Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 02. Nov. 2018 - 11 U 17/18
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Januar 2018, Az. 329 O 199/17, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger € 10.451,68 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2016 sowie weitere € 805,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 91 % und der Kläger 9 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 11.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger - Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS „A.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Schuldnerin) - nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch. Der mit einer Haftsumme in Höhe von € 20.451,68 als Kommanditist der Schuldnerin in Handelsregister eingetragene Beklagte erhielt in den Jahren 2005 bis 2007 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 21.500,-. Im Rahmen einer Teilnahme an Sanierungsbemühungen zahlte er an die Schuldnerin € 10.000,-.
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Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat der auf Zahlung von € 11.500,- zuzüglich außergerichtlicher Kosten in Höhe von € 805,20 nebst Zinsen gerichteten Klage aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB umfassend stattgegeben.
- 4
Gegen dieses ihm am 10. Januar 2018 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 8. Februar 2018 eingelegten und am 9. April 2018 innerhalb der bewilligten Fristverlängerung begründeten Berufung.
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Die Klage sei bereits deshalb abzuweisen, weil das Landgericht den Umstand der zum 17. April 2015 angezeigten voraussichtlichen Masseunzulänglichkeit nicht gewürdigt habe. Der Insolvenzverwalter sei insoweit nicht zum Forderungseinzug berechtigt. Der Haftungsanspruch beziehe sich zudem nicht auf anfallende Vergütungen und Auslagen des Verwalters sowie sonstige Massekosten. Der eingezogene Betrag müsse den Gesellschaftsgläubigern zugute kommen. Für Forderungen nach §§ 54, 55 InsO bestehe ebenfalls keine Einziehungsbefugnis. Der Kommanditist hafte auch nicht für Forderungen, deren Fälligkeit nach § 41 InsO fingiert werde. Soweit der Beklagte keine Akteneinsicht erhalten habe, stelle dies eine Beweisvereitelung dar. Darüber hinaus fehle es an einer substantiierten Darlegung der zur Tabelle angemeldeten Forderungen. Schließlich bleibe das Bestreiten des Prüfergebnisses und der Höhe des Kontostandes auf den Anderkonten weiterhin aufrechterhalten. Ebenso würden hinsichtlich der Verzinsung der Gläubigerforderung Zinsgrund und Zinshöhe auch weiter bestritten.
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Der Beklagte beantragt:
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Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.01.2018, zugestellt am 10.01.2018, Az. 329 O 199/17, wird aufgehoben und abgeändert wie folgt:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Hilfsweise beantragt der Beklagte,
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das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.01.2018, Az. 329 O 199/17, aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und dem Beklagten und jetzigen Berufungskläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation.
- 14
Mit Beschluss vom 18. Juni 2018 hat der Senat dem Kläger angeraten, die Klage in Höhe des die Haftsumme des Beklagten übersteigenden Betrages von € 1.048,32 zurückzunehmen. Im Übrigen hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 sowie - innerhalb verlängerter Frist - mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 sowie weiteren Schriftsätzen vom 4. Oktober 2018 und 8. Oktober 2018 unter Vertiefung und Ergänzung seines Berufungsvorbringens Stellung genommen. Zusätzlich hat er ausgeführt, dass es sich bei der als Anlage K7 vorliegenden Tabelle nicht um eine solche nach § 178 InsO handele. Unter dem 13. Juli 2018 hat der Kläger mitgeteilt, von einer Teilklagerücknahme Abstand zu nehmen. Im Übrigen hat er mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 - unter Beifügung einer Gläubigerliste gemäß Anlage K 28 - zu den weiteren Ausführungen des Beklagten Stellung genommen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2018 Bezug genommen.
II.
- 16
Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst vollumfänglich Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. Juni 2018.
- 17
Der Kläger ist als Insolvenzverwalter hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Haftungsanspruchs gemäß § 171 Abs. 2 HGB prozessführungsbefugt. Der erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene - unstreitige - Umstand der am 17. April 2015 bekannt gemachten Anzeige der voraussichtlichen Masseunzulänglichkeit lässt die Prozessführungsbefugnis nicht entfallen. Gemäß § 208 Abs. 3 InsO ist der Insolvenzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Verwaltung und Verwertung der Masse verpflichtet. Das Amt des Insolvenzverwalters bleibt folglich nach Abgabe der Erklärung einschließlich der Verwertungs- und Befriedigungsaufgabe uneingeschränkt bestehen. Der Insolvenzverwalter hat darum nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit erfolgversprechende Aktivprozesse im Interesse der Massemehrung einzuleiten und durchzuführen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013, IX ZR 204/12; Rn. 9; OLG München, Urteil vom 26. April 2018, 23 U 1542/17, Rn. 22, juris; OLG Celle, Urteil vom 28. Mai 2003, 9 U 5/03, Rn. 9, juris; OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2018, 18 U 149/17, vorgelegt durch den Beklagten).
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1. Dem Kläger steht die geltend gemachte Klagforderung aus §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB in Höhe von € 10.451,68 nebst Verzinsung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zu.
