Sozialgericht Aachen Beschluss, 22. Aug. 2014 - S 6 SF 61/14

ECLI:ECLI:DE:SGAC:2014:0822.S6SF61.14.00
bei uns veröffentlicht am22.08.2014

Tenor

Das Gesuch des Klägers, den Sachverständigen Dr. I. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.


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Sozialgericht Aachen Beschluss, 22. Aug. 2014 - S 6 SF 61/14 zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 406 Ablehnung eines Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Der A

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 34 Durchführung der Heilbehandlung


(1) Die Unfallversicherungsträger haben alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2009 - III ZB 55/09

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 55/09 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 42 Abs. 2 Allein der Umstand, dass sich ein Richter zur Erprobung bei einem Oberlandesgericht befindet, r

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Juni 2014 - L 2 SF 50/14 AB

bei uns veröffentlicht am 10.06.2014

Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. besteht. Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialge

Landessozialgericht NRW Beschluss, 28. Jan. 2014 - L 8 R 1000/13 B

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.10.2013 geändert. Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. H wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet. 1Gründe: 2I. 3Der Kläger begehr

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(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 55/09
vom
17. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allein der Umstand, dass sich ein Richter zur Erprobung bei einem Oberlandesgericht
befindet, rechtfertigt noch nicht die Besorgnis seiner Befangenheit
in einem gegen seinen Dienstherrn gerichteten Amtshaftungsprozess.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und
Tombrink

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Juli 2009 - 9 U 63/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Wert des Beschwerdegegenstands: 4.796,53 €

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen einer nach seiner Auffassung unrichtigen Entscheidung des Landgerichts Berlin in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf § 839 Abs. 2 BGB (Spruchrichterprivileg) abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 28. Mai 2009 hat das Kammergericht darauf hingewiesen , dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2009 hat der Kläger die am Hinweisbeschluss beteiligte Richterin am Amtsgericht K. als befangen abgelehnt. Die Richterin, die sich wohl zur Erprobung beim Kammergericht befinde, strebe offensichtlich ein Beförderungsamt an. Dabei sei sie auf das Wohlwollen der Senatorin für Justiz angewiesen, die im vorliegenden Rechtsstreit das beklagte Land vertrete. Deshalb müsse er besorgen , dass die Richterin versucht sein werde, nicht zu Ungunsten des Beklagten zu entscheiden. Es liege daher ein Grund vor, der geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen.
2
Mit Beschluss vom 3. Juli 2009 hat das Kammergericht das Ablehnungsersuchen als unbegründet zurückgewiesen. Die Tatsache, dass ein Richter über eine gegen seinen Dienstherrn gerichtete Klage zu entscheiden habe, stelle keinen Umstand dar, der geeignet sei, seine Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Hierbei könne nicht danach differenziert werden, ob es sich um einen noch nicht planmäßig ernannten Richter oder einen Richter auf Lebenszeit handele; beide genössen die volle sachliche Unabhängigkeit. Hieran ändere nichts, dass die persönliche Unabhängigkeit bei einem zur obergerichtlichen Erprobung abgeordneten Richter ähnlich wie bei einem Proberichter nicht uneingeschränkt gewährleistet sei. Denn im Rahmen seiner Erprobung solle der Richter gerade unter Beweis stellen, dass er nicht nur fachlich, sondern auch charakterlich in der Lage sei, ein Beförderungsamt auszuüben. Dies gelinge ihm nicht durch ein angepasstes Verhalten, sondern durch die allein dem Recht und dem Gesetz verpflichtete Streitentscheidung. Im Übrigen sei die Annahme des Klägers auch keineswegs zutreffend, wonach eine zukünftige Beförderung der abgelehnten Richterin allein vom Wohlwollen der Senatorin für Justiz abhänge, welche die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit vertrete. Das Verfahren für die Wahl, Berufung und Beförderung von Richtern in Berlin stelle sicher, dass Beförderungsentscheidungen allein aufgrund der fachlichen und persönlichen Eignung eines Richters getroffen würden und nicht davon abhingen, ob er in einem Einzelfall zugunsten oder zu Ungunsten seines Dienstherrn entschieden habe.
3
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
4
Die Richterin am Amtsgericht K. hat ihre Erprobung am 31. Juli 2009 beendet. An ihre Stelle ist im 9. Zivilsenat des Kammergerichts als neuer Erprobungsrichter Richter am Landgericht Dr. S. getreten. Diesen hat der Kläger zwischenzeitlich ebenfalls mit gleich lautender Begründung wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
6
Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist insoweit, ob eine Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters zu zweifeln (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - XI ZR 388/01 - NJW 2002, 2396; vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03 - NJW 2004, 164; vom 6. April 2006 - V ZB 194/05 - NJW 2006, 2492, 2494, Rn. 26; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 219/04 - FamRZ 2006, 1440; BVerfGE 98, 134, 137; BVerfG, NJW 2000, 2808).

7
Die Tatsache, dass sich die abgelehnte Richterin zur Erprobung beim Kammergericht befunden hat, ist nicht geeignet, aus der Sicht einer vernünftigen Partei Misstrauen an ihrer Unparteilichkeit zu wecken.
8
a) Allerdings hat das Landgericht Berlin (NJW 1956, 1492) die Ablehnung von Gerichtsassessoren in einem Fall für begründet erachtet, in dem der obersten Dienstbehörde sowie dem mitverklagten Senator für Justiz persönlich der Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gemacht wurde. Zur Begründung hat die Kammer darauf verwiesen, dass Gerichtsassessoren (heute: Richter auf Probe gemäß § 12 Abs. 1 DRiG) nicht in gleicher Weise gegenüber ihrer obersten Dienstbehörde persönlich unabhängig seien wie die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter. Ihre Laufbahn sowie ihre Übernahme als Richter auf Lebenszeit hingen wesentlich von den Entscheidungen des Senators für Justiz ab. Wenn ein Kläger bei dieser Rechtsstellung der beiden abgelehnten Gerichtsassessoren besorge, dass sie ihrer obersten Dienstbehörde in einem Rechtsstreit nicht unbefangen gegenüberstehen könnten, in dem dieser der persönliche Vorwurf vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemacht werde, sei dies von seinem Standpunkt aus richtig.
9
b) Ob dieser Entscheidung, die überwiegend auf Ablehnung gestoßen ist (KG, MDR 1995, 1164; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 42, Rn. 12; Musielak /Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 42, Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Mannebeck, ZPO, § 42, Rn. 14; Schneider, DRiZ 1978, 42, 45; kritisch auch Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., § 42 Rn. 5; zustimmend aber unter Bezugnahme auf die besonderen Umstände des Falles: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 42, Rn. 20, Stichwort "Dienstherr"; verallgemeinernd Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42, Rn. 11, 12a), gefolgt werden könnte, bedarf hier keiner Ent- scheidung. Abgesehen davon, dass es - anders als im oben angesprochenen Fall - nicht um den Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstherrn geht, unterscheidet sich die Situation eines zur Erprobung bei einem Obergericht abgeordneten Richters grundlegend von der Stellung eines Richters auf Probe. Ersterer ist - im Unterschied zum Richter auf Probe (siehe dazu BGHZ 130, 304, 308) - bereits hauptamtlich und planmäßig endgültig als Richter angestellt und untersteht damit uneingeschränkt dem Schutz des Art. 97 Abs. 2 GG. Seine sachliche und persönliche Unabhängigkeit wird durch die Erprobung nicht beeinträchtigt (BGHZ 162, 333, 339 f). Zwar mag der Erfolg der Erprobung beim Obergericht Einfluss auf die weitere richterliche Laufbahn haben. Die diesbezügliche Beurteilung der Erprobungsleistung erfolgt allerdings durch die Behördenleitung des Obergerichts, nicht unmittelbar durch den Dienstherrn. Die hinter dem klägerischen Ablehnungsantrag stehende Annahme, eine Berufsrichterin würde sich bei ihrer Entscheidung in Amtshaftungsprozessen von der Erwägung leiten lassen, dass eine klageabweisende Entscheidung ihrem Dienstherrn besser gefalle und sich insoweit dann auf ihren weiteren beruflichen Lebensweg positiv auswirken könne, erscheint dem Senat abwegig. Eine vernünftige Partei darf darauf vertrauen, dass ein Berufsrichter willens, in der Lage und stets bereit ist, dem Recht zu dienen und seine Entscheidung danach auszurichten. Hieran ändert die Tatsache der Erprobung, auch wenn diese notwendige Voraussetzung für eine Beförderung ist, nichts. Die Erprobung ist mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar; vom Erprobungsrichter wird erwartet , dass er seine Entscheidung nicht vom angestrebten Ziel der Beförderung abhängig macht (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - juris, Rn. 7).
10
Die gegenteilige Annahme ließe sich im Übrigen nicht auf die zur Erprobung bei einem Obergericht tätigen Richter beschränken, sondern müsste im Falle ihrer Berechtigung auf jeden Berufsrichter übertragen werden, dessen Laufbahn noch nicht abgeschlossen ist und der deshalb noch befördert werden kann. Damit wären Amtshaftungsprozesse gegen die Anstellungskörperschaften (Land oder Bund) der jeweils zur Entscheidung berufenen Richter nicht mehr justiziabel. Würde der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt als ein vernünftiger und verständiger Umstand gewürdigt werden, der geeignet ist, die Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen, hieße dies letztlich, die rechtsethischen Wurzeln des richterlichen Berufs zu leugnen und die verfassungsrechtliche Institution der dritten Staatsgewalt schlechthin in Frage zu stellen. Dass in einem Fall, in dem der Staat Partei ist, letzten Endes kein Dritter, sondern der Staat über sich selbst zu Gericht sitzt, da Gerichte Organe dieses Staates sind, ist im gewaltengeteilten Staatsaufbau des Grundgesetzes mit seiner unabhängigen Justiz kein Grund, die gerichtliche Tätigkeit in Frage zu stellen (BVerfGE 4, 331, 346). Aus dem Dienstverhältnis allein kann eine Befangenheit der mit Amtshaftungsansprüchen befassten Richter daher nicht abge- leitet werden (Senat, Beschluss vom 16. Februar 1959 - III ARZ 4/59 - DRiZ 1959, 153).
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2009 - 13 O 187/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2009 - 9 U 63/09 -

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.10.2013 geändert. Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. H wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet.


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Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. besteht.

Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (Az.: S 15 U 186/09) die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. Februar 1994; zwei weitere Unfälle im Jahre 2004 hätten die Beschwerdesymptomatik verschärft. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2009 ab.

Das Sozialgericht hat mit Beweisanordnung vom 25. März 2011 zunächst den Orthopäden Dr. M. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Schriftsatz vom 7. April 2011 hat der Bf. diesen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da der Sachverständige eng mit der Berufsgenossenschaft verbunden sei. Das Gericht hat daraufhin den Sachverständigen entbunden und mit Beschluss vom 20. April 2011 die Beweisanordnung dahingehend abgeändert, dass mit der Gutachtenserstellung der Orthopäde Dr. E. S. beauftragt worden ist.

Mit Gutachten vom 28. Juli 2011 hat dieser nach ambulanter Untersuchung in den Untersuchungsräumen des Sozialgerichts Nürnberg als Unfallfolgen verheilte Verstauchungen der Wirbelsäule, einen unter Verformung verheilten Bruch des 3. oder 4. Brustwirbels und eine verheilte Schädelprellung festgestellt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 10 v. H. Mit Schreiben vom 13. September 2011 hat das Sozialgericht dem Bf. das Gutachten zur Stellungnahme bis 21. Oktober 2011 übersandt. Mit Schriftsätzen vom 17. und 18. Oktober 2011 sowie vom 10. Juli 2012 hat der Bf. umfassend zu den Gutachten Stellung genommen. In dem Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 hat er ausgeführt, dass Dr. S. nach seiner Kenntnis auffallend viele Gutachten für das Sozialgericht Nürnberg, B-Stadt und das Bayer. Landessozialgericht fertige. Hier könne man vermuten, dass seitens des Gutachters die wirtschaftliche Abhängigkeit von Folgeaufträgen eine gewisse Rolle spiele; die Besorgnis der Befangenheit sei hier angebracht. Im Übrigen hat der Bf. vielfache inhaltliche Kritik an dem Gutachten geübt, z. B. eine lückenhafte Anamnese oder die Unterlassung notwendiger Untersuchungen gerügt. Der Bf. hat weiterhin vorgetragen, dass Dr. S. die notwendige Sachkunde und Fachkompetenz fehle um seine komplexe Erkrankung beurteilen zu können. Das Gutachten sei unrichtig, weil es der wahren Sachlage nicht entspreche. Dr. S. hätte mit der von ihm getroffenen Schlussfolgerung seine Kompetenz weit überschritten. Zudem habe Dr. S. formale Begutachtungsstandards nicht eingehalten. Der Vorwurf des Bf., Dr. S. stehe in einem Vertragsverhältnis zum Gericht und sei daher wirtschaftlich abhängig und befangen, ist gemäß Schriftsatz des in der Zwischenzeit Bevollmächtigten des Klägers vom 1. März 2013 nicht mehr aufrechterhalten worden. Es würden aber die anderen erhobenen Vorwürfe aufrecht erhalten. Gewichtig erscheine hierbei insbesondere, dass in dem Kellerraum die CT-Bilder von diesem nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Der Gutachter habe das Gutachten trotzdem erstellt. Dies müsse unmöglich sein angesichts des für ihn fehlenden Kotakts zu den ursprünglichen bilddiagnostischen Feststellungen. Allein auf die schriftlichen Texte habe sich der Gutachter nicht stützen dürfen. Er habe sich ferner deutlich über seine eigene Fachkompetenz hinaus geäußert. Im Übrigen sei bereits mit klägerischem Schriftsatz vom 10. Juli 2012 die Einholung eines biomechanischen Gutachtens beantragt worden.

Dr. S. hat sich mit Stellungnahme vom 2. August 2013 zu den erhobenen Vorwürfen geäußert. Berichte über Funktionsaufnahmen an der Wirbelsäule hätten in ausreichendem Maße in den Gutachtenakten vorgelegen. Tatsächlich sei es auch so, dass CD`s und DVD`s auf den Computern in den Untersuchungsräumen des Sozialgerichts Nürnberg nur eingeschränkt verwertbar seien. Das schließe aber nicht aus, dass er in seinen eigenen Untersuchungsräumen eine kompetente PC-Anlage habe. Auf die zahlreichen Röntgenbefunde, die in dem Gutachten aufgeführt und von ihm eingesehen worden seien, hat er hingewiesen.

Der Bf. hat mit Schriftsatz vom 26. September 2013 den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen aufrecht erhalten.

