Landessozialgericht NRW Beschluss, 23. Feb. 2015 - L 20 SO 23/15 B
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.11.2014 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Verringerung des von dem Sozialgericht für das erstinstanzliche Klageverfahren festgesetzten Streitwertes.
4Die Beklagte erbrachte der Schwiegermutter der Klägerin in der Zeit vom 18.01.2011 bis zum 31.08.2013 Sozialhilfeleistungen i.H.v. 32.311,71 EUR. Mit Bescheid vom 23.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2014 leitete die Beklagte in dieser Höhe etwaige Ansprüche der Schwiegermutter gegenüber der Klägerin auf sich über (§ 93 SGB XII). Die hiergegen am 12.03.2014 vor dem Sozialgericht Köln erhobene Klage nahm die Klägerin am 04.11.2014 zurück.
5Mit Beschluss vom 05.11.2014 hat das Sozialgericht den Streitwert für das Klageverfahren endgültig auf 32.311,71 EUR festgesetzt (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG). Der Streitwert entspreche der Höhe des streitbefangenen, übergeleiteten Anspruches.
6Hiergegen richtet sich die am 15.01.2015 erhobene Beschwerde der Klägerin. In der Sache sei es nicht um eine Forderung i.H.v. 32.311,71 EUR gegangen, sondern nur um die Anfechtung eines Überleitungsbescheides der Beklagten als Rechtswahrungsanzeige. Entsprechend der Handhabung bei Feststellungsanträgen möge ein Streitwert i.H.v. 10% bis 25% des vom Sozialgericht festgesetzten Betrages festgesetzt werden.
7Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Entscheidung vom 10.02.2015).
8Die Beklagte äußert sich im Beschwerdeverfahren nicht.
9II.
101. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht durch den Berichterstatter (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG), sondern durch den Senat.
112. Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200 EUR um 314 EUR. Denn die (einfache) Gebühr (KV 7111 Nr. 1 der Anlage 1 zum GKG) beläuft sich bei einem Streitwert von 32.311,71 auf EUR 441 EUR; bei einem von der Klägerin begehrten Streitwert von 3.231,17 EUR (10% von 32.311,71 EUR) beträgt sie 127 EUR (vgl. Anlage 2 zum GKG).
12Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Insbesondere ist die Beschwerdefrist des § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG (sechs Monaten nach Beendigung des Klageverfahrens) eingehalten; die Klage wurde erst im November 2014 zurückgenommen.
133. Die Beschwerde ist auch begründet.
14Die Höhe des Streitwertes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
15a) Bei einer Überleitung nach § 93 SGB XII bestehen in aller Regel keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts; vielmehr ist der sog. Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzunehmen:
16Für Streitfälle um einen Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 117 SGB XII ist die regelmäßige Annahme des Auffangstreitwertes anerkannt (vgl. BSG, Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B Rn. 12; siehe auch - unter Aufgabe einer früheren anderen Ansicht - Urteil des erkennenden Senat vom 26.01.2015 - L 20 SO 12/14. Siehe ferner den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2012, zu C.VII.3.).
17Zwar dient die sog. Überleitung (Übergang von Ansprüchen) nach § 93 SGB XII - anders als ein Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII - nicht allein der Vorbereitung einer Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe. Die Überleitung stellt den Nachrang vielmehr selbst her (vgl. dazu Armbruster in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 93 Rn. 29). Ebenso wie beim Auskunftsanspruch kann jedoch auch im Falle der Überleitung (noch) nicht festgestellt werden, ob bzw. in welcher Höhe der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht oder durchsetzbar ist. Denn ebenso wie bei einem Auskunftsanspruch ist eine Überleitungsanzeige nur dann rechtswidrig, wenn das Bestehen des (übergeleiteten) Anspruchs evident ausgeschlossen ist (vgl. dazu z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2014, § 93 Rn. 13 und § 117 Rn. 16 m.w.N., ferner BSG, Beschluss vom 25.04.2013 - B 8 SO 104/12 B Rn. 8; sog. Grundsatz der Negativevidenz). Die Überleitung bewirkt für den (möglichen) Anspruch deshalb lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung weg vom ursprünglichen Inhaber hin zum Sozialhilfeträger; mit der Überleitung steht hingegen nicht zugleich fest, dass der Anspruch auch tatsächlich überhaupt oder in der konkret angegebenen Höhe besteht. Aus diesem Grund bestehen (jedenfalls bei übergeleiteten - möglichen - Ansprüchen nicht unterhalb von 5.000 EUR) für die wirtschaftliche Bedeutung der Überleitung für den Anzeigeempfänger in aller Regel keine genügenden Anhaltspunkte, so dass auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen ist (vgl. auch BSG a.a.O. Rn. 11).
18b) Ein Abschlag vom Auffangstreitwert (etwa im Sinne einer Hälftelung auf 2.500 EUR) ist nicht vorzunehmen. § 52 Abs. 2 GKG eröffnet eine solche Möglichkeit nicht, wenn die Bestimmung des konkreten Streitwerts nach der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht möglich ist (vgl. - für die entsprechende Situation bei § 117 SGB XII - BSG, Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B Rn. 12; Urteil des erkennenden Senats vom 26.01.2015 - L 20 SO 12/14).
194. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 S. 2 GKG
205. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 177 SGG).
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(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsverfahren. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers, nach § 117 Abs. 1 SGB XII Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
3Der 1950 geborene Kläger ist von Beruf Steuerberater. Er ist der Sohn der am 00.00.1922 geborenen, seit 1979 verwitweten Frau M (im Folgenden: Hilfeempfängerin), die an einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung leidet. Bis zum 30.07.2012 lebte sie in I. Ab dem 30.07.2012 war sie zunächst in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht, bevor sie am 23.08.2012 in das Evangelische Altenzentrum St. K in C umzog. Die hierfür entstehenden, nicht durch eigenes Einkommen (Witwenrente) und andere Sozialleistungen abgedeckten Heimpflegekosten sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen werden durch die Beklagte getragen.
4Mit Bescheid vom 28.08.2012 forderte die Beklagt den Kläger zur Auskunftserteilung bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Sie habe von einem sozialhilferechtlichen Bedarf der Hilfeempfängerin nach dem SGB XII Kenntnis erhalten. Der Kläger gehöre zu deren unterhaltspflichtigen Verwandten. Unterhaltsansprüche gingen nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf die Beklagte als Sozialhilfeträger über.
5Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Seine Mutter habe ihn nicht unterhalten können, als er selbst unterhaltsberechtigt gewesen sei. Sie sei in zweiter Ehe verheiratet gewesen, seit dem 01.01.1979 sei sie verwitwet. Die daraufhin gewährte Witwenrente sei das erste Einkommen gewesen, das sie in ihrem Leben bezogen habe. Sie habe nie einen Beruf erlernt oder eine Tätigkeit ausgeübt und sei immer auf Grund ihrer Ehen unterhaltsberechtigt gewesen. Er habe seit seinem 14. Lebensjahr für sich selbst gesorgt; bis dahin habe sein Vater seinen Unterhalt bestritten. 1965 und 1966 sei die Hilfeempfängerin obdachlos gewesen. Er lehne deshalb jegliche Auskünfte und auch jeglichen Unterhalt ab.
