Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juli 2014 - I-21 U 43/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.2.2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 7 O 356/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Kläger Sicherheit in derselben Höhe der jeweils zu vollstreckenden Beträge geleistet haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
A)
2Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der von ihnen erstrebten Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Grundstückskaufvertrages geltend, wobei sie nicht nur die an die Beklagte erbrachten Kaufpreisleistungen zurückfordern, sondern darüber hinaus auch von ihnen an das bauausführende Unternehmen erbrachte Zahlungen und schließlich weiteren Schadensersatz verlangen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte ist Inhaberin eines Architekturbüros, das den Erwerb von Einfamilienhäusern inklusive Grundstück zum Komplettpreis anbietet. Die Kläger interessierten sich für ein von der Beklagten per Zeitungsanzeige beworbenes Bauprojekt. Angeboten wurden von der Beklagten in B…-F…, S…. Straße 135 gelegene "kleine Einfamilien-Gruppenhäuser inklusive Grundstück" (Anlage K 4 – Anlagenband). Am 18.08.2008 unterzeichneten die Kläger in den Büroräumlichkeiten der Beklagten eine Reservierungsvereinbarung (Anlage K 5 – Anlagenband), die betitelt wurde "Weg zum Eigenheim innerhalb von 4 Wochen in 4 Schritten“, und in der ein Grundstück inklusive der Bauerrichtung des Eigenheims für komplett 158.000 € angeboten wurde. Zu diesem Zeitpunkt war eine Realteilung des Grundbesitzes S.... Straße 135 noch nicht erfolgt. Der Grundbesitz war jedoch in sechs Miteigentumsanteile, verbunden mit Sondereigentum an sechs Einfamilien-Gruppenhäusern geteilt worden. Die Beklagte übernahm zudem die Finanzierungvermittlung. In der Reservierungsvereinbarung verpflichteten sich die Kläger zur Zahlung einer Anzahlung an die Beklagte in Höhe von 2900 €.
3Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.9.2008 (beurkundet durch den Notar Dr. H... – Anlage K 6 – Anlagenband) veräußerte die Beklagte den Klägern einen 1/6-Miteigen-tumsanteil an dem Grundbesitz S.... Straße 135, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumlichkeiten des im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichneten Einfamilien-Gruppenhauses sowie dem Sondernutzungsrecht an der im Aufteilungsplan markierten Grundstücksfläche Nr. 6 und der Stellplatzfläche St. 6. Die Beklagte, die nicht Eigentümerin des Grundstücks war, handelte dabei aufgrund einer Ermächtigung des Eigentümers des Grundstücks im eigenen Namen. Der Kaufpreis belief sich auf 84.790 € und beinhaltete zugleich die von der Beklagten erbrachten Architekten- und Ingenieurleistungen. In den Vorbemerkungen zum Kaufvertrag hieß es, dass die Sondereigentumseinheiten völlig getrennt voneinander errichtet werden können; gemäß § 5 des Kaufvertrages waren die Kläger verpflichtet, auf dem Kaufgrundstück die Wohnungseinheit Nr. 6 des Aufteilungsplanes nach Maßgabe der vorliegenden Pläne und der Baubeschreibung zu erstellen.
4Ebenfalls am 22.9.2008 (Anlage K 8 – Anlagenband) und zwar unmittelbar an die Beurkundung des Kaufvertrages anschließend und im Beisein der Beklagten beurkundete der Notar Dr. H... die von den Klägern erklärte Annahme eines von der Beklagten vorgelegten – notariellen - Angebotes auf Abschluss eines Dienstleistungs- und Werkvertrages vom 21.08.2008 des Generalunternehmers H. R... Baumanagement zur Errichtung des Einfamilien-Gruppenhauses zu einem Festpreis von 85.760 € (Anlage K 7 – Anlagenband).
5Zur Finanzierung der Rechtsgeschäfte nahmen die Kläger drei Darlehen in Höhe von insgesamt 183.000 € auf, wobei zwei Darlehen in Höhe von zusammen 128.000 € durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch gesichert wurden. Unter dem 7.1.2009 erteilte die Stadt B... die Baugenehmigung für den "Neubau eines Mehrfamilienhauses" mit sechs Wohneinheiten und sechs Stellplätzen.
6Die Kläger zahlten den vereinbarten Kaufpreis an die Beklagte. Die Firma H. R... Baumanagement begann mit den Bauarbeiten. Zwischen April und Juli 2009 forderte sie Abschlagszahlungen in Höhe von 34.304 € an. Für die Vertragsdurchführung wurden die im April 2009 als Eigentümer im Grundbuch zu jeder 1/2 eingetragenen Kläger mit Notarkosten, Eintragungsgebühren, Steuern, Bereitstellungszinsen und Versicherungsbeträgen in Höhe von 30.987,67 € belastet.
7Mit Schreiben vom 8.08.2009 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Firma H. R... Baumanagement ihre werkvertraglichen Pflichten oftmals nicht ordnungsgemäß erfülle und ein sehr schleppender Baufortschritt zu verzeichnen sei. Am 23.09.2009 wurde über das Vermögen der Firma H. R... Baumanagement das Insolvenzverfahren zunächst vorläufig, am 17.02.2010 endgültig eröffnet. Im September 2009 hatte die Firma H. R... Baumanagement die Bauarbeiten bereits eingestellt.
8Mit Schreiben vom 17.02.010 (Anlage K 17– Anlagenband) wandten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger an die Beklagte und meldeten Schadensersatzansprüche an. Hierbei heißt es unter anderem auf Seite 2 des Schreibens:
9"Da die vollständige Vertragsabwicklung, nämlich Grundstückskaufvertrag und Bauwerkvertrag gescheitert ist und Sie bisher niemanden namhaft machen konnten, der gegen Zahlung des Ursprungspreises bereit war, das Gebäude vollständig zu errichten, steht das Scheitern des Vertrages fest.
10Wir fordern Sie aus diesem Grunde auf, zu veranlassen, dass im Rahmen Ihrer bestehenden Schadensersatzverpflichtung alle von Ihnen empfangenen Leistungen einschließlich des bisher auch gezahlten Werklohnes an die Erwerber zurückfließen. Selbstverständlich bieten wir Ihnen an, den jeweils erworbenen 1/6-Miteigentumsanteil Zug-um-Zug zurück zu übertragen."
11Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 27.12.2012 Klage eingereicht, die am selben Tag per Fax und am 2.1.2013 im Original bei Gericht eingegangen ist. Der Kostenvorschuss ist am 31.01.2013 eingezahlt und die Klage der Beklagten am 8.02.2013 zugestellt worden.
12Die Kläger haben behauptet, die von der Firma H. R... Baumanagement angeforderten Abschlagszahlungen in Höhe von 34.304 € und die geltend gemachten Kosten und Gebühren in Höhe von 30.987,67 € bezahlt zu haben. Außerdem habe sich – so ihre weitere Behauptung – kein anderer Bauunternehmer gefunden, der bereit gewesen sei, das Bauvorhaben zu dem ursprünglich zugesagten Festpreis fertig zu stellen.
13Sie haben beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an sie 84.790 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des von ihnen gekauften Miteigentumsanteils an dem Grundstück S.... Straße 135 in B... (Grundbuch B... Blatt des Amtsgerichts B..., 1/6 Miteigentumsanteile an der Grundbesitzung Gemarkung B..., Flur, Flurstück, Gebäude und Freifläche, S.... Straße 135, groß: 638 m²), verbunden mit dem Sondereigentum an allen Räumlichkeiten des im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichneten Einfamilien-Gruppenhauses sowie dem Sondernutzungsrecht an der im Aufteilungsplan grau unterlegten Grundstücksfläche Nr. 6 und der ebenfalls grau unterlegten Stellplatzfläche St. 6 an die Beklagte und Erteilung der Löschungsbewilligung zu der auf dem Grundbesitz in Abteilung III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld über 128.000 € nebst 15 % Jahreszinsen und 5 % einmalige Nebenleistung seit dem Tage der Eintragung zu Gunsten der Volksbank M.. eG, M..,
15die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 34.304 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche, die ihnen gegen die H. R... Baumanagement zustehen,
16die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.987,67 € zu zahlen,
17und schließlich festzustellen, dass die Beklagte zur Zahlung sämtlicher, auch künftiger Aufwendungen verpflichtet ist, die die Kläger im Vertrauen auf den Bestand des Kauf- und Werkvertrages getätigt haben.
18Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, was sie im Wesentlichen damit begründet hat, dass die Kläger ihr gegenüber keine wirksame Rücktrittserklärung abgegeben hätten; soweit eine solche in der Klageschrift zu erkennen sei, hat sie die Einrede der Verjährung bzw. der Unwirksamkeit des Rücktritts erhoben. Die Bezahlung der Abschlagsrechnungen und der Kosten und Gebühren durch die Kläger hat die Beklagte bestritten. Auch seien die Kläger ihr nach ihrer Ansicht zur Leistung von Wertersatz verpflichtet, da sie das bereits errichtete Bauwerk nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten hätten und dieses nunmehr verfallen und wertlos sei. Insofern hat sie die Aufrechnung in Höhe von 44.804 €, was der Wertminderung des Grundstücks entsprechen soll, erklärt.
19Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
20Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagte gemäß den Anträgen zu Ziffer 1 und 2 verurteilt, hinsichtlich des weiteren Zahlungsantrages die Beklagte zur Zahlung von 4782,29 € verurteilt und im Übrigen, d.h. also hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsanspruches und hinsichtlich der Feststellungsklage die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen auf folgende Erwägungen abgestellt:
21Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Beklagte zu (§§ 323, 346 ff BGB), und zwar Zug-um-Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des Grundstücks. Aufgrund des erklärten Rücktritts vom Werkvertrag mit der Firma H. R... Baumanagement seien auch die wechselseitig erbrachten Leistungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zurückzugewähren. Der Kaufvertrag und der Werkvertrag mit der Firma H. R... Baumanagement bildeten eine rechtliche Einheit, bei der die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen.
22Im Verhältnis zur Firma H. R... Baumanagement habe ein Rücktrittsgrund vorgelegen, weil der Werkunternehmer das Werk nicht fertig gestellt habe und angesichts dessen Insolvenz mit einer Fertigstellung auch nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Die Kläger hätten vorgetragen, dass kein anderer Bauunternehmer habe gefunden werden können, der bereit gewesen wäre, das Bauvorhaben zu dem vereinbarten Festpreis fertig zu stellen. Vielmehr sei mit Mehrkosten in Höhe von 50.000 bis 100.000 € zu rechnen gewesen, was die Kläger aufgrund ihrer finanziellen Mitteln nicht zu leisten im Stande gewesen seien. Da es sich um ein einheitliches Geschäft gehandelt habe, schlage dieser Rücktrittsgrund auf das Kaufvertragsverhältnis durch. Auf eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten oder die Setzung einer Nachfrist gegenüber der Beklagten komme es nicht an. Es liege auch eine wirksame Rücktrittserklärung vor, die der Beklagten gegenüber habe vorgenommen werden müssen. Eine solche Rücktrittserklärung dürfte bereits im Schreiben vom 17.02.2010 liegen. Die Kläger hätten in diesem Schreiben ihren Willen zum Ausdruck gebracht, den Vertrag beenden und den erfolgten Leistungsaustausch rückgängig machen zu wollen. Letztlich könne dies dahinstehen, da jedenfalls mit der Klageerhebung die Kläger ihr Rückgewährverlangen deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Dem könne die Beklagte nicht die Einrede des § 218 BGB entgegenhalten. Der Rücktritt sei nicht deshalb unwirksam, weil der Leistungs- oder Nacherfüllungsanspruch bei Klageerhebung oder -zustellung verjährt gewesen sei. Der zum Rücktritt berechtigende Grund habe im Werkvertragsbereich gelegen. Die Verjährungsfrist betrage bei Bauwerken nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre und sei damit nach Insolvenz im Jahr 2009 und bei Zustellung im Jahr 2013 noch nicht abgelaufen gewesen.
23Die Kläger hätten ferner gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung der der Firma H. R... Baumanagement gezahlten Abschlagbeträge Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Firma H. R... Baumanagement. Die Zahlung der Abschlagbeträge in Höhe von insgesamt 34.304 € hätten die Kläger substantiiert durch Vorlage von Überweisungsträgern dargelegt. Die Richtigkeit der Überweisungsträger habe die Beklagte nicht bestritten. Diese den Zahlungen zu Grunde liegenden Leistungen stellten Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB dar; es habe sich um sachändernde Verwendungen gehandelt, die jedoch vertraglich vorgesehen gewesen seien und gerade der Umsetzung der Maßnahmen gedient hätten, die die Beklagte für das Grundstück vorgesehen gehabt habe. Demgegenüber stehe der Beklagten kein Anspruch auf Leistung von Wertersatz gegen die Kläger gemäß § 346 Abs. 2 BGB zu.
24Schließlich hätten die Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der übrigen im Vertrauen auf den Bestand der Verträge getätigten Aufwendungen gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 4782,29 €. Bei wirksamen, aber nachteiligen Verträgen könnten Ansprüche aus einem Verschulden bei Vertragsschluss bestehen, wenn der Vertrag durch eine pflichtwidrige Einwirkung auf die Willensbildung des Geschädigten – wie etwa die Erteilung von unvollständigen oder unrichtigen Informationen – zu Stande gekommen sei. Die Beklagte habe eine eigene Nebenpflicht verletzt, indem sie bei den Klägern den Eindruck erweckt habe, es würden einzelne Gebäudeteile veräußert, die separat bebaut werden könnten. Die Beklagte habe die Kläger jedenfalls fahrlässig im Rahmen der Vertragsverhandlungen getäuscht. Sie habe in ihrer Reservierungsvereinbarung den Begriff „Haus" verwendet und im Kaufvertrag ausdrücklich erklärt, dass das Einfamilienhaus „völlig getrennt" errichtet werden könne. Es sei jedoch bekannt gewesen, dass es sich um eine Art Miteigentums-Immobilie handelte und somit eine getrennte Errichtung baurechtlich nicht möglich gewesen sei. Diese Umstände hätten maßgebliche Faktoren für die Kaufentscheidung dargestellt. Die Kläger seien so zu stellen, als hätten sie die Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages nicht getroffen. Die Zahlungen der Aufwendungen durch Kontoauszüge seien substantiiert dargelegt worden und deren Richtigkeit von der Beklagten nicht bestritten worden. Dies gelte jedoch nicht, soweit die Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Bereitstellungszinsen für die Bankdarlehen in Höhe von 26.205,38 € geltend gemacht hätten.
25Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiterhin die Klageabweisung in vollem Umfang begehrt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:
26Das Landgericht habe verkannt, dass die Voraussetzungen gemäß §§ 323, 346ff BGB nicht gegeben seien. Es fehle bereits an einer wirksamen Rücktrittserklärung (GA 179). Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne das Schreiben vom 17.2.2010 nicht als "Rücktrittschreiben" gewertet werden (GA 179). Das in diesem Schreiben enthaltene Angebot auf Übertragung des erworbenen Miteigentumsanteils an sie - die Beklagte - habe sich nicht zwingend auf einen Rücktritt bezogen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich nicht um den Brief eines Laien handele, sondern der Brief von rechtskundigen Anwälten geschrieben worden sei, die wissen müssten, was sie geschrieben hätten. Da diese in dem Schreiben ausdrücklich Schadensersatzansprüche geltend gemacht hätten, könne das Schreiben nicht als Rücktritt gewertet werden.
27Außerdem fehle es für einen wirksamen Rücktritt an den sonstigen Voraussetzungen des § 323 BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass vor dem 17.2.2010 in einer den Voraussetzungen des § 323 BGB gemäßen Weise Fristen gesetzt worden seien. Diese Fristsetzung ihr gegenüber sei auch nicht deshalb unbillig gewesen, weil die Bauunternehmung insolvent gegangen wäre. Ihr habe Gelegenheit gegeben werden müssen, ein alternatives Unternehmen zu benennen, bevor der Rücktritt erklärt worden sei (GA 180).
28Zwar sei der Rücktritt als Gestaltungsrecht unverjährbar. Dennoch könne ein Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung auf Basis des § 218 BGB dann unwirksam sein, wenn der Anspruch auf die Leistung selbst verjährt sei. Zu Unrecht habe das Landgericht auf § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB abgestellt. Diese Vorschrift regele jedoch die Mängelansprüche. Tatsächlich sei entscheidend der Erfüllungsanspruch, der der Regelverjährung des § 195 BGB unterliege. Dieser Erfüllungsanspruch sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift im Jahr 2013 bereits abgelaufen. Die 3-Jahres-Frist habe spätestens mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begonnen und mit Ablauf des Jahres 2012 geendet. Die Rücktrittserklärung sei mit Zustellung der Klage im Jahre 2013 zu einem Zeitpunkt zugestellt worden, als die Erfüllung nicht mehr habe verlangt werden können. Da der Anspruch auf die eigentliche Leistung verjährt gewesen sei, sei auch der Rücktritt nicht mehr rechtzeitig erklärt worden (GA 180).
29Fehlerhaft habe das Landgericht auch entsprechend dem Antrag zu 2) die geltend gemachten 34.304 € zugesprochen. Auch hier gelte, dass mangels Rücktritt der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben sei. Unabhängig hiervon sei zu berücksichtigen, dass das Objekt zwischenzeitlich aufgrund der Witterungseinflüsse nichts mehr wert sei. Es seien keine Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden, die einen Verfall des ursprünglich ordnungsgemäß errichteten Bauwerks hätten verhindern können. Es existiere nur noch eine Bauruine, die abgerissen werden müsse. Auch diese bereits in der Klageerwiderung angeführten Umstände habe das Landgericht nicht berücksichtigt (GA 181). Sie habe sich trotz der in dem Schreiben vom 17.2.2010 abgegebenen Erklärung, wolle man sie als Rücktrittserklärung werten, nicht um das Objekt kümmern können. Die Kläger seien verpflichtet gewesen, jedenfalls bis Mai 2012 Bausicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um einen Verfall des Baus zu verhindern. Bereits zum frühestmöglichen Wirkungszeitpunkt eines Rücktritts am 29.5.2012 sei das Objekt eine Bauruine gewesen, was sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros (Anlage B 1 zur Klageerwiderung) ergebe. Für diese Bauruine seien die Kläger verantwortlich, so dass sie nicht den Betrag in Höhe von 34.304 € verlangen könnten.
30Mangels wirksamen Rücktritts könnten die Kläger auch die weiter geltend gemachten Beträge, die das Landgericht mit 4782,29 € zugesprochen habe, nicht verlangen (GA 181).
31Die Kläger bitten um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung gegen die Berufungsangriffe und führen in diesem Zusammenhang aus:
32Zutreffend habe das Landgericht in dem Schreiben vom 17.2.2010 eine wirksame Rücktrittserklärung gesehen. Dass der Beklagten das in diesem Schreiben zum Ausdruck gekommene Rückabwicklungsverlangen deutlich geworden sei, zeige das Schreiben der Beklagten vom 2.2.2011 an die Zeugen M.. (GA 191). Entgegen der Auffassung der Beklagten fehle es auch nicht an einer Fristsetzung gegenüber der Beklagten. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass der Rücktrittsgrund aufgrund der Einheitlichkeit der Vertragsverhältnisse auf den Kaufvertrag durchschlage und es deshalb auf eine gesonderte Nachfristsetzung gegenüber der Beklagten gar nicht ankomme (GA 192). Unabhängig hiervon sei eine gesonderte Nachfristsetzung auch entbehrlich gewesen. Zwischen ihnen und der Beklagten habe es auch nach der Insolvenz des Werkunternehmers und vor der Rücktrittserklärung gegenüber der Beklagten Kontakte gegeben. Es habe zwei Treffen auf der Baustelle mit dem Büro der Beklagten gegeben, um die Wohneinheiten fertig stellen zu lassen. Diese Treffen seien jedoch erfolglos verlaufen. Weitere Vermittlungen von Bauunternehmen habe es seitens der Beklagten nicht gegeben. Ihnen und den übrigen Erwerbern sei es auch nicht zumutbar gewesen, auf weitere Angebote der Beklagten einzugehen und ihr noch weitere Chancen zur Nacherfüllung unter Fristsetzung zu geben, zumal das Vertrauen gegenüber der Beklagten endgültig zerstört gewesen sei (GA 192). Die Beklagte habe darüber hinaus mehrfach die Erfüllung des mit dem Kaufvertrag verbundenen Werkvertrages endgültig und ernsthaft, zuletzt mit Schreiben vom 2.2.2011, abgelehnt (GA 193).
33Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei entschieden, dass Verwendungsersatz durch die Beklagte unabhängig von der Tatsache zu leisten sei, ob sie bereichert sei oder nicht. Zudem sei ein etwaiger Wertersatz der Beklagten ebenfalls zu Recht verneint worden.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der in diesem Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
35B)
36Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht zum einen die Beklagte zur Rückabwicklung des mit den Klägern geschlossenen Kaufvertrages und damit zur Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Kaufpreises in Höhe von 84.790 € Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des Grundstücks, zum anderen zum Ausgleich der an die Bauunternehmung H. R... Baumanagement gezahlten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 34.304 € Zug um Zug gegen Abtretung der gegen die Firma H. R... Baumanagement bestehenden Ansprüche und schließlich zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4782,920 € verurteilt. Die hiergegen und auf Klageabweisung gerichtete Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet (§ 513 Satz 1 ZPO), da die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel keinen Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO zu ihren Ungunsten aufgezeigt hat, darüber hinaus die vom Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine vom Landgericht abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Beklagten nicht rechtfertigt.
37I)Die Kläger können nach von ihnen erklärtem Rücktritt gemäß §§ 323, 346ff BGB von dem mit der Beklagten geschlossenen Grundstückskaufvertrag die Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Kaufpreises in Höhe von 84.790 € verlangen, dies jedoch nur – wie vom Landgericht im Urteilstenor so ausgesprochen – Zug um Zug gegen lastenfreie Rückauflassung der an die Kläger übereigneten Immobilie. Die von der Beklagten mit der Berufung hiergegen vorgebrachten rechtlichen Einwände vermögen nicht zu überzeugen und geben keinen Anlass zu einer von der des Landgerichts abweichenden Bewertung der Sach- und Rechtslage.
381.
39Der Auffassung des Landgerichts von einem berechtigten Rücktritt der Kläger mit der Folge der Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages liegt die rechtliche Wertung zu Grunde, dass es sich bei dem von dem Notar Dr. H... beurkundeten Kaufvertrag vom 22.9.2008 und dem Werkvertrag mit der Firma H. R... Baumanagement um eine rechtliche Einheit handelt, mit der Folge, dass der aus dem Rechtsverhältnis mit der Firma H. R... Baumanagement berechtigte Rücktritt auch das Vertragsverhältnis zu der Beklagten betrifft und damit auch den Grundstückskauf zum Wegfall bringen konnte. Die landgerichtliche Prämisse von der rechtlichen Einheit von Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag ist zutreffend und wird im Grunde von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen. Maßgeblich ist insoweit, ob die beiden an sich selbstständigen Vereinbarungen durch den erklärten Willen der Beteiligten derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden wurden, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen sollte. Hierfür ist entscheidend darauf abzustellen, ob nach den Vorstellungen der vertragschließenden Parteien die Vereinbarungen nicht für sich alleine gelten, sondern gemeinsam miteinander „stehen und fallen" sollen, somit kraft ihrer rechtlichen und nicht nur wirtschaftlichen Verbindung Teile eines Gesamtgeschäfts bilden sollten (grundlegend BGH, Urteil vom 30.4.1976, V ZR 143/74, NJW 1976, 1931f, zitiert nach juris Rdnr. 12; Urteil vom 22.7.2010, VII ZR 246/08, BauR 2010, 1754ff zitiert nach juris Rdnr. 10). Die zwischen den Teilen des einheitlichen Geschäfts bestehende Abhängigkeit muss dabei urkundlichen Ausdruck finden, wobei es genügt, dass das Gewollte sich andeutungsweise im Beurkundeten wiederfindet (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1999, V ZR 251/98, NJW 2000, 951, zitiert nach juris Rdnr. 5).