Das Sozialgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 16. Januar 2014 zurückgewiesen. Der Gutachter habe sich mit den an ihn herangetragenen Beweisfragen auseinandergesetzt. Seine - für den Kläger in der Sache nachteiligen - Ausführungen ließen nicht erkennen, dass er sich seiner Aufgabe voreingenommen gestellt hätte. Sie ergäben auch weder nach ihrem Inhalt noch im Hinblick auf ihre Formulierung Anlass zu der Annahme, dass sich der Sachverständige von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen. Nach Ansicht des Gerichts habe Dr. S. die Begutachtung des Klägers entsprechend der gängigen formalen Begutachtungsstandards vorgenommen und die vom Gericht gestellten Beweisfragen in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet. Das Gutachten sei von Sachlichkeit und gebotener Neutralität geprägt. Bei den vom Kläger vorgetragenen zahlreichen Kritikpunkten an dem Inhalt des Gutachtens von Dr. S. und auch bei der Kritik an dessen Fachkompetenz handele es sich um Vorwürfe, die die Fähigkeit des Sachverständigen in Zweifel ziehen, nicht dagegen seine Unparteilichkeit. Diese Vorwürfe könnten daher eine Besorgnis der Befangenheit des Dr. S. nicht begründen. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Bf. mit Empfangsbekenntnis am 23. Januar 2014 zugestellt worden.

Zur Begründung der hiergegen am 21. Februar 2014 beim Sozialgericht eingelegten Beschwerde hat der Bf. auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Februar 2014 verwiesen und ausgeführt, es lägen entgegen dem Beschluss des Sozialgerichts objektive Anhaltspunkte dafür vor, die auf eine Befangenheit des ärztlichen Sachverständigen schließen ließen. Der Sachverständige nehme eine „Alibirolle“ ein, was insbesondere die Beurteilung der mitgebrachten Röntgenaufnahmen auf CD`s betreffe. Diese hätten überhaupt nicht inhaltlich erfasst werden können, weil eine entsprechende Ausstattung in dem Untersuchungsraum des Gerichts nicht vorhanden gewesen sei. Ferner seien Ausführungen in dem Gutachten sowie die Bewertung der MdE mit unter 10 v. H. nicht zutreffend. Auch die Tatsache, dass der Sachverständige von sich aus nicht das biomechanische Gutachten als Grundlage seiner eigenen Beurteilung als notwendig ansehe und zuvor fordere, zeige eine „Alibiposition“. Ferner habe das Gericht das rechtliche Gehör des Bf. verletzt; dessen Argumentation insbesondere bezüglich der Schmerzproblematik sei klar und deutlich gewesen. Da das Sozialgericht hiervor die Ohren verschließe, werde hilfsweise eine „Gehörsrüge“ erhoben. Der Bf. sei durchgehend auf Schmerzmittel angewiesen und habe sich mehrfach in Schmerzkliniken aufgehalten. Auch dies sei Folge des Unfalls.

Die Beklagte hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet.

Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach § 406 Abs. 2 S. 1, 411 Abs. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder dem Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen - zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten der Ablehnungsgrund ersichtlich wird. In diesem Fall endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat. Zweck dieser Regelung ist die Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Da sich vorliegend die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit aus dem Gutachten selbst ergibt und hierbei vom Gericht eine Frist zur Stellungnahme bis 21.Oktober 2011 gesetzt worden war, war der Schriftsatz vom 18. Oktober 2011, eingegangen am 20. Oktober 2011, der bei Auslegung bereits ein Ablehnungsgesuch enthielt, als fristgemäß anzusehen.

Nach §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Antragsteller scheiden aus (Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rdnr. 9).

Allerdings rechtfertigen sachliche Mängel eines Gutachtens, wie sie vom Bf. vorgebracht werden, eine Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit nicht - hierzu ist jedoch auch auf die Stellungnahme des Sachverständigen zu dem klägerischen Vorbringen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für die Auswertung mitgebrachter Röntgenaufnahmen, die Beurteilung der vorliegenden Befunde, die Diagnoseerstellung oder auch die Bewertung der MdE im Rahmen der begehrten Verletztenrente. Eventuelle Unzulänglichkeiten treffen beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts in Anspruch zu nehmen, insbesondere ein neues Gutachten einzuholen (vgl. § 412 ZPO). Derartige Mängel eines Gutachtens können allenfalls ein Gutachten entwerten. Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt dem entscheidenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) und kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden. Es ist auch dem Sozialgericht die Entscheidung zu überlassen, ob vor abschließender medizinischer Beurteilung ein biomechanisches Gutachten einzuholen wäre - ggf. wäre dann zu entscheiden, ob eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen anzufordern oder ein neues Gutachten in Auftrag zu geben wäre.

