Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2010 - IV ZR 96/10


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2011.
Gründe:
- 1
- Der I. Kläger - eine Gewerkschaft - fordert von dem beklagten Rechtsschutzversicherer die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dem Versicherungsverhältnis liegen Bedingungen zugrunde , die den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (im Folgenden: ARB 94) entsprechen. Nachdem die Arbeitsverhältnisse zweier Mitglieder des Klägers von den jeweiligen kirchlichen Anstellungsträgern gekündigt worden waren, erhoben die beauftragten Rechtsanwälte in beiden Fällen Kündigungsschutzklage und riefen gleichzeitig die kircheninterne Vermittlung an. Die Beklagte zahlte nur die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Der Kläger meint, dass auch durch die außergerichtliche Vertretung im Verfahren vor den kirchlichen Vermittlungsstellen von der Beklagten zu erstattende Rechtsanwaltsgebühren entstanden seien.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg; das Landgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.
- 3
- II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
- 4
- Grundsätzliche 1. Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat die Rechtssache nicht.
- 5
- Grundsätzliche a) Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon dann zu, wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt generell formulierten Rechtsfrage gebracht wird. Erforderlich ist weiter, dass diese Rechtsfrage über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a) und die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl.
- 6
- Eine b) derartige Bedeutung hat die Klärung der hier entscheidungserheblichen Fragen nicht. Weder die Auslegung der maßgeblichen Regelung in den ARB 94 noch die Auslegung der Rechtsanwaltsvergütungsvorschriften ist über das Rechtsverhältnis der Parteien hinaus umstritten.
- 7
- aa) Nach § 5 (1) d) ARB 94 trägt der Versicherer "die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen". Der Wortlaut des § 5 (1) d) ARB 94 enthält keine den Rechtsanwaltsvergütungsregelungen der § 65 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO und Nr. 2303 Ziff. 4 VVRVG entsprechende Einschränkung auf gesetzlich eingerichtete Einigungsstellen. Für eine einschränkende Auslegung entgegen dem Wortlaut gibt es keinen Anlass. Dementsprechend gilt die Kostenübernahme nach allgemeiner Auffassung für Schieds- und Schlichtungsverfahren jeglicher Art (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 ARB 94 Rn. 5; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung , § 5 ARB 2000 Rn. 121; van Bühren in van Bühren/Plote, ARB, 2. Aufl., § 5 Rn. 72), insbesondere auch für betriebliche Schiedsstellen, die auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhen (Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., S. 2104). Allerdings sind Rechtsanwaltskosten nach § 5 (1) a) ARB 94 nur im Rahmen der gesetzlichen Vergütung erstattungsfähig.
- 8
- bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch die Vertretung in den Vermittlungsverfahren keine Rechtsanwalts- gebühren nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BRAGO bzw. nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG entstanden sind.
- 9
- (1)Einer unmittelbar en Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BRAGO und der Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG auf kirchliche Vermittlungsstellen steht der klare Wortlaut der Gebührentatbestände entgegen. Zwar setzen § 65 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BRAGO und Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG nicht voraus, dass die Einrichtung der Gütestelle unmittelbar durch ein formelles Gesetz geregelt ist. Aus der Bezugnahme auf die in Ziff. 1 bis 3 konkret aufgeführten Gütestellen folgt vielmehr, dass die Einrichtung aufgrund einer in einem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ausreichend ist (OLG Karlsruhe, JurBüro 1985, 236, 238; Madert, in Gerold/Schmidt/ v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 2303 Rn. 7; Jungbauer , in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 2303 VV Rn. 12; Feller, in Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke/Schons/ Vogt/Feller, RVG, 3. Aufl., S. 489).
- 10
- Eine gesetzliche Ermächtigung für die Einrichtung der kirchlichen Vermittlungsstellen fehlt jedoch. Insbesondere findet sich eine solche nicht in § 1 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG), der lediglich bestimmt, dass die Arbeitsbedingungen nach tarifvertraglichen Regelungen zu gestalten sind. Der Kirchliche Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982 (veröffentlicht im GVOBl. der Nordelbischen Evangelisch -Lutherischen Kirche - NEK - 1980, S. 46-82) stellt bereits deshalb keine gesetzliche Grundlage dar, da er weder das Schlichtungsverfahren vor den kirchlichen Vermittlungsstellen noch das Vertragsmuster mit der die Vermittlungsstellen betreffenden Verpflichtungsklausel erwähnt. Offen bleiben kann, ob für das vorliegende Revisionsverfahren nach § 559 Abs. 2 ZPO die - unzutreffende - Feststellung im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils zugrunde zu legen ist, wonach das Arbeitsvertragsmuster Bestandteil des für allgemeinverbindlich erklärten KAT-NEK ist. Auch auf dieser Grundlage könnte in dem Tarifvertrag keine "gesetzliche" Ermächtigung für die Einrichtung der kirchlichen Vermittlungsstellen gesehen werden, da es zur Verbindlichkeit der Klausel einer Übernahme in den Arbeitsvertrag bedarf, die - wie die "NEK Mitteilungen" vom 1. Januar 1994 klarstellen - den Arbeitsvertragsparteien freisteht. Die Anrufung und Einrichtung der Vermittlungsstellen beruht daher ausschließlich auf der Entscheidung der Arbeitsvertragsparteien.
- 11
- (2) Eine extensive Auslegung des seinem Wortsinn nach eindeutigen Begriffs der "gesetzlichen" Einrichtung in Ziff. 4 der Vergütungsregelungen scheidet auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser einschränkenden Formulierung aus. Aus dem Wortlaut der Regelung und der Bezugnahme auf die ausdrücklich unter Ziff. 1 bis Ziff. 3 erwähnten Schlichtungsstellen ergibt sich die Intention des Gesetzgebers, die Anwendung der besonderen Gebühr für das Vermittlungsverfahren im Interesse der Vorhersehbarkeit der Gebührenlast für die Parteien klar zu begrenzen. Durch die Beschränkung auf gesetzlich eingerichtete Einigungsstellen wird zugleich gewährleistet, dass die besondere Gebühr nur in Verfahren vor solchen Einigungsstellen anfällt, die aufgrund ihrer Besetzung und aufgrund eines strukturierten Verfahrens ein hinreichendes Maß an Neutralität und Kompetenz aufweisen. Dieser Zweck lässt sich nur durch eine restriktive, am Wortsinn orientierte Auslegung der Vergütungsvorschrift gewährleisten. Daher können weder eine vertragliche Regelung noch die aus dem Status der Religionsgemeinschaften als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) abgeleitete allgemeine Befugnis zu öffentlich-rechtlicher Rechtssetzung unter den Begriff der "gesetzlichen" Einrichtung subsumiert werden.
- 12
- (3) Auch eine analoge Anwendung der Vergütungsregelungen auf die Verfahren vor kirchlichen Vermittlungsstellen kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits die für eine Analogie erforderliche (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW 2007, 3124 unter III 2 b m.w.N.) planwidrige Regelungslücke. Eine Ausweitung des Gebührentatbestandes auf vertraglich vereinbarte Streitbeilegungsverfahren wollte der Gesetzgeber zwecks Vorhersehbarkeit der Gebührenlast erkennbar vermeiden. Der Annahme, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer arbeitsvertraglichen Regelung planwidrig übersehen haben könnte, steht auch entgegen, dass sowohl Ziff. 2 als auch Ziff. 3 der Gebührenregelungen Verfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten in Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnissen betreffen.
- 13
- (4) Für die vom Kläger geforderte verfassungskonforme Auslegung der Gebührentatbestände unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts der N. -Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) besteht kein Anlass. Weder können sich die Parteien dieses Rechtsstreits auf das Selbstbestimmungsrecht berufen noch ist die N. -Kirche in ihrem Recht, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, beeinträchtigt.
- 14
- cc) Entscheidungserheblich ist demnach allein die Frage, ob die Gebührenregelungen auf vertraglich vereinbarte Vermittlungsverfahren Anwendung finden. Diese Frage ist über die zwischen den Parteien streitigen Fälle hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht umstritten. Nur vereinzelt (Scherpe, AnwBl. 2004, S. 14) wird vertreten, dass § 65 BRAGO auf private Streitbeilegungseinrichtungen angewendet werden sollte. Eine grundsätzliche Bedeutung folgt hieraus nicht.
- 15
- Auch 2. der vom Berufungsgericht angenommene Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943 unter II 2). Ein Bedürfnis für eine Orientierungshilfe bei der Auslegung der hier maßgeblichen Regelung der ARB 94 und der einschlägigen Gebührentatbestände besteht aus den genannten Gründen nicht.
Dr. Karczewski Lehmann
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigtworden.
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2008 - 36 C 9324/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2010 - 23 S 34/09 -

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(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.