Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG 2015 | § 7 Finanzierungsgarantie

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder
4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG 2015 | § 6 Registrierung


(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der

Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG 2015 | § 31 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle


(1) Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zuständige Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und § 37 Absatz 1, 5 und 6 sowie § 38 Absatz 3 und 4. Sie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft zu erteilen

Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG 2015 | § 38 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde


(1) Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen Stelle die von ihr registrierten Hersteller und Bevollmächtigten mit. Sie übermittelt dabei die Angaben nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 und teilt die nach § 6 Absatz 1 Satz 4 angezeigten Änderungen mit

Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG 2015 | § 27 Mitteilungspflichten der Hersteller


(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter hat der Gemeinsamen Stelle zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten unter Angabe seiner Registrierungsnummer und des Berichtszeitraumes Folgendes gemäß den Sätzen
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 232 Arten


(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirkendurch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,durch Verpfändung beweglicher
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG 2015 | § 8 Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten


(1) Ein Hersteller im Sinne von § 3 Nummer 9 Buchstabe a bis c, der keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, muss einen Bevollmächtigten beauftragen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung ha

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

22 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2019 - I ZR 6/17

bei uns veröffentlicht am 14.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 6/17 Verkündet am: 14. Februar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2019 - I ZR 23/19

bei uns veröffentlicht am 28.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/19 Verkündet am: 28. November 2019 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 14. Jan. 2015 - 4 HK O 4439/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 491,02 € sowie weiterhin Testkaufkosten in Höhe von 17,89 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe

Landgericht München I Endurteil, 22. Dez. 2014 - 4 HKO 8107/14

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. Sept. 2015 - I-2 U 3/15

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor I. Auf die Berufung wird das am 7. November 2014 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsve

Landgericht Bochum Urteil, 10. Sept. 2015 - 14 O 55/15

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor Die Beklagten werden verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2015 - I ZR 224/13

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 2 4 / 1 3 Verkündet am: 9. Juli 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ

Landgericht Bonn Urteil, 17. Dez. 2014 - 16 O 14/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 1T a t b e s

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Okt. 2014 - I-15 U 99/14

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor für R e c h t erkannt: Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 09.04.2014, Az. 34 O 1/14, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie f

Landgericht Köln Urteil, 23. Sept. 2014 - 81 O 14/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen, wegen der Unterlassungsansprüche als unzulässig.          Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forde

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 U 77/14

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 04.06.2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweili

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 21. Aug. 2014 - I-2 U 33/14

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Tenor I. Die Berufungen gegen das am 20. April 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen, bezüglich des Rechtsmittels der Verfügungsbeklagten allerdings mit der Maßgabe, dass sich der la

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 14. Aug. 2014 - 4 U 46/14

bei uns veröffentlicht am 14.08.2014

Tenor Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 25. Februar 2014 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu jeweils 50 %. 1Gründe: 2I.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 24. Juli 2014 - 4 U 142/13

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagten wird untersagt, 1. Beleuchtungskörper im Sinne von

Landgericht Essen Urteil, 04. Juni 2014 - 42 O 21/14

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor Die einstweilige Verfügung vom 21.3.2014 bleibt hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 4 aufrechterhalten. Ziffer 5 der einstweiligen Verfügung vom 21.3.2014 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben es

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 08. Mai 2014 - I-15 U 69/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 19.12.2013, Az. 21 O 105/13, wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 1G r ü

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 03. Apr. 2014 - 4 U 25/14

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 22.01.2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert. Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wird

Landgericht Dortmund Urteil, 25. Feb. 2014 - 19 O 2/14

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor Die einstweilige Verfügung vom 09.01.2014 bleibt aufrechterhalten. Der Antrag, der Verfügungsbeklagten eine Aufbrauchsfrist bis zum 16.05.2014 einzuräumen, wird zurückgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagt

Landgericht Essen Anerkenntnisurteil, 22. Jan. 2014 - 41 O 89/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor I.Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss vom 04.12.2013 aufgehoben. II.Der Verfügungsbeklagten wird im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhö

Landgericht Münster Urteil, 05. Dez. 2013 - 025 O 127/13

bei uns veröffentlicht am 05.12.2013

Tenor Der Antrag vom 13.11.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird               abgewiesen.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger

Oberlandesgericht Köln Urteil, 16. Aug. 2013 - 6 U 18/13

bei uns veröffentlicht am 16.08.2013

Tenor I. Die Berufungen der Parteien gegen das am 17.01.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 212/12 – werden zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben. III. Dieses Urteil und d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Apr. 2010 - 7 C 9/09

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über den Umfang der Registrierungspflicht für Hersteller nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, die Voraussetzungen und Folgen der sog. H

Referenzen

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirkendurch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,durch Verpfändung beweglicher Sachen,durch...