40Das Landgericht hat die maßgeblichen Umstände, die für einen solchen bei den Parteien des Grundstückskaufvertrages und des Bauwerkvertrages bestehenden Verknüpfungswillen und gegen eine Selbstständigkeit des Grundstückkaufvertrages sprechen, überzeugend herausgearbeitet. Es hat insoweit angeführt, dass gemäß § 5 des Kaufvertrages die Kläger verpflichtet gewesen sind, auf dem Kaufgrundstück die Wohnungseinheit Nr. 6 des Aufteilungsplanes nach Maßgabe der vorliegenden Pläne und der Baubeschreibung zu erstellen. Darüber hinaus lässt sich der Reservierungsbestätigung entnehmen, dass ein Gesamtpaket an Leistungen zu einem Festpreis angeboten wurde. Die Vorbemerkungen zum Kaufvertrag weisen zudem aus, dass die Anteile nur an Erwerber veräußert werden würden, die sich dazu verpflichteten, das Vorhaben gemäß den vorliegenden Plänen und der Baubeschreibung umzusetzen. Dies steht in engem Kontext mit dem Umstand, dass aufgrund der erteilten Baugenehmigung es zwingend erforderlich war, dass sämtliche Grundstücksteile wie geplant bebaut werden würden. Der auf die Erstellung des verkauften Sondereigentums zugeschnittene Werkvertrag war vor diesem Hintergrund Bestandteil eines einheitlichen Rechtsgeschäftes. Dies wird belegt durch den Text des Angebotes der Firma H. R... Baumanagement, das in bestimmten Passagen mit dem Text des Kaufvertrages übereinstimmt und das sich nicht persönlich an die Kläger richtet, sondern an die "Bauherren der Wohnungseinheiten Nr. 1-6". In dem in einem Parallelverfahren gegen dieselbe Beklagte am 29.11.2012 ergangenen Urteil (I-12 U 187/11 – vorgelegt von den Klägern als Anlage K 33) hat der 12. Zivilsenat auf Seite 11 zur weiteren Begründung der Qualifizierung von Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag als rechtlich einheitliches Geschäft noch folgende weitere Begründung gegeben:
41"Inhaltlich standen die zu erbringenden Werkleistungen aufgrund der Planung der Beklagten bereits fest. Die Beklagte „lieferte" den Erwerbern mit der Planung und dem Grundstück auch ein Unternehmen mit, das die Baubeschreibung kannte und sich dazu verpflichtet hatte, sie zu einem garantierten Preis umzusetzen. Diesen Preis wiederum hatte die Beklagte bereits dem Festpreis zu Grunde gelegt, mit dem sie jetzt Verkaufsangebote beworben hatte und auch der Kaution, die sie im Rahmen der Reservierungsvereinbarung von den Erwerber verlangte. Aus Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes gehörte die Auswahl des Unternehmens damit zum Leistungsumfang der Beklagten. Die Beklagte hatte einen Text für die Reservierungsvereinbarung gewählt, der aus Sicht der Interessenten nur so zu verstehen war, dass sie ein Gesamtpaket an Leistungen zu einem Festpreis anbot; die Beklagte sollte den Eheleuten D. eine Wohneinheit zu einem Festpreis verschaffen und sich um die notwendige Finanzierung kommen. Die Tatsache, dass die Eheleute D. das Angebot der Firma P. GmbH & Co. KG im Büro der Beklagten angenommen haben, ohne diese Firma auch nur zu kennen, zeigt deutlich, dass sie davon ausgingen, die Auswahl des Bauunternehmens obliege der Beklagten. Diese Sicht war aufgrund der Formulierung der Reservierungsvereinbarung, aber auch vor dem Hintergrund berechtigt, dass die Beklagte (…) aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung über eine größere Marktkenntnis verfügte als die Klägerin und ihr Ehemann und deshalb die Möglichkeit hatte, bessere Konditionen mit den Bauunternehmen auszuhandeln als der einzelne Bauherr. Zudem waren die Eheleute D. aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte ihnen eine auf den von ihr in der Reservierungsvereinbarung benannten Festpreis zugeschnittene Finanzierung vermittelt hatte, auch darauf angewiesen, einen Bauunternehmer zu finden, der diesen Preis nicht überschreiten würde."
42Diese, auch vom Senat als zutreffend erachteten rechtlichen Erwägungen lassen sich in ihren tragenden Gründen auf den vorliegenden Fall übertragen. Anzuführen ist als weiteres Moment, das die Annahme einer rechtlichen Einheit von Grundstücksgeschäft und Werkvertrag stützt, dass am 22.9.2008 in unmittelbarem Anschluss an die vor dem Notar Dr. H... vorgenommene Beurkundung des Grundstückskaufvertrages (Urkundenrollennr. 464/2008) vor demselben Notar die Annahmeerklärung der Kläger in Bezug auf das ebenfalls vor demselben Notar am 21.8.2008 beurkundete Angebot (an alle Bauherren des Objektes) beurkundet wurde (Urkundenrollennr. 465/2008).
432.Die Kläger sind wirksam von dem Bauwerksvertrag mit der Firma H. R... Baumanagement zurückgetreten, was auch auf den Grundstückskaufvertrag durchschlägt. Ein Rücktrittsgrund war im Verhältnis zu der Firma H. R... Baumanagement gegeben, nachdem diese das Werk nicht fertig gestellt und diese Firma den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt hatte. Dies berechtigte die Kläger zum sofortigen Rücktritt vom Werkvertrag (§§ 634 Nr. 3, 636, 323, 326 Abs. 5 BGB). Es hat sich auch kein anderer Bauunternehmer bereit erklärt, zu den gegenüber der Firma H. R... Baumanagement nach dem geschlossenen Bauvertrag geschuldeten Betrag das Bauvorhaben zu vollenden.
44Dieses im Hinblick auf den Werkvertrag zweifelsfrei bestehende Rücktrittsrecht wirkt auch auf das durch den Grundstückskaufvertrag mit der Beklagten begründete Vertragsverhältnis durch (vgl. BGH, Urteil vom 30.4.1976, a.a.O., TZ 14; Kaiser/Staudin-ger, Neubearbeitung 2012, Rz. 10 zu § 351; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, Rz. 1 zu § 351).
453.Liegt – wie hier – ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, kann das Rücktrittsrecht hinsichtlich der verbundenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden, wobei zur Auflösung des einheitlichen Rechtsgeschäft genügt, dass dessen Voraussetzungen durch das Verhalten nur eines der Beteiligten geschaffen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.4.1976, a.a.O., TZ 14 ). Insoweit ist es auch für die Rechtswirkungen des Rücktritts gegenüber dem Grundstückskaufvertrag mit der Beklagten ausreichend, dass aus dem werkvertraglichen Verhältnis mit der H. R... Baumanagement ein Rücktrittsgrund vorlag.
464.
47Die Rücktrittserklärung muss jedoch gegenüber beiden Vertragspartnern des einheitlichen Rechtsgeschäft erklärt werden (vgl. Kaiser/Staudinger, a.a.O. Rz. 9 zu § 351; Gaier in MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, Rz 1 zu § 351). Sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der Firma H. R... Baumanagement haben die Kläger wirksam eine Rücktrittserklärung abgegeben.
48a)
49Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass eine solche Rücktrittserklärung gegenüber der Beklagten bereits im Schreiben vom 17.2.2010 (Anlage K 17) liegt. Die von der Berufung hiergegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen.
50aa)Ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung den Sinngehalt einer Rücktrittserklärung nach § 349 BGB beinhaltet, ist nach allgemeinen Kriterien aufgrund einer entsprechenden Auslegung zu entscheiden. Hierbei gilt, dass der Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt werden muss, insbesondere es für eine wirksame Rücktrittserklärung nicht erforderlich ist, dass der Rücktrittsberechtigte die Wörter "Rücktritt" oder „ich trete zurück" verwendet. Notwendig aber auch ausreichend für die Annahme einer Rücktrittserklärung ist, wenn dieser Erklärung des Rücktrittsberechtigten gemäß §§ 133,157 BGB entnommen werden kann, er wolle die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Vertrag beenden und bereits ausgetauschten Leistungen wieder rückgängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 6.7.1988, VIII 256/87, NJW 1988, 2877; Kaiser/Staudinger, a.a.O., Rz. 25 zu § 349.)
51bb)Dem Wortlaut des Schreibens vom 17.2.2010 lässt sich mit hinreichender Klarheit ein entsprechender Wille zur Rückgängigmachung der aufgrund des Grundstückskaufvertrages ausgetauschten Leistungen entnehmen. Wenn die Kläger in dem Schreiben die Beklagte auffordern, "zu veranlassen, dass im Rahmen Ihrer bestehenden Schadensersatzverpflichtung alle von Ihnen empfangenen Leistungen einschließlich des bisher auch bezahlten Werklohns an die Erwerber zurückfließen“ und dabei die Rückübertragung des Grundstücks angeboten haben, liegt hierin, trotz des verwandten Begriffes der „Schadensersatzpflicht“ unzweifelhaft das Begehren der Kläger, den Vertrag rückabwickeln zu wollen, d.h. die wechselseitig in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erbrachten Leistungen wieder zurück zu führen. Dieses Ansinnen auf Rückzahlung aller empfangenen Leistungen und das Angebot auf Rückgabe des lastenfreien Miteigentumsanteils haben die Kläger an die Beklagte gerichtet, weil – so ihre entsprechende Formulierung im Schreiben vom 17.02.2010 – der Vertrag gescheitert ist. In hinreichend deutlicher Weise kommt in dieser Erklärung der Kläger zum Ausdruck, dass diese die Grundlage für die auf vertraglicher Ebene ausgetauschten Leistungen nunmehr als entfallen ansehen, die beiderseitigen Leistungspflichten also nicht mehr bestehen sollen und das, was die Vertragspartner jeweils erbracht haben, rückgängig gemacht werden soll.
52Einer solchen Auslegung des Inhalts des Schreibens vom 17.02.2010 als Rücktrittserklärung im Sinne des § 349 BGB steht nicht entgegen, dass die Kläger in dem anwaltlichen Schreiben ihr Verlangen in eine schadensrechtliche Formulierung eingebettet haben. Verbindet der Gläubiger sein Verlangen nach Rückabwicklung der erbrachten Leistungen mit einem Schadensersatzbegehren, so ist dies unter der Geltung des BGB in der nach der Reform seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung im Zweifel nicht als bloßes Schadensersatzverlangen zu bewerten. Im Gegensatz zu dem vorangegangenen Rechtszustand, in dem eine strikte Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in §§ 325, 326, 463, 635 BGB a.F. bestand, ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in § 325 BGB sowie in § 437 Nr. 2, 3 BGB die Möglichkeit eröffnet, trotz Rücktritts vom Vertrag Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen (vgl. Staudinger/Kaiser, a.a.O., Rz. 29 zu § 349.) Im Grunde haben die Kläger mit der – wenngleich etwas unglücklich gewählten – Formulierung die nach dem neuen Recht statthafte Kombination von Rücktritt und Schadensersatz gewählt. In dem so genannten Differenzschadensersatz liegt die Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen nach Rücktrittsvorschriften (vgl. Staudinger/Kaiser, a.a.O.). Dem von der Berufung noch hervorgehobenen Umstand, dass das Schreiben vom 17.02.2010 von den Rechtsanwälten der Kläger stammt und diese als Juristen wissen müssten, was sie erklärten, ist keine entscheidende Bedeutung im Rahmen der Auslegung beizumessen. Ausschlaggebend ist allein, dass der Inhalt des Schreibens keine ernsthaften Zweifel an der Vorstellung der Kläger vom Scheitern der gesamten von der Beklagten gewählten Konstruktion und an deren Verlangen nach Rückgewähr der an die Beklagte erbrachten Zahlungen auf den Kaufpreis lassen.
53b)
54Gegenüber der H. R... Baumanagement haben die Kläger durch das anwaltliche Schreiben vom 29.5.2012 an den Insolvenzverwalter die Rücktrittserklärung abgegeben.
555.
56Da die in dem anwaltlichen Schreiben vom 17.02.2010 enthaltenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen zweifelsfrei als Rücktrittserklärung zu qualifizieren sind, bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob die alternative Erwägung des Landgerichts, wonach die Kläger ihr Rückgewährverlangen jedenfalls mit der Klageerhebung deutlich zum Ausdruck gebracht haben, tragfähig ist. Insbesondere kann es in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die mit der Klagezustellung im Jahre 2013 erfolgte Rücktrittserklärung mit Blick auf die von der Beklagten erhobene Einrede des § 218 BGB unwirksam gewesen ist.
57II)
58Nach § 347 Abs. 2 S. 1 BGB sind im Rahmen der Rückabwicklung die vom Rücktrittsschuldner erbrachten notwendigen Verwendungen durch den Rücktrittsgegner zu ersetzen, wenn der Schuldner den zurückzugewährenden Gegenstand zurückgibt. Das Landgericht hat die vom Klägern erbrachten Zahlungen an die Firma H. R... Baumanagement als notwendige Verwendungen im Sinne dieser Vorschrift eingeordnet und in rechtlicher Konsequenz einen in Höhe der erbrachten Zahlungen von insgesamt 34.304 EUR bestehenden Anspruch auf Erstattung (dieser Verwendungen) bejaht. Hiervon abzuweichen bietet das Berufungsvorbringen der Beklagten keinen Anlass.
591.
60Soweit erstinstanzlich die Beklagte bestritten hatte, dass die Kläger in der von ihnen vorgetragenen Höhe Abschlagszahlungen an die Firma H. R... Baumanagement geleistet haben, werden die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts in der Berufung nicht tauglich angegriffen.
612.
62Dass es sich bei diesen Abschlagszahlungen grundsätzlich um notwendige Verwendungen handelt, hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die rechtlichen Erwägungen des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf im bereits erwähnten Urteil vom 29.11.2012, auf Az. I-12 U 187/11, dort Seite 13/14 bejaht. Dort heißt es:
63„ (…)Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen sollen, ohne sie grundlegend zu verändern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fallen darunter nur diejenigen Maßnahmen, die darauf abzielen, den Bestand der Sache als solcher zu erhalten oder wiederherzustellen, oder die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.6.2002, V ZR 79/01, NJW 2002, 3478 – zitiert nach juris Rn. 11). Das kann, handelt es sich um ein Grundstück, zwar unter Umständen auch im Wege der Bebauung geschehen. Wird aber ein bisher unbebautes Grundstück bebaut, wird es durch den Bau nicht in seinem Bestand verbessert, sondern verändert, indem es fortan für einen Zweck benutzt wird, dem es bisher nicht gedient hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1964, V ZR 105/61, WM 1964, 456 – zitiert nach juris Rn. 11). Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Verwendungen zwar im Zusammenhang mit der Bebauung eines Grundstücks entstanden. Dadurch ist ein Zustand aber nicht im Sinne dieser Rechtsprechung geändert worden. Vielmehr hatte die Beklagte die Art der Bewirtschaftung durch die Teilung des Grundstücks unter Vorlage ihrer Planungen bereits zuvor festgelegt. Die Kläger haben durch die Zahlungen an den Bauunternehmer gerade die Ausführung der Maßnahmen unterstützt, die die Beklagte für das Grundstück geplant hatte. Durch die Bebauung ist der Grundstücksteil daher nicht einer ganz anderen Zweckbestimmung unterworfen worden als bisher (vgl. BGH Urteil vom 26.02.1964, V ZR 105/61, WM 1964,456 – zitiert nach juris Rn. 12). Die Verwendungen dienten vielmehr der Umsetzung der von der Beklagten vorgesehenen Zweckbestimmung. Eine Wertsteigerung, fortdauernder Nutzen oder Erfolg der Maßnahme ist für einen Ersatzanspruch nicht erforderlich (Palandt/Bassenge, aaO, § 994 Rn. 5). (…)“
64Diesen rechtlichen Erwägungen, die ohne weiteres auf den zu entscheidenden Streitfall übertragen werden können, schließt sich der Senat im vollen Umfang an und macht sich diese zu eigen. Sie sind zutreffend und sind im Übrigen auch nicht Gegenstand von Berufungsangriffen der Beklagten.
653.
66Im Kontext mit dem vom Landgericht den Klägern zuerkannten Verwendungsersatzanspruch beanstandet die Beklagte (lediglich), dass ihr Vorbringen, die Kläger hätten sich bis zum Zeitpunkt des Rücktritts gegenüber der Bauunternehmung mit Schreiben vom 29.5.2012 nicht um das Objekt gekümmert, obwohl sie verpflichtet gewesen seien, jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Bausicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um einen Verfall des Baus verhindern, nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Dieser Berufungseinwand bleibt ohne Erfolg.
67Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung hierzu ausgeführt, ein Anspruch auf Leistung von Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB stehe der Beklagten nicht zu und könne dementsprechend dem Verwendungsersatzanspruch der Kläger nicht entgegengehalten werden. Die Verschlechterung der Sache beruhe gerade auf dem Umstand, dass den Klägern nach Einstellung der Arbeiten durch den Bauunternehmer eine Fertigstellung nicht mehr möglich gewesen sei. Dies sei der Grund für die Rücktrittserklärung gewesen. Beruhe die Verschlechterung der Sache auf dem Umstand, der zum Rücktritt berechtige, hat der Rückgewährschuldner keinen Wertersatz zu leisten.
68Das Landgericht steht insoweit im Einklang mit den rechtlichen Erwägungen, die der 12. Zivilsenat im weiteren Parallelrechtsstreit I-12 U 182/11 im Urteil vom 20.12.2012, dort Seite 17 angestellt hat. Dort ist Folgendes ausgeführt:
69„Soweit die Beklagte einwendet, die von den Klägern begonnene Umgestaltung sei schuldhaft nicht fertig gestellt oder zumindest sachgerecht erhalten worden, ergibt sich daraus ebenfalls kein Wertersatzanspruch. Zum einen ist Verwendungsersatz unabhängig davon zu zahlen, ob durch die Verwendung eine Wertsteigerung der Sache eingetreten ist. Zum anderen war den Klägern eine Fertigstellung nicht möglich. Da der Kauf- und der Werkvertrag miteinander stehen und fallen sollten, war die Weiterführung des Bauvorhabens nicht mehr möglich, nachdem die Firma H. R... Baumanagement ihre Tätigkeit eingestellt hatte. Unstreitig hat die Beklagte den Klägern keinen Bauunternehmer benennen können, der das Objekt zu den vereinbarten Bedingungen fertig gestellt hätte. Genau dies war der Grund für ihre Rücktrittserklärung. Beruht aber die Verschlechterung der Sache gerade auf dem Umstand, der zum Rücktritt berechtigt, hat der Rückgewährschuldner keinen Wertersatz zu leisten (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 346 Rn. 12)“.
70Auch insoweit bietet das Berufungsvorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung der Frage nach einem möglichen Wertersatzanspruch der Beklagten gegenüber den Klägern wegen der nicht durchgeführten Fortsetzung der Baumaßnahme bzw. wegen nicht vorgenommenen Absicherung der nach Einstellung der Arbeiten durch die Firma H. R... Baumanagement bestehenden baulichen Situation des Objektes gegen Witterungseinflüsse. Die Beklagte trägt weiterhin nicht vor, den Klägern ein Bauunternehmen genannt zu haben, das bereit gewesen wäre, zu den Konditionen, die vertraglich mit der Firma H. R... Baumanagement für die Erbringung der Werkleistungen und die Errichtung des Sondereigentums Nr. 6 vereinbart gewesen waren, das Bauvorhaben fortzuführen und zu beenden. Angesichts dessen waren nach Treu und Glauben die Kläger auch nicht verpflichtet, weitere finanzielle Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen zu tätigen, mit denen das bis zur Einstellung der Arbeiten errichtete Bauwerk gegenüber Witterungseinflüssen geschützt würde.
71III)Das Landgericht hat schließlich einen Anspruch auf Erstattung der übrigen im Vertrauen auf den Bestand der Verträge durch die Kläger getätigten Aufwendungen gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB i.H.v. 4782,29 EUR zuerkannt. Die rechtlichen Erwägungen, mit denen das Landgericht den Anspruchsgrund begründet hat, sind zutreffend. Substantielle Einwände hiergegen werden von der Berufung nicht erhoben. Die Beklagte beschränkt sich in der Berufung darauf (GA 181), dass die insoweit in Rede stehenden Beträge mangels wirksamen Rücktritts seitens der Kläger nicht verlangt werden könnten. Hiermit kann die Beklagte nicht durchdringen, da nach den obigen Ausführungen der von den Klägern erklärte Rücktritt wirksam gewesen ist. Damit besteht zugunsten der Kläger unter den vom Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejahten Voraussetzungen der Anspruch auf Erstattung der im Vertrauen auf den Bestand der Verträge getätigten Aufwendungen. Die Höhe der Aufwendungen, die das Landgericht als erwiesen erachtet hat, lässt die Beklagte in der Berufung unbeanstandet.
72C)
73Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
74Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
75Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 123.876,39 €
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juli 2014 - I-21 U 43/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juli 2014 - I-21 U 43/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juli 2014 - I-21 U 43/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten tragen die Parteien wie folgt: I. Instanz: Die Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
II. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %, weitere 14 % der Beklagte zu 2 und die restlichen 6 % die Klägerin.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 94 % und die Klägerin 6 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 95 % und die Klägerin 5 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %, der Beklagte zu 2 weitere 14 % und sie selbst 6 %.
III. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und die Klägerin 20 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 74 % und die Klägerin 26 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 75 % und die Klägerin 25 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 63 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und sie selbst 25 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellen Verträgen vom 13. August 1993 kaufte die Klägerin von der Beklagten zu 1 die Grundstücke R. Straûe 38/44 (Flurstücke 2773 und 3805/2) und von der Beklagten zu 2 das Grundstück R. Straûe 40/42 (Flurstück 2771) in L. . Die Klägerin verpflichtete sich in den Verträgen , auf den Kaufgrundstücken ein Büro-, Handels- und Gewerbezentrum zu errichten, wobei sie die Verpflichtung übernahm, innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Vertrags auf den Flurstücken 2773 und 3805/2 mindestens 1.000.000 DM, auf dem Flurstück 2771 mindestens 2.000.000 DM zu investieren; innerhalb von insgesamt vier Jahren waren weitere 3.000.000 DM bzw. 10.000.000 DM aufzubringen. Durch die Investitionen waren bis September /Dezember 1995 in den auf den Grundstücken angesiedelten Betrieben eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen zu schaffen. Beide Seiten konnten von den Kaufverträgen zurücktreten, wenn nicht binnen 10 Monaten nach Vertragsschluû ein Investitionsvorrangbescheid "oder gegebenenfalls die GVO" (scil. Grundstücksverkehrsordnung; nur im Vertrag über das Grundstück Flurstück 2771) erteilt war. In diesem Falle sollten weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen sein. Am 30. November 1993 erteilte die Baubehörde eine auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 beschränkte Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Baulichkeiten, hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 verlangte sie vorweg die Klärung der Altlastenfrage. Aus dem gleichen Grunde beschränkte die Treuhandanstalt die am 8. Dezember 1994 erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2. Auf ihnen errichtete die Klägerin eine Leichtbauhalle. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 erklärte sie den Rücktritt von beiden Verträgen. Sie stützte sich hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 auf das Ausbleiben der Genehmigung, hinsichtlich der weiteren Grundstücke auf die Einheit der Verträge.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung für die Schaffung der Arbeitsplätze in Höhe von 1.980.000 DM errechnet und ihre Verwendungen zur Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle auf 1.577.771,36 DM beziffert. Im Wege der Teilklage hat sie die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 1.000.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Zahlungsantrag in erster Linie auf den Vergütungsanspruch, in zweiter Linie auf den Verwendungsanspruch gestützt. Das Oberlandesgericht hat die Klage unter beiden Gesichtspunkten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Urt. v. 27. Oktober 1998). Die Revision der Beklagten hat der Senat nicht angenommen (Beschl. v. 16. Dezember 1999, V ZR 8/99).
Im Rechtsstreit zur Höhe hat die Klägerin die Klage erweitert und die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.400.000 DM sowie der Beklagten zu 2 zur Zahlung weiterer 400.000 DM, jeweils nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 6. Dezember 1996, verlangt. Dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten hat sie, jeweils auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 bezogen, einen Vergütungsanspruch von 2.250.000 DM und, nachfolgend, einen Verwendungsersatzanspruch in Höhe von 2.160.501,46 DM zugrunde gelegt; den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu 2 hat sie auf Vergütungs- und Verwendungsersatzansprüche, jeweils bezogen auf das Grundstück Flurstück 2771, gestützt. Das Oberlandesgericht hat der Klage zu den Hauptforderungen stattgegeben, Zinsen aber überwiegend erst ab der Rechtshängigkeit der jeweiligen Ansprüche zugesprochen. Der gesamtschuldnerischen Verurteilung liegt ein Vergütungsanspruch
von 2.250.000 DM und ein Anspruch auf Verwendungsersatz von 150.000 DM zugrunde.
Mit ihren Revisionen haben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und die Abweisung der erweiterten Klageanträge angestrebt. Der Senat hat die Revisionen nur insoweit angenommen, als die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nämlich zur Erstattung von Verwendungen in Höhe von 150.000 DM nebst Zinsen, verurteilt worden sind. Im Umfang der Annahme verfolgen die Beklagten ihre Revisionsanträge weiter. Die Klägerin hat Anschluûrevision eingelegt und beantragt , ihr gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 5 v.H. Zinsen aus 150.000 DM vom 6. Dezember 1996 bis 5. April 2000, gegenüber der Beklagten zu 1 weitere 5 v.H. Zinsen aus 270.000 DM für dieselbe Zeit und gegenüber der Beklagten zu 2 weitere 5 v.H. Zinsen aus 400.000 DM für die Zeit vom 17. Februar 1997 bis zum 5. April 2000 zuzusprechen. Die Parteien beantragen jeweils, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht legt dem Anspruch auf Verwendungsersatz Kosten für die Errichtung der Leichtbauhalle (Aufbau-, Transport- und Nebenkosten ) in Höhe von 77.910 DM, für deren Elektroanschluû in Höhe von 32.820 DM sowie einen Teilbetrag der Projektierungskosten (Architektenhonorar ) von 39.270 DM (insgesamt 150.000 DM) zugrunde. Es meint, die Verwendungen seien notwendig im Sinne der §§ 347 Satz 2 BGB a.F., 994 BGB ge-
wesen. Denn sie hätten nicht nur Sonderzwecken der Klägerin gedient, sondern hätten auch aufgewandt werden müssen, damit die auf dem Gelände ansässigen Unternehmen ihre Arbeit fortsetzen und weitere Unternehmen angesiedelt werden konnten. Die Leichtbauhalle habe zwar kaum den Planungen entsprochen, ihre Errichtung sei aber wegen der Altlastensituation erforderlich geworden und habe zu den angestrebten arbeitsmarktpolitischen Wirkungen beigetragen. Eine Mahnung sei lediglich gegenüber der Beklagten zu 1 und nur wegen eines Teilbetrags erfolgt.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Ansprüche auf Verwendungsersatz stehen der Klägerin nicht zu, weil die Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle keine notwendige Verwendung auf die Kaufgrundstücke darstellte. Auch sonst liegen der Klage keine berechtigten Ansprüche auf Geldleistung zugrunde.
1. a) Allerdings war der Senat an das (formell) rechtskräftige Grundurteil des Berufungsgerichts, das einen Verwendungsersatzanspruch der Klägerin nach § 347 Satz 2 BGB a.F., § 994 Abs. 2 BGB bejaht hatte, gebunden (§ 548 ZPO a.F. entspr. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO); vgl. statt aller MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., § 548 Rdn. 8). Die Bindung erstreckt sich zwar, wie diejenige des Berufungsgerichts im Verfahren über die Anspruchshöhe (§ 318 ZPO; BGH, Urt. v. 22. Februar 1967, III ZR 255/64, NJW 1967, 1231), nicht auf die Urteilselemente, die festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewertung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 512
Rdn. 3). Wohl aber tritt eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen (zu § 318 ZPO, vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl., Rdn. 2). Dem Grunde nach zuerkannt war ein Anspruch auf Verwendungsersatz wegen Erstellung der Leichtbauhalle. Das Grundurteil lieû es zu, aus dem Gesamtbestand von 13 Positionen, die die Klägerin dem Anspruch auf Verwendungsersatz zugrunde gelegt hat, einzelne unter dem Gesichtspunkt fehlender Notwendigkeit von der Ersatzfähigkeit auszuschlieûen; dies wäre nicht nur wegen quantitativer Überschreitung des erforderlichen Aufwands, sondern auch wegen fehlender Erforderlichkeit einzelner Positionen ihrer Art nach möglich gewesen. Die Verneinung der Erstattungsfähigkeit sämtlicher Verwendungen mit der Begründung, ihr gemeinsamer Zweck, die Errichtung der Leichtbauhalle, sei für die Kaufgrundstücke nicht notwendig gewesen, hätte sich dagegen in Widerspruch zu der vorangegangenen Entscheidung über den Grund des Anspruchs gesetzt. Sie hätte sich nicht auf die Höhe des Anspruchs beschränkt, sondern das Bestehen eines Anspruchs auf Verwendungsersatz wegen der Errichtung der Leichtbauhalle überhaupt geleugnet.
b) Die Bindung an das Grundurteil ist indessen mit der Nichtannahme der weitergehenden Revision der Klägerin im Verfahren zur Höhe des Anspruchs entfallen. Ein Grundurteil über den Anspruch auf Verwendungsersatz hätte, was der Senat seinerzeit allerdings unberücksichtigt gelassen hat, bereits nicht ergehen dürfen. Der Hauptanspruch auf Vergütung für die Schaffung von Arbeitsplätzen, dem das Berufungsgericht in dem Grundurteil unter dem Gesichtspunkt des § 346 Satz 2 BGB a.F. stattgegeben hat, erschöpfte den damaligen Betrag der Teilklage von 1.000.000 DM. Raum, zusätzlich über den eigenständigen, nur hilfsweise erhobenen Anspruch auf Verwendungsersatz
dem Grunde nach zu erkennen, hatte damals nicht bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1991, IX ZR 3/91, LM BGB § 249 - A - Nr. 93; v. 4. Dezember 1997, IX ZR 247/96, LM BGB § 765 Nr. 123). Das unzulässig erlassene Grundurteil zieht indessen keine Folgen mehr nach sich; denn es stand unter der auflösenden Bedingung des vollen oder teilweisen Erfolgs der zum Hauptanspruch erhobenen Klage. Diesem Vorbehalt hatte bereits die Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs unterlegen (statt aller Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 260 Rdn. 4), die (zu Unrecht erlassene) Grundentscheidung nahm an ihm teil. Mit der rechtskräftigen Zuerkennung des von der ursprünglichen Teilklage erfaûten Vergütungsanspruchs über 1.000.000 DM, die mit der (teilweisen) Nichtannahme der Revision im Verfahren zur Anspruchshöhe eingetreten ist, steht der Erfolg des vorrangigen Anspruchs, soweit er bereits Gegenstand des Grundurteils war, fest. Die Wirkungen des Grundurteils zum nachrangigen Anspruch auf Verwendungsersatz sind entfallen (zu einem vergleichbaren Fall: BGHZ 106, 219, 220 f).
2. Nach § 347 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 994 Abs. 2 BGB steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nur insoweit zu, als sie notwendig sind und im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Geschäftsführer gefordert werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (Senat, BGHZ 131, 220). Notwendig im Sinne des § 994 BGB sind sie, soweit sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäûen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind; dabei ist ein objektiver Maûstab anzulegen (BGH, Urt. v. 9. November 1995,
IX ZR 19/95, WM 1996, 131, 132). Hierzu zählt der Abriû vorhandener Baulichkeiten und die Errichtung eines neuen Gebäudes (sachändernde Verwendung ) nach der Rechtsprechung nicht (BGHZ 10, 171, 176; Senat BGHZ 41, 157, 161; BGH, Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 7/67, WM 1969, 295). Die an die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 131, 220, 223) anschlieûende Erwägung des Berufungsgerichts, Verwendungsersatz sei nicht um des dem Eigentümer verschafften Vorteils willen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu leisten, welches Vermögensopfer der Besitzer zum Zwecke der Durchführung einer Erhaltungs - oder Bewirtschaftungsmaûnahme auf sich genommen hat, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Ob die Verwendung dem Eigentümer einen fortwirkenden Nutzen verschafft oder den Wert der Sache steigert, ist allerdings nicht ausschlaggebend. Maûgeblich ist, ob aus der Sicht des vorhandenen Zustandes der Sache und deren Bewirtschaftung dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen (BGHZ 64, 333, 339). Ist dies der Fall, ist das Vermögensopfer des Besitzers nach § 994 BGB erstattungsfähig, es findet eine "Verlustabwälzung auf den Eigentümer" statt (Senat BGHZ 131, 220, 223). Fehlt es hieran, trägt der Besitzer den mit der Verwendung verbundenen "Verlust"; denn diesen hat er um eines Sondervorteils willen auf sich genommen, der auûerhalb des objektiv Erforderlichen lag.
b) Die Besonderheiten des Vertragsverhältnisses der Parteien bieten keinen Anlaû zu anderer Beurteilung. Hierbei braucht der Senat zu den vielfach ungeklärten Fragen, inwieweit in den Fällen des gesetzlichen Rücktrittsrechts (oder der Wandlung) oder allgemein bei Verwendungen vor Kenntnis des Rücktrittsgrundes Verwendungsersatz unter Abweichung von dem für das Verhältnis des Eigentümers zum Besitzer geltenden Regelungen möglich oder
geboten ist (näher bei Staudinger/Kaiser, BGB, 2001, § 347 Rdn. 96 ff; zum neuen Recht Gaier WM 2002, 1, 6 f), nicht Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat kein gesetzliches, sondern ein vertragliches Rücktrittsrecht ausgeübt. Sie kann auch nicht einem Rücktrittsberechtigten gleichgestellt werden, der die Verwendungen vor Kenntnis des vertraglichen Rücktrittsgrundes vornimmt. Die Klägerin hat die Leichtmetallhalle auf den Grundstücken Flurstück 2773 und 3805/2 errichtet, als noch ungeklärt war, ob auf dem Kernstück des Objekts, dem zentral gelegenen Grundstück Flurstück 2771, überhaupt gebaut und der vertragliche Vorhabenplan verwirklicht werden konnte. Noch offen war, im Zusammenhang mit der das Bauvorhaben in Frage stellenden Altlastenproblematik , ob die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt werden würde. Als die Klägerin die Leichtmetallhalle erstellte, muûte sie mit dem Eintreten des vertraglichen Rücktrittsgrundes hinsichtlich des maûgeblichen Grundstücks, Flurstück 2771, rechnen.
Dem läût sich nicht entgegenhalten, daû die Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Bausubstanz und die Grundstücksverkehrsgenehmigung hinsichtlich der peripheren Grundstücke 2773 und 3805/2 erteilt wurden. Dieselben Gründe, die die Klägerin berechtigten, vom Kaufvertrag über diese Grundstücke wegen der rechtlichen Hindernisse bei Erwerb und Bebauung der zentralen Fläche zurückzutreten, stellten sie auch von der übernommenen Verpflichtung frei, das vertragliche Vorhaben (Erstellung des gewerblichen Zentrums auf allen drei Grundstücken mit Schwerpunkt bei der Fläche Flurstück 2771) in Angriff zu nehmen. Hiervon hat die Klägerin, wovon das Berufungsgericht auch ausgeht ("Leichtbauhalle dürfte den Plänen kaum entsprochen haben" ), Abstand genommen. Die Errichtung der Leichtbauhalle lag auûerhalb der vertraglichen Vorgaben. Mit dem Entschluû, sie zu errichten, nahm die Klä-
gerin eine zusätzliche Chance wahr und ging zugleich ein besonderes Risiko ein. Daû die Beklagten ihr hierbei freie Hand lieûen, macht die entstandenen Aufwendungen nicht zur notwendigen Verwendung auf die Grundstücke, die nach § 994 Abs. 2 BGB ausgleichspflichtig wäre.
3. Einen Anspruch auf Ersatz (lediglich) nützlicher Verwendungen (§ 996 BGB) räumt das Gesetz in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung den Vertragsparteien im Rücktrittsfalle nicht ein (BGHZ 87, 104, 107). Soweit die Rechtsprechung beim Rücktritt vom Vertrag Ansätze zu einer Erweiterung des Verwendungsersatzes gefunden hat (z.B. Urt. v. 9. November 1995, IX ZR 19/95, WM 1996, 131; Senatsurt. v. 28. Juni 1961, V ZR 75/60, WM 1961, 1149, 1151), ist dies im Rahmen des § 994 BGB geschehen.
4. Der Hinweis der Klägerin in der Revisionsverhandlung auf Verwendungsersatzansprüche für ein anderes Objekt (Sanierung eines Altbaus) scheitert an § 314 ZPO. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils stützt die Klägerin den Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten, soweit er über die Vergütung geschaffener Arbeitsplätze (2.250.000 DM) hinausgeht , ausschlieûlich auf "Aufwendungen in Erfüllung der Investitionsverpflichtung" in Höhe von 2.160.501,46 DM (rechnerisch korrekt: 2.160.501,36 DM). Dieser Betrag setzt sich nach dem Tatbestand aus "im Schriftsatz vom 7. Oktober 1997 (die Klägerin bezieht sich auf ihn mit der Datumsangabe 6. Oktober 1997) im einzelnen dargelegte(n) Aufwendungen in Höhe von 1.557.771,36 DM für das Objekt R. Straûe 38/44" (Flst. 2773 und 3805/2) und Mietkosten in Höhe von 602.730,00 DM für die Leichtbauhalle zusammen. Die Aufwendungen haben nach dem in Bezug genommenen Schriftsatz ausschlieûlich die Leichtbauhalle zum Gegenstand (ebenso der
Schriftsatz vom 30. März 2000 auf den das Berufungsurteil weiter Bezug nimmt). Der zusätzliche Hinweis der Klägerin auf einen Schriftsatz vom 14. November 2000, gemeint ist möglicherweise der Schriftsatz vom 22. November 2000, ändert hieran nichts. Die Bezeichnung der Ansprüche, die dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zugrunde liegen, ist eindeutig. Etwaige Abweichungen in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 haben an der Beweiskraft des Tatbestandes nicht teil (BGH, Urt. v. 20. September 1983, VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161; BGHZ 140, 335, 339; vgl. auch Senatsurt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 73/87, BGHR ZPO § 314 - Widersprüchlichkeit 3). Im übrigen lassen die in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 bezeichneten Positionen nicht erkennen, ob sie sich auf die Grundstücke Flst. 2773 und 3805/2 beziehen, die nach dem Tatbestand des Berufungsurteils allein Gegenstand von Aufwendungen sind, für die die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt.
5. Nachrangig verfolgte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluû, mit denen sich das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, nicht befaût hat, stehen der Klägerin nicht zu. Im Vertrag über das Grundstück Flst. 2771 haben die Beklagten der Altlastenproblematik dadurch Rechnung getragen, daû die Klägerin einen Teilbetrag von 400.000 DM übernahm und weitere Belastungen bis zur Höhe von 1,8 Millionen DM nach einem Schlüssel verteilt wurden, der die Beklagten mit 75 v.H. trafen. Für den Fall, daû die Kosten der Altlastenbeseitigung den Betrag von 1,8 Mio. DM übersteigen sollten, wurde jeder Seite ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Damit hat die Beklagte den ihr aus einer gutachtlichen Stellungnahme bekannt gewordenen Umstand, daû hinsichtlich des Grundstücks
R.
Straûe 40/42 (Flst. 2771) Sanierungskosten bis zur Höhe von 3,5 Mio DM möglich wären, Rechnung getragen. Von einem hier nur in Frage kommenden vorsätzlichen Verstoû gegen vorvertragliche Pflichten kann nicht die Rede sein. Insbesondere stellte das vorgesehene Rücktrittsrecht der Klägerin vor Augen, daû über den verteilten Betrag von 1,8 Mio. DM hinaus Kosten entstehen könnten, die die Rentabilität des Vorhabens berührten. Dem trug die Vereinbarung Rechnung.
III.
Die unselbständige Anschluûrevision der Klägerin (§ 556 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO) bleibt ohne Erfolg.
Soweit sie weitergehende Zinsen für die Ansprüche auf Vergütung für die Beschaffung von Arbeitsplätzen zum Gegenstand hat, ist sie unzulässig, da der Senat wegen der Hauptansprüche die Annahme der Revision abgelehnt hat (BGHZ 131, 95; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 556 Rdn. 9). Im übrigen ist die Anschluûrevision nicht begründet, da der Hauptanspruch auf Verwendungsersatz , dessen weitergehender Verzinsung sie dienen, nicht besteht.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
Tropf Krüger Klein
Lemke Gaier
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.