Landessozialgericht NRW Beschluss, 28. Jan. 2014 - L 8 R 1000/13 B
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.10.2013 geändert. Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. H wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt in der Hauptsache Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung trägt er vor allem vor, er leide unter einer massiven Schädigung der Hals- und Lendenwirbelsäule, welche mit einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkungen einhergehe und irreversibel sei.
4Das Sozialgericht (SG) hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, die zum Teil auch ihnen vorliegende Arztberichte übersandt haben. Diese enthalten u.a. den Bericht über ein MRT der Lendenwirbelsäule vom 22.4.2010 mit der Beurteilung des Vorliegens von Narbengewebe und eines kleinen medialen Bandscheibenvorfalls im Segment L5/S1 sowie den Bericht über ein MRT der Halswirbelsäule vom 20.1.2011 mit der Beurteilung degenerativer Veränderungen der Segmente C4 bis C 7. Der behandelnde Chirurg T hat in seinem Befundbericht vom 27.2.2013 ein deutliches degeneratives Wirbelsäulensyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation vom 22.4.2009 beschrieben.
5Das SG hat daraufhin Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Dr. C unter Berücksichtigung eines Zusatzgutachtens des Orthopäden Dr. H. Dr. H hat in seinem Gutachten die Arztberichte betreffend die MRT-Untersuchungen wiedergegeben. Er hat die Hals- und die Lendenwirbelsäule geröntgt und dabei einen "altersgemäßen Normbefund" erhoben. Als Diagnosen hat er sodann u.a. gestellt: Cervialgie bei freier Funktion, nativradiologisch ohne wesentlichen pathologischen Befund, MRT-Befund siehe oben; Dorsolumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, bei leicht reduzierter Funktion, nativradiologisch ohne wesentlichen pathologischen Befund, MRT-Befund siehe oben. Der Kläger könne noch leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten verrichten.
6Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 27.8.2013 vorgetragen, nach Schilderung des Klägers habe die persönliche Exploration durch den Sachverständigen Dr. H lediglich eine gute Viertelstunde gedauert. Es sei dem Kläger so vorgekommen, dass der Gutachter unvorbereitet gewesen sei. Die anschließende Untersuchung habe nur wenige Minuten gedauert. Der Sachverständige habe den ihm vom Kläger vorgelegten zeitlich letzten MRT-Befund nebst Bildern mit dem Kommentar zurückgewiesen, dass diese ohnehin zu alt seien und er sie deswegen erst gar nicht ansehen werde. Umso mehr verwundere es, dass der Gutachter sodann lediglich eine Röntgenuntersuchung veranlasst habe, auf welcher das Gutachten nunmehr basiere. Bei den geklagten Beschwerden des Klägers sei eine MRT-Untersuchung der Hals- und der Lendenwirbelsäule unerlässlich gewesen. Folglich verwundere es auch nicht, dass der Gutachter insoweit zu einem "altersgemäßen Normbefund" gekommen sei. Der Klägerbevollmächtigte hat u.a. folgende Frage an Dr. H formuliert:
7"2. Wäre ggf. eine neurologische Zusatzuntersuchung notwendig gewesen? Ggf. durch Hinzuziehung eines neurologischen Ergänzungsgutachters?
8...
94. Bzgl. der HWS wurde ein ‚altersgemäßer Normbefund‘ festgestellt. Wie ist dies in Einklang zu bringen mit den aktenkundigen Vorbefunden? Hinsichtlich der HWS weisen wir ausdrücklich auf den MRT-Befund des Strahleninstituts Köln vom 21.1.2011 hin, mit welchem dem Kläger deutliche degenerative Defekte in den Bereichen C4/5, C5/6 und C6/7 attestiert werden. Dieser Befund war bei Gutachtenerstellung über 2 Jahre alt; hätte hier nicht eine neue MRT-Untersuchung erfolgen müssen, zumal der Kläger über persistierende Beschwerden klagt?
105. Bezgl. der LWS wurde ein ‚altersgemäßer Normbefund‘ festgestellt. Wie ist dies in Einklang zu bringen mit den aktenkundigen Vorbefunden, insbesondere dem mehrfach aktenkundigen Rezidiv-Bandscheibenvorfall im Bereich LW5/SW1?"
11In seiner auf Anforderung des SG erstatteten ergänzenden Stellungnahme vom 8.9.2013 hat Dr. H den Vortrag des Klägerbevollmächtigten zur Dauer der Begutachtung und zur Frage, ob er ausreichend vorbereitet gewesen sei, als "vollständig falsch" bezeichnet. Ein weiterer Absatz der Stellungnahme beginnt mit den Worten "Hätte die Klagevertretung mein Gutachten gelesen bzw. auch verstanden " Sodann heißt es:
12"Ferner moniert die Klagevertretung meine gutachterliche Bewertung der durchgeführten Röntgenaufnahmen der HWS und LWS. Aus dem Briefkopf der Klagevertretung ist nicht zu entnehmen, dass die Klagevertretung über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügt, speziell auch mit Kenntnissen in der Röntgendiagnostik. Ferner lagen der Klagevertretung die Röntgenbilder im Original nicht vor. Somit ist der erhobene Vorwurf gutachterlich als vollständig unqualifiziert zurückzuweisen."
13Auf Frage 2 hat der Sachverständige geantwortet: "Ein verständiger Blick in das Gutachten des Kollegen Dr. Dr. C durch den Klagevertreter hätte helfen können, dieser ist Facharzt für Nervenheilkunde, also ein voll ausgebildeter Neurologe mit weiterer Zusatzausbildung. Der Einwand der Klagevertretung zeugt von vollständiger Unkenntnis."
14Auf diese ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 1.10.2013 zur Stellungnahme binnen fünf Wochen hin übersandten Stellungnahme hat der Kläger den Sachverständigen Dr. H wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Schriftsatz v. 8.10.2013). Seine Äußerungen seien durchweg geeignet, vernünftige Zweifel an seiner Neutralität und Unparteilichkeit zu begründen.
15Das SG hat den Antrag abgelehnt (Beschluss v. 11.10.2013). Dem Kläger sei zu konzedieren, dass der Sachverständige zugespitzt formuliert habe und es sicherlich dienlicher gewesen wäre, wenn er sich weiterhin einer nüchternen Sprache bedient hätte. Allerdings reagiere er auf Vorwürfe des Klägers betreffend die Dauer der Untersuchung und die mangelnde Vorbereitung des Sachverständigen. Der Kläger habe weiterhin seine Verwunderung zum Ausdruck gebracht, dass der Gutachter lediglich eine Röntgenuntersuchung veranlasst habe. Es könne nicht angehen, dass ein Bevollmächtigter im Rahmen seiner engagierten Prozessvertretung überspitzte Formulierungen zum Teil herabwürdigenden Inhalts gegen einen Sachverständigen äußere, wenn dieser daraufhin ebenfalls pointiert reagiere, jedoch zugleich die Besorgnis der Befangenheit äußere. Dr. H erstatte seit Jahren unbeanstandet Gutachten für die Sozialgerichtsbarkeit. Oberflächlichkeit oder mangelnde Vorbereitung seien ihm noch nie vorgeworfen worden.
16Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 23.10.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23.10.2013 beim SG erhobene Beschwerde, mit der der Kläger sich auf den Inhalt seines Ablehnungsgesuchs bezieht.
17II.
18Die Beschwerde ist zulässig (1.) und begründet (2.).
191. Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist statthaft. Die Neufassung des § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach Beschlüsse der Sozialgerichte über die Ablehnung von Sachverständigen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, ist erst am 25.10.2013 in Kraft getreten (Art. 7 Nr. 11 Buchst. b) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BUK-Neuorganisationsgesetz v. 19.10.2013, BGBl. 2013 I, 3836, ausgegeben am 24.10.2013). Der dort bezeichnete Termin der Verkündung des Gesetzes entspricht dem der Ausgabe des Bundesgesetzblatts (vgl. Art 82 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz [GG]). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde bereits anhängig, da sie fristwahrend auch zum SG erhoben werden konnte (§ 173 Satz 1 SGG). Sie wird daher nach allgemeinen Grundsätzen intertemporären Rechts nicht von dem Beschwerdeausschluss erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss v. 7.7.1992, 2 BvR 1631/90 u.a., BVerfGE 87, 48 ff.).
202. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag des Klägers auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. H ist zulässig (a)) und begründet (b)).
21a) Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Denn der Ablehnungsgrund ergibt sich erst aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 8.9.2013, auf deren Übersendung der Kläger unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb der ihm vom SG gesetzten Frist zur Stellungnahme (vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Frist BGH, Beschluss v. 15.3.2005, VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869 f.), reagiert hat.
22b) Nach §§ 118 Abs. 1 Satz SGG i.V.m. §§ 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
23aa) Entscheidend ist insoweit, ob der Beteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen ihm gegenüber zu zweifeln (BSG, Beschluss v. 18.7.2007, B 13 R 28/06 R, juris; BGH, Beschluss v. 17.12.2009, III ZB 55/09, MDR 2010, 462; Senat, Beschluss v. 2.11.2010, L 8 R 921/10 B, MedSach 2013, 245 m.w.N.). Die Besorgnis der Befangenheit kann sich dabei auch aus unangemessener Kritik an der Person des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergeben. Zwar darf der Sachverständige auf Kritik seitens eines Beteiligten in angemessener Weise scharf reagieren. Anders liegt es aber dann, wenn er in Wortwahl und Ausmaß der persönlichen Abwertung des Prozessbevollmächtigten die Grenzen einer adäquaten und nachvollziehbaren Reaktion auf diese Kritik überschreitet. (OLG Köln, Beschluss v. 3.12.2012, 17 W 141/12, BauR 2013, 498 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss v. 8.9.2011, 8 U 2204/08, MDR 2012, 365; OLG Hamm, Beschluss v. 20.1.2010, 1 W 85/09, MDR 2010, 653; OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.1.2009, 8 W 78/08, Ges 2009, 502 f.; KG, Beschluss v. 6.9.2007, 12 W 52/07, MDR 2008, 528; OLG Brandenburg, Beschluss v. 30.4.2002, 12 W 7/02, MDR 2002, 192).
