Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 U 77/14
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 04.06.2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer an Verbraucher anzubieten,
1. ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie die zugehörige Geräteart registriert worden zu sein;
2. ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller eindeutig identifiziert;
3. ohne dass die Kopfhörer selbst eine dauerhafte Kennzeichnung oder, wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben;
wie jeweils geschehen bei dem Feilhalten der Kopfhörer „C“ (Anlage FN 2 und FN 3) am 01.03.2014 in der D Verkaufsfiliale der Verfügungsbeklagten.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.
Die einstweilige Verfügung der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 21.03.2014 wird hinsichtlich ihres Ausspruches zu Ziffer 4 (nebst der Ordnungsmittelandrohung) bestätigt.
Im Übrigen ist die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 aufgehoben.
Die Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Verfügungskläger zu 20 % und die Verfügungsbeklagte zu 80 %.
1
G r ü n d e
2A.
3Der Verfügungskläger vertreibt nach seinen Angaben im Onlinehandel u.a. über seinen Internetauftritt „www.B.com“ Kopfhörer.
4Die Verfügungsbeklagte gehört zur britisch-irischen F-Gruppe und vertreibt im stationären Handel vorwiegend Bekleidungsartikel, daneben aber auch sonstige Produkte wie z.B. Kopfhörer. Die in C2 (Irland) ansässige und ebenfalls zur F-Gruppe gehörende „F Holdings“ ist u.a. Inhaberin der Gemeinschaftsmarken (Wortmarken) „G“ (DPMA-Registerauszug Blatt 85-86 der Gerichtsakte) und „F“ (DPMA-Registerauszug Blatt 87-90 der Gerichtsakte). Die Verfügungsbeklagte ist bei der „Stiftung Elektro-Altgeräte Register“ (EAR-Stiftung) für die Marke „F“ für die Gerätearten „Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten“ und „übrige Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten)“ als Herstellerin registriert (Registrierungsbescheide Blatt 91-96 der Gerichtsakte). Eine Registrierung bei der EAR-Stiftung für die Marke „G“ existiert nicht.
5Im Auftrage des Verfügungsklägers erwarb ein Testkäufer am 01.03.2014 in der D Verkaufsfiliale der Verfügungsbeklagten einen sogenannten „In-ear-Kopfhörer“ (Abbildung Anlage FN2 = Blatt 28 der Gerichtsakte; Originalgerät in Hülle Blatt 27 der Gerichtsakte) zum Preis von 3,00 € (Kassenbeleg Anlage FN3 = Blatt 30 der Gerichtsakte).
6Am Kabel des im Wesentlichen rosa („pink“) gefärbten Kopfhörers ist mittels einer Schlaufe ein an dem Kabel verschiebbarer, rechteckiger Anhänger („Fähnchen“) aus einem Folienmaterial befestigt, der auf einer Seite mit dem Wort „F“ und auf der anderen Seite mit dem CE-Kennzeichen und dem Symbol nach Anhang II zum ElektroG (Mülltonnen-Symbol) bedruckt ist. Sonstige Aufschriften oder Kennzeichnungen weist der Kopfhörer nicht auf.
7Auf der Vorderseite der Verpackung des Kopfhörers befindet sich unterhalb der aufgedruckten Preisangabe „€3“ die Aufschrift „G® HEADPHONES“. Die Seiten der Verpackung sind mit Hinweisen zur Verwendung des Kopfhörers sowie der Aufschrift „Made in China“ bedruckt und zeigen darüber hinaus das CE-Kennzeichen sowie das Symbol nach Anhang II zum ElektroG. Auf der Rückseite der Verpackung ist unterhalb einer Reihe von technischen Angaben zu dem Gerät ein Aufkleber aufgebracht, auf dem der Schriftzug „F“, diverse Zahlen, ein Strichcode, das Wort „Pink“ sowie die Preisangabe „€3.00“ aufgedruckt sind.
8Eine zur F-Gruppe gehörende Gesellschaft mit Sitz in C2 bezieht die vorbeschriebenen Kopfhörer über einen Zwischenhändler aus Ostasien und verteilt die Produkte sodann an die einzelnen europäischen „Ländergesellschaften“, zu denen auch die Verfügungsbeklagte gehört, weiter. Diese Gesellschaften bringen die Kopfhörer sodann in den jeweiligen europäischen Staaten auf den Markt.
9Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2014 (Blatt 56-59 der Gerichtsakte) mahnte der Verfügungskläger unter Bezugnahme auf den vorbeschriebenen Testkauf die Verfügungsbeklagte ab. Die Verfügungsbeklagte sei nicht ordnungsgemäß nach § 6 Abs. 2 ElektroG registriert. Es lägen zudem Verstöße gegen die Kennzeichnungsverpflichtungen nach § 7 Satz 1 ElektroG, nach § 7 Satz 2 ElektroG und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG vor. Schließlich sei das Produkt zu Unrecht mit dem CE-Kennzeichen versehen. Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte auf, bis zum 14.03.2014 eine Unterlassungserklärung abzugeben, und wies zugleich darauf hin, dass er „angesichts der Eilbedürftigkeit in Wettbewerbssachen“ eine Fristverlängerung grundsätzlich nicht gewähren könne.
10Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten baten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers am 12.03.2014 per E-Mail um eine Fristverlängerung bis zum 21.03.2014. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers verlängerten die Frist daraufhin bis zum 17.03.2014. Auf eine nochmalige Bitte der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten, die Frist über das vorgenannte Datum hinaus zu verlängern, reagierten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers nicht mehr.
11Am 19.03.2014 hat der Verfügungskläger beim Landgericht Essen – Kammer für Handelssachen – den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit Beschluss vom 21.03.2014 hat die Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen der Verfügungsbeklagten antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt,
12„im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, wie bei den Kopfhörern „C“ (Anlage FN2 und FN3) geschehen,
131. ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie die zugehörige Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden;
142. ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert;
153. ohne dass die Kopfhörer selbst eine dauerhafte Kennzeichnung oder, wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben;
164. ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung gekennzeichnet sind;
175. und dabei ein CE-Kennzeichen zu verwenden, wenn dieses nicht geführt werden darf.“
18Nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Verfügungsbeklagte am 09.04.2014 hat diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.05.2014 gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch erhoben.
19Der Verfügungskläger hat zur Begründung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Vorwürfe aus der Abmahnung wiederholt und vertieft. Zur Begründung seiner Beanstandung, es liege ein Verstoß gegen § 7 Satz 2 ElektroG vor, hat er ergänzend ausgeführt, das auf der Verpackung aufgedruckte Mülltonnen-Symbol sei nicht ausreichend groß, weil es die Vorgaben der europäischen Norm EN 50419 nicht erfülle. Der Verfügungskläger hat schließlich eine von ihm unter dem 03.06.2014 unterzeichnete eidesstattliche Versicherung (Blatt 132 der Gerichtsakte) vorgelegt.
20Der Verfügungskläger hat (sinngemäß) beantragt,
21die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 zu bestätigen.
22Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
23die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
24Die Verfügungsbeklagte hat beanstandet, der Verfügungskläger habe in seiner Antragsschrift die Fristverlängerungsbitten im März 2014 und seine Reaktion hierauf nicht erwähnt. Ebenso habe die Antragsschrift keine Angaben zu den Gemeinschaftsmarken der „F Holdings“ sowie zu der Registrierung der Verfügungsbeklagten bei der EAR-Stiftung für die Marke „F“ enthalten.
25Sie, die Verfügungsbeklagte, sei für das in Rede stehende Produkt ordnungsgemäß nach § 6 Abs. 2 ElektroG bei der EAR-Stiftung registriert. Die dortige Registrierung für die Marke „F“ sei ausreichend, weil dies die (einzige) Marke sei, die – in Gestalt des Fähnchen-Anhängers – am Produkt selbst angebracht sei. Eine zusätzliche Registrierung für die Marke „G“ sei nicht erforderlich und auch gar nicht möglich, weil die EAR-Stiftung Marken, die nicht auf dem physischen Produkt selbst angebracht seien, überhaupt nicht eintrage.
26Der Fähnchen-Anhänger sei auch hinreichend dauerhaft an dem Kopfhörer angebracht. Er sei wenig auffällig, auf dem Kabel frei verschiebbar und werde daher vom Verbraucher nicht als störend empfunden. Schließlich sei er aus einem fest verklebten und reißfesten Folienmaterial.
27Die Größe des Mülltonnen-Symbols auf der Verpackung sei auch nicht zu gering. Das ElektroG sehe eine Anwendung der EN 50419 nicht vor.
28Die Angabe einer Kontaktanschrift auf der Verpackung sei nicht erforderlich. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ProdSG sei die Angabe einer Kontaktanschrift entbehrlich, wenn es vertretbar sei, diese Angabe wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sei. Dies sei hier der Fall. Die Verfügungsbeklagte könne über jede Verkaufsfiliale erreicht werden, deren Anschriften wiederum den Kunden bekannt seien.
29Mit dem angefochtenen, am 04.06.2014 verkündeten Urteil hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 hinsichtlich des Beschlusstenors zu Ziffer 4. bestätigt und hinsichtlich des Beschlusstenors zu Ziffer 5. teilweise – d.h. nur mit inhaltlichen Einschränkungen – bestätigt. Im Übrigen hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
30Gegen dieses Urteil wenden sich der Verfügungskläger mit seiner Berufung und die Verfügungsbeklagte mit ihrer Anschlussberufung. Der Verfügungskläger hat mit seiner Berufung zunächst seine erstinstanzlichen Verfügungsanträge zu 1. bis 3. und zu 5. weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, soweit er das mit dem erstinstanzlichen Verfügungsantrag zu 5. geltend gemachte Begehren betraf.
31Der Verfügungskläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er beantragt,
32das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und der Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, wie bei den Kopfhörern „C“ (Anlage FN2 und FN3) geschehen,
331. ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie die zugehörige Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden;
342. ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert;
353. ohne dass die Kopfhörer selbst eine dauerhafte Kennzeichnung oder, wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben.
36Die Verfügungsbeklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Sie beantragt darüber hinaus im Wege der Anschlussberufung,
39die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 insgesamt aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen.
40Die Verfügungsbeklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie insbesondere aus, der Verfügungskläger sei nicht antragsbefugt. Er sei kein Wettbewerber. Es sei unglaubhaft, dass er unter seiner angeblichen neuen Geschäftsanschrift „X-Weg, ##### X“, ein Unternehmen betreibe. Laut „Y Streetview“ handele es sich bei dem unter dieser Adresse befindlichen Gebäude um eine Art „Schrebergartenlaube“. Die Verfügungsbeklagte hat hierzu ein Lichtbild (Blatt 223 der Gerichtsakte) vorgelegt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Der Verfügungskläger habe sie, die Verfügungsbeklagte, mit einer Vielzahl von Verfahren und Kostenforderungen überzogen. Der Verfügungskläger habe zudem, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung wesentlichen Sachverhalt unterdrückt oder verfälscht.
41Der Verfügungskläger beantragt,
42die Anschlussberufung zurückzuweisen.
43Soweit in den vorstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
44B.
45Die Berufung des Verfügungsklägers, deren Gegenstand nach der teilweisen Rücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur noch die mit den erstinstanzlichen Verfügungsanträgen zu 1. bis 3. verfolgten Ansprüche sind, hat Erfolg. Die Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten, deren Gegenstand nach der Teilrücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur noch der mit dem erstinstanzlichen Verfügungsantrag zu 4. geltend gemachte Anspruch ist, ist unbegründet.
46I. Berufung des Verfügungsklägers
47Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, soweit der Verfügungskläger ihn mit seiner Berufung weiterverfolgt, zulässig und begründet.
481. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
49a) Die Verfügungsanträge sind – ungeachtet der in den abstrakt formulierten Teilen der Anträge verwendeten Umschreibungen – schon allein deshalb hinreichend bestimmt, weil sie sich auf die konkrete Verletzungsform – hier das Angebot des streitgegenständlichen Kopfhörers – beziehen.
50b) Der Verfügungskläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt. Er hat durch Vorlage von Ausdrucken seiner Internet-Verkaufsangebote für Kopfhörer (Blatt 28R-29R der Gerichtsakte) glaubhaft gemacht, dass er – wie die Verfügungsbeklagte auch – gewerblich mit dem Vertrieb von Kopfhörern befasst ist.
51Soweit die Verfügungsbeklagte – erstmals in der Berufungsinstanz – die Mitbewerbereigenschaft des Verfügungsklägers in Frage stellt, stützt sie sich letztlich allein auf das von ihr vorgelegte „Y-Streetview“-Bild, das das unter der neuen Geschäftsanschrift des Verfügungsklägers vorzufindende Gebäude zeigt. Diese Argumentation vermag der Rechtsverteidigung der Verfügungsbeklagten indes schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil nicht erkennbar ist, wann dieses Foto aufgenommen wurde.
52c) Der Verfügungskläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Dass der Verfügungskläger in seiner Antragsschrift die Fristverlängerungsbitten der Verfügungsbeklagten nicht mitgeteilt hat, ist kein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten. Entscheidend ist, dass er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach dem Ablauf der von ihm gesetzten und verlängerten Äußerungsfrist für die Verfügungsbeklagte gestellt hat.
53Es ist auch nicht erkennbar, dass der Verfügungskläger dem Gericht Informationen zu den Markeneintragungen der F-Gruppe und zu der Registrierung der Verfügungsbeklagten bei der EAR-Stiftung in missbräuchlicher Weise vorenthalten hat. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der Verfügungskläger zum Zeitpunkt der Anbringung des Verfügungsantrages überhaupt über diese Informationen verfügte. Eine umfassende Rechercheverpflichtung traf ihn nicht. Er hat lediglich – auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig und auch ausreichend – recherchiert, ob bei der EAR-Stiftung eine Registrierung für die Marke „G“ vorliegt und sein – negatives – Rechercheergebnis in der Antragsschrift mitgeteilt.
542. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.
55a) Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.
56b) Hinsichtlich der Verfügungsanträge zu 1. bis 3. besteht auch jeweils ein Verfügungsanspruch.
57aa) Berufungsantrag zu 1. (= erstinstanzlicher Verfügungsantrag zu 1.)
58Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG.
59(1) Bei dem Feilhalten des streitgegenständlichen Kopfhörers handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
60(2) Die Verfügungsbeklagte hat durch das streitgegenständliche Kopfhörerangebot gegen § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen.
61(a) § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar (Senat, MMR 2013, 95; Senat, Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13 – [bislang nicht veröffentlicht]; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. [2014], § 4 Rdnr. 11.155b). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein produktbezogenes Absatzverbot. Die Norm dient in erster Linie dem Umweltschutz, daneben aber auch dem Schutz der Verbraucher, die die Gewähr haben sollen, dass der Hersteller die von ihnen erworbenen Geräte zurücknimmt und sie dadurch von der Entsorgungslast befreit. Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die wiederum durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt den Wettbewerb (Senat, Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13 –).
62(b) Die Verfügungsbeklagte ist unstreitig die Importeurin der streitgegenständlichen Kopfhörer für die Bundesrepublik Deutschland und damit zugleich nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG Herstellerin im Sinne des ElektroG.
63(c) Eine ordnungsgemäße Registrierung für den hier streitgegenständlichen Kopfhörer liegt nicht vor.
64Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Stelle – dies ist im vorliegenden Falle die EAR-Stiftung – registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Hieraus folgt, dass die Registrierungspflicht für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet wird, sondern marken- und geräteartbezogen ist und damit jeweils neu entsteht, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in den Verkehr gebracht wird (BVerwG, Urteil vom 15.04.2010 – 7 C 9/09 –
Hiernach reicht es nicht aus, dass die Verfügungsbeklagte für die Marke „F“ bei der EAR-Stiftung registriert ist. Sie hätte sich vielmehr auch für die Marke „G“ registrieren lassen müssen, denn jedenfalls den streitgegenständlichen Kopfhörer hat sie allein unter der letztgenannten Marke in den Verkehr gebracht.
66Bereits unmittelbar aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG folgt, dass eine „Marke“ im Sinne des ElektroG nicht nur ein mit der Firma oder dem Namen des Herstellers identisches Kennzeichen sein kann. Darüber hinaus lässt sich dem ElektroG – entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten – auch keine Einschränkung dahin entnehmen, dass (bei der EAR-Stiftung registrierungsfähige) „Marken“ im Sinne dieses Gesetzes nur solche Kennzeichen sein können, die – mit welchem Grad der Festigkeit auch immer – an oder auf dem physischen Produkt selbst angebracht sind. Die Marke „G“ stellt damit grundsätzlich (auch) eine registrierungsfähige Marke im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG dar.
67Der streitgegenständliche Kopfhörer ist allein unter der Marke „G“ in den Verkehr gebracht worden. In den Verkehr gebracht hat die Verfügungsbeklagte das in Rede stehende Produkt, indem sie es in ihrer Verkaufsfiliale ausgestellt und zum Kauf angeboten hat. Der Kopfhörer lag nicht unverpackt in der Filiale aus, sondern wurde dem Verkehr in einer teilweise bedruckten Kunststoffverpackung dargeboten. Für die Frage, unter welcher Marke das Gerät in Verkehr gebracht wurde, ist damit auch die Aufmachung der Verpackung zu berücksichtigen. Auf der Vorderseite der Verpackung wird der Kopfhörer blickfangmäßig und für den Verkehr sofort erkennbar mit dem Begriff „G® HEADPHONES“ bezeichnet. Namentlich das ®-Symbol kennzeichnet den Begriffsbestandteil „G“ dabei als die Marke – oder umgangssprachlich: den Marken-„Namen“ – des Produktes. Den lediglich auf der Rückseite der Verpackung aufgedruckten Begriff „F“ versteht der Verkehr – gerade wegen des nicht sofort auffallenden Ortes des Aufdruckes – hingegen lediglich oder allenfalls als Hinweis auf den Hersteller oder Vertreiber des Produktes, nicht hingegen als die „Marke“ oder den Namen des Produktes. Nichts anderes gilt für das Wort „F“ auf dem Fähnchen-Anhänger. Hinzu kommt, dass der Fähnchen-Anhänger bei der Darbietung des Produktes in den Verkaufsfilialen der Verfügungsbeklagten unter Umständen für den Kunden – und damit für den Verkehr – überhaupt nicht sichtbar ist. Da er auf dem Kopfhörerkabel frei verschiebbar ist, kann er gegebenenfalls so verrutschen, dass er von den bedruckten Teilen der Kunststoffverpackung verdeckt wird.
68Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten, der streitgegenständliche Kopfhörer werde sowohl unter der Marke „G“ als auch unter der Marke „F“ in den Verkehr gebracht. In diesem Falle sei es ausreichend, dass eine Registrierung für eine dieser beiden Marken vorliege. Ob die letztgenannte Rechtsauffassung des Landgerichts zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Senat vermag bereits der Ausgangserwägung des Landgerichts, das Gerät werde unter zwei Marken in den Verkehr gebracht, nicht zu folgen. Der Kopfhörer wird vielmehr – wie oben dargelegt – allein unter der Marke „G“ in den Verkehr gebracht.
69(3) Der Verstoß der Verfügungsbeklagten ist spürbar iSd § 3 Abs. 1 UWG. Es liegt im Wesen eines Vertriebsverbotes, das gleiche Bedingungen im Wettbewerb sicherstellen soll, dass ein Verstoß dagegen zwangsläufig den Wettbewerb spürbar beeinträchtigt (Senat, Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13 –). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm ist ein Verstoß auch dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn er dem Verletzenden keinen nachweisbaren Wettbewerbsvorteil bringt (Senat, Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13 –).
70(4) Umstände, die geeignet sind, die durch den Verstoß begründete Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht erkennbar.
71(5) Bei der Abfassung der Urteilsformel hat der Senat auf die Wiedergabe des im Antragswortlaut enthaltenen, indes inhaltlich überflüssigen Nebensatzes „sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden“ verzichtet.
72bb) Berufungsantrag zu 2. (= erstinstanzlicher Verfügungsantrag zu 2.)
73Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm § 7 Satz 1 ElektroG.
74(1) Die Verfügungsbeklagte hat durch das streitgegenständliche Kopfhörerangebot gegen § 7 Satz 1 ElektroG verstoßen. Nach dieser Vorschrift müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden (von dem Vorliegen dieser zeitlichen Voraussetzung ist hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen), dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
75(a) Auch § 7 Satz 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 –
(b) Im Umkehrschluss folgt aus § 7 Satz 3 ElektroG, dass die in § 7 Satz 1 ElektroG geforderte Kennzeichnung am oder auf dem Gerät selbst angebracht sein muss und eine Kennzeichnung lediglich auf der Verpackung nicht genügt. An oder auf dem Kopfhörer selbst enthält lediglich der Fähnchen-Anhänger eine auf die Verfügungsbeklagte als Herstellerin (im Sinne des ElektroG) hinweisende Kennzeichnung. Diese Kennzeichnung ist indes nicht „dauerhaft“ iSd § 7 Satz 1 ElektroG. Die erforderliche Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung ist nur dann gegeben, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitzt, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Kennzeichnung – wie im vorliegenden Falle – ohne nennenswerte Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produktes selbst, durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann (Senat, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 46/14 – [bislang nicht veröffentlicht]; OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
77(2) Auch dieser Verstoß der Verfügungsbeklagten ist spürbar iSd § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 –
(3) Umstände, die geeignet sind, die durch den Verstoß begründete Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht erkennbar.
79(4) Bei der Abfassung der Urteilsformel hat der Senat auf die Wiedergabe des im Antragswortlaut enthaltenen, inhaltlich indes überflüssigen Zusatzes „oder den Importeur“ verzichtet.
80cc) Berufungsantrag zu 3. (=erstinstanzlicher Verfügungsantrag zu 3.)
81Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm § 7 Satz 2 ElektroG.
82(1) Die Verfügungsbeklagte hat durch das streitgegenständliche Kopfhörerangebot gegen § 7 Satz 2 ElektroG verstoßen. Nach dieser Vorschrift müssen Geräte mit dem Symbol nach Anhang II zum ElektroG (Mülltonnen-Symbol) gekennzeichnet werden. Auch insoweit folgt im Umkehrschluss aus § 7 Satz 3 ElektroG, dass die Kennzeichnung grundsätzlich an oder auf dem Gerät selbst erfolgen muss. Nur wenn es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein aufzudrucken. Aus dem Anhang II zum ElektroG folgt, dass das Symbol dort, wo es angebracht ist, dauerhaft anzubringen ist.
83(a) Auch die Regelung in § 7 Satz 2 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. die vom Verfügungskläger vorgelegten und – soweit ersichtlich – noch nicht veröffentlichten Entscheidungen OLG Nürnberg 3 U 346/14 und OLG Karlsruhe 6 U 45/14).
84(b) Die Kennzeichnung auf dem Fähnchen-Anhänger ist, wie bereits oben ausgeführt, nicht „dauerhaft“. Die Kennzeichnung mit dem Mülltonnen-Symbol auf der Verpackung ist zwar dauerhaft, indes liegt keiner der in § 7 Satz 3 ElektroG genannten Ausnahmefälle vor. Weder die Größe noch die Funktion des Produkts stehen einer Kennzeichnung des Gerätes selbst entgegen. So ist es insbesondere möglich, das Mülltonnen-Symbol in die Rückseite des Ohrsteckers der Kopfhörer einzustanzen, wobei das Symbol hierdurch sogar deutlich größer als auf dem Fähnchen-Anhänger dargestellt werden könnte. Ob bei einer derartigen Kennzeichnung die Vorgaben der EN 50419 eingehalten werden könnten, ist nicht von Bedeutung. Denn das ElektroG schreibt eine Einhaltung dieser Norm nicht vor. Dass eine solche Kennzeichnung möglicherweise erhöhte Produktionskosten mit sich bringen könnte, erfüllt keinen der in § 7 Satz 3 ElektroG genannten Ausnahmetatbestände.
85(2) Spürbarkeit des Verstoßes und Wiederholungsgefahr liegen auch insoweit vor.
86II. Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten
87Die Anschlussberufung ist unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch mit dem erstinstanzlichen Verfügungsantrag zu 4. zulässig und begründet. Das Landgericht hat seine Beschlussverfügung insoweit zu Recht bestätigt.
88Der insoweit vom Verfügungskläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG.
891. Die Verfügungsbeklagte hat durch das streitgegenständliche Kopfhörerangebot gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG verstoßen. Nach dieser Vorschrift haben der Hersteller und der Einführer eines Verbraucherproduktes bei der Bereitstellung dieses Produktes auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen oder die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG sind diese Angaben auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies dort nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen.
90a) Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar. Die in dieser Vorschrift geregelte unternehmensbezogene Informationspflicht dient der Identifizierung des Verantwortlichen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Produkten, nachdem sie auf den Markt gebracht wurden. Sie flankiert insoweit das Gebot, ausschließlich sichere Produkte in den Verkehr zu bringen, und ist Teil der sicherheitstechnischen Regelungen des ProdSG zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verbraucher. Die Vorschrift dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem Verbraucherschutz.
91b) Weder auf dem Kopfhörer selbst noch auf seiner Verpackung findet sich die Angabe der Kontaktanschrift der Verfügungsbeklagten als der Einführerin des Produktes. Auf die Angabe dieser Anschrift konnte auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Ausnahmen von der Verpflichtung aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ProdSG nur zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. Derartige Ausnahmefälle liegen hier nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Verwendern des Kopfhörers die Anschrift der Verfügungsbeklagten bekannt ist. Dies gilt zunächst für die Anschrift der Unternehmenszentrale der Verfügungsbeklagten, aber auch für die Anschriften der einzelnen Verkaufsfilialen. Wer dort einen Kopfhörer gekauft hat, mag zwar wissen, wie er zu der Filiale gelangen kann, wird aber nicht zwingend auch die korrekte und vollständige Anschrift (Name der Straße, Hausnummer, Postleitzahl) kennen. Nicht zuletzt ist auch an Personen zu denken, die einen Kopfhörer z.B. als Geschenk erhalten und nicht einmal über einen Kassenbeleg verfügen.
922. Spürbarkeit des Verstoßes und Wiederholungsgefahr liegen auch insoweit vor.
93C.
941. Der Antrag der Verfügungsbeklagten, ihr eine „großzügig bemessene Aufbrauchsfrist“ zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg. Die Bewilligung einer Aufbrauchsfrist – bei der es sich dogmatisch um eine auf § 242 BGB basierende materiell-rechtliche Beschränkung des Unterlassungsanspruches handelt (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 1.59 m.w.N.) – setzt voraus, dass dem Schuldner durch ein sofort wirksames Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine – befristete – Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 1.58 m.w.N.).
95Es fehlt bereits an einem substantiierten Vortrag der Verfügungsbeklagten zu den Nachteilen, die ihr im Falle einer sofortigen Wirksamkeit der ausgesprochenen Verbote entstehen. Die Verfügungsbeklagte hat lediglich pauschale Angaben zu möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Schäden gemacht. Eine konkrete und nachvollziehbare Bezifferung dieser Schäden – und sei es auch nur im Wege einer vorläufigen Schätzung – liegt nicht vor. Der Senat hat insoweit auch berücksichtigt, dass es sich bei dem Verkauf von Kopfhörern für die Verfügungsbeklagte nicht um ihr Kerngeschäft, sondern lediglich um ein Nebengeschäft handeln dürfte.
962. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Antrag der Verfügungsbeklagten, ihr Vollstreckungsschutz durch den Ausspruch zu gewähren, dass die Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar sein soll.
97Der Senat kann eine derartige Anordnung auf der Grundlage der Regelung in §§ 936, 921 Satz 2 ZPO treffen (Senat, WRP 1984, 499; vgl. auch Zöller, ZPO, 30. Aufl. [2014], § 921 Rdnr. 4 ff m.w.N.). Voraussetzung ist indes auch insoweit, dass der Schuldner die ihm drohenden Schäden nachvollziehbar darlegt (vgl. Senat, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
98D.
99Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 U 77/14
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(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind
- 1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder - 2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen
- 1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten, - 2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und - 3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, - 2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, - 3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1.
Stichproben durchzuführen, - 2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie - 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind
- 1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder - 2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen
- 1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten, - 2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und - 3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, - 2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, - 3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1.
Stichproben durchzuführen, - 2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie - 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind
- 1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder - 2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen
- 1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten, - 2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und - 3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind
- 1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder - 2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen
- 1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten, - 2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und - 3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird untersagt,
1.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.
2.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ – in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist ein nicht gewinnorientiertes Unternehmen, das im Jahr 2005 als „Rücknahmesystem von LED- und Gasentladungslampen von führenden Lichtherstellern“ gegründet wurde. Sie verfolgt den Zweck, ihren Gesellschaftern und anderen Systemteilnehmern ein ökologisch und ökonomisch nachhaltiges System zur Rücknahme von Beleuchtungskörpern anzubieten, um ihre gesetzlichen und ethischen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Herstellerverantwortung zu erfüllen. Ihre Tätigkeit zielt auf die optimierte Sammlung ausgedienter Beleuchtungskörper und deren fachgerechte Entsorgung ab, um so zum Schutz der Umwelt und zur Schonung von Ressourcen beizutragen. Die Klägerin führt deutschlandweit mit ca. 10.000 Sammelstellen die Rücknahme von Gasentladungslampen (z. B. Energiesparlampen und Leuchtstofflampen) sowie LED-Lampen über kommunale Wertstoffhöfe, Vertrags-Sammelstellen und durch die direkte Abholung bei Großverbrauchern durch.
4Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern.
5Die Klägerin ließ durch eine Testkaufagentur einen Testkauf bei dem Weiterverkäufer B in B2 durchführen. Gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) erwarb die Testkäuferin eine „Energiesparlampe für Strahler ##########“. Dieses Produkt, das der Weiterverkäufer bei der Beklagten erworben hatte, trägt die Bezeichnung „ZAZ“ (Anlage LL 2).
6In dem von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (G2) geführten Verzeichnis der registrierten Hersteller ist eine solche Marke nicht enthalten, wohl aber eine Marke „ZAZO“ (Anlage LL 4). Die erworbene Energiesparlampe ist zudem nicht so gekennzeichnet, dass ihr Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2012 (Anlage LL 7) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie rügte, die Beklagte vertreibe Beleuchtungskörper mit der Kennzeichnung „ZAZ“, ohne dass dafür eine wirksame und ordnungsgemäße Registrierung vorliege. Es fehle auch eine Kennzeichnung, aufgrund der sich der Hersteller eindeutig identifizieren lasse. Die Beklagte habe deshalb gegen die Marktverhaltensregelungen des § 6 Abs. 2 ElektroG und des § 7 ElektroG verstoßen.
8Die Beklagte gab daraufhin unter dem 20.07.2012 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts ab (Anlage LL 7):
9„1.
10Die Firma C GmbH & Co. KG wird es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € zukünftig unterlassen, die Energiesparlampe für Strahler, ############, die auf der anliegenden Fotokopie abgebildet ist, in Deutschland zu bewerben, anzubieten und/oder zu verkaufen, wenn diese keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthält, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifiziert.
112.
12Die Firma C wird der Firma D GmbH Auskunft darüber erteilen, von welchem oder welchen Unternehmen die streitgegenständlichen Beleuchtungskörper bezogen wurden, und zwar unter Angabe der genauen Firmierung und der Anschrift und unter Vorlage zumindest einer Rechnung jedes dieser Unternehmen.“
13Die Klägerin hat sodann gegen die Beklagte eine am 15.08.2012 erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Arnsberg folgenden Inhalts erwirkt:
14„Der Antragsgegnerin wird untersagt,
151.
16Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist.
172.
18Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ - in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren.
19Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.“.
20Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht Arnsberg die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 13.09.2012 - 8 O 100/12 - bestätigt (Anlage LL 8). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Senats, dass es an einem Verfügungsgrund fehle, hat die Klägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen.
21Die Klägerin hat gemeint, sie selbst habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 6 Abs. 2; 7 S. 1 ElektroG. Als Wettbewerberin der Beklagten sei sie aktivlegitimiert. Die Retourlogistik von Altlampen sei Geschäftszweck der Klägerin. Die Beklagte sei als Herstellerin von Beleuchtungskörpern im Sinne des ElektroG anzusehen und damit nach §§ 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 und Abs. 4 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte zu sammeln und abzuholen. Die Parteien befänden sich hinsichtlich der Retourlogistik in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Es reiche das Bestehen eines mittelbaren Wettbewerbsverhältnisses aus. So sei es unschädlich, wenn sich das Angebot einer Partei an die Hersteller/Händler wende und das der anderen an die Kunden des Herstellers, solange die Verbraucher als mittelbare „Kunden“ des mit den Händlern/Herstellern in direktem Vertragsverhältnis Stehenden angesehen werden könnten. Die Abnehmer von Beleuchtungsmitteln seien in Ansehung der Retourlogistik mittelbare Kunden der Klägerin. Denn sie seien ihrerseits nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte der getrennten Entsorgung zuzuführen und dürften dabei darauf vertrauen, dass die im Kaufpreis enthaltenen Kosten der Entsorgung von der Beklagten abgeführt worden seien. Diese begünstige ihren Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin, indem sie ihren Kunden konkludent die Retourlogistik der Altgeräte anbiete, die ihr hierfür obliegenden Kosten aber der Klägerin aufbürde.
22Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin des in Rede stehenden Produkts anzusehen. Für die von ihr vertriebenen Beleuchtungskörper habe zum Zeitpunkt des Testkaufs keine ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung G2 bestanden, so dass das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 S. 5 i. V. m. S. 2 ElektroG eingreife. Die Beleuchtungskörper wiesen auch keine Herstellerkennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG auf. Die vorgenannten Vorschriften seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
23Die Klägerin verfolgt hilfsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die ihren Gesellschaftern zustehenden Unterlassungsansprüche. Sie ist insoweit von acht ihrer Gesellschafter (F GmbH, F2 GmbH, F3 GmbH & Co. KG, F4 GmbH, F5 GmbH, F6 GmbH, F7 GmbH, F8 GmbH) ermächtigt worden, deren sich aus dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.
24Die Beklagte hat gemeint, die Klageanträge genügten nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil sie ohne Konkretisierung auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale Bezug nähmen. Der Begriff „Beleuchtungskörper“ sei gesetzlich nicht hinreichend definiert. Im ElektroG fehle auch eine Definition, wann eine Kennzeichnung „dauerhaft“ sei. Die Klägerin habe diese Begriffe zudem nicht in ihrer Klageschrift näher eingegrenzt. Es bestehe auch kein Unterlassungsanspruch der Klägerin. Mit näheren Ausführungen hat die Beklagte geltend gemacht, § 6 Abs. 2 und § 7 S. 1 ElektroG seien keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ferner hat sie darauf hingewiesen, sie und ihr Zulieferer, die G GmbH, seien seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert. Die Beklagte hat zudem bestritten, dass ihr durch das gerügte Verhalten ein mehr als nur unerheblicher finanzieller Vorteil entstanden sei. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
25Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
26Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge seien hinreichend bestimmt. Die Klägerin habe in der Klageschrift die Verletzungshandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend dargelegt. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 Abs 2 ElektroG und § 7 ElektroG begründet. Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Da sie – ebenso wie die Beklagte – die Sammlung und Rücknahme ausgedienter Beleuchtungskörper anbiete, bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die genannten Vorschriften des ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Eine Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 2 ElektroG liege unstreitig vor. Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Die diesbezügliche Vermutung sei nicht widerlegt. Die Unterlassungserklärung der Beklagten beziehe sich allein auf den Verstoß gegen § 7 ElektroG, nicht aber auf einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG. Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 7 ElektroG sei sie zu eng gefasst, weil sie sich nur auf den konkret vorgefallenen Wettbewerbsverstoß, nicht aber auf kerngleiche Verletzungsformen beziehe. Die Unterlassungsansprüche seien nicht verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist sei aufgrund des Einganges des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.08.2012 ab diesem Zeitpunkt gehemmt gewesen. Die Hemmung habe bis zum Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren am 05.04.2013 trotz Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 ununterbrochen angedauert (§ 204 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 BGB); durch den Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren sei die Verjährung erneut gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO).
27Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt und § 6 Abs. 2 sowie § 7 S. 1 ElektroG stellten keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie behauptet nun erstmals, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien trotz falscher Etikettierung bei der Stiftung G2 von der Lieferantin, der G GmbH, erfasst worden. Dieses Unternehmen habe auch die Entsorgungsgebühren bezahlt und arbeite mit dem Entsorgungsunternehmen H GmbH zusammen.
28Die Beklagte beantragt,
29das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
30Die Klägerin beantragt,
31die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
321.
33im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. die Formulierung „und/oder Importeur“ entfällt;
342.
35im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 1. hinter „… registriert ist“ und im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. hinter „eindeutig identifizieren“ jeweils eingefügt wird „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat“.
36Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen. Weiterhin meint sie, ihre Klageanträge genügten dem Bestimmtheitserfordernis. Eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform sei im vorliegenden Fall nicht notwendig. Sie begehre das umfassende Unterlassen des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper. Eine weitergehende Konkretisierung ihrer Klageanträge könne nicht verlangt werden, ohne ihren Unterlassungsanspruch unzumutbar einzuschränken. Die Klage sei auch begründet. § 6 Abs. 2 ElektroG und § 7 S. 1 ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Klägerin bestreitet schließlich das Vorbringen der Beklagten zu der behaupteten Erfassung der Mengen der in Rede stehenden Artikel und rügt insoweit Verspätung.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38II.
39Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
401.
41Die Klageanträge sind mit den im Senatstermin aufgenommenen Maßgabezusätzen hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
42Es handelt sich nicht um bloß gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge (vgl. Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 12 UWG Rn. 2.40). Denn statt des in § 6 Abs. 2 S. 5 und § 7 S. 1 ElektroG verwendeten Begriffs der „Elektro- und Elektronikgeräte“ beziehen sich die Klageanträge auf „Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG“.
43Zwar ist der Begriff der „Beleuchtungskörper“ nicht abschließend gesetzlich definiert (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 ElektroG in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG). Daraus folgt aber keine mangelnde Bestimmtheit der Klageanträge. Denn deren hinreichende Bestimmtheit wird durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung gewährleistet.
44Dadurch wird das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht eingeschränkt. Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper in Verkehr gebracht wurde, ohne dass der Hersteller für die betreffende Marke ordnungsgemäß registriert ist, bzw. dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde.
45Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung steht nicht in Widerspruch zu der Einschränkung des Klageantrags zu 2., die lautet: „mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler ############“. Diese Einschränkung berücksichtigt lediglich, dass die Beklagte insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat.
46Soweit im Klageantrag zu 2. der im ElektroG nicht definierte Begriff „dauerhaft“ genannt ist, steht dies der Bestimmtheit des Antrags schon deshalb nicht entgegen, weil dessen Sinngehalt hinreichend verständlich ist. Das Adjektiv „dauerhaft“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „einen langen Zeitraum überdauernd, beständig“ (Duden „online“ (www.duden.de)). Daraus ergibt sich, dass die Kennzeichnung mit dem Produkt fest verbunden sein muss und nicht einfach abzulösen sein darf (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 17). Im Übrigen erfolgt eine nähere Spezifizierung des Begriffs durch die Norm DIN EN 50419.
472.
48Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin selbst indes nicht zu.
49Denn die Parteien sind nicht als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 95). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte).
50a)
51Hier besteht kein unmittelbares konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Sie setzen keine gleichartigen Waren bzw. gewerblichen Leistungen ab. Sie sind nicht auf demselben sachlich relevanten Markt tätig. Die Klägerin bietet als Gemeinschaftsunternehmen der führenden Hersteller von Beleuchtungskörpern den ihr angeschlossenen Unternehmen die bundesweite, einheitliche Retourlogistik für Altlampen an (vgl. Anlage LL 1). Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern. Zu ihrem Kundenkreis gehören Wiederverkäufer bzw. Zwischenhändler, möglicherweise auch Endverbraucher. Für die Beklagte besteht zwar infolge der Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG (dazu nachfolgend) eine gesetzliche Rücknahmepflicht nach § 10 ElektroG. Diese steht im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit, dem Verkauf von Beleuchtungskörpern. Das ändert aber nichts daran, dass sie nicht auf demselben sachlichen Markt wie die Klägerin tätig ist. Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sind die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen der Parteien nicht austauschbar. Vielmehr kommt die Beklagte dann, wenn sie nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin gilt, selbst als Kundin der Klägerin in Betracht.
52b)
53Auch ein sog. mittelbares Wettbewerbsverhältnis (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 2 UWG Rn. 96 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, 3. Aufl., § 2 UWG Rn. 138, 141) liegt zwischen den Parteien nicht vor. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es zwar, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte). Die Klägerin versucht aber auch nicht mittelbar, wie die Beklagte Beleuchtungskörper abzusetzen. Die Beklagte bietet demgegenüber keine Retourlogistik für andere Unternehmen, insbesondere für Hersteller an.
54Der Umstand, dass die Besitzer von ausgedienten Beleuchtungsmitteln nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet sind, diese der getrennten Entsorgung zuzuführen, macht sie nicht zu mittelbaren Kunden der Klägerin. Denn ein Endverbraucher hat nicht für die Organisation des Rücknahmesystems bzw. die Retourlogistik Sorge zu tragen. Die Parteien stehen insoweit gerade nicht im Wettbewerbsverhältnis zueinander. Denn der Beklagten ist nicht an der Rücknahme der Beleuchtungskörper, geschweige denn den damit einhergehenden Entsorgungskosten gelegen.
55c)
56Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wechselbeziehung zwischen Absatzförderung und Absatzbeeinträchtigung annehmen. Dies kann möglicherweise im Falle eines Behinderungswettbewerbs (§ 4 Nr. 7 bis 10 UWG) in Betracht kommen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 99 und 105). Darum geht es hier indes nicht. Denn die Klägerin macht Verstöße im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG geltend.
57d)
58Für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es schließlich nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene Wettbewerbshandlung in ihrem eigenen Marktstreben irgendwie betroffen ist. Auch eine bloße Beeinträchtigung reicht nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte). So liegt es hier.
59Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 18 Rn. 31), soweit die Klägerin eigene Ansprüche geltend macht.
603.
61Die Klägerin kann aber die ihren Gesellschaftern gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgen.
62a)
63Grundsätzlich ist es zulässig, den Anspruch eines Mitbewerbers in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Voraussetzung dafür sind eine Ermächtigung und ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung auf Grund der besonderen Beziehungen zum Rechtsinhaber. Dabei sind auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Das erforderliche eigene Interesse kann sich insbesondere aus einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung ergeben (Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.22 m. w. N.).
64Die Klägerin ist unstreitig von ihren vorstehend unter I. genannten Gesellschaftern ermächtigt worden, deren sich aus dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.
65Es besteht auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung. Sie hat ein wirtschaftliches Interesse daran, gegen den Vertrieb nicht registrierter und nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Beleuchtungskörper vorzugehen und für ihre Gesellschafter Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Ebenso besteht ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Gesellschafter an der Prozessführung durch die Klägerin; dadurch entstehen der Beklagten auch keine ungerechtfertigten Nachteile (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 44). Auf diese Weise können die Ansprüche der Gesellschafter in einem Prozess verfolgt werden. Dass mehrere Prozesse vermieden werden, liegt gerade auch im Interesse der Beklagten. Dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht abtretbar sind (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 3.18 ff.), steht der Zulässigkeit der Prozessstandschaft nicht entgegen. Hierfür genügt es, dass die Rechtsausübung - wie hier - überlassungsfähig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 46). Die Prozessstandschaft ist im Prozess zudem offengelegt worden (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 47).
66Die Klägerin macht die Ansprüche ihrer Gesellschafter kumulativ geltend. Dagegen bestehen keine Bedenken.
67b)
68Die Klagebefugnis der Gesellschafter der Klägerin besteht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zwischen diesen Herstellern von Beleuchtungskörpern und der Beklagten besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Es ist unerheblich, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen (Hersteller/Händler) tätig sind. Denn mittelbar sind die Kunden des Händlers auch Kunden des Herstellers, um die dieser meist selbst wirbt (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 96d).
694.
70Die im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Klageanträge sind begründet.
71a)
72Klageantrag zu 1.:
73Der im Wege der Prozessstandschaft insoweit gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Gesellschafter der Klägerin besteht gem. §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG.
74aa)
75Unzweifelhaft stellt das Inverkehrbringen der in Rede stehenden Energiesparlampe eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
76bb)
77Diese ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG unlauter.
78Gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu einer solchen Marktverhaltensregelung gehört auch § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95; OLG München, GRUR-RR 2011, 424, 425 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2010, 754 - Golly Telly; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.155b; MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 69, 70). Nach dieser Bestimmung dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Bei dieser Vorschrift handelt sich um eine Bestimmung, die produktbezogen ein Absatzverbot regelt. Die Norm bezweckt in erster Linie den Umweltschutz, daneben aber auch den Schutz der Verbraucher, weil diese die Gewähr haben sollen, dass der Hersteller die von ihnen erworbenen Geräte zurücknimmt und sie dadurch von der Entsorgungslast befreit (Köhler/Bornkamm, a. a. O.). Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb (Senat, MMR 2013, 95).
79cc)
80Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen der Energiesparlampe, die sie an den Weiterverkäufer B abgegeben hat, gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG verstoßen.
81Der Anwendungsbereich des ElektroG ist eröffnet, weil es sich bei der Energiesparlampe um einen Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG handelt. Energiesparlampen sind Kompaktleuchtstofflampen. Die in Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG geregelte Ausnahme vom Anwendungsbereich des ElektroG („mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten“) gilt für sie nicht (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 2 Rn. 23).
82Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16 ElektroG) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 der Vorschrift registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 S. 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern istmarken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird (BVerwG, Urteil vom 15.04.2010 – 7 C 9/09). Es kommt somit nicht darauf an, dass die Beklagte und ihr Zulieferer, die G GmbH, seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert sind. Denn auch die identifizierende Angabe der Marke ist konstitutiver Teil der Registrierung (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 6 Rn. 29).
83Soweit die Beklagte mit der Berufung erstmals geltend macht, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien bei der Stiftung G2 von ihrer Lieferantin erfasst worden, ist das hier unerheblich. Denn dabei handelt es sich um Mengenmeldungen nach § 13 ElektroG, nicht aber um die nach § 6 Abs. 2 ElektroG erforderliche Registrierung.
84Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin der in Rede stehenden Energiesparlampe anzusehen. Nach dieser Vorschrift gilt der Vertreiber als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dies war hier der Fall. Die Beklagte hat ein neues Elektrogerät (die betreffende Energiesparlampe) eines nicht in Bezug auf die Marke „ZAZ“ registrierten Herstellers zum Verkauf angeboten. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Vertreiber aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 73; Senat, MMR 2013, 95). Die Beklagte hat nicht dargetan, sich vor dem Inverkehrbringen des Produkts in geeigneter Weise – etwa durch Nachfrage beim Hersteller oder Recherche auf der von der Stiftung G2 gem. § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG einzurichtenden Internetseite (vgl. Giesberts/Hilf, a. a. O.) – nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Registrierung erkundigt zu haben.
85Den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber treffen grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, a. a. O., § 3 Rn. 74; ebenso die Begründung zum Entwurf des ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 22). Dazu zählt auch das Verbot gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95).
86dd)
87Der Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die Mitbewerber des Beklagten müssen für die Registrierung erhebliche Mittel und Zeit aufwenden, die sich sog. „Trittbrettfahrer“ ersparen, die mit den Produkten, in Bezug auf die eine Registrierungspflicht besteht, handeln, sich aber um die Beteiligung an den Entsorgungskosten gerade nicht kümmern. Es liegt im Übrigen auch im Wesen eines Vertriebsverbotes, das gleiche Bedingungen im Wettbewerb sicherstellen soll, dass ein Verstoß dagegen den Wettbewerb zwangsläufig spürbar beeinträchtigen muss (Senat, MMR 2013, 95). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm ist ein Verstoß gegen sie auch nicht dann wettbewerbsrechtlich irrelevant, wenn er dem Verletzer keinen Wettbewerbsvorteil bringt (MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303).
88ee)
89Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird aufgrund des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes tatsächlich vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 20.07.2012 bezieht sich allein auf den gerügten Verstoß gegen § 7 ElektroG, nicht aber auf den Verstoß gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG.
90b)
91Klageantrag zu 2.:
92Der diesbezügliche Unterlassungsanspruch der Gesellschafter der Klägerin ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG.
93aa)
94Die im Angebot bzw. im Verkauf der fraglichen Energiesparlampe zu sehende geschäftliche Handlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG unlauter.
95§ 7 S. 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. des § UWG § 4 Nr. 11 UWG dar. Nach dieser Norm müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft u. a. so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Die Pflicht zur Kennzeichnung des Herstellers ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 S. 7 ElektroG identifiziert werden können. Zwar dient die Kennzeichnungspflicht unmittelbar Belangen des Umweltschutzes, die für sich genommen wettbewerbsneutral sind. Darüber hinaus bezweckt § 7 S. 1 ElektroG jedoch insoweit den Schutz der Marktteilnehmer, als vermieden werden soll, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte - in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers - mit Entsorgungskosten belastet würde. Dieses Interesse der Marktteilnehmer hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Berücksichtigung gefunden (BT-Drs. 15/3930, S. 23 [zu § 6 ElektroG]). Daraus folgt die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Kennzeichnungspflicht jedenfalls im Verhältnis zum Mitbewerber (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 = BeckRS 2013, 21103; Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958 f.). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Hersteller - wie dies offenbar in der Praxis geschieht - den von ihnen zu entsorgenden Anteil nicht nach dem tatsächlichen Aufkommen in der gesamten Altgerätemenge, sondern gemäß § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG nach dem Marktanteil der von ihnen in Verkehr gebrachten Menge bestimmen lassen. Die Identifizierbarkeit des einzelnen Herstellers kann z. B. relevant werden, um die gesonderte Entfernung bestimmter Gefahrstoffe o. ä. dem Hersteller des einzelnen Produkts in Rechnung zu stellen (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, Fn. 42).
96bb)
97Die Beklagte hat gegen § 7 S. 1 ElektroG verstoßen, weil auf dem Produkt eine Kennzeichnung fehlt, die den Herstellereindeutig identifiziert. Die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG kann zwar durch Angabe des Namens, der Handelsmarke, des Warenzeichens, der registrierten Firmennummer oder anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers erfolgen (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 12). Welchem Hersteller die Marke oder Bezeichnung „ZAZ“ zuzuordnen ist, ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auf die Angaben auf der Verpackung kommt es nicht an, weil die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG direkt auf dem Produkt erfolgen muss (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 18). Letztlich stellt auch die Beklagte einen Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG nicht in Abrede, zumal sie insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat.
98Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 2). Die Beklagte ist – wie ausgeführt - nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin der in Rede stehenden Energiesparlampe zu behandeln (s. o. a) cc)).
99Ob den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG ausnahmslos trifft oder ob er insbesondere einwenden kann, dass ihm eine Kennzeichnung des nicht von ihm selbst produzierten Gerätes namentlich aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Beklagte keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat (vgl. Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14).
100Auch die Frage, ob der nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltende Vertreiber verpflichtet ist, eine auf ihn selbst hinweisende Kennzeichnung anzubringen, oder ob seine Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG aufgrund der Besonderheiten seiner Position in der Lieferkette dahin modifiziert ist, dass er (lediglich) darauf hinwirken muss, dass eine auf einen ordnungsgemäß registrierten Hersteller – nicht notwendigerweise ihn selbst – hinweisende Kennzeichnung angebracht wird, kann vorliegend dahinstehen (vgl. Senat, a. a. O.). Ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG liegt schon deshalb vor, weil die in Rede stehende Energiesparlampe jedenfalls keine eindeutige Herstellerkennzeichnung aufweist.
101cc)
102Der Verstoß der Beklagten ist spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll u. a. Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 mit Verweis auf OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
103dd)
104Die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr ist auch hinsichtlich des Verstoßes gegen § 7 S. 1 ElektroG nicht vollständig widerlegt.
105Zwar hat die Beklagte insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben. Diese bezieht sich jedoch nur auf die mangelnde Kennzeichnung der in Rede stehenden Energiesparlampe. Die Unterwerfungserklärung deckt damit den durch das vorangegangene wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten entstandenen Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht in vollem Umfang ab (vgl. BGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Denn eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. In entsprechendem Umfang gilt ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist.
106Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde (vgl. auch Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14). Es besteht danach die Gefahr, dass die Beklagte auch andere Beleuchtungskörper ohne die gebotene Herstellerkennzeichnung anbietet bzw. verkauft.
107Zwar erstreckt sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung ebenso wie ein entsprechender Unterlassungstitel im Allgemeinen nicht nur auf identische, sondern auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen. Die Auslegung der Unterwerfungserklärung des Schuldners kann jedoch auch ergeben, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein soll (vgl. BGH, WRP 1997, 1067 – Sekundenschnell; GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Davon geht der Senat hier aus. Denn obwohl die Beklagte zu einer weiter gefassten Unterlassungserklärung aufgefordert worden ist, hat sie sich auf die konkrete Verletzungsform beschränkt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 1.123 m. w. N.).
108c)
109Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Unterlassungsansprüche nicht verjährt sind. Die Klägerin hat am 12.07.2012 von den Wettbewerbsverstößen und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt. Der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 11 Abs. 1 UWG) ist mit Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.08.2012 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB). Eine erneute Hemmung der Verjährung ist mit Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren am 05.04.2013 eingetreten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO). Infolge der Rücknahme des Verfügungsantrags gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 ist die Hemmung nicht beendet worden (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).
110III.
111Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
112IV.
113Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) bestehen nicht.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Elektro- und Elektronikgeräte: Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und - a)
zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder - b)
der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen;
- 2.
Geräteart: Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen; - 3.
Altgeräte: Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind; - 4.
historische Altgeräte: - a)
Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, - b)
Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden, oder - c)
Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren;
- 5.
Altgeräte aus privaten Haushalten: Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist; Elektro- und Elektronikgeräte, die potentiell sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten; - 6.
Anbieten: das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben; - 7.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; - 8.
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes; als Inverkehrbringen gilt auch die erste Wiederbereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das nach der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt worden war; - 9.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - a)
Elektro- oder Elektronikgeräte - aa)
unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder - bb)
konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,
- b)
Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint, - c)
erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder - d)
Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist;
- 10.
Bevollmächtigter: jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter kann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buchstabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11, ein Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nach Nummer 11b oder ein Fulfilment-Dienstleister nach Nummer 11c sein, sofern die Voraussetzungen nach dem ersten Halbsatz vorliegen; - 11.
Vertreiber: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder auf dem Markt bereitstellt; - 11a.
elektronischer Marktplatz: eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Vertreibern, die nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes sind, ermöglicht, Elektro- und Elektronikgeräte in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen; - 11b.
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Elektro- und Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen; - 11c.
Fulfilment-Dienstleister: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister; - 12.
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger: die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichtete juristische Person; - 13.
Photovoltaikmodule: elektrische Vorrichtungen, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind und zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entworfen, zusammengesetzt und installiert werden; - 14.
Lampen: Einrichtungen zur Erzeugung von Licht; - 15.
Leuchten: Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern diese nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird; - 16.
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge: eine groß angelegte Anordnung von industriellen Maschinen, Geräten oder Bauteilen mit einer gemeinsamen Funktion für eine bestimmte Anwendung, die - a)
von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut wird und - b)
von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten wird;
- 17.
ortsfeste Großanlagen: eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiterer Einrichtungen, die - a)
von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut wird, - b)
dazu bestimmt ist, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorgesehenen Standort betrieben zu werden, und - c)
nur durch die gleichen, speziell konstruierten Geräte ersetzt werden kann;
- 18.
bewegliche Maschinen: Maschinen mit eigener Energieversorgung, die - a)
nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, - b)
ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden und - c)
beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen;
- 19.
medizinisches Gerät: ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder Zubehör eines Medizinproduktes im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/745, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; - 20.
In-vitro-Diagnostikum: ein In-vitro-Diagnostikum oder dessen Zubehör im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; - 21.
aktives implantierbares medizinisches Gerät: ein aktives implantierbares Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/745, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; - 22.
Erfassung die Sammlung sowie die Rücknahme von Altgeräten; - 23.
Behandlung: Tätigkeiten, die nach der Übergabe von Altgeräten an eine Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Separierung von Wertstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen; - 24.
Erstbehandlung: die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte - a)
zur Wiederverwendung vorbereitet oder - b)
von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert
- 25.
Entfernen: die manuelle, mechanische, chemische oder metallurgische Bearbeitung von Altgeräten, in deren Folge im Laufe des Behandlungsverfahrens gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile einen unterscheidbaren Stoffstrom oder einen unterscheidbaren Teil eines Stoffstromes bilden; Stoffe, Gemische und Bestandteile gelten dann als unterscheidbar, wenn sie überwacht werden können, um ihre umweltgerechte Behandlung oder Entsorgung zu überprüfen; - 26.
gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische: Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind
- 1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder - 2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen
- 1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten, - 2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und - 3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Registrierungspflicht für Hersteller nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, die Voraussetzungen und Folgen der sog. Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG sowie den notwendigen Inhalt der Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG und der Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG.
- 2
-
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Herstellerin von Elektro- und Elektronikgeräten verschiedener Marken und Gerätearten registriert.
- 3
-
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2007 festgestellt hatte, dass frühere Registrierungen der Klägerin aus den Jahren 2005 und 2006 unwirksam geworden seien, und weitere Registrierungen abgelehnt hatte, erhob die Klägerin im Juli 2007 Anfechtungs- und Feststellungsklage, u.a. auf Feststellung, dass
-
...
-
3b. die Klägerin, wenn und solange sie als Herstellerin gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG registriert ist, berechtigt ist, ohne ergänzende Registrierung der neuen Marke und/oder Geräteart Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen,
-
4. die Klägerin Geräte, die ein registrierter, mit Registrierungsnummer im Herstellerverzeichnis der Beklagten eingetragener Produzent hergestellt hat und im Geltungsbereich des Elektrogesetzes in Verkehr gebracht hat, auch dann ohne eigene Beantragung einer Registrierung zum Verkauf anbieten darf, wenn der Produzent für die Marken und/oder für die Gerätearten der angebotenen Geräte eine Registrierung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG nicht beantragt hat,
-
5. die Klägerin nicht verpflichtet ist, für verschiedene Marken innerhalb derselben Geräteart gesonderte Garantienachweise gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG mit spezifischen Mengen- und Betragsangaben für jede einzelne Marke vorzulegen und/oder jede einzelne Marke mit den darauf entfallenden Gerätemengen bei den Mengenmitteilungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG gesondert auszuweisen.
- 4
-
Das Verwaltungsgericht wies die Klage in vollem Umfang ab, die Feststellungsanträge unter Nr. 3b und 5 als zulässig, aber unbegründet, den Feststellungsantrag unter Nr. 4 als unzulässig.
- 5
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellungsanträge Nr. 3b, 4 und 5 zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Feststellungsanträge unter Nr. 3b und 5 seien zulässig, aber nicht begründet. Die Markenbezogenheit der Registrierung ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 und des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, in denen die Marke als Gegenstand der Registrierung erwähnt werde. Auch in der Gesetzesbegründung werde auf die Erforderlichkeit der Markenangabe zur Herstelleridentifizierung abgestellt. Die in § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG nicht ausdrücklich erwähnte Geräteart gehöre nach Sinn und Zweck des Gesetzes sowie unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs ebenfalls zum Inhalt der Registrierung. Nur ihre Angabe ermögliche den Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Auch der Garantienachweis müsse markenbezogen geführt werden, weil er in einem engen Zusammenhang mit der Registrierung stehe. Die Garantie könne ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie einen unverwechselbaren Bezug zu den in Verkehr gebrachten Geräten herstelle. Dafür müssten auch Marke und Geräteart bezeichnet werden. Die monatlichen Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG müssten markenbezogen erstellt werden, weil eine wirksame Kontrolle der Zahl der vom jeweiligen Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte sowie Feststellungen dazu, ob der Garantiebetrag für die Erfüllung der Herstellerpflichten ausreiche, nur so möglich sei. Der Antrag unter Nr. 4 sei bereits unzulässig. Er betreffe kein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.
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Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
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Für die Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht nebst marken- und geräteartbezogenem Vertriebsverbot gebe schon der Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 ElektroG nichts her. Nach dem eindeutigen Wortlaut beziehe sich die Registrierungspflicht nur auf den Marktteilnehmer als solchen. Die von der Beklagten geübte Praxis der Stamm- und Ergänzungsregistrierung sei im Elektro- und Elektronikgerätegesetz auch nicht vorgesehen. Die Registrierung nach diesem Gesetz sei vielmehr mit der Eintragung in die Handwerksrolle vergleichbar. Die Gerätearten und Marken seien der zuständigen Behörde - wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergebe - lediglich informatorisch mitzuteilen sowie Änderungen dieser Daten unverzüglich anzuzeigen. Gegen eine markenbezogene Registrierungspflicht spreche auch der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG, gegen eine geräteartbezogene Registrierung der des § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG. Eine effektive Überwachung sei auch ohne marken- und geräteartbezogene Registrierung mithilfe der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG möglich. Die Beklagte sei zudem durch die monatlichen Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG über die Entwicklung der in Verkehr gebrachten Gerätemengen informiert und könne bei nicht (mehr) ausreichender Garantie deren Anpassung durch einen Widerruf der Registrierung nach § 16 Abs. 3 ElektroG, § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG durchsetzen. Eine marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht laufe Sinn und Zweck der Registrierungsnummer, mit der die rechtmäßige Marktteilnahme des jeweiligen Geräteherstellers transparent gemacht werden solle, zuwider.
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Auch Art. 12 Abs. 1 GG gebiete eine enge Auslegung der Bestimmungen über die Registrierung. Mit der Registrierungspflicht solle sichergestellt werden, dass die Hersteller die späteren Kosten für die Entsorgung ihrer Elektro- und Elektronikgeräte bereits beim Inverkehrbringen deckten. Zu diesem Zweck sehe das Elektro- und Elektronikgerätegesetz den Garantienachweis nach § 6 Abs. 3 ElektroG, dessen jährliche Aktualisierung durch die Hersteller sowie Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG und verschiedene Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen vor. Eine marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht mit daran anknüpfendem marken- und geräteartbezogenen Vertriebsverbot sei zusätzlich dazu weder erforderlich noch geeignet, das Betrugs- und Missbrauchsrisiko zu minimieren. Sie führe für die Hersteller nur zu bürokratischem Mehraufwand durch ein zeitaufwendiges Registrierungsverfahren und beträchtlichen Zusatzkosten. Dies mindere erheblich die Wettbewerbschancen solcher Unternehmen, die - wie sie - auf eine flexible Sortimentgestaltung angewiesen seien.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten trete die sog. Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG daher nicht schon dann ein, wenn Geräte eines registrierten Produzenten vertrieben werden sollten, für deren Marken und/oder Gerätearten der Produzent keine Registrierung beantragt habe. Die gegenteilige Auffassung führe zu Abgrenzungsproblemen. Neben dem als Hersteller fingierten Vertreiber bleibe auch der Produzent Adressat der Registrierungspflicht. Ob oder wann ein Wechsel des Pflichtadressaten eintreten solle, sei jedoch unklar, wodurch angesichts des Ordnungswidrigkeitentatbestandes in § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen werde. Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG müsse daher verfassungskonform einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass diese für den Vertreiber nur zur Anwendung der materiellen Herstellerpflichten (Geräteabholung, Garantienachweis, Meldepflichten), nicht aber zu einer Registrierungspflicht führe. Eine extensive Auslegung der Herstellerfiktion sei auch deshalb nicht geboten, weil der eigentliche Hersteller (Produzent) aufgrund seiner Registrierung bekannt sei. Den Vertreibern dürfe daher allenfalls eine "Auffangfunktion" zukommen.
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Auch die Praxis der Beklagten, für verschiedene Marken innerhalb derselben Geräteart gesonderte Garantienachweise zu verlangen, finde im Gesetz keine Grundlage. Die durch die Garantienachweise bezweckte Sicherstellung der Finanzierung von Rücknahme und Entsorgung der Geräte erfordere eine segmentspezifische Nachweispflicht nur, wenn und soweit die verschiedenen Segmente kostenrelevant seien. Dies treffe nur für die Gerätearten und nicht für die Marken zu. Zudem stelle eine Änderung des Markenportfolios keinen den Garantiefall auslösenden Marktaustritt dar. Auch markenbezogene Mengenmeldungen seien nicht erforderlich, um festzustellen, ob die Garantiebeträge zur Erfüllung der Herstellerpflichten ausreichten oder gegebenenfalls aufgestockt werden müssten. Für die Berechnung des Garantiebetrages seien die Markennamen unerheblich. Zentrale Berechnungsgröße für die Abholpflicht der Hersteller sei nach § 14 Abs. 5 ElektroG allein die Geräteart. Zudem müssten die Hersteller bei markenbezogenen Mengenmitteilungen wettbewerbsrelevante Daten preisgeben.
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Die Beklagte tritt der Revision entgegen und führt aus:
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Die Registrierungspflicht sei schon nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG und der Gesetzessystematik zwingend geräteartbezogen. Die Geräteart sei ein zentraler Begriff des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes sprächen ebenfalls für eine geräteartbezogene Registrierungspflicht. Die Registrierung sei unabdingbare Voraussetzung für die Wahrnehmung der Produktverantwortung durch die Hersteller. Eine auch geräteartbezogene Registrierung ermögliche es, den Verursachungsbeitrag eines Herstellers zum Altgeräteabfallstrom korrekt zu erfassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG sei auch die jeweilige Marke Gegenstand der Registrierungspflicht. Da der Herstellerbegriff nach der Definition in § 3 Abs. 11 ElektroG wesentlich an die Marke anknüpfe, müssten alle Herstellerpflichten markenbezogen interpretiert werden. Eine markenbezogene Registrierungspflicht leiste einen entscheidenden Beitrag zur Reduzierung der Zahl der sog. Waisengeräte, weil eine effektive Marktbeobachtung nur über die Marke möglich sei. Im Gegensatz zur Eintragung in die Handwerksrolle gehe es bei der Registrierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht um eine allgemeine Erfassung der Marktteilnehmer. Die Registrierungsnummer werde durch eine marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht nicht bedeutungslos. Sie ermögliche es den Vertreibern, Nachforschungen im Herstellerverzeichnis anzustellen, habe aber keine Indizwirkung für die Rechtmäßigkeit der Marktteilnahme. Die Herstellerverantwortung könne nicht durch die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG, sondern nur durch die Registrierungspflicht gesteuert und kontrolliert werden, weil die Rücknahmepflichten für Altgeräte nicht nach den Anteilen der gekennzeichneten Geräte eines Herstellers in einem Sammelbehälter, sondern anhand der registrierten Daten und der fortlaufenden Mengenmeldungen berechnet würden.
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Die geräteart- und markenbezogene Registrierungspflicht sei auch mit Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie erleichtere die Ermittlung nicht registrierter Hersteller und beuge der Entstehung von Waisengeräten vor. Eine vergleichbar wirksame Kontrolle der Einhaltung der Herstellerpflichten werde weder durch die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG noch durch die Pflicht zur Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ermöglicht. Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht führe für die Hersteller zwar zu logistischen und finanziellen Belastungen. Der dadurch ermöglichte effektive Vollzug des Gesetzes diene aber überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern. Zudem werde die Eingriffsidentität dadurch kompensiert, dass die damit bewirkte Reduzierung der Anzahl der Waisengeräte allen Herstellern zugute komme, die deren Entsorgung anderenfalls nach § 14 Abs. 5 Satz 7 ElektroG als Kollektiv tragen müssten.
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Auch die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG knüpfe gerade an die Nichterfüllung der geräteart- und markenspezifischen Registrierungspflicht an. Der Begriff der Registrierung habe in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG keinen anderen Inhalt als in § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ElektroG. Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG sei auch mit Verfassungsrecht vereinbar, da der Vertreiber seine Inanspruchnahme als (fingierter) Hersteller ohne Weiteres abwenden könne und die Herstellerfiktion an ein Verschulden des Vertreibers anknüpfe.
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Schließlich müssten auch die Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG und die Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG markenbezogen erfolgen. Aufgrund der engen Verknüpfung von Registrierung, Garantienachweis und Mengenmitteilung sei es notwendig, die inhaltlichen Anforderungen jeweils markenbezogen auszugestalten. Mithilfe der Aufschlüsselung der Mengenmitteilung nach Marken könne ein Abgleich mit den Angaben in der Registrierung und im Garantienachweis erfolgen, um festzustellen, ob der Garantiebetrag ausreichend bemessen sei oder gegebenenfalls aufgestockt werden müsse.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist teilweise begründet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Feststellungsantrages Nr. 3b zum Umfang der Registrierungspflicht ohne Verstoß gegen revisibles Recht zurückgewiesen (1.). Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen die Abweisung des Feststellungsantrages Nr. 4 zu den Voraussetzungen und Folgen der sog. Herstellerfiktion mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass dieser Feststellungsantrag unzulässig sei, verstößt das Urteil gegen revisibles Recht. Es erweist sich insoweit aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (2.). Nicht mit revisiblem Recht vereinbar ist die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Ablehnung des Feststellungsantrages Nr. 5 zum notwendigen Inhalt der Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG und der Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG (3.).
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1. Ein registrierter Hersteller nach § 3 Abs. 11 ElektroG ist nicht berechtigt, ohne ergänzende Registrierung Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird. Dies folgt zwar nicht schon zwingend aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen und deren Entstehungsgeschichte (a). Die Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (b).
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a) Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Aus der Verwendung des Begriffs "sich" kann nicht geschlossen werden, dass die Registrierung (nur) personenbezogen ist, denn der Hersteller muss sich "nach Maßgabe der Sätze 2 und 3" registrieren lassen. Nach Satz 2 muss der Registrierungsantrag die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Der Wortlaut der Norm schließt es daher jedenfalls nicht aus, die Marke als notwendigen Inhalt der Registrierung anzusehen.
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Für eine markenbezogene Registrierung spricht auch der systematische Zusammenhang von § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG mit der für den Inhalt der Registrierung maßgeblichen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG. Danach registriert die zuständige Behörde den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, ... sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer. Die Registrierung erfolgt danach nicht mit (irgend)einer Marke, sondern mit der Marke, beim Inverkehrbringen verschiedener Marken also mit allen Marken.
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Lässt der Wortlaut der § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG es danach jedenfalls ohne Weiteres zu, die Registrierung als markenbezogen zu verstehen, wird dies auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie die Klägerin vorgetragen und die Beklagte im Wesentlichen eingeräumt hat - eine Änderung der in § 6 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ebenfalls aufgeführten Daten Anschrift, Ort der Niederlassung oder dem Sitz und Name des Vertretungsberechtigten nach der Verwaltungspraxis der Beklagten weder eine gebührenpflichtige Ergänzungsregistrierung notwendig macht noch ein Vertriebsverbot begründet. Zwar differenziert die Beklagte danach offenbar zwischen solchen Daten, die für die Registrierung konstitutiv sind, und solchen, die nur informatorischen Charakter haben. Aus Sinn und Zweck der Regelungen und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die Marke zu den konstitutiven Daten gehört.
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Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Dabei wollte der Gesetzgeber Entsorgungsstrukturen schaffen, die so viele individuelle Elemente wie möglich und so wenige kollektive Elemente wie nötig enthalten sowie ein "Trittbrettfahren" und "Rosinenpicken" ausschließen. Die Registrierungspflicht soll verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen (vgl. BRDrucks 664/04 S. 30). Sie ist die zentrale Pflicht der Hersteller. An die Registrierung knüpfen alle weiteren Herstellerpflichten und die Möglichkeit ihrer Kontrolle (BRDrucks 664/04 S. 45) für die Beklagte und die Wettbewerber an. Vor allem der Kontroll- und Überwachungszweck der Registrierung sowie die damit - gerade auch von den Herstellern - angestrebte Selbstkontrolle des Marktes erfordern es, dass die Beklagte und die Wettbewerber Informationen über die auf dem Markt befindlichen Elektrogeräte erhalten, die eine effektive und einfache Marktbeobachtung ermöglichen und so dazu beitragen, dass das Inverkehrbringen von Geräten, die keinem Hersteller zugeordnet werden können, verhindert wird. In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Marke zentrale Bedeutung zu. Der Begriff "Marke" ist, wie auch die Herstellerdefinition in § 3 Abs. 11 ElektroG zeigt, in besonderer Weise mit dem Begriff des Herstellers verknüpft. Erfahrungsgemäß definiert sich der Hersteller nicht über die Firma, sondern über die Marke; insbesondere werden Elektro- und Elektronikgeräte im Geschäftsverkehr (z.B. in Verkaufs- und Werbeprospekten) häufig unter ihrem Markennamen bezeichnet (BRDrucks 664/04 S. 42). Die Marke ist daher ein gewichtiges Identifizierungsmerkmal für die Zuordnung eines Elektro- und Elektronikgeräts zu einem Unternehmen und damit auch für die Frage, ob bzw. welches Unternehmen als Hersteller im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz übernehmen muss.
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Die Bedeutung der Marke als konstitutives Registrierungselement wird durch die Entstehungsgeschichte belegt. Schon in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde die zentrale Bedeutung der Marke im Rahmen der Registrierung betont und die Marke zu den zur Herstelleridentifizierung erforderlichen Daten gezählt (BRDrucks 664/04 S. 45). Einer Empfehlung des (federführenden) Bundesratsausschusses, den Begriff der Marke in § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG zu streichen, ist der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf nicht gefolgt (BRDrucks 664/2/04 S. 10/11; BRDrucks 664/04 S. 9/10). Die Marke als verpflichtendes Registrierungselement war auch Gegenstand der Beratungen im Bundestag. Vor allem die FDP-Fraktion kritisierte den Markenbezug der Registrierung wegen des zu hohen bürokratischen Aufwands und der damit verbundenen Verminderung von Flexibilität und Praxistauglichkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (BTDrucks 15/3950 S. 2). Im Rahmen der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen vor dem Umweltausschuss des Bundestags betonten Vertreter des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V., dass der Marke als einfachstes Mittel zur Identifikation der Hersteller eine wichtige Funktion zukomme. Die Marke und der entsprechende Markenbezug der Registrierung stellten einen einfachen und unbürokratischen Weg zur Identifizierung der Hersteller dar. Die alternative Möglichkeit zur Herstelleridentifizierung durch Aufbringen der ladungsfähigen Anschrift des Herstellers auf dem Gerät sei mit einem Aufwand verbunden, der um ein Vielfaches größer sei als die Angabe der Marke bei der Registrierung, und sei zudem aus Wettbewerbsgründen abzulehnen (vgl. Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 53. Sitzung, 24. November 2004, Niederschrift über die öffentliche Anhörung, S. 10 bis 13). Im Ergebnis griff der Bundestag die Bedenken gegen die Markenbezogenheit nicht auf.
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Vor diesem Hintergrund greift der Schluss zu kurz, den die Klägerin aus einer Formulierung in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/3930 S. 23, linke Spalte) ziehen will, wonach die Marke zu den "Informationen" gehört, die der Hersteller seinem Registrierungsantrag beifügen muss. Zum einen betrifft diese Formulierung offenkundig nur den notwendigen Inhalt des Registrierungsantrages und gibt für die Frage, welche der mitzuteilenden Daten konstitutiver Art sind und welche nur informatorischen Charakter haben, nichts her. Zum anderen unterliegt aufgrund des Inhalts der Beratungen und der öffentlichen Anhörung keinem Zweifel, dass die Beteiligten die Marke als konstitutives Registrierungselement verstanden haben. Anderenfalls hätte für Diskussionen über bürokratische Hemmnisse und mangelnde Flexibilität und Praxistauglichkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes bei einer markenbezogenen Registrierungspflicht keine Veranlassung bestanden.
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Die zentrale Bedeutung der Marke für die Registrierung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Marke in § 16 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG keine Erwähnung findet, sondern dort nur von den registrierten Herstellern, der Geräteart und der Registrierungsnummer die Rede ist. Der Begriff des "registrierten Herstellers" umfasst aufgrund der Verbindung von Hersteller und Marke jedenfalls auch Letztere.
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Zu den für die Registrierung konstitutiven Daten gehört auch die Geräteart. Daraus, dass die Geräteart in § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ElektroG - anders als die Marke - nicht erwähnt wird, folgt nichts anderes. Dieser Umstand beruht offensichtlich darauf, dass die Geräteart nicht zu den zur Herstelleridentifizierung erforderlichen Daten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 ElektroG gehört und die Zuordnung von Geräten zu einer Geräteart verbindlich nicht vom Hersteller, sondern von der Gemeinsamen Stelle vorgenommen wird (vgl. § 14 Abs. 4 ElektroG). Das ändert aber nichts daran, dass die Geräteart nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ausdrücklich Gegenstand der Registrierung ist. Dies entspricht der zentralen Bedeutung, die der Geräteart im Regelungssystem des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes auch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 7 C 20.08 - AbfallR 2010, 106) zukommt. So sind etwa für die Berechnung der Abhol- und Bereitstellungspflichten der Hersteller für Altgeräte aus privaten Haushalten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG, § 9 Abs. 5 Satz 1 und 4 ElektroG) und deren zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung die aktuellen Marktanteile der Hersteller pro Geräteart (§ 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 Nr. 2 ElektroG) oder die aktuellen Anteile ihrer eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG) maßgeblich.
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Die Nichtregistrierung einer Marke und/oder Geräteart zieht nach dem Wortlaut und der inneren Systematik des § 6 Abs. 2 ElektroG ein auf diese Marke/Geräteart bezogenes Vertriebsverbot nach sich. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Dieses gesetzliche Vertriebsverbot knüpft systematisch an die Regelungen zur Registrierungspflicht in § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG an und erstreckt sich jedenfalls auf die für die Registrierung zwingend erforderlichen konstitutiven Daten, zu denen auch die "Marke" und die "Geräteart" gehören.
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Für eine enge Auslegung des gesetzlichen Vertriebsverbots aus § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dergestalt, dass diese Vorschrift nur bei einer vollständig unterlassenen Registrierung greift, spricht nicht, dass ein Hersteller anderenfalls sowohl den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG als auch den des § 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG erfüllen kann. Zwar dürfte Nr. 4 gegenüber Nr. 2 nur dann zum Tragen kommen, wenn eine Registrierung vorlag, diese aber wirksam und vollziehbar widerrufen wurde (vgl. Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 1. Aufl. 2005, § 23 Rn. 14). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG neben § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hätte klarstellen wollen, dass § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG nur dann erfüllt ist, wenn der Hersteller überhaupt nicht registriert ist.
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Die einfachrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht und eines damit verbundenen marken- und geräteartbezogenen Vertriebsverbots greifen sämtlich nicht durch. Die Registrierungsnummer, die die Gemeinsame Stelle erteilt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG), wird bei Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht "funktionslos". Mithilfe der Registrierungsnummer, die nach § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen ist, soll die rechtmäßige Teilnahme am Markt transparent gemacht werden. Ihre Veröffentlichung im Internet ermöglicht es jedermann, sich darüber zu informieren, ob ein Hersteller registriert ist (BRDrucks 664/04 S. 45 und S. 63/64). Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die Rechtmäßigkeit der Marktteilnahme eines Herstellers sich schon aus dem Führen einer Registrierungsnummer ergibt. Es versteht sich im Gegenteil von selbst, dass allein das Führen einer Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Registrierung bietet. Die Registrierungsnummer ermöglicht vielmehr nur einen schnellen Zugriff auf das im Internet frei zugängliche Herstellerverzeichnis und stellt dessen benutzerfreundliche Handhabung sicher. Eine darüber hinausgehende Funktion kommt ihr nicht zu.
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Auch die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG steht der Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht nicht entgegen. Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nicht bußgeldbewehrt ist, stellen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG und die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG gesetzessystematisch voneinander unabhängige Pflichten dar. Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WEEE-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass jeder Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist. Die Registrierung dient einem darüber hinausgehenden Zweck, denn an sie knüpfen alle weiteren Herstellerpflichten und deren Kontrollmöglichkeiten an (BRDrucks 664/04 S. 45).
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Die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zur (nicht erforderlichen) Eintragung von Filialbetrieben in die Handwerksrolle ist auf die Registrierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht übertragbar. Die Eintragung in die Handwerksrolle dient allein dazu, die persönliche/fachliche Befähigung des Handwerkers zur Ausübung des Handwerks zu überprüfen und durch die Eintragung entsprechend zu beurkunden. Die Registrierung nach § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ElektroG ist demgegenüber zentraler Bestandteil eines Regelungssystems, mit dem der Gesetzgeber die Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sicherstellen will und beschränkt sich deshalb gerade nicht auf die personenbezogene Erfassung.
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Schließlich gibt der Hinweis der Klägerin auf das am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren vom 25. Juni 2009 (Batteriegesetz - BattG -, BGBl I S. 1582) und die Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes vom 12. November 2009 (BGBl I S. 3783) für die Annahme einer nur personenbezogenen Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz nichts her. Aus der Begründung zum Entwurf des Batteriegesetzes geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Anzeige-/Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. 1 BattG (verbunden mit der nach § 4 Abs. 3 BattG vorgesehenen Veröffentlichung der Angaben in einem Register) und die Registrierung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG als konzeptionell nicht vergleichbar angesehen hat und mit dem Batteriegesetz nicht an das Elektro- und Elektronikgerätegesetz anknüpfen wollte (BTDrucks 16/12227 S. 26).
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b) Die Auslegung der Registrierungspflicht und des Vertriebsverbots als marken- und geräteartbezogen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
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Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ElektroG sind Verstöße gegen die Registrierungspflicht und das Vertriebsverbot bußgeldbewehrt. Diese Sanktionsnormen sind als sog. "Blanketttatbestände" ausgestaltet, d.h. sie legen das bußgeldbewehrte Verhalten nicht selbst fest, sondern verweisen auf die verwaltungsrechtlichen Vorschriften. In solchen Fällen müssen die Sanktionsnorm und die verwaltungsrechtliche Vorschrift in ihrer Gesamtheit sowie ihrer Auslegung und Anwendung im Einzelfall den (erhöhten) verfassungsrechtlichen Anforderungen des besonderen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG genügen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08 - juris). Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Das schließt allerdings eine Verwendung von Begriffen, die der Deutung durch den Richter bedürfen, nicht aus. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht. Dabei kommt im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der grammatikalischen Auslegung eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der Wortsinn einer Vorschrift die unübersteigbare Grenze (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2009 a.a.O.).
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Daran gemessen begegnet die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG im Sinne einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG keinen Bedenken. Die Marke und die Geräteart gehören nach Sinn und Zweck der Herstellerregistrierung und der daran anknüpfenden Abhol-, Bereitstellungs- und Entsorgungspflichten zu den für die Registrierung unverzichtbaren, konstitutiven Daten. Die Marke ist überdies in § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, die Geräteart in § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG als Gegenstand der Registrierung aufgeführt. Damit ist hinreichend erkennbar, dass ein Hersteller, der Elektrogeräte unterschiedlicher Marken und/oder verschiedener Gerätearten in Verkehr bringt, sich mit jeder dieser Marken/Gerätearten registrieren lassen muss.
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Auch die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG als marken- und geräteartbezogenes Vertriebsverbot, dessen Nichtbeachtung eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG darstellt, geht nicht über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinaus. Die Formulierung "Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen ..." in Satz 5 knüpft unmittelbar an die Regelungen zum Inhalt der Registrierung in § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG an, die ihrerseits hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sind.
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Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht und das entsprechende Vertriebsverbot verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie greifen zwar in die Berufsausübungsfreiheit der Hersteller ein. Die dadurch bewirkten Einschränkungen sind aber durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und werden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Die Registrierungspflicht - einschließlich der daran anknüpfenden Abhol-, Bereitstellungs- und Entsorgungspflichten - der Hersteller und das Vertriebsverbot dienen der Durchsetzung der Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. Diese Zielsetzung dient der Verwirklichung des in Art. 20a GG verankerten Staatsziels des Umweltschutzes und damit vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls.
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Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, das gesetzliche Vertriebsverbot nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG und die entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestände (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ElektroG) sind geeignet, die Wahrnehmung der Produktverantwortung durch die Hersteller jedenfalls zu fördern. Der Hinweis der Klägerin, eine Marktbeobachtung sei auch bei einer marken- und geräteartbezogenen Registrierung nicht möglich, geht fehl. Zwar ist etwa dann, wenn hinsichtlich bestimmter Marken und/oder Gerätearten nur Handelsunternehmen registriert sind, nicht erkennbar, wer der eigentliche Produzent der betreffenden Elektro- und Elektronikgeräte ist. Die Handelsunternehmen können aber mithilfe des Herstellerregisters immerhin feststellen, ob und mit welchen Marken/Gerätearten ihre Vertragspartner registriert sind und so einen gewichtigen Beitrag zur Selbstkontrolle des Marktes leisten. Vor diesem Hintergrund kann auch der Einwand der Klägerin nicht überzeugen, selbst mithilfe einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht könne das Inverkehrbringen von Geräten nicht identifizierbarer Hersteller nicht verhindert werden, weil es immer Hersteller geben werde, die ihrer Registrierungspflicht nicht nachkommen. Die Eignung der im Elektro- und Elektronikgerätegesetz vorgesehenen zentralen Elemente der marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht und des daran anknüpfenden Vertriebsverbots könnte allenfalls dann in Frage gestellt werden, wenn ihre Ineffektivität - entgegen der Einschätzung der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen - evident wäre. Dafür fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten, zumal die Befolgung der Registrierungspflicht durch erhebliche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen (gesetzliches Vertriebsverbot, Geldbuße bis zu 50 000 €, § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 ElektroG) sichergestellt wird und insoweit für im Gesetz angelegte Vollzugsdefizite nichts ersichtlich ist. Dass mithilfe dieses Instrumentariums ein "Trittbrettfahren" und "Rosinenpicken" durch nicht gesetzestreue Hersteller/Vertreiber nicht völlig ausgeschlossen werden kann, stellt die grundsätzliche Eignung nicht in Frage.
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Eine markenbezogene Registrierungspflicht und deren Durchsetzung mittels entsprechender Sanktionen ist erforderlich, um die Übernahme der Produktverantwortung durch die Hersteller in vollem Umfang zu realisieren. Durchsetzung und Kontrolle der Herstellerverantwortung gestalten sich im Elektro(nik)gerätebereich wegen der besonderen Marktstruktur (hohe Anzahl von Herstellern, Quantität und Unterschiedlichkeit der Produkte, großer Kreis Betroffener und Beteiligter) ausgesprochen komplex (BRDrucks 664/04 S. 29). Für eine effektive Durchsetzung der Produktverantwortung kommt es maßgeblich darauf an, die Anzahl der Elektrogeräte, deren Hersteller nicht identifizierbar sind, von Anfang an, d.h. bereits ab dem Inverkehrbringen möglichst gering zu halten. Dieses Ziel lässt sich mithilfe einer allein personenbezogenen Registrierung nicht erreichen. Die Registrierung nur des Herstellers gibt keinerlei Aufschluss darüber, mit welchen Marken und Gerätearten dieser am Geschäftsverkehr teilnimmt. Um auszuschließen, dass Geräte auf den Markt gelangen, die keinem Hersteller zugeordnet werden können, bedarf es daher zwingend auch der Registrierung der Marke. Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG stellt kein vergleichbar wirksames Mittel zur effektiven und umfassenden Marktbeobachtung dar. Zwar dient auch die Kennzeichnung der Herstelleridentifizierung, denn ohne eine den Hersteller ausweisende Kennzeichnung können die Altgeräte weder nach Herstellern sortiert noch der Anteil der Geräte an einer Gruppe nach § 9 Abs. 4 ElektroG statistisch geschätzt werden. Die eindeutige Identifizierbarkeit der Geräte spielt aber vor allem im Rahmen des § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG eine Rolle. Die Registrierung hat dagegen übergeordnete Bedeutung, weil an ihren Inhalt nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Kontrollmöglichkeiten anknüpfen (vgl. BRDrucks 664/04 S. 45). Diese setzen aber gerade voraus, dass eine Gerätezuordnung durch einfache Marktbeobachtung, etwa durch das Studium von Inseraten und Werbebroschüren, also ohne Kontrolle der konkreten Geräte möglich ist.
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Erforderlich ist auch die Registrierung der Gerätearten. Die zur Umsetzung der Produktverantwortung der Hersteller vorgesehenen Abhol-, Bereitstellungs- und Entsorgungspflichten werden im Falle der Teilnahme an einem kollektiven System nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 ElektroG anhand der aktuellen Marktanteile bzw. der Altgeräteanteile der Hersteller an der jeweiligen Geräteart berechnet. Eine zuverlässige Berechnung setzt daher voraus, dass alle Hersteller von Geräten derselben Geräteart bekannt sind und so ihrer Produktverantwortung nachkommen. Die Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG reichen dafür nicht aus. Zwar muss jeder Hersteller danach monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte melden. Das mit der Registrierung verfolgte Ziel einer effektiven Marktbeobachtung durch die Beklagte und die Wettbewerber zur Verhinderung von Trittbrettfahrern kann aber nur dann erreicht werden, wenn eine Verknüpfung zwischen Marken und Gerätearten hergestellt wird. Dies erfolgt mithilfe der Registrierung.
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Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht und das damit verbundene marken- und geräteartbezogene Vertriebsverbot sind verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Einwand der Klägerin, eine marken- und geräteartbezogene Registrierung sei für die Hersteller mit einem unzumutbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden und beeinträchtige die Flexibilität bei der Sortimentsgestaltung unzumutbar, überzeugt nicht. Dass die Zusammenstellung ihres Produktportfolios sich so häufig und überdies so kurzfristig ändert, dass sie dem mit dem Registrierungsverfahren verbundenen Zeitaufwand bei der Sortimentplanung nicht Rechnung tragen kann, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Dies erscheint mit Blick auf die erforderlichen Vertragsverhandlungen mit den Geschäftspartnern und die Lieferzeiten der Anbieter auch wenig wahrscheinlich. Zudem übersieht die Klägerin, dass die Verhinderung von Trittbrettfahrern gerade den gesetzestreuen Herstellern zugute kommt, die anderenfalls etwa für die Entsorgung der Geräte, deren Hersteller nicht registriert sind, aufkommen müssten. Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht liegt daher im wohlverstandenen Interesse jedes einzelnen Herstellers/Vertreibers. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand der Klägerin nicht durch, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz trage zwar den Interessen der Industrie, nicht aber denjenigen der Handelsunternehmen Rechnung. Abgesehen davon bleibt es den Handelsunternehmen unbenommen, bei ihren Geschäftspartnern darauf zu dringen, dass diese sich als Hersteller registrieren lassen und so der vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz bezweckten Herstellerverantwortung nachkommen.
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Dass eine marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht mit unzumutbar hohem personellen Verwaltungsaufwand verbunden ist, behauptet selbst die Klägerin nicht. Sie ist bereit, die entsprechenden Angaben zu informatorischen Zwecken zur Verfügung zu stellen. Bei sorgfältiger Angebotsplanung dürfte es ohnehin jedem Hersteller/Vertreiber ohne Weiteres möglich sein, die vorhandenen Daten zu Gerätearten und Marken in das Registrierungsverfahren zu übernehmen. Der Einwand der Klägerin, es sei für einen Hersteller unter Umständen schwierig, das von ihm produzierte Gerät einer Geräteart zuzuordnen, überzeugt nicht. Die Gerätearten werden von den jeweiligen Produktbereichen im Wege der internen Regelsetzung verbindlich festgelegt, so dass jeder Hersteller konkrete Anhaltspunkte und Vorgaben hat, anhand derer er prüfen kann, ob sein Gerät im Vergleich zu bestehenden Gerätearten grundlegend andere Nutzungs- und Funktionsmerkmale aufweist. Dies gilt umso mehr, als die Zuordnung durch den Hersteller nicht verbindlich ist, sondern abschließend von der Gemeinsamen Stelle vorgenommen wird.
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Es ist nicht ersichtlich oder von der Klägerin substantiiert dargetan, dass eine marken- und geräteartbezogene Registrierung unzumutbar hohe Kosten nach sich zieht. Zwar fallen nach der mehrfach, zuletzt mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 12. März 2010 (BGBl I S. 270) geänderten Kostenverordnung auch für die ergänzende Registrierung weiterer Marken und Gerätearten Gebühren an. Die Gebühr für Ergänzungsregistrierungen, die wie alle anderen Gebühren seit 2005 schrittweise deutlich ermäßigt wurde, ist aber niedriger bemessen als für die erstmalige Registrierung.
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2. Den auf die sog. Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG bezogenen Feststellungsantrag Nr. 4 hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als unzulässig betrachtet (a). Das Urteil ist insoweit aber aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat (b).
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a) Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass es stets an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt, wenn die Anwendung einer konkreten Norm auch einer einzelfallbezogenen Subsumtion bedarf. Damit hat er die prozessualen Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses überspannt.
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Die Klägerin will mit dem Antrag unter Nr. 4 geklärt wissen, ob die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG mit der Folge, dass die Pflichten des Herstellers auf den Vertreiber übergehen, auch dann eintritt, wenn sie Geräte zum Verkauf anbietet, die sie von einem Hersteller bezieht, der bei der Beklagten zwar "persönlich" registriert ist, nicht aber auch mit der Marke und der Geräteart, der die angebotenen Geräte angehören. Angesichts der Verwaltungspraxis der Beklagten bzw. des Umweltbundesamtes betrifft diese Frage ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis. Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG tritt zwar nur bei schuldhaftem Handeln des Vertreibers ein. Wie dem an die Klägerin gerichteten Bußgeldbescheid vom 17. April 2008 entnommen werden kann, geht das Umweltbundesamt als für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde von einem schuldhaften Handeln in Form der Fahrlässigkeit aber immer schon dann aus, wenn die Geräte, die der Vertreiber zum Verkauf anbietet, von einem Hersteller stammen, der zwar registriert ist, jedoch gerade nicht mit der angebotenen Marke und Geräteart. Der Vertreiber müsse - so das Umweltbundesamt - auch dann, wenn sein Vertragspartner im schriftlichen Geschäftsverkehr die Registrierungsnummer führt, durch Einsichtnahme in das frei zugängliche Herstellerregister prüfen, ob die ihm angebotenen Geräte mit der Marke und Geräteart registriert sind.
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Die Klägerin verfügt über das erforderliche Feststellungsinteresse im Verhältnis zur Beklagten. Zwar droht der Erlass weiterer Bußgeldbescheide, die auf der Annahme der Herstellerfiktion beruhen, der Klägerin nicht von der Beklagten, sondern vom Umweltbundesamt. Der mit dem Eintritt der Herstellerfiktion verbundene Übergang der Herstellerpflichten betrifft aber in erster Linie das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten.
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b) Der danach zulässige Feststellungsantrag ist in der Sache unbegründet. Ein Vertreiber darf Geräte, die ein im Herstellerverzeichnis der Beklagten registrierter Produzent hergestellt und im Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verkehr gebracht hat, nicht ohne eigene Registrierung bzw. Ergänzung der eigenen Registrierung zum Verkauf anbieten, wenn der Produzent nicht auch mit den Marken und/oder Gerätearten der angebotenen Geräte registriert ist und der Vertreiber diesen Umstand kennt oder schuldhaft nicht kennt (aa). Dieses Normverständnis von § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (bb).
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aa) Vertreiber im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet (§ 3 Abs. 12 Satz 1 ElektroG). Gemäß § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gilt der Vertreiber als Hersteller im Sinne des Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG, die in der WEEE-Richtlinie kein Vorbild hat, knüpft damit an die Registrierungsverpflichtung der Hersteller aus § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG sowie den Begriff des registrierten Herstellers in § 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG an. Da die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG sich auf jede Marke und jede Geräteart bezieht (s.o. unter 1.), ist ein Hersteller auch dann im Sinne von § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG "nicht registriert", wenn er für die Marken und/oder für die Gerätearten der den Vertreibern angebotenen Geräte keine Registrierung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG aufweisen kann.
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Folge eines (schuldhaften) Anbietens neuer Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller ist, dass der Vertreiber als Hersteller im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes gilt, d.h. die an die Hersteller adressierten gesetzlichen Pflichten übernehmen muss. Dazu gehört die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, so dass der Vertreiber (auch) in die vom Produzenten nicht erfüllte Verpflichtung zur marken- und geräteartbezogenen Registrierung eintritt und diese zu erfüllen hat, bevor er die ihm angebotenen Geräte tatsächlich in Verkehr bringt.
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Für dieses Auslegungsergebnis sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch Sinn und Zweck der Norm. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf obliegen den Vertreibern beim Eingreifen der Herstellerfiktion sämtliche Pflichten wie den Herstellern nach § 3 Abs. 11 ElektroG, d.h. auch und gerade die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG. Durch die Regelung in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG soll eine Selbstkontrolle des Marktes erreicht werden, um zu verhindern, dass in großem Umfang Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller in Verkehr gelangen (BRDrucks 664/04 S. 43). Diese "vorgeschaltete" Selbstkontrolle ergänzt und verbessert die durch die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht ermöglichte Marktkontrolle.
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bb) Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG verstößt weder gegen die gesteigerten Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
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Was unter einem "nicht registrierten Hersteller" im Sinne von § 3 Abs. 12 ElektroG zu verstehen ist, ergibt sich im Wege eines Umkehrschlusses hinreichend deutlich aus dem nach § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG erforderlichen konstitutiven Inhalt der Registrierung, zu dem nach Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte dieser Regelungen jedenfalls auch die Marken und Gerätearten gehören.
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Auch die Herstellerfiktion zielt - als sinnvolle Ergänzung von Registrierungspflicht und Vertriebsverbot - darauf ab, das Inverkehrbringen von Geräten, deren Hersteller nicht identifizierbar ist, zu verhindern und so die Produktverantwortung der Hersteller durchzusetzen. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit wird daher durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls zur Erreichung eines legitimen Ziels gerechtfertigt.
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Die Eignung der Herstellerfiktion zur Erreichung der gesetzlichen Ziele des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterliegt ebenfalls keinem Zweifel. Abweichendes folgt nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gebe es nach dem Verständnis der Beklagten gleich zwei Pflichtige, ohne dass erkennbar sei, wer wann welche Pflichten erfüllen müsse. Zwar wird die Registrierungspflicht im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG in der Regel sowohl den Produzenten als auch den Vertreiber treffen. Diese "Doppelverpflichtung" endet aber dann, wenn einer der beiden Pflichtigen sich mit den betreffenden Marken und/oder Gerätearten registrieren lässt.
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Die Herstellerfiktion ist erforderlich, und zwar auch dann, wenn der Produzent/Hersteller der betroffenen Marke/Geräteart bekannt und - mit anderen Marken und Gerätearten - registriert ist. Wäre es zulässig, Geräte nicht registrierter Marken und Gerätearten zu vertreiben, liefe dies dem Zweck der Registrierung zuwider, auszuschließen, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte bzw. das Umweltbundesamt gegenüber dem Hersteller/Produzenten die Einhaltung der marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht mittels Androhung eines Bußgeldverfahrens gegebenenfalls erzwingen könnte. Bei wirtschaftsordnenden Maßnahmen, die den Freiheitsspielraum für die wirtschaftlich tätigen Individuen einengen, steht dem Gesetzgeber hinsichtlich der Auswahl und technischen Gestaltung dieser Maßnahmen ein weiter Ermessensspielraum zu; nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten führt schon zu deren Verfassungswidrigkeit (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 u.a. - BVerfGE 30, 292 <319>). Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Daran fehlt es hier. Es liegt auf der Hand, dass eine effektive Selbstkontrolle des Marktes anders als durch die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG nicht in gleichem Maße zu bewerkstelligen wäre.
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Die Herstellerfiktion ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Zum einen tritt sie nur bei schuldhaftem Handeln des Vertreibers ein. Zum anderen kann der Vertreiber ihren Eintritt auf einfache Weise abwenden, ohne dass ihm dafür zusätzliche Kosten entstehen. Mithilfe der im schriftlichen Geschäftsverkehr von den Herstellern zu führenden Registrierungsnummer und des frei zugänglichen Herstellerregisters, in das als Folge der marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht gerade die Marken und Gerätearten des jeweiligen Herstellers eingetragen sind, kann ein Vertreiber ohne Weiteres und kostenlos prüfen, ob der Hersteller mit den Marken und/oder Gerätearten der angebotenen Geräte registriert ist oder nicht. Diese Überprüfung verlangt ihm keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand ab, da er selbst bei Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin zumindest überprüfen muss, ob es sich bei der vom Produzenten geführten Registrierungsnummer tatsächlich um die von der Beklagten zugeteilte Registrierungsnummer handelt. Wenn er das Herstellerregister aber ohnehin einsehen muss, stellt die zusätzliche Prüfung der registrierten Marken und Gerätearten einen zu vernachlässigenden Mehraufwand dar. Ergibt die Prüfung, dass die Marken/Gerätearten der angebotenen Geräte nicht registriert sind, kann der Vertreiber entweder Druck auf den Hersteller ausüben, sich selbst registrieren zu lassen, indem er angekündigt, von dem Vertragsabschluss Abstand zu nehmen, oder aber selbst die Herstellerpflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz übernehmen und die Marken/Gerätearten registrieren lassen.
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3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen die Ablehnung des Feststellungsantrages Nr. 5 unter Verstoß gegen revisibles Recht zurückgewiesen. Der zulässige Feststellungsantrag zum notwendigen Inhalt der Garantienachweise und der Mengenmitteilungen ist begründet. Die Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG müssen nicht mit spezifischen Mengen- und Betragsangaben für jede einzelne Marke innerhalb einer Geräteart vorgelegt werden (a). Auch die monatlichen Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG müssen nicht nach Marken und darauf entfallende Gerätemengen aufgeschlüsselt werden (b).
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a) Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ElektroG ist dem Registrierungsantrag eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Dies gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG). Ist eine Garantie erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, wenn der Hersteller diese vorlegt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ElektroG). Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 VwVfG die Registrierung und die Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine erforderliche Garantie nicht vorlegt (§ 16 Abs. 3 ElektroG).
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Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten, die der Senat dem Feststellungsantrag Nr. 5 zugrunde legt, ist es nicht zwingend, dass für verschiedene Marken innerhalb derselben Geräteart gesonderte Garantienachweise vorgelegt werden. Ein Hersteller kann vielmehr auch eine einzige Garantie für mehrere Gerätearten und Marken nachweisen. In diesem Fall muss der Garantie aber nach den Vorgaben der Beklagten entnommen werden können, welcher Garantiebetrag auf welche Marken innerhalb einer Geräteart entfällt.
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Diese Praxis findet weder im Wortlaut der Norm eine Stütze noch lässt sie sich aus Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte oder der Gesetzessystematik herleiten.
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Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 ElektroG gibt für das Normverständnis der Beklagten offensichtlich nichts her. Mit der Formulierung "eine insolvenzsichere Garantie für die Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen ..." stützt er im Gegenteil die Auffassung der Klägerin, dass es für die Garantie auf die Gerätearten, nicht aber auf die Marken ankomme. Sinn und Zweck der Garantie ist es, die Finanzierung der späteren Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die mitunter eine lange Lebensdauer haben, sicherzustellen (BRDrucks 664/04 S. 46). § 6 Abs. 3 ElektroG beruht auf Art. 8 Abs. 2 WEEE-Richtlinie. Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 20 zu dieser Richtlinie soll die gesetzliche Vorgabe verhindern, dass die Altgeräte von Herstellern, die infolge Insolvenz oder freiwillig aus dem Markt ausgeschieden sind, der Gesellschaft oder den verbliebenen Herstellern zur Last fallen. Grundsätzlich dienen die Garantien dazu, die Kosten für die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte eines Herstellers an dessen Stelle dann zu finanzieren, wenn dieser für diese gesetzliche Aufgabe nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Die Rücknahme- und Entsorgungskosten sollen schon zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ausreichend abgesichert sein.
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Der Umfang der Rücknahme- und Entsorgungspflichten bestimmt sich aber allein nach dem Anteil der Hersteller an der jeweiligen Geräteart (vgl. § 14 Abs. 5 ElektroG), auf die Gerätemenge je Marke kommt es dagegen nicht an. Dem Zweck der Norm wird daher auch ein nur zwischen verschiedenen Gerätearten differenzierender Garantienachweis gerecht. Zwar mag eine markenbezogene Aufschlüsselung des Garantienachweises sinnvoll sein, um die Gefahr zu reduzieren, dass ein Hersteller bewusst oder versehentlich voraussichtliche Absatzmengen bestimmter Marken innerhalb einer Geräteart nicht angibt und insoweit unerkannt keine Sicherheit für die Finanzierung der späteren Rücknahme- und Entsorgungskosten stellt. Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 ElektroG erfordern dies aber nicht, zumal die Beklagte die Garantiesummen je Geräteart anhand der monatlichen Mengenmitteilungen auf Schlüssigkeit prüfen und für die Mengenmitteilungen Testate nach § 13 Abs. 3 Satz 5 ElektroG verlangen kann.
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Etwas anderes folgt nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, wenn die Registrierungspflicht markenbezogen zu verstehen sei, müsse dies automatisch in gleicher Weise für den Garantienachweis gelten. Ein solcher Automatismus besteht nicht. Die Beklagte übersieht, dass die Registrierungspflicht auch und gerade der Marktüberwachung und -kontrolle dient und verhindern soll, dass Geräte in Verkehr gebracht werden, die keinem Hersteller zugeordnet werden können. Die Garantienachweise sollen dagegen sicherstellen, dass diejenigen Hersteller, die ihre Produktverantwortung wahrnehmen und sich registrieren lassen, ausreichende finanzielle Mittel bereitstellen, um ihrer Produktverantwortung bei Eintritt des Garantiefalls tatsächlich gerecht zu werden. Für eine darüber hinausgehende Funktion der Garantienachweise fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten.
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b) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte mitzuteilen; die Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG erforderlich ist, ist gesondert auszuweisen.
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Schon der Wortlaut von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ElektroG spricht dagegen, dass die Mengenmitteilungen markenbezogen aufzuschlüsseln sind. Als notwendiger Inhalt der Mengenmitteilung werden darin ausdrücklich nur die Geräteart und die Menge genannt. Im Übrigen verlangt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ElektroG ausdrücklich nur eine Differenzierung zwischen Geräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können, und Geräten für andere Zweckbestimmungen.
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Auch aus der Entstehungsgeschichte von § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine markenbezogene Auslegung dieser Regelung; sie ist insoweit unergiebig. Die Vorschrift wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht geändert und entspricht dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung.
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Sinn und Zweck der Mengenmitteilungen sprechen ebenfalls gegen eine Pflicht zur markenbezogenen Aufschlüsselung. Die Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sind gemäß § 14 Abs. 5 Satz 4 ElektroG Grundlage für die Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 ElektroG. Für diese Berechnungen sind nur die aktuellen Marktanteile bzw. die aktuellen Altgeräteanteile der Hersteller pro Geräteart entscheidend.
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Eine Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG im Sinne einer Verpflichtung zu einer auch markenbezogenen Abfassung der Mengenmitteilungen wäre überdies mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 13 Abs. 1 ElektroG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Auch hierbei handelt es sich um eine sog. Blankettvorschrift, so dass sowohl die Bußgeldvorschrift als auch die materielle verwaltungsrechtliche Norm in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung im Einzelfall den verschärften verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen müssen. Dies wäre bei einer markenbezogenen Auslegung der Norm nicht der Fall, weil der aus der Sicht des Normbetroffenen zu beurteilende mögliche Wortsinn der Vorschrift dies nicht hergibt.
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B e s c h l u s s
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Ansbach auf 75 000 € festgesetzt.
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Für das Berufungs- und Revisionsverfahren wird der Wert des Streitgegenstandes unter Änderung der Wertfestsetzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf 50 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
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Die Wertfestsetzungen durch die Vorinstanzen werden der nach § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht gerecht und sind daher nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert worden.
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Angesichts der zentralen Bedeutung der Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, der sog. Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 ElektroG und der Garantienachweise gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG hält der Senat hinsichtlich der darauf bezogenen Feststellungsanträge einen Streitwert von jeweils 15 000 € für angemessen. Für den auf den notwendigen Inhalt der Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG bezogenen Feststellungsantrag legt der Senat 5 000 € zugrunde. Daraus errechnet sich für das Berufungs- und Revisionsverfahren ein Streitwert in Höhe von 50 000 €.
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Ausgehend von diesem Betrag ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren, das insgesamt acht Anträge zum Gegenstand hatte, für die das Verwaltungsgericht jeweils den Auffangstreitwert zugrunde gelegt hat, von 40 000 € um 35 000 € (50 000 € - 15 000 €) auf 75 000 € zu erhöhen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird untersagt,
1.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.
2.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ – in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist ein nicht gewinnorientiertes Unternehmen, das im Jahr 2005 als „Rücknahmesystem von LED- und Gasentladungslampen von führenden Lichtherstellern“ gegründet wurde. Sie verfolgt den Zweck, ihren Gesellschaftern und anderen Systemteilnehmern ein ökologisch und ökonomisch nachhaltiges System zur Rücknahme von Beleuchtungskörpern anzubieten, um ihre gesetzlichen und ethischen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Herstellerverantwortung zu erfüllen. Ihre Tätigkeit zielt auf die optimierte Sammlung ausgedienter Beleuchtungskörper und deren fachgerechte Entsorgung ab, um so zum Schutz der Umwelt und zur Schonung von Ressourcen beizutragen. Die Klägerin führt deutschlandweit mit ca. 10.000 Sammelstellen die Rücknahme von Gasentladungslampen (z. B. Energiesparlampen und Leuchtstofflampen) sowie LED-Lampen über kommunale Wertstoffhöfe, Vertrags-Sammelstellen und durch die direkte Abholung bei Großverbrauchern durch.
4Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern.
5Die Klägerin ließ durch eine Testkaufagentur einen Testkauf bei dem Weiterverkäufer B in B2 durchführen. Gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) erwarb die Testkäuferin eine „Energiesparlampe für Strahler ##########“. Dieses Produkt, das der Weiterverkäufer bei der Beklagten erworben hatte, trägt die Bezeichnung „ZAZ“ (Anlage LL 2).
6In dem von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (G2) geführten Verzeichnis der registrierten Hersteller ist eine solche Marke nicht enthalten, wohl aber eine Marke „ZAZO“ (Anlage LL 4). Die erworbene Energiesparlampe ist zudem nicht so gekennzeichnet, dass ihr Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2012 (Anlage LL 7) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie rügte, die Beklagte vertreibe Beleuchtungskörper mit der Kennzeichnung „ZAZ“, ohne dass dafür eine wirksame und ordnungsgemäße Registrierung vorliege. Es fehle auch eine Kennzeichnung, aufgrund der sich der Hersteller eindeutig identifizieren lasse. Die Beklagte habe deshalb gegen die Marktverhaltensregelungen des § 6 Abs. 2 ElektroG und des § 7 ElektroG verstoßen.
8Die Beklagte gab daraufhin unter dem 20.07.2012 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts ab (Anlage LL 7):
9„1.
10Die Firma C GmbH & Co. KG wird es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € zukünftig unterlassen, die Energiesparlampe für Strahler, ############, die auf der anliegenden Fotokopie abgebildet ist, in Deutschland zu bewerben, anzubieten und/oder zu verkaufen, wenn diese keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthält, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifiziert.
112.
12Die Firma C wird der Firma D GmbH Auskunft darüber erteilen, von welchem oder welchen Unternehmen die streitgegenständlichen Beleuchtungskörper bezogen wurden, und zwar unter Angabe der genauen Firmierung und der Anschrift und unter Vorlage zumindest einer Rechnung jedes dieser Unternehmen.“
13Die Klägerin hat sodann gegen die Beklagte eine am 15.08.2012 erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Arnsberg folgenden Inhalts erwirkt:
14„Der Antragsgegnerin wird untersagt,
151.
16Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist.
172.
18Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ - in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren.
19Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.“.
20Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht Arnsberg die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 13.09.2012 - 8 O 100/12 - bestätigt (Anlage LL 8). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Senats, dass es an einem Verfügungsgrund fehle, hat die Klägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen.
21Die Klägerin hat gemeint, sie selbst habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 6 Abs. 2; 7 S. 1 ElektroG. Als Wettbewerberin der Beklagten sei sie aktivlegitimiert. Die Retourlogistik von Altlampen sei Geschäftszweck der Klägerin. Die Beklagte sei als Herstellerin von Beleuchtungskörpern im Sinne des ElektroG anzusehen und damit nach §§ 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 und Abs. 4 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte zu sammeln und abzuholen. Die Parteien befänden sich hinsichtlich der Retourlogistik in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Es reiche das Bestehen eines mittelbaren Wettbewerbsverhältnisses aus. So sei es unschädlich, wenn sich das Angebot einer Partei an die Hersteller/Händler wende und das der anderen an die Kunden des Herstellers, solange die Verbraucher als mittelbare „Kunden“ des mit den Händlern/Herstellern in direktem Vertragsverhältnis Stehenden angesehen werden könnten. Die Abnehmer von Beleuchtungsmitteln seien in Ansehung der Retourlogistik mittelbare Kunden der Klägerin. Denn sie seien ihrerseits nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte der getrennten Entsorgung zuzuführen und dürften dabei darauf vertrauen, dass die im Kaufpreis enthaltenen Kosten der Entsorgung von der Beklagten abgeführt worden seien. Diese begünstige ihren Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin, indem sie ihren Kunden konkludent die Retourlogistik der Altgeräte anbiete, die ihr hierfür obliegenden Kosten aber der Klägerin aufbürde.
22Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin des in Rede stehenden Produkts anzusehen. Für die von ihr vertriebenen Beleuchtungskörper habe zum Zeitpunkt des Testkaufs keine ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung G2 bestanden, so dass das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 S. 5 i. V. m. S. 2 ElektroG eingreife. Die Beleuchtungskörper wiesen auch keine Herstellerkennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG auf. Die vorgenannten Vorschriften seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
23Die Klägerin verfolgt hilfsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die ihren Gesellschaftern zustehenden Unterlassungsansprüche. Sie ist insoweit von acht ihrer Gesellschafter (F GmbH, F2 GmbH, F3 GmbH & Co. KG, F4 GmbH, F5 GmbH, F6 GmbH, F7 GmbH, F8 GmbH) ermächtigt worden, deren sich aus dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.
24Die Beklagte hat gemeint, die Klageanträge genügten nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil sie ohne Konkretisierung auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale Bezug nähmen. Der Begriff „Beleuchtungskörper“ sei gesetzlich nicht hinreichend definiert. Im ElektroG fehle auch eine Definition, wann eine Kennzeichnung „dauerhaft“ sei. Die Klägerin habe diese Begriffe zudem nicht in ihrer Klageschrift näher eingegrenzt. Es bestehe auch kein Unterlassungsanspruch der Klägerin. Mit näheren Ausführungen hat die Beklagte geltend gemacht, § 6 Abs. 2 und § 7 S. 1 ElektroG seien keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ferner hat sie darauf hingewiesen, sie und ihr Zulieferer, die G GmbH, seien seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert. Die Beklagte hat zudem bestritten, dass ihr durch das gerügte Verhalten ein mehr als nur unerheblicher finanzieller Vorteil entstanden sei. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
25Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
26Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge seien hinreichend bestimmt. Die Klägerin habe in der Klageschrift die Verletzungshandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend dargelegt. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 Abs 2 ElektroG und § 7 ElektroG begründet. Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Da sie – ebenso wie die Beklagte – die Sammlung und Rücknahme ausgedienter Beleuchtungskörper anbiete, bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die genannten Vorschriften des ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Eine Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 2 ElektroG liege unstreitig vor. Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Die diesbezügliche Vermutung sei nicht widerlegt. Die Unterlassungserklärung der Beklagten beziehe sich allein auf den Verstoß gegen § 7 ElektroG, nicht aber auf einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG. Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 7 ElektroG sei sie zu eng gefasst, weil sie sich nur auf den konkret vorgefallenen Wettbewerbsverstoß, nicht aber auf kerngleiche Verletzungsformen beziehe. Die Unterlassungsansprüche seien nicht verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist sei aufgrund des Einganges des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.08.2012 ab diesem Zeitpunkt gehemmt gewesen. Die Hemmung habe bis zum Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren am 05.04.2013 trotz Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 ununterbrochen angedauert (§ 204 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 BGB); durch den Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren sei die Verjährung erneut gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO).
27Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt und § 6 Abs. 2 sowie § 7 S. 1 ElektroG stellten keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie behauptet nun erstmals, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien trotz falscher Etikettierung bei der Stiftung G2 von der Lieferantin, der G GmbH, erfasst worden. Dieses Unternehmen habe auch die Entsorgungsgebühren bezahlt und arbeite mit dem Entsorgungsunternehmen H GmbH zusammen.
28Die Beklagte beantragt,
29das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
30Die Klägerin beantragt,
31die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
321.
33im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. die Formulierung „und/oder Importeur“ entfällt;
342.
35im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 1. hinter „… registriert ist“ und im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. hinter „eindeutig identifizieren“ jeweils eingefügt wird „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat“.
36Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen. Weiterhin meint sie, ihre Klageanträge genügten dem Bestimmtheitserfordernis. Eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform sei im vorliegenden Fall nicht notwendig. Sie begehre das umfassende Unterlassen des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper. Eine weitergehende Konkretisierung ihrer Klageanträge könne nicht verlangt werden, ohne ihren Unterlassungsanspruch unzumutbar einzuschränken. Die Klage sei auch begründet. § 6 Abs. 2 ElektroG und § 7 S. 1 ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Klägerin bestreitet schließlich das Vorbringen der Beklagten zu der behaupteten Erfassung der Mengen der in Rede stehenden Artikel und rügt insoweit Verspätung.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38II.
39Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
401.
41Die Klageanträge sind mit den im Senatstermin aufgenommenen Maßgabezusätzen hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
42Es handelt sich nicht um bloß gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge (vgl. Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 12 UWG Rn. 2.40). Denn statt des in § 6 Abs. 2 S. 5 und § 7 S. 1 ElektroG verwendeten Begriffs der „Elektro- und Elektronikgeräte“ beziehen sich die Klageanträge auf „Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG“.
43Zwar ist der Begriff der „Beleuchtungskörper“ nicht abschließend gesetzlich definiert (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 ElektroG in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG). Daraus folgt aber keine mangelnde Bestimmtheit der Klageanträge. Denn deren hinreichende Bestimmtheit wird durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung gewährleistet.
44Dadurch wird das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht eingeschränkt. Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper in Verkehr gebracht wurde, ohne dass der Hersteller für die betreffende Marke ordnungsgemäß registriert ist, bzw. dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde.
45Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung steht nicht in Widerspruch zu der Einschränkung des Klageantrags zu 2., die lautet: „mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler ############“. Diese Einschränkung berücksichtigt lediglich, dass die Beklagte insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat.
46Soweit im Klageantrag zu 2. der im ElektroG nicht definierte Begriff „dauerhaft“ genannt ist, steht dies der Bestimmtheit des Antrags schon deshalb nicht entgegen, weil dessen Sinngehalt hinreichend verständlich ist. Das Adjektiv „dauerhaft“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „einen langen Zeitraum überdauernd, beständig“ (Duden „online“ (www.duden.de)). Daraus ergibt sich, dass die Kennzeichnung mit dem Produkt fest verbunden sein muss und nicht einfach abzulösen sein darf (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 17). Im Übrigen erfolgt eine nähere Spezifizierung des Begriffs durch die Norm DIN EN 50419.
472.
48Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin selbst indes nicht zu.
49Denn die Parteien sind nicht als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 95). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte).
50a)
51Hier besteht kein unmittelbares konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Sie setzen keine gleichartigen Waren bzw. gewerblichen Leistungen ab. Sie sind nicht auf demselben sachlich relevanten Markt tätig. Die Klägerin bietet als Gemeinschaftsunternehmen der führenden Hersteller von Beleuchtungskörpern den ihr angeschlossenen Unternehmen die bundesweite, einheitliche Retourlogistik für Altlampen an (vgl. Anlage LL 1). Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern. Zu ihrem Kundenkreis gehören Wiederverkäufer bzw. Zwischenhändler, möglicherweise auch Endverbraucher. Für die Beklagte besteht zwar infolge der Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG (dazu nachfolgend) eine gesetzliche Rücknahmepflicht nach § 10 ElektroG. Diese steht im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit, dem Verkauf von Beleuchtungskörpern. Das ändert aber nichts daran, dass sie nicht auf demselben sachlichen Markt wie die Klägerin tätig ist. Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sind die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen der Parteien nicht austauschbar. Vielmehr kommt die Beklagte dann, wenn sie nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin gilt, selbst als Kundin der Klägerin in Betracht.
52b)
53Auch ein sog. mittelbares Wettbewerbsverhältnis (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 2 UWG Rn. 96 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, 3. Aufl., § 2 UWG Rn. 138, 141) liegt zwischen den Parteien nicht vor. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es zwar, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte). Die Klägerin versucht aber auch nicht mittelbar, wie die Beklagte Beleuchtungskörper abzusetzen. Die Beklagte bietet demgegenüber keine Retourlogistik für andere Unternehmen, insbesondere für Hersteller an.
54Der Umstand, dass die Besitzer von ausgedienten Beleuchtungsmitteln nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet sind, diese der getrennten Entsorgung zuzuführen, macht sie nicht zu mittelbaren Kunden der Klägerin. Denn ein Endverbraucher hat nicht für die Organisation des Rücknahmesystems bzw. die Retourlogistik Sorge zu tragen. Die Parteien stehen insoweit gerade nicht im Wettbewerbsverhältnis zueinander. Denn der Beklagten ist nicht an der Rücknahme der Beleuchtungskörper, geschweige denn den damit einhergehenden Entsorgungskosten gelegen.
55c)
56Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wechselbeziehung zwischen Absatzförderung und Absatzbeeinträchtigung annehmen. Dies kann möglicherweise im Falle eines Behinderungswettbewerbs (§ 4 Nr. 7 bis 10 UWG) in Betracht kommen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 99 und 105). Darum geht es hier indes nicht. Denn die Klägerin macht Verstöße im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG geltend.
57d)
58Für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es schließlich nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene Wettbewerbshandlung in ihrem eigenen Marktstreben irgendwie betroffen ist. Auch eine bloße Beeinträchtigung reicht nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte). So liegt es hier.
59Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 18 Rn. 31), soweit die Klägerin eigene Ansprüche geltend macht.
603.
61Die Klägerin kann aber die ihren Gesellschaftern gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgen.
62a)
63Grundsätzlich ist es zulässig, den Anspruch eines Mitbewerbers in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Voraussetzung dafür sind eine Ermächtigung und ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung auf Grund der besonderen Beziehungen zum Rechtsinhaber. Dabei sind auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Das erforderliche eigene Interesse kann sich insbesondere aus einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung ergeben (Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.22 m. w. N.).
64Die Klägerin ist unstreitig von ihren vorstehend unter I. genannten Gesellschaftern ermächtigt worden, deren sich aus dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.
65Es besteht auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung. Sie hat ein wirtschaftliches Interesse daran, gegen den Vertrieb nicht registrierter und nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Beleuchtungskörper vorzugehen und für ihre Gesellschafter Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Ebenso besteht ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Gesellschafter an der Prozessführung durch die Klägerin; dadurch entstehen der Beklagten auch keine ungerechtfertigten Nachteile (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 44). Auf diese Weise können die Ansprüche der Gesellschafter in einem Prozess verfolgt werden. Dass mehrere Prozesse vermieden werden, liegt gerade auch im Interesse der Beklagten. Dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht abtretbar sind (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 3.18 ff.), steht der Zulässigkeit der Prozessstandschaft nicht entgegen. Hierfür genügt es, dass die Rechtsausübung - wie hier - überlassungsfähig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 46). Die Prozessstandschaft ist im Prozess zudem offengelegt worden (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 47).
66Die Klägerin macht die Ansprüche ihrer Gesellschafter kumulativ geltend. Dagegen bestehen keine Bedenken.
67b)
68Die Klagebefugnis der Gesellschafter der Klägerin besteht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zwischen diesen Herstellern von Beleuchtungskörpern und der Beklagten besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Es ist unerheblich, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen (Hersteller/Händler) tätig sind. Denn mittelbar sind die Kunden des Händlers auch Kunden des Herstellers, um die dieser meist selbst wirbt (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 96d).
694.
70Die im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Klageanträge sind begründet.
71a)
72Klageantrag zu 1.:
73Der im Wege der Prozessstandschaft insoweit gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Gesellschafter der Klägerin besteht gem. §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG.
74aa)
75Unzweifelhaft stellt das Inverkehrbringen der in Rede stehenden Energiesparlampe eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
76bb)
77Diese ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG unlauter.
78Gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu einer solchen Marktverhaltensregelung gehört auch § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95; OLG München, GRUR-RR 2011, 424, 425 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2010, 754 - Golly Telly; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.155b; MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 69, 70). Nach dieser Bestimmung dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Bei dieser Vorschrift handelt sich um eine Bestimmung, die produktbezogen ein Absatzverbot regelt. Die Norm bezweckt in erster Linie den Umweltschutz, daneben aber auch den Schutz der Verbraucher, weil diese die Gewähr haben sollen, dass der Hersteller die von ihnen erworbenen Geräte zurücknimmt und sie dadurch von der Entsorgungslast befreit (Köhler/Bornkamm, a. a. O.). Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb (Senat, MMR 2013, 95).
79cc)
80Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen der Energiesparlampe, die sie an den Weiterverkäufer B abgegeben hat, gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG verstoßen.
81Der Anwendungsbereich des ElektroG ist eröffnet, weil es sich bei der Energiesparlampe um einen Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG handelt. Energiesparlampen sind Kompaktleuchtstofflampen. Die in Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG geregelte Ausnahme vom Anwendungsbereich des ElektroG („mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten“) gilt für sie nicht (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 2 Rn. 23).
82Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16 ElektroG) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 der Vorschrift registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 S. 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern istmarken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird (BVerwG, Urteil vom 15.04.2010 – 7 C 9/09). Es kommt somit nicht darauf an, dass die Beklagte und ihr Zulieferer, die G GmbH, seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert sind. Denn auch die identifizierende Angabe der Marke ist konstitutiver Teil der Registrierung (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 6 Rn. 29).
83Soweit die Beklagte mit der Berufung erstmals geltend macht, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien bei der Stiftung G2 von ihrer Lieferantin erfasst worden, ist das hier unerheblich. Denn dabei handelt es sich um Mengenmeldungen nach § 13 ElektroG, nicht aber um die nach § 6 Abs. 2 ElektroG erforderliche Registrierung.
84Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin der in Rede stehenden Energiesparlampe anzusehen. Nach dieser Vorschrift gilt der Vertreiber als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dies war hier der Fall. Die Beklagte hat ein neues Elektrogerät (die betreffende Energiesparlampe) eines nicht in Bezug auf die Marke „ZAZ“ registrierten Herstellers zum Verkauf angeboten. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Vertreiber aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 73; Senat, MMR 2013, 95). Die Beklagte hat nicht dargetan, sich vor dem Inverkehrbringen des Produkts in geeigneter Weise – etwa durch Nachfrage beim Hersteller oder Recherche auf der von der Stiftung G2 gem. § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG einzurichtenden Internetseite (vgl. Giesberts/Hilf, a. a. O.) – nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Registrierung erkundigt zu haben.
85Den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber treffen grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, a. a. O., § 3 Rn. 74; ebenso die Begründung zum Entwurf des ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 22). Dazu zählt auch das Verbot gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95).
86dd)
87Der Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die Mitbewerber des Beklagten müssen für die Registrierung erhebliche Mittel und Zeit aufwenden, die sich sog. „Trittbrettfahrer“ ersparen, die mit den Produkten, in Bezug auf die eine Registrierungspflicht besteht, handeln, sich aber um die Beteiligung an den Entsorgungskosten gerade nicht kümmern. Es liegt im Übrigen auch im Wesen eines Vertriebsverbotes, das gleiche Bedingungen im Wettbewerb sicherstellen soll, dass ein Verstoß dagegen den Wettbewerb zwangsläufig spürbar beeinträchtigen muss (Senat, MMR 2013, 95). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm ist ein Verstoß gegen sie auch nicht dann wettbewerbsrechtlich irrelevant, wenn er dem Verletzer keinen Wettbewerbsvorteil bringt (MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303).
88ee)
89Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird aufgrund des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes tatsächlich vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 20.07.2012 bezieht sich allein auf den gerügten Verstoß gegen § 7 ElektroG, nicht aber auf den Verstoß gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG.
90b)
91Klageantrag zu 2.:
92Der diesbezügliche Unterlassungsanspruch der Gesellschafter der Klägerin ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG.
93aa)
94Die im Angebot bzw. im Verkauf der fraglichen Energiesparlampe zu sehende geschäftliche Handlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG unlauter.
95§ 7 S. 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. des § UWG § 4 Nr. 11 UWG dar. Nach dieser Norm müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft u. a. so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Die Pflicht zur Kennzeichnung des Herstellers ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 S. 7 ElektroG identifiziert werden können. Zwar dient die Kennzeichnungspflicht unmittelbar Belangen des Umweltschutzes, die für sich genommen wettbewerbsneutral sind. Darüber hinaus bezweckt § 7 S. 1 ElektroG jedoch insoweit den Schutz der Marktteilnehmer, als vermieden werden soll, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte - in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers - mit Entsorgungskosten belastet würde. Dieses Interesse der Marktteilnehmer hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Berücksichtigung gefunden (BT-Drs. 15/3930, S. 23 [zu § 6 ElektroG]). Daraus folgt die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Kennzeichnungspflicht jedenfalls im Verhältnis zum Mitbewerber (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 = BeckRS 2013, 21103; Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958 f.). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Hersteller - wie dies offenbar in der Praxis geschieht - den von ihnen zu entsorgenden Anteil nicht nach dem tatsächlichen Aufkommen in der gesamten Altgerätemenge, sondern gemäß § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG nach dem Marktanteil der von ihnen in Verkehr gebrachten Menge bestimmen lassen. Die Identifizierbarkeit des einzelnen Herstellers kann z. B. relevant werden, um die gesonderte Entfernung bestimmter Gefahrstoffe o. ä. dem Hersteller des einzelnen Produkts in Rechnung zu stellen (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, Fn. 42).
96bb)
97Die Beklagte hat gegen § 7 S. 1 ElektroG verstoßen, weil auf dem Produkt eine Kennzeichnung fehlt, die den Herstellereindeutig identifiziert. Die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG kann zwar durch Angabe des Namens, der Handelsmarke, des Warenzeichens, der registrierten Firmennummer oder anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers erfolgen (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 12). Welchem Hersteller die Marke oder Bezeichnung „ZAZ“ zuzuordnen ist, ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auf die Angaben auf der Verpackung kommt es nicht an, weil die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG direkt auf dem Produkt erfolgen muss (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 18). Letztlich stellt auch die Beklagte einen Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG nicht in Abrede, zumal sie insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat.
98Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 2). Die Beklagte ist – wie ausgeführt - nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin der in Rede stehenden Energiesparlampe zu behandeln (s. o. a) cc)).
99Ob den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG ausnahmslos trifft oder ob er insbesondere einwenden kann, dass ihm eine Kennzeichnung des nicht von ihm selbst produzierten Gerätes namentlich aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Beklagte keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat (vgl. Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14).
100Auch die Frage, ob der nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltende Vertreiber verpflichtet ist, eine auf ihn selbst hinweisende Kennzeichnung anzubringen, oder ob seine Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG aufgrund der Besonderheiten seiner Position in der Lieferkette dahin modifiziert ist, dass er (lediglich) darauf hinwirken muss, dass eine auf einen ordnungsgemäß registrierten Hersteller – nicht notwendigerweise ihn selbst – hinweisende Kennzeichnung angebracht wird, kann vorliegend dahinstehen (vgl. Senat, a. a. O.). Ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG liegt schon deshalb vor, weil die in Rede stehende Energiesparlampe jedenfalls keine eindeutige Herstellerkennzeichnung aufweist.
101cc)
102Der Verstoß der Beklagten ist spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll u. a. Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 mit Verweis auf OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
103dd)
104Die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr ist auch hinsichtlich des Verstoßes gegen § 7 S. 1 ElektroG nicht vollständig widerlegt.
105Zwar hat die Beklagte insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben. Diese bezieht sich jedoch nur auf die mangelnde Kennzeichnung der in Rede stehenden Energiesparlampe. Die Unterwerfungserklärung deckt damit den durch das vorangegangene wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten entstandenen Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht in vollem Umfang ab (vgl. BGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Denn eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. In entsprechendem Umfang gilt ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist.
106Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde (vgl. auch Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14). Es besteht danach die Gefahr, dass die Beklagte auch andere Beleuchtungskörper ohne die gebotene Herstellerkennzeichnung anbietet bzw. verkauft.
107Zwar erstreckt sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung ebenso wie ein entsprechender Unterlassungstitel im Allgemeinen nicht nur auf identische, sondern auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen. Die Auslegung der Unterwerfungserklärung des Schuldners kann jedoch auch ergeben, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein soll (vgl. BGH, WRP 1997, 1067 – Sekundenschnell; GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Davon geht der Senat hier aus. Denn obwohl die Beklagte zu einer weiter gefassten Unterlassungserklärung aufgefordert worden ist, hat sie sich auf die konkrete Verletzungsform beschränkt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 1.123 m. w. N.).
108c)
109Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Unterlassungsansprüche nicht verjährt sind. Die Klägerin hat am 12.07.2012 von den Wettbewerbsverstößen und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt. Der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 11 Abs. 1 UWG) ist mit Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.08.2012 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB). Eine erneute Hemmung der Verjährung ist mit Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren am 05.04.2013 eingetreten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO). Infolge der Rücknahme des Verfügungsantrags gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 ist die Hemmung nicht beendet worden (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).
110III.
111Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
112IV.
113Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) bestehen nicht.
(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind
- 1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder - 2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen
- 1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten, - 2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und - 3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird untersagt,
1.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.
2.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ – in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist ein nicht gewinnorientiertes Unternehmen, das im Jahr 2005 als „Rücknahmesystem von LED- und Gasentladungslampen von führenden Lichtherstellern“ gegründet wurde. Sie verfolgt den Zweck, ihren Gesellschaftern und anderen Systemteilnehmern ein ökologisch und ökonomisch nachhaltiges System zur Rücknahme von Beleuchtungskörpern anzubieten, um ihre gesetzlichen und ethischen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Herstellerverantwortung zu erfüllen. Ihre Tätigkeit zielt auf die optimierte Sammlung ausgedienter Beleuchtungskörper und deren fachgerechte Entsorgung ab, um so zum Schutz der Umwelt und zur Schonung von Ressourcen beizutragen. Die Klägerin führt deutschlandweit mit ca. 10.000 Sammelstellen die Rücknahme von Gasentladungslampen (z. B. Energiesparlampen und Leuchtstofflampen) sowie LED-Lampen über kommunale Wertstoffhöfe, Vertrags-Sammelstellen und durch die direkte Abholung bei Großverbrauchern durch.
4Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern.
5Die Klägerin ließ durch eine Testkaufagentur einen Testkauf bei dem Weiterverkäufer B in B2 durchführen. Gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) erwarb die Testkäuferin eine „Energiesparlampe für Strahler ##########“. Dieses Produkt, das der Weiterverkäufer bei der Beklagten erworben hatte, trägt die Bezeichnung „ZAZ“ (Anlage LL 2).
6In dem von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (G2) geführten Verzeichnis der registrierten Hersteller ist eine solche Marke nicht enthalten, wohl aber eine Marke „ZAZO“ (Anlage LL 4). Die erworbene Energiesparlampe ist zudem nicht so gekennzeichnet, dass ihr Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2012 (Anlage LL 7) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie rügte, die Beklagte vertreibe Beleuchtungskörper mit der Kennzeichnung „ZAZ“, ohne dass dafür eine wirksame und ordnungsgemäße Registrierung vorliege. Es fehle auch eine Kennzeichnung, aufgrund der sich der Hersteller eindeutig identifizieren lasse. Die Beklagte habe deshalb gegen die Marktverhaltensregelungen des § 6 Abs. 2 ElektroG und des § 7 ElektroG verstoßen.
8Die Beklagte gab daraufhin unter dem 20.07.2012 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts ab (Anlage LL 7):
9„1.
10Die Firma C GmbH & Co. KG wird es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € zukünftig unterlassen, die Energiesparlampe für Strahler, ############, die auf der anliegenden Fotokopie abgebildet ist, in Deutschland zu bewerben, anzubieten und/oder zu verkaufen, wenn diese keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthält, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifiziert.
112.
12Die Firma C wird der Firma D GmbH Auskunft darüber erteilen, von welchem oder welchen Unternehmen die streitgegenständlichen Beleuchtungskörper bezogen wurden, und zwar unter Angabe der genauen Firmierung und der Anschrift und unter Vorlage zumindest einer Rechnung jedes dieser Unternehmen.“
13Die Klägerin hat sodann gegen die Beklagte eine am 15.08.2012 erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Arnsberg folgenden Inhalts erwirkt:
14„Der Antragsgegnerin wird untersagt,
151.
16Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist.
172.
18Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ - in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren.
19Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.“.
20Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht Arnsberg die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 13.09.2012 - 8 O 100/12 - bestätigt (Anlage LL 8). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Senats, dass es an einem Verfügungsgrund fehle, hat die Klägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen.
21Die Klägerin hat gemeint, sie selbst habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 6 Abs. 2; 7 S. 1 ElektroG. Als Wettbewerberin der Beklagten sei sie aktivlegitimiert. Die Retourlogistik von Altlampen sei Geschäftszweck der Klägerin. Die Beklagte sei als Herstellerin von Beleuchtungskörpern im Sinne des ElektroG anzusehen und damit nach §§ 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 und Abs. 4 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte zu sammeln und abzuholen. Die Parteien befänden sich hinsichtlich der Retourlogistik in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Es reiche das Bestehen eines mittelbaren Wettbewerbsverhältnisses aus. So sei es unschädlich, wenn sich das Angebot einer Partei an die Hersteller/Händler wende und das der anderen an die Kunden des Herstellers, solange die Verbraucher als mittelbare „Kunden“ des mit den Händlern/Herstellern in direktem Vertragsverhältnis Stehenden angesehen werden könnten. Die Abnehmer von Beleuchtungsmitteln seien in Ansehung der Retourlogistik mittelbare Kunden der Klägerin. Denn sie seien ihrerseits nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte der getrennten Entsorgung zuzuführen und dürften dabei darauf vertrauen, dass die im Kaufpreis enthaltenen Kosten der Entsorgung von der Beklagten abgeführt worden seien. Diese begünstige ihren Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin, indem sie ihren Kunden konkludent die Retourlogistik der Altgeräte anbiete, die ihr hierfür obliegenden Kosten aber der Klägerin aufbürde.
22Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin des in Rede stehenden Produkts anzusehen. Für die von ihr vertriebenen Beleuchtungskörper habe zum Zeitpunkt des Testkaufs keine ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung G2 bestanden, so dass das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 S. 5 i. V. m. S. 2 ElektroG eingreife. Die Beleuchtungskörper wiesen auch keine Herstellerkennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG auf. Die vorgenannten Vorschriften seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
23Die Klägerin verfolgt hilfsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die ihren Gesellschaftern zustehenden Unterlassungsansprüche. Sie ist insoweit von acht ihrer Gesellschafter (F GmbH, F2 GmbH, F3 GmbH & Co. KG, F4 GmbH, F5 GmbH, F6 GmbH, F7 GmbH, F8 GmbH) ermächtigt worden, deren sich aus dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.
24Die Beklagte hat gemeint, die Klageanträge genügten nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil sie ohne Konkretisierung auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale Bezug nähmen. Der Begriff „Beleuchtungskörper“ sei gesetzlich nicht hinreichend definiert. Im ElektroG fehle auch eine Definition, wann eine Kennzeichnung „dauerhaft“ sei. Die Klägerin habe diese Begriffe zudem nicht in ihrer Klageschrift näher eingegrenzt. Es bestehe auch kein Unterlassungsanspruch der Klägerin. Mit näheren Ausführungen hat die Beklagte geltend gemacht, § 6 Abs. 2 und § 7 S. 1 ElektroG seien keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ferner hat sie darauf hingewiesen, sie und ihr Zulieferer, die G GmbH, seien seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert. Die Beklagte hat zudem bestritten, dass ihr durch das gerügte Verhalten ein mehr als nur unerheblicher finanzieller Vorteil entstanden sei. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
25Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
26Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge seien hinreichend bestimmt. Die Klägerin habe in der Klageschrift die Verletzungshandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend dargelegt. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 Abs 2 ElektroG und § 7 ElektroG begründet. Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Da sie – ebenso wie die Beklagte – die Sammlung und Rücknahme ausgedienter Beleuchtungskörper anbiete, bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die genannten Vorschriften des ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Eine Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 2 ElektroG liege unstreitig vor. Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Die diesbezügliche Vermutung sei nicht widerlegt. Die Unterlassungserklärung der Beklagten beziehe sich allein auf den Verstoß gegen § 7 ElektroG, nicht aber auf einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG. Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 7 ElektroG sei sie zu eng gefasst, weil sie sich nur auf den konkret vorgefallenen Wettbewerbsverstoß, nicht aber auf kerngleiche Verletzungsformen beziehe. Die Unterlassungsansprüche seien nicht verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist sei aufgrund des Einganges des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.08.2012 ab diesem Zeitpunkt gehemmt gewesen. Die Hemmung habe bis zum Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren am 05.04.2013 trotz Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 ununterbrochen angedauert (§ 204 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 BGB); durch den Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren sei die Verjährung erneut gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO).
27Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt und § 6 Abs. 2 sowie § 7 S. 1 ElektroG stellten keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie behauptet nun erstmals, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien trotz falscher Etikettierung bei der Stiftung G2 von der Lieferantin, der G GmbH, erfasst worden. Dieses Unternehmen habe auch die Entsorgungsgebühren bezahlt und arbeite mit dem Entsorgungsunternehmen H GmbH zusammen.
28Die Beklagte beantragt,
29das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
30Die Klägerin beantragt,
31die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
321.
33im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. die Formulierung „und/oder Importeur“ entfällt;
342.
35im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 1. hinter „… registriert ist“ und im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. hinter „eindeutig identifizieren“ jeweils eingefügt wird „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat“.
36Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen. Weiterhin meint sie, ihre Klageanträge genügten dem Bestimmtheitserfordernis. Eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform sei im vorliegenden Fall nicht notwendig. Sie begehre das umfassende Unterlassen des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper. Eine weitergehende Konkretisierung ihrer Klageanträge könne nicht verlangt werden, ohne ihren Unterlassungsanspruch unzumutbar einzuschränken. Die Klage sei auch begründet. § 6 Abs. 2 ElektroG und § 7 S. 1 ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Klägerin bestreitet schließlich das Vorbringen der Beklagten zu der behaupteten Erfassung der Mengen der in Rede stehenden Artikel und rügt insoweit Verspätung.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38II.
39Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
401.
41Die Klageanträge sind mit den im Senatstermin aufgenommenen Maßgabezusätzen hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
42Es handelt sich nicht um bloß gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge (vgl. Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 12 UWG Rn. 2.40). Denn statt des in § 6 Abs. 2 S. 5 und § 7 S. 1 ElektroG verwendeten Begriffs der „Elektro- und Elektronikgeräte“ beziehen sich die Klageanträge auf „Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG“.
43Zwar ist der Begriff der „Beleuchtungskörper“ nicht abschließend gesetzlich definiert (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 ElektroG in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG). Daraus folgt aber keine mangelnde Bestimmtheit der Klageanträge. Denn deren hinreichende Bestimmtheit wird durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung gewährleistet.
44Dadurch wird das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht eingeschränkt. Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper in Verkehr gebracht wurde, ohne dass der Hersteller für die betreffende Marke ordnungsgemäß registriert ist, bzw. dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde.
45Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung steht nicht in Widerspruch zu der Einschränkung des Klageantrags zu 2., die lautet: „mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler ############“. Diese Einschränkung berücksichtigt lediglich, dass die Beklagte insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat.
46Soweit im Klageantrag zu 2. der im ElektroG nicht definierte Begriff „dauerhaft“ genannt ist, steht dies der Bestimmtheit des Antrags schon deshalb nicht entgegen, weil dessen Sinngehalt hinreichend verständlich ist. Das Adjektiv „dauerhaft“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „einen langen Zeitraum überdauernd, beständig“ (Duden „online“ (www.duden.de)). Daraus ergibt sich, dass die Kennzeichnung mit dem Produkt fest verbunden sein muss und nicht einfach abzulösen sein darf (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 17). Im Übrigen erfolgt eine nähere Spezifizierung des Begriffs durch die Norm DIN EN 50419.
472.
48Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin selbst indes nicht zu.
49Denn die Parteien sind nicht als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 95). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte).
50a)
51Hier besteht kein unmittelbares konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Sie setzen keine gleichartigen Waren bzw. gewerblichen Leistungen ab. Sie sind nicht auf demselben sachlich relevanten Markt tätig. Die Klägerin bietet als Gemeinschaftsunternehmen der führenden Hersteller von Beleuchtungskörpern den ihr angeschlossenen Unternehmen die bundesweite, einheitliche Retourlogistik für Altlampen an (vgl. Anlage LL 1). Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern. Zu ihrem Kundenkreis gehören Wiederverkäufer bzw. Zwischenhändler, möglicherweise auch Endverbraucher. Für die Beklagte besteht zwar infolge der Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG (dazu nachfolgend) eine gesetzliche Rücknahmepflicht nach § 10 ElektroG. Diese steht im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit, dem Verkauf von Beleuchtungskörpern. Das ändert aber nichts daran, dass sie nicht auf demselben sachlichen Markt wie die Klägerin tätig ist. Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sind die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen der Parteien nicht austauschbar. Vielmehr kommt die Beklagte dann, wenn sie nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin gilt, selbst als Kundin der Klägerin in Betracht.
52b)
53Auch ein sog. mittelbares Wettbewerbsverhältnis (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 2 UWG Rn. 96 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, 3. Aufl., § 2 UWG Rn. 138, 141) liegt zwischen den Parteien nicht vor. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es zwar, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte). Die Klägerin versucht aber auch nicht mittelbar, wie die Beklagte Beleuchtungskörper abzusetzen. Die Beklagte bietet demgegenüber keine Retourlogistik für andere Unternehmen, insbesondere für Hersteller an.
54Der Umstand, dass die Besitzer von ausgedienten Beleuchtungsmitteln nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet sind, diese der getrennten Entsorgung zuzuführen, macht sie nicht zu mittelbaren Kunden der Klägerin. Denn ein Endverbraucher hat nicht für die Organisation des Rücknahmesystems bzw. die Retourlogistik Sorge zu tragen. Die Parteien stehen insoweit gerade nicht im Wettbewerbsverhältnis zueinander. Denn der Beklagten ist nicht an der Rücknahme der Beleuchtungskörper, geschweige denn den damit einhergehenden Entsorgungskosten gelegen.
55c)
56Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wechselbeziehung zwischen Absatzförderung und Absatzbeeinträchtigung annehmen. Dies kann möglicherweise im Falle eines Behinderungswettbewerbs (§ 4 Nr. 7 bis 10 UWG) in Betracht kommen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 99 und 105). Darum geht es hier indes nicht. Denn die Klägerin macht Verstöße im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG geltend.
57d)
58Für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es schließlich nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene Wettbewerbshandlung in ihrem eigenen Marktstreben irgendwie betroffen ist. Auch eine bloße Beeinträchtigung reicht nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte). So liegt es hier.
59Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 18 Rn. 31), soweit die Klägerin eigene Ansprüche geltend macht.
603.
61Die Klägerin kann aber die ihren Gesellschaftern gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgen.
62a)
63Grundsätzlich ist es zulässig, den Anspruch eines Mitbewerbers in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Voraussetzung dafür sind eine Ermächtigung und ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung auf Grund der besonderen Beziehungen zum Rechtsinhaber. Dabei sind auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Das erforderliche eigene Interesse kann sich insbesondere aus einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung ergeben (Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.22 m. w. N.).
64Die Klägerin ist unstreitig von ihren vorstehend unter I. genannten Gesellschaftern ermächtigt worden, deren sich aus dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.
65Es besteht auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung. Sie hat ein wirtschaftliches Interesse daran, gegen den Vertrieb nicht registrierter und nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Beleuchtungskörper vorzugehen und für ihre Gesellschafter Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Ebenso besteht ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Gesellschafter an der Prozessführung durch die Klägerin; dadurch entstehen der Beklagten auch keine ungerechtfertigten Nachteile (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 44). Auf diese Weise können die Ansprüche der Gesellschafter in einem Prozess verfolgt werden. Dass mehrere Prozesse vermieden werden, liegt gerade auch im Interesse der Beklagten. Dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht abtretbar sind (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 3.18 ff.), steht der Zulässigkeit der Prozessstandschaft nicht entgegen. Hierfür genügt es, dass die Rechtsausübung - wie hier - überlassungsfähig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 46). Die Prozessstandschaft ist im Prozess zudem offengelegt worden (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 47).
66Die Klägerin macht die Ansprüche ihrer Gesellschafter kumulativ geltend. Dagegen bestehen keine Bedenken.
67b)
68Die Klagebefugnis der Gesellschafter der Klägerin besteht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zwischen diesen Herstellern von Beleuchtungskörpern und der Beklagten besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Es ist unerheblich, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen (Hersteller/Händler) tätig sind. Denn mittelbar sind die Kunden des Händlers auch Kunden des Herstellers, um die dieser meist selbst wirbt (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 96d).
694.
70Die im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Klageanträge sind begründet.
71a)
72Klageantrag zu 1.:
73Der im Wege der Prozessstandschaft insoweit gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Gesellschafter der Klägerin besteht gem. §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG.
74aa)
75Unzweifelhaft stellt das Inverkehrbringen der in Rede stehenden Energiesparlampe eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
76bb)
77Diese ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG unlauter.
78Gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu einer solchen Marktverhaltensregelung gehört auch § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95; OLG München, GRUR-RR 2011, 424, 425 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2010, 754 - Golly Telly; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.155b; MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 69, 70). Nach dieser Bestimmung dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Bei dieser Vorschrift handelt sich um eine Bestimmung, die produktbezogen ein Absatzverbot regelt. Die Norm bezweckt in erster Linie den Umweltschutz, daneben aber auch den Schutz der Verbraucher, weil diese die Gewähr haben sollen, dass der Hersteller die von ihnen erworbenen Geräte zurücknimmt und sie dadurch von der Entsorgungslast befreit (Köhler/Bornkamm, a. a. O.). Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb (Senat, MMR 2013, 95).
79cc)
80Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen der Energiesparlampe, die sie an den Weiterverkäufer B abgegeben hat, gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG verstoßen.
81Der Anwendungsbereich des ElektroG ist eröffnet, weil es sich bei der Energiesparlampe um einen Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG handelt. Energiesparlampen sind Kompaktleuchtstofflampen. Die in Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG geregelte Ausnahme vom Anwendungsbereich des ElektroG („mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten“) gilt für sie nicht (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 2 Rn. 23).
82Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16 ElektroG) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 der Vorschrift registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 S. 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern istmarken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird (BVerwG, Urteil vom 15.04.2010 – 7 C 9/09). Es kommt somit nicht darauf an, dass die Beklagte und ihr Zulieferer, die G GmbH, seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert sind. Denn auch die identifizierende Angabe der Marke ist konstitutiver Teil der Registrierung (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 6 Rn. 29).
83Soweit die Beklagte mit der Berufung erstmals geltend macht, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien bei der Stiftung G2 von ihrer Lieferantin erfasst worden, ist das hier unerheblich. Denn dabei handelt es sich um Mengenmeldungen nach § 13 ElektroG, nicht aber um die nach § 6 Abs. 2 ElektroG erforderliche Registrierung.
84Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin der in Rede stehenden Energiesparlampe anzusehen. Nach dieser Vorschrift gilt der Vertreiber als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dies war hier der Fall. Die Beklagte hat ein neues Elektrogerät (die betreffende Energiesparlampe) eines nicht in Bezug auf die Marke „ZAZ“ registrierten Herstellers zum Verkauf angeboten. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Vertreiber aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 73; Senat, MMR 2013, 95). Die Beklagte hat nicht dargetan, sich vor dem Inverkehrbringen des Produkts in geeigneter Weise – etwa durch Nachfrage beim Hersteller oder Recherche auf der von der Stiftung G2 gem. § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG einzurichtenden Internetseite (vgl. Giesberts/Hilf, a. a. O.) – nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Registrierung erkundigt zu haben.
85Den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber treffen grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, a. a. O., § 3 Rn. 74; ebenso die Begründung zum Entwurf des ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 22). Dazu zählt auch das Verbot gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95).
86dd)
87Der Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die Mitbewerber des Beklagten müssen für die Registrierung erhebliche Mittel und Zeit aufwenden, die sich sog. „Trittbrettfahrer“ ersparen, die mit den Produkten, in Bezug auf die eine Registrierungspflicht besteht, handeln, sich aber um die Beteiligung an den Entsorgungskosten gerade nicht kümmern. Es liegt im Übrigen auch im Wesen eines Vertriebsverbotes, das gleiche Bedingungen im Wettbewerb sicherstellen soll, dass ein Verstoß dagegen den Wettbewerb zwangsläufig spürbar beeinträchtigen muss (Senat, MMR 2013, 95). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm ist ein Verstoß gegen sie auch nicht dann wettbewerbsrechtlich irrelevant, wenn er dem Verletzer keinen Wettbewerbsvorteil bringt (MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303).
88ee)
89Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird aufgrund des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes tatsächlich vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 20.07.2012 bezieht sich allein auf den gerügten Verstoß gegen § 7 ElektroG, nicht aber auf den Verstoß gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG.
90b)
91Klageantrag zu 2.:
92Der diesbezügliche Unterlassungsanspruch der Gesellschafter der Klägerin ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG.
93aa)
94Die im Angebot bzw. im Verkauf der fraglichen Energiesparlampe zu sehende geschäftliche Handlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG unlauter.
95§ 7 S. 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. des § UWG § 4 Nr. 11 UWG dar. Nach dieser Norm müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft u. a. so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Die Pflicht zur Kennzeichnung des Herstellers ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 S. 7 ElektroG identifiziert werden können. Zwar dient die Kennzeichnungspflicht unmittelbar Belangen des Umweltschutzes, die für sich genommen wettbewerbsneutral sind. Darüber hinaus bezweckt § 7 S. 1 ElektroG jedoch insoweit den Schutz der Marktteilnehmer, als vermieden werden soll, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte - in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers - mit Entsorgungskosten belastet würde. Dieses Interesse der Marktteilnehmer hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Berücksichtigung gefunden (BT-Drs. 15/3930, S. 23 [zu § 6 ElektroG]). Daraus folgt die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Kennzeichnungspflicht jedenfalls im Verhältnis zum Mitbewerber (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 = BeckRS 2013, 21103; Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958 f.). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Hersteller - wie dies offenbar in der Praxis geschieht - den von ihnen zu entsorgenden Anteil nicht nach dem tatsächlichen Aufkommen in der gesamten Altgerätemenge, sondern gemäß § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG nach dem Marktanteil der von ihnen in Verkehr gebrachten Menge bestimmen lassen. Die Identifizierbarkeit des einzelnen Herstellers kann z. B. relevant werden, um die gesonderte Entfernung bestimmter Gefahrstoffe o. ä. dem Hersteller des einzelnen Produkts in Rechnung zu stellen (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, Fn. 42).
96bb)
97Die Beklagte hat gegen § 7 S. 1 ElektroG verstoßen, weil auf dem Produkt eine Kennzeichnung fehlt, die den Herstellereindeutig identifiziert. Die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG kann zwar durch Angabe des Namens, der Handelsmarke, des Warenzeichens, der registrierten Firmennummer oder anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers erfolgen (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 12). Welchem Hersteller die Marke oder Bezeichnung „ZAZ“ zuzuordnen ist, ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auf die Angaben auf der Verpackung kommt es nicht an, weil die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG direkt auf dem Produkt erfolgen muss (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 18). Letztlich stellt auch die Beklagte einen Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG nicht in Abrede, zumal sie insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat.
98Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 2). Die Beklagte ist – wie ausgeführt - nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin der in Rede stehenden Energiesparlampe zu behandeln (s. o. a) cc)).
99Ob den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG ausnahmslos trifft oder ob er insbesondere einwenden kann, dass ihm eine Kennzeichnung des nicht von ihm selbst produzierten Gerätes namentlich aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Beklagte keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat (vgl. Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14).
100Auch die Frage, ob der nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltende Vertreiber verpflichtet ist, eine auf ihn selbst hinweisende Kennzeichnung anzubringen, oder ob seine Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG aufgrund der Besonderheiten seiner Position in der Lieferkette dahin modifiziert ist, dass er (lediglich) darauf hinwirken muss, dass eine auf einen ordnungsgemäß registrierten Hersteller – nicht notwendigerweise ihn selbst – hinweisende Kennzeichnung angebracht wird, kann vorliegend dahinstehen (vgl. Senat, a. a. O.). Ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG liegt schon deshalb vor, weil die in Rede stehende Energiesparlampe jedenfalls keine eindeutige Herstellerkennzeichnung aufweist.
101cc)
102Der Verstoß der Beklagten ist spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll u. a. Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 mit Verweis auf OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
103dd)
104Die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr ist auch hinsichtlich des Verstoßes gegen § 7 S. 1 ElektroG nicht vollständig widerlegt.
105Zwar hat die Beklagte insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben. Diese bezieht sich jedoch nur auf die mangelnde Kennzeichnung der in Rede stehenden Energiesparlampe. Die Unterwerfungserklärung deckt damit den durch das vorangegangene wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten entstandenen Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht in vollem Umfang ab (vgl. BGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Denn eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. In entsprechendem Umfang gilt ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist.
106Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde (vgl. auch Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14). Es besteht danach die Gefahr, dass die Beklagte auch andere Beleuchtungskörper ohne die gebotene Herstellerkennzeichnung anbietet bzw. verkauft.
107Zwar erstreckt sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung ebenso wie ein entsprechender Unterlassungstitel im Allgemeinen nicht nur auf identische, sondern auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen. Die Auslegung der Unterwerfungserklärung des Schuldners kann jedoch auch ergeben, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein soll (vgl. BGH, WRP 1997, 1067 – Sekundenschnell; GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Davon geht der Senat hier aus. Denn obwohl die Beklagte zu einer weiter gefassten Unterlassungserklärung aufgefordert worden ist, hat sie sich auf die konkrete Verletzungsform beschränkt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 1.123 m. w. N.).
108c)
109Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Unterlassungsansprüche nicht verjährt sind. Die Klägerin hat am 12.07.2012 von den Wettbewerbsverstößen und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt. Der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 11 Abs. 1 UWG) ist mit Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.08.2012 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB). Eine erneute Hemmung der Verjährung ist mit Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren am 05.04.2013 eingetreten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO). Infolge der Rücknahme des Verfügungsantrags gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 ist die Hemmung nicht beendet worden (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).
110III.
111Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
112IV.
113Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) bestehen nicht.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 22.01.2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Kopfhörer anzubieten, ohne dass diese über eine dauerhafte Kennzeichnung verfügen, die den Hersteller eindeutig identifiziert, wenn dies geschieht wie beim Testkauf des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ (Artikelnummer 38000) durch den Testkäufer H am 28.10.2013“
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e
2A.
3Der Antragsteller vertreibt im Online-Handel über seinen Internetauftritt „www.#####.com“ Kopfhörer. Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls Kopfhörer im Online-Handel, und zwar unter den Internetadressen „##########.de“ und „##########.####“.
4Am 28.10.2013 bestellte der Testkäufer H im Auftrag des Antragstellers bei der Antragsgegnerin einen von dieser im Internet unter der Bezeichnung „Borussia Mönchengladbach Kopfhörer“ angebotenen Bügelkopfhörer zum Preis von 44,90 € inkl. Versandkosten (Bestellbestätigung Anlage FN 3a = Blatt 28-29 der Gerichtsakte). Der bestellte Kopfhörer wurde zusammen mit einer auf den 28.10.2013 datierten Rechnung (Anlage FN 3b = Blatt 30 der Gerichtsakte) an den TestkäuferH ausgeliefert.
5Der im Wesentlichen grün-weiß gefärbte Kopfhörer trägt auf der Außenseite seines Bügels die Aufschrift „Borussia Mönchengladbach“, dort ist zudem zweimal das schwarz-weiße, rautenförmige Unternehmenssymbol der professionellen und amateurmäßigen Fußballsport – u.a. durch die Teilnahme am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga – betreibenden „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ abgebildet. Auf der Innenseite des Bügels werden beim Auseinanderziehen die Schriftzüge „AONIKE-X6-8-L“ (auf der linken Seite) bzw. „AONIKE-X6-8-R“ (auf der rechten Seite) sichtbar. Auf der Verpackung des Kopfhörers finden sich neben weiteren Hinweisen auf die „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ und der Aufschrift „Offizielles Lizenzprodukt“ auch der Vermerk „Made in PRC“ sowie der Abdruck der Firma und der Adresse der „CD Corporate Design GmbH“ aus Mönchengladbach.
6Wer diesen Kopfhörer anfertigte, ist unbekannt. Im Verzeichnis der registrierten Hersteller der als „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) fungierenden „Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR)“ sind weder die „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ noch die „CD Corporate Design GmbH“ als Hersteller eingetragen. Auch ein Hersteller mit dem Namensbestandteil „AONIKE“ oder eine Marke mit dem Wortbestandteil „AONIKE“ sind im Verzeichnis der Stiftung EAR nicht zu finden (vgl. die vom Antragsteller als Anlage FN4 = Blatt 31-36 der Gerichtsakte vorgelegten Ausdrucke von Suchanfragen in diesem Verzeichnis).
7Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2013 (Anlage FN6 = Blatt 41-49 der Gerichtsakte) mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab. Er beanstandete u.a., der Bügelkopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ sei entgegen § 7 Satz 1 ElektroG nicht so gekennzeichnet, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei.
8Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2013 (Anlage FN7 = Blatt 50-53 der Gerichtsakte) erklärte die Antragsgegnerin daraufhin „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch mit rechtsverbindlicher Wirkung“ u.a., sie werde es ab dem 22.11.2013 unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Verbrauchern den Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ mit der Artikel-Nr. 38000 anzubieten, ohne dass dieser eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG hat, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert.
9Ende November 2013 ließ der Antragsteller einen weiteren Testkauf bei der Antragsgegnerin durchführen. Die Testkäuferin T erwarb hierbei einen sogenannten „In-ear-Kopfhörer“ mit der Produktbezeichnung „z j Kopfhörer weiß“. An den zu diesem Gerät gehörenden Steckern befand sich eine auf den Hersteller „z“ hinweisende Kennzeichnung.
10Der Antragsteller hat am 25.11.2013 beim Landgericht Essen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die von der Antragsgegnerin abgegebene und nur auf das konkrete Produkt „Kopfhörer Borussia Mönchengladbach“ beschränkte Unterlassungserklärung sei zu eng gefasst.
11Der Antragsteller hat beantragt,
12der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet
13- 14
1. unabhängig von einer Beschränkung auf Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ mit der Artikel-Nr. 38000 Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert,
2.-5. (…) (die erstinstanzlichen Anträge zu 2.-5. sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens).
16Die Antragsgegnerin hat u.a. beantragt,
17den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf den Antrag zu 1) zurückzuweisen.
18Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, die von ihr unter dem 18.11.2013 abgegebene Unterlassungserklärung habe die konkrete Verletzungsform abgedeckt. Ein Anlass, eine weitergehende Unterlassungserklärung abzugeben, bestehe nicht.
19Mit dem angefochtenen, am 22.01.2014 verkündeten Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,
20„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet
21- 22
1. Bügelkopfhörer wie den Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ mit der Artikel-Nr. 38000 Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert,
2.-5. (…)“ (die Verurteilung zu 2.-5. ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens; insoweit erfolgte antragsgemäße Verurteilung, zu 4. und 5. aufgrund eines Anerkenntnisses der Antragsgegnerin)
24Den weitergehenden Verfügungsantrag zu 1. hat das Landgericht zurückgewiesen.
25Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht sinngemäß ausgeführt, der Bügelkopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ habe unstreitig über keine Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG verfügt. Die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungserklärung sei zu eng gefasst. Die Unterlassungsverpflichtung sei auf alle Bügelkopfhörer zu erstrecken, weil insoweit kerngleiche Verletzungshandlungen möglich seien. Eine Erstreckung auf alle Arten von Kopfhörern, mithin auch auf sogenannte „In-ear-Kopfhörer“, könne der Antragsteller indes nicht verlangen. Derartige Kopfhörer unterschieden sich von Bügelkopfhörern so weitreichend, dass von einer kerngleichen Verletzungshandlung nicht mehr ausgegangen werden könne. Überdies habe der vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin Ende November 2013 erworbene „In-ear-Kopfhörer“ („z“) über eine Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG verfügt.
26Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung. Er ist der Auffassung, die Wiederholungsgefahr beschränke sich nicht nur auf einen bestimmten Typ von Kopfhörern, sondern erfasse das gesamte Wettbewerbssegment, jedenfalls dann, wenn der Verstoß in diesem ganzen Segment denkbar und somit zwingend kerngleich sei.
27Der Antragsteller beantragt,
28das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wie folgt neu zu fassen:
29„1.
30Kopfhörer anzubieten, ohne dass diese über eine dauerhafte Kennzeichnung verfügen, die den Hersteller eindeutig identifiziert,
31wenn dies geschieht wie bei dem Testkauf des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ (Artikelnummer 38000) durch den Testkäufer H am 28.10.2013“.
32Die Antragsgegnerin beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es den Verfügungsantrag zu 1. zurückgewiesen hat. Bei der Formulierung des Unterlassungsgebotes seien zwar gewisse Verallgemeinerungen zulässig, jedoch nur insoweit, als das Charakteristische bzw. der „Kern“ der konkreten Verletzungsform hierin noch zum Ausdruck komme. Charakteristikum der Verletzungshandlung sei hier die Nicht-Kennzeichnung eines Bügelkopfhörers gewesen, bezüglich andersartiger Kopfhörer sei eine Verallgemeinerung daher nicht zulässig.
35Soweit in den vorstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
36B.
37Die – zulässige – Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der – zulässige – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, soweit ihn der Antragsteller mit seiner Berufung weiterverfolgt, auch begründet.
38I. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.
39II. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG.
401. Bei dem Angebot des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ handelte es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
412. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG. Die Antragsgegnerin hat durch das streitgegenständliche Angebot gegen diese Vorschrift verstoßen. Nach § 7 Satz 1 ElektroG müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden (von dem Vorliegen dieser zeitlichen Voraussetzung ist hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen), dauerhaft u.a. so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
42a) § 7 Satz 1 ElektroG ist als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen (OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
43b) Der gelieferte Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ entsprach den Vorgaben des § 7 Satz 1 ElektroG nicht. Seine Herkunft ist bislang ungeklärt. Nach dem von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Vorbringen des Antragstellers ist keiner der auf dem Kopfhörer – oder auf seiner Verpackung – angebrachten Hinweise geeignet, den bislang nicht bekannten, ausweislich des Verpackungsaufdruckes „Made in PRC“ möglicherweise in der Volksrepublik China ansässigen ursprünglichen Produzenten des Gerätes zu identifizieren. Die konkrete Verbindung der „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ oder der „CD Corporate Design GmbH“ zu dem hier in Rede stehenden Produkt ist ebenfalls unbekannt. Im Übrigen sind die beiden letztgenannten Unternehmen auch nicht im Verzeichnis der registrierten Hersteller der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR) eingetragen.
44c) Die Antragsgegnerin war – jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation – verpflichtet, die Einhaltung der hier in Rede stehenden Vorgaben des § 7 Satz 1 ElektroG sicherzustellen.
45Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl. [2009], § 7 Rdnr. 2). Die Antragsgegnerin ist im vorliegenden Falle als Herstellerin des Kopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ im Sinne des ElektroG zu behandeln. Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gilt der Vertreiber als Hersteller, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dies ist hier der Fall. Mangels eines anderweitigen Vorbringens der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass der hier in Rede stehende Kopfhörer von einem nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammt und die Antragsgegnerin dies zumindest hätte erkennen können.
46Den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber treffen grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten (Giesberts/Hilf, a.a.O., § 3 Rdnr. 74; ebenso die Begründung zum Entwurf des ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 22). Durch die Regelung soll eine Selbstkontrolle des Marktes erreicht werden, um zu verhindern, dass in großem Umfang Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller in den Verkehr gelangen (BT-Drucksache 15/3930, S. 22).
47Ob den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG ausnahmslos trifft oder ob er insbesondere einwenden kann, dass ihm eine Kennzeichnung des nicht von ihm selbst produzierten Gerätes namentlich aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Antragsgegnerin keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat.
48Da der in Rede stehende Kopfhörer keine einzige auf einen (möglichen) Hersteller hinweisende Kennzeichnung aufweist, bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung darüber, ob der nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltende Vertreiber verpflichtet ist, eine auf ihn selbst hinweisende Kennzeichnung anzubringen, oder ob seine Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG aufgrund der Besonderheiten seiner Position in der Lieferkette dahin modifiziert ist, dass er (lediglich) darauf hinwirken muss, dass eine auf einen ordnungsgemäß registrierten Hersteller – nicht notwendigerweise ihn selbst – hinweisende Kennzeichnung angebracht wird.
493. Der Verstoß der Antragsgegnerin ist spürbar iSd § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll u.a. Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen (OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
504. Der Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 7 Satz 1 ElektroG begründet eine Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. [2014], § 8 Rdnr. 1.33 m.w.N.).
51a) Die Wiederholungsgefahr besteht dabei nicht nur im Hinblick auf Bügelkopfhörer, sondern im Hinblick auf alle Arten von Kopfhörern.
52Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverurteilung sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet, sofern auch in diesen Verallgemeinerungen (noch) das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, GRUR 2002, 187 [Lieferstörung]; GRUR 1999, 509 [Vorratslücken]). Dies hat seinen Grund darin, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (BGH, a.a.O.).
53Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Antragsgegnerin liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb eines Bügelkopfhörers begangen wurde, sondern darin, dass ein aus unbekannter Quelle stammender Kopfhörer ohne eine zur Identifizierung des Herstellers geeignete Kennzeichnung vertrieben wurde. Dass es sich bei diesem Kopfhörer – mehr oder weniger zufällig – um einen Bügelkopfhörer handelte, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Im Hinblick auf die Erfüllbarkeit der Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG sind keine entscheidenden Unterschiede zwischen Bügelkopfhörern und anderen Arten von Kopfhörern ersichtlich. So hat der zweite Testkauf des Antragstellers unstreitig gezeigt, dass es auch bei einem sogenannten „In-ear-Kopfhörer“ möglich ist, eine Herstellerkennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG auf dem Gerät anzubringen.
54b) Dass bei dem zweiten Testkauf ein Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG nicht festgestellt werden konnte, lässt die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht – auch nicht teilweise – wieder entfallen. Dass es nach einem Wettbewerbsverstoß bei einem nachfolgenden gleichgelagerten Geschäftsvorfall nicht erneut zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, genügt den strengen Voraussetzungen, die an die Annahme eines Wegfalls der Wiederholungsgefahr zu stellen sind, nicht (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., Rdnrn. 1.39, 1.40, 1.41).
55C.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 25. Februar 2014 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu jeweils 50 %.
1
Gründe:
2I.
3Der Verfügungskläger vertreibt Kopfhörer. Ob er auch Hersteller von Kopfhörern ist, ist streitig.
4Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Einzelhandelskette mit Filialen im gesamten Bundesgebiet und veräußert u. a. Kopfhörer.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2013 mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte ab. Er rügte, diese verstoße gegen § 7 S. 1 ElektroG und § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG, weil ein von ihr anlässlich eines Testkaufs vom 04.12.2013 veräußerter Stereo-Kopfhörer Nr. ##### nicht ordnungsgemäß nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sei.
6Dieses Produkt ist zur Kennzeichnung mit einem kunststoffbeschichteten Fähnchen versehen, das an das Kabel angeklebt ist. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung des betreffenden Kopfhörers wird auf die Anlage FN 1 zur Klageschrift (Bl. 15 ff. d. A.) und die Anlage AG 3 zur Schutzschrift der Verfügungsbeklagten (Bl. 67 ff. d. A.) Bezug genommen.
7Die Verfügungsbeklagte verweigerte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.01.2014 die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung.
8Auf den am 03.01.2014 bei Gericht eingegangenen Antrag des Verfügungsklägers vom selben Tage hat das Landgericht Dortmund der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 09.01.2014 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs
91.
10wie bei dem Kopfhörer Anlage FN 1, Kopfhörer in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren;
112.
12wie bei dem Kopfhörer Anlage FN 1, Kopfhörer in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt selbst gekennzeichnet sind und nicht lediglich in Form eines an einem Kabel klebenden Fähnchens.
13Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
14Nach Erlass der Beschlussverfügung hat der Verfügungskläger am 23.01.2014 bei einem weiteren Testkauf einen sog. In-Ear-Kopfhörer (Anlage FN 10) bei der Verfügungsbeklagten erworben. Auch insoweit rügt er Verstöße der Verfügungsbeklagten gegen § 7 S. 1 ElektroG und § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG.
15Der Verfügungskläger hat gemeint, die in Rede stehenden Kopfhörer verfügten nicht über eine dauerhafte Herstellerkennzeichnung im Sinne von § 7 S. 1 ElektroG; es fehle auch an der Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Produkt, wie dies § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG vorschreibe. Das angeklebte Papierfähnchen sei nicht ausreichend.
16Der Verfügungskläger hat beantragt,
17die einstweilige Verfügung vom 09.01.2014 aufrechtzuerhalten.
18Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
19unter Aufhebung der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 09.01.2014 den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen,
20hilfsweise ihre eine Aufbrauchsfrist bis zum 16.05.2014 einzuräumen.
21Sie hat mit näheren Ausführungen geltend gemacht, ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG und § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG liege nicht vor; das zur Kennzeichnung verwendete kunststoffbeschichtete und an dem Kabel des Kopfhörers fest verklebte Fähnchen sei ausreichend. Es komme nicht darauf an, dass sich das Fähnchen durch mechanische Gewalt entfernen lasse. Die in Rede stehende Form der Kennzeichnung sei vom zuständigen Regierungspräsidium jedenfalls hinsichtlich der Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes als ausreichend angesehen worden.
22Die Verfügungsbeklagte hat ferner den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) erhoben und dazu unter Vorlage einer Wirtschaftsauskunft der Creditreform vom 11.02.2014 behauptet, die Abmahntätigkeit des Verfügungsklägers und seine Prozessführung stünden außer Verhältnis zu seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit.
23Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 09.01.2014 aufrecht erhalten und den Antrag der Verfügungsbeklagten auf Einräumung einer Aufbrauchsfrist zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
24Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, die sie wie folgt begründet:
25Das Landgericht habe zu Unrecht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Verfügungsklägers verneint. Die Verfügungsbeklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen, die Abmahntätigkeit und Prozessführung des Verfügungsklägers stehe außer Verhältnis zu seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit, und überreicht eine weitere Creditreform-Wirtschaftsauskunft betreffend den Verfügungskläger vom 23.04.2014 sowie eine Aufstellung der in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten geführten Verfahren in Bezug auf Abmahnungen des Verfügungsklägers. Sie weist darauf hin, der Verfügungskläger lasse Testkäufe am Kanzleisitz seiner Prozessbevollmächtigten durchführen und Gebührenansprüche gegen die Verfügungsbeklagte doppelt geltend machen. Im Verfahren 19 O 47/14 LG Dortmund nehme er sie u. a. auf Erstattung von Kosten einer Abmahnung vom 28.12.2013 in Höhe von 1.141,90 € sowie von Testkaufkosten (2,99 €) in Anspruch, obwohl insoweit bereits im Verfahren 19 O 9/14 ein Urteil des Landgerichts Dortmund ergangen sei. Zudem seien in dem Verfahren Abmahn- und Testkaufkosten bezüglich einer Abmahnung vom 06.02.2014 wegen angeblich fehlerhafter CE-Kennzeichnung gegen die Verfügungsbeklagte geltend gemacht worden, während die entsprechenden Unterlassungsansprüche nicht weiter verfolgt worden seien.
26Mit näheren Ausführungen meint die Verfügungsbeklagte weiterhin, ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG und gegen § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG liege nicht vor. Die Kennzeichnung sei dauerhaft im Sinne von § 7 S. 1 ElektroG. Ein Abreißen des Klebefähnchens sei aufgrund seiner Konsistenz nicht möglich. Ein Abschneiden stelle eine mechanische Einwirkung dar. Da sich mit gewaltsamen Mitteln jede Kennzeichnung entfernen lasse, könne dies kein belastbares Kriterium für das Merkmal der Dauerhaftigkeit sein. Dieses erfordere lediglich ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit. Auch bei Kleidungsstücken, die nach der Textilkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein müssten, seien die Kennzeichnungen üblicherweise mittels eines eingenähten Fähnchens angebracht, das ebenso mühelos abgeschnitten werden könne. Ferner ist die Verfügungsbeklagte nach wie vor der Ansicht, ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG sei nicht gegeben.
27Die Verfügungsbeklagte beantragt,
28unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 09.01.2014 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
29Der Verfügungskläger beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Er verteidigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen. Insbesondere weist er den Einwand des Rechtsmissbrauchs zurück. Er hält die Auskunft der Creditreform für nicht aussagekräftig. Er habe unlängst ein „kleines Haus mit Grundstück“ erworben; aus laufender Geschäftstätigkeit habe er im Jahr 2013 sechsstellige Umsätze und erhebliche fünfstellige Gewinne erwirtschaftet; in den ersten beiden Monaten 2014 habe er einen Gewinn aus dem Verkauf von Kopfhörern von über 15.000,00 € erzielt; die wegen Verfahrenskosten entstehenden Risiken könne er sich leisten. Er sei nicht freigestellt; Kosten begleiche er auch aus Vertragsstrafenvorgängen. Ihm gehe es um die Bereinigung des Wettbewerbs im Hinblick auf die gerügten Verstöße. Die Verfügungsbeklagte sei eine starke Wettbewerberin, die renitent rechtswidrig agiere.
32Der Verfügungskläger räumt ein, Abmahnkosten in derselben Sache gegen die Verfügungsbeklagte zwei Mal gerichtlich geltend gemacht zu haben, und weist darauf hin, dies beruhe auf einem Versehen seiner Prozessbevollmächtigten.
33Schließlich meint er, aufgrund der Verletzung der europarechtlichen Kennzeichnungsvorgaben liege zugleich ein unsicheres Produkt im Sinne von § 6 Abs. 5 ProdSG vor.
34Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14.08.2014 verwiesen.
35Der Senat hat den Verfügungskläger gem. § 141 ZPO persönlich angehört.
36Im Senatstermin vom 14.08.2014 hat der Verfügungskläger den Verfügungsantrag zu 2. zurückgenommen.
37II.
38Die zulässige Berufung ist unbegründet.
39Nach Rücknahme des Verfügungsantrags zu 2. ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der mit dem Verfügungsantrag zu 1. verfolgte Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 S. 1 ElektroG.
401.
41Der Verfügungsantrag ist zulässig.
42a)
43Mit der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung ist er hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
44b)
45Der Verfügungskläger ist antragsbefugt. Denn die Parteien sind Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Zwischen ihnen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Mit dem bundesweiten Vertrieb von Kopfhörern sind sie auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt geschäftlich tätig.
46c)
47Der Antragsbefugnis des Verfügungsklägers steht im vorliegenden Verfügungsverfahren nicht der prozessuale Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) entgegen.
48Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG ist grundsätzlich der Verletzer, hier die Verfügungsbeklagte. Erst wenn in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen sind, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sprechen, obliegt es sodann dem Anspruchsteller, diese Umstände zu widerlegen (BGH, GRUR 2006, 243 – MEGA-Sale; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 4.25). Die hierzu seitens der Verfügungsbeklagten angeführten Indizien lassen nicht den Schluss zu, dass der Verfügungskläger überwiegend sachfremde, mithin keine schutzwürdigen wettbewerbsrechtlichen Interessen verfolgt.
49Der Umstand, dass er bereits in größerem Umfang Abmahnungen ausgesprochen haben mag, ist für sich genommen nicht geeignet, einen Missbrauch zu belegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 286 – Falsche Suchrubrik; Senat, Urteil vom 28.04.2009 - 4 U 216/08). Anders wäre dies zwar, wenn sich die Abmahntätigkeit des Verfügungsklägers verselbständigt hätte, d. h. in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und damit bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; GRUR 2012, 286 – Falsche Suchrubrik; Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.12a). Hiervon kann im vorliegenden Verfügungsverfahren indes nicht ausgegangen werden. Die von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Umstände lassen einen solchen Schluss letztlich nicht zu. Die vorgelegten Auskünfte der Creditreform vom 11.02.2014 und 23.04.2014 sprechen zwar dafür, dass der Verfügungskläger nur in geringem Umfang geschäftlich tätig ist. Jedoch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, worauf die darin enthaltenen Angaben konkret beruhen. Lediglich hinsichtlich der Passiva findet sich in den Auskunftsschreiben jeweils der Hinweis, es handele sich um „branchenübliche Durchschnittswerte“. Demgegenüber ergibt sich aus dem vom Verfügungskläger eingereichten Schreiben seines Steuerberaters vom 07.08.2014, dass er im Jahr 2013 sowie im 1. Quartal 2014 nicht unerhebliche vorläufige Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit erzielt hat.
50Im vorliegenden Verfügungsverfahren kann auch nicht angenommen werden, dass die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers die Abmahntätigkeit „in eigener Regie“ betreiben (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 4.12b). So hat der Verfügungskläger den der Abmahnung zugrunde liegenden Testkauf in der M Filiale der Verfügungsbeklagten selbst durchgeführt. Das spricht dafür, dass er die Abmahntätigkeit bislang nicht vollständig aus der Hand gegeben hat, auch wenn er offenbar anderweitige Testkäufe am Sitz der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten hat vornehmen lassen.
51Auf ein im Vordergrund stehendes Gebührenerzielungsinteresse kann es zwar hindeuten, dass der Verfügungskläger unstreitig Kostenerstattungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte in derselben Sache in zwei gerichtlichen Verfahren, also „doppelt“, geltend gemacht hat. Er hat jedoch dazu vorgetragen, dies beruhe auf einem Versehen seiner Prozessbevollmächtigten. Dass dies unzutreffend ist, hat die Verfügungsbeklagte weder konkret dargetan noch glaubhaft gemacht.
52Soweit der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf Erstattung von Abmahn- und Testkaufkosten bezüglich einer Abmahnung vom 06.02.2014 in Anspruch genommen hat, ohne den entsprechenden Unterlassungsanspruch weiterzuverfolgen, begründet das möglicherweise den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Abmahnung vom 06.02.2014. Das führt aber nicht automatisch zur Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegenden Abmahnung.
532.
54Der Verfügungsantrag ist auch begründet.
55a)
56Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt.
57b)
58Der im Berufungsverfahren allein noch im Streit stehende Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers folgt aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG.
59Das Anbieten und Verkaufen des mit dem Verfügungsantrag zu 1. in Bezug genommenen Kopfhörers (Anlage FN 1) stellt eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Diese ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG unlauter.
60aa)
61§ 7 S. 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG dar (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 = WRP 2014, 228; Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 und Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13).
62bb)
63Die Verfügungsbeklagte hat gegen § 7 S. 1 ElektroG verstoßen.
64Nach dieser Norm müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden - von dem Vorliegen dieser zeitlichen Voraussetzung ist hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen -, dauerhaft u. a. so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
65Die Kennzeichnung ist bei dem betreffenden Kopfhörer nicht dauerhaft im Sinne dieser Vorschrift. Sie besteht hier in einem kunststoffbeschichteten Fähnchen, das an das Kabel des Kopfhörers geklebt ist und auf dem die Firma und die Kontaktanschrift der Verfügungsbeklagten abgedruckt sind (Anlage FN 1). Auf die Herstellerkennzeichnung auf der Verpackung kommt es im Rahmen des § 7 S. 1 ElektroG nicht an. Wie sich im Umkehrschluss aus § 7 S. 3 ElektroG ergibt, genügt es zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 S. 1 ElektroG nicht, dass sich die Kennzeichnung des Herstellers auf der Verpackung befindet.
66Die erforderliche Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung ist nur dann gegeben, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitzt, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Kennzeichnung - wie hier - ohne nennenswerte Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produktes selbst, durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann. Damit bei der Entsorgung auf die Herstellerinformation zurückgegriffen werden kann, ist es erforderlich, dass die Kennzeichnung regelmäßig bis zur Entsorgung Bestand hat (vgl. OLG Celle, a. a. O.).
67Der Senat geht davon aus, dass zahlreiche Nutzer des Produkts das an dem Kabel des Stereo-Kopfhörers angebrachte Fähnchen entfernen. Denn es ist deutlich sichtbar und wirkt ästhetisch eher störend (Anlage FN 1). Daran ändert es im Ergebnis nichts, dass das Kabel des hier gegenständlichen Produkts nicht wie in dem vom Oberlandesgericht Celle (a. a. O.) entschiedenen Fall schwarz, sondern weiß ist.
68Der Einwand der Verfügungsbeklagten, mit gewaltsamen Mitteln lasse sich jede Kennzeichnung entfernen, so dass dies kein belastbares Kriterium für das Merkmal der Dauerhaftigkeit sei, greift nicht durch. Denn es kann durchaus sachgerecht danach unterschieden werden, ob die Kennzeichnung ohne Beschädigung des Produkts entfernt werden kann oder nicht.
69Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 S. 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 2). Die Verfügungsbeklagte ist jedenfalls nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG als Herstellerin des Kopfhörers anzusehen. Denn sie hat das Produkt erstmals in den Geltungsbereich des ElektroG eingeführt und in Verkehr gebracht. Sie trägt selbst vor, „Einführer“ des Produkts zu sein.
70cc)
71Der Verstoß der Verfügungsbeklagten ist spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 S. 1 ElektroG dient nicht nur Belangen des Umweltschutzes, sondern soll auch Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen. Die Norm soll vermeiden, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte - in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers - mit Entsorgungskosten belastet würde (OLG Celle, WRP 2014, 228; Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 und Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13).
72dd)
73Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird tatsächlich vermutet. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung der Verfügungsbeklagten liegt nicht vor.
74III.
75Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1; 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Senat sieht die beiden Verfügungsanträge kostenmäßig als gleichwertig an. Nach Rücknahme des Verfügungsantrags zu 2. ist es somit angemessen, dass die Parteien die Kosten des Verfügungsverfahrens jeweils hälftig tragen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 22.01.2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Kopfhörer anzubieten, ohne dass diese über eine dauerhafte Kennzeichnung verfügen, die den Hersteller eindeutig identifiziert, wenn dies geschieht wie beim Testkauf des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ (Artikelnummer 38000) durch den Testkäufer H am 28.10.2013“
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e
2A.
3Der Antragsteller vertreibt im Online-Handel über seinen Internetauftritt „www.#####.com“ Kopfhörer. Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls Kopfhörer im Online-Handel, und zwar unter den Internetadressen „##########.de“ und „##########.####“.
4Am 28.10.2013 bestellte der Testkäufer H im Auftrag des Antragstellers bei der Antragsgegnerin einen von dieser im Internet unter der Bezeichnung „Borussia Mönchengladbach Kopfhörer“ angebotenen Bügelkopfhörer zum Preis von 44,90 € inkl. Versandkosten (Bestellbestätigung Anlage FN 3a = Blatt 28-29 der Gerichtsakte). Der bestellte Kopfhörer wurde zusammen mit einer auf den 28.10.2013 datierten Rechnung (Anlage FN 3b = Blatt 30 der Gerichtsakte) an den TestkäuferH ausgeliefert.
5Der im Wesentlichen grün-weiß gefärbte Kopfhörer trägt auf der Außenseite seines Bügels die Aufschrift „Borussia Mönchengladbach“, dort ist zudem zweimal das schwarz-weiße, rautenförmige Unternehmenssymbol der professionellen und amateurmäßigen Fußballsport – u.a. durch die Teilnahme am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga – betreibenden „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ abgebildet. Auf der Innenseite des Bügels werden beim Auseinanderziehen die Schriftzüge „AONIKE-X6-8-L“ (auf der linken Seite) bzw. „AONIKE-X6-8-R“ (auf der rechten Seite) sichtbar. Auf der Verpackung des Kopfhörers finden sich neben weiteren Hinweisen auf die „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ und der Aufschrift „Offizielles Lizenzprodukt“ auch der Vermerk „Made in PRC“ sowie der Abdruck der Firma und der Adresse der „CD Corporate Design GmbH“ aus Mönchengladbach.
6Wer diesen Kopfhörer anfertigte, ist unbekannt. Im Verzeichnis der registrierten Hersteller der als „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) fungierenden „Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR)“ sind weder die „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ noch die „CD Corporate Design GmbH“ als Hersteller eingetragen. Auch ein Hersteller mit dem Namensbestandteil „AONIKE“ oder eine Marke mit dem Wortbestandteil „AONIKE“ sind im Verzeichnis der Stiftung EAR nicht zu finden (vgl. die vom Antragsteller als Anlage FN4 = Blatt 31-36 der Gerichtsakte vorgelegten Ausdrucke von Suchanfragen in diesem Verzeichnis).
7Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2013 (Anlage FN6 = Blatt 41-49 der Gerichtsakte) mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab. Er beanstandete u.a., der Bügelkopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ sei entgegen § 7 Satz 1 ElektroG nicht so gekennzeichnet, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei.
8Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2013 (Anlage FN7 = Blatt 50-53 der Gerichtsakte) erklärte die Antragsgegnerin daraufhin „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch mit rechtsverbindlicher Wirkung“ u.a., sie werde es ab dem 22.11.2013 unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Verbrauchern den Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ mit der Artikel-Nr. 38000 anzubieten, ohne dass dieser eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG hat, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert.
9Ende November 2013 ließ der Antragsteller einen weiteren Testkauf bei der Antragsgegnerin durchführen. Die Testkäuferin T erwarb hierbei einen sogenannten „In-ear-Kopfhörer“ mit der Produktbezeichnung „z j Kopfhörer weiß“. An den zu diesem Gerät gehörenden Steckern befand sich eine auf den Hersteller „z“ hinweisende Kennzeichnung.
10Der Antragsteller hat am 25.11.2013 beim Landgericht Essen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die von der Antragsgegnerin abgegebene und nur auf das konkrete Produkt „Kopfhörer Borussia Mönchengladbach“ beschränkte Unterlassungserklärung sei zu eng gefasst.
11Der Antragsteller hat beantragt,
12der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet
13- 14
1. unabhängig von einer Beschränkung auf Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ mit der Artikel-Nr. 38000 Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert,
2.-5. (…) (die erstinstanzlichen Anträge zu 2.-5. sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens).
16Die Antragsgegnerin hat u.a. beantragt,
17den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf den Antrag zu 1) zurückzuweisen.
18Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, die von ihr unter dem 18.11.2013 abgegebene Unterlassungserklärung habe die konkrete Verletzungsform abgedeckt. Ein Anlass, eine weitergehende Unterlassungserklärung abzugeben, bestehe nicht.
19Mit dem angefochtenen, am 22.01.2014 verkündeten Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,
20„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet
21- 22
1. Bügelkopfhörer wie den Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ mit der Artikel-Nr. 38000 Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert,
2.-5. (…)“ (die Verurteilung zu 2.-5. ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens; insoweit erfolgte antragsgemäße Verurteilung, zu 4. und 5. aufgrund eines Anerkenntnisses der Antragsgegnerin)
24Den weitergehenden Verfügungsantrag zu 1. hat das Landgericht zurückgewiesen.
25Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht sinngemäß ausgeführt, der Bügelkopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ habe unstreitig über keine Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG verfügt. Die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungserklärung sei zu eng gefasst. Die Unterlassungsverpflichtung sei auf alle Bügelkopfhörer zu erstrecken, weil insoweit kerngleiche Verletzungshandlungen möglich seien. Eine Erstreckung auf alle Arten von Kopfhörern, mithin auch auf sogenannte „In-ear-Kopfhörer“, könne der Antragsteller indes nicht verlangen. Derartige Kopfhörer unterschieden sich von Bügelkopfhörern so weitreichend, dass von einer kerngleichen Verletzungshandlung nicht mehr ausgegangen werden könne. Überdies habe der vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin Ende November 2013 erworbene „In-ear-Kopfhörer“ („z“) über eine Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG verfügt.
26Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung. Er ist der Auffassung, die Wiederholungsgefahr beschränke sich nicht nur auf einen bestimmten Typ von Kopfhörern, sondern erfasse das gesamte Wettbewerbssegment, jedenfalls dann, wenn der Verstoß in diesem ganzen Segment denkbar und somit zwingend kerngleich sei.
27Der Antragsteller beantragt,
28das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wie folgt neu zu fassen:
29„1.
30Kopfhörer anzubieten, ohne dass diese über eine dauerhafte Kennzeichnung verfügen, die den Hersteller eindeutig identifiziert,
31wenn dies geschieht wie bei dem Testkauf des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ (Artikelnummer 38000) durch den Testkäufer H am 28.10.2013“.
32Die Antragsgegnerin beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es den Verfügungsantrag zu 1. zurückgewiesen hat. Bei der Formulierung des Unterlassungsgebotes seien zwar gewisse Verallgemeinerungen zulässig, jedoch nur insoweit, als das Charakteristische bzw. der „Kern“ der konkreten Verletzungsform hierin noch zum Ausdruck komme. Charakteristikum der Verletzungshandlung sei hier die Nicht-Kennzeichnung eines Bügelkopfhörers gewesen, bezüglich andersartiger Kopfhörer sei eine Verallgemeinerung daher nicht zulässig.
35Soweit in den vorstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
36B.
37Die – zulässige – Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der – zulässige – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, soweit ihn der Antragsteller mit seiner Berufung weiterverfolgt, auch begründet.
38I. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.
39II. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG.
401. Bei dem Angebot des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ handelte es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
412. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG. Die Antragsgegnerin hat durch das streitgegenständliche Angebot gegen diese Vorschrift verstoßen. Nach § 7 Satz 1 ElektroG müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden (von dem Vorliegen dieser zeitlichen Voraussetzung ist hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen), dauerhaft u.a. so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
42a) § 7 Satz 1 ElektroG ist als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen (OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
43b) Der gelieferte Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ entsprach den Vorgaben des § 7 Satz 1 ElektroG nicht. Seine Herkunft ist bislang ungeklärt. Nach dem von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Vorbringen des Antragstellers ist keiner der auf dem Kopfhörer – oder auf seiner Verpackung – angebrachten Hinweise geeignet, den bislang nicht bekannten, ausweislich des Verpackungsaufdruckes „Made in PRC“ möglicherweise in der Volksrepublik China ansässigen ursprünglichen Produzenten des Gerätes zu identifizieren. Die konkrete Verbindung der „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ oder der „CD Corporate Design GmbH“ zu dem hier in Rede stehenden Produkt ist ebenfalls unbekannt. Im Übrigen sind die beiden letztgenannten Unternehmen auch nicht im Verzeichnis der registrierten Hersteller der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR) eingetragen.
44c) Die Antragsgegnerin war – jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation – verpflichtet, die Einhaltung der hier in Rede stehenden Vorgaben des § 7 Satz 1 ElektroG sicherzustellen.
45Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl. [2009], § 7 Rdnr. 2). Die Antragsgegnerin ist im vorliegenden Falle als Herstellerin des Kopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ im Sinne des ElektroG zu behandeln. Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gilt der Vertreiber als Hersteller, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dies ist hier der Fall. Mangels eines anderweitigen Vorbringens der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass der hier in Rede stehende Kopfhörer von einem nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammt und die Antragsgegnerin dies zumindest hätte erkennen können.
46Den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber treffen grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten (Giesberts/Hilf, a.a.O., § 3 Rdnr. 74; ebenso die Begründung zum Entwurf des ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 22). Durch die Regelung soll eine Selbstkontrolle des Marktes erreicht werden, um zu verhindern, dass in großem Umfang Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller in den Verkehr gelangen (BT-Drucksache 15/3930, S. 22).
47Ob den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG ausnahmslos trifft oder ob er insbesondere einwenden kann, dass ihm eine Kennzeichnung des nicht von ihm selbst produzierten Gerätes namentlich aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Antragsgegnerin keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat.
48Da der in Rede stehende Kopfhörer keine einzige auf einen (möglichen) Hersteller hinweisende Kennzeichnung aufweist, bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung darüber, ob der nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltende Vertreiber verpflichtet ist, eine auf ihn selbst hinweisende Kennzeichnung anzubringen, oder ob seine Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG aufgrund der Besonderheiten seiner Position in der Lieferkette dahin modifiziert ist, dass er (lediglich) darauf hinwirken muss, dass eine auf einen ordnungsgemäß registrierten Hersteller – nicht notwendigerweise ihn selbst – hinweisende Kennzeichnung angebracht wird.
493. Der Verstoß der Antragsgegnerin ist spürbar iSd § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll u.a. Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen (OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
504. Der Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 7 Satz 1 ElektroG begründet eine Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. [2014], § 8 Rdnr. 1.33 m.w.N.).
51a) Die Wiederholungsgefahr besteht dabei nicht nur im Hinblick auf Bügelkopfhörer, sondern im Hinblick auf alle Arten von Kopfhörern.
52Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverurteilung sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet, sofern auch in diesen Verallgemeinerungen (noch) das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, GRUR 2002, 187 [Lieferstörung]; GRUR 1999, 509 [Vorratslücken]). Dies hat seinen Grund darin, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (BGH, a.a.O.).
53Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Antragsgegnerin liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb eines Bügelkopfhörers begangen wurde, sondern darin, dass ein aus unbekannter Quelle stammender Kopfhörer ohne eine zur Identifizierung des Herstellers geeignete Kennzeichnung vertrieben wurde. Dass es sich bei diesem Kopfhörer – mehr oder weniger zufällig – um einen Bügelkopfhörer handelte, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Im Hinblick auf die Erfüllbarkeit der Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG sind keine entscheidenden Unterschiede zwischen Bügelkopfhörern und anderen Arten von Kopfhörern ersichtlich. So hat der zweite Testkauf des Antragstellers unstreitig gezeigt, dass es auch bei einem sogenannten „In-ear-Kopfhörer“ möglich ist, eine Herstellerkennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG auf dem Gerät anzubringen.
54b) Dass bei dem zweiten Testkauf ein Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG nicht festgestellt werden konnte, lässt die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht – auch nicht teilweise – wieder entfallen. Dass es nach einem Wettbewerbsverstoß bei einem nachfolgenden gleichgelagerten Geschäftsvorfall nicht erneut zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, genügt den strengen Voraussetzungen, die an die Annahme eines Wegfalls der Wiederholungsgefahr zu stellen sind, nicht (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., Rdnrn. 1.39, 1.40, 1.41).
55C.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, - 2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, - 3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1.
Stichproben durchzuführen, - 2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie - 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, - 2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, - 3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1.
Stichproben durchzuführen, - 2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie - 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.