Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. Juni 2016 - I-16 U 74/15
Gericht
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25.03.2015 abgeändert und der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.4.2014 betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum Geschäftsjahr vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 für nichtig erklärt.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Beklagte wurde im April 2011 von dem Kläger und Herrn … L. mit einem einbezahlten Geschäftsanteil von je 12.500 EUR bei einem Stammkapital der Beklagten von 25.000 EUR gegründet. Gegenstand des Unternehmens sind die Erbringung diverser Leistungen im Immobilienbereich. Beide Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern mit Einzelvertretungsbefugnis und befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB berufen. In der Vergangenheit kam es zu diversen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien bzw. den beiden Geschäftsführern.
4In der Satzung der Beklagten (Anlage B2) heißt es In Abschnitt XIII unter anderem:
5„1. Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen am Sitz der Gesellschaft gefasst, falls nicht alle Gesellschafter mit einer Beschlussfassung in anderer Form oder an einem anderen Ort einverstanden sind.
62. Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern einberufen. Jeder Geschäftsführer ist allein einberufungsberechtigt. Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung muss erfolgen, wenn ein Gesellschafter dies verlangt.“
7In VIII der Satzung heißt es unter der Überschrift „Dauer der Gesellschaft“:
8„(…) 2. Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden (…). 3. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sondern das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters gemäß Abschnitte XI. 3, XI. 4 und XII. der Satzung.“
9In XI. 3. der Satzung ist bestimmt:
10„ Der zum Ausscheiden verpflichtete Gesellschafter muss seinen Anteil an den oder die anderen Gesellschafter im Verhältnis deren Geschäftsanteile abtreten. Abweichend hiervon kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Anteil eingezogen wird. (…)
11Der zum Ausscheiden verpflichtete Gesellschafter verliert im Falle der Kündigung seine Gesellschafterstellung mit Wirksamwerden seiner Kündigung, in allen anderen Fällen mit Beschlussfassung, unabhängig von der Zahlung der Abfindung und der Freistellung.“
12In XIII.9. der Satzung ist geregelt:
13„ Soweit gesetzlich zulässig, können Beschlussmängel nur durch Anfechtungsklage mit einer Ausschlussfrist von sechs Wochen angefochten werden. Die Frist beginnt, sobald der Gesellschafter von der Beschlussfassung und ihrem Inhalt Kenntnis erlangt hat“.
14Der Kläger legte sein Geschäftsführeramt mit Wirkung zum 31.12.2013 nieder. Die Änderung wurde unter dem 28.2.2014 im Handelsregister eingetragen.
15Zudem kündigte er die Gesellschaft fristgerecht zum 31.12.2013. Am 22.04.2014 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, in der der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 beschlossen wurde. Hierzu wurde der Kläger weder eingeladen, noch nahm er an der Gesellschafterversammlung teil. In der Liste beim Handelsregister ist der Kläger als Gesellschafter nach wie vor eingetragen.
16Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach dem Wirksamwerden seiner Kündigung zum 31.12.2013 noch zur Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.04.2014 hätte geladen werden müssen und ob der dort ohne seine Mitwirkung gefasste Beschluss betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis zum 31.12.2012 – amtlich veröffentlicht im Bundesanzeiger am 28.04.2014 - wirksam zustande gekommen ist.
17Der Kläger hat mit seiner am 17.07.2014 bei Gericht eingegangenen Klage geltend gemacht, ihm sei weder der Jahresabschluss 2012 vorgelegt worden, noch habe er ihn betreffende Unterlagen, insbesondere die Bilanz und die Gewinn-Verlustrechnung nebst Anhang und den Lagebericht erhalten oder vorgelegt bekommen, obwohl er den Geschäftsführer L… mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2014 unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger vom 28.04.2014 hierzu aufgefordert habe. Er hat die Auffassung vertreten, zu der Gesellschafterversammlung vom 22.04.2014 habe er zwingend geladen werden müssen, da er mangels Übertragung seines Gesellschaftsanteils dessen alleiniger Inhaber und bis heute – wie unstreitig ist – in der Liste der Gesellschafter der Beklagten beim Registergericht verzeichnet sei. Sein Ausscheiden sei nach der Satzung „an weitere Vorgaben geknüpft, die bislang noch nicht vollzogen“ worden seien. Er könne sich daher auf die Legitimationswirkung des § 16 Absatz 1 S. 1 GmbHG stützen. Darüber hinaus betreffe ihn dieser Beschluss unmittelbar wirtschaftlich, was seine Ladung erfordert habe, da er ansonsten im Hinblick auf die Gewinnverwendung, die weitere Kapitalausstattung der Gesellschaft und das zu erwartende Ergebnis der Bewertung seines Geschäftsanteils benachteiligt werde. Die Beklagte aber unternehme nichts, um die zum Ausscheiden des Klägers als Gesellschafter notwendige Bewertung seines Gesellschaftsanteils zu ermöglichen, was Gegenstand eines Parallelstreitverfahrens sei (AZ 13 O 37/14).
18Er hat beantragt,
19den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.4.2014 betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum Geschäftsjahr vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 für nichtig zu erklären.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat die Auffassung vertreten, nach den Satzungsregelungen sei der Kläger mit Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Zur Gesellschafterversammlung am 22.04.2014 – und damit nach Wirksamwerden der Kündigung zum 31.12.2013 - habe der Kläger daher nicht mehr geladen werden müssen. Dem Kläger seien ausreichend Einsichtsrechte gewährt worden.
23Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass eine erfolgreiche Anfechtung des beanstandeten Beschlusses analog § 246 AktG bereits daran scheitere, dass der Kläger insoweit nicht mehr aktivlegitimiert sei. Klagebefugt sei nur ein Gesellschafter der GmbH. Der Kläger habe seine Gesellschafterstellung mit Ablauf des 31.12.2013 aufgrund der von ihm erklärten Kündigung zu diesem Zeitpunkt verloren, weil die Kündigung eines Gesellschafters nach den Satzungsbestimmungen nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters mit Wirksamwerden seiner Kündigung zur Folge habe. Zudem sei in der Satzung ausdrücklich geregelt, dass der Verlust der Gesellschafterstellung auch unabhängig sei von der Zahlung der in der Satzung geregelten Abfindung. Aus der Satzung ergebe sich dagegen nicht, dass es noch einer besonderen Umsetzung der Kündigung und damit der Austrittsentscheidung bedürfe. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass die Regelungen der Satzung nur bei geordneten Verhältnissen in der Gesellschaft habe Geltung beanspruchen sollen und es rechtsmissbräuchlich sei, wenn sich der verbleibende Gesellschafter auf die Ausscheidungsklausel berufe, könne dem nicht gefolgt werden, da die beiden Gesellschafter bei Gründung in dem Bewusstsein gehandelt hätten, dass es sich um eine zweigliedrige GmbH handeln werde. Auch sei höchstrichterlich entschieden, dass selbst dann, wenn die Gesellschaft dem Ausgeschlossenen nicht den Gegenwert seines Geschäftsanteiles zukommen lasse, die Gesellschafterstellung des Betroffenen dadurch nicht etwa wieder auflebe. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es unbillig sei, wenn ihm nach seinem Ausscheiden die Entscheidung über einen in der Vergangenheit liegenden, noch aus einem ungekündigten Gesellschaftszeitraum herrührenden Jahresabschluss und dessen Verwendung genommen werde. Denn Einwendungen könne er im Rahmen der Auseinandersetzung über die Höhe seines Abfindungsanspruches geltend machen. Auf eine Legitimationswirkung nach § 16 GmbHG könne sich der Kläger nicht berufen. Zwar bestehe in der Regel nach Aufnahme der Liste in das Handelsregister eine unwiderlegliche Vermutung der Berechtigung des in der Gesellschafterliste Eingetragenen. Eine Grenze dieser Legitimationswirkung sei jedenfalls dann zu ziehen, wenn derjenige, der sich auf die Liste berufe, Fehler der Liste selbst zu verantworten habe. Dies sei vorliegend der Fall, weil der Kläger die Behauptung des Beklagten, er habe sich gegen eine Berichtigung der Liste beim Handelsregister gewehrt, nicht in Abrede gestellt habe. Da der Kläger aber zum 31.12.2013 seine Gesellschafterstellung verloren habe, sei er gehalten gewesen, der entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister nicht zu widersprechen. Da er aber selber seine Streichung aus der Gesellschafterliste verzögert habe, sei es nunmehr rechtsmissbräuchlich, sich auf die Legitimationswirkung derselben zu berufen. Schließlich scheitere auch die einfache Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO daran, dass der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert und zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung nicht mehr als Gesellschafter zu behandeln gewesen sei.
24Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes könne er auch nach dem kündigungsbedingt statutarischen Verlust seiner Gesellschafterstellung Rechte als Gesellschafter ausüben und wahrnehmen. Die Regelungen über das Ausscheiden und den Verlust der Gesellschafterstellung des kündigenden Gesellschafters bei Fortsetzung der GmbH durch den verbleibenden 2. Gesellschafter sei in der Annahme und dem guten Glauben in die Satzung aufgenommen worden, dass die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft regulär und ohne Streitigkeiten unter den Gesellschaftern würde von statten gehen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da der Mitgesellschafter L. ihn so gut wie ausschließlich die ganze Geschäftsführerarbeit alleine habe ausüben lassen. Voraussetzung sei auch gewesen, dass die Jahresabschlüsse ordnungsgemäß und rechtzeitig veröffentlicht würden und nicht wie vorliegend der Abschluss des Jahr 2012 entgegen §§ 64 Abs. 1, 325 Abs. 1 HGB erst Ende April 2014 beschlossen und veröffentlicht würde. Für ihn selbst habe keine gesteigerte Veranlassung bestanden, sich um das Zu-Stande-Kommen und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2012 zu kümmern, nachdem der Mitgesellschafter L. bereits das Zu-Stande-Kommen des Jahresabschlusses 2011 unterbunden und verhindert habe, indem er trotz mehrfacher Aufforderung nicht zur Schlussbesprechung beim Steuerberater erschienen und so dessen Veröffentlichung hinausgezögert habe. Zu Unrecht habe das Landgericht ihn auch darauf verwiesen, dass er etwaige Einwendungen im Rahmen der Auseinandersetzung über die Höhe eines Abfindungsanspruches geltend machen könne. So gehe das Landgericht bei dieser Bewertung fälschlicherweise von der Annahme aus, die in den einzelnen Jahren vor Ausscheiden des Klägers aus der GmbH getätigten Umsätze und erwirtschafteten Gewinne seien ausschlaggebend bei der Bewertung des Abfindungsanspruches anzusetzen. Vielmehr werde die Bewertung von Gesellschaft bzw. Geschäftsanteilen ausgeschiedener Gesellschafter bereits seit 2008 nur noch nach dem rein perspektivisch ausgelegten Verfahren IDW S 1 vorgenommen und orientiere sich nur noch zu Plausibilitätszwecken an den Geschäftszahlen der Vergangenheit. Damit habe er auch in diesem Rahmen keine Möglichkeit, über die Verwendung etwaiger Gewinne aus dem Geschäftsjahr 2012 zu entscheiden. Er könne sich entgegen der Auffassung des Landgerichtes auch auf die Legitimationswirkung des §§ 16 GmbHG berufen, da die vom Landgericht auf der Grundlage von § 242 BGB vorgenommene Grenzziehung nicht geeignet sei, die unwiderlegliche Vermutung der Berechtigung der in der Gesellschafterliste eingetragenen Personen zu entkräften. Es sei nicht zutreffend, dass derjenige, der Fehler in der Gesellschafterliste selbst zu verantworten habe, sich nicht auf selbige berufen könne. So könne sich der verbliebene geschäftsführende Gesellschafter nicht auf dieser Ablehnung bzw. das widersprüchliche Verhalten des ausscheidenden Gesellschafters zurückziehen, da er aufgrund seines Amtes unverzüglich und gegebenenfalls unter Beschreitung des Rechtsweges dafür Sorge zu tragen habe, dass die Änderungen im Bestand der Gesellschafterliste registerrechtlich vollzogen würden. Zudem berücksichtige das Landgericht nicht hinreichend, dass gemäß § 40 I S. 1 GmbHG die im Handelsregister vorzulegende, geänderte Gesellschafterliste anzugeben habe, welche Person oder Gesellschafter die Gesellschaftsanteile des ausscheidenden übernommen habe. Diese Angabe scheitere vorliegend daran, dass sich sowohl die Beklagte als auch deren Geschäftsführer und weiterer Gesellschafter L. nicht im gebotenen Maße an der Beauftragung des mit der Bewertung des Geschäftsanteiles des Ausscheidenden benannten Gutachters beteilige (nunmehr Az. I 16 U2 159 / 14). Da es mangels Übernahme seines Geschäftsanteiles auf einen Widerspruch gegen eine Änderung der Gesellschafterliste nicht ankomme, sei es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er dieser Änderung widerspräche. Die von ihm geltend gemachten Rechte könne er deshalb auch im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend machen, da er auch in einem solchen Verfahren klagebefugt und aktivlegitimiert sei.
25Der Kläger beantragt,
26unter Abänderung des am 25.03.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal zum Az. 13 O 45 / 14 wird der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.04.2014 betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum Geschäftsjahr 01.01.2012 bis 31.12.2012 für nichtig erklärt.
27Die Beklagte beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29In der Liste der Gesellschafter beim Registergericht sei der Kläger nur deshalb noch eingetragen, weil der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung des Registergerichtes seine Austragung aus der Gesellschafterliste verweigere. Nach den Regelungen der Satzung sei die Austragung aus dem Handelsregister keine Voraussetzung dafür, dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verliere. Auch verhalte der Kläger sich treuwidrig, wenn er sich einerseits darauf berufe, immer noch nicht aus der Gesellschafterliste ausgetragen worden zu sein, eine Austragung jedoch durch Verweigerung seiner Zustimmung verhindere. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihm aufgrund der weit verspäteten Veröffentlichung des Jahresabschlusses das Recht genommen worden sei, sich gegen diesen zu wehren. Denn ihm wäre es durchaus möglich gewesen, die Bilanz für das Jahr 2012 selber erstellen zu lassen. Zutreffend habe das Landgericht auch ausgeführt, dass die Berufung des Klägers auf § 16 GmbHG rechtsmissbräuchlich sei, weil der Kläger selber sich gegen eine Berichtigung der Gesellschafterliste gewehrt und dementsprechend die Unrichtigkeit des Handelsregistereintrages selber verursacht habe. Sofern der Kläger nunmehr erklären wolle, der verbleibende Gesellschafter L. habe keine korrigierte Gesellschafterliste beim Registergericht eingereicht, sei dieser Vortrag neu, bestritten und mithin zurückzuweisen. Zudem sei er auch widersprüchlich.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
31II.
32Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
33Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage, mit der er die Nichtigerklärung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.04.2014 betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum Geschäftsjahr vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 erstrebt, Erfolg, weil der Kläger nach wie vor Inhaber seines Gesellschaftsanteiles an der Beklagten ist, im Hinblick auf die Satzungsregelungen bereits fraglich ist, ob ihm als Gesellschafter seine satzungsgemäßen Rechte auf Teilhabe an den Gesellschafterversammlungen der Beklagten bereits vor Vollzug seines Ausscheidens gänzlich entzogen werden können, er sich jedoch jedenfalls auf die Legitimationswirkung des § 16 GmbHG berufen kann, ohne dass ihm Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden könnte.
34A.
35I.
36Die vom Kläger - nach dem Wortlaut des Klageantrages („ … für nichtig erklärt“) und der Klagebegründung - erhobene Anfechtungsklage in analoger Anwendung des § 246 AktG ist vorliegend die richtige Klageart.
37Das GmbH-Gesetz enthält - anders als das AktG - keine eigenständige Regelung über die Geltendmachung von Beschlussmängeln. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend heranzuziehen sind, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist (BGH, Urteil vom 13. November 1995 - II ZR 288/94, NJW 1996, 259; vom 1. März 1999 - II ZR 205/98, NJW 1999, 2268; vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 22 mwN). Neben der Anfechtungsklage kommt grundsätz-lich auch die Nichtigkeitsklage - analog §§ 249 I, 248 AktG – in Betracht, mit dem Antrag "…festzustellen,… Gesellschafterbeschlüsse…nichtig sind". Entsprechend § 241 Nr. 1 AktG sind Gesellschafterbeschlüsse insbesondere nichtig, wenn die Ver-sammlung von einer nicht dazu befugten Person einberufen worden ist, wenn nicht alle Gesellschafter eingeladen worden sind, wenn die Einladung nicht schriftlich oder ohne Unterschrift erfolgt ist oder nicht Ort und Zeit der Versammlung angibt (vgl. § 121 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 AktG; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1988 - II ZR 18/88; ZIP 1989, 634, 636; vom 13. Februar 2006 - II ZR 200/04, ZIP 2006, 707 Rn. 9). Da der Kläger, gestützt auf die Legitimationswirkung des § 16 GmbHG einen Einberufungsmangel geltend macht, wäre daher auch eine Nichtigkeitsklage in Betracht gekommen, zumal das Rechtsschutzziel der Klagen identisch ist (vgl. hierzu Hüffer, AktG, 7. Auflage, § 246, Rn. 14 m.w.N.). Die Anfechtungsklage ist jedoch vorliegend nach den ausdrücklichen Regelungen der Satzung unter Ziffer XIII.9 jedenfalls die richtige Klageart. Hiernach haben die Parteien sich darauf verständigt, dass Beschlussmängel nur durch Anfechtungsklage mit einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Kenntnis des Gesellschafters von der Beschlussfassung und deren Inhalt angefochten worden können.
38II.
39Von der Einhaltung der sechswöchigen Anfechtungsfrist ist auszugehen.
401.
41Die Einhaltung der Anfechtungsfrist ist eine materielle Klagevoraussetzung, die von der Klagepartei darzulegen ist und die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anfechtungsfrist führt daher auch dann zur Abweisung der Klage als unbegründet, wenn sich diese Verfristung aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt, auch ohne dass sich der Beklagte auf die fehlende Wahrung der Anfechtungsfrist berufen hat (vergleiche BGH, Urteil vom 15.06.1998, NZG 1998, 679; Lutz, Der GmbH-Gesellschafter Streit, 2001, IV. Rdn 326). Mangels entsprechenden Sachvortrages der Parteien kann nicht festgestellt werden, dass die satzungsgemäße Sechswochenfrist nicht eingehalten wurde.
422.
43Vorliegend hat die Gesellschafterversammlung zwar bereits am 22.04.2014 stattgefunden, während die Klage erst am 17.06.2014 eingereicht wurde und damit mehr als 6 Wochen später. Für den Beginn der Sechswochenfrist kommt es jedoch satzungsgemäß auf die Kenntnis des betroffenen Gesellschafters von der Beschlussfassung und ihrem Inhalt an. Dem Sachvortrag und dem Inhalt der von den Parteien überreichten Anlagen kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Kläger bereits am Tag der Versammlung oder kurze Zeit später Kenntnis hiervon hatte. Eine Ladung zur oder Benachrichtigung des Klägers von der Gesellschafterversammlung hat unstreitig nicht stattgefunden. Nach den für jedermann zugänglichen elektronischen Angaben im Bundesanzeiger wurde zwar bereits am 28.04.2014 nicht nur der Jahresabschluss der Beklagten zum Geschäftsjahr 2012 und damit der Inhalt der Beschlussfassung veröffentlicht, sondern auch Angaben zur Feststellung dahingehend gemacht, dass der Jahresabschluss am 20.04.2014 festgestellt worden ist, wie sich aus der vom Kläger selber überreichten Anl. K1 ergibt. Der vom Kläger eingereichte Ausdruck stammt allerdings vom 25.06.2014, was zwar nicht belegt, dass der Kläger nicht bereits zuvor Kenntnis von der Veröffentlichung gehabt haben mag, wofür sprechen könnte, dass der vom Kläger mandatierte Prozessbevollmächtigte den Geschäftsführer L. bereits mit Schreiben vom 25.06.2014 unter Hinweis auf die Veröffentlichung vom 28.04.2014 angeschrieben hat. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 25.06.2014 hatte der Kläger allerdings selbst zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon, dass die Beklagte am 22.04.2014 eine Gesellschafterversammlung abgehalten und hierzu den Kläger nicht eingeladen hat. Eine frühere Kenntnis hat auch der Beklagte nicht behauptet.
44B.
45Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Kläger anfechtungsbefugt und damit auch aktivlegitimiert, da er nach wie vor in der Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragener Gesellschafter der Beklagten ist, § 16 GmbHG.
46I.
47Die Anfechtungsklage setzt anders als die Feststellungsklage eine besondere Klagebefugnis voraus. Grundsätzlich können nur Gesellschafter die Anfechtungsklage erheben (vgl. BGH, NJW 1969, 133; Baumbach/Hueck/ Zöllner, GmbhG, 20. Auflage, Anh. § 47, Rn. 136; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage, Anh. § 47, Rn. 32; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Auflage, § 47, Rn. 112; Saenger, Minderheitenschutz und innergesellschaftliche Klagen bei der GmbH, GmbHR 1997, 112, 114). Anfechtungsbefugt ist damit jeder Gesellschafter, es sei denn, er hat im Sinne des ergangenen Beschlusses abgestimmt oder auf sein Anfechtungsrecht verzichtet.
481.
49Der Kläger ist im Verhältnis zur Beklagten nach Maßgabe des § 16 Abs.1 S.1 GmbHG als ordnungsgemäß in der Gesellschafterliste Eingetragener legitimiert. Er ist daher auch berechtigt, an der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. In der Konsequenz ist ihm gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse auch Rechtsschutz zu gewähren ( vgl. Jan Lieder, Rechtsschutz gegen die Gesellschafterliste im Hauptsacheverfahren, GmbHR 2016, 189, 196 mwN)
50Hieran ändern auch die Satzungsbestimmungen nichts, wonach der nach einer Kündigung zum Ausscheiden verpflichtete Gesellschafter seine Gesellschafterstellung bereits mit Wirksamwerden seiner Kündigung verliert. Es kann dahinstehen, ob diese Satzungsbestimmung wirksam ist. Denn der Kläger kann sich entgegen der Auffassung des Landgerichts jedenfalls auf die Legitimationswirkung des § 16 Abs.1 S.1 GmbHG stützen.
51a.
52§ 16 Abs.1 GmbHG ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
53Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Vorliegend liegt zwar keine Veränderung des Gesellschaftsanteiles und auch – jedenfalls derzeit – kein Wechsel in der Person des Gesellschafters vor, weil bislang nicht entschieden ist, was mit dem Gesellschaftsanteil des Klägers geschehen soll. Dem Wechsel in der Person des Gesellschafters, sei es durch ein Geschäft mit Dritten, etwa durch Veräußerung oder Abtretung, Gesamtrechtsnachfolge, Umwandlung oder Insolvenz ist die hier vorliegende Situation gleichzusetzen, in der nach den Regelungen der Satzung Folge der Kündigung der Verlust der Gesellschafterstellung sein soll. Eine der Veränderung in der Person des Gesellschafters vergleichbare Situation liegt daher auch dann vor, wenn – wie vorliegend – der Inhaber eines Geschäftsanteiles aufgrund einer Satzungsbestimmung seine Gesellschafterstellung verlieren soll.
