Sozialgericht Duisburg Urteil, 21. Juni 2016 - S 48 SO 346/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt als Sonderrechtsnachfolger im Wege einer Untätigkeitsklage die Bescheidung eines Antrags auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) sowie die Bescheidung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung über Pflegewohngeld nach dem Alten– und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW).
3Der Kläger ist der Ehegatte der am 11.10.2015 verstorbenen xxx (im Folgenden: Hilfebedürftige), die am 26.05.2014 die Übernahme ungedeckter Heimkosten bei der Stadt beantragte, welche den Antrag nebst Unterlagen an den Beklagten weiterleitete. Der Beklagte bat die Hilfebedürftige hierauf zum Zwecke der Einkommens– und Vermögensprüfung mit Schreiben vom 30.06.2014, auf das Bezug genommen wird, um Vorlage verschiedener Unterlagen.
4Die Hilfebedürftige hat am 13.07.2015 Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2015 Pflegewohngeld nach dem APG NRW rückwirkend ab dem 01.07.2014 bewilligt hatte, hat die Hilfebedürftige mit Schreiben vom 24.07.2015 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 16.07.2015 den "Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt" erklärt. Mit weiterem Schriftsatz vom 26.07.2015 hat die Hilfebedürftige die Anfechtung dieser Erledigungserklärung mit der Begründung erklärt, dass sich der Bescheid vom 16.07.2015 auf Leistungen des Pflegewohngeldes bezogen habe, die Untätigkeitsklage jedoch auf Leistungen nach dem SGB XII bezogen sei, weshalb die Fortsetzung der Untätigkeitsklage beantragt werde.
5Mit Schreiben vom 20.10.2015 hat der Kläger erklärt, den Rechtsstreit "als Sonderrechtsnachfolger im materiellen Recht Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB I – nicht als gesetzlicher Erbe nach dem BGB" fortzuführen. Mit Schreiben vom 21.10.2015 hat der Kläger die Klage auf eine Bescheidung eines Widerspruchs der Hilfebedürftigen vom 14.08.2015 gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.07.2015 erweitert.
6Der Kläger ist der Ansicht, sämtliche Mitwirkungspflichten seien erfüllt. Von dem Konto der Hilfebedürftigen seien monatliche Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung bei der AOK gezahlt worden. Diese Kosten seien mittels der Sonderrechtsnachfolge Gegenstand der Untätigkeitsklage und würden von dem Kläger geltend gemacht. Bei dem Antrag bezüglich der Entscheidung über den Widerspruch vom 14.08.2015 gegen den Bescheid vom 16.07.2015 handele es sich um keine Klageänderung im Sinne des § 99 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), sondern um eine Klageerweiterung im Sinne des § 56 SGG.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
8den Beklagten zu verpflichten, über den Ausgangsantrag vom 26.05.2014 sowie über den Widerspruch vom 14.08.2015 gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.07.2015 zu entscheiden.
9Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Er führt an, dass für die Nichtbescheidung des Antrags auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten zureichende Gründe bestünden, da die Hilfebedürftige beihilfeberechtigt gewesen sei. Um den Sachverhalt bzw. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Hilfebedürftigen vollständig aufzuklären, seien seitens des Beklagten immer wieder Unterlagen angefordert worden. Nach telefonischer Auskunft der AOK, bei der die Hilfebedürftige freiwillig versichert gewesen sei, bestünden dort keine Beitragsrückstände. Bzgl. der begehrten Entscheidung betreffend das Pflegewohngeld sei das angerufene Gericht unzuständig.
12Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte in dem erledigten Eilverfahren S 48 SO 344/14 ER (L 20 SO 388/15 ER) sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Leistungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
13Entscheidungsgründe:
14I. Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden.
15II. Die Klage ist unzulässig.
