Oberlandesgericht Düsseldorf Anerkenntnisurteil, 27. Juni 2014 - I-4 U 3/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.12.2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (11 O 483/11), berichtigt durch landgerichtlichen Beschluss vom 05.02.2013, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 08.08.2012, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 1.094,80 € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der G. Vermögensanlagen AG (Vertrags-Nr. …) und an der G. Beteiligungs-AG (Vertrags-Nr. …) gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die C. Deutschland Holding GmbH Kostenschutz zu gewähren.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist, soweit der Kläger darüber hinaus beantragt hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der G. Vermögensanlagen AG (Vertrags-Nr. …) und an der G. Beteiligungs-AG (Vertrags-Nr. …) gegen die E. Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kostenschutz zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen, soweit die Beklagte auf die Berufung des Klägers verurteilt worden ist, ihn von einer Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 08.08.2012, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 1.094,80 € freizustellen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer seit dem 01.10.1974 bei ihr beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin bestehenden Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung mit der Vertrags-Nr. … geltend, der als Allgemeine Versicherungsbedingungen die ARB 75 (Anlage K4 zur Klageschrift) zugrunde liegen.
4Der Kläger beteiligte sich in den Jahren 1995 und 1996 als atypischer stiller Gesellschafter an zwei Unternehmen der sog. G. Gruppe, der G. Vermögensanlagen AG und der G. Beteiligungs-AG. Er erbrachte in die Gesellschaften Einlagen von 144.027,85 €. Im Oktober 2004 wandte er sich erstmals an seine Prozessbevollmächtigten, um wegen dieser Geldanlagen seine Interessen von den Anwälten wahrnehmen zu lassen. Für die gerichtliche Geltendmachung der seinerzeit u.a. wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsschluss erhobenen Ansprüche gegen die Gesellschaften gewährte die Beklagte Kostenschutz. Das Klageverfahren konnte mit einem Vergleich beendet werden, wonach der Kläger 65 % seiner Einlage zurückerhalten sollte (Anlage K6 zur Klageschrift). Allerdings wurde mit Beschluss vom 20.06.2007 über das Vermögen der am Vergleich beteiligten Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet.
5Für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der G. Gruppe wegen Betruges und anderer unerlaubter Handlungen gewährte die Beklagte dem Kläger, der wieder durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, Kostenschutz erst aufgrund einer Vereinbarung vom 06./08.07.2009. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K14 zur Klageschrift) Bezug genommen.
6Aufgrund einer rund 200 Seiten umfassenden Darstellung, die sich mit einer Haftung dreier ehemals für die Unternehmen der G. Gruppe tätiger Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung befasst (Anlage K18 zur Klageschrift), begehrte der Kläger von der Beklagten Deckungsschutz für ein Vorgehen gegen diese Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Seine Prozessbevollmächtigten erbaten mit Schreiben vom 28.03.2011 bei der Beklagten zunächst Deckungsschutz für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Für rechtsschutzversicherte Mandanten wie den Kläger übernehmen sie das Einholen einer Deckungszusage im Rahmen eines Dienstleistungsannexes zur Hauptsache. Die Deckungsanfrage verwies auf die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigte Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten mit anderer Post übersandt hatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 28.03.2011 wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung desselben (Anlage K20 zur Klageschrift) verwiesen.
7Vorausgegangen war dieser Deckungsanfrage ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers an diesen vom 09.03.2011, in dem es unter anderem hieß:
8„[…] Daher raten wir vorliegend, auch die bestehenden Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer geltend zu machen.
9Wegen der Neuregelung der Verjährung im Jahr 2001 müssen Ihre Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer noch in diesem Jahr geltend gemacht werden. Wir bitten Sie daher, die beigefügte Vollmacht unterschrieben im Original alsbald zurückzusenden.
10Nach Einholung der entsprechenden Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung werden wir Ihre Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wegen Beihilfe zum Betrug geltend machen. Die Stellung der Deckungsanfrage erfolgt wie bisher durch unsere Kanzlei. Sollten sich bei der Einholung von Kostenschutz Probleme ergeben, werden wir Rücksprache mit Ihnen nehmen.
11Die anfallenden Kosten hat Ihre Rechtsschutzversicherung zu tragen. […]“
12Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K66 zum Schriftsatz des Klägers vom 10.05.2012) Bezug genommen.
13Der Kläger unterzeichnete das ihm übersandte Dokument am 31.03.2011. In diesem lautete es unter anderem wie folgt:
14„Den Rechtsanwälten […] wird […] gegen Unternehmen der Sch. E. & Y. Gruppe und Rechtsnachfolger wegen Schadensersatz
15Auftrag und Vollmacht
16zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung erteilt.“
17Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunde wird auf die Anlagen K39 zur Klageschrift sowie die Anlage K101 (Bl. 195 GA) verwiesen.
18Die Prozessbevollmächtigten des Klägers nahmen in der Folgezeit außergerichtlich keinen Kontakt mit den für haftbar gehaltenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf. In anderen Prozessen erklärten sie hierzu, dass die von ihnen vertretenen Anleger kein Interesse daran hätten, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften außergerichtlich mit angeblichen Ansprüchen zu belasten, da sie von dort eine negative Feststellungsklage befürchteten. Die Beklagte reagierte unterdessen auf die Deckungsschutzanfrage vom 28.03.2011 mit einem Schreiben vom 29.04.2011, in dem es unter anderem hieß:
19„[…] Im Hinblick auf das beabsichtigte Vorgehen gegen die 3 WP-Gesellschaften gehen wir ferner nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass eine außergerichtliche Rechtsverfolgung untunlich ist. Es darf unterstellt werden, dass die Gegenseite die behaupteten Ansprüche zurückweisen wird. Im Übrigen wäre ohnehin von einer Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG auszugehen. Es würde sich anbieten, die laufenden Klagen um die WP-Gesellschaften zu erweitern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Haftung der Wirtschaftsprüfer an die „Haupttaten“ der Konzeptanten (Beihilfe zu § 264 a, 263, 26 StGB - §§ 823 II, 826 BGB) anknüpft. […]“
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Antwortschreibens vom 29.04.2011 wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K22 zur Klageschrift) Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers reagierten hierauf mit zwei Schreiben vom 10. und 11.05.2011 an die Beklagte (Anlagen K23 und K24 zur Klageschrift). In dem Schreiben vom 10.05.2011 hieß es unter anderem:
21„[…] Bereits jetzt möchten wir aber auch darauf hinweisen, dass das Rechtsschutzinteresse Ihrer Versicherungsnehmer nach § 158n Satz 3 VVG a.F. als bereits anerkannt gilt, da es sich bei Ihren Einwendungen sämtlichst um Fragen der Mutwilligkeit der Interessenwahrnehmung bzw. um die Frage hinreichender Erfolgsaussicht handelt, es Ihrem Schreiben jedoch an der erforderlichen Belehrung fehlt. […]“
22Die Beklagte reagierte hierauf mit einem Schreiben vom 20.05.2011 (Anlage K25 zur Klageschrift), mit welchem sie für eine verbindliche Entscheidung über den Rechtsschutz von den Prozessbevollmächtigten des Klägers bestimmte Nachweise verlangte. Gleiches tat sie nochmals mit einem Schreiben vom 01.06.2011 (Anlage K26 zur Klageschrift). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers reagierten hierauf mit einem Schreiben vom 01.07.2011 (Anlage K28 zur Klageschrift), auf das ein Schreiben der Beklagten vom 12.07.2011 an die Prozessbevollmächtigten (Anlage K29 zur Klageschrift) und den Kläger persönlich (Anlage K31 zur Klageschrift) folgten. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers reagierten hierauf mit Schreiben vom 13.07.2011 (Anlage K30 zur Klageschrift), mit welchem sie die Beklagte aufforderten, nunmehr bis zum 20.07.2011 den erbetenen Kostenschutz zuzusagen.
23In einem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.07.2011 stellte sich die Beklagte sodann auf den Standpunkt, dass der Kostenschutz für die hier behandelte außergerichtliche Angelegenheit wegen § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG bereits erteilt und geleistet sei. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung desselben (Anlage K32 zur Klageschrift) verwiesen.
24Mit einem Schreiben vom 29.07.2011 (Bl. 60-61 GA) wandte sich die Beklagte auch an den Kläger persönlich. Sie schrieb ihm unter anderem:
25„Ganz wichtig: Als Ihr Vertragspartner gehört es zu unseren Pflichten, Sie von Gebührenansprüchen Ihres Anwalts freizustellen. „Freistellung“ bedeutet bei berechtigten Gebührenforderungen Zahlung an den Anwalt und bei unberechtigten Forderungen Unterstützung bei der Abwehr dieser Gebührenforderung. Deshalb unsere dringende Bitte: Informieren Sie uns sofort, wenn Ihnen die Anwaltskanzlei für die außergerichtliche Tätigkeit gegen Wirtschaftsprüfer Kosten in Rechnung stellen sollte.“
26Der Kläger hat mit Klageschrift vom 18.12.2011 zunächst den Antrag angekündigt,
27festzustellen, dass die Beklagte ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit seiner Beteiligungen an der G. Vermögensanlagen GmbH (Vertrags-Nr. …) und seiner Beteiligung an der G.-Beteiligungs-AG (und Vertrags-Nr. …) gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E. Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C. Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.
28Kurz darauf, mit Schreiben vom 19.12.2011 (Anlage K62 zum Schriftsatz vom 10.05.2012), leiteten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die drei im Klageantrag genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren ein. Mit einem Schreiben vom 27.03.2012 setzten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte hierüber in Kenntnis und baten sie um Kostenschutz für das Güteverfahren sowie für das gerichtliche Verfahren 1. Instanz. In dem Schreiben hieß es insoweit wörtlich:
29„[…] Wir bitten Sie nunmehr um Zusage von
30Kostenschutz für das Güteverfahren
31und vorsorglich für den Fall, dass das Schlichtungsverfahren scheitert, auch um Zusage von
32Kostenschutz für die I. Instanz.
33Bei den Kosten des Güteverfahrens handelt es sich um notwendige und vom Rechtsschutzversicherer daher zu ersetzende Kosten der Rechtsverfolgung, denn das Güteverfahren stellt eine kostengünstige Maßnahme zur Hemmung der Verjährung dar […]
34Das Schlichtungsverfahren läuft derzeit noch. Eine Reaktion der Anspruchsgegner liegt uns bisher in keinem der Verfahren vor. Allerdings bestimmt § 204 Abs. 2 BGB, dass die Hemmung der Verjährung der Ansprüche bereits sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet, sodass ein ggf. erforderlich werdendes gerichtliches Vorgehen zeitnah zu erfolgen hat.
35[…]
36Wir bitten um die Zusage von Kostenschutz im begehrten Umfang bis zum
3711.04.2012 (eingehend). […]“
38Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Deckungsanfrage wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K63 zum Schriftsatz vom 10.05.2012) Bezug genommen. Die Beklagte lehnte eine Deckungszusage mit einem Schreiben vom 19.04.2012 (Anlage K64 zum Schriftsatz vom 10.05.2012) ab, in welchem sie unter anderem ausführte, eine Deckungsanfrage für die 1. Instanz sei verfrüht. Hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens führte sie darin aus:
39„[…] Wir stellen fest, dass diese kostenauslösende Maßnahme nicht mit uns abgestimmt wurde und behalten uns den Einwand der Leistungsfreiheit insbesondere wegen Obliegenheitsverletzung und Mutwilligkeit vor. […]“
40Die Prozessbevollmächtigten des Klägers antworteten hierauf mit einem Schreiben vom 26.04.2012 (Anlage K65 zum Schriftsatz vom 10.05.2012), in dem sie dieser Ansicht widersprachen. In diesem Schreiben hieß es unter anderem:
41„[…] Mit den Anspruchsgegnern wurde bisher nicht korrespondiert, dies auch vor dem Hintergrund der fehlenden Kostenschutzzusage. Da keinerlei Gewähr dafür bestand, dass die Anspruchsgegner zur Abgabe einer Verzichtserklärung hinsichtlich der Einrede der Verjährung bereit gewesen wären, war hier die Einleitung einer verjährungshemmenden Maßnahme zweckmäßig und erforderlich.
42[…] Ihr Versicherungsnehmer begehrt Kostenschutz für die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche, was neben dem Begehren von Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung zugleich auch das Begehren von Kostenschutz für eine ggf. erforderlich werdende gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs beinhaltet. […]“
43Die Beklagte wandte sich hierauf mit einem Schreiben vom 10.05.2012 (Anlage K71 zum Schriftsatz vom 25.06.2012) an den Kläger persönlich, in dem sie ihm unter anderem Kostenschutz für die Abwehr einer Honorarforderung seiner Anwälte aus dem Schlichtungsverfahren zusagte. Es hieß darin unter anderem wörtlich:
44„[…] Wir können daher nicht nachvollziehen, weshalb zum Jahresende 2011 plötzlich Zeitdruck und die Notwendigkeit eiliger verjährungshemmender Maßnahmen entstanden sein sollen. Normalerweise hätte – nach ausreichend begründeter Deckungsanfrage an uns und hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung – eine entsprechende Klage gegen die Wirtschaftsprüfer erhoben werden müssen. […]
45Dieses Vorgehen stellt uns gegenüber eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar, die nach § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ggf. zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Dieses Verhalten Ihrer Rechtsanwälte müssen Sie sich dabei zurechnen lassen. […]
46Für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren fällt dort normalerweise eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Wir sind der Meinung, dass diese Gebühr aber von Ihnen nicht verlangt werden kann, da durch diese Vorgehensweise der Rechtsanwälte unnötige Mehrkosten entstanden sind. Wir werden Ihnen in diesem Fall daher Kostenschutz für die Abwehr der Gebührenforderung zur Verfügung stellen. […]“
47Mit Schriftsatz vom 25.06.2012 kündigte der Kläger die weiteren Anträge an,
482. festzustellen, dass die Beklagte ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … auch für die mit Betreibung des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens angefallene Geschäftsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 2303 Nr. 4 VV zur Durchsetzung seiner Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligungen an der GV. (Vertrags-Nr. …) und seiner Beteiligung an der Gö. (Vertrags-Nr. …) gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E. Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C. Deutschland Holding GmbH Kostenschutz zu gewähren hat,
493. festzustellen, dass die Beklagte ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der GV. (Vertrags-Nr. …) und seiner Beteiligung an der Gö. (Vertrags-Nr. …) gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E. Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C. Deutschland Holding GmbH Kostenschutz zu gewähren hat.
50Mit einem Schreiben vom 03.07.2012, wegen dessen Einzelheiten auf die bei der Akte befindliche Ablichtung desselben (Bl. 206-212 GA) Bezug genommen wird, lehnte die Beklage die Zusage von Deckungsschutz für eine Klage in 1. Instanz mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies den Kläger auf seine Rechte nach § 17 Abs. 2 ARB hin.
51Die Prozessbevollmächtigten des Klägers fertigten unter dem 08.08.2012 ausgehend von einem Gebührenstreitwert von 78.092,09 € eine Gebührenvorschussrechnung über 3.689,- €, mit der sie dem Kläger unter anderem eine 1,8 Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit sowie eine 0,75 Geschäftsgebühr für ihre Tätigkeit im Schlichtungsverfahren berechneten. Wegen der Einzelheiten der Rechnung, welche die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17.08.2012 (Bl. 189-192 GA) in Kopie der Beklagten mit der Bitte um Ausgleich bis zum 27.08.2012 übersandten, wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Bl. 193 GA) verwiesen. Die Beklagte reagierte hierauf mit einem Schreiben vom 27.08.2012 (Bl. 194 GA), in welchem sie die begehrte Leistung ablehnte und unter anderem ausführte:
52„[…] Wie ihnen bekannt ist, haben wir unsere Versicherungsnehmer von der Ihnen zustehenden Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit umfassend freigestellt, nämlich in Form der Zahlung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Ansprüche. […]
53Auch die Zahlung der von ihnen berechneten Gebühr für das von Ihnen eingeleitete Güteverfahren schulden unsere Versicherungsnehmer nach unserer Beurteilung nicht. […] Die durch die Einleitung des Güteverfahrens verursachten Mehrkosten stellen pflichtwidrig verursachte Mehrkosten dar. Gegenüber Ihrer Gebührenforderung steht den Mandanten/Versicherungsnehmern Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Mandatsvertrages zu. […]“
54Der Kläger hat behauptet, dass seine Prozessbevollmächtigten von ihm ab April 2011 Informationen entgegen genommen, ihn fernmündlich und schriftlich informiert und beraten und für ihn Einsicht in Unterlagen genommen hätten. Er hat die Ansicht vertreten, sie mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Rahmen eines gesonderten Mandats beauftragt zu haben. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn sie ihm vorhalte, das eingeleitete Schlichtungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß geführt worden; ohne bestehende Kostenschutzzusage habe er sich nicht schneller als notwendig dem Risiko einer negativen Feststellungsklage aussetzen müssen. Die Beklagte habe bei ihren Leistungsablehnungen die nach § 158n VVG a.F. notwendigen Belehrungen nicht rechtzeitig erteilt und könne sich daher ihm gegenüber nicht darauf berufen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei.
55Der Kläger hat – teilweise anstelle der bisher angekündigten Anträge – beantragt,
56- 57
1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 08.08.2012, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 3.689,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.08.2012 freizustellen.
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2. festzustellen, dass die Beklagte ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der G. Vermögensanlagen AG (Vertrags-Nr. …) und an der G. Beteiligungs-AG (Vertrags-Nr. …) gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E. Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C. Deutschland Holding GmbH Kostenschutz zu gewähren hat,
und, hilfsweise für den Fall einer (Teil)Abweisung des Klageantrags zu 1.,
60- 61
3. festzustellen, dass die Beklagte ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der G. Vermögensanlagen AG (Vertrags-Nr. …) und an der G. Beteiligungs-AG (Vertrags-Nr. …) Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Initiatoren, Konzeptanten und Vorstände der G. Gruppe einerseits und die E. & Y. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die E. Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die C. Deutschland Holding GmbH andererseits insgesamt im Umfang einer 2,5 Geschäftsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV zu gewähren hat.
Die Beklagte hat beantragt,
63die Klage abzuweisen.
64Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, bei dem vom Kläger beabsichtigten außergerichtlichen Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften handele es sich gebührenrechtlich um die gleiche Angelegenheit wie das Vorgehen gegen die Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorstände der Unternehmen der Göttinger Gruppe. Für diese gebührenrechtliche Angelegenheit sei von ihr Kostenschutz bereits mit der Vereinbarung vom 06./08.07.2009 gewährt worden. Im Übrigen habe sie die Freistellungsansprüche des Klägers dadurch erfüllt, dass sie ihm Kostendeckung für eine Abwehr der Gebührenansprüche seiner Prozessbevollmächtigten zugesagt habe. Insoweit stehe es ihr nach dem Versicherungsvertrag frei, wie sie Kostenschutz gewähre. Da sie den begehrten Kostenschutz im Umfang des Freistellungsantrags nicht versagt habe, habe es nach § 158n VVG a.F. zu erteilender Hinweise nicht bedurft. Da die Einleitung des Schlichtungsverfahrens unnötige zusätzliche Kosten verursacht habe, liege darin eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages. Dem Kläger stehe gegen seine Prozessbevollmächtigten ein Schadensersatzanspruch in Höhe der darauf entfallenden anwaltlichen Gebühren zu, den er der Gebührenforderung entgegen halten könne. Das unnötige Produzieren zusätzlicher Kosten durch seine Prozessbevollmächtigten sei dem Kläger in seinem Verhältnis zur Beklagten im Übrigen auch zurechenbar. Die Deckungsanfrage des Klägers für ein gerichtliches Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften habe sie nicht verspätet unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten abgelehnt. Zum einen sei eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten der vom Kläger beabsichtigten Klage auf der Grundlage der von seinen Prozessbevollmächtigten gefertigten Stellungnahme (Anlage K18) nicht möglich gewesen. Mit ihrem Ablehnungsschreiben vom 03.07.2012 habe sie daher fristgerecht reagiert. Da der Kläger zugleich um Kostenschutz für das Schlichtungsverfahren nachgesucht habe, sei die Deckungsanfrage für ein Klageverfahren 1. Instanz zum anderen aber auch widersprüchlich und verfrüht gewesen. Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers Nachfragen der Beklagten zur Deckungsanfrage nicht vollständig beantwortet hätten, sei sie, die Beklagte, überdies wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
65Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 13.12.2012, berichtigt durch Berichtigungsbeschluss vom 05.02.2013 (Bl. 396-398 GA), im Umfang des Feststellungsantrages zu 2. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, der vom Kläger erhobene Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz für ein Verfahren in 1. Instanz sei begründet, weil die Beklagte den Einwand fehlender Erfolgsaussicht nicht rechtzeitig erhoben habe. Im Übrigen sei die Beklagte ihrer Freistellungspflicht gegenüber dem Kläger dadurch nachgekommen, dass sie ihm Rechtsschutz für eine gerichtliche Auseinandersetzung mit seinen Prozessbevollmächtigten gewährt habe. Wegen der weiteren Sachdarstellung und der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das Urteil und seine Entscheidungsgründe (Bl. 358-366 GA) Bezug genommen.
66Beide Parteien haben gegen das ihnen am 21.12.2012 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Der Kläger mit einem am 09.01.2013 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz, die Beklagte durch einen am 04.01.2013 eingegangenen Schriftsatz. Nach jeweiligen Fristverlängerungen bis zum 21.03.2013, hat der Kläger seine Berufung mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet, die Beklagte mit einem am 20.03.2013 eingegangenen Schriftsatz. Beide Parteien rügen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags jeweils als fehlerhaft.
67Der Kläger behauptet, gegen zwei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften inzwischen Klage erhoben zu haben. Seine Prozessbevollmächtigten hätten ihm ihre Rechnung vom 08.08.2012 übersandt.
68Der Kläger beantragt,
69- 70
1. die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13.12.2012, AZ. 11 O 483/11, zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 08.08.2012, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 3.689,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.08.2012 freizustellen,
und hilfsweise, für den Fall einer (Teil)Abweisung des Klageantrags zu 1.,
72- 73
2. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13.12.2012, AZ. 11 O 483/11, festzustellen, dass die Beklagte ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der G. Vermögensanlagen AG (Vertrags-Nr. …) und an der G. Beteiligungs-AG (Vertrags-Nr. …) Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Initiatoren, Konzeptanten und Vorstände der Göttinger Gruppe einerseits und die E. & Y. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die E. Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die C. Deutschland Holding GmbH andererseits insgesamt im Umfang einer 2,5 Geschäftsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV zu gewähren hat.
Mit Schriftsatz vom 03.06.2013 erklärt der der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit sich der vom Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13.12.2012, Az. 11 O 483/11, zugesprochene Klageantrag zu 2. auf Kostenschutz für ein gerichtliches Vorgehen des Klägers gegen die E. Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richtet. Er hat wegen des von ihm zum 06.03.2013 angenommenen Verjährungseintritts von etwaigen Ansprüchen gegen dieses Unternehmen keine Klage erhoben.
75Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung des Klägers und beantragt,
76die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie
77die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13.12.2012 – Az. 11 O 483/11 – insgesamt abzuweisen.
78Der Kläger beantragt,
79die Berufung der Beklagten vom 28.12.2012 kostenpflichtig zurückzuweisen.
80Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger gegen zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Klage erhoben hat. Sie behauptet unter Bezugnahme auf die ihrem Schriftsatz vom 12.10.2012 beigefügte Anlage B10, die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten ihm gegenüber auf eine Berechnung von Gebühren verzichtet. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Gebührenforderung, von der sie den Kläger freistellen solle, nicht bestehe. Im Übrigen habe sie mit der Zusage der Abwehr unberechtigter Forderungen den geltend gemachten Freistellungsanspruch erfüllt. Die Deckungsanfrage des Klägers hinsichtlich der Kosten für ein Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in 1. Instanz sei als eine aufschiebend bedingt gestellte Anfrage anzusehen gewesen. Die Deckungsablehnung sei daher auch aus diesem Grund rechtzeitig gewesen.
81Im Verhandlungstermin hat der Senat den Inhalt der zugleich verhandelten, in weiten Teilen inhaltsidentischen Verfahrensakte I-4 U 222/12 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. In diesem Verfahren haben die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers, die auch den Kläger im Verfahren I-4 U 222/12 vertreten, zu dem dort streitgegenständlichen außergerichtlichen Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten ebenfalls vorgetragen, dass sich der dortige Kläger nicht schneller als notwendig dem Risiko einer negativen Feststellungsklage habe aussetzen müssen.
82In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragen, es sei beabsichtigt gewesen, auch außergerichtlich an die Wirtschaftsprüfungsunternehmen heranzutreten. Wegen der hinausgezögerten Deckungszusage habe man sich dann aber letztlich für andere Maßnahmen entschieden. Die Beklagte hat dieses Vorbringen als verspätet gerügt und mit Nichtwissen bestritten.
83Mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.04.2014 (Bl. 875-885) hat die Beklagte u.a. ihr Vorbringen zur Zulässigkeit der Gewährung von Kostenschutz durch Abwehrdeckung in der Rechtsschutzversicherung weiter vertieft. Sie hat sich insoweit auf Ausführungen des Richters am Bundesgerichtshof Wendt bezogen, von denen sie annimmt, dass sie ihre Rechtsauffassung stützen. Sie hat ein außergerichtliches Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens abermals bestritten und insoweit auch auf Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Parallelverfahren verwiesen. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Schlichtungsverfahren keine Vergütung verlangen könnten, weil sie es nicht ordnungsgemäß betrieben hätten. Die Durchführung von 750 identischen, aber getrennten Schlichtungsverfahren, wie sie die Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeleitet hätten, entspreche im Übrigen nicht dem Grundsatz kostensparsamen Vorgehens. Es hätte genügt, nur ein einziges Schlichtungsverfahren für alle Anspruchsteller durchzuführen. Der Kläger könne daher bezüglich des Schlichtungsverfahrens allenfalls Freistellung vom entsprechend reduzierten Betrag von insgesamt 237,52 € verlangen.
84Mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.04.2014 hat der Kläger behauptet, seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber den Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften beauftragt zu haben. Eine nach außen gerichtete Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten sei nicht nur beabsichtigt gewesen, es habe sie auch gegeben. Die Prozessbevollmächtigten hätten sich infolge der Auftragserteilung durch den Kläger mit dem Insolvenzverwalter der Unternehmen der G. Gruppe besprochen und wiederholte Einsicht in Unterlagen der Beteiligungsgesellschaften in Räumlichkeiten in G. genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Klägervorbringens wird auf den Schriftsatz vom 11.04.2014 (Bl. 909-923 GA) verwiesen.
85Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 21.03.2013 (Bl. 502 ff. GA) und seine Schriftsätze vom 03.06.2013 (Bl. 587 ff. GA), vom 04.06.2013 (Bl. 620 ff. GA), vom 04.02.2014 (Bl. 738 ff. GA) und vom 04.03.2014 (Bl. 836 ff. GA) sowie die Berufungsbegründung der Beklagten vom 20.03.2013 (Bl. 443 ff. GA) und ihre Schriftsätze vom 30.09.2013 (Bl. 671 ff. GA), vom 10.12.2013 (Bl. 727 ff. GA) und vom 20.02.2014 (Bl. 799 ff. GA) verwiesen. Des Weiteren wird auf die beiden weiteren nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers und der Beklagten vom 23.04.2014 (Bl. 938-940 GA) und 08.05.2014 (Bl. 956-964 GA) Bezug genommen.
86II.
87Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet. Die zulässige Berufung der Beklagten ist hingegen unbegründet.
881.
89Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sind nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung – der maßgebliche Rechtsschutzfall fällt in die 90er Jahre – sowie die ARB 75 anzuwenden. Hiernach ist der Kläger von der Beklagten gemäß §§ 25 Abs. 2 a), 14 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 a) Satz 1 und Abs. 2 ARB 75 von einer Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzfall in Höhe von 1.094,80 € freizustellen (Klageantrag zu 1.).
90a)
91Der Kläger wird von seinen Prozessbevollmächtigten wegen einer Gebührenforderung im Sinne von § 2 Abs. 2 ARB 75 in Anspruch genommen. Ob die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem selbst eine Rechnung übersandten, kann dahinstehen. Für eine Inanspruchnahme ist im Streitfall ausreichend, dass die Beklagte als Rechtsschutzversicherer des Klägers von den Prozessbevollmächtigten eine Kopie der unstreitig erstellten Gebührenvorschussrechnung mit der Bitte um Ausgleich erhielt. Dass der Rechtsschutzversicherer eine Kostenrechnung unmittelbar vom Kostengläubiger erhält, reicht nicht nur aus (vgl. Bauer, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 2 ARB 75, Rz. 153), sondern entspricht nach Kenntnis des Senats auch einer verbreiteten Praxis.
92Soweit die Beklagte behauptet, die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten diesem gegenüber generell auf ihre Gebühren verzichtet – was in der Sache zugleich den Grund des Anspruchs betrifft –, hat sie hierfür keinen Beweis angetreten. Aus der von ihr vorgelegten Anlage B10 ergibt sich ein solcher genereller Verzicht nicht. Selbst wenn der Kläger mit seinen Prozessbevollmächtigten eine der Anlage B10 vergleichbare Vereinbarung geschlossen hätte, so würde sich ihm gegenüber daraus nur eine Stundung etwaiger nach der Vereinbarung abrechnungsfähiger Ansprüche ergeben, bis die Frage einer Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers geklärt ist.
93b)
94Da der Kläger die Honorarrechnung seiner Prozessbevollmächtigten bislang nicht beglichen hat, hat er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung in dem Umfang, in dem die Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten begründet ist. Die Beklagte hat diesen Freistellungsanspruch des Klägers nicht bereits dadurch erfüllt, dass sie ihm sowohl hinsichtlich eines außergerichtlichen Tätigwerdens seiner Prozessbevollmächtigten als auch ihrer Tätigkeit im Schlichtungsverfahren Kostenschutz für eine Abwehr der anwaltlichen Gebührenforderung zugesagt hat.
95Zwar kann sich die Beklagte für diese von ihr vertretene Auffassung, der sich das Landgericht angeschlossen hat, auf eine Stimme in der Literatur (Bauer, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., ARB 2000 § 5 Rz. 10, und ders., r+s 2013, 131 ff.) stützen, die sich ihrerseits auf eine Entscheidung des Versicherungsombudsmanns beruft. Die Gewährung von Abwehrdeckung ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung der einzelnen Versicherungsarten, wenn auch deutlicher nach neuem Recht, indes allein Bestandteil der Haftpflicht-, nicht aber der Rechtsschutzversicherung (vgl. §§ 149, 150 VVG a.F./§§ 100, 101 VVG n.F. einerseits und §§ 158l-158o VVG a.F./§ 125 VVG n.F. andererseits). Aus dem Versicherungsvertrag der Parteien und den darin einbezogenen ARB 75 ergibt sich nichts anderes. Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Regeln der §§ 1, 2 ARB 75 kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der hiernach gebotenen objektiven Auslegung nur so verstehen, dass der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung (vgl. § 2 Abs. 1 a) ARB 75) des vom Versicherungsnehmer ausgewählten Anwalts zu tragen hat. Von einem Wahlrecht dergestalt, dass sich der Versicherer auch dafür entscheiden kann, den Versicherungsnehmer unter Übernahme der hierfür anfallenden Kosten auf die Abwehr von anwaltlichen Gebührenansprüchen zu verweisen, ist in den Vertragsbedingungen nicht die Rede.
96Ergibt sich aber weder aus den spezialgesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes noch aus dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, dass der Rechtsschutzversicherer gegen den Willen des Versicherungsnehmers Kostenschutz durch Abwehrdeckung gewähren kann, sondern ist das Gegenteil der Fall, so kommt es nicht darauf an, dass eine Freistellungsverpflichtung typischerweise auch die Pflicht umfasst, unbegründete Ansprüche vom Freistellungsgläubiger abzuwehren. Aus einer solchen allgemeinen Pflicht kann die Beklagte im Streitfall kein Recht herleiten.
97Die Auffassung der Beklagten, der Bundesgerichtshof habe sich in der von ihr vertretenen Weise bereits geäußert, teilt der Senat nicht. Insbesondere aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 14.03.1984 – IVa ZR 24/82 – ergibt sich dies nicht. Dort bezieht der Bundesgerichtshof Wahlmöglichkeiten des Rechtsschutzversicherers allein auf die Zahlung an den Versicherungsnehmer oder den Kostengläubiger oder an die Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an die Gerichtskasse (BGH, Urt. v. 14.03.1984 – IVa ZR 24/82, Juris). Weitere von der Beklagten wiederholt zitierte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 19.01.1983 – IVa ZR 116/81 und Urt. v. 19.04.2002 – V ZR 3/01, Juris) haben vertraglich vereinbarte Freistellungsverpflichtungen zum Gegenstand. Einen Bezug zur Rechtsschutzversicherung lassen sie nicht erkennen.
98Auch die von der Beklagten für ihre Rechtsansicht angeführten Zitate aus Veröffentlichungen von Wendt (r+s 2010, 221, 229; r+s 2012, 209, 211) versteht der Senat nicht in dem Sinne, dass der Rechtsschutzversicherer zwischen Kostentragung und Kostenabwehr soll wählen können. Die von der Beklagten zitierten Textstellen erwähnen aus Sicht des Senats allein die Möglichkeit des Rechtsschutzversicherers, in Verhandlungen mit dem Anwalt als Kostengläubiger unbegründete Forderungen abzuwehren, sowie seine korrespondierende Pflicht, seinen Versicherungsnehmer, der sich gegen eine unbegründete anwaltliche Gebührenforderung aus einem Rechtsschutzfall zur Wehr setzen möchte, hierbei zu unterstützen (siehe auch Graf, VersR 2013, 753, 756). Hierfür spricht auch die von Wendt im Einzelnen in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. r+s 2010, 221, 229, Fn. 77). Diese gibt für die Rechtsansicht der Beklagten nichts her.
99In der Rechtsschutzversicherung leistet der Versicherer nicht schuldbefreiend, indem er den Versicherungsnehmer darauf verweist, sich auf Kosten des Versicherers gegen die Gebührenforderung seines Anwalts zu verteidigen. Denn er erfüllt damit nicht den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfall der – beispielsweise – Inanspruchnahme von Schädigern, sondern bietet eine Leistung an, die sich auf einen tatsächlich noch nicht eingetreten, jedenfalls aber noch nicht angemeldeten Versicherungsfall bezieht, nämlich die Abwehr von Gebührenansprüchen des Verfahrensbevollmächtigten des Versicherungsnehmers. Dass der Kläger einen solchen letztgenannten Versicherungsfall überhaupt geltend machen, nämlich sich gegen die Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten verteidigen will, ist nicht ersichtlich. Eine Pflicht des Versicherungsnehmers, anstelle des bisherigen Versicherungsfalls einen anderen Versicherungsfall zu verfolgen, besteht nicht. Hält der Versicherungsnehmer die Gebührenforderung für begründet und verlangt vom Versicherer Freistellung, so kann dieser – bleiben seine etwaigen Verhandlungen mit dem Anwalt erfolglos – auf der Grundlage des Rechtsschutzversicherungsvertrages nur noch zwischen der Kostenübernahme oder ihrer vollständigen oder teilweisen Versagung wählen, nicht aber zwischen den Versicherungsfällen. Erfolgreich und ohne seine vertraglichen Pflichten zu verletzen, kann er die Kostenübernahme dann verweigern, wenn die gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Gebührenforderung unbegründet ist.
100c)
101Von den Gebühren aus der Rechnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.08.2012 hat die Beklagte den Kläger allerdings nur zum Teil freizustellen, weil nur ein Teil der Gebühren angefallen und damit gesetzliche Vergütung im Sinne von § 2 Abs. 1 a) Satz 1 ARB 75 ist.
102Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Beklagte könne sich auf das Nichtentstehen von Gebühren nicht mehr berufen, weil sie ihre Leistung hierauf gestützt nicht zeitnah und verbunden mit einer Belehrung gemäß § 158n VVG a.F. abgelehnt habe, greift dieser Einwand nicht durch. § 158n VVG a.F. erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist. Um einen solchen Fall handelt es sich bei der Frage der angefallenen gesetzlichen Gebühren im Sinne von § 2 Abs. 1 a) Satz 1 ARB 75 jedoch nicht.
103d)
104Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu, von Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 2.594,20 € freigestellt zu werden, das seine Prozessbevollmächtigten auf §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB, 3 BRAO i.V.m. §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG stützen.
105aa)
106Der Kläger hat mit seinen Prozessbevollmächtigten zwar im März 2011 einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 611, 675 BGB, 3 BRAO geschlossen. Der vom Kläger geltend gemachte Freistellungsanspruch in Höhe von 2.594,20 € würde jedoch voraussetzen, dass dieser Vertrag einen Inhalt hatte und eine anwaltliche Tätigkeit ausgelöst hat, die eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, wie sie in der Gebührenrechnung zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer mit 2.594,20 € abgerechnet wird, entstehen lässt. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist der Kläger.
107bb)
108Nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 des VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Geschäftsgebühr ist regelmäßig abzugrenzen von Gebühren nach § 34 RVG für eine Beratung. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist § 34 RVG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 anwendbar, da der Kläger „Auftrag und Vollmacht“ im März 2011 erteilt hat. Soweit sich die anwaltliche Tätigkeit auf die Erteilung eines Rates beschränkt, entsteht die Geschäftsgebühr nicht (Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., VV 2300 Rz. 7). Die Abgrenzung im Einzelfall ist schwierig (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV 2300 Rz. 14), weshalb dringend dazu geraten wird, in Fällen, in denen die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach außen sichtbar wird, eine Abrechnung nach Nr. 2300 VV RVG zu vereinbaren (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 34 RVG Rz. 23). Eine solche Gebührenvereinbarung, wie sie auch § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG empfiehlt, haben der Kläger und seine Bevollmächtigten aber unstreitig nicht getroffen. Es liegt auch kein Fall nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG vor, wonach Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses eine Gebühr bestimmt. Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses regelt die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels.
109Entscheidend ist daher, mit welcher Tätigkeit der Kläger seine Prozessbevollmächtigten beauftragt hat und wie sie daraufhin ggf. tätig geworden sind. Mit der Geschäftsgebühr kann nur die umfassende Geschäftsbesorgung abgerechnet werden. Sie ist dann als gewollt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt nach außen tätig werden soll, beispielsweise mit Dritten korrespondieren und ihnen gegenüber den Mandanten vertreten soll (OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2012 – I-28 U 88/11; OLG Nürnberg, Urt. v. 26.07.2010 – 14 U 220/10, Juris). Wenn der Rechtsanwalt demgegenüber lediglich im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig werden soll, kommt eine Beratung nach § 34 RVG in Betracht und kann nur nach dieser Vorschrift abgerechnet werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.2009 – I-24 U 136/08, Juris).
110Bei der Frage, welchen Inhalt der Auftrag des Klägers an seine Prozessbevollmächtigten hatte, sind alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Eine mündliche Auftragserteilung an seine Prozessbevollmächtigten, bei welcher bestimmte Absprachen getroffen wurden, trägt der Kläger nicht vor. Aus dem Anschreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers an diesen vom 09.03.2011 und dem vom Kläger daraufhin mit Datum vom 31.03.2011 unterzeichnet zurückgesandten Formular „Auftrag und Vollmacht“ lässt sich nicht sicher entnehmen, dass der Kläger von seinen Prozessbevollmächtigten ein bestimmtes vorgerichtliches Tätigwerden mit dem Ziel einer Außenwirkung wünschte oder seine Prozessbevollmächtigten seine Unterschrift unter dem ihm übersandten Vordruck so verstehen durften. Der Kläger musste das an ihn gerichtete Anschreiben vielmehr so verstehen, dass sich seine Prozessbevollmächtigten zunächst um eine Deckungszusage der Beklagten bemühen würden, bevor Weiteres unternommen wird. Aus dem von ihm vor dem Hintergrund dieses Schreibens unterzeichneten Formular ergibt sich kein hiervon abweichender Wille des Klägers. Dies gilt angesichts des Vortrags des Klägers zu einer befürchteten negativen Feststellungsklage der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und dem insoweit korrespondierenden Akteninhalt des beim Senat anhängigen Parallelverfahrens I-4 U 222/12 umso mehr. Die unzweifelhaft umfassende Vollmacht, die der Kläger unterzeichnet hat, lässt keinerlei Rückschlüsse auf den Umfang der Beauftragung zu, weil der Umfang der Vollmacht gesetzlich festgelegt ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.05.2010 – I-24 U 211/09, Juris; Rinkler, in: Zugehör/Fischer/Vill/Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rz. 53). Unter den in dem Vordruck verwendeten Begriff der „außergerichtlichen Vertretung“ kann mit Blick auf den Auftrag auch allein das Schlichtungsverfahren fallen, welches die Prozessbevollmächtigten des Klägers für ihn später eingeleitet haben. Das Einholen der Deckungszusage führte nicht zum Entstehen der Geschäftsgebühr, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers diese Tätigkeit kostenfrei erbringen. Sichere Rückschlüsse auf den Umfang des Auftrags und das Entstehen einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ließ bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch der Vortrag des Klägers zu den von seinen Prozessbevollmächtigten entfalteten Tätigkeiten nicht zu. Der Kläger hat – abgesehen von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens – keine nach außen wirkende Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten vorgetragen, die das Ziel einer außergerichtlichen Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zweifelsfrei erkennen ließen.
111Obwohl die Frage des Entstehens einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im Vortrag der Parteien bereits erstinstanzlich breiten Raum einnahm, hat der Kläger zu den tatsächlichen Voraussetzungen nur rudimentär vorgetragen. Die bis dahin gänzlich unkonkret behaupteten Aktivitäten der Anwälte konnten ebenso den Tatbestand einer Beratung erfüllen, bei der ebenfalls Informationen entgegen genommen werden können sowie informiert, beraten und in Unterlagen Einsicht genommen werden kann. Eine Beratung im Sinne von § 34 RVG, welche allerdings in der streitgegenständlichen Honorarrechnung nicht abgerechnet wird, muss auch nicht auf einen Termin beschränkt sein. § 34 Abs. 1 Satz 3, 3. Halbs. RVG begrenzt lediglich die für ein erstes Beratungsgespräch anfallende Gebühr, sagt aber nichts darüber aus, über welche Anzahl von Terminen sich eine Beratung erstreckt. Mehrere Beratungen mit ggf. mehreren Gesprächsterminen in der gleichen Angelegenheit bilden einen einheitlichen Auftrag und lösen nur eine Beratungsgebühr aus (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 34 Rz. 36; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 34 Rz. 16), für die dann, soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, § 34 Abs. 1 Satz 3, 1. und 2. Halbs. RVG gelten.
112cc)
113Ob der Kläger mit seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.04.2014 nunmehr Tatsachen vorträgt, aus denen im Regelfall auf das Entstehen einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG geschlossen werden kann, kann dahinstehen. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von Gebühren für ein außergerichtliches Tätigwerden – das Schlichtungsverfahren ausgenommen – scheidet jedenfalls deshalb aus, weil seine Prozessbevollmächtigten dem Kläger mit Anschreiben vom 09.03.2011 zugesagt haben, dass sie für ihn erst nach einer von der Beklagten erteilten Deckungszusage in Kosten auslösender Weise außergerichtlich tätig werden würden. In dem Anschreiben heißt es insoweit unmissverständlich, dass Ansprüche erst nach erteilter Deckungszusage geltend gemacht werden sollen und bei etwaigen Problemen bei der Einholung von Kostenschutz eine Rücksprache erfolgen wird. Mit ihrem Anschreiben an den Kläger brachten die Prozessbevollmächtigten damit lediglich zum Ausdruck, was auch ohne eine solche Korrespondenz regelmäßig gilt. Ein Rechtsanwalt darf im Regelfall vor der Kostenzusage des Rechtsschutzversicherers Kosten auslösende Maßnahmen nur vornehmen, wenn der Mandant ihn damit ausdrücklich beauftragt hat und der Mandant weiß, dass er damit Gefahr läuft, die Kosten selbst zu tragen (vgl. Vill, in: Zugehör/Fischer/Vill/Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rz. 721). Aufgrund ihres vorausgegangenen Anschreibens an den Kläger konnten seine Prozessbevollmächtigten seine Unterschrift unter ihren Vordruck „Auftrag und Vollmacht“ nur so verstehen, dass sie erst nach erteilter Deckungszusage kostenauslösend tätig werden durften bzw. für eine gleichwohl entfaltete Tätigkeiten jedenfalls keine Vergütung verlangen konnten. Damit schuldet der Kläger eine Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit seiner Rechtsanwälte aber auch dann nicht, wenn sein Auftrag darauf gerichtet gewesen sein sollte, dass seine Prozessbevollmächtigten die Wirtschaftsprüfungsunternehmen auch noch außergerichtlich in Anspruch nehmen. Ein solcher Auftrag stand jedenfalls unter der Bedingung der Erteilung einer Deckungszusage. Diese ist von der Beklagten jedoch abgelehnt worden.
114e)
115Abweichend hiervon steht dem Kläger gegen die Beklagte aber ein Anspruch auf Freistellung von einer Honorarforderung seiner Anwälte in Höhe von 1.094,80 € zu. Insoweit ist der Kläger einer begründeten Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten aus §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB, 3 BRAO i.V.m. §§ 2, 13 RVG, Nr. 2303, 7002, 7008 VV RVG ausgesetzt.
116aa)
117Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen eine Antragsschrift im Schlichtungsverfahren erstellt. Das ist für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG ausreichend.
118bb)
119Dem Entstehen dieses Gebührenanspruchs der Prozessbevollmächtigten steht nicht entgegen, dass der Kläger ein Kosten auslösendes Tätigwerden seiner Anwälte grundsätzlich von einer Deckungszusage der Beklagten abhängig gemacht hat, die vorher nicht erteilt wurde. Mit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens konnte der nach Auffassung des Klägers Ende 2011 drohende Verjährungseintritt gehemmt werden. Insoweit kann nach den Umständen des Falles angenommen werden, dass der Kläger – zumal die Parteien nichts Gegenteiliges vortragen – ein Kosten auslösendes Tätigwerden seiner Prozessbevollmächtigten ungeachtet des ansonsten bedingten Auftrags zumindest insoweit billigte, als es bei Eilbedürftigkeit darauf gerichtet war, Risiken oder Gefahren von ihm abzuwehren (vgl. Borgmann/Jungk/Graus, Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 12 Rz. 70). Hierfür war das Schlichtungsverfahren grundsätzlich geeignet, zumal – solange die Deckungszusage der Beklagten weiter ausblieb – es zunächst weniger kostenträchtig war als ein Klageverfahren. Mit Blick auf ein ggf. nachfolgendes Klageverfahren sprach für ein Schlichtungsverfahren zudem die Anrechnungsvorschrift aus Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG.
120cc)
121Im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren nach Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG entstehende Rechtsanwaltsgebühren sind auch eine vom Versicherer zu tragende gesetzliche Vergütung im Sinne von § 2 Abs. 1 a) Satz 1 ARB 75 (ebenso OLG Köln, Urt. v. 26.03.2013 – 9 U 75/12, Juris; a.A. aber OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2013 – 12 U 157/12, Juris). Die ARB 75 unterscheiden zwischen der in § 2 Abs. 1 a) geregelten Anwaltsvergütung und sonstigen vom Versicherer zu tragenden Kosten, darunter ggf. den Kosten einer Schlichtungsstelle (vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.03.2013 – 9 U 75/12, Juris). Die Regelung des § 2 Abs. 1 c) ARB 75, nach der sonstige Kosten nur in ausdrücklich bezeichnetem Umfang übernommen werden, erlaubt wegen dieser Differenzierung keine den Leistungsumfang einschränkenden Rückschlüsse auf den Begriff der vom Versicherer zu tragenden gesetzlichen anwaltlichen Vergütung nach § 2 Abs. 1 a) Satz 1 ARB 75 (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2010 – IV ZR 96/10, Juris). Aus dem Umstand, dass der Versicherer die Kosten einer Schlichtungsstelle nach § 2 Abs. 1 c) ARB 75 nicht zu tragen hat, folgt daher nicht, dass durch ein Schlichtungsverfahren entstandene anwaltliche Gebühren vom Versicherer nicht zu tragen sind.
122dd)
123Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen ihre Pflicht zur Freistellung von anwaltlichen Gebühren aus dem Schlichtungsverfahren greifen nicht durch.
124(1)
125Soweit sie anführt, hierdurch seien unnötige Kosten entstanden, handelt es sich um den Einwand der Mutwilligkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ARB 75. Diesen hätte die Beklagte rechtzeitig, nämlich unverzüglich im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75, schriftlich geltend machen und über die Folgen nach § 158n VVG a.F. belehren müssen. Das ist nicht geschehen, so dass die Beklagte mit diesem Einwand gemäß § 158n Satz 3 VVG a.F. ausgeschlossen ist.
126Die Gewährung oder Ablehnung von Rechtsschutz muss innerhalb des Zeitraums erfolgen, den der Versicherer bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entscheidung benötigt. Die Prüfungspflicht beginnt, sobald der Versicherungsnehmer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Einzelfalls unterrichtet hat. Seiner Informationsobliegenheit nach § 15 Abs. 1 a) ARB 75 hinsichtlich des Rechtsschutzfalles ist der Kläger bereits mit dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2011 und dem darin enthaltenen Verweis auf die der Beklagten übersandte umfangreiche Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nachgekommen. Darin waren die Ansatzpunkte für die behauptete deliktische Haftung der Wirtschaftsprüfungsunternehmen umfassend dargestellt. Die Beklagte durfte eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 hiernach nicht mehr mit der Begründung aufschieben, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ließen sich nicht prüfen und es seien weitere Informationen nötig (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile v. 15.01.2013 – 12 U 155/12 und 12 U 157/12, Juris). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nicht erstmals mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an Unternehmen der Göttinger Gruppe in Berührung kam. Über das eingeleitete Schlichtungsverfahren informierte der Kläger die Beklagte sodann in ausreichender Weise durch das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2012. Die Reaktion der Beklagten hierauf mit Schreiben vom 19.04.2012 genügte den Anforderungen der § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75, § 158n VVG a.F. nicht. In dem Schreiben erklärte sie ohne Belehrung nach § 158n Satz 2 VVG a.F., sich hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens den Einwand der Leistungsfreiheit wegen Mutwilligkeit vorzubehalten. Der Einwand der Mutwilligkeit kann jedoch nicht vorbehalten werden, sondern wäre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75 unverzüglich zu erheben gewesen. Da die Beklagte ihn nicht unverzüglich wirksam erhoben und den Kläger nach § 158n Satz 2 VVG a.F. belehrt hat, ist sie hiermit nunmehr ausgeschlossen und gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nach § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt.
127Ob daneben, was aus Sicht des Senats schon zweifelhaft ist, noch Raum für eine Anwendung der Kostenminderungsobliegenheit nach § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 75 bleibt (so wohlBauer, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., ARB 2000, Vor § 18 Rz. 29; vgl. auch VerfGH München, Entsch. v. 13.07.2010 – Vf. 98-VI-09, Juris), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Diese Klausel ist, soweit sie den Versicherungsnehmer verpflichten will, eine unnötige Erhöhung der Kosten zu vermeiden, nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2012 – IV ZB 24/12; OLG Hamm, Urt. v. 10.08.2011 – I-20 U 31/11, Juris; weitere Nachweise bei Wendt, r+s 2012, 209, 213).
128(2)
129Soweit die Beklagte vorträgt, die Einleitung des Schlichtungsverfahrens sei mit ihr zuvor nicht abgestimmt worden, und sie sich damit auf eine Obliegenheitsverletzung nach § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 75 oder § 62 VVG a.F. berufen möchte, führt auch dies nicht zur Leistungsfreiheit. Nachdem sie dem Kläger Deckungsschutz für ein beabsichtigtes außergerichtliches Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit ihren vorgerichtlichen Schreiben konkludent endgültig verweigert hatte, trafen ihn gegenüber der Beklagten – zumindest für außergerichtliche Schritte wie das Schlichtungsverfahren – keine Informations- und Abstimmungsobliegenheiten mehr (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.1999 – IV ZR 211/98, Juris).
130(3)
131Erfolglos bleibt auch der Einwand, das Schlichtungsverfahren sei von den Prozessbevollmächtigten des Klägers sorgfaltspflichtwidrig geführt worden. Zum einen bringt dies den Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten des Klägers, selbst wenn der Vorwurf zuträfe, nicht von alleine in Wegfall (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2004 – IX ZR 256/03, Juris; Bauer, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., ARB 2000, § 5 Rz. 33). Zum anderen würde ein Schadensersatzanspruch des Klägers, den er einem Vergütungsanspruch seiner Prozessbevollmächtigten ggf. entgegen halten könnte, einen Schaden voraussetzen. Ein solcher steht aber nicht fest. Für ihre Behauptung, dass die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers das Ziel der Verjährungshemmung nicht erreicht und nur nutzlose Kosten verursacht hat, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keinen Beweis angetreten.
132(4)
133Dem Freistellungsanspruch des Klägers steht auch nicht der Einwand entgegen, er habe seine Prozessbevollmächtigten kein eigenes Schlichtungsverfahren einleiten lassen dürfen. Eine Verpflichtung des Klägers, sich mit anderen Mandanten seiner Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der Durchführung eines gemeinsamen Schlichtungsverfahrens zusammenzuschließen, lässt sich dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag nicht entnehmen (vgl. auch LG Münster, Urt. v. 19.03.2009 – 15 O 281/08, Juris). Hiervon ggf. abweichende schadensersatzrechtliche Grundsätze lassen sich auf das Versicherungsvertragsrecht nicht übertragen.
134(5)
135Dass der der Gebührenberechnung der Prozessbevollmächtigten zu Grunde gelegte Gebührenstreitwert von 78.092,09 € unzutreffend sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
136(6)
137Der Kläger hat gegen die Beklagte allerdings keinen Anspruch, auch von Zinsen aus dem Betrag von 1.094,80 € freigestellt zu werden. Dass seinen Prozessbevollmächtigten insoweit ein Verzugszinsanspruch gegen ihn zusteht, hat der Kläger nicht dargelegt.
1382.
139Den Hilfsantrag des Klägers (Klageantrag zu 3.) hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Eine nachträgliche Anhebung einer früheren Geschäftsgebühr im Falle einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung der erneut geltend gemachten Geschäftsgebühr ist im Streitfall ausgeschlossen. Grundsätzlich kann eine von einem Rechtsanwalt einmal getroffene Ermessensausübung bei der Gebührenbestimmung nicht mehr geändert oder widerrufen werden (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 10 Rz. 34). Dies gilt erst recht, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten – wie im Streitfall – eine Vereinbarung trifft, dass Kosten auslösende Maßnahmen erst nach einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers ergriffen werden, diese Deckungszusage aber ausbleibt. In einem solchen Fall kann sich der Anwalt seine gleichwohl entfaltete Tätigkeit vom Mandanten nicht dadurch vergüten lassen, dass er für eine vorausgegangene Tätigkeit hilfsweise eine höhere Vergütung verlangt.
1403.
141Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Feststellungsantrag des Klägers ist nicht nur gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, sondern auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass ihm die Beklagte für die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche in 1. Instanz Kostenschutz zu gewähren hat.
142Weil die Beklagte auf die Deckungsanfrage des Klägers vom 28.03.2012 eine unverzügliche, mit Belehrung gemäß § 158n VVG a.F. versehene schriftliche Mitteilung unterlassen hat, ist sie mit den Einwänden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 ausgeschlossen und gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gemäß § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt. Am 03.07.2012 konnte die Beklagte die Deckung nicht mehr mangels hinreichender Erfolgsaussicht ablehnen.
143Der Kläger hatte seinen Antrag vom 27.03.2012 nicht unter die Bedingung eines Scheiterns des Schlichtungsverfahrens gestellt, sondern erwartete umgehend eine Deckungszusage. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung des Schreibens seiner Prozessbevollmächtigten sowie der darin für die Deckungszusage gesetzten Frist. Diese bezog sich auf die Zusage von Kostenschutz „im begehrten Umfang“, also auch auf den Kostenschutz für die 1. Instanz. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten in ihrem Schreiben zugleich den Grund, aus dem sie sofort – ungeachtet des laufenden Schlichtungsverfahrens – Deckungsschutz für die 1. Instanz begehrten. Sie gaben an, dass sich ein gerichtliches Vorgehen ggf. zeitnah anzuschließen habe. Dass die Beklagte das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers durchaus zutreffend in diesem Sinne verstanden hat, zeigt ihr Schreiben vom 19.04.2012. Darin wies die Beklagte die Anfrage des Klägers als verfrüht zurück. Verfrüht konnte die Anfrage aber nur sein, wenn sie schon aktuell gestellt war. Dass dies so gemeint war, ergibt sich auch aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.04.2012.
144Die Deckungsanfrage des Klägers für die 1. Instanz war auch weder widersprüchlich noch verfrüht. Ungeachtet der Einleitung des Schlichtungsverfahrens war es aus Sicht des Klägers sinnvoll, sich des Deckungsschutzes für ein Klageverfahren 1. Instanz zu vergewissern. Verfrüht war die Deckungsanfrage ebenfalls nicht. Aus den ARB 75 ergibt sich nicht, dass ein Versicherungsnehmer vor einer Deckungsanfrage für ein Klageverfahren 1. Instanz den Ausgang eines eingeleiteten Schlichtungsverfahrens abwarten muss. Eine Beschränkung der Rechtsschutzgewährungszusage, wie sie für einzelne Instanzen des gerichtlichen Verfahrens anerkannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.1999 – IV ZR 197/98; Beschl. v. 02.05.1990 – IV ZR 294/89, Juris), ist den ARB 75 für das Verhältnis von vorgerichtlichem Schlichtungsverfahren und erstinstanzlichem gerichtlichen Verfahren nicht zu entnehmen.
145Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage aus den bereits dargelegten Gründen auch zu einer Entscheidung über die Anfrage in der Lage. Der Kläger war seiner Informationsobliegenheit nach § 15 Abs. 1 a) ARB 75 längst in ausreichender Weise nachgekommen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile v. 15.01.2013 – 12 U 155/12 und 12 U 157/12, Juris). Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung kann die Beklagte dem Kläger daher insoweit nicht vorhalten. Weil die Beklagte die Deckungsanfrage gleichwohl unzutreffend als widersprüchlich und verfrüht zurückgewiesen hat, anstatt ihre Leistungspflicht verbunden mit einer Belehrung nach § 158n VVG a.F. gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75 unverzüglich abzulehnen, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers seither gemäß § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt.
1464.
147Der in der einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers liegende Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Bis zur Aufgabe der Klageabsicht, welche der Kläger mit der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung begründet, war der Feststellungsanspruch des Klägers bezüglich des zu gewährenden Kostenschutzes für ein Klageverfahren 1. Instanz zulässig und begründet.
148III.
149Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
150In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist gegen die Entscheidung des Senats die Revision zuzulassen. Insoweit liegt die Zulassungsvoraussetzung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt ZPO vor. Der Sachverhalt gibt mit Blick auf die vom Senat zu Lasten der Beklagten entschiedene Frage, ob der Rechtsschutzversicherer seine Rechtsschutzverpflichtung auch durch eine vom Versicherungsnehmer nicht begehrte Abwehrdeckung gegenüber der anwaltlichen Gebührenforderung gewähren kann, Anlass, Leitsätze für die Auslegung materiellen Rechts aufzustellen. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zu dieser Frage bislang nicht ergangen. In seinem Urteil vom 14.04.1999 – IV ZR 197/98 – thematisiert der Bundesgerichtshof zwar Unterschiede zwischen Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung, musste über die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage aber nicht befinden. In der Literatur werden zu dieser Frage unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.
151Gründe, auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, bestanden nicht.
152Der Streitwert wird – teilweise abweichend vom Beschluss des Senats vom 16.09.2013, auf den im Übrigen verwiesen wird (Bl. 667 GA) – für die erste und zweite Instanz einheitlich auf insgesamt 15.197,05 € festgesetzt (Wert des Hilfsantrags: 1.107,56 €).
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(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.
(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
(2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei Lebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.
(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.
(1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Die Versicherung umfasst ferner die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnte. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, hat der Versicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreits und die Kosten der Verteidigung nach Absatz 1 Satz 2 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit den Aufwendungen des Versicherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme übersteigen. Dies gilt auch für Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem schuldet.
(3) Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, hat der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nur bis zum Betrag der Versicherungssumme; ist der Versicherer nach Absatz 2 über diesen Betrag hinaus verpflichtet, tritt der Versicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von der Verpflichtung nach Satz 1 frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
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500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
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über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.