kläger gegenüber den Beklagten für „Beratung und Interessenvertretung Gründung O GBV GmbH Leistungszeitraum bis Dezember 2008“ eine Kostennote über EUR 7.918,97 und für „Beratung und Interessenvertretung Mietvertrag und Kaufvertrag GbR H, N-Straße , 50968 Köln Leistungszeitraum bis Dezember 2008“ eine Kostennote über EUR 49.602,06. Wegen der Einzelheiten der beiden Kostennoten wird auf die vorgelegten Kopien, Bl. 72 und 74 d.A., verwiesen.
16Mit Schreiben vom 28.01.2009 kündigten die Beklagten gegenüber Herrn Rechtsanwalt T sämtliche noch bestehenden Mandate und zwar „sowohl für die Firma CC GmbH als auch für uns persönlich“.
17Der Kläger hat im Urkundsverfahren beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.468,84 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 24.01.2009, jeden einzelnen Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 1.450,13 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 24.01.2009, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als EUR 1.450,13 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 24.01.2009 zu zahlen haben, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 39.485,39 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 und jeden einzelnen der vier Beklagten zu verurteilen, weitere EUR 10.116,67 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 24.01.2009 zu zahlen, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als EUR 1ß.116,67 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 24.01.2009 zu zahlen haben. Auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2012 ist am 18.05.2012 ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen das ihm am 12.06.2012 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit einem am 15.06.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
18Der Kläger behauptet, er und Rechtsanwalt T hätten ihre Honorarforderungen gegen die Beklagten am 29.12.2010 im Wege einer Teilauseinandersetzung der Rechtsanwalts-GbR dem Kläger zugewiesen und an diesen abgetreten. Die Beklagten hätten die Rechtsanwälte T und TT beauftragt mit den Verhandlungen zum Aushandeln und Abschluss eines interessengerechten Mietvertrages zu für sie günstigen rechtlichen Bedingungen. Ebenfalls seien die Rechtsanwälte beauftragt worden, ein Konzept zu entwickeln, die Beklagten hinsichtlich ihrer beabsichtigten wirtschaftlichen Aktivitäten in rechtlicher Hinsicht sowohl gegenüber einem potentiellen neuen Vermieter als auch gegenüber Lieferanten und schließlich gegenüber dem Hauptgesellschafter aus ihrer bisherigen Gesellschaftsbeteiligung abzusichern. Aus diesem Grund sei von Rechtsanwälten T und TT ein Konzept vorgeschlagen worden, demnach eine neue selbständige Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gegründet werden sollte, deren Gesellschaftszweck auf die Anmietung von Geschäftsräumen gerichtet war. Mit dem operativen Geschäft des Lebensmittel-Groß- und Einzelhandels sollte diese reine Grundbesitzverwaltungsgesellschaft nichts zu tun haben. Die Gründung dieser Gesellschaft sollte über Treuhänder erfolgen, um die Anonymität der Beklagten als die tatsächlichen Firmengründer außenstehenden Dritten gegenüber zu wahren. Der mit dem neuen Vermieter auszuhandelnde Mietvertrag sollte nicht nur das einseitige Recht des Mieters zur Untervermietung an die ebenfalls von den Beklagten noch zu gründende Betriebsgesellschaft vorsehen, sondern es sollte unbedingt eine einseitige Kaufoption für die Beklagten bezüglich des Mietobjekts durch ein notarielles Verkaufsangebot in den Mietvertrag aufgenommen werden, so dass die erheblichen Investitionen der Mietereinbauten in das Mietobjekt abgesichert werden, falls das Mietverhältnis einseitig vom Vermieter beendet werden könnte. Die vier Beklagten hätten Rechtsanwalt T beauftragt, neben den Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrages Verhandlungen mit der Vermieterseite über einen möglichen Ankauf und mit der Z-Kasse zwecks Finanzierung des Kaufpreises zu führen. Die Rechtsanwälte T p.p. hätten von den Beklagten auch den Auftrag erhalten, eine neue Betriebsgesellschaft zu gründen. Auch hier sollte die Gesellschaftsgründung mit gleichzeitigem Abschluss von Treuhandverträgen zur treuhänderischen Übernahme der Geschäftsanteile der Beklagten einhergehen, um nach außen die Anonymität der Beklagten zu wahren. Dieses Konzept sei in äußerst zeitaufwändigen und arbeitsintensiven Verhandlungen, nachdem die Beklagten diesem zugestimmt hatten, konkretisiert, verwirklicht und erfolgreich durchgesetzt, und zwar durch den Entwurf des Konzepts der als O GBV GmbH benannten Gesellschaft, der Kontaktaufnahme zu einer mit Rechtsanwalt T bekannten Gesellschaft und Verhandlung mit der Geschäftsführerin wegen der treuhänderischen Übernahme von 50 % der Geschäftsanteile und wegen des Abschlusses von Treuhandverträgen. Die Treuhandverträge seien von Rechtsanwalt T vorbereitet ebenso wie die Darlehensverträge und sodann zum Abschluss gebracht worden. Der Gesellschaftsvertrag sei von Rechtsanwalt T abschlussreich verhandelt worden und der Notar Dr. F auf Anweisung aller vier Beklagten mit der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages beauftragt worden. Gleichzeitig habe Rechtsanwalt T Verhandlungen über die Anmietung des Ladenlokals im Mietobjekt der Hausgemeinschaft H GbR, N-Straße in Köln geführt und Vertragsentwürfe des Vermieterseite überarbeitet. Rechtsanwalt T habe mit der Vertreter der Vermieter/ Verkäuferseite intensiv verhandelt und eine Reduzierung des Kaufpreises erreicht; da die Finanzierung für die neu gegründete Firma ohne Nachweis eines geregelten Geschäftsbetriebes mit laufenden Einnahmen selbst bei Übernahme von persönlichen Bürgschaften durch die Beklagten kurzfristig nicht möglich gewesen sei, sie der Abschluss eines Kaufoptionsvertrages von Rechtsanwalt T vorgeschlagen worden, mit dem sowohl der Verkäufer als auch die Beklagten einverstanden gewesen wären.
19Der Kläger beantragt,
20unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.05.2012,
21Aktenzeichen 29 O 11 / 11,
221. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den
23Kläger EUR 6.468,84 nebst Verzugszinsen in Höhe von
248 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem
2524.01.2009,
26b) jeden einzelnen Beklagten zu verurteilen, an den
27Kläger weitere EUR 1.450,13 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 24.01.2009, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als EUR 1.450,13 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 24.01.2009 zu zahlen haben,
282. a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den
29Kläger EUR 39.485,39 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009,
30b) jeden einzelnen der vier Beklagten zu verurteilen, weitere
31EUR 10.116,67 nebst Verzugszinsen in Höhe von
328 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem
3324.01.2009 zu zahlen, wobei die vier Beklagten zusam-
34men jedoch nicht mehr als EUR 10.116,67 nebst Verzugs-
35zinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz
36p.a. ab dem 24.01.2009 zu zahlen haben.
37Die Beklagten beantragten,
38das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.05.2012,
3929 O 11/11, aufrechtzuerhalten.
40Die Beklagten behaupten, es habe kein Mandatsverhältnis von Rechtsanwalt T zu den Beklagten bestanden. Es sei allein zutreffend, dass auf Vorschlag von Rechtsanwalt T Treuhandverträge abgeschlossen werden sollten, so dass Dritte nicht erkennen sollten, wer wirklicher Gesellschafter der O GmbH sein sollte. Die Beklagten seien jedoch davon ausgegangen, dass sie für lediglich 50 % der Geschäftsanteile an der O GmbH Treugeber waren. Treugeber bezüglich des weiteren Geschäftsanteils in Höhe von EUR 7.500,00 , der von der V gehalten wurde, sei Rechtsanwalt T gewesen. Mit Ausnahme des Darlehenvertrages zwischen dem Beklagten zu 1. und Frau W seien keine Vereinbarungen von den Beklagten unterzeichnet worden. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Miet- und Kaufoptionsvertrages seien die Beklagten nicht Auftraggeber für die anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalts T gewesen. Die Beklagten hätten Rechtsanwalt T nicht persönlich beauftragt, die streitgegenständliche anwaltliche Tätigkeit zu erbringen. Eine Vollmacht der Beklagten an Rechtsanwalt T, sie in der Angelegenheit Mietvertrag und Kaufoption zu vertreten, existiere nicht. Zwar hätten die Beklagten zunächst selbst ohne anwaltliche Vertretung im Dezember 2005 beginnend mit der Vermieterin und dem Verwalter Gespräche geführt, nachdem sich Rechtsanwalt T eingeschaltet hatte, sollte Partei des Mietvertrages und Optionsberechtigter ausschließlich die O GmbH sein.
41Die Beklagten tragen ferner vor, die Rechnungen seien formal nicht ordnungsgemäß, weil alle vier Beklagten ausweislich der Rechnungen ohne Begründung zusammen einen Betrag von insgesamt EUR 49.602,06 zahlen sollen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 1 RVG seien nicht erfüllt. Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 sei nicht entstanden, da weder über ein Rechtsverhältnis ein Streit noch eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bestanden habe. Die Mehrvertretungsgebühr sei ebensowenig angefallen, denn auf Basis des Klägervortrags sei jeder Beklagte nur in Bezug auf seinen treugeberisch gehaltenen Geschäftsanteil in Höhe von EUR 8.750,00 Auftraggeber gewesen. Die angesetzte Höchstgebühr sei unangemessen, der Kläger und Rechtsanwalt T hätten das ihnen zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Bei den von dem Kläger vorgelegten Verträgen handele es sich um Standardverträge, die keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufwiesen. Der angesetzte Gegenstandswert sei unzutreffend, die Gesellschaft habe ein Stammkapital von EUR 35.000,00, dies allein sei der Gegenstandswert.
42Die Beklagten vertreten ferner die Auffassung, die Abtretung der Forderung an den Kläger sei nur zu dem Zweck erfolgt, Rechtsanwalt T eine Zeugenstellung zu verschaffen.
43In Bezug auf die Rechnung Nr. 110812/289 ( Gründung O GmbH ) erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.
44Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.02.2013 durch Vernehmung des Zeugen T und gemäß Beschluss vom 04.07.2013 durch Einholung eines Gebührengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.05.2013, Bl. 410 ff. d.A., und auf das Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Köln vom 20.11.2013, Bl. 432 ff. d.A., verwiesen.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.
46ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
47Die Klage ist teilweise begründet.
48Auf Grund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 18.05.2012 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß i.S.d. §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
49Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts T aus dem Anwaltsvertrag zwischen Rechtsanwalt T und den Beklagten in Höhe von EUR 4.135,25 gemäß §§ 611, 675 BGB gegenüber den Beklagten zu.
50Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf die Wirksamkeit der Abtretung bestehen für das erkennende Gericht nicht, diese sind von den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht vorgebracht worden, auch wenn der insoweit vorgenommene Sachvortrag zu den Gründen der Vereinbarung vom 29.12.2010 nicht zutreffen dürfte, insbesondere ist die Vereinbarung nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen die Schweigepflicht unwirksam ( vgl. OLG Koblenz, OLGR 2001, 461 ff. ). Soweit die Beklagten rügen, Zweck der Vereinbarung sei die Verschaffung einer Zeugenstellung, ist dieses im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, stellt aber keinen Unwirksamkeitsgrund dar.
