Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Okt. 2018 - L 2 AS 375/16 B

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2018:1024.L2AS375.16B.00
published on 24.10.2018 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Okt. 2018 - L 2 AS 375/16 B
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Tenor

Die Beschwerde wird unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Höhe der durch den Beschwerdegegner zu erstattenden Vergütungsansprüche der Prozessbevollmächtigten der Kläger (im Folgenden Prozessbevollmächtigte) nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) als beigeordnete Rechtsanwältin, welche auf die Staatskasse übergegangen sind.

2

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger war im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) den drei Klägern vom Sozialgericht H. (SG) im Verfahren S 22 AS 3749/11 beigeordnet worden. Gegenstand dieses Verfahrens waren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011.

3

Dem Klageverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

4

Das beklagte Jobcenter (im Folgenden: Beschwerdegegner) gewährte den Klägern mit Bescheid vom 26. August 2010 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011. Hiergegen legten die Kläger eigenständig am 2. September 2010 Widerspruch ein und trugen vor, dass fehlerhaft zu hohes Einkommen der Klägerin zu 3) angerechnet worden sei. Für die Kläger bestellte sich zunächst am 9. September 2010 Rechtsanwalt S. als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren. Am 15. Februar 2011 führte sodann die Prozessbevollmächtigte aus, dass die Regelsätze ab Januar 2011 verfassungswidrig und der Bescheid vom 26. August 2010 daher rechtswidrig seien. Im Widerspruchsverfahren erließ der Beschwerdegegner zunächst einen Änderungsbescheid vom 12. Mai 2011 und sodann einen Stattgabebescheid vom 9. Juni 2011.

5

Hiergegen erhoben die Kläger vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte am 5. Juli 2011 Klage zum SG und trugen vor, dass die Kürzung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) unberechtigt sei. Die Richtlinie des Beschwerdegegners entspreche nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Ferner sei auch noch die Frage der Rundungsregeln zu klären.

6

Der Beschwerdegegner forderte zunächst von den Klägern weitere Unterlagen an und führte sodann mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 aus, dass im Rahmen einer Einzelfallentscheidung mit Änderungsbescheid vom 17. November 2011 die tatsächlichen KdUH der Kläger berücksichtigt worden seien.

7

Die Kläger haben hierzu mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Februar 2012 vorgetragen, dass sie geneigt seien, den Punkt der Rundung fallen zu lassen, da der Beschwerdegegner schnell und zügig zunächst über die KdUH entschieden habe. Sie bäten aber zunächst um Mitteilung, ob der Beschwerdegegner geneigt sei, die Kosten zu tragen.

8

Der Beschwerdegegner hat sich mit Schriftsatz vom 20. September 2012 zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach bereit erklärt, soweit sich der Rechtsstreit für die Klägerseite mit dem Änderungsbescheid vom 17. November 2011 erledigt habe. Hinsichtlich der Rundungsregelung fehle es nach Erlass der Entscheidung des BSG vom 12. Juli 2012 - B 4 AS 35/12 R - an einem Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung des Rechtsstreites.

9

Die Kläger haben mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. September 2012 das Klageverfahren für erledigt erklärt und das Kostenanerkenntnis des Beschwerdegegners angenommen. Weiter haben sie vorgetragen, dass der weitere Punkt der Rundungsregelungen fallen gelassen werde.

10

Mit der Erhebung der Klage hatten die Kläger die Gewährung von PKH für das Klageverfahren unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten unter Vorlage von Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst diverser Unterlagen zur Glaubhaftmachung beantragt. Mit Beschluss vom 6. August 2012 ist das SG diesem Antrag gefolgt.

11

Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsantrag vom 18. Oktober 2012 hat die Prozessbevollmächtigte die Zahlung von 573,58 EUR geltend gemacht:

12

Gebühren/Auslagentatbestand

13

Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG: 170,00 EUR
+ Erhöhung für zwei weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG: 102,00 EUR
+ Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR
+ Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR
= Zwischensumme Gebühren: 482,00 EUR

+ Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 91,58 EUR
= Gesamtbetrag: 573,58 EUR

14

Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 11. Dezember 2012 hat das SG durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den PKH-Erstattungsanspruch auf 465,29 EUR festgesetzt. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:

15

Gebühren/Auslagentatbestand

16

Verfahrensgebühr zzgl. Erhöhung Nr. 3103, 1008 VV RVG: 181,00 EUR
+ Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG: 190,00 EUR
+ Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR
+ Umsatzsteuer: 74,29 EUR
= Gesamtbetrag: 465,29 EUR

17

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner den Forderungsübergang gemäß § 59 RVG erklärt und die Erstattung des Betrages in Höhe von 465,29 EUR gefordert.

18

Gegen die Zahlungsaufforderung hat der Beschwerdegegner am 13. Februar 2013 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, dass die Erledigungsgebühr nicht entstanden und im Übrigen die Festsetzung der Mittelgebühr unbillig sei. Er sei nur zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 239,19 EUR bereit (Verfahrensgebühr: 181 EUR, Post-und Telekommunikationspauschale: 20 EUR, zzgl. Mehrwertsteuer).

19

Mit Kostenrechnung vom 21. November 2013 hat die Beschwerdeführerin von dem Beschwerdegegner einen Betrag aus den gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen Ansprüchen in Höhe von 465,29 EUR gefordert.

20

Mit Beschluss vom 15. Februar 2016 hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners unter Abänderung des Kostenansatzes vom 21. November 2013 die von diesem an die Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 239,19 EUR festgesetzt. Es hat ausgeführt: Die Erinnerung sei nach § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Die übergegangene Forderung berechne sich wie folgt:

21

Gebühren/Auslagentatbestand

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Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG: 181,00 EUR
+ Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR
+ Umsatzsteuer: 38,19 EUR
= Gesamtbetrag: 239,19 EUR

23

Weiter wurde ausgeführt, dass der Beschluss unanfechtbar sei (§ 59 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 197 Abs. 2 SGG).

24

Gegen den ihm am 18. Februar 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 22. Februar 2016 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Beschwerde der Staatskasse sei entgegen der Ausführungen des SG gemäß §§ 59 Abs. 2, 66 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) analog zulässig. Es erschließe sich nicht, warum der zugrundeliegende auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsanspruch nach § 55 RVG dem Rechtsbehelf der Beschwerde aus §§ 56 Abs. 2, 33 RVG im Ausgangsverfahren unterliege, sich aber später in der Geltendmachung gegenüber dem Kostenschuldner die Möglichkeiten der Beteiligten zur Einlegung eines Rechtsbehelfs lediglich auf die Erinnerung beschränken sollen. Der Kostenansatz des Kostenbeamten sei fehlerfrei berechnet worden. Die Einwendungen des Kostenschuldners seien gemäß §§ 412, 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Einwände gegen den Kostenansatz "formeller Art" entsprechend beschränkt. Der Beschwerdegegner könne keine materiell-rechtlichen Einwendungen über den Erstattungsanspruch eines Rechtsanwaltes (Altgläubiger) im Wege der Erinnerung gemäß § 66 GKG erheben. Die festgesetzten Gebühren seien auch nicht unbillig. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1000, 1002, 1005, 1006 RVG sei in der Sache entstanden, weil eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigen zur Erledigung des Rechtstreites erkennbar sei.

25

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

26

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 15. Februar 2016 vollständig aufzuheben und den Kostenansatz des Kostenbeamten vom 21. November 2013 gegen den Kostenschuldner in vollem Umfang zu bestätigen.

27

Der Beschwerdegegner hat sich nicht geäußert.

28

Die Berichterstatterin hat mit Verfügung vom 22. August 2018 darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des BSG vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S - für die Feststellung der Höhe des auf die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Anspruchs gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG die Vorschrift des § 189 SGG entsprechend anzuwenden sei. Eine Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung sei daher nach § 189 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 172 Abs. 1 HS 2 SGG unstatthaft. Im Übrigen habe das BSG klargestellt, dass Einwendungen gegen den Kostenansatz auch dem Beklagten möglich seien.

29

Der Beschwerdeführer hat hierzu vorgetragen, dass die Beschwerde nach § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG analog statthaft sei. Die zitierte Einzelfallentscheidung des BSG sei wenig überzeugend. Für die Aufstellung des Kostenansatzes zur Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs sei nach der ländergleichen verwaltungsrechtlichen Kostenverfügung Land Sachsen-Anhalt (KostVfg LSA) der Kostenbeamte zuständig und nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Der Gesetzgeber habe mit Einführung des 2. KostRMoG zum 1. August 2013 den § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG ersatzlos gestrichen, der einen expliziten Verweis auf das GKG enthalten habe. Er habe jedoch mit dem Verweis auf die entsprechenden Kostengesetze der einzelnen gerichtlichen Verfahren die gerichtskostenfreien pauschgebührenpflichtigen Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit übersehen. Die Vorschrift müsse daher ergänzt werden, um den Gleichlauf aller kostenrechtlichen Verfahren in ihrer Systematik wieder herzustellen. Daher müsse § 66 GKG analog angewendet werden (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2016 - L 8 SO 27/16 B - unveröffentlicht). Die dem entgegenstehende Rechtsprechung (so BSG a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, 9. Februar 2015 - L 9 AL 321/14 B - zitiert nach juris), welche die Vorschriften des § 189 Abs. 2 SGG oder § 197 Abs. 2 SGG anwende, sei abzulehnen, weil dann der vom Kostenbeamten des SG aufgestellte Kostenansatz insgesamt zu hinterfragen sei, da dieser gar nicht zuständig wäre. Es handele sich um Gerichtskosten, die im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 412 BGB aus § 59 Abs. 1 RVG auf die Staatskasse aufgrund und zum Zeitpunkt der Zahlung der PKH-Anwaltsvergütung übergegangen seien. Dies habe mit der Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten der Beteiligten der Hauptsache durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 SGG nichts zu tun. Zudem wäre bei dieser Ansicht für die Feststellung des Forderungsübergangs nach § 59 RVG ausschließlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des 1. Rechtszugs nach § 197 Abs. 1 SGG zuständig, was bereits durch § 59 Abs. 2 Satz 2 RVG ausgeschlossen sei, weil das Gericht die Kosten ansetze, bei dem sie angefallen seien. Soweit man der Ansicht des BSG folge, wäre der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Sinne von § 4 SGG zuständig, weil das Verfahren nach §§ 183, 184 SGG keinen Kostenbeamten kenne. Dessen Entscheidung könne ausschließlich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angegriffen werden. Der Kostenansatz des Kostenbeamten zur Feststellung des erstattungspflichtigen Betrags aufgrund Forderungsübergang sei hingegen bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abänderbar, insbesondere wenn die PKH-Rechtsanwaltsvergütung aufgrund von Rechtsbehelfen abgeändert werde. Dies käme aber nicht in Betracht, wenn die Rechtsbehelfsfrist des § 189 Abs. 2 SGG anzuwenden sei, weil innerhalb dieser Frist keine Entscheidung nach § 56 RVG erfolge. Entsprechend der Verjährungsfrist nach § 5 GKG analog sei aber die Landeskasse gehalten, die ausstehenden Kosten beim Erstattungspflichtigen beizutreiben. Der Gesetzgeber habe jedoch die kostenrechtliche Struktur als eigenständigen Justizverwaltungsakt zur Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs der Landeskasse gegenüber den Erstattungspflichten nach den jeweils geltenden Landes- und Bundesvorschriften - in Sachsen-Anhalt die KostVfg. LSA - vereinheitlichen wollen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

II.

31

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat, nachdem die Berichterstatterin als Einzelrichterin das Verfahren auf den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Sätze 1 und 2 RVG).

32

Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG (in der Fassung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013, BGBl. I 2013, S. 2586) i.V.m. § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht statthaft. Anzuwenden ist die Regelung des § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG in der Fassung ab dem 1. August 2013, weil die §§ 60 ff. RVG für die Feststellung des Übergangs von Ansprüchen auf die Staatskasse nach § 59 RVG - anders als für die Feststellung der Höhe der Vergütung des Rechtsanwaltes - keine Übergangsregelung enthalten.

33

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über, soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe ( ) bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG gelten für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend.

34

Der Rechtsbehelf gegen die Feststellung des Forderungsübergangs nach § 59 RVG richtet sich nach § 189 Abs. 2 SGG (vgl. hierzu auch umfassend: BSG, Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S, Rn. 12 ff - zitiert nach juris). Gemäß § 189 Abs. 2 Satz 1 SGG erfolgt die Feststellung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG innerhalb eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Eine Beschwerde ist gegen die Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen. Denn die Entscheidung des SG über die Feststellung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist endgültig.

35

Demgegenüber richtet sich der Rechtsbehelf nicht nach § 66 GKG. Denn der Gesetzgeber hat die frühere Verweisung in § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG auf § 66 GKG zum 1. August 2013 ausdrücklich gestrichen.

36

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann § 66 GKG auch nicht (mehr) analog angewendet werden. Eine analoge Anwendung kommt ohnehin nur in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungslücke besteht. Wenn der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung, welche eine ausdrückliche Verweisung zu einer anderen Vorschrift enthalten hat, aufhebt, muss die Bejahung einer Regelungslücke, die gerade wieder zu der analogen Anwendung dieser Vorschrift führen soll, besonders begründet werden. Es besteht schon keine Regelungslücke. Denn die Regelungen des SGG eröffnen einen ausreichenden Spielraum für die Feststellung der übergangenen Ansprüche und dementsprechende Rechtsbehelfe/-mittel der Beteiligten. Der Gesetzgeber wollte - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die entsprechenden Rechtsbehelfe auch nicht mehr einheitlich nach § 66 GKG regeln, sondern gerade unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Kostengesetze (vgl. BT-Drs. 17/11471, Seite 271). Für das sozialgerichtliche Verfahren gibt es kein eigenständiges Kostengesetz. Vielmehr erfolgt in den Fällen, in denen die Beteiligten nicht kostenprivilegiert im Sinne des § 183 SGG sind, in § 197a SGG ein Verweis auf die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und das GKG. Für die Fälle, in denen das Verfahren - wie das zugrundeliegende Klageverfahren - kostenfrei geführt wird, weil mindestens ein Beteiligter nach der Vorschrift des § 183 SGG kostenprivilegiert ist, enthält das SGG in §§ 184 ff. eigenständige kostenrechtliche Regelungen, so dass es eines gesonderten Kostengesetzes ebenfalls nicht bedarf. Ein gerichtskostenfreies Verfahren liegt vor, wenn ein Beteiligter - Kläger oder Beklagter - nach § 183 SGG kostenprivilegiert, d.h. Versicherter, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderter Mensch oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) ist, der in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt ist. Sofern der andere Beteiligte des Verfahrens nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, muss er nach § 184 SGG für diese Streitsache eine pauschale Gebühr entrichten. Die Festsetzung dieser Gebühr erfolgt nach § 189 SGG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Mit diesen Pauschalgebühren soll jedenfalls ein Teil der Gerichtshaltungskosten erstattet werden (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage, 2017, § 184, Rn. 2). Es handelt sich demnach mindestens um den Gerichtskosten im Sinne des GKG ähnliche Kosten. Wenn aber das SGG schon eine eigenständige Regelung zur Erhebung dieser Gerichtshaltungskosten in Form von Pauschalgebühren vorhält, kann für den Ansatz vergleichbarer Kosten, die der Staatskasse durch das bei dem Gericht geführte Verfahren entstanden sind, auf diese sachnäheren Vorschriften zurückgegriffen werden. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften aus dem GKG scheidet dann aus.

37

Zudem erscheint das Vorliegen einer Regelungslücke auch deshalb fernliegend, weil der Gesetzgeber durch die Streichung des § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG keine neue Rechtslage geschaffen hat, sondern vielmehr zu der alten Regelung des § 130 Abs. 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) in der Fassung vom 1. Januar 1964, zurückgekehrt ist. Zu der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Rechtslage war bereits anerkannt, dass hinsichtlich der Rechtsmittel auf die Vorschrift des § 189 SGG zurückzugreifen ist (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 19. Oktober 1990 - 11 S 9/90 - zitiert nach juris). Wenn der Gesetzgeber die Regelungen (wieder) an das maßgebende Verfahrensrecht angleicht, in welchem unter Umständen nur eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeiten eröffnet sind, so ist dies hinzunehmen. Zumal der übergegangene Anspruch in der Sache nichts anderes ist als der Kostenerstattungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten nach § 193 SGG, welcher nach § 197 SGG in der Fassung des 6. SGGÄndG vom 17. August 2001 festgesetzt wird. Nach § 197 Abs. 2 SGG besteht ebenfalls kein Beschwerderecht. Warum dem Beschwerdegegner bei einem Übergang des Anspruchs nach § 59 RVG weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet werden sollen, erschließt sich nicht. Der Gesetzgeber hat bereits durch die unterschiedlichen Regelungen zu den Beschwerdemöglichkeiten im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG und zur Festsetzung der Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes aufgrund der Gewährung von PKH nach § 55 RVG in Kauf genommen, dass es eben nicht in jedem ähnlich gelagerten Sachverhalt dieselben Rechtmittel geben muss.

38

Auch der Umstand, dass andere Prozessordnungen in vergleichbaren Konstellationen Beschwerden unter gewissen Voraussetzungen zulassen, führt angesichts der ausdrücklichen und eindeutigen Regelung im SGG zu keiner anderen Beurteilung. Mangels Vergleichbarkeit der Personengruppen und der Verfahrensordnungen liegt hierin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. August 2016 - L 4 AS 217/16 B - zitiert nach juris, Rn. 16 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers müssen die kostenrechtlichen Verfahren der verschiedenen Verfahrensordnungen nicht im Gleichlauf geregelt werden. Andernfalls hätte es der Streichung des § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG gerade nicht bedurft. Die Staatskasse kann im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die PKH-Festsetzung nach §§ 55 ff RVG ihre Rechte ausreichend wahrnehmen und durch eine frühzeitige Beteiligung des erstattungspflichten Beklagten im Sinne des § 193 SGG oder durch ein Hinwirken auf ein Ruhendstellen des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz über die nach § 59 RVG übergegangenen Ansprüche divergierende Entscheidungen verhindern. Die Gefahr divergierender Entscheidungen im PKH-Festsetzungsverfahren und im Verfahren auf Festsetzung des auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs oder die Gefahr eines Verjährungseintritts wird auch nicht durch die Eröffnung einer Beschwerdemöglichkeit ausgeschlossen. Denn auch insoweit handelt es sich bei der Beschwerde gegen die PKH-Festsetzung und der Beschwerde gegen die Festsetzung des auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs nach § 59 RVG um unterschiedliche Verfahren, in deren Vergleich es ebenfalls zu unterschiedlichen Entscheidungszeitpunkten und divergierenden Entscheidungen kommen kann. Zumal der Beschwerdegegner, der im PKH-Festsetzungsverfahren nicht beteiligt worden ist, berechtigt ist, gegen die Erhebung des nach § 59 RVG übergegangen Anspruchs materielle-rechtliche Einwendungen zu erheben (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 19. Oktober 1990 - 11 S 9/90, Rn. 5 - zitiert nach juris). So dass auch bei der Bejahung eines Beschwerderechts im vorliegenden Fall divergierende Entscheidungen möglich sind.

39

Die KostVfg LSG begründet ebenfalls keine Anwendung des GKG. Es erscheint schon fraglich, ob der gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangene Anspruch von diesen Regelungen überhaupt erfasst wird. Denn unmittelbar wird er in § 4 KostVfg LSA nicht erwähnt. Zudem regelt die KostVfg LSA allein die Feststellung des Kostenansatzes, nicht nach welcher Vorschrift der Kostenansatz entstanden ist. Die Regelungen der KostVfg LSA können auch keine Rechtsbehelfe eröffnen, die das Gesetz nicht vorsieht.

40

Eine Unterscheidung von Kostenbeamten und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ergibt sich auch nicht aus dem SGG. Die Regelung des § 59 Abs. 2 Satz 2 RVG bezieht sich allein auf die instanzielle Zuständigkeit des für den Kostenansatz zuständigen Gerichts. Eine Festlegung der sachlichen Zuständigkeit ist damit noch nicht erfolgt.

41

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

42

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.


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published on 29.09.2017 00:00

Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 9. April 2015 wird verworfen.
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published on 09.02.2015 00:00

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Lastenausgleichsgesetz - LAG
Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.11.2014 wird als unzulässig verworfen.


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(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 9. April 2015 wird verworfen.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Erinnerungsführer wendet sich in erster Linie gegen die Festsetzung im Kostenansatz vom 7.10.2016. Er ist darin als unterlegener Beklagter des Revisionsverfahrens B 4 AS 12/14 R aus übergegangenem Recht (§ 59 RVG) verpflichtet worden, weitere 227,79 Euro Rechtsanwaltsvergütung an die Bundeskasse zu zahlen.

2

Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von SGB II-Leistungen und einer Erstattungsforderung. Der 4. Senat des BSG wies die Revision des Beklagten gegen das teilweise stattgebende Urteil des LSG zurück (Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 12/14 R - SozR 4-1300 § 50 Nr 5). Zugleich verurteilte er den Beklagten auf der Grundlage des § 193 SGG, dem Kläger die notwendigen Kosten für das Verfahren zu erstatten.

3

Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhielt für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt. Ihm wurde Rechtsanwalt P. aus N. und außerdem zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem BSG Rechtsanwältin B. aus Kassel beigeordnet. Rechtsanwalt P. erhielt am 8.10.2014 einen Vorschuss iHv 595 Euro bewilligt und aus der Bundeskasse ausgezahlt. Der Betrag wurde mit Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des BSG vom 9.4.2015 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und von diesem am 24.4.2015 an die Bundeskasse gezahlt.

4

Rechtsanwältin B. beantragte am 7.7.2015 die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen auf 850,85 Euro. Sie korrigierte diesen Antrag am 2.11.2015 dahin, dass der Beklagte bereits 765,86 Euro gezahlt habe, so dass noch weitere 84,99 Euro begehrt würden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG Halle setzte mit Verfügung vom 2.6.2016 ohne Berücksichtigung der genannten Korrektur die Vergütung der Rechtsanwältin B. antragsgemäß auf 850,85 Euro fest.

5

Rechtsanwalt P. hatte ursprünglich am 6.7.2015 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen unter Zugrundelegung ua einer Verfahrensgebühr nach Nr 3212 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG - Anlage 1 zu § 2 Abs 2 RVG) iHv 480 Euro und einer Terminsgebühr auf insgesamt 850,85 Euro beantragt, diesen Antrag aber auf einen Hinweis des SG Halle am 17.7.2015 wieder zurückgenommen. Nach Aufforderung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des BSG beantragte Rechtsanwalt P. unter dem 9.8.2016 eine Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen unter Anrechnung des erhaltenen Vorschusses auf 142,80 Euro; dabei setzte er die Verfahrensgebühr nach Nr 3212 VV RVG nunmehr mit 600 Euro an, weil eine schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfrage streitbefangen gewesen sei.

6

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG Halle setzte sodann mit Verfügung vom 18.8.2016 antragsgemäß die Vergütung der Rechtsanwältin B. auf 84,99 Euro und die des Rechtsanwalts P. auf 142,80 Euro fest. Daraufhin veranlasste die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des BSG die Auszahlung dieser Beträge zu Lasten der Bundeskasse. Zudem machte sie mit Schreiben vom 7.10.2016 gegenüber dem Beklagten gemäß § 59 RVG den Übergang weiterer (84,99 + 142,80 =) 227,79 Euro auf die Bundeskasse geltend.

7

Der Beklagte und Erinnerungsführer hat mit Schreiben vom 18.11.2016 dieser Forderung widersprochen. Die erfolgten Kostenfestsetzungen seien nicht nachvollziehbar und daher unbillig. Er selbst habe auf die Kostenforderung des Rechtsanwalts P. vom 9.12.2014 von weiteren 850,85 Euro im Hinblick auf eine Vergleichsberechnung, dass die Erstattung von dessen Reisekosten zur Wahrnehmung des Termins in Kassel günstiger als die Beauftragung eines weiteren Prozessbevollmächtigten für die mündliche Verhandlung gewesen wäre, lediglich einen Betrag von 750,89 Euro (zuzüglich Zinsen iHv 14,97 Euro) an Rechtsanwältin B. erstattet, nachdem Rechtsanwalt P. seinen eigenen Kostenantrag zurückgenommen habe.

8

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des BSG hat das Schreiben des Erinnerungsführers vom 18.11.2016 zunächst dem SG Halle zur weiteren Veranlassung zugeleitet. Dieses hat den Vorgang am 6.2.2017 zusammen mit einer Stellungnahme des Bezirksrevisors beim LSG Sachsen-Anhalt an das BSG zurückgesandt. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 7.10.2016 sei nicht das SG Halle, sondern gemäß § 66 GKG (nach Streichung des § 59 Abs 2 S 4 RVG mWv 1.8.2013 durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz <2. KostRMoG> nunmehr entsprechend anwendbar) das BSG zuständig. Soweit in der Rechtsprechung vertreten werde, dass in solchen Fällen § 197 Abs 2 SGG anzuwenden sei(LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 9.2.2015 - L 9 AL 321/14 B - Juris), sei das unzutreffend. Die Festsetzung des Betrags der von den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens gegenseitig zu erstattenden Kosten nach § 197 SGG habe mit der Geltendmachung des Forderungsübergangs auf die Staatskasse nach § 59 RVG nichts zu tun.

9

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des BSG hat daraufhin der Erinnerung nicht abgeholfen; der Kostenprüfungsbeamte hat sich dem am 18.4.2017 angeschlossen und die Sache dem Kostensenat des BSG zur Entscheidung vorgelegt.

10

Der Beklagte und Erinnerungsführer hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat sich nicht weiter geäußert. Er stellt den Antrag, die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens auf 750,89 Euro festzusetzen und zu entscheiden, dass die weiteren 227,79 Euro von ihm nicht zu erstatten seien. Hilfsweise widerspricht er zugleich dem mit Schreiben vom 9.4.2015 geltend gemachten Anspruchsübergang des Vorschussbetrags iHv 595 Euro.

11

II. Die Erinnerungen haben keinen Erfolg. Die Rechtsbehelfe sind als Erinnerungen gegen die Festsetzung einer Gebührenschuld gemäß § 59 Abs 2 S 1 RVG iVm § 189 Abs 2 S 2 SGG statthaft; insoweit kommen weder § 66 Abs 1 GKG noch § 197 Abs 2 SGG zur Anwendung(dazu unter 1.). Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 7.10.2016 ist zulässig (dazu unter 2.), jedoch in der Sache unbegründet (dazu unter 3.). Soweit sie sich hilfsweise gegen die Festsetzung vom 9.4.2015 richtet, ist sie unzulässig, da verfristet (dazu unter 4.).

12

1. Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen die Festsetzung des auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruchs eines im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts gegen den ersatzpflichtigen Gegner des Rechtsstreits ist in sozialgerichtlichen Verfahren, für die - wie hier - das GKG nicht anwendbar ist, gemäß § 59 Abs 2 S 1 RVG(in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung von Art 8 Abs 1 Nr 30 des 2. KostRMoG vom 23.7.2013, BGBl I 2586 ) als Erinnerung nach § 189 Abs 2 S 2 SGG statthaft.

13

a) Allerdings war seit Inkrafttreten des RVG (am 1.7.2004 - Art 3 des KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl I 718 ) in § 59 Abs 2 S 4 RVG aF ausdrücklich angeordnet, dass für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Ansatz eines übergegangenen Anspruchs die verfahrensrechtliche Regelung in § 66 GKG (nicht fristgebundene Erinnerung, ggf mit Beschwerdemöglichkeit) entsprechend gilt. Das BSG hat diese Regelung auch in Fällen eines Anspruchsübergangs angewandt, in denen in der Hauptsache Kosten nicht nach dem GKG (vgl § 1 Abs 2 Nr 3 GKG iVm § 197a Abs 1 S 1 SGG), sondern nach den Sondervorschriften in §§ 183 ff SGG zu erheben waren(s zB BSG Beschluss vom 27.8.2009 - B 14 AS 18/08 R - RdNr 4 - nicht veröffentlicht). Hingegen hat das BSG zur Vorgängervorschrift in § 130 BRAGebO(in der bis zum 30.6.1994 geltenden Fassung, dh noch vor Einfügung der dem § 59 Abs 2 S 4 RVG aF entsprechenden Regelung in § 130 Abs 2 S 4 BRAGebO nF) entschieden, dass sich die Geltendmachung des auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs in der Sozialgerichtsbarkeit nach § 189 SGG richte und deshalb die fristgebundene Erinnerung nach § 189 Abs 2 S 2 SGG (ohne Beschwerdemöglichkeit) eröffnet sei(BSG Beschluss vom 19.10.1990 - 11 S 9/90 - Juris RdNr 5).

14

b) Die Rechtslage hat sich mit der Neufassung des § 59 Abs 2 RVG durch das 2. KostRMoG geändert. Der bisherige § 59 Abs 2 S 4 RVG aF wurde ersatzlos gestrichen. Nunmehr bestimmt § 59 Abs 2 S 1 RVG nF, dass für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde "die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend" gelten. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 2. KostRMoG war diese Neufassung erforderlich, "damit sowohl der Ansatz der übergegangenen Ansprüche als auch die Rechtsbehelfe gegen die Geltendmachung dieser Ansprüche nach dem jeweiligen Kostengesetz (GKG, FamGKG, GNotKG) erfolgt" (BT-Drucks 17/11471 S 271 - zu Nr 30 <§ 59 GKG>). Hieraus geht klar hervor, dass sich das Verfahren hinsichtlich des übergegangenen Anspruchs nach dem in der Hauptsache jeweils anzuwendenden Kostengesetz richten soll. Auch wenn dabei nur die Kostengesetze der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Blick waren, wird der Regelungswille hinreichend deutlich, dass es im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 RVG nicht zur Anwendung eines ansonsten für den Fall nicht einschlägigen Kostenrechts kommen soll. Daher scheidet die Heranziehung des § 66 GKG konsequenterweise in den Fällen aus, in denen das GKG nicht anwendbar ist, weil die speziellen Kostenregelungen in §§ 183 ff SGG gelten(das verkennt Hansens, RVGreport 2015, 219, 220, wenn er meint, das GKG gelte für alle Verfahren nach dem SGG). Vielmehr richtet sich in diesen Fällen - wie vormals unter Geltung des § 130 BRAGebO in der bis zum 30.6.1994 maßgeblichen Fassung - sowohl der Ansatz der nach § 59 Abs 1 RVG übergegangenen Ansprüche als auch ein Rechtsbehelf gegen die Geltendmachung solcher Ansprüche nach den für die Pauschgebühren anwendbaren Bestimmungen in § 189 SGG.

15

Eine Anwendung des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183 ff SGG lässt sich auch nicht aus § 8 Abs 1 S 1 iVm § 1 Abs 1 Nr 4 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG - früher: JBeitrO) herleiten(so aber LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 3.2.2017 - L 19 AS 1723/16 B - Juris RdNr 18 ff; im Ergebnis ebenso, aber ohne Begründung, LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.5.2017 - L 20 SO 604/16 B - Juris RdNr 23). Nach dieser Bestimmung des Vollstreckungsverfahrens sind Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch selbst oder gegen die Haftung für den Anspruch "nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz" geltend zu machen. Die einschlägigen Vorschriften über Erinnerungen gegen den Ansatz von Gerichtskosten enthält für Pauschgebührenfälle aber § 189 SGG, während das GKG insoweit nicht anwendbar ist(§ 1 Abs 2 Nr 3 GKG iVm § 197a SGG).

16

c) Nicht zutreffend ist auch die Heranziehung des § 197 Abs 2 SGG als Rechtsgrundlage für eine Erinnerung gegen die Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 Abs 1 RVG in Verfahren unter dem Kostenregime der §§ 183 ff SGG(so aber LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 9.2.2015 - L 9 AL 321/14 B - Juris RdNr 14 unter Berufung auf Schütz, jurisPR-SozR 17/2014 Anm 6; ebenso Dahn/Schmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 2016, § 22 RdNr 108). Dem steht bereits entgegen, dass § 197 Abs 2 SGG die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs iS von § 197 Abs 1 S 1 SGG betrifft. In den Fällen eines Anspruchsübergangs auf die Bundeskasse ist jedoch der Anspruch selbst gemäß § 59 Abs 2 S 3 RVG ausdrücklich "bei dem obersten Gerichtshof des Bundes" anzusetzen, und zwar in entsprechender Anwendung der "Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens"(§ 59 Abs 2 S 1 RVG; zum Ansatz in einer Kostenrechnung vgl Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl 2016, RdNr 548; Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl 2015, § 59 RdNr 59; s auch Nr 7.1 Abs 1 S 2 der Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens ). Es hat nicht lediglich ein Antrag des BSG beim Urkundsbeamten des SG auf Festsetzung der im Verhältnis der Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten zu erfolgen (ebenso Stotz in juris-PK SGG, Stand 15.7.2017, § 197 RdNr 21). Insoweit ändert sich aufgrund der Regelung in § 59 Abs 2 RVG zwar nicht die Rechtsnatur des übergegangenen Anspruchs, aber doch das für seine Geltendmachung angeordnete Verfahren. Im Übrigen würde es den Instanzenzug umkehren, wenn die Entscheidung über einen vom BSG festgesetzten Kostenansatz dem SG obliegen würde.

17

d) Über die Erinnerung nach § 189 Abs 2 S 2 SGG hat nach RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2017 der 13. Senat als Kostensenat zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss des Senats ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2 iVm § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG). Anders als in § 66 Abs 6 S 1 GKG bzw in § 33 Abs 8 S 1 RVG vorgesehen, lässt das SGG in Verfahren nach § 189 SGG eine Entscheidung durch den Einzelrichter lediglich im Rahmen des § 155 Abs 2 S 1 Nr 5 und Abs 3, 4 SGG zu(Reichel in Zeihe/Hauck , SGG, Stand April 2017, § 189 RdNr 10a). In Revisionsverfahren vor dem BSG findet § 155 Abs 2 bis 4 SGG jedoch generell keine Anwendung(§ 165 S 2 SGG; unzutreffend insoweit Münker in Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 189 RdNr 7).

18

2. Die nach § 189 Abs 2 S 2 SGG statthafte Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 7.10.2016 ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt. Zwar wahrt das Telefax des Erinnerungsführers vom 18.11.2016 die in § 189 Abs 2 S 2 SGG eröffnete Monatsfrist wohl nicht. Denn das Schreiben vom 7.10.2016, das den Kostenansatz enthielt, wurde ausweislich der Akten bereits am 10.10.2016 abgesandt, wobei allerdings die erforderliche förmliche Zustellung (§ 63 Abs 1 SGG) unterblieb. Weitere Ermittlungen zu dem Zeitpunkt, an dem der Beklagte das Schreiben vom 7.10.2016 tatsächlich erhielt, sind jedoch entbehrlich. Aufgrund der notwendigen, im Schreiben vom 7.10.2016 aber fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 Abs 1 SGG; s auch § 11 Abs 1 Buchst e der Kostenverfügung für das Bundessozialgericht vom 13.4.2016) ist hier die Jahresfrist gemäß § 66 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGG maßgeblich. Diese Frist ist gewahrt.

19

3. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 7.10.2016 ist unbegründet.

20

Macht die Staatskasse einen auf sie nach § 59 Abs 1 S 1 RVG übergegangenen Anspruch gegen den in der Hauptsache kostenerstattungspflichtigen Gegner(§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 126 Abs 1 ZPO) geltend, so sind auf eine Erinnerung gegen diesen Kostenansatz die an den Rechtsanwalt gezahlten Gebühren und Auslagen zu überprüfen (BSG Beschluss vom 19.10.1990 - 11 S 9/90 - Juris RdNr 5; s auch BGH Beschluss vom 12.10.1977 - IV ZR 134/75 - Juris RdNr 4). Die Einwendungen des Beklagten und Erinnerungsführers gegen die Höhe der aus der Bundeskasse (§ 45 Abs 1 RVG)nach Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG (vgl § 55 Abs 1 RVG) an die beigeordneten Rechtsanwälte gezahlten Vergütungen greifen jedoch nicht durch.

21

a) Die von Rechtsanwalt P. unter dem 9.8.2016 geltend gemachten Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren B 4 AS 12/14 R iHv insgesamt 737,80 Euro (Verfahrensgebühr nach Nr 3212 VV RVG von 600 Euro, Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG von 20 Euro, Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG von 117,80 Euro, abzüglich des erhaltenen Vorschusses von 595 Euro = Restbetrag von 142,80 Euro) sind nicht zu beanstanden.

22

Der Erinnerungsführer wendet sich insoweit allein gegen die Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr 3212 VV RVG mit 600 Euro anstatt mit der Mittelgebühr von 480 Euro, zumal Rechtsanwalt P. in seinem - später zurückgenommenen - Kostenfestsetzungsantrag vom 9.12.2014 zunächst selbst lediglich die Mittelgebühr berechnet hatte. Auf diesen Umstand kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Gebühr, die in der hier zugrunde liegenden Kostennote vom 9.8.2016 angesetzt wurde, den Vorgaben des § 14 Abs 1 RVG entspricht. Das ist der Fall.

23

Gemäß § 14 Abs 1 S 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß § 14 Abs 1 S 3 RVG ist bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 S 4 RVG). Bei der Bestimmung der im Einzelfall zutreffenden Rahmengebühr ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt; eine Unbilligkeit kann allenfalls angenommen werden, wenn die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr die nach den gesetzlichen Kriterien angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 19).

24

Hier übersteigt die angesetzte Verfahrensgebühr von 600 Euro die sich nach Nr 3212 VV RVG aus dem Gebührenrahmen von 80 bis 880 Euro zu errechnende Mittelgebühr von 480 Euro um mehr als 20 %, nämlich um 25 %. Damit ist die "Toleranzgrenze" überschritten und eine eigene Prüfung durch das Gericht veranlasst. Diese ergibt, dass die Überschreitung der Mittelgebühr um 25 % unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Bei einem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren (der Rechtsanwalt fertigte eine Revisionserwiderung im Umfang von drei eng bedruckten Seiten), einer weit überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und Revisionsbeklagten des Verfahrens (es ging um eine Rückforderung von SGB II-Leistungen für die Monate September bis Dezember 2006 iHv insgesamt 531,13 Euro; vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 37) und weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des auch im Revisionsverfahren noch im SGB II-Leistungsbezug stehenden Klägers (vgl BSG aaO RdNr 38) hat Rechtsanwalt P. zu Recht eine überdurchschnittliche Schwierigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit (im Hinblick auf die Frage, inwieweit § 1629a BGB auch im Sozialrecht anwendbar ist) geltend gemacht. Das lässt in der Gesamtschau die Bemessung der Verfahrensgebühr auf 600 Euro als billigem Ermessen noch entsprechend erscheinen.

25

b) Nicht zu beanstanden sind auch die von Rechtsanwältin B. am 7.7.2015 und 2.11.2015 geltend gemachten Gebühren und Auslagen iHv insgesamt 850,85 Euro (abzüglich bereits von der Beklagten erhaltener 765,86 Euro = Restbetrag 84,99 Euro). Diese umfassen eine Verfahrensgebühr nach Nr 3401 iVm Nr 3212 VV RVG von 240 Euro, eine Terminsgebühr nach Nr 3213 VV RVG von 455 Euro, eine Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG von 20 Euro sowie die Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG iHv 135,85 Euro.

26

Insoweit wendet der Erinnerungsführer ein, dass Mehrkosten aufgrund der Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem BSG durch einen Terminsvertreter nur dann erstattungsfähig seien, wenn sie die fiktiv anfallenden Reisekosten des eigentlichen Prozessbevollmächtigten nicht überstiegen. Das sei hier jedoch iHv 133,40 Euro der Fall, da die Zusatzkosten infolge der Beauftragung von Rechtsanwältin B. als Terminsvertreterin 309,40 Euro (halbe Verfahrensgebühr von 240 Euro, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) ausmachten, während die nach Nr 7003 ff VV RVG für Rechtsanwalt P. anfallenden Reisekosten lediglich 176 Euro (90 Euro für Bahnticket, 70 Euro Abwesenheitsgeld und 10 % sonstige Auslagen) betragen hätten.

27

Es kann hier offenbleiben, ob bei einer solchen Vergleichsberechnung höhere Fahrtkosten hätten angesetzt werden müssen, die dem Rechtsanwalt bei der - ihm freistehenden - Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs nach Nr 7003 VV RVG zu erstatten gewesen wären (je gefahrenem Kilometer 0,30 Euro, dh bei einer Entfernung zwischen Naumburg und Kassel von 228 km zumindest 136,80 Euro zuzüglich Abwesenheitsgeld und sonstigen Auslagen). Denn der Einwand des Erinnerungsführers trifft schon dem Grunde nach nicht zu. Nach § 59 Abs 1 RVG geht der Anspruch des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts auf Vergütung gegen einen ersatzpflichtigen Gegner, wie er in § 126 Abs 1 ZPO normiert ist, mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Hat das Gericht dem obsiegenden Beteiligten nacheinander mehrere Anwälte beigeordnet, so steht dem einzelnen Anwalt nach § 126 Abs 1 ZPO nur hinsichtlich der auf ihn entfallenden erstattungsfähigen Beträge ein Beitreibungsrecht zu(Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 126 RdNr 4). Jedoch findet die Einschränkung in § 91 Abs 2 S 2 ZPO hinsichtlich des Umfangs der von der unterlegenen Partei im Rahmen des § 126 ZPO zu erstattenden Gebühren und Auslagen ("Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.") im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. Hier gilt vielmehr die spezielle Regelung in § 193 Abs 3 SGG, dass die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig ist(B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 193 RdNr 9b), darüber hinaus aber nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 193 Abs 2 SGG; s hierzu auch Gutzler in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 193 RdNr 55). Im Fall der Sachdienlichkeit können danach auch zusätzliche Aufwendungen, die für einen weiteren Rechtsanwalt als Terminsvertreter in der mündlichen Verhandlung anfallen, zu erstatten sein (B. Schmidt, aaO RdNr 9c mwN). Von Sachdienlichkeit ist hier auszugehen. Denn der 4. Senat des BSG hat dem von Rechtsanwalt P. bereits am 7.10.2014 gestellten Antrag auf Ausdehnung der Bewilligung von PKH auf Rechtsanwältin B. als Terminsvertreterin mit Beschluss vom 10.6.2015 stattgegeben und diese dem Kläger zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 18.11.2014 beigeordnet.

28

c) Im Ergebnis hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenansatz vom 7.10.2016 zu Recht gegenüber dem Beklagten weitere (142,80 + 84,99 =) 227,79 Euro aus übergegangenem Recht festgesetzt. Die Erinnerung ist somit zurückzuweisen. Eine förmliche Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, die der Erinnerungsführer mit seinem Antrag zudem begehrt, findet im Verfahren nach § 189 Abs 2 S 2 SGG nicht statt.

29

4. Der vom Erinnerungsführer hilfsweise erhobene Widerspruch gegen den bereits im Kostenansatz vom 9.4.2015 geltend gemachten Übergang des Vorschussbetrags von 595 Euro ist unzulässig, weil verfristet. Zwar fehlte auch jenem Kostenansatz die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung (s oben unter 2.). Zum Zeitpunkt der Einlegung der Erinnerung am 18.11.2016 war die bei unterbliebener Belehrung maßgebliche Jahresfrist (§ 66 Abs 2 S 1 SGG) aber längst abgelaufen.

30

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG(vgl Münker in Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 189 RdNr 8 iVm § 197 RdNr 16).

31

6. Die Entscheidung ist endgültig (§ 189 Abs 2 S 2 Halbs 2 SGG).

(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Erinnerungsgegner) wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau, mit welchem – in Abänderung des vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses – die vom Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (im Folgenden: Erinnerungsführer) zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für ein sozialgerichtliches Verfahren festgesetzt worden sind.

2

Die Erinnerungsgegner standen als Bedarfsgemeinschaft beim Erinnerungsführer im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheid vom 26. September 2013 bewilligte der Erinnerungsführer den Erinnerungsgegnern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich je 1307,66 EUR. Gegen diesen Bescheid legten die Erinnerungsgegner mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Oktober 2013 Widerspruch ein. Am 9. April 2014 erhoben die Erinnerungsgegner vor dem SG zum Aktenzeichen S 13 AS 898/14 Untätigkeitsklage und begehrten die Verurteilung des Erinnerungsführers zur Bescheidung des Widerspruchs. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 4. Juli 2014 endete das Untätigkeitsklageverfahren durch Abgabe einer Erledigungserklärung der Erinnerungsgegner. Der Erinnerungsführer hatte zuvor ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben.

3

Die Erinnerungsgegner beantragten am 25. Juli 2014 die Festsetzung der Kosten für das Verfahren S 13 AS 898/14 gegen den Erinnerungsführer und setzten dabei folgende Gebühren und Auslagen an:

4

Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG:

        

228,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG:

        

205,20 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG:

        

 20,00 EUR

Zwischensumme netto:

        

453,20 EUR

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG:

        

86,11 EUR

Gesamtbetrag:

        

539,31 EUR.

5

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2014 die vom Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 423,64 EUR fest, wobei er von einer Terminsgebühr in Höhe von 108,00 EUR ausging.

6

Gegen den ihm am 23. Oktober 2014 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Erinnerungsführer am 28. Oktober 2014 Erinnerung eingelegt: Für die Terminsgebühr sei nur die Mindestgebühr in Ansatz zu bringen.

7

Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 hat das SG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2014 abgeändert und folgende außergerichtliche Kosten in Ansatz gebracht:

8

Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102, 1008 VV RVG:

        

228,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG:

        

 20,00 EUR

Zwischensumme netto:

        

248,00 EUR

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG:

        

 47,12 EUR

Gesamtbetrag:

        

275,12 EUR.

9

Eine (fiktive) Terminsgebühr sei nicht entstanden, da das Verfahren S 13 AS 898/14 nicht durch Annahme eines vom Erinnerungsführer abgegebenen Anerkenntnisses, sondern durch Klagerücknahme geendet habe. Zu berücksichtigen sei indes, dass der Erinnerungsführer selbst – auf Grundlage einer angenommenen (fiktiven) Terminsgebühr in Höhe von 50,00 EUR – bereits Kosten in Höhe von 354,62 EUR zuerkannt habe und die vom Erinnerungsführer eingelegte Erinnerung deshalb dahingehend auszulegen gewesen sei, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich in dem Umfang angegriffen werde, in dem die festgesetzten Kosten über den bereits zuerkannten Betrag hinaus gingen. Die vom Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten seien daher auf 354,62 EUR festzusetzen gewesen.

10

Gegen den ihnen am 15. Februar 2016 zugestellten Beschluss haben die Erinnerungsgegner am 18. Februar 2016 "Erinnerung" eingelegt: Die prozessualen Erklärungen der Beteiligten seien dahingehend auszulegen gewesen, dass das Verfahren durch ein angenommenes Anerkenntnis beendet worden sei. Das SG hat am 26. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass eine "neue Erinnerung" gegen den Beschluss vom 9. Februar 2016 nicht zulässig sei. Die gerichtliche Entscheidung gemäß § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei endgültig. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Erinnerung zurückgenommen werde. Andernfalls werde die Erinnerung als Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Februar 2016 ausgelegt und an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet. Eine entsprechende Weiterleitung an das LSG ist aufgrund richterlicher Verfügung vom 12. April 2016 erfolgt.

11

Der Erinnerungsführer hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Gerichtsakte S 13 AS 898/14 hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

13

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

14

Da sich die Erinnerungsgegner gegen einen bereits vom SG im Erinnerungsverfahren erlassenen Beschluss wenden, ist ihre so bezeichnete (nochmalige) "Erinnerung" als Beschwerde auszulegen, weil diese gemäß § 172 Abs. 1 SGG als einziges statthaftes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des SG – zumindest im Grundsatz – überhaupt in Betracht kommt.

15

Indes ist vorliegend die spezielle Regelung des § 197 Abs. 2 SGG maßgeblich. Nach dieser Vorschrift kann gegen Kostenfestsetzungsentscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Eine solche "endgültige" Entscheidung ist hier mit dem Beschluss des SG vom 11. Februar 2016 auf die Erinnerung des Erinnerungsführers ergangen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung des SG ist nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ausgeschlossen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2015 – L 2 AS 712/15 B; vgl. hierzu auch: LSG für das Saarland, Beschluss vom 29. Januar 2009 – L 1 B 16/08 R; Sächsisches LSG, Beschluss vom 17. April 2013 – 8 AS 277/13 B KO; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2014 – L 15 SF 146/14 E; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 197 Rn. 10). Dass etwas anderes für Entscheidungen gilt, die in einem Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Staatskasse ergangen sind, ist insoweit unerheblich. Denn dort folgt die grundsätzliche Statthaftigkeit der Beschwerde aus den Vorschriften des § 1 Abs. 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1, 3 RVG. Im Erinnerungsverfahren gegen den ursprünglichen Klagegegner greifen aber insoweit – anders als im Erinnerungsverfahren gegen die Staatskasse – nicht die genannten Normen des RVG ein; vielmehr ist dort ausschließlich § 197 Abs. 2 SGG maßgebend (vgl. hierzu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. Juli 2008 – L 6 B 93/07).

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Auch der Umstand, dass andere Prozessordnungen in vergleichbaren Konstellationen Beschwerden unter gewissen Voraussetzungen zulassen, führt angesichts der ausdrücklichen und eindeutigen Regelung im SGG zu keiner anderen Beurteilung. Mangels Vergleichbarkeit der Personengruppen und der Verfahrensordnungen liegt hierin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Sächsisches Landessozialgericht, a. a. O.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).


(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.