Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 U 77/14

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2014:0904.4U77.14.00
bei uns veröffentlicht am04.09.2014

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 04.06.2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer an Verbraucher anzubieten,

1. ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie die zugehörige Geräteart registriert worden zu sein;

2. ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller eindeutig identifiziert;

3. ohne dass die Kopfhörer selbst eine dauerhafte Kennzeichnung oder, wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben;

wie jeweils geschehen bei dem Feilhalten der Kopfhörer „C“ (Anlage FN 2 und FN 3) am 01.03.2014 in der D Verkaufsfiliale der Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

Die einstweilige Verfügung der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 21.03.2014 wird hinsichtlich ihres Ausspruches zu Ziffer 4 (nebst der Ordnungsmittelandrohung) bestätigt.

Im Übrigen ist die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 aufgehoben.

Die Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Verfügungskläger zu 20 % und die Verfügungsbeklagte zu 80 %.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 936 Anwendung der Arrestvorschriften


Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enth

Zivilprozessordnung - ZPO | § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch


Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistun

Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG 2015 | § 6 Registrierung


(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der

Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG 2015 | § 7 Finanzierungsgarantie


(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elekt

Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG 2015 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Elektro- und Elektronikgeräte: Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrisc

Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2011 | § 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt


(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt 1.sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötig

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Tenor Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 25. Februar 2014 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu jeweils 50 %. 1Gründe: 2I.

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bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagten wird untersagt, 1. Beleuchtungskörper im Sinne von

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 03. Apr. 2014 - 4 U 25/14

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Tenor Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 22.01.2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert. Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wird

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Apr. 2010 - 7 C 9/09

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über den Umfang der Registrierungspflicht für Hersteller nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, die Voraussetzungen und Folgen der sog. H
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Landgericht Bonn Urteil, 17. Dez. 2014 - 16 O 14/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 1T a t b e s

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(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder
4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.

(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind

1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.

(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen

1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten,
2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und
3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.

(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder
4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,
2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,
3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.

(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten

1.
Stichproben durchzuführen,
2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.

(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder
4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.

(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind

1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.

(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen

1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten,
2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und
3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.

(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,
2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,
3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.

(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten

1.
Stichproben durchzuführen,
2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.

(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder
4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind

1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.

(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen

1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten,
2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und
3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.

(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind

1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.

(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen

1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten,
2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und
3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.

(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird untersagt,

1.

Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

2.

Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ – in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Elektro- und Elektronikgeräte:Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und
a)
zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder
b)
der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen;
2.
Geräteart:Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen;
3.
Altgeräte:Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind;
4.
historische Altgeräte:
a)
Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden,
b)
Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden, oder
c)
Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren;
5.
Altgeräte aus privaten Haushalten:Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist; Elektro- und Elektronikgeräte, die potentiell sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten;
6.
Anbieten:das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben;
7.
Bereitstellung auf dem Markt:jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
8.
Inverkehrbringen:die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes; als Inverkehrbringen gilt auch die erste Wiederbereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das nach der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt worden war;
9.
Hersteller:jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
a)
Elektro- oder Elektronikgeräte
aa)
unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder
bb)
konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,
b)
Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint,
c)
erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder
d)
Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist;
als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet; in diesem Fall gilt abweichend von Nummer 8 die Bereitstellung als Inverkehrbringen; Nummer 11 bleibt unberührt;
10.
Bevollmächtigter:jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter kann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buchstabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11, ein Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nach Nummer 11b oder ein Fulfilment-Dienstleister nach Nummer 11c sein, sofern die Voraussetzungen nach dem ersten Halbsatz vorliegen;
11.
Vertreiber:jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder auf dem Markt bereitstellt;
11a.
elektronischer Marktplatz:eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Vertreibern, die nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes sind, ermöglicht, Elektro- und Elektronikgeräte in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;
11b.
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes:jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Elektro- und Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;
11c.
Fulfilment-Dienstleister:jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;
12.
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger:die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichtete juristische Person;
13.
Photovoltaikmodule:elektrische Vorrichtungen, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind und zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entworfen, zusammengesetzt und installiert werden;
14.
Lampen:Einrichtungen zur Erzeugung von Licht;
15.
Leuchten:Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern diese nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird;
16.
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge:eine groß angelegte Anordnung von industriellen Maschinen, Geräten oder Bauteilen mit einer gemeinsamen Funktion für eine bestimmte Anwendung, die
a)
von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut wird und
b)
von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten wird;
17.
ortsfeste Großanlagen:eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiterer Einrichtungen, die
a)
von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut wird,
b)
dazu bestimmt ist, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorgesehenen Standort betrieben zu werden, und
c)
nur durch die gleichen, speziell konstruierten Geräte ersetzt werden kann;
18.
bewegliche Maschinen:Maschinen mit eigener Energieversorgung, die
a)
nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind,
b)
ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden und
c)
beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen;
19.
medizinisches Gerät:ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder Zubehör eines Medizinproduktes im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/745, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;
20.
In-vitro-Diagnostikum:ein In-vitro-Diagnostikum oder dessen Zubehör im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;
21.
aktives implantierbares medizinisches Gerät:ein aktives implantierbares Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/745, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;
22.
Erfassungdie Sammlung sowie die Rücknahme von Altgeräten;
23.
Behandlung:Tätigkeiten, die nach der Übergabe von Altgeräten an eine Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Separierung von Wertstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen;
24.
Erstbehandlung:die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte
a)
zur Wiederverwendung vorbereitet oder
b)
von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert
werden, einschließlich hierauf bezogener Vorbereitungshandlungen; die Erstbehandlung umfasst auch die Verwertungsverfahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; die zerstörungsfreie Entnahme von Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung gilt nicht als Erstbehandlung; dies gilt auch für die zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, und für die zerstörungsfreie Löschung oder Vernichtung von Daten auf dem Altgerät;
25.
Entfernen:die manuelle, mechanische, chemische oder metallurgische Bearbeitung von Altgeräten, in deren Folge im Laufe des Behandlungsverfahrens gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile einen unterscheidbaren Stoffstrom oder einen unterscheidbaren Teil eines Stoffstromes bilden; Stoffe, Gemische und Bestandteile gelten dann als unterscheidbar, wenn sie überwacht werden können, um ihre umweltgerechte Behandlung oder Entsorgung zu überprüfen;
26.
gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische:Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind

1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.

(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen

1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten,
2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und
3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.

(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Registrierungspflicht für Hersteller nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, die Voraussetzungen und Folgen der sog. Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG sowie den notwendigen Inhalt der Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG und der Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Herstellerin von Elektro- und Elektronikgeräten verschiedener Marken und Gerätearten registriert.

3

Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2007 festgestellt hatte, dass frühere Registrierungen der Klägerin aus den Jahren 2005 und 2006 unwirksam geworden seien, und weitere Registrierungen abgelehnt hatte, erhob die Klägerin im Juli 2007 Anfechtungs- und Feststellungsklage, u.a. auf Feststellung, dass

...

3b. die Klägerin, wenn und solange sie als Herstellerin gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG registriert ist, berechtigt ist, ohne ergänzende Registrierung der neuen Marke und/oder Geräteart Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen,

4. die Klägerin Geräte, die ein registrierter, mit Registrierungsnummer im Herstellerverzeichnis der Beklagten eingetragener Produzent hergestellt hat und im Geltungsbereich des Elektrogesetzes in Verkehr gebracht hat, auch dann ohne eigene Beantragung einer Registrierung zum Verkauf anbieten darf, wenn der Produzent für die Marken und/oder für die Gerätearten der angebotenen Geräte eine Registrierung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG nicht beantragt hat,

5. die Klägerin nicht verpflichtet ist, für verschiedene Marken innerhalb derselben Geräteart gesonderte Garantienachweise gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG mit spezifischen Mengen- und Betragsangaben für jede einzelne Marke vorzulegen und/oder jede einzelne Marke mit den darauf entfallenden Gerätemengen bei den Mengenmitteilungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG gesondert auszuweisen.

4

Das Verwaltungsgericht wies die Klage in vollem Umfang ab, die Feststellungsanträge unter Nr. 3b und 5 als zulässig, aber unbegründet, den Feststellungsantrag unter Nr. 4 als unzulässig.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellungsanträge Nr. 3b, 4 und 5 zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Feststellungsanträge unter Nr. 3b und 5 seien zulässig, aber nicht begründet. Die Markenbezogenheit der Registrierung ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 und des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, in denen die Marke als Gegenstand der Registrierung erwähnt werde. Auch in der Gesetzesbegründung werde auf die Erforderlichkeit der Markenangabe zur Herstelleridentifizierung abgestellt. Die in § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG nicht ausdrücklich erwähnte Geräteart gehöre nach Sinn und Zweck des Gesetzes sowie unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs ebenfalls zum Inhalt der Registrierung. Nur ihre Angabe ermögliche den Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Auch der Garantienachweis müsse markenbezogen geführt werden, weil er in einem engen Zusammenhang mit der Registrierung stehe. Die Garantie könne ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie einen unverwechselbaren Bezug zu den in Verkehr gebrachten Geräten herstelle. Dafür müssten auch Marke und Geräteart bezeichnet werden. Die monatlichen Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG müssten markenbezogen erstellt werden, weil eine wirksame Kontrolle der Zahl der vom jeweiligen Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte sowie Feststellungen dazu, ob der Garantiebetrag für die Erfüllung der Herstellerpflichten ausreiche, nur so möglich sei. Der Antrag unter Nr. 4 sei bereits unzulässig. Er betreffe kein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.

6

Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

7

Für die Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht nebst marken- und geräteartbezogenem Vertriebsverbot gebe schon der Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 ElektroG nichts her. Nach dem eindeutigen Wortlaut beziehe sich die Registrierungspflicht nur auf den Marktteilnehmer als solchen. Die von der Beklagten geübte Praxis der Stamm- und Ergänzungsregistrierung sei im Elektro- und Elektronikgerätegesetz auch nicht vorgesehen. Die Registrierung nach diesem Gesetz sei vielmehr mit der Eintragung in die Handwerksrolle vergleichbar. Die Gerätearten und Marken seien der zuständigen Behörde - wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergebe - lediglich informatorisch mitzuteilen sowie Änderungen dieser Daten unverzüglich anzuzeigen. Gegen eine markenbezogene Registrierungspflicht spreche auch der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG, gegen eine geräteartbezogene Registrierung der des § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG. Eine effektive Überwachung sei auch ohne marken- und geräteartbezogene Registrierung mithilfe der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG möglich. Die Beklagte sei zudem durch die monatlichen Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG über die Entwicklung der in Verkehr gebrachten Gerätemengen informiert und könne bei nicht (mehr) ausreichender Garantie deren Anpassung durch einen Widerruf der Registrierung nach § 16 Abs. 3 ElektroG, § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG durchsetzen. Eine marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht laufe Sinn und Zweck der Registrierungsnummer, mit der die rechtmäßige Marktteilnahme des jeweiligen Geräteherstellers transparent gemacht werden solle, zuwider.

8

Auch Art. 12 Abs. 1 GG gebiete eine enge Auslegung der Bestimmungen über die Registrierung. Mit der Registrierungspflicht solle sichergestellt werden, dass die Hersteller die späteren Kosten für die Entsorgung ihrer Elektro- und Elektronikgeräte bereits beim Inverkehrbringen deckten. Zu diesem Zweck sehe das Elektro- und Elektronikgerätegesetz den Garantienachweis nach § 6 Abs. 3 ElektroG, dessen jährliche Aktualisierung durch die Hersteller sowie Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG und verschiedene Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen vor. Eine marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht mit daran anknüpfendem marken- und geräteartbezogenen Vertriebsverbot sei zusätzlich dazu weder erforderlich noch geeignet, das Betrugs- und Missbrauchsrisiko zu minimieren. Sie führe für die Hersteller nur zu bürokratischem Mehraufwand durch ein zeitaufwendiges Registrierungsverfahren und beträchtlichen Zusatzkosten. Dies mindere erheblich die Wettbewerbschancen solcher Unternehmen, die - wie sie - auf eine flexible Sortimentgestaltung angewiesen seien.

9

Entgegen der Auffassung der Beklagten trete die sog. Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG daher nicht schon dann ein, wenn Geräte eines registrierten Produzenten vertrieben werden sollten, für deren Marken und/oder Gerätearten der Produzent keine Registrierung beantragt habe. Die gegenteilige Auffassung führe zu Abgrenzungsproblemen. Neben dem als Hersteller fingierten Vertreiber bleibe auch der Produzent Adressat der Registrierungspflicht. Ob oder wann ein Wechsel des Pflichtadressaten eintreten solle, sei jedoch unklar, wodurch angesichts des Ordnungswidrigkeitentatbestandes in § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen werde. Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG müsse daher verfassungskonform einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass diese für den Vertreiber nur zur Anwendung der materiellen Herstellerpflichten (Geräteabholung, Garantienachweis, Meldepflichten), nicht aber zu einer Registrierungspflicht führe. Eine extensive Auslegung der Herstellerfiktion sei auch deshalb nicht geboten, weil der eigentliche Hersteller (Produzent) aufgrund seiner Registrierung bekannt sei. Den Vertreibern dürfe daher allenfalls eine "Auffangfunktion" zukommen.

10

Auch die Praxis der Beklagten, für verschiedene Marken innerhalb derselben Geräteart gesonderte Garantienachweise zu verlangen, finde im Gesetz keine Grundlage. Die durch die Garantienachweise bezweckte Sicherstellung der Finanzierung von Rücknahme und Entsorgung der Geräte erfordere eine segmentspezifische Nachweispflicht nur, wenn und soweit die verschiedenen Segmente kostenrelevant seien. Dies treffe nur für die Gerätearten und nicht für die Marken zu. Zudem stelle eine Änderung des Markenportfolios keinen den Garantiefall auslösenden Marktaustritt dar. Auch markenbezogene Mengenmeldungen seien nicht erforderlich, um festzustellen, ob die Garantiebeträge zur Erfüllung der Herstellerpflichten ausreichten oder gegebenenfalls aufgestockt werden müssten. Für die Berechnung des Garantiebetrages seien die Markennamen unerheblich. Zentrale Berechnungsgröße für die Abholpflicht der Hersteller sei nach § 14 Abs. 5 ElektroG allein die Geräteart. Zudem müssten die Hersteller bei markenbezogenen Mengenmitteilungen wettbewerbsrelevante Daten preisgeben.

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Die Beklagte tritt der Revision entgegen und führt aus:

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Die Registrierungspflicht sei schon nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG und der Gesetzessystematik zwingend geräteartbezogen. Die Geräteart sei ein zentraler Begriff des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes sprächen ebenfalls für eine geräteartbezogene Registrierungspflicht. Die Registrierung sei unabdingbare Voraussetzung für die Wahrnehmung der Produktverantwortung durch die Hersteller. Eine auch geräteartbezogene Registrierung ermögliche es, den Verursachungsbeitrag eines Herstellers zum Altgeräteabfallstrom korrekt zu erfassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG sei auch die jeweilige Marke Gegenstand der Registrierungspflicht. Da der Herstellerbegriff nach der Definition in § 3 Abs. 11 ElektroG wesentlich an die Marke anknüpfe, müssten alle Herstellerpflichten markenbezogen interpretiert werden. Eine markenbezogene Registrierungspflicht leiste einen entscheidenden Beitrag zur Reduzierung der Zahl der sog. Waisengeräte, weil eine effektive Marktbeobachtung nur über die Marke möglich sei. Im Gegensatz zur Eintragung in die Handwerksrolle gehe es bei der Registrierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht um eine allgemeine Erfassung der Marktteilnehmer. Die Registrierungsnummer werde durch eine marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht nicht bedeutungslos. Sie ermögliche es den Vertreibern, Nachforschungen im Herstellerverzeichnis anzustellen, habe aber keine Indizwirkung für die Rechtmäßigkeit der Marktteilnahme. Die Herstellerverantwortung könne nicht durch die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG, sondern nur durch die Registrierungspflicht gesteuert und kontrolliert werden, weil die Rücknahmepflichten für Altgeräte nicht nach den Anteilen der gekennzeichneten Geräte eines Herstellers in einem Sammelbehälter, sondern anhand der registrierten Daten und der fortlaufenden Mengenmeldungen berechnet würden.

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Die geräteart- und markenbezogene Registrierungspflicht sei auch mit Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie erleichtere die Ermittlung nicht registrierter Hersteller und beuge der Entstehung von Waisengeräten vor. Eine vergleichbar wirksame Kontrolle der Einhaltung der Herstellerpflichten werde weder durch die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG noch durch die Pflicht zur Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ermöglicht. Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht führe für die Hersteller zwar zu logistischen und finanziellen Belastungen. Der dadurch ermöglichte effektive Vollzug des Gesetzes diene aber überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern. Zudem werde die Eingriffsidentität dadurch kompensiert, dass die damit bewirkte Reduzierung der Anzahl der Waisengeräte allen Herstellern zugute komme, die deren Entsorgung anderenfalls nach § 14 Abs. 5 Satz 7 ElektroG als Kollektiv tragen müssten.

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Auch die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG knüpfe gerade an die Nichterfüllung der geräteart- und markenspezifischen Registrierungspflicht an. Der Begriff der Registrierung habe in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG keinen anderen Inhalt als in § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ElektroG. Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG sei auch mit Verfassungsrecht vereinbar, da der Vertreiber seine Inanspruchnahme als (fingierter) Hersteller ohne Weiteres abwenden könne und die Herstellerfiktion an ein Verschulden des Vertreibers anknüpfe.

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Schließlich müssten auch die Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG und die Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG markenbezogen erfolgen. Aufgrund der engen Verknüpfung von Registrierung, Garantienachweis und Mengenmitteilung sei es notwendig, die inhaltlichen Anforderungen jeweils markenbezogen auszugestalten. Mithilfe der Aufschlüsselung der Mengenmitteilung nach Marken könne ein Abgleich mit den Angaben in der Registrierung und im Garantienachweis erfolgen, um festzustellen, ob der Garantiebetrag ausreichend bemessen sei oder gegebenenfalls aufgestockt werden müsse.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist teilweise begründet.

17

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Feststellungsantrages Nr. 3b zum Umfang der Registrierungspflicht ohne Verstoß gegen revisibles Recht zurückgewiesen (1.). Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen die Abweisung des Feststellungsantrages Nr. 4 zu den Voraussetzungen und Folgen der sog. Herstellerfiktion mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass dieser Feststellungsantrag unzulässig sei, verstößt das Urteil gegen revisibles Recht. Es erweist sich insoweit aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (2.). Nicht mit revisiblem Recht vereinbar ist die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Ablehnung des Feststellungsantrages Nr. 5 zum notwendigen Inhalt der Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG und der Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG (3.).

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1. Ein registrierter Hersteller nach § 3 Abs. 11 ElektroG ist nicht berechtigt, ohne ergänzende Registrierung Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird. Dies folgt zwar nicht schon zwingend aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen und deren Entstehungsgeschichte (a). Die Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (b).

19

a) Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Aus der Verwendung des Begriffs "sich" kann nicht geschlossen werden, dass die Registrierung (nur) personenbezogen ist, denn der Hersteller muss sich "nach Maßgabe der Sätze 2 und 3" registrieren lassen. Nach Satz 2 muss der Registrierungsantrag die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Der Wortlaut der Norm schließt es daher jedenfalls nicht aus, die Marke als notwendigen Inhalt der Registrierung anzusehen.

20

Für eine markenbezogene Registrierung spricht auch der systematische Zusammenhang von § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG mit der für den Inhalt der Registrierung maßgeblichen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG. Danach registriert die zuständige Behörde den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, ... sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer. Die Registrierung erfolgt danach nicht mit (irgend)einer Marke, sondern mit der Marke, beim Inverkehrbringen verschiedener Marken also mit allen Marken.

21

Lässt der Wortlaut der § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG es danach jedenfalls ohne Weiteres zu, die Registrierung als markenbezogen zu verstehen, wird dies auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie die Klägerin vorgetragen und die Beklagte im Wesentlichen eingeräumt hat - eine Änderung der in § 6 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ebenfalls aufgeführten Daten Anschrift, Ort der Niederlassung oder dem Sitz und Name des Vertretungsberechtigten nach der Verwaltungspraxis der Beklagten weder eine gebührenpflichtige Ergänzungsregistrierung notwendig macht noch ein Vertriebsverbot begründet. Zwar differenziert die Beklagte danach offenbar zwischen solchen Daten, die für die Registrierung konstitutiv sind, und solchen, die nur informatorischen Charakter haben. Aus Sinn und Zweck der Regelungen und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die Marke zu den konstitutiven Daten gehört.

22

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Dabei wollte der Gesetzgeber Entsorgungsstrukturen schaffen, die so viele individuelle Elemente wie möglich und so wenige kollektive Elemente wie nötig enthalten sowie ein "Trittbrettfahren" und "Rosinenpicken" ausschließen. Die Registrierungspflicht soll verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen (vgl. BRDrucks 664/04 S. 30). Sie ist die zentrale Pflicht der Hersteller. An die Registrierung knüpfen alle weiteren Herstellerpflichten und die Möglichkeit ihrer Kontrolle (BRDrucks 664/04 S. 45) für die Beklagte und die Wettbewerber an. Vor allem der Kontroll- und Überwachungszweck der Registrierung sowie die damit - gerade auch von den Herstellern - angestrebte Selbstkontrolle des Marktes erfordern es, dass die Beklagte und die Wettbewerber Informationen über die auf dem Markt befindlichen Elektrogeräte erhalten, die eine effektive und einfache Marktbeobachtung ermöglichen und so dazu beitragen, dass das Inverkehrbringen von Geräten, die keinem Hersteller zugeordnet werden können, verhindert wird. In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Marke zentrale Bedeutung zu. Der Begriff "Marke" ist, wie auch die Herstellerdefinition in § 3 Abs. 11 ElektroG zeigt, in besonderer Weise mit dem Begriff des Herstellers verknüpft. Erfahrungsgemäß definiert sich der Hersteller nicht über die Firma, sondern über die Marke; insbesondere werden Elektro- und Elektronikgeräte im Geschäftsverkehr (z.B. in Verkaufs- und Werbeprospekten) häufig unter ihrem Markennamen bezeichnet (BRDrucks 664/04 S. 42). Die Marke ist daher ein gewichtiges Identifizierungsmerkmal für die Zuordnung eines Elektro- und Elektronikgeräts zu einem Unternehmen und damit auch für die Frage, ob bzw. welches Unternehmen als Hersteller im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz übernehmen muss.

