Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Aug. 2016 - L 4 AS 217/16 B

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2016:0816.L4AS217.16B.0A
bei uns veröffentlicht am16.08.2016

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Erinnerungsgegner) wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau, mit welchem – in Abänderung des vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses – die vom Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (im Folgenden: Erinnerungsführer) zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für ein sozialgerichtliches Verfahren festgesetzt worden sind.

2

Die Erinnerungsgegner standen als Bedarfsgemeinschaft beim Erinnerungsführer im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheid vom 26. September 2013 bewilligte der Erinnerungsführer den Erinnerungsgegnern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich je 1307,66 EUR. Gegen diesen Bescheid legten die Erinnerungsgegner mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Oktober 2013 Widerspruch ein. Am 9. April 2014 erhoben die Erinnerungsgegner vor dem SG zum Aktenzeichen S 13 AS 898/14 Untätigkeitsklage und begehrten die Verurteilung des Erinnerungsführers zur Bescheidung des Widerspruchs. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 4. Juli 2014 endete das Untätigkeitsklageverfahren durch Abgabe einer Erledigungserklärung der Erinnerungsgegner. Der Erinnerungsführer hatte zuvor ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben.

3

Die Erinnerungsgegner beantragten am 25. Juli 2014 die Festsetzung der Kosten für das Verfahren S 13 AS 898/14 gegen den Erinnerungsführer und setzten dabei folgende Gebühren und Auslagen an:

4

Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG:

        

228,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG:

        

205,20 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG:

        

 20,00 EUR

Zwischensumme netto:

        

453,20 EUR

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG:

        

86,11 EUR

Gesamtbetrag:

        

539,31 EUR.

5

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2014 die vom Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 423,64 EUR fest, wobei er von einer Terminsgebühr in Höhe von 108,00 EUR ausging.

6

Gegen den ihm am 23. Oktober 2014 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Erinnerungsführer am 28. Oktober 2014 Erinnerung eingelegt: Für die Terminsgebühr sei nur die Mindestgebühr in Ansatz zu bringen.

7

Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 hat das SG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2014 abgeändert und folgende außergerichtliche Kosten in Ansatz gebracht:

8

Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102, 1008 VV RVG:

        

228,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG:

        

 20,00 EUR

Zwischensumme netto:

        

248,00 EUR

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG:

        

 47,12 EUR

Gesamtbetrag:

        

275,12 EUR.

9

Eine (fiktive) Terminsgebühr sei nicht entstanden, da das Verfahren S 13 AS 898/14 nicht durch Annahme eines vom Erinnerungsführer abgegebenen Anerkenntnisses, sondern durch Klagerücknahme geendet habe. Zu berücksichtigen sei indes, dass der Erinnerungsführer selbst – auf Grundlage einer angenommenen (fiktiven) Terminsgebühr in Höhe von 50,00 EUR – bereits Kosten in Höhe von 354,62 EUR zuerkannt habe und die vom Erinnerungsführer eingelegte Erinnerung deshalb dahingehend auszulegen gewesen sei, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich in dem Umfang angegriffen werde, in dem die festgesetzten Kosten über den bereits zuerkannten Betrag hinaus gingen. Die vom Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten seien daher auf 354,62 EUR festzusetzen gewesen.

10

Gegen den ihnen am 15. Februar 2016 zugestellten Beschluss haben die Erinnerungsgegner am 18. Februar 2016 "Erinnerung" eingelegt: Die prozessualen Erklärungen der Beteiligten seien dahingehend auszulegen gewesen, dass das Verfahren durch ein angenommenes Anerkenntnis beendet worden sei. Das SG hat am 26. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass eine "neue Erinnerung" gegen den Beschluss vom 9. Februar 2016 nicht zulässig sei. Die gerichtliche Entscheidung gemäß § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei endgültig. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Erinnerung zurückgenommen werde. Andernfalls werde die Erinnerung als Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Februar 2016 ausgelegt und an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet. Eine entsprechende Weiterleitung an das LSG ist aufgrund richterlicher Verfügung vom 12. April 2016 erfolgt.

11

Der Erinnerungsführer hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Gerichtsakte S 13 AS 898/14 hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

13

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

14

Da sich die Erinnerungsgegner gegen einen bereits vom SG im Erinnerungsverfahren erlassenen Beschluss wenden, ist ihre so bezeichnete (nochmalige) "Erinnerung" als Beschwerde auszulegen, weil diese gemäß § 172 Abs. 1 SGG als einziges statthaftes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des SG – zumindest im Grundsatz – überhaupt in Betracht kommt.

15

Indes ist vorliegend die spezielle Regelung des § 197 Abs. 2 SGG maßgeblich. Nach dieser Vorschrift kann gegen Kostenfestsetzungsentscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Eine solche "endgültige" Entscheidung ist hier mit dem Beschluss des SG vom 11. Februar 2016 auf die Erinnerung des Erinnerungsführers ergangen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung des SG ist nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ausgeschlossen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2015 – L 2 AS 712/15 B; vgl. hierzu auch: LSG für das Saarland, Beschluss vom 29. Januar 2009 – L 1 B 16/08 R; Sächsisches LSG, Beschluss vom 17. April 2013 – 8 AS 277/13 B KO; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2014 – L 15 SF 146/14 E; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 197 Rn. 10). Dass etwas anderes für Entscheidungen gilt, die in einem Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Staatskasse ergangen sind, ist insoweit unerheblich. Denn dort folgt die grundsätzliche Statthaftigkeit der Beschwerde aus den Vorschriften des § 1 Abs. 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1, 3 RVG. Im Erinnerungsverfahren gegen den ursprünglichen Klagegegner greifen aber insoweit – anders als im Erinnerungsverfahren gegen die Staatskasse – nicht die genannten Normen des RVG ein; vielmehr ist dort ausschließlich § 197 Abs. 2 SGG maßgebend (vgl. hierzu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. Juli 2008 – L 6 B 93/07).

16

Auch der Umstand, dass andere Prozessordnungen in vergleichbaren Konstellationen Beschwerden unter gewissen Voraussetzungen zulassen, führt angesichts der ausdrücklichen und eindeutigen Regelung im SGG zu keiner anderen Beurteilung. Mangels Vergleichbarkeit der Personengruppen und der Verfahrensordnungen liegt hierin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Sächsisches Landessozialgericht, a. a. O.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Aug. 2016 - L 4 AS 217/16 B

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Aug. 2016 - L 4 AS 217/16 B

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Aug. 2016 - L 4 AS 217/16 B zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197


(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Aug. 2016 - L 4 AS 217/16 B zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Aug. 2016 - L 4 AS 217/16 B zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Aug. 2014 - L 15 SF 146/14 E

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Gründe I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 8. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen. II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 40,- €

Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Juni 2015 - L 2 AS 712/15 B

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.03.2015 wird als unzulässig verworfen. 1Gründe: 2Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. 3Nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz kann gegen Kosten

Landessozialgericht für das Saarland Beschluss, 29. Jan. 2009 - L 1 B 16/08 R

bei uns veröffentlicht am 29.01.2009

Tenor Die Beschwerde der Beklagten vom 04.11.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 17.10.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Juli 2008 - L 6 B 93/07

bei uns veröffentlicht am 17.07.2008

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird als unzulässig verworfen. Gründe I. 1 Der Besch
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Aug. 2016 - L 4 AS 217/16 B.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Okt. 2018 - L 2 AS 375/16 B

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor Die Beschwerde wird unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Das Beschwerdeverfahren betrifft die Höhe der durch den Beschwerdegegner zu erstattenden Vergütungsan

Referenzen

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.03.2015 wird als unzulässig verworfen.


1 2 3 4 5 6 7

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten vom 04.11.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 17.10.2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen den Beschluss des SG vom 17.10.2008, mit dem die Erinnerung der Beklagten vom 12.09.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des SG vom 02.09.2008 zurückge-wiesen wurde.

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in dem dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt und ihm die im Rubrum aufgeführte Prozessbevollmächtigte beigeordnet wurde. Der Rechtsstreit fand durch Annahme eines Angebots der Beklagten seine Erledigung.

Nachdem das SG sodann auf Grundlage des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 24.04.2008 die Beklagte zur Kostentragung verpflichtet hatte, hat der Kläger Kostenfestsetzung gegen die Beklagte beantragt. Gegen die sodann eingereichte Kostenrechnung hat sich die Beklagte gewandt und u.a. vorgetragen, eine Terminsgebühr könne nicht geltend gemacht werden, da das Verfahren durch einen schriftlichen Vergleich beendet worden sei.

Mit Beschluss vom 02.09.2008 setzte sodann der zuständige Urkundsbeamte des Sozialgerichts die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 911,54 EUR nebst Zinsen fest. Die hiergegen am 19.09.2008 eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 17.10.2008 unter Verweis auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen und ausgeführt, die Entscheidung sei gemäß § 193 Abs. 2 (wohl: § 197 Abs. 2) SGG endgültig.

Hiergegen hat die Beklagte am 04.11.2008 Beschwerde eingelegt und unter Berufung auf § 59 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) u.a. die Auffassung vertreten, die Beschwerde sei statthaft. Darüber hinaus sei die streitige Gebühr unbillig.

II.

Die Beschwerde der Beklagten vom 04.11.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.10.2008 ist bereits unzulässig.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine „andere“ Bestimmung ergibt sich dabei vorliegend aus § 197 Abs. 2 SGG, wonach das SG über Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig entscheidet. Dies entspricht der Systematik des SGG, das auch in weiteren Vorschriften (vgl. §§ 178 Satz 1 und 189 Abs. 2 SGG) vorsieht, dass gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten lediglich das Sozialgericht angerufen werden kann, das dann über die Erinnerung entscheidet, ohne dass hiergegen eine Beschwerde möglich ist.

Nachdem es vorliegend nicht um die Festsetzung von PKH-Gebühren gegen die Staatskasse geht, ist hier § 197 Abs. 2 SGG auch einschlägig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 197 Rndnrn 3 und 5). Die von der Beklagten angeführte Regelung in § 59 Abs. 2 RVG iVm § 66 GKG betrifft dagegen die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs der Staatskasse aufgrund eines in § 59 Abs. 1 RVG angeordneten gesetzlichen Forderungsübergangs, wenn zuvor eine Befriedigung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 197 Abs. 2 SGG sind auch gegeben. Der Urkundsbeamte des SG hat auf Grundlage des Kostenbeschlusses des SG vom 24.04.2008 auf Antrag der Klägervertreterin am 02.09.2008 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen und darin die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 911,54 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte am 19.09.2008 das Sozialgericht angerufen, welches mit Beschluss vom 17.10.2008 die Erinnerung zurückgewiesen und damit „endgültig“ iSd § 197 Abs. 2 SGG entschieden hat. Somit ist die vorliegende Beschwerde unzulässig (vgl. auch LSG Berlin, Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 - L 5 B 14/02 RJ und vom 28.02.2005 - L 9 B 166/02 KR; LSG für das Saarland, Beschluss vom 11.09.2007 - L 8 B 5/07 AL).

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 RVG).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 8. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 40,- € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Streitig ist die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in einem gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtskostenpflichtigen Rechtsstreit.

Zugrunde liegt ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen einer Beitragserhebung zur gesetzlichen Unfallversicherung vor dem Sozialgericht (SG) Landshut, Az.: S 8 U 5070/11 ER.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.04.2012 setzte der Urkundsbeamte des SG die von den jetzigen Beschwerdeführern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren und das Verfahren in der 1. Instanz auf jeweils 20,- € fest.

Dagegen haben die Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und diese mit der Mangelhaftigkeit des Rechtsschutzsystems in der Bundesrepublik Deutschland begründet.

Mit Beschluss des SG vom 08.05.2014, Az.: S 4 SF 31/12 E, sind die von den Beschwerdeführern im Verfahren S 8 U 5070/11 ER zu erstattenden außergerichtlichen Kosten endgültig auf 40,- € festgesetzt worden.

Dagegen haben sich Beschwerdeführer mit Telefax vom 26.05.2014 gewandt und "Beschwerde/Reklamation" erhoben. Sie sind der Meinung, dass der Beschluss des SG anfechtbar sei, da er vorgreiflich erlassen worden sei. Vor dem SG erhalte der Bürger weder Rechtsschutz noch Opferschutz. Das SG dürfe keine Gebühren verlangen. Alles sei nichtig.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung vom 08.05.2014 ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:

"Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet."

§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 197,

Rdnr. 3).

Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2012, Az.: L 15 SF 47/12 NZB, und vom 28.09.2012, Az.: L 15 SF 183/12 NZB; Landessozialgericht - LSG - für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.0.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z.B. § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) Neubrandenburg vom 22. August 2006 in dem Rechtsstreit S 9 AS 46/06 dem Kläger Reinhard W. beigeordnet.

2

Streitgegenstand des Verfahrens war die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Das im Ausgangsverfahren beklagte Jobcenter Uecker-Randow hatte dem Kläger Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005 mit der Begründung verweigert, dass er wegen Vermögens (Eigentum an diversen Grundstücken) nicht bedürftig sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2006). Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid fand sich am Ende ein Hinweis auf die Möglichkeit, bei nicht sofortiger Verwertbarkeit des Vermögens eventuell Leistungen in Form eines Darlehens in Anspruch nehmen zu können.

3

Das SG Neubrandenburg hat nach Klageerhebung eine Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Uecker-Randow über den Wert der Grundstücke des Klägers eingeholt und sodann mit Hinweisschreiben vom 06. Juli 2006 an beide Beteiligte angemerkt, dass einerseits die Grundstücke des Klägers verwertbares Vermögen darstellen dürften, andererseits eine Verwertung in angemessener Zeit wohl nicht möglich sei. Insoweit wurde das Jobcenter Uecker-Randow aufgefordert, eine darlehensweise Gewährung von Leistungen anzuerkennen; der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ein solches Anerkenntnis anzunehmen und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Das Jobcenter Uecker-Randow hat daraufhin einen Anspruch auf darlehensweise Leistungen anerkannt. Der Beschwerdeführer hat im Namen seines Mandanten zunächst um die - sodann erfolgte - Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten und sodann den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das Jobcenter Uecker-Randow hat die Übernahme von Kosten mit der Begründung abgelehnt, dass ein Darlehen zu keiner Zeit abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer hat namens seines Mandanten insoweit darauf hingewiesen, dass sehr wohl Leistungen unter jedem Gesichtspunkt abgelehnt worden seien, andererseits aber ein Kostenantrag nicht gestellt worden sei und auch nicht gestellt werden solle.

4

Mit Kostennote vom 25. August 2006 machte der Beschwerdeführer seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse geltend und beantragte, auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) den Erstattungsbetrag auf 585,80 Euro (nach Abzug eines Vorschusses in Höhe von 87,00 Euro) festzusetzen. Dieser Betrag ergab sich aus einer geltend gemachten Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV) in Höhe von 170,00 Euro (Mittelgebühr), einer Terminsgebühr nach VV 3106 in Höhe von 200,00 Euro (Mittelgebühr), einer Erledigungsgebühr nach VV 1006 in Höhe von 190,00 Euro (Mittelgebühr) und der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 Euro zuzüglich Mehrwertssteuer (insgesamt 672,80 Euro abzüglich bereits gezahlter 87,00 Euro = 585,80 Euro).

5

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG Neubrandenburg setzte die Kosten mit Festsetzungsbeschluss vom 02. März 2007 auf insgesamt 365,40 Euro (bzw. ohne Abzug des bereits geleisteten Vorschusses: 452,40 Euro) fest. Die Abweichung vom Antrag beruhte hierbei auf einer Nichtanerkennung der Erledigungsgebühr. Zur Begründung insoweit wurde ausgeführt, dass eine Erledigungsgebühr nur entstehe, wenn der Rechtsanwalt über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrages hinaus zusätzlich Besonderes gerade mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung geleistet habe. Ursächlich für das abgegebene Anerkenntnis des Beklagten und damit für die Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung sei vorliegend allein das gerichtliche Hinweisschreiben gewesen. Im Übrigen sei antragsgemäß zu entscheiden gewesen. Insbesondere sei wegen des angenommenen Anerkenntnisses auch die sogenannte fiktive Terminsgebühr entstanden.

6

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. März 2007 eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Erinnerung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die Erledigungsgebühr gewährt werden müsse. Es sei insoweit richtig, dass das Anerkenntnis des Beklagten durch das gerichtliche Hinweisschreiben herbeigeführt worden sei. Die Mitwirkung des Rechtsanwaltes liege hier aber gerade nicht in dem Erwirken eines eventuellen Anerkenntnisses, sondern darin, dass nach eigener Besprechung und Abwägung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten dieser dazu bewegt habe können, sich mit dem Anerkenntnis zufrieden zu stellen. Bekanntlich sei eine darlehensweise Erledigung des Rechtsstreites überhaupt nicht angestrebt worden, sondern die Zahlung von Grundsicherungsleistungen, auch hilfsweise sei kein Darlehen beantragt worden. Unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe er den Kläger im vorliegenden Fall von der Annahme eines solchen Anerkenntnisses, welches im Ergebnis eher einen Verzicht bedeute, überzeugen können. Hierin liege die Erledigung der Sache unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes.

7

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und hierzu angemerkt, dass für den Fall, dass man eine Erledigungsgebühr annehme, die fiktive Terminsgebühr stattdessen nicht anfallen würde. Sodann hat sie das Verfahren dem zuständigen Kammervorsitzenden vorgelegt.

8

Dieser hat die Erinnerung mit Beschluss vom 22. März 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, im Ergebnis seien dem Beschwerdeführer sogar 10,00 Euro zuviel vergütet worden, weil zwar die Erledigungsgebühr zu gewähren sei, die fiktive Terminsgebühr hingegen nicht. Die Kammer sehe zwar hier eine hinreichende Mitwirkung an der vollständigen Erledigung des Rechtsstreites, die Voraussetzungen der Terminsgebühr lägen aber nicht vor, da die fiktive Terminsgebühr nur nach angenommenen Vollanerkenntnis auch ohne mündliche Verhandlung anfalle, nicht hingegen bei angenommenem Teilanerkenntnis.

9

Gegen diesen ihm am 02. April 2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 04. April 2007 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er nunmehr vor, dass die Voraussetzungen der fiktiven Terminsgebühr vollständig vorlägen. Der Beklagte habe vorliegend ein Anerkenntnis erklärt, auf dessen Annahme hin der Rechtsstreit komplett für erledigt worden sei, womit eine mündliche Verhandlung entbehrlich geworden sei. Dem Wortlaut des Gebührentatbestandes könne nicht entnommen werden, dass es sich bei dem gemeinten Anerkenntnis um ein "volles Anerkenntnis" handeln müsse.

10

Der Beschwerdeführer beantragt,

11

den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. März 2007 aufzuheben und seine Vergütung aus der Landeskasse nach Abzug des bereits erbrachten Vorschusses auf (weitere) 585,80 Euro festzusetzen.

12

Der Beschwerdegegner beantragt,

13

1. die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

14

2. die Gesamtvergütung des Beschwerdeführers aus der Landeskasse auf 270,28 Euro festzusetzen.

15

Er hält die Auffassung im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Nichtanerkennung einer Terminsgebühr und der Anerkennung einer Erledigungsgebühr für zutreffend und ist darüber hinaus jedoch der Auffassung, dass nach den Kriterien des § 14 RVG vorliegend die Mittelgebühren unbillig seien. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien eher als unterdurchschnittlich einzustufen, auch die Einkommensverhältnisse seien als unterdurchschnittlich zu bewerten, so dass eine um 1/5 reduzierte Mittelgebühr für gerechtfertigt gehalten werde.

16

Hierzu hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen, dass der Antrag der Staatskasse dem Verbot der reformatio in peius widerspreche.

17

Das SG Neubrandenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt.

18

Betreffs des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt des Prozesskostenhilfeheftes, den Inhalt der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens sowie auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen, die Grundlage dieser Entscheidung waren.

II.

19

Die vorliegende Beschwerdeentscheidung war vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu treffen. Zwar entscheidet über Beschwerden der vorliegenden Art gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter. Vorliegend war das Verfahren aber gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat zu übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Insoweit haben die nachfolgenden Ausführungen sowohl zur generellen Zulässigkeit der Beschwerde (vergleiche 1.) als auch zu den Beschwerdemöglichkeiten der Staatskasse (vergleiche 2.) als auch die materiellen Ausführungen zur Definition von Termins- und Erledigungsgebühr (vergleiche 3.), die vom Senat erstmals getroffen werden, präjudizierende Bedeutung für künftige Beschwerden nach § 56 RVG.

20

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig.

21

Zwar wird in der Rechtsprechung zunehmend die Auffassung vertreten, dass § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG), welcher die Beschwerde bei Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nicht zulässt, Spezialvorschrift gegenüber den Rechtsmittelregelungen des RVG sei (vergleiche z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2008 - L 1 B 60/08 SF AL; LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 05. September 2007 - L 13 B 2/06 AS SF). Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat aber nicht anzuschließen. Schon aus allgemeinen Erwägungen heraus erscheint es wenig überzeugend, die Vorschriften in allgemeinen Verfahrensordnungen als speziell gegenüber besonderen Vorschriften in speziellen Gesetzen zu halten; so dürfte es unbestritten sein, dass die Beschwerde hinsichtlich des Rechtsweges in allen Gerichtsbarkeiten auch zum Bundesgericht möglich ist nach einer Spezialregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), obwohl sämtliche Verfahrensordnungen ansonsten Beschwerden nicht über die Landesgerichte hinaus zulassen. Im Übrigen enthalten auch alle anderen Verfahrensordnungen dem § 178 SGG entsprechende Regelungen (allerdings mit Beschwerdemöglichkeit), so dass für die speziellen Rechtsmittelregelungen des RVG selbst überhaupt kein Raum bliebe, wenn man jeweils die Verfahrensvorschriften der Prozessordnungen für vorrangig hält. Es handelt sich insoweit bei den Rechtsmittelvorschriften des RVG auch keineswegs um Rumpfvorschriften, sondern um dezidierte und ausführliche Sonderregelungen einschließlich Regelungen über Abhilfemöglichkeiten, Fristen, besondere Beschwerdewerte sowie die Besetzung des Gerichtes, auf die im Übrigen auch die Vertreter der oben genannten Auffassung teilweise zurückgreifen müssen.

22

Soweit darauf hingewiesen wird, dass gemäß § 197 Abs. 2 SGG bei der Kostenfestsetzung gegenüber dem Klagegegner nur die Erinnerung, aber nicht die Beschwerde gegeben sei, ist dieser Verweis ebenso verfehlt wie der Hinweis auf § 11 Abs. 3 RVG, welcher hinsichtlich der Erinnerung auf die Vorschriften der Prozessordnungen im Kostenfestsetzungsverfahren verweist. Beide Vorschriften betreffen gerade nicht die Vergütung aus der Staatskasse, sondern das Verhältnis zum anderen Prozessbeteiligten. Ihre gesonderte Existenz spricht daher eher für eine Beschwerdemöglichkeit im Festsetzungsverfahren gegenüber der Staatskasse als gegen sie.

23

Schließlich gibt es auch gewichtige teleologische Argumente für eine weitergehende Zulassung der Beschwerde im Festsetzungsverfahren gegenüber der Staatskasse gegenüber dem nur erstinstanzlichen Verfahren bei der Festsetzung gegenüber dem Prozessgegner. Insoweit ist ein eminentes Interesse der Staatskasse selbst aber auch der Beteiligten an einer landesweit möglichst einheitlichen Festsetzung von Prozesskostenhilfevergütungen anzuerkennen, welches nur durch eine Rechtsprechung des zweitinstanzlichen Gerichtes gewährleistet werden kann. Spricht dieses Argument für eine Beschwerdemöglichkeit der Staatskasse, so dürfte schon das Argument der Waffengleichheit sodann dafür sprechen, auch dem betroffenen Rechtsanwalt die Beschwerdemöglichkeit zuzugestehen, um gegebenenfalls in den Genuss dieser landeseinheitlichen Rechtsprechung zu kommen.

24

Nach alledem ist die Beschwerde des Beschwerdeführers zulässig, da andere Bedenken hinsichtlich der Frist und Form nicht bestehen.

25

2. Soweit der Beschwerdegegner vorliegend beantragt hat, die Vergütung des Beschwerdeführers geringer als geschehen festzusetzen, ist dies als (unselbstständige) Anschlussbeschwerde zu werten. Ungeachtet der unter 1. erörterten grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschwerde und des völlig unstreitigen Beschwerderechtes auch der Staatskasse ist eine solche Anschlussbeschwerde vorliegend aber aus prozessualen Gründen unzulässig.

26

Zwar hat der Vertreter der Staatskasse völlig unbestritten und auch unabhängig von der Frage, inwieweit er aufgrund seiner sonstigen Stellung bei Gericht auch Weisungsrechte unmittelbar gegenüber dem Kostenbeamten hätte, das Recht, gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten selbst Erinnerung einzulegen. Erfolgt eine solche Erinnerung, steht dem Vertreter der Staatskasse das Beschwerderecht bei Nichtstattgabe nach den gleichen Kriterien zu wie dem Rechtsanwalt. Hat der Vertreter der Staatskasse aber keine eigene Erinnerung eingelegt, so wird die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten mit Wirksamwerden der erstinstanzlichen richterlichen Entscheidung bindend, weil er durch die Zurückweisung der Erinnerung nicht beschwert wird. Bei einer solchen Konstellation kommt die Beschwerde nur noch in Betracht, wenn eine erstmalige Beschwer (durch Stattgabe der Erinnerung des Rechtsanwaltes) für die Staatskasse gerade erst durch die richterliche Entscheidung eintritt. Dies war vorliegend bei bloßer Zurückweisung der Erinnerung nicht der Fall.

27

Mithin konnte ein Beschwerderecht der Staatskasse nicht mehr berücksichtigt werden. An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass der Vertreter der Staatskasse rein faktisch überhaupt nicht die Möglichkeit hat, sämtliche Kostenfestsetzungen von Amts wegen zu überprüfen und regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden eine Erinnerung meist im Wege der Anschlusserinnerung einlegen kann, wenn er am Erinnerungsverfahren beteiligt wird. Eine solche Beteiligung ist nach Auffassung des Senates auch geboten, da auch der Vertreter der Staatskasse Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Vorliegend ist eine solche Beteiligung nach Lage der Akte jedoch unterblieben, was aber ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Insoweit käme allein eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG in Betracht, kann aber deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die Staatskasse durch den eigentlichen Beschlusstenor gerade nicht beschwert wird; die Vereitelung der Anschlusserinnerung durch Nichtinkenntnissetzung von Verfahren ist lediglich ein Rechtsreflex, der die Anhörungsrüge nicht rechtfertigen kann.

28

Nach alledem war der als Anschlussbeschwerde auszulegende Antrag der Staatskasse auf Festsetzung einer noch geringeren Vergütung materiell nicht zu prüfen, obwohl, wie noch unter 3. darzulegen sein wird, er in der Sache durchaus seine Berechtigung hätte und die tatsächlich zustehende Vergütung des Beschwerdeführers sogar noch geringer wäre.

29

3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist in der Sache unbegründet. Ihm stehen nicht Terminsgebühr und Erledigungsgebühr kumulativ zu, im vorliegenden Fall wäre richtigerweise sogar keine der beiden Gebühren zu vergüten gewesen.

30

Gemäß VV 3106 gibt es auch im sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr. Diese entsteht (außer bei tatsächlicher Durchführung eines Termins) nach dem Wortlaut dieses Gebührentatbestandes auch, wenn im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

31

Streitig ist vorliegend allein die letzte Alternative des angenommenen Anerkenntnisses, wobei diese Alternative wie auch die beiden anderen Alternativen vornehmlich dem Zweck dienen dürfte, den Rechtsanwalt nicht deshalb schlechter zu stellen, weil eine eigentlich notwendige mündliche Verhandlung entfällt bzw. auch, die Gerichte zu entlasten, indem nicht von Anwaltsseite nur deswegen die Durchführung eines Termins begehrt wird, um nicht der Terminsgebühr verlustig zu gehen.

32

In Übereinstimmung mit der Auffassung des SG Neubrandenburg ist der Katalog für Fälle der fiktiven Terminsgebühr abschließend und kann nicht um vergleichbare oder angeblich vergleichbare Fälle erweitert werden. Insoweit scheitert die Anerkennung einer Terminsgebühr schon daran, dass es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der 3. Alternative selbstverständlich um ein volles Anerkenntnis handeln muss, denn ein angenommenes Teilanerkenntnis erledigt den Rechtsstreit überhaupt nicht. Erledigt sich der Rechtsstreit gleichwohl wie im vorliegenden Fall, so handelt es sich eben nicht um eine Erledigung durch angenommenes Teilanerkenntnis, sondern um Erledigung durch Annahme eines Teilanerkenntnisses und Klagerücknahme im Übrigen, was de facto einem außergerichtlichen Vergleich weitgehend entspricht.

33

Lediglich der Vollständigkeit halber ist aber bereits an dieser Stelle anzumerken, dass vorliegend entgegen auch der Annahme des Beschwerdegegners noch nicht einmal von der Annahme eines Teilanerkenntnisses ausgegangen werden kann. Ein Teilanerkenntnis liegt per Definitionen dann vor, wenn die Beklagtenseite einen Teil des streitgegenständlichen Anspruches verbindlich anerkennt. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall gewesen. Nach der Rechtssprechung der für Grundsicherung zuständigen Senate des LSG Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich beim Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II um einen eigenständigen Streitgegenstand und nicht etwa nur um ein "Minus" zur unbedingten Grundsicherungsleistung. Insoweit hat das SG im vorliegenden Rechtsstreit mit seinem Hinweisschreiben die Beklagtenseite nur dazu veranlasst, einen überhaupt nicht streitgegenständlichen Anspruch anzuerkennen, den diese im Übrigen zuvor überhaupt noch nicht abgelehnt hat, sondern lediglich mangels diesbezüglicher Antragstellung nur nicht geprüft hatte. Erklärt die Klägerseite den Rechtsstreit bei einem solchen Angebot eines nichtstreitgegenständlichen "aliud" für erledigt, so handelt es sich hierbei nicht um die Annahme eines Teilanerkenntnisses, sondern letztlich um eine volle Klagerücknahme.

34

Genau vor diesem Hintergrund hat das SG letztlich zu Unrecht eine Erledigungsgebühr nach VV 1006 i.V.m. VV 1005 und VV 1000 sowie VV 1002 anerkannt. Nach diesen Gebührentatsbeständen ist im Sozialgerichtsprozess eine Einigungsgebühr nach VV 1000 oder eine Erledigungsgebühr nach VV 1002 unter besonderer Berücksichtigung der Betragsrahmengebühren zu berücksichtigen. Die Einigungsgebühr nach VV 1000 entsteht insoweit für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Partei über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Erledigungsgebühr nach VV 1002 entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt.

35

Eine Erledigungsgebühr kam daher vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil eben der vorliegend streitgegenständliche Bescheid überhaupt nicht geändert wurde, vielmehr wurde die Klage gegen ihn - wie bereits dargelegt - letztlich einfach zurückgenommen. Diskutabel erschiene eine Einigungsgebühr unabhängig davon, ob die darlehensweise Gewährung im Klageverfahren Gegenstand war oder nicht. Dies würde aber nach Auffassung des Senates, um von einer Einigung sprechen zu können, zumindest voraussetzen, dass es einer Einigung überhaupt bedurfte, das heißt, dass zumindest Streit über den Teil bestand, dessen bezüglich die Beklagtenseite nachgegeben hat. Vorliegend hatte die Beklagtenseite aber die darlehensweise Gewährung zu keiner Zeit in Abrede gestellt, eine abschließende Prüfung war lediglich mangels diesbezüglicher Antragstellung unterblieben. Insoweit kam hier auch die Alternative der "Einigung" nicht in Betracht.

36

Anzumerken ist, dass diese Ausführungen letztlich vollumfänglich dem Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren entsprechen, wo dieser gerade betont hat, hier läge überhaupt kein Teilanerkenntnis vor, vielmehr hätte er sich die Erledigungsgebühr deshalb verdient, weil der Kläger auf den eigentlichen Streitgegenstand verzichtet habe und er diesen davon habe überzeugen müssen. Erst nachdem nach erstinstanzlicher Entscheidung dieses Bewegen des Rechtsanwaltes zu einer De-facto-Klagerücknahme gerade nicht hinreichend für eine Erledigungsgebühr erschien, ist er befremdlicherweise auf eine andere Argumentation umgeschwenkt und hat plötzlich doch ein angenommenes Teilanerkenntnis gesehen.

37

Nachdem nach alledem dem Beschwerdeführer materiell lediglich die Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertssteuer zugestanden hätte und er damit (wie unter 2. dargelegt) durch den erstinstanzlichen Beschluss bestandskräftig bereits weitaus besser gestellt ist, kam es auf die Einwände der Staatskasse zur Angemessenheit der Mittelgebühr nicht an; insoweit sei lediglich angemerkt, dass auch diese Einwände im vorliegenden Fall durchaus diskutabel erschienen.

38

Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 RVG).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.