6Mit weiterem Schreiben vom 25.09.2012 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 1611 BGB auf, die behaupteten Verfehlungen der Hilfeempfängerin zu erläutern. Der Kläger legte daraufhin einen Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 25.01.1984 über seine Pflichtbeitragszeiten vom 01.04.1966 bis zum 28.02.1972 vor und teilte dazu mit, seine Mutter habe ihre Unterhaltspflicht gröblichst vernachlässigt. Seine Großmutter habe ihn unterhalten. Die Hilfeempfängerin sei immer der Meinung gewesen, dass andere (so sein Vater) für ihren Lebensunterhalt zu sorgen hätten. Als weiteren Nachweis legte er ein Schreiben der Schwester der Hilfeempfängerin, Anneliese Beckers, vom 12.10.2012 vor. Diese bestätigte darin, dass der Kläger sich seit seinem 14. Lebensjahr selbst versorgt habe und ihre Mutter, die Großmutter des Klägers, diesen bis 1969 während seiner Lehre bei sich untergebracht habe.
7Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012). Die vom Kläger vorgebrachten Gründe seien nicht so gravierend, dass sie ohne Prüfung und rechtliche Überlegungen eine Verweigerung der Auskunftserteilung rechtfertigen könnten. Dass der Vater den Lebensunterhalt des Klägers bis zum 14. Lebensjahr bestritten habe, weil die Mutter ohne jegliches Einkommen gewesen sei, begründe keine besondere Härte. Grundsätzlich sei es auch heute noch so, dass der Kindesunterhalt durch den Barunterhalt des einen und den Betreuungsunterhalt des anderen Elternteiles erbracht werde. Es sei seinerzeit auch üblich gewesen, mit 14 Jahren eine Lehre zu beginnen. Auch die Tatsache, dass die Hilfeempfängerin den Kläger während ihrer Obdachlosigkeit bei der Großmutter untergebracht habe, stelle keinen Grund für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs dar. Es sei daher nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Kläger als Unterhaltspflichtiger heranzuziehen sei.
8Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage vom 12.12.2012 hat der Kläger geltend gemacht, er lehne aus rechtlichen, sittlichen und gesetzlichen Gründen das Auskunftsersuchen der Beklagten ab.
9Der Kläger hat beantragt,
10den Bescheid vom 28.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 aufzuheben.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
14Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.12.2013). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nach § 1601 BGB potenziell Unterhaltsverpflichteter und damit grundsätzlich zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Die Rechtmäßigkeit des streitigen Auskunftsverlangens setze gerade nicht voraus, dass der Hilfeempfängerin ein Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zustehe. Die Auskunft solle die Beklagte vielmehr erst in die Lage versetzen, das Bestehen eines konkreten Unterhaltsanspruchs zu prüfen. Zwar sei nach dem sog. Grundsatz der Negativ-Evidenz ein Auskunftsersuchen (nur) dann rechtswidrig, wenn von vornherein, also ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegung ersichtlich sei, dass ein konkreter Unterhaltsanspruch nicht bestehe. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall; ohne nähere zivilrechtliche Prüfung könne nicht entschieden werden, ob der Tatbestand des § 1611 Abs. 1 BGB tatsächlich erfüllt sei. Schließlich sei die Heranziehung des Klägers zur Auskunftserteilung auch zur Durchführung des SGB XII erforderlich und verhältnismäßig.
15Gegen den ihm am 14.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.01.2014 Berufung eingelegt. Er meint, aus den präsenten Beweismitteln - der schriftlichen Aussage seiner Tante sowie seinen Versicherungsverlauf - sei ohne weitere Ermittlungen ersichtlich, dass er nicht zur Angabe seiner Einkünfte verpflichtet sei. Während ihrer Obdachlosigkeit sei die Hilfeempfängerin in einem Raum der Stadt Gevelsberg untergebracht gewesen. Sie habe dort sexuelle Kontakte unterhalten. Dies habe er - der Kläger - nicht ertragen können. Als er einmal von seiner Großmutter zu seiner Mutter geschickt worden sei, habe er seine Mutter halb bis ganz nackt vorgefunden. Auch "das männliche Gegenstück" habe er gesehen. Er sei angeekelt gewesen und habe jahrelang unter dem Vorfall gelitten, auch deshalb, weil ein pädophiler Vikar ihm bereits früher einmal nachgestellt habe. Bis heute habe er Probleme mit körperlichen Kontakten. Er habe daher nach diesem Vorfall etwa 15 Jahre überhaupt keinen Kontakt zu der Hilfeempfängerin mehr gehabt. Aufgrund dieser sittlichen Verfehlungen sei seine Inanspruchnahme im Sinne von § 1611 BGB grob unbillig. Zum Nachweis der Verfehlungen beantrage er die Erstellung eines soziologischen Gutachtens. Die Beklagte werde aufgefordert, ihn zivilrechtlich zu verklagen. Er beantrage, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens ruhen zu lassen.
16Im Erörterungstermin am 22.10.2014 hat der Kläger erklärt, er würde seine Mutter sehr gern bei sich zu Hause aufnehmen und pflegen. Allerdings habe mittlerweile die Caritas das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Hilfeempfängerin, so dass seine Mutter weiterhin im Heim bleiben müsse. In der mündlichen Verhandlung hat er u.a. ausgeführt, er sehe sich als damaliger Schutzbefohlener seiner Mutter in extremer Weise geschädigt. Sie habe die Familie, die unter dem ausdrücklichen Schutz des Grundgesetzes stehe, geschädigt. Er sei durch seine Mutter in extreme Ausnahmesituationen gekommen, und er könne erst jetzt als älterer Mann damit umgehen. Wenn er aber nunmehr wieder damit konfrontiert werde, werfe ihn das wieder zurück. Für ihn stelle das eine Körperverletzung, einen Ausnahmezustand dar.
17Der Kläger beantragt,
18den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
25I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft, weil keine der Fallgruppen, für die eine Beschränkung der Berufung vorgesehen ist, vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen der Beklagten betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dem Auskunftsersuchen kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein nach den §§ 93 ff. SGB XII überleitungsfähiger Zahlungsanspruch besteht (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 17 sowie LSG NRW, Urteil vom 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 Rn. 27). Die Klage ist damit weder auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG gerichtet, noch handelt es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG.
26II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
271. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012, mit dem der Beklagte Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers begehrt. Gegen diesen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG).
282. Richtiger Klagegegner ist die Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle. Sie erbringt der Hilfeempfängerin tatsächlich Sozialhilfeleistungen; im Übrigen ist sie auch - ohne dass der Senat klären muss, ob es für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens letztlich darauf ankommt - der dafür örtlich und sachlich zuständige Sozialhilfeträger (§ 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII, § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a AG-SGB XII NRW und § 2 Abs. 1 Nr. 1 AV-SGB XII NRW), weil die Hilfeempfängerin vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten (Stadt I) hatte.
293. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Danach haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Durch die Norm wird eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung begründet, der ein Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Dieser wird durch die Vorschrift ermächtigt, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen und bei dessen Weigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 18 sowie LSG NRW, Urteil vom 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 Rn. 29, jeweils m.w.N.).
304. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides bestehen nicht.
31a) Zwar ist vor Erlass des Bescheides vom 28.08.2012 keine Anhörung des Klägers im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X erfolgt. Dies ist jedoch unschädlich, weil die Anhörung in der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt wurde (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).
32Die Heilung eines Anhörungsfehlers im Widerspruchsverfahrens setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in dem angefochtenen Verwaltungsakt die wesentlichen Tatsachen mitteilt, auf die sie ihre Entscheidung stützt, wobei es hinsichtlich der Wesentlichkeit auf die - u.U. unzutreffende - Rechtsauffassung der Behörde ankommt. Außerdem muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, zu den von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen; dies ist in der Regel durch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids gewährleistet, es sei denn, die Behörde verwertet im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen zu Lasten des Betroffenen. Schließlich muss die Behörde im Widerspruchsbescheid erkennen lassen, dass sie die vorgebrachten Argumente des Widerspruchsführers zur Kenntnis genommen und abgewogen hat (LSG NRW, Urteil vom 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 Rn. 34 m.w.N. u.a. der Rspr. des BSG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Kläger waren die wesentlichen Tatsachen bekannt, auf die der Beklagte seine Entscheidung stützte. Er hatte im Widerspruchsverfahren darüber hinaus ausreichend Gelegenheit, seine Rechtsauffassung darzustellen. Die Beklagte hat sich im Widerspruchsbescheid auch mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt.
33b) Einer Anhörung der Hilfeempfängerin bedurfte es im vorliegenden Verfahren nicht. Denn anders als bei einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 17/08 R Rn. 13) können die Rechte des Hilfeempfängers bei einem Auskunftsersuchen wie dem Vorliegenden von vornherein nicht betroffen sein (so bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 R Rn. 22 sowie LSG NRW, Urteil vom 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 Rn. 36).
34c) Der Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 116 Abs. 2 SGB XII bedurfte es vorliegend nicht, weil Gegenstand des streitbefangenen Bescheides weder die Ablehnung von Sozialhilfe noch die Festsetzung ihrer Art und Höhe, sondern lediglich ein Auskunftsersuchen ist. Dass sie gleichwohl erfolgte, steht der Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens nicht entgegen. Denn § 116 Abs. 2 SGB XII verpflichtet lediglich in den dort näher bezeichneten Fällen zur beratenden Beteiligung sozial erfahrener Personen, verbietet indessen deren Beteiligung in anderen Fällen nicht (so für die entsprechende Vorschrift des § 114 Abs. 2 BSHG bereits BVerwG, Urteil vom 17.05.1973 - V C 108.72).
355. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII lagen (und liegen) vor. Die Beklagte war und ist daher berechtigt, die vom Kläger erbetenen Auskünfte zu fordern.
36a) Das Auskunftsersuchen der Beklagten war hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X.
37aa) Dem Bescheid vom 28.08.2012 konnte der Kläger zweifelsfrei entnehmen, welches Verhalten - die Auskunftserteilung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse - von ihm gefordert wurde. Aus dem beigefügten Vordruck ergab sich zudem, welche konkreten Informationen vom Kläger benötigt wurden.
38bb) Dass der Bescheid keine detaillierteren Auskünfte zur konkreten Art und Höhe der der Hilfeempfängerin erbrachten Leistungen enthielt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Bescheid vom 28.08.2012 unterrichtete den Kläger zumindest darüber, dass bei der Hilfeempfängerin ein sozialhilferechtlicher Bedarf nach den Bestimmungen des SGB XII bestand. Wenn die konkrete Art der erbrachten Hilfe nach dem SGB XII nicht bezeichnet wird, macht dies ein Auskunftsersuchen nicht rechtswidrig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Art der Leistung keinen Ausschlussgrund i.S.d. § 94 Abs. 1 S. 3 letzter Halbsatz SGB XII begründen kann. Nur in einem solchen Fall würde bei fehlender Mitteilung der Leistungsart dem potenziell Unterhaltsverpflichteten die Möglichkeit genommen, schon im Auskunftsverfahren zu berücksichtigende Einwendungen vorzutragen. Da im vorliegenden Fall die Hilfeempfängerin jedoch keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhält, lag (und liegt) ein solcher Ausschlussgrund von vornherein nicht vor; der Kläger kann deshalb durch fehlende Informationen zur Hilfeart nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sein.
39cc) Ebenso ist unschädlich, dass dem Kläger der konkrete Beginn der Leistungen an die Hilfeempfängerin nicht mitgeteilt wurde. Denn die Leistungspflicht des Klägers aus einem an die Beklagte übergegangenen Anspruch kann nach § 94 Abs. 4 S. 1 SGB XII ohnehin erst mit Zugang der Anzeige über die Leistungserbringung erfolgen, hier also erst mit Zugang des Bescheides vom 28.08.2012.
40dd) Dem Kläger wurde hinreichend dargelegt, dass er als Unterhaltspflichtiger im Sinne der Vorschriften des BGB in Betracht kommt. Gleichzeitig wurde er auf den gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII hingewiesen. Er wurde damit umfassend über die für ihn relevanten Umstände informiert. Weiterer Angaben, insbesondere zum Bedarf und zu den Einkünften der Hilfeempfängerin, bedurfte es für eine hinreichende Bestimmtheit im Sinne von § 33 SGB X nicht. Die Mitteilung derart sensibler, personenbezogener Daten ist zur Konkretisierung des an den Kläger gerichteten Handlungsgebotes (Auskunftserteilung) nicht erforderlich. Sie ist auch mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das als Teil des in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur dem Kläger, sondern auch der Hilfeempfängerin zusteht, nicht angezeigt (so bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 25).
41b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SGB XII sind erfüllt.
42aa) Der Kläger ist als potenziell unterhaltspflichtig gegenüber der Hilfeempfängerin - seiner Mutter - anzusehen, so dass er grundsätzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Denn die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass der Hilfeempfängerin gegenüber ihrem Sohn ein Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zusteht. Ein Auskunftsanspruch ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn von vornherein, d.h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht (sog. Negativ-Evidenz, vgl. dazu Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 27 ff. sowie daraufhin BSG, Beschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B Rn. 7 f.).
43Denn es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen näher nachzugehen. Schon in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war anerkannt, dass unter Beachtung der Aufgabenzuweisung in dem gegliederten Rechtsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland, welches bereits verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. Art. 92 ff. GG), die Prüfung unterhaltsrechtlicher Fragen den insoweit rechtswegmäßig kompetenten Zivilgerichten obliegt. Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; Urteil vom 05.10.1978 - V C 61/77; Urteil vom 13.12.1990 - 5 C 21/88). Dieser Rechtsprechung hat sich das BSG angeschlossen (vgl. BSG a.a.O.).
44Für die hier streitbefangene Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII, die verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet, gelten keine strengeren Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG); denn ihr Zweck ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter, namentlich des zur Auskunft Herangezogenen, hergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90), und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung beizutragen (Blüggel, jurisPK-SGB XII, § 117 SGB XII, Rn. 28, Stand: 19.01.2015). Dieser Zweck gebietet es, als "Unterhaltspflichtige" im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d.h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 Abs. 1 BSHG). Auch im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII ist daher das Vorliegen einer Negativ-Evidenz alleiniger Prüfungsmaßstab für die materielle Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns.
45Vorliegend ist keineswegs gänzlich ausgeschlossen, dass der Kläger als Sohn der Hilfeempfängerin und damit als Verwandter in gerader Linie nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet ist. Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, die Hilfeempfängerin habe ihren Unterhaltsanspruch ihm gegenüber jedenfalls verwirkt, weil sie ihn niemals finanziell unterhalten und sich ab seinem 14. Lebensjahr nicht mehr um ihn gekümmert habe, erscheint ein Unterhaltsanspruch allein aus diesem Grund jedenfalls nicht als offensichtlich ausgeschlossen. Die Prüfung eines solchen Anspruchs - einschließlich einer etwa notwendigen Beweiserhebung zu tatsächlichen Umständen - obliegt nach dem zuvor Gesagten allein den Zivilgerichten (die den Tatbestand der Verwirkung ohnehin eher restriktiv auszulegen scheinen; vgl. zur Verwirkung des Elternunterhaltes bei Kontaktabbruch schon im Kindesalter nur BGH, Urteil vom 12.02.2014 - XII ZB 607/12).
46Dementsprechend war auch dem Beweisantrag des Klägers, durch ein soziologisches Gutachten tiefgreifende Beeinträchtigungen, die ihm die Hilfeempfängerin zugefügt habe, feststellen zu lassen, nicht nachzugehen. Mögen solche Beeinträchtigungen für die zivilgerichtliche Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs auch Bedeutung haben, so sind sie jedenfalls für die sozialgerichtliche Prüfung eines vorgelagerten Auskunftsverlangens (noch) nicht von Belang.
47Entsprechendes gilt auch für den Vortrag des Klägers, er sei in seiner Jugend unfreiwillig Zeuge von sexuellen Handlungen seiner Mutter geworden. Dies unterstellt, führt es nicht offensichtlich zu einer Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs gegen ihn als Sohn. Vielmehr ist wiederum allein im zivilgerichtlichen Verfahren zu klären, ob ein solches Erlebnis als traumatische Erfahrung, die jedenfalls ohne einen entsprechenden Vorsatz der Mutter erfolgte (der Kläger trägt selbst vor, zufällig Zeuge geworden zu sein), zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt.
48bb) Das Auskunftsverlangen der Beklagten erscheint auch als erforderlich. Denn erst die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Klägers ermöglicht der Beklagten eine Prüfung, ob die Geltendmachung eines übergegangenen Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Kläger zur Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe sinnvoll erscheint. Insoweit dient die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII als bloße Vorstufe zur Realisierung etwaiger Unterhaltsansprüche nicht nur deren Vereinfachung, sondern auch der Vermeidung von Unterhaltsverfahren, die sich bei Kenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation eines potenziell Unterhaltsverpflichteten als nicht erfolgversprechend darstellen (vgl. BSG, Beschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B Rn. 8).
49cc) Auch Ausschluss- bzw. Härtegründe im Sinne des § 94 Abs. 1 S. 2 bis 4 bzw. Abs. 3 S. 1 SGB XII liegen nicht vor. Wäre das der Fall, so wäre ein Auskunftsersuchen ausgeschlossen, weil es dann einer Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers von vornherein nicht bedürfte (vgl. dazu nur Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 50 m.w.N.). Anhaltspunkte für einen dieser Tatbestände sind jedoch nicht ersichtlich.
50Insbesondere gehört der Kläger selbst offensichtlich nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII. Er hat im Übrigen auch nichts vorgetragen, was eine unbillige Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII begründen könnte. Eine solche wäre etwa anzunehmen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten aus der Sicht des Sozialhilferechts soziale Belange vernachlässigen würde, wenn also von dem Unterhaltspflichtigen in dieser Situation üblicherweise nicht (mehr) erwartet werden kann, nun (auch noch) im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch in die Pflicht genommen zu werden. Ob dies etwa dann in Betracht käme, wenn durch die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen eine nachhaltige Störung des Familienfriedens eintreten würde, die das weitere Verbleiben des Hilfeempfängers im Familienverband erschweren würde (vgl. dazu Urteil des Senats a.a.O. m.w.N.), kann hier offen bleiben. Denn dass eine vergleichbare Situation in der Familie des Klägers existiert, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Hilfeempfängerin bereits dauerhaft in der Pflegeeinrichtung untergebracht ist.
51Allein das vom Kläger vorgetragene Verhalten der Mutter in seiner Kindheit und Jugend vermag eine unbillige Härte ebenfalls nicht zu begründen. Insoweit macht der Kläger letztlich ausschließlich Gründe geltend, die aus seiner Sicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen würden. Umstände, die bereits zivilrechtlich der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, können jedoch bei der sozialhilferechtlichen Härteprüfung wegen der eigenständigen Bedeutung des dortigen Härtebegriffs keine Berücksichtigung finden; denn sie führen regelmäßig schon dazu, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht oder ihm dauerhafte Einwendungen entgegenstehen (z.B. wegen Verwirkung). Selbst Sachverhaltskonstellationen, die möglicherweise nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der unterhaltsrechtlichen Verwirkung (§ 1611 BGB) erfüllen, können wegen ihrer unterhaltsrechtlich zu beurteilenden Relevanz nicht zur Anwendung des § 94 Abs. 3 SGB XII führen (vgl. Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 94 SGB XII, Rn. 183, Stand: 01.05.2014).
52Eine sozialhilferechtliche Härte liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil der Kläger sich durch das Verfahren und die damit verbundenen Erinnerungen erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt sieht. Einer Auseinandersetzung mit Gründen, die einem Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin gegenüber dem Kläger entgegenstehen, bedarf es nach dem zuvor Gesagten im vorliegenden Verfahren betreffend die Auskunftspflicht nicht. Gegenstand dieses Verfahrens ist vielmehr allein die Verpflichtung des Klägers zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Erst, wenn sich im Anschluss daran ein zivilgerichtliches Unterhaltsverfahren anschließt, wäre eine Beurteilung und Aufarbeitung der vom Kläger umrissenen Geschehnisse erforderlich. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es dem Kläger schwerfallen mag, zwischen dem Auskunfts- und dem Unterhaltsverfahren tatsächlich zu trennen, weil sich für ihn beide Verfahren lediglich als unterschiedliche Stufen eines einheitlichen Vorgangs darstellen. Zu beachten ist jedoch, dass das vorliegende Auskunftsersuchen nicht zwangsläufig in einer Unterhaltsforderung der Beklagten münden muss. Denn wäre bereits auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen, so bedürfte es einer Auseinandersetzung mit Verwirkungstatbeständen von vornherein nicht. Erst in einem zivilgerichtlichen Verfahren träfen den Kläger insoweit möglicherweise Darlegungs- und Beweisobliegenheiten, welche eine deutlich konkretere psychische Belastung mit sich bringen könnten. Durch das vorgeschaltete Auskunftsverfahren eröffnet sich für den Kläger daher durchaus eine Chance, eine konkretere inhaltliche Befassung mit unterhaltsrechtlichen Verwirkungsaspekten zu vermeiden.
53dd) Die verlangte Auskunftserteilung nimmt den Kläger schließlich auch nicht im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unangemessen in Anspruch. Insbesondere wird dadurch sein in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, vor allem sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht in rechtswidriger Weise verletzt, sondern durch § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII im (höherrangigen) Allgemeininteresse, namentlich der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe, in zulässiger Weise eingeschränkt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 Rn. 26). Dem von der Beklagten auf Anfrage des Senats vorgelegten Vordruck für die von dem Kläger erbetenen Auskünfte ist keine Angabe zu entnehmen, die nicht erforderlich wäre, um eine etwaige Unterhaltspflicht des Klägers feststellen zu können. Das Ersuchen der Beklagten geht damit nicht weiter, als es die Zweckbindung der Auskunft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 BSHG).
54III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Weder der Kläger noch die Beklagte gehören zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG.
55IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
56V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag ist auf den Auffangstreitwert für Auskunftsansprüche nicht vorzunehmen; denn § 52 Abs. 2 GKG eröffnet diese Möglichkeit nicht, wenn die Bestimmung eines konkreten Streitwerts nach der Bedeutung nicht möglich ist (vgl. BSG, Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B Rn. 12). Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 GKG.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2012 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
-
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
-
I. Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige des Beklagten nach § 93 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).