54Unstreitig ist der Kläger nach wie vor eingetragen. Im Verhältnis zur Beklagten wird die Stellung des Klägers als ihr Gesellschafter allein aufgrund seiner Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste unwiderleglich vermutet (vgl. Hueck aaO § 16 Rdn. 5). Die bloße Feststellung, dass der Kläger in materiell-rechtlicher Hinsicht zum Ausscheiden und zur Abtretung seines Geschäftsanteiles nach der Satzung verpflichtet ist, hilft der Beklagten im Verhältnis zum Kläger daher nicht weiter. § 16 GmbHG verschafft dem in eine Gesellschafterliste aufgenommenen Gesellschafter die ausreichende Legitimation gegenüber der Gesellschaft, wenn diese Liste in das Handelsregister aufgenommen ist. Die Gesellschaft hat ihn dann als Gesellschafter zu behandeln, und zwar unabhängig von der materiellen Rechtslage (vgl auch OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2014,-I 8U 82/13, zitiert nach juris). Solange er der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter ausgewiesen bleibt, ist sie berechtigt und verpflichtet, ihn dieser Rechtstellung gemäß zu behandeln. Dem entspricht es, dass der Gesellschafter bis zu dem nach § 16 GmbHG maßgeblichen Zeitpunkt grundsätzlich alle an die Mitgliedschaft geknüpften Rechte und Pflichten behält, einschließlich solcher, die erst nach der Kündigung entstanden und fällig geworden sind (BGH, Urteil vom 26.10.1983, II ZR 87/83, juris Rdn 12 mwN).
55b.
56Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, sich auf die Legitimationswirkung zu berufen. Dem Kläger kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, er sei nach der Satzung zum Ausscheiden und zur Abtretung seiner Geschäftsanteile verpflichtet. Die in der Satzung geregelte Verpflichtung zur Abtretung ist gem. § 15 Abs.3 GmbHG formunwirksam. Zudem hat die Beklagte bislang nicht einmal dargelegt, wer Rechtsnachfolger des Klägers in seinen Gesellschaftsanteil werden soll oder ob ein Dritter, die Beklagte oder der Geschäftsführer L. bereits ein Angebot zum Abschluss einer Abtretungsvereinbarung abgegeben haben. Ein solches Angebot dürfte bislang daran gescheitert sein, dass der Wert des Geschäftsanteiles bislang noch nicht festgestellt wurde. Auf einen Rechtsmissbrauch kann die Beklagte sich aber deshalb nicht berufen, weil sie ihrerseits bislang nicht das zur Ermittlung des Abfindungsanspruches Erforderliche, nämlich die Beauftragung eines Sachverständigen veranlasst hat.
57C.
58Die unterlassene Ladung des Klägers zur Gesellschafterversammlung vom 22.04.2014 verstößt sowohl gegen Z. XIII 2 der Satzung als auch gegen die gesetzlichen Bestimmungen des § 51 GmbHG, ist also satzungs- und gesetzeswidrig. Nach XIII 2 ist jeder Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen von dem Geschäftsführer der Beklagten einzuberufen. Dies ist unstreitig nicht geschehen, obwohl der Kläger nach wie vor Gesellschafter der Beklagten ist. Der Verstoß gegen diesen Einberufungsmangel führt zur Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse analog § 121 AktG, wie bereits ausgeführt. Ein schwerer Mangel im Sinne dieser Norm liegt dann vor, wenn nicht sämtliche Gesellschafter eingeladen worden sind. Einzuladen sind aber sämtliche Gesellschafter i.S.d. § 16 Abs. 1 GmbHG, da nach dieser Vorschrift unbeschadet der materiellen Rechtslage nur die in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft als deren Gesellschafter gelten, wie bereits ausgeführt.
59D.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs.2 ZPO.
61Streitwert für die Berufungsinstanz: 49.610,27 €
62L… L… S…
63Für den wegen Erkrankungan der Unterschrift gehindertenVors.R OLG D…
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:
- 1.
den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie - 2.
den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.
(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.
(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.
(2) (weggefallen)
(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn
- 1.
statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen wird, - 2.
der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und - 3.
der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.
(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.
(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.
(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.
(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.
(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.
(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.
(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.
(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.
(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.
(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.