Ähnliches gilt für die vom Bf. angezweifelte Fachkompetenz des Sachverständigen. Unabhängig davon, dass grundsätzlich bei dem Sachverständigen keine Anhaltspunkte für das Fehlen der Kompetenz auf orthopädischem Fachgebiet gegeben sind, würde dies lediglich einen Mangel des Gutachtens darstellen, der beide Parteien betrifft und keinen Grund für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit darstellen würde.

Der klägerische Vorwurf der finanziellen Abhängigkeit des Sachverständigen von der Beauftragung durch bayerische Sozialgerichte wurde ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhalten.

Das Sozialgericht hat damit zutreffend den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. S. zurückgewiesen.

Die hilfsweise erhobene „Gehörsrüge“ im Sinne der Anhörungsrüge nach § 178 a SGG ist unzulässig. Gemäß § 178 a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178 a Abs. 2 S. 1 SGG). Die Anhörungsrüge ist bereits wegen des Versäumnisses dieser Frist als unzulässig zu verwerfen (§ 178 a Abs. 4 S. 1 SGG). Der Beschluss, gegen den sich der Bf. wendet, wurde dem Prozessbevollmächtigten gemäß Empfangsbekenntnis am 23. Januar 2014 zugestellt. Die zweiwöchige Frist begann somit am 24. Januar 2014 und endete mit Ablauf des 6. Februar 2014. Die Anhörungsrüge ging jedoch erst am 21. Februar 2014 beim Sozialgericht und am 27. Februar 2014 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Beschluss des Sozialgerichts nicht um eine gerichtliche Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§ 178 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Eine Anhörungsrüge findet nur statt gegen Endentscheidungen. Der Senat kann offenlassen, ob eine Anhörungsrüge „hilfsweise“ erhoben werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG bzw. § 178 a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.

(1) Die Unfallversicherungsträger haben alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet wird. Sie können zu diesem Zweck die von den Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen. Sie können daneben nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben an der Durchführung der besonderen unfallmedizinischen Behandlung die Ärzte und Krankenhäuser zu beteiligen, die den nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Verbände der Unfallversicherungsträger sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen) schließen unter Berücksichtigung der von den Unfallversicherungsträgern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 getroffenen Festlegungen mit Wirkung für ihre Mitglieder Verträge über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung. Dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist rechtzeitig vor Abschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern in den Verträgen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geregelt werden sollen.

(4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben gegenüber den Unfallversicherungsträgern und deren Verbänden die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die Durchführung der Heilbehandlung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.

(5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. Wird ein Vertrag gekündigt, ist dies dem zuständigen Schiedsamt mitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf eines Vertrags ein neuer Vertrag nicht zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten nach Vertragsablauf den neuen Inhalt fest. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrags bis zur Entscheidung des Schiedsamts vorläufig weiter.

(6) Die Verbände der Unfallversicherungsträger und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden je ein Schiedsamt für die medizinische und zahnmedizinische Versorgung. Das Schiedsamt besteht aus drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und drei Vertretern der Verbände der Unfallversicherungsträger sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. § 89 Absatz 6 des Fünften Buches sowie die aufgrund des § 89 Absatz 11 des Fünften Buches erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.

(7) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsämter nach Absatz 6 führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(8) Die Beziehungen zwischen den Unfallversicherungsträgern und anderen als den in Absatz 3 genannten Stellen, die Heilbehandlung durchführen oder an ihrer Durchführung beteiligt sind, werden durch Verträge geregelt. Soweit die Stellen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausführen oder an ihrer Ausführung beteiligt sind, werden die Beziehungen durch Verträge nach § 38 des Neunten Buches geregelt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.