Abgabenordnung - AO 1977 | § 15 Angehörige
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Angehörige sind:
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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08/05/2014 10:03
An der „steuerlichen Gesetzgebungsfront“ ist es in letzter Zeit eher ruhig verlaufen, die folgenden zwei Gesetzgebungsvorhaben verdienen jedoch näherer Aufmerksamkeit.
Subjectsaktuelle Gesetzgebung
24/04/2014 12:57
Sogenannte Alt-Aktiengesellschaften unterliegen damit auch dann der drittelparitätischen Mitbestimmung, wenn sie weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu
(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten v
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist,2. wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist,3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren
Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straft
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published on 06/09/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 140/12 vom 6. September 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja AO § 370 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 1 Zur Zurechnung erworbener Geschäftsanteile bei formunwirksamer
published on 02/11/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 544/09 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2010 gemä
published on 26/07/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 172/00 Verkündet am: 26. Juli 2001 Fitterer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ------------------
published on 18/06/2015 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung eines Gewinns aus dem Verkauf von Anteilen an der
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