Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Apr. 2016 - L 8 SO 78/15 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2016:0407.L8SO78.15BER.0A
bei uns veröffentlicht am07.04.2016

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) verfolgt mit seiner Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).

2

Der am ... 1941 geborene Ast. ist seit dem 1. März 2015 bei der am ... 1943 geborenen U. B. als wohnhaft in dem im Eigentum von U. B. stehenden Haus in M. (G.) gemeldet. Der Ast. bezieht Altersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 198,85 EUR und einen Zuschuss zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der G. Krankenversicherung AG (im Folgenden: G.) in Höhe von monatlich 14,52 EUR. Er ist weiterhin im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit U. B. selbstständig erwerbstätig. Ausweislich des Beschlusses des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2008 wurde bereits im Jahr 2008 der Geschäftssitz der GbR am jetzigen Wohnsitz des Ast. in M. geführt. Unter seiner vorausgegangenen Meldeadresse in B. betrieb der Kläger nach seinen Angaben eine Zweigstelle dieser Gesellschaft. Dabei werden Zahlungen aus der Geschäftstätigkeit auf ein Konto von U. B. als alleiniger Kontoinhaberin gezahlt. Nach den Angaben zur Einkommensteuer schwankt der Gewinn aus dieser Gesellschaft stark. Für das Jahr 2014 hat der Ast. einen auf ihn angefallenen Gewinn in Höhe von 6.500,00 EUR angegeben. Für das Jahr 2013 sind vom Finanzamt M. für den Ast. aus dieser Gesellschaft zu berücksichtigende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.503,21 EUR festgestellt worden. Zum Stichtag 24. Januar 2011 gab der Ast. gegenüber dem Finanzamt W., B., Mietrückstände in Höhe von 20.000 EUR gegenüber U. B. an. Bezüglich einer Dritten Beteiligung an der KC M. AG & Co. KG über 50.000,00 DM schloss der Ast. mit U. B. unter dem 20./22. Dezember 1998 einen Treuhandvertrag auf unbestimmte Zeit über den Erwerb auf Rechnung des Ast. mit der Kündigungsmöglichkeit dieses Vertrages aus wichtigem Grund. Für diese und eine "Vierte Beteiligung KC M." weisen die Steuererklärung des Ast. den Zusatz "von Amts wegen" aus. Das Finanzamt M. V teilte zu der Vierten Beteiligung an der KC M. AG & Co. KG negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2000, 2003, 2008, 2009 und positive Einkünfte für die Jahre 2001, 2002 und 2004 bis 2007 mit.

3

Der Ag. lehnte den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung mit Bescheid vom 21. September 2015 ab, der sowohl den Ast. als auch U. B. als Adressaten nennt. Im Ergebnis der Prüfung der Unterlagen werde im Falle des Ast. eine Bedarfsgemeinschaft festgestellt, sodass gemäß § 43 Abs. 1 SGB XII das Einkommen und Vermögen beider Partner bei der Berechnung berücksichtigt werde. Da sich aktuell kein Leistungsanspruch ergebe, sei von einer weitergehenden Prüfung des Antrags abgesehen worden, die aber vorbehalten bleibe.

4

Der Ast. hat am 26. November 2015 bei dem Sozialgericht Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Ag. zunächst beantragt, diesen zu verpflichten, ihm ab dem 27. August 2015 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von "monatlich mindestens 951,80 EUR" zu gewähren. Der Betrag errechne sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 382,00 EUR, Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der G. in Höhe von 499,55 EUR und einem Kostenbeitrag in Höhe von 283,62 EUR. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 1.165,17 EUR sei seine Rente in Höhe von 213,37 EUR monatlich abzusetzen. Es bestehe keine "eheliche Lebensgemeinschaft" zwischen ihm und U. B. Er lebe derzeit von nichts als seiner Rente und (seit der Antragstellung bei dem Ag.) von "einer einmaligen Firmenzahlung von 745,81 EUR" am 7. Oktober 2015. Zu diesem Betrag hat er nachfolgend ausgeführt, diesen ausschließlich für Firmenzwecke ausgegeben zu haben. Er hat gemeint, er sei ohne Krankenversicherungsschutz. Es seien Schulden bei der G. (2.395,05 EUR Stand 27. Oktober 2015) und bei U. B. in Höhe von mehreren Tausend EUR entstanden. Er habe am 19. Oktober 386,00 EUR Kfz-Steuer und am 1. Januar 2016 480,19 EUR Beiträge zur Kfz-Versicherung der U. B. zu zahlen. Seine Telefonrechnung für Dezember 2015 betrage 138,64 EUR.

5

Die G. hat die Krankenversicherung des Ast. mit Versicherungsschein vom 15. Dezember 2015 ab dem 1. Dezember 2015 auf den Notlagentarif mit einem monatlichen Gesamtbeitrag in Höhe von 128,90 EUR umgestellt. Dem Ast. ist hierzu von der G. mitgeteilt worden, dass ein vertraglicher Krankenversicherungsschutz bestehe, dessen Leistungen der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) entspreche. Der vertragliche Pflegeversicherungsschutz sei nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem vierten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) gleichwertig. Unter dem 3. Dezember 2015 hat der Ast. unter Berücksichtigung geänderter Kosten der Unterkunft in Höhe von 443,94 EUR ab dem 1. August 2015 1.112,12 EUR und ab dem 1. Januar 2016 1.152,12 EUR pro Monat verlangt.

6

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 abgelehnt. Dem Ast. sei es nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung habe der Ag. mit Bescheid vom 21. September 2015 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung rechtmäßig abgelehnt. Das Gericht gehe davon aus, dass der Ast. entweder über eigenes ausreichendes Vermögen oder Einkommen verfüge bzw. mit U. B. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Aus den Kontoauszügen des Ast. bei der Postbank seien in dem Zeitraum von August bis November 2015 nur geringe Barabhebungen und keine Abbuchungen von Lebensmittelgeschäften, Drogeriemärkten bzw. Tankstellen feststellbar. Es sei nicht glaubhaft, dass alle Zahlungen für Benzin oder Lebensmittel in bar erfolgt seien und er von diesen nur geringen Barmitteln über mehrere Monate hinaus seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Die Angaben des Ast. hierzu seien widersprüchlich. Da der Ast. unter verschiedenen Namen im geschäftlichen Verkehr auftrete, sei es nicht auszuschließen, dass er über anderes Einkommen bzw. Vermögen verfügen könne. Nach den von der Rechtsprechung konkretisierten Maßstäben zu einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft liege angesichts der derzeit vorhandenen Erkenntnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Ast. und U. B. vor. Denn der Ast. habe selbst angegeben, dass zwischen ihm und U. B. seit Jahren eine Wohngemeinschaft vorliege, dass er private Schulden von circa 20.000,00 EUR bei ihr habe und er demnächst auf Grund der von ihr benötigten Pflege nur noch geringe Einnahmen erzielen werde. Ein gemeinsames Wirtschaften liege insoweit vor, dass die Einkäufe und die Zubereitung des Mittagessens gemeinsam erfolgten. Es lägen auch Überweisungen der U. B. auf das Privatkonto des Ast. vor. Demgegenüber habe der Ast. keine glaubhaften Angaben zum Bestreiten seines Lebensunterhalts unabhängig von finanziellen Zuwendungen der U. B. dargelegt. Es sei daher davon auszugehen, dass U. B. den Ast. in der Vergangenheit finanziell unterstützt habe und dies derzeit noch fortgesetzt erfolge.

7

Gegen den ihm am 18. Dezember 2015 zugestellten Beschluss hat der Ast. am 29. Dezember 2015 Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Seine Bedürftigkeit sei einvernehmlich dargetan. Eine "Bedarfsgemeinschaft" und damit die Vermutung einer Bedarfsdeckung gebe es im Bereich des SGB XII nicht. Zugunsten von U. B. gelte im Übrigen die Vermutung "aus § 43 Abs. 2 SGB XII", dass sie nicht über ein Gesamteinkommen in Höhe von mehr als 100.000,00 EUR verfüge. Es sei im Übrigen Aufgabe des Ag., eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen. Eine langjährige Wohngemeinschaft mit U. B. könne bereits deshalb nicht bestanden haben, weil er bis Februar 2015 mit Hauptwohnsitz in B. gewohnt habe. In M. hätten bis dahin nur gelegentliche Besprechungen geschäftlicher Natur stattgefunden. Für den nachfolgenden Zeitraum habe eine Trennung von U. B. infolge ihrer Krankheit mit einer überwiegenden Abwesenheit im Krankenhaus oder in der Kur bestanden. Seit Herbst 2014 habe er überhaupt keine Einnahmen mehr erzielt. Der Grund hierfür sei nicht die Pflege von U. B., sondern die Änderung der Geschäftsidee. Während diese ursprünglich auf der Vermittlung von Verkaufsflächen basiert habe, sei nun die Vermittlung von Wohnungen und Grundstücken hinzugetreten. Entscheidend seien seine ausstehenden Krankenversicherungsbeiträge und die ausstehenden Zahlungen der vereinbarten Hauskosten an U. B. (zum Jahresende 4.439,40 EUR). Für ihn überraschend habe das Krankenversicherungsunternehmen ihm am 18. Dezember 2015 neue Unterlagen für einen Notlagentarif übersandt. Danach sei seine Krankenversicherung ohne seine Zustimmung ab dem 1. Dezember 2015 umgestellt worden mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von nun 128,90 EUR. Dem habe er seinen Antrag im Beschwerdeverfahren angepasst. Dennoch bestehe seiner Auffassung nach seit geraumer Zeit für ihn kein Krankenversicherungsschutz mehr. Seine im Übrigen geringen Lebenshaltungskosten beruhten darauf, dass er von Gemüse und Kartoffeln lebe. Gemüse habe er selbst im Herbst im Garten angepflanzt. Er esse Marmelade von Früchten, die er selbst bewirtschafte und gegen den Willen von U. B. herstelle. U. B. selbst sei auf Grund ihrer Erkrankung darauf angewiesen, nur frischestes Gemüse und Essen zu verzehren. Er lebe damit von deren Abfällen, die er sich nehme, statt sie wegzuwerfen; die sie ihm aber keinesfalls gebe. Er versichere nochmals an Eides statt, dass U. B. nicht für ihn aufkomme. Zu seinem 74. Geburtstag am 7. Dezember 2015 habe er von Dritten, d.h. nicht von U. B., nur Geldgeschenke erbeten, die auch eingetroffen seien. An Benzin reichten ihm 10,00 EUR monatlich, die in seinem BMW für 130 km ausreichten. Eine Fahrt nach B. koste ihn 30,00 EUR bis 40,00 EUR pro Monat. Essen nehme er mit. Im Übrigen seien Lebensmittel und Benzin auch bei einer "reinen" Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft unschädlich. Über weiteres Vermögen oder Einkommen verfüge er nicht. Das Konto bei der ... sei nicht privater Natur. Die EC-Karte könne er nur zu geschäftlichen Zwecken und nach Zustimmung von U. B. im Einzelfall verwenden. Die EC-Karte gebe er nun an U. B. zurück. Nur der private Bereich sei von Bedeutung für das vorliegende Verfahren. Auch die überwiegende Zahl der Buchungen auf seinem Konto bei der ... seien geschäftlicher Natur gewesen.

8

Der Ast. beantragt ausdrücklich,

9

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vom 1. August bis zum 30. November 2015 eine Grundsicherung in Höhe von 1.112,12 EUR pro Monat und ab 1. Dezember 2015 in Höhe von 741,47 EUR pro Monat nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu gewähren,

10

im Falle einer Nichtzahlung ein angemessenes Ordnungsgeld anzukündigen.

11

Der Ag. beantragt,

12

die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend, nachdem er mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2016 den Widerspruch des Ast. gegen den Bescheid vom 21. September 2015 als unbegründet zurückgewiesen hat, der nun Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Halle (S 29 SO 3/16) ist. Der Ast. habe nach wie vor nicht schlüssig vorgetragen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Auch unter Berücksichtigung der eigenen Darlegungslast bestehe angesichts der derzeit vorhandenen Erkenntnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Ast. und U. B. Der Ast. sei auf unbestimmte Zeit zu U. B. gezogen, sodass diese Gemeinschaft auf Dauer angelegt sei. Die Bindung zwischen U. B. und dem Ast. scheine auch nach den gegebenen Anhaltspunkten viel enger als zwischen Vermieter und Mieter oder bloßen Geschäftspartnern üblich zu sein. Als Indizien seien insoweit die gemeinsame Benutzung von Küche und sämtlichen Haushaltsgegenständen zu sehen. Es sei nicht erkennbar, dass der Ast. tatsächlich Nebenkosten an U. B. gezahlt habe. Bestrebungen von U. B., Zahlungen bei dem Ast. einzufordern, seien nicht erkennbar, sodass Zweifel an einem ernstlich gemeinten Abschluss eines Mietvertrages aufkämen. Auch dass der Ast. kostenfrei bei U. B. wohnen dürfe, lasse eher den Schluss zu, dass es sich um eine engere als eine bloß geschäftliche Gemeinschaft handele. In der von dem Ast. und U. B. gegründeten GbR sei eine Aufgabenteilung erfolgt, bei der U. B. für die Buchhaltung und der Ast. für die Geschäftsführung an sich zuständig gewesen sei. Soweit sich nach den Angaben des Ast. im Beschwerdeverfahren auch die Aufenthalte am Wochenende in M. auf die geschäftliche Verbindung beschränkt haben sollen, stünden diese Angaben in Widerspruch zu denen des Ast. in seinem Schriftsatz vom 26. August 2015, seit Jahren mit U. B. in einer Wohngemeinschaft zu leben. Auch die gesamte Gestaltung des Haushaltes, wie sie hier in der Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten zum Ausdruck komme, spreche für eine gemeinsame Haushaltsführung. Einkauf und Zubereitung der Mahlzeiten fänden abwechselnd statt, U. B. stehe finanziell für den Ast. ein. Besonders gewichtig sei, dass der Ast. sich in der Notlage der schweren Krebserkrankung von U. B. um diese kümmern würde und er zunächst angegeben habe, ab dem 1. Januar 2016 für diese die Pflege übernehmen zu wollen. Das sei im Ergebnis nach Angaben des Ast. an dem Wunsch von U. B. gescheitert, einen Pflegedienst beauftragen zu wollen. Auch eine gelegentliche, krankheitsbedingte Ortsabwesenheit lasse den Eindruck einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entfallen.

14

Dem Ast. ist von dem Berichterstatter aufgegeben worden, seine Steuererklärung für das Jahr 2014, die Einkommensteuererklärung für 2014, soweit noch vorhanden, eine Einverständniserklärung zur Beiziehung der Steuerakten, Rechnungen (vollständig), die im oder für das Jahr 2015 und das Jahr 2016 gestellt worden sind, betreffend den privaten und den geschäftlichen Bereich sowohl in Bezug auf erhaltene als auch selbst gestellte Rechnungen und eine Aufstellung sämtlicher Girokonten, Sparkonten, Tagesgeldkonten, Festgeldkonten, Wertpapierdepots etc. unter Angabe, dass diese Aufstellung vollständig ist (Stand am Tag der Aufstellung), zu übersenden.

15

Der Ast. hat zu den Auflagen des Berichterstatters ausgeführt, die KC M. sei im Jahr 1999 abgeschlossen. Es handele sich um Medienbeteiligungen zu Steuersparzwecken. Die Firmen befänden sich im Konkurs. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren seien seines Wissens nach insoweit eingestellt worden. Seit dem 1. Januar 2015 sei für die mit U. B. betriebene Gesellschaft nur eine Rechnung vom 23. Januar 2015 in Höhe von 2.856,00 EUR gestellt worden. Er verfüge nur über das Girokonto bei der Postbank. Im Übrigen wird in Bezug auf die Einzelheiten auf Blatt 275 bis 277 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.

16

Mit seinem Einverständnis sind die den Ast. betreffenden Steuerakten des Finanzamtes M. beigezogen worden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des Ag. und der den Ast. betreffenden Steuerakten des Finanzamtes M., der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

18

Die Beschwerde des Ast. hat keinen Erfolg.

19

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

20

Der Ast. hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Ag. zu verpflichten, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 1. August bis zum 30. November 2015 in Höhe von monatlich 1.112,12 EUR und ab 1. Dezember 2015 in Höhe von monatlich 741,47 EUR zu gewähren.

21

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.

22

In Bezug auf die von dem Ast. begehrten Leistungen vom 1. August bis zum 25. November 2015 fehlt es für den Antrag des Ast. an einem Anordnungsgrund bereits daran, weil Leistungen für die Vergangenheit nicht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein können, soweit damit eine aktuelle Notlage nicht beseitigt werden kann (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2016 - L 7 AS 41/16 ER-B - juris). Nach Umstellung des Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages auf den Notlagentarif ist insoweit auch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes des Ast. nicht zu befürchten. In Bezug auf die Rückstände für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung stand es dem Ast. frei, den Wechsel in den Basistarif im Sinne des § 193 Abs. 5 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) bei der G. zu beantragen. Ein Ruhen des Vertrages tritt nach § 193 Abs. 6 Satz 4 VVG nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII sind oder werden. Insoweit genügt es, wenn nur unter Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eine solche Hilfebedürftigkeit entstehen würde. Im Übrigen gewährleistet der Notlagentarif nach § 193 Abs. 7 VVG i.V.m. § 153 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (VAG) hier den Krankenversicherungsschutz des Ast. bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Nach dem Versicherungsschein der G. vom 15. Dezember 2015 besteht ein vertraglicher Krankenversicherungsschutz, dessen Leistungen der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) entsprechen.

23

Für den Zeitraum ab dem 26. November 2015 besteht ein Anordnungsanspruch des Ast. für die begehrte Regelungsanordnung nicht.

24

Der Ag. ist sachlich und örtlich zuständig für die streitigen Leistungen nach dem SGB XII (§§ 97 Abs. 1 Satz 1, 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

25

Der Hilfebedarf des Ast. setzt sich aus seinem Regelbedarf und den Kosten des Notlagentarifs seiner Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Kosten der Unterkunft und Heizung sind nicht als Hilfebedarf für den Ast. anzusetzen. Auch soweit das Bundessozialgericht (BSG) seine Rechtsprechung zu einer Rechtsverbindlichkeit von Zahlungspflichten im Rahmen eines Zusammenwohnens dahingehend konkretisiert hat, dass eine faktische Verpflichtung zur Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung genügt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 8 SO 10/14 - juris), ist auch ein solcher faktischer Zwang des Ast., Zahlungen zu leisten, nicht erkennbar. U. B. war nach den Angaben des Ast. als Mitgesellschafterin einer GbR stets über die ausbleibenden Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ast. informiert. Da sie ihn dennoch weit vor der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung durch den Ast. in ihr Haus aufgenommen hat, spricht nichts dafür, dass sie von einer Leistungsfähigkeit des Ast. zu einem Unkostenbeitrag ausgehen konnte. Vor dem Hintergrund, dass sich der Sitz der GbR des Ast. mit U. B. in dem Haus in M. befindet, dürfte sich auch ein gesellschaftsrechtlich begründetes Nutzungsverhältnis an Räumlichkeiten ergeben. Die von dem Ast. angegebenen Mietrückstände in Höhe von 20.000 EUR bestehen nach den Angaben des Ast. gegenüber den Finanzbehörden bereits seit dem Jahr 2011 und können damit - soweit diese rechtsverbindliche Forderungen darstellen, denen kein Leistungsverweigerungsrecht des Ast. gegenübersteht - keine aktuelle Notlage des Ast. begründen.

26

Für den Regelbedarf (ab dem 1. Januar 2016 404,00 EUR für Alleinstehende und 364,00 EUR für Paare) und die Beiträge zum Notlagentarif in der Kranken- und Pflegeversicherung (128,90 EUR) ist der Senat nicht von dem Vorbringen des Ast. in Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse überzeugt. Dem Gesamtbetrag aus Regelbedarf und Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung stehen zunächst die Altersrente des Ast. in Höhe von 198,85 EUR und der Zuschuss zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 14,52 EUR gegenüber. Selbst wenn man für den Ast. von dem Regelbedarf für Alleinstehende, d.h. einem Gesamtbedarf in Höhe von 532,90 EUR ausginge, wäre in Bezug auf den verbleibenden Bedarf in Höhe von 319,53 EUR bisher nicht erwiesen, dass der Ast. diesen nicht aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit decken könnte. Insbesondere ist bisher nicht nachvollziehbar, wie Einnahmen für die Geschäftstätigkeit des Ast. gebucht werden. So ist insbesondere der Verbrauch der Maklervergütungen in Höhe von mindestens 46.594,45 EUR (2 x 18.637,78 EUR und 9.318,89 EUR) auf insgesamt drei Rechnungen von Mai und August 2014 nicht hinreichend belegt. Legt man die vom Ast. beschriebene spartanische Lebensführung zugrunde, müsste zumindest ein den Schonbetrag von 2.600,00 EUR nach § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigender Betrag sich noch im Vermögen des Ast. befinden. Diese Annahme legt insbesondere der Umstand nahe, dass die Geschäftskonten der Gesellschaft auf den Namen von U. B. geführt werden.

27

Soweit der Ast. eine fehlende Werthaltigkeit der Dritten und Vierten Beteiligung an der KC M. AG & Co. KG behauptet, ergibt sich allein aus einer die Kosten der Beteiligung ggfs. übersteigenden Verlustzuweisung nicht, dass diese Beteiligungen, wie der Ast. vorträgt, im Jahr 1999 abgeschlossen wurden. Die Frage einer Verwertbarkeit dieser Beteiligungen kann im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Die insoweit zumindest unvollständigen Angaben des Ast. lassen annehmen, dass auch im Rahmen einer Folgenabwägung ein Leistungsanspruch nicht hinreichend durch Tatsachenfeststellungen gestützt werden kann.

28

Soweit der Ast., wie er angibt, "intern" Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.000,00 EUR von U. B. übernommen hat, stünde ihm ein entsprechender Ausgleichsanspruch zu, den er zunächst zu verfolgen hätte. Da die Kontobewegungen auf dem allein im Namen von U. B. geführten Konto bei der Commerzbank die Zahlungen der GbR z.B. in Bezug auf die Kraftfahrzeuge nicht vollständig abdecken, hält es der Senat für nicht ausgeschlossen, das Zahlungseingänge auf einem weiteren Girokonto von U. B. gebucht werden.

29

Nicht abschließend bewerten kann der Senat, ob zwischen dem Ast. und U. B. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen hat die weitere Aufklärung des Sachverhaltes insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben können.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

31

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.

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Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe 1 Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat in de

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(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm aufgrund seines Weiterbewilligungsantrags vom 24. September 2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1. Oktober 2015 zu bewilligen.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei im Fall der Bestandskraft eines Bescheides an den Anordnungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser nur bei einer massiven Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz vorliegen kann (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 29c). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Soweit der Antragsteller Leistungen für die Zeit vor Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes am 18. November 2015 geltend macht, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bedarf eines Gegenwartsbezugs im Sinne einer aktuellen Notlage, also einer besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine derartige Entscheidung hat vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben. Das gilt namentlich für Leistungen, die für einen Zeitraum vor dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt werden (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 35a ). Denn die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - ). Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine Notlage entstanden sein, die bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht. Einen derartigen „Nachholbedarf“ hat der Antragsteller nicht dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht.
Auch für die Zeit ab Antragstellung, somit ab dem 18. November 2015, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Antragsgegner setzt voraus, dass dieser örtlich zuständig ist. Nach § 36 Abs. 1 und 2 SGB II ist für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) definiert auch für den Bereich des SGB II (vgl. § 37 SGB I) allgemein den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind in erster Linie die mit einem zeitlichen Moment verbundenen tatsächlichen Umstände maßgebend. Darüber hinaus können auch subjektive Vorstellungen der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Eine Person begründet dann den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie den Willen hat, diesen Ort oder dieses Gebiet bis auf Weiteres (zukunftsoffen), also nicht nur vorübergehend oder besuchsweise, zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen und diesen Willen auch verwirklicht, wobei immer die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich sind (Bundessozialgericht , Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R - juris). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben hat der Antragsteller jedenfalls in der Zeit ab November 2015 keinen gewöhnlichen Aufenthalt an seinen bisherigen Wohnort mehr. Denn er hat seine Wohnung in der E. Straße in B. zum 31. Oktober 2015 gekündigt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht weiter beabsichtige, dort zu wohnen. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeschreiben hierzu vorgetragen hat, er sei nicht ausgezogen, da er derzeit noch Miete zahle und sich seine Wertgegenstände ebenfalls noch in der Wohnung befänden, ist dies unbeachtlich, da er gleichzeitig vorgetragen hat, in der bisherigen Wohnung nicht mehr wohnen zu wollen. Hierbei unbeachtlich ist, dass der bisherige Vermieter noch nicht die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) ausgestellt hat.
Darüber hinaus liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Antragsteller auch bereits seit längerem nicht mehr an seinem bisherigen Wohnort aufgehalten hat. Hierfür sprechen die im Verfahren vor dem SG vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Zeiten ab Mai 2015, die von Ärzten in P. und H. ausgestellt worden sind. Auch zu einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner am 3. Dezember 2015 ist der Antragsteller aus P. angereist, wie seinem Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten entnommen werden kann. Sowohl P. als auch H. liegen nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners.
Auch nach seinem eigenen Vortrag hält sich der Antragsteller zwischenzeitlich nicht mehr an seinem bisherigen Wohnort, sondern bei Freunden in P. bzw. H. auf. So hat er in der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2016 als Anschrift T. in H. angegeben.
Dahin gestellt bleiben kann, ob der Kläger an seinem derzeitigen Aufenthaltsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, da er jedenfalls am bisherigen Wohnsitz keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hat. Denn nach § 36 Satz 4 SGB II ist, wenn ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann, der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.
10 
Es ist schließlich derzeit auch kein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I glaubhaft gemacht. Besteht danach ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Ein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I setzt nämlich voraus, dass ein Zuständigkeitskonflikt zwischen verschiedenen örtlich zuständigen Trägern besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Antragsteller sein Begehren auf einen bestimmten Träger der Grundsicherung bzw. eine gemeinsame Einrichtung beschränkt und behauptet, in dessen bzw. deren Bezirk seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Kann die Richtigkeit dieser Behauptung nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Antragstellers, mit der Folge, dass die beantragten Leistungen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der angegangenen Stelle abzulehnen sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2010 - L 6 AS 872/10 B - juris; Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand 11. Januar 2016, § 36 Rdnr. 28). Erforderlich ist demnach ein Zuständigkeitskonflikt zwischen verschiedenen Stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller an seinen nunmehrigen Aufenthaltsort Leistungen nach dem SGB II beantragt hat. Dies hat er weder vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
11 
Ein Anspruch gegen den Antragsgegner ist auch nicht unter Zugrundelegung von § 2 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) glaubhaft gemacht. Hat danach die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese Regelung setzt jedoch einen laufenden Leistungsbezug voraus. Sie findet Anwendung bei abgeschlossenem Verwaltungsverfahren, in dem bereits über die Leistungsgewährung entschieden wurde (Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 2 Rdnr. 13). Sie ist dagegen - wie vorliegend - nicht anwendbar, wenn über Leistungen in einem neuen Bewilligungszeitraum zu entscheiden ist und gerade im Streit steht, ob die angegangene Behörde noch örtlich zuständig ist.
12 
Schließlich steht einem Leistungsanspruch die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegen. Danach erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Diese Regelung ist vorliegend einschlägig, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich im zeit- und ortsnahen Bereich des Antragsgegners aufgehalten hat bzw. aufhält. Im zeit- und ortsnahen Bereich hält sich nach der insoweit noch heranzuziehenden Erreichbarkeitsanordnung (vgl. Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 7 Rdnr. 6) auf, wer in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen eines Leistungsträgers persönlich zur Kenntnis zu nehmen, den Leistungsträger aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammentreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Danach muss der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sicherstellen, dass ihn der Leistungsträger persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller nicht erfüllt, da er von seinem derzeitigen Aufenthaltsort, sei er in H. oder P., nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln den Antragsgegner ohne unzumutbaren Aufwand, d.h. in weniger als 75 Minuten einfache Fahrstrecke (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 16. Januar 2013 - L 11 AS 583/10 - juris), erreichen kann.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
14 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.

(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.

(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.

(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.

(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.