Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Juli 2015 - I-16 U 224/14
Gericht
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin im Beschlussverfahren (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.08.2015 wird aufgehoben.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die zulässige Berufung der Klägerin hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.10.2014 beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die in der Berufung vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung.
4I.
5Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Widerruf der von der Beklagten an die A gemeldeten und im Klageantrag wiedergegebenen Daten.
6Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB herleiten lässt, da die von der Klägerin beanstandete Datenübermittlung der Beklagten an die A1 AG durch den Erlaubnistatbestand des § 28 a BDSG gerechtfertigt war.
71.
8Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Mitteilung der Beklagten an die A vorliegend an § 28a BDSG zu messen ist. Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen Einzelangaben der Beklagten gegenüber der A um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG handelt (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 13.02.2015 – I 16 U 41/14; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, juris, Rn. 34). Die Weitergabe dieser Daten durch die Beklagte an die A stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 3 lit. a) BDSG dar, die gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nur zulässig ist, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Da eine Einwilligung nicht vorliegt, ist vorliegend der Erlaubsnistatbestand des § 28a BDSG heranzuziehen, der am 01.04.2010 und damit vor der streitgegenständlichen Einmeldung der Beklagten in Kraft getreten und damit auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
9Nach § 28 a Abs.1 S.1 Nr.1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener (Negativ)- Daten über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vorlag. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandes vorliegend gegeben sind und das Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht verlangt werden kann.
10a.
11Die A1 AG, an die die Beklagte die streitgegenständliche Einmeldung vorgenommen hat, fällt unter den Begriff der Auskunftei im Sinne des § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 28a Rn. 2).
12b.
13Zutreffenderweise hat das Landgericht festgestellt, dass Gegenstand der Übermittlung eine durch Vollstreckungsbescheid und damit durch einen Schuldtitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO titulierte Forderung der B Versicherung AG gewesen ist, die unstreitig auch sofort fällig war und zunächst von der Klägerin auch nicht erfüllt worden ist. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erneut pauschal geltend macht, sie habe bereits während des Mahnverfahrens eine Einigung mit dem Versicherungsunternehmen erzielt und die rückständigen Versicherungsbeiträge ausgeglichen, fehlt es nach wie vor an jeglicher Auseinandersetzung mit der detaillierten und durch die Vorlage entsprechender Schreiben belegten Darlegung der Beklagten, dass es erst am 13.03.2012 und damit nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheides zu einer Teilzahlung der Klägerin in Höhe von 461,55 € auf die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung über zwischenzeitlich 601,55 € (589,90 € nebst Zinsen) gekommen ist. Zu Recht hat bereits das Landgericht das Vorbringen der Beklagten zum Zeitpunkt der klägerischen Zahlung in den unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils als unwidersprochenes Vorbringen der Beklagten aufgenommen.
14c.
15Die Übermittlung der Daten war auch erforderlich im Sinne des § 28a Abs. 1 BDSG, um berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten zu wahren. Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen (Gola/Schomerus, aaO Rdn 7). Bei der empfangenen Stelle, der A1, handelt es sich um eine Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz A, ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, dessen – gerichtsbekannte – Aufgabe es nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragspartner der A, zu denen auch die Beklagte als übermittelnde Stelle gehört, ihr die hierfür erforderliche Daten aus der Geschäftsverbindung mit ihren Kunden. Die Beklagte speichert die übermittelten Daten im sogenannten A-Eintrag, um daraus ihren Vertragspartnern wiederum Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Kunden geben zu können. Das berechtigte Interesse ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, juris), insbesondere das Interesse der A als der die Daten empfangenden Stelle folgt bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung (vgl auch KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011, 4 W 43 / 11). Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend ein solches Interesse an der Übermittlung der konkreten Daten ausnahmsweise nicht gegeben sein könnte. Dass gerade die Mitteilung der Daten zu einem nichterfüllten Titel von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem sind, liegt auf der Hand, da dieser Umstand unabhängig von der Höhe der titulierten Forderung Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit oder auf die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners zulässt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. 11. 2011 - 5 U 187 / 11, juris).
16d.
17Die Datenübermittlung war entgegen der Ansicht der Klägerin richtig. Zwar ist zutreffend, dass an der Übermittlung dann kein berechtigtes Interesse besteht, wenn die Mitteilung sachlich unrichtig ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dies jedoch nicht der Fall.
18aa.)
19Soweit die Klägerin nach wie vor geltend macht, der in der Übermittlung angegebene Betrag von 144 € sei unrichtig angegeben und entspreche nicht der titulierten forderung im Vollstreckungsbescheid, hat das Landgericht auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Forderungsberechnung zutreffend vorgerechnet, wie sich der eingemeldete Betrag nach den Teilleistungen der Klägerin ermitteln lässt. Die Klägerin hat sich dagegen weder mit dem von der Beklagten vorgelegten Forderungskonto und der dortigen Aufstellung der entstandenen Kosten und Zinsen noch überhaupt mit dem Argument der Beklagten auseinandergesetzt, dass die Differenz aus den aufgelaufenen Zinsen resultiere. Auch der Umstand, dass sie letztlich die Forderung bis auf einen Restbetrag in Höhe von 2,52 € unstreitig ausgeglichen hat, spricht dafür, dass sie den ihr auseinandergelegten Forderungsbetrag als berechtigt anerkannt hat.
20bb.)