16a) Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 24.07.2015 gem. § 102 Abs. 1 SGG zurückgenommen. Die Mitteilung, dass der "Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt" erklärt werde, ist als Klagerücknahme zu verstehen. Gem. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG erledigt die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache. Die Klagerücknahme kann grundsätzlich nicht widerrufen und nicht angefochten werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl. (2014), § 102 SGG, Rn. 7c). Ein Widerruf ist nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme der §§ 179, 180 SGG möglich, die offensichtlich nicht vorliegen. Der von dem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26.07.2015 angeführte Umstand, die Untätigkeitsklage sei auf Leistungen nach dem SGB XII bezogen gewesen und der Bescheid vom 16.07.2015, der Motiv für die Klagerücknahme gewesen sei, habe Leistungen des Pflegewohngeldes zum Gegenstand gehabt, führt nicht zu einer Unwirksamkeit der Klagerücknahme. Denn eine Klagerücknahme ist nach allgemeiner Ansicht auch dann unwiderruflich, wenn sie auf Grund eines für das Gericht und den Verfahrensgegner offensichtlichen Irrtums des Rechtsmittelführers über tatsächliche oder rechtliche Umstände erklärt wurde (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 85). Ein Irrtum über das Motiv der Klagerücknahme führt mithin nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Hilfebedürftige von einem Rechtsanwalt vertreten wurde. Dieser Umstand steht auch einer Auslegung des Schriftsatzes vom 26.07.2015 als neue Untätigkeitsklage entgegen. Denn nach Auffassung der Kammer hätte es bei einer anwaltlichen Vertretung einer ausdrücklichen Erklärung einer neuen Klageerhebung bedurft. Darüber hinaus wäre eine solche erneute Untätigkeitsklage - mangels Klagefrist - nach zutreffender Ansicht ohnehin ausgeschlossen (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 11, m.w.N.). Wird die Klage trotz Rücknahme fortgesetzt und der Klageantrag aufrechterhalten, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, denn die ursprünglich zulässige Klage ist durch die Klagerücknahme unzulässig geworden (vgl. Peters/Sautter/Wolff, 4. Aufl., 15. Nachtrag, § 102 SGG, Anm. 4a, m.w.N.).
17b) Aber selbst wenn man davon ausginge, die Klage sei nicht gem. § 102 Abs. 1 SGG zurückgenommen worden und das Klageverfahren sei infolgedessen nicht erledigt, würde sich die Untätigkeitsklage ebenfalls als unzulässig erweisen. Zwar kommt es für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger einen Anspruch in der Sache selbst hat (vgl. etwa BSG, Urteil vom 13.07.2010, B 8 SO 11/09 R, Rn. 11, wonach auch die Frage der Aktivlegtitimation eine Frage der Begründetheit und damit im Rahmen der Untätigkeitsklage grds. unbeachtlich ist). Anders liegt es aber dann, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 88 SGG, Rn. 4a). Denn ein Anspruch auf sachliche Bescheidung i.S.d. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG besteht nicht, wenn der beantragte Bescheid keine materiell-rechtlichen Rechtswirkungen für den Kläger haben kann, da "das Recht auf Bescheidung" nicht Selbstzweck ist, sondern der Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche dient (vgl. LSG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.1997, L 4 KR 99/96, Rn. 18). Nach diesen Maßgaben ist ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers auf Leistungen der Hilfe zur Pflege unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ersichtlich.
18Denn der Kläger ist bezogen auf den Anspruch der Verstorbenen Hilfebedürftigen auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII nicht deren Rechtsnachfolger geworden. Gem. § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Es handelt sich um einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (vgl. Coseriu, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. (2014), § 19 SGB XII, Rn. 47, m.w.N. zur Rspr. des BSG). Ein Anspruch auf Bescheidung eines Antrags auf Hilfe zur Pflege bestünde daher lediglich vonseiten des Pflegeheims. Soweit der Kläger vorträgt, Beiträge für die Kranken– und Pflegeversicherung seien nicht von dieser cessio legis umfasst und der Kläger sei insoweit Sonderrechtsnachfolger, ist die Herleitung eines Anspruchs nicht nachvollziehbar, da die Beiträge zu der Kranken- und Pflegeversicherung unstreitig von dem Konto der Hilfebedürftigen abgebucht wurden und keine Beitragsrückstände bestehen.
19Weiterhin würde, unterstellt, die Klage wäre nicht bereits mit Schriftsatz vom 24.07.2015 zurückgenommen worden, die mit Schriftsatz vom 21.10.2015 erklärte Klageerweiterung auf Bescheidung des Widerspruchs der Hilfebedürftigen vom 14.08.2015 gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.07.2015 eine unzulässige Klageänderung darstellen. Eine Klageänderung liegt im Falle einer Klageerweiterung vor, wenn das bisherige Begehren durch ein inhaltlich anderes ersetzt oder ein weiteres Klagebegehren einbezogen wird (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 99 SGG, Rn. 2a, m.w.N.). Letztere ist vorliegend der Fall. Gem. § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Beklagte hat der der Änderung der Klage nicht zugestimmt, sondern hat mit Schreiben vom 04.11.2015 auf die Unzuständigkeit des Sozialgerichts verwiesen. Die Klageänderung wäre auch nicht sachdienlich, da Gegenstand des Bescheides vom 16.07.2015 die Gewährung von Pflegewohngeld nach dem APG NRW ist. Für Rechtsstreitigkeiten über das APG NRW ist jedoch gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eine Klageänderung ist aber nicht sachdienlich, wenn über eine geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzung sachlich nicht entschieden werden könnte (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 10a, m.w.N.).
20III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn
- 1.
mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind, - 2.
ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.
(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.
(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.
(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.
(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.
(6) (weggefallen)
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.