Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 47 Örtliche Zuständigkeit


(1) Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Postgesetz - PostG 1998 | § 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes


(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstl

Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV | § 1 Universaldienst


(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt: 1. die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 12 Halten und Parken


(1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,2. im Bereich von scharfen Kurven,3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,4. auf Bahnübergängen,5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 29 Übermäßige Straßenbenutzung


(1) (weggefallen) (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden


(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass da

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 27 Verbände


(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2011 - 5 StR 561/10

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Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 227 Zur Strafbarkeit gemäß § 227 StGB und zum Tötungsvorsatz eines Schönheitschirurgen, der es vorübergehend unterlassen hat, seine wegen eines Aufklärungsmangels rechtswidrig operierte k

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2007 - VI ZR 235/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 235/06 Verkündet am: 18. Dezember 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2001 - III ZR 120/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 120/00 Verkündet am: 15. Februar 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ----------

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 09. Nov. 2017 - 3 Ss OWi 1556/17

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Tatbestand Das AG verurteilte den bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betr., einen bei einem Kreisverband des Roten Kreuzes als Fahrer angestellten Rettungsdiensthelfer, wegen einer als Führer eines Pkw anlässlic

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - 11 ZB 14.1007

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2017 - 9 ZB 14.1283

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 14 N 15.873

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Tenor I. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises M. über das Landschaftsschutzgebiet „H. Tal im Gebiet der Gemeinden O. und T." vom 11. April 2014 ist insoweit unwirksam, als eine Erlaubnispflicht für das Fahren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2018 - 20 ZB 18.957

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 14 N 14.2400

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 ist insoweit unwirksam, als

Landgericht Hamburg Urteil, 06. Juni 2018 - 331 O 452/17

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) an den Kläger 3.177,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2017 zu zahlen und b) den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Pr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Apr. 2018 - 9 BN 1/17

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Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Beruhens auf Verfahrensmä

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Jan. 2018 - 12 U 155/17

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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird Ziff. 1 das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18.08.2017, Az. 3 O 77/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:(1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.256,33 EUR nebst Zinsen in Höhe

Landgericht Bonn Urteil, 28. Sept. 2016 - 1 O 454/13

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Tenor 1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 6.568,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 189,21 € freizus

Verwaltungsgericht Münster Anerkenntnisurteil, 05. Sept. 2016 - 4 K 1534/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckba

Oberlandesgericht Düsseldorf Grundurteil, 21. Juni 2016 - I-1 U 158/15

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 28.08.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der in

Amtsgericht Offenburg Urteil, 09. Mai 2016 - 3 OWi 205 Js 16295/15

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

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Amtsgericht Speyer Urteil, 15. März 2016 - 8e OWi 5287 Js 23655/14 (2)

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Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen unter Einschluss der durch das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen trägt die Landeskasse. Gründe I. 1 Dem Betroffenen war auswei

Landgericht Aachen Urteil, 07. März 2016 - 5 S 142/15

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24.07.2015 - Az.: 101 C 461/14 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Jan. 2016 - 6 B 1397/15

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3Zu

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 25. Jan. 2016 - 1 U 109/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 19. Okt. 2015 - 1 K 1492/14

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

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Amtsgericht Aachen Schlussurteil, 24. Juli 2015 - 101 C 461/14

bei uns veröffentlicht am 24.07.2015

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Juli 2015 - 9 BN 1/15

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Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwar rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Juni 2015 - 9 B 3/15

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Gründe I 1 Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines Wohngrundstücks gegen die ihnen durch di

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Juni 2015 - 9 B 88/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt, bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. März 2015 - 3 C 28/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tatbestand 1 Der Kläger, der den Gewerbebetrieb der vormaligen Klägerin - seiner Ehefrau - übernommen hat, begehrt die Feststellung, dass er seine Krankentransportfahrze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Feb. 2015 - 5 S 2198/12

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor Die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. Februar 2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Das beklagte Land u

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Dez. 2014 - 6 Sa 436/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2014 - 3 Ca 369/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. T

Amtsgericht Landstuhl Urteil, 22. Sept. 2014 - 2 OWi 4286 Js 13030/13

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 160 EUR verurteilt. 2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwe

Landgericht Düsseldorf Urteil, 25. Juni 2014 - 2b O 165/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 821,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen. Auf die Widerklage werden

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Mai 2014 - 1 L 37/14

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 6. März 2014 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten e

Landgericht Saarbrücken Urteil, 17. Apr. 2014 - 13 S 24/14

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 18. Dezember 2013 - 29 C 1303/13 (16) - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Klagea

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 20. März 2014 - 1 U 113/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.7.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (21 O 153/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert: Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner ver

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. März 2014 - 1 K 602/13.NW

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Mai 2013 - 3 C 9/12

bei uns veröffentlicht am 30.05.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin einen im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit zum Einsammeln von Schrott und Altmetallen eingesetzten LKW mit

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Mai 2013 - 2 B 44/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2013

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.3.2013 – 5 L 411/13 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin vom 23.1

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. März 2013 - 4 U 108/12 - 32

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Februar 2012 - 12 O 364/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Apr. 2012 - 3 K 1079/10

bei uns veröffentlicht am 24.04.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Tatbestand   1 Die Beigeladene betreibt in ... die ...-...-...-... (...-...), die

Landgericht Saarbrücken Urteil, 01. Juli 2011 - 13 S 61/11

bei uns veröffentlicht am 01.07.2011

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 15.02.2011 – 15 C 589/10 (03) – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Grü

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. März 2010 - 1 A 363/08 MD, 1 A 363/08

bei uns veröffentlicht am 22.03.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann di

Landgericht Stralsund Urteil, 18. Juni 2008 - 7 O 391/06

bei uns veröffentlicht am 18.06.2008

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 23.399,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der EZB seit dem 30.09.2003 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

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(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt: 1. die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordn...