Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 189

(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 184


(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Mai 2019 - L 12 SF 152/19 E

bei uns veröffentlicht am 07.05.2019

Tenor I. Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Pauschgebühren mit Kostenrechnung vom 08.04.2019 in Verbindung mit den Nrn. 2 -14 des Auszuges aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren, GVZ-Nr. 241, in Höhe von jeweils 225,00 EUR

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - L 3 SB 94/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 3. April 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Okt. 2018 - L 2 AS 375/16 B

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor Die Beschwerde wird unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Das Beschwerdeverfahren betrifft die Höhe der durch den Beschwerdegegner zu erstattenden Vergütungsan

Bundessozialgericht Beschluss, 19. Feb. 2018 - B 6 SF 3/17 S

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor Auf die Erinnerung wird in dem Verzeichnis der Pauschgebühren des Bundessozialgerichts für das Quartal IV/2016 vom 11. Januar 2017 die Feststellung, dass die Erinnerungsführerin für das Revis

Bundessozialgericht Beschluss, 29. Sept. 2017 - B 13 SF 8/17 S

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 9. April 2015 wird verworfen.

Sozialgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 28. Dez. 2015 - S 34 SF 50/15

bei uns veröffentlicht am 28.12.2015

Tenor Die Feststellung der Streitsachengebühr vom 02.10.2014 in Höhe von 450,00 EUR wird aufgehoben. Gründe I. 1 Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 184 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Ver

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Okt. 2015 - S 1 SF 3222/15 E

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Juli 2015 im Verfahren S 4 SV .../15 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe  I

Landessozialgericht NRW Beschluss, 09. Feb. 2015 - L 9 AL 321/14 B

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.11.2014 wird als unzulässig verworfen. 1Gründe: 2I. 3Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Bezir

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Okt. 2012 - L 5 SF 24/12 B KO

bei uns veröffentlicht am 01.10.2012

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 2. April 2012 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 In dem Rechtsstreit des Antragstellers vor d

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Sept. 2012 - L 5 AS 44/10 B

bei uns veröffentlicht am 18.09.2012

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Höh

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Sept. 2012 - L 5 SF 79/12 B KO

bei uns veröffentlicht am 03.09.2012

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 3. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Mit

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Sept. 2008 - L 1 SK 9/08

bei uns veröffentlicht am 08.09.2008

Tenor Die Beschwerde der I. wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der I. wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Der Kläger hatte nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erstinstanz

Referenzen

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen...
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen...
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen...