Sozialgericht Duisburg Urteil, 21. Juni 2016 - S 48 SO 346/15

ECLI:ECLI:DE:SGDU:2016:0621.S48SO346.15.00
bei uns veröffentlicht am21.06.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.


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Sozialgericht Duisburg Urteil, 21. Juni 2016 - S 48 SO 346/15 zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 56 Sonderrechtsnachfolge


(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten,1a. dem Lebenspartner,2. den Kindern,3. den Eltern,4. dem Haushaltsführerzu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in ein

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 102


(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. (2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 179


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich ver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 180


(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn 1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,2. ein oder mehrere Versicheru

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Sozialgericht Duisburg Urteil, 21. Juni 2016 - S 48 SO 346/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 13. Juli 2010 - B 8 SO 11/09 R

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2009 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als sie den Widerspruch gegen den Beschei
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht Duisburg Urteil, 21. Juni 2016 - S 48 SO 346/15.

Landessozialgericht NRW Beschluss, 03. Nov. 2015 - L 20 SO 388/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 31.08.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter

Sozialgericht Duisburg Beschluss, 13. Juli 2015 - S 48 SO 344/15 ER

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten über die vorläufige Übernahme ungedeckter Heimkosten. 4Die im Jahre 1936 geborene Antragstellerin befin

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(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn

1.
mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,
2.
ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.

(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.

(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.

(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.

(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.

(6) (weggefallen)

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2009 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. April 2007 betrifft. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Bescheidung von der verstorbenen Hilfeempfängerin eingelegter Widersprüche.

2

Der Beklagte bewilligte der am 29.10.2007 verstorbenen Hilfeempfängerin unter Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von monatlich 237,67 Euro ("Eigenanteil") für die Zeit vom 3.2.2006 bis 30.4.2007 dem Grunde nach Hilfe zur Pflege in Form der häuslichen Pflege im Umfang einer 24-Stunden-Pflege täglich (bestandskräftiger Bescheid vom 10.4.2006). Die Pflege führte der Kläger aus. Für die Zeit ab 15.10.2006 setzte der Beklagte den Umfang der Hilfe zunächst auf 20 Stunden täglich herab und hob insoweit die Bewilligung auf (Bescheid vom 4.10.2006). Hiergegen legte die Hilfeempfängerin Widerspruch ein. Später verlangte sie außerdem die Berücksichtigung eines geringeren Einkommens. Mit Schreiben vom 23.4.2007 erklärte sich der Beklagte dem Kläger gegenüber wieder zur Übernahme der Kosten einer 24-Stunden-Pflege bereit; der Eigenanteil sollte jedoch noch geprüft werden. Gleichzeitig bewilligte er für den Folgezeitraum vom 1.5.2007 bis 31.1.2008 erneut unter Berücksichtigung eines Einkommens von - wie bisher - monatlich 237,67 Euro dem Grunde nach Hilfe zur Pflege in einem Umfang von 24 Stunden täglich (Bescheid vom 23.4.2007). Mit Schreiben vom 25.5.2007 verlangte die Hilfeempfängerin erneut, den sog "Eigenanteil" herabzusetzen, bevor der Beklagte nach dem Ableben der Hilfeempfängerin die Bearbeitung des Widerspruchs einstellte (Schreiben an den von der Hilfeempfängerin bevollmächtigten Sohn vom 21.11.2007).

3

Am 27.11.2007 zeigte der Kläger den Übergang der Ansprüche aus den Widerspruchsverfahren unter Berufung auf § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gegenüber dem Beklagten an. Dieser lehnte eine Bestätigung ab, weil § 19 Abs 6 SGB XII nicht für ambulante Dienste gelte(Schreiben vom 19.12.2007).

4

Die vom Kläger erhobene, auf eine Entscheidung der Beklagten über die Widersprüche gegen die Bescheide vom 4.10.2006 und 23.4.2007 gerichtete Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10.9.2008; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.5.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil der Anspruch der Hilfeempfängerin auf Bescheidung ihres Widerspruchs mit ihrem Tod untergegangen und nicht kraft Gesetzes auf den Kläger übergegangen sei. Weder sei ein Anspruch auf Pflegegeld noch auf Leistungen für Einrichtungen betroffen, wie dies § 19 Abs 6 SGB XII voraussetze. Der Einrichtungsbegriff des § 19 Abs 6 SGB XII beziehe sich nur auf stationäre oder teilstationäre Einrichtung; er erfasse nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte nicht die durch einen ambulanten Pflegedienst erbrachten Leistungen. Soweit es den Bescheid vom 23.4.2007 betreffe, fehle es zudem an einem Widerspruch der Hilfeempfängerin.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 19 Abs 6 SGB XII. Er ist der Ansicht, er habe auf Grund eines Anspruchsübergangs nach dieser Vorschrift einen Anspruch auf Bescheidung der bereits von der Hilfeempfängerin erhobenen Widersprüche. Auch ambulante Pflegedienste seien Einrichtungen im Sinne dieser Norm.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Widersprüche gegen die Bescheide vom 4.10.2006 und 23.4.2007 zu entscheiden.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet, soweit der Kläger eine Untätigkeit der Beklagten auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.4.2007 geltend macht (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz); im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).

10

Nach § 88 Abs 2 iVm Abs 1 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, wobei als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt. Ob die Klage, soweit es den Bescheid vom 23.4.2007 betrifft, zulässig und begründet ist, lässt sich erst nach Erlass eines Widerspruchsbescheids im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Klärung der Rechtsnachfolge beurteilen.

11

Entgegen der Auffassung des LSG ist allerdings ein Widerspruch gegen diesen Bescheid jedenfalls in dem Schreiben vom 25.5.2007 zu sehen, mit dem die Hilfeempfängerin (vertreten durch ihren bevollmächtigten Sohn) die "Herabsetzung des Eigenanteils" verlangt. Der Begriff Widerspruch muss nicht ausdrücklich verwendet werden; ausreichend ist es vielmehr, wenn hinreichend deutlich wird, dass sich die Hilfeempfängerin gegen die - von dem Beklagten errechnete - Eigenbeteiligung im Bewilligungsbescheid wendet. Über diesen Widerspruch hat der Beklagte noch nicht befunden. Die - vom LSG bestätigte - Auffassung des SG, die Untätigkeitsklage sei schon deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht nach § 19 Abs 6 SGB XII Rechtsnachfolger sei, verkennt, dass der Streit hierüber eine Frage der Begründetheit (Aktivlegitimation) ist, wenn sich der Kläger - wie hier - der Rechtsnachfolge oder der Berechtigung zum Beitritt in das Verfahren der verstorbenen Hilfeempfängerin als Sonderrechtsnachfolger rühmt.

12

Über diesen Streit ist allerdings nicht ohne Weiteres in dem mit der Untätigkeitsklage angemahnten abschließenden Widerspruchsbescheid zu befinden. Ist die Rechtsnachfolge streitig, ist diese Frage vielmehr in einem Zwischenverfahren zu beantworten. Verstirbt ein Widerspruchsführer nach Einlegung des Widerspruchs, wird das Vorverfahren dann entsprechend der Regelung des § 239 Zivilprozessordnung (ZPO) bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen(BVerwG, Beschluss vom 14.11.2000 - 8 B 187/00 -, NVwZ 2001, 319, allerdings beschränkt auf die Rechtsfolge, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt; OVG Bremen, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 BA 91/83 -, NVwZ 1985, 917 f). Eine Unterbrechung fände hier nach § 246 Abs 1 ZPO analog zwar nicht statt, weil der Sohn der Hilfeempfängerin eine Vollmacht zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens besaß, die durch den Tod der Hilfeempfängerin nicht endete(§ 13 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -). Ein Streit über die Rechtsnachfolge kann aber zwangsläufig wie im Gerichtsverfahren nur in einem Zwischenverfahren geklärt werden (zur Situation im Prozess: Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl 2009, § 239 ZPO RdNr 12). Wird die Rechtsnachfolge in einem Klageverfahren verneint, ist dies dann durch selbständig anfechtbares Endurteil auszusprechen, mit dem die Aufnahme des Prozesses durch den vermeintlichen Rechtsnachfolger zurückgewiesen wird (Greger aaO). Wird die Rechtsnachfolge bejaht, ergeht hierüber ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO oder ein Endurteil über die entscheidungsreife Hauptsache mit Feststellung der Aufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger lediglich in den Gründen(Greger aaO).

13

Diese Grundsätze müssen angesichts der vergleichbaren Situation auf das Widerspruchsverfahren übertragen werden. Wird die Rechtsnachfolge also bejaht, kann hierüber in einem - dann - das Vorverfahren insgesamt abschließenden Widerspruchsbescheid entschieden werden. Anderenfalls ist die Rechtsnachfolge - ohne gleichzeitige Entscheidung über den Widerspruchsbescheid - vorab zu verneinen und ggf im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren zu klären. Vorliegend hat der Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2007 mitgeteilt, er könne den Anspruchsübergang "nicht bestätigen". Hierin ist die Ablehnung der Rechtsnachfolge durch Verwaltungsakt zu sehen, weil der Beklagte, auch wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, insoweit eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung (§ 31 SGB X) getroffen hat. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger bei sachgerechter Auslegung seines Klageantrags; in der Untätigkeitsklage ist also zumindest auch der Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 19.12.2007 enthalten. Vor einer endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage hätte das LSG daher den Ausgang dieses Widerspruchsverfahrens abwarten müssen, und zwar unabhängig davon, dass der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R) kein Rechtsnachfolger iS des § 19 Abs 6 SGB XII ist. Das LSG wird nach Zurückverweisung des Verfahrens deshalb dem Beklagten zunächst Gelegenheit geben müssen, über den Widerspruch gegen die Entscheidung vom 19.12.2007 zu entscheiden. Bejaht der Beklagte darin die Rechtsnachfolge, scheitert die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage jedenfalls nicht an der fehlenden Rechtsnachfolge. Bestätigt der Beklagte jedoch die Ablehnung, wäre ggf der Ausgang eines Klageverfahrens hiergegen abzuwarten, wollte man nicht, was naheliegen könnte, in der Erhebung der Untätigkeitsklage gleichzeitig schon eine Klage gegen die Ablehnung der Rechtsnachfolge (bereits) vor Erlass eines Widerspruchsbescheids sehen.

14

Soweit mit der Klage eine Untätigkeit auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.10.2006 geltend gemacht wird, ist die Revision hingegen unbegründet. Insoweit hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Denn die Klage war unzulässig. Die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage setzt nach oben Gesagtem voraus, dass der Widerspruch nicht beschieden worden ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 88 RdNr 4). Hier ist dem Widerspruch der Hilfeempfängerin gegen den Bescheid vom 4.10.2006 aber abgeholfen worden.

15

Mit Bescheid vom 4.10.2006 hat der Beklagte den bestandskräftigen Bescheid vom 10.4.2006 für die Zeit ab 15.10.2006 (bis 30.4.2007) nur dahin abgeändert, dass der Umfang der durch den Bescheid vom 10.4.2006 (für die Zeit vom 3.2.2006 bis 30.4.2007) dem Grunde nach bewilligten Hilfe zur Pflege von 24 auf 20 Stunden herabgesetzt wurde. Insoweit handelt es sich um einen Änderungsbescheid nach § 48 SGB X. Mit ihrem Widerspruch hat sich die Hilfeempfängerin nur hiergegen gewandt und konnte dies auch nur. Mit Schreiben vom 23.4.2007 hat der Beklagte daraufhin wieder die Übernahme der Kosten im Umfang einer 24-Stunden-Pflege erklärt; er hat dem Widerspruch dadurch abgeholfen. Dies hat er auch mit der Bemerkung, er gehe davon aus, dass der Widerspruch insoweit erledigt sei, zum Ausdruck gebracht. In dieser (vollständigen) Abhilfe liegt eine Bescheidung des Widerspruchs (§ 85 Abs 1 SGG), die die Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht mehr rechtfertigt.

16

Zwar hat die Hilfeempfängerin mit Schreiben vom 30.11.2006 "ihren Widerspruch dahin ergänzt", dass bei der Einkommensberücksichtigung einige absatzfähige Ausgaben nicht berücksichtigt worden seien; der angefochtene Bescheid vom 4.10.2006 enthält insoweit aber keine den bestandskräftigen Bescheid vom 10.4.2006 ändernde Regelung. Hieran ändert auch nichts, dass der Bescheid vom 4.10.2006 von einer "Aufhebung" des Bescheids vom 10.4.2006 spricht, weil es - sieht man vom Umfang der Pflege ab - bei der Bewilligung (dem Grunde nach) vom 10.4.2006 bleibt und der Bescheid vom 4.10.2006 seinem Inhalt nach die frühere Bewilligung nur abändert. Die "Ergänzung" des Widerspruchs muss deshalb als Antrag nach § 44 SGB X verstanden werden, über den nicht entschieden ist. Dies gilt umso mehr, als die Hilfeempfängerin eine Änderung des sog Eigenanteils nicht erst ab 15.10.2006 begehrte, sondern die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens bereits in dem Bescheid vom 10.4.2006 für falsch hielt. Auf eine Untätigkeit trotz Überprüfungsantrags bezieht sich die erhobene Klage aber gerade nicht.

17

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.