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a) Unstreitig erhielt der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2007 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 21.500,-. Zum Zeitpunkt der Ausschüttungen war der Kapitalanteil des Beklagten verlustbedingt unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert. Soweit der Beklagte Ausschüttungen erhalten hat, handelt es sich folglich um eine Rückzahlung seiner Einlage, die den Gläubigern gegenüber damit als nicht geleistet gilt, § 172 Abs. 4 HGB. Unter Berücksichtigung des von dem Beklagten gezahlten Betrages von € 10.000,-, führten die erhaltenen Ausschüttungen somit zu einem Wiederaufleben der Haftung des Beklagten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft in Höhe von € 10.451,68, §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB (eingetragene Haftsumme von € 20.451,68 abzüglich € 10.000,-; vgl. hierzu auch unter 2.).
- 20
b) Der Kläger hat substantiiert dargetan, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, für die der Beklagte in seiner Eigenschaft als Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1 HGB haftet, in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe bestehen.
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Zur Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018, II ZR 272/16, Rn 15). Dahinstehen kann an dieser Stelle, inwieweit die bereits erstinstanzlich als Anlage K 7 vorgelegten Tabellenauszüge der Substantiierungslast im Hinblick auf §§ 175, 178 InsO Genüge tun. Dem erstmals in der Berufung erhobenen Einwand des Beklagten, es handele sich nicht um einen amtlichen Tabellenauszug, ist der Kläger mit Vorlage der Anlage K 28 nachgekommen. Im Übrigen hat der Kläger bereits erstinstanzlich unter Vorlage entsprechender Forderungsanmeldungen (Anlagen K15 bis K 23) sowohl zum Lebenssachverhalt als auch zur Fälligkeit der unter den laufenden Nummern 17, 18, 24, 25, 28, 29, 31 bis 33 zur Tabelle festgestellten Forderungen mit einem hierauf entfallenden Gesamtbetrag von € 4.114.544,65 weitergehend substantiiert vorgetragen.
- 22
Soweit der Beklagte das Bestehen der zur Tabelle unbedingt festgestellten Forderungen bestreitet, verhilft ihm dies schon deshalb nicht zum Erfolg, weil ihm etwaige Einwendungen gegen die festgestellten Gläubigerforderungen aufgrund der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle nach §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten sind.
- 23
Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Für den Schuldner ergibt sich diese Rechtskraftwirkung nicht aus § 178 Abs. 3 InsO, aber mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO. Danach können Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Die Rechtskraftwirkung eines Titels gegenüber der Gesellschaft beschränkt grundsätzlich die Einwendungsmöglichkeiten für den persönlich haftenden Gesellschafter, indem auch ihm die der Gesellschaft abgesprochenen Einwendungen genommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung des Kommanditisten, §§ 161 Abs. 2, 171, 172 Abs. 4 HGB (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018, II ZR 272/16, Rn. 19 ff., juris).
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Soweit sich der Beklagte auf eine hier gebotene einschränkende Auslegung der §§ 161 Abs. 2, 129 Abs. 1 HGB beruft, kommt eine solche nach der Ausgestaltung der Rechtsstellung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren nicht in Betracht (BGH, a.a.O., m.w.N.). Im Übrigen hat der Beklagte zu der seiner Ansicht nach fehlenden Berechtigung der festgestellten Forderungen der stillen Gesellschafter zwar ausgeführt, dass der atypisch stille Gesellschafter einer GmbH & Co. KG wirtschaftlich dem Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens dann gleich stehe, wenn seine Rechtsposition nach dem Beteiligungsvertrag der eines Kommanditisten weitgehend angenähert sei. Inwieweit dies auf den vorliegenden Fall zu übertragen ist, legt er aber nicht dar. Aufgrund der oben dargelegten Rechtskrafterstreckung kommt es hierauf letztlich aber nicht an.
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Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass seine Inanspruchnahme nach § 171 Abs. 1 HGB deshalb ausscheidet, weil er nicht für etwaige Verfahrenskosten bzw. Masseverbindlichkeiten gemäß §§ 54, 55 InsO hafte. Derartige Verbindlichkeiten macht der Kläger nicht geltend. Bei den zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, auf die der Kläger die hiesige Klage stützt, handelt es sich um zur Tabelle festgestellte Insolvenzforderungen, deren Gläubiger einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin haben, § 38 InsO. Hierfür aber hat der Beklagte im Rahmen seiner Haftung als Kommanditist nach § 171 Abs. 1 HGB einzustehen.
