Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 9 Auszahlung von Versorgungsleistungen

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 9 Auszahlung von Versorgungsleistungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt:

1.
Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf
a)
Übergangsrente,
b)
Vorruhestandsgeld,
c)
Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und
d)
befristete erweiterte Versorgung.
2.
Ansprüche auf Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten.
3.
Ansprüche auf Elternrenten.
Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. Die Auszahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsträger die Beendigung festgestellt hat.

(3) Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger wird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfänger entbunden. Er stellt die für die Auszahlung der Leistung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung der Leistung maßgebenden Umstände fest und erläßt die erforderlichen Verwaltungsakte. Darüber hinaus hat er der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforderlichen Daten zu übermitteln.

(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und sonstige Dritte dem Versorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß, der in der Höhe begrenzt ist, auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen1.Erwerbseinkommen,2.Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),3.Vermögenseinkommen,4.Elterngeld und5.Aufstockungsbeträge und Zuschläge na
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 18/06/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revis
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.