Landessozialgericht NRW Beschluss, 01. Apr. 2014 - L 20 AY 70/13 B
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.04.2013 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H, F, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren sowie die Feststellung, dass die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten in diesem Widerspruchsverfahren notwendig gewesen ist.
4Der am 1975 geborene Kläger besitzt die ghanaische Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 08.03.2012 wurde er der Beklagten zugewiesen, die ihm durch ihre Ausländerbehörde zunächst aufenthaltsrechtliche Duldungen erteilte. Am 12.07.2012 wurde ihm eine (bis zum 11.01.2013 befristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt.
5Er lebte damals mit seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, in einer privat angemieteten Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. In dem Haushalt wohnten außerdem ein aus der Verbindung des Klägers mit seiner Lebensgefährtin hervorgegangenes, am 00.00.2011 geborenes Kind sowie ein weiteres (am 00.00.2009 geborenes) Kind aus einer anderen Verbindung der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin des Klägers verfügte über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und stand (mit den Kindern) im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
6Die Beklagte gewährte dem Kläger seit 13.12.2011 durchgehend Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Leistungserbringung erfolgte für die Monate Dezember 2011 sowie Januar, Februar, März, April und Juni 2012 durch schriftliche Bescheide, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren. Der Bescheid für den Monat Juni 2012 datierte vom 24.05.2012. Die Leistungen für die Monate Mai und Juli 2012 wurden ohne den Erlass eines schriftlichen Bescheides durch tatsächliche Auszahlung erbracht.
7Am 20.07.2012 legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen "die Festsetzungen der Leistungen gemäß § 3 AsylbLG für die Zeit ab 01.08.2011" ein. Ausgenommen seien die Zeiträume vor dem 01.07.2012, in denen die Beklagte Leistungen durch inzwischen bestandskräftige schriftliche Bescheide erbracht habe. Die Höhe der Grundleistungen sei verfassungswidrig. Dies belege bereits der Umstand, dass die Leistungshöhe seit 1993 - bei einer Geldentwertung von mehr als 20% - unverändert geblieben sei.
8Mit Bescheid vom 25.07.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger nach Maßgabe der von dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. festgelegten Übergangsregelung für den Monat August 2012 höhere Grundleistungen nach dem AsylbLG als in den Monaten davor. Außerdem fügte sie diesem Bescheid einen Kontoauszug bei, aus dem sich die Nachberechnung eines Betrages von 76,60 EUR für den Monat Juli 2012 ergab, der mit der Leistung für August 2012 zur Auszahlung kam.
9Mit (dem Klägerbevollmächtigten am 01.10.2012 zugegangenem) Widerspruchsbescheid vom 26.09.2012 gab die Beklagte dem Widerspruch für die Monate Mai und Juli 2012 statt. Für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis zum 12.12.2011 wies sie den Widerspruch als unzulässig zurück, weil der Kläger in diesem Zeitraum Leistungen weder beantragt noch erhalten habe. Soweit dem Kläger Kosten für das Widerspruchsverfahren entstanden sein sollten, könnten diese nicht erstattet werden. Die Hinzuziehung eines juristischen Beistandes sei nicht im Sinne von § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) notwendig gewesen. Der Beklagten habe es von Amts wegen oblegen, das Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 nach den Vorgaben der zuständigen Bezirksregierung umzusetzen und verfassungskonforme Leistungen zu erbringen. Dies betreffe automatisch nicht nur die aktuelle Leistungsgewährung, sondern sämtliche Zeiträume, die von dem Urteil betroffen seien. Der Kläger habe seinen Widerspruch erst nach Bekanntwerden der Entscheidung des BVerfG eingelegt, zu einer Zeit also, als die Beklagte sich bereits mit der Umsetzung befasst habe. So habe sie durch den Bescheid vom 25.07.2012 bereits höhere Leistungen für die Monate Juli und August 2012 ausgekehrt. Ihr sei ein angemessener Zeitrahmen zuzugestehen, um höchstrichterliche Entscheidungen zu würdigen und umzusetzen.
10Am 01.11.2012 hat der Kläger, der weiterhin laufend im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG steht, Klage vor dem Sozialgericht Duisburg mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Kosten für das Widerspruchsverfahren zu erstatten und festzustellen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren notwendig gewesen sei. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten für das Klageverfahren gestellt. Zur Begründung in der Sache hat er ausgeführt, die Beklagte habe ihm zwar bereits im Juli 2012 Leistungen gemäß § 3 AsylbLG für die Monate Juli und August 2012 unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG gewährt. Eine Erklärung dazu, wie sie mit Blick auf Leistungen für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2012 verfahren wolle, habe sie jedoch zunächst nicht gegeben. In einem Parallelverfahren (betreffend andere Mandanten des Bevollmächtigten) habe sie noch mit Schreiben vom 09.08.2012 ausgeführt, dass nicht feststehe, wie für diesen Zeitraum zu verfahren sei. Die Einlegung des Widerspruches am 20.07.2012 sei auch nicht unnötig gewesen, obwohl die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 damals schon bekannt gewesen sei. Denn das BVerfG habe zwar entschieden, dass ab dem 01.01.2011 höhere Grundleistungen zu gewähren seien. Aus der Entscheidung ergebe sich jedoch nicht, dass insoweit bereits erlassene Leistungsbescheide zurückzunehmen und durch neue zu ersetzen seien; vielmehr habe sie sogar die Anwendung von § 44 SGB X für Leistungszeiträume bis Ende Juli 2012 ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vorgehensweise der Beklagten, die am 18.07.2012 noch nicht bestandskräftigen Leistungsbewilligungen zu ändern, also die zuvor erlassenen Verwaltungsakte zurückzunehmen und durch neue zu ersetzen, entspreche daher nicht der Gesetzeslage. Es liege auf der Hand, dass im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung (20.07.2012) nicht habe davon ausgegangen werden können, dass die Beklagte entgegen der ausdrücklichen Entscheidung des BVerfG Rechtsnormen zu Gunsten des Klägers anwenden und erlassene Verwaltungsakte ohne Anfechtung durch Widerspruch zurücknehmen werde. Bereits deshalb sei die Einlegung des Widerspruchs zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft erforderlich gewesen. Selbst wenn der Kläger mit der Vorgehensweise der Beklagten habe rechnen können, sei die Einlegung des Widerspruchs dennoch notwendig gewesen. Denn die Beklagte gewähre von sich aus nur Nachzahlungen für die Monate, für die sie keine Bescheide mit schriftlicher Rechtsmittelbelehrung erlassen habe. In der Regel verschicke sie diese Bescheide auf dem normalen Postweg und gehe grundsätzlich von deren Zugang aus, was jedoch nicht immer der Fall sei. Schriftliche Bescheide, welche die Adressaten nicht erreichten, würden nicht wirksam (§ 39 SGB X). Für den entsprechenden Monat erfolge dann die Leistungsgewährung konkludent durch Überweisung der entsprechenden Beträge. Die Widerspruchsfrist betrage dann ein Jahr. Der Kläger habe in dem maßgeblichen Zeitraum nicht für jeden Monat schriftliche Leistungsbescheide der Beklagten erhalten. Er könne auch nicht wissen, ob er Leistungsbescheide für diese Monate deshalb nicht erhalten habe, weil die Beklagte solche nicht erlassen habe oder weil sie auf dem Postweg verloren gegangen seien. Er habe auch mit der letztgenannten Möglichkeit bzw. damit rechnen müssen, dass die Beklagte in einem solchen Fall den entsprechenden Verwaltungsakt trotz fehlender Bestandskraft nicht von Amts wegen zurücknehme. Ohne rechtzeitige Einlegung eines Widerspruches habe der Kläger bei einer solchen Fallgestaltung keine Möglichkeit, sein Recht auf Nachzahlung durchzusetzen. Sei die Einlegung des Widerspruches somit notwendig gewesen, gelte wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie der (fehlenden) Rechtskenntnisse des Klägers dasselbe für die Hinzuziehung des Klägerbevollmächtigten (schon) im Widerspruchsverfahren. Der Umstand, dass die Behörden Urteile des BVerfG umsetzen müssten, sei eine Selbstverständlichkeit, die nicht dazu führen könne, dass Betroffene Rechtsmittelfristen verstreichen ließen. Das Ansinnen der Beklagten, der Kläger habe auf die Einlegung des Widerspruchs verzichten und sich de facto von vornherein einer späteren Entscheidung der Beklagten zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG unterwerfen sollen, sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren. Im Übrigen sei die Gefahr, den Nachzahlungsanspruch zu verlieren, für den Kläger durchaus real gewesen. So vertrete z.B. die Gemeinde Hünxe die Auffassung, dass trotz eingelegten Widerspruches für die Zeit vor dem 01.08.2012 keine Nachzahlung erfolgen müsse. Es bestehe zwar kein Zweifel daran, dass die Sozialgerichte diese Auffassung nicht teilten. Ohne rechtzeitige Einlegung eines Widerspruches könne aber kein Sozialgericht eine auf diese oder eine andere unzutreffende Rechtsansicht gestützte Entscheidung aufheben.
11Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und zur Begründung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29.10.2012 - L 20 AY 66/12 B verwiesen. Urteile des BVerfG entfalteten Gesetzeskraft, was die Behörden von Amts wegen zu einer Umsetzung verpflichte. In dem Zeitraum zwischen der Entscheidung des BVerfG und der Einlegung des Widerspruches seien noch nicht einmal zwei Tage verstrichen, so dass auch nicht auf eine Weigerung oder Verschleppung durch die Beklagte geschlossen werden könne, die Entscheidung des BVerfG nicht auszuführen.
12Mit Beschluss vom 16.04.2013 hat das Sozialgericht Duisburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 63 (Abs. 1 und Abs. 2) SGB X lägen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gelte grundsätzlich, dass ein Widerspruch nicht immer schon dann erfolgreich sei, wenn zeitlich nach der Einlegung des Rechtsbehelfs eine den Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergehe. Zusätzlich sei erforderlich, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne bestehe (BSG, Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 29/09 R m.w.N.). Kausalität werde u.a. dann angenommen, wenn eine während des Widerspruchsverfahrens eingetretene Rechtsänderung zu einem für den Widerspruchsführer begünstigenden Verfahrensausgang führe. Ein solcher Fall liege hier allerdings nicht vor. Die Rechtsänderung hinsichtlich der nach § 3 AsylbLG an die Berechtigten zu erbringenden Leistungen sei bereits mit Verkündung des Urteils des BVerfG am 18.07.2012 eingetreten. Das BVerfG habe in dem genannten Urteil u.a. festgelegt, dass die Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts (§ 44 SGB X) bzw. über die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse zu Gunsten des Betroffenen (§ 48 Abs. 1 SGB X) für Leistungszeiträume bis Juli 2012 keine Anwendung fänden. Diese Ausschlussklausel bedeute ins Positive gewendet, dass Leistungsbewilligungen nach § 3 AsylbLG, soweit sie nicht durch bereits bestandskräftige Bescheide erfolgt seien und Leistungsfälle vor 2011 beträfen, im Sinne der Übergangsregelung anzupassen seien. Dieser Entscheidung komme nach § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Gesetzeskraft zu. Aus der Bindung der Beklagten an die Übergangsregelung folge, dass die Einlegung eines Widerspruches nicht erforderlich gewesen sei, um den Kläger vor Rechtsnachteilen zu schützen. Denn für die Anwendung der Übergangsregelung komme es nur darauf an, ob ein Leistungsbescheid, mit dem Leistungen nach § 3 AsylbLG für einen Zeitraum nach dem 01.01.2011 bewilligt worden seien, am 18.07.2012 bestandskräftig gewesen sei oder nicht. Auf den Eintritt der Bestandskraft eines Leistungsbescheides nach dem 18.07.2012 komme es nicht an, so dass insoweit die (fristwahrende) Einlegung eines Widerspruches nicht erforderlich gewesen sei. Fehle es aber an der Notwendigkeit, einen Widerspruch einzulegen, mangele es bei der Ausführung der Übergangsregelung durch die Behörde bei dennoch eingelegtem Widerspruch an der Kausalität zwischen Widerspruch und Erfolg. Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung sein wolle, müsse die Klage erfolglos bleiben. Denn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 SGB XII seien nicht erfüllt, weil die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei. Insoweit sei zunächst auf die Ausführungen zur Bedeutung der Übergangsregelung des BVerfG und die Verpflichtung der Beklagten, diese umzusetzen, zu verweisen. Zudem habe der erkennende Senat in zahlreichen Beschlüssen (z.B. vom 26.10.2012 - L 20 AY 56/12 B und - L 20 AY 95/12 B sowie vom 02.11.2012 - L 20 AY 82/12 B) ausgeführt, dass es allein für die Abwicklung des Klageverfahrens auf der Grundlage der vom BVerfG getroffenen Übergangsregelung anwaltlicher Hilfe grundsätzlich nicht bedürfe, solange keine Anhaltspunkte für das Auftreten etwaiger Probleme bei der Abwicklung bestünden; denn die kommunalen Leistungsträger setzten die Entscheidung des BVerfG um. Dieser Gedanke sei auf die Prüfung des Merkmals der Notwendigkeit der Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe in der vorliegenden Konstellation zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Urteil des BVerfG zu übertragen. Anknüpfungspunkte für Abwicklungsprobleme bestünden nicht. Im Gegenteil habe die Beklagte - wie in anderen Fällen auch - von Amts wegen eine Nachberechnung vorgenommen.
13Dagegen richtet sich die am 10.05.2013 erhobene Beschwerde des Klägers. Das BSG verlange in der von dem Sozialgericht zitierten Entscheidung zwar eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem Widerspruch und der begünstigenden Entscheidung. Dabei sei grundsätzlich aber bereits der Widerspruch als solcher Ursache dafür, dass eine begünstigende Entscheidung ergehe. Wenn das BSG (a.a.O.) ausführe, eine dem Widerspruchsführer günstige Rechtsänderung beseitige die Kausalität nicht, könne daraus nicht geschlossen werden, dass in allen anderen Fällen die Kausalität nicht bestehe. Vielmehr sei nach der Entscheidung des BSG darauf abzustellen, ob das die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auslösende Ereignis im Verantwortungsbereich des Widerspruchsführers gelegen habe. Dies sei vorliegend eindeutig nicht der Fall, weil die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide durch die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 bedingt gewesen sei. Die Ausführungen des Sozialgerichts zur fehlenden Notwendigkeit des Widerspruchs seien nicht nachvollziehbar. Die Bindung der Beklagten an die in dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 getroffene Übergangsregelung bedeute lediglich, dass sie diese ihren Entscheidungen ab dem 18.07.2012 zugrundezulegen habe. Hieraus ergebe sich nicht, dass sie ihre vorher erlassenen, nicht bestandskräftigen Entscheidungen - ohne vorherige Anfechtung durch die Betroffenen (im Wege des Widerspruchs, der Klage usw.) - zu ändern habe. Eine solche Änderung (auch von nicht bestandskräftigen) Verwaltungsakten könne lediglich im Rahmen von § 44 SGB X erfolgen und durchgesetzt werden. Eben diese Regelung habe das BVerfG für den betreffenden Zeitraum aber ausgeschlossen. Daran ändere der Umstand, dass die Beklagte von Amts wegen Nachzahlungen für noch nicht bestandskräftig geregelte Leistungszeiträume geleistet habe, nichts. Nach der Rechtsprechung des BVerfG dürfe sich ein vernünftiger Rechtssuchender aktiv am Verfahren beteiligen. Dies gelte erst recht, wenn er - wie vorliegend - ohne aktives Handeln, also ohne Widerspruchseinlegung, seine Rechte verlieren würde und nur noch darauf hoffen könne, dass die Beklagte Nachzahlungen erbringe, zu denen sie nicht verpflichtet sei. Die von dem Sozialgericht genannten Entscheidungen des erkennenden Senats zur Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe in einem entsprechenden Klageverfahren seien inhaltlich nicht einschlägig. Ferner beruft sich der Kläger betreffend die Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Bevollmächtigten auf das Urteil des BSG (vom 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R). Danach sei für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sinngemäß auf die Grundsätze zurückzugreifen, die das BVerfG zum Merkmal der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Bevollmächtigten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entwickelt habe. Entscheidend sei hiernach der Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüber stünden, könne die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur ausnahmsweise verneint werden. Denn es sei davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolge, wenn im Hinblick auf Kenntnisse und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht bestehe. Hiervon könnten zwar Ausnahmen gemacht werden, z.B. wenn es um die Klärung tatsächlicher Fragen gehe oder schon aus dem angegriffenen Bescheid ersichtlich sei, dass die Entscheidung auf einem Missverständnis beruhe, das vom Widerspruchsführer leicht aufzuklären sei. Ein solcher Fall liege hier allerdings nicht vor.
14Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die vom BSG in dem Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 29/09 R genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Ursächlichkeit im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X lägen nicht vor. Anders als im vorliegenden Fall sei dort die Rechtsänderung erst nach Erhebung des Widerspruchs eingetreten, so dass eine Vergleichbarkeit der Fälle nicht gegeben sei. Letztlich komme es auf die Frage der Kausalität des Widerspruches vom 20.07.2012 aber auch nicht an, weil es für seine Erhebung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht bedurft habe. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren müsse, werde ein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren (z.B. in der Revisionsinstanz oder sonstigen Musterverfahren) anhängig sei. Es reiche aus verfassungsrechtlicher Sicht aus, wenn ihm nach Erlass einer Musterentscheidung noch alle prozessualen Möglichkeiten offen stünden, umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Dementsprechend hätte nach dem 18.07.2012 auch eine formlose Anfrage nach dem Bearbeitungsstand, jedenfalls aber die Einlegung eines Widerspruches ohne Anwalt ausgereicht, zumal der Eintritt der Bestandskraft auch ohne eine (rechtliche) Begründung des Widerspruches verhindert werde. Der Beklagten könne nicht entgegengehalten werden, dass sie über den Widerspruch entschieden und ihm teilweise abgeholfen habe. Hierzu sei sie nach der Regelung des §§ 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet. Im Übrigen habe sie aufgrund der Bindungswirkung des § 31 Abs. 2 BVerfGG die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 umsetzen müssen, wie sie dies mit dem Bescheid vom 25.07.2012 für August 2012 bereits getan habe. Die Teilstattgabe beruhe damit erkennbar nur auf dem Vollzug der in Gesetzeskraft erwachsenen Entscheidung des BVerfG und nicht auf der Einlegung des Widerspruchs durch den Kläger. Wenn schon für den Fall bloßer Anhängigkeit eines Vorlageverfahrens davon ausgegangen werden könne, dass das Betreiben eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt werden könne und dann eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich sei (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.10.2012 - L 20 AY 66/12 B), müsse dies im Übrigen erst recht dann gelten, wenn ein solches Vorlageverfahren abgeschlossen und im Sinne des Antragstellers ausgegangen sei. Dabei komme dem Adressaten eines Verwaltungsaktes zugute, dass es im sozialgerichtlichen Verfahren und damit auch im Widerspruchsverfahren keine Beweisführungslast gebe, sondern der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären sei, so dass sowohl die Gerichte als auch die Behörden im Rahmen der Aufklärungsmöglichkeiten von Amts wegen Zweifeln nachzugehen hätten. Hinzu komme, dass die Behörde auch ohne Antrag nach § 44 SGB X bei Vorliegen der Voraussetzungen von sich aus tätig werden und eine Prüfung von Amts wegen einleiten müsse. Selbst wenn sich ein vernünftiger Rechtssuchender aktiv am Verfahren beteiligen dürfe, folge daraus nicht automatisch, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in jedem Fall notwendig im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X sei und die durch eine solche Hinzuziehung entstandenen Kosten zu ersetzen wären. Der Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit komme vor dem Hintergrund der bereits im Sinne des Klägers ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 und der sich aus § 44 SGB X ergebenden Verpflichtung der Behörde praktisch keinerlei Bedeutung mehr zu. Denn wie sich aus dem Bescheid vom 25.07.2012 ergebe, habe sich die Beklagte entsprechend Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz der neuen Rechtslage auch tatsächlich unterworfen. Schließlich könne die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage mit der Begründung weitgehend aufgeweicht habe, dass die Verwaltung einer gerichtlichen Entscheidung in aller Regel auch ohne deren Vollstreckbarkeit nachkomme, auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger darauf vertrauen können, dass die Beklagte die Entscheidung des BVerfG zutreffend umsetze.
15Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
16II.
171. Die Beschwerde ist gemäß §§ 172, 173 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18Für die Statthaftigkeit der Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob im Hauptsacheverfahren die Berufung der Zulassung bedürfte (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG in der seit dem 25.10.2013 geltenden Fassung). Denn der angefochtene Beschluss wurde am 16.04.2013 und damit noch deutlich vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsänderung zugestellt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Zustellung für die Berücksichtigung von Rechtsänderungen im Verfahrensrecht allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, Vor § 143 Rn. 10e und § 144 Rn. 2 - jeweils m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Statthaftigkeit der Beschwerde bleibt im vorliegenden Fall damit § 172 SGG in der bis zum 24.10.2013 geltenden Fassung (so auch in einem ähnlichen Fall bereits Landessozialgericht (LSG) Sachsen, Beschluss vom 18.11.2013 - L 7 AS 287/11 B PKH Rn. 14 - juris m.w.N.), wonach es keine Rolle spielt, ob im Hauptsacheverfahren die Berufung der Zulassung bedürfte (vgl. hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 27.04.2012 - L 20 SO 636/11 B m.w.N).
192. Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozesskostenführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen, wenn u.a. die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
20a) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe Begehrenden aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7a m.w.N.).
21Davon ausgehend hat das Sozialgericht hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Klägers zu Unrecht verneint.
22aa) Gegenstand des in der Hauptsache anhängigen Klageverfahrens ist nach dem Inhalt des in der Klageschrift angekündigten Antrages eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Kosten für das Widerspruchsverfahren zu erstatten und festzustellen, dass die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren erforderlich war.
23Die Erfolgsaussichten dieses Begehrens sind - anders als das Sozialgericht und die Beklagte meinen - nicht an § 63 SGB X, sondern an § 80 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu messen; denn das AsylbLG gilt nicht als besonderer Teil des SGB (vgl. § 68 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil), mit der Folge, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder auf das Verwaltungsverfahren nach dem AsylbLG Anwendung finden, sofern § 9 Abs. 3 AsylbLG nicht ausdrücklich eine entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften des SGB X vorsieht (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 Rn. 21 und Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 3/12 R Rn. 12 - beide juris; Wahrendorf in Grube Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, Einl AsylbLG Rn. 4 und § 9 AsylbLG Rn. 5 ff.; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, Vorb AsylbLG Rn. 19 und § 9 AsylbLG Rn. 10). Einen Verweis auf § 63 SGB X enthält § 9 Abs. 3 AsylbLG jedoch nicht.
24Obwohl § 63 SGB X und § 80 VwVfG NRW inhaltlich vergleichbar und nahezu wortgleich sind, ist es nicht von vorneherein ohne Bedeutung, welche der beiden Vorschriften zur Anwendung gelangt; denn jedenfalls in Einzelfragen können sich durchaus Unterschiede ergeben (vgl. dazu z.B. Straßfeld, SGb 2013, 379 ff. (380), und unten bb, (1)).
25Ebenso wie im Rahmen von § 63 SGB X gliedert sich das Kostenerstattungsverfahren nach § 80 VwVfG (NRW) jedoch in drei aufeinander aufbauende Entscheidungen (vgl. hierzu u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.09.1992 - 8 C 16/09 Rn. 13 m.w.N.): 1. die Entscheidung über die Übernahme der Kosten dem Grunde nach (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG (NRW)), 2. die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 80 Abs. 2 VwVfG (NRW)) und 3. - sofern beantragt - die Entscheidung über den Umfang und die Höhe der zu erstattenden Kosten (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwVfG (NRW)).
26bb) Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsverfolgung im vorliegenden Fall hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn sowohl dem Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die Kosten für das Widerspruchsverfahren zu erstatten (dazu (1)) als auch dem Begehren auf Feststellung, dass die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren erforderlich war (dazu (2)), sind gewisse Erfolgsaussichten nicht abzusprechen.
27(1) Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.
28Der Kläger hat am 20.07.2012, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Widerspruch gegen die (noch nicht bestandskräftigen) Leistungsbewilligungen der Beklagten für die Zeit ab August 2011 und damit einen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW erhoben, also ein Widerspruchsverfahren nach § 78 SGG eingeleitet.
29Es handelte sich dabei auch um ein isoliertes Vorverfahren, für das allein § 80 VwVfG NRW eine Kostenübernahme vorsieht; denn eine Klage gegen die in dem Widerspruchsbescheid getroffene Sachentscheidung wurde anschließend nicht erhoben (vgl. zu dieser Voraussetzung u.a. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992 - 8 C 15/90).
30Entgegen der Auffassung der Beklagten war das Widerspruchsverfahren bei summarischer Prüfung auch erfolgreich.
31Ein Verfahren ist im Sinne von § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG (NRW) erfolgreich, wenn das Vorverfahren durch eine Verwaltungsentscheidung abgeschlossen worden ist, die dem Widerspruch ganz oder teilweise abhilft oder stattgibt (BVerwG, Urteil vom 25.09.1992 - 8 C 16/90 Rn. 14 m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist allein der Inhalt der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung, die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist; denn § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut allein auf eine solchen Erfolg des Widerspruchs ab; darauf, ob dieser nach der Rechtslage einen solchen Erfolg nicht hätte haben sollen, kommt es hingegen nicht an (BVerwG, Urteil vom 25.09.1992 - 8 C 16/90 und vom 14.01.1983 - 8 C 80/80). Gleiches gilt für die Frage, ob der Widerspruch für den Erfolg ursächlich war; denn - möglicherweise abweichend von der zu § 63 SGB X ergangenen Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R m.w.N.) - ist im Rahmen von § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG allein der äußere Erfolg maßgebend (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 18.04.1996 - 4 C 6/95, vom 14.08.1987 - 8 C 129/84 sowie vom 14.01.1983 - 8 C 80/80, die eine ursächliche Verknüpfung zwischen Widerspruch und Erfolg nicht fordern).
32Diese formale Betrachtungsweise wird durch die Entstehungsgeschichte gestützt. Danach soll die Kostenentscheidung nicht mit "schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen" belastet werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 15 unter Hinweis auf die Begründung zu § 67 Entwurf VwVfG 1970, BT-Drucks. VI/1173, S. 75; vgl. zur Gesetzeshistorie ferner BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 80/80).
33Bemessen nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte dem Widerspruch des Klägers vorliegend (teilweise) stattgegeben; denn sie hat die Leistungsbewilligungen für die Kalendermonate Mai und Juli 2012, welche von dem Widerspruch umfasst waren, in dem Widerspruchsbescheid vom 26.09.2012 abgeändert und für diese Zeit höhere Leistungen bewilligt und damit insoweit eine den Kläger begünstigende Entscheidung getroffen.
34Eine andere Beurteilung lässt sich nicht darauf stützen, dass die Beklagte von Amts wegen verpflichtet war, die vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. getroffene Übergangsregelung umzusetzen und auch mögliche Ansprüche des Klägers für die Vergangenheit von Amts wegen zu prüfen. Zwar mag die Beklagte beabsichtigt haben, unabhängig von einem etwaigen Antrag und/oder der Erhebung eines Widerspruchs eine solche Prüfung vorzunehmen und ggf. höhere Grundleistungen auch für die Vergangenheit zu bewilligen. Will die Behörde eine solche Entscheidung außerhalb eines laufenden Widerspruchsverfahrens treffen, muss sie dies gegenüber dem Widerspruchsführer jedoch klar zum Ausdruck bringen und auch begründen (vgl. zu der Begründungspflicht u.a. BVerwG, Urteile vom 18.04.1996 - 4 C 6/95 und vom 28.04.2009 - 2 A 8/02 A 8/08 Rn. 17 - juris; ferner Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 14.01.2002 - 6 K 1656/00 Rn. 13 - juris).
35Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers, auf die im Rahmen der Auslegung behördlicher Willenserklärungen abzustellen ist (vgl. zu dieser Voraussetzung u.a. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 8/07 R und BVerwG, Urteil vom 26.06.1987 - 8 C 21/86 m.w.N.), war jedoch nicht erkennbar, dass die Beklagte außerhalb des Widerspruchsverfahrens höhere Leistungen bewilligt hat. Zum einen war der Widerspruchsbescheid vom 26.09.2012 ausdrücklich als solcher bezeichnet. Zum anderen hat die Beklagte den Widerspruch lediglich "teilweise" zurückgewiesen, ihn nach dem Inhalt der Gründe für die Monate Mai und Juli 2012 jedoch für zulässig und begründet erachtet. Auf diese Weise hat die Beklagte vom Empfängerhorizont her klar zum Ausdruck gebracht, anlässlich des Widerspruchs eine (teilweise positive) Entscheidung getroffen zu haben. Hätte die Beklagte höhere Leistungen für den genannten Zeitraum unabhängig von der Erhebung des Widerspruchs und außerhalb des Widerspruchsverfahrens bewilligen wollen - mit der Folge, dass sich der Widerspruch möglicherweise erledigt hätte, soweit der Kläger durch diese Entscheidung begünstigt würde -, so hätte sie dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen.
36Unter Berücksichtigung des Inhalts des Widerspruchsbescheides ließe sich eine andere Beurteilung im Übrigen - jedenfalls bei summarischer Prüfung - auch dann nicht rechtfertigen, wenn im Rahmen des § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW - in Anlehnung an die zu § 63 SGB X ergangene Rechtsprechung des BSG - ferner eine ursächliche Verknüpfung zwischen Widerspruch und Erfolg notwendig wäre; denn die genannten Umstände (Bezeichnung als Widerspruchsbescheid und ausdrücklich erfolgte teilweise Abhilfe) dürften vom Empfängerhorizont den Schluss zulassen, dass der eingeleitete Widerspruch für die teilweise Stattgabe ursächlich war (vgl. hierzu auch LSG NRW, Urteil vom 18.01.2010 - L 3 R 162/09 und BSG, Urteil vom 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R für den Fall einer Zinsentscheidung, die - anders als hier - keinerlei Hinweise darauf enthielt, dass sie aufgrund des von dem dortigen Kläger eingelegten Widerspruchs ergangen ist).
37Schon mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen könnten somit hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung anzunehmen sein. Dagegen könnte allerdings sprechen, dass es dem Kläger (jedenfalls bislang) ersichtlich allein um die Erstattung der Kosten geht, die ihm für die Inanspruchnahme seines Bevollmächtigten entstanden sind. Es ist weder vorgetragen noch sonst aus den Akten erkennbar, dass darüber hinaus noch weitere Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers geltend gemacht werden sollen. Hiervon ausgehend, könnte für die Verfolgung des Zieles einer ihm günstigen Kostengrundentscheidung im Rahmen von § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn nicht gleichzeitig "auf der zweiten Stufe" die Zuziehung des Bevollmächtigten als notwendig anzusehen wäre.
38Diese Frage kann allerdings offen bleiben, weil jedenfalls bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten hier im Sinne von § 80 Abs. 2 VwVfG NRW ohnehin notwendig gewesen ist:
39(2) Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist notwendig, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte, wobei es im Ergebnis entscheidend auf eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 80 Rn. 80 ff.; Straßfeld, SGb 2013, 379 ff. (379), beide m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.04.2010 - 6 B 46/09 Rn. 6 - juris; BVerwG, Beschluss vom 21.08.2003 - 6 B 26/03 Rn 6 - juris m.w.N.).
40In zeitlicher Hinsicht ist auf die Ex-ante-Sicht ab dem Zeitpunkt der förmlichen Vollmachterteilung abzustellen (Kallerhoff a.a.O. Rn. 80 m.w.N.). Hier wurde gleichzeitig mit der Einlegung des Widerspruches am 20.07.2012 die (undatierte) Vollmacht des Klägers vorgelegt, so dass mangels anderer Anhaltspunkte jedenfalls bei summarischer Prüfung die Beurteilung ausgehend von diesem Tag vorzunehmen ist. Ggf. mag das Sozialgericht weitere Ermittlungen zum genauen Zeitpunkt der Vollmachtserteilung anstellen.
41Am 20.07.2012 war die Sach- und Rechtslage nicht so einfach, dass sie von einem verständigen, aber rechtsunkundigen Bürger (vgl. zu diesem Maßstab z.B. Kallerhoff a.a.O. Rn. 82) zu überblicken gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt war die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. und damit die in dem Urteil getroffene Übergangsregelung für Zeiträume ab dem 01.01.2011 zwar bereits bekannt und im Wortlaut - z.B. auf der homepage des Gerichts - veröffentlicht. Damit lag jedoch, jedenfalls für rechtsunkundige Personen, noch nicht unmittelbar auf der Hand, wie für Leistungszeiträume vor August 2012 zu verfahren sein würde. Die vom BVerfG neu geschaffene Rechtslage erschloss sich (für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2012) vielmehr erst über den Urteilstenor (insb. Ziff. 1. S. 2 und Ziff. 3. e) sowie die Gründe (insb. unter D, III) der Entscheidung vom 18.07.2012. Das Verständnis dieser Ausführungen verlangte bereits vertiefte Kenntnisse des Verwaltungsverfahrensrechts, namentlich der §§ 44 und 48 SGB X bzw. der §§ 48ff. VwVfG NRW sowie der Grundsätze, nach denen Verwaltungsakte in Bestandskraft (§ 77 SGG) erwachsen, bei gleichzeitiger Kenntnis der gängigen Verwaltungspraxis der Leistungsträger im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG in Form von schriftlichen (Monats-)Bescheiden einerseits und von bescheidlosen Leistungsbewilligungen allein durch tatsächliche Auszahlung andererseits. Derlei Kenntnisse können bei rechtsunkundigen Bürgern nicht unterstellt werden. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seiner Vorbildung oder aufgrund seiner Erfahrungen über die genannten Kenntnisse verfügt hätte, die ihn in die Lage versetzt hätten, die Sach- und Rechtslage zu beurteilen, geschweige denn hierauf adäquat zu reagieren. Jedenfalls nach Aktenlage und dem derzeitigen Vortrag der Beteiligten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die erforderlichen Kenntnisse bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruches durch allgemeine Veröffentlichungen der Beklagten oder durch konkrete Äußerungen ihm gegenüber bereits vermittelt worden wären. Selbst dem schon nach Einlegung des Widerspruchs vom 20.07.2012 erlassenen Bescheid vom 25.07.2012 lassen sich bis auf die Nachzahlung für den Monat Juli 2012 keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, wie die Beklagte mit Blick auf die Leistungen für die Monate vor Juli 2012 verfahren werde.
42Diese Gesichtspunkte lassen die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger ohne weiteres als notwendig erscheinen. Dem kann - jedenfalls ohne weitere Anhaltspunkte - nicht entgegengehalten werden, dass sich der Kläger zur Klärung des Sachverhalts bzw. des weiteren Vorgehens zunächst an die Beklagte hätte wenden müssen (zu einer solchen Verpflichtung vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010 - 1 BvR 2681/09). Denn bei rechtskundiger Beurteilung konnten die Rechte des Klägers mit Blick auf die vom BVerfG in der Entscheidung vom 18.07.2012 für die Zeit vom 01.01.2011 bis Juli 2012 angeordnete Übergangsregelung nur dann gewahrt werden, wenn der Eintritt der Bestandskraft von (weiteren) Leistungsbescheiden für diesen Zeitraum vermieden wurde. Dieses Ziel konnte jedoch nur durch Einlegung eines Widerspruches erreicht werden.
43Insoweit ist zwar anzumerken, dass wegen § 66 Abs. 2 S. 1 SGG gerade im vorliegenden Fall (betreffend die im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruches noch nicht bestandskräftig beschiedenen Leistungen für die Monate Mai und Juli 2012) noch etwa bis Ende April bzw. Ende Juni 2013 Zeit geblieben wäre, um Widerspruch einzulegen und zuvor eine etwaige konkrete Umsetzungsentscheidung der Beklagten abzuwarten. Es kann dem Kläger allerdings grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen, wenn er seine prozessualen Rechte der Widerspruchseinlegung wahrnimmt. Auch ein verständiger und rechtsunkundiger, allerdings kostenbewusst denkender Bürger könnte sich in einer solchen Situation gehalten sehen, ggf. nur vorsorglich bzw. fristwahrend und damit kostensparend Widerspruch einzulegen. Die gilt jedenfalls im hier vorliegenden Fall, in dem bei Einlegung des Widerspruches keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, wann genau und mit welchem Ergebnis die Beklagte die Entscheidung des BVerfG im Sinne des Klägers umsetzen würde.
44Einem etwaigen Risiko der Verursachung unangemessen hoher Kosten durch die Hinzuziehung des Bevollmächtigten kann in solchen Fällen hinreichend über die (nachgelagerte) Entscheidung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW bzw. die Regelung des § 80 Abs. 1 S. 4 VwVfG NRW begegnet werden; denn für die zunächst allein notwendige fristwahrende Widerspruchseinlegung dürfte der notwendige anwaltliche Aufwand regelmäßig deutlich geringer sein als bei zusätzlichen rechtlichen Ausführungen zur Begründung des Widerspruchs.
45Mit Blick darauf, dass die Vermeidung von Bestandskraft von Grundleistungsbewilligungen nach dem AsylbLG für Zeiträume vor August 2012 entscheidende Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsregelung des BVerfG gewesen ist, unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch wesentlich von solchen, in denen der Widerspruch nur eingelegt wird, um Druck auf die Behörde auszuüben (vgl. dazu Kallerhoff a.a.O. Rn. 80 und 82 m.w.N.), und in denen daher die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht als notwendig angesehen wird.
46Soweit sich das Sozialgericht und die Beklagte für ihre Rechtsansicht auf eine Reihe von Beschlüssen des erkennenden Senats (z.B. vom 26.10.2012 - L 20 AY 56/12 B) berufen, verkennen sie, dass in den dortigen Verfahren bereits ein Klageverfahren anhängig war und somit - anders als hier - ein Tätigwerden zur Vermeidung verfahrensrechtlicher Nachteile nicht (mehr) erforderlich war.
47Spricht danach einiges dafür, dass hier zu dem fraglichen Zeitpunkt (20.07.2012) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgenannten Sinne notwendig gewesen ist, so reichen diese Gesichtspunkte jedenfalls aus, um der Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Erfolgsaussichten zuzumessen. Offen bleiben kann für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens danach, ob, der Rechtsprechung des BSG (zu § 63 Abs. 2 SGB X) folgend, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" generell eher großzügig zu beurteilen ist (vgl. dazu Straßfeld, SGb 2013, 397 ff (379 f.)), oder ob - wie jedenfalls in Teilen der Rechtsprechung des BVerwG vertreten - diesbezüglich ein eher strenger Maßstab zu gelten hat (vgl. dazu Kallerhoff a.a.O. Rn. 81 m.w.N.).
48Eine abschließende Würdigung auch dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren im Rahmen der Kammerentscheidung (ggf. nach weiterer Klärung der tatsächlichen Umstände des Falles) vorbehalten bleiben.
49b) Die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ebenfalls erfüllt. Nach den Ausführungen unter a) ist die Rechtsverfolgung nicht mutwillig.
50Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, sich an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Er steht weiterhin im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG bei der Beklagten.
513. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
524. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73a SGG, § 127 Abs. 2 ZPO, § 177 SGG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Beschluss, 01. Apr. 2014 - L 20 AY 70/13 B
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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Tenor
-
Die Revision der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
-
Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens.
- 2
-
Der Kläger ist Facharzt für innere Medizin mit Teilgebietsbezeichnung Nephrologie. Im Oktober 2000 stellte er einen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Wege des Sonderbedarfs. Gleichzeitig beantragten der Kläger und sein späterer Praxispartner, Dr. M., die gemeinschaftliche Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit als Fachärzte für Innere Medizin - Nephrologie - in W. Gegen die ablehnenden Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 9.11.2000 legte der Kläger Widerspruch ein (AZ des Widerspruchs betreffend Sonderbedarfszulassung: BA 10/2001, AZ des Widerspruchs betreffend die Genehmigung der Gemeinschaftspraxis: BA 11/2001).
- 3
-
Am 26.4.2001 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf eine Sonderbedarfszulassung. Auch diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss ab, weil die Voraussetzungen einer Zulassung im Wege des Sonderbedarfs nach der Nr 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinie nicht vorlägen (Beschluss vom 17.5.2001). Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein (AZ: BA 92/2001) und trug vor, dass gerade die Notwendigkeit, nach der Qualitätsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren einen zweiten Arzt in einer Dialysepraxis zu beschäftigen, einen dauerhaften Sonderbedarf indiziere.
- 4
-
Mit Wirkung zum 1.7.2002 wurde § 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinie um den Buchstaben e ergänzt, wonach die Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben sind, wenn durch die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) zur Sicherstellung der wohnortnahen Dialyseversorgung einem Vertragsarzt (Nr 1) oder aufgrund der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs 2 SGB V einem weiteren Arzt in der Dialysepraxis (Nr 2) die Genehmigung zur Durchführung eines Versorgungsauftrags für die nephrologische Versorgung der von einer chronischen Niereninsuffizienz betroffenen Patienten mit Dialyseleistungen gemäß § 2 Abs 7 der Bundesmantelverträge erteilt werden soll, der Zulassung jedoch Zulassungsbeschränkungen für die Zulassung von Fachärzten für Innere Medizin zur Teilnahme an der fachärztlich-internistischen Versorgung entgegenstehen.
- 5
-
Der Beklagte hob daraufhin den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17.5.2001 auf und ließ den Kläger mit Wirkung zum 1.10.2002 wegen Sonderbedarfs nach Nr 24 Buchstabe e der Bedarfsplanungs-Richtlinie als Facharzt für Innere Medizin - Nephrologie - zur vertragsärztlichen Versorgung zu (Beschluss vom 7.8.2002). Zur Begründung wurde auf den Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie verwiesen. Mit Beschluss vom selben Tag hob der Beklagte den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 9.11.2000 auf und genehmigte die aus dem Kläger und Dr. M. bestehende internistisch-nephrologische Gemeinschaftspraxis.
- 6
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Der Kläger beantragte daraufhin, in den Widerspruchsverfahren betreffend die Sonderbedarfszulassung sowie die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis die Beiziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären und ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in beiden Widerspruchsverfahren zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die vom Kläger eingelegten Widersprüche für die Entscheidung nicht kausal geworden seien (Beschluss vom 3.9.2003). Der Widerspruch im Verfahren BA 92/2001 sei nur aufgrund der zum 1.7.2002 in Kraft getreten Ergänzung der Bedarfsplanungs-Richtlinie um Nr 24 Buchstabe e erfolgreich gewesen. Wegen der dadurch erst möglichen Zulassung des Klägers im Wege des Sonderbedarfs habe auch das auf Genehmigung einer nephrologischen Gemeinschaftspraxis gerichtete Widerspruchsverfahren Erfolg gehabt.
- 7
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Das SG hat die Klage abgewiesen, weil die Widersprüche des Klägers nicht erfolgreich gewesen seien (Gerichtsbescheid vom 13.3.2006). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat den Gerichtsbescheid und den Beschluss des Beklagten aufgehoben und ihn verurteilt, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in den Verfahren BA 11/2001 und BA 92/2001 zu erstatten und die Zuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig zu bestimmen (Urteil vom 27.5.2009). Ein Widerspruch sei erfolgreich, wenn der angegriffene Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben werde. Eine Kausalität zwischen der Widerspruchseinlegung und dem Erfolg des Widerspruchs müsse nicht bestehen. Das gelte auch dann, wenn der Erfolg durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage herbeigeführt worden sei. Für den Anwendungsbereich des § 80 Abs 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVfG), dem die Vorschrift des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X nachgebildet worden sei, komme es nach herrschender Meinung auf eine Kausalität des Widerspruchs nicht an. Das BSG sei dem zunächst gefolgt. In späteren Entscheidungen seien dann der 4. und der 12. Senat des BSG davon teilweise abgewichen und hätten angenommen, dass der Widerspruch nur erfolgreich sei, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne bestehe. Das Abstellen der Rechtsprechung auf eine ursächliche Verknüpfung überzeuge vor dem Hintergrund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht. Das gelte umso mehr, als sie im Ergebnis zu einer umfangreichen Kasuistik führe, mit der das Kostenverfahren nach dem Regierungsentwurf des § 80 VwVfG gerade nicht belastet werden sollte. Soweit die Entscheidungen von den Gedanken getragen worden seien, Mängel bei der Mitwirkung des Widerspruchsführers durch eine Kostentragung zu sanktionieren, bedürfe es des Konstrukts einer kausalen Verknüpfung nicht, weil nach § 63 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB X die Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, von diesem selbst zu tragen seien.
- 8
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Hiergegen richtet sich die Revision der zu 1. beigeladenen KÄV. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sei ein Widerspruch nur dann erfolgreich, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne bestehe. Eine solche sei hier gerade nicht gegeben, weil allein die Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie zum Erfolg des Klägers im Vorverfahren geführt habe. Das BSG habe in einem Urteil vom 25.3.2004 - B 12 KR 1/03 R - die Frage, ob ein Erfolg des Widerspruchs vorliege, wenn eine während des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretene Gesetzesänderung zu einem für den Widerspruchsführer günstigen Verfahrensausgang führe, ausdrücklich offengelassen. Dieser Entscheidung habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem das Widerspruchsverfahren einvernehmlich geruht habe, um zu der mit dem Widerspruch aufgeworfenen Rechtsfrage höchstrichterliche Entscheidungen in Parallelverfahren abzuwarten. Das BSG habe die Auffassung vertreten, dass die Ursächlichkeit des Widerspruchs für den Erfolg in der Sache durch das einverständliche Abwarten und den günstigen Ausgang der Parallelverfahren ersetzt werde. Eine solche besondere Fallkonstellation sei bei einer bloßen Rechtsänderung aber nicht gegeben.
- 9
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Die Beigeladene zu 1. beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.5.2009 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
- 10
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Der Beklagte schließt sich dem Antrag der Beigeladenen zu 1. an.
- 11
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X fordere keinen Kausalzusammenhang für die Erstattungspflicht der Behörde. Im Übrigen wäre der Widerspruch auch ohne die eingetretene Rechtsänderung erfolgreich gewesen.
Entscheidungsgründe
- 13
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Die Revision der Beigeladenen zu 1. ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht den Gerichtsbescheid des SG Hannover sowie den angefochtenen Bescheid des Beklagten aufgehoben. Der Beklagte ist verpflichtet, eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers für die Verfahren zu den AZ: BA 92/2001 und BA 11/2001 zu treffen und dabei auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
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1. Die Klage unmittelbar gegen den Beschluss des Beklagten über die Kosten der Widerspruchsverfahren war zulässig. Eines vorausgehenden Vorverfahrens nach § 78 Abs 1 SGG bedurfte es nicht. Der Beklagte war als Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat, auch für die Kostenentscheidung zuständig. Das hat zur Folge, dass ein Vorverfahren gegen die vom Berufungsausschuss zu treffende Kostenentscheidung nicht stattfindet (vgl BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 9 zur Kostenfestsetzungsentscheidung des Berufungsausschusses).
- 15
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2. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X, der auch im vertragsärztlichen Zulassungsrecht zur Anwendung kommt(vgl BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 9 RdNr 16; BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, jeweils RdNr 12; BSG SozR 4-1935 § 17 Nr 1 RdNr 13). Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Diese Voraussetzung war hier gegeben. Die Widersprüche des Klägers waren erfolgreich iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil der Beklagte die beantragte Sonderbedarfszulassung sowie die Genehmigung der Gemeinschaftspraxis erteilt hat.
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3. Dem Erfolg des Widerspruchs iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X steht hier eine mangelnde Ursächlichkeit zwischen dem Widerspruch und den begünstigenden Entscheidungen nicht entgegen. Der Senat hält allerdings grundsätzlich daran fest, dass ein Widerspruch nicht immer schon dann erfolgreich ist, wenn zeitlich nach der Einlegung des Rechtsbehelfs eine den Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht, sondern auch erforderlich ist, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (vgl BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 5 RdNr 15; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 4 RdNr 11; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 34; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 3 S 13). Eine solche Verknüpfung hat der 4. Senat des BSG in einer Entscheidung vom 21.7.1992 (SozR 3-1300 § 63 Nr 3) für einen Fall verneint, in dem durch eine nachträgliche Vorlage des Antragsvordrucks und einer Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit im Widerspruchsverfahren die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen nachgewiesen wurden. Dem hat sich der 12. Senat in einem zurückverweisenden Urteil vom 29.1.1998 angeschlossen (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 34). In seiner abschließenden Entscheidung in dieser Sache hat der 12. Senat des BSG (Urteil vom 18.12.2001 - USK 2001-61 S 377) einen ursächlichen Zusammenhang abgelehnt, weil dem Widerspruch im Hinblick darauf stattgegeben worden war, dass der Widerspruchsführer ausstehende Beitragszahlungen geleistet hatte, nachdem die Krankenkasse wegen eines Beitragsrückstandes das Ende der Mitgliedschaft festgestellt hatte. In den entschiedenen Fällen beruhte die Stattgabe mithin allein darauf, dass der Widerspruchsführer während des Widerspruchsverfahrens eine Handlung nachgeholt hatte, die er zuvor pflichtwidrig unterlassen hatte. Das Verhalten der Widerspruchsführer, die erst im Widerspruchsverfahren die gebotene Handlung nachholten und dann die Erstattung der Vorverfahrenskosten verlangten, wurde als widersprüchlich angesehen (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 10). Der 5. Senat hat in einem Urteil vom 17.10.2006 (SozR 4-1300 § 63 Nr 5) die Kausalität für den Fall verneint, dass bei einem unzulässigen Widerspruch gegen die fehlende Kostenentscheidung im Abhilfebescheid aufgrund einer Kostennote die geltend gemachten Beträge überwiesen wurden. Entgegen der Auffassung des LSG ist das Erfordernis der Kausalität nicht im Hinblick auf § 63 Abs 1 Satz 3 SGB X obsolet, weil diese Vorschrift nur die Höhe, nicht den Grund der Kostenentscheidung betrifft(vgl Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Juli 2010, K § 63 RdNr 28; Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 25; Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 80 RdNr 32). Eine mit den genannten Fallkonstellationen vergleichbare Situation ist hier indes nicht gegeben.
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Es bedarf daher keiner abschließenden Bewertung, ob die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum zu § 80 VwVfG, wie das LSG meint, eine Frage nach der Kausalität des Widerspruchs ausschließen(hierfür sprechen zB BVerwG Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr 12 und 25; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl 2010, § 80 RdNr 25 unter Hinweis auf zT widersprüchliche Entscheidungen; dagegen etwa Hamburgisches OVG, NVwZ-RR 1999, 706; Kallerhoff aaO § 80 RdNr 31) oder ob sie nur die Unmaßgeblichkeit der Widerspruchsbegründung betonen. Das BVerwG verfolgt jedenfalls auch einen kausalitätsbezogenen Ansatz, wenn es in einer neueren Entscheidung bei der Prüfung, ob die Behörde treuwidrig statt einer Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG getroffen hat, darauf abstellt, ob das die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auslösende Ereignis im Verantwortungsbereich des Widerspruchsführers lag(BVerwGE 118, 84: Kriegsdienstverweigerungsantrag, der zwischen der Absendung des Einberufungsbescheides und der Zugangsfiktion gestellt worden ist).
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4. Hier liegt die für den Anspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich erforderliche Kausalität zwischen Widerspruch und Erfolg im Widerspruchsverfahren vor. Wenn nämlich eine während des Widerspruchsverfahrens eingetretene Rechtsänderung zu einem für den Widerspruchsführer günstigen Verfahrensausgang führt, entfällt die erforderliche Ursächlichkeit im Rechtssinne grundsätzlich nicht (vgl hierzu bereits BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 11, wo die Frage aber nicht zu entscheiden war; Becker aaO K § 63 RdNr 27; Diering in: LPK-SGB X, 2. Aufl 2007, § 63 RdNr 5 f). Ob dies auch für den Fall eines ursprünglich offensichtlich unbegründeten Widerspruchs gilt, muss der Senat nicht entscheiden; eine solche Konstellation liegt nicht vor (zum offensichtlich unzulässigen Widerspruch vgl BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 5). Deshalb kann hier offen bleiben, ob der Widerspruch des Klägers nicht auch ohne die Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie zum 1.7.2002 Erfolg gehabt hätte.