24bb) Nach diesen Grundsätzen ist die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H vom 8.9.2013 geeignet, auch aus Sicht eines vernünftigen und objektiven Beteiligten Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu begründen.
25(1) Der Sachverständige hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers in dieser Stellungnahme entgegen der Ansicht des SG nicht nur pointiert, sondern in zum Teil sogar persönlich herabwürdigender Weise angegriffen. Das gilt namentlich für den Vorwurf, der Klägervertreter habe das Gutachten nicht gelesen, und die Bezeichnungen "vollständig unqualifiziert" und "vollständige Unkenntnis".
26(2) Diese Herabwürdigungen des Klägerbevollmächtigten stellen keine angemessene Reaktion auf dessen Schriftsatz vom 27.8.2013 dar, sondern gehen weit darüber hinaus.
27(a) Gerade wenn der Sachverständige, wie das SG ausgeführt hat, seit Jahren Gerichtsgutachten erstattet, muss ihm bewusst sein, dass die Gerichte nur solche Gutachten verwerten dürfen, die vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei sind (BSG, Urteil v. 4.6.2002, B 2 U 20/01 R, juris). Auf insoweit bestehende Bedenken gegen ein Gerichtsgutachten dürfen und müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Verpflichtung, ihre Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen und vor Fehlentscheidungen der Gerichte oder Behörden zu bewahren (§ 1 Abs. 3 Berufsordnung für Rechtsanwälte), im Rahmen des Parteivortrags daher hinweisen (zur Verpflichtung, dabei auch gegen ein Sachverständigengutachten vorzugehen, vgl. BGH, Urteil v. 16.6.2005, IX ZR 27/04, NJW 2005, 3071). Sie sind dabei auch berechtigt und verpflichtet, Einwände gegen die Vollständigkeit der Anamnese- und Befunderhebung vorzutragen. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) haben sie des Weiteren einen Anspruch auf Vorlage sachdienlicher Fragen an den Sachverständigen (§§ 397, 402 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 116 Satz 2 SGG). Dabei müssen sie ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten nicht etwa auf sachverständigen Rat stützen oder in medizinischen Bibliotheken Recherchen anstellen, sondern sie sind berechtigt, diese Einwendungen jedenfalls zunächst ohne fremde Hilfe vorzubringen (BGH, Urteil v. 8.6.2004, VI ZR 199/03, NJW 2004, 2825).
28(b) Vor diesem Hintergrund hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst mit der Wiedergabe der Beanstandungen seines Mandanten zur Dauer der Anamnese- und Befunderhebung und zu der seinem Eindruck nach unzureichenden Vorbereitung des Sachverständigen diesem keinen Anlass gegeben, ihn in der ergänzenden Stellungnahme herabwürdigend zu behandeln. Das gilt auch, wenn die dahingehenden Schilderungen des Klägers gegenüber seinem Bevollmächtigten unzutreffend sein sollten. Denn der Klägervertreter, der selbst bei der Begutachtung nicht anwesend war, hat sich insoweit darauf beschränkt, den subjektiven Eindruck des Klägers aus der Untersuchungssituation zu schildern, und dies auch der Sprachform nach deutlich gemacht ("nach Schilderung des Klägers", "Dem Kläger kam es hierbei so vor").
29(c) Nichts anderes gilt für die von dem Klägervertreter an den Sachverständigen gestellten ergänzenden Fragen 4. und 5. Der Sachverständige hat zwar die Arztberichte über die MRT-Untersuchungen in seinem Gutachten wiedergegeben, die Aufnahmen aber offenbar selbst nicht in Augenschein genommen. Den Arztberichten nach hat sich auf diesen Aufnahmen ein pathologischer Befund gezeigt. Der Sachverständige hat seinerseits Röntgenuntersuchungen durchgeführt, die demgegenüber einen "altersgemäßen Normbefund" ergeben haben. Wie ein "altersgemäßer Normbefund" in Einklang zu bringen ist mit dem Ergebnis der MRT-Untersuchungen und ob eine erneute MRT geboten gewesen wäre, ist eine sachdienliche Frage, die jedenfalls ein medizinisch nicht ausgebildeter Rechtsanwalt im Rahmen einer verantwortungsvollen Prozessführung stellen darf, ohne sich dafür vom Sachverständigen als "vollständig unqualifiziert" bezeichnen lassen zu müssen. Das gilt umso mehr, als Dr. H dem Vortrag, er habe den ihm vorgelegten MRT-Befund dem Kläger gegenüber als "zu alt" bezeichnet und daher nicht in Augenschein genommen, nicht entgegengetreten ist.
30cc) Unerheblich ist, ob das SG bei anderen Begutachtungen positive Erfahrungen mit dem Sachverständigen Dr. H gemacht hat. Für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht auf die Sichtweise des Gerichts, sondern die vernünftige Würdigung durch den ablehnenden Beteiligten an.
31Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
32Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.