Landessozialgericht NRW Beschluss, 25. Jan. 2016 - L 19 AS 2164/15 B
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin zu1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2015 geändert. Der Klägerin zu 1) wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt I, C beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin zu 1) ist litauische Staatsangehörige. Die Kläger zu 2) bis zu 4) sind ihre minderjährigen Kinder. Die Kläger halten sich seit Mai/Juni 2014 in der Bundesrepublik auf. Vater des Klägers zu 4) ist der litauische Staatsangehörige C, mit dem die Kläger zusammen wohnen.
4Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2014 den Antrag der Klägerin zu 1) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 12.06.2014 unter Berufung auf § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ab. Hiergegen haben die Kläger Klage (S 31 AS 3244/14) erhoben.
5Die Klägerin zu 1) und Herr C nahmen im Oktober 2014 abhängige Erwerbstätigkeiten auf. Im einstweiligen Rechtschutzverfahren - L 6 AS 1888/14 B ER - verpflichtete sich die Klägerin zu 1) in einem gerichtlichen Vergleich, die Lohnabrechnungen des Herrn C und ihre eigenen Lohnabrechnungen jeweils umgehend nach Erhalt dem Beklagten vorzulegen. Der Beklagte erkannte den Anspruch der Klägerin zu 1) dem Grunde nach an und erklärte sich bereit, Leistungen ab dem 01.10.2014 unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin zu 1) und Herrn C vorläufig zu bewilligen. Dabei werde er berücksichtigen, dass nach derzeitigem Stand der Klägerin zu 1) und des Herrn C im Monat Oktober kein Einkommen aus Arbeitstätigkeiten zugeflossen sei.
6Mit Bescheid vom 29.06.2015 bewilligte der Beklagte den Klägern und Herrn C als Bedarfsgemeinschaft auf den Antrag der Klägerin zu 1) vom 12.06.2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.07.2015.
7Auf den Folgeantrag der Klägerin zu 1) vom 15.07.2015 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und Herrn C, für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.01.2016 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
8Mit Schreiben vom 15.12.2014 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1) auf, zur abschließenden Klärung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, unter Vorlage bestimmter Unterlagen und Nachweise mitzuwirken. Mit Schreiben vom 16.01.2015, 06.02.2015, 13.04.2015 und 01.06.2015 erinnerte der Beklagte an die Vorlage bestimmter Unterlagen und Nachweise. Mit Schreiben vom 29.06.2015 teilte der Beklagte mit, dass für die Bewilligung von Oktober 2014 bis Januar 2015 "die Nachweise über den Tag der Gutschrift/Auszahlung des Lohns von Herrn C der Abrechnungen Oktober 2014 bis Januar 2015 (Kontoauszüge, Quittungen o.ä.)" und die Heizkostenabrechnung nicht vorlägen. Zur Vorlage der Unterlagen setzte er eine Frist bis zum 16.07.2015. In dem Schreiben heißt es u.a.: "Haben Sie bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, können die Geldleistungen ganz versagt werden, bis Sie die Mitwirkung nachholen (§§ 60, 66, 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Dies bedeutet, dass Sie und die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen keine Leistungen erhalten".
9Mit Bescheid vom 30.07.2015, adressiert an die Klägerin zu 1), versagte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab dem 01.10.2014 bis zum 31.01.2015 unter Berufung auf § 66 SGB I ganz. Die Klägerin zu 1) habe trotz Aufforderung die Nachweise über den Tag der Gutschrift/Auszahlung des Lohns von Herrn C entsprechend den Abrechnungen Oktober 2014 bis Januar 2015 (Kontoauszüge, Quittungen o.ä.) nicht vorgelegt. Es lägen keine Gründe vor, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu ihren Gunsten hätten berücksichtigt werden können. Die Klägerin zu 1) sei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Deshalb könne der Anspruch nicht geprüft werden. Nach Abwägung des Sinns und Zwecks der Mitwirkungsvorschriften mit ihrem Interesse an Leistungen sowie dem öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit würden Leistungen ganz versagt.
10Hiergegen legte die Klägerin zu 1), vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. Sie trug vor, dass der Lohn zusammen mit der Monatsabrechnung Herrn C übergeben worden sei, soweit eine Barauszahlung erfolgt sei. Dies sei im Folgemonat gewesen. Im November sei die Vergütung für Oktober zugeflossen. Durch Widerspruchsbescheid vom 22.09.2015 wies der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die Grenzen der Mitwirkungspflichten i.S.d. § 65 SGB I nicht überschritten worden seien, insbesondere habe er sich nicht mit geringerem Aufwand als die Klägerin zu 1) die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen können. Eine andere Informationsquelle sei ihm nicht eröffnet gewesen. Die Interessen der Klägerin zu 1) seien bei der Ermessenausübung angemessen berücksichtigt. Die Klägerin zu 1) und die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien nicht mittellos gewesen. In dem abgeschlossenen Bewilligungszeitraum seien der Bedarfsgemeinschaft Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) und der Erwerbstätigkeit von Herrn C zugeflossen.
11Am 01.10.2015 haben die Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zu verurteilen, an sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 31.01.2015 in gesetzlicher Höhe zu erbringen, soweit noch nicht geschehen unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015.
12Durch Beschluss vom 03.12.2015 hat das Sozialgericht Dortmund die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
13Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
14II.
15Die Beschwerde der Klägerin zu 1) ist begründet (1.). Die Beschwerde der Kläger zu 2) bis zu 4) ist unbegründet (2.).
16Nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht auch dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen aber ohne Schwierigkeit beantwortet werden kann (BVerfG Beschlüsse vom 19.07.2010 - 1 BvR 1873/09 - und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Bei nur teilweise anzunehmender Erfolgsaussicht ist in den gerichtskostenfreien Verfahren Prozesskostenhilfe unbeschränkt zu gewähren (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auf. § 73a Rn. 7a m.w.N.); Ausnahmen kommen bei selbständigen Streitgegenständen, also insbesondere bei einer Klagehäufung, in Betracht.
171. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin zu 1) bietet teilweise eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO. Die von der Klägerin zu 1) erhobene Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 4 SGG ist unzulässig. Denn Streitgegenstand des Verfahrens ist ein Versagungsbescheid i.S.v. § 66 SGB I. Gegen einen solchen Bescheid, mit dem eine Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung versagt wird, ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG gegeben. Eine unmittelbare Klage auf existenzsichernde Leistungen kommt nur dann in Betracht, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde (vgl. BSG, Beschluss v. 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B und Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R - BSