Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Aug. 2016 - 2 Ausl 125/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0823.2AUSL125.16.00
published on 23/08/2016 00:00
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Aug. 2016 - 2 Ausl 125/16
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Tenor

1.

Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 02. August 2016 wird aufgehoben.

2.

Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Bacau vom 23. April 2016 (Az.: 1502/110/2009) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Bacau vom 06. März 2012 zur Last gelegten Straftaten in unzulässig.

3.

Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden:

Die sofortige Haftentlassung des Verfolgten in vorliegender Sache wird angeordnet.


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17/01/2017 13:31

Die Haftungsbedingungen in Rumänien verstoßen gegen völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards und Grundsätze der deutschen Rechtsordnung.
09/11/2016 10:59

Die Auslieferung ist derzeit unzulässig, weil die begründete Besorgnis besteht, dass der Verfolgte n menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt sein wird.
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Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leis

(1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird. (2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch
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published on 03/01/2017 00:00

Tenor Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Rumänien zum Zwecke der Verfolgung der in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Medgidia vom 12. August 2016 (Nr. 7 - Az.: 5379/256/2015) bezeichneten Straftaten ist zulässig. Gründe 1
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Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird.

(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die Freilassung des Verfolgten an.