Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juni 2013 - L 2 VS 9/13

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2013:0618.L2VS9.13.0A
bei uns veröffentlicht am18.06.2013

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung geltend.

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Die Klägerin ist als Ehefrau Sonderrechtsnachfolgerin des am 1962 geborenen und im Juli 2007 verstorbenen Dr. E... Der Verstorbene leistete vom 5. November 1980 bis zum 31. Oktober 1983 als Unteroffizier auf Zeit Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (NVA). Er war von April 1981 bis Oktober 1983 als Operator/Funkmesstechniker an Radarstationen des Typs P-40/1S12 tätig. Eine Bewertung der Arbeitsplatzverhältnisse nach den Kriterien des Berichtes der Radarkommission vom 5. November 2004 ergab an den Senderöhren des Gerätetyps eine Betriebsspannung von 12 bis 49 KV und den Austritt ionisierender Strahlungen bei Expositionen an Händen, Oberkörper und Kopf. Dr. E... war eigenen Angaben zufolge den Expositionen insbesondere bei den Antennenjustierungen und bei Notreparaturen im Rahmen von Instandsetzungen ausgesetzt. Er erkrankte an einem Glioblastom des Grades IV-WHO. Die Erkrankung trat ausweislich der Akten am 23. November 2006 als epileptischer Grand Mal-Anfall zutage. Der Tumor wurde am 10. Januar 2007 operiert. Dr. E... beantragte am 24. Januar 2007 bei der Unfallkasse des Bundes die Anerkennung einer Berufskrankheit. Die Unfallkasse holte Befundunterlagen des praktischen Arztes R... vom 11. Mai 2007 nebst Unterlagen ein und ermittelte die Strahlenexposition am Arbeitsplatz in der NVA. Anschließend gab sie den Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte ab. Nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte die Klägerin am 12. September 2007 Entschädigungsleistungen. Mit Bescheid vom 7. Mai 2008 erkannte die Beklagte ein Glioblastom WHO-Grad IV als Dienstbeschädigung (Db) an, setzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE; jetzt Grad der Schädigungsfolgen - GdS) für die Zeit vom 10. Januar bis 24. Juli 2007 auf 100 fest und gewährte für die Zeit ab 1. Januar 2007 einen Dienstbeschädigungsausgleich (DbA) in Höhe von monatlich 547,00 EUR. Der Nachzahlungsbetrag für die Monate Januar bis Juli 2007 betrug 3.832,00 EUR.

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Mit ihrem Widerspruch vom 4. Juli 2008 begehrte die Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2008 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für eine Hinterbliebenenrente bestehe im Rahmen des DbA keine Rechtsgrundlage. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz - DbAG) vom 11. November 1996 regele einen Dienstbeschädigungsausgleich nur für Personen, die nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Versorgungssystemen (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) einen Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente als Voll- oder Teilrente hätten. Die Regelung über den Dienstbeschädigungsausgleich stelle eine Anlehnung an das Beamten- und Soldatenrecht dar, jedoch seien die Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht übernommen worden. Vielmehr stelle das DbAG eine eigenständige Regelung dar. § 1 DbAG berücksichtige nur die Geschädigten, nicht jedoch deren Hinterbliebene. Hinterbliebenenansprüche und –anwartschaften der Versorgungsordnung der NVA seien nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. § 1 DbAG stelle ein abschließendes Rechtssystem dar.

4

Gegen die Entscheidung hat die Klägerin am 20. Januar 2009 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben und eine Verfassungswidrigkeit der Regelung geltend gemacht. Die Übertragung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AAÜG verstoße gegen das Gebot zum Schutz des Eigentums, weil dadurch Rechtspositionen, nämlich der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung, wegfielen. Die Übertragung der Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung stelle keine vollständige Kompensation der früheren Ansprüche dar, weil ihr verstorbener Ehemann ohnehin Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe und sie selbst demzufolge auch ohne die Übertragung der Ansprüche wegen der Dienstbeschädigung einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gehabt hätte. Die Versorgung wegen der Dienstbeschädigung stelle einen Ausgleich wegen der im Dienst erlittenen Schäden dar. Obwohl ihr Ehemann eine Dienstbeschädigung erlitten habe, sehe das Gesetz für sie keinen Versorgungsanspruch vor. Die Regelung verstoße gegen das allgemeine Gleichheitsgebot, weil ohne einen hierfür sachlichen Grund die Hinterbliebenen der NVA-Soldaten anders behandelt würden als die Hinterbliebenen der Bundeswehrsoldaten. Sie habe keine Ansprüche aus der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung (SinA) bzw. deren Nachfolgerin, der Finanzierungs- und Beratungsgesellschaft mbH, weil dies einen Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 1990 voraussetzen würde.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2008 zu verurteilen, ihr aufgrund der mit Bescheid vom 7. Mai 2008 anerkannten Dienstbeschädigung des Herrn Dr. E..., verstorben Juli 2007, Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und ausgeführt, auch in der DDR habe es zusätzlich zu der Hinterbliebenenrente der Sozialversicherung keine Dienstbeschädigungsausgleich-Hinterbliebenenrente gegeben. Hierzu hat die Beklagte auf Abschnitt I/4/405 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 7 der Versorgungsordnung der NVA (VSO-NVA) verwiesen. Dr. E... habe während seines aktiven Wehrdienstes gemäß Teil I/1/101/1 der VSO-NVA der Versicherungspflicht nach der Versorgungsordnung, nicht aber den Regelungen der Sozialversicherung der DDR unterlegen. Er habe durch sein Ausscheiden aus der NVA keine Versorgungsansprüche aus der VSO-NVA verloren. Dienstbeschädigungsvoll- und –teilrenten seien erst nach dem Ausscheiden aus der NVA gezahlt worden. Die Dienstbeschädigungsvollrenten seien gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Für die Teilrenten habe § 9 Abs. 1 Nr. 2 AAÜG gegolten. Danach sei die Auszahlung der Ansprüche durch die Rentenversicherungsträger in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe vorgenommen worden. Diese Regelungen hätten im Rahmen des § 3 DbAG für den Dienstbeschädigungsausgleich entsprechend gegolten.

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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29. November 2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle für einen Anspruch der Klägerin auf einen Dienstbeschädigungsausgleich an einer Rechtsgrundlage. Das DbAG stelle seit dem 1. Januar 1997 ein eigenständiges Leistungssystem zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen der Angehörigen von Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet dar. Dadurch sollten Härten ausgeglichen werden, die dadurch entstanden seien, dass Dienstbeschädigungsteilrenten der Sonderversorgungssysteme nicht neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden könnten und eine Überführung der Ansprüche in die gesetzliche Unfallversicherung zu Besserstellungen gegenüber den Soldaten, Polizisten und Beamten der alten Bundesländer geführt hätte. Die Ausgestaltung der Ansprüche lehne sich an deren Unfallfürsorge an. Die Klägerin zähle nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des DbAG. Dieses berücksichtige nur die Bezieher von Dienstbeschädigungsvoll- und –teilrenten sowie die Personen, die vor dem 19. Mai 1990 in das damalige Bundesgebiet übersiedelt seien und dadurch ihren Anspruch aus den Sonderversorgungssystemen verloren hätten. Hierzu gehöre die Klägerin nicht. Eine Hinterbliebenenversorgung sei im DbAG nicht vorgesehen. Dessen Regelungen seien auch nicht entsprechend anzuwenden. Es fehle dazu an einer planwidrigen Regelungslücke. Das DbAG solle unter anderem die Mehraufwendungen ausgleichen, die infolge der Db notwendig seien, und der Wortlaut des § 1 DbAG sei eindeutig. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach den Regelungen des SVG in Verbindung mit dem BVG komme nicht in Betracht, weil der Ehemann der Klägerin nicht Wehrpflichtiger im Sinne des SVG gewesen sei. Das SVG finde erst ab 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet Anwendung, nicht aber auf Soldaten der ehemaligen NVA, es sei denn, diese hätten nach dem Beitritt eine WdB erlitten. Der Ehemann der Klägerin sei jedoch vor dem Beitritt aus der NVA ausgeschieden und habe seine Db vorher erlitten. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten seien diese Bestimmungen nicht erweiternd auszulegen. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Die immer noch unterschiedlichen Lebensbedingungen in den alten und den neuen Bundesländern rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung der Hinterbliebenen der Wehrdienstgeschädigten. Die Klägerin sei auch nicht in ihrem Eigentum verletzt, denn der DbA sei ein höchstpersönlicher Anspruch ihres Ehemannes gewesen.

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Gegen die ihr am 4. Februar 2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 20. Februar 2013 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Die Klägerin trägt in Ergänzung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen vor, die Tatsache, dass das DbAG anders als § 80 SVG keine Hinterbliebenenversorgung regele, sei verfassungswidrig. Dieser Mangel werde auch nicht durch die rentenrechtliche Hinterbliebenenversorgung kompensiert. Die Klägerin sieht sich hierin durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. November 2001 – 1 BvL 19/93 – bestärkt. Es sei nicht gerechtfertigt, die Hinterbliebenen von Soldaten der NVA anders zu behandeln als die Hinterbliebenen von Soldaten der Bundeswehr. Zwar seien die Sozialversicherungssysteme in der DDR und der Bundesrepublik Deutschland nicht miteinander vergleichbar. Die Versorgungsansprüche wegen einer Wehrdienstbeschädigung beruhten jedoch nicht auf einem Sozialversicherungssystem, sondern es seien Ausgleichsleistungen für Schädigungen, die der Soldat in Aufopferung für die Allgemeinheit erlitten habe. Dies gelte für die Soldaten im Osten wie im Westen gleichermaßen und rechtfertige keine Ungleichbehandlung der Ansprüche der Hinterbliebenen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr in Abänderung des Bescheides vom 7. Mai 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2008 eine Hinterbliebenenversorgung wegen der bei dem am 20. Juli 1962 geborenen und am 24. Juli 2007 gestorbenen Dr. E... anerkannten Dienstbeschädigung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

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und bezieht sich auf den Inhalt ihres erstinstanzlichen Vortrags.

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In der Berufungsverhandlung haben die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts für das Jahr 2013 ist er u. a. für Streitigkeiten aus dem Versorgungsrecht zuständig. Eine Sonderzuweisung für Streitigkeiten nach dem AAÜG enthält der Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts nicht. Auch eine Sonderzuweisung für Streitigkeiten nach dem DbAG ist darin nicht vorgesehen. Die Zuweisung für Versorgungsstreitigkeiten entspricht der Regelung über das Soziale Entschädigungsrecht in § 31 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG; zur Entwicklung der entsprechenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 SGG: Groß in Hk-SGG, 4. Aufl., § 10 Rz. 1; vgl. zur Anwendung auf das Soldatenversorgungsrecht Bundessozialgericht [BSG] vom 12. Februar 2003 - B 9 VS 6/01 R, USK 2003-90). Das Soziale Entschädigungsrecht (Recht der sozialen Entschädigung) bei Gesundheitsschäden in §§ 10 Abs. 1 und 31 Abs. 1 SGG ersetzte die Verfahren der Kriegsopferversorgung. Mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) änderte das 6. SGGÄndG (BGBl. I, S. 2144) mit Wirkung vom 2. Januar 2002 die Vorschrift redaktionell ab. Das Soziale Entschädigungsrecht erfasst Rechtsstreitigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG und dabei Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG – mit Ausnahme der §§ 25 bis 27j BVG) und der Regelungen, die darauf verweisen (Behn in Peters/Sauter/Wolff, SGG, § 10 Rz. 1). Um derartige Ansprüche geht es für die Klägerin, die ihren Anspruch aus dem DbAG ableitet. Danach setzt der Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich einen Anspruch auf eine Dienstschädigungsvoll- oder –teilrente aus einem Sonderversorgungssystem der DDR voraus, wenn dieser nach dem am 1. August 1991 geltenden Recht bestanden hatte oder aufgrund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr bestanden hatte (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), wenn er nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr bestanden hatte, weil der Betreffende vor dem 19. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die alten Bundesländer verlegt hatte (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder wenn der Anspruchsberechtigte eines Sonderversorgungssystems vor dessen Schließungen einen Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten hatte, wenn der anspruchsbegründende Zustand nach Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist (Abs. 2). Mit dem Verweis auf das AAÜG und dessen Anlage 2 sind die Zuständigkeiten für dieses Regelungswerk zu beachten. § 2 Abs. 1 AAÜG bestimmt, dass u. a. die in der Anlage 2 aufgeführten Sonderversorgungssysteme geschlossen werden. Hierzu zählt nach der Nr. 1 der Anlage auch die Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1957, der der Ehemann der Klägerin angehört hatte. Dieser Anspruch ist nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Nach § 4 Abs. 2 AAÜG werden nur in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf Invaliden- und Dienstbeschädigungsvollrente, Altersrente, Hinterbliebenenrente und Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente in die Rentenversicherung überführt. Der Dienstbeschädigungsausgleich ist in dieser abschließenden Regelung nicht genannt. Damit ist er kein versicherungsrechtlicher oder rentenrechtlicher, sondern ein versorgungsrechtlicher Anspruch. Die Klägerin begehrt die Hinterbliebenenleistung und macht nicht die Zuerkennung rentenrechtlicher Zeiten bzw. rentenrechtlicher Vorfragen geltend, wie sie nach den §§ 1, 5, 6 und 7 AAÜG aufgeworfen werden, die als Annexkompetenz in die Zuständigkeit eines Rentensenats des Landessozialgerichts fallen könnten. Zudem regelt § 2 DbAG mit einem Aufopferungsanspruch, dessen Höhe vom Grad einer Gesundheitsbeschädigung abhängt und der dem Anspruch aus § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ähnelt, auch inhaltlich eine Leistung des Sozialen Entschädigungsrechts. Dem Umstand, dass das DbAG anders als andere Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts nicht auf das gesamte BVG, sondern nur auf die Grundrente verweist, kommt dabei nur untergeordnete Bedeutung zu. Schließlich begründet auch § 3 DbAG keine andere Zuständigkeit. Danach gelten für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und für den Rechtsweg die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des AAÜG und dessen Erstattungsverordnung entsprechend und es sind die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB X) anzuwenden. Diese Regelung nimmt lediglich eine Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten im Sinne des § 51 SGG vor, besagt aber nichts über die Senatszuweisung im Sinne der §§ 31 und 33 SGG (vgl. Urteil des Senats vom 29. März 2011 – L 2 VS 30/08 –, juris).

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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. November 2012 ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die Entscheidung der Beklagten bestätigt, mit der diese einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung verneint hat.

20

Die Beklagte ist für die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin gemäß Art. 13 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl II, 889 – Einigungsvertrag) zuständiger Versorgungsträger. Grundsätzlich treten zwar nach Art. 13 Abs. 1 die Länder in die Zuständigkeiten der staatlichen Behörde der ehemaligen DDR ein. Soweit die damaligen Behörden jedoch Aufgaben wahrgenommen haben, für die nach der Zuständigkeitsordnung des Bundes Bundesbehörden zuständig sind, gehen die Aufgaben auf diese über. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 3 DbAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 AAÜG. Die Beklagte ist Funktionsnachfolgerin im Hinblick auf das Sonderversorgungssystem der NVA.

21

Die Klägerin hat keinen materiellen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen gegenüber der Beklagten, denn hierfür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich geltend. Dieser ist abschließend im DbAG geregelt.

22

Dr. E... unterlag während seiner Wehrdienstzeit bei der NVA dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA gemäß der Anlage 2 zu § 1 Abs. 3 AAÜG. Dieses Sonderversorgungsystem beruhte auf der Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 1. September 1982 (VersO-NVA). Ziffer 202 VersO-NVA regelte die Anerkennung von Dienstbeschädigungen und Geldleistungen bei Dienstunfähigkeit wegen einer Dienstbeschädigung (Ziffer 212), ferner die Dienstbeschädigungsvollrente (Ziffer 422) und Dienstbeschädigungsteilrente (Ziffer 423). Renten wurden gezahlt, wenn der Armee-Angehörige infolge einer Dienstbeschädigung nach der Entlassung überwiegend oder teilweise arbeitsverwendungsunfähig war. In diesem Zusammenhang wurden auch Dienstbeschädigungs-Hinterbliebenenrenten gezahlt (Ziffer 424).

23

Nach § 2 Abs. 1 AAÜG wurden die Sonderversorgungssysteme der Anlage zu § 1 Abs. 3 zum 31. Dezember 1991 geschlossen. § 2 Abs. 2 AAÜG überführte die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Renten wegen Erwerbsminderung, Alters oder Todes in die gesetzliche Rentenversicherung. Dabei wurden die erworbenen Ansprüche wegen einer Dienstbeschädigungsvollrente gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AAÜG unmittelbar in der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der entsprechenden Zeiten als Beitragszeiten weitergeführt (vgl. § 5 AAÜG). Die Dienstbeschädigungsteilrenten wurden nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AAÜG nicht unmittelbar in die Rentenversicherung überführt, sondern gemäß § 9 Abs. 2 AAÜG nach Maßgabe der Angaben des Versorgungsträgers vom Rentenversicherungsträger ausgezahlt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber des AAÜG die Ansprüche aus den Zusatz- und Versorgungssystemen der DDR ausschließlich auf rentenrechtlichem Wege fortgeführt. Unter verfassungsrechtlichen Aspekten ist dabei kritisiert worden, dass damit unfallversicherungsrechtliche oder versorgungsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen seien (vgl. hierzu BSG vom 18. Juni 1996 – 9 RV 13/95, SozR 3-8110 Kap XIX B III Nr. 5 Nr. 1). Der Gesetzgeber reagierte daraufhin mit dem AAÜG-Änderungsgesetz vom 11. November 1996 (BGBl. I, S. 1674), als dessen Art. 3 das DbAG geschaffen wurde. Dabei betonte der Gesetzgeber (BT-Drucks. 13/4587), dass die Ansprüche nach dem DbAG an das BVG angelehnt seien, ohne die darin enthaltenen Ansprüche zu übernehmen (vgl. auch die Antwort der Bundesregierung vom 28. Juli 2006 auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE, BT-Drucks 16/2160, in BT-Drucks. 16/2320, Ziffer 14). Das DbAG regelt damit die Versorgungsansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Die Ansprüche richten sich nach § 1 DbAG. Weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch des Absatzes 2 liegen vor.

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§ 1 Abs. 1 Nr. 1 DbAG setzt voraus, dass die anspruchsberechtigte Person einen Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente als Voll- oder Teilrente aus dem Sonderversorgungssystem hatte. Dies war bei Dr. E... nicht der Fall, denn zum einen war er bereits vor der Bescheidung seines Antrags verstorben und – wesentlich – zum anderen setzt Ziffer 422 der VersO-NVA für einen Anspruch auf eine Db-Rente voraus, dass der Armee-Angehörige nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsvollrente hatte – diese wäre der Fall gewesen, da er ab Januar 2007 voll erwerbsgemindert und zuvor vollständig gesund gewesen war – und wenn er infolge einer Dienstbeschädigung überwiegend arbeitsverwendungsfähig gewesen sei, wenn jedoch gleichzeitig - als negative weitere Voraussetzung - kein Anspruch auf eine Invaliden-Rente bestanden hätte. Dies wäre nach Ziffer 411 der VersO-NVA aber der Fall gewesen. Deren Voraussetzungen sind im Wesentlichen gleich, sie knüpfen lediglich nicht an eine Dienstbeschädigung an. Daraus ergibt sich ein Vorrang der Invaliden-Rente vor der Db-Rente. Beide Renten wären nach dem oben Gesagten gemäß dem AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Daraus hätten sich dann die Hinterbliebenenrentenansprüche der Klägerin abgeleitet. Mangels einer teilweisen Erwerbsminderung wäre eine Db-Teilrente für Dr. E... nicht in Betracht gekommen. Diese wäre gemäß Ziffer 423 VersO-NVA unabhängig von einer Invalidenrente gezahlt worden. Auch sie wäre aber – wie oben ausgeführt – nach Maßgabe des § 9 AAÜG durch den Rentenversicherungsträger gezahlt worden.

25

Der Anspruch von Dr. E... auf den DbA, der mit der angefochtenen Entscheidung der Beklagten zugesprochen wurde, setzt gemäß § 1 Abs. 2 DbAG voraus, dass ein Angehöriger des Sonderversorgungssystems vor dessen Schließung einen Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten hat und der darauf beruhende ausgleichsbegründende Zustand erst nach der Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist. Damit war § 1 Abs. 2 DbAG die Rechtsgrundlage für die Zahlung durch die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ab 1. Januar 2007. Das DbAG sieht keine Hinterbliebenenrentenansprüche vor und folgt damit der Linie der VersO-NVA. Deren Ziffer 413 Nr. 1 Abs. 1 setzt für einen Db-Hinterbliebenenrentenanspruch voraus, dass der Armee-Angehörige während des aktiven Wehrdienstes an den Folgen einer Dienstbeschädigung gestorben ist; das war im Fall von Dr. E... nicht der Fall. Bei einem Tod an den Folgen einer Dienstbeschädigung nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst besteht gemäß Abs. 2 ein Anspruch auf Dienstbeschädigungs-Hinterbliebenenrente dann, wenn der Verstorbene einen Anspruch auf Dienstbeschädigungsrente hatte. Das war – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Die Regelung über eine Dienstbeschädigungs-Hinterbliebenenrente knüpfte also an einen Anspruch des Armee-Angehörigen auf eine Dienstbeschädigungsrente an. Im Falle eines Dienstbeschädigungsausgleichs bestand nach der VersO-NVA kein Hinterbliebenenrentenanspruch. Folglich scheitern die Ansprüche der Klägerin auf eine Hinterbliebenenleistung daran, dass Dr. E... einen Dienstbeschädigungsausgleich, nicht aber eine Dienstbeschädigungsrente erhalten hat.

26

Der Senat sieht darin keinen Verstoß gegen das Gebot zum Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 Grundgesetz (GG) und gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat sieht sich hierin im Einklang mit dem Urteil des BSG vom 18. Juni 1996 – 9 RV 13/95 –.

27

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche der Soldaten der NVA und ihrer Hinterbliebenen überhaupt dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterfallen (offen gelassen in BVerfG vom 21. November 2001 – 1 BvL 19/93). Dies ist zweifelhaft, denn öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen oder Ansprüche unterfallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u. a. nur dann dem Eigentumsschutz, wenn sie zu einem erheblichen Teil auf Eigenleistungen beruhen (vgl. zuletzt BVerfG vom 1. Dezember 2010 – 1 BvR 2628/07, BVerfGE 128, 90, Rz. 31 bei juris). Zumindest daran fehlt es bereits bei dem geltend gemachten Anspruch, der – anders als versicherungsrechtliche Ansprüche – seine Grundlage nicht in Beitragszahlungen von Dr. E... hätte. Maßgeblich ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Überleitung der Ansprüche aus dem Sonderversorgungssystem der NVA ohne Berücksichtigung von Hinterbliebenenansprüchen im Rahmen des DbA den Armee-Angehörigen oder ihren Hinterbliebenen keine Eigentumsposition entzogen worden ist, weil sie diese vor der Überleitung auch nicht hatten. Wie ausgeführt, bestand auch zuvor kein Anspruch auf eine Db-Hinterbliebenenrente als DbA, weil die Klägerin nach Ausscheiden von Dr. E... aus der NVA einen allgemeinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Der ist ihr nach der Überleitung der Ansprüche aus dem Sonderversorgungssystem in die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich verblieben, unabhängig davon, ob ein Witwenrentenanspruch aufgrund der in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten ohnehin bestanden hätte und angesichts der eigenen Einkommensverhältnisse der Klägerin tatsächlich besteht. Ein Sonderopfer ist den Armee-Angehörigen und deren Hinterbliebenen damit nicht abverlangt (vgl. zum Sonderopfer: BSG, a.a.O., Rz. 18).

28

Auch das allgemeine Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Dieses verlangt eine Gleichbehandlung zweier Sachverhalte, wenn zwischen Ihnen keine solchen tatsächlichen Unterschiede bestehen, dass eine unterschiedliche rechtliche Behandlung gerechtfertigt wäre (BVerfG v. 14. März 2000 – 1 BvR 294/96 u.a., BVerfGE 102, 41). Das BSG (a.a.O.) hat ausgeführt, dass eine Gleichstellung der Soldaten der NVA mit denen der Bundeswehr nicht herbeigeführt werden könne, sondern dass in verschiedener Hinsicht die Rechtsstellungen der Armee-Angehörigen in den beiden Streitsystemen unterschiedlich ausgeprägt seien. Dabei ist dem Gesetzgeber insbesondere bei der Regelung komplexer Rechtsmaterien, wie sie die Überführung der Ansprüche aus den Sonderversorgungssystemen darstellt, ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen (BVerfG v. 8. Juni 1988 – 2 BvL 9/85 u.a., BVerfGE 78, 249). Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt erst dann vor, wenn es keinen am Gerechtigkeitsgedanken orientierten objektiv vorliegenden sachlichen Grund für die rechtliche Differenzierung gibt (vgl. dazu Jarass in Jarass/Pieroth, GG 12. Auflage 2012, Art. 3 Rn. 14 ff). Dies ist bei der Ausgestaltung der Ansprüche der Soldaten der NVA gegenüber denen der Bundeswehr nicht der Fall. Zwar hat das BSG in dem o. a. Urteil ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung versorgungs- oder unfallversicherungsrechtlicher Ansprüche unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich sein könne; dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Entscheidung des BSG eine Rechtslage zugrunde lag, die vor dem Inkrafttreten des DbAG gegolten hat. Damit ist der Gesetzgeber mit Art. 3 des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 diesen Bedenken entgegengetreten. Durch die rentenrechtliche Berücksichtigung der Dienstbeschädigungen ist eine besondere Härte, die Grundlage für eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sein könnte, nicht mehr gegeben. Damit hat der Gesetzgeber nach Ansicht des Senats seinen Ausgestaltungsspielraum für die Rechtslage mit der Fassung des Art. 3 AAÜG-ÄndG nicht verletzt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in § 5 AAÜG die Zeiten der Zugehörigkeit in einem Sonderversorgungssystem auch als rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden. Die Berücksichtigung von Dienstunfällen beschränkt sich folglich lediglich darauf, dass – ungeachtet der rentenrechtlichen Ansprüche – Versorgungsansprüche wegen der Dienstbeschädigungen nur den Mitgliedern der Versorgungssysteme selbst, nicht aber ihren Angehörigen zustehen. Sie bleiben jedoch nicht gänzlich unbeachtlich. Dies ist im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG eine hinnehmbare Einschränkung, wenn man mit dem BSG von der Prämisse ausgeht, dass eine Gleichstellung von NVA- und Bundeswehrsoldaten nicht erreicht werden kann, weil ihre Rechtsposition unterschiedlich ausgestaltet ist.

29

Schließlich ergibt sich auch aus dem Urteil des BVerfG vom 21. November 2001 (aaO) nichts anderes. Denn es erging ausdrücklich zu der Rechtslage, die von 1991 bis 1996 bestanden hat (Rz. 1 im Urteilsabdruck nach juris) und es ist darin erwähnt (Rz. 28 im Urteilsabdruck), dass sich durch das DbAG (= Art 3 des AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996) die Rechtslage geändert hat, indem die Dienstbeschädigungsteilrenten, die zuvor mit Schließung der Sonderversorgungssysteme wegfielen, nunmehr als eigenständige Leistung weitergeführt werden.