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Wenn und soweit der Widerspruchsführer im Verfahren von einer Rechtsänderung zu seinen Gunsten profitiert, ist neben dieser Änderung auch der Widerspruch ursächlich für den Erfolg iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Durch seinen Widerspruch hat der Widerspruchsführer die Bestandskraft der ablehnenden Verwaltungsentscheidung verhindert, die allein durch die Rechtsänderung nicht entfallen wäre. Eine ähnliche Wertung liegt dem Urteil des 12. Senats des BSG vom 25.3.2004 zu Grunde. In dem entschiedenen Fall hatte das Widerspruchsverfahren einvernehmlich geruht, um zu der mit dem Widerspruch aufgeworfenen Frage höchstrichterliche Entscheidungen in Parallelverfahren mit Blick darauf abzuwarten, ob diese Verfahren zugunsten des Widerspruchsführers ausgingen (SozR 4-1300 § 63 Nr 1 = SGb 2004, 776 mit zustimmender Anmerkung von Ruppelt). In beiden Fällen setzte sich der Widerspruchsführer mit seinem Begehren im Ergebnis aus Rechtsgründen durch. Dabei ist grundsätzlich nicht von Belang, welche rechtlichen Erwägungen zur stattgebenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren geführt haben (vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 34). Der Erfolg eines Widerspruchs bemisst sich nicht daran, ob der Argumentation des Widerspruchsführers gefolgt wurde. Einer Kausalität zwischen Widerspruchsbegründung und der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes bedarf es nicht. Auch wenn dem Widerspruch aus vom Widerspruchsführer nicht vorgetragenen Gründen stattgegeben wird, ist er erfolgreich gewesen, wenn der Abhilfe eine vom Ausgangsbescheid abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zugrunde liegt (vgl Krasney in Kasseler Kommentar, Stand: Januar 2009, § 63 SGB X RdNr 5).
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Dem LSG ist insofern zuzustimmen, als dem Wortlaut des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X keine Einschränkung hinsichtlich der Gründe für die stattgebende Entscheidung zu entnehmen ist. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 80 VwVfG, dem § 63 SGB X nachgebildet ist(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 8/2034 S 36 zu § 61 des Entwurfs), wurde erörtert, ob eine Kostenerstattungspflicht dann entfallen soll, wenn dem Widerspruch nicht wegen Rechtswidrigkeit, sondern wegen Unzweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides stattgegeben wird (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 7/910 S 92). Eine unterschiedliche Beurteilung dieser Fälle wurde abgelehnt, um das Kostenverfahren nicht mit schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen zu belasten. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides soll mithin nicht nach Abschluss des Verfahrens im anschließenden Kostenverfahren überprüft werden müssen. Das erscheint auch deshalb sinnvoll, weil im Rahmen des § 63 SGB X eine gebundene Entscheidung und nicht wie bei § 193 SGG eine Ermessensentscheidung getroffen wird.
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Für die Auffassung, dass eine Rechtsänderung zu Gunsten des Widerspruchsführers die Kausalität des Widerspruchs für dessen Erfolg nicht entfallen lässt, spricht schließlich, dass die ua von der Beigeladenen zu 1. vertretene Gegenauffassung (zumindest) in zwei Konstellationen wohl kaum zur Anwendung kommen könnte. Das betrifft zum einen Fälle, in denen alles dafür spricht, dass der Widerspruch auch ohne die Rechtsänderung Erfolg gehabt hätte, etwa weil die Auffassung der Ausgangsbehörde der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen hat, der dann im Laufe des Widerspruchsverfahrens durch eine gesetzliche Klarstellung Rechnung getragen worden ist. Wollte man auch insoweit die Kausalität des Widerspruchs für den Erfolg allein mit Hinweis auf die Rechtsänderung verneinen, hätte der Widerspruchsführer als Folge dieser Änderung einen ursprünglich begründeten Erstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 SGB X verloren. Er müsste dann Anwaltskosten in unter Umständen erheblicher Höhe selbst tragen, obwohl er bei Beauftragung des Anwalts sicher davon ausgehen konnte, mit diesen Kosten nicht belastet zu werden.
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Vergleichbare Wertungsprobleme ergäben sich in Konstellationen, in denen sich der Widerspruchsführer unter Umständen parallel zum eigenen Widerspruchsverfahren im politischen Raum um eine Änderung oder auch nur Klarstellung der Rechtslage (auch) zu seinen Gunsten bemüht. Wenn er damit Erfolg hat, wäre schwer begründbar, dass dieser Erfolg mit dem Ausschluss des Erstattungsanspruchs nach § 63 Abs 1 SGB X selbst dann erkauft werden müsste, wenn im Widerspruchsverfahren und im politischen Raum übereinstimmende Gesichtspunkte angeführt wurden.
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Der Verwaltungsträger wird dadurch auch nicht in unbilliger Weise trotz rechtmäßigen Verhaltens mit Kosten belastet. Zum einen soll aus Gründen der Verfahrensökonomie die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Kostenverfahren nicht mehr überprüft werden. Für die Leistungs- und Verpflichtungsklage wäre ohnehin der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblich (vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr 7, RdNr 26 mwN; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 34 mwN). Zum anderen hat der Widerspruchsführer seinerseits von einem ihm zustehenden Rechtsbehelf zur Wahrung seiner Rechte Gebrauch gemacht. Er kann nicht darauf verwiesen werden, dass er auch dadurch seinem Begehren zum Erfolg hätte verhelfen können, dass er nach Eintritt der Rechtsänderung einen neuen Antrag gestellt hätte. Im Fall der Rechtsänderung während des Vorverfahrens zugunsten des Widerspruchsführers liegt der Grund für den Erfolg des Widerspruchs außerhalb der Rechtskreise der Beteiligten allein in der Sphäre des Normgebers. Dessen Tun steht aber, insbesondere im Fall der Bedarfsplanungs-Richtlinie, der Sphäre des Verwaltungsträgers näher als der des Widerspruchsführers. Das Risiko einer Änderung der Rechtslage ist mithin ebenso wie eine Änderung der Rechtsprechung regelmäßig dem Verwaltungsträger zuzurechnen.
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5. Das LSG hat auch zutreffend entschieden, dass der Kläger beanspruchen kann, dass der Beklagte die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbehelfsverfahren feststellt, § 63 Abs 2 iVm Abs 3 Satz 2 SGB X. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts ist danach zu beurteilen, ob der Widerspruchsführer es für erforderlich halten durfte, im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 4 RdNr 19). Das ist in Verfahren, in denen es um die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung geht, in der Regel der Fall.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 und § 162 Abs 3 iVm § 154 Abs 3 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese im Verfahren keine Anträge gestellt haben (vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3 RdNr 16).
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
- 1.
häusliche Pflege in Form von - a)
Pflegegeld (§ 64a), - b)
häuslicher Pflegehilfe (§ 64b), - c)
Verhinderungspflege (§ 64c), - d)
Pflegehilfsmitteln (§ 64d), - e)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e), - f)
anderen Leistungen (§ 64f), - g)
digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j), - h)
ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),
- 2.
teilstationäre Pflege (§ 64g), - 3.
Kurzzeitpflege (§ 64h), - 4.
einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und - 5.
stationäre Pflege (§ 65).
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
- 1.
Pflegehilfsmittel (§ 64d), - 2.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e), - 3.
digitale Pflegeanwendungen (§ 64j), - 4.
ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und - 5.
einen Entlastungsbetrag (§ 66).
(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig sind die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens sowie die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts.
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Die Klägerin steht seit 2005 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH - ARGE - (nunmehr Jobcenter Landeshauptstadt München). Im Mai 2008 wurde für die Klägerin vom AG München eine Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst ua die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung für den Bereich der Vermögenssorge einschließlich Schuldenregulierung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.
- 3
-
Bereits mit Bescheid vom 17.4.2007 machte die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH gegenüber der Klägerin eine Erstattungsforderung wegen überzahlter Leistungen in Höhe von 351,87 Euro geltend. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half die Arbeitsgemeinschaft mit Bescheid vom 9.7.2008 ab.
- 4
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Mit Schreiben vom 20.5.2007, tituliert als "Mahnung", forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung des von der ARGE geltend gemachten Erstattungsbetrages auf und machte in diesem Schreiben zusätzlich Mahngebühren in Höhe von 2,05 Euro geltend. Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der gegen den Bescheid vom 17.4.2007 erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung habe und die Forderung daher nicht fällig sei.
- 5
-
Nachdem die Beklagte am 13.7.2007 die Forderung gegen die Klägerin "mit Widerspruch eingelegt" kennzeichnete, wurde die Mahngebühr storniert. Mit Bescheid vom 13.11.2007 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig und lehnte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen ab.
- 6
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Auf die Klage änderte das SG den Widerspruchsbescheid vom 13.11.2007 im Tenor unter Ziffer 2 dahingehend ab, dass die Beklagte die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten habe und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werde (Gerichtsbescheid vom 5.11.2009). Die hiergegen vom SG zugelassene und von der Beklagten eingelegte Berufung wies das LSG zurück (Urteil vom 12.5.2010). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das SG habe die Beklagte zu Recht verurteilt, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich erklärt. Dies folge aus § 63 SGB X. Das Schreiben der Beklagten vom 20.5.2007 enthalte insoweit einen Verwaltungsakt, als gegenüber der Klägerin Mahngebühren festgesetzt worden seien. Es handele sich aufgrund gesetzlicher Grundlage um ein hoheitliches Handeln mit Außenwirkung zur Regelung eines Einzelfalls. Die Regelung bestehe darin, dass der Adressat unmittelbar verpflichtet werde, die Mahngebühr zu zahlen. Der Rechtsgrund für das Entstehen der Mahngebühr werde erst durch die Mahnung selbst begründet, daher teile die Mahngebühr, als von der Mahnung unabhängig, nicht den Rechtscharakter der Mahnung. Der auf Aufhebung gerichtete Widerspruch der Klägerin sei daher zulässig und begründet. Die der Mahngebühr zugrundeliegende Forderung sei nicht fällig gewesen und die Beklagte habe die Mahngebühr aufgehoben. Angesichts dessen komme es auch nicht darauf an, ob die Beklagte überhaupt in eigenem Namen Mahngebühren erheben könne. Die Beklagte habe die Mahngebühr aufgehoben, sodass der Widerspruch erfolgreich gewesen sei und die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Eine ursächliche Verknüpfung zwischen der Widerspruchserhebung und der begünstigenden Entscheidung der Beklagten bestehe insoweit, als die Beklagte die Mahngebühr nach Bestätigung der Widerspruchseinlegung durch die ARGE und entsprechender Kennzeichnung der Forderung aufgehoben habe. Auch sei die Hinzuziehung des Rechtsanwalts notwendig gewesen. Der Klägerin sei aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten nicht zuzumuten gewesen, das Verfahren alleine zu betreiben. Dies habe sich durch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - die Klägerin sei Analphabetin und stehe zwischenzeitlich sogar unter Betreuung - zur Überzeugung des Senats verfestigt.
- 7
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Die Beklagte rügt - nach Zulassung der Revision durch den Senat mit Beschluss vom 6.4.2011 (B 4 AS 160/10 B) - nur noch die Verletzung materiellen Rechts - des § 63 Abs 2 SGB X. Zwar habe das BSG mit Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - inzwischen entschieden, dass es sich bei der Festsetzung von Mahngebühren um einen Verwaltungsakt handele, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden könne. Die Rechtsauffassung des LSG zu diesem Punkt sei daher nicht zu beanstanden. Unabhängig von der Frage, ob der Widerspruch vorliegend "erfolgreich" iS des § 63 Abs 1 S 1 SGB X gewesen sei, sei jedenfalls die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht "notwendig" iS des § 63 Abs 2 SGB X gewesen. Der Klägerin sei zuzumuten gewesen, das Verfahren selbst zu führen. So habe sie noch vor Widerspruchserhebung durch ihren Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten telefonisch eine Ratenzahlungsvereinbarung, die auch die Mahngebühr beinhaltet habe, geschlossen. Dies zeige, dass sie durchaus auch ohne anwaltliche Beratung imstande gewesen sei, ihre Rechte eigenständig wahrzunehmen. Zudem impliziere bereits das Verhältnis der Höhe der Mahngebühr an sich als auch im Verhältnis zur Hauptforderung, dass bei objektiver Betrachtung ein vernünftiger Bürger sich keines Rechtsanwalts bedient hätte.
- 8
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2010 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 9
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 10
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Eine Verletzung des § 63 SGB X durch das LSG sei nicht ersichtlich. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt müsse nicht hingenommen werden. Auch die Geringfügigkeit der Mahngebühr rechtfertige nicht, von einem Kostenübernahmeerfordernis abzusehen. Allenfalls sei denkbar, im Rahmen der Entscheidung bezüglich der Höhe der geltend gemachten Anwaltsgebühr Abstriche zu machen, nicht jedoch dem Grunde nach.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.
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Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte der Klägerin die für den Widerspruch mit Schreiben vom 18.6.2007 entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat.
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1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler liegen nicht vor. An der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Jedenfalls wäre ein etwaiger Mangel in der Prozessführung durch ausdrückliche Genehmigung der Betreuerin geheilt.
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2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Entscheidung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2007 für das Vorverfahren gegen die Festsetzung der Mahngebühren mit Schreiben vom 20.5.2007. Die Klägerin hat ihr Begehren ausdrücklich hierauf beschränkt. Sie verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG).
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3. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat.
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Nach § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.
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Der Anwendungsbereich des § 63 Abs 1 S 1 SGB X ist eröffnet, weil die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig durch die Beklagte zu Unrecht erfolgte. Vielmehr handelt es sich bei der in der Mahnung enthaltenen Festsetzung von Mahngebühren um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 14. Senats des BSG, die Festsetzung von Mahngebühren enthalte eine für den betroffenen Schuldner verbindliche Einzelfallregelung, ausdrücklich an (s zur Verwaltungsaktqualität der Festsetzung von Mahngebühren und zur Unzulässigkeit der Übertragung der Aufgabe "Forderungseinzug" auf die BA: BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3). Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob die Rechtsprechung des BSG, dass die Geltendmachung einer Forderung selbst durch Mahnung kein Verwaltungsakt sei (vgl BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.6.1999 - B 7 AL 264/98 B - juris RdNr 8) auch Fallgestaltungen erfasst, bei denen die Mahnung durch eine unzuständige Behörde erfolgt (hierzu BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, jeweils RdNr 18 ff).
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Der Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben der Beklagten vom 20.5.2008 war auch erfolgreich. Erfolg iS des § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Widerspruch dann, wenn die Behörde ihm stattgibt(vgl zuletzt BSG Urteil vom 19.6.2012 - B 4 AS 142/11 R sowie BSG Urteile vom 21.7.1992 - 4 RA 20/91 - SozR 3-1300 § 63 Nr 3, S 13; vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 5 RdNr 14; vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - SozR 4-1500 § 193 Nr 6 RdNr 30; vom 2.5.2012 - B 11 AL 23/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei ist der Erfolg oder Misserfolg eines eingelegten Widerspruchs am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 78 ff SGG zu messen. Die Beklagte hat ihm dadurch stattgegeben, dass sie die Mahngebühr storniert hat und dies gegenüber der Klägerin verlautbart hat. Unerheblich ist insoweit, aus welchen Gründen der Widerspruch in der Sache Erfolg hatte.
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4. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich der Gebühren und Auslagen des bevollmächtigten Rechtsanwalts mit Rücksicht auf die geringe Höhe der Mahngebühr ausscheide. Insoweit ist mit den Tatsacheninstanzen zu erkennen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig iS des § 63 Abs 2 SGB X gewesen ist. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist. Es ist insoweit auf die Sicht eines verständigen Beteiligten im Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl nur Roos in von Wulffen, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 26; Feddern in jurisPK-SGB X § 63 RdNr 33 f).
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Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allein anhand des im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Betrages beurteilt werden. Insoweit kann sinngemäß zur weiteren Ausfüllung des Merkmals auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das BVerfG zum Merkmal der Erforderlichkeit von Prozesskostenhilfe entwickelt hat (BVerfG vom 24.3.2011 - 1 BvR 2493/10 - NZS 2011, 775; BVerfG vom 24.3.2011 - 1 BvR 1737/10 - NJW 2011, 2039). Entscheidender Maßstab ist hiernach nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung nur ausnahmsweise verneint werden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.
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Die vorstehenden Grundsätze werden durch das Urteil des 14. Senats des BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 35/12 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - nicht infrage gestellt. Zwar ist mit dieser Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis für ein Klagebegehren in der Hauptsache verneint worden, das aus Sicht des Klägers denkbar allein auf die Verletzung der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II gestützt werden konnte. Gleichwohl hat der 14. Senat jedoch ausgeführt, dass die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht "schlechterdings und für sich allein betrachtet zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses" führe. Vielmehr fehle es am Rechtschutzbedürfnis nur dann, wenn besondere Umstände vorlägen, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen ließen. Derartige besondere Umstände hat der 14. Senat bei einem isolierten Streit über die Anwendung der Rundungsregelung angenommen, die nicht aus Gründen der Existenzsicherung sondern zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe geschaffen worden sei. Eine Abkehr vom "Grundsatz der Waffengleichheit" kann aus dieser Entscheidung folglich nicht hergeleitet werden.
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Die hier vorliegenden Gesamtumstände rechtfertigen die Annahme einer Ausnahme nicht. Ein derartiger - hier jedoch nicht vorliegender - Ausnahmefall kann in Fällen der vorliegenden Art zB erwogen werden, wenn es um die Klärung tatsächlicher Fragen geht oder aus dem angegriffenen Bescheid ersichtlich ist, dass die Entscheidung auf einem Missverständnis beruht, das vom Widersprechenden leicht aufzuklären ist. Die Klägerin konnte der Mahnung insbesondere nicht entnehmen, dass die Geltendmachung der Forderung einschließlich der Mahngebühren auf der Vorstellung beruhte, dass kein Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eingelegt worden war.
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Der zu beurteilende Sachverhalt ist im Übrigen dadurch gekennzeichnet, dass sich die Klägerin der Geltendmachung des gesamten Rückforderungsbetrages zuzüglich der fraglichen Mahngebühren durch eine unzuständige Behörde ausgesetzt sah. In einer derartigen Situation lag die Einschaltung eines Rechtsanwalts für einen verständigen Betroffenen jedenfalls nahe.
Tenor
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Die Revision der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
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Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens.
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Der Kläger ist Facharzt für innere Medizin mit Teilgebietsbezeichnung Nephrologie. Im Oktober 2000 stellte er einen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Wege des Sonderbedarfs. Gleichzeitig beantragten der Kläger und sein späterer Praxispartner, Dr. M., die gemeinschaftliche Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit als Fachärzte für Innere Medizin - Nephrologie - in W. Gegen die ablehnenden Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 9.11.2000 legte der Kläger Widerspruch ein (AZ des Widerspruchs betreffend Sonderbedarfszulassung: BA 10/2001, AZ des Widerspruchs betreffend die Genehmigung der Gemeinschaftspraxis: BA 11/2001).
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Am 26.4.2001 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf eine Sonderbedarfszulassung. Auch diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss ab, weil die Voraussetzungen einer Zulassung im Wege des Sonderbedarfs nach der Nr 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinie nicht vorlägen (Beschluss vom 17.5.2001). Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein (AZ: BA 92/2001) und trug vor, dass gerade die Notwendigkeit, nach der Qualitätsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren einen zweiten Arzt in einer Dialysepraxis zu beschäftigen, einen dauerhaften Sonderbedarf indiziere.
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Mit Wirkung zum 1.7.2002 wurde § 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinie um den Buchstaben e ergänzt, wonach die Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben sind, wenn durch die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) zur Sicherstellung der wohnortnahen Dialyseversorgung einem Vertragsarzt (Nr 1) oder aufgrund der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs 2 SGB V einem weiteren Arzt in der Dialysepraxis (Nr 2) die Genehmigung zur Durchführung eines Versorgungsauftrags für die nephrologische Versorgung der von einer chronischen Niereninsuffizienz betroffenen Patienten mit Dialyseleistungen gemäß § 2 Abs 7 der Bundesmantelverträge erteilt werden soll, der Zulassung jedoch Zulassungsbeschränkungen für die Zulassung von Fachärzten für Innere Medizin zur Teilnahme an der fachärztlich-internistischen Versorgung entgegenstehen.
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Der Beklagte hob daraufhin den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17.5.2001 auf und ließ den Kläger mit Wirkung zum 1.10.2002 wegen Sonderbedarfs nach Nr 24 Buchstabe e der Bedarfsplanungs-Richtlinie als Facharzt für Innere Medizin - Nephrologie - zur vertragsärztlichen Versorgung zu (Beschluss vom 7.8.2002). Zur Begründung wurde auf den Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie verwiesen. Mit Beschluss vom selben Tag hob der Beklagte den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 9.11.2000 auf und genehmigte die aus dem Kläger und Dr. M. bestehende internistisch-nephrologische Gemeinschaftspraxis.
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Der Kläger beantragte daraufhin, in den Widerspruchsverfahren betreffend die Sonderbedarfszulassung sowie die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis die Beiziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären und ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in beiden Widerspruchsverfahren zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die vom Kläger eingelegten Widersprüche für die Entscheidung nicht kausal geworden seien (Beschluss vom 3.9.2003). Der Widerspruch im Verfahren BA 92/2001 sei nur aufgrund der zum 1.7.2002 in Kraft getreten Ergänzung der Bedarfsplanungs-Richtlinie um Nr 24 Buchstabe e erfolgreich gewesen. Wegen der dadurch erst möglichen Zulassung des Klägers im Wege des Sonderbedarfs habe auch das auf Genehmigung einer nephrologischen Gemeinschaftspraxis gerichtete Widerspruchsverfahren Erfolg gehabt.
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Das SG hat die Klage abgewiesen, weil die Widersprüche des Klägers nicht erfolgreich gewesen seien (Gerichtsbescheid vom 13.3.2006). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat den Gerichtsbescheid und den Beschluss des Beklagten aufgehoben und ihn verurteilt, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in den Verfahren BA 11/2001 und BA 92/2001 zu erstatten und die Zuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig zu bestimmen (Urteil vom 27.5.2009). Ein Widerspruch sei erfolgreich, wenn der angegriffene Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben werde. Eine Kausalität zwischen der Widerspruchseinlegung und dem Erfolg des Widerspruchs müsse nicht bestehen. Das gelte auch dann, wenn der Erfolg durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage herbeigeführt worden sei. Für den Anwendungsbereich des § 80 Abs 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVfG), dem die Vorschrift des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X nachgebildet worden sei, komme es nach herrschender Meinung auf eine Kausalität des Widerspruchs nicht an. Das BSG sei dem zunächst gefolgt. In späteren Entscheidungen seien dann der 4. und der 12. Senat des BSG davon teilweise abgewichen und hätten angenommen, dass der Widerspruch nur erfolgreich sei, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne bestehe. Das Abstellen der Rechtsprechung auf eine ursächliche Verknüpfung überzeuge vor dem Hintergrund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht. Das gelte umso mehr, als sie im Ergebnis zu einer umfangreichen Kasuistik führe, mit der das Kostenverfahren nach dem Regierungsentwurf des § 80 VwVfG gerade nicht belastet werden sollte. Soweit die Entscheidungen von den Gedanken getragen worden seien, Mängel bei der Mitwirkung des Widerspruchsführers durch eine Kostentragung zu sanktionieren, bedürfe es des Konstrukts einer kausalen Verknüpfung nicht, weil nach § 63 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB X die Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, von diesem selbst zu tragen seien.
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Hiergegen richtet sich die Revision der zu 1. beigeladenen KÄV. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sei ein Widerspruch nur dann erfolgreich, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne bestehe. Eine solche sei hier gerade nicht gegeben, weil allein die Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie zum Erfolg des Klägers im Vorverfahren geführt habe. Das BSG habe in einem Urteil vom 25.3.2004 - B 12 KR 1/03 R - die Frage, ob ein Erfolg des Widerspruchs vorliege, wenn eine während des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretene Gesetzesänderung zu einem für den Widerspruchsführer günstigen Verfahrensausgang führe, ausdrücklich offengelassen. Dieser Entscheidung habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem das Widerspruchsverfahren einvernehmlich geruht habe, um zu der mit dem Widerspruch aufgeworfenen Rechtsfrage höchstrichterliche Entscheidungen in Parallelverfahren abzuwarten. Das BSG habe die Auffassung vertreten, dass die Ursächlichkeit des Widerspruchs für den Erfolg in der Sache durch das einverständliche Abwarten und den günstigen Ausgang der Parallelverfahren ersetzt werde. Eine solche besondere Fallkonstellation sei bei einer bloßen Rechtsänderung aber nicht gegeben.
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Die Beigeladene zu 1. beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.5.2009 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte schließt sich dem Antrag der Beigeladenen zu 1. an.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X fordere keinen Kausalzusammenhang für die Erstattungspflicht der Behörde. Im Übrigen wäre der Widerspruch auch ohne die eingetretene Rechtsänderung erfolgreich gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beigeladenen zu 1. ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht den Gerichtsbescheid des SG Hannover sowie den angefochtenen Bescheid des Beklagten aufgehoben. Der Beklagte ist verpflichtet, eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers für die Verfahren zu den AZ: BA 92/2001 und BA 11/2001 zu treffen und dabei auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
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1. Die Klage unmittelbar gegen den Beschluss des Beklagten über die Kosten der Widerspruchsverfahren war zulässig. Eines vorausgehenden Vorverfahrens nach § 78 Abs 1 SGG bedurfte es nicht. Der Beklagte war als Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat, auch für die Kostenentscheidung zuständig. Das hat zur Folge, dass ein Vorverfahren gegen die vom Berufungsausschuss zu treffende Kostenentscheidung nicht stattfindet (vgl BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 9 zur Kostenfestsetzungsentscheidung des Berufungsausschusses).
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2. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X, der auch im vertragsärztlichen Zulassungsrecht zur Anwendung kommt(vgl BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 9 RdNr 16; BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, jeweils RdNr 12; BSG SozR 4-1935 § 17 Nr 1 RdNr 13). Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Diese Voraussetzung war hier gegeben. Die Widersprüche des Klägers waren erfolgreich iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil der Beklagte die beantragte Sonderbedarfszulassung sowie die Genehmigung der Gemeinschaftspraxis erteilt hat.
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3. Dem Erfolg des Widerspruchs iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X steht hier eine mangelnde Ursächlichkeit zwischen dem Widerspruch und den begünstigenden Entscheidungen nicht entgegen. Der Senat hält allerdings grundsätzlich daran fest, dass ein Widerspruch nicht immer schon dann erfolgreich ist, wenn zeitlich nach der Einlegung des Rechtsbehelfs eine den Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht, sondern auch erforderlich ist, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (vgl BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 5 RdNr 15; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 4 RdNr 11; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 34; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 3 S 13). Eine solche Verknüpfung hat der 4. Senat des BSG in einer Entscheidung vom 21.7.1992 (SozR 3-1300 § 63 Nr 3) für einen Fall verneint, in dem durch eine nachträgliche Vorlage des Antragsvordrucks und einer Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit im Widerspruchsverfahren die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen nachgewiesen wurden. Dem hat sich der 12. Senat in einem zurückverweisenden Urteil vom 29.1.1998 angeschlossen (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 34). In seiner abschließenden Entscheidung in dieser Sache hat der 12. Senat des BSG (Urteil vom 18.12.2001 - USK 2001-61 S 377) einen ursächlichen Zusammenhang abgelehnt, weil dem Widerspruch im Hinblick darauf stattgegeben worden war, dass der Widerspruchsführer ausstehende Beitragszahlungen geleistet hatte, nachdem die Krankenkasse wegen eines Beitragsrückstandes das Ende der Mitgliedschaft festgestellt hatte. In den entschiedenen Fällen beruhte die Stattgabe mithin allein darauf, dass der Widerspruchsführer während des Widerspruchsverfahrens eine Handlung nachgeholt hatte, die er zuvor pflichtwidrig unterlassen hatte. Das Verhalten der Widerspruchsführer, die erst im Widerspruchsverfahren die gebotene Handlung nachholten und dann die Erstattung der Vorverfahrenskosten verlangten, wurde als widersprüchlich angesehen (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 10). Der 5. Senat hat in einem Urteil vom 17.10.2006 (SozR 4-1300 § 63 Nr 5) die Kausalität für den Fall verneint, dass bei einem unzulässigen Widerspruch gegen die fehlende Kostenentscheidung im Abhilfebescheid aufgrund einer Kostennote die geltend gemachten Beträge überwiesen wurden. Entgegen der Auffassung des LSG ist das Erfordernis der Kausalität nicht im Hinblick auf § 63 Abs 1 Satz 3 SGB X obsolet, weil diese Vorschrift nur die Höhe, nicht den Grund der Kostenentscheidung betrifft(vgl Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Juli 2010, K § 63 RdNr 28; Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 25; Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 80 RdNr 32). Eine mit den genannten Fallkonstellationen vergleichbare Situation ist hier indes nicht gegeben.
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Es bedarf daher keiner abschließenden Bewertung, ob die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum zu § 80 VwVfG, wie das LSG meint, eine Frage nach der Kausalität des Widerspruchs ausschließen(hierfür sprechen zB BVerwG Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr 12 und 25; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl 2010, § 80 RdNr 25 unter Hinweis auf zT widersprüchliche Entscheidungen; dagegen etwa Hamburgisches OVG, NVwZ-RR 1999, 706; Kallerhoff aaO § 80 RdNr 31) oder ob sie nur die Unmaßgeblichkeit der Widerspruchsbegründung betonen. Das BVerwG verfolgt jedenfalls auch einen kausalitätsbezogenen Ansatz, wenn es in einer neueren Entscheidung bei der Prüfung, ob die Behörde treuwidrig statt einer Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG getroffen hat, darauf abstellt, ob das die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auslösende Ereignis im Verantwortungsbereich des Widerspruchsführers lag(BVerwGE 118, 84: Kriegsdienstverweigerungsantrag, der zwischen der Absendung des Einberufungsbescheides und der Zugangsfiktion gestellt worden ist).
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4. Hier liegt die für den Anspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich erforderliche Kausalität zwischen Widerspruch und Erfolg im Widerspruchsverfahren vor. Wenn nämlich eine während des Widerspruchsverfahrens eingetretene Rechtsänderung zu einem für den Widerspruchsführer günstigen Verfahrensausgang führt, entfällt die erforderliche Ursächlichkeit im Rechtssinne grundsätzlich nicht (vgl hierzu bereits BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 11, wo die Frage aber nicht zu entscheiden war; Becker aaO K § 63 RdNr 27; Diering in: LPK-SGB X, 2. Aufl 2007, § 63 RdNr 5 f). Ob dies auch für den Fall eines ursprünglich offensichtlich unbegründeten Widerspruchs gilt, muss der Senat nicht entscheiden; eine solche Konstellation liegt nicht vor (zum offensichtlich unzulässigen Widerspruch vgl BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 5). Deshalb kann hier offen bleiben, ob der Widerspruch des Klägers nicht auch ohne die Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie zum 1.7.2002 Erfolg gehabt hätte.
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Wenn und soweit der Widerspruchsführer im Verfahren von einer Rechtsänderung zu seinen Gunsten profitiert, ist neben dieser Änderung auch der Widerspruch ursächlich für den Erfolg iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Durch seinen Widerspruch hat der Widerspruchsführer die Bestandskraft der ablehnenden Verwaltungsentscheidung verhindert, die allein durch die Rechtsänderung nicht entfallen wäre. Eine ähnliche Wertung liegt dem Urteil des 12. Senats des BSG vom 25.3.2004 zu Grunde. In dem entschiedenen Fall hatte das Widerspruchsverfahren einvernehmlich geruht, um zu der mit dem Widerspruch aufgeworfenen Frage höchstrichterliche Entscheidungen in Parallelverfahren mit Blick darauf abzuwarten, ob diese Verfahren zugunsten des Widerspruchsführers ausgingen (SozR 4-1300 § 63 Nr 1 = SGb 2004, 776 mit zustimmender Anmerkung von Ruppelt). In beiden Fällen setzte sich der Widerspruchsführer mit seinem Begehren im Ergebnis aus Rechtsgründen durch. Dabei ist grundsätzlich nicht von Belang, welche rechtlichen Erwägungen zur stattgebenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren geführt haben (vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 34). Der Erfolg eines Widerspruchs bemisst sich nicht daran, ob der Argumentation des Widerspruchsführers gefolgt wurde. Einer Kausalität zwischen Widerspruchsbegründung und der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes bedarf es nicht. Auch wenn dem Widerspruch aus vom Widerspruchsführer nicht vorgetragenen Gründen stattgegeben wird, ist er erfolgreich gewesen, wenn der Abhilfe eine vom Ausgangsbescheid abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zugrunde liegt (vgl Krasney in Kasseler Kommentar, Stand: Januar 2009, § 63 SGB X RdNr 5).
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Dem LSG ist insofern zuzustimmen, als dem Wortlaut des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X keine Einschränkung hinsichtlich der Gründe für die stattgebende Entscheidung zu entnehmen ist. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 80 VwVfG, dem § 63 SGB X nachgebildet ist(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 8/2034 S 36 zu § 61 des Entwurfs), wurde erörtert, ob eine Kostenerstattungspflicht dann entfallen soll, wenn dem Widerspruch nicht wegen Rechtswidrigkeit, sondern wegen Unzweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides stattgegeben wird (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 7/910 S 92). Eine unterschiedliche Beurteilung dieser Fälle wurde abgelehnt, um das Kostenverfahren nicht mit schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen zu belasten. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides soll mithin nicht nach Abschluss des Verfahrens im anschließenden Kostenverfahren überprüft werden müssen. Das erscheint auch deshalb sinnvoll, weil im Rahmen des § 63 SGB X eine gebundene Entscheidung und nicht wie bei § 193 SGG eine Ermessensentscheidung getroffen wird.
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Für die Auffassung, dass eine Rechtsänderung zu Gunsten des Widerspruchsführers die Kausalität des Widerspruchs für dessen Erfolg nicht entfallen lässt, spricht schließlich, dass die ua von der Beigeladenen zu 1. vertretene Gegenauffassung (zumindest) in zwei Konstellationen wohl kaum zur Anwendung kommen könnte. Das betrifft zum einen Fälle, in denen alles dafür spricht, dass der Widerspruch auch ohne die Rechtsänderung Erfolg gehabt hätte, etwa weil die Auffassung der Ausgangsbehörde der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen hat, der dann im Laufe des Widerspruchsverfahrens durch eine gesetzliche Klarstellung Rechnung getragen worden ist. Wollte man auch insoweit die Kausalität des Widerspruchs für den Erfolg allein mit Hinweis auf die Rechtsänderung verneinen, hätte der Widerspruchsführer als Folge dieser Änderung einen ursprünglich begründeten Erstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 SGB X verloren. Er müsste dann Anwaltskosten in unter Umständen erheblicher Höhe selbst tragen, obwohl er bei Beauftragung des Anwalts sicher davon ausgehen konnte, mit diesen Kosten nicht belastet zu werden.
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Vergleichbare Wertungsprobleme ergäben sich in Konstellationen, in denen sich der Widerspruchsführer unter Umständen parallel zum eigenen Widerspruchsverfahren im politischen Raum um eine Änderung oder auch nur Klarstellung der Rechtslage (auch) zu seinen Gunsten bemüht. Wenn er damit Erfolg hat, wäre schwer begründbar, dass dieser Erfolg mit dem Ausschluss des Erstattungsanspruchs nach § 63 Abs 1 SGB X selbst dann erkauft werden müsste, wenn im Widerspruchsverfahren und im politischen Raum übereinstimmende Gesichtspunkte angeführt wurden.
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Der Verwaltungsträger wird dadurch auch nicht in unbilliger Weise trotz rechtmäßigen Verhaltens mit Kosten belastet. Zum einen soll aus Gründen der Verfahrensökonomie die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Kostenverfahren nicht mehr überprüft werden. Für die Leistungs- und Verpflichtungsklage wäre ohnehin der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblich (vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr 7, RdNr 26 mwN; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 34 mwN). Zum anderen hat der Widerspruchsführer seinerseits von einem ihm zustehenden Rechtsbehelf zur Wahrung seiner Rechte Gebrauch gemacht. Er kann nicht darauf verwiesen werden, dass er auch dadurch seinem Begehren zum Erfolg hätte verhelfen können, dass er nach Eintritt der Rechtsänderung einen neuen Antrag gestellt hätte. Im Fall der Rechtsänderung während des Vorverfahrens zugunsten des Widerspruchsführers liegt der Grund für den Erfolg des Widerspruchs außerhalb der Rechtskreise der Beteiligten allein in der Sphäre des Normgebers. Dessen Tun steht aber, insbesondere im Fall der Bedarfsplanungs-Richtlinie, der Sphäre des Verwaltungsträgers näher als der des Widerspruchsführers. Das Risiko einer Änderung der Rechtslage ist mithin ebenso wie eine Änderung der Rechtsprechung regelmäßig dem Verwaltungsträger zuzurechnen.
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5. Das LSG hat auch zutreffend entschieden, dass der Kläger beanspruchen kann, dass der Beklagte die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbehelfsverfahren feststellt, § 63 Abs 2 iVm Abs 3 Satz 2 SGB X. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts ist danach zu beurteilen, ob der Widerspruchsführer es für erforderlich halten durfte, im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 4 RdNr 19). Das ist in Verfahren, in denen es um die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung geht, in der Regel der Fall.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 und § 162 Abs 3 iVm § 154 Abs 3 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese im Verfahren keine Anträge gestellt haben (vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3 RdNr 16).
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.
(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:
- 1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, - 2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und - 3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
Tenor
-
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit sind Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere auf Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG, im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zur Überprüfung bestandskräftiger Bescheide für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007.
- 2
-
Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, sowie ihre 1990, 1992, 1996 und 2005 geborenen Kinder, die Kläger zu 3 bis 6, sind ägyptische Staatsangehörige; sie hielten sich zunächst aufgrund von Duldungen in Deutschland auf, bevor im Oktober 2005 die Klägerin zu 3 und im Oktober 2007 die übrigen Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erhielten. Von 1992 bis 31.5.2007 bezogen die Kläger Grundleistungen nach § 3 AsylbLG; ab 1.6.2007 stellten sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus eigenen Mitteln sicher.
- 3
-
Die von den Klägern im November 2009 gestellten Anträge auf Überprüfung der früheren Bewilligungsbescheide und nachträgliche Gewährung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.1.2005 lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Bedürftigkeit der Kläger sei zumindest seit Juni 2007 weggefallen; dies verhindere eine rückwirkende Leistungserbringung über § 44 SGB X(Bescheid vom 12.5.2010; Widerspruchsbescheid vom 29.9.2010). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Freiburg vom 28.1.2011; Urteil des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Gewährung von höheren Leistungen für die Vergangenheit stehe der zwischenzeitlich eingetretene Bedürftigkeitswegfall der Kläger entgegen. Sie hätten wegen ausreichenden Einkommens seit Juni 2007 keine Leistungen nach dem AsylbLG, dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder dem SGB XII mehr erhalten. Der Umstand, dass die zuvor bezogenen Grundleistungen verfassungswidrig zu niedrig gewesen seien, ändere an der fehlenden Gegenwärtigkeit der Notlage nichts.Baden-Württemberg vom 21.7.2011)
- 4
-
Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 44 SGB X. Sie sind der Ansicht, der Aktualitätsgrundsatz dürfe nicht angewandt werden. Die nach § 3 AsylbLG gewährten Grundleistungen seien ihrer Höhe nach evident unzureichend und verfassungswidrig gewesen, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden habe. Dies begründe einen Ausnahmefall von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits bei einem temporären Wegfall der Bedürftigkeit ein Anspruch auf rückwirkende Leistungserbringung nicht in Betracht komme. Wegen des zwischenzeitlichen Umzugs der Kläger zu 3 und 4 müsse im Übrigen die Stadt F beigeladen werden.
- 5
-
Die Kläger haben sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid vom 12.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Rücknahme entgegenstehender Bescheide für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007 höhere Leistungen zu zahlen.
- 6
-
Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
- 7
-
Er hält die Entscheidung des LSG in der Sache für zutreffend, ist jedoch der Ansicht, wegen des Wohnortwechsels der Kläger zu 3 und 4 müsse ein Beklagtenwechsel vorgenommen werden, weil nach § 44 Abs 3 SGB X mittlerweile die Stadt F für den Erlass des Rücknahmebescheides zuständig sei.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revisionen sind im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Ob die Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Ansprüche auf höhere Leistungen in Form von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG oder unter Berücksichtigung des sog Meistbegünstigungsgrundsatzes von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG besitzen, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entschieden werden.
- 9
-
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, den Klägern rückwirkend höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu bewilligen und zu zahlen. Dagegen wenden sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG(vgl nur BSG SozR 4-3520 § 3 Nr 3 RdNr 10), wobei auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X - wie vorliegend - ein Grundurteil nach § 130 SGG möglich wäre(BSG aaO). Ggf wird das LSG dafür jedoch die vom Beklagten abzuändernden bestandskräftigen Bewilligungsbescheide zu ermitteln haben, die den streitbefangenen Zeitraum betreffen.
- 10
-
Grundlage für den Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide über die Ablehnung höherer als der bewilligten Leistungen im streitbefangenen Zeitraum ist § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der gemäß § 9 Abs 3 AsylbLG auch im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach § 44 Abs 3 SGB X entscheidet, nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, über die Rücknahme die (mittlerweile) zuständige Behörde.
- 11
-
Entgegen der Ansicht der Beteiligten bedeutet dies jedoch weder, dass wegen eines Umzugs der Kläger zu 3 und 4 die Stadt F beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG) wäre, noch, dass ein Beklagtenwechsel stattgefunden hätte. Welche Behörde der juristischen Person als Rechtsträger für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts zuständig wäre, ist insoweit ohne Bedeutung. Soweit eine Behörde - wie vorliegend - das Landratsamt O oder die Stadt F bei einem Umzug der Kläger zu 3 und 4 als Organ mehrerer Rechtsträger tätig wird bzw würde, ist für die Beurteilung der Passivlegitimation (materiellrechtliche Verpflichtung) und des richtigen Beklagen maßgebend, wessen Aufgabe (des Landes, des Landkreises oder des Stadtkreises) erfüllt wird (vgl nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 78 RdNr 6 mwN). Dies ist vorliegend eine solche des beklagten Landes; in Baden-Württemberg gilt nicht das Behördenprinzip (siehe dazu § 70 Nr 3 SGG).
- 12
-
Eine andere Frage ist, ob das Landratsamt O für den Erlass der ablehnenden Bescheide örtlich zuständig war und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit ergäben. Würde es an einer solchen fehlen, wäre eine Aufhebung des ablehnenden Bescheides allein wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit gleichwohl nicht gerechtfertigt, weil die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 Verwaltungsverfahrensgesetz
für Baden-Württemberg, der hier zur Anwendung gelangt, weil § 42 SGB X mangels ausdrücklichen Verweises in § 9 Abs 3 AsylbLG nicht anwendbar ist; vgl dazu nur Groth in juris Praxiskommentar . Sollte der Ablehnungsbescheid in der Sache richtig sein, hätte ein Verstoß allein gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit keinerlei Einfluss auf die Sache, weil § 44 Abs 1 und 4 SGB X eine gebundene Entscheidung vorsieht. Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und somit auch für die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen nach § 44 SGB X dürfte jedenfalls nach § 10 AsylbLG iVm § 1 Nr 2 und § 2 Abs 1, Abs 2 Nr 3 und Abs 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Baden-Württemberg (FlüAG) vom 11.3.2004 (Gesetzblatt-SGB XII, § 9 AsylbLG RdNr 14) für das Land Baden-Württemberg 99) sowie § 15 Abs 1 Nr 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstruktur in der Form vom 14.10.2008 erhalten hat - GBl 313) die jeweilige untere Verwaltungsbehörde des Landes als untere Aufnahmebehörde sein. Allerdings ist die örtliche und damit auch die sachliche Zuständigkeit insoweit nicht nachvollziehbar, als es an tatsächlichen Feststellungen des LSG zu § 10a Abs 1 AsylbLG (Verteilung) fehlt. Ggf wird dies nachzuholen sein.
- 13
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Ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte und Zahlung höherer Leistungen vorliegen, kann anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil vom 20.12.2012 (B 7 AY 4/11 R - SozR 4-3520 § 3 Nr 3) entschieden, eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen - wie hier - komme für den Fall nicht in Betracht, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär, also zumindest für einen Monat, entfallen sei; dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG durch Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, BGBl I 1715 f = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) entschieden habe, die Geldleistungen des § 3 AsylbLG seien evident zu niedrig(BSG aaO). Im vorliegenden Verfahren ist nichts vorgetragen, was nicht bereits in dieser Entscheidung ausführlich gewürdigt ist.
- 14
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Der Wegfall der Bedürftigkeit der Kläger lässt sich nicht abschließend beurteilen. Den Feststellungen des LSG ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass die Kläger ab Juni 2007 keine Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB XII oder dem SGB II mehr bezogen haben. Erforderlich ist jedoch eine Prüfung der Bedürftigkeit; dass die Kläger keine Leistungen mehr bezogen haben, hat keine rechtliche Bedeutung. Dabei misst sich die Bedürftigkeit unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (aaO) für Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) bis 31.12.2010 an dem dort normierten - wenn auch verfassungswidrig zu niedrigen - Bedarf (Senatsurteil vom 20.12.2012, aaO, RdNr 16). Es ist jedoch bereits unklar, welche Regelungen insoweit überhaupt zur Anwendung kommen. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Leistungssystemen (SGB II, SGB XII, AsylbLG) ist nämlich anhand des jeweiligen Aufenthaltsstatus und der Erwerbsfähigkeit zu beurteilen (BSG, aaO, RdNr 17), wozu Feststellungen ebenfalls fehlen.
- 15
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Sollte die Bedürftigkeit nicht entfallen sein, wäre der zum 1.4.2011 ins SGB XII eingefügte § 116a SGB XII nicht analog anwendbar(vgl zur analogen Anwendung dieser Norm das Senatsurteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R). Denn § 116a SGB XII, der für die Rücknahme eines rechtswidrigen nichtbegünstigenden Verwaltungsaktes § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X dahin modifiziert, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr für die Gewährung rückwirkender Leistungen tritt, wäre auch im Sozialhilferecht nicht anwendbar, weil er aufgrund der Übergangsregelung des § 136 SGB XII(in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) nicht auf Anträge Anwendung findet, die - wie hier - vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 23).
- 16
-
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.
(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:
- 1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, - 2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und - 3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.
(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:
- 1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, - 2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und - 3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
- 1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder - 2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
- 1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder - 2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
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ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
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eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder - 2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kostengrundentscheidung für ein (isoliertes) Widerspruchsverfahren ablehnen durfte.
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-
Mit Bescheid vom 9.7.2008 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu fest. Gleichzeitig errechnete sie einen Nachzahlungsbetrag von 3820,37 Euro, den sie vorläufig einbehielt, um etwaige Erstattungsansprüche zu erfüllen. Nachdem der Kläger versichert hatte, im Nachzahlungszeitraum keine Leistungen Dritter erhalten zu haben, teilte ihm die Beklagte unter dem 21.8.2008 mit, den Nachzahlungsbetrag in voller Höhe zu überweisen. Im Betreff dieser "Mitteilung", die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, heißt es: "Nachzahlung aufgrund der mit Bescheid vom 09.07.2008 gewährten Rente … ." Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte, die Nachzahlung zu verzinsen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24.9.2008 Zinsen in Höhe von 297,96 Euro. Daraufhin erklärte der Kläger, dass seinem "Widerspruch durch den Bescheid vom 24.9.2008 vollständig abgeholfen" worden sei; er sehe der "Kostenentscheidung gem. § 63 SGB X entgegen".
- 3
-
Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit Bescheid vom 9.12.2008 ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.1.2009, Urteile des SG Aachen vom 26.6.2009 und des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.1.2010). Das LSG hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Kostenerstattungsanspruch, weil sein Widerspruch weder gegen einen Verwaltungsakt gerichtet noch erfolgreich gewesen sei. Das Schreiben vom 21.8.2008 befasse sich nur mit der Auszahlung des Nachzahlungsbetrags und schweige zur Verzinsung. Ein beredtes Schweigen iS einer Ablehnung des Zinsanspruchs sei nur bei besonderen Umständen anzunehmen, die hier nicht vorlägen. Kein verständiger Erklärungsempfänger folgere aus der Pflicht des Versicherungsträgers, den Zinsanspruch festzustellen und zu erfüllen, dass er mit einer pflichtwidrig unterbliebenen Zinsentscheidung eine Verzinsung konkludent ablehne. Zwar habe das BSG mit Urteil vom 11.9.1980 (5 RJ 108/79 - USK 80179) aufgrund des Wortlauts von § 44 SGB I und der Abhängigkeit des Zinsanspruchs vom Hauptanspruch (Akzessorietät) gegenteilig entschieden. Dieser Rechtsprechung sei jedoch nicht zu folgen. Haupt- und Zinsentscheidung seien zwei selbstständige (materielle) Verwaltungsakte, die trotz der Akzessorietät nicht zeitgleich ergehen müssten. Folglich lehne der Versicherungsträger den Nebenanspruch nicht schon ab, wenn er nur über den Hauptanspruch entscheide. Im Übrigen habe der Zinsbescheid vom 24.9.2008 dem Widerspruch weder stattgegeben noch abgeholfen und enthalte keine sonstigen Hinweise darauf, dass die Verzinsung aufgrund des Widerspruchs erfolgt sei. Dass der Zinsbescheid zeitnah nach Erhebung des Widerspruchs ergangen sei, reiche für die Annahme einer kausalen Verknüpfung zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung nicht aus. Denn es sei zumindest ebenso gut möglich, dass die Beklagte mit der Verzinsung - unabhängig vom Widerspruch - ihre Pflicht aus § 44 SGB I erfüllt habe. Es fehle jeder Hinweis dafür, dass die Verzinsung ohne den Widerspruch unterblieben wäre und die Beklagte den Vorgang mit Versendung des Schreibens vom 21.8.2008 endgültig abgeschlossen habe. Indem die Beklagte keine Zinsentscheidung angekündigt habe, habe sie die Erhebung des Widerspruchs nicht kostenpflichtig veranlasst. Schließlich lasse sich das Kostenerstattungsbegehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.
- 4
-
Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 63 SGB X) und führt zur Begründung aus: Die Beklagte sei im Schreiben vom 21.8.2008, das als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, weder durch Berechnung noch durch "Vertröstung" auf die Verzinsung als akzessorische Nebenleistung eingegangen. Damit habe sie - aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers - über den Zinsanspruch entschieden; ihr Schweigen zur Zinsfrage beinhalte die Ablehnung der Verzinsung. Denn die Abrechnung der Nachzahlung sei idealer, arbeitsablaufgerechter, logischer - und finaler - Zeitpunkt für die Zinsentscheidung. Nach Bescheiderteilung sei der Widerspruch der gebotene Rechtsbehelf, der auch erfolgreich gewesen sei. Denn der Kläger habe seine Zinsen erhalten. Die Beklagte habe nie dargelegt, dass sie die Verzinsung auch ohne den Widerspruch vorgenommen hätte. Das LSG sei grundlos von bewährter höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
- 5
-
Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 und des Sozialgerichts Aachen vom 26. Juni 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 21. August 2008 zu erstatten.
- 6
-
Die Beklagte, die der Berufungsentscheidung beipflichtet, beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 7
-
Der Senat konnte über den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil seine Bevollmächtigten in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
- 8
-
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
- 9
-
Zu Recht haben es die Vorinstanzen abgelehnt, den Bescheid vom 9.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren gegen die Mitteilung vom 21.8.2008 notwendig waren. Denn ihm steht kein Anspruch auf Kostenerstattung für das isolierte Widerspruchsverfahren zu.
