Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5, vom 27. Januar 2017 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat den Beschwerdeführer am 23. Juli 2014 wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Gegen das den Verfahrensbeteiligten aufgrund Verfügung des Vorsitzenden zugestellte Urteil haben der Angeklagte mit Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 24. Juli 2014, bei Gericht eingegangen am 30. Juli 2014, und die Staatsanwaltschaft unter dem 25. Juli 2014, bei Gericht eingegangen am 28. Juli 2014, Berufung eingelegt.

2

Mit Verteidigerschriftsatz vom 3. Januar 2017 hat der Angeklagte die im Berufungsverfahren mit der Sache befasste Vorsitzende der Kleinen Strafkammer 6 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss der geschäftsplanmäßig zuständigen Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer 5 ist das Ablehnungsgesuch am 23. Januar 2017 verworfen worden.

3

Diesen Beschluss hat der Angeklagte zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 24. Januar 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, nunmehr die Vorsitzende der Kleinen Strafkammer 5 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Diesen Antrag hat die abgelehnte Vorsitzende mit Beschluss vom selben Tag, dem Verteidiger aufgrund Verfügung der Vorsitzenden am 26. Januar 2017 zugestellt, als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 hat der Verteidiger die Beendigung des Mandats des Angeklagten mitgeteilt.

4

Gegen den Beschluss vom 25. Januar 2017 hat der Angeklagte mit Schreiben vom 2. Februar 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, „Beschwerde“ eingelegt.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 15. Februar 2017 auf die kostenpflichtige Verwerfung des Rechtsmittels angetragen.

II.

6

Die nach § 300 StPO als gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde zu behandelnde, fristgerecht eingelegte „Beschwerde“ des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Januar 2017 ist als unzulässig zu verwerfen.

7

1. Die Unzulässigkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass der Beschluss, durch den die Ablehnung eines erkennenden Richters als unzulässig verworfen wird, gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden kann. Erkennender Richter ist zwar auch, wer zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufen ist; allerdings nur solange, bis die Entscheidung erfolgt ist (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. September 1998 – 1 Ws 189/98 –, zitiert nach juris). Da § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nach der gesetzgeberischen Intention nur Verzögerungen des Beginns und des Verlaufs der Hauptverhandlung vermeiden soll, ist eine Perpetuierung der Sperrwirkung über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus nicht vorgesehen.

8

Vorliegend betrifft der angefochtene Beschluss die Vorsitzende der Kleinen Strafkammer 5, die zwar zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen die VRiinLG Kuschel berufen war, nach dessen Zurückweisung mit Beschluss am 23. Januar 2017 aber wieder aus dem Verfahren ausgeschieden ist.

9

2. Es fehlt für die Zulässigkeit jedoch an der für jedes Rechtsmittel erforderlichen Beschwer des Angeklagten durch die angefochtene Entscheidung (vgl. L-R/Matt § 304 Rn. 41; HK-Rautenberg § 296 Rn. 12; Graf-Cirener § 296 Rn. 7; MüKo StPO/Allgayer § 296 Rn. 42; a.A.: KMR-Plöd Vor § 296 Rn. 14: Behauptung der Beschwer ist ausreichend).

10

a) Nach dem richterrechtlich entwickelten Erfordernis der Beschwerdeberechtigung muss der Rechtsmittelführer durch die von ihm angegriffene Maßnahme in seinen Rechten – der Freiheit, dem Vermögen oder einem sonstigen Recht – verletzt sein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 304 Rn. 6 m.w.N.). Die Beschwer und der in dieser vorausgesetzte Nachteil sind allerdings normativ definiert (vgl. SK-StPO/Frisch, Vor § 296 Rn. 128, Vor § 304 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Es genügt nicht, dass der Rechtsmittelführer eine bestimmte Entscheidung subjektiv als beschwerend empfindet oder ein bestimmter Entscheidungsinhalt verbreitet als weniger günstig als ein anderer erachtet wird. Der der normativen Beschwer zu Grunde liegende Nachteil ist vielmehr eine nachteilige Diskrepanz zwischen der Entscheidung und dem für die Entscheidung maßgebenden Recht (Frisch, a.a.O.). Dabei ist die Frage, ob eine Abweichung tatsächlich gegeben ist, eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels, während es für die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung reicht, dass die angefochtene Entscheidung möglicherweise zum Nachteil des Rechtsmittelführers vom Recht abweicht. Das setzt allerdings voraus, dass es überhaupt Normen gibt, die das vom Rechtsmittelführer als Nachteil Empfundene bei richtiger Auslegung nicht zulassen bzw. dem Rechtsmittelführer Günstigeres zuerkennen, die also die angestrebte Entscheidung tragen könnten, so dass nur die Frage in Streit steht, ob die Voraussetzungen dieser Normen gegeben sind. Fehlt es hingegen bereits an Normen, die als Folge die erstrebte Entscheidung vorsehen, so fehlt es an der normativen Beschwer (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ 2008, 479; Senat, Beschlüsse vom 10. April 2014, Az.: 2 Ws 68/14; vom 15. September 2016, Az.: 2 Ws 194/16; Frisch, a.a.O. Vor § 296 Rn. 128).