30

Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass die Gesetzeslage keine Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung vorsieht. Nach dem oben Ausgeführten sieht der Senat dies in gleicher Weise. Er hält aufgrund der rentenrechtlichen Kompensation der Ansprüche aus den Sonderversorgungssystemen diese Gesetzeslage jedoch nicht für verfassungswidrig.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

32

Der Senat hat dem Umstand, dass Versorgungsansprüche der Armee-Angehörigen der NVA zwar rentenrechtlich, nicht aber versorgungsrechtlich weiter geführt werden, grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher die Revision zugelassen.


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Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 6 Art der Überführung in die Rentenversicherung


(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Rege

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 5 Pflichtbeitragszeiten


(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechste

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 25


(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). (2) Aufgabe der Krie

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 33


(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsve

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 7 Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts


(1) Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird höchstens bis zu dem jeweiligen Betr

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 10


(1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheit

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 80 Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung


Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorsc

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 4 Überführung in die Rentenversicherung


(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:1.Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung,2.zusätzliche Altersversorgung und3.zusätzliche Hinterbli

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 31


(1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelege

Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz - AusglBGG | § 2 Höhe


(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach §

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 9 Auszahlung von Versorgungsleistungen


(1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt: 1. Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf a) Übergangsrente,b) Vorruhestandsgeld,c) Invali

Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz - AusglBGG | § 3 Verfahren, Erstattung, Rechtsweg


Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartsch

Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz - AusglBGG | § 1 Anspruch


(1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen, die 1. Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwa

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 2 Grundsätze der Überführung


(1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungssysteme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen. (2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter E

Referenzen - Urteile

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juni 2013 - L 2 VS 9/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juni 2013 - L 2 VS 9/13.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Juli 2017 - L 20 VS 3/17

bei uns veröffentlicht am 25.07.2017

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen. II. Die Klage gegen die Bescheide vom 17.05.2017 und 29.06.2017 wird abgewiesen. III. Außergerichtliche Koste

Referenzen

(1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen, die

1.
Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten,
2.
Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.
Wurde am 28. Februar 2002 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt.

(2) Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehört und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, haben Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der anspruchsbegründende Zustand nach Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist.

(1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungssysteme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen.

(2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes werden zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 1. Januar 1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.

(2a) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. Juni 1993 überführt. Vom 1. Juli 1993 an sind die Regelungen der Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.

(3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden, gelten die Ansprüche als in einem Versorgungssystem erworben.

(1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen, die

1.
Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten,
2.
Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.
Wurde am 28. Februar 2002 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt.

(2) Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehört und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, haben Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der anspruchsbegründende Zustand nach Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist.

(1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungssysteme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen.

(2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes werden zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 1. Januar 1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.

(2a) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. Juni 1993 überführt. Vom 1. Juli 1993 an sind die Regelungen der Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.

(3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden, gelten die Ansprüche als in einem Versorgungssystem erworben.

(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:

1.
Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung,
2.
zusätzliche Altersversorgung und
3.
zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.

(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:

1.
Invalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente,
2.
Altersrente und
3.
Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten

1.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten,
2.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten,
3.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.

(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem

1.
Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
2.
Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2, um 6,84 vom Hundert zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert. Hierfür werden aus dem nach Satz 1 und 2 für den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrags den Monatsbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Leistung, wird dieser so lange gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag erreicht. Die Sätze 1 bis 6 sind auch bei Beginn einer Rente wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente bezogen hat, die unter Anwendung der Sätze 1 bis 6 oder des § 307b Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist.

(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.

(1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt:

1.
Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf
a)
Übergangsrente,
b)
Vorruhestandsgeld,
c)
Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und
d)
befristete erweiterte Versorgung.
2.
Ansprüche auf Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten.
3.
Ansprüche auf Elternrenten.
Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. Die Auszahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsträger die Beendigung festgestellt hat.

(3) Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger wird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfänger entbunden. Er stellt die für die Auszahlung der Leistung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung der Leistung maßgebenden Umstände fest und erläßt die erforderlichen Verwaltungsakte. Darüber hinaus hat er der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforderlichen Daten zu übermitteln.

(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und sonstige Dritte dem Versorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.

Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen, die

1.
Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten,
2.
Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.
Wurde am 28. Februar 2002 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt.

(2) Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehört und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, haben Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der anspruchsbegründende Zustand nach Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist.

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau können eigene Kammern gebildet werden.

(2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kammern zu bilden. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch

1.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, soweit diese Entscheidungen und die streitgegenständlichen Regelungen der Richtlinien die vertragsärztliche Versorgung betreffen,
2.
Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, denen die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Regelungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zugrunde liegen, und
3.
Klagen aufgrund von Verträgen nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung sowie Klagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a und 117 bis 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der Vergütung nach § 120 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von Verträgen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es um die Bereinigung der Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geht.

(3) Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungssysteme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen.

(2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes werden zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 1. Januar 1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.

(2a) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. Juni 1993 überführt. Vom 1. Juli 1993 an sind die Regelungen der Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.

(3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden, gelten die Ansprüche als in einem Versorgungssystem erworben.

(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:

1.
Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung,
2.
zusätzliche Altersversorgung und
3.
zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.

(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:

1.
Invalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente,
2.
Altersrente und
3.
Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten

1.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten,
2.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten,
3.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.

(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem

1.
Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
2.
Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2, um 6,84 vom Hundert zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert. Hierfür werden aus dem nach Satz 1 und 2 für den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrags den Monatsbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Leistung, wird dieser so lange gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag erreicht. Die Sätze 1 bis 6 sind auch bei Beginn einer Rente wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente bezogen hat, die unter Anwendung der Sätze 1 bis 6 oder des § 307b Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist.

(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Satz 1 gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.

(2) Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind.

(3) Als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit oder als Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gelten auch Zeiten der Tätigkeit im Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern, nicht jedoch Zeiten der vorübergehenden Zuordnung der Deutschen Grenzpolizei, der Transportpolizei und der Volkspolizei-Bereitschaften zum Ministerium für Staatssicherheit oder zum Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau sowie für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils ein eigener Senat gebildet werden.

(2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.

(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.

(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.

Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt:

1.
Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf
a)
Übergangsrente,
b)
Vorruhestandsgeld,
c)
Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und
d)
befristete erweiterte Versorgung.
2.
Ansprüche auf Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten.
3.
Ansprüche auf Elternrenten.
Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. Die Auszahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsträger die Beendigung festgestellt hat.

(3) Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger wird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfänger entbunden. Er stellt die für die Auszahlung der Leistung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung der Leistung maßgebenden Umstände fest und erläßt die erforderlichen Verwaltungsakte. Darüber hinaus hat er der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforderlichen Daten zu übermitteln.

(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und sonstige Dritte dem Versorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungssysteme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen.

(2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes werden zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 1. Januar 1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.

(2a) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. Juni 1993 überführt. Vom 1. Juli 1993 an sind die Regelungen der Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.

(3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden, gelten die Ansprüche als in einem Versorgungssystem erworben.

(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:

1.
Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung,
2.
zusätzliche Altersversorgung und
3.
zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.

(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:

1.
Invalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente,
2.
Altersrente und
3.
Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten

1.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten,
2.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten,
3.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.

(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem

1.
Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
2.
Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2, um 6,84 vom Hundert zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert. Hierfür werden aus dem nach Satz 1 und 2 für den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrags den Monatsbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Leistung, wird dieser so lange gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag erreicht. Die Sätze 1 bis 6 sind auch bei Beginn einer Rente wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente bezogen hat, die unter Anwendung der Sätze 1 bis 6 oder des § 307b Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist.

(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.

(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.

(1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt:

1.
Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf
a)
Übergangsrente,
b)
Vorruhestandsgeld,
c)
Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und
d)
befristete erweiterte Versorgung.
2.
Ansprüche auf Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten.
3.
Ansprüche auf Elternrenten.
Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. Die Auszahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsträger die Beendigung festgestellt hat.

(3) Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger wird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfänger entbunden. Er stellt die für die Auszahlung der Leistung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung der Leistung maßgebenden Umstände fest und erläßt die erforderlichen Verwaltungsakte. Darüber hinaus hat er der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforderlichen Daten zu übermitteln.

(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und sonstige Dritte dem Versorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.

(1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen, die

1.
Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten,
2.
Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.
Wurde am 28. Februar 2002 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt.

(2) Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehört und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, haben Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der anspruchsbegründende Zustand nach Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist.

(1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt:

1.
Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf
a)
Übergangsrente,
b)
Vorruhestandsgeld,
c)
Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und
d)
befristete erweiterte Versorgung.
2.
Ansprüche auf Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten.
3.
Ansprüche auf Elternrenten.
Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. Die Auszahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsträger die Beendigung festgestellt hat.

(3) Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger wird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfänger entbunden. Er stellt die für die Auszahlung der Leistung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung der Leistung maßgebenden Umstände fest und erläßt die erforderlichen Verwaltungsakte. Darüber hinaus hat er der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforderlichen Daten zu übermitteln.

(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und sonstige Dritte dem Versorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.

(1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen, die

1.
Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten,
2.
Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.
Wurde am 28. Februar 2002 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt.

(2) Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehört und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, haben Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der anspruchsbegründende Zustand nach Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.