23

Die Bedeutung der Marke als konstitutives Registrierungselement wird durch die Entstehungsgeschichte belegt. Schon in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde die zentrale Bedeutung der Marke im Rahmen der Registrierung betont und die Marke zu den zur Herstelleridentifizierung erforderlichen Daten gezählt (BRDrucks 664/04 S. 45). Einer Empfehlung des (federführenden) Bundesratsausschusses, den Begriff der Marke in § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG zu streichen, ist der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf nicht gefolgt (BRDrucks 664/2/04 S. 10/11; BRDrucks 664/04 S. 9/10). Die Marke als verpflichtendes Registrierungselement war auch Gegenstand der Beratungen im Bundestag. Vor allem die FDP-Fraktion kritisierte den Markenbezug der Registrierung wegen des zu hohen bürokratischen Aufwands und der damit verbundenen Verminderung von Flexibilität und Praxistauglichkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (BTDrucks 15/3950 S. 2). Im Rahmen der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen vor dem Umweltausschuss des Bundestags betonten Vertreter des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V., dass der Marke als einfachstes Mittel zur Identifikation der Hersteller eine wichtige Funktion zukomme. Die Marke und der entsprechende Markenbezug der Registrierung stellten einen einfachen und unbürokratischen Weg zur Identifizierung der Hersteller dar. Die alternative Möglichkeit zur Herstelleridentifizierung durch Aufbringen der ladungsfähigen Anschrift des Herstellers auf dem Gerät sei mit einem Aufwand verbunden, der um ein Vielfaches größer sei als die Angabe der Marke bei der Registrierung, und sei zudem aus Wettbewerbsgründen abzulehnen (vgl. Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 53. Sitzung, 24. November 2004, Niederschrift über die öffentliche Anhörung, S. 10 bis 13). Im Ergebnis griff der Bundestag die Bedenken gegen die Markenbezogenheit nicht auf.

24

Vor diesem Hintergrund greift der Schluss zu kurz, den die Klägerin aus einer Formulierung in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/3930 S. 23, linke Spalte) ziehen will, wonach die Marke zu den "Informationen" gehört, die der Hersteller seinem Registrierungsantrag beifügen muss. Zum einen betrifft diese Formulierung offenkundig nur den notwendigen Inhalt des Registrierungsantrages und gibt für die Frage, welche der mitzuteilenden Daten konstitutiver Art sind und welche nur informatorischen Charakter haben, nichts her. Zum anderen unterliegt aufgrund des Inhalts der Beratungen und der öffentlichen Anhörung keinem Zweifel, dass die Beteiligten die Marke als konstitutives Registrierungselement verstanden haben. Anderenfalls hätte für Diskussionen über bürokratische Hemmnisse und mangelnde Flexibilität und Praxistauglichkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes bei einer markenbezogenen Registrierungspflicht keine Veranlassung bestanden.

25

Die zentrale Bedeutung der Marke für die Registrierung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Marke in § 16 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG keine Erwähnung findet, sondern dort nur von den registrierten Herstellern, der Geräteart und der Registrierungsnummer die Rede ist. Der Begriff des "registrierten Herstellers" umfasst aufgrund der Verbindung von Hersteller und Marke jedenfalls auch Letztere.

26

Zu den für die Registrierung konstitutiven Daten gehört auch die Geräteart. Daraus, dass die Geräteart in § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ElektroG - anders als die Marke - nicht erwähnt wird, folgt nichts anderes. Dieser Umstand beruht offensichtlich darauf, dass die Geräteart nicht zu den zur Herstelleridentifizierung erforderlichen Daten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 ElektroG gehört und die Zuordnung von Geräten zu einer Geräteart verbindlich nicht vom Hersteller, sondern von der Gemeinsamen Stelle vorgenommen wird (vgl. § 14 Abs. 4 ElektroG). Das ändert aber nichts daran, dass die Geräteart nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ausdrücklich Gegenstand der Registrierung ist. Dies entspricht der zentralen Bedeutung, die der Geräteart im Regelungssystem des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes auch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 7 C 20.08 - AbfallR 2010, 106) zukommt. So sind etwa für die Berechnung der Abhol- und Bereitstellungspflichten der Hersteller für Altgeräte aus privaten Haushalten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG, § 9 Abs. 5 Satz 1 und 4 ElektroG) und deren zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung die aktuellen Marktanteile der Hersteller pro Geräteart (§ 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 Nr. 2 ElektroG) oder die aktuellen Anteile ihrer eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG) maßgeblich.

27

Die Nichtregistrierung einer Marke und/oder Geräteart zieht nach dem Wortlaut und der inneren Systematik des § 6 Abs. 2 ElektroG ein auf diese Marke/Geräteart bezogenes Vertriebsverbot nach sich. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Dieses gesetzliche Vertriebsverbot knüpft systematisch an die Regelungen zur Registrierungspflicht in § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG an und erstreckt sich jedenfalls auf die für die Registrierung zwingend erforderlichen konstitutiven Daten, zu denen auch die "Marke" und die "Geräteart" gehören.

28

Für eine enge Auslegung des gesetzlichen Vertriebsverbots aus § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dergestalt, dass diese Vorschrift nur bei einer vollständig unterlassenen Registrierung greift, spricht nicht, dass ein Hersteller anderenfalls sowohl den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG als auch den des § 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG erfüllen kann. Zwar dürfte Nr. 4 gegenüber Nr. 2 nur dann zum Tragen kommen, wenn eine Registrierung vorlag, diese aber wirksam und vollziehbar widerrufen wurde (vgl. Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 1. Aufl. 2005, § 23 Rn. 14). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG neben § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hätte klarstellen wollen, dass § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG nur dann erfüllt ist, wenn der Hersteller überhaupt nicht registriert ist.

29

Die einfachrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht und eines damit verbundenen marken- und geräteartbezogenen Vertriebsverbots greifen sämtlich nicht durch. Die Registrierungsnummer, die die Gemeinsame Stelle erteilt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG), wird bei Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht "funktionslos". Mithilfe der Registrierungsnummer, die nach § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen ist, soll die rechtmäßige Teilnahme am Markt transparent gemacht werden. Ihre Veröffentlichung im Internet ermöglicht es jedermann, sich darüber zu informieren, ob ein Hersteller registriert ist (BRDrucks 664/04 S. 45 und S. 63/64). Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die Rechtmäßigkeit der Marktteilnahme eines Herstellers sich schon aus dem Führen einer Registrierungsnummer ergibt. Es versteht sich im Gegenteil von selbst, dass allein das Führen einer Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Registrierung bietet. Die Registrierungsnummer ermöglicht vielmehr nur einen schnellen Zugriff auf das im Internet frei zugängliche Herstellerverzeichnis und stellt dessen benutzerfreundliche Handhabung sicher. Eine darüber hinausgehende Funktion kommt ihr nicht zu.

30

Auch die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG steht der Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht nicht entgegen. Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nicht bußgeldbewehrt ist, stellen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG und die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG gesetzessystematisch voneinander unabhängige Pflichten dar. Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WEEE-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass jeder Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist. Die Registrierung dient einem darüber hinausgehenden Zweck, denn an sie knüpfen alle weiteren Herstellerpflichten und deren Kontrollmöglichkeiten an (BRDrucks 664/04 S. 45).

31

Die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zur (nicht erforderlichen) Eintragung von Filialbetrieben in die Handwerksrolle ist auf die Registrierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht übertragbar. Die Eintragung in die Handwerksrolle dient allein dazu, die persönliche/fachliche Befähigung des Handwerkers zur Ausübung des Handwerks zu überprüfen und durch die Eintragung entsprechend zu beurkunden. Die Registrierung nach § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ElektroG ist demgegenüber zentraler Bestandteil eines Regelungssystems, mit dem der Gesetzgeber die Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sicherstellen will und beschränkt sich deshalb gerade nicht auf die personenbezogene Erfassung.

32

Schließlich gibt der Hinweis der Klägerin auf das am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren vom 25. Juni 2009 (Batteriegesetz - BattG -, BGBl I S. 1582) und die Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes vom 12. November 2009 (BGBl I S. 3783) für die Annahme einer nur personenbezogenen Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz nichts her. Aus der Begründung zum Entwurf des Batteriegesetzes geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Anzeige-/Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. 1 BattG (verbunden mit der nach § 4 Abs. 3 BattG vorgesehenen Veröffentlichung der Angaben in einem Register) und die Registrierung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG als konzeptionell nicht vergleichbar angesehen hat und mit dem Batteriegesetz nicht an das Elektro- und Elektronikgerätegesetz anknüpfen wollte (BTDrucks 16/12227 S. 26).

33

b) Die Auslegung der Registrierungspflicht und des Vertriebsverbots als marken- und geräteartbezogen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

34

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ElektroG sind Verstöße gegen die Registrierungspflicht und das Vertriebsverbot bußgeldbewehrt. Diese Sanktionsnormen sind als sog. "Blanketttatbestände" ausgestaltet, d.h. sie legen das bußgeldbewehrte Verhalten nicht selbst fest, sondern verweisen auf die verwaltungsrechtlichen Vorschriften. In solchen Fällen müssen die Sanktionsnorm und die verwaltungsrechtliche Vorschrift in ihrer Gesamtheit sowie ihrer Auslegung und Anwendung im Einzelfall den (erhöhten) verfassungsrechtlichen Anforderungen des besonderen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG genügen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08 - juris). Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Das schließt allerdings eine Verwendung von Begriffen, die der Deutung durch den Richter bedürfen, nicht aus. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht. Dabei kommt im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der grammatikalischen Auslegung eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der Wortsinn einer Vorschrift die unübersteigbare Grenze (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2009 a.a.O.).

35

Daran gemessen begegnet die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG im Sinne einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG keinen Bedenken. Die Marke und die Geräteart gehören nach Sinn und Zweck der Herstellerregistrierung und der daran anknüpfenden Abhol-, Bereitstellungs- und Entsorgungspflichten zu den für die Registrierung unverzichtbaren, konstitutiven Daten. Die Marke ist überdies in § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, die Geräteart in § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG als Gegenstand der Registrierung aufgeführt. Damit ist hinreichend erkennbar, dass ein Hersteller, der Elektrogeräte unterschiedlicher Marken und/oder verschiedener Gerätearten in Verkehr bringt, sich mit jeder dieser Marken/Gerätearten registrieren lassen muss.

36

Auch die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG als marken- und geräteartbezogenes Vertriebsverbot, dessen Nichtbeachtung eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG darstellt, geht nicht über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinaus. Die Formulierung "Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen ..." in Satz 5 knüpft unmittelbar an die Regelungen zum Inhalt der Registrierung in § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG an, die ihrerseits hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sind.

37

Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht und das entsprechende Vertriebsverbot verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie greifen zwar in die Berufsausübungsfreiheit der Hersteller ein. Die dadurch bewirkten Einschränkungen sind aber durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und werden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Die Registrierungspflicht - einschließlich der daran anknüpfenden Abhol-, Bereitstellungs- und Entsorgungspflichten - der Hersteller und das Vertriebsverbot dienen der Durchsetzung der Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. Diese Zielsetzung dient der Verwirklichung des in Art. 20a GG verankerten Staatsziels des Umweltschutzes und damit vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls.

38

Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, das gesetzliche Vertriebsverbot nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG und die entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestände (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ElektroG) sind geeignet, die Wahrnehmung der Produktverantwortung durch die Hersteller jedenfalls zu fördern. Der Hinweis der Klägerin, eine Marktbeobachtung sei auch bei einer marken- und geräteartbezogenen Registrierung nicht möglich, geht fehl. Zwar ist etwa dann, wenn hinsichtlich bestimmter Marken und/oder Gerätearten nur Handelsunternehmen registriert sind, nicht erkennbar, wer der eigentliche Produzent der betreffenden Elektro- und Elektronikgeräte ist. Die Handelsunternehmen können aber mithilfe des Herstellerregisters immerhin feststellen, ob und mit welchen Marken/Gerätearten ihre Vertragspartner registriert sind und so einen gewichtigen Beitrag zur Selbstkontrolle des Marktes leisten. Vor diesem Hintergrund kann auch der Einwand der Klägerin nicht überzeugen, selbst mithilfe einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht könne das Inverkehrbringen von Geräten nicht identifizierbarer Hersteller nicht verhindert werden, weil es immer Hersteller geben werde, die ihrer Registrierungspflicht nicht nachkommen. Die Eignung der im Elektro- und Elektronikgerätegesetz vorgesehenen zentralen Elemente der marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht und des daran anknüpfenden Vertriebsverbots könnte allenfalls dann in Frage gestellt werden, wenn ihre Ineffektivität - entgegen der Einschätzung der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen - evident wäre. Dafür fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten, zumal die Befolgung der Registrierungspflicht durch erhebliche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen (gesetzliches Vertriebsverbot, Geldbuße bis zu 50 000 €, § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 ElektroG) sichergestellt wird und insoweit für im Gesetz angelegte Vollzugsdefizite nichts ersichtlich ist. Dass mithilfe dieses Instrumentariums ein "Trittbrettfahren" und "Rosinenpicken" durch nicht gesetzestreue Hersteller/Vertreiber nicht völlig ausgeschlossen werden kann, stellt die grundsätzliche Eignung nicht in Frage.

39

Eine markenbezogene Registrierungspflicht und deren Durchsetzung mittels entsprechender Sanktionen ist erforderlich, um die Übernahme der Produktverantwortung durch die Hersteller in vollem Umfang zu realisieren. Durchsetzung und Kontrolle der Herstellerverantwortung gestalten sich im Elektro(nik)gerätebereich wegen der besonderen Marktstruktur (hohe Anzahl von Herstellern, Quantität und Unterschiedlichkeit der Produkte, großer Kreis Betroffener und Beteiligter) ausgesprochen komplex (BRDrucks 664/04 S. 29). Für eine effektive Durchsetzung der Produktverantwortung kommt es maßgeblich darauf an, die Anzahl der Elektrogeräte, deren Hersteller nicht identifizierbar sind, von Anfang an, d.h. bereits ab dem Inverkehrbringen möglichst gering zu halten. Dieses Ziel lässt sich mithilfe einer allein personenbezogenen Registrierung nicht erreichen. Die Registrierung nur des Herstellers gibt keinerlei Aufschluss darüber, mit welchen Marken und Gerätearten dieser am Geschäftsverkehr teilnimmt. Um auszuschließen, dass Geräte auf den Markt gelangen, die keinem Hersteller zugeordnet werden können, bedarf es daher zwingend auch der Registrierung der Marke. Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG stellt kein vergleichbar wirksames Mittel zur effektiven und umfassenden Marktbeobachtung dar. Zwar dient auch die Kennzeichnung der Herstelleridentifizierung, denn ohne eine den Hersteller ausweisende Kennzeichnung können die Altgeräte weder nach Herstellern sortiert noch der Anteil der Geräte an einer Gruppe nach § 9 Abs. 4 ElektroG statistisch geschätzt werden. Die eindeutige Identifizierbarkeit der Geräte spielt aber vor allem im Rahmen des § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG eine Rolle. Die Registrierung hat dagegen übergeordnete Bedeutung, weil an ihren Inhalt nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Kontrollmöglichkeiten anknüpfen (vgl. BRDrucks 664/04 S. 45). Diese setzen aber gerade voraus, dass eine Gerätezuordnung durch einfache Marktbeobachtung, etwa durch das Studium von Inseraten und Werbebroschüren, also ohne Kontrolle der konkreten Geräte möglich ist.

40

Erforderlich ist auch die Registrierung der Gerätearten. Die zur Umsetzung der Produktverantwortung der Hersteller vorgesehenen Abhol-, Bereitstellungs- und Entsorgungspflichten werden im Falle der Teilnahme an einem kollektiven System nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 ElektroG anhand der aktuellen Marktanteile bzw. der Altgeräteanteile der Hersteller an der jeweiligen Geräteart berechnet. Eine zuverlässige Berechnung setzt daher voraus, dass alle Hersteller von Geräten derselben Geräteart bekannt sind und so ihrer Produktverantwortung nachkommen. Die Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG reichen dafür nicht aus. Zwar muss jeder Hersteller danach monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte melden. Das mit der Registrierung verfolgte Ziel einer effektiven Marktbeobachtung durch die Beklagte und die Wettbewerber zur Verhinderung von Trittbrettfahrern kann aber nur dann erreicht werden, wenn eine Verknüpfung zwischen Marken und Gerätearten hergestellt wird. Dies erfolgt mithilfe der Registrierung.

41

Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht und das damit verbundene marken- und geräteartbezogene Vertriebsverbot sind verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Einwand der Klägerin, eine marken- und geräteartbezogene Registrierung sei für die Hersteller mit einem unzumutbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden und beeinträchtige die Flexibilität bei der Sortimentsgestaltung unzumutbar, überzeugt nicht. Dass die Zusammenstellung ihres Produktportfolios sich so häufig und überdies so kurzfristig ändert, dass sie dem mit dem Registrierungsverfahren verbundenen Zeitaufwand bei der Sortimentplanung nicht Rechnung tragen kann, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Dies erscheint mit Blick auf die erforderlichen Vertragsverhandlungen mit den Geschäftspartnern und die Lieferzeiten der Anbieter auch wenig wahrscheinlich. Zudem übersieht die Klägerin, dass die Verhinderung von Trittbrettfahrern gerade den gesetzestreuen Herstellern zugute kommt, die anderenfalls etwa für die Entsorgung der Geräte, deren Hersteller nicht registriert sind, aufkommen müssten. Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht liegt daher im wohlverstandenen Interesse jedes einzelnen Herstellers/Vertreibers. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand der Klägerin nicht durch, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz trage zwar den Interessen der Industrie, nicht aber denjenigen der Handelsunternehmen Rechnung. Abgesehen davon bleibt es den Handelsunternehmen unbenommen, bei ihren Geschäftspartnern darauf zu dringen, dass diese sich als Hersteller registrieren lassen und so der vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz bezweckten Herstellerverantwortung nachkommen.

42

Dass eine marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht mit unzumutbar hohem personellen Verwaltungsaufwand verbunden ist, behauptet selbst die Klägerin nicht. Sie ist bereit, die entsprechenden Angaben zu informatorischen Zwecken zur Verfügung zu stellen. Bei sorgfältiger Angebotsplanung dürfte es ohnehin jedem Hersteller/Vertreiber ohne Weiteres möglich sein, die vorhandenen Daten zu Gerätearten und Marken in das Registrierungsverfahren zu übernehmen. Der Einwand der Klägerin, es sei für einen Hersteller unter Umständen schwierig, das von ihm produzierte Gerät einer Geräteart zuzuordnen, überzeugt nicht. Die Gerätearten werden von den jeweiligen Produktbereichen im Wege der internen Regelsetzung verbindlich festgelegt, so dass jeder Hersteller konkrete Anhaltspunkte und Vorgaben hat, anhand derer er prüfen kann, ob sein Gerät im Vergleich zu bestehenden Gerätearten grundlegend andere Nutzungs- und Funktionsmerkmale aufweist. Dies gilt umso mehr, als die Zuordnung durch den Hersteller nicht verbindlich ist, sondern abschließend von der Gemeinsamen Stelle vorgenommen wird.

43

Es ist nicht ersichtlich oder von der Klägerin substantiiert dargetan, dass eine marken- und geräteartbezogene Registrierung unzumutbar hohe Kosten nach sich zieht. Zwar fallen nach der mehrfach, zuletzt mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 12. März 2010 (BGBl I S. 270) geänderten Kostenverordnung auch für die ergänzende Registrierung weiterer Marken und Gerätearten Gebühren an. Die Gebühr für Ergänzungsregistrierungen, die wie alle anderen Gebühren seit 2005 schrittweise deutlich ermäßigt wurde, ist aber niedriger bemessen als für die erstmalige Registrierung.

44

2. Den auf die sog. Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG bezogenen Feststellungsantrag Nr. 4 hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als unzulässig betrachtet (a). Das Urteil ist insoweit aber aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat (b).

45

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass es stets an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt, wenn die Anwendung einer konkreten Norm auch einer einzelfallbezogenen Subsumtion bedarf. Damit hat er die prozessualen Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses überspannt.

46

Die Klägerin will mit dem Antrag unter Nr. 4 geklärt wissen, ob die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG mit der Folge, dass die Pflichten des Herstellers auf den Vertreiber übergehen, auch dann eintritt, wenn sie Geräte zum Verkauf anbietet, die sie von einem Hersteller bezieht, der bei der Beklagten zwar "persönlich" registriert ist, nicht aber auch mit der Marke und der Geräteart, der die angebotenen Geräte angehören. Angesichts der Verwaltungspraxis der Beklagten bzw. des Umweltbundesamtes betrifft diese Frage ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis. Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG tritt zwar nur bei schuldhaftem Handeln des Vertreibers ein. Wie dem an die Klägerin gerichteten Bußgeldbescheid vom 17. April 2008 entnommen werden kann, geht das Umweltbundesamt als für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde von einem schuldhaften Handeln in Form der Fahrlässigkeit aber immer schon dann aus, wenn die Geräte, die der Vertreiber zum Verkauf anbietet, von einem Hersteller stammen, der zwar registriert ist, jedoch gerade nicht mit der angebotenen Marke und Geräteart. Der Vertreiber müsse - so das Umweltbundesamt - auch dann, wenn sein Vertragspartner im schriftlichen Geschäftsverkehr die Registrierungsnummer führt, durch Einsichtnahme in das frei zugängliche Herstellerregister prüfen, ob die ihm angebotenen Geräte mit der Marke und Geräteart registriert sind.

47

Die Klägerin verfügt über das erforderliche Feststellungsinteresse im Verhältnis zur Beklagten. Zwar droht der Erlass weiterer Bußgeldbescheide, die auf der Annahme der Herstellerfiktion beruhen, der Klägerin nicht von der Beklagten, sondern vom Umweltbundesamt. Der mit dem Eintritt der Herstellerfiktion verbundene Übergang der Herstellerpflichten betrifft aber in erster Linie das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten.

48

b) Der danach zulässige Feststellungsantrag ist in der Sache unbegründet. Ein Vertreiber darf Geräte, die ein im Herstellerverzeichnis der Beklagten registrierter Produzent hergestellt und im Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verkehr gebracht hat, nicht ohne eigene Registrierung bzw. Ergänzung der eigenen Registrierung zum Verkauf anbieten, wenn der Produzent nicht auch mit den Marken und/oder Gerätearten der angebotenen Geräte registriert ist und der Vertreiber diesen Umstand kennt oder schuldhaft nicht kennt (aa). Dieses Normverständnis von § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (bb).