51Zwischen Rechtsanwalt T und den Beklagten ist ein vergütungspflichtiger Vertrag über anwaltliche Beratung betreffend die Gründung einer Gesellschaft einschließlich des Abschlusses von Treuhandverträgen und Darlehensverträgen zustande gekommen. Dies steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auf Grund der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge T hat bekundet, er habe die Beklagten ab 2003 im Rahmen einer Gesellschaftsauseinandersetzung anwaltlich beraten. Auf Grund dieser Auseinandersetzung habe auf Seiten der Beklagten die Notwendigkeit bestanden, eine Ersatzmöglichkeit zu finden. Er habe die rechtliche Lage für die Beklagten geprüft und habe die Beklagten sodann beraten, dass sie im Hinblick auf die noch laufenden Verfahren und wettbewerbsrechtlicher Probleme eine Besitzgesellschaft, die anmietet, und eine Betriebsgesellschaft, die den Betrieb führt, gründen sollten. Dieses habe er in Einzelheiten mit den Beklagten besprochen und sei sodann von diesen entsprechend beauftragt worden. Er, der Zeuge, habe in späteren Gesprächen allen Beklagten das Konzept vorgelegt, eine Treuhandgründung vorgeschlagen und die Treuhandverhältnisse erörtert. Ferner habe er erörtert, dass das Kapital im Rahmen von Darlehensverhältnissen von den Beklagten erbracht werden sollte. Auch insoweit habe er sodann den Auftrag von allen Beklagten erhalten. Die Aussage des Zeugen T ist glaubhaft. Der Zeuge hat im Detail und widerspruchsfrei aus eigener Erinnerung frei bekundet. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge T ein erhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens im Hinblick auf die von ihm selbst ausgeführte Tätigkeit und die hierauf beruhende Abtretungsvereinbarung mit dem Kläger aufweist. Die Aussage des Zeugen T war indes sachlich und objektiv geprägt, nicht dagegen von seinem Interesse am Ausgang des Verfahrens zugunsten des Klägers. Zweifel gegenüber der Aussage des Zeugen T bestehen auch nicht deshalb, weil keine schriftlichen Unterlagen in Bezug auf die Mandatserteilung vorhanden sind. Denn ein Anwaltsvertrag bedarf keiner schriftlichen Niederlegung, Angebot und Annahme können mündlich erklärt werden; sogar durch schlüssiges Verhalten der Vertragspartner kann ein Anwaltsvertrag zustande kommen ( vgl. BGH NJW 2004, 3630; NJW-RR 2005, 494 ). Zudem wird die Aussage des Zeugen T durch das Verhalten der Beklagten bestätigt. An der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages vom 13.11.2007 haben die Beklagten persönlich teilgenommen. Dieses Vorbringen des Klägers ist unbestritten geblieben. Der Beklagte zu 1. hat den Darlehensvertrag mit Frau W unterzeichnet. Von den Treuhandvereinbarungen hatten die Beklagten Kenntnis und insoweit sind sie von dem Zeugen T auch beraten worden, wie sie selbst in der Klageerwiderung eingeräumt haben. Zudem haben die Beklagten unstreitig das gesamte Stammkapital aufgebracht. Dieses Verhalten bestätigt den Inhalt der Aussage des Zeugen T, denn die Beklagten haben auf der anderen Seite nicht aufgezeigt, wie es zu den entsprechenden rechtlichen Konstrukten und ihrer Beteiligung ihrerseits gekommen ist, wenn nicht auf Grund der Mandatierung und der hierauf folgenden anwaltlichen Beratung durch den Zeugen T. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ist daher von dem Zustandekommen eines Anwaltsvertrages zwischen den Beklagten und dem Zeugen T auszugehen.
52Aus der Tätigkeit des Zeugen T an Beratung und Interessenvertretung in Bezug auf die Gründung der O GBV GmbH steht diesem ein Gebührenanspruch in Höhe von EUR 4.135,25 zu. Die von dem Zeugen T geleistete Tätigkeit, die sowohl hinsichtlich der Gesellschaftsgründung, der Gestaltung der Darlehensvereinbarungen als der Gestaltung der Treuhandvereinbarungen erbracht worden ist und für welche vorliegend Gebührenansprüche geltend gemacht werden, betrifft eine einzige Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne, denn unter einer Angelegenheit ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Sie bedeutet den durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckten Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt ( BGH NJW-RR 1995, 758 ff. ). Vorliegend