- 2
-
Für die Beigeladene, die in einer Pflegeeinrichtung lebt und seit August 2008 Leistungen der Hilfe zur Pflege vom Beklagten erhält, war auf der Gemarkung S, Flur 33, Flurstücke 255, 507 und 256 (U straße , S), ein unentgeltliches ausschließliches Wohnrecht an der Erdgeschosswohnung eingetragen. Nachdem die Beigeladene auf das für sie eingetragene Wohnrecht verzichtet hatte, wurde es am 21.7.2008 gelöscht. Eigentümerinnen des mit dem Wohnrecht belegen gewesenen Grundstücks sind seit 1985 die Klägerin und ihre Schwester. Der Beklagte ermittelte den Wert des Wohnrechts mit 28 000 Euro und leitete daraufhin sämtliche Ansprüche der Beigeladenen gegen die Klägerin und ihre Schwester auf sich über (Bescheid vom 12.1.2011; Widerspruchsbescheid vom 9.3.2011).
- 3
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Im anschließenden Klageverfahren machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe den Wert des Grundstücks unzutreffend hoch angesetzt. Zwar sei die Beigeladene verpflichtet gewesen, die Hälfte der ortsüblichen Miete zu zahlen; dies sei aber aufgrund ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse tatsächlich nicht geschehen. Infolgedessen sei ein erheblicher Instandsetzungsrückstau am gesamten Gebäude entstanden. Der Verzicht der Beigeladenen auf das Wohnrecht habe zu keiner Wertsteigerung des Grundstücks geführt, sondern nur zu einer Reduzierung der Verschuldung. Es fehle deshalb an einem überleitungsfähigen Anspruch. Die Klage ist erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 19.4.2012; Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 10.9.2012) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, nach den Kriterien der so genannten "Negativevidenz" sei im Rahmen des § 93 SGB XII nur zu prüfen, ob der betroffene Anspruch von vornherein, dh ohne nähere Prüfung, ausgeschlossen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Einzelheiten des dem Anspruchsübergang zugrundeliegenden Anspruchs seien nicht im sozialgerichtlichen, sondern in einem ggf nachfolgenden zivilgerichtlichen Verfahren zu klären. Der Beklagte habe den Anspruch ermessensfehlerfrei übergeleitet. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könnten. Insbesondere hätten die Klägerin und ihre Geschwister die Beigeladene nicht über das Maß der sie persönlich treffenden Verpflichtung hinaus gepflegt.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Der Rechtsstreit werfe folgende Frage auf,
"ob die Entscheidung darüber, ob der übergeleitete Anspruch bzw der streitige Wert eines Wohnrechts im Rahmen der Ermessenserwägungen des Sozialhilfeträgers dergestalt hinter dem Nachrang der Sozialhilfe ungeprüft zurückgestellt werden darf, als dass nach materiellem Recht ein entsprechender Anspruch von vornherein als gegeben angesehen werden kann."
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz
) .
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt eine hinreichend verständliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage formuliert hat, anhand derer die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung geprüft werden können. Denn auch bei sachdienlicher Auslegung sind die aufgeworfenen Fragen nicht grundsätzlich bedeutsam.
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Die insoweit offenbar gestellte Frage, ob die Überleitung eines Anspruchs durch den Sozialhilfe-träger nur dann angezeigt werden kann, wenn sicher feststeht, dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl: Senatsbeschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B; zum Recht der Arbeitsförderung BSG SozR 4100 § 40 Nr 26 S 80) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog Negativevidenz (stRspr seit BVerwGE 34, 219 ff zur Sozialhilfe; zum Recht der Ausbildungsförderung BVerwGE 49, 311 ff; 56, 300 ff; 87, 217 ff; zur Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe BVerwGE 91, 375 ff) geklärt.
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Danach genügt es für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. In der Sozialhilfe dient die Überleitung eines Anspruchs - neben den Vorschriften über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens - dazu, den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 SGB XII)zu realisieren. Wie beim Einsatz des Einkommens müssen die Vorschriften über die Überleitung von Ansprüchen folglich bedarfsorientiert gesehen werden. Entscheidend ist also nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind (BVerwGE 34, 219, 221). Nur wenn offensichtlich ist, dass dieses Ziel nicht verwirklicht werden kann, ist der Erlass einer Überleitungsverfügung sinnlos und trotz Vorliegens aller im Gesetz normierten Voraussetzungen als rechtswidrig aufzuheben (BVerwGE 49, 311, 316). Eine solch erkennbar sinnlose Überleitungsverfügung liegt gerade nicht vor. Das LSG hat es zu Recht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin für denkbar gehalten, dass der von der Beigeladenen ausgesprochene Verzicht auf das Wohnrecht wegen der damit verbundenen Wertsteigerung des Grundstücks eine Schenkung darstellt und deshalb ein Schenkungsrückforderungsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei.
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Ein Klärungsbedarf besteht auch nicht im Hinblick auf das möglicherweise in der Frage enthaltene Vorbringen der Klägerin zu einer erforderlichen Ermessensausübung im Rahmen der Anspruchsüberleitung. Es ist bereits geklärt, dass der Erlass einer Überleitungsanzeige im Ermessen der Behörde liegt (vgl insbesondere: BVerwGE 34, 219, 225; 92, 281, 287; darüber hinaus Senatsurteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 17/08 R - juris RdNr 13), dass also die Behörde nicht von der Notwendigkeit enthoben ist, ihr Entschließungs- und Auswahlermessen (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 93 RdNr 33, Stand August 2009) auszuüben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs 3, § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsverfahren. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers, nach § 117 Abs. 1 SGB XII Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
3Der 1950 geborene Kläger ist von Beruf Steuerberater. Er ist der Sohn der am 00.00.1922 geborenen, seit 1979 verwitweten Frau M (im Folgenden: Hilfeempfängerin), die an einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung leidet. Bis zum 30.07.2012 lebte sie in I. Ab dem 30.07.2012 war sie zunächst in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht, bevor sie am 23.08.2012 in das Evangelische Altenzentrum St. K in C umzog. Die hierfür entstehenden, nicht durch eigenes Einkommen (Witwenrente) und andere Sozialleistungen abgedeckten Heimpflegekosten sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen werden durch die Beklagte getragen.
4Mit Bescheid vom 28.08.2012 forderte die Beklagt den Kläger zur Auskunftserteilung bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Sie habe von einem sozialhilferechtlichen Bedarf der Hilfeempfängerin nach dem SGB XII Kenntnis erhalten. Der Kläger gehöre zu deren unterhaltspflichtigen Verwandten. Unterhaltsansprüche gingen nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf die Beklagte als Sozialhilfeträger über.
5Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Seine Mutter habe ihn nicht unterhalten können, als er selbst unterhaltsberechtigt gewesen sei. Sie sei in zweiter Ehe verheiratet gewesen, seit dem 01.01.1979 sei sie verwitwet. Die daraufhin gewährte Witwenrente sei das erste Einkommen gewesen, das sie in ihrem Leben bezogen habe. Sie habe nie einen Beruf erlernt oder eine Tätigkeit ausgeübt und sei immer auf Grund ihrer Ehen unterhaltsberechtigt gewesen. Er habe seit seinem 14. Lebensjahr für sich selbst gesorgt; bis dahin habe sein Vater seinen Unterhalt bestritten. 1965 und 1966 sei die Hilfeempfängerin obdachlos gewesen. Er lehne deshalb jegliche Auskünfte und auch jeglichen Unterhalt ab.
6Mit weiterem Schreiben vom 25.09.2012 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 1611 BGB auf, die behaupteten Verfehlungen der Hilfeempfängerin zu erläutern. Der Kläger legte daraufhin einen Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 25.01.1984 über seine Pflichtbeitragszeiten vom 01.04.1966 bis zum 28.02.1972 vor und teilte dazu mit, seine Mutter habe ihre Unterhaltspflicht gröblichst vernachlässigt. Seine Großmutter habe ihn unterhalten. Die Hilfeempfängerin sei immer der Meinung gewesen, dass andere (so sein Vater) für ihren Lebensunterhalt zu sorgen hätten. Als weiteren Nachweis legte er ein Schreiben der Schwester der Hilfeempfängerin, Anneliese Beckers, vom 12.10.2012 vor. Diese bestätigte darin, dass der Kläger sich seit seinem 14. Lebensjahr selbst versorgt habe und ihre Mutter, die Großmutter des Klägers, diesen bis 1969 während seiner Lehre bei sich untergebracht habe.
7Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012). Die vom Kläger vorgebrachten Gründe seien nicht so gravierend, dass sie ohne Prüfung und rechtliche Überlegungen eine Verweigerung der Auskunftserteilung rechtfertigen könnten. Dass der Vater den Lebensunterhalt des Klägers bis zum 14. Lebensjahr bestritten habe, weil die Mutter ohne jegliches Einkommen gewesen sei, begründe keine besondere Härte. Grundsätzlich sei es auch heute noch so, dass der Kindesunterhalt durch den Barunterhalt des einen und den Betreuungsunterhalt des anderen Elternteiles erbracht werde. Es sei seinerzeit auch üblich gewesen, mit 14 Jahren eine Lehre zu beginnen. Auch die Tatsache, dass die Hilfeempfängerin den Kläger während ihrer Obdachlosigkeit bei der Großmutter untergebracht habe, stelle keinen Grund für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs dar. Es sei daher nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Kläger als Unterhaltspflichtiger heranzuziehen sei.
8Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage vom 12.12.2012 hat der Kläger geltend gemacht, er lehne aus rechtlichen, sittlichen und gesetzlichen Gründen das Auskunftsersuchen der Beklagten ab.
9Der Kläger hat beantragt,
10den Bescheid vom 28.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 aufzuheben.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
14Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.12.2013). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nach § 1601 BGB potenziell Unterhaltsverpflichteter und damit grundsätzlich zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Die Rechtmäßigkeit des streitigen Auskunftsverlangens setze gerade nicht voraus, dass der Hilfeempfängerin ein Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zustehe. Die Auskunft solle die Beklagte vielmehr erst in die Lage versetzen, das Bestehen eines konkreten Unterhaltsanspruchs zu prüfen. Zwar sei nach dem sog. Grundsatz der Negativ-Evidenz ein Auskunftsersuchen (nur) dann rechtswidrig, wenn von vornherein, also ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegung ersichtlich sei, dass ein konkreter Unterhaltsanspruch nicht bestehe. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall; ohne nähere zivilrechtliche Prüfung könne nicht entschieden werden, ob der Tatbestand des § 1611 Abs. 1 BGB tatsächlich erfüllt sei. Schließlich sei die Heranziehung des Klägers zur Auskunftserteilung auch zur Durchführung des SGB XII erforderlich und verhältnismäßig.
15Gegen den ihm am 14.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.01.2014 Berufung eingelegt. Er meint, aus den präsenten Beweismitteln - der schriftlichen Aussage seiner Tante sowie seinen Versicherungsverlauf - sei ohne weitere Ermittlungen ersichtlich, dass er nicht zur Angabe seiner Einkünfte verpflichtet sei. Während ihrer Obdachlosigkeit sei die Hilfeempfängerin in einem Raum der Stadt Gevelsberg untergebracht gewesen. Sie habe dort sexuelle Kontakte unterhalten. Dies habe er - der Kläger - nicht ertragen können. Als er einmal von seiner Großmutter zu seiner Mutter geschickt worden sei, habe er seine Mutter halb bis ganz nackt vorgefunden. Auch "das männliche Gegenstück" habe er gesehen. Er sei angeekelt gewesen und habe jahrelang unter dem Vorfall gelitten, auch deshalb, weil ein pädophiler Vikar ihm bereits früher einmal nachgestellt habe. Bis heute habe er Probleme mit körperlichen Kontakten. Er habe daher nach diesem Vorfall etwa 15 Jahre überhaupt keinen Kontakt zu der Hilfeempfängerin mehr gehabt. Aufgrund dieser sittlichen Verfehlungen sei seine Inanspruchnahme im Sinne von § 1611 BGB grob unbillig. Zum Nachweis der Verfehlungen beantrage er die Erstellung eines soziologischen Gutachtens. Die Beklagte werde aufgefordert, ihn zivilrechtlich zu verklagen. Er beantrage, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens ruhen zu lassen.
16Im Erörterungstermin am 22.10.2014 hat der Kläger erklärt, er würde seine Mutter sehr gern bei sich zu Hause aufnehmen und pflegen. Allerdings habe mittlerweile die Caritas das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Hilfeempfängerin, so dass seine Mutter weiterhin im Heim bleiben müsse. In der mündlichen Verhandlung hat er u.a. ausgeführt, er sehe sich als damaliger Schutzbefohlener seiner Mutter in extremer Weise geschädigt. Sie habe die Familie, die unter dem ausdrücklichen Schutz des Grundgesetzes stehe, geschädigt. Er sei durch seine Mutter in extreme Ausnahmesituationen gekommen, und er könne erst jetzt als älterer Mann damit umgehen. Wenn er aber nunmehr wieder damit konfrontiert werde, werfe ihn das wieder zurück. Für ihn stelle das eine Körperverletzung, einen Ausnahmezustand dar.
17Der Kläger beantragt,
18den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
25I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft, weil keine der Fallgruppen, für die eine Beschränkung der Berufung vorgesehen ist, vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen der Beklagten betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dem Auskunftsersuchen kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein nach den §§ 93 ff. SGB XII überleitungsfähiger Zahlungsanspruch besteht (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 17 sowie LSG NRW, Urteil vom 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 Rn. 27). Die Klage ist damit weder auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG gerichtet, noch handelt es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG.
26II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
271. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012, mit dem der Beklagte Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers begehrt. Gegen diesen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG).
282. Richtiger Klagegegner ist die Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle. Sie erbringt der Hilfeempfängerin tatsächlich Sozialhilfeleistungen; im Übrigen ist sie auch - ohne dass der Senat klären muss, ob es für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens letztlich darauf ankommt - der dafür örtlich und sachlich zuständige Sozialhilfeträger (§ 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII, § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a AG-SGB XII NRW und § 2 Abs. 1 Nr. 1 AV-SGB XII NRW), weil die Hilfeempfängerin vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten (Stadt I) hatte.
293. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Danach haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Durch die Norm wird eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung begründet, der ein Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Dieser wird durch die Vorschrift ermächtigt, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen und bei dessen Weigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 18 sowie LSG NRW, Urteil vom 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 Rn. 29, jeweils m.w.N.).
304. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides bestehen nicht.
31a) Zwar ist vor Erlass des Bescheides vom 28.08.2012 keine Anhörung des Klägers im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X erfolgt. Dies ist jedoch unschädlich, weil die Anhörung in der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt wurde (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).
