Landessozialgericht NRW Beschluss, 24. Juni 2015 - L 9 SO 408/14 B
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen und der Beschluss des Sozialgerichts wie folgt geändert: Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Erhöhung des vom Sozialgericht Gelsenkirchen für das erstinstanzliche Klageverfahren festgesetzten Streitwertes.
4Der Beklagte erbrachte der Mutter des Klägers vom 05.01.2012 bis zum 28.02.2013 Sozialhilfeleistungen i.H.v. 15.254,62 EUR für eine stationäre Heimunterbringung. Mit Bescheid vom 31.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2013 leitete der Beklagte in dieser Höhe etwaige Ansprüche der Mutter gegenüber dem Kläger auf sich über (§ 93 SGB XII). Der Kläger erhob hiergegen am 23.05.2013 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen Klage. Die Beteiligten erklärten das Verfahren am 30.07.2014 übereinstimmend für erledigt, nachdem der Beklagte den angegriffenen Bescheid aufgehoben hatte.
5Mit Beschluss vom 27.08.2014 hat das Sozialgericht den Streitwert für das Klageverfahren endgültig auf 7.627,31 EUR festgesetzt (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG). Das Sozialgericht hat ausgeführt, dass der Streitwert auf die Hälfte des Wertes des übergeleiteten Anspruchs festzusetzen sei, da durch den Bescheid die Forderung nicht begründet, sondern nur auf einen anderen Gläubiger übergeleitet werde. Zudem sei eine Vollstreckung aus dem Bescheid nicht möglich und die Forderung aus diesem nicht unmittelbar realisierbar.
6Hiergegen richtet sich die am 26.09.2014 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie trägt vor, dass es in der Sache um eine Forderung i.H.v. 15.254,62 EUR gegangen sei, so dass die Bedeutung der Sache mindestens diesen Wert aufweise. Da die vom Beklagten übergeleitete Forderung aber nach der Begründung des Bescheides auf insgesamt mehr als 30.935,24 EUR beziffert worden sei, müsse dieser Wert auch der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt werden.
7Dier Beschwerdeführerin beantragt schriftsätzlich,
8den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2014 abzuändern und den Streitwert auf 30.935,24 EUR, hilfsweise auf 15.254,62 EUR festzusetzen.
9Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Beschwerde zurückzuweisen.
11Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die dem Senat bei der Entscheidungsfindung vorlag.
12II.
131. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht durch den Berichterstatter (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG), sondern durch den Senat.
14Auf die zulässige aber unbegründete Beschwerde der Beschwerdeführerin war der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5000,- EUR festzusetzen.
152. Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200 EUR übersteigt. Beschwerdewert für das von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geführte Beschwerdeverfahren ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich auf Grund der bisherigen Festsetzung für den Anwalt als Beschwerdeführer ergibt, und der entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und vom Anwalt mit seiner Beschwerde erstrebten Wert ergibt (Hartmann, KostG, 45. Aufl. 2015, § 32 RVG Rn. 17. Die (einfache) Gebühr nach Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beläuft sich bei einem von der Beschwerdeführerin begehrten Streitwert von 30.935,24 EUR auf 863,00 EUR, bei dem vom Sozialgericht festgesetzten Streitwert auf 405,00 EUR. Die Beschwerdeführerin hat auch die Beschwerdefrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (sechs Monate nach Beendigung des Klageverfahrens) eingehalten, da die Klage erst am 30.07.2014 zurückgenommen worden ist.
16Schließlich war die Beschwerdeführerin auch befugt, die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts in eigenem Namen einzulegen. Nach § 32 Abs. 2 RVG kann sich ein Anwalt aus eigenem Recht über eine zu niedrige endgültige Wertfestsetzung beschweren (vgl. etwa Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.02.2015 - L 9 KA 7/14 B -, juris Rn. 18). Dies hat der jeweilige Prozessbevollmächtigte kenntlich zu machen (vgl. Landgericht Koblenz, Beschl. v. 23.12.2013 - 2 T 696/13 -, juris Rn. 2). Dies war vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde nicht im Namen und mit Vollmacht des Klägers, sondern in eigenem Namen eingelegt und hat dies auch telefonisch und mit Schriftsatz vom 15.06.2015 gegenüber dem Berichterstatter zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn man aus der ursprünglichen Formulierung der Beschwerdeschrift - insbesondere vor dem Hintergrund der vergleichbaren Formulierung im Klageschriftsatz und des fehlenden Hinweises auf § 32 Abs. 2 RVG - nicht zwingend entnehmen kann, dass die Beschwerdeführerin auch ursprünglich davon ausging, die Beschwerde im eigenem Namen zu erheben, ist die Beschwerde jedenfalls nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz als Beschwerde der Beschwerdeführerin auszulegen. Denn eine Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss wäre vorliegend unzulässig. Das Beschwerdebegehren eines Klägers gegen eine Streitwertfestsetzung ist nämlich grundsätzlich - von dem hier nicht vorgetragenen Fall einer Honorarvereinbarung abgesehen - nur schutzwürdig, wenn es auf eine Herabsetzung und nicht wie vorliegend auf eine Erhöhung des Streitwertes zielt, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, a.a.O., juris Rn. 17; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschl. v. 24.05.2011 - 10 OA 32/11-, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.01.2013 - 1 O 103/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
173. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Eine Erhöhung des vom Sozialgericht festgesetzten Streitwertes kommt nicht in Betracht; vielmehr ist der Streitwert auf 5000,- EUR herabzusetzen. Die Höhe des Streitwertes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
18a) Bei einer Überleitung nach § 93 SGB XII bestehen in aller Regel trotz der Bestimmung der Höhe der Überleitung etwaiger Ansprüche keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts; vielmehr ist der sog. Auffangstreitwert von 5.000 EUR jedenfalls dann anzunehmen, wenn die übergeleiteten Ansprüche einen Wert von über 5000,- EUR aufweisen. Insoweit schließt sich der Senat der jüngsten Rechtsprechung des 20. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zur Festsetzung des Streitwertes in Verfahren, die die Überleitung von Forderungen auf Sozialhilfeträger gem. § 93 SGB XII zum Gegenstand haben, nach eigener Prüfung der Rechtslage an und nimmt auf diese zur Begründung Bezug.
19Der 20. Senat hat in seinem Beschluss vom 23.02.2015 - L 20 SO 23/15 B) hierzu ausgeführt:
20"Zwar dient die sog. Überleitung (Übergang von Ansprüchen) nach § 93 SGB XII - anders als ein Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII - nicht allein der Vorbereitung einer Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe. Die Überleitung stellt den Nachrang vielmehr selbst her (vgl. dazu Armbruster in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 93 Rn. 29). Ebenso wie beim Auskunftsanspruch kann jedoch auch im Falle der Überleitung (noch) nicht festgestellt werden, ob bzw. in welcher Höhe der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht oder durchsetzbar ist. Denn ebenso wie bei einem Auskunftsanspruch ist eine Überleitungsanzeige nur dann rechtswidrig, wenn das Bestehen des (übergeleiteten) Anspruchs evident ausgeschlossen ist (vgl. dazu z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2014, § 93 Rn. 13 und § 117 Rn. 16 m.w.N., ferner BSG, Beschluss vom 25.04.2013 - B 8 SO 104/12 B Rn. 8; sog. Grundsatz der Negativevidenz). Die Überleitung bewirkt für den (möglichen) Anspruch deshalb lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung weg vom ursprünglichen Inhaber hin zum Sozialhilfeträger; mit der Überleitung steht hingegen nicht zugleich fest, dass der Anspruch auch tatsächlich überhaupt oder in der konkret angegebenen Höhe besteht. Aus diesem Grund bestehen (jedenfalls bei übergeleiteten - möglichen - Ansprüchen nicht unterhalb von 5.000 EUR) für die wirtschaftliche Bedeutung der Überleitung für den Anzeigeempfänger in aller Regel keine genügenden Anhaltspunkte, so dass auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen ist (vgl. auch BSG a.a.O. Rn. 11)."
21Die Festsetzung eines höheren Streitwertes lässt sich - anders als die Beschwerdeführerin meint - auch nicht damit begründen, dass sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Überleitung gem. § 93 SGB XII auch auf formelle Aspekte wie die Bestimmtheit des Bescheides oder aber die Ermessensbetätigung der Behörde erstreckt. Der Umfang der rechtlichen Prüfung des angegriffenen Bescheides hat alleine keine Relevanz für die Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger. Auch aus dem Umstand, dass durch die Überleitung einer gegen den Anzeigeempfänger bestehenden Forderung ein Gläubigerwechsel und damit ein weitergehender Eingriff als im Falle des bloßen Auskunftsersuchens erfolgt, vermag keinen Rückschluss auf die Bedeutung der Angelegenheit zu geben. Auf die Höhe der übergeleiteten Forderung kann grundsätzlich jedenfalls nicht abgestellt werden, da im maßgeblichen Verfahren keine Entscheidung über das Bestehen bzw. die Höhe des übergeleiteten Anspruchs oder aber seine Durchsetzbarkeit getroffen wird. Schließlich geht auch die Annahme der Beschwerdeführerin fehl, dass vorliegend wegen der Überleitung von zwei Forderungen in Höhe von jeweils 15.254,62 EUR die Festsetzung eines Streitwertes von 30.935,24 EUR gerechtfertigt sei. Der Beschwerdegegner hat nach dem eindeutigen Wortlaut des angegriffenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheids lediglich eine Forderung in Höhe von 15.254,62 EUR übergeleitet. Dieser Betrag lässt sich hinreichend deutlich dem Bescheid entnehmen. Zudem ist nach dem Widerspruchsbescheid lediglich ein Schenkungsrückforderungsanspruch in dieser Höhe streitgegenständlich geworden. Eine Überleitung des Pflegerechts in eben dieser Höhe war gar nicht Gegenstand des Verfahrens. Es sind auch keine anderen Gründe erkennbar, die eine über den Betrag von 5000,- EUR hinausgehende Streitwertfestsetzung rechtfertigen können.
22b) Da das Verbot der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren wegen § 63 Abs. 3 GKG für die Streitwertfestsetzung nicht gilt (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.03.2011 - L 8 R 1107/10 B -, juris Rn. 12; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschl. v. 19.5.2009 - I-24 W 13/09 -, juris Rn. 6; Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rn. 19 m.w.N.), steht einer Änderung des Streitwertbeschlusses auch nicht entgegen, dass die Beschwerde (nur) auf die Erhöhung des Streitwertes gerichtet ist.
23c) Ein Abschlag vom Auffangstreitwert kommt nicht in Betracht. § 52 Abs. 2 GKG eröffnet eine solche Möglichkeit nicht, wenn die Bestimmung des konkreten Streitwerts nach der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht möglich ist (Bundessozialgericht, Beschl. v. 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B -, juris Rn. 12; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urt. v. 26.01.2015 - L 20 SO 12/14 -, juris Rn. 54).
244. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
255. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. April 2014 aufgehoben und der Streitwert endgültig auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwertes.
- 2
Mit der am 13. April 2006 erhobenen Klage beantragte die Beschwerdeführerin zu 1) die Abänderung der Honorarbescheide für die Quartal II und III 2005 bzgl. der sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle nach der EBM-Nummer 13550 und verlangte deren Nachvergütung. Hilfsweise vertrat sie die Ansicht, diese seien zumindest nach der Ziffer 33022 der EBM abrechenbar gewesen. Auf der Basis dieses Hilfsantrages schlossen die Beteiligten schließlich am 25. November 2009 einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:
- 3
Die Beklagte verpflichtet sich, für die Quartale II/2005 und III/2005 die sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle 13550 mit der EBM-Nummer 33022 nachzuvergüten.
- 4
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und die Beschwerdeführerin zu 1) zu einem Drittel.
- 5
Im Übrigen haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt.
- 6
Im Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin zu 1) aufgrund dieses Vergleichs eine Nachvergütung i. H. v. 1390,31 EUR. Mit Beschluss vom 7. April 2014 hat das Sozialgericht Magdeburg den Streitwert auf diese Summe festgesetzt.
- 7
Gegen die ihr am 14. April 2014 zugestellte Entscheidung haben sowohl die Beschwerdeführerin zu 1) als auch ihr Prozessbevollmächtigter am 14. Mai 2014 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie seien bei Klageerhebung davon ausgegangen, dass infolge der Nichtanerkennung der EBM-Nummer 13550 in den beiden Quartalen ein Verlust i. H. v. ca. 245.000,- EUR entstanden sei. Außerdem stimme der festgesetzte Streitwert auch nicht mit der Kostenquote aus dem Vergleich überein. Die Beklagte hat den angefochtenen Beschluss verteidigt.
II.
- 8
1. Über Streitwertbeschwerden hat grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden (so auch LSG NRW, Beschluss vom 1.4.2009, L 10 B 42/08 P, juris; LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 27.2.2014, L 6 U 96/12 B, unveröffentlicht; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2013, L 4 KR 104/12 B, Rn. 1, juris).
- 9
Nach § 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 Gerichtskostengesetz (GKG- siehe auch § 33 Abs. 8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]) entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt worden ist, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde. Diese Regelung ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B, juris, Rn. 4; Sächsisches LSG, Beschluss vom 9.6.2008, L 1 B 351/07 KR, juris, Rn. 6; Thüringer LSG, Beschluss vom 16.2.2007, L 6 B 141/06 SF, juris, Rn. 1, 2; LSG Hessen, Beschluss vom 31.05.2010, L 1 KR 352/09 B, juris Rn. 19).
- 10
§ 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG normiert eine Entscheidungszuständigkeit für ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts, das als Einzelrichter entscheidet. Seinem klaren Wortlaut nach handelt es sich bei § 66 Abs. 6 S. 1 GKG insoweit um eine Spezialzuweisung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006, 10 KSt 5/05, juris, Rn. 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.6.2006, 9 S 1148/06, juris, Rn. 1 ff. und Sächsisches LSG, Beschluss vom 9.6.2008, L 1 B 351/07 KR, juris). Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ist danach jedes einzelne Mitglied des Gerichts, welches über die Beschwerde entscheidet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.6.2006, 9 S 1148/06, juris, Rn. 3 f). Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ist nicht nur das der jeweiligen Prozessordnung als "Einzelrichter" bezeichnete Mitglied eines Kollegialgerichts, sondern jedes Mitglied eines aus mehreren Richtern zusammengesetzten Spruchkörpers, das befugt ist, an dessen Stelle zu entscheiden.
- 11
Hierfür spricht bereits, dass das Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Entscheidung durch einen einzelnen Richter in mehreren Fallgestaltungen kennt. So erlaubt insbesondere § 155 SGG Entscheidungen durch ein einzelnes Senatsmitglied, nämlich den Vorsitzenden (§ 155 Abs. 2 u. 3 SGG) oder den Berichterstatter, soweit ihm diese Befugnis vom Vorsitzenden übertragen wird (§ 155 Abs. 4 SGG). Unabhängig davon, ob es sich hierbei um Einzelrichterentscheidungen im rechtstechnischen Sinne handelt, zeigt § 155 SGG, dass durch einen einzelnen Richter außerhalb der sonst vorgesehenen Senatsbesetzung mit drei Berufsrichtern (§ 33 SGG) gefällte Entscheidungen - in der Hauptsache und auch bei Nebenentscheidungen - dem SGG nicht grundsätzlich fremd sind. Insbesondere sieht § 155 Abs. 2 Nr. 4 SGG die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters - also die Entscheidung eines einzelnen Richters - gerade über den Streitwert (nämlich im vorbereitenden Verfahren) ausdrücklich vor. Im Einverständnis mit den Beteiligten kann der Vorsitzende oder Berichterstatter sogar den gesamten Rechtsstreit einschließlich aller Kostenentscheidungen als Einzelrichter entscheiden (zur verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung: BSG, Urteil vom 08.11.2007, B 9/9a SB 3/06 R, juris Rn. 15). Insoweit erscheint es konsequent, wenn § 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG zusätzlich eine Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde dem Einzelrichter zuweisen, soweit keine besonderen Schwierigkeiten bestehen.
- 12
Soweit dagegen unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 6 GKG und dem Argument, diese Vorschrift sei dem § 568 Zivilprozessordnung (ZPO) nachgebildet, angeführt wird, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden soll, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen sei (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1971 S. 157; so: BGH, Beschluss vom 13.1.2005, V ZR 218/04, juris, Rn. 4; BFH, Beschluss vom 28.6.2005, X E 1/05, juris, Rn. 6 und Beschluss vom 29.9.2005, IV E 5/05, juris, Rn. 15; Hessischer VGH, Beschluss vom 19.1.2005, 11 TE 3706/04, juris, Rn. 1,2; OVG NRW, Beschluss vom 16.9.2008, 13 E 1205/08, juris, Rn. 1,2; LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2009, L 5 B 451/08 KA, juris Rn. 4), greift dieser Gesichtspunkt nicht. Auch steht dem Umstand, dass das SGG eine Übertragung der Entscheidung auf einen Einzelrichter wie in § 6 Abs. 1 VwGO und Regelungen wie in § 348 ZPO über den originären Einzelrichter und in § 348a ZPO über den obligatorischen Einzelrichter nicht kennt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B, juris, Rn. 5), der unmittelbaren Anwendung des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG nicht entgegen. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck dieser Norm muss es sich um einen originären Einzelrichter handeln. Es wäre auch widersinnig, wenn ein Mitglied des Senats zwar über eine Berufung allein entscheiden könnte und hierbei auch den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens abändern dürfte, nicht aber auf eine Beschwerde isoliert gegen den Streitwert diesen abändern könnte. Dies passt nicht zu dem System des SGG.
- 13
Schließlich spricht auch der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers für die Auslegung des Senats (ähnlich BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006, 10 KSt 5/05, juris, Rn. 2 ff zu den mit § 155 SGG vergleichbaren Regelungen von Zuständigkeiten des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters nach § 87a VwGO). Es soll eine Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens erfolgen. Die Regelung soll "einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, in dem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können" (BT-Drucks., a.a.O., S. 157/158). Soweit eine Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert ist, kann zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens auf einen Diskurs innerhalb des Kollegiums verzichtet werden (vgl. zum umgekehrten Fall BSG, Urteil vom 8.11.2007, B 9/9A SB 3/06 R, juris).
- 14
Dass dann, wenn in der ersten Instanz ein Kollegialgericht entschieden hat, aus Akzeptanzgründen auch im Rechtsmittelverfahren durch eine kollegiale Besetzung entschieden werden soll, lässt den Umkehrschluss zu, dass dann, wenn in erster Instanz ein einzelner Richter die Entscheidung getroffen hat, dies auch im Rechtsmittelzug gelten soll und nicht zu einem Akzeptanzverlust führt. Entscheidet in erster Instanz ein einzelner Richter, dann ist im Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des Senats allein zur Entscheidung berufen.
- 15
Insofern sind auch Entscheidungen des Kammervorsitzenden erster Instanz damit als Einzelrichterentscheidung i.S.d. § 66 Abs. 6 S. 1 SGG anzusehen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Sächsisches LSG, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass zu der mit § 66 Abs. 6 GKG vergleichbaren Vorschrift des § 568 ZPO die Auffassung vertreten wird, der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen, der gem. § 349 Abs. 2 u. 3 ZPO anstelle der Kammer entscheidet, sei kein Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 13.1.2005, V ZR 218/04, juris, Rn. 4); denn dies beruht darauf, dass die ZPO strikt zwischen Einzelrichter und Vorsitzendem der Kammer für Handelssachen unterscheidet. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass Einzelrichter i.S.d. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG nur sein kann, wer in der Prozessordnung auch als solcher bezeichnet wird. Maßgeblich ist insoweit nicht die Terminologie, sondern die Funktion (Sächsisches LSG a.a.O. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, 9.5.2012, 8 B 8/12, juris).
- 16
Im Verfahren der Streitwertbeschwerde ist der Berichterstatter damit dann als Einzelrichter im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zur Entscheidung berufen, wenn die Streitwertentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren - wie hier - durch den zuständigen Kammervorsitzenden getroffen wurde. Denn entsprechend dem oben Gesagten sind auch Entscheidungen des Kammervorsitzenden erster Instanz als Einzelrichterentscheidungen i.S.d. § 66 Abs. 6 S. 1 SGG anzusehen.
- 17
2) a) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist unzulässig. Ein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin zu 1) an der begehrten Erhöhung des Streitwerts ist nicht erkennbar. Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 2 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 11 RVG) nach dem festgesetzten Streitwert richten, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin zu 1) ist daher grundsätzlich - von dem hier nicht vorgetragenen Fall einer Honorarvereinbarung abgesehen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.05.2011, 10 OA 32/11, juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.1.2013, 1 O 103/12, juris Rn. 3 m.w.N.) - nur schutzwürdig, wenn es auf eine Herabsetzung des Streitwertes zielt, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern. Ein Rechtsschutzbedürfnis, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten, ist dagegen nicht anzuerkennen (BayVGH, Beschluss vom 30.10.2013, 9 C 12.2433, juris). Die Beschwerdeführerin zu 1) hat im Falle des Obsiegens mit höheren Gerichts- und Anwaltskosten zu rechnen.
- 18
b) Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) - des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 1) – ist zulässig. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ermöglicht es ihm, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts einzulegen, wenn er den festgesetzten Streitwert wie hier als zu gering erachten. Denn seine Vergütung steigt bei einem höheren Streitwert.
- 19
3) Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig und verletzt den Beschwerdeführer zu 2) insoweit in seinen Rechten, da das Sozialgericht zu Unrecht auf die tatsächlich erstrittene Summe abstellt.
- 20
Nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2012, L 11 KA 134/11 B, Rn. 13, juris). Irrtümliche Vorstellungen über die Höhe der so zu erstreiten denn Beträge, die im gesamten Klageverfahren an keiner Stelle zum Ausdruck gekommen sind, sind unerheblich. Dass die Höhe der Nachvergütung nicht den ursprünglichen Vorstellungen der Beschwerdeführerin zu 1) entspricht, lag daran, dass die Beschwerdeführerin zu 1) bereits ohne die streitige Leistung das Regelleistungsvolumen überschritten hatte, was in der Folge dazu führt, dass sich letztlich nur die Summe der Punkte erhöht, welche mit dem abgestaffelten, sehr niedrigen Punktwert vergütet wurden. Eine Nachvergütung der streitigen Leistung ohne Berücksichtigung des für die Praxis geltenden Regelleistungsvolumens war im Rahmen der Klage nicht gefordert worden. Dies hätte zudem auch einen Widerspruch gegen die Geltung des Regeleistungsvolumens erfordert. Ein solcher lag jedoch nicht vor.
- 21
Ursprünglich war mit der Klage mit Schriftsatz vom 11. August 2006 beantragt worden, die Honorarbescheide der Quartale II und III 2005 sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle nach der EBM-Nummer 13550 nachzuvergüten. Lediglich hilfsweise wird auf Seite 8 dieses Schreibens darauf hingewiesen, dass zumindest die Ziffer 33022 abrechenbar gewesen wäre. Der Vergleich der Beteiligten bezog sich auf diesen Hilfsantrag; hier hat sich die Beklagte mit Vergleich vom 25. November 2009 verpflichtet, die sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle der EBM-Nummer 13550 mit der EBM-Nummer 33022 nachzuvergüten. Konsequent hat die damalige Beklagte auch die Kosten des Verfahrens nicht vollständig übernommen, sondern lediglich zu zwei Drittel. Dementsprechend gibt die Summe, die die Beschwerdeführerin zu 1) letztlich erhalten hat, nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes wieder.
- 22
Der Senat schätzt den Streitwert daher mit rund 2.000,- EUR ein und orientiert sich dabei zwar auch an der endgültig festgestellten Summe, berücksichtigt dabei aber auch, dass die Beteiligten offenbar davon ausgingen, dass die Klägerin nicht vollständig mit ihrem Begehren Erfolg hatte. Die jeweils beide sachkundigen Beteiligten des Klageverfahrens haben im Rahmen der im Vergleich vereinbarten Kostenquote hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Vorstellungen vom Streitwert sie hier hatten. Nur im Falle des Fehlens tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung des Streitwertes kann auf den Auffangwert von 5.000,00 EUR zurückgegriffen werden (§ 52 Abs. 2 GKG); ein solcher Fall liegt nach Auffassung des Senats hier nicht vor. Aufgrund der Degression der Punkte waren hier von vorneherein keine hohen Beträge im Streit.
- 23
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
- 24
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Juli 2012 – 4 A 1038/10 – geändert und der Streitwert auf 49.859,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012 eingelegt. Sie macht geltend, sie habe ein Interesse an einer höheren Streitwertfestsetzung, weil sie mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung geschlossen habe, in der ein Mindestgegenstandswert von 85.473,57 EUR vereinbart worden sei.
- 2
Nachdem der zuständige Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG), ist dieser zur Entscheidung über die Beschwerde berufen.
- 3
Im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ergangen. Grundsätzlich kann sich mit Blick auf die für das Rechtsmittel der Beschwerde erforderliche Beschwer nur die unterlegene und kostenbelastete Partei gegen eine ihrer Ansicht nach zu hohe Streitwertfestsetzung wenden. Die sich vor diesem Hintergrund für die Beschwerde der Klägerin stellende Frage, ob ausnahmsweise ein nicht kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter eine Erhöhung des Streitwerts dann begehren kann, wenn er wie vorliegend mit seinem Prozessbevollmächtigten eine über das Gesetz hinausgehende höhere Vergütung vereinbart hat, ist in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 03.09.2010 – 3 E 32/10 –, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.05.2011 – 10 OA 32/11 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.07.2007 – 2 E 151/07 –, NJW 2008, 312; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.06.2002 – 10 S 2551/01 –, NVwZ-RR 2002, 900 – zitiert nach juris; VGH München, Beschl. v. 20.05.1996 –, NVwZ-RR 1997, 195 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 09.04.1976 – IV TE 4/76 –, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.05.2012 – 1 W 26/12 –, juris; Beschl. v. 13.08.2009 – 6 W 182/08 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2005 – I-5 W 13/05, 5 W 13/05 –, MDR 2006, 297 – zitiert nach juris; OLG Bremen, Beschl. v. 27.07.1993 – 2 W 56/93 –, juris) zu bejahen. In diesem Fall kann nämlich der obsiegende Verfahrensbeteiligte aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 03.09.2010 – 3 E 32/10 –, juris; Beschl. v. 06.01.2004, SächsVBl. 2004 – zitiert nach juris; Beschl. v. 01.03.2006, NVwZ- RR 2006, 654 – zitiert nach juris). Der dagegen gerichtete Einwand, ein Verfahrensbeteiligter könne auch bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung aus eigenem Recht keine Streitwerterhöhung begehren, weil andernfalls das erhöhte Honorar auf einen Gegner abgewälzt werden würde, der sich bereits auf einen endgültig festgesetzten Streitwert eingerichtete habe und nicht mehr mit einer Streitwerterhöhung nur deshalb rechnen müsse, weil sein Gegner einen teueren Anwalt beschäftigt habe (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 68 Rn. 5, 7), greift nicht durch. Denn solange eine Streitwertfestsetzung nicht rechtskräftig geworden ist, müssen alle Verfahrensbeteiligten mit ihrer Abänderung in einem Beschwerdeverfahren (§ 68 Abs. 1 GKG) oder von Amts wegen rechnen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.07.2007 – 2 E 151/07 –, NJW 2008, 312; OVG Bautzen, Beschl. v. 06.01.2004, SächsVBl. 2004 – zitiert nach juris; Beschl. v. 01.03.2006, NVwZ- RR 2006, 654 – zitiert nach juris). Zudem geht es nicht um die Möglichkeit zur Überwälzung höherer Kosten aus einer Honorarvereinbarung, sondern um die rechtliche Möglichkeit, eine sachlich angemessene Festsetzung des Streitwerts herbeizuführen. Der kostenpflichtige Gegner ist nicht schutzwürdig dahingehend, dass die von ihm zu tragenden Kosten nach einem zu niedrigen Streitwert berechnet werden; wird der Streitwert sachlich angemessen festgesetzt, ist der Kostengegner hierdurch gegen die Überwälzung darüber hinausgehender Kosten aus einer Honorarvereinbarung geschützt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.05.2012 – 1 W 26/12 –, juris).
- 4
Soweit gegen die Zulässigkeit einer solchen Streitwertbeschwerde eingewandt wird, die bloße Aussicht, ein freiwillig an den eigenen Bevollmächtigten gezahltes Honorar über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren zu lassen, begründe noch kein schutzwürdiges Interesse an einer möglichst hohen Streitwertfestsetzung (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2011, 2011 – I-6 W 226/11, 6 W 226/11 –, MDR 2012, 185 – zitiert nach juris), überzeugt dies ebenso wenig. Denn Bezugspunkt für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses der obsiegenden Partei ist nicht eine möglichst hohe Streitwertfestsetzung, sondern – wie gesagt – eine sachlich zutreffende; ob die Vorstellung der Partei von der nach ihrer Auffassung richtigen Höhe des Streitwerts sachlich zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit der Streitwertbeschwerde (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.05.2012 – 1 W 26/12 –, juris).
- 5
In der Sache ist die Streitwertbeschwerde teilweise begründet. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht zutreffend erläuterten Grundsätze, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), festzusetzen. Lediglich der dem Verwaltungsgericht nach Maßgabe seiner eigenen Begründung unterlaufene Rechenfehler ist zu korrigieren: Es hat angenommen, dass hinsichtlich des Streitwertes von dem 3 ½-fachen durchschnittlichen Jahresbetrag der hinter dem vorliegend streitgegenständlichen Feststellungsbescheid stehenden Niederschlagswassergebühren auszugehen sei. Von dem sich daraus ergebenden Betrag von 74.789,00 EUR sei sodann wegen der fehlenden Gleichsetzung des Interesses an der Beseitigung des Feststellungsbescheides mit demjenigen an der Anfechtung des Niederschlagswassergebührenbescheides ein Abschlag von einem Drittel vorzunehmen. Ein solcher Abschlag beläuft sich auf rund 24.930,00 EUR, der Streitwert ist demnach folgerichtig auf 49.859,00 EUR festzusetzen, nicht – wie seitens des Verwaltungsgerichts – auf 24.930,00 EUR. Aus den vorstehenden bzw. den in Bezug genommenen Erwägungen ergibt sich zugleich, warum entgegen dem Beschwerdevorbringen eine darüber hinausgehende Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt.
- 6
Der Ausspruch über die Gebührenfreiheit und die Nichterstattung von Kosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
- 7
Hinweis:
- 8
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.11.2014 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Verringerung des von dem Sozialgericht für das erstinstanzliche Klageverfahren festgesetzten Streitwertes.
4Die Beklagte erbrachte der Schwiegermutter der Klägerin in der Zeit vom 18.01.2011 bis zum 31.08.2013 Sozialhilfeleistungen i.H.v. 32.311,71 EUR. Mit Bescheid vom 23.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2014 leitete die Beklagte in dieser Höhe etwaige Ansprüche der Schwiegermutter gegenüber der Klägerin auf sich über (§ 93 SGB XII). Die hiergegen am 12.03.2014 vor dem Sozialgericht Köln erhobene Klage nahm die Klägerin am 04.11.2014 zurück.
5Mit Beschluss vom 05.11.2014 hat das Sozialgericht den Streitwert für das Klageverfahren endgültig auf 32.311,71 EUR festgesetzt (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG). Der Streitwert entspreche der Höhe des streitbefangenen, übergeleiteten Anspruches.
6Hiergegen richtet sich die am 15.01.2015 erhobene Beschwerde der Klägerin. In der Sache sei es nicht um eine Forderung i.H.v. 32.311,71 EUR gegangen, sondern nur um die Anfechtung eines Überleitungsbescheides der Beklagten als Rechtswahrungsanzeige. Entsprechend der Handhabung bei Feststellungsanträgen möge ein Streitwert i.H.v. 10% bis 25% des vom Sozialgericht festgesetzten Betrages festgesetzt werden.
7Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Entscheidung vom 10.02.2015).
8Die Beklagte äußert sich im Beschwerdeverfahren nicht.
9II.
101. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht durch den Berichterstatter (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG), sondern durch den Senat.
112. Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200 EUR um 314 EUR. Denn die (einfache) Gebühr (KV 7111 Nr. 1 der Anlage 1 zum GKG) beläuft sich bei einem Streitwert von 32.311,71 auf EUR 441 EUR; bei einem von der Klägerin begehrten Streitwert von 3.231,17 EUR (10% von 32.311,71 EUR) beträgt sie 127 EUR (vgl. Anlage 2 zum GKG).
12Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Insbesondere ist die Beschwerdefrist des § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG (sechs Monaten nach Beendigung des Klageverfahrens) eingehalten; die Klage wurde erst im November 2014 zurückgenommen.
133. Die Beschwerde ist auch begründet.
14Die Höhe des Streitwertes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
15a) Bei einer Überleitung nach § 93 SGB XII bestehen in aller Regel keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts; vielmehr ist der sog. Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzunehmen:
16Für Streitfälle um einen Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 117 SGB XII ist die regelmäßige Annahme des Auffangstreitwertes anerkannt (vgl. BSG, Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B Rn. 12; siehe auch - unter Aufgabe einer früheren anderen Ansicht - Urteil des erkennenden Senat vom 26.01.2015 - L 20 SO 12/14. Siehe ferner den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2012, zu C.VII.3.).
17Zwar dient die sog. Überleitung (Übergang von Ansprüchen) nach § 93 SGB XII - anders als ein Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII - nicht allein der Vorbereitung einer Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe. Die Überleitung stellt den Nachrang vielmehr selbst her (vgl. dazu Armbruster in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 93 Rn. 29). Ebenso wie beim Auskunftsanspruch kann jedoch auch im Falle der Überleitung (noch) nicht festgestellt werden, ob bzw. in welcher Höhe der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht oder durchsetzbar ist. Denn ebenso wie bei einem Auskunftsanspruch ist eine Überleitungsanzeige nur dann rechtswidrig, wenn das Bestehen des (übergeleiteten) Anspruchs evident ausgeschlossen ist (vgl. dazu z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2014, § 93 Rn. 13 und § 117 Rn. 16 m.w.N., ferner BSG, Beschluss vom 25.04.2013 - B 8 SO 104/12 B Rn. 8; sog. Grundsatz der Negativevidenz). Die Überleitung bewirkt für den (möglichen) Anspruch deshalb lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung weg vom ursprünglichen Inhaber hin zum Sozialhilfeträger; mit der Überleitung steht hingegen nicht zugleich fest, dass der Anspruch auch tatsächlich überhaupt oder in der konkret angegebenen Höhe besteht. Aus diesem Grund bestehen (jedenfalls bei übergeleiteten - möglichen - Ansprüchen nicht unterhalb von 5.000 EUR) für die wirtschaftliche Bedeutung der Überleitung für den Anzeigeempfänger in aller Regel keine genügenden Anhaltspunkte, so dass auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen ist (vgl. auch BSG a.a.O. Rn. 11).
18b) Ein Abschlag vom Auffangstreitwert (etwa im Sinne einer Hälftelung auf 2.500 EUR) ist nicht vorzunehmen. § 52 Abs. 2 GKG eröffnet eine solche Möglichkeit nicht, wenn die Bestimmung des konkreten Streitwerts nach der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht möglich ist (vgl. - für die entsprechende Situation bei § 117 SGB XII - BSG, Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B Rn. 12; Urteil des erkennenden Senats vom 26.01.2015 - L 20 SO 12/14).
194. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 S. 2 GKG
205. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 177 SGG).
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2012 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige des Beklagten nach § 93 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).
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Für die Beigeladene, die in einer Pflegeeinrichtung lebt und seit August 2008 Leistungen der Hilfe zur Pflege vom Beklagten erhält, war auf der Gemarkung S, Flur 33, Flurstücke 255, 507 und 256 (U straße , S), ein unentgeltliches ausschließliches Wohnrecht an der Erdgeschosswohnung eingetragen. Nachdem die Beigeladene auf das für sie eingetragene Wohnrecht verzichtet hatte, wurde es am 21.7.2008 gelöscht. Eigentümerinnen des mit dem Wohnrecht belegen gewesenen Grundstücks sind seit 1985 die Klägerin und ihre Schwester. Der Beklagte ermittelte den Wert des Wohnrechts mit 28 000 Euro und leitete daraufhin sämtliche Ansprüche der Beigeladenen gegen die Klägerin und ihre Schwester auf sich über (Bescheid vom 12.1.2011; Widerspruchsbescheid vom 9.3.2011).
- 3
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Im anschließenden Klageverfahren machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe den Wert des Grundstücks unzutreffend hoch angesetzt. Zwar sei die Beigeladene verpflichtet gewesen, die Hälfte der ortsüblichen Miete zu zahlen; dies sei aber aufgrund ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse tatsächlich nicht geschehen. Infolgedessen sei ein erheblicher Instandsetzungsrückstau am gesamten Gebäude entstanden. Der Verzicht der Beigeladenen auf das Wohnrecht habe zu keiner Wertsteigerung des Grundstücks geführt, sondern nur zu einer Reduzierung der Verschuldung. Es fehle deshalb an einem überleitungsfähigen Anspruch. Die Klage ist erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 19.4.2012; Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 10.9.2012) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, nach den Kriterien der so genannten "Negativevidenz" sei im Rahmen des § 93 SGB XII nur zu prüfen, ob der betroffene Anspruch von vornherein, dh ohne nähere Prüfung, ausgeschlossen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Einzelheiten des dem Anspruchsübergang zugrundeliegenden Anspruchs seien nicht im sozialgerichtlichen, sondern in einem ggf nachfolgenden zivilgerichtlichen Verfahren zu klären. Der Beklagte habe den Anspruch ermessensfehlerfrei übergeleitet. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könnten. Insbesondere hätten die Klägerin und ihre Geschwister die Beigeladene nicht über das Maß der sie persönlich treffenden Verpflichtung hinaus gepflegt.
- 4
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Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Der Rechtsstreit werfe folgende Frage auf,
"ob die Entscheidung darüber, ob der übergeleitete Anspruch bzw der streitige Wert eines Wohnrechts im Rahmen der Ermessenserwägungen des Sozialhilfeträgers dergestalt hinter dem Nachrang der Sozialhilfe ungeprüft zurückgestellt werden darf, als dass nach materiellem Recht ein entsprechender Anspruch von vornherein als gegeben angesehen werden kann."
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
- 6
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II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz
) .
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt eine hinreichend verständliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage formuliert hat, anhand derer die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung geprüft werden können. Denn auch bei sachdienlicher Auslegung sind die aufgeworfenen Fragen nicht grundsätzlich bedeutsam.
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Die insoweit offenbar gestellte Frage, ob die Überleitung eines Anspruchs durch den Sozialhilfe-träger nur dann angezeigt werden kann, wenn sicher feststeht, dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl: Senatsbeschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B; zum Recht der Arbeitsförderung BSG SozR 4100 § 40 Nr 26 S 80) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog Negativevidenz (stRspr seit BVerwGE 34, 219 ff zur Sozialhilfe; zum Recht der Ausbildungsförderung BVerwGE 49, 311 ff; 56, 300 ff; 87, 217 ff; zur Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe BVerwGE 91, 375 ff) geklärt.
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Danach genügt es für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. In der Sozialhilfe dient die Überleitung eines Anspruchs - neben den Vorschriften über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens - dazu, den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 SGB XII)zu realisieren. Wie beim Einsatz des Einkommens müssen die Vorschriften über die Überleitung von Ansprüchen folglich bedarfsorientiert gesehen werden. Entscheidend ist also nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind (BVerwGE 34, 219, 221). Nur wenn offensichtlich ist, dass dieses Ziel nicht verwirklicht werden kann, ist der Erlass einer Überleitungsverfügung sinnlos und trotz Vorliegens aller im Gesetz normierten Voraussetzungen als rechtswidrig aufzuheben (BVerwGE 49, 311, 316). Eine solch erkennbar sinnlose Überleitungsverfügung liegt gerade nicht vor. Das LSG hat es zu Recht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin für denkbar gehalten, dass der von der Beigeladenen ausgesprochene Verzicht auf das Wohnrecht wegen der damit verbundenen Wertsteigerung des Grundstücks eine Schenkung darstellt und deshalb ein Schenkungsrückforderungsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei.
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Ein Klärungsbedarf besteht auch nicht im Hinblick auf das möglicherweise in der Frage enthaltene Vorbringen der Klägerin zu einer erforderlichen Ermessensausübung im Rahmen der Anspruchsüberleitung. Es ist bereits geklärt, dass der Erlass einer Überleitungsanzeige im Ermessen der Behörde liegt (vgl insbesondere: BVerwGE 34, 219, 225; 92, 281, 287; darüber hinaus Senatsurteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 17/08 R - juris RdNr 13), dass also die Behörde nicht von der Notwendigkeit enthoben ist, ihr Entschließungs- und Auswahlermessen (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 93 RdNr 33, Stand August 2009) auszuüben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs 3, § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsverfahren. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers, nach § 117 Abs. 1 SGB XII Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
3Der 1950 geborene Kläger ist von Beruf Steuerberater. Er ist der Sohn der am 00.00.1922 geborenen, seit 1979 verwitweten Frau M (im Folgenden: Hilfeempfängerin), die an einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung leidet. Bis zum 30.07.2012 lebte sie in I. Ab dem 30.07.2012 war sie zunächst in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht, bevor sie am 23.08.2012 in das Evangelische Altenzentrum St. K in C umzog. Die hierfür entstehenden, nicht durch eigenes Einkommen (Witwenrente) und andere Sozialleistungen abgedeckten Heimpflegekosten sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen werden durch die Beklagte getragen.
4Mit Bescheid vom 28.08.2012 forderte die Beklagt den Kläger zur Auskunftserteilung bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Sie habe von einem sozialhilferechtlichen Bedarf der Hilfeempfängerin nach dem SGB XII Kenntnis erhalten. Der Kläger gehöre zu deren unterhaltspflichtigen Verwandten. Unterhaltsansprüche gingen nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf die Beklagte als Sozialhilfeträger über.
5Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Seine Mutter habe ihn nicht unterhalten können, als er selbst unterhaltsberechtigt gewesen sei. Sie sei in zweiter Ehe verheiratet gewesen, seit dem 01.01.1979 sei sie verwitwet. Die daraufhin gewährte Witwenrente sei das erste Einkommen gewesen, das sie in ihrem Leben bezogen habe. Sie habe nie einen Beruf erlernt oder eine Tätigkeit ausgeübt und sei immer auf Grund ihrer Ehen unterhaltsberechtigt gewesen. Er habe seit seinem 14. Lebensjahr für sich selbst gesorgt; bis dahin habe sein Vater seinen Unterhalt bestritten. 1965 und 1966 sei die Hilfeempfängerin obdachlos gewesen. Er lehne deshalb jegliche Auskünfte und auch jeglichen Unterhalt ab.
6Mit weiterem Schreiben vom 25.09.2012 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 1611 BGB auf, die behaupteten Verfehlungen der Hilfeempfängerin zu erläutern. Der Kläger legte daraufhin einen Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 25.01.1984 über seine Pflichtbeitragszeiten vom 01.04.1966 bis zum 28.02.1972 vor und teilte dazu mit, seine Mutter habe ihre Unterhaltspflicht gröblichst vernachlässigt. Seine Großmutter habe ihn unterhalten. Die Hilfeempfängerin sei immer der Meinung gewesen, dass andere (so sein Vater) für ihren Lebensunterhalt zu sorgen hätten. Als weiteren Nachweis legte er ein Schreiben der Schwester der Hilfeempfängerin, Anneliese Beckers, vom 12.10.2012 vor. Diese bestätigte darin, dass der Kläger sich seit seinem 14. Lebensjahr selbst versorgt habe und ihre Mutter, die Großmutter des Klägers, diesen bis 1969 während seiner Lehre bei sich untergebracht habe.
7Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012). Die vom Kläger vorgebrachten Gründe seien nicht so gravierend, dass sie ohne Prüfung und rechtliche Überlegungen eine Verweigerung der Auskunftserteilung rechtfertigen könnten. Dass der Vater den Lebensunterhalt des Klägers bis zum 14. Lebensjahr bestritten habe, weil die Mutter ohne jegliches Einkommen gewesen sei, begründe keine besondere Härte. Grundsätzlich sei es auch heute noch so, dass der Kindesunterhalt durch den Barunterhalt des einen und den Betreuungsunterhalt des anderen Elternteiles erbracht werde. Es sei seinerzeit auch üblich gewesen, mit 14 Jahren eine Lehre zu beginnen. Auch die Tatsache, dass die Hilfeempfängerin den Kläger während ihrer Obdachlosigkeit bei der Großmutter untergebracht habe, stelle keinen Grund für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs dar. Es sei daher nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Kläger als Unterhaltspflichtiger heranzuziehen sei.
8Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage vom 12.12.2012 hat der Kläger geltend gemacht, er lehne aus rechtlichen, sittlichen und gesetzlichen Gründen das Auskunftsersuchen der Beklagten ab.
9Der Kläger hat beantragt,
10den Bescheid vom 28.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 aufzuheben.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
14Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.12.2013). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nach § 1601 BGB potenziell Unterhaltsverpflichteter und damit grundsätzlich zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Die Rechtmäßigkeit des streitigen Auskunftsverlangens setze gerade nicht voraus, dass der Hilfeempfängerin ein Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zustehe. Die Auskunft solle die Beklagte vielmehr erst in die Lage versetzen, das Bestehen eines konkreten Unterhaltsanspruchs zu prüfen. Zwar sei nach dem sog. Grundsatz der Negativ-Evidenz ein Auskunftsersuchen (nur) dann rechtswidrig, wenn von vornherein, also ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegung ersichtlich sei, dass ein konkreter Unterhaltsanspruch nicht bestehe. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall; ohne nähere zivilrechtliche Prüfung könne nicht entschieden werden, ob der Tatbestand des § 1611 Abs. 1 BGB tatsächlich erfüllt sei. Schließlich sei die Heranziehung des Klägers zur Auskunftserteilung auch zur Durchführung des SGB XII erforderlich und verhältnismäßig.
15Gegen den ihm am 14.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.01.2014 Berufung eingelegt. Er meint, aus den präsenten Beweismitteln - der schriftlichen Aussage seiner Tante sowie seinen Versicherungsverlauf - sei ohne weitere Ermittlungen ersichtlich, dass er nicht zur Angabe seiner Einkünfte verpflichtet sei. Während ihrer Obdachlosigkeit sei die Hilfeempfängerin in einem Raum der Stadt Gevelsberg untergebracht gewesen. Sie habe dort sexuelle Kontakte unterhalten. Dies habe er - der Kläger - nicht ertragen können. Als er einmal von seiner Großmutter zu seiner Mutter geschickt worden sei, habe er seine Mutter halb bis ganz nackt vorgefunden. Auch "das männliche Gegenstück" habe er gesehen. Er sei angeekelt gewesen und habe jahrelang unter dem Vorfall gelitten, auch deshalb, weil ein pädophiler Vikar ihm bereits früher einmal nachgestellt habe. Bis heute habe er Probleme mit körperlichen Kontakten. Er habe daher nach diesem Vorfall etwa 15 Jahre überhaupt keinen Kontakt zu der Hilfeempfängerin mehr gehabt. Aufgrund dieser sittlichen Verfehlungen sei seine Inanspruchnahme im Sinne von § 1611 BGB grob unbillig. Zum Nachweis der Verfehlungen beantrage er die Erstellung eines soziologischen Gutachtens. Die Beklagte werde aufgefordert, ihn zivilrechtlich zu verklagen. Er beantrage, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens ruhen zu lassen.
16Im Erörterungstermin am 22.10.2014 hat der Kläger erklärt, er würde seine Mutter sehr gern bei sich zu Hause aufnehmen und pflegen. Allerdings habe mittlerweile die Caritas das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Hilfeempfängerin, so dass seine Mutter weiterhin im Heim bleiben müsse. In der mündlichen Verhandlung hat er u.a. ausgeführt, er sehe sich als damaliger Schutzbefohlener seiner Mutter in extremer Weise geschädigt. Sie habe die Familie, die unter dem ausdrücklichen Schutz des Grundgesetzes stehe, geschädigt. Er sei durch seine Mutter in extreme Ausnahmesituationen gekommen, und er könne erst jetzt als älterer Mann damit umgehen. Wenn er aber nunmehr wieder damit konfrontiert werde, werfe ihn das wieder zurück. Für ihn stelle das eine Körperverletzung, einen Ausnahmezustand dar.
17Der Kläger beantragt,
18den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
25I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft, weil keine der Fallgruppen, für die eine Beschränkung der Berufung vorgesehen ist, vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen der Beklagten betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dem Auskunftsersuchen kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein nach den §§ 93 ff. SGB XII überleitungsfähiger Zahlungsanspruch besteht (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 17 sowie LSG NRW, Urteil vom 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 Rn. 27). Die Klage ist damit weder auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG gerichtet, noch handelt es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG.
26II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
271. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012, mit dem der Beklagte Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers begehrt. Gegen diesen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG).
282. Richtiger Klagegegner ist die Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle. Sie erbringt der Hilfeempfängerin tatsächlich Sozialhilfeleistungen; im Übrigen ist sie auch - ohne dass der Senat klären muss, ob es für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens letztlich darauf ankommt - der dafür örtlich und sachlich zuständige Sozialhilfeträger (§ 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII, § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a AG-SGB XII NRW und § 2 Abs. 1 Nr. 1 AV-SGB XII NRW), weil die Hilfeempfängerin vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten (Stadt I) hatte.
293. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Danach haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Durch die Norm wird eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung begründet, der ein Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Dieser wird durch die Vorschrift ermächtigt, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen und bei dessen Weigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 18 sowie LSG NRW, Urteil vom 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 Rn. 29, jeweils m.w.N.).
304. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides bestehen nicht.
31a) Zwar ist vor Erlass des Bescheides vom 28.08.2012 keine Anhörung des Klägers im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X erfolgt. Dies ist jedoch unschädlich, weil die Anhörung in der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt wurde (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).
32Die Heilung eines Anhörungsfehlers im Widerspruchsverfahrens setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in dem angefochtenen Verwaltungsakt die wesentlichen Tatsachen mitteilt, auf die sie ihre Entscheidung stützt, wobei es hinsichtlich der Wesentlichkeit auf die - u.U. unzutreffende - Rechtsauffassung der Behörde ankommt. Außerdem muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, zu den von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen; dies ist in der Regel durch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids gewährleistet, es sei denn, die Behörde verwertet im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen zu Lasten des Betroffenen. Schließlich muss die Behörde im Widerspruchsbescheid erkennen lassen, dass sie die vorgebrachten Argumente des Widerspruchsführers zur Kenntnis genommen und abgewogen hat (LSG NRW, Urteil vom 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 Rn. 34 m.w.N. u.a. der Rspr. des BSG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Kläger waren die wesentlichen Tatsachen bekannt, auf die der Beklagte seine Entscheidung stützte. Er hatte im Widerspruchsverfahren darüber hinaus ausreichend Gelegenheit, seine Rechtsauffassung darzustellen. Die Beklagte hat sich im Widerspruchsbescheid auch mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt.
33b) Einer Anhörung der Hilfeempfängerin bedurfte es im vorliegenden Verfahren nicht. Denn anders als bei einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 17/08 R Rn. 13) können die Rechte des Hilfeempfängers bei einem Auskunftsersuchen wie dem Vorliegenden von vornherein nicht betroffen sein (so bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 R Rn. 22 sowie LSG NRW, Urteil vom 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 Rn. 36).
34c) Der Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 116 Abs. 2 SGB XII bedurfte es vorliegend nicht, weil Gegenstand des streitbefangenen Bescheides weder die Ablehnung von Sozialhilfe noch die Festsetzung ihrer Art und Höhe, sondern lediglich ein Auskunftsersuchen ist. Dass sie gleichwohl erfolgte, steht der Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens nicht entgegen. Denn § 116 Abs. 2 SGB XII verpflichtet lediglich in den dort näher bezeichneten Fällen zur beratenden Beteiligung sozial erfahrener Personen, verbietet indessen deren Beteiligung in anderen Fällen nicht (so für die entsprechende Vorschrift des § 114 Abs. 2 BSHG bereits BVerwG, Urteil vom 17.05.1973 - V C 108.72).
355. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII lagen (und liegen) vor. Die Beklagte war und ist daher berechtigt, die vom Kläger erbetenen Auskünfte zu fordern.
36a) Das Auskunftsersuchen der Beklagten war hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X.
37aa) Dem Bescheid vom 28.08.2012 konnte der Kläger zweifelsfrei entnehmen, welches Verhalten - die Auskunftserteilung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse - von ihm gefordert wurde. Aus dem beigefügten Vordruck ergab sich zudem, welche konkreten Informationen vom Kläger benötigt wurden.
38bb) Dass der Bescheid keine detaillierteren Auskünfte zur konkreten Art und Höhe der der Hilfeempfängerin erbrachten Leistungen enthielt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Bescheid vom 28.08.2012 unterrichtete den Kläger zumindest darüber, dass bei der Hilfeempfängerin ein sozialhilferechtlicher Bedarf nach den Bestimmungen des SGB XII bestand. Wenn die konkrete Art der erbrachten Hilfe nach dem SGB XII nicht bezeichnet wird, macht dies ein Auskunftsersuchen nicht rechtswidrig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Art der Leistung keinen Ausschlussgrund i.S.d. § 94 Abs. 1 S. 3 letzter Halbsatz SGB XII begründen kann. Nur in einem solchen Fall würde bei fehlender Mitteilung der Leistungsart dem potenziell Unterhaltsverpflichteten die Möglichkeit genommen, schon im Auskunftsverfahren zu berücksichtigende Einwendungen vorzutragen. Da im vorliegenden Fall die Hilfeempfängerin jedoch keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhält, lag (und liegt) ein solcher Ausschlussgrund von vornherein nicht vor; der Kläger kann deshalb durch fehlende Informationen zur Hilfeart nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sein.
39cc) Ebenso ist unschädlich, dass dem Kläger der konkrete Beginn der Leistungen an die Hilfeempfängerin nicht mitgeteilt wurde. Denn die Leistungspflicht des Klägers aus einem an die Beklagte übergegangenen Anspruch kann nach § 94 Abs. 4 S. 1 SGB XII ohnehin erst mit Zugang der Anzeige über die Leistungserbringung erfolgen, hier also erst mit Zugang des Bescheides vom 28.08.2012.
40dd) Dem Kläger wurde hinreichend dargelegt, dass er als Unterhaltspflichtiger im Sinne der Vorschriften des BGB in Betracht kommt. Gleichzeitig wurde er auf den gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII hingewiesen. Er wurde damit umfassend über die für ihn relevanten Umstände informiert. Weiterer Angaben, insbesondere zum Bedarf und zu den Einkünften der Hilfeempfängerin, bedurfte es für eine hinreichende Bestimmtheit im Sinne von § 33 SGB X nicht. Die Mitteilung derart sensibler, personenbezogener Daten ist zur Konkretisierung des an den Kläger gerichteten Handlungsgebotes (Auskunftserteilung) nicht erforderlich. Sie ist auch mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das als Teil des in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur dem Kläger, sondern auch der Hilfeempfängerin zusteht, nicht angezeigt (so bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 25).
41b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SGB XII sind erfüllt.
42aa) Der Kläger ist als potenziell unterhaltspflichtig gegenüber der Hilfeempfängerin - seiner Mutter - anzusehen, so dass er grundsätzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Denn die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass der Hilfeempfängerin gegenüber ihrem Sohn ein Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zusteht. Ein Auskunftsanspruch ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn von vornherein, d.h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht (sog. Negativ-Evidenz, vgl. dazu Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 27 ff. sowie daraufhin BSG, Beschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B Rn. 7 f.).
43Denn es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen näher nachzugehen. Schon in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war anerkannt, dass unter Beachtung der Aufgabenzuweisung in dem gegliederten Rechtsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland, welches bereits verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. Art. 92 ff. GG), die Prüfung unterhaltsrechtlicher Fragen den insoweit rechtswegmäßig kompetenten Zivilgerichten obliegt. Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; Urteil vom 05.10.1978 - V C 61/77; Urteil vom 13.12.1990 - 5 C 21/88). Dieser Rechtsprechung hat sich das BSG angeschlossen (vgl. BSG a.a.O.).
44Für die hier streitbefangene Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII, die verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet, gelten keine strengeren Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG); denn ihr Zweck ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter, namentlich des zur Auskunft Herangezogenen, hergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90), und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung beizutragen (Blüggel, jurisPK-SGB XII, § 117 SGB XII, Rn. 28, Stand: 19.01.2015). Dieser Zweck gebietet es, als "Unterhaltspflichtige" im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d.h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 Abs. 1 BSHG). Auch im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII ist daher das Vorliegen einer Negativ-Evidenz alleiniger Prüfungsmaßstab für die materielle Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns.
