Oberlandesgericht Düsseldorf Grundurteil, 21. Juni 2016 - I-1 U 158/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 28.08.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der in zweiter Instanz noch vom Kläger verfolgte Anspruch ist dem Grunde nach in einem Umfang von 2/3 gerechtfertigt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird die Sache an die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Wuppertal zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Darstellung des Tatbestandes im angefochtenen Urteil des Landgerichtes Bezug genommen.
4Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls, welcher sich am 27.05.2011 auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Dortmund kurz vor der Anschlussstelle Wuppertal-Ronsdorf ereignete.
5Der Kläger ist Leasingnehmer des bei dem Unfall beschädigten Lastkraftwagens der Marke V., welcher das amtliche Kennzeichen trägt. Eigentümerin und Leasinggeberin ist die S. GmbH. Im Rahmen des Leasingverhältnisses ist der Kläger verpflichtet, Unfallschäden auf eigene Kosten fachgerecht in einer Vertragswerkstatt instand setzen zu lassen. Der LKW wurde am Unfalltag von dem Fahrer und Zeugen T. K. geführt.
6Ebenfalls am Unfall beteiligt war ein von dem Beklagten zu 2) geführtes Straßenreinigungsfahrzeug („Kehrmaschine“) der Marke M. B. mit dem amtlichen Kennzeichen , dessen Halter der Beklagte zu 1) war; haftpflichtversichert war es bei der Beklagten zu 3).
7Der Unfall ereignete sich im Bereich einer Baustelle. Für diese war schon mehrere hundert Meter vor dem Unfallort der rechte der drei auf der Autobahn zur Verfügung stehenden Fahrstreifen mit Leitbaken abgesperrt. Die beiden verbleibenden Fahrspuren (die linke und die mittlere) waren im Baustellenbereich durch eine neu aufgebrachte Fahrbahnmarkierung geändert. Im Baustellenbereich war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h reduziert.
8Der Beklagte zu 2) beabsichtigte, mit der von ihm geführten Kehrmaschine nach rechts in den Baustellenbereich abzubiegen, um dort seiner Arbeitstätigkeit nachzugehen. Für diese Zwecke stand eine Baustellenausfahrt zur Verfügung, welche man mehrere hundert Meter nach dem Beginn des Baustellenbereiches erreichen konnte. Da es wegen der Länge des Fahrzeugs notwendig war, in diese Einfahrt fast rechtwinklig abzubiegen, musste der Beklagte zu 2) das Tempo der Kehrmaschine stark reduzieren. Zu diesem Zwecke verlangsamte er zu Beginn des Baustellenbereiches sein Fahrzeug zunächst auf eine Geschwindigkeit von etwa 30 km/h und schaltete rechtzeitig davor die Warnblinklichtanlage und die gelbe Rundumleuchte der Kehrmaschine an, um den nachfolgenden Verkehr auf seine reduzierte Geschwindigkeit aufmerksam zu machen.
9Der Zeuge K. befuhr mit dem Lkw des Klägers dieselbe Fahrspur und passte seine Geschwindigkeit dem Tempo der vor ihm her fahrenden Kehrmaschine an.
10Die Kehrmaschine reduzierte schließlich ihr Tempo noch einmal deutlich und bog anschließend fast in einem rechten Winkel nach rechts in die Baustellenausfahrt ab. Anlässlich dieses Abbiege-Manövers kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, welche dabei jeweils erheblich beschädigt wurden. Der Lkw des Klägers prallte gegen den die hintere rechte Seite der Kehrmaschine, welche sich in dem Zeitpunkt des Zusammenstoßes schon mit mehr als der hälftigen Fahrzeuglänge im Baustellenbereich befand.
11Für die Verbringung des beschädigten LKWs des Klägers von der Autobahn zum Betriebssitz der Abschleppfirma entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 751,64 Euro. Der – nicht fahrfähige – Lkw wurde dann später vom Kläger in Eigenregie zu einer Reparaturwerkstatt verbracht.
12Der Kläger hat vorgetragen:
13Die im Baustellenbereich durch neue Markierungen auf der Fahrbahn geänderten Fahrspuren seien nicht verengt gewesen. Die Kehrmaschine sei einige Zeit nach Beginn der Baustelle auf die linke der beiden noch zur Verfügung stehenden Fahrspuren gewechselt. Etwas später habe sich der Zeuge K. entschlossen, an der Kehrmaschine auf der von ihm befahrenen rechten Fahrspur vorbeizufahren. Durch das weitere Reduzieren ihrer Geschwindigkeit habe die Kehrmaschine ihren Abstand zu seinem LKW sehr stark verkürzt, was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist. Damit, dass die Kehrmaschine dann plötzlich nach rechts fahren würde, um die rechte Fahrspur rechtwinklig zu überqueren und in den Baustellenbereich abzubiegen, habe der Zeuge K. weder rechnen können noch rechnen müssen. Denn die Kehrmaschine habe vor ihrem Abbiege-Manöver keinen Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Solches wäre wegen der weiterhin aktivierten Warnblinklichtanlage auch ohnehin nicht sichtbar gewesen.
14Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Kläger von einer Haftung der Beklagten im Umfang einer Quote von 80% ausgegangen und hat daher jeweils 80% der ihm entstandenen Kosten geltend gemacht.
15Nur in erster Instanz waren Kosten für die Reparatur des Fahrzeuges Gegenstand des Rechtsstreites (früherer Klageantrag zu 1).
16Mit seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu 2) hat der Kläger 601,31 Euro geltend gemacht. Dies entspricht 80% der ihm entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 751,64 Euro, welche er für das Verbringen des beschädigten LKWs von der Autobahn bis zum Betriebssitz der Abschleppfirma zahlen musste.
17Als Klageantrag zu 3) hat er die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 640 Euro begehrt. Diesen Betrag könne er verlangen, weil er die weitere Verbringung des LKWs vom Betriebssitz der Abschleppfirma zu der Reparaturwerkstatt selbst übernommen habe. Dieser Aufwand entspreche einem Wert von 800 Euro, wovon ihm 80% (d.h. 640 Euro) zustehe.
18Zudem hat der Kläger als Klageantrag zu 4) entgangenen Gewinn in Höhe von 3.424 Euro (100%: 4.280 Euro) geltend gemacht. Der beschädigte Lkw habe im Zeitraum vom Unfalltag bis zum Ende der Reparatur 20.06.2011 nicht für Erwerbszwecke eingesetzt werden können, was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist. Für die Berechnung seines entgangenen Gewinns hat der Kläger behauptet, er hätte in dieser Zeit von einem nicht genannten Auftraggeber eine Tagespauschale von 385 Euro netto erhalten. Abzüglich der ihm durch den Fahrzeugbetrieb entstehenden Kosten für Abnutzung des Fahrzeugs, für den Arbeitslohn des Fahrzeugführers und Treibstoff wäre ihm ein Gewinn von 251,80 Euro je Tag verblieben. Das Fahrzeug wäre ohne den Unfall an jedem einzelnen Werktag im Einsatz gewesen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Klägers wird ergänzend auf seine Klageschrift inhaltlich verwiesen (dort Seite 5, Bl. 11 GA).
19Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. und zudem den Beklagten zu 2) persönlich angehört. Es wird insoweit Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 07.08.2015 (Bl. 99 GA).
20Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
21Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung führe zu einer vollständigen Haftung des Klägers, da der Verkehrsverstoß des den LKW steuernden Zeugen K. die Betriebsgefahr der Kehrmaschine vollständig zurücktreten lasse.
22Der Zeuge K. habe gegen § 1 StVO verstoßen, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und deshalb auf die vor ihm abbremsende Kehrmaschine zu spät reagiert und nicht rechtzeitig gebremst habe. Für sein Verschulden streite ein Beweis des ersten Anscheins, da er auf die abbiegende Kehrmaschine ohne ersichtlichen Grund aufgefahren sei.
23Hingegen lasse sich ein Verstoß des Beklagten zu 2) gegen seine Pflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht feststellen. Zwar habe der Zeuge K. bekundet, ein Ausschalten der Warnblinklichtanlage nicht bemerkt zu haben, welche die Wahrnehmung eines Fahrtrichtungsanzeigers unmöglich gemacht hätte. Doch sei die Erinnerung des Zeugen unzuverlässig.
24Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Mit dieser hält er seinen erstinstanzlichen Sachvortrag aufrecht, macht aber die Reparaturkosten in zweiter Instanz nicht mehr geltend (den bisherigen Klageantrag zu 1). Er greift die erstinstanzlichen Feststellungen an und rügt die vom Landgericht angenommene Haftungs-Quote.
25Nach Ansicht des Klägers sei ein Verstoß des Beklagten zu 2) gegen seine Pflicht, ein Abbiegen rechtzeitig zu erkennen zu geben, erwiesen. Denn der Zeuge K. habe glaubhaft bekundet, dass die Warnblinklichtanlage der Kehrmaschine bis zum Unfallzeitpunkt aktiviert gewesen sei, mithin ein rechter Fahrtrichtungsanzeiger für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar gewesen wäre.
26Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Zeugen K. angenommen. Dem vorliegenden Sachverhalt fehle die Typizität für die Zugrundelegung eines Anscheinsbeweises, da der Lkw des Klägers nicht mit der gesamten Front auf die Heckpartie des vor ihm fahrenden Fahrzeugs aufgefahren sei, sondern lediglich ein seitlicher Kontakt mit dem quer stehenden Fahrzeug während dessen Abbiege-Manövers geschehen sei.
27Der Kläger beantragt,
28das Urteil des Landgerichtes Wuppertal vom 28.08.2015 abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
291) an ihn 601,31 Euro (Abschleppkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2011 zu zahlen;
302) an ihn 640 Euro (fiktive Abschleppkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2011 zu zahlen;
313) an ihn 3.424 Euro (entgangenen Gewinn) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2011 zu zahlen;
324) an ihn 977,52 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
33Die Beklagten beantragen,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und treten dem Berufungsvorbringen entgegen.
36Die Bußgeldakte der Stadt Wuppertal (Az. 050041916), welche vorübergehend bei der StA Wuppertal zum Az. 922 Js 2957/11 geführt worden war, ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
37II.
38Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
39Ein Schadensersatzanspruch gegenüber den gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten steht dem Kläger dem Grunde nach im Umfang von 2/3 zu.
40Im Übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen, da die Klage im hierüber hinaus gehenden Umfang vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden ist.
41Die Haftungsquote von 2/3 ergibt sich im Rahmen der vorzunehmen Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 3 StVG: Einerseits ist dem Zeugen K. (als Führer des LKWs des Klägers) eine Missachtung des angemessenen Sicherheitsabstandes infolge eines Aufmerksamkeitsverschuldens vorzuwerfen, als er unachtsam zu dicht auf die vor ihm fahrende Kehrmaschine auffuhr. Doch war andererseits die Betriebsgefahr des nach rechts abbiegenden Reinigungsfahrzeuges durch einen kausalen Verkehrsverstoß seines Führers, des Beklagten zu 2), schwerwiegend erhöht. Letzterer hat nämlich gegen seine Pflichten aus § 9 Abs. 1 Satz 1 verstoßen, indem er in die Baustelleneinfahrt abgebogen ist, ohne dies vorher mit dem Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen, wodurch der Zeuge K. von dem Abbiege-Manöver überrascht wurde. Ob der Baustellenbereich als „Grundstück“ anzusehen und das Fahrverhalten des Beklagten zu 2) daher zugleich als Verstoß gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO zu werten ist, kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben. Denn im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 3 StVG führt der Meinungsstreit nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen, weil das besondere Gefahrenpotential, das durch das überraschende Abbiegen in den Baustellenbereich geschaffen wurde, andernfalls als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO gleicherwertig zu berücksichtigen wäre.
42Auf den im Verhandlungstermin vom 07.06.2016 gestellten Antrag des Klägers hat der Senat unter teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Verfahrens ein Grundurteil erlassen und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruches an das Landgericht zurückverwiesen. Dies war hier gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO angezeigt, da das Landgericht eine nach Grund und Höhe streitige Klage abgewiesen hat und das weitere Verfahren noch nicht entscheidungsreif ist, zumal nach Erteilung eines erforderlichen rechtlichen Hinweises auch mit einer nicht nur unerheblichen Beweisaufnahme zu rechnen sein dürfte.
43Im Einzelnen:
44A.
45Der Anspruch des Klägers gegenüber den Beklagten beruht auf den Regelungen der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
461.
47Nach § 7 Abs. 1 StVG hat der Halter dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der entsteht, wenn bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt wird. Nach § 18 Abs. 1 StVG ist in diesem Fall auch der Führer des Fahrzeuges zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kann der Geschädigte diese Ansprüche auch unmittelbar gegenüber der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltend machen.
482.
49Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben:
50a.
51Der Beklagte zu 1) war im Unfallzeitpunkt Halter seines von dem Beklagten zu 2) geführten und am Unfall beteiligten Fahrzeugs, welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war. Auch war der Unfall für die Beklagten kein unabwendbares Ereignis. Wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird, ist dem Beklagten zu 2) im Gegenteil ein erheblicher Verkehrsverstoß vorzuwerfen.
52b.
53Der Kläger ist für die Geltendmachung des Unfallschadens am LKW auch aktiv-legitimiert, obwohl er nicht Eigentümer des Fahrzeuges war.
54„Verletzter“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG und damit Inhaber der aus einem Unfallereignis herrührenden Schadensersatzansprüche kann nämlich auch der berechtigte Besitzer eines Fahrzeuges sein (grundlegend BGH NJW 1981, 750), insbesondere der Leasingnehmer. Ihm gegenüber hat der Schädiger denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher durch den Eingriff in dessen Recht zum Besitz entstanden ist. Hierzu zählt in erster Linie der Nutzungsschaden; zu diesem zählen auch die Auslagenpauschale sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Senat, Urteil vom 21.06.2011, I‑1 U 157/10). Der Leasingnehmer kann auch den Substanz-Schaden im eigenen Namen geltend machen kann, sofern er dem Eigentümer gegenüber für die eingetretene Beschädigung einzustehen hat (Senat, Urteil vom 17.03.2015, I‑1 U 78/14; Urteil vom 11.10.2004, I‑1 U 46/04).
55Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der Kläger den durch den Unfall beschädigten LKW von der Eigentümerin geleast hat und im Rahmen des Leasingvertrages verpflichtet war, Beschädigungen des LKWs auf eigene Rechnung fachgerecht instandsetzten zu lassen. Die vom Kläger geltend gemachten Schäden sind entweder Substanz-Schäden oder Nutzungsschäden, mit denen seine Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwendung des LKW beeinträchtigt wurde. Hierzu zählt auch der eingeklagte Anspruch auf entgangenen Gewinn.
56B.
57Steht mithin die grundsätzliche Haftung der Beklagten fest, bestimmt sich das Ausmaß der Mithaftung des Klägers gemäß §§ 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 17 Abs. 1 StVG.
58Die diesbezügliche Voraussetzung, dass auch der Kläger seinerseits kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ist gegeben. Diese seine Haftung beruht ebenfalls auf § 7 Abs. 1 StVG. Denn der Lastkraftwagen, dessen Halter der Kläger ist, war bei der Kollision der Fahrzeuge beteiligt, wodurch auch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) beschädigt worden ist.
59Der Unfall war für den Kläger auch nicht unabwendbar. Im Gegenteil ist dem Führer seines Fahrzeugs, dem Zeugen K., ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen, wie noch auszuführen sein wird.
60C.
61Bei der nun vorzunehmenden Abwägung nach § 17 StVG kommt es nach dem Gesetz insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dabei ist nach diesen Vorschriften in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten bzw. deren Fahrzeuge zur Schadensentstehung beigetragen haben, wobei das auf der einen oder anderen Seite vorhandene individuelle Verschulden der Fahrzeuglenker nur einen Faktor der Abwägung darstellt (BGH NJW 2013, 3235; NJW-RR 2008, 335; Senat, Urteil vom 10.05.2016, I-1 U 47/15).
62Im Rahmen dieser Bewertung sind nur unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 506; Senat, Urteil vom 01.03.2016, I-1 U 108/15; Urteil vom 08.10.2011, I-1 U 17/11; KG Berlin NZV 2003, 201). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Nachteil gereichen und aus denen er die nach der Abwägung günstigen Rechtsfolgen für sich herleiten will (BGH NZV 1996, 231; Senat, Urteil vom 17.05.2016, I-1 U 148/15).
631.
64Hinsichtlich des Klägers sind die nachfolgenden Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen:
65a.
66Zunächst einmal ist die von dem LKW des Klägers ausgehende allgemeine Betriebsgefahr in Rechnung zu stellen.
67b.
68Ein Verstoß gegen § 38 Abs. 3 StVO ist nicht gegeben.
69Diese Vorschrift regelt zwar, dass bestimmte Fahrzeuge gelbes Blinklicht verwenden dürfen und auf diese Weise vor bestimmten Gefahren gewarnt werden kann. Gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO darf gelbes Blinklicht auch von Kehrmaschinen verwandt werden. Doch auch wenn diese Vorschrift die anderen Verkehrsteilnehmer zu besonderer Vorsicht mahnt, gewährt sie doch kein von anderen Verkehrsteilnehmern zu beachtendes Vorrecht (OLG Koblenz VRS 105, 414; Hentschel/König/Dauer, 43. Auflage 2015, § 38 StVO Rdn 13; vgl. auch BGH NJW 2005, 1940).
70c.
71Ein Verstoß des Zeugen K. gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 StVO, welche das Überholen auf der linken Seite anordnet, ist nicht gegeben.
72Zwar hat der Kläger in erster Instanz noch behauptet, dass der Zeuge kurz vor dem Unfall begonnen habe, die Kehrmaschine auf der rechten Seite zu überholen. In zweiter Instanz hat er seinen Sachvortrag dahingehend abgeändert, dass der Zeuge einen Überholvorgang zwar begonnen und zu der Kehrmaschine aufgeschlossen, dann aber wieder davon abgesehen habe (Seite 2 der Berufungsbegründung, Bl. 157 GA). Der Zeuge K. hat diesen Sachvortrag des Klägers in seiner Vernehmung aber glaubhaft widerlegt. Ein Überhol-Manöver hatte der Zeuge zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, da die beiden im Baustellenbereich zur Verfügung stehenden Fahrspuren von vornherein nicht bereit genug gewesen seien, um mit dem LKW an der Kehrmaschine vorbei zu kommen (Seite 4 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 07.08.2015, Bl. 100R GA).
73d.
74Doch ist dem Zeugen K. sowohl ein Abstandsverstoß (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) als auch ein Aufmerksamkeitsverschulden (§ 1 StVO) vorzuwerfen, was sich in dem Unfall auch aktualisiert hat.
75(1)
76Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO muss ein Fahrzeugführer auf einen genügend großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug achten, um auch dann hinter jenem anhalten zu können, wenn dieses ein plötzliches Bremsmanöver vornehmen sollte.
77(2)
78Gemäß § 1 Abs. 2 StVO besteht zudem für jeden Verkehrsteilnehmer die Pflicht, sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt oder gefährdet wird. Dies wird ergänzt durch die in § 1 Abs. 1 StVO normierte Pflicht, am Straßenverkehr nur unter ständiger Vorsicht teilzunehmen. Ein jeder Fahrzeugführer muss daher das Verkehrsgeschehen aufmerksam beobachten, um auf etwaige Gefahrensituationen rechtzeitig reagieren und diesen durch Bremsen oder Ausweichen begegnen zu können (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kapitel 27 Rdn 18; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 1 StVO, Rdn 27).
79(3)
80Diesen Anforderungen ist der Zeuge K. damals nicht gerecht geworden.
81Allerdings hatte er sich zunächst richtig verhalten, nämlich zu der Kehrmaschine, welche ihr Tempo im Baustellenbereich bereits erheblich reduziert hatte, anfangs einen angemessenen Abstand eingehalten. Der Zeuge K. selbst hat insoweit glaubhaft bekundet, zunächst mit einem Tempo von „25 bis 30 km/h“ hinter der Kehrmaschine in einem Abstand von „circa 15 bis 20 m“ her gefahren zu sein (Seite 5 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 07.08.2015, Bl. 101 GA).
82Als die Kehrmaschine dann ihre Geschwindigkeit im Zuge ihres Abbiege-Manöver noch einmal – unstreitig - messbar herabsetzen musste, hätte der Zeuge K. ebenfalls abbremsen müssen, um einen genügenden Sicherheitsabstand aufrecht zu erhalten. Dass er dies getan hätte, wird vom Kläger selbst nicht behauptet, der im Gegenteil einräumt, dass sich der Abstand zwischen dem LKW und der Kehrmaschine durch deren Verlangsamung verringert habe, bis der LKW fast „auf gleicher Höhe aufgeschlossen“ sei (Seite 2 unten der Berufungsbegründung, Bl. 157 GA). Der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen habe „nur noch wenige Meter“ betragen (Seite 3 oben der Begründung, Bl. 158 GA). Dies war für den Unfall ursächlich, weil der Zeuge K. so auf das Abbiege-Manöver nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte.
83Der Zeuge K. ist dabei offenbar unachtsam gewesen, indem er die Kehrmaschine nicht genügend im Auge behalten hat und dadurch von der Verringerung der Geschwindigkeit im Zuge ihres Abbiege-Manöver überrascht werden konnte. Für diese Feststellung bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens. Anders lässt es sich nämlich nicht erklären, dass der Zeuge trotz freier Sicht am hellen Tag auf die wegen ihrer Größe nicht zu übersehene und besonders langsam fahrende Kehrmaschine vor ihm aufgefahren ist. Insbesondere war der Zeuge K. auch nicht etwa im Zuge eines vom Kläger behaupteten Überholmanövers näher an die Kehrmaschine herangefahren (siehe bereits oben). Die damalige Unaufmerksamkeit des Zeugen, der offenbar erst gegen Ende deren Abbiege-Manövers wieder auf die Kehrmaschine geachtet hat, ergibt sich auch anschaulich aus dessen eigener Aussage: „Auf einmal stand die Kehrmaschine dann mit 90° vor mir […]“ (Seite 4 des Protokolls vom 07.08.2015, Bl. 100R GA).
84Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Kehrmaschine vor dem Abbiege-Manöver zunächst vollständig auf die linke Fahrspur gezogen sei. Denn selbst wenn dies zuträfe, wäre hierdurch weder das Abstandsgebot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO noch die Pflicht zur besonderen Aufmerksamkeit (§ 1 StVO) für den Zeugen K. aufgehoben oder auch nur relativiert worden. Die von dem LKW des Klägers befahrene rechte Fahrspur wäre dadurch nämlich nicht etwa frei geworden. Wegen der Breite der Kehrmaschine wäre die rechte Fahrspur auch in dem Fall weiterhin von dieser besetzt gewesen. Dies hat selbst der vom Kläger benannte Zeuge K. bestätigt, der bekundet hat: „Die Kehrmaschine vor mir zog dann auf die Pkw-Spur rüber, sie passte aber nicht auf die linke Spur, sondern war auch auf der rechten Spur.“ (Seite 4 des Protokolls, Bl. 100R GA).
85Andere Anknüpfungs-Tatsachen, die als zureichende Grundlage für eine sachverständige Untersuchung der Vorgänge vor der Kollision geeignet wären, zeigt der Kläger nicht auf. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
86(4)
87Der Zeuge K. hat sich insoweit fahrlässig verhalten.
88Auf einen Beweis des ersten Anscheins muss dafür nicht einmal zurückgegriffen werden.
89Seine Pflichten, zu der Kehrmaschine einen angemessenen Sicherheitsabstand einzuhalten und diese während der Fahrt im Auge zu behalten, mussten dem Zeugen bewusst gewesen sein. Es war auch vorhersehbar, dass Unaufmerksamkeit oder dichtes Auffahren zu einem Unfall mit der voraus fahrenden Kehrmaschine führen konnte.
90(5)
91Im vorliegenden Fall ist in dem Pflichtverstoß des Zeugen K. auch eine nicht unerhebliche Fahrlässigkeit zu erblicken:
92Denn dem Zeugen war zuvor sowohl durch die Warnblinklichtanlage der Kehrmaschine als auch durch deren aktivierte gelbe Rundumleuchte in Erinnerung gerufen worden, dass er von der Kehrmaschine Gefahren zu vergegenwärtigen hatte, die seine Wachsamkeit erforderten.
932.
94Auf der Seite der Beklagten sind folgende Verursachungsbeiträge in Rechnung zu stellen:
95a.
96Zunächst einmal ist die von der Kehrmaschine des Beklagten zu 1) ausgehende allgemeine Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Die Kehrmaschine war zwar durch ihr großes Gewicht geeignet, erhebliche Schäden zu verursachen. Zudem ist die Möglichkeit ihres Fahrers, die Fahrbahn einzusehen, erschwert durch ihre Größe und die Steuerung von der rechten Seite. Soweit deshalb schon die einfache von der Kehrmaschine ausgehende Betriebsgefahr nicht unerheblich ist (siehe schon Senat, Urteil vom 21.05.1979, 1 U 192/78, abgedruckt in: VersR 1980, 633), wirkt sich dies vorliegend allerdings nicht messbar aus: Denn die Betriebsgefahr des schweren Lastkraftwagens des Klägers fiel jedenfalls nicht deutlich geringer aus.
97b.
98Dem Beklagten zu 2) ist kein Verstoß gegen die Vorschriften der § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO bzw. § 2 Abs. 2 StVO vorzuwerfen.
99(1)
100Zwar verlangt § 2 Abs. 2 StVO, dass eine Straße stets möglichst weit rechts befahren wird, während § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO ein Einordnen auf der rechten Fahrbahnseite bei einem Abbiegen nach rechts anordnet.
101(2)
102Auch hat der Beklagte zu 2) die von ihm geführte Kehrmaschine im Zuge des Abbiege-Manövers zunächst im Gegenteil nach links gezogen und die linke der beiden im Baustellenbereich zur Verfügung stehenden Fahrspuren zumindest teilweise in Anspruch genommen. Hiervon ist das Gericht nach der Beweisaufnahme überzeugt. So hat der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bekundet: „Ich habe mich dann mittig auf die 2 Spuren gesetzt […]“ (Seite 2 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 07.08.2015, Bl. 99R GA). Dies hat auch der Zeuge K. bestätigt, der bekundet hat: „Die Kehrmaschine vor mir zog dann auf die Pkw-Spur rüber, sie passte aber nicht auf die linke Spur, sondern war auch auf der rechten Spur.“ (Seite 4 des Protokolls, Bl. 100R GA).
103(3)
104Doch war dies im vorliegenden Fall erlaubt, da ein Abbiegen damals nicht anders möglich war (dazu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 9 StVO, Rdn 25). Denn in die schmale Baustellen-Ausfahrt konnte die Kehrmaschine wegen ihrer Länge praktisch nur in einem rechten Winkel einfahren. Dies zu erreichen war nur durch eine Inanspruchnahme der linken Fahrspur möglich. Die Berechtigung zu diesem Fahr-Manöver ergibt sich zudem aus § 35 Abs. 6 StVO: Nach dieser Sondervorschrift war der Kehrmaschine ein Befahren von allen Straßenteilen gestattet, soweit dies erforderlich war, um zu ihrem Einsatzort zu gelangen.
105c.
106Auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO kann dem Beklagten zu 2) nicht vorgeworfen werden.
107(1)
108Zwar darf nach dieser Vorschrift ein Fahrstreifen nur dann gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hierdurch ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1 StVO). Auch muss ein solcher Wechsel rechtzeitig mit dem Fahrtrichtungsanzeiger angekündigt werden (§ 7 Abs. 5 Satz 2 StVO). Ein Spurwechsel ist dabei gegeben, sobald die Fahrbahnmarkierung überfahren wird (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 7 Rdn 18).
109(2)
110Doch unabhängig davon, ob das damalige Fahrmanöver der Kehrmaschine überhaupt als Spurwechsel einzustufen ist, wäre ein solcher jedenfalls im Verhältnis zu dem Zeugen K. nicht Ursache des Unfalls gewesen. Denn dem LKW des Zeugen stand von vornherein keine freie Fahrspur vor sich zur Verfügung, in welche die Kehrmaschine mit einem Spurwechsel hätte einfahren können. Die Kehrmaschine war nämlich von ihrer Bauart her so breit, dass sie ohnehin ständig mehr als eine Spurbreite in Anspruch nehmen musste und anderen Fahrzeugen, zumindest aber dem LKW des Klägers, ein Überholen daher von vornherein unmöglich war. Dies hat der Zeuge K. im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft bekundet: „[…] sie passte aber nicht auf die linke Spur, sondern war auch auf der rechten Spur. Ich wäre da rechts nicht vorbeigegangen […]“ (Seite 4 des Sitzungsprotokolls vom 07.08.2015, Bl. 100R GA). Während die damals im Baustellenbereich bereit gestellte linke Pkw-Fahrspur 2 Meter maß, war die Kehrmaschine 2,50 m breit (vgl. Anhörung des Beklagten zu 2) auf Seite 2 des Sitzungsprotokolls, Bl. 99R GA sowie übereinstimmende Bekundung des Zeugen K. auf Seite 4 des Protokolls, Bl. 100R GA).
111d.
112Ungeachtet dessen hat der Beklagte zu 2) bei dem Abbiege-Manöver gegen seine Pflichten aus § 9 Abs. 1 Satz 1 verstoßen.
113(1)
114Derjenige Verkehrsteilnehmer, der mit seinem Fahrzeug abbiegen möchte, muss dies gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO unter Verwendung der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig und deutlich ankündigen. Wenn die Betätigung des seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger von anderen Verkehrsteilnehmern nicht wahrgenommen werden kann, weil die Warnblinklichtanlage des Fahrzeugs eingeschaltet ist, dann entbindet dies trotzdem nicht von der Pflicht, die beabsichtigte Richtungsänderung des Fahrzeugs den anderen Verkehrsteilnehmern deutlich zu machen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 15a Rdn 4; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 15a StVO Rdn 2). Richtigerweise ist die Warnblinklichtanlage zu diesem Zweck für die Zeit des Abbiege-Vorgangs auszuschalten (ebenso OLG Hamm NJW-RR 2011, 1666).
115(2)
116Dieser Pflicht ist der Beklagte zu 2) damals nicht gerecht geworden. Dass er mit der Kehrmaschine von der Autobahn überraschend auf die Baustelle auffahren werde, hat er dem hinter ihm fahrenden Zeugen K. nicht deutlich gemacht. Denn er hat vor seinem Abbiege-Manöver die zuvor unstreitig aktivierte Warnblinklichtanlage nicht ausgeschaltet, wodurch das von ihm beabsichtigte Abbiegen in den Baustellenbereich für den nachfolgenden Verkehr nicht erkennbar wurde.
117Hiervon ist der Senat nach der Beweisaufnahme überzeugt:
118Zwar hat der Beklagte zu 2) dies im Rahmen seiner persönlichen Anhörung geleugnet und angegeben, er habe die Warnblinklichtanlage schon etwa 400 Meter vor der Baustelleneinfahrt ausgeschaltet und den rechten Blinker betätigt (Seite 2 des Protokolls vom 07.08.2015, Bl. 99R GA).
119Im Gegensatz dazu hat der Zeuge K. bekundet: Ihm sei „[...] nicht aufgefallen, dass die Rundumleuchte oder Warnblinklichtanlage ausgeschaltet wurde, sondern die waren durchgängig dann eingeschaltet bis zum Unfall.“ (Seite 5 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 07.08.2015, Bl. 101 GA).
120Dies dürfte der Wahrheit entsprechen, weil der Beklagte zu 2) von dem angeblichen Ausschalten der Warnblinklichtanlage tatsächlich erstmals im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht gesprochen hat. Im Gegensatz dazu hat er dies gegenüber den Polizeibeamten am Unfallort mit keinem Wort erwähnt, sondern nur davon gesprochen, dass er sein Warnblinklicht und seine gelbe Warnleuchte eingeschaltet hatte (vgl. deren Unfallanzeige auf Bl. 5 der beigezogenen Bußgeldakte der Stadt Wuppertal, Aktenzeichen 050041916). Gerade solch‘ spontanen und daher regelmäßig unverfälschten Äußerungen eines Unfallbeteiligten am Unfallort kommt im Rahmen der Beweiswürdigung erhebliche indizielle Bedeutung zu (Senat, Urteil vom 07.06.2016, I-1 U 149/15; Urteil vom 11.10.2011, I–1 U 104/10; Urteil vom 09.02.2010, I–1 U 71/09; KG Berlin NZV 2004, 526).
121Letzte Zweifel werden dadurch ausgeräumt, dass der Beklagte zu 2) danach im Rahmen des anschließenden Bußgeldverfahrens bei dieser Darstellung geblieben ist. Auch in seiner schriftlichen und detaillierten Zeugenaussage vom 27.05.2011 kommt ihm nicht die Idee, dass er die Warnblinklichtanlage ausgeschaltet haben könnte (Bl. 14 der Bußgeldakte der Stadt Wuppertal, Aktenzeichen 050041916). Im Gegenteil wird aus dieser schriftlichen Zeugenaussage deutlich, dass der Beklagte zu 2) die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers überhaupt nicht für nötig gehalten hat. Denn „um den nachfolgenden Verkehr darauf aufmerksam zu machen, dass ich in die Baustelle einfahren möchte, schaltete ich meine Rundumleuchte und die Warnblinklichtanlage ein.“ (a.a.O.).
122e.
123Ob der Beklagte zu 2) mit dem Abbiegen in den Baustellenbereich auch gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO und damit gegen eine Gesetzesregelung verstoßen hat, die an den Abbiegenden mit dem geforderten Ausschluss einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die höchsten Sorgfaltsanforderungen stellt, kann hier unentschieden bleiben.
124Dies hängt davon ab, ob dem Begriff „Grundstück“ im Sinne des Gesetzes nur alle nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten, privaten Flächen unterfallen oder ob dazu schlicht alle Verkehrsflächen zählen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen (stellvertretend zum Ganzen: Burmann in: Burmann/Heß u.a., Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 9 Rdn 53 m.w.N.) Der Vergleich mit § 10 StVO, in dem das Gesetz zwischen Grundstücken und anderen Straßenteilen unterscheidet, spricht einerseits für ein Begriffsverständnis, das Straßenteile, die dem fließenden Verkehr entzogen sind, wie Parkplätze, Parkstreifen, Parktaschen oder abgesperrte Fahrbahnen, dem Grundstücksbegriff in § 9 StVO nicht zurechnet (so OLG Hamm, Urteil v. 08.11.2013 – I-9 U 88/13 , NZV 2014, 262; eben Senat, Urteil vom 12.07.2004, I-1 U 39/04; Urteil vom 24.11.1997, 1 U 55/97; Urteil vom 17.09.2001, 1 U 26/01). Andererseits scheint die Gefährdungslage in diesen Fällen jeweils vergleichbar. Das Abbiegen eines Fahrzeuges auf eine solche Fläche ist hier nämlich für den nachfolgenden Verkehr gleichermaßen überraschend und weist daher auch dasselbe Gefahrenpotential für den Straßenverkehr auf. Es erscheint auch nicht ohne Weiteres einsichtig, weshalb ein Verkehrsteilnehmer, der aus dem fließenden Verkehr in eine private Zufahrt einbiegt, geringeren Sorgfaltsanforderungen unterliegen sollte, als derjenige, der aus dem fließenden Verkehr auf einen Parkplatz oder auf eine Tankstelle abbiegt (so auch Senat, Urteil vom 29.11.2004, I-1 U 111/04 sowie Urteil vom 13.10.2003, I-1 U 235/02). Nach Auffassung des Senats darf in diesen Fällen die rechtliche Einordnung an der Gewichtung des Verkehrsverstoßes nichts ändern. Auch wenn das Abbiegen in einen anderen Straßenteil dem Tatbestand des § 9 Abs. 5 StVO nicht zuzuordnen sein mag, so verlangt das Gebot des § 1 Abs. 2 StVO in diesen Fällen von dem Abbiegenden doch eine besondere Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr, die den Erwartungen, die § 9 Abs. 5 StVO an ihn richtet, gleichkommt. Daher ist im vorliegenden Falle jedenfalls von einem gravierenden Verstoß gegen die Pflichten des Abbiegenden auszugehen, während es einer abschließenden Entscheidung des Meinungsstreites nicht bedarf (so schon Senat, Urteil vom 26.01.2016, I-1 U 44/15; in dem Sinne auch OLG Hamm a.a.O., NZV 2014, 262; Freymann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kapitel 27, Rdn 292).
125D.
126Bei der Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass eine überwiegende Haftung der Beklagten im Umfang von 2/3 gerechtfertigt ist.
127Dies rechtfertigt sich auf Grund des gravierenden Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 2) beim Abbiegen in den Baustellenbereich, einerlei ob man diesen nun § 9 Abs. 5 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO zuordnet (siehe ausführlich oben). Denn derjenige, der beim Abbiegen in ein Grundstück seine Pflichten verletzt, trägt regelmäßig die Haftung allein oder doch jedenfalls zum größten Teil (vgl. nur Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kapitel 27 Rdn 15, 293, 296 mit weiteren Nachweisen und Fundstellen aus der Rechtsprechung; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 9 StVO Rdn 55).
128Auf der anderen Seite muss aber berücksichtigt werden, dass der Zeuge K. infolge eines Aufmerksamkeitsverschuldens einen Abstandsverstoß begangen hat, obwohl ihn die Warnsignale, insbesondere die gelbe Rundumleuchte, sogar zu erhöhter Vorsicht ermahnt hatten. Dies rechtfertigt hier eine Mithaftung des Klägers im Umfang von 1/3.
129III.
130Für das weitere Verfahren wird dem Kläger der rechtliche Hinweis erteilt, dass sein Sachvortrag zu dem angeblich entgangenen Gewinn bislang unsubstantiiert ist. Denn er trägt trotz Bestreitens der Beklagten nicht im Einzelnen vor, für welchen angeblichen Auftrag er den beschädigten LKW überhaupt hätte einsetzen können und mangels anderer freier Fahrzeuge auch gebraucht hätte. Die Vernehmung der von ihm in der Berufungsinstanz hierzu benannten Ehefrau als Zeugin (Bl. 161 GA) wäre derzeit ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
131IV.
132Eine Entscheidung über die Rechtsmittelkosten war nicht veranlasst; das Erstgericht hat im Rahmen des Schlussurteils einheitlich über die Kosten des gesamten Rechtsstreites zu entscheiden (OLG München MDR 2016, 202). Der Senat sieht keine zureichenden Gründe für eine Niederschlagung der Kosten des Berufungsverfahrens im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
133Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist.
134Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.665,31 Euro
135Dr. S. |
Dr. S. |
H. |
moreResultsText
Annotations
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
(3) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein:
- 1.
Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Logistik und Mobilität oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge, - 2.
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind, - 3.
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind, - 4.
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.
(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Militärpolizei, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie des Zollfahndungsdienstes dürfen folgende Warnleuchten und Signalgeber haben:
- 1.
Anhaltesignal, - 2.
nach vorn wirkende Signalgeber für rote Lichtschrift sowie - 3.
nach hinten wirkende Signalgeber für rote oder gelbe Lichtschrift.
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
- 1.
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind, - 2.
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer, - 3.
Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten vorgeschrieben hat, - 4.
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Warnleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten vorgeschrieben hat, - 5.
Fahrzeuge der Bodendienste von Flugplätzen oder der behördlichen Luftaufsicht.
(5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nummer 4) dürfen mit einer nur nach vorn wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (zum Beispiel Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.
(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz“ auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.
(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nummer 4 dürfen mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet sein.
(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Warnleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – und Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein. Die Warnleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen
- 1.
nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Warnleuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauartgenehmigt sein, - 2.
synchron blinken und - 3.
im oberen Bereich des Fahrzeughecks symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angebracht werden. Die Bezugsachse der Leuchten muss parallel zur Standfläche des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verlaufen.
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
- 1.
bei unklarer Verkehrslage oder - 2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.
(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, - 2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.