Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juli 2014 - I-21 U 43/14

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2014:0730.I21U43.14.00
30.07.2014

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.2.2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 7 O 356/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Kläger Sicherheit in derselben Höhe der jeweils zu vollstreckenden Beträge geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juli 2014 - I-21 U 43/14 zitiert 21 §§.

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(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte h

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Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 349 Erklärung des Rücktritts


Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2002 - V ZR 79/01

bei uns veröffentlicht am 14.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 79/01 Verkündet am: 14. Juni 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 79/01 Verkündet am:
14. Juni 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Berufungsgericht unzulässigerweise sowohl dem Haupt- als auch dem
Hilfsanspruch dem Grunde nach stattgegeben, so fällt im Revisionsverfahren die
Bindung des Revisionsgerichts an das Grundurteil über den Hilfsanspruch weg,
wenn das dem Hauptanspruch zur Höhe stattgebende Berufungsurteil rechtskräftig
wird.
BGB § 347 Satz 2 a.F., § 994 Abs. 2
Erstellt der Käufer, der eine Investitionsverpflichtung übernommen hat, vor Fälligkeit
dieser Pflicht und zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm noch ein vertragliches Rücktrittsrecht
erwachsen kann, auf dem Kaufgrundstück ein provisorisches Bauwerk, kann er
im Rücktrittsfalle hierfür keinen Verwendungsersatz verlangen.
BGH, Urt. v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird, unter Verwerfung, im übrigen unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin, das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nämlich weiterer 150.000 DM nebst Zinsen, verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten tragen die Parteien wie folgt: I. Instanz: Die Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
II. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %, weitere 14 % der Beklagte zu 2 und die restlichen 6 % die Klägerin.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 94 % und die Klägerin 6 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 95 % und die Klägerin 5 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %, der Beklagte zu 2 weitere 14 % und sie selbst 6 %.
III. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und die Klägerin 20 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 74 % und die Klägerin 26 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 75 % und die Klägerin 25 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 63 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und sie selbst 25 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellen Verträgen vom 13. August 1993 kaufte die Klägerin von der Beklagten zu 1 die Grundstücke R. Straûe 38/44 (Flurstücke 2773 und 3805/2) und von der Beklagten zu 2 das Grundstück R. Straûe 40/42 (Flurstück 2771) in L. . Die Klägerin verpflichtete sich in den Verträgen , auf den Kaufgrundstücken ein Büro-, Handels- und Gewerbezentrum zu errichten, wobei sie die Verpflichtung übernahm, innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Vertrags auf den Flurstücken 2773 und 3805/2 mindestens 1.000.000 DM, auf dem Flurstück 2771 mindestens 2.000.000 DM zu investieren; innerhalb von insgesamt vier Jahren waren weitere 3.000.000 DM bzw. 10.000.000 DM aufzubringen. Durch die Investitionen waren bis September /Dezember 1995 in den auf den Grundstücken angesiedelten Betrieben eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen zu schaffen. Beide Seiten konnten von den Kaufverträgen zurücktreten, wenn nicht binnen 10 Monaten nach Vertragsschluû ein Investitionsvorrangbescheid "oder gegebenenfalls die GVO" (scil. Grundstücksverkehrsordnung; nur im Vertrag über das Grundstück Flurstück 2771) erteilt war. In diesem Falle sollten weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen sein. Am 30. November 1993 erteilte die Baubehörde eine auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 beschränkte Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Baulichkeiten, hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 verlangte sie vorweg die Klärung der Altlastenfrage. Aus dem gleichen Grunde beschränkte die Treuhandanstalt die am 8. Dezember 1994 erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2. Auf ihnen errichtete die Klägerin eine Leichtbauhalle. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 erklärte sie den Rücktritt von beiden Verträgen. Sie stützte sich hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 auf das Ausbleiben der Genehmigung, hinsichtlich der weiteren Grundstücke auf die Einheit der Verträge.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung für die Schaffung der Arbeitsplätze in Höhe von 1.980.000 DM errechnet und ihre Verwendungen zur Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle auf 1.577.771,36 DM beziffert. Im Wege der Teilklage hat sie die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 1.000.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Zahlungsantrag in erster Linie auf den Vergütungsanspruch, in zweiter Linie auf den Verwendungsanspruch gestützt. Das Oberlandesgericht hat die Klage unter beiden Gesichtspunkten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Urt. v. 27. Oktober 1998). Die Revision der Beklagten hat der Senat nicht angenommen (Beschl. v. 16. Dezember 1999, V ZR 8/99).
Im Rechtsstreit zur Höhe hat die Klägerin die Klage erweitert und die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.400.000 DM sowie der Beklagten zu 2 zur Zahlung weiterer 400.000 DM, jeweils nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 6. Dezember 1996, verlangt. Dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten hat sie, jeweils auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 bezogen, einen Vergütungsanspruch von 2.250.000 DM und, nachfolgend, einen Verwendungsersatzanspruch in Höhe von 2.160.501,46 DM zugrunde gelegt; den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu 2 hat sie auf Vergütungs- und Verwendungsersatzansprüche, jeweils bezogen auf das Grundstück Flurstück 2771, gestützt. Das Oberlandesgericht hat der Klage zu den Hauptforderungen stattgegeben, Zinsen aber überwiegend erst ab der Rechtshängigkeit der jeweiligen Ansprüche zugesprochen. Der gesamtschuldnerischen Verurteilung liegt ein Vergütungsanspruch
von 2.250.000 DM und ein Anspruch auf Verwendungsersatz von 150.000 DM zugrunde.
Mit ihren Revisionen haben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und die Abweisung der erweiterten Klageanträge angestrebt. Der Senat hat die Revisionen nur insoweit angenommen, als die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nämlich zur Erstattung von Verwendungen in Höhe von 150.000 DM nebst Zinsen, verurteilt worden sind. Im Umfang der Annahme verfolgen die Beklagten ihre Revisionsanträge weiter. Die Klägerin hat Anschluûrevision eingelegt und beantragt , ihr gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 5 v.H. Zinsen aus 150.000 DM vom 6. Dezember 1996 bis 5. April 2000, gegenüber der Beklagten zu 1 weitere 5 v.H. Zinsen aus 270.000 DM für dieselbe Zeit und gegenüber der Beklagten zu 2 weitere 5 v.H. Zinsen aus 400.000 DM für die Zeit vom 17. Februar 1997 bis zum 5. April 2000 zuzusprechen. Die Parteien beantragen jeweils, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht legt dem Anspruch auf Verwendungsersatz Kosten für die Errichtung der Leichtbauhalle (Aufbau-, Transport- und Nebenkosten ) in Höhe von 77.910 DM, für deren Elektroanschluû in Höhe von 32.820 DM sowie einen Teilbetrag der Projektierungskosten (Architektenhonorar ) von 39.270 DM (insgesamt 150.000 DM) zugrunde. Es meint, die Verwendungen seien notwendig im Sinne der §§ 347 Satz 2 BGB a.F., 994 BGB ge-
wesen. Denn sie hätten nicht nur Sonderzwecken der Klägerin gedient, sondern hätten auch aufgewandt werden müssen, damit die auf dem Gelände ansässigen Unternehmen ihre Arbeit fortsetzen und weitere Unternehmen angesiedelt werden konnten. Die Leichtbauhalle habe zwar kaum den Planungen entsprochen, ihre Errichtung sei aber wegen der Altlastensituation erforderlich geworden und habe zu den angestrebten arbeitsmarktpolitischen Wirkungen beigetragen. Eine Mahnung sei lediglich gegenüber der Beklagten zu 1 und nur wegen eines Teilbetrags erfolgt.

II.


Die Revision hat Erfolg.
Ansprüche auf Verwendungsersatz stehen der Klägerin nicht zu, weil die Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle keine notwendige Verwendung auf die Kaufgrundstücke darstellte. Auch sonst liegen der Klage keine berechtigten Ansprüche auf Geldleistung zugrunde.
1. a) Allerdings war der Senat an das (formell) rechtskräftige Grundurteil des Berufungsgerichts, das einen Verwendungsersatzanspruch der Klägerin nach § 347 Satz 2 BGB a.F., § 994 Abs. 2 BGB bejaht hatte, gebunden (§ 548 ZPO a.F. entspr. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO); vgl. statt aller MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., § 548 Rdn. 8). Die Bindung erstreckt sich zwar, wie diejenige des Berufungsgerichts im Verfahren über die Anspruchshöhe (§ 318 ZPO; BGH, Urt. v. 22. Februar 1967, III ZR 255/64, NJW 1967, 1231), nicht auf die Urteilselemente, die festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewertung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 512
Rdn. 3). Wohl aber tritt eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen (zu § 318 ZPO, vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl., Rdn. 2). Dem Grunde nach zuerkannt war ein Anspruch auf Verwendungsersatz wegen Erstellung der Leichtbauhalle. Das Grundurteil lieû es zu, aus dem Gesamtbestand von 13 Positionen, die die Klägerin dem Anspruch auf Verwendungsersatz zugrunde gelegt hat, einzelne unter dem Gesichtspunkt fehlender Notwendigkeit von der Ersatzfähigkeit auszuschlieûen; dies wäre nicht nur wegen quantitativer Überschreitung des erforderlichen Aufwands, sondern auch wegen fehlender Erforderlichkeit einzelner Positionen ihrer Art nach möglich gewesen. Die Verneinung der Erstattungsfähigkeit sämtlicher Verwendungen mit der Begründung, ihr gemeinsamer Zweck, die Errichtung der Leichtbauhalle, sei für die Kaufgrundstücke nicht notwendig gewesen, hätte sich dagegen in Widerspruch zu der vorangegangenen Entscheidung über den Grund des Anspruchs gesetzt. Sie hätte sich nicht auf die Höhe des Anspruchs beschränkt, sondern das Bestehen eines Anspruchs auf Verwendungsersatz wegen der Errichtung der Leichtbauhalle überhaupt geleugnet.

b) Die Bindung an das Grundurteil ist indessen mit der Nichtannahme der weitergehenden Revision der Klägerin im Verfahren zur Höhe des Anspruchs entfallen. Ein Grundurteil über den Anspruch auf Verwendungsersatz hätte, was der Senat seinerzeit allerdings unberücksichtigt gelassen hat, bereits nicht ergehen dürfen. Der Hauptanspruch auf Vergütung für die Schaffung von Arbeitsplätzen, dem das Berufungsgericht in dem Grundurteil unter dem Gesichtspunkt des § 346 Satz 2 BGB a.F. stattgegeben hat, erschöpfte den damaligen Betrag der Teilklage von 1.000.000 DM. Raum, zusätzlich über den eigenständigen, nur hilfsweise erhobenen Anspruch auf Verwendungsersatz
dem Grunde nach zu erkennen, hatte damals nicht bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1991, IX ZR 3/91, LM BGB § 249 - A - Nr. 93; v. 4. Dezember 1997, IX ZR 247/96, LM BGB § 765 Nr. 123). Das unzulässig erlassene Grundurteil zieht indessen keine Folgen mehr nach sich; denn es stand unter der auflösenden Bedingung des vollen oder teilweisen Erfolgs der zum Hauptanspruch erhobenen Klage. Diesem Vorbehalt hatte bereits die Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs unterlegen (statt aller Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 260 Rdn. 4), die (zu Unrecht erlassene) Grundentscheidung nahm an ihm teil. Mit der rechtskräftigen Zuerkennung des von der ursprünglichen Teilklage erfaûten Vergütungsanspruchs über 1.000.000 DM, die mit der (teilweisen) Nichtannahme der Revision im Verfahren zur Anspruchshöhe eingetreten ist, steht der Erfolg des vorrangigen Anspruchs, soweit er bereits Gegenstand des Grundurteils war, fest. Die Wirkungen des Grundurteils zum nachrangigen Anspruch auf Verwendungsersatz sind entfallen (zu einem vergleichbaren Fall: BGHZ 106, 219, 220 f).
2. Nach § 347 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 994 Abs. 2 BGB steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nur insoweit zu, als sie notwendig sind und im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Geschäftsführer gefordert werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (Senat, BGHZ 131, 220). Notwendig im Sinne des § 994 BGB sind sie, soweit sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäûen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind; dabei ist ein objektiver Maûstab anzulegen (BGH, Urt. v. 9. November 1995,
IX ZR 19/95, WM 1996, 131, 132). Hierzu zählt der Abriû vorhandener Baulichkeiten und die Errichtung eines neuen Gebäudes (sachändernde Verwendung ) nach der Rechtsprechung nicht (BGHZ 10, 171, 176; Senat BGHZ 41, 157, 161; BGH, Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 7/67, WM 1969, 295). Die an die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 131, 220, 223) anschlieûende Erwägung des Berufungsgerichts, Verwendungsersatz sei nicht um des dem Eigentümer verschafften Vorteils willen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu leisten, welches Vermögensopfer der Besitzer zum Zwecke der Durchführung einer Erhaltungs - oder Bewirtschaftungsmaûnahme auf sich genommen hat, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Ob die Verwendung dem Eigentümer einen fortwirkenden Nutzen verschafft oder den Wert der Sache steigert, ist allerdings nicht ausschlaggebend. Maûgeblich ist, ob aus der Sicht des vorhandenen Zustandes der Sache und deren Bewirtschaftung dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen (BGHZ 64, 333, 339). Ist dies der Fall, ist das Vermögensopfer des Besitzers nach § 994 BGB erstattungsfähig, es findet eine "Verlustabwälzung auf den Eigentümer" statt (Senat BGHZ 131, 220, 223). Fehlt es hieran, trägt der Besitzer den mit der Verwendung verbundenen "Verlust"; denn diesen hat er um eines Sondervorteils willen auf sich genommen, der auûerhalb des objektiv Erforderlichen lag.

b) Die Besonderheiten des Vertragsverhältnisses der Parteien bieten keinen Anlaû zu anderer Beurteilung. Hierbei braucht der Senat zu den vielfach ungeklärten Fragen, inwieweit in den Fällen des gesetzlichen Rücktrittsrechts (oder der Wandlung) oder allgemein bei Verwendungen vor Kenntnis des Rücktrittsgrundes Verwendungsersatz unter Abweichung von dem für das Verhältnis des Eigentümers zum Besitzer geltenden Regelungen möglich oder
geboten ist (näher bei Staudinger/Kaiser, BGB, 2001, § 347 Rdn. 96 ff; zum neuen Recht Gaier WM 2002, 1, 6 f), nicht Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat kein gesetzliches, sondern ein vertragliches Rücktrittsrecht ausgeübt. Sie kann auch nicht einem Rücktrittsberechtigten gleichgestellt werden, der die Verwendungen vor Kenntnis des vertraglichen Rücktrittsgrundes vornimmt. Die Klägerin hat die Leichtmetallhalle auf den Grundstücken Flurstück 2773 und 3805/2 errichtet, als noch ungeklärt war, ob auf dem Kernstück des Objekts, dem zentral gelegenen Grundstück Flurstück 2771, überhaupt gebaut und der vertragliche Vorhabenplan verwirklicht werden konnte. Noch offen war, im Zusammenhang mit der das Bauvorhaben in Frage stellenden Altlastenproblematik , ob die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt werden würde. Als die Klägerin die Leichtmetallhalle erstellte, muûte sie mit dem Eintreten des vertraglichen Rücktrittsgrundes hinsichtlich des maûgeblichen Grundstücks, Flurstück 2771, rechnen.
Dem läût sich nicht entgegenhalten, daû die Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Bausubstanz und die Grundstücksverkehrsgenehmigung hinsichtlich der peripheren Grundstücke 2773 und 3805/2 erteilt wurden. Dieselben Gründe, die die Klägerin berechtigten, vom Kaufvertrag über diese Grundstücke wegen der rechtlichen Hindernisse bei Erwerb und Bebauung der zentralen Fläche zurückzutreten, stellten sie auch von der übernommenen Verpflichtung frei, das vertragliche Vorhaben (Erstellung des gewerblichen Zentrums auf allen drei Grundstücken mit Schwerpunkt bei der Fläche Flurstück 2771) in Angriff zu nehmen. Hiervon hat die Klägerin, wovon das Berufungsgericht auch ausgeht ("Leichtbauhalle dürfte den Plänen kaum entsprochen haben" ), Abstand genommen. Die Errichtung der Leichtbauhalle lag auûerhalb der vertraglichen Vorgaben. Mit dem Entschluû, sie zu errichten, nahm die Klä-
gerin eine zusätzliche Chance wahr und ging zugleich ein besonderes Risiko ein. Daû die Beklagten ihr hierbei freie Hand lieûen, macht die entstandenen Aufwendungen nicht zur notwendigen Verwendung auf die Grundstücke, die nach § 994 Abs. 2 BGB ausgleichspflichtig wäre.
3. Einen Anspruch auf Ersatz (lediglich) nützlicher Verwendungen (§ 996 BGB) räumt das Gesetz in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung den Vertragsparteien im Rücktrittsfalle nicht ein (BGHZ 87, 104, 107). Soweit die Rechtsprechung beim Rücktritt vom Vertrag Ansätze zu einer Erweiterung des Verwendungsersatzes gefunden hat (z.B. Urt. v. 9. November 1995, IX ZR 19/95, WM 1996, 131; Senatsurt. v. 28. Juni 1961, V ZR 75/60, WM 1961, 1149, 1151), ist dies im Rahmen des § 994 BGB geschehen.
4. Der Hinweis der Klägerin in der Revisionsverhandlung auf Verwendungsersatzansprüche für ein anderes Objekt (Sanierung eines Altbaus) scheitert an § 314 ZPO. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils stützt die Klägerin den Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten, soweit er über die Vergütung geschaffener Arbeitsplätze (2.250.000 DM) hinausgeht , ausschlieûlich auf "Aufwendungen in Erfüllung der Investitionsverpflichtung" in Höhe von 2.160.501,46 DM (rechnerisch korrekt: 2.160.501,36 DM). Dieser Betrag setzt sich nach dem Tatbestand aus "im Schriftsatz vom 7. Oktober 1997 (die Klägerin bezieht sich auf ihn mit der Datumsangabe 6. Oktober 1997) im einzelnen dargelegte(n) Aufwendungen in Höhe von 1.557.771,36 DM für das Objekt R. Straûe 38/44" (Flst. 2773 und 3805/2) und Mietkosten in Höhe von 602.730,00 DM für die Leichtbauhalle zusammen. Die Aufwendungen haben nach dem in Bezug genommenen Schriftsatz ausschlieûlich die Leichtbauhalle zum Gegenstand (ebenso der
Schriftsatz vom 30. März 2000 auf den das Berufungsurteil weiter Bezug nimmt). Der zusätzliche Hinweis der Klägerin auf einen Schriftsatz vom 14. November 2000, gemeint ist möglicherweise der Schriftsatz vom 22. November 2000, ändert hieran nichts. Die Bezeichnung der Ansprüche, die dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zugrunde liegen, ist eindeutig. Etwaige Abweichungen in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 haben an der Beweiskraft des Tatbestandes nicht teil (BGH, Urt. v. 20. September 1983, VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161; BGHZ 140, 335, 339; vgl. auch Senatsurt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 73/87, BGHR ZPO § 314 - Widersprüchlichkeit 3). Im übrigen lassen die in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 bezeichneten Positionen nicht erkennen, ob sie sich auf die Grundstücke Flst. 2773 und 3805/2 beziehen, die nach dem Tatbestand des Berufungsurteils allein Gegenstand von Aufwendungen sind, für die die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt.
5. Nachrangig verfolgte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluû, mit denen sich das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, nicht befaût hat, stehen der Klägerin nicht zu. Im Vertrag über das Grundstück Flst. 2771 haben die Beklagten der Altlastenproblematik dadurch Rechnung getragen, daû die Klägerin einen Teilbetrag von 400.000 DM übernahm und weitere Belastungen bis zur Höhe von 1,8 Millionen DM nach einem Schlüssel verteilt wurden, der die Beklagten mit 75 v.H. trafen. Für den Fall, daû die Kosten der Altlastenbeseitigung den Betrag von 1,8 Mio. DM übersteigen sollten, wurde jeder Seite ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Damit hat die Beklagte den ihr aus einer gutachtlichen Stellungnahme bekannt gewordenen Umstand, daû hinsichtlich des Grundstücks

R.


Straûe 40/42 (Flst. 2771) Sanierungskosten bis zur Höhe von 3,5 Mio DM möglich wären, Rechnung getragen. Von einem hier nur in Frage kommenden vorsätzlichen Verstoû gegen vorvertragliche Pflichten kann nicht die Rede sein. Insbesondere stellte das vorgesehene Rücktrittsrecht der Klägerin vor Augen, daû über den verteilten Betrag von 1,8 Mio. DM hinaus Kosten entstehen könnten, die die Rentabilität des Vorhabens berührten. Dem trug die Vereinbarung Rechnung.

III.


Die unselbständige Anschluûrevision der Klägerin (§ 556 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO) bleibt ohne Erfolg.
Soweit sie weitergehende Zinsen für die Ansprüche auf Vergütung für die Beschaffung von Arbeitsplätzen zum Gegenstand hat, ist sie unzulässig, da der Senat wegen der Hauptansprüche die Annahme der Revision abgelehnt hat (BGHZ 131, 95; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 556 Rdn. 9). Im übrigen ist die Anschluûrevision nicht begründet, da der Hauptanspruch auf Verwendungsersatz , dessen weitergehender Verzinsung sie dienen, nicht besteht.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
Tropf Krüger Klein
Lemke Gaier

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.