Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Apr. 2014 - 2 Ausl 54/14
Gericht
Tenor
1. Die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft wird abgelehnt.
2. Die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Rheine vom 7. April 2014 (Az.: 33 Gs 131/14) wird aufgehoben.
3. Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
4. Dem Verfolgten wird der Rechtsanwalt S in I als Beistand beigeordnet.
(zu Zif. 3) und 4) Anordnung bzw. Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden)
1
Gründe:
2I.
3Die slowenischen Behörden ersuchen um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Landgerichts
4Maribor vom 28. Februar 2014 (Aktenzeichen: I KM 55524/2012).
5Diesem Europäischen Haftbefehl liegt das Urteil des Landgerichts Maribor vom 3 Juni 2013 (Aktenzeichen: I KM 55524/2012) zugrunde, durch das der Verfolgte wegen einer Straftat der Gewalt in der Familie gemäß Art. 191 Abs. 1 des slowenischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von „mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren“ verurteilt worden ist. Diese Freiheitsstrafe hat der Verfolgte, soweit derzeit bekannt, noch vollständig zu verbüßen.
6In dem in Anwesenheit des Verfolgten verkündeten Urteil wird diesem zur Last gelegt, seine Eltern am 2. November 2012 – also nur wenige Tage nach seinem 15. Geburtstag – in deren Wohnung in N, C 11, bedroht und beleidigt sowie Einrichtungsgegenstände beschädigt zu haben. Der Verfolgte habe seine
7Eltern mit der Drohung eines unmittelbaren Angriffs auf ihr Leben aus der gemeinsamen Wohnung vertreiben wollen und habe am Tattage gegen 10:00 Uhr während eines Streites mit seinem Vater H diesen angeschrien und Stühle sowie andere Einrichtungsgegenstände in der Küche umgeworfen. Ein Mikrowellengerät habe er so geworfen, das dieses zu Bruch gegangen sei und darüber hinaus habe er zwei Türen zerstört. Ferner habe er eine Wandlampe zerstört und seinen Vater als „Macker, der nicht arbeiten würde“ und „Stadtstreicher“ beschimpft und erklärt, dass er „auf das Grab des Vaters pissen“ würde. Dabei sei er seinen Vater die gesamte Zeit über körperlich angegangen und habe ihn herausgefordert, sich mit ihm zu prügeln. Ferner habe er seinen Eltern gedroht, dass er sie umbringen würde, wenn sie nicht aus der Wohnung verschwinden würden.
8Nachdem der Verfolgte am 6. April 2014 gegen 10:00 Uhr an seinem Wohnort in Deutschland, wo er zusammen mit seinen Eltern lebt, einen Nachbarn in das Gesicht geschlagen hatte, als sich dieser über die von der Wohnung der Familie des Verfolgten ausgehende Lärmbelästigung beschweren wollte, kam es zu einem Polizeieinsatz, in dessen Verlauf der Verfolgte aufgrund der zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangenen Ausschreibung im Schengener Informationssystem festgenommen wurde.
9Bei seiner Anhörung durch die Gs-Richterin des Amtsgerichts Rheine am 7. April 2014 (Az. 33 Gs 131/14) gab der Verfolgte zu seinen persönlichen Verhältnissen und sozialen Bindungen in der Bundesrepublik an, dass er sich seit neun Monaten in Deutschland aufhalte und hier mit seinen Eltern zusammen lebe. Er erhebe Einwendungen gegen seine Auslieferung: Er wolle Deutsch lernen und dann hier arbeiten. Zum Tatvorwurf äußerte sich der Verfolgte nicht. Allerdings erklärte er, der Vollstreckung im Ausland zuzustimmen. Das Amtsgericht Rheine hat daraufhin am 7. April 2014 eine Festhalteanordnung gegen den Verfolgten nach § 23 Abs. 3 IRG erlassen.
10Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 10. April 2014 teilte der Verfolgte mit, dass er der Vollstreckung in Slowenien nicht zustimme und im Falle der Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion zum Zwecke der Voll-streckung in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden wolle.
11Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zuschrift vom 10. April 2014 beantragt, gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen und ihm nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 IRG einen Beistand zu bestellen.
12II.
13Die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft war abzulehnen.
14Gemäß § 15 Abs. 2 IRG darf die Auslieferungshaft nicht angeordnet werden, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint. Nach derzeitigem Sachstand erscheint die Auslieferung des Verfolgten nach Slowenien zur Vollstreckung des oben genannten Urteils eher unzulässig, wenngleich der Senat darauf hinweist, dass dies derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann.
151.
16Zwar liegen die Auslieferungsunterlagen vollständig vor und entsprechen den an ihren Inhalt zu stellenden Anforderungen gemäß § 83 a Zif. 1-6 IRG.
17Bedenken gegen die Annahme der beiderseitigen Strafbarkeit gemäß §§ 3, 81 Nr. 2 IRG bestehen nicht, da die Tat, derentwegen der Verfolgte verurteilt worden ist, sowohl nach slowenischen Recht als auch nach deutschem Recht jedenfalls als versuchte Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung und Sachbeschädigung im Sinne der §§ 240, 241, 185, 303 22, 23 StGB strafbar ist.
18Strafvollstreckungsverjährung ist ersichtlich weder nach slowenischen noch nach deutschem Recht eingetreten.
19Auch steht der Umstand, dass der Verfolgte Jugendlicher ist, jedenfalls für sich genommen eine Auslieferung nicht entgegen; ein allgemeines Verbot der Auslieferung von Jugendlichen oder Heranwachsenden gibt es im Auslieferungsrecht nicht.
202.
21Die beantragte Auslieferung des Verfolgten nach Slowenien widerspricht jedoch jedenfalls nach derzeitigem Sachstand wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (§ 73 IRG), da Gegenstand des Ersuchens um Auslieferung zur Strafvollstreckung eine möglicherweise unerträglich schwere Strafe ist. Da der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von „mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren“ verurteilt worden ist, ist derzeit unklar, welche Dauer die zu vollstreckende Freiheitsstrafe innerhalb dieses Rahmens haben wird. Deshalb ist nicht ausgeschlossen, dass der Verfolgte in Slowenien die Freiheitsstrafe in voller Höhe der „höchstens“ verhängten drei Jahre zu verbüßen hat. Jedenfalls in diesem Fall wäre ein innerstaatliches Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. § 73 IRG wegen einer unerträglich schweren Strafe gegeben, da es zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der gesetzlich angedrohten oder der verhängten Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung oder Verurteilung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur BVerfGE 25, 269 (286); 45, 187 (228); 50, 205 (214 f.), 75, 1 (9)). Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist auch im Auslieferungsverkehr zu beachten (vgl. BVerfGE 63, 332 (337 ff.)). Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die gegen ihn im ersuchenden Staat verhängt wurde, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint.
22Anderes gilt hingegen dann, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die
23Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (Präambel, Art. 24 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten. Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist (BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 – 2 BvM 2/86 –, BVerfGE 75, 1-34).
24Bei Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich bei der von dem Verfolgten begangenen Straftat nach deutschem Recht um eine versuchte Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung und Sachbeschädigung im Sinne der §§ 240, 241, 185, 303, 22, 23 StGB handelt.
25Nach deutschem (Erwachsenen-)Strafrecht werden Taten nach § 240 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von drei Jahren, solche nach § 241 StGB mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von einem Jahr und solche nach §§ 185 und 303 StGB mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von jeweils zwei Jahren geahndet. Hinsichtlich der von dem Verfolgten begangenen Nötigung ist dabei allerdings zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen Versuch handelte, so dass gemäß §§ 23, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf höchstens drei Viertel des angedrohten Höchst-maßes erkannt werden dürfte, was bedeutet, dass selbst bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe die Dauer von zwei Jahren drei Monaten nicht übersteigen dürfte. Da der Verfolgte zum Tatzeitpunkt gerade 15 Jahre alt war, also nach deutschem Recht Jugendlicher im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG war, sind
26allerdings die besonderen Regelungen des deutschen Jugendstrafrechts zu berücksichtigen. Danach setzt die Verhängung von Jugendstrafe, also einer Freiheitsstrafe, gemäß § 17 Abs. 2 JGG voraus, dass wegen der schädlichen Neigungen des
27Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich ist. Auf der Grundlage des bisher bekannten Sachverhaltes dürfte die Annahme dieser besonderen Voraussetzungen nicht in Betracht kommen. Es kommt hinzu, dass nach deutschem Strafrecht bei der Verurteilung zu einer
28Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Vollstreckung der Strafe in der
29Regel zur Bewährung auszusetzen ist, § 21 JGG, und dass selbst dann, wenn eine Strafaussetzung ausnahmsweise nicht erfolgt, dem Verfolgten bereits nach Verbüßung von mindestens einem Drittel der verhängten Strafe, jedenfalls aber nach Verbüßung der Hälfte, eine realistische Chance auf eine Reststrafenaussetzung nach § 88 JGG eröffnet wäre.
30Auf der bislang bekannten Grundlage des Sachverhalts, aus dem sich nicht entnehmen lässt, ob der Verfolgte bereits vor der Straftat, die zur Verurteilung durch das Landgericht Maribor geführt hat, strafrechtlich in Erscheinung getreten bzw. auffällig geworden ist, ist die Annahme der Verhängung von Jugendstrafe nach deutschem Recht fernliegend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass als Sanktion gegen den Verfolgten Erziehungsmaßregeln (also Erteilung von Weisungen oder die Anordnung, Erziehungshilfe in Anspruch zu nehmen) oder Zuchtmittel (also Verwarnung, Erteilung von Auflagen und insbesondere der Jugendarrest) verhängt worden wären. Jugendarrest kann gemäß § 16 JGG verhängt werden als „Freizeitarrest“ für die
31wöchentliche Freizeit des Jugendlichen, bemessen auf eine oder zwei Freizeiten, “Kurzarrest“ für einige Tage oder „Dauerarrest“ für mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Da nicht zu erwarten ist, dass gegen den Verfolgten bei einer Bestrafung in Deutschland eine über einen Dauerarrest von vier Wochen hinausgehende Sanktion verhängt worden wäre, erscheint das durch das Landgericht
32Maribor verhängte Höchstmaß der Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht nur als in
33hohem Maße hart, was noch hingenommen werden müsste, sondern unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als unangemessen und unerträglich hart.
34Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Bewertung derzeit nur vorläufig auf der Grundlage des bisher bekannten Sachstandes getroffen werden kann und dass im Fall ergänzender Angaben durch die slowenischen Behörden, z.B. zum Vorleben des Verfolgten, zur konkreten Strafhöhe, zu einer etwaigen Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung sowie gegebenenfalls zu einer möglichen Reststrafenaussetzung, ein anderes Ergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen scheint. Dies gilt auch im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Verfolgten nach Art. 8 EMRK (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. März 2014 – 2 Ausl A 30/14 – und OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. April 2004
35– 3 Ausl 109/01, bei juris).
36Im Hinblick auf den derzeit zur Entscheidung anstehenden Antrag auf Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft jedenfalls ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Anordnung der Auslieferungshaft nach gegenwärtigem Sachstand mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar wäre. In dem Zusammenhang hat der Senat auch berücksichtigt, dass bei dem Verfolgten nur eine geringe Fluchtgefahr bestehen dürfte. Zwar bietet die drohende Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren schon für sich genommen einen hohen Fluchtanreiz. Auffallend ist auch, dass der Verfolgte, der sich nach eigenen Angaben seit
37August 2013 in Deutschland aufhält, Slowenien zusammen mit seinen Eltern nur
38kurze Zeit nach der Verurteilung durch das Landgericht Maribor im Juni 2013 verlassen hat, was ein Anzeichen dafür sein kann, dass er sich der drohenden Strafvollstreckung dort gezielt entzogen hat. Andererseits verfügt der noch immer minderjährige Verfolgte über einen festen Wohnsitz in der Wohnung seiner Eltern. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren durch Flucht entziehen wird, sind gegenwärtig nicht ersichtlich, zumal entsprechend den vorstehenden Ausführungen derzeit nicht absehbar ist, ob es tatsächlich zu einer Strafvollstreckung in Slowenien kommen wird.
39III.
40(Alleinentscheidung des Senatsvorsitzenden)
41Die Entscheidung über die Beiordnung eines Pflichtbeistandes beruht auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 IRG.
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Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.
(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt.
(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Person, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn
- 1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4 vorliegen, - 2.
ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder - 3.
die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.
(5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen
- 1.
im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Festnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, - 3.
in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
(6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung gemäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.
(7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Auslieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.
(8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist. Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfechtbar.
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn
- 1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder - 2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.
(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.
§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass
- 1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist, - 2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt, - 3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates, - 4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.
(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.
(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.
(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann.
(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.
(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.
(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt.
(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Person, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn
- 1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4 vorliegen, - 2.
ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder - 3.
die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.
(5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen
- 1.
im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Festnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, - 3.
in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
(6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung gemäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.
(7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Auslieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.
(8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist. Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfechtbar.