Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 15a Abschleppen von Fahrzeugen
Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 15a Abschleppen von Fahrzeugen
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Straßenverkehrs-Ordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.
(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, mus
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 13.03.2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 216/05 Verkündet am: 13. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 21.06.2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 28.08.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der in
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