- 10
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Richtigerweise hat das LSG die Berufung als zulässig angesehen. Dabei konnte es offen lassen, ob sie zulassungsfrei (§ 143 SGG) oder zulassungsbedürftig (§ 144 Abs 1 Satz 1 SGG) gewesen ist. Denn das SG hat die Berufung in seinem Urteil vom 26.6.2009 ausdrücklich zugelassen. Hieran war das LSG gemäß § 144 Abs 3 SGG in jedem Fall gebunden. Diese Bindungswirkung gilt ausnahmslos und ist auch vom Revisionsgericht zu beachten (BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 1 RdNr 6; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 144 RdNr 74 f; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 16; Kummer, NZS 1993, 285, 292; ders, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 63; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 144 RdNr 43a; Littmann in Lüdtke, 3. Aufl, HK-SGG, § 144 RdNr 24; aA für den - hier nicht vorliegenden Fall - der willkürlichen Berufungszulassung: Bley in: SGB Sozialversicherung, GesKomm, Band 9 SGG, § 144 Anm 17b und Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 144 RdNr 281). Der Berufungsausschluss für die "Kosten des Verfahrens" gemäß § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG greift nicht ein, weil er keine Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen - wie hier - in der Hauptsache über die Kosten "isolierter" Vorverfahren gestritten wird(BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 12 RdNr 11; SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 30 jeweils mwN).
- 11
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Anspruchsgrundlage für die erstrebte Kostenerstattung ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat schon keinen "Verwaltungsakt erlassen", als sie dem Kläger ihr Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 bekannt gab (dazu 1.), so dass ein dagegen gerichteter Widerspruch ins Leere ging und nicht "erfolgreich" sein konnte (dazu 2.).
- 12
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1. Das Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008, das die Beklagte verfasst und versandt hat, ist weder materiell (a) noch formell (b) als Verwaltungsakt zu qualifizieren (ausführlich zum formellen und materiellen Verwaltungsaktbegriff, Schenke, NVwZ 1990, 1009).
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a) Das Mitteilungsschreiben ist kein Verwaltungsakt kraft materiellen Gehalts, weil die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 SGB X nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist Verwaltungsakt "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Das Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 trifft keine "Regelung" zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrags. Eine Regelung ist darauf gerichtet, mit unmittelbarer Rechtswirkung subjektive Rechte (oder Pflichten) des Adressaten verbindlich zu begründen, festzustellen, zu ändern, aufzuheben oder abzulehnen (vgl dazu § 31 SGB I). Eine derartige Festlegung oder Ablehnung von Zinsansprüchen enthält das Mitteilungsschreiben weder ausdrücklich (aa) noch sinngemäß (bb).
- 14
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aa) Das Mitteilungsschreiben befasst sich nach der Betreffzeile und dem weiteren Inhalt ausschließlich mit der Auszahlung des Nachzahlungsbetrags und an keiner Stelle expressis verbis mit der Verzinsung. In Übereinstimmung mit dem Neufeststellungsbescheid vom 9.7.2008 bekräftigt es lediglich, dass 3820,37 Euro einbehalten worden seien und teilt mit, dass dritte Stellen keinen Erstattungsanspruch geltend gemacht hätten. Ferner kündigt es an, dass der Nachzahlungsbetrag in voller Höhe auf das Konto des Klägers überwiesen werde. Schließlich enthält es den Hinweis, dass etwaige Erstattungsansprüche dritter Stellen aus der Nachzahlung sofort zu befriedigen seien. Das Mitteilungsschreiben informiert also lediglich über den (ermittelten) Sachverhalt, ohne damit gleichzeitig Zinsansprüche zuzusprechen oder zu versagen. Dieses Schweigen zur Zinsfrage hat grundsätzlich keinen Erklärungswert.
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bb) Ein verständiger Beteiligter, der die Einzelfallumstände und Zusammenhänge kennt, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1 RdNr 11 jeweils mwN), musste die unterbliebene Zinsentscheidung im Mitteilungsschreiben auch nicht als sinngemäße Ablehnung des Zinsanspruchs durch Verwaltungsakt interpretieren. Dagegen spricht bereits, dass eine Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 117 SGB VI der Schriftform bedarf, eine Zinsentscheidung im Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 aber noch nicht einmal angedeutet wird. Ungeachtet dessen muss kein verständiger Beteiligter in der positiv-begünstigenden und ausdrücklich verbalisierten Mitteilung über das Ende der Einbehaltung und die ungekürzte Überweisung des Nachzahlungsbetrags gleichzeitig eine negativ-belastende, nonverbale (Neben-)Entscheidung über seinen Zinsanspruch sehen. Denn es wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) und dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens unvereinbar, wenn die Behörde in einer begünstigenden Mitteilung zur ungekürzten Auszahlung des Nachzahlungsbetrags zugleich eine belastende (und eindeutig rechtswidrige) Regelung zum Zinsanspruch verstecken würde.
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Es liegt auch keine stillschweigende Ablehnung vor. Denn besondere Einzelfallumstände, die dem Schweigen zum Zinsanspruch klar und unmissverständlich einen ablehnenden Inhalt geben könnten, existieren nicht. Ein solcher besonderer Umstand ist nicht schon darin zu sehen, dass der Zinsanspruch vom Hauptanspruch (Rentennachzahlung) abhängig (Akzessorietät) ist. Dies hat nämlich keinesfalls zur Folge, dass mit der Entscheidung über den Hauptanspruch zugleich immer auch über den Nebenanspruch entschieden wird. Denn Haupt- und Zinsentscheidung sind in zwei selbstständigen (materiellen) Verwaltungsakten zu verlautbaren, die zeitgleich im selben Bescheid, aber auch zeitversetzt in verschiedenen Bescheiden erlassen werden können (missverständlich Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 44 RdNr 3: "Über den Zinsanspruch ist von Amts wegen mit der Hauptforderung zu entscheiden"). So ist die zeitversetzte Entscheidung über Haupt- und Nebenforderung geboten, wenn aus der Hauptforderung noch Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger zu befriedigen sind. Denn wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X mindern Erstattungsansprüche den zu verzinsenden Hauptanspruch. Andererseits kann die Prüfung etwaiger Erstattungsansprüche den Zinszeitraum verlängern, weil nach § 44 Abs 1 SGB I Ansprüche auf Geldleistungen "bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen" sind.
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Soweit sich der Kläger schließlich auf das Senatsurteil vom 11.9.1980 (5 RJ 108/79 - USK 80179) beruft, ist schon der Anwendungsbereich dieser Entscheidung nicht eröffnet. Nach dieser Rechtsprechung ist die konkludente Ablehnung eines Zinsanspruchs allenfalls dann anzunehmen, wenn gleichzeitig ein Verwaltungsakt über die Ansprüche auf Geldleistungen ergangen ist, deren Verzinsung nunmehr begehrt wird. Einen solchen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) enthält aber allein der Neufeststellungsbescheid vom 9.7.2008, der neben der Neubestimmung der Rentenhöhe ua auch die sich hieraus ergebenden monatlichen Einzelansprüche für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.8.2008 anerkannt hat. Demgegenüber handelt es sich bei der Benennung des sich damit ergebenden "Nachzahlbetrags" von 3820,37 Euro in diesem Bescheid wie in der Mitteilung vom 21.8.2008 jeweils nur um die Angabe des Auszahlbetrags, dem als bloßem Hinweis auf ein rechnerisches Ergebnis ein Regelungswert nicht zukommt (vgl BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63 ff = SozR 4-2500 § 255 Nr 1 RdNr 14; vgl in diesem Sinne auch bereits BSG Urteile vom 15.7.1969 - 1 RA 255/68 - SozR Nr 64 zu § 77, vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris RdNr 15 sowie vom 25.1.2001 - B 4 RA 48/99 R - BSGE 87, 239, 242 = SozR 3-1200 § 66 Nr 5 S 20 f). Die streitige Mitteilung vom 21.8.2008 verkörpert insofern lediglich die Mitteilung, dass der "Nachzahlbetrag", der im Bescheid vom 9.7.2008 als Summe der Zahlbeträge für die Kalendermonate in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.8.2008 ermittelt worden war, nunmehr ungekürzt zur Auszahlung kommen sollte.
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Selbst wenn man daher mit dem Kläger davon ausginge, dass jeder Neufeststellungsbescheid, der einen Nachzahlungsbetrag festsetzt, gleichzeitig einen Zinsanspruch konkludent versagt, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn unter dieser Prämisse hätte die Beklagte den Zinsanspruch des Klägers denkbar allein im Neufeststellungsbescheid vom 9.7.2008 konkludent ablehnen können. Da hiergegen indessen kein Widerspruch eingelegt wurde, wäre eine derartige Regelung mittlerweile bestandskräftig.
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Der tatsächlich eingelegte Widerspruch gegen die Mitteilung vom 21.8.2008 kann sich auch nicht darauf berufen, dass es "aus anwaltlicher Vorsorge" geboten gewesen sei, jedenfalls hierin ein geeignetes Angriffsziel zu sehen. Ein verständiger Beteiligter musste nämlich auch unter Zugrundelegung einer konkludenten Ablehnungsentscheidung keinen unmittelbaren Zinsverlust durch Untätigkeit innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG) befürchten. Die Auszahlungsmitteilung enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass nach § 66 Abs 2 Satz 1 SGG die Jahresfrist lief. Der Kläger hätte damit genügend Zeit gehabt, bei der Beklagten ggf zunächst formlos nachzufragen, ob und ggf wann über den Zinsanspruch entschieden worden ist bzw noch entschieden wird.
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b) Das Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 ist schließlich auch kein Formalverwaltungsakt (sog bloß formeller Verwaltungsakt). Denn die Beklagte benutzt nirgendwo Leitwörter wie "Bescheid", "Verfügung" oder "Verwaltungsakt", sondern bezeichnet das Schreiben selbst als bloße "Mitteilung" und vermittelt damit nirgendwo den Eindruck, es könne auf die Regelung, dh auf die Begründung, Aufhebung, inhaltliche Änderung oder Feststellung (§ 31 SGB I), eines Rechts gerichtet sein. Auch die verwaltungsakttypische Unterteilung in Verfügungssatz und Begründung fehlt ebenso wie die obligatorische Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG).
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2. Hatte die Beklagte somit im Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 den Zinsanspruch nicht (konkludent) durch Verwaltungsakt abgelehnt, war der dagegen dennoch erhobene Widerspruch unstatthaft und damit unzulässig. Im Übrigen ist der Widerspruch nur dann erfolgreich iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht(BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 3 S 13; SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 34; SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 9 und Nr 5 RdNr 15). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) fehlt ein solcher Ursachenzusammenhang. Denn das Berufungsgericht konnte "nicht feststellen, dass der Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 21.08.2008 ursächlich für die Bewilligung der Zinsen war".
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
- 1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder - 2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kostengrundentscheidung für ein (isoliertes) Widerspruchsverfahren ablehnen durfte.
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Mit Bescheid vom 9.7.2008 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu fest. Gleichzeitig errechnete sie einen Nachzahlungsbetrag von 3820,37 Euro, den sie vorläufig einbehielt, um etwaige Erstattungsansprüche zu erfüllen. Nachdem der Kläger versichert hatte, im Nachzahlungszeitraum keine Leistungen Dritter erhalten zu haben, teilte ihm die Beklagte unter dem 21.8.2008 mit, den Nachzahlungsbetrag in voller Höhe zu überweisen. Im Betreff dieser "Mitteilung", die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, heißt es: "Nachzahlung aufgrund der mit Bescheid vom 09.07.2008 gewährten Rente … ." Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte, die Nachzahlung zu verzinsen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24.9.2008 Zinsen in Höhe von 297,96 Euro. Daraufhin erklärte der Kläger, dass seinem "Widerspruch durch den Bescheid vom 24.9.2008 vollständig abgeholfen" worden sei; er sehe der "Kostenentscheidung gem. § 63 SGB X entgegen".
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Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit Bescheid vom 9.12.2008 ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.1.2009, Urteile des SG Aachen vom 26.6.2009 und des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.1.2010). Das LSG hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Kostenerstattungsanspruch, weil sein Widerspruch weder gegen einen Verwaltungsakt gerichtet noch erfolgreich gewesen sei. Das Schreiben vom 21.8.2008 befasse sich nur mit der Auszahlung des Nachzahlungsbetrags und schweige zur Verzinsung. Ein beredtes Schweigen iS einer Ablehnung des Zinsanspruchs sei nur bei besonderen Umständen anzunehmen, die hier nicht vorlägen. Kein verständiger Erklärungsempfänger folgere aus der Pflicht des Versicherungsträgers, den Zinsanspruch festzustellen und zu erfüllen, dass er mit einer pflichtwidrig unterbliebenen Zinsentscheidung eine Verzinsung konkludent ablehne. Zwar habe das BSG mit Urteil vom 11.9.1980 (5 RJ 108/79 - USK 80179) aufgrund des Wortlauts von § 44 SGB I und der Abhängigkeit des Zinsanspruchs vom Hauptanspruch (Akzessorietät) gegenteilig entschieden. Dieser Rechtsprechung sei jedoch nicht zu folgen. Haupt- und Zinsentscheidung seien zwei selbstständige (materielle) Verwaltungsakte, die trotz der Akzessorietät nicht zeitgleich ergehen müssten. Folglich lehne der Versicherungsträger den Nebenanspruch nicht schon ab, wenn er nur über den Hauptanspruch entscheide. Im Übrigen habe der Zinsbescheid vom 24.9.2008 dem Widerspruch weder stattgegeben noch abgeholfen und enthalte keine sonstigen Hinweise darauf, dass die Verzinsung aufgrund des Widerspruchs erfolgt sei. Dass der Zinsbescheid zeitnah nach Erhebung des Widerspruchs ergangen sei, reiche für die Annahme einer kausalen Verknüpfung zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung nicht aus. Denn es sei zumindest ebenso gut möglich, dass die Beklagte mit der Verzinsung - unabhängig vom Widerspruch - ihre Pflicht aus § 44 SGB I erfüllt habe. Es fehle jeder Hinweis dafür, dass die Verzinsung ohne den Widerspruch unterblieben wäre und die Beklagte den Vorgang mit Versendung des Schreibens vom 21.8.2008 endgültig abgeschlossen habe. Indem die Beklagte keine Zinsentscheidung angekündigt habe, habe sie die Erhebung des Widerspruchs nicht kostenpflichtig veranlasst. Schließlich lasse sich das Kostenerstattungsbegehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.
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Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 63 SGB X) und führt zur Begründung aus: Die Beklagte sei im Schreiben vom 21.8.2008, das als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, weder durch Berechnung noch durch "Vertröstung" auf die Verzinsung als akzessorische Nebenleistung eingegangen. Damit habe sie - aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers - über den Zinsanspruch entschieden; ihr Schweigen zur Zinsfrage beinhalte die Ablehnung der Verzinsung. Denn die Abrechnung der Nachzahlung sei idealer, arbeitsablaufgerechter, logischer - und finaler - Zeitpunkt für die Zinsentscheidung. Nach Bescheiderteilung sei der Widerspruch der gebotene Rechtsbehelf, der auch erfolgreich gewesen sei. Denn der Kläger habe seine Zinsen erhalten. Die Beklagte habe nie dargelegt, dass sie die Verzinsung auch ohne den Widerspruch vorgenommen hätte. Das LSG sei grundlos von bewährter höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
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Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 und des Sozialgerichts Aachen vom 26. Juni 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 21. August 2008 zu erstatten.
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Die Beklagte, die der Berufungsentscheidung beipflichtet, beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte über den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil seine Bevollmächtigten in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
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Die Revision des Klägers ist unbegründet.
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Zu Recht haben es die Vorinstanzen abgelehnt, den Bescheid vom 9.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren gegen die Mitteilung vom 21.8.2008 notwendig waren. Denn ihm steht kein Anspruch auf Kostenerstattung für das isolierte Widerspruchsverfahren zu.
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Richtigerweise hat das LSG die Berufung als zulässig angesehen. Dabei konnte es offen lassen, ob sie zulassungsfrei (§ 143 SGG) oder zulassungsbedürftig (§ 144 Abs 1 Satz 1 SGG) gewesen ist. Denn das SG hat die Berufung in seinem Urteil vom 26.6.2009 ausdrücklich zugelassen. Hieran war das LSG gemäß § 144 Abs 3 SGG in jedem Fall gebunden. Diese Bindungswirkung gilt ausnahmslos und ist auch vom Revisionsgericht zu beachten (BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 1 RdNr 6; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 144 RdNr 74 f; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 16; Kummer, NZS 1993, 285, 292; ders, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 63; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 144 RdNr 43a; Littmann in Lüdtke, 3. Aufl, HK-SGG, § 144 RdNr 24; aA für den - hier nicht vorliegenden Fall - der willkürlichen Berufungszulassung: Bley in: SGB Sozialversicherung, GesKomm, Band 9 SGG, § 144 Anm 17b und Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 144 RdNr 281). Der Berufungsausschluss für die "Kosten des Verfahrens" gemäß § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG greift nicht ein, weil er keine Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen - wie hier - in der Hauptsache über die Kosten "isolierter" Vorverfahren gestritten wird(BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 12 RdNr 11; SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 30 jeweils mwN).
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Anspruchsgrundlage für die erstrebte Kostenerstattung ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat schon keinen "Verwaltungsakt erlassen", als sie dem Kläger ihr Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 bekannt gab (dazu 1.), so dass ein dagegen gerichteter Widerspruch ins Leere ging und nicht "erfolgreich" sein konnte (dazu 2.).
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1. Das Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008, das die Beklagte verfasst und versandt hat, ist weder materiell (a) noch formell (b) als Verwaltungsakt zu qualifizieren (ausführlich zum formellen und materiellen Verwaltungsaktbegriff, Schenke, NVwZ 1990, 1009).
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a) Das Mitteilungsschreiben ist kein Verwaltungsakt kraft materiellen Gehalts, weil die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 SGB X nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist Verwaltungsakt "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Das Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 trifft keine "Regelung" zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrags. Eine Regelung ist darauf gerichtet, mit unmittelbarer Rechtswirkung subjektive Rechte (oder Pflichten) des Adressaten verbindlich zu begründen, festzustellen, zu ändern, aufzuheben oder abzulehnen (vgl dazu § 31 SGB I). Eine derartige Festlegung oder Ablehnung von Zinsansprüchen enthält das Mitteilungsschreiben weder ausdrücklich (aa) noch sinngemäß (bb).
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aa) Das Mitteilungsschreiben befasst sich nach der Betreffzeile und dem weiteren Inhalt ausschließlich mit der Auszahlung des Nachzahlungsbetrags und an keiner Stelle expressis verbis mit der Verzinsung. In Übereinstimmung mit dem Neufeststellungsbescheid vom 9.7.2008 bekräftigt es lediglich, dass 3820,37 Euro einbehalten worden seien und teilt mit, dass dritte Stellen keinen Erstattungsanspruch geltend gemacht hätten. Ferner kündigt es an, dass der Nachzahlungsbetrag in voller Höhe auf das Konto des Klägers überwiesen werde. Schließlich enthält es den Hinweis, dass etwaige Erstattungsansprüche dritter Stellen aus der Nachzahlung sofort zu befriedigen seien. Das Mitteilungsschreiben informiert also lediglich über den (ermittelten) Sachverhalt, ohne damit gleichzeitig Zinsansprüche zuzusprechen oder zu versagen. Dieses Schweigen zur Zinsfrage hat grundsätzlich keinen Erklärungswert.
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bb) Ein verständiger Beteiligter, der die Einzelfallumstände und Zusammenhänge kennt, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1 RdNr 11 jeweils mwN), musste die unterbliebene Zinsentscheidung im Mitteilungsschreiben auch nicht als sinngemäße Ablehnung des Zinsanspruchs durch Verwaltungsakt interpretieren. Dagegen spricht bereits, dass eine Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 117 SGB VI der Schriftform bedarf, eine Zinsentscheidung im Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 aber noch nicht einmal angedeutet wird. Ungeachtet dessen muss kein verständiger Beteiligter in der positiv-begünstigenden und ausdrücklich verbalisierten Mitteilung über das Ende der Einbehaltung und die ungekürzte Überweisung des Nachzahlungsbetrags gleichzeitig eine negativ-belastende, nonverbale (Neben-)Entscheidung über seinen Zinsanspruch sehen. Denn es wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) und dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens unvereinbar, wenn die Behörde in einer begünstigenden Mitteilung zur ungekürzten Auszahlung des Nachzahlungsbetrags zugleich eine belastende (und eindeutig rechtswidrige) Regelung zum Zinsanspruch verstecken würde.
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Es liegt auch keine stillschweigende Ablehnung vor. Denn besondere Einzelfallumstände, die dem Schweigen zum Zinsanspruch klar und unmissverständlich einen ablehnenden Inhalt geben könnten, existieren nicht. Ein solcher besonderer Umstand ist nicht schon darin zu sehen, dass der Zinsanspruch vom Hauptanspruch (Rentennachzahlung) abhängig (Akzessorietät) ist. Dies hat nämlich keinesfalls zur Folge, dass mit der Entscheidung über den Hauptanspruch zugleich immer auch über den Nebenanspruch entschieden wird. Denn Haupt- und Zinsentscheidung sind in zwei selbstständigen (materiellen) Verwaltungsakten zu verlautbaren, die zeitgleich im selben Bescheid, aber auch zeitversetzt in verschiedenen Bescheiden erlassen werden können (missverständlich Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 44 RdNr 3: "Über den Zinsanspruch ist von Amts wegen mit der Hauptforderung zu entscheiden"). So ist die zeitversetzte Entscheidung über Haupt- und Nebenforderung geboten, wenn aus der Hauptforderung noch Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger zu befriedigen sind. Denn wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X mindern Erstattungsansprüche den zu verzinsenden Hauptanspruch. Andererseits kann die Prüfung etwaiger Erstattungsansprüche den Zinszeitraum verlängern, weil nach § 44 Abs 1 SGB I Ansprüche auf Geldleistungen "bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen" sind.
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Soweit sich der Kläger schließlich auf das Senatsurteil vom 11.9.1980 (5 RJ 108/79 - USK 80179) beruft, ist schon der Anwendungsbereich dieser Entscheidung nicht eröffnet. Nach dieser Rechtsprechung ist die konkludente Ablehnung eines Zinsanspruchs allenfalls dann anzunehmen, wenn gleichzeitig ein Verwaltungsakt über die Ansprüche auf Geldleistungen ergangen ist, deren Verzinsung nunmehr begehrt wird. Einen solchen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) enthält aber allein der Neufeststellungsbescheid vom 9.7.2008, der neben der Neubestimmung der Rentenhöhe ua auch die sich hieraus ergebenden monatlichen Einzelansprüche für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.8.2008 anerkannt hat. Demgegenüber handelt es sich bei der Benennung des sich damit ergebenden "Nachzahlbetrags" von 3820,37 Euro in diesem Bescheid wie in der Mitteilung vom 21.8.2008 jeweils nur um die Angabe des Auszahlbetrags, dem als bloßem Hinweis auf ein rechnerisches Ergebnis ein Regelungswert nicht zukommt (vgl BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63 ff = SozR 4-2500 § 255 Nr 1 RdNr 14; vgl in diesem Sinne auch bereits BSG Urteile vom 15.7.1969 - 1 RA 255/68 - SozR Nr 64 zu § 77, vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris RdNr 15 sowie vom 25.1.2001 - B 4 RA 48/99 R - BSGE 87, 239, 242 = SozR 3-1200 § 66 Nr 5 S 20 f). Die streitige Mitteilung vom 21.8.2008 verkörpert insofern lediglich die Mitteilung, dass der "Nachzahlbetrag", der im Bescheid vom 9.7.2008 als Summe der Zahlbeträge für die Kalendermonate in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.8.2008 ermittelt worden war, nunmehr ungekürzt zur Auszahlung kommen sollte.
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Selbst wenn man daher mit dem Kläger davon ausginge, dass jeder Neufeststellungsbescheid, der einen Nachzahlungsbetrag festsetzt, gleichzeitig einen Zinsanspruch konkludent versagt, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn unter dieser Prämisse hätte die Beklagte den Zinsanspruch des Klägers denkbar allein im Neufeststellungsbescheid vom 9.7.2008 konkludent ablehnen können. Da hiergegen indessen kein Widerspruch eingelegt wurde, wäre eine derartige Regelung mittlerweile bestandskräftig.
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Der tatsächlich eingelegte Widerspruch gegen die Mitteilung vom 21.8.2008 kann sich auch nicht darauf berufen, dass es "aus anwaltlicher Vorsorge" geboten gewesen sei, jedenfalls hierin ein geeignetes Angriffsziel zu sehen. Ein verständiger Beteiligter musste nämlich auch unter Zugrundelegung einer konkludenten Ablehnungsentscheidung keinen unmittelbaren Zinsverlust durch Untätigkeit innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG) befürchten. Die Auszahlungsmitteilung enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass nach § 66 Abs 2 Satz 1 SGG die Jahresfrist lief. Der Kläger hätte damit genügend Zeit gehabt, bei der Beklagten ggf zunächst formlos nachzufragen, ob und ggf wann über den Zinsanspruch entschieden worden ist bzw noch entschieden wird.
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b) Das Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 ist schließlich auch kein Formalverwaltungsakt (sog bloß formeller Verwaltungsakt). Denn die Beklagte benutzt nirgendwo Leitwörter wie "Bescheid", "Verfügung" oder "Verwaltungsakt", sondern bezeichnet das Schreiben selbst als bloße "Mitteilung" und vermittelt damit nirgendwo den Eindruck, es könne auf die Regelung, dh auf die Begründung, Aufhebung, inhaltliche Änderung oder Feststellung (§ 31 SGB I), eines Rechts gerichtet sein. Auch die verwaltungsakttypische Unterteilung in Verfügungssatz und Begründung fehlt ebenso wie die obligatorische Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG).
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2. Hatte die Beklagte somit im Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 den Zinsanspruch nicht (konkludent) durch Verwaltungsakt abgelehnt, war der dagegen dennoch erhobene Widerspruch unstatthaft und damit unzulässig. Im Übrigen ist der Widerspruch nur dann erfolgreich iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht(BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 3 S 13; SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 34; SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 9 und Nr 5 RdNr 15). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) fehlt ein solcher Ursachenzusammenhang. Denn das Berufungsgericht konnte "nicht feststellen, dass der Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 21.08.2008 ursächlich für die Bewilligung der Zinsen war".
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
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eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder - 2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
Gründe
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Die auf die Grundsatz- (1.) und Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Die Grundsatzrüge setzt nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Dass die durch die Beschwerde aufgeworfenen Fragen eine derartige Bedeutung haben, kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
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a) Das Verwaltungsgericht hat für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG und im Wesentlichen auch für die Erstattungsfähigkeit der Kosten von in Auftrag gegebenen Privatgutachten nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf eine vom Standpunkt einer verständigen Partei in ihren persönlichen Verhältnissen aus vorzunehmende Würdigung der im jeweiligen Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abgestellt und sich dabei auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats berufen. Daran anknüpfend hält der Kläger für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "auf welche Merkmale es für die Ausfüllung der 'jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse' des Einzelfalls und der 'persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers' ankommt", und ferner die Frage, "ob ein Widerspruchsführer auch dann in der Lage ist, das Verfahren zur Anfechtung eines Musterungsbescheides ohne sachkundige Hilfe Dritter - eines Anwaltes und/oder eines medizinischen Gutachters - alleine zu führen".
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Diese Fragestellungen rechtfertigen nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn die Beurteilungskriterien, die sich für das Merkmal der Notwendigkeit sowohl im Hinblick auf die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG als auch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in verallgemeinerungsfähiger Weise aufstellen lassen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedürfen aus Anlass des zur Entscheidung stehenden Falles keiner Ergänzung oder Weiterentwicklung.
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b) Danach ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als die von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8; Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5). Die Besonderheiten des Musterungsverfahrens gebieten keine andere Betrachtungsweise. Denn bei der in diesem Verfahren zu treffenden Feststellung, ob der Wehrpflichtige in gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen des Grundwehrdienstes zu entsprechen vermag, handelt es sich ungeachtet aller im Detail schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Abgrenzungskriterien nicht um eine Fragestellung von schon im Ansatz besonderem Schwierigkeitsgrad (Beschluss vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 2 f.).
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Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe bei seiner Beurteilung, ob im konkreten Fall die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers notwendig war, angewandt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, inwieweit ein Revisionsverfahren zu einer weitergehenden Klärung der allgemeinen Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beitragen könnte. Soweit sich die Beschwerde auf den zu § 109a Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1883/93 - (NJW 1994, 1855 <1856>) und im Zusammenhang damit auf die Notwendigkeit einer Berücksichtigung des gesetzlichen Zwecks der jeweiligen Kostennorm beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die insoweit angesprochenen Kriterien im Rahmen der dargestellten Maßstäbe für eine Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nach § 80 Abs. 2 VwVfG Berücksichtigung finden können (vgl. Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - juris Rn. 16, insoweit in Buchholz a.a.O. nicht abgedruckt). Die konkrete Anwendung dieser Maßgaben ist eine Frage der Rechtsfindung im Einzelfall und entzieht sich der grundsätzlichen Klärung.
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c) Wie sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter ergibt, können zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und deshalb erstattungsfähig auch die Kosten eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sein, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war. Die Frage, ob die Einholung eines ärztlichen Privatgutachtens in diesem Sinne notwendig ist, hängt wiederum von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich - generell und so auch im Musterungsverfahren - einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1994 - BVerwG 8 B 207.93 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35, vom 3. April 1996 - BVerwG 8 B 158.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 37 und vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 3). Ein Revisionsverfahren könnte auch insoweit zu keiner weiteren allgemeinen Klärung führen.
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2. Schließlich bleiben auch die mit der Beschwerde geltend gemachten beiden Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ohne Erfolg (a) und b)).
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a) Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das angefochtene Urteil sei nicht in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet.
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Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offenlegt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern es den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und auf Grund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht folgt. Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie unbrauchbar sind (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 S. 8, vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - juris Rn. 3 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 B 51.09 - juris Rn. 24). Ausgehend hiervon lässt das Beschwerdevorbringen eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erkennen.
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Der zunächst als wehrdienstfähig gemusterte Kläger wurde wegen einer im Widerspruchsverfahren, in dem er sich von seinem Prozessbevollmächtigten vertreten ließ und mehrere fachärztliche Privatgutachten in Auftrag gab, erstmals vorgetragenen Wespengiftallergie als nicht wehrdienstfähig eingestuft. Das Verwaltungsgericht hat hierzu den Standpunkt eingenommen, dass der Kläger auch ohne rechtlichen Beistand und ohne Einholung von ärztlichen Privatgutachten in der Lage gewesen wäre, gegenüber der Musterungsbehörde vorzubringen, dass sich bei ihm als Kind nach einem Insektenstich ausgeprägte anhaltende Schwellungen entwickelt hätten, wie er es im Rahmen der von ihm privat veranlassten fachärztlichen Untersuchung als Vorgeschichte angegeben habe. Es sei nicht erkennbar, dass dann auf Grund einer behördlichen Nachuntersuchung nicht ebenfalls seine Wehrdienstuntauglichkeit festgestellt worden wäre.
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Die Beschwerde geht fehl, wenn sie die Begründung des erstinstanzlichen Urteils sowohl für die Konstellation, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, der Kläger habe die bei ihm aufgetretenen Schwellungen nach einem Insektenstich nicht als Ausdruck einer Allergie erkennen können und auch tatsächlich nicht erkannt, als auch für den Fall der gegenteiligen Einschätzung des Gerichts für widersprüchlich hält. Denn das Verwaltungsgericht hat sich weder auf den einen noch auf den anderen Standpunkt gestellt, sondern die Frage, ob der Kläger die ihm bekannten Symptome als Allergie habe deuten können, als unerheblich erachtet. Es hat allein darauf abgestellt, ob der Kläger die Symptome als solche hätte vortragen können.
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Soweit die Beschwerde weitergehend geltend machen will, das Verwaltungsgericht habe angenommen, der Kläger habe bereits die rechtliche Relevanz seiner gesundheitlichen Probleme infolge von Insektenstichen für den Ausgang des Musterungsverfahrens nicht erkennen können, trifft auch dies nicht zu. Für unerheblich hat das Verwaltungsgericht insoweit lediglich den Umstand gehalten, ob der Kläger die mögliche Relevanz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten erst durch den Rat seines Prozessbevollmächtigten tatsächlich erkannt habe. Es hat sich aber nicht auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen diese Relevanz nicht selbst habe erkennen können. Im Gegenteil ist das Gericht bei seiner Einschätzung, es komme nur darauf an, dass der Kläger die ihm bekannte Vorgeschichte aus seiner Kindheit sowohl ohne rechtlichen Beistand als auch ohne Einschaltung eines Privatgutachters habe vortragen können, ersichtlich von der Annahme ausgegangen, dass ein Wehrpflichtiger im Allgemeinen selbst um seine gesundheitlichen Leiden weiß und ihm bewusst sein muss, dass es im Musterungsverfahren um die Feststellung geht, ob er den Anforderungen des Grundwehrdienstes in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 3; Urteil vom 17. Dezember 2001 a.a.O. S. 11).
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b) Auch mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebende Aufklärungspflicht verletzt, kann der Kläger nicht durchdringen.
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Der Umfang, in dem das Tatsachengericht den Sachverhalt aufzuklären hat, richtet sich nach seiner eigenen materiellrechtlichen Rechtsauffassung, die auf die Verfahrensrüge hin nicht zu überprüfen ist. Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist deshalb nur begründet, wenn die Vorinstanz einen Sachverhalt nicht aufgeklärt hat, auf den es von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung aus entscheidungserheblich ankam (Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.> insoweit in Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 nicht abgedruckt; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 6 B 70.08 - juris Rn. 10). Vor diesem Hintergrund liegt entgegen dem Vorbringen der Beschwerde eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht darin, dass das Verwaltungsgericht von einer Beweiserhebung über die Behauptung des Klägers, dass "1. Personen mit allergischer Veranlagung gegebenenfalls die Symptome einer Insektengiftallergie unterhalb der Schwelle zum anaphylaktischen Schock regelmäßig oder mindestens ganz überwiegend nicht als Ausdruck einer Allergie erkennen und nicht erkennen können, und 2. auch der Kläger diese nicht als solche erkannt hat", abgesehen hat. Denn nach der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es - wie bereits dargelegt - für die Fragen der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG und der Notwendigkeit der Aufwendungen für die Einholung ärztlicher Privatgutachten im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht darauf an, ob der Kläger sein Gesundheitsleiden als Allergie erkennen konnte und erkannt hat, sondern darauf, ob er von sich aus dessen Symptome im Musterungsverfahren hätte geltend machen können.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
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die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
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eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder - 2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.