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Soweit das Vorbringen des Beklagten dahin zu verstehen ist, eine Haftung und eine Einziehungsbefugnis des Klägers kämen hier deshalb nicht in Betracht, weil eingezogene Gelder - nach Anzeige der voraussichtlichen Masseunzulänglichkeit - nicht mehr den Insolvenzgläubigern zugute kämen, sondern nur zur Begleichung vorrangiger Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten dienen würden, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Juni 2018 ausgeführt hat, handelt es sich hier um eine Frage des Verteilungsverfahrens, die den Haftungsanspruch als solchen nicht berührt. Tatbestandsmerkmal des Haftungsanspruchs ist das Vorhandensein von aus der Insolvenzmasse nicht zu befriedigenden Gläubigerforderungen. Diese sind dargetan. Nicht vorausgesetzt wird hingegen, dass von jeder folgenden Einziehung im Ergebnis nur Insolvenzgläubiger, nicht jedoch Massegläubiger „profitieren“. Vielmehr dient das an die Anzeige der Masseunzulänglichkeit anschließende Verfahren nach § 208 Abs. 3 InsO mittelbar den Interessen sämtlicher Gläubiger; die vorrangige Befriedigung der Massegläubiger ist nur als Vorstufe einer potenziellen späteren Berücksichtigung auch der Insolvenzgläubiger gedacht (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001, IX ZR 36/99, Rn. 25, juris). In dem Fortbestand der Verpflichtung des Verwalters zur Verwaltung und Verwertung der Masse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kommt daher der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, das Schuldnervermögen vollständig im Insolvenzverfahren abzuwickeln (Westphal in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand Juni 2018, Rn. 24).
- 27
Bereits die Summe der aus Anlage K 28 vorliegenden unbedingt festgestellten Forderungen beläuft sich auf über € 5.067.809,88,- und übersteigt damit die in der Masse befindlichen Vermögenswerte. Dies gilt im Übrigen auch, wenn man - entgegen der obigen Ausführungen - die Forderungen der stillen Gesellschafter in Höhe von € 4.114.544,65 unberücksichtigt ließe. Den dann verbleibenden Verbindlichkeiten von € 953.265,23 stünden nach den zuletzt durch den Kläger vorgelegten, mit Stand vom 11. Oktober 2018 aktualisierten Kontoauszügen auf den Treuhandkonten der Schuldnerin befindliche Guthaben in Höhe von nunmehr € 340.246,90 gegenüber. Die Inanspruchnahme des Beklagten stellt sich damit in jedem Fall schon zur Befriedigung der unbedingt festgestellten Forderungen als erforderlich dar, ohne dass es - wie der Beklagte zuletzt mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2018 und 8. Oktober 2018 ausgeführt hat - auf die Frage der weiteren Heranziehung etwaiger lediglich für den Ausfall festgestellter Forderungen ankommt.
- 28
2. Hinsichtlich des die eingetragene Haftsumme übersteigenden Anspruchs in Höhe von € 1.048,32 war die Klage hingegen abzuweisen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu.
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Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern nur bis zur Höhe der gemäß § 162 Abs. 1 HGB im Handelsregister eingetragenen Einlage (Haftsumme). Unstreitig ist der Beklagte mit einer im Außenverhältnis maßgeblichen Haftsumme von € 20.451,68 im Handelsregister eingetragen. Soweit er im Rahmen der Teilnahme an Sanierungsbemühungen eine Zahlung von € 10.000,- an die Gesellschaft geleistet hat, erfolgte diese auf die Einlageschuld und lässt seine Haftung in Höhe des geleisteten Werts entsprechend entfallen. Zwar kommt es letztlich darauf an, wie die Parteien die konkrete Leistung vertraglich verstanden wissen wollen. Bringt der Kommanditist neben der Kommanditeinlage jedoch weitere Leistungen ein, haben auch diese grundsätzlich den rechtlichen Charakter von Pflichteinlagen, sofern sie im Interesse der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der notwendigen Kapitalausstattung der Gesellschaft - hier in Form zusätzlicher Mittel zur Abwendung einer Krise - dienen. Im Übrigen ist auch bei einer nicht näher deklarierten Zahlung, die der Höhe nach nicht die Einlage und die zusätzlich versprochenen Leistungen erreicht, davon auszugehen, dass der Kommanditist zunächst auf die Einlage leistet, da dies jedenfalls die Außenhaftung ausschließt und für den Kommanditisten somit am lästigsten im Sinne von § 366 Abs. 2 Alt. 2 BGB ist (Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage 2014, § 171 Rn. 38). Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht dargetan. Vielmehr hat er selbst bereits mit dem Klageschriftsatz ausgeführt, dass die hier in Rede stehende Zahlung des Beklagten als Wiedereinlage zu werten sei. Nichts anderes ist seinen an den Beklagten gerichteten Ausführungen vom 9. September 2016 zu entnehmen (Anlage K10). Soweit der Kläger nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 13. Juli 2018 ein anderes Verständnis der Zahlung zum Ausdruck bringen will, erschließt sich dies nicht und ist im Übrigen - angesichts der grundsätzlich durch den Kläger vorgenommenen rechnerischen Berücksichtigung der geleisteten € 10.000,- - auch nicht schlüssig.
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3. Hinsichtlich der mit der Berufung nicht mehr angegriffenen Nebenansprüche wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- 32
5. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die hiesige Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des Revisionsgerichts ist zudem nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
- 1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren; - 2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.
(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
- 1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren; - 2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.
(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.