Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Aug. 2013 - I-1 U 68/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 26.01.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin, der Abweisung der Klage im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, die die Beklagte zu 1) ab dem 23.08.2007 und die Beklagten als Gesamtschuldner ab dem 07.05.2009 zu entrichten haben.
2 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin fortlaufend ab dem 01.12.2005 - lebenslang - eine jeweils zum 1. eines Monats fällige Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 228,00 € zu zahlen.Für die monatlich bis zum 30.08.2013 fällig gewordenen Rentenbeträge haben die Beklagte zu 1) seit dem 23.08.2007, die Beklagten sodann als Gesamtschuldner seit dem 07.05.2009 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 des materiellen Schadens zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 03. November 2005 in D künftig noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
4 Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 den immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 03. November 2005 in Düsseldorf künftig entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3, die Beklagten zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche der Klägerin aufgrund eines Unfallereignisses am 03.11.2005 in D. Gegen 13.30 Uhr wurde die am 02.07.1994 geborene Klägerin im Bereich der Fußgängerfurt der oberirdischen U-Bahnhaltestelle L von einem sich der Haltestelle annähernden U-Bahnzug erfasst, über mehrere Meter mitgeschleift und hierdurch erheblich verletzt. Die Beklagte zu 1) war die Betriebsunternehmerin des U-Bahnzuges, der Beklagte zu 2) zum Unfallzeitpunkt dessen Fahrer.
4Auf beiden Seiten der Haltstelle L befinden sich Bahnsteige, rechts und links der Bahnsteige verläuft die in beiden Fahrtrichtungen zweispurige L. Passanten steht im Haltestellenbereich zum Queren der Gleise eine Fußgängerfurt zur Verfügung, an deren Ende sich jeweils mit Lichtzeichenanlagen versehene Fußgängerüberwege über die L anschließen. Die Haltestelle verfügte zum Unfallzeitpunkt auf beiden Seiten der Fußgängerfurt über jeweils zwei in unterschiedlichen Höhen angebrachte, die Annäherung von U-Bahnzügen signalisierende Blinkleuchten. Eine Abstimmung zwischen diesen Signallichtern und der Lichtzeichenanlage des Fußgängerüberwegs der L bestand nicht.
5Am Unfalltag verließ die Klägerin von der Schule kommend einen stadtauswärts fahrenden U-Bahnzug an der Haltestelle L, um ihren Heimweg zu Fuß fortzusetzen. Hierzu beabsichtigte sie, die in beiden Fahrtrichtungen verlaufenden Schienen im Haltestellenbereich unter Nutzung der hierfür eingerichteten Fußgängerfurt zu überqueren. Sie betrat die Fußgängerfurt und wurde, nachdem sie die stadtauswärts führenden Gleise passiert hatte, etwa mittig der Furt von dem aus der Gegenrichtung herannahenden U-Bahnzug erfasst. Der Beklagte zu 2) hatte zuvor eine Gefahrenbremsung eingeleitet.
6Aufgrund ihrer unfallbedingten Verletzungen schwebte die Klägerin in akuter Lebensgefahr und lag elf Tage im Koma. Da sich das rechte Bein der Klägerin im Radlauf der Vorderachse des Triebwagens eingedreht hatte, musste es aufgrund der hierdurch entstandenen, erheblichen Verletzungen auf Höhe der Hüfte amputiert werden.
7Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2) habe sich mit überhöhter Geschwindigkeit dem Haltestellenbereich genähert. Da diese Geschwindigkeitsüberschreitung im Ergebnis als allein unfallursächlich anzusehen sei, müssten die Beklagten für das Unfallereignis vollumfänglich einstehen.
8Die Klägerin hat für ihre unfallbedingten Verletzungen die Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000,00 € und eine monatliche Rentenzahlung von 400,00 € für angemessen erachtet und beantragt,
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1 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2005 zu zahlen;
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2 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den sie aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 03.11.2005 erlitten hat und noch erleiden wird, soweit diese nicht bereits unter Ziffer 1 erfasst worden sind und soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie haben die Auffassung vertreten, dass das Unfallereignis weit überwiegend von der Klägerin verschuldet worden sei, da sie die Fußgängerfurt trotz des deutlich erkennbar herannahenden U-Bahnzuges zu überqueren versucht habe. Soweit ein Verschulden des Beklagten zu 2) überhaupt feststellbar sei, trete dieses hinter das erhebliche Eigenverschulden der Klägerin zurück.
15Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 28.01. 2010 (Bl. 208 ff. d. A.) und 04.02.2010 (Bl. 214 ff. d. A.), bezgl. des Ergebnisses des Sachverständigenbeweises auf das unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V vom 26.04.2011 Bezug genommen.
16Durch Urteil vom 26.01.2012 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin am Unfallereignis zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 70.000,00 € und einer monatlich zu zahlenden Rente in Höhe von 200,00 € verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den sie aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 03.11.2005 erlitten hat und noch erleiden wird, soweit diese nicht bereits von dem zu zahlenden Schmerzensgeld erfasst worden und nicht auf Dritte übergegangen sind.
17Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagten für die Folgen des Unfallereignisses dem Grunde nach einzustehen hätten. Die Haftung der Beklagten zu 1) als Betriebsunternehmerin des U-Bahnzuges folge aus § 1 Abs. 1 HaftPflG, die des Beklagten zu 2) aus § 823 BGB, da er die Klägerin schuldhaft, nämlich fahrlässig, an ihrer Gesundheit geschädigt habe. Die Bremsausgangsgeschwindigkeit des von ihm geführten U-Bahnzuges sei mit 31 km/h zu hoch gewesen und stelle einen Verstoß gegen die interne Dienstanweisung der Beklagten zu 1) dar. Die Dienstanweisung schreibe vor, dass eine Annäherung an eine Haltestelle nur mit max. 30 km/h zulässig sei, sofern sich Fußgänger auf den Haltestelleninseln bzw. im Bereich der Fußgängerfurt befänden. Letzteres sei für den Beklagten bei der Annäherung an die Haltestelle offenkundig erkennbar der Fall gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 2) eingeräumt, Kinder, offensichtlich Schüler, im Rahmen seiner Annäherung an den Haltestellenbereich erkannt zu haben. Da er deren Gefährdung nicht ausgeschlossen habe, sei ihm auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2a StVO vorzuwerfen.
18Allerdings sei im Zusammenhang mit der Einstandspflicht der Beklagten ein hälftiges Mitverschulden der Klägerin am Unfallereignis zu berücksichtigen, § 254 BGB. Diese habe die Fußgängerfurt trotz des erkennbar herannahenden U-Bahnzuges noch zu überqueren versucht, anstatt zuvor das Einfahren des U-Bahnzuges in den Haltestellenbereich abzuwarten.
19Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagten unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Vorträge. Beide Parteien vertreten weiterhin die Auffassung, dass die jeweils andere für das Unfallereignis und seine Folgen allein einzustehen habe.
20Die Klägerin behauptet, an der Fußgängerfurt zunächst einem Nachlaufsog durch andere Passanten ausgesetzt gewesen zu sein. Entgegen der Feststellung des Landgerichts habe sie die Fußgängerfurt bis zur Kollision auch nicht durchgängig passiert. Vielmehr sei sie in der Fußgängerfurt vor Erreichen der stadteinwärts führenden Schienen stehen geblieben, in Panik geraten und habe sich umgedreht, bevor sie von dem Triebwagen des U-Bahnzuges erfasst worden sei. Dies habe zu einer Verlängerung der Reaktionszeit des Beklagten zu 2) von mindestens drei Sekunden geführt. Auch hätte der Unfall zu wesentlich weniger gravierenden Folgen für sie geführt, wenn der U-Bahnzug mit einer niedrigeren Ausgangsgeschwindigkeit den Haltestellenbereich angefahren hätte.
21Sie vertritt die Auffassung, dass die vom Landgericht vorgenommen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile und damit die Höhe des ihr anzurechnenden Mitverschuldens den Gesamtumständen nicht gerecht werde. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beklagte zu 2) gem. § 3 Abs. 2a StVO verpflichtet gewesen sei, seine Geschwindigkeit so weit zu reduzieren, dass eine Gefährdung der von ihm erkannten Kinder ausgeschlossen gewesen wäre. Im Gegensatz dazu sei ihr Verschulden als gering einzustufen. Sie sei zum Unfallzeitpunkt erst 11 Jahre alt und mit der Gesamtsituation, die sich durch regen Betrieb an der Haltestelle und mehrere Erwachsene, die die Fußgängerfurt noch kurz vor ihr passiert und somit eine Sogwirkung entfaltet hätten, überfordert gewesen. Ein etwaiges Verschulden ihrerseits müsse deshalb insgesamt zurücktreten.
22Beide Parteien beantragen, das Urteil des Landgerichts abzuändern, die Klägerin unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Anträge, die Beklagten unter Beantragung der Abweisung der Klage.
23Die Beklagten bestreiten, dass vor der Klägerin mehrere Passanten die Fußgängerfurt überquert hätten. Aufgrund der Zeugenaussagen stünde darüber hinaus fest, dass die Klägerin die Fußgängerfurt laufend und nicht, wie vom Sachverständigen alternativ angenommen, schnell gehend zu queren versucht habe. Auch bei Einhaltung der sich aus der Dienstanweisung für den Beklagten zu 2) ergebenden Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wäre der Unfall für diesen nicht vermeidbar gewesen.
24Auch die Beklagten meinen, dass das landgerichtliche Abwägungsergebnis der Verursachungsbeiträge den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werde. Dem Beklagten zu 2) sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen. So habe er im Rahmen der Annäherung an die Haltestelle die aufgrund der StVO zulässige Geschwindigkeit des U-Bahnzuges von 50 km/h unter Berücksichtigung der internen Dienstanweisung der Beklagten zu 1) auf 31 km/h reduziert. Eine Überschreitung der in der Dienstanweisung vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 1 km/h sei ihm aufgrund des schwer ablesbaren Tachometers des U-Bahnzuges nicht vorzuwerfen. Unabhängig davon entfalte die Dienstanweisung keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, so dass sich die Klägerin auf diese nicht berufen könne.
25Sie vertreten darüber hinaus die Auffassung, dass dem Beklagten zu 2) kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 a StVO vorzuwerfen sei. Es fehle an konkreten Umständen, aufgrund derer er nicht von einem verkehrsgerechten Verhalten der sich in seinem Sichtbereich befundenen Kinder habe ausgehen dürfen.
26Im Ergebnis lägen keine Umstände vor, die die Betriebsgefahr des U-Bahnzuges erhöht hätten. Aufgrund des erheblichen Verschuldens der Klägerin, die im Falle angemessener Aufmerksamkeit das Unfallgeschehen hätte vermeiden können, trete die Betriebsgefahr des U-Bahnzuges vollständig zurück.
27II.
28Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat einen Teilerfolg, der zulässigen Berufung der Beklagten ist ein Erfolg hingegen versagt.
29Die Beklagten schulden der Klägerin aufgrund der bei dem Unfallereignis am 03. November 2005 erlittenen Verletzungen und den auf dieses zurückzuführenden Folgen und Beschwerden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 1/3 gesamtschuldnerisch ein Schmerzensgeld in der tenorierten Höhe. Weiterhin schulden sie der Klägerin den Ersatz künftiger materieller und noch nicht vorhersehbarer immaterieller Unfallschäden unter Berücksichtigung des entsprechenden Mitverschuldens der Klägerin, § 1 Abs. 1, 4 u. 6 HaftPflG, §§ 823, 253 Abs. 2, 254 BGB. Das Verschulden des Beklagten zu 2) überwiegt das Mitverschulden der Klägerin deutlich. Es wiegt doppelt so schwer (2/3 zu 1/3).
30Der Beklagte zu 2) hat das Unfallereignis verursacht und verschuldet. Die Klägerin hat nachgewiesen, dass er der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht genügt und gegen seine Pflichten aus § 3 Abs. 1 und 2a StVO verstoßen hat. Die vom Beklagten zu 2) zu verantwortende Annäherungsgeschwindigkeit des U-Bahnzuges an den Haltstellebereich war unter Berücksichtigung der die Fußgängerfurt querenden Passanten und der im Haltestellenbereich befindlichen Kinder überhöht. Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen seiner Annäherung an den Haltestellenbereich trotz konkreter Anhaltspunkte für ein unbesonnenes und verkehrswidriges Verhalten der von ihm wahrgenommenen Kinder deren Gefährdung nicht ausgeschlossen. Allerdings hat sich die Klägerin ein Mitverschulden am Unfallereignis anspruchsmindernd anrechnen zu lassen, §§ 254, 828 Abs. 3, 276 BGB. Sie hat die Fußgängerfurt bei bestehender intellektueller Einsichtsfähigkeit über die Gefährlichkeit ihres Tuns unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt trotz Annäherung des U-Bahnzuges zu queren versucht.
31Im Einzelnen:
321.
33In tatsächlicher Hinsicht besteht zwischen den Parteien Streit über den Hergang des Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Fragen, ob vor der Klägerin Passanten die Fußgängerfurt querten, mit welcher Geschwindigkeit sich die Klägerin bewegte und wie viele Sekunden sich die Klägerin vor der Kollision mit dem Triebwagen auf die aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 2) gesehen linke Seite der Fußgängerfurt begeben hatte.
34Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258).
35Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil gegeben. Die Feststellungen des Landgerichts sind teilweise unvollständig und bedürfen der Ergänzung. Hierzu war eine erneute Beweisaufnahme nicht erforderlich, da die Aussagen der Zeugen vor dem Landgericht sowie deren Angaben im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens weitere über die des Landgerichts hinausgehende Feststellungen zulassen.
36Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt überzeugt:
37Die Klägerin erreichte mit dem stadtauswärts fahrenden U-Bahnzug der Linie X die Haltestelle L. Gemeinsam mit mehreren Erwachsenen, so auch den Zeuginnen F-S, L und R sowie den ihr bekannten Mitschülern, den Zeugen C, S und v R, verließ sie die U-Bahn, um ihren Heimweg in Richtung Bstraße fortzusetzen.
38Mit ihren Mitschülern und den Zeuginnen L und R begab sie sich zur Fußgängerfurt, die über beide Gleisstränge zur anderen Seite der L führt. Ob die Fußgängerampel, die auf der gegenüberliegenden Seite der Fußgängerfurt das Passieren des dortigen Teils der L regelt, zu diesem Zeitpunkt Grün zeigte, ist zwar wahrscheinlich, kann aber nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden.
39Nachdem zunächst mehrere Erwachsene die Fußgängerfurt in Richtung Bstraße überquerten, bemerkten die sich bei der Klägerin befindlichen Zeugen den aus Richtung Bplatz herannahenden U-Bahnzug und blieben deshalb vor der Fußgängerfurt im Haltestellenbereich stehen. Die Klägerin betrat gleichwohl in zügigem Tempo, allerdings nicht rennend, die Fußgängerfurt, um diese in Richtung Bstraße zu überqueren. Die an der gegenüberliegenden Seite der Fußgängerfurt im stadteinwärts führenden Haltestellenbereich in den Höhen 1,25 Meter und 2,25 Meter angebrachten Signallichter, die im Falle einer Annäherung eines stadteinwärts fahrenden Straßenbahnzuges im Wechsel aufleuchten, funktionierten ordnungsgemäß und signalisierten das Herannahen eines U-Bahnzuges. Es ist nicht auszuschließen, dass das untere der beiden Signallichter durch vor der Klägerin befindliche Personen verdeckt war.
40Der vom Beklagten zu 2) geführte U-Bahnzug näherte sich aus Richtung Bplatz stadteinwärts fahrend dem Haltestellenbereich. Die Annäherungsstrecke des U-Bahnzuges verlief über mehrere 100 Meter geradeaus und ermöglichte - auch aufgrund sonnigen Wetters - einen freien Blick auf den im Geradeausverlauf des im Bereich des Schienenweges liegenden Teil der Fußgängerfurt, spätestens 100 Meter vor der Fußgängerfurt auch auf deren rechten und linken Rand. Nachdem der Beklagte zu 2) die Klägerin bemerkte, leitete er bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 31 km/h 10,4 Meter vor der späteren Kollisionsstelle eine Gefahrenbremsung ein. Auch die Klägerin bemerkte den herannahenden U-Bahnzug, vermutlich aufgrund eines von diesem abgegebenen Warntons oder aufgrund von Warnrufen anderer Personen. Sie stoppte ihren Gang, hielt kurz inne und entschied, die Fußgängerfurt nicht weiter zu queren. Stattdessen drehte sie sich um, vermutlich in der Absicht, die Fußgängerfurt wieder zurückzulaufen. Gleichwohl erfasste der U-Bahnzug die Klägerin in der Mitte der Fußgängerfurt rücklings an ihrem Tornister. Da die vom Beklagten zu 2) eingeleitete Gefahrenbremsung erst kurz nach der Kollision wirksam wurde, betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des U-Bahnzuges nach wie vor über 30 km/h; er schleifte die Klägerin mit sich, bis er nach 12,5 Metern Bremsweg 14,95 Metern stadteinwärts der Fußgängerfurt etwa mittig des von ihm angesteuerten Bahnsteigs der Haltestelle zum Stehen kam.
41Diese Feststellungen, insbesondere zu dem von der Klägerin eingelegten Halt vor Erreichen der stadteinwärts führenden Gleise, beruhen zunächst auf den Angaben der Zeugen C, S, v R und R, die diese im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und vor dem Landgericht Düsseldorf gemacht haben sowie den - weitgehend unstreitigen - Ergebnissen des unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen V.
42a)
43Entgegen der Auffassung der Beklagten ist festzustellen, dass unmittelbar vor der Klägerin Passanten die Fußgängerfurt querten. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der entsprechenden Angaben der Zeugen C, S und v R fest. Diese Zeugen haben sich unmittelbar bei der Klägerin befunden, bevor diese die Fußgängerfurt betrat. Auch spricht die Gesamtsituation - das Aussteigen vieler Fahrgäste aus dem gerade die Haltestelle angefahrenen U-Bahnzug - für entsprechende Querungsvorgänge anderer gerade angekommener Fahrgäste.
44b)
45Ebenso steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin bei dem Querungsversuch der Fußgängerfurt stoppte und sich vor der Kollision mit dem U-Bahnzug umdrehte. Sowohl die unmittelbar hinter der Klägerin befindlichen Zeugen C und S haben übereinstimmend angegeben, dass die Klägerin beim Überqueren der Fußgängerfurt im Bereich der stadteinwärts führenden Gleise gestoppt habe. Die Zeugin v R, die sich ebenfalls unmittelbar hinter der Klägerin befand sowie die Zeugin R, die das Geschehen von der gegenüberliegenden Haltestelle beobachtete, haben darüber hinaus beschrieben, dass sich die Klägerin bei Erreichen der stadteinwärts führenden Gleise umgedreht habe. Auch die Zeugin L hat bekundet, dass die Klägerin zumindest eine durch aktive Bewegung veranlasste Richtungsänderung vorgenommen habe. Da darüber hinaus der Sachverständige V im Rahmen seines Gutachtens aus unfallanalytischer Sicht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin von dem U-Bahnzug im Bereich ihres Tornisters erfasst worden sei (Bl. 30 und 41 d. Gutachtens) und ein sich Umdrehen vor der Kollision auch den Schilderungen der Klägerin selbst entspricht, bestehen keine Zweifel an einem entsprechenden Ablauf.
46c)
47Keine sicheren Feststellungen lassen sich jedoch zur Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin im Rahmen ihrer Überquerung der Fußgängerfurt treffen. Die diesbezüglichen Angaben der Zeugen zeigen Differenzen. Aufgrund der Angaben der Zeugen kann jedoch ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin unter Bezugnahme auf der dem Sachverständigengutachten V beigefügten Weg-Geschwindigkeitsübersicht (Mädchen 11-12 Jahre) außerhalb eines Geschwindigkeitsbereichs von „schnell gehen“ bis „laufen“ bewegte. Die Zeugen beschreiben die Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin am häufigsten mit „gehen“ oder „laufen“, lediglich die Zeugin F-S gab an, die Klägerin habe die Fußgängerfurth „rennend“ versucht zu überqueren. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Schwerpunkt der Bewegungsschilderungen im Bereich von „gehen“ und „laufen“ liegt, kein weiterer Zeuge Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin beschreibt und die Querung einer Fußgängerfurt dem Grunde nach eher einer zügigeren Bewegung unterliegt, ist am ehesten von einem „schnellen Gehen“ der Klägerin auszugehen, ein „Laufen“ jedoch gleichfalls denkbar.
48d)
49Der von der Klägerin behauptete Ablauf, sie habe sich aufgrund des Anfahrens der von ihr zuvor genutzten Bahn erschrocken und sei in Panik geraten, kann hingegen nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden. Entsprechende Hinweise ergeben sich nur aus der Aussage des Zeugen S. Andere entsprechende Zeugenaussagen oder Anhaltspunkte, insbesondere für ein Anfahren des von der Klägerin zuvor genutzten U-Bahnzuges vor der Kollision, bestehen nicht. So hat die Zeugin S als Fahrerin des von der Klägerin zuvor genutzten U-Bahnzuges keine entsprechenden Angaben gemacht. Auch die Aussagen der anderen Zeugen bieten für eine entsprechende Feststellung keine Grundlage.
502.
51Die Beklagten sind für die bei der Klägerin eingetretenen Folgen des Unfallereignisses dem Grunde nach einstandspflichtig.
52a)
53Die Beklagte zu 1) haftet als Betriebsunternehmerin für die der Klägerin aufgrund des Unfallereignisses entstandenen materiellen und immateriellen Schäden gem. §§ 1 Abs. 1, 6 HaftPflG dem Grunde nach, da die Klägerin beim Betrieb einer Schiebenbahn der Beklagten zu 1) verletzt wurde. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss gem. § 1 Abs. 2, 13 Abs. 4 HaftPflG liegen nicht vor. Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist ein Mitverschulden der Klägerin gem. § 4 HaftPflG zu berücksichtigen.
54b)
55Eine Haftung der Beklagten zu 1) aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Landgericht aus zutreffenden Erwägungen verneint, da sich die Beklagten zu 1) gem. § 831 Abs. 1 S. 2 exkulpiert hat. Ausweislich der erstinstanzlichen Feststellungen hat die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) in ausreichender Form ausgewählt und überwacht, insbesondere auch durch verdeckte Kontrollfahrten (vgl. KG Berlin, Urteil vom 02.09.2002, Az. 12 U 1969/00, Rn. 91 ff., zitiert nach juris). Diese erstinstanzlichen Feststellungen und der hieraus folgende Haftungsausschluss gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB werden von der Klägerin mit der Berufung auch nicht angegriffen.
56c)
57Die Haftung des Beklagten zu 2) findet ihre Grundlage in §§ 823 Abs. 1 u. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB, § 253 Abs. 2 BGB, da ihm die Klägerin einen schuldhaften Verstoß gegen eine Verkehrspflicht, hier gegen § 3 StVO, nachgewiesen hat. Eines entsprechenden Nachweises bedurfte es, da das Haftpflichtgesetz eine § 18 Abs. 1 StVG entsprechende Beweislastnorm nicht kennt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 02.09.2002, Az. 12 U 1969/00, Rn. 42, zitiert nach juris, m. w. N.). Auch im Hinblick auf die Haftung des Beklagten zu 2) hat ein Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB Berücksichtigung zu finden.
583.
59Der Beklagte zu 2) hatte im Rahmen der Annäherung an den Haltestellenbereich die Normen der Straßenverkehrsordnung zu beachten.
60a)
61Gem. § 55 Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab), deren Anwendung für den Betrieb der Beklagten zu 1) zwischen den Parteien weder in Streit steht noch im Hinblick auf § 1 Abs. 1 BOStrab fraglich erscheint, gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung für Züge, die auf straßenbündigen Bahnkörpern am Straßenverkehr teilnehmen. Gem. § 16 Abs. 5 BOStrab handelt es sich um straßenbündige Bahnkörper, wenn diese mit ihren Gleisen in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet sind. Hingegen handelt es sich gem. § 16 Abs. 6 um besondere Bahnkörper i. S. d. § 16 Abs. 4 Nr. 2 BOStrab, wenn diese im Verkehrsraum öffentlicher Straßen liegen, jedoch vom übrigen Verkehr durch Bordsteine, Leitplanken, Hecken, Baumreihen oder andere ortsfeste Hindernisse getrennt sin d. Gem. § 55 Abs. 3 BOStrab nehmen u. a. Züge auf besonderen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge nach § 20 BOStrab nicht am Straßenverkehr teil.
62Hier ist hinsichtlich der Streckenführung zur Haltestelle L vom Vorliegen eines besonderen Bahnkörpers i. S. d. § 16 Abs. 4 Nr. 2 BOStrab auszugehen. Dies ergibt sich aus den dem Gutachten des Sachverständigen V beigefügten Lichtbildern. Auf diesen ist zu erkennen, dass die Bahnkörper vom übrigen Verkehr sowohl durch einen Bordstein, einen Grünstreifen als auch einen Metallzaun abgegrenzt sind.
63Der Führer einer Straßenbahn hat jedoch auch dann, wenn er einen besonderen Gleiskörper benutzt, im Bereich von nicht durch ein Andreaskreuz gekennzeichneten Gleiskörperübergängen ohne Rücksicht auf sein Vorfahrtrecht die Vorschriften der StVO zu beachten. Wenn kein Andreaskreuz aufgestellt ist, wird dadurch klargestellt, dass die Straßenbahn am allgemeinen Straßenverkehr teilnimmt. Insoweit gilt die BOStrab nicht (vgl. KG, a. a. O. m. w. N.). Dass im relevanten Gleisbereich Andreaskreuze aufgestellt waren, wird von der Beklagten zu 1) weder behauptet noch ergeben sich aus den zu den Akten gereichten Lichtbildern entsprechenden Erkenntnisse.
64b)
65Der Dienstanweisung der Beklagten zu 2) kommt in Bezug auf die Vorschriften der StVO ein konkretisierender Charakter zu. Zum Erlass von Dienstanweisungen ist nach § 8 Abs. 2 BOStrab jeder Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens verpflichtet. Soweit sie Bestimmungen über das Verhalten des Straßenbahnfahrers im Verkehr enthält, schafft sie kein neues Recht, sondern erläutert nur die Vorschriften der StVO und konkretisiert die sich aus ihr und anderen Gesetzen ergebenden allgemeinen Verhaltenspflichten des Straßenbahnpersonals (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1974, Az. VI ZR 91/73).
664.
67Der Beklagte zu 2) hat seine in § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2a StVO normierten Verhaltenspflichten im Rahmen der Annäherung an die Unfallstelle schuldhaft verletzt.
68a)
69Der Führer eines U-Bahn- oder Straßenbahnzuges ist nach § 3 Abs. 1 StVO verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anzupassen. Sobald er wahrnimmt, dass sich ein Verkehrsteilnehmer, also auch ein Fußgänger, in eine gefahrenträchtige Situation begibt, muss er grundsätzlich seine Geschwindigkeit so vermindern, dass er den Straßenbahnzug noch vor der Gefahrenstelle anhalten kann. Erforderlichenfalls hat er sofort eine Notbremsung einzuleiten (KG Berlin, a. a. O., Rn. 44 unter Hinweis auf BGH, NZW 1991, 114, 115 und BGH NJW 1997, 2756 = NZV 1997, 391 = DAR 1997, 399).
70Der Vertrauensgrundsatz ändert an diesem Gebot nichts. Er besagt nur, dass auch der Straßenbahnfahrer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer regel- und interessensgerecht verhalten. Gibt es jedoch konkrete Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer die in ihn gesetzte Erwartung nicht erfüllen wird, ist das Vertrauen erschüttert und der Fahrzeugführer gehalten, auf die Gefahr zu reagieren.
71Der Beklagte zu 2) musste also seine Geschwindigkeit vermindern, wenn bei Annäherung an die Haltestelle für dort befindlichen Personen eine Gefahr entstand und konkrete Anhaltspunkte darauf schließen ließen, dass diese oder jedenfalls eine von diesen die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt nicht würden walten lassen.
72b)
73Nach § 3 Abs. 2 a StVO muss sich ein Fahrzeugführer darüber hinaus gegenüber Kindern so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist. Er hat dies insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft zu tun. Durch diese Vorschrift ist eine gegenüber dem Regelfall erhöhte Sorgfaltspflicht begründet worden, die den Vertrauensgrundsatz weiter einschränkt. Dabei hängt das Ausmaß der erhöhten Sorgfaltspflicht von der für den Fahrzeugführer erkennbaren Altersstufe eines Kindes ab, aus der auf den Grad der Verkehrsreife und den Umfang der bereits erfolgten Verkehrserziehung geschlossen werden kann. Bei Kindern ab zehn Jahren darf gem. § 828 Abs. 3 BGB widerleglich vermutet werden, dass sie den geltenden Verkehrsregeln Beachtung schenken können. Bei diesen älteren Kindern muss sich ein Fahrzeugführer daher nur dann auf die Möglichkeit eines unbesonnenen und verkehrswidrigen Verhaltens einstellen, wenn besondere Umstände auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich ein Kind bereits verkehrswidrig verhält oder wenn seine Aufmerksamkeit erkennbar anderweitig in Anspruch genommen ist, etwa durch Spiel oder Beschäftigung mit anderen Kindern. Wenn derartige Umstände vorliegen, so gilt der Vertrauensgrundsatz nicht (KG Berlin, a. a. O., Rn. 45 unter Hinweis auf OLG Stuttgart NZV 1992, 196, 197; OLG Hamm VersR 1993, 454, 455; 1996, 906, 907/908 zu den Pflichten eines Straßenbahnführers; betreffend Betreiber einer Bahn: OLG Frankfurt ZfS 1995, 4, 6; zu den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers: vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2000, Az. VI ZR 268/99, Rn. 7, zitiert nach juris; BGH NJW 1997, 2756, 2757 = DAR 1997, 399, 400 = NZV 1997, 391).
74Danach muss der Fahrer Vorkehrungen für seine Fahrweise immer dann treffen, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigt, die zu einer Gefährdung führen können. Denn in einer Situation erkennbarer Unklarheit besteht kein Vertrauensschutz (vgl. KG Berlin, a. a. O., Rn. 46 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 01.07.1997, Az. VI ZR 205/96, Rn. 10, zitiert nach juris = NJW 1997, 2756; vgl. auch OLG Hamm VersR 1993, 454).
75c)
76Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner Annäherung an den Haltestellenbereich aufgrund der sich aus den Gegebenheiten ergebenden unklaren Gesamtsituation zu schnell gefahren und hat schuldhaft eine Gefährdung der Klägerin verursacht.
77aa)
78Unstreitig hat der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner Annäherung an den Haltestellenbereich zunächst Passanten die Fußgängerfurt queren sehen und im Rahmen seiner weiteren Annäherung auch im Bereich der Fußgängerfurt Kinder wahrgenommen. Entsprechende Wahrnehmungen waren dem Beklagten zu 2) bei der von ihm zu fordernden Aufmerksamkeit auch frühzeitig möglich. Ausweislich der vom Sachverständigen V von der Annäherungsstrecke des Beklagten zu 2) aus dessen Sicht gefertigten Lichtbilder lag die Fußgängerfurt der Haltestelle bereits mehrere 100 Meter im geradeaus verlaufenden Blickfeld des Beklagten zu 2). Personen, die diese überquerten, waren - auch aufgrund der guten Wetterbedingungen am Unfalltag - bereits frühzeitig zu erkennen. Spätestens 100 Meter vor Erreichen der Fußgängerfurt waren auch deren rechter und linker Rand deutlich einsehbar und damit auch sich dort befindliche Personen erkennbar. Spätestens 80 Meter vor Erreichen der Fußgängerfurt war es ausweislich der auf den vom Sachverständigen gefertigten Lichtbilder, auf denen auch Personen im Bereich der Haltestelle und der Fußgängerfurt abgebildet sind, möglich, eine Unterscheidung zwischen Erwachsenen und Kindern vorzunehmen.
79bb)
80Der Beklagte zu 2) durfte aufgrund der Summe der Auffälligkeiten an der Haltestelle nicht darauf vertrauen, dass sich die Kinder verkehrsgerecht verhalten werden. Die sich dem Beklagten zu 2) im Rahmen seiner Annäherung im Bereich der Haltestelle darstellende Gesamtkonstellation wies mehrere Merkmale einer gefahrenträchtigen Situation auf.
81Zum einen befanden sich an der Haltestelle eine Vielzahl von Fahrgästen, die einen gerade eingefahrenen U-Bahnzug verlassen hatten und von denen mehrere eine an den Haltestellenbereich unmittelbar angrenzende Fußgängerfurt nutzten bzw. unmittelbar zu nutzen beabsichtigten. Diese war weder durch Schranken noch durch Schutzgitter abgesichert, nur einfarbige Lichtzeichen wiesen auf die Annäherung eines U-Bahnzuges hin.
82Zum anderen waren – wie in um die Mittagszeit nicht anders zu erwarten – Kinder und Jugendliche im Bereich der Haltestelle unterwegs, die ihrerseits den Schienenbereich queren konnten. Es lag nahe, dass diese sich nach Schulschluss nicht der im Verkehr erforderlichen Aufmerksamkeit befleißigen könnten. Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Gefahr umso größer einzuschätzen war, als von den erwachsenen Passanten, die sich unmittelbar vor den Kindern - trotz des herannahenden U-Bahnzuges - zum Queren der Fußgängerfurt entschlossen hatten, eine erhebliche Sogwirkung ausging. Das Risiko, dass eines der im Haltestellenbereich anwesenden Kinder aufgrund des Begehens der Fußgängerfurt durch einen Erwachsenen annahm, die Fußgängerfurt ebenfalls noch queren zu können, war hoch. Weiter bestand die Gefahr, dass eines der Kinder durch die Anwesenheit der anderen Kinder abgelenkt und sich aufgrund der in solchen Situationen typischen gruppendynamischen Prozesse nicht in dem gebotenen Maße auf die Verkehrssituation konzentrieren würde.
83cc)
84Vor diesem Hintergrund war die vom Beklagten zu 2) gewählte Annäherungsgeschwindigkeit an den Haltestellenbereich von 31 km/h zu hoch, um eine Gefährdung der anwesenden Kinder und damit auch der Klägerin auszuschließen. Der Beklagte zu 2) hätte bereits nach Wahrnehmung von die Fußgängerfurt querenden Personen, die ihm bereits mehrere 100 Meter vor Erreichen der Fußgängerfurt möglich war, den Haltestellenbereich besonders intensiv beobachten müssen. Spätestens 100 Meter vor der Fußgängerfurt, als für ihn nach wie vor querende Personen erkennbar waren, hätte er seine Annäherungsgeschwindigkeit deutlich herabsetzen müssen. Spätestens 80 Meter vor der Fußgängerfurt, als für ihn auch die Kinder erkennbar waren, die die Furt zu queren beabsichtigten, hätte er seine Annäherungsgeschwindigkeit schließlich soweit reduzieren müssen, dass er die Fußgängerfurt nur noch im Schritttempo erreichte und durch eine Bremsung den U-Bahnzug noch vor deren Beginn zum Stillstand bringen konnte.
85dd)
86Die Beklagten haben keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch sind solche ersichtlich, aufgrund derer der Beklagte zu 2) davon ausgehen konnte oder durfte, dass eine Gefährdung der Kinder im Bereich der Fußgängerfurt im Falle einer Annäherung mit unverminderter Geschwindigkeit von 31 km/h ausgeschlossen gewesen wäre. Hierzu hätte es eines Augenkontaktes des Beklagten zu 2) mit den an der Fußgängerfurt stehenden Kindern oder von diesen ausgehende anderweitige Signale bedurft, aufgrund derer er hätte sicher annehmen dürfen, dass sie seine Annäherung wahrgenommen und sein Einfahren in den Haltestellenbereich vor einer Querung der Fußgängerfurt abwarten würden.
87ee)
88Diese grundsätzlichen Anforderungen an die seitens eines Straßenbahnführers zu berücksichtigenden Geschwindigkeiten bei der Annäherung an einen Haltestellenbereiches stellen keine übermäßige Beeinträchtigung der Interessen an der Aufrechterhaltung des öffentlichen Nahverkehrs oder des fließenden Verkehrs dar. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Falle des Anfahrens einer Haltestelle ein Anhalten des U-Bahn- oder Straßenbahnzuges bei Erreichen der Haltestelle erfolgt. Die somit erforderliche Reduzierung der Geschwindigkeit des Zuges vor der Einfahrt in den Haltestellenbereich wird durch die vorgenannten Verhaltensanforderungen lediglich vorverlegt bzw. der Bremsvorgang für die letzten Meter des Anfahrens an eine Haltestelle gestreckt. Es mag zutreffen, dass insbesondere die Annäherung an Haltestellen unter Reduzierung der Geschwindigkeit bis auf Schritttempo die Fahrtzeiten von Straßenbahnen und U-Bahnzügen im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs geringfügig verlängert. Dies stellt aber eine im Hinblick auf den sowieso erfolgenden Halt einerseits und den Schutz der körperlichen Unversehrtheit insbesondere von Kindern andererseits eine hinzunehmende Einschränkung dar, was bereits aufgrund der Bedeutung der jeweiligen Rechtsgüter und Interessengesichtspunkte auf der Hand liegt. Insbesondere aber entspricht es der Intention des Gesetzgebers, die dieser durch die Aufnahme von § 3 Abs. 2a in die StVO zum Ausdruck gebracht hat.
89ff)
90Der Senat geht mangels gegenteiliger Feststellungen zu Gunsten des Beklagten zu 2) davon aus, dass er von der fehlenden Abstimmung zwischen den Warnlichtern, die das Herannahen des U-Bahnzuges ankündigten, und der Lichtzeichenanlage für Fußgänger auf der L keine Kenntnis hatte. Denn sollte er über entsprechende Informationen verfügt haben, wäre den an ihn gerichteten Reaktionsaufforderungen eine noch höhere Deutlichkeit immanent gewesen.
915.
92Dieses regelwidrige Verhalten des Beklagten zu 2) war auch unfallursächlich. Hätte der Beklagte zu 2) seine Geschwindigkeit im Rahmen der Annäherung an die Haltestelle so weit reduziert, dass er die Fußgängerfurt nur noch mit Schrittgeschwindigkeit erreichte, wäre es ihm auch möglich gewesen, die Bahn kollisionsvermeidend anzuhalten.
93Ausweislich des Sachverständigengutachtens reagierte der Beklagte zu 2) ca. 10,4 Meter vor der späteren Anprallstelle auf die Klägerin, nachdem diese sich auf die Fußgängerfurt begeben hatte. Um zu diesem Zeitpunkt die Kollision noch vermeiden zu können, hätte er die Geschwindigkeit nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits auf 15 km/h respektive 25 km/h reduziert haben müssen (Bl. 42 des Gutachtens vom 26.04.2012). Um schon zu Beginn der 4 m breiten Fußgängerfurt die gebotene Schrittgeschwindigkeit zu erreichen, hätte der Beklagte zu 2) die Geschwindigkeit im Reaktionszeitpunkt noch weiter reduziert haben müssen. Demgemäß wäre es ihm bei der gebotenen Annäherung mit Schrittgeschwindigkeit ohne Weiteres möglich gewesen, die Bahn rechtzeitig zum Stehen zu bringen.
946.
95Unabhängig davon - im Hinblick auf das in Ziffer 5 festgestellte Verschulden nicht mehr entscheidend - war die Reaktion des Beklagten zu 2) auf die die Fußgängerfurt betretende Klägerin aber auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Annäherungsgeschwindigkeit von 31 km/h verspätet. Aufgrund der anzunehmenden Aufenthaltsdauer der Klägerin auf der Fußgängerfurt hätte der Beklagte zu 2) ausweislich des Sachverständigengutachtens früher auf deren Betreten der Furt reagieren müssen.
96Zugunsten des Beklagten ist dieser Betrachtung eine „laufende“ Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin auf der Fußgängerfurt zugrunde zu legen. Ausweislich des Sachverständigengutachtens benötigte die Klägerin „laufend“ für die von ihr zurückgelegte Strecke auf der Furt bis zur Kollisionsstelle 1,4 Sekunden (Bl. 33 d. Gutachtens). Jedoch ist aufgrund der Feststellungen weiter davon auszugehen, dass die Klägerin vor der Kollision stoppte, kurz innehielt und sich umdrehte, bevor sie durch den U-Bahnzug erfasst wurde. Die Zeitspanne, die sie sich auf der Fußgängerfurt aufhielt, wurde somit um die Dauer des Anhaltens, Innehaltens und sich Umdrehens verlängert. Mithin ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin für einen Zeitraum von 1,4 Sekunden (Bewegungsgeschwindigkeit „laufen“) zzgl. der Zeit für Stoppen, Innehalten und Umdrehen auf der Furt befand. Letztere Zeitdauer ist mit mindestens 1,5 Sekunden zu bemessen, so dass sich die Klägerin insgesamt mindestens 2,9 Sekunden auf der Fußgängerfurt befand, bevor es zur Kollision kam.
97Diese Verweildauer entspricht annähernd dem Zeitraum, den der Sachverständige für den Fall ermittelt hat, dass sich die Klägerin „gehend“ auf der Furt bewegte, nämlich 2,8 Sekunden (Bl. 34 d. Gutachtens). Für diese Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin und damit einen Aufenthalt der Klägerin auf der Furt von 2,8 Sekunden hat der Sachverständige aber festgestellt, dass die Reaktion des Beklagten zu 2) auf die die Furt betretende Klägerin verspätet war (Bl. 34 d. Gutachtens).
98Ausweislich des Sachverständigengutachtens wäre das Unfallereignis bei der vom Beklagten zu 2) gewählten Annäherungsgeschwindigkeit von 31 km/h aber selbst bei einer nicht verspäteten Reaktion des Beklagten zu 2) selbst unter Zugrundelegung eines durchgängigen - also ohne Verweilen - erfolgenden Begehens der Furt mit der Geschwindigkeit „gehen“ zeitlich nicht vermeidbar gewesen (Bl. 35 d. Gutachtens). Auch dies verdeutlicht, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 2) überhöht war, da er den U-Bahnzug selbst dann nicht mehr hätte anhalten können, wenn ein Kind die Fußgängerfurt im Rahmen seiner Annäherung noch „gehend“ zu queren versucht hätte.
99IV.
100Im Rahmen der Haftung der Beklagten ist jedoch ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen, § 254 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat unter Verstoß gegen § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 StVO die Fußgängerfurt zu queren versucht, obwohl sich deutlich erkennbar ein vorfahrtsberechtigter U-Bahnzug der Fußgängerfurt näherte, Warnsignale an der Haltestelle dessen Annäherung ankündigten und auf die entsprechende Gefahr aufmerksam machten. Trotz ihres Alters von erst elf Jahren war sie in der konkreten Situation sich und anderen gegenüber für ihr Handeln verantwortlich, § 828 Abs. 3 BGB.
1011.
102Gem. § 828 Abs. 3 BGB ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dessen Verantwortlichkeit nicht gem. § 828 Abs. 1 und 2 BGB ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nur dann nicht verantwortlich, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Es besitzt derjenige die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 335/03, Rn. 10, zitiert nach juris = NJW 2005, 354 m. w. N.). Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von 7 Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet (BGH, a. a. O.).
1032.
104Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses elf Jahre alt. Gem. § 828 Abs. 3 BGB war sie somit anderen und sich selbst gegenüber insoweit verantwortlich, als sie die zur Erkenntnis der Verantwortung erforderliche Einsicht besaß. Diese gesetzliche Vermutung für Personen zwischen dem 10. und dem 18. Lebensjahr hat die Klägerin nicht widerlegt. Welche Sorgfalt von einem Jugendlichen zu fordern ist, richtet sich danach, was ein normal entwickeltes Kind gleichen Alters hätte vorhersehen können (vgl. KG Berlin, a. a. O., Rn. 99 m. w. N.).
105Es fehlt vorliegend an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin grundsätzlich nicht in der Lage gewesen wäre, die sich aus der Annäherung des U-Bahnzuges resultierenden Gefahren wahrzunehmen, zu erkennen und deshalb von einer Querung der Fußgängerfurt Abstand zu nehmen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um ein altersgemäß entwickeltes Kind handelte. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass die Klägerin die ihrer Altersstufe entsprechende Klasse eines Gymnasiums besuchte, gegen eine nicht altersgerechte Entwicklung ihrer intellektuellen Fähigkeiten. Weiterhin ist auch nicht davon auszugehen, dass die Eltern der Klägerin sie ihren täglichen Schulweg unbeaufsichtigt hätten absolvieren lassen, wenn für sie Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass ihre Tochter mit den in diesem Zusammenhang bestehenden Gefahren des Straßenverkehrs grundsätzlich überfordert gewesen wäre. Dies gilt auch für den von der Klägerin angeführten Umstand, dass sie sich an der Haltestelle mit einer Situation konfrontiert sah, in der mehrere Erwachsene die Fußgängerfurt trotz des herannahenden U-Bahnzuges noch querten und sich die Klägerin einer hieraus resultierenden „Sogwirkung“ ausgesetzt sah. Solche Umstände stellen an einer Haltestelle keine außergewöhnliche Gesamtsituation dar, auf die ein Kind im Alter der Klägerin nicht hätte gefahrvermeidend reagieren können. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die teils gleichalten Mitschüler der Klägerin, die Zeugen S und C, aber sogar die noch jüngere Zeugin v R, die sich in der identischen Verkehrssituation befanden, zu einem Verbleiben auf dem Haltestellenbereich und gegen ein Queren der Fußgängerfurt entschieden haben, da sie, so die Zeugen S und C, den herannahenden U-Bahnzug wahrgenommen und ein Queren der Fußgängerfurt als zu gefährlich eingeschätzt hatten. Darüber hinaus war für die Klägerin zumindest eines der im gegenüberliegenden Haltestellenbereich angebrachten Warnlichter, die ein Herannahen einer Straßenbahn signalisierten, erkennbar.
106Soweit die Klägerin behauptet, ihr Handeln sei auf eine – ihrer Auffassung nach im Ergebnis den Schuldvorwurf entfallen lassende – instinktive Reaktion aus Furcht vor Gefahr aufgrund des Anfahrens des von ihr zuvor genutzten U-Bahnzuges zurückzuführen, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass der U-Bahnzug, mit dem sie den Haltstellenbereich erreicht hatte, während ihrer Querung der Fußgängerfurt tatsächlich anfuhr. Entscheidend ist jedoch, dass die Vorwerfbarkeit ihres Handelns in dem Entschluss zu sehen ist, die Fußgängerfurt überhaupt zu begehen, obwohl sich der vom Beklagten zu 2) geführte U-Bahnzug erkennbar näherte.
1073.
108Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge bei Berücksichtigung aller Umstände, § 254 BGB, führt zu einer Mithaftung der Klägerin in Höhe von 1/3. Die dem Grunde nach bereits hohe Betriebsgefahr des U-Bahnzuges war aufgrund der dem Beklagten zu 2) vorzuwerfenden Verkehrsverstöße deutlich erhöht. Jedoch ist auch der von der Klägerin begangene Verkehrsverstoß von nicht unerheblichem Gewicht. Die Klägerin hätte das Unfallereignis bei dem von ihr zu erwartenden verkehrsgerechten Verhalten durch ein Warten an der Fußgängerfurt bis zum Einfahren des U-Bahnzuges vermeiden könne. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorfahrtsregeln zu den grundlegenden Verkehrsvorschriften zählt. Es muss auch von einem elfjährigen Kind, das in einer Großstadt lebt und regelmäßig am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden, diese zu beherrschen. Dies gilt insbesondere, wenn die Verkehrssituation - wie vorliegend - unschwer erkennbar ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2012, Az. 4 U 131/11, Rn. 44, zitiert nach juris = NJW 2012, 3245). Der vom Beklagten zu 2) geführte U-Bahnzug war bereits von Weitem zu sehen und auf seine Annäherung wurde durch Warnleuchten hingewiesen.
109Jedoch ist im Zusammenhang mit der Gewichtung des Mitverschuldens der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass sie zum Unfallzeitpunkt erst 11 Jahre und 4 Monate alt war. Sie hatte die in § 828 Abs. 2 BGB normierte Altersgrenze der Vollendung des zehnten Lebensjahres, ab der eine Verantwortlichkeit für eine Fehleinschätzung der Verkehrssituation - von vorsätzlichem Handeln abgesehen - erst angenommen wird, noch nicht lange überschritten. Auch ist der Gesamtsituation dahingehend Rechnung zu tragen, dass die kindlichen Eigenheiten, insbesondere die jungen Menschen wesenseigene Impulsivität, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamische Verhaltensweise, welche bei der typisierenden Betrachtungsweise des § 828 Abs. 2 BGB Kinder unter zehn Jahren an der hinreichenden Einschätzung der aus dem Straßenverkehr resultierenden Gefahren hindert, nicht gewissermaßen punktuell mit dem Erreichen des zehnten Lebensjahres abgestellt werden (vgl. OLG Saarbrücken a. a. O.). Ebenso bedarf es der Beachtung, dass die Klägerin am Haltestellenbereich einer Sogwirkung anderer Passanten ausgesetzt war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fußgängerampel der L zum Zeitpunkt des Betretens der Fußgängerfurt im Widerspruch zu den auf die herannahende Bahn hinweisende Warnlichter Grünlicht zeigte.
110V.
111Somit schulden die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers von 1/3, §§ 1 Abs. 1, 4, 6 HaftPflG, §§ 823 Abs. 1 u. 2, 840, 253 Abs. 2, 254 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO.
1121.
113Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen (vgl. BGHZ 18, 149; BGH, Urteil vom 16.02.1993, Az. VI ZR 29/92, Rn. 10, zitiert nach juris; Senat, Urteil vom 03.07.2012, Az. I – 1 U 180/11; KG, DAR 1987, 151 = VerkMitt 1986, 69 = VRS 72, 331, 333). Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles.
114Bei Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie – entsprechend der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion – durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt. Bei der Bemessung der Höhe ist die besondere Natur des Schmerzensgeldanspruchs zu berücksichtigen. Diese ist vom Gesetzgeber lediglich formal als Schadensersatzanspruch ausgestaltet, seinem Inhalt nach aber jedenfalls nicht ein solcher der üblichen, d. h. auf den Ausgleich von Vermögensschäden zugeschnittenen Art. Immaterielle Schäden betreffen gerade nicht in Geld messbare Güter, wie im Streitfall die körperliche Unversehrtheit der Klägerin. Daher lassen sie sich niemals in Geld ausdrücken und kaum in Geld ausgleichen. Die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass dessen Höhe nicht exakt bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist. Auch deswegen eröffnet der in § 253 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit dem Richter einen Spielraum, den er durch eine Einordnung des Streitfalles in die Skala der von ihm in anderen Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder ausfüllen muss (KG, DAR 1987, 151; VerkMitt 1996, 44 Nr. 60; KG NZV 2001, 426, 428; KG, Urteile vom 13. April 2000, Az. 12 U 7999/97; 23. April 2001, Az. 12 U 971/00).
115Bei schweren, lebenslangen Dauerschäden kann dem Geschädigten statt eines Kapitalbetrages oder neben diesem eine Rente zuerkannt werden, da sich das Leiden durch die ununterbrochene Konfrontation mit der Beschränkung der Lebenssphäre ständig erneuert (BGH, LM BGB § 847 Nr. 10; VersR 1959, 458; 1968, 946, 947; 1976, 967, 968; Senat, Urteil vom 07.12.2010, Az. I – 1 U 57/10 m. w. N.; KG, NJW-RR 1987, 409 = VersR 1987, 487 Ls = VerkMitt 1986, 69 = VRS 72, 331, 336; VerkMitt 1990, 20). Wird neben einem Kapitalbetrag auch eine Schmerzensgeldrente ausgeurteilt, muss der Kapitalwert der Rente ermittelt werden, da der kapitalisierte Schmerzensgeldbetrag und die Rente nur verschiedene Formen desselben Leistungsgegenstandes sind (BGH, NJW 1998, 3411; NJW 2007, 2475).
1162.
117Die für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgebenden unfallbedingte Verletzungen der Klägerin, deren Auswirkungen und die eingetretenen Dauerfolgen sind zwischen Parteien weitgehend unstreitig.
118Die Klägerin wurde von dem sie streifenden U-Bahnzug erfasst und mehrere Meter mitgeschleift, wobei sich das rechte Bein der Klägerin im Radlauf der Vorderachse des Triebwagens eindrehte. Erst nachdem die Feuerwehr den Triebwagen des U-Bahnzuges angehoben hatte, konnte die Klägerin unter dem Triebwagen herausgezogen und mit dem Rettungshubschrauber in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik nach D verbracht werden. Sie schwebte in akuter Lebensgefahr und lag elf Tage im Koma. Aufgrund der erheblichen Verletzungen ihres rechten Beines musste dieses auf Höhe der Hüfte amputiert werden. Sie befand sich in der Zeit vom 03.11. bis 23.12.2005 in stationärer Behandlung, danach folgte eine bis mindestens Mai 2006 andauernde ambulante Nachsorge. Im März 2006 erhielt sie ihre erste Beinprothese in Form eines Kunstbeines, das an einem mittels eines Gurtes im Bauchbereich anzuschnallenden Hüftkorbs befestigt wird. Die Klägerin musste durch die Teilnahme an einer Gangschule die Fortbewegung mittels der Proteste erlernen. In den folgenden Jahren kam es zu widerholten Anpassungen der Prothesen, auch aufgrund des Wachstums der Klägerin.
119Seit ihrem elften Lebensjahr ist die Klägerin aufgrund der Amputation ihres rechten Beines in ihrer Lebensführung nachhaltig beeinträchtigt. Sie ist auf ständige Hilfe Dritter angewiesen. Sie kann sich ohne Prothese nur mit zwei Krücken oder einem Rollstuhl selbständig fortbewegen, was zu erheblichen Bewegungseinschränkungen im täglichen Leben führt. Selbst mit ihrer Prothese ist langes Gehen ebenso wenig möglich wie langes Sitzen. Sie muss regelmäßig Krankengymnastik zur Vermeidung von Rückenschmerzen durchführen und kann kaum bewegungsintensiven Sport treiben. Lediglich Schwimmen ist ihr eingeschränkt möglich. Vor dem Unfallereignis spielte die Klägerin Tennis und übte den Reitsport aus. Es sind außerdem keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich ihr Zustand künftig einmal bessern könnte. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der erheblichen Zusatzbelastung des linken Beines der Klägerin mit Folgeschäden zu rechnen ist.
120Vor diesem Hintergrund ist es beeindruckend, wie die Klägerin ausweislich des Ergebnisses ihrer Anhörung vor dem Senat ihr bisheriges weiteres Leben - wohl auch dank der uneingeschränkten Unterstützung durch ihre Eltern - gemeistert hat. Sie wird im Jahre 2013 ihre Schulausbildung mit dem Abitur abschließen und plant ein Universitätsstudium aufzunehmen. Sie hat den Pkw-Führerschein gemacht und kann mit einem an ihre Behinderung angepassten Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen. Sie hat Klavier- und Geigenspielen gelernt, einen Malkurs besucht und stets den Kontakt zu ihren Freunden gepflegt. Für die Zukunft hat sie den Wunsch, nach ihrem Abitur ein Jahr im Ausland zu leben.
121Gleichwohl vermag diese in vielen Bereichen erfolgreiche Bewältigung der erheblichen Unfallfolgen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass diese ihr Leben auch weiterhin nachhaltig beeinflussen und beeinträchtigen werden. So ist es unklar, ob der von ihr gewünschte Auslandsaufenthalt aufgrund ihrer Bewegungseinschränkungen überhaupt möglich sein wird. Ebenso ist unklar, ob die Klägerin aufgrund der Unfallfolgen ein selbstständiges Leben auch mit einer eigenen Wohnung wird führen können und welche Auswirkungen sie auf ihr Berufs- und Privatleben haben werden.
122Diese Umstände und Erwartungen für die Zukunft wiegen schwer und erfordern ein erhebliches Schmerzensgeld. Insofern wäre ein kapitalisiertes Schmerzensgeld in Höhe von 220.000,00 € in Betracht gekommen, falls nicht das Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen gewesen wäre.
123Damit bewegt sich der Senat nicht außerhalb des sich aus der Rechtsprechung ergebenden Rahmens. Zwar ist es zutreffend, dass insbesondere in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts in Fällen einer unfallbedingten Oberschenkelamputation – bei unterstellter vollumfänglicher Haftung des Schädigers - Schmerzensgelder im Bereich von 30.000,00 bis maximal 100.000,00 € für angemessen angesehen wurden (vgl. Slizyk, Becksche Schmerzensgeldtabelle, 8. Auflage 2012, Seiten 455-457). Diese Einschätzung unterlag jedoch einem Wandel hin zur Gewährung höherer Schmerzensgeldbeträge, was im Hinblick auf die erheblichen Lebenseinschränkungen im Falle des Verlustes eines Beines auch als erforderlich anzusehen ist.
124So hat das OLG Hamm im Jahre 2002 (OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2002, Az. 3 U 200/01, zitiert nach juris = Slizyk, Becksche Schmerzensgeldtabelle, 8. Auflage 2012, Seite 457, Rn. 3431) auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 127.823,00 € bei einer Alleinhaftung des Schädigers für einen Säugling erkannt, dem aufgrund eines Behandlungsfehlers ein Oberschenkel amputiert werden musste.
125Das LG Bochum hat im Jahre 2008 einem 13-jährigen Mädchen ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 € zuerkannt (LG Bochum, Entscheidung vom 10.12.2008, AZ. 6 O 259/08, nicht veröffentlicht = Slizyk, a. a. O., S. 458, Rn. 3964), bei dem im Rahmen einer Blinddarmoperation infolge eines Behandlungsfehlers die Bauchhauptschlagader verletzt und dadurch die Durchblutung des später amputierten Beines unterbrochen wurde. Auch dieser Bemessung des Schmerzensgeldes lag eine Alleinhaftung des Schädigers zugrunde.
126Das OLG Hamm hat im Jahre 2002 einem 33-jährigen Kläger aufgrund eines vom Schädiger allein verschuldeten Verkehrsunfall ein Schmerzensgeld in Höhe von 332.340,00 € zugesprochen (OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2002, AZ. 6 U 131/02, zitiert nach juris = Slizyk, a. a. O., S. 458, Rn. 3059). Nach Teilabriss des rechten Beines und des Beckens in Form einer Beckenfraktur 3. Grades mit breitflächiger Zerstörung der Haut und Schädigung von Muskeln, Sehnen, Nerven und Blutgefäßen, wurde das Bein des Klägers mit samt dem Hüftgelenk, einem Teil der Beckenhälfte und dem Gesäßmuskel amputiert. Anus, Darm und Hodensack wurden ebenfalls schwer geschädigt. Zudem erlitt er weitere Frakturen an Ellenbogen, Arm und Hand. Er befand sich insgesamt sechsmal über einen Gesamtzeitraum von 12 Monate in stationärer Behandlung. Der Heilungsverlauf war sehr kompliziert, da es zu einer Lungenembolie und Harnweginfektionen kam. Der Kläger litt unter massiven Phantomschmerzen. Er verlor sein komplettes Bein, erlitt Bewegungseinschränkungen des linken Armes sowie eine Versteifung der rechten Hand und erhielt einen künstlichen Darmausgang. Darüber hinaus verlor seine in der 14. Woche schwangere Ehefrau schockbedingt ihr Kind.
127Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Bemessung des Schmerzensgeldes eines Entscheidung des KG Berlin vom 29.07.2004 (Az. 8 U 54/04) berücksichtigt wissen will, scheitert eine Orientierung an dem dort ausgeurteilten Schmerzensgeld i. H. v. 250.000,00 € zzgl. einer monatlichen Rente in Höhe von 500,00 € bereits an dem Umstand, dass der dortige Kläger aufgrund einer „grausamen Vorsatzstraftat“ verletzt wurde und deshalb dem Genugtuungsbedürfnis des Geschädigten ein besonderes Gewicht zukam. Darüber hinaus haben sich die Unfallfolgen für den dortigen Kläger, dem zunächst beide Unterschenkel und im weiteren Verlauf auch beide Kniegelenke amputiert werden mussten, in anderer Form als im Falle der Klägerin ausprägten.
128Abgesehen von der Entscheidung des Landgerichts Bochum handelt es sich um Urteile, die vor über zehn Jahren ergangen sind. Insoweit kann auch die seither eingetretene Geldentwertung berücksichtigt werden (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeld-Beträge, 31. Auflage 2013, S. 20).
129Unter Berücksichtigung der von der Klägerin erlittenen Verletzungen, ihres Leidensweges und ihres Mitverschuldens hält der Senat ein Schmerzensgeld von 145.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO. Hierbei geht der Senat davon aus, dass ohne ein Mitverschulden der Klägerin von einem Gesamtbetrag in Höhe von 220.000,00 € auszugehen gewesen wäre und das Mitverschulden der Klägerin bei der Schätzung des Schmerzensgeldes nicht exakt rechnerisch mit 1/3 zu berücksichtigen ist, zumal Schmerzensgeld nicht zu quoteln ist.
130Außerdem erscheint es angesichts der Verletzungen und des Alters der Klägerin angemessen, den Betrag von 145.000,00 € so aufzuteilen, dass ihr von diesem Betrag 80.000,00 € als Kapitalbetrag und die restlichen 65.000,00 € als Rente zuzusprechen sind. Aus den 65.000,00 € ergibt sich eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 228,00 € (228,00 x 12 Monate x Kapitalisierungsfaktor 23,756). Die am 02.07.1994 geborene Klägerin war am Unfalltag, dem 03. November 2005, 11 Jahre und vier Monate alt. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt bei einem elfjährigen Mädchen für eine Rente bis zum Tode bei einem Zins von 4 % 23,756 (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Auflage, 2010, S. 84,Tabelle I/8).
131VI.
132Der Klägerin stehen Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf das Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € sowie der bis zur Urteilsverkündung jeweils fälligen Rentenbeträge gegenüber der Beklagten zu 1) monatlich seit dem 23.08.2007, gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern jeweils monatlich seit dem 07.05.2009 zu, §§ 421, 422 Abs. 1, 425 Abs. 1 und 2 BGB.
1331.
134Der Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen gegen die Beklagte zu 1) besteht seit dem 23.08.2007. Die Beklagte zu 1) hat ausweislich ihres Vortrags im Schriftsatz vom 10.07.2013 die klägerischen Ansprüche mit Schreiben vom 22.08.2007 zurückgewiesen. Entsprechend ist von einer ernsthaften und endgültigen Zurückweisung auch der Schmerzensgeldansprüche der Klägerin i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auszugehen. Die Beklagte zu 1) befand sich somit ab dem 23.08.2007 in Verzug, so dass die Geldschuld gem. § 288 BGB zu verzinsen ist.
135Entgegen der Auffassung der Klägerin ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer ihr eine Verzinsung des Schmerzensgeldes und der Rentenleistung seit dem Tag des Unfallereignisses zustehen könnte. Es fehlt hinsichtlich des der Klägerin zustehenden Schmerzensgeldes an einer mit § 849 BGB vergleichbaren Regelung. Soweit sich der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1) ausweislich eines Zeitungsartikels wenige Tage nach dem Unfallereignis zu diesem geäußert hat, vermag der Senat diesen Äußerungen entgegen der Auffassung der Klägerin keine ernsthafte und endgültige Zurückweisung von Ansprüchen der Klägerin zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um Überlegungen und Ausführungen zur Verbesserung der Sicherheit im städtischen Straßenbahnverkehr. Auch hat die Klägerin vor dem Schreiben der Beklagten vom 22.08.2007 keine verzugsbegründende Mahnung i. S. d. § 286 Abs. 1 BGB ausgesprochen. Dem von ihr als Anlage C14 vorgelegte Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten ist eine konkrete Aufforderung zur Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus dem letzten Absatz des Schreibens, dass es sich bei diesem um ein Angebot und eine Aufforderung zur Führung von Regulierungsgesprächen handelte. Zwar bedarf es im Falle der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen zum Eintritt des Verzugs des Schuldners unter Umständen keiner genauen Bezifferung des Schmerzensgeldbetrages. Gleichwohl lässt das Schreiben eine für eine Mahnung erforderliche Aufforderung an die Beklagte zu 1) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht erkennen.
1362.
137Gegenüber dem Beklagten zu 2) stehen der Klägerin Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zu, § 291 BGB. Weder ist eine vorprozessuale Inverzugsetzung des Beklagten zu 2) noch eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung seinerseits ersichtlich. Es fehlt bereits an einem geeigneten, an den Beklagten zu 2) gerichteten Aufforderungsschreiben zur Zahlung von Schmerzensgeld oder einer sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1) sämtliche ihrer Erklärungen auch im Namen des Beklagten zu 2) abgegeben hätte bzw. hierzu bevollmächtigt gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
138VII.
139Zulässig und begründet ist der auf die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich künftiger unfallbedingter Schäden gerichtete Feststellungsantrag der Klägerin. Zum Zwecke der Klarstellung hat sich der Senat lediglich veranlasst gesehen, bei dem Feststellungstenor unter Berücksichtigung des seiner Auffassung nach zu berücksichtigenden Mitverschuldens nach materiellen und immateriellen Unfallschäden zu differenzieren.
1401.
141Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ist zu bejahen, wenn - wie hier die Beklagten - der Anspruchsgegner seine Schadensersatzpflicht für materielle und immaterielle Schadenspositionen in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegen gewirkt werden soll. Geht es dabei um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus. Diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht der klagenden Partei bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW‑RR 2007, 601; BGH NJW 2001, 1431).
1422.
143Ein in zulässiger Weise gestellter Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich‑rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (BGH NJW 2001, 1431). Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen (zuletzt BGH NJW‑RR 2007, 708). Unfallbedingt musste die Amputation des rechten Oberschenkels der Klägerin erfolgen. Allein schon wegen dieser gravierenden Verletzungsfolge besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger materieller und immaterieller unfallbedingter Schäden.
144VIII.
145Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
146Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
147Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
148Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 239.000,00 € (Berufung der Klägerin: 144.500,00 €, Berufung der Beklagten: 94.500,00 €) festgesetzt.
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(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.
(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.
(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.
(1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Das Bauordnungsrecht der Länder und die Straßenverkehrs-Ordnung bleiben unberührt. Soweit keine besonderen Harmonisierungsmaßnahmen der Europäischen Union anzuwenden sind, gelten Produkte als gleichwertig im Sinne der Anforderungen dieser Verordnung, wenn sie
rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Das Gleiche gilt für Produkte, die in einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt wurden. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Produkte, die nicht einem Schutzniveau von Sicherheit, Ordnung oder Umweltschutz entsprechen, das durch die in Deutschland geltenden technischen Vorschriften gewährleistet ist, soweit diese technischen Vorschriften im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21) angewendet werden.(2) Straßenbahnen sind
- 1.
straßenabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 1 PBefG), - 2.
unabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 2 PBefG).
(3) Bau ist der Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.
(4) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Beförderung von Personen dienen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten und der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge.
(5) Fahrbetrieb umfaßt das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen und Führen der Züge sowie das Rangieren.
(6) Betriebsbedienstete sind Beschäftigte, die tätig sind
- 1.
im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete), - 2.
bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufs, - 3.
als Verantwortliche bei der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge, - 4.
als Leitende oder Aufsichtführende über Beschäftigte nach den Nummern 1 bis 3.
(7) Betriebsanlagen sind alle dem Betrieb dienenden Anlagen, insbesondere
- 1.
die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke, - 2.
die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen, - 3.
die Abstellanlagen für Fahrzeuge, - 4.
die an das Gleisnetz angeschlossenen Werkstätten.
(8) Fahrzeuge sind solche, die spurgebunden als Züge oder in Zügen verkehren können. Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Fahrbetriebs nicht getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.
(9) Fahrzeuge sind
- 1.
Personenfahrzeuge, die der Beförderung von Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes dienen und - 2.
Betriebsfahrzeuge, die insbesondere für die Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt werden.
(10) Züge sind auf Streckengleise übergehende Einheiten. Sie können als Personen- oder Betriebszüge verkehren und aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen.
(1) Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn tragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieurbauwerken bestehen kann.
(2) Der Unterbau muß unter Beachtung der geologischen und hydrologischen Verhältnisse standsicher sein.
(3) Anfallende Wässer müssen ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes vom Bahnkörper ableitbar sein.
(4) Bahnkörper sind straßenbündige, besondere oder unabhängige Bahnkörper. Straßenbündige Bahnkörper sind mit ihren Gleisen in Fahrbahnen oder Gehwege eingebettet. Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, sind jedoch vom übrigen Verkehrsraum mindestens durch Bordsteine oder Hecken oder Baumreihen oder andere ortsfeste körperliche Hindernisse getrennt. Zum besonderen Bahnkörper gehören auch Bahnübergänge nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit Vorrang für die Straßenbahn, wenn sie entsprechend § 20 Absatz 3 oder 4 gesichert sind. Unabhängige Bahnkörper befinden sich auf Grund ihrer Lage oder Bauart außerhalb des Verkehrsraums öffentlicher Straßen. Zum unabhängigen Bahnkörper gehören auch die Bahnübergänge nach § 20 Absatz 1 Satz 2.
(5) An den für das Überqueren durch Fußgänger vorgesehenen Stellen über einen besonderen Bahnkörper müssen zwischen diesem und unmittelbar angrenzenden Fahrbahnen Aufstellflächen für Fußgänger vorhanden sein, wenn das durchgängige Überqueren von Bahnkörper und Straße nicht durch Lichtzeichen geregelt ist. Im Übrigen bleibt die Verantwortung des Straßenbaulastträgers unberührt.
(6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer muß durch Einfriedungen oder auf andere Weise das unbefugte Betreten, Befahren oder Benutzen des Bahnkörpers verhindert sein. Wenn es die Betriebssicherheit erfordert, kann die Technische Aufsichtsbehörde dies auf bestimmten Streckenabschnitten auch bei anderen Betriebsarten verlangen.
(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.
(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.
(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.
(1) Die Straßenbahn hat an höhengleichen Kreuzungen von besonderen und unabhängigen Bahnkörpern mit Straßen, Wegen und Plätzen (Bahnübergängen) Vorrang, soweit die Straßenverkehrs-Ordnung dies bestimmt. Bahnübergänge über unabhängige Bahnkörper sind nach den nachfolgenden Vorschriften zu sichern. An anderen Bahnübergängen oder an Kreuzungen im Bereich straßenbündiger Bahnkörper ist darauf hinzuwirken, dass der Straßenbahnverkehr durch den übrigen Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(2) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 mit Vorrang für die Straßenbahn sind durch Übersicht auf die Bahnstrecke zu sichern. Diese ist vorhanden, wenn die übrigen Verkehrsteilnehmer die Bahnstrecke so weit und aus einem solchen Abstand einsehen können, dass sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können. Die Übersicht kann nur durch eine technische Sicherung im Sinne des Absatzes 5 ersetzt werden. Bei Bahnübergängen von Fuß- und Radwegen auf Streckenabschnitten mit Fahren auf Sicht genügt eine Lichtzeichenanlage.
(3) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 mit Vorrang für die Straßenbahn müssen nach Absatz 5 technisch gesichert sein, wenn auf dem Bahnübergang Straßenbahnen auf Zugsicherung fahren, auf der kreuzenden Straße schneller als 50 km/h gefahren werden darf oder der Bahnübergang innerhalb eines Tages in der Regel von mehr als 100 Kraftfahrzeugen überquert wird.
(4) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 von Fuß- oder Radwegen mit gegebener Übersicht müssen mit Umlaufsperren, ähnlich wirkenden Einrichtungen oder mit einer Lichtzeichenanlage ausgerüstet sein. Abweichend von Satz 1 kann auf Umlaufsperren, ähnlich wirkende Einrichtungen oder eine Lichtzeichenanlage verzichtet werden, wenn nach den örtlichen Verhältnissen dafür kein Erfordernis besteht und die Technische Aufsichtsbehörde zustimmt. Umlaufsperren sind so zu gestalten, dass die Wegebenutzer der Fahrtrichtung der Straßenbahn entgegen gehen müssen.
(5) Eine technische Sicherung erfordert
Auf Streckenabschnitten mit Fahren auf Sicht dürfen anstelle der in Satz 1 bezeichneten Überwachungssignale auch Fahrsignale nach Anlage 4 unmittelbar vor dem Bahnübergang verwendet werden.(1) Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn tragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieurbauwerken bestehen kann.
(2) Der Unterbau muß unter Beachtung der geologischen und hydrologischen Verhältnisse standsicher sein.
(3) Anfallende Wässer müssen ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes vom Bahnkörper ableitbar sein.
(4) Bahnkörper sind straßenbündige, besondere oder unabhängige Bahnkörper. Straßenbündige Bahnkörper sind mit ihren Gleisen in Fahrbahnen oder Gehwege eingebettet. Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, sind jedoch vom übrigen Verkehrsraum mindestens durch Bordsteine oder Hecken oder Baumreihen oder andere ortsfeste körperliche Hindernisse getrennt. Zum besonderen Bahnkörper gehören auch Bahnübergänge nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit Vorrang für die Straßenbahn, wenn sie entsprechend § 20 Absatz 3 oder 4 gesichert sind. Unabhängige Bahnkörper befinden sich auf Grund ihrer Lage oder Bauart außerhalb des Verkehrsraums öffentlicher Straßen. Zum unabhängigen Bahnkörper gehören auch die Bahnübergänge nach § 20 Absatz 1 Satz 2.
(5) An den für das Überqueren durch Fußgänger vorgesehenen Stellen über einen besonderen Bahnkörper müssen zwischen diesem und unmittelbar angrenzenden Fahrbahnen Aufstellflächen für Fußgänger vorhanden sein, wenn das durchgängige Überqueren von Bahnkörper und Straße nicht durch Lichtzeichen geregelt ist. Im Übrigen bleibt die Verantwortung des Straßenbaulastträgers unberührt.
(6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer muß durch Einfriedungen oder auf andere Weise das unbefugte Betreten, Befahren oder Benutzen des Bahnkörpers verhindert sein. Wenn es die Betriebssicherheit erfordert, kann die Technische Aufsichtsbehörde dies auf bestimmten Streckenabschnitten auch bei anderen Betriebsarten verlangen.
(1) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebs insgesamt verantwortlich.
(2) Der Betriebsleiter hat zu den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen Dienstanweisungen für Betriebsbedienstete aufzustellen und ihre Einhaltung sicherzustellen.
(3) Der Betriebsleiter hat seine Dienstanweisungen der Technischen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Betriebsleiter hat den Aufsichtsbehörden unverzüglich zu melden
- 1.
Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind, - 2.
Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.
(5) Bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auf einer Strecke obliegen die Berichtspflichten nach Absatz 4 dem für die jeweilige Strecke verantwortlichen Betriebsleiter.
(6) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in Notfällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
- 1.
auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201), - 2.
auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und - 3.
in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht.
(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
- 1.
sich ein Schienenfahrzeug nähert, - 2.
rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden, - 3.
die Schranken sich senken oder geschlossen sind, - 4.
ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder - 5.
ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt.
(3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.
(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.
(5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.
(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemanden blenden.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(weggefallen)
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.