Haftpflichtgesetz - HaftPflG | § 4

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Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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12/04/2012 13:28

haftet regelmäßig in vollem Umfang allein oder zumindest zum größten Teil-BGH vom 07.02.12-Az:VI ZR 133/11
Subjectsandere
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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
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published on 07/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 133/11 Verkündet am: 7. Februar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 07/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 249/11 Verkündet am: 7. Februar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au
published on 11/06/2015 00:00

Tenor Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 2.7.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen – wie folgt abgeändert und neu gefasst: Die Beklagten werden ver
published on 04/05/2015 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.04.2015 wird der ihr Prozesskostenhilfegesuch zurückweisende Beschluss des Landgerichts Köln (Einzelrichter) vom 27.03.2015 – 36 O 223/14 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom
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