Landgericht Bonn Urteil, 17. Dez. 2014 - 16 O 14/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Kopfhörern durch die Beklagte.
3Der Kläger ist Inhaber der Marke „Y“ und Hersteller von Kopfhörern, die er u.a. über seinen Internetshop Y.com und über die Handelsplattform eBay verkauft. Zu seinem Angebot gehören Waren, wie aus dem übersandten Angebotsausdruck (Anl. FN8) ersichtlich (siehe auch die beiden als Anlage zur Klageschrift übersandte Kopfhörermuster). Die Beklagte ist Herstellerin von Kopfhörern, die sie unter ihrer Marke „Y2“ an gewerbliche Wiederverkäufer verkauft. Die Beklagte und die Marke Y2 sind seit 2008 bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (F-Stiftung) registriert (vgl. Anl. B2 Bl. ## d.A.), die Marke „Y3“ ist seit Januar 2014.
4Der Kläger erwarb zu Testzwecken am 13.02.2014 über einen Dritten ein J-Stereo-Headset sowie am 04.03.2014 einen Stereo Kopfhörer $$ ### (vgl. Anl. FN4b). Mit Anwaltsschreiben vom 03.04.2014 (Anl. FN16) mahnte der Kläger drei Wettbewerbsverstöße ab und setzte eine Frist zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung bis zum 11.04.2014. Mit Schreiben vom 17.04.2014 (Anl. FN17) lehnte die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.
5Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte wettbewerbswidrig handle, indem sie ihre Kennzeichnungspflicht nach § 7 S. 1 ElektroG verletze. Die Kopfhörer verfügten nicht über eine ausreichende Kennzeichnung, die eine Identifizierung des Herstellers ermögliche. Die Aufbringung der Zeichenfolge „Y3“ auf dem Stereo-Kopfhörer $$ ### und einem der beiden J-Kopfhörer genüge nicht zur Kennzeichnung, denn diese Zeichenfolge sei bei der Stiftung F nicht registriert. Auch die Nichtkennzeichnung des anderen J-Kopfhörers verstoße gegen die Kennzeichnungspflicht. Hierdurch sei die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG indiziert.
6Der Kläger weiter der Auffassung, dass die Beklagte gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG und § 5 Abs. 2 ElektrostoffV verstoße. Es fehle an der nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG erforderlichen Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Kopfhörer oder seiner Verpackung. Angaben im Sinne der Vorschrift fänden sich bei dem Kopfhörer „Y2 – Stereo Headset“ (Anl. FN1) weder auf dem Produkt noch auf der Verpackung. Bei dem Stereo-Kopfhörer $$ ### (Anl. FN3) fänden sich die Angaben nur auf der Verpackung, obwohl eine Anbringung problemlos auf dem Produkt möglich und auch marktüblich sei.
7Der Kläger meint, dass die Beklagte außerdem unzulässigerweise das CE-Kennzeichen verwende, weil das Konformitätsverfahren nicht durchgeführt worden sei, so dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliege.
8Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB i.V.m. §§ 3, 9 UWG. Der Kläger ist der Ansicht, er müsse die Vertriebswege der ungenügend gekennzeichneten Ware aufdecken, um gegen Unlauterkeiten vorgehen und den Vertrieb im Endkundengeschäft verhindern zu können.
9Der Kläger hat seinen inhaltsgleich mit der Klageschrift vom 17.06.2014 gestellten Antrag im Schriftsatz vom 21.11.2014 umformuliert und
10beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kopfhörer zu Zwecken des Wettbewerbs in den Verkehr zu bringen,
121. ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert, wie beispielhaft bei den Kopfhörern „Y2 – Stereo Headset“ (Anl. FN1) und/oder „Y2 – Stereo Headset for J2 3/4/5“ (Anl. FN2) und/oder „Y2 Bluetooth Stereo Headset $$ ###“ (Anl. FN3) geschehen;
132. ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt, wie beispielhaft bei den Kopfhörern „Y2 Bluetooth Stereo Headset $$###“ (Anl. FN3) geschehen oder, wenn dies nicht möglich ist, dessen Verpackung gekennzeichnet sind, wie bei den Kopfhörern „Y2 – Stereo Headset for J2 3/4/5“ (Anl. FN2) geschehen;
143. und dabei ein CE-Kennzeichen zu verwenden, wenn dieses nicht geführt werden darf, wie beispielhaft bei den Kopfhörern „Y2 – Stereo Headset“ (Anl. FN1) und / oder „Y2 – Stereo Headset for J2 3/4/5“ (Anl. FN2) und/oder „Y2 Bluetooth Stereo Headset $$###“ (Anl. FN3).
154. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung im Antrag zu 1 - 3 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft angedroht.
165. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Nennung gewerblicher Abnehmer Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die vertriebenen Kopfhörer mit den bezeichneten Verletzungshandlungen gehandelt wurden und dies in einem geordneten Verzeichnis darzulegen.
176. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von 1.642,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2014 sowie Testkaufkosten in Höhe von 21,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Testkaufkosten in Höhe von weiteren 99,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte hält die Klage für unzulässig. Die Unterlassungsanträge seien zu unbestimmt, da sie lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholten. Vor allem erhebt die Beklagte den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 8 Abs. 4 UWG; sie behauptet insoweit, dass der Kläger mit der Geltendmachung seiner Ansprüche überwiegend sachfremde Interessen verfolgt, nämlich die Erzielung von Gebühren.
21Außerdem ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klage unbegründet ist. Zwischen den Parteien sei kein Wettbewerbsverhältnis gegeben, weil sie auf unterschiedlichen Handelsstufen agierten. Sie verstoße nicht gegen § 7 ElektroG, weil die Kopfhörer mangels eigener Stromversorgung keine Elektrogeräte im Sinne dieses Gesetzes seien und daher dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Jedenfalls liege kein Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten vor, denn die von ihr vorgenommene Kennzeichnung auf der Verpackung der Kopfhörer sei ausreichend. Davon abgesehen sei § 7 S. 1 ElektroG keine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Die Vorschrift habe weder eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion, noch diene sie der Kontrolle und praktischen Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Registrierung der Hersteller nach § 6 Abs. 2 ElektroG durch die F-Stiftung. Auch im Hinblick auf die Kostenfolge der Kennzeichnungsverpflichtung bestehe kein Marktbezug, ebenso wenig aus Gründen des Nachahmerschutzes, des Verbraucherschutzes oder des Gesundheitsschutzes. Schließlich sei ein wettbewerblicher Abwehranspruch jedenfalls wegen mangelnder Spürbarkeit eines etwaigen Verstoßes ausgeschlossen.
22Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf den Headsets zulässig sei. Die Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung ergebe sich auch aus § 3 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 12 der ElektroStoffVO. Die Beklagte hält den Einwand des Klägers außerdem deshalb für unzulässig, weil er (unstreitig) seine eigenen Kopfhörer ebenfalls mit dem CE-Kennzeichen versieht.
23Der Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG sei durch die Angabe der Herstellerdaten auf der Verpackung ebenfalls Genüge getan.
24Da die Abmahnung des Klägers nach Auffassung der Beklagten unberechtigt war, bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
25Schließlich beruft die Beklagte sich auf Verjährung.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 verwiesen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
29I.
30Die Klage ist zulässig. Insbesondere handelt der Kläger mit der Klageerhebung nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG. Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG ist der Verletzer, d.h. hier die Beklagte. Erst wenn in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen sind, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen, obliegt es dem Anspruchsteller, diese Umstände zu widerlegen (vgl. BGH GRUR 2006, 243; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 8 Rn. 4.25). Hier hat die Beklagte zwar behauptet, dass der Kläger in erster Linie ein Gebührenerzielungsinteresse verfolge. Dieser Umstand ist jedoch für sich genommen nicht geeignet, einen Missbrauch zu belegen, weil der Kläger jedenfalls auch Kopfhörer herstellt und vertreibt und damit Mitbewerber nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist. Insofern hat er sowohl ein wirtschaftliches als auch ein wettbewerbliches Interesse an der Rechtsverfolgung von Wettbewerbsverstößen der Beklagten.
31Die Klageanträge sind auch hinreichend bestimmt. Wegen der Bezugnahme der Anträge auf die konkreten Kopfhörer ist die beanstandete Verletzungshandlung hinreichend konkretisiert (vgl. OLG Celle, GRUR 2014, 152, 154; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 46/14, BeckRS 2014, 19387, Rn. 27).
32II.
33Die Anträge sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
341.
35Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 S. 1 ElektroG verlangen, es zu unterlassen, Kopfhörer ohne Herstellerkennzeichnung in Verkehr zu bringen.
36a)
37Der Kläger ist Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und damit antragsbefugt. Es ist unerheblich, dass der Kläger seine Geräte an Endabnehmer verkauft, die Beklagte hingegen an gewerbliche Weiterveräußerer, da sie sich zumindest im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 – I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 33ff.).
38b)
39Das ElektroG ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch auf Kopfhörer anwendbar. Sie benötigen zu ihrem Betrieb elektrische Ströme bzw. elektromagnetische Felder und sind daher Elektrogeräte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG / Anhang I (vgl. LG Bonn, Urteil vom 03.07.2014 – 14 O 7/14).
40c)
41Es fehlt jedoch an einem subjektiven Recht des Klägers auf Einhaltung des § 7 S. 1 ElektroG durch die Beklagte, da es sich bei der Vorschrift entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht um eine Marktverhaltensregelung handelt. Durch die Herstellerkennzeichnung soll das Konzept der abfallrechtlichen Produktverantwortung, d.h. der Herstellerverantwortung für die Entsorgung, umgesetzt werden. Die Regelung dient damit vorrangig dem Umweltschutz und ist als solche wettbewerbsneutral (vgl. BGH NJW-RR 2007, 335, 336).
42Sie kann auch nicht deshalb als Marktverhaltensregelung eingestuft werden, weil sie eine sekundäre wettbewerbsrechtliche Relevanz i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG hat. Soweit eine sekundäre wettbewerbsrechtliche Relevanz in der Rechtsprechung bisher überweigend bejaht wurde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2014 – 4 U 77/14, BeckRS 2014, 22054, Rn. 59; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 46/14, BeckRS 2014, 19387, Rn. 33; OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14, BeckRS 2014, 11992; OLG Celle GRUR-RR 2014, 152; LG Bonn, Urteil vom 03.07.2014 – 14 O 7/14 - offengelassen in OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 – I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 49), wird dies darauf gestützt, dass mit der Regelung vermieden werden soll, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte in gleicher Weise wie bei fehlender Registrierung des Herstellers mit Entsorgungskosten belastet wird.
43Gegen diese Bewertung spricht, dass eine Marktverhaltensregelung sich allenfalls dann annehmen ließe, wenn und soweit durch die Kennzeichnungspflicht tatsächlich (auch) der Schutz von Mitbewerbern vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten bezweckt würde. Dies ist jedoch nicht der Fall:
44Die zentrale abfallrechtliche Regelung, an die alle weiteren Herstellerpflichten und deren Kontrollmöglichkeiten anknüpfen, ist die Verpflichtung jedes Herstellers zur Registrierung nach § 6 Abs. 2 ElektroG, die durch die Pflicht zur regelmäßigen Mitteilung der in Verkehr gebrachten Gerätemenge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ergänzt wird (vgl. Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958). Demgegenüber hat § 7 S. 1 ElektroG, der anders als die Registrierungspflicht bei Verstößen weder mit einem Absatzverbot (vgl. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG) noch mit einem Bußgeld (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 4a ElektroG) oder in anderer Weise sanktioniert ist, entgegen der Darstellung des Klägers für die Regelung des Marktverhaltens nur eine untergeordnete Bedeutung und weist allenfalls im Hinblick auf die Identifizierbarkeit des Herstellers in Sortier- oder Behandlungsanlagen einen Marktbezug auf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014- I-15 U 69/14, BeckRS 2014, 16068, Rn. 12).
45In diesem Zusammenhang regelt § 14 Abs. 5 S. 3 ElektroG die Berechnung der Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte. Diese richtet sich je nach Wahl des Herstellers entweder nach seinem nachgewiesenen Anteil eindeutig identifizierbarer Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart oder aber nach seinem Anteil an der gesamten, im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Neugeräten.
46Nur bei einer Mengenberechnung nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge träte die vom Kläger behauptete Folge ein, dass nicht gekennzeichnete Altgeräte nicht einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden können, so dass der nichtkennzeichnende Hersteller Entsorgungskosten spart und sämtliche Hersteller nach § 14 Abs. 5 S. 7 i.V.m. S. 2 ElektroG zusätzliche Abholverpflichtungen mit höheren Entsorgungskosten treffen.
47Diese Variante wird jedoch tatsächlich nicht praktiziert, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat. Stattdessen richtet sich nach der vom Gesetz zugelassenen praktischen Handhabung der Regelung (§ 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG) ganz allgemein die Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Geräte bzw. sein Anteil an den Entsorgungskosten nach seinem Anteil an im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Neugeräten (vgl. schon Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 959). Eine fehlende Kennzeichnung der Altgeräte führt somit gerade nicht dazu, dass andere Hersteller stärker mit Entsorgungskosten für nicht sortier- oder identifizierbare Altgeräte belastet werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014 – I-15 U 69/14, BeckRS 2014, 16088, Rn. 8ff., 14).
48d)
49Selbst wenn eine Marktverhaltensregelung vorläge, so fehlt es nach Auffassung der Kammer zumindest an einem Kennzeichnungsverstoß auf Seiten der Beklagten. Die Kennzeichnung der Kopfhörer mit den Zeichen „Y3“ ist ausreichend, da dieses Zeichen nach dem widersprochenen Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 ebenfalls seit Januar 2014 bei der F-Stiftung registriert ist. Auch führt die Eingabe dieser Zeichen auf der von der F-Stiftung geführten Herstellerliste im Internet zu der unter „Y2“ verzeichneten Beklagten. Dies hat eine von der Kammer durchgeführte und mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterte Recherche bestätigt. Die zusätzliche Angabe der Adressdaten ist nicht erforderlich, weil diese zum einen auf der Verpackung enthalten sind und zum anderen über das F-Register in Erfahrung gebracht werden können. Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden und gibt auch zuverlässig Auskunft über die Anschrift der dort registrierten Beklagten. Soweit die Kopfhörer der Beklagten selbst nicht gekennzeichnet sind (vgl. das Modell nach Anl. FN1), sondern sich eine Kennzeichnung mit den Herstellerdaten auf der Verpackung befindet, ist dies nach Auffassung der Kammer ausreichend, um dem Schutzinteresse des Gesetzes Rechnung zu tragen.
50e)
51Ein wettbewerbsrechtlicher Abwehranspruch des Klägers würde davon abgesehen zumindest daran scheitern, dass es an der Spürbarkeit der Verstöße fehlt. Weil die Abholmenge bzw. die anteiligen Entsorgungskosten der jeweiligen Händler nicht nach einer individuell festgestellten Rücklaufmenge berechnet werden, wird das Interesse des Klägers daran, nicht mit Entsorgungskosten für die Produkte anderer Hersteller belastet zu werden, durch die Nichtkennzeichnung nicht beeinträchtigt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 – I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 25ff.). Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht ist faktisch nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen, solange der Hersteller seiner Registrierungspflicht ordnungsgemäß nachkommt, weil der Umfang der Abholverpflichtungen und die Höhe der eigenen Entsorgungskosten dann im Einklang mit den in Verkehr gebrachten Geräten stehen und Mitbewerber nicht mit zusätzlichen, eigentlich vom nichtkennzeichnenden Hersteller zu tragenden Entsorgungskosten belastet werden können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 – I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 29). Hier hat die Beklagte vorgetragen und belegt, dass sie ihre Registrierungspflichten erfüllt hat. Der Kläger hat auch keine Verstöße der Beklagten gegen die Registrierungspflicht behauptet.
522.
53Der Kläger hat auch nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihr hergestellten Produkte mit ihrem Namen kennzeichnet.
54Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG hat der Hersteller eines Verbraucherprodukts bei der Bereitstellung dieses Produkts auf dem Markt seinen Namen und seine Kontaktanschrift anzubringen. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 ProdSG sind diese Angaben auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies dort nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzugeben. Das ProdSG ist auf Kopfhörer anwendbar, denn Kopfhörer sind ein Verbraucherprodukt i.S.d. § 2 Nr. 26 ProdSG.
55Es ist allerdings zweifelhaft, ob es sich bei der Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG eine Marktverhaltensregelung darstellt (bejahend: OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2014 – 4 U 77/14, BeckRS 2014, 22054, Rn 74) und ob für die Pflicht, die Identifizierung des Herstellers zu ermöglichen, nicht § 7 S. 1 ElektroG die speziellere Regelung ist (vgl. LG Bonn, Urteil vom 03.07.2014 – 14 O 7/14).
56Jedenfalls liegt kein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht vor. Zwar werden auf den streitgegenständlichen Kopfhörern selbst die Kontaktdaten der Beklagten nicht angegeben. Die Angabe der registrierten Marke „Y3“ auf dem Kopfhörer reicht jedoch zur Kennzeichnung aus, da wegen der Registrierung der Marke bei der F-Stiftung die Beklagte als Herstellerin ermittelt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 – I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 52). Soweit die Beklagte einen Kopfhörer vertreibt, der nicht mit „Y3“ gekennzeichnet ist (Modell Anl. FN1), reicht es nach Auffassung der Kammer aus, dass die Kontaktdaten der Beklagten auf der Verpackung angegeben sind, wie es § 6 Abs. 1 S. 2 ProdSG vorsieht. Diese Angabe ermöglicht ausreichend sicher eine Rückverfolgbarkeit des Herstellers, wie sie § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG bezweckt.
57Soweit der Kläger die Pflicht zur Herstellerkennzeichnung darüber hinaus auf § 5 ElektrostoffV stützt, vermag auch dies den Klageantrag nicht zu stützen. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 ElektrostoffV muss der Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts sicherstellen, dass sein Name (…) und seine Anschrift auf dem Gerät angegeben sind. Auch insoweit ist allerdings nach § 5 Abs. 2 S. 2 ElektrostoffV unter bestimmten Umständen die Angabe dieser Daten auf der Verpackung ausreichend. Insofern entspricht die Angabe „Y3“ auf dem Kopfhörer in Verbindung mit den weiteren Herstellerangaben auf der Verpackung (bzw. hinsichtlich des einen Kopfhörers die Herstellerangabe allein auf der Verpackung) der gesetzlichen Vorschrift.
58III.
59Schließlich kann der Kläger auch nicht von der Beklagten verlangen, dass sie es unterlässt, ihre Produkte mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen.
60Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, wenn das Produkt oder seine Verpackung mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, ohne dass Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 ProdSG oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller gemäß EU-Verordnung 765/2008, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.
61Ungeachtet der Frage, ob die CE-Kennzeichnung zu Recht verwendet wird oder nicht, kann der Kläger sich für sein Begehren nicht auf §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 2 stützen. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung unzulässig. Die CE-Kennzeichnung stellt jedoch kein Qualitätskennzeichen und auch kein ähnliches Zeichen dar, weil sie vom Hersteller in eigener Verantwortung angebracht wird (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, Anh. zu § 3 Abs. 3 Rn. 2.2).
62Auf §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG (Verbot irreführender Angaben) kann der Anspruch ebenfalls nicht gestützt werden, denn eine Irreführung durch die CE-Kennzeichnung ist nicht ersichtlich. Soweit in der Rechtsprechung die Verwendung des CE-Kennzeichens wegen Irreführung mit Erfolg angegriffen wird, beziehen sich die Entscheidungen auf Fällen, in denen die Kennzeichnung „CE-geprüft“ lautet und somit der irreführende Eindruck einer unabhängigen Prüfstelle hervorgerufen wird (z.B. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.06.2014 – 4 U 193/13, BeckRS 2014, 18830 m.w.N.).
63Auch ein Anspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG wegen Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung ist nicht gegeben. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte kein EU-Konformitätsverfahren durchgeführt habe und daher die CE-Kennzeichnung zu Unrecht verwendet werde. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen an die Darlegungslast nicht. Da selbst für die Marktüberwachungsbehörden nach § 13 ElektrostoffV eine widerlegliche Konformitätsvermutung gilt, trägt der Hersteller auch gegenüber dem einzelnen Wettbewerber keine Darlegungs- und Beweislast für die Konformität seiner Produkte. Vielmehr obliegt es dem Wettbewerber, aufgrund konkreter Anhaltspunkte darzulegen, inwiefern Zweifel daran bestehen, dass das Konformitätsverfahren durchgeführt wurde. Hierzu hat der Kläger (der bei seinen eigenen Kopfhörern eine CE-Kennzeichnung angebracht hat, vgl. Anl. B4 Bl. ## d.A.) trotz ausdrücklichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 nichts vorgetragen.
64IV.
65Da dem Kläger keine Ansprüche auf Abwehr des als wettbewerbswidrig gerügten Verhaltens zustehen, besteht auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung über die von der Beklagten getätigten Geschäfte. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ist nicht begründet, weil die Abmahnungen nicht berechtigt waren. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Erstattung der Testkaufkosten.
66V.
67Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
68Streitwert: 30.000,00 EUR (für jeden gerügten Wettbewerbsverstoß wurden 10.000,00 EUR angesetzt)
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Annotations
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind
- 1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder - 2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen
- 1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten, - 2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und - 3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
(1) Der Hersteller muss sicherstellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, angeben.
(2) Der Hersteller muss sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den Anforderungen des § 3 nachzuweisen. Die Informationen und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Der Hersteller hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(4) Der Hersteller muss ein Verzeichnis seiner nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1.
der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, - 2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, - 3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sein können; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und können bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf reichen.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1.
Stichproben durchzuführen, - 2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie - 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
(6) Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für Fulfilment-Dienstleister entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind
- 1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder - 2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen
- 1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten, - 2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und - 3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1.
der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, - 2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, - 3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sein können; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und können bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf reichen.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1.
Stichproben durchzuführen, - 2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie - 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
(6) Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für Fulfilment-Dienstleister entsprechend.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 25. Februar 2014 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu jeweils 50 %.
1
Gründe:
2I.
3Der Verfügungskläger vertreibt Kopfhörer. Ob er auch Hersteller von Kopfhörern ist, ist streitig.
4Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Einzelhandelskette mit Filialen im gesamten Bundesgebiet und veräußert u. a. Kopfhörer.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2013 mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte ab. Er rügte, diese verstoße gegen § 7 S. 1 ElektroG und § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG, weil ein von ihr anlässlich eines Testkaufs vom 04.12.2013 veräußerter Stereo-Kopfhörer Nr. ##### nicht ordnungsgemäß nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sei.
6Dieses Produkt ist zur Kennzeichnung mit einem kunststoffbeschichteten Fähnchen versehen, das an das Kabel angeklebt ist. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung des betreffenden Kopfhörers wird auf die Anlage FN 1 zur Klageschrift (Bl. 15 ff. d. A.) und die Anlage AG 3 zur Schutzschrift der Verfügungsbeklagten (Bl. 67 ff. d. A.) Bezug genommen.
7Die Verfügungsbeklagte verweigerte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.01.2014 die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung.
8Auf den am 03.01.2014 bei Gericht eingegangenen Antrag des Verfügungsklägers vom selben Tage hat das Landgericht Dortmund der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 09.01.2014 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs
91.
10wie bei dem Kopfhörer Anlage FN 1, Kopfhörer in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren;
112.
12wie bei dem Kopfhörer Anlage FN 1, Kopfhörer in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt selbst gekennzeichnet sind und nicht lediglich in Form eines an einem Kabel klebenden Fähnchens.
13Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
14Nach Erlass der Beschlussverfügung hat der Verfügungskläger am 23.01.2014 bei einem weiteren Testkauf einen sog. In-Ear-Kopfhörer (Anlage FN 10) bei der Verfügungsbeklagten erworben. Auch insoweit rügt er Verstöße der Verfügungsbeklagten gegen § 7 S. 1 ElektroG und § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG.
15Der Verfügungskläger hat gemeint, die in Rede stehenden Kopfhörer verfügten nicht über eine dauerhafte Herstellerkennzeichnung im Sinne von § 7 S. 1 ElektroG; es fehle auch an der Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Produkt, wie dies § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG vorschreibe. Das angeklebte Papierfähnchen sei nicht ausreichend.
16Der Verfügungskläger hat beantragt,
17die einstweilige Verfügung vom 09.01.2014 aufrechtzuerhalten.
18Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
19unter Aufhebung der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 09.01.2014 den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen,
20hilfsweise ihre eine Aufbrauchsfrist bis zum 16.05.2014 einzuräumen.
21Sie hat mit näheren Ausführungen geltend gemacht, ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG und § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG liege nicht vor; das zur Kennzeichnung verwendete kunststoffbeschichtete und an dem Kabel des Kopfhörers fest verklebte Fähnchen sei ausreichend. Es komme nicht darauf an, dass sich das Fähnchen durch mechanische Gewalt entfernen lasse. Die in Rede stehende Form der Kennzeichnung sei vom zuständigen Regierungspräsidium jedenfalls hinsichtlich der Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes als ausreichend angesehen worden.
22Die Verfügungsbeklagte hat ferner den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) erhoben und dazu unter Vorlage einer Wirtschaftsauskunft der Creditreform vom 11.02.2014 behauptet, die Abmahntätigkeit des Verfügungsklägers und seine Prozessführung stünden außer Verhältnis zu seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit.
23Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 09.01.2014 aufrecht erhalten und den Antrag der Verfügungsbeklagten auf Einräumung einer Aufbrauchsfrist zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
24Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, die sie wie folgt begründet:
25Das Landgericht habe zu Unrecht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Verfügungsklägers verneint. Die Verfügungsbeklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen, die Abmahntätigkeit und Prozessführung des Verfügungsklägers stehe außer Verhältnis zu seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit, und überreicht eine weitere Creditreform-Wirtschaftsauskunft betreffend den Verfügungskläger vom 23.04.2014 sowie eine Aufstellung der in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten geführten Verfahren in Bezug auf Abmahnungen des Verfügungsklägers. Sie weist darauf hin, der Verfügungskläger lasse Testkäufe am Kanzleisitz seiner Prozessbevollmächtigten durchführen und Gebührenansprüche gegen die Verfügungsbeklagte doppelt geltend machen. Im Verfahren 19 O 47/14 LG Dortmund nehme er sie u. a. auf Erstattung von Kosten einer Abmahnung vom 28.12.2013 in Höhe von 1.141,90 € sowie von Testkaufkosten (2,99 €) in Anspruch, obwohl insoweit bereits im Verfahren 19 O 9/14 ein Urteil des Landgerichts Dortmund ergangen sei. Zudem seien in dem Verfahren Abmahn- und Testkaufkosten bezüglich einer Abmahnung vom 06.02.2014 wegen angeblich fehlerhafter CE-Kennzeichnung gegen die Verfügungsbeklagte geltend gemacht worden, während die entsprechenden Unterlassungsansprüche nicht weiter verfolgt worden seien.
26Mit näheren Ausführungen meint die Verfügungsbeklagte weiterhin, ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG und gegen § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG liege nicht vor. Die Kennzeichnung sei dauerhaft im Sinne von § 7 S. 1 ElektroG. Ein Abreißen des Klebefähnchens sei aufgrund seiner Konsistenz nicht möglich. Ein Abschneiden stelle eine mechanische Einwirkung dar. Da sich mit gewaltsamen Mitteln jede Kennzeichnung entfernen lasse, könne dies kein belastbares Kriterium für das Merkmal der Dauerhaftigkeit sein. Dieses erfordere lediglich ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit. Auch bei Kleidungsstücken, die nach der Textilkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein müssten, seien die Kennzeichnungen üblicherweise mittels eines eingenähten Fähnchens angebracht, das ebenso mühelos abgeschnitten werden könne. Ferner ist die Verfügungsbeklagte nach wie vor der Ansicht, ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG sei nicht gegeben.
27Die Verfügungsbeklagte beantragt,
28unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 09.01.2014 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
29Der Verfügungskläger beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Er verteidigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen. Insbesondere weist er den Einwand des Rechtsmissbrauchs zurück. Er hält die Auskunft der Creditreform für nicht aussagekräftig. Er habe unlängst ein „kleines Haus mit Grundstück“ erworben; aus laufender Geschäftstätigkeit habe er im Jahr 2013 sechsstellige Umsätze und erhebliche fünfstellige Gewinne erwirtschaftet; in den ersten beiden Monaten 2014 habe er einen Gewinn aus dem Verkauf von Kopfhörern von über 15.000,00 € erzielt; die wegen Verfahrenskosten entstehenden Risiken könne er sich leisten. Er sei nicht freigestellt; Kosten begleiche er auch aus Vertragsstrafenvorgängen. Ihm gehe es um die Bereinigung des Wettbewerbs im Hinblick auf die gerügten Verstöße. Die Verfügungsbeklagte sei eine starke Wettbewerberin, die renitent rechtswidrig agiere.
32Der Verfügungskläger räumt ein, Abmahnkosten in derselben Sache gegen die Verfügungsbeklagte zwei Mal gerichtlich geltend gemacht zu haben, und weist darauf hin, dies beruhe auf einem Versehen seiner Prozessbevollmächtigten.
33Schließlich meint er, aufgrund der Verletzung der europarechtlichen Kennzeichnungsvorgaben liege zugleich ein unsicheres Produkt im Sinne von § 6 Abs. 5 ProdSG vor.
34Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14.08.2014 verwiesen.
35Der Senat hat den Verfügungskläger gem. § 141 ZPO persönlich angehört.
36Im Senatstermin vom 14.08.2014 hat der Verfügungskläger den Verfügungsantrag zu 2. zurückgenommen.
37II.
38Die zulässige Berufung ist unbegründet.
39Nach Rücknahme des Verfügungsantrags zu 2. ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der mit dem Verfügungsantrag zu 1. verfolgte Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 S. 1 ElektroG.
401.
41Der Verfügungsantrag ist zulässig.
42a)
43Mit der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung ist er hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
44b)
45Der Verfügungskläger ist antragsbefugt. Denn die Parteien sind Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Zwischen ihnen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Mit dem bundesweiten Vertrieb von Kopfhörern sind sie auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt geschäftlich tätig.
46c)
47Der Antragsbefugnis des Verfügungsklägers steht im vorliegenden Verfügungsverfahren nicht der prozessuale Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) entgegen.
48Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG ist grundsätzlich der Verletzer, hier die Verfügungsbeklagte. Erst wenn in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen sind, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sprechen, obliegt es sodann dem Anspruchsteller, diese Umstände zu widerlegen (BGH, GRUR 2006, 243 – MEGA-Sale; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 4.25). Die hierzu seitens der Verfügungsbeklagten angeführten Indizien lassen nicht den Schluss zu, dass der Verfügungskläger überwiegend sachfremde, mithin keine schutzwürdigen wettbewerbsrechtlichen Interessen verfolgt.
49Der Umstand, dass er bereits in größerem Umfang Abmahnungen ausgesprochen haben mag, ist für sich genommen nicht geeignet, einen Missbrauch zu belegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 286 – Falsche Suchrubrik; Senat, Urteil vom 28.04.2009 - 4 U 216/08). Anders wäre dies zwar, wenn sich die Abmahntätigkeit des Verfügungsklägers verselbständigt hätte, d. h. in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und damit bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; GRUR 2012, 286 – Falsche Suchrubrik; Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.12a). Hiervon kann im vorliegenden Verfügungsverfahren indes nicht ausgegangen werden. Die von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Umstände lassen einen solchen Schluss letztlich nicht zu. Die vorgelegten Auskünfte der Creditreform vom 11.02.2014 und 23.04.2014 sprechen zwar dafür, dass der Verfügungskläger nur in geringem Umfang geschäftlich tätig ist. Jedoch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, worauf die darin enthaltenen Angaben konkret beruhen. Lediglich hinsichtlich der Passiva findet sich in den Auskunftsschreiben jeweils der Hinweis, es handele sich um „branchenübliche Durchschnittswerte“. Demgegenüber ergibt sich aus dem vom Verfügungskläger eingereichten Schreiben seines Steuerberaters vom 07.08.2014, dass er im Jahr 2013 sowie im 1. Quartal 2014 nicht unerhebliche vorläufige Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit erzielt hat.
50Im vorliegenden Verfügungsverfahren kann auch nicht angenommen werden, dass die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers die Abmahntätigkeit „in eigener Regie“ betreiben (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 4.12b). So hat der Verfügungskläger den der Abmahnung zugrunde liegenden Testkauf in der M Filiale der Verfügungsbeklagten selbst durchgeführt. Das spricht dafür, dass er die Abmahntätigkeit bislang nicht vollständig aus der Hand gegeben hat, auch wenn er offenbar anderweitige Testkäufe am Sitz der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten hat vornehmen lassen.
51Auf ein im Vordergrund stehendes Gebührenerzielungsinteresse kann es zwar hindeuten, dass der Verfügungskläger unstreitig Kostenerstattungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte in derselben Sache in zwei gerichtlichen Verfahren, also „doppelt“, geltend gemacht hat. Er hat jedoch dazu vorgetragen, dies beruhe auf einem Versehen seiner Prozessbevollmächtigten. Dass dies unzutreffend ist, hat die Verfügungsbeklagte weder konkret dargetan noch glaubhaft gemacht.
52Soweit der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf Erstattung von Abmahn- und Testkaufkosten bezüglich einer Abmahnung vom 06.02.2014 in Anspruch genommen hat, ohne den entsprechenden Unterlassungsanspruch weiterzuverfolgen, begründet das möglicherweise den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Abmahnung vom 06.02.2014. Das führt aber nicht automatisch zur Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegenden Abmahnung.
532.
54Der Verfügungsantrag ist auch begründet.
55a)
56Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt.
57b)
58Der im Berufungsverfahren allein noch im Streit stehende Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers folgt aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG.
59Das Anbieten und Verkaufen des mit dem Verfügungsantrag zu 1. in Bezug genommenen Kopfhörers (Anlage FN 1) stellt eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Diese ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG unlauter.
60aa)
61§ 7 S. 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG dar (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 = WRP 2014, 228; Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 und Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13).
62bb)
63Die Verfügungsbeklagte hat gegen § 7 S. 1 ElektroG verstoßen.
64Nach dieser Norm müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden - von dem Vorliegen dieser zeitlichen Voraussetzung ist hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen -, dauerhaft u. a. so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
65Die Kennzeichnung ist bei dem betreffenden Kopfhörer nicht dauerhaft im Sinne dieser Vorschrift. Sie besteht hier in einem kunststoffbeschichteten Fähnchen, das an das Kabel des Kopfhörers geklebt ist und auf dem die Firma und die Kontaktanschrift der Verfügungsbeklagten abgedruckt sind (Anlage FN 1). Auf die Herstellerkennzeichnung auf der Verpackung kommt es im Rahmen des § 7 S. 1 ElektroG nicht an. Wie sich im Umkehrschluss aus § 7 S. 3 ElektroG ergibt, genügt es zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 S. 1 ElektroG nicht, dass sich die Kennzeichnung des Herstellers auf der Verpackung befindet.
66Die erforderliche Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung ist nur dann gegeben, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitzt, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Kennzeichnung - wie hier - ohne nennenswerte Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produktes selbst, durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann. Damit bei der Entsorgung auf die Herstellerinformation zurückgegriffen werden kann, ist es erforderlich, dass die Kennzeichnung regelmäßig bis zur Entsorgung Bestand hat (vgl. OLG Celle, a. a. O.).
67Der Senat geht davon aus, dass zahlreiche Nutzer des Produkts das an dem Kabel des Stereo-Kopfhörers angebrachte Fähnchen entfernen. Denn es ist deutlich sichtbar und wirkt ästhetisch eher störend (Anlage FN 1). Daran ändert es im Ergebnis nichts, dass das Kabel des hier gegenständlichen Produkts nicht wie in dem vom Oberlandesgericht Celle (a. a. O.) entschiedenen Fall schwarz, sondern weiß ist.
68Der Einwand der Verfügungsbeklagten, mit gewaltsamen Mitteln lasse sich jede Kennzeichnung entfernen, so dass dies kein belastbares Kriterium für das Merkmal der Dauerhaftigkeit sei, greift nicht durch. Denn es kann durchaus sachgerecht danach unterschieden werden, ob die Kennzeichnung ohne Beschädigung des Produkts entfernt werden kann oder nicht.
69Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 S. 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 2). Die Verfügungsbeklagte ist jedenfalls nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG als Herstellerin des Kopfhörers anzusehen. Denn sie hat das Produkt erstmals in den Geltungsbereich des ElektroG eingeführt und in Verkehr gebracht. Sie trägt selbst vor, „Einführer“ des Produkts zu sein.
70cc)
71Der Verstoß der Verfügungsbeklagten ist spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 S. 1 ElektroG dient nicht nur Belangen des Umweltschutzes, sondern soll auch Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen. Die Norm soll vermeiden, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte - in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers - mit Entsorgungskosten belastet würde (OLG Celle, WRP 2014, 228; Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 und Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13).
72dd)
73Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird tatsächlich vermutet. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung der Verfügungsbeklagten liegt nicht vor.
74III.
75Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1; 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Senat sieht die beiden Verfügungsanträge kostenmäßig als gleichwertig an. Nach Rücknahme des Verfügungsantrags zu 2. ist es somit angemessen, dass die Parteien die Kosten des Verfügungsverfahrens jeweils hälftig tragen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sie sind in die folgenden Kategorien unterteilt:
- 1.
Wärmeüberträger, - 2.
Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten, - 3.
Lampen, - 4.
Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte), - 5.
Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und - 6.
kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
- 1.
Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind, - 2.
Geräte, die - a)
als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und - b)
ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können,
- 3.
Glühlampen, - 4.
Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum, - 5.
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, - 6.
ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind, - 7.
Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist, - 8.
bewegliche Maschinen, - 9.
Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden, und - 10.
medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54, und diejenigen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassen wurden. Die §§ 27, 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60, 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altgeräten oder an die Produktkonzeption enthalten, sowie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt. Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten. Abweichend von Satz 1 gelten § 17 Absatz 4 Satz 1 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für aus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 04.06.2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer an Verbraucher anzubieten,
1. ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie die zugehörige Geräteart registriert worden zu sein;
2. ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller eindeutig identifiziert;
3. ohne dass die Kopfhörer selbst eine dauerhafte Kennzeichnung oder, wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben;
wie jeweils geschehen bei dem Feilhalten der Kopfhörer „C“ (Anlage FN 2 und FN 3) am 01.03.2014 in der D Verkaufsfiliale der Verfügungsbeklagten.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.
Die einstweilige Verfügung der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 21.03.2014 wird hinsichtlich ihres Ausspruches zu Ziffer 4 (nebst der Ordnungsmittelandrohung) bestätigt.
Im Übrigen ist die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 aufgehoben.
Die Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Verfügungskläger zu 20 % und die Verfügungsbeklagte zu 80 %.
1
G r ü n d e
2A.
3Der Verfügungskläger vertreibt nach seinen Angaben im Onlinehandel u.a. über seinen Internetauftritt „www.B.com“ Kopfhörer.
4Die Verfügungsbeklagte gehört zur britisch-irischen F-Gruppe und vertreibt im stationären Handel vorwiegend Bekleidungsartikel, daneben aber auch sonstige Produkte wie z.B. Kopfhörer. Die in C2 (Irland) ansässige und ebenfalls zur F-Gruppe gehörende „F Holdings“ ist u.a. Inhaberin der Gemeinschaftsmarken (Wortmarken) „G“ (DPMA-Registerauszug Blatt 85-86 der Gerichtsakte) und „F“ (DPMA-Registerauszug Blatt 87-90 der Gerichtsakte). Die Verfügungsbeklagte ist bei der „Stiftung Elektro-Altgeräte Register“ (EAR-Stiftung) für die Marke „F“ für die Gerätearten „Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten“ und „übrige Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten)“ als Herstellerin registriert (Registrierungsbescheide Blatt 91-96 der Gerichtsakte). Eine Registrierung bei der EAR-Stiftung für die Marke „G“ existiert nicht.
5Im Auftrage des Verfügungsklägers erwarb ein Testkäufer am 01.03.2014 in der D Verkaufsfiliale der Verfügungsbeklagten einen sogenannten „In-ear-Kopfhörer“ (Abbildung Anlage FN2 = Blatt 28 der Gerichtsakte; Originalgerät in Hülle Blatt 27 der Gerichtsakte) zum Preis von 3,00 € (Kassenbeleg Anlage FN3 = Blatt 30 der Gerichtsakte).
6Am Kabel des im Wesentlichen rosa („pink“) gefärbten Kopfhörers ist mittels einer Schlaufe ein an dem Kabel verschiebbarer, rechteckiger Anhänger („Fähnchen“) aus einem Folienmaterial befestigt, der auf einer Seite mit dem Wort „F“ und auf der anderen Seite mit dem CE-Kennzeichen und dem Symbol nach Anhang II zum ElektroG (Mülltonnen-Symbol) bedruckt ist. Sonstige Aufschriften oder Kennzeichnungen weist der Kopfhörer nicht auf.
7Auf der Vorderseite der Verpackung des Kopfhörers befindet sich unterhalb der aufgedruckten Preisangabe „€3“ die Aufschrift „G® HEADPHONES“. Die Seiten der Verpackung sind mit Hinweisen zur Verwendung des Kopfhörers sowie der Aufschrift „Made in China“ bedruckt und zeigen darüber hinaus das CE-Kennzeichen sowie das Symbol nach Anhang II zum ElektroG. Auf der Rückseite der Verpackung ist unterhalb einer Reihe von technischen Angaben zu dem Gerät ein Aufkleber aufgebracht, auf dem der Schriftzug „F“, diverse Zahlen, ein Strichcode, das Wort „Pink“ sowie die Preisangabe „€3.00“ aufgedruckt sind.
8Eine zur F-Gruppe gehörende Gesellschaft mit Sitz in C2 bezieht die vorbeschriebenen Kopfhörer über einen Zwischenhändler aus Ostasien und verteilt die Produkte sodann an die einzelnen europäischen „Ländergesellschaften“, zu denen auch die Verfügungsbeklagte gehört, weiter. Diese Gesellschaften bringen die Kopfhörer sodann in den jeweiligen europäischen Staaten auf den Markt.
9Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2014 (Blatt 56-59 der Gerichtsakte) mahnte der Verfügungskläger unter Bezugnahme auf den vorbeschriebenen Testkauf die Verfügungsbeklagte ab. Die Verfügungsbeklagte sei nicht ordnungsgemäß nach § 6 Abs. 2 ElektroG registriert. Es lägen zudem Verstöße gegen die Kennzeichnungsverpflichtungen nach § 7 Satz 1 ElektroG, nach § 7 Satz 2 ElektroG und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG vor. Schließlich sei das Produkt zu Unrecht mit dem CE-Kennzeichen versehen. Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte auf, bis zum 14.03.2014 eine Unterlassungserklärung abzugeben, und wies zugleich darauf hin, dass er „angesichts der Eilbedürftigkeit in Wettbewerbssachen“ eine Fristverlängerung grundsätzlich nicht gewähren könne.
10Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten baten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers am 12.03.2014 per E-Mail um eine Fristverlängerung bis zum 21.03.2014. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers verlängerten die Frist daraufhin bis zum 17.03.2014. Auf eine nochmalige Bitte der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten, die Frist über das vorgenannte Datum hinaus zu verlängern, reagierten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers nicht mehr.
11Am 19.03.2014 hat der Verfügungskläger beim Landgericht Essen – Kammer für Handelssachen – den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit Beschluss vom 21.03.2014 hat die Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen der Verfügungsbeklagten antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt,
12„im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, wie bei den Kopfhörern „C“ (Anlage FN2 und FN3) geschehen,
131. ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie die zugehörige Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden;
142. ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert;
153. ohne dass die Kopfhörer selbst eine dauerhafte Kennzeichnung oder, wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben;
164. ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung gekennzeichnet sind;
175. und dabei ein CE-Kennzeichen zu verwenden, wenn dieses nicht geführt werden darf.“
18Nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Verfügungsbeklagte am 09.04.2014 hat diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.05.2014 gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch erhoben.
19Der Verfügungskläger hat zur Begründung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Vorwürfe aus der Abmahnung wiederholt und vertieft. Zur Begründung seiner Beanstandung, es liege ein Verstoß gegen § 7 Satz 2 ElektroG vor, hat er ergänzend ausgeführt, das auf der Verpackung aufgedruckte Mülltonnen-Symbol sei nicht ausreichend groß, weil es die Vorgaben der europäischen Norm EN 50419 nicht erfülle. Der Verfügungskläger hat schließlich eine von ihm unter dem 03.06.2014 unterzeichnete eidesstattliche Versicherung (Blatt 132 der Gerichtsakte) vorgelegt.
20Der Verfügungskläger hat (sinngemäß) beantragt,
21die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 zu bestätigen.
22Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
23die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
24Die Verfügungsbeklagte hat beanstandet, der Verfügungskläger habe in seiner Antragsschrift die Fristverlängerungsbitten im März 2014 und seine Reaktion hierauf nicht erwähnt. Ebenso habe die Antragsschrift keine Angaben zu den Gemeinschaftsmarken der „F Holdings“ sowie zu der Registrierung der Verfügungsbeklagten bei der EAR-Stiftung für die Marke „F“ enthalten.
25Sie, die Verfügungsbeklagte, sei für das in Rede stehende Produkt ordnungsgemäß nach § 6 Abs. 2 ElektroG bei der EAR-Stiftung registriert. Die dortige Registrierung für die Marke „F“ sei ausreichend, weil dies die (einzige) Marke sei, die – in Gestalt des Fähnchen-Anhängers – am Produkt selbst angebracht sei. Eine zusätzliche Registrierung für die Marke „G“ sei nicht erforderlich und auch gar nicht möglich, weil die EAR-Stiftung Marken, die nicht auf dem physischen Produkt selbst angebracht seien, überhaupt nicht eintrage.
26Der Fähnchen-Anhänger sei auch hinreichend dauerhaft an dem Kopfhörer angebracht. Er sei wenig auffällig, auf dem Kabel frei verschiebbar und werde daher vom Verbraucher nicht als störend empfunden. Schließlich sei er aus einem fest verklebten und reißfesten Folienmaterial.
27Die Größe des Mülltonnen-Symbols auf der Verpackung sei auch nicht zu gering. Das ElektroG sehe eine Anwendung der EN 50419 nicht vor.
28Die Angabe einer Kontaktanschrift auf der Verpackung sei nicht erforderlich. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ProdSG sei die Angabe einer Kontaktanschrift entbehrlich, wenn es vertretbar sei, diese Angabe wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sei. Dies sei hier der Fall. Die Verfügungsbeklagte könne über jede Verkaufsfiliale erreicht werden, deren Anschriften wiederum den Kunden bekannt seien.
29Mit dem angefochtenen, am 04.06.2014 verkündeten Urteil hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 hinsichtlich des Beschlusstenors zu Ziffer 4. bestätigt und hinsichtlich des Beschlusstenors zu Ziffer 5. teilweise – d.h. nur mit inhaltlichen Einschränkungen – bestätigt. Im Übrigen hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
30Gegen dieses Urteil wenden sich der Verfügungskläger mit seiner Berufung und die Verfügungsbeklagte mit ihrer Anschlussberufung. Der Verfügungskläger hat mit seiner Berufung zunächst seine erstinstanzlichen Verfügungsanträge zu 1. bis 3. und zu 5. weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, soweit er das mit dem erstinstanzlichen Verfügungsantrag zu 5. geltend gemachte Begehren betraf.
31Der Verfügungskläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er beantragt,
32das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und der Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, wie bei den Kopfhörern „C“ (Anlage FN2 und FN3) geschehen,
331. ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie die zugehörige Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden;
342. ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert;
353. ohne dass die Kopfhörer selbst eine dauerhafte Kennzeichnung oder, wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben.
36Die Verfügungsbeklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Sie beantragt darüber hinaus im Wege der Anschlussberufung,
39die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 insgesamt aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen.
40Die Verfügungsbeklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie insbesondere aus, der Verfügungskläger sei nicht antragsbefugt. Er sei kein Wettbewerber. Es sei unglaubhaft, dass er unter seiner angeblichen neuen Geschäftsanschrift „X-Weg, ##### X“, ein Unternehmen betreibe. Laut „Y Streetview“ handele es sich bei dem unter dieser Adresse befindlichen Gebäude um eine Art „Schrebergartenlaube“. Die Verfügungsbeklagte hat hierzu ein Lichtbild (Blatt 223 der Gerichtsakte) vorgelegt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Der Verfügungskläger habe sie, die Verfügungsbeklagte, mit einer Vielzahl von Verfahren und Kostenforderungen überzogen. Der Verfügungskläger habe zudem, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung wesentlichen Sachverhalt unterdrückt oder verfälscht.
41Der Verfügungskläger beantragt,
42die Anschlussberufung zurückzuweisen.
43Soweit in den vorstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
44B.
45Die Berufung des Verfügungsklägers, deren Gegenstand nach der teilweisen Rücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur noch die mit den erstinstanzlichen Verfügungsanträgen zu 1. bis 3. verfolgten Ansprüche sind, hat Erfolg. Die Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten, deren Gegenstand nach der Teilrücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur noch der mit dem erstinstanzlichen Verfügungsantrag zu 4. geltend gemachte Anspruch ist, ist unbegründet.
46I. Berufung des Verfügungsklägers
47Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, soweit der Verfügungskläger ihn mit seiner Berufung weiterverfolgt, zulässig und begründet.
481. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
49a) Die Verfügungsanträge sind – ungeachtet der in den abstrakt formulierten Teilen der Anträge verwendeten Umschreibungen – schon allein deshalb hinreichend bestimmt, weil sie sich auf die konkrete Verletzungsform – hier das Angebot des streitgegenständlichen Kopfhörers – beziehen.
50b) Der Verfügungskläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt. Er hat durch Vorlage von Ausdrucken seiner Internet-Verkaufsangebote für Kopfhörer (Blatt 28R-29R der Gerichtsakte) glaubhaft gemacht, dass er – wie die Verfügungsbeklagte auch – gewerblich mit dem Vertrieb von Kopfhörern befasst ist.
51Soweit die Verfügungsbeklagte – erstmals in der Berufungsinstanz – die Mitbewerbereigenschaft des Verfügungsklägers in Frage stellt, stützt sie sich letztlich allein auf das von ihr vorgelegte „Y-Streetview“-Bild, das das unter der neuen Geschäftsanschrift des Verfügungsklägers vorzufindende Gebäude zeigt. Diese Argumentation vermag der Rechtsverteidigung der Verfügungsbeklagten indes schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil nicht erkennbar ist, wann dieses Foto aufgenommen wurde.
52c) Der Verfügungskläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Dass der Verfügungskläger in seiner Antragsschrift die Fristverlängerungsbitten der Verfügungsbeklagten nicht mitgeteilt hat, ist kein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten. Entscheidend ist, dass er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach dem Ablauf der von ihm gesetzten und verlängerten Äußerungsfrist für die Verfügungsbeklagte gestellt hat.
53Es ist auch nicht erkennbar, dass der Verfügungskläger dem Gericht Informationen zu den Markeneintragungen der F-Gruppe und zu der Registrierung der Verfügungsbeklagten bei der EAR-Stiftung in missbräuchlicher Weise vorenthalten hat. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der Verfügungskläger zum Zeitpunkt der Anbringung des Verfügungsantrages überhaupt über diese Informationen verfügte. Eine umfassende Rechercheverpflichtung traf ihn nicht. Er hat lediglich – auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig und auch ausreichend – recherchiert, ob bei der EAR-Stiftung eine Registrierung für die Marke „G“ vorliegt und sein – negatives – Rechercheergebnis in der Antragsschrift mitgeteilt.
542. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.
55a) Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.
56b) Hinsichtlich der Verfügungsanträge zu 1. bis 3. besteht auch jeweils ein Verfügungsanspruch.
57aa) Berufungsantrag zu 1. (= erstinstanzlicher Verfügungsantrag zu 1.)
58Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG.
59(1) Bei dem Feilhalten des streitgegenständlichen Kopfhörers handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
60(2) Die Verfügungsbeklagte hat durch das streitgegenständliche Kopfhörerangebot gegen § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen.
61(a) § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar (Senat, MMR 2013, 95; Senat, Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13 – [bislang nicht veröffentlicht]; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. [2014], § 4 Rdnr. 11.155b). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein produktbezogenes Absatzverbot. Die Norm dient in erster Linie dem Umweltschutz, daneben aber auch dem Schutz der Verbraucher, die die Gewähr haben sollen, dass der Hersteller die von ihnen erworbenen Geräte zurücknimmt und sie dadurch von der Entsorgungslast befreit. Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die wiederum durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt den Wettbewerb (Senat, Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13 –).
62(b) Die Verfügungsbeklagte ist unstreitig die Importeurin der streitgegenständlichen Kopfhörer für die Bundesrepublik Deutschland und damit zugleich nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG Herstellerin im Sinne des ElektroG.
63(c) Eine ordnungsgemäße Registrierung für den hier streitgegenständlichen Kopfhörer liegt nicht vor.
64Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Stelle – dies ist im vorliegenden Falle die EAR-Stiftung – registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Hieraus folgt, dass die Registrierungspflicht für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet wird, sondern marken- und geräteartbezogen ist und damit jeweils neu entsteht, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in den Verkehr gebracht wird (BVerwG, Urteil vom 15.04.2010 – 7 C 9/09 –
Hiernach reicht es nicht aus, dass die Verfügungsbeklagte für die Marke „F“ bei der EAR-Stiftung registriert ist. Sie hätte sich vielmehr auch für die Marke „G“ registrieren lassen müssen, denn jedenfalls den streitgegenständlichen Kopfhörer hat sie allein unter der letztgenannten Marke in den Verkehr gebracht.
66Bereits unmittelbar aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG folgt, dass eine „Marke“ im Sinne des ElektroG nicht nur ein mit der Firma oder dem Namen des Herstellers identisches Kennzeichen sein kann. Darüber hinaus lässt sich dem ElektroG – entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten – auch keine Einschränkung dahin entnehmen, dass (bei der EAR-Stiftung registrierungsfähige) „Marken“ im Sinne dieses Gesetzes nur solche Kennzeichen sein können, die – mit welchem Grad der Festigkeit auch immer – an oder auf dem physischen Produkt selbst angebracht sind. Die Marke „G“ stellt damit grundsätzlich (auch) eine registrierungsfähige Marke im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG dar.
67Der streitgegenständliche Kopfhörer ist allein unter der Marke „G“ in den Verkehr gebracht worden. In den Verkehr gebracht hat die Verfügungsbeklagte das in Rede stehende Produkt, indem sie es in ihrer Verkaufsfiliale ausgestellt und zum Kauf angeboten hat. Der Kopfhörer lag nicht unverpackt in der Filiale aus, sondern wurde dem Verkehr in einer teilweise bedruckten Kunststoffverpackung dargeboten. Für die Frage, unter welcher Marke das Gerät in Verkehr gebracht wurde, ist damit auch die Aufmachung der Verpackung zu berücksichtigen. Auf der Vorderseite der Verpackung wird der Kopfhörer blickfangmäßig und für den Verkehr sofort erkennbar mit dem Begriff „G® HEADPHONES“ bezeichnet. Namentlich das ®-Symbol kennzeichnet den Begriffsbestandteil „G“ dabei als die Marke – oder umgangssprachlich: den Marken-„Namen“ – des Produktes. Den lediglich auf der Rückseite der Verpackung aufgedruckten Begriff „F“ versteht der Verkehr – gerade wegen des nicht sofort auffallenden Ortes des Aufdruckes – hingegen lediglich oder allenfalls als Hinweis auf den Hersteller oder Vertreiber des Produktes, nicht hingegen als die „Marke“ oder den Namen des Produktes. Nichts anderes gilt für das Wort „F“ auf dem Fähnchen-Anhänger. Hinzu kommt, dass der Fähnchen-Anhänger bei der Darbietung des Produktes in den Verkaufsfilialen der Verfügungsbeklagten unter Umständen für den Kunden – und damit für den Verkehr – überhaupt nicht sichtbar ist. Da er auf dem Kopfhörerkabel frei verschiebbar ist, kann er gegebenenfalls so verrutschen, dass er von den bedruckten Teilen der Kunststoffverpackung verdeckt wird.
68Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten, der streitgegenständliche Kopfhörer werde sowohl unter der Marke „G“ als auch unter der Marke „F“ in den Verkehr gebracht. In diesem Falle sei es ausreichend, dass eine Registrierung für eine dieser beiden Marken vorliege. Ob die letztgenannte Rechtsauffassung des Landgerichts zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Senat vermag bereits der Ausgangserwägung des Landgerichts, das Gerät werde unter zwei Marken in den Verkehr gebracht, nicht zu folgen. Der Kopfhörer wird vielmehr – wie oben dargelegt – allein unter der Marke „G“ in den Verkehr gebracht.
69(3) Der Verstoß der Verfügungsbeklagten ist spürbar iSd § 3 Abs. 1 UWG. Es liegt im Wesen eines Vertriebsverbotes, das gleiche Bedingungen im Wettbewerb sicherstellen soll, dass ein Verstoß dagegen zwangsläufig den Wettbewerb spürbar beeinträchtigt (Senat, Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13 –). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm ist ein Verstoß auch dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn er dem Verletzenden keinen nachweisbaren Wettbewerbsvorteil bringt (Senat, Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13 –).
70(4) Umstände, die geeignet sind, die durch den Verstoß begründete Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht erkennbar.
71(5) Bei der Abfassung der Urteilsformel hat der Senat auf die Wiedergabe des im Antragswortlaut enthaltenen, indes inhaltlich überflüssigen Nebensatzes „sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden“ verzichtet.
72bb) Berufungsantrag zu 2. (= erstinstanzlicher Verfügungsantrag zu 2.)
73Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm § 7 Satz 1 ElektroG.
74(1) Die Verfügungsbeklagte hat durch das streitgegenständliche Kopfhörerangebot gegen § 7 Satz 1 ElektroG verstoßen. Nach dieser Vorschrift müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden (von dem Vorliegen dieser zeitlichen Voraussetzung ist hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen), dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
75(a) Auch § 7 Satz 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 –
(b) Im Umkehrschluss folgt aus § 7 Satz 3 ElektroG, dass die in § 7 Satz 1 ElektroG geforderte Kennzeichnung am oder auf dem Gerät selbst angebracht sein muss und eine Kennzeichnung lediglich auf der Verpackung nicht genügt. An oder auf dem Kopfhörer selbst enthält lediglich der Fähnchen-Anhänger eine auf die Verfügungsbeklagte als Herstellerin (im Sinne des ElektroG) hinweisende Kennzeichnung. Diese Kennzeichnung ist indes nicht „dauerhaft“ iSd § 7 Satz 1 ElektroG. Die erforderliche Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung ist nur dann gegeben, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitzt, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Kennzeichnung – wie im vorliegenden Falle – ohne nennenswerte Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produktes selbst, durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann (Senat, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 46/14 – [bislang nicht veröffentlicht]; OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
77(2) Auch dieser Verstoß der Verfügungsbeklagten ist spürbar iSd § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 –
(3) Umstände, die geeignet sind, die durch den Verstoß begründete Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht erkennbar.
79(4) Bei der Abfassung der Urteilsformel hat der Senat auf die Wiedergabe des im Antragswortlaut enthaltenen, inhaltlich indes überflüssigen Zusatzes „oder den Importeur“ verzichtet.
80cc) Berufungsantrag zu 3. (=erstinstanzlicher Verfügungsantrag zu 3.)
81Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm § 7 Satz 2 ElektroG.
82(1) Die Verfügungsbeklagte hat durch das streitgegenständliche Kopfhörerangebot gegen § 7 Satz 2 ElektroG verstoßen. Nach dieser Vorschrift müssen Geräte mit dem Symbol nach Anhang II zum ElektroG (Mülltonnen-Symbol) gekennzeichnet werden. Auch insoweit folgt im Umkehrschluss aus § 7 Satz 3 ElektroG, dass die Kennzeichnung grundsätzlich an oder auf dem Gerät selbst erfolgen muss. Nur wenn es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein aufzudrucken. Aus dem Anhang II zum ElektroG folgt, dass das Symbol dort, wo es angebracht ist, dauerhaft anzubringen ist.
83(a) Auch die Regelung in § 7 Satz 2 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. die vom Verfügungskläger vorgelegten und – soweit ersichtlich – noch nicht veröffentlichten Entscheidungen OLG Nürnberg 3 U 346/14 und OLG Karlsruhe 6 U 45/14).
84(b) Die Kennzeichnung auf dem Fähnchen-Anhänger ist, wie bereits oben ausgeführt, nicht „dauerhaft“. Die Kennzeichnung mit dem Mülltonnen-Symbol auf der Verpackung ist zwar dauerhaft, indes liegt keiner der in § 7 Satz 3 ElektroG genannten Ausnahmefälle vor. Weder die Größe noch die Funktion des Produkts stehen einer Kennzeichnung des Gerätes selbst entgegen. So ist es insbesondere möglich, das Mülltonnen-Symbol in die Rückseite des Ohrsteckers der Kopfhörer einzustanzen, wobei das Symbol hierdurch sogar deutlich größer als auf dem Fähnchen-Anhänger dargestellt werden könnte. Ob bei einer derartigen Kennzeichnung die Vorgaben der EN 50419 eingehalten werden könnten, ist nicht von Bedeutung. Denn das ElektroG schreibt eine Einhaltung dieser Norm nicht vor. Dass eine solche Kennzeichnung möglicherweise erhöhte Produktionskosten mit sich bringen könnte, erfüllt keinen der in § 7 Satz 3 ElektroG genannten Ausnahmetatbestände.
85(2) Spürbarkeit des Verstoßes und Wiederholungsgefahr liegen auch insoweit vor.
86II. Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten
87Die Anschlussberufung ist unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch mit dem erstinstanzlichen Verfügungsantrag zu 4. zulässig und begründet. Das Landgericht hat seine Beschlussverfügung insoweit zu Recht bestätigt.
88Der insoweit vom Verfügungskläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG.
891. Die Verfügungsbeklagte hat durch das streitgegenständliche Kopfhörerangebot gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG verstoßen. Nach dieser Vorschrift haben der Hersteller und der Einführer eines Verbraucherproduktes bei der Bereitstellung dieses Produktes auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen oder die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG sind diese Angaben auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies dort nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen.
90a) Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar. Die in dieser Vorschrift geregelte unternehmensbezogene Informationspflicht dient der Identifizierung des Verantwortlichen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Produkten, nachdem sie auf den Markt gebracht wurden. Sie flankiert insoweit das Gebot, ausschließlich sichere Produkte in den Verkehr zu bringen, und ist Teil der sicherheitstechnischen Regelungen des ProdSG zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verbraucher. Die Vorschrift dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem Verbraucherschutz.
91b) Weder auf dem Kopfhörer selbst noch auf seiner Verpackung findet sich die Angabe der Kontaktanschrift der Verfügungsbeklagten als der Einführerin des Produktes. Auf die Angabe dieser Anschrift konnte auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Ausnahmen von der Verpflichtung aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ProdSG nur zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. Derartige Ausnahmefälle liegen hier nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Verwendern des Kopfhörers die Anschrift der Verfügungsbeklagten bekannt ist. Dies gilt zunächst für die Anschrift der Unternehmenszentrale der Verfügungsbeklagten, aber auch für die Anschriften der einzelnen Verkaufsfilialen. Wer dort einen Kopfhörer gekauft hat, mag zwar wissen, wie er zu der Filiale gelangen kann, wird aber nicht zwingend auch die korrekte und vollständige Anschrift (Name der Straße, Hausnummer, Postleitzahl) kennen. Nicht zuletzt ist auch an Personen zu denken, die einen Kopfhörer z.B. als Geschenk erhalten und nicht einmal über einen Kassenbeleg verfügen.
922. Spürbarkeit des Verstoßes und Wiederholungsgefahr liegen auch insoweit vor.
93C.
941. Der Antrag der Verfügungsbeklagten, ihr eine „großzügig bemessene Aufbrauchsfrist“ zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg. Die Bewilligung einer Aufbrauchsfrist – bei der es sich dogmatisch um eine auf § 242 BGB basierende materiell-rechtliche Beschränkung des Unterlassungsanspruches handelt (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 1.59 m.w.N.) – setzt voraus, dass dem Schuldner durch ein sofort wirksames Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine – befristete – Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 1.58 m.w.N.).
95Es fehlt bereits an einem substantiierten Vortrag der Verfügungsbeklagten zu den Nachteilen, die ihr im Falle einer sofortigen Wirksamkeit der ausgesprochenen Verbote entstehen. Die Verfügungsbeklagte hat lediglich pauschale Angaben zu möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Schäden gemacht. Eine konkrete und nachvollziehbare Bezifferung dieser Schäden – und sei es auch nur im Wege einer vorläufigen Schätzung – liegt nicht vor. Der Senat hat insoweit auch berücksichtigt, dass es sich bei dem Verkauf von Kopfhörern für die Verfügungsbeklagte nicht um ihr Kerngeschäft, sondern lediglich um ein Nebengeschäft handeln dürfte.
962. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Antrag der Verfügungsbeklagten, ihr Vollstreckungsschutz durch den Ausspruch zu gewähren, dass die Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar sein soll.
97Der Senat kann eine derartige Anordnung auf der Grundlage der Regelung in §§ 936, 921 Satz 2 ZPO treffen (Senat, WRP 1984, 499; vgl. auch Zöller, ZPO, 30. Aufl. [2014], § 921 Rdnr. 4 ff m.w.N.). Voraussetzung ist indes auch insoweit, dass der Schuldner die ihm drohenden Schäden nachvollziehbar darlegt (vgl. Senat, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
98D.
99Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 25. Februar 2014 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu jeweils 50 %.
1
Gründe:
2I.
3Der Verfügungskläger vertreibt Kopfhörer. Ob er auch Hersteller von Kopfhörern ist, ist streitig.
4Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Einzelhandelskette mit Filialen im gesamten Bundesgebiet und veräußert u. a. Kopfhörer.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2013 mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte ab. Er rügte, diese verstoße gegen § 7 S. 1 ElektroG und § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG, weil ein von ihr anlässlich eines Testkaufs vom 04.12.2013 veräußerter Stereo-Kopfhörer Nr. ##### nicht ordnungsgemäß nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sei.
6Dieses Produkt ist zur Kennzeichnung mit einem kunststoffbeschichteten Fähnchen versehen, das an das Kabel angeklebt ist. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung des betreffenden Kopfhörers wird auf die Anlage FN 1 zur Klageschrift (Bl. 15 ff. d. A.) und die Anlage AG 3 zur Schutzschrift der Verfügungsbeklagten (Bl. 67 ff. d. A.) Bezug genommen.
7Die Verfügungsbeklagte verweigerte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.01.2014 die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung.
8Auf den am 03.01.2014 bei Gericht eingegangenen Antrag des Verfügungsklägers vom selben Tage hat das Landgericht Dortmund der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 09.01.2014 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs
91.
10wie bei dem Kopfhörer Anlage FN 1, Kopfhörer in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren;
112.
12wie bei dem Kopfhörer Anlage FN 1, Kopfhörer in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt selbst gekennzeichnet sind und nicht lediglich in Form eines an einem Kabel klebenden Fähnchens.
13Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
14Nach Erlass der Beschlussverfügung hat der Verfügungskläger am 23.01.2014 bei einem weiteren Testkauf einen sog. In-Ear-Kopfhörer (Anlage FN 10) bei der Verfügungsbeklagten erworben. Auch insoweit rügt er Verstöße der Verfügungsbeklagten gegen § 7 S. 1 ElektroG und § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG.
15Der Verfügungskläger hat gemeint, die in Rede stehenden Kopfhörer verfügten nicht über eine dauerhafte Herstellerkennzeichnung im Sinne von § 7 S. 1 ElektroG; es fehle auch an der Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Produkt, wie dies § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG vorschreibe. Das angeklebte Papierfähnchen sei nicht ausreichend.
16Der Verfügungskläger hat beantragt,
17die einstweilige Verfügung vom 09.01.2014 aufrechtzuerhalten.
18Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
19unter Aufhebung der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 09.01.2014 den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen,
20hilfsweise ihre eine Aufbrauchsfrist bis zum 16.05.2014 einzuräumen.
21Sie hat mit näheren Ausführungen geltend gemacht, ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG und § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG liege nicht vor; das zur Kennzeichnung verwendete kunststoffbeschichtete und an dem Kabel des Kopfhörers fest verklebte Fähnchen sei ausreichend. Es komme nicht darauf an, dass sich das Fähnchen durch mechanische Gewalt entfernen lasse. Die in Rede stehende Form der Kennzeichnung sei vom zuständigen Regierungspräsidium jedenfalls hinsichtlich der Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes als ausreichend angesehen worden.
22Die Verfügungsbeklagte hat ferner den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) erhoben und dazu unter Vorlage einer Wirtschaftsauskunft der Creditreform vom 11.02.2014 behauptet, die Abmahntätigkeit des Verfügungsklägers und seine Prozessführung stünden außer Verhältnis zu seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit.
23Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 09.01.2014 aufrecht erhalten und den Antrag der Verfügungsbeklagten auf Einräumung einer Aufbrauchsfrist zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
24Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, die sie wie folgt begründet:
25Das Landgericht habe zu Unrecht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Verfügungsklägers verneint. Die Verfügungsbeklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen, die Abmahntätigkeit und Prozessführung des Verfügungsklägers stehe außer Verhältnis zu seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit, und überreicht eine weitere Creditreform-Wirtschaftsauskunft betreffend den Verfügungskläger vom 23.04.2014 sowie eine Aufstellung der in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten geführten Verfahren in Bezug auf Abmahnungen des Verfügungsklägers. Sie weist darauf hin, der Verfügungskläger lasse Testkäufe am Kanzleisitz seiner Prozessbevollmächtigten durchführen und Gebührenansprüche gegen die Verfügungsbeklagte doppelt geltend machen. Im Verfahren 19 O 47/14 LG Dortmund nehme er sie u. a. auf Erstattung von Kosten einer Abmahnung vom 28.12.2013 in Höhe von 1.141,90 € sowie von Testkaufkosten (2,99 €) in Anspruch, obwohl insoweit bereits im Verfahren 19 O 9/14 ein Urteil des Landgerichts Dortmund ergangen sei. Zudem seien in dem Verfahren Abmahn- und Testkaufkosten bezüglich einer Abmahnung vom 06.02.2014 wegen angeblich fehlerhafter CE-Kennzeichnung gegen die Verfügungsbeklagte geltend gemacht worden, während die entsprechenden Unterlassungsansprüche nicht weiter verfolgt worden seien.
26Mit näheren Ausführungen meint die Verfügungsbeklagte weiterhin, ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG und gegen § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG liege nicht vor. Die Kennzeichnung sei dauerhaft im Sinne von § 7 S. 1 ElektroG. Ein Abreißen des Klebefähnchens sei aufgrund seiner Konsistenz nicht möglich. Ein Abschneiden stelle eine mechanische Einwirkung dar. Da sich mit gewaltsamen Mitteln jede Kennzeichnung entfernen lasse, könne dies kein belastbares Kriterium für das Merkmal der Dauerhaftigkeit sein. Dieses erfordere lediglich ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit. Auch bei Kleidungsstücken, die nach der Textilkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein müssten, seien die Kennzeichnungen üblicherweise mittels eines eingenähten Fähnchens angebracht, das ebenso mühelos abgeschnitten werden könne. Ferner ist die Verfügungsbeklagte nach wie vor der Ansicht, ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG sei nicht gegeben.
27Die Verfügungsbeklagte beantragt,
28unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 09.01.2014 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
29Der Verfügungskläger beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Er verteidigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen. Insbesondere weist er den Einwand des Rechtsmissbrauchs zurück. Er hält die Auskunft der Creditreform für nicht aussagekräftig. Er habe unlängst ein „kleines Haus mit Grundstück“ erworben; aus laufender Geschäftstätigkeit habe er im Jahr 2013 sechsstellige Umsätze und erhebliche fünfstellige Gewinne erwirtschaftet; in den ersten beiden Monaten 2014 habe er einen Gewinn aus dem Verkauf von Kopfhörern von über 15.000,00 € erzielt; die wegen Verfahrenskosten entstehenden Risiken könne er sich leisten. Er sei nicht freigestellt; Kosten begleiche er auch aus Vertragsstrafenvorgängen. Ihm gehe es um die Bereinigung des Wettbewerbs im Hinblick auf die gerügten Verstöße. Die Verfügungsbeklagte sei eine starke Wettbewerberin, die renitent rechtswidrig agiere.
32Der Verfügungskläger räumt ein, Abmahnkosten in derselben Sache gegen die Verfügungsbeklagte zwei Mal gerichtlich geltend gemacht zu haben, und weist darauf hin, dies beruhe auf einem Versehen seiner Prozessbevollmächtigten.
33Schließlich meint er, aufgrund der Verletzung der europarechtlichen Kennzeichnungsvorgaben liege zugleich ein unsicheres Produkt im Sinne von § 6 Abs. 5 ProdSG vor.
34Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14.08.2014 verwiesen.
35Der Senat hat den Verfügungskläger gem. § 141 ZPO persönlich angehört.
36Im Senatstermin vom 14.08.2014 hat der Verfügungskläger den Verfügungsantrag zu 2. zurückgenommen.
37II.
38Die zulässige Berufung ist unbegründet.
39Nach Rücknahme des Verfügungsantrags zu 2. ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der mit dem Verfügungsantrag zu 1. verfolgte Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 S. 1 ElektroG.
401.
41Der Verfügungsantrag ist zulässig.
42a)
43Mit der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung ist er hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
44b)
45Der Verfügungskläger ist antragsbefugt. Denn die Parteien sind Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Zwischen ihnen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Mit dem bundesweiten Vertrieb von Kopfhörern sind sie auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt geschäftlich tätig.
46c)
47Der Antragsbefugnis des Verfügungsklägers steht im vorliegenden Verfügungsverfahren nicht der prozessuale Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) entgegen.
48Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG ist grundsätzlich der Verletzer, hier die Verfügungsbeklagte. Erst wenn in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen sind, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sprechen, obliegt es sodann dem Anspruchsteller, diese Umstände zu widerlegen (BGH, GRUR 2006, 243 – MEGA-Sale; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 4.25). Die hierzu seitens der Verfügungsbeklagten angeführten Indizien lassen nicht den Schluss zu, dass der Verfügungskläger überwiegend sachfremde, mithin keine schutzwürdigen wettbewerbsrechtlichen Interessen verfolgt.
49Der Umstand, dass er bereits in größerem Umfang Abmahnungen ausgesprochen haben mag, ist für sich genommen nicht geeignet, einen Missbrauch zu belegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 286 – Falsche Suchrubrik; Senat, Urteil vom 28.04.2009 - 4 U 216/08). Anders wäre dies zwar, wenn sich die Abmahntätigkeit des Verfügungsklägers verselbständigt hätte, d. h. in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und damit bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; GRUR 2012, 286 – Falsche Suchrubrik; Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.12a). Hiervon kann im vorliegenden Verfügungsverfahren indes nicht ausgegangen werden. Die von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Umstände lassen einen solchen Schluss letztlich nicht zu. Die vorgelegten Auskünfte der Creditreform vom 11.02.2014 und 23.04.2014 sprechen zwar dafür, dass der Verfügungskläger nur in geringem Umfang geschäftlich tätig ist. Jedoch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, worauf die darin enthaltenen Angaben konkret beruhen. Lediglich hinsichtlich der Passiva findet sich in den Auskunftsschreiben jeweils der Hinweis, es handele sich um „branchenübliche Durchschnittswerte“. Demgegenüber ergibt sich aus dem vom Verfügungskläger eingereichten Schreiben seines Steuerberaters vom 07.08.2014, dass er im Jahr 2013 sowie im 1. Quartal 2014 nicht unerhebliche vorläufige Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit erzielt hat.
50Im vorliegenden Verfügungsverfahren kann auch nicht angenommen werden, dass die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers die Abmahntätigkeit „in eigener Regie“ betreiben (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 4.12b). So hat der Verfügungskläger den der Abmahnung zugrunde liegenden Testkauf in der M Filiale der Verfügungsbeklagten selbst durchgeführt. Das spricht dafür, dass er die Abmahntätigkeit bislang nicht vollständig aus der Hand gegeben hat, auch wenn er offenbar anderweitige Testkäufe am Sitz der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten hat vornehmen lassen.
51Auf ein im Vordergrund stehendes Gebührenerzielungsinteresse kann es zwar hindeuten, dass der Verfügungskläger unstreitig Kostenerstattungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte in derselben Sache in zwei gerichtlichen Verfahren, also „doppelt“, geltend gemacht hat. Er hat jedoch dazu vorgetragen, dies beruhe auf einem Versehen seiner Prozessbevollmächtigten. Dass dies unzutreffend ist, hat die Verfügungsbeklagte weder konkret dargetan noch glaubhaft gemacht.
52Soweit der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf Erstattung von Abmahn- und Testkaufkosten bezüglich einer Abmahnung vom 06.02.2014 in Anspruch genommen hat, ohne den entsprechenden Unterlassungsanspruch weiterzuverfolgen, begründet das möglicherweise den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Abmahnung vom 06.02.2014. Das führt aber nicht automatisch zur Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegenden Abmahnung.
532.
54Der Verfügungsantrag ist auch begründet.
55a)
56Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt.
57b)
58Der im Berufungsverfahren allein noch im Streit stehende Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers folgt aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG.
59Das Anbieten und Verkaufen des mit dem Verfügungsantrag zu 1. in Bezug genommenen Kopfhörers (Anlage FN 1) stellt eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Diese ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG unlauter.
60aa)
61§ 7 S. 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG dar (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 = WRP 2014, 228; Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 und Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13).
62bb)
63Die Verfügungsbeklagte hat gegen § 7 S. 1 ElektroG verstoßen.
64Nach dieser Norm müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden - von dem Vorliegen dieser zeitlichen Voraussetzung ist hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen -, dauerhaft u. a. so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
65Die Kennzeichnung ist bei dem betreffenden Kopfhörer nicht dauerhaft im Sinne dieser Vorschrift. Sie besteht hier in einem kunststoffbeschichteten Fähnchen, das an das Kabel des Kopfhörers geklebt ist und auf dem die Firma und die Kontaktanschrift der Verfügungsbeklagten abgedruckt sind (Anlage FN 1). Auf die Herstellerkennzeichnung auf der Verpackung kommt es im Rahmen des § 7 S. 1 ElektroG nicht an. Wie sich im Umkehrschluss aus § 7 S. 3 ElektroG ergibt, genügt es zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 S. 1 ElektroG nicht, dass sich die Kennzeichnung des Herstellers auf der Verpackung befindet.
66Die erforderliche Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung ist nur dann gegeben, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitzt, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Kennzeichnung - wie hier - ohne nennenswerte Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produktes selbst, durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann. Damit bei der Entsorgung auf die Herstellerinformation zurückgegriffen werden kann, ist es erforderlich, dass die Kennzeichnung regelmäßig bis zur Entsorgung Bestand hat (vgl. OLG Celle, a. a. O.).
67Der Senat geht davon aus, dass zahlreiche Nutzer des Produkts das an dem Kabel des Stereo-Kopfhörers angebrachte Fähnchen entfernen. Denn es ist deutlich sichtbar und wirkt ästhetisch eher störend (Anlage FN 1). Daran ändert es im Ergebnis nichts, dass das Kabel des hier gegenständlichen Produkts nicht wie in dem vom Oberlandesgericht Celle (a. a. O.) entschiedenen Fall schwarz, sondern weiß ist.
68Der Einwand der Verfügungsbeklagten, mit gewaltsamen Mitteln lasse sich jede Kennzeichnung entfernen, so dass dies kein belastbares Kriterium für das Merkmal der Dauerhaftigkeit sei, greift nicht durch. Denn es kann durchaus sachgerecht danach unterschieden werden, ob die Kennzeichnung ohne Beschädigung des Produkts entfernt werden kann oder nicht.
69Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 S. 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 2). Die Verfügungsbeklagte ist jedenfalls nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG als Herstellerin des Kopfhörers anzusehen. Denn sie hat das Produkt erstmals in den Geltungsbereich des ElektroG eingeführt und in Verkehr gebracht. Sie trägt selbst vor, „Einführer“ des Produkts zu sein.
70cc)
71Der Verstoß der Verfügungsbeklagten ist spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 S. 1 ElektroG dient nicht nur Belangen des Umweltschutzes, sondern soll auch Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen. Die Norm soll vermeiden, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte - in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers - mit Entsorgungskosten belastet würde (OLG Celle, WRP 2014, 228; Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 und Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13).
72dd)
73Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird tatsächlich vermutet. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung der Verfügungsbeklagten liegt nicht vor.
74III.
75Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1; 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Senat sieht die beiden Verfügungsanträge kostenmäßig als gleichwertig an. Nach Rücknahme des Verfügungsantrags zu 2. ist es somit angemessen, dass die Parteien die Kosten des Verfügungsverfahrens jeweils hälftig tragen.
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 22.01.2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Kopfhörer anzubieten, ohne dass diese über eine dauerhafte Kennzeichnung verfügen, die den Hersteller eindeutig identifiziert, wenn dies geschieht wie beim Testkauf des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ (Artikelnummer 38000) durch den Testkäufer H am 28.10.2013“
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e
2A.
3Der Antragsteller vertreibt im Online-Handel über seinen Internetauftritt „www.#####.com“ Kopfhörer. Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls Kopfhörer im Online-Handel, und zwar unter den Internetadressen „##########.de“ und „##########.####“.
4Am 28.10.2013 bestellte der Testkäufer H im Auftrag des Antragstellers bei der Antragsgegnerin einen von dieser im Internet unter der Bezeichnung „Borussia Mönchengladbach Kopfhörer“ angebotenen Bügelkopfhörer zum Preis von 44,90 € inkl. Versandkosten (Bestellbestätigung Anlage FN 3a = Blatt 28-29 der Gerichtsakte). Der bestellte Kopfhörer wurde zusammen mit einer auf den 28.10.2013 datierten Rechnung (Anlage FN 3b = Blatt 30 der Gerichtsakte) an den TestkäuferH ausgeliefert.
5Der im Wesentlichen grün-weiß gefärbte Kopfhörer trägt auf der Außenseite seines Bügels die Aufschrift „Borussia Mönchengladbach“, dort ist zudem zweimal das schwarz-weiße, rautenförmige Unternehmenssymbol der professionellen und amateurmäßigen Fußballsport – u.a. durch die Teilnahme am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga – betreibenden „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ abgebildet. Auf der Innenseite des Bügels werden beim Auseinanderziehen die Schriftzüge „AONIKE-X6-8-L“ (auf der linken Seite) bzw. „AONIKE-X6-8-R“ (auf der rechten Seite) sichtbar. Auf der Verpackung des Kopfhörers finden sich neben weiteren Hinweisen auf die „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ und der Aufschrift „Offizielles Lizenzprodukt“ auch der Vermerk „Made in PRC“ sowie der Abdruck der Firma und der Adresse der „CD Corporate Design GmbH“ aus Mönchengladbach.
6Wer diesen Kopfhörer anfertigte, ist unbekannt. Im Verzeichnis der registrierten Hersteller der als „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) fungierenden „Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR)“ sind weder die „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ noch die „CD Corporate Design GmbH“ als Hersteller eingetragen. Auch ein Hersteller mit dem Namensbestandteil „AONIKE“ oder eine Marke mit dem Wortbestandteil „AONIKE“ sind im Verzeichnis der Stiftung EAR nicht zu finden (vgl. die vom Antragsteller als Anlage FN4 = Blatt 31-36 der Gerichtsakte vorgelegten Ausdrucke von Suchanfragen in diesem Verzeichnis).
7Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2013 (Anlage FN6 = Blatt 41-49 der Gerichtsakte) mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab. Er beanstandete u.a., der Bügelkopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ sei entgegen § 7 Satz 1 ElektroG nicht so gekennzeichnet, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei.
8Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2013 (Anlage FN7 = Blatt 50-53 der Gerichtsakte) erklärte die Antragsgegnerin daraufhin „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch mit rechtsverbindlicher Wirkung“ u.a., sie werde es ab dem 22.11.2013 unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Verbrauchern den Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ mit der Artikel-Nr. 38000 anzubieten, ohne dass dieser eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG hat, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert.
9Ende November 2013 ließ der Antragsteller einen weiteren Testkauf bei der Antragsgegnerin durchführen. Die Testkäuferin T erwarb hierbei einen sogenannten „In-ear-Kopfhörer“ mit der Produktbezeichnung „z j Kopfhörer weiß“. An den zu diesem Gerät gehörenden Steckern befand sich eine auf den Hersteller „z“ hinweisende Kennzeichnung.
10Der Antragsteller hat am 25.11.2013 beim Landgericht Essen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die von der Antragsgegnerin abgegebene und nur auf das konkrete Produkt „Kopfhörer Borussia Mönchengladbach“ beschränkte Unterlassungserklärung sei zu eng gefasst.
11Der Antragsteller hat beantragt,
12der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet
13- 14
1. unabhängig von einer Beschränkung auf Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ mit der Artikel-Nr. 38000 Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert,
2.-5. (…) (die erstinstanzlichen Anträge zu 2.-5. sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens).
16Die Antragsgegnerin hat u.a. beantragt,
17den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf den Antrag zu 1) zurückzuweisen.
18Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, die von ihr unter dem 18.11.2013 abgegebene Unterlassungserklärung habe die konkrete Verletzungsform abgedeckt. Ein Anlass, eine weitergehende Unterlassungserklärung abzugeben, bestehe nicht.
19Mit dem angefochtenen, am 22.01.2014 verkündeten Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,
20„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet
21- 22
1. Bügelkopfhörer wie den Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ mit der Artikel-Nr. 38000 Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert,
2.-5. (…)“ (die Verurteilung zu 2.-5. ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens; insoweit erfolgte antragsgemäße Verurteilung, zu 4. und 5. aufgrund eines Anerkenntnisses der Antragsgegnerin)
24Den weitergehenden Verfügungsantrag zu 1. hat das Landgericht zurückgewiesen.
25Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht sinngemäß ausgeführt, der Bügelkopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ habe unstreitig über keine Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG verfügt. Die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungserklärung sei zu eng gefasst. Die Unterlassungsverpflichtung sei auf alle Bügelkopfhörer zu erstrecken, weil insoweit kerngleiche Verletzungshandlungen möglich seien. Eine Erstreckung auf alle Arten von Kopfhörern, mithin auch auf sogenannte „In-ear-Kopfhörer“, könne der Antragsteller indes nicht verlangen. Derartige Kopfhörer unterschieden sich von Bügelkopfhörern so weitreichend, dass von einer kerngleichen Verletzungshandlung nicht mehr ausgegangen werden könne. Überdies habe der vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin Ende November 2013 erworbene „In-ear-Kopfhörer“ („z“) über eine Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG verfügt.
26Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung. Er ist der Auffassung, die Wiederholungsgefahr beschränke sich nicht nur auf einen bestimmten Typ von Kopfhörern, sondern erfasse das gesamte Wettbewerbssegment, jedenfalls dann, wenn der Verstoß in diesem ganzen Segment denkbar und somit zwingend kerngleich sei.
27Der Antragsteller beantragt,
28das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wie folgt neu zu fassen:
29„1.
30Kopfhörer anzubieten, ohne dass diese über eine dauerhafte Kennzeichnung verfügen, die den Hersteller eindeutig identifiziert,
31wenn dies geschieht wie bei dem Testkauf des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ (Artikelnummer 38000) durch den Testkäufer H am 28.10.2013“.
32Die Antragsgegnerin beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es den Verfügungsantrag zu 1. zurückgewiesen hat. Bei der Formulierung des Unterlassungsgebotes seien zwar gewisse Verallgemeinerungen zulässig, jedoch nur insoweit, als das Charakteristische bzw. der „Kern“ der konkreten Verletzungsform hierin noch zum Ausdruck komme. Charakteristikum der Verletzungshandlung sei hier die Nicht-Kennzeichnung eines Bügelkopfhörers gewesen, bezüglich andersartiger Kopfhörer sei eine Verallgemeinerung daher nicht zulässig.
35Soweit in den vorstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
36B.
37Die – zulässige – Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der – zulässige – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, soweit ihn der Antragsteller mit seiner Berufung weiterverfolgt, auch begründet.
38I. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.
39II. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG.
401. Bei dem Angebot des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ handelte es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
412. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG. Die Antragsgegnerin hat durch das streitgegenständliche Angebot gegen diese Vorschrift verstoßen. Nach § 7 Satz 1 ElektroG müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden (von dem Vorliegen dieser zeitlichen Voraussetzung ist hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen), dauerhaft u.a. so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
42a) § 7 Satz 1 ElektroG ist als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen (OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
43b) Der gelieferte Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ entsprach den Vorgaben des § 7 Satz 1 ElektroG nicht. Seine Herkunft ist bislang ungeklärt. Nach dem von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Vorbringen des Antragstellers ist keiner der auf dem Kopfhörer – oder auf seiner Verpackung – angebrachten Hinweise geeignet, den bislang nicht bekannten, ausweislich des Verpackungsaufdruckes „Made in PRC“ möglicherweise in der Volksrepublik China ansässigen ursprünglichen Produzenten des Gerätes zu identifizieren. Die konkrete Verbindung der „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ oder der „CD Corporate Design GmbH“ zu dem hier in Rede stehenden Produkt ist ebenfalls unbekannt. Im Übrigen sind die beiden letztgenannten Unternehmen auch nicht im Verzeichnis der registrierten Hersteller der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR) eingetragen.
44c) Die Antragsgegnerin war – jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation – verpflichtet, die Einhaltung der hier in Rede stehenden Vorgaben des § 7 Satz 1 ElektroG sicherzustellen.
45Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl. [2009], § 7 Rdnr. 2). Die Antragsgegnerin ist im vorliegenden Falle als Herstellerin des Kopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ im Sinne des ElektroG zu behandeln. Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gilt der Vertreiber als Hersteller, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dies ist hier der Fall. Mangels eines anderweitigen Vorbringens der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass der hier in Rede stehende Kopfhörer von einem nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammt und die Antragsgegnerin dies zumindest hätte erkennen können.
46Den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber treffen grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten (Giesberts/Hilf, a.a.O., § 3 Rdnr. 74; ebenso die Begründung zum Entwurf des ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 22). Durch die Regelung soll eine Selbstkontrolle des Marktes erreicht werden, um zu verhindern, dass in großem Umfang Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller in den Verkehr gelangen (BT-Drucksache 15/3930, S. 22).
47Ob den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG ausnahmslos trifft oder ob er insbesondere einwenden kann, dass ihm eine Kennzeichnung des nicht von ihm selbst produzierten Gerätes namentlich aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Antragsgegnerin keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat.
48Da der in Rede stehende Kopfhörer keine einzige auf einen (möglichen) Hersteller hinweisende Kennzeichnung aufweist, bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung darüber, ob der nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltende Vertreiber verpflichtet ist, eine auf ihn selbst hinweisende Kennzeichnung anzubringen, oder ob seine Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG aufgrund der Besonderheiten seiner Position in der Lieferkette dahin modifiziert ist, dass er (lediglich) darauf hinwirken muss, dass eine auf einen ordnungsgemäß registrierten Hersteller – nicht notwendigerweise ihn selbst – hinweisende Kennzeichnung angebracht wird.
493. Der Verstoß der Antragsgegnerin ist spürbar iSd § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll u.a. Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen (OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
504. Der Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 7 Satz 1 ElektroG begründet eine Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. [2014], § 8 Rdnr. 1.33 m.w.N.).
51a) Die Wiederholungsgefahr besteht dabei nicht nur im Hinblick auf Bügelkopfhörer, sondern im Hinblick auf alle Arten von Kopfhörern.
52Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverurteilung sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet, sofern auch in diesen Verallgemeinerungen (noch) das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, GRUR 2002, 187 [Lieferstörung]; GRUR 1999, 509 [Vorratslücken]). Dies hat seinen Grund darin, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (BGH, a.a.O.).
53Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Antragsgegnerin liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb eines Bügelkopfhörers begangen wurde, sondern darin, dass ein aus unbekannter Quelle stammender Kopfhörer ohne eine zur Identifizierung des Herstellers geeignete Kennzeichnung vertrieben wurde. Dass es sich bei diesem Kopfhörer – mehr oder weniger zufällig – um einen Bügelkopfhörer handelte, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Im Hinblick auf die Erfüllbarkeit der Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG sind keine entscheidenden Unterschiede zwischen Bügelkopfhörern und anderen Arten von Kopfhörern ersichtlich. So hat der zweite Testkauf des Antragstellers unstreitig gezeigt, dass es auch bei einem sogenannten „In-ear-Kopfhörer“ möglich ist, eine Herstellerkennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG auf dem Gerät anzubringen.
54b) Dass bei dem zweiten Testkauf ein Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG nicht festgestellt werden konnte, lässt die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht – auch nicht teilweise – wieder entfallen. Dass es nach einem Wettbewerbsverstoß bei einem nachfolgenden gleichgelagerten Geschäftsvorfall nicht erneut zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, genügt den strengen Voraussetzungen, die an die Annahme eines Wegfalls der Wiederholungsgefahr zu stellen sind, nicht (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., Rdnrn. 1.39, 1.40, 1.41).
55C.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind
- 1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder - 2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen
- 1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten, - 2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und - 3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes angeliefert werden können (Bringsystem). § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Altgeräte aus privaten Haushalten, die von Gewerbetreibenden oder Vertreibern angeliefert werden, gelten als Altgeräte aus privaten Haushalten des Gebietes des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dem der Gewerbetreibende oder Vertreiber seine Niederlassung hat.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 im Entsorgungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sichergestellt ist.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem). Die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach den §§ 1 und 10 Absatz 3 festzulegen.
(4) Bei der Anlieferung von Altgeräten darf kein Entgelt erhoben werden.
(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die kostenlose Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Satz 1 gilt insbesondere, sofern asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt wurden oder beschädigt beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert werden. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1, 4 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt vorab mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 20 Absatz 1 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist oder sind
- 1.
eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder - 2.
eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen
- 1.
Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten, - 2.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und - 3.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
(1) Gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt, dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 6 in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
(2) Die zuständigen Landesbehörden sowie die zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes überwachen die Einhaltung der Vorgaben des Absatzes 1. § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Abfallverbringungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die Kosten angemessener Analysen und Kontrollen, einschließlich der Lagerungskosten, von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Altgeräte handelt, können denjenigen Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, den in ihrem Namen oder Auftrag handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Altgeräte handelt, veranlassen.
(4) Es wird widerlegbar vermutet, dass ein Gegenstand ein Altgerät ist und eine illegale Verbringung vorliegt, wenn
- 1.
die entsprechenden Unterlagen gemäß Anlage 6 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Altgerät handelt, fehlen; für diese Unterlagen hat der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, zu sorgen, - 2.
die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend zur Beurteilung sind, oder - 3.
ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung, fehlt; für den angemessenen Schutz hat der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, zu sorgen.
(5) Die zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes überwachen die Verbringung von Altgeräten, insbesondere Ausfuhren aus der Europäischen Union, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 und dem Abfallverbringungsgesetz. § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Abfallverbringungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 von deren Bevollmächtigten abzuholenden Altgeräte an von ihnen eingerichteten Übergabestellen in folgenden Gruppen in geeigneten Behältnissen unentgeltlich bereit:
- 1.
Gruppe 1: Wärmeüberträger, - 2.
Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten, - 3.
Gruppe 3: Lampen, - 4.
Gruppe 4: Großgeräte, - 5.
Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, - 6.
Gruppe 6: Photovoltaikmodule.
(2) Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte, eine Freisetzung von Schadstoffen und die Entstehung von Brandrisiken vermieden werden. Die Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht mechanisch verdichtet werden. Die Einsortierung der Altgeräte, insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte, in die Behältnisse nach Absatz 1 hat an den eingerichteten Übergabestellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder unter seiner Aufsicht zu erfolgen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitgestellten Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei der Gruppe 2 eine Abholmenge von mindestens 20 Kubikmetern, bei Nachtspeicherheizgeräten in der Gruppe 4 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern, bei der Gruppe 3 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. Wenn bei der Gruppe 4 ein Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung nach Satz 1 mitzuteilen.
(4) An der Sammelstelle sind eine Separierung von Altgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Behältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig. Eine Veränderung des Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage ist unzulässig. Absatz 1 Satz 2 bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer Erstbehandlungsanlage zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen werden.
(5) Ein nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann sämtliche Altgeräte einer Gruppe für jeweils mindestens zwei Jahre von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen (Optierung). Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist im Fall der Optierung eine Separierung von Altgeräten in der optierten Gruppe zulässig. Er hat die Altgeräte nach Satz 1 zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 von deren Bevollmächtigten abzuholenden Altgeräte an von ihnen eingerichteten Übergabestellen in folgenden Gruppen in geeigneten Behältnissen unentgeltlich bereit:
- 1.
Gruppe 1: Wärmeüberträger, - 2.
Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten, - 3.
Gruppe 3: Lampen, - 4.
Gruppe 4: Großgeräte, - 5.
Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, - 6.
Gruppe 6: Photovoltaikmodule.
(2) Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte, eine Freisetzung von Schadstoffen und die Entstehung von Brandrisiken vermieden werden. Die Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht mechanisch verdichtet werden. Die Einsortierung der Altgeräte, insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte, in die Behältnisse nach Absatz 1 hat an den eingerichteten Übergabestellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder unter seiner Aufsicht zu erfolgen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitgestellten Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei der Gruppe 2 eine Abholmenge von mindestens 20 Kubikmetern, bei Nachtspeicherheizgeräten in der Gruppe 4 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern, bei der Gruppe 3 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. Wenn bei der Gruppe 4 ein Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung nach Satz 1 mitzuteilen.
(4) An der Sammelstelle sind eine Separierung von Altgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Behältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig. Eine Veränderung des Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage ist unzulässig. Absatz 1 Satz 2 bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer Erstbehandlungsanlage zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen werden.
(5) Ein nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann sämtliche Altgeräte einer Gruppe für jeweils mindestens zwei Jahre von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen (Optierung). Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist im Fall der Optierung eine Separierung von Altgeräten in der optierten Gruppe zulässig. Er hat die Altgeräte nach Satz 1 zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1.
der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, - 2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, - 3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sein können; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und können bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf reichen.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1.
Stichproben durchzuführen, - 2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie - 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
(6) Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für Fulfilment-Dienstleister entsprechend.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- 1.
Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen, - 2.
Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung, - 3.
Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt, - 4.
Bereitstellung auf dem Unionsmarkt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, - 5.
bestimmungsgemäße Verwendung - a)
die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder - b)
die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung des Produkts ergibt,
- 6.
Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen dieses Gesetzes wahrzunehmen, - 7.
CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben, - 8.
Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt einführt, - 9.
Einfuhr die erstmalige Bereitstellung eines Produktes aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt; dabei werden gebrauchte Produkte wie neue Produkte behandelt, - 10.
ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risiko birgt, bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat, - 11.
Fulfilment-Dienstleister jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung(EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen,- 12.
GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen, - 13.
Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers, - 14.
harmonisierte Norm eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien89/686/EWG und93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien94/9/EG , 94/25/EG, 95/16/EG,97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr.1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) geändert worden ist,- 15.
Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der - a)
geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder - b)
ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,
- 16.
Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt, - 17.
Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind, - 18.
Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, - 19.
notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, - a)
der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifiziert worden ist oder - b)
die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist,
- 20.
Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann, - 21.
Produkt eine Ware, ein Stoff oder ein Gemisch, das durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, - 22.
Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des möglichen Schadens, - 23.
Rücknahme vom Markt jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird, - 24.
Rückruf jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt, - 25.
Verbraucherprodukt ein neues, gebrauchtes oder wiederaufgearbeitetes Produkt, das für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt ist oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendet werden kann, selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist; als Verbraucherprodukt gilt auch ein Produkt, das der Verbraucherin oder dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird, - 26.
verwendungsfertig, wenn ein Produkt bestimmungsgemäß verwendet werden kann, ohne dass weitere Teile eingefügt werden müssen; verwendungsfertig ist ein Produkt auch, wenn - a)
alle Teile, aus denen es zusammengesetzt werden soll, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden, - b)
es nur noch aufgestellt oder angeschlossen werden muss oder - c)
es ohne die Teile in den Verkehr gebracht wird, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,
- 27.
vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, - 28.
Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegt.
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1.
der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, - 2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, - 3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sein können; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und können bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf reichen.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1.
Stichproben durchzuführen, - 2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie - 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
(6) Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für Fulfilment-Dienstleister entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 04.06.2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer an Verbraucher anzubieten,
1. ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie die zugehörige Geräteart registriert worden zu sein;
2. ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller eindeutig identifiziert;
3. ohne dass die Kopfhörer selbst eine dauerhafte Kennzeichnung oder, wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben;
wie jeweils geschehen bei dem Feilhalten der Kopfhörer „C“ (Anlage FN 2 und FN 3) am 01.03.2014 in der D Verkaufsfiliale der Verfügungsbeklagten.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.
Die einstweilige Verfügung der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 21.03.2014 wird hinsichtlich ihres Ausspruches zu Ziffer 4 (nebst der Ordnungsmittelandrohung) bestätigt.
Im Übrigen ist die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 aufgehoben.
Die Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Verfügungskläger zu 20 % und die Verfügungsbeklagte zu 80 %.
1
G r ü n d e
2A.
3Der Verfügungskläger vertreibt nach seinen Angaben im Onlinehandel u.a. über seinen Internetauftritt „www.B.com“ Kopfhörer.
4Die Verfügungsbeklagte gehört zur britisch-irischen F-Gruppe und vertreibt im stationären Handel vorwiegend Bekleidungsartikel, daneben aber auch sonstige Produkte wie z.B. Kopfhörer. Die in C2 (Irland) ansässige und ebenfalls zur F-Gruppe gehörende „F Holdings“ ist u.a. Inhaberin der Gemeinschaftsmarken (Wortmarken) „G“ (DPMA-Registerauszug Blatt 85-86 der Gerichtsakte) und „F“ (DPMA-Registerauszug Blatt 87-90 der Gerichtsakte). Die Verfügungsbeklagte ist bei der „Stiftung Elektro-Altgeräte Register“ (EAR-Stiftung) für die Marke „F“ für die Gerätearten „Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten“ und „übrige Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten)“ als Herstellerin registriert (Registrierungsbescheide Blatt 91-96 der Gerichtsakte). Eine Registrierung bei der EAR-Stiftung für die Marke „G“ existiert nicht.
5Im Auftrage des Verfügungsklägers erwarb ein Testkäufer am 01.03.2014 in der D Verkaufsfiliale der Verfügungsbeklagten einen sogenannten „In-ear-Kopfhörer“ (Abbildung Anlage FN2 = Blatt 28 der Gerichtsakte; Originalgerät in Hülle Blatt 27 der Gerichtsakte) zum Preis von 3,00 € (Kassenbeleg Anlage FN3 = Blatt 30 der Gerichtsakte).
6Am Kabel des im Wesentlichen rosa („pink“) gefärbten Kopfhörers ist mittels einer Schlaufe ein an dem Kabel verschiebbarer, rechteckiger Anhänger („Fähnchen“) aus einem Folienmaterial befestigt, der auf einer Seite mit dem Wort „F“ und auf der anderen Seite mit dem CE-Kennzeichen und dem Symbol nach Anhang II zum ElektroG (Mülltonnen-Symbol) bedruckt ist. Sonstige Aufschriften oder Kennzeichnungen weist der Kopfhörer nicht auf.
7Auf der Vorderseite der Verpackung des Kopfhörers befindet sich unterhalb der aufgedruckten Preisangabe „€3“ die Aufschrift „G® HEADPHONES“. Die Seiten der Verpackung sind mit Hinweisen zur Verwendung des Kopfhörers sowie der Aufschrift „Made in China“ bedruckt und zeigen darüber hinaus das CE-Kennzeichen sowie das Symbol nach Anhang II zum ElektroG. Auf der Rückseite der Verpackung ist unterhalb einer Reihe von technischen Angaben zu dem Gerät ein Aufkleber aufgebracht, auf dem der Schriftzug „F“, diverse Zahlen, ein Strichcode, das Wort „Pink“ sowie die Preisangabe „€3.00“ aufgedruckt sind.
8Eine zur F-Gruppe gehörende Gesellschaft mit Sitz in C2 bezieht die vorbeschriebenen Kopfhörer über einen Zwischenhändler aus Ostasien und verteilt die Produkte sodann an die einzelnen europäischen „Ländergesellschaften“, zu denen auch die Verfügungsbeklagte gehört, weiter. Diese Gesellschaften bringen die Kopfhörer sodann in den jeweiligen europäischen Staaten auf den Markt.
9Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2014 (Blatt 56-59 der Gerichtsakte) mahnte der Verfügungskläger unter Bezugnahme auf den vorbeschriebenen Testkauf die Verfügungsbeklagte ab. Die Verfügungsbeklagte sei nicht ordnungsgemäß nach § 6 Abs. 2 ElektroG registriert. Es lägen zudem Verstöße gegen die Kennzeichnungsverpflichtungen nach § 7 Satz 1 ElektroG, nach § 7 Satz 2 ElektroG und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG vor. Schließlich sei das Produkt zu Unrecht mit dem CE-Kennzeichen versehen. Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte auf, bis zum 14.03.2014 eine Unterlassungserklärung abzugeben, und wies zugleich darauf hin, dass er „angesichts der Eilbedürftigkeit in Wettbewerbssachen“ eine Fristverlängerung grundsätzlich nicht gewähren könne.
10Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten baten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers am 12.03.2014 per E-Mail um eine Fristverlängerung bis zum 21.03.2014. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers verlängerten die Frist daraufhin bis zum 17.03.2014. Auf eine nochmalige Bitte der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten, die Frist über das vorgenannte Datum hinaus zu verlängern, reagierten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers nicht mehr.
11Am 19.03.2014 hat der Verfügungskläger beim Landgericht Essen – Kammer für Handelssachen – den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit Beschluss vom 21.03.2014 hat die Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen der Verfügungsbeklagten antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt,
12„im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, wie bei den Kopfhörern „C“ (Anlage FN2 und FN3) geschehen,
131. ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie die zugehörige Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden;
142. ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert;
153. ohne dass die Kopfhörer selbst eine dauerhafte Kennzeichnung oder, wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben;
164. ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung gekennzeichnet sind;
175. und dabei ein CE-Kennzeichen zu verwenden, wenn dieses nicht geführt werden darf.“
18Nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Verfügungsbeklagte am 09.04.2014 hat diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.05.2014 gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch erhoben.
19Der Verfügungskläger hat zur Begründung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Vorwürfe aus der Abmahnung wiederholt und vertieft. Zur Begründung seiner Beanstandung, es liege ein Verstoß gegen § 7 Satz 2 ElektroG vor, hat er ergänzend ausgeführt, das auf der Verpackung aufgedruckte Mülltonnen-Symbol sei nicht ausreichend groß, weil es die Vorgaben der europäischen Norm EN 50419 nicht erfülle. Der Verfügungskläger hat schließlich eine von ihm unter dem 03.06.2014 unterzeichnete eidesstattliche Versicherung (Blatt 132 der Gerichtsakte) vorgelegt.
20Der Verfügungskläger hat (sinngemäß) beantragt,
21die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 zu bestätigen.
22Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
23die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
24Die Verfügungsbeklagte hat beanstandet, der Verfügungskläger habe in seiner Antragsschrift die Fristverlängerungsbitten im März 2014 und seine Reaktion hierauf nicht erwähnt. Ebenso habe die Antragsschrift keine Angaben zu den Gemeinschaftsmarken der „F Holdings“ sowie zu der Registrierung der Verfügungsbeklagten bei der EAR-Stiftung für die Marke „F“ enthalten.
25Sie, die Verfügungsbeklagte, sei für das in Rede stehende Produkt ordnungsgemäß nach § 6 Abs. 2 ElektroG bei der EAR-Stiftung registriert. Die dortige Registrierung für die Marke „F“ sei ausreichend, weil dies die (einzige) Marke sei, die – in Gestalt des Fähnchen-Anhängers – am Produkt selbst angebracht sei. Eine zusätzliche Registrierung für die Marke „G“ sei nicht erforderlich und auch gar nicht möglich, weil die EAR-Stiftung Marken, die nicht auf dem physischen Produkt selbst angebracht seien, überhaupt nicht eintrage.
26Der Fähnchen-Anhänger sei auch hinreichend dauerhaft an dem Kopfhörer angebracht. Er sei wenig auffällig, auf dem Kabel frei verschiebbar und werde daher vom Verbraucher nicht als störend empfunden. Schließlich sei er aus einem fest verklebten und reißfesten Folienmaterial.
27Die Größe des Mülltonnen-Symbols auf der Verpackung sei auch nicht zu gering. Das ElektroG sehe eine Anwendung der EN 50419 nicht vor.
28Die Angabe einer Kontaktanschrift auf der Verpackung sei nicht erforderlich. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ProdSG sei die Angabe einer Kontaktanschrift entbehrlich, wenn es vertretbar sei, diese Angabe wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sei. Dies sei hier der Fall. Die Verfügungsbeklagte könne über jede Verkaufsfiliale erreicht werden, deren Anschriften wiederum den Kunden bekannt seien.
29Mit dem angefochtenen, am 04.06.2014 verkündeten Urteil hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 hinsichtlich des Beschlusstenors zu Ziffer 4. bestätigt und hinsichtlich des Beschlusstenors zu Ziffer 5. teilweise – d.h. nur mit inhaltlichen Einschränkungen – bestätigt. Im Übrigen hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
30Gegen dieses Urteil wenden sich der Verfügungskläger mit seiner Berufung und die Verfügungsbeklagte mit ihrer Anschlussberufung. Der Verfügungskläger hat mit seiner Berufung zunächst seine erstinstanzlichen Verfügungsanträge zu 1. bis 3. und zu 5. weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, soweit er das mit dem erstinstanzlichen Verfügungsantrag zu 5. geltend gemachte Begehren betraf.
31Der Verfügungskläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er beantragt,
32das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und der Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, wie bei den Kopfhörern „C“ (Anlage FN2 und FN3) geschehen,
331. ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie die zugehörige Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden;
342. ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert;
353. ohne dass die Kopfhörer selbst eine dauerhafte Kennzeichnung oder, wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben.
36Die Verfügungsbeklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Sie beantragt darüber hinaus im Wege der Anschlussberufung,
39die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 insgesamt aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen.
40Die Verfügungsbeklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie insbesondere aus, der Verfügungskläger sei nicht antragsbefugt. Er sei kein Wettbewerber. Es sei unglaubhaft, dass er unter seiner angeblichen neuen Geschäftsanschrift „X-Weg, ##### X“, ein Unternehmen betreibe. Laut „Y Streetview“ handele es sich bei dem unter dieser Adresse befindlichen Gebäude um eine Art „Schrebergartenlaube“. Die Verfügungsbeklagte hat hierzu ein Lichtbild (Blatt 223 der Gerichtsakte) vorgelegt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Der Verfügungskläger habe sie, die Verfügungsbeklagte, mit einer Vielzahl von Verfahren und Kostenforderungen überzogen. Der Verfügungskläger habe zudem, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung wesentlichen Sachverhalt unterdrückt oder verfälscht.
41Der Verfügungskläger beantragt,
42die Anschlussberufung zurückzuweisen.
43Soweit in den vorstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
44B.
45Die Berufung des Verfügungsklägers, deren Gegenstand nach der teilweisen Rücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur noch die mit den erstinstanzlichen Verfügungsanträgen zu 1. bis 3. verfolgten Ansprüche sind, hat Erfolg. Die Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten, deren Gegenstand nach der Teilrücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur noch der mit dem erstinstanzlichen Verfügungsantrag zu 4. geltend gemachte Anspruch ist, ist unbegründet.
46I. Berufung des Verfügungsklägers
47Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, soweit der Verfügungskläger ihn mit seiner Berufung weiterverfolgt, zulässig und begründet.
481. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
49a) Die Verfügungsanträge sind – ungeachtet der in den abstrakt formulierten Teilen der Anträge verwendeten Umschreibungen – schon allein deshalb hinreichend bestimmt, weil sie sich auf die konkrete Verletzungsform – hier das Angebot des streitgegenständlichen Kopfhörers – beziehen.
50b) Der Verfügungskläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt. Er hat durch Vorlage von Ausdrucken seiner Internet-Verkaufsangebote für Kopfhörer (Blatt 28R-29R der Gerichtsakte) glaubhaft gemacht, dass er – wie die Verfügungsbeklagte auch – gewerblich mit dem Vertrieb von Kopfhörern befasst ist.
51Soweit die Verfügungsbeklagte – erstmals in der Berufungsinstanz – die Mitbewerbereigenschaft des Verfügungsklägers in Frage stellt, stützt sie sich letztlich allein auf das von ihr vorgelegte „Y-Streetview“-Bild, das das unter der neuen Geschäftsanschrift des Verfügungsklägers vorzufindende Gebäude zeigt. Diese Argumentation vermag der Rechtsverteidigung der Verfügungsbeklagten indes schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil nicht erkennbar ist, wann dieses Foto aufgenommen wurde.
52c) Der Verfügungskläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Dass der Verfügungskläger in seiner Antragsschrift die Fristverlängerungsbitten der Verfügungsbeklagten nicht mitgeteilt hat, ist kein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten. Entscheidend ist, dass er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach dem Ablauf der von ihm gesetzten und verlängerten Äußerungsfrist für die Verfügungsbeklagte gestellt hat.
53Es ist auch nicht erkennbar, dass der Verfügungskläger dem Gericht Informationen zu den Markeneintragungen der F-Gruppe und zu der Registrierung der Verfügungsbeklagten bei der EAR-Stiftung in missbräuchlicher Weise vorenthalten hat. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der Verfügungskläger zum Zeitpunkt der Anbringung des Verfügungsantrages überhaupt über diese Informationen verfügte. Eine umfassende Rechercheverpflichtung traf ihn nicht. Er hat lediglich – auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig und auch ausreichend – recherchiert, ob bei der EAR-Stiftung eine Registrierung für die Marke „G“ vorliegt und sein – negatives – Rechercheergebnis in der Antragsschrift mitgeteilt.
542. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.
55a) Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.
56b) Hinsichtlich der Verfügungsanträge zu 1. bis 3. besteht auch jeweils ein Verfügungsanspruch.
57aa) Berufungsantrag zu 1. (= erstinstanzlicher Verfügungsantrag zu 1.)
58Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG.
59(1) Bei dem Feilhalten des streitgegenständlichen Kopfhörers handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
60(2) Die Verfügungsbeklagte hat durch das streitgegenständliche Kopfhörerangebot gegen § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen.
61(a) § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar (Senat, MMR 2013, 95; Senat, Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13 – [bislang nicht veröffentlicht]; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. [2014], § 4 Rdnr. 11.155b). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein produktbezogenes Absatzverbot. Die Norm dient in erster Linie dem Umweltschutz, daneben aber auch dem Schutz der Verbraucher, die die Gewähr haben sollen, dass der Hersteller die von ihnen erworbenen Geräte zurücknimmt und sie dadurch von der Entsorgungslast befreit. Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die wiederum durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt den Wettbewerb (Senat, Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13 –).
62(b) Die Verfügungsbeklagte ist unstreitig die Importeurin der streitgegenständlichen Kopfhörer für die Bundesrepublik Deutschland und damit zugleich nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG Herstellerin im Sinne des ElektroG.
63(c) Eine ordnungsgemäße Registrierung für den hier streitgegenständlichen Kopfhörer liegt nicht vor.
64Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Stelle – dies ist im vorliegenden Falle die EAR-Stiftung – registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Hieraus folgt, dass die Registrierungspflicht für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet wird, sondern marken- und geräteartbezogen ist und damit jeweils neu entsteht, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in den Verkehr gebracht wird (BVerwG, Urteil vom 15.04.2010 – 7 C 9/09 –
Hiernach reicht es nicht aus, dass die Verfügungsbeklagte für die Marke „F“ bei der EAR-Stiftung registriert ist. Sie hätte sich vielmehr auch für die Marke „G“ registrieren lassen müssen, denn jedenfalls den streitgegenständlichen Kopfhörer hat sie allein unter der letztgenannten Marke in den Verkehr gebracht.
66Bereits unmittelbar aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG folgt, dass eine „Marke“ im Sinne des ElektroG nicht nur ein mit der Firma oder dem Namen des Herstellers identisches Kennzeichen sein kann. Darüber hinaus lässt sich dem ElektroG – entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten – auch keine Einschränkung dahin entnehmen, dass (bei der EAR-Stiftung registrierungsfähige) „Marken“ im Sinne dieses Gesetzes nur solche Kennzeichen sein können, die – mit welchem Grad der Festigkeit auch immer – an oder auf dem physischen Produkt selbst angebracht sind. Die Marke „G“ stellt damit grundsätzlich (auch) eine registrierungsfähige Marke im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG dar.
67Der streitgegenständliche Kopfhörer ist allein unter der Marke „G“ in den Verkehr gebracht worden. In den Verkehr gebracht hat die Verfügungsbeklagte das in Rede stehende Produkt, indem sie es in ihrer Verkaufsfiliale ausgestellt und zum Kauf angeboten hat. Der Kopfhörer lag nicht unverpackt in der Filiale aus, sondern wurde dem Verkehr in einer teilweise bedruckten Kunststoffverpackung dargeboten. Für die Frage, unter welcher Marke das Gerät in Verkehr gebracht wurde, ist damit auch die Aufmachung der Verpackung zu berücksichtigen. Auf der Vorderseite der Verpackung wird der Kopfhörer blickfangmäßig und für den Verkehr sofort erkennbar mit dem Begriff „G® HEADPHONES“ bezeichnet. Namentlich das ®-Symbol kennzeichnet den Begriffsbestandteil „G“ dabei als die Marke – oder umgangssprachlich: den Marken-„Namen“ – des Produktes. Den lediglich auf der Rückseite der Verpackung aufgedruckten Begriff „F“ versteht der Verkehr – gerade wegen des nicht sofort auffallenden Ortes des Aufdruckes – hingegen lediglich oder allenfalls als Hinweis auf den Hersteller oder Vertreiber des Produktes, nicht hingegen als die „Marke“ oder den Namen des Produktes. Nichts anderes gilt für das Wort „F“ auf dem Fähnchen-Anhänger. Hinzu kommt, dass der Fähnchen-Anhänger bei der Darbietung des Produktes in den Verkaufsfilialen der Verfügungsbeklagten unter Umständen für den Kunden – und damit für den Verkehr – überhaupt nicht sichtbar ist. Da er auf dem Kopfhörerkabel frei verschiebbar ist, kann er gegebenenfalls so verrutschen, dass er von den bedruckten Teilen der Kunststoffverpackung verdeckt wird.
68Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten, der streitgegenständliche Kopfhörer werde sowohl unter der Marke „G“ als auch unter der Marke „F“ in den Verkehr gebracht. In diesem Falle sei es ausreichend, dass eine Registrierung für eine dieser beiden Marken vorliege. Ob die letztgenannte Rechtsauffassung des Landgerichts zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Senat vermag bereits der Ausgangserwägung des Landgerichts, das Gerät werde unter zwei Marken in den Verkehr gebracht, nicht zu folgen. Der Kopfhörer wird vielmehr – wie oben dargelegt – allein unter der Marke „G“ in den Verkehr gebracht.
69(3) Der Verstoß der Verfügungsbeklagten ist spürbar iSd § 3 Abs. 1 UWG. Es liegt im Wesen eines Vertriebsverbotes, das gleiche Bedingungen im Wettbewerb sicherstellen soll, dass ein Verstoß dagegen zwangsläufig den Wettbewerb spürbar beeinträchtigt (Senat, Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13 –). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm ist ein Verstoß auch dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn er dem Verletzenden keinen nachweisbaren Wettbewerbsvorteil bringt (Senat, Urteil vom 24.07.2014 – 4 U 142/13 –).
70(4) Umstände, die geeignet sind, die durch den Verstoß begründete Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht erkennbar.
71(5) Bei der Abfassung der Urteilsformel hat der Senat auf die Wiedergabe des im Antragswortlaut enthaltenen, indes inhaltlich überflüssigen Nebensatzes „sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden“ verzichtet.
72bb) Berufungsantrag zu 2. (= erstinstanzlicher Verfügungsantrag zu 2.)
73Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm § 7 Satz 1 ElektroG.
74(1) Die Verfügungsbeklagte hat durch das streitgegenständliche Kopfhörerangebot gegen § 7 Satz 1 ElektroG verstoßen. Nach dieser Vorschrift müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden (von dem Vorliegen dieser zeitlichen Voraussetzung ist hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen), dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
75(a) Auch § 7 Satz 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 –
(b) Im Umkehrschluss folgt aus § 7 Satz 3 ElektroG, dass die in § 7 Satz 1 ElektroG geforderte Kennzeichnung am oder auf dem Gerät selbst angebracht sein muss und eine Kennzeichnung lediglich auf der Verpackung nicht genügt. An oder auf dem Kopfhörer selbst enthält lediglich der Fähnchen-Anhänger eine auf die Verfügungsbeklagte als Herstellerin (im Sinne des ElektroG) hinweisende Kennzeichnung. Diese Kennzeichnung ist indes nicht „dauerhaft“ iSd § 7 Satz 1 ElektroG. Die erforderliche Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung ist nur dann gegeben, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitzt, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Kennzeichnung – wie im vorliegenden Falle – ohne nennenswerte Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produktes selbst, durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann (Senat, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 46/14 – [bislang nicht veröffentlicht]; OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
77(2) Auch dieser Verstoß der Verfügungsbeklagten ist spürbar iSd § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 –
(3) Umstände, die geeignet sind, die durch den Verstoß begründete Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht erkennbar.
79(4) Bei der Abfassung der Urteilsformel hat der Senat auf die Wiedergabe des im Antragswortlaut enthaltenen, inhaltlich indes überflüssigen Zusatzes „oder den Importeur“ verzichtet.
80cc) Berufungsantrag zu 3. (=erstinstanzlicher Verfügungsantrag zu 3.)
81Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm § 7 Satz 2 ElektroG.
82(1) Die Verfügungsbeklagte hat durch das streitgegenständliche Kopfhörerangebot gegen § 7 Satz 2 ElektroG verstoßen. Nach dieser Vorschrift müssen Geräte mit dem Symbol nach Anhang II zum ElektroG (Mülltonnen-Symbol) gekennzeichnet werden. Auch insoweit folgt im Umkehrschluss aus § 7 Satz 3 ElektroG, dass die Kennzeichnung grundsätzlich an oder auf dem Gerät selbst erfolgen muss. Nur wenn es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein aufzudrucken. Aus dem Anhang II zum ElektroG folgt, dass das Symbol dort, wo es angebracht ist, dauerhaft anzubringen ist.
83(a) Auch die Regelung in § 7 Satz 2 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. die vom Verfügungskläger vorgelegten und – soweit ersichtlich – noch nicht veröffentlichten Entscheidungen OLG Nürnberg 3 U 346/14 und OLG Karlsruhe 6 U 45/14).
84(b) Die Kennzeichnung auf dem Fähnchen-Anhänger ist, wie bereits oben ausgeführt, nicht „dauerhaft“. Die Kennzeichnung mit dem Mülltonnen-Symbol auf der Verpackung ist zwar dauerhaft, indes liegt keiner der in § 7 Satz 3 ElektroG genannten Ausnahmefälle vor. Weder die Größe noch die Funktion des Produkts stehen einer Kennzeichnung des Gerätes selbst entgegen. So ist es insbesondere möglich, das Mülltonnen-Symbol in die Rückseite des Ohrsteckers der Kopfhörer einzustanzen, wobei das Symbol hierdurch sogar deutlich größer als auf dem Fähnchen-Anhänger dargestellt werden könnte. Ob bei einer derartigen Kennzeichnung die Vorgaben der EN 50419 eingehalten werden könnten, ist nicht von Bedeutung. Denn das ElektroG schreibt eine Einhaltung dieser Norm nicht vor. Dass eine solche Kennzeichnung möglicherweise erhöhte Produktionskosten mit sich bringen könnte, erfüllt keinen der in § 7 Satz 3 ElektroG genannten Ausnahmetatbestände.
85(2) Spürbarkeit des Verstoßes und Wiederholungsgefahr liegen auch insoweit vor.
86II. Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten
87Die Anschlussberufung ist unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch mit dem erstinstanzlichen Verfügungsantrag zu 4. zulässig und begründet. Das Landgericht hat seine Beschlussverfügung insoweit zu Recht bestätigt.
88Der insoweit vom Verfügungskläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG.
891. Die Verfügungsbeklagte hat durch das streitgegenständliche Kopfhörerangebot gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG verstoßen. Nach dieser Vorschrift haben der Hersteller und der Einführer eines Verbraucherproduktes bei der Bereitstellung dieses Produktes auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen oder die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG sind diese Angaben auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies dort nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen.
90a) Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar. Die in dieser Vorschrift geregelte unternehmensbezogene Informationspflicht dient der Identifizierung des Verantwortlichen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Produkten, nachdem sie auf den Markt gebracht wurden. Sie flankiert insoweit das Gebot, ausschließlich sichere Produkte in den Verkehr zu bringen, und ist Teil der sicherheitstechnischen Regelungen des ProdSG zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verbraucher. Die Vorschrift dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem Verbraucherschutz.
91b) Weder auf dem Kopfhörer selbst noch auf seiner Verpackung findet sich die Angabe der Kontaktanschrift der Verfügungsbeklagten als der Einführerin des Produktes. Auf die Angabe dieser Anschrift konnte auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Ausnahmen von der Verpflichtung aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ProdSG nur zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. Derartige Ausnahmefälle liegen hier nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Verwendern des Kopfhörers die Anschrift der Verfügungsbeklagten bekannt ist. Dies gilt zunächst für die Anschrift der Unternehmenszentrale der Verfügungsbeklagten, aber auch für die Anschriften der einzelnen Verkaufsfilialen. Wer dort einen Kopfhörer gekauft hat, mag zwar wissen, wie er zu der Filiale gelangen kann, wird aber nicht zwingend auch die korrekte und vollständige Anschrift (Name der Straße, Hausnummer, Postleitzahl) kennen. Nicht zuletzt ist auch an Personen zu denken, die einen Kopfhörer z.B. als Geschenk erhalten und nicht einmal über einen Kassenbeleg verfügen.
922. Spürbarkeit des Verstoßes und Wiederholungsgefahr liegen auch insoweit vor.
93C.
941. Der Antrag der Verfügungsbeklagten, ihr eine „großzügig bemessene Aufbrauchsfrist“ zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg. Die Bewilligung einer Aufbrauchsfrist – bei der es sich dogmatisch um eine auf § 242 BGB basierende materiell-rechtliche Beschränkung des Unterlassungsanspruches handelt (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 1.59 m.w.N.) – setzt voraus, dass dem Schuldner durch ein sofort wirksames Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine – befristete – Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 1.58 m.w.N.).
95Es fehlt bereits an einem substantiierten Vortrag der Verfügungsbeklagten zu den Nachteilen, die ihr im Falle einer sofortigen Wirksamkeit der ausgesprochenen Verbote entstehen. Die Verfügungsbeklagte hat lediglich pauschale Angaben zu möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Schäden gemacht. Eine konkrete und nachvollziehbare Bezifferung dieser Schäden – und sei es auch nur im Wege einer vorläufigen Schätzung – liegt nicht vor. Der Senat hat insoweit auch berücksichtigt, dass es sich bei dem Verkauf von Kopfhörern für die Verfügungsbeklagte nicht um ihr Kerngeschäft, sondern lediglich um ein Nebengeschäft handeln dürfte.
962. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Antrag der Verfügungsbeklagten, ihr Vollstreckungsschutz durch den Ausspruch zu gewähren, dass die Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar sein soll.
97Der Senat kann eine derartige Anordnung auf der Grundlage der Regelung in §§ 936, 921 Satz 2 ZPO treffen (Senat, WRP 1984, 499; vgl. auch Zöller, ZPO, 30. Aufl. [2014], § 921 Rdnr. 4 ff m.w.N.). Voraussetzung ist indes auch insoweit, dass der Schuldner die ihm drohenden Schäden nachvollziehbar darlegt (vgl. Senat, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
98D.
99Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1.
der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, - 2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, - 3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sein können; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und können bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf reichen.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1.
Stichproben durchzuführen, - 2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie - 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
(6) Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für Fulfilment-Dienstleister entsprechend.
(1) Der Hersteller muss sicherstellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, angeben.
(2) Der Hersteller muss sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den Anforderungen des § 3 nachzuweisen. Die Informationen und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Der Hersteller hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(4) Der Hersteller muss ein Verzeichnis seiner nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.
(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG)
(2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen,
- 1.
wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder - 2.
das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.
(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts Anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind.
(4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 19, soweit die notifizierte Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nach den Anweisungen der notifizierten Stelle.
(5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.
(1) Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, der Verteidigung, für Ernährung und Landwirtschaft, für Verkehr und digitale Infrastruktur und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden ermächtigt, jeweils für Produkte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien Rechtsverordnungen zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach Satz 1 dürfen erlassen werden zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt und sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, insbesondere auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen. Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden:
- 1.
Anforderungen an - a)
die Beschaffenheit von Produkten, - b)
die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, - c)
das Ausstellen von Produkten, - d)
die erstmalige Verwendung von Produkten, - e)
die Kennzeichnung von Produkten, - f)
Konformitätsbewertungsstellen,
- 2.
produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten und - 3.
Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Beschränkung sowie das Verbot der Bereitstellung von Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. Sofern die Bundesregierung keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, 2 oder 3 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Bei einem Elektro- oder Elektronikgerät, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, gehen die Marktüberwachungsbehörden davon aus, dass das Gerät die Anforderungen nach § 3 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und Satz 2 erfüllt.
(2) Für Elektro- und Elektronikgeräte sowie für deren Werkstoffe und Bauteile wird widerlegbar vermutet, dass sie die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen, wenn
- 1.
an ihnen durch den Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 nachweisen, oder - 2.
sie nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
