Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 17 Anspruch

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) Inhaltsverzeichnis

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

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Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der

(1) Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch auf den So
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published on 06.04.2022 14:50

Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolge die Corona-Soforthilfe ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen. Der Kläger begehrt im vorliegendem Rechtsstreit, zur
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Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolge die Corona-Soforthilfe ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen.

Der Kläger begehrt im vorliegendem Rechtsstreit, zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs, Corona-Soforthilfen iHv. 9.000 Euro. Infolge der Auswirkungen der Pandemie war es dem Kläger nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Die Corona-Soforthilfe wurde bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen. Dieses Konto war mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet. Mithin verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Kläger begehrte deshalb, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos. Das Finanzgericht Münster hat dem Antrag stattgegeben. Für den gerichtlichen Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst wird. Ferner führte die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu einem unangemessenen Nachteil für den Kläger.

published on 21.02.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7/17 vom 21. Februar 2019 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36; ZPO § 850i Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonsti
published on 25.11.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 111/09 vom 25. November 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2, § 850f Abs. 2 Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung
published on 02.12.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 120/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 36; ZPO §§ 765a, 850f Abs. 1 Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Mitgliedschaft de
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