11

b) Vorliegend enthalten die Vorschriften der Strafprozessordnung keine Regelung, welche die vom Angeklagten mit seiner Beschwerde angestrebte Rechtsfolge – nämlich den Ausschluss der Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer 5 wegen Besorgnis der Befangenheit zum jetzigen Zeitpunkt im konkreten Verfahren – ermöglicht.

12

aa) Die Richterablehnung ist gem. § 24 StPO aus einem der Ausschließungsgründe der §§ 22, 23 StPO und wegen der Besorgnis der Befangenheit zulässig. Zur Verfahrensvereinfachung ermächtigt § 26 a StPO das Gericht, über unzulässige Ablehnungsgesuche, auch wenn mit ihnen der Ausschluss des Richters nach §§ 22, 23 StPO behauptet wird, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.

13

Bei Ablehnungen außerhalb der Hauptverhandlung kann ein Richter jederzeit abgelehnt werden, die zeitlichen Grenzen des § 25 StPO gelten nicht (MüKoStPO/Conen/Tsambikakis § 25 Rn. 27). Allerdings zieht – ohne dass § 26a StPO dieses ausdrücklich erwähnt – eine absolute Grenze stets die gerichtliche Entscheidung: danach kann ein Ablehnungsgesuch nie erfolgreich angebracht werden (BGH NStZ 2007, 416; NStZ 1993, 600). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Ablehnung, wonach an bevorstehenden Entscheidungen nur unbefangene Richter mitwirken sollen.

14

Daraus folgt, dass verspätete Ablehnungsanträge entsprechend § 26a Abs. 2 Satz 1 StPO als unzulässig zu behandeln sind (Conen/Tsambikakis a.a.O. § 26a Rn. 23; L-R/Siolek § 26a Rn. 34).

15

Gleichermaßen unzulässig ist es, Ablehnungsgesuche gegen Richter, die nicht ausschließbar in der Zukunft zuständig werden könnten, vorzeitig anzubringen: Das Stellen von Ablehnungsanträgen „auf Vorrat“ ist unzulässig (RGSt 66, 391; KG Berlin, NStZ 1983, 44). Insoweit sind die Fälle verspäteter bzw. verfrühter Ablehnungsanträge so zu behandeln, wie die Fälle, in denen ein Ablehnungsgesuch gegen einen von vornherein nicht mit der Sache befassten Richter erhoben wird (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. September 1998, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. April 1989, Az.:1 Ws 194/89, NStE Nr. 2 zu § 25 StPO).

16

bb) Aus diesen Grundsätzen folgt, dass das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Vorsitzende der Kleinen Strafkammer 5 unzulässig ist, da die abgelehnte Richterin gegenwärtig nichts zu entscheiden hat: das Ablehnungsgesuch vom 3. Januar 2017 betreffend die Vorsitzende der Kleinen Strafkammer 6 ist bereits beschieden, das Verfahren mit einer Beteiligung der Vorsitzenden Richterin der Kleinen Strafkammer 5 in diesem Ablehnungsverfahren ist mithin beendet.

17

Soweit der Beschwerdeführer ein weiteres Ablehnungsgesuch betreffend die Vorsitzende der Kleinen Strafkammer 6 unter dem 31. Januar 2017 angebracht hat, betrifft dieses einen neuen Verfahrensabschnitt, in dem überdies die Mitwirkung der Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer 5 völlig ungewiss ist.

III.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,

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(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. die Ablehnung verspätet ist,2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angege

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(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn de

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Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, 1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;2. wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;3.

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(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betriff

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Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2.
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3.
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.

(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2.
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3.
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.

(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.