Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Juli 2014 - 10 W 112/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 02.05.2014 wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Nachlassgericht - Bielefeld vom 03.04.2014 abgeändert.
Es wird Teilnachlasspflegschaft für den nach Ausstellung des 1. Teilerbscheins vom 27.02.2014 und des 2. Teilerbscheins vom 03.03.2014 noch verbleibenden restlichen Erbteil von 32,27 % angeordnet, und zwar mit den Wirkungskreisen der Ermittlung des/der unbekannten Erben dieses Erbteils sowie der Vertretung des/der unbekannten Erben bei einer von den Antragstellern betriebenen Erbauseinandersetzung.
Zur Auswahl und Bestellung des Teilnachlasspflegers wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtszug entstandene Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im übrigen werden Kosten des zweiten Rechtszugs nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000,- € bestimmt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet.
31. a) Die Beschwerde ist statthaft und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden. Die Statthaftigkeit folgt aus § 11 Abs. 1 RPflG, § 58 Abs. 1 FamFG, weil der angefochtene Beschluss eine Endentscheidung des Amtsgerichts im ersten Rechtszug darstellt. Die Einlegung geschah schriftlich beim Amtsgericht Bielefeld, dessen Beschluss angefochten wird, und Beschluss und Rechtsbehelf sind auch ausreichend bezeichnet, § 64 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 3 FamFG. Die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG ist gewahrt.
4b) Die Antragsteller sind beschwerdeberechtigt i. S. d. § 59 Abs. 1 FamFG. Wird – wie vorliegend – die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt, ist beschwerdebefugt, wer ein rechtliches Interesse an der Abänderung des ablehnenden Beschlusses hat (Wildemann in juris-PK BGB, 7. Aufl. 2014, § 1960 Rn. 47). Ein solches rechtliches Interesse haben nicht nur Nachlassgläubiger, denen ein Antragsrecht gemäß § 1961 BGB zusteht, sondern auch Miterben, die wegen der Ungewissheit über die Existenz und Identität eines etwaigen weiteren Miterben ohne die Einrichtung einer Teilnachlasspflegschaft auf eine nicht absehbare Zeit gehindert wären, ihren Auseinandersetzungsanspruch gemäß § 2042 Abs. 1 BGB zu verfolgen.
5c) Der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG i. H. v. 600,- € ist überschritten. Der Gesamtwert des Nachlasses beträgt 775.000 €, hiervon entfällt ein Anteil von ca. 400.000 € auf die Antragstellerin zu 1) und jeweils ca. 62.500,- € auf die Antragstellerinnen zu 2) und 3) sowie von ca. 250.000 € auf den/die übrigen Erben.
62. a) Der Senat hat das Begehren der Antragstellerin entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin ausgelegt, dass keine Nachlasspflegschaft für den gesamten Nachlass, sondern lediglich eine Teilnachlasspflegschaft für den Erbteil des/der noch unbekannten Miterben eingerichtet werden soll.
7b) Die nun beschlossene Anordnung der Nachlasspflegschaft war gemäß § 1960 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB geboten. Danach hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses – was insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers erfolgen kann – zu sorgen, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
8Unbekannt ist ein Erbe, wenn mehr als unerhebliche Zweifel an seiner Existenz oder Identität bestehen oder die Erbenstellung einer Person zweifelhaft ist. Bei der Beurteilung, ob der Erbe unbekannt ist, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bei der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen auszugehen. Kann sich der Tatrichter nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist, ist der Erbe unbekannt (Wildemann in juris-PK BGB, 7. Aufl. 2014, § 1960 Rn. 7-8). Da es sich bei einer Nachlasspflegschaft um eine Personenpflegschaft für den zurzeit noch nicht bekannten Erben handelt, ist für jedes Erbteil und jeden möglichen Erben gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft vorliegen. Sind nur einzelne Erben unbekannt, kann keine Gesamtpflegschaft angeordnet werden, sondern nur eine Teilpflegschaft für diese unbekannten Erben (vgl. OLG Schleswig Holstein, Beschl. v. 06.06.2014, 3 Wx 27/14, juris Rn. 28).
9Vorliegend hat der Erblasser mit Testament vom 09.11.2003 verfügt, „Af“ solle berechtigt sein, alle Konten bei der Commerzbank bis auf 1 Euro aufzulösen. Die Antragstellerin zu 1) solle berechtigt sein, das Konto aufzulösen, wie es mit Herrn U von der Sparkasse besprochen sei. Das restliche Barvermögen solle auf die Neffen und Nichten aufgeteilt werden. Der Bruder G habe seinen Pflichtteil in Form von Geldzuwendungen und Sachwerten bereits erhalten. Herr B aus Tehran solle berechtigt sein, dies zu kontrollieren. Als letztes solle das Haus des Erblassers verkauft werden; der Erlös solle an die Antragstellerinnen zu 2) und 3) übergehen. Für den Fall des Vorversterbens der Antragstellerinnen zu 2) und 3) setzte der Erblasser deren Kinder als Ersatzerben für den jeweiligen Erbteil ein. Weiterhin verfasste der Erblasser ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Schriftstück, in dem statt „Af“ Herr „F“ als Berechtigter hinsichtlich der Konten bei der Commerzbank genannt wurde. Dieses zunächst nicht unterschriebene Schriftstück unterschrieb der Erblasser am 20.02.2009. Weiterhin setzte er auf das Testament vom 09.11.2003 mit Datum vom 27.02.2009 eine weitere Unterschrift.
10Diese letztwilligen Verfügungen sind nach Auffassung der Antragstellerinnen dahin auszulegen, dass sie selbst sowie Herr F zu Erben eingesetzt seien, da ihnen die einzigen werthaltigen Vermögensgegenstände zugewandt worden seien. Restliches Barvermögen, welches den Neffen und Nichten zugedacht sei, sei nicht vorhanden. Nach den Wertverhältnissen der in den Testamenten genannten Vermögensgegenstände entfalle auf die Antragstellerin zu 1) ein Anteil von 51,61 % und auf die Antragstellerinnen zu 2) und 3) Anteile von jeweils 8,06 %. Dieser Auslegung ist das Nachlassgericht durch Ausstellung der beiden im Beschlusstenor genannten Teilerbscheine gefolgt. Auch aus Sicht des Senats erscheint diese Auslegung zutreffend. Demnach entfiele auf Herrn F ein Erbteil von 32,27 %, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls noch gelebt hätte. Die den nicht namentlich genannten Nichten und Neffen zugedachte Zuwendung ist demgegenüber lediglich als Vermächtnis anzusehen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass neben den namentlich genannten Personen auch eine Vielzahl von nicht namentlich genannten Personen im Sinne eines Erben mit starker Rechtsstellung an der Nachlassabwicklung mitwirken sollte.
11Hinsichtlich des Herrn F zugedachten Erbteils von 32,27 % ist der Erbe unbekannt. Nach Angaben der Verfahrensbeteiligten soll F bereits vor Eintritt des Erbfalls verstorben sein. Dies deckt sich mit den Informationen des im Testament genannten Sparkassenmitarbeiters, der dem Berichterstatter des Senats am 17.07.2014 telefonisch auf Nachfrage mitgeteilt hat, seinem Kenntnisstand nach sei F geraume Zeit vor dem Erblasser in Tehran verstorben. Nachweise hierüber liegen allerdings nicht vor. Damit ist unklar, ob F noch lebt bzw. zur Zeit des Erbfalls noch gelebt hat. Es sind auch keine Ermittlungsansätze erkennbar, anhand derer durch den Senat oder das Nachlassgericht die erforderlichen Kenntnisse über ein etwaiges Ableben des F mit vertretbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden könnten.
12Aufgrund der Ungewissheit über ein etwaiges Ableben des Herrn F bestehen mehr als unerhebliche Zweifel darüber, ob er, oder möglicherweise andere Personen Inhaber des ursprünglich ihm zugedachten Erbteils geworden sind. Sollte er vor dem Erblasser verstorben sein, kommt zum einen eine Anwachsung zu Gunsten der Antragstellerinnen in Betracht, zum anderen wäre denkbar, das Testament dahin gehend auszulegen, dass entweder die Kinder des F, oder aber sämtliche Nichten und Neffen zu Ersatzerben berufen sein könnten. Sollte Herr F hingegen noch leben, bestünde zumindest Ungewissheit über eine Annahme der Erbschaft durch ihn, da er aufgrund der – nicht belegten – Information über seinen Tod weder im Rahmen der Testamentseröffnung noch im Rahmen des Erbscheinsverfahrens beteiligt wurde und eine Anschrift auch nicht bekannt ist.
13Weiterhin liegt auch ein Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960 Absatz 1 S. 1 BGB vor. Ein solches Bedürfnis ist nämlich auch ohne eine konkrete Gefährdung des Nachlasses anzunehmen, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde (Wildemann in juris-PK BGB, 7. Aufl. 2014, § 1960 Rn. 12 a.E.).
14Bei der Bestimmung des Aufgabenkreises des Teilnachlasspflegers war zum einen das Bedürfnis der Ermittlung der als Erbe(n) des verbleibenden 32,27 %-igen Erbteils in Betracht kommenden Person(en) zu berücksichtigen, wie auch das Bedürfnis, den/die unbekannten Erben in der von den Antragstellerinnen angestrebten Erbauseinandersetzung zu vertreten. Denn auch, wenn ein für den Gesamtnachlass eingesetzter Nachlasspfleger eine Erbauseinandersetzung nicht vornehmen dürfte, ist es zulässig und geboten, dass ein Teilnachlasspfleger den unbekannten Miterben bei einer von anderer Seite betriebenen Auseinandersetzung vertritt (Wildemann in juris-PK BGB, 7. Aufl. 2014, § 1960 Rn. 59).
15c) Die Auswahl des Nachlasspflegers bleibt dem Amtsgericht überlassen.
163. a) Über die Verpflichtung, die Verfahrenskosten zu tragen, war gemäß § 81 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei hat der Senat von der gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Diese Möglichkeit beschränkt sich nicht auf Fälle einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne von § 21 GNotKG, sondern erweitert die Möglichkeit eines Absehens von der Kostenerhebung. Vorliegend war neben dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerde in der Sache erfolgreich war, zu berücksichtigen, dass die Anordnung der Teilnachlasspflegschaft nicht nur dem Interesse der Antragstellerinnen dient, sondern auch dem des/der unbekannten Erben des nicht eindeutig zuordenbaren Erbteils.
17b) Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat entsprechend dem Wert des Erbteils, für den die Teilnachlasspflegschaft angeordnet wurde, auf 250.000,- € bestimmt.
18c) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.