45Vorliegend ist keineswegs gänzlich ausgeschlossen, dass der Kläger als Sohn der Hilfeempfängerin und damit als Verwandter in gerader Linie nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet ist. Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, die Hilfeempfängerin habe ihren Unterhaltsanspruch ihm gegenüber jedenfalls verwirkt, weil sie ihn niemals finanziell unterhalten und sich ab seinem 14. Lebensjahr nicht mehr um ihn gekümmert habe, erscheint ein Unterhaltsanspruch allein aus diesem Grund jedenfalls nicht als offensichtlich ausgeschlossen. Die Prüfung eines solchen Anspruchs - einschließlich einer etwa notwendigen Beweiserhebung zu tatsächlichen Umständen - obliegt nach dem zuvor Gesagten allein den Zivilgerichten (die den Tatbestand der Verwirkung ohnehin eher restriktiv auszulegen scheinen; vgl. zur Verwirkung des Elternunterhaltes bei Kontaktabbruch schon im Kindesalter nur BGH, Urteil vom 12.02.2014 - XII ZB 607/12).
46Dementsprechend war auch dem Beweisantrag des Klägers, durch ein soziologisches Gutachten tiefgreifende Beeinträchtigungen, die ihm die Hilfeempfängerin zugefügt habe, feststellen zu lassen, nicht nachzugehen. Mögen solche Beeinträchtigungen für die zivilgerichtliche Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs auch Bedeutung haben, so sind sie jedenfalls für die sozialgerichtliche Prüfung eines vorgelagerten Auskunftsverlangens (noch) nicht von Belang.
47Entsprechendes gilt auch für den Vortrag des Klägers, er sei in seiner Jugend unfreiwillig Zeuge von sexuellen Handlungen seiner Mutter geworden. Dies unterstellt, führt es nicht offensichtlich zu einer Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs gegen ihn als Sohn. Vielmehr ist wiederum allein im zivilgerichtlichen Verfahren zu klären, ob ein solches Erlebnis als traumatische Erfahrung, die jedenfalls ohne einen entsprechenden Vorsatz der Mutter erfolgte (der Kläger trägt selbst vor, zufällig Zeuge geworden zu sein), zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt.
48bb) Das Auskunftsverlangen der Beklagten erscheint auch als erforderlich. Denn erst die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Klägers ermöglicht der Beklagten eine Prüfung, ob die Geltendmachung eines übergegangenen Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Kläger zur Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe sinnvoll erscheint. Insoweit dient die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII als bloße Vorstufe zur Realisierung etwaiger Unterhaltsansprüche nicht nur deren Vereinfachung, sondern auch der Vermeidung von Unterhaltsverfahren, die sich bei Kenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation eines potenziell Unterhaltsverpflichteten als nicht erfolgversprechend darstellen (vgl. BSG, Beschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B Rn. 8).
49cc) Auch Ausschluss- bzw. Härtegründe im Sinne des § 94 Abs. 1 S. 2 bis 4 bzw. Abs. 3 S. 1 SGB XII liegen nicht vor. Wäre das der Fall, so wäre ein Auskunftsersuchen ausgeschlossen, weil es dann einer Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers von vornherein nicht bedürfte (vgl. dazu nur Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 50 m.w.N.). Anhaltspunkte für einen dieser Tatbestände sind jedoch nicht ersichtlich.
50Insbesondere gehört der Kläger selbst offensichtlich nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII. Er hat im Übrigen auch nichts vorgetragen, was eine unbillige Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII begründen könnte. Eine solche wäre etwa anzunehmen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten aus der Sicht des Sozialhilferechts soziale Belange vernachlässigen würde, wenn also von dem Unterhaltspflichtigen in dieser Situation üblicherweise nicht (mehr) erwartet werden kann, nun (auch noch) im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch in die Pflicht genommen zu werden. Ob dies etwa dann in Betracht käme, wenn durch die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen eine nachhaltige Störung des Familienfriedens eintreten würde, die das weitere Verbleiben des Hilfeempfängers im Familienverband erschweren würde (vgl. dazu Urteil des Senats a.a.O. m.w.N.), kann hier offen bleiben. Denn dass eine vergleichbare Situation in der Familie des Klägers existiert, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Hilfeempfängerin bereits dauerhaft in der Pflegeeinrichtung untergebracht ist.
51Allein das vom Kläger vorgetragene Verhalten der Mutter in seiner Kindheit und Jugend vermag eine unbillige Härte ebenfalls nicht zu begründen. Insoweit macht der Kläger letztlich ausschließlich Gründe geltend, die aus seiner Sicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen würden. Umstände, die bereits zivilrechtlich der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, können jedoch bei der sozialhilferechtlichen Härteprüfung wegen der eigenständigen Bedeutung des dortigen Härtebegriffs keine Berücksichtigung finden; denn sie führen regelmäßig schon dazu, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht oder ihm dauerhafte Einwendungen entgegenstehen (z.B. wegen Verwirkung). Selbst Sachverhaltskonstellationen, die möglicherweise nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der unterhaltsrechtlichen Verwirkung (§ 1611 BGB) erfüllen, können wegen ihrer unterhaltsrechtlich zu beurteilenden Relevanz nicht zur Anwendung des § 94 Abs. 3 SGB XII führen (vgl. Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 94 SGB XII, Rn. 183, Stand: 01.05.2014).
52Eine sozialhilferechtliche Härte liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil der Kläger sich durch das Verfahren und die damit verbundenen Erinnerungen erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt sieht. Einer Auseinandersetzung mit Gründen, die einem Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin gegenüber dem Kläger entgegenstehen, bedarf es nach dem zuvor Gesagten im vorliegenden Verfahren betreffend die Auskunftspflicht nicht. Gegenstand dieses Verfahrens ist vielmehr allein die Verpflichtung des Klägers zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Erst, wenn sich im Anschluss daran ein zivilgerichtliches Unterhaltsverfahren anschließt, wäre eine Beurteilung und Aufarbeitung der vom Kläger umrissenen Geschehnisse erforderlich. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es dem Kläger schwerfallen mag, zwischen dem Auskunfts- und dem Unterhaltsverfahren tatsächlich zu trennen, weil sich für ihn beide Verfahren lediglich als unterschiedliche Stufen eines einheitlichen Vorgangs darstellen. Zu beachten ist jedoch, dass das vorliegende Auskunftsersuchen nicht zwangsläufig in einer Unterhaltsforderung der Beklagten münden muss. Denn wäre bereits auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen, so bedürfte es einer Auseinandersetzung mit Verwirkungstatbeständen von vornherein nicht. Erst in einem zivilgerichtlichen Verfahren träfen den Kläger insoweit möglicherweise Darlegungs- und Beweisobliegenheiten, welche eine deutlich konkretere psychische Belastung mit sich bringen könnten. Durch das vorgeschaltete Auskunftsverfahren eröffnet sich für den Kläger daher durchaus eine Chance, eine konkretere inhaltliche Befassung mit unterhaltsrechtlichen Verwirkungsaspekten zu vermeiden.
53dd) Die verlangte Auskunftserteilung nimmt den Kläger schließlich auch nicht im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unangemessen in Anspruch. Insbesondere wird dadurch sein in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, vor allem sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht in rechtswidriger Weise verletzt, sondern durch § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII im (höherrangigen) Allgemeininteresse, namentlich der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe, in zulässiger Weise eingeschränkt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 Rn. 26). Dem von der Beklagten auf Anfrage des Senats vorgelegten Vordruck für die von dem Kläger erbetenen Auskünfte ist keine Angabe zu entnehmen, die nicht erforderlich wäre, um eine etwaige Unterhaltspflicht des Klägers feststellen zu können. Das Ersuchen der Beklagten geht damit nicht weiter, als es die Zweckbindung der Auskunft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 BSHG).
54III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Weder der Kläger noch die Beklagte gehören zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG.
55IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
56V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag ist auf den Auffangstreitwert für Auskunftsansprüche nicht vorzunehmen; denn § 52 Abs. 2 GKG eröffnet diese Möglichkeit nicht, wenn die Bestimmung eines konkreten Streitwerts nach der Bedeutung nicht möglich ist (vgl. BSG, Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B Rn. 12). Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 GKG.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.