32Die Heilung eines Anhörungsfehlers im Widerspruchsverfahrens setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in dem angefochtenen Verwaltungsakt die wesentlichen Tatsachen mitteilt, auf die sie ihre Entscheidung stützt, wobei es hinsichtlich der Wesentlichkeit auf die - u.U. unzutreffende - Rechtsauffassung der Behörde ankommt. Außerdem muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, zu den von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen; dies ist in der Regel durch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids gewährleistet, es sei denn, die Behörde verwertet im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen zu Lasten des Betroffenen. Schließlich muss die Behörde im Widerspruchsbescheid erkennen lassen, dass sie die vorgebrachten Argumente des Widerspruchsführers zur Kenntnis genommen und abgewogen hat (LSG NRW, Urteil vom 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 Rn. 34 m.w.N. u.a. der Rspr. des BSG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Kläger waren die wesentlichen Tatsachen bekannt, auf die der Beklagte seine Entscheidung stützte. Er hatte im Widerspruchsverfahren darüber hinaus ausreichend Gelegenheit, seine Rechtsauffassung darzustellen. Die Beklagte hat sich im Widerspruchsbescheid auch mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt.
33b) Einer Anhörung der Hilfeempfängerin bedurfte es im vorliegenden Verfahren nicht. Denn anders als bei einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 17/08 R Rn. 13) können die Rechte des Hilfeempfängers bei einem Auskunftsersuchen wie dem Vorliegenden von vornherein nicht betroffen sein (so bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 R Rn. 22 sowie LSG NRW, Urteil vom 16.05.2013 - L 9 SO 212/12 Rn. 36).
34c) Der Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 116 Abs. 2 SGB XII bedurfte es vorliegend nicht, weil Gegenstand des streitbefangenen Bescheides weder die Ablehnung von Sozialhilfe noch die Festsetzung ihrer Art und Höhe, sondern lediglich ein Auskunftsersuchen ist. Dass sie gleichwohl erfolgte, steht der Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens nicht entgegen. Denn § 116 Abs. 2 SGB XII verpflichtet lediglich in den dort näher bezeichneten Fällen zur beratenden Beteiligung sozial erfahrener Personen, verbietet indessen deren Beteiligung in anderen Fällen nicht (so für die entsprechende Vorschrift des § 114 Abs. 2 BSHG bereits BVerwG, Urteil vom 17.05.1973 - V C 108.72).
355. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII lagen (und liegen) vor. Die Beklagte war und ist daher berechtigt, die vom Kläger erbetenen Auskünfte zu fordern.
36a) Das Auskunftsersuchen der Beklagten war hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X.
37aa) Dem Bescheid vom 28.08.2012 konnte der Kläger zweifelsfrei entnehmen, welches Verhalten - die Auskunftserteilung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse - von ihm gefordert wurde. Aus dem beigefügten Vordruck ergab sich zudem, welche konkreten Informationen vom Kläger benötigt wurden.
38bb) Dass der Bescheid keine detaillierteren Auskünfte zur konkreten Art und Höhe der der Hilfeempfängerin erbrachten Leistungen enthielt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Bescheid vom 28.08.2012 unterrichtete den Kläger zumindest darüber, dass bei der Hilfeempfängerin ein sozialhilferechtlicher Bedarf nach den Bestimmungen des SGB XII bestand. Wenn die konkrete Art der erbrachten Hilfe nach dem SGB XII nicht bezeichnet wird, macht dies ein Auskunftsersuchen nicht rechtswidrig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Art der Leistung keinen Ausschlussgrund i.S.d. § 94 Abs. 1 S. 3 letzter Halbsatz SGB XII begründen kann. Nur in einem solchen Fall würde bei fehlender Mitteilung der Leistungsart dem potenziell Unterhaltsverpflichteten die Möglichkeit genommen, schon im Auskunftsverfahren zu berücksichtigende Einwendungen vorzutragen. Da im vorliegenden Fall die Hilfeempfängerin jedoch keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhält, lag (und liegt) ein solcher Ausschlussgrund von vornherein nicht vor; der Kläger kann deshalb durch fehlende Informationen zur Hilfeart nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sein.
39cc) Ebenso ist unschädlich, dass dem Kläger der konkrete Beginn der Leistungen an die Hilfeempfängerin nicht mitgeteilt wurde. Denn die Leistungspflicht des Klägers aus einem an die Beklagte übergegangenen Anspruch kann nach § 94 Abs. 4 S. 1 SGB XII ohnehin erst mit Zugang der Anzeige über die Leistungserbringung erfolgen, hier also erst mit Zugang des Bescheides vom 28.08.2012.
40dd) Dem Kläger wurde hinreichend dargelegt, dass er als Unterhaltspflichtiger im Sinne der Vorschriften des BGB in Betracht kommt. Gleichzeitig wurde er auf den gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII hingewiesen. Er wurde damit umfassend über die für ihn relevanten Umstände informiert. Weiterer Angaben, insbesondere zum Bedarf und zu den Einkünften der Hilfeempfängerin, bedurfte es für eine hinreichende Bestimmtheit im Sinne von § 33 SGB X nicht. Die Mitteilung derart sensibler, personenbezogener Daten ist zur Konkretisierung des an den Kläger gerichteten Handlungsgebotes (Auskunftserteilung) nicht erforderlich. Sie ist auch mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das als Teil des in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur dem Kläger, sondern auch der Hilfeempfängerin zusteht, nicht angezeigt (so bereits Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 25).
41b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SGB XII sind erfüllt.
42aa) Der Kläger ist als potenziell unterhaltspflichtig gegenüber der Hilfeempfängerin - seiner Mutter - anzusehen, so dass er grundsätzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Denn die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass der Hilfeempfängerin gegenüber ihrem Sohn ein Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zusteht. Ein Auskunftsanspruch ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn von vornherein, d.h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht (sog. Negativ-Evidenz, vgl. dazu Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 27 ff. sowie daraufhin BSG, Beschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B Rn. 7 f.).
43Denn es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen näher nachzugehen. Schon in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war anerkannt, dass unter Beachtung der Aufgabenzuweisung in dem gegliederten Rechtsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland, welches bereits verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. Art. 92 ff. GG), die Prüfung unterhaltsrechtlicher Fragen den insoweit rechtswegmäßig kompetenten Zivilgerichten obliegt. Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; Urteil vom 05.10.1978 - V C 61/77; Urteil vom 13.12.1990 - 5 C 21/88). Dieser Rechtsprechung hat sich das BSG angeschlossen (vgl. BSG a.a.O.).
44Für die hier streitbefangene Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII, die verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet, gelten keine strengeren Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG); denn ihr Zweck ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter, namentlich des zur Auskunft Herangezogenen, hergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90), und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung beizutragen (Blüggel, jurisPK-SGB XII, § 117 SGB XII, Rn. 28, Stand: 19.01.2015). Dieser Zweck gebietet es, als "Unterhaltspflichtige" im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d.h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 Abs. 1 BSHG). Auch im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII ist daher das Vorliegen einer Negativ-Evidenz alleiniger Prüfungsmaßstab für die materielle Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns.
45Vorliegend ist keineswegs gänzlich ausgeschlossen, dass der Kläger als Sohn der Hilfeempfängerin und damit als Verwandter in gerader Linie nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet ist. Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, die Hilfeempfängerin habe ihren Unterhaltsanspruch ihm gegenüber jedenfalls verwirkt, weil sie ihn niemals finanziell unterhalten und sich ab seinem 14. Lebensjahr nicht mehr um ihn gekümmert habe, erscheint ein Unterhaltsanspruch allein aus diesem Grund jedenfalls nicht als offensichtlich ausgeschlossen. Die Prüfung eines solchen Anspruchs - einschließlich einer etwa notwendigen Beweiserhebung zu tatsächlichen Umständen - obliegt nach dem zuvor Gesagten allein den Zivilgerichten (die den Tatbestand der Verwirkung ohnehin eher restriktiv auszulegen scheinen; vgl. zur Verwirkung des Elternunterhaltes bei Kontaktabbruch schon im Kindesalter nur BGH, Urteil vom 12.02.2014 - XII ZB 607/12).
46Dementsprechend war auch dem Beweisantrag des Klägers, durch ein soziologisches Gutachten tiefgreifende Beeinträchtigungen, die ihm die Hilfeempfängerin zugefügt habe, feststellen zu lassen, nicht nachzugehen. Mögen solche Beeinträchtigungen für die zivilgerichtliche Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs auch Bedeutung haben, so sind sie jedenfalls für die sozialgerichtliche Prüfung eines vorgelagerten Auskunftsverlangens (noch) nicht von Belang.
47Entsprechendes gilt auch für den Vortrag des Klägers, er sei in seiner Jugend unfreiwillig Zeuge von sexuellen Handlungen seiner Mutter geworden. Dies unterstellt, führt es nicht offensichtlich zu einer Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs gegen ihn als Sohn. Vielmehr ist wiederum allein im zivilgerichtlichen Verfahren zu klären, ob ein solches Erlebnis als traumatische Erfahrung, die jedenfalls ohne einen entsprechenden Vorsatz der Mutter erfolgte (der Kläger trägt selbst vor, zufällig Zeuge geworden zu sein), zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt.
48bb) Das Auskunftsverlangen der Beklagten erscheint auch als erforderlich. Denn erst die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Klägers ermöglicht der Beklagten eine Prüfung, ob die Geltendmachung eines übergegangenen Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Kläger zur Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe sinnvoll erscheint. Insoweit dient die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII als bloße Vorstufe zur Realisierung etwaiger Unterhaltsansprüche nicht nur deren Vereinfachung, sondern auch der Vermeidung von Unterhaltsverfahren, die sich bei Kenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation eines potenziell Unterhaltsverpflichteten als nicht erfolgversprechend darstellen (vgl. BSG, Beschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B Rn. 8).
49cc) Auch Ausschluss- bzw. Härtegründe im Sinne des § 94 Abs. 1 S. 2 bis 4 bzw. Abs. 3 S. 1 SGB XII liegen nicht vor. Wäre das der Fall, so wäre ein Auskunftsersuchen ausgeschlossen, weil es dann einer Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers von vornherein nicht bedürfte (vgl. dazu nur Urteil des Senats vom 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 Rn. 50 m.w.N.). Anhaltspunkte für einen dieser Tatbestände sind jedoch nicht ersichtlich.
50Insbesondere gehört der Kläger selbst offensichtlich nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII. Er hat im Übrigen auch nichts vorgetragen, was eine unbillige Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII begründen könnte. Eine solche wäre etwa anzunehmen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten aus der Sicht des Sozialhilferechts soziale Belange vernachlässigen würde, wenn also von dem Unterhaltspflichtigen in dieser Situation üblicherweise nicht (mehr) erwartet werden kann, nun (auch noch) im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch in die Pflicht genommen zu werden. Ob dies etwa dann in Betracht käme, wenn durch die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen eine nachhaltige Störung des Familienfriedens eintreten würde, die das weitere Verbleiben des Hilfeempfängers im Familienverband erschweren würde (vgl. dazu Urteil des Senats a.a.O. m.w.N.), kann hier offen bleiben. Denn dass eine vergleichbare Situation in der Familie des Klägers existiert, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Hilfeempfängerin bereits dauerhaft in der Pflegeeinrichtung untergebracht ist.
51Allein das vom Kläger vorgetragene Verhalten der Mutter in seiner Kindheit und Jugend vermag eine unbillige Härte ebenfalls nicht zu begründen. Insoweit macht der Kläger letztlich ausschließlich Gründe geltend, die aus seiner Sicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen würden. Umstände, die bereits zivilrechtlich der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, können jedoch bei der sozialhilferechtlichen Härteprüfung wegen der eigenständigen Bedeutung des dortigen Härtebegriffs keine Berücksichtigung finden; denn sie führen regelmäßig schon dazu, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht oder ihm dauerhafte Einwendungen entgegenstehen (z.B. wegen Verwirkung). Selbst Sachverhaltskonstellationen, die möglicherweise nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der unterhaltsrechtlichen Verwirkung (§ 1611 BGB) erfüllen, können wegen ihrer unterhaltsrechtlich zu beurteilenden Relevanz nicht zur Anwendung des § 94 Abs. 3 SGB XII führen (vgl. Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 94 SGB XII, Rn. 183, Stand: 01.05.2014).
52Eine sozialhilferechtliche Härte liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil der Kläger sich durch das Verfahren und die damit verbundenen Erinnerungen erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt sieht. Einer Auseinandersetzung mit Gründen, die einem Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin gegenüber dem Kläger entgegenstehen, bedarf es nach dem zuvor Gesagten im vorliegenden Verfahren betreffend die Auskunftspflicht nicht. Gegenstand dieses Verfahrens ist vielmehr allein die Verpflichtung des Klägers zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Erst, wenn sich im Anschluss daran ein zivilgerichtliches Unterhaltsverfahren anschließt, wäre eine Beurteilung und Aufarbeitung der vom Kläger umrissenen Geschehnisse erforderlich. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es dem Kläger schwerfallen mag, zwischen dem Auskunfts- und dem Unterhaltsverfahren tatsächlich zu trennen, weil sich für ihn beide Verfahren lediglich als unterschiedliche Stufen eines einheitlichen Vorgangs darstellen. Zu beachten ist jedoch, dass das vorliegende Auskunftsersuchen nicht zwangsläufig in einer Unterhaltsforderung der Beklagten münden muss. Denn wäre bereits auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen, so bedürfte es einer Auseinandersetzung mit Verwirkungstatbeständen von vornherein nicht. Erst in einem zivilgerichtlichen Verfahren träfen den Kläger insoweit möglicherweise Darlegungs- und Beweisobliegenheiten, welche eine deutlich konkretere psychische Belastung mit sich bringen könnten. Durch das vorgeschaltete Auskunftsverfahren eröffnet sich für den Kläger daher durchaus eine Chance, eine konkretere inhaltliche Befassung mit unterhaltsrechtlichen Verwirkungsaspekten zu vermeiden.
53dd) Die verlangte Auskunftserteilung nimmt den Kläger schließlich auch nicht im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unangemessen in Anspruch. Insbesondere wird dadurch sein in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, vor allem sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht in rechtswidriger Weise verletzt, sondern durch § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII im (höherrangigen) Allgemeininteresse, namentlich der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe, in zulässiger Weise eingeschränkt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 Rn. 26). Dem von der Beklagten auf Anfrage des Senats vorgelegten Vordruck für die von dem Kläger erbetenen Auskünfte ist keine Angabe zu entnehmen, die nicht erforderlich wäre, um eine etwaige Unterhaltspflicht des Klägers feststellen zu können. Das Ersuchen der Beklagten geht damit nicht weiter, als es die Zweckbindung der Auskunft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 BSHG).
54III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Weder der Kläger noch die Beklagte gehören zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG.
55IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
56V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag ist auf den Auffangstreitwert für Auskunftsansprüche nicht vorzunehmen; denn § 52 Abs. 2 GKG eröffnet diese Möglichkeit nicht, wenn die Bestimmung eines konkreten Streitwerts nach der Bedeutung nicht möglich ist (vgl. BSG, Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B Rn. 12). Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 GKG.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.