gehören sowohl die Beratung betreffend die Gesellschaftsgründung als auch die Entwürfe der Darlehensverträge sowie der Treuhandverträge innerlich zusammen, denn nach dem Inhalt des Auftrags sollte mit der anwaltlichen Tätigkeit des Zeugen T erreicht werden, dass die Gesellschaftsgründung mittels der Darlehensverträge und der Treuhandverträge erfolgen sollte. Dementsprechend ist vorliegend von einem Gegenstandswert von EUR 105.000,00 auszugehen, denn in derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Ob eine Angelegenheit eine oder mehrere Gegenstände betrifft, bestimmt sich nach objektiven Maßstäben. Der Entwurf des Gesellschaftervertrages und die Entwürfe der Darlehensverträge sowie der Treuhandverträge stellen verschiedene Gegenstände dar, denn die von dem Zeugen T entworfenen Darlehensverträge haben der Finanzierung der jeweiligen Stammeinlage gedient. Die entworfenen Treuhandverträge dienten der Ausgestaltung des Außenverhältnisses der zu gründenden Gesellschaft unter Berücksichtigung der vorhergehenden Gesellschaftsbeteiligungen der Beklagten. Ein durchgreifender Grund den Wert der jeweiligen Verträge nicht in Ansatz zu bringen, besteht nicht. Die einzelnen Verträge haben jeweils einen Wert von EUR 8.750,00 aufgewiesen, so dass sich der Gegenstandswert der jeweiligen Verträge auf EUR 35.000,00 beläuft. Für die Tätigkeit des Zeugen T ist eine Geschäftsgebühr von 2,0 nach Nr. 2300 VV in Ansatz zu bringen. Dies folgt aus dem Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Köln vom 20.11.2013. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Tätigkeit zu dem Ergebnis gekommen, dass die in Ansatz gebrachte Höchstgebühr für den zu beurteilenden Bearbeitungskomplex unangemessen hoch sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheine eine 2,0-fache Geschäftsgebühr angemessen. Diese berücksichtige sowohl den erhöhten Aufwand im Hinblick auf die Gesamtkonstruktion als auch die besondere Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagten. Das Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Köln hat im einzelnen die von dem Kläger dargelegten Tätigkeiten des Rechtsanwalts T berücksichtigt, ohne dass Auslassungen oder Widersprüche zu erkennen wären. Eine ermessensfehlerhafte Beurteilung der in Ansatz zu bringenden Geschäftsgebühr ist nicht erkennbar. Dementsprechend macht sich das Gericht die Ausführungen der Rechtsanwaltskammer zu eigen und schließt sich den Ausführungen uneingeschränkt an. Der Abrechnung kann somit keine höhere als eine 2,0-fache Geschäftsgebühr zu Grunde gelegt werden. Die 3 x 0,3 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV ist auf Grund der Auftraggebermehrheit angefallen und zwar in Bezug auf die Gesellschaftsgründung, sie findet jedoch keine Anwendung auf die Darlehens- und Treuhandverträge, das es sich insoweit nicht um eine Auftraggebermehrheit handelt, sondern diese Vereinbarungen jeweils die einzelnen Gesellschafter betreffen, was sich bereits im Gegenstandswert niedergeschlagen hat. Ferner ist eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 gemäß Nr. 7200 VV in Ansatz zu bringen. Dagegen kann eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV nicht in Ansatz gebracht werden, da für das Aushandeln eines Vertrages dem Rechtsanwalt nur dann eine Vergleichsgebühr zusteht, wenn sich zuvor ein Vertragspartner einer Rechtsposition berühmt hat ( vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2003, 242 ff. ). Das war vorliegend indes nicht der Fall, es gab zwischen den Beteiligten keinen Streit oder Ungewissheit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, der durch einen Vertrag infolge gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden ist. Dass die Beklagten innerhalb der Firma CC GmbH Differenzen hatten, ist für die vorliegende Angelegenheit dagegen nicht von Relevanz.
53Damit stellt sich die Honorarforderung wie folgt dar:
54Geschäftsgebühr ( Gegenstandswert EUR 105.000,00 ): EUR 2.708,00
550,9 Mehrvertretungsgebühr ( Gegenstandswert EUR 35.000,00) EUR 747,00
56Auslagenpauschale EUR 20,00
5719% Mehrwertsteuer EUR 660,25
58Gesamtbetrag EUR 4.135,25.
59Diese Honorarforderung schulden die Beklagten als Gesamtschuldner.
60Dem Kläger steht hingegen kein Anspruch auf Anwaltsgebühren für die Tätigkeit „Mietvertrag und Kaufoptionsvertrag“ gemäß Rechnung vom 23.12.2008 über EUR 49.602,06 aus abgetretenem Recht des Zeugen T zu, denn ein solcher Honoraranspruch stand dem Zeugen T gegenüber den Beklagten nicht zu, weil zwischen dem Zeugen T und den Beklagten kein vergütungspflichtiger Vertrag über die Erbringung von anwaltlichen Leistungen betreffend den Mietvertrag und den Kaufoptionsvertrag mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts H zustande gekommen ist. Bereits aus dem Vortrag des Klägers sowie den vorgelegten Unterlagen folgt, dass der Mietvertrag als auch der Kaufoptionsvertrag mit der O GBV GmbH geschlossen werden sollte, auch bereits die Vertragsentwürfe wiesen jeweils die ( sich in Gründung befindende ) Gesellschaft auf, indes nicht die Beklagten. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass abweichend hiervon, die Beklagten persönlich als Vertragspartner des Anwaltsvertrages den Zeugen T mit anwaltlicher Beratungsleistung mit entsprechender Verpflichtung der Beklagten selbst zur Leistung der anfallenden Anwaltsvergütung mandatiert hatten. Dieser pauschalen Behauptung des Klägers, die letztendlich lediglich auf Schlussfolgerungen beruht, steht zudem die Aussage des Zeugen T entgegen, der bekundet hat, Vertragspartner des Miet- und/oder Kaufoptionsvertrages sollte die zu gründende Gesellschaft sein. Dementsprechend ist der Zeuge T für diese Gesellschaft tätig geworden. Dass abweichend davon ein Anwaltsvertrag zwischen dem Zeugen T und den Beklagten persönlich zustande gekommen ist, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargetan. Insoweit genügt auch nicht das Vorbringen im Schriftsatz vom 25.10.2012, so dass es keiner weiteren Beweiserhebung, insbesondere durch Vernehmung des Zeugen T, bedurfte. Damit scheiden Honoraransprüche des Klägers in Bezug auf diese anwaltliche Tätigkeit des Zeugen T gegenüber den Beklagten aus.
61Die Honorarforderung des Zeugen T ist nicht durch Zahlung seitens der Beklagten, auch nicht teilweise, erfüllt worden. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagten auf Grund der in anderen Angelegenheiten erstellten Rechnungen des Zeugen T und insoweit geleisteten Zahlungen bereits Zahlungen auf die streitgegenständliche Honorarforderung geleistet haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass in diesen Rechnungen die streitgegenständliche Tätigkeit bereits mit abgerechnet worden ist.
62Aufrechenbare Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung des Zeugen T stehen den Beklagten nicht zu. Die Beklagten haben bereits nicht substantiiert dargetan, welcher konkrete Schaden ihnen auf Grund der behaupteten fehlerhaften Beratung in Bezug auf das Konstrukt Treuhand entstanden sein soll; die dem Zeugen T zustehenden Gebührenansprüche sind auf Grund der Mandatserteilung und Tätigkeit des Zeugen T angefallen, diese stellen keinen Schaden auf Grund des Einwandes der Beklagten der fehlerhaften Beratung durch den mandatierten Rechtsanwalt dar, da eine Beratungstätigkeit ohnehin hätte erfolgen müssen.
63Der Kläger hat den Anspruch in nichtrechtsverjährter Zeit geltend gemacht. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs beginnt mit dem Ablauf des Jahres, indem der Anspruch fällig geworden ist, also mit der Erledigung des Auftrags. Das Mandat Gesellschaftsgründung ist im Jahr 2007 erledigt worden. Der Kläger hat den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides am 31.12.2010 bei Gericht eingereicht, der Mahnbescheid ist am 05.01.2011 erlassen und am 08.01.2011 zugstellt worden. Das Verfahren ist am 24.01.2011 vom Mahngericht an das Landgericht Köln abgegeben worden. Auf die dem Kläger am 10.02.2011 zugegangene Aufforderung gemäß § 697 Abs. 1 ZPO hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.07.2011, bei Gericht eingehend am 10.08.2011 den mit Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch begründet, so dass das Verfahren innerhalb der 6-Monatsfrist des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB weiterbetrieben worden ist.
64Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB begründet, da eine vorhergehende Verzugsbegründung durch den Kläger nicht dargelegt worden ist.
65Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 344, 709 ZPO.
66Streitwert: EUR 57.521,03
(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.
(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.