21Zu Recht hat das Landgericht schließlich auch die Auffassung vertreten, dass der Umstand der Einmeldung der Forderung der B Versicherung AG durch die Beklagte, ohne einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht Forderungsinhaberin war, keine Unrichtigkeit begründet. So ergibt sich aus dem Eintrag allein die zutreffende Tatsache, dass die Beklagte als Inkassounternehmen für den angemeldeten Vorgang verantwortlich ist und die Eintragung lanciert hat. Dass die Beklagte zugleich auch Forderungsinhaberin ist, ergibt sich dagegen weder aus dem Wortlaut der so auch eingemeldeten Eintragung, noch aus dem Umstand der Eintragung an sich. Die übermittelten Daten sind somit nicht unrichtig.
22e.
23Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte auch zur Einmeldung der Daten berechtigt, da der Erlaubnistatbestand des § 28 a Abs. 1 BDSG und damit die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Einmeldung sich nicht auf den Forderungsinhaber beschränkt. Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik der in § 28a Abs.1 BDSG einerseits und § 28a Abs.2 BDSG andererseits geregelten Erlaubnistatbestände. So ist dem Wortlaut des § 28 a Abs. 1 BDSG eine Beschränkung der Übermittlungsbefugnis auf den Forderungsinhaber nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zu § 28 a Abs. 2 BDSG, der die möglichen übermittelnden Stellen konkret bezeichnet, fehlt vielmehr eine solche Bezeichnung in § 28 Abs. 1 BDSG. Die Zulässigkeit der Übermittlung nach § 28 a Abs. 1 BDSG wird vielmehr rein durch den Übermittlungsgegenstand bestimmt („personenbezogene Daten über eine Forderung“). Schon hieraus wird gefolgert, dass als übermittelnde Stelle jede verantwortliche Stelle in Betracht kommt, die im Zusammenhang mit einer Forderung über personenbezogene Daten verfügt, die sich auf die Forderung beziehen (vergleiche Simitis/Ehmann, BDSG Kommentar, 7. Auflage, § 28 a, Rn. 7 und 15). Datenschutzrechtlich ist allein die übermittelnde Stelle relevant, da davon ausgegangen werden kann, dass dort Rückfragen erfolgen und Einwände vorgetragen werden können. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Forderung nicht vom Forderungsinhaber, sondern von einem Inkassounternehmen eingemeldet worden ist, da davon ausgegangen werden kann, dass diesem zur Erfüllung seiner Aufgaben zumindest ein wesentlicher Teil der Vorgangsakte vorliegt. Dass ein Inkassounternehmen als übermittelnde Stelle nicht Gläubigerin der Forderung ist oder war und ohne Hinweis auf den tatsächlichen Gläubiger als meldende Rechtspersonen auftritt, hat daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Meldung selbst (so im Ergebnis auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. November 2011,5 U 187 / 11, juris; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 10. Juni 2014,620 O 118 / 14, überreicht als Anlage BB 1) Dass der Beklagten im vorliegenden Fall ein Inkassomandat erteilt worden ist, war erstinstanzlich unstreitig. Sollte man das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung dahingehend verstehen, dass dies nunmehr bestritten werden soll, wäre dies verspätet und der Vortrag gem. § 531 Abs.2 ZPO mangels Entschuldigung der Verspätung unbeachtlich. Zudem hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem von ihr vorgelegten Schreiben vom 27.05.2014 durch die dort angegebene Geschäftsnummer ein Bezug zum konkreten Inkassomandat herstellen lässt und dieses Schreiben daher sehr wohl einen Beleg dafür darstellt, dass die Beklagte vorliegend mit dem Einzug der Forderung beauftragt worden ist.
24f.
25An weitere Voraussetzungen ist die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht geknüpft. Insbesondere entfällt eine Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen. Denn dessen schutzwürdigen Interessen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 des Absatz 1 enthaltenen Kriterien "gesichert" festgestellt wird (Senatsurteil vom 16.09.2014 - I 16 U 7/14, juris; OLG Frankfurt a.a.O. m.w.N.; Schaffland/Wiltfang, BGSG, Stand 6/14, § 28 a Rn. 2). In BT-Drs 16/10529, S. 13ff. wird zudem klargestellt, dass die nach – damals – geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 - 5 ersetzt wird (vgl auch KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011, 4 W 43/11, juris). Eine weitere Abwägung, wie sie die Rechtsprechung früher verlangt hat (BGH, Urt. v. 07.07.1983 - III ZR 159/82, juris) wird seit der Einführung von § 28a BDSG nicht mehr für erforderlich gehalten.
26II.
27Aus den obigen Ausführungen folgt, dass auch die mit den weitergehenden Klageanträgen verfolgten Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung und Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten keinen Erfolg haben, da auch sie voraussetzen, dass die Übermittlung der Daten an die A unbefugt war.
28B.
29Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) und auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz1 Nr. 4 ZPO).
30C.
31Bei dieser Sachlage wird der Klägerin schon aus Kostengründen empfohlen, ihre Berufung zurückzunehmen. Der Senat ist aufgrund der gesetzlichen Regelung verpflichtet, einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu geben und wird – wenn sich Änderungen nicht ergeben - die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Der Senat weist darauf hin, dass eine Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
32D.
33Der Wert der Berufung wird auf 5.000 € festgesetzt. Umstände, welche einen höheren Streitwert rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nach Auffassung des Senates nicht dargetan. Insbesondere die von der Klägerin erstinstanzlich herangezogenen Entscheidungen, bei denen deutlich höhere Streitwerte angenommen wurden, scheinen von der Interessenlage her – soweit bekannt - nicht vergleichbar.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.