49

aa) Vertreiber im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet (§ 3 Abs. 12 Satz 1 ElektroG). Gemäß § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gilt der Vertreiber als Hersteller im Sinne des Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG, die in der WEEE-Richtlinie kein Vorbild hat, knüpft damit an die Registrierungsverpflichtung der Hersteller aus § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG sowie den Begriff des registrierten Herstellers in § 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG an. Da die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG sich auf jede Marke und jede Geräteart bezieht (s.o. unter 1.), ist ein Hersteller auch dann im Sinne von § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG "nicht registriert", wenn er für die Marken und/oder für die Gerätearten der den Vertreibern angebotenen Geräte keine Registrierung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG aufweisen kann.

50

Folge eines (schuldhaften) Anbietens neuer Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller ist, dass der Vertreiber als Hersteller im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes gilt, d.h. die an die Hersteller adressierten gesetzlichen Pflichten übernehmen muss. Dazu gehört die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, so dass der Vertreiber (auch) in die vom Produzenten nicht erfüllte Verpflichtung zur marken- und geräteartbezogenen Registrierung eintritt und diese zu erfüllen hat, bevor er die ihm angebotenen Geräte tatsächlich in Verkehr bringt.

51

Für dieses Auslegungsergebnis sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch Sinn und Zweck der Norm. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf obliegen den Vertreibern beim Eingreifen der Herstellerfiktion sämtliche Pflichten wie den Herstellern nach § 3 Abs. 11 ElektroG, d.h. auch und gerade die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG. Durch die Regelung in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG soll eine Selbstkontrolle des Marktes erreicht werden, um zu verhindern, dass in großem Umfang Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller in Verkehr gelangen (BRDrucks 664/04 S. 43). Diese "vorgeschaltete" Selbstkontrolle ergänzt und verbessert die durch die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht ermöglichte Marktkontrolle.

52

bb) Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG verstößt weder gegen die gesteigerten Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

53

Was unter einem "nicht registrierten Hersteller" im Sinne von § 3 Abs. 12 ElektroG zu verstehen ist, ergibt sich im Wege eines Umkehrschlusses hinreichend deutlich aus dem nach § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG erforderlichen konstitutiven Inhalt der Registrierung, zu dem nach Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte dieser Regelungen jedenfalls auch die Marken und Gerätearten gehören.

54

Auch die Herstellerfiktion zielt - als sinnvolle Ergänzung von Registrierungspflicht und Vertriebsverbot - darauf ab, das Inverkehrbringen von Geräten, deren Hersteller nicht identifizierbar ist, zu verhindern und so die Produktverantwortung der Hersteller durchzusetzen. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit wird daher durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls zur Erreichung eines legitimen Ziels gerechtfertigt.

55

Die Eignung der Herstellerfiktion zur Erreichung der gesetzlichen Ziele des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterliegt ebenfalls keinem Zweifel. Abweichendes folgt nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gebe es nach dem Verständnis der Beklagten gleich zwei Pflichtige, ohne dass erkennbar sei, wer wann welche Pflichten erfüllen müsse. Zwar wird die Registrierungspflicht im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG in der Regel sowohl den Produzenten als auch den Vertreiber treffen. Diese "Doppelverpflichtung" endet aber dann, wenn einer der beiden Pflichtigen sich mit den betreffenden Marken und/oder Gerätearten registrieren lässt.

56

Die Herstellerfiktion ist erforderlich, und zwar auch dann, wenn der Produzent/Hersteller der betroffenen Marke/Geräteart bekannt und - mit anderen Marken und Gerätearten - registriert ist. Wäre es zulässig, Geräte nicht registrierter Marken und Gerätearten zu vertreiben, liefe dies dem Zweck der Registrierung zuwider, auszuschließen, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte bzw. das Umweltbundesamt gegenüber dem Hersteller/Produzenten die Einhaltung der marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht mittels Androhung eines Bußgeldverfahrens gegebenenfalls erzwingen könnte. Bei wirtschaftsordnenden Maßnahmen, die den Freiheitsspielraum für die wirtschaftlich tätigen Individuen einengen, steht dem Gesetzgeber hinsichtlich der Auswahl und technischen Gestaltung dieser Maßnahmen ein weiter Ermessensspielraum zu; nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten führt schon zu deren Verfassungswidrigkeit (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 u.a. - BVerfGE 30, 292 <319>). Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Daran fehlt es hier. Es liegt auf der Hand, dass eine effektive Selbstkontrolle des Marktes anders als durch die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG nicht in gleichem Maße zu bewerkstelligen wäre.

57

Die Herstellerfiktion ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Zum einen tritt sie nur bei schuldhaftem Handeln des Vertreibers ein. Zum anderen kann der Vertreiber ihren Eintritt auf einfache Weise abwenden, ohne dass ihm dafür zusätzliche Kosten entstehen. Mithilfe der im schriftlichen Geschäftsverkehr von den Herstellern zu führenden Registrierungsnummer und des frei zugänglichen Herstellerregisters, in das als Folge der marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht gerade die Marken und Gerätearten des jeweiligen Herstellers eingetragen sind, kann ein Vertreiber ohne Weiteres und kostenlos prüfen, ob der Hersteller mit den Marken und/oder Gerätearten der angebotenen Geräte registriert ist oder nicht. Diese Überprüfung verlangt ihm keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand ab, da er selbst bei Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin zumindest überprüfen muss, ob es sich bei der vom Produzenten geführten Registrierungsnummer tatsächlich um die von der Beklagten zugeteilte Registrierungsnummer handelt. Wenn er das Herstellerregister aber ohnehin einsehen muss, stellt die zusätzliche Prüfung der registrierten Marken und Gerätearten einen zu vernachlässigenden Mehraufwand dar. Ergibt die Prüfung, dass die Marken/Gerätearten der angebotenen Geräte nicht registriert sind, kann der Vertreiber entweder Druck auf den Hersteller ausüben, sich selbst registrieren zu lassen, indem er angekündigt, von dem Vertragsabschluss Abstand zu nehmen, oder aber selbst die Herstellerpflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz übernehmen und die Marken/Gerätearten registrieren lassen.

58

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen die Ablehnung des Feststellungsantrages Nr. 5 unter Verstoß gegen revisibles Recht zurückgewiesen. Der zulässige Feststellungsantrag zum notwendigen Inhalt der Garantienachweise und der Mengenmitteilungen ist begründet. Die Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG müssen nicht mit spezifischen Mengen- und Betragsangaben für jede einzelne Marke innerhalb einer Geräteart vorgelegt werden (a). Auch die monatlichen Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG müssen nicht nach Marken und darauf entfallende Gerätemengen aufgeschlüsselt werden (b).

59

a) Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ElektroG ist dem Registrierungsantrag eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Dies gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG). Ist eine Garantie erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, wenn der Hersteller diese vorlegt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ElektroG). Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 VwVfG die Registrierung und die Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine erforderliche Garantie nicht vorlegt (§ 16 Abs. 3 ElektroG).

60

Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten, die der Senat dem Feststellungsantrag Nr. 5 zugrunde legt, ist es nicht zwingend, dass für verschiedene Marken innerhalb derselben Geräteart gesonderte Garantienachweise vorgelegt werden. Ein Hersteller kann vielmehr auch eine einzige Garantie für mehrere Gerätearten und Marken nachweisen. In diesem Fall muss der Garantie aber nach den Vorgaben der Beklagten entnommen werden können, welcher Garantiebetrag auf welche Marken innerhalb einer Geräteart entfällt.

