Landessozialgericht NRW Beschluss, 03. Nov. 2015 - L 20 SO 388/15 B ER
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 31.08.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus C wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Streitig ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten, die durch die Unterbringung der vormaligen Antragstellerin in einem Pflegeheim entstanden sind.
4Die am 00.00.1936 geborene und am 00.10.2015 verstorbene vormalige Antragstellerin N U befand sich seit dem 24.06.2014 in vollstationärer Pflege in dem von der Beigeladenen betriebenen Pflegeheim "K-haus" in H. Sie bezog eine Altersrente i.H.v. ca. 800 EUR (seit Oktober 2014: 875 EUR); seit Juli 2014 erhielt sie außerdem Leistungen der Pflegestufe III aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Ehemann der vormaligen Antragstellerin - der Beschwerdeführer - bezieht Pensionsbezüge i.H.v. ca. 2.240 EUR sowie eine Altersrente i.H.v. ca. 280 EUR.
5Am 24.06.2014 beantragte die Beigeladene für die vormalige Antragstellerin beim Antragsgegner die Übernahme ungedeckter Heimkosten. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden; insoweit ist inzwischen ein Klageverfahren wegen Untätigkeit beim Sozialgericht Duisburg anhängig (S 48 SO 346/15).
6Am 13.07.2015 hat die vormalige Antragstellerin um Eilrechtsschutz vor dem Sozialgericht Duisburg nachgesucht.
7Zur Begründung hat sie ausgeführt, weder sie noch ihr Ehemann verfügten über ausreichendes Einkommen zur Deckung der Kosten der Heimunterbringung. Nach einer Aufstellung der Beigeladenen vom 11.06.2015 erreichten die rückständigen Beträge inzwischen einen Betrag von 31.333,41 EUR; es drohe die Kündigung des Heimvertrages. Ferner liefen stetig zu hohe, nicht voll gedeckte Versicherungsbeiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung an. Der Antragsgegner habe bisher keine Entscheidung über den Antrag getroffen, obwohl sie sämtlichen Mitwirkungsaufforderungen nachgekommen sei.
8Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei nicht erkennbar. Drohende unzumutbare Nachteile seien nicht ersichtlich, denn der Heimvertrag sei bisher nicht gekündigt worden. Mit Bescheid vom 23.07.2015 hat der Antragsgegner der vormaligen Antragstellerin Pflegewohngeld i.H.v. monatlich 767,19 EUR für den Zeitraum ab Juni 2014 gewährt.
9Die mit Beschluss vom 28.07.2015 beigeladene Heimträgerin hat mitgeteilt, der Heimvertrag sei bisher nicht gekündigt worden; eine Kündigung sei derzeit auch nicht beabsichtigt. Sie erwarte allerdings jedenfalls die Zahlung der Eigenanteile; eine Kündigung behalte sie sich vor (Schriftsatz vom 29.07.2015).
10Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 31.08.2015 abgelehnt. Die Antragstellerin habe einen drohenden Verlust des Heimplatzes nicht glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
11Hiergegen hat die vormalige Antragstellerin am 21.09.2015 Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt. Es bestehe dringende Eilbedürftigkeit, denn die Beigeladene habe zwischenzeitlich begonnen, die rückständige Hauptforderung zu titulieren; insoweit sei vom Amtsgericht I ein Mahnbescheid über einen Betrag von 28.778,47 EUR erlassen worden. Sie werde hierdurch in die Insolvenz getrieben. Eine Weiterleitung der Rente direkt an die Beigeladene sei ihrem Ehemann mangels von der Bank akzeptierter Vollmacht bisher nicht gelungen. Außerdem seien diverse näher bezeichnete Abzüge vom Einkommen beider Eheleute vorzunehmen.
12Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und verweist auf ihren bisherigen Vortrag. Der Heimvertrag sei nach wie vor nicht gekündigt worden. Zudem fehlten weiterhin Nachweise, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich seien.
13Am 00.10.2015 ist die vormalige Antragstellerin verstorben. Am 12.10.2015 ist der mit mit Schreiben des Gerichts vom 02.10.2015 angeforderte PKH-Vordruck bei Gericht eingegangen. Der Ehemann der vormaligen Antragstellerin hat mit Schreiben vom 20.10.2015 mitteilen lassen, er führe das Verfahren als Sonderrechtsnachfolger im materiellen Rechtssinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB I - nicht als gesetzlicher Erbe nach dem BGB - zunächst fort. Eine Entscheidung über den Verzicht auf die Sonderrechtsnachfolge behalte er sich vor.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
15II.
16A. Die statthafte und auch im Übrigen gem. §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
171. Das Eilverfahren wurde durch den Tod der vormaligen Antragstellerin nicht unterbrochen. Zwar tritt mit dem Tod eines Beteiligten nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 239 ZPO grundsätzlich eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Dies gilt jedoch nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO nicht, wenn - wie hier - eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand.
182. Der Ehemann der vormaligen Antragstellerin ist als Beschwerdeführer prozessführungsbefugt, da er sich des im Eilverfahren verfolgten Anspruchs als Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau berühmt. Das Rubrum ist entsprechend geändert worden.
193. Der Beschwerdeführer dringt jedoch mit dem Begehren, den Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII zu verpflichten, nicht durch.
20Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (i.S.v. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
21Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
22a. Ausgehend von diesen Kriterien mag offen bleiben, ob die verstorbene vormalige Antragstellerin zu Lebzeiten einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII hatte (es spricht allerdings alles dafür, dass auch nach dem Einsatz des zu berücksichtigenden Einkommens beider Eheleute ungedeckte Heimkosten verblieben sind; der Antragsgegner hat offensichtlich bisher nur deswegen nicht entschieden, weil aus seiner Sicht die endgültige Höhe des Anspruchs noch nicht errechnet werden konnte).
23Denn ein ggf. bestehender Anspruch der verstorbenen Antragstellerin auf Übernahme ungedeckter Heimkosten aus § 61 SGB XII ist nicht auf den Beschwerdeführer in gesetzlicher Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs. 1 SGB I) übergegangen. Er ist daher auch nicht Inhaber dieses nunmehr im eigenen Namen geltend gemachten Anspruchs und somit nicht aktivlegitimiert.
24aa. Ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen kann wegen seines höchstpersönlichen Charakters grundsätzlich nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) - und auch nicht im Wege der Vererbung (§ 58 SGB I, §§ 1922 ff. BGB) - auf einen Dritten übergehen, wenn nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde; denn eine (etwa vorhanden gewesene) Notlage in der Person des Hilfebedürftigen lässt sich nach dessen Tod nicht mehr beheben. Der Anspruch geht deshalb mit dem Tod unter, und zwar unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R; Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 17 SGB XII, Rn. 28).
25Die hiervon als Ausnahme anerkannte Fallgestaltung, dass der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. dazu Coseriu, a.a.O., § 17 SGB XII, Rn. 28), ist im vorliegenden Fall von vornherein nicht einschlägig. Denn bei der vormaligen Antragstellerin ist kein Dritter anstelle des Sozialhilfeträgers eingetreten.
26bb. Ein Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld - wie er hier vom Beschwerdeführer weiter verfolgt wird - steht nach der Sonderregelung des § 19 Abs. 6 SGB XII, soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, nach dessen Tode vielmehr allein demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Damit ist ein besonderer Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis geregelt (BSG, Urteil vom 13.07. 2010 - B 8 SO 13/09 R). Ein ggf. bestehender materiell-rechtlicher Leistungsanspruch der vormaligen Antragstellerin ist nach Maßgabe dieser Vorschrift also mit ihrem Tod auf den Heimträger (Beigeladene) übergegangen, nicht aber auf den/die Rechtsnachfolger (vgl. Grube in ders./Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 19 Rn. 24).
27cc. Ist der Beschwerdeführer aber in Bezug auf den begehrten Anspruch bereits nicht aktivlegitimiert, kann er auch nicht die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners verlangen, ihm Leistungen nach dem SGB XII zu zahlen.
28b. Ob zu Lebzeiten der vormaligen Antragstellerin ein Eilbedürfnis (= Anordnungsgrund) vorgelegen hat, mag hiernach offen bleiben. Das Sozialgericht hat jedoch zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats verwiesen, wonach ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, solange der mit der Pflegeeinrichtung geschlossene Heimvertrag nicht gekündigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 04.06.2012 - L 20 SO 131/12 B ER; Beschluss vom 23.08.2012 - L 20 SO 312/12 B ER). Dies war hier ungeachtet der betriebenen Titulierung von Zahlungsrückständen nicht der Fall.
29B. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
30Denn grundsätzlich kommt nach dem Tod des Antragstellers keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr in Betracht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rn. 11a m.w.N.). Dabei kann der Senat die umstrittene Frage, ob Prozesskostenhilfe wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nach dem Tode des Antragstellers generell nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 02.12.1987 - 1 RA 25/87 Rn. 4), oder ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Prozesskostenhilfe-Antrag bereits vor dem Tode des Antragstellers entscheidungsreif gewesen ist (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 15.04.2014 - L 8 SO 1450/12 B Rn. 8), offen lassen. Denn der Zeitpunkt der Entscheidungsreife tritt regelmäßig dann ein, wenn der Antrag entsprechend den Vorgaben in § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 117 ZPO, insbesondere unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der erforderlichen Belege, gestellt ist und die übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben. Nach dieser Maßgabe war der Prozesskostenhilfe-Antrag der vormaligen Antragstellerin am 12.10.2015 mit dem Eingang des ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks entscheidungsreif. Zu diesem Zeitpunkt war die vormalige Antragstellerin jedoch bereits verstorben.
31Nur der Vollständigkeit halber stellt der Senat klar, dass dem Beschwerdeführer - der bisher keinen Prozesskostenhilfe-Antrag gestellt hat - mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilantrags ebenfalls keine Prozesskostenhilfe zustünde.
32C. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
33D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.