61

Diese Praxis findet weder im Wortlaut der Norm eine Stütze noch lässt sie sich aus Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte oder der Gesetzessystematik herleiten.

62

Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 ElektroG gibt für das Normverständnis der Beklagten offensichtlich nichts her. Mit der Formulierung "eine insolvenzsichere Garantie für die Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen ..." stützt er im Gegenteil die Auffassung der Klägerin, dass es für die Garantie auf die Gerätearten, nicht aber auf die Marken ankomme. Sinn und Zweck der Garantie ist es, die Finanzierung der späteren Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die mitunter eine lange Lebensdauer haben, sicherzustellen (BRDrucks 664/04 S. 46). § 6 Abs. 3 ElektroG beruht auf Art. 8 Abs. 2 WEEE-Richtlinie. Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 20 zu dieser Richtlinie soll die gesetzliche Vorgabe verhindern, dass die Altgeräte von Herstellern, die infolge Insolvenz oder freiwillig aus dem Markt ausgeschieden sind, der Gesellschaft oder den verbliebenen Herstellern zur Last fallen. Grundsätzlich dienen die Garantien dazu, die Kosten für die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte eines Herstellers an dessen Stelle dann zu finanzieren, wenn dieser für diese gesetzliche Aufgabe nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Die Rücknahme- und Entsorgungskosten sollen schon zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ausreichend abgesichert sein.

63

Der Umfang der Rücknahme- und Entsorgungspflichten bestimmt sich aber allein nach dem Anteil der Hersteller an der jeweiligen Geräteart (vgl. § 14 Abs. 5 ElektroG), auf die Gerätemenge je Marke kommt es dagegen nicht an. Dem Zweck der Norm wird daher auch ein nur zwischen verschiedenen Gerätearten differenzierender Garantienachweis gerecht. Zwar mag eine markenbezogene Aufschlüsselung des Garantienachweises sinnvoll sein, um die Gefahr zu reduzieren, dass ein Hersteller bewusst oder versehentlich voraussichtliche Absatzmengen bestimmter Marken innerhalb einer Geräteart nicht angibt und insoweit unerkannt keine Sicherheit für die Finanzierung der späteren Rücknahme- und Entsorgungskosten stellt. Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 ElektroG erfordern dies aber nicht, zumal die Beklagte die Garantiesummen je Geräteart anhand der monatlichen Mengenmitteilungen auf Schlüssigkeit prüfen und für die Mengenmitteilungen Testate nach § 13 Abs. 3 Satz 5 ElektroG verlangen kann.

64

Etwas anderes folgt nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, wenn die Registrierungspflicht markenbezogen zu verstehen sei, müsse dies automatisch in gleicher Weise für den Garantienachweis gelten. Ein solcher Automatismus besteht nicht. Die Beklagte übersieht, dass die Registrierungspflicht auch und gerade der Marktüberwachung und -kontrolle dient und verhindern soll, dass Geräte in Verkehr gebracht werden, die keinem Hersteller zugeordnet werden können. Die Garantienachweise sollen dagegen sicherstellen, dass diejenigen Hersteller, die ihre Produktverantwortung wahrnehmen und sich registrieren lassen, ausreichende finanzielle Mittel bereitstellen, um ihrer Produktverantwortung bei Eintritt des Garantiefalls tatsächlich gerecht zu werden. Für eine darüber hinausgehende Funktion der Garantienachweise fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten.

65

b) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte mitzuteilen; die Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG erforderlich ist, ist gesondert auszuweisen.

66

Schon der Wortlaut von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ElektroG spricht dagegen, dass die Mengenmitteilungen markenbezogen aufzuschlüsseln sind. Als notwendiger Inhalt der Mengenmitteilung werden darin ausdrücklich nur die Geräteart und die Menge genannt. Im Übrigen verlangt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ElektroG ausdrücklich nur eine Differenzierung zwischen Geräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können, und Geräten für andere Zweckbestimmungen.

67

Auch aus der Entstehungsgeschichte von § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine markenbezogene Auslegung dieser Regelung; sie ist insoweit unergiebig. Die Vorschrift wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht geändert und entspricht dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung.

68

Sinn und Zweck der Mengenmitteilungen sprechen ebenfalls gegen eine Pflicht zur markenbezogenen Aufschlüsselung. Die Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sind gemäß § 14 Abs. 5 Satz 4 ElektroG Grundlage für die Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 ElektroG. Für diese Berechnungen sind nur die aktuellen Marktanteile bzw. die aktuellen Altgeräteanteile der Hersteller pro Geräteart entscheidend.

69

Eine Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG im Sinne einer Verpflichtung zu einer auch markenbezogenen Abfassung der Mengenmitteilungen wäre überdies mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 13 Abs. 1 ElektroG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Auch hierbei handelt es sich um eine sog. Blankettvorschrift, so dass sowohl die Bußgeldvorschrift als auch die materielle verwaltungsrechtliche Norm in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung im Einzelfall den verschärften verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen müssen. Dies wäre bei einer markenbezogenen Auslegung der Norm nicht der Fall, weil der aus der Sicht des Normbetroffenen zu beurteilende mögliche Wortsinn der Vorschrift dies nicht hergibt.

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Ansbach auf 75 000 € festgesetzt.

Für das Berufungs- und Revisionsverfahren wird der Wert des Streitgegenstandes unter Änderung der Wertfestsetzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf 50 000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

1

Die Wertfestsetzungen durch die Vorinstanzen werden der nach § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht gerecht und sind daher nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert worden.

2

Angesichts der zentralen Bedeutung der Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, der sog. Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 ElektroG und der Garantienachweise gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG hält der Senat hinsichtlich der darauf bezogenen Feststellungsanträge einen Streitwert von jeweils 15 000 € für angemessen. Für den auf den notwendigen Inhalt der Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG bezogenen Feststellungsantrag legt der Senat 5 000 € zugrunde. Daraus errechnet sich für das Berufungs- und Revisionsverfahren ein Streitwert in Höhe von 50 000 €.

3

Ausgehend von diesem Betrag ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren, das insgesamt acht Anträge zum Gegenstand hatte, für die das Verwaltungsgericht jeweils den Auffangstreitwert zugrunde gelegt hat, von 40 000 € um 35 000 € (50 000 € - 15 000 €) auf 75 000 € zu erhöhen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird untersagt,

1.

Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

2.

Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ – in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet


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(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind

1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.

(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen

1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten,
2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und
3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.

(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird untersagt,

1.

Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

2.

Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ – in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet


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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder
4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 22.01.2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu gefasst:

„1.

Kopfhörer anzubieten, ohne dass diese über eine dauerhafte Kennzeichnung verfügen, die den Hersteller eindeutig identifiziert, wenn dies geschieht wie beim Testkauf des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ (Artikelnummer 38000) durch den Testkäufer H am 28.10.2013“

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 15 16 17 18 19 20 21 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder
4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 25. Februar 2014 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu jeweils 50 %.


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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder
4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 22.01.2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu gefasst:

„1.

Kopfhörer anzubieten, ohne dass diese über eine dauerhafte Kennzeichnung verfügen, die den Hersteller eindeutig identifiziert, wenn dies geschieht wie beim Testkauf des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ (Artikelnummer 38000) durch den Testkäufer H am 28.10.2013“

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.


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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder
4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder
4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,
2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,
3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.

(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten

1.
Stichproben durchzuführen,
2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.

(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,
2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,
3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.

(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten

1.
Stichproben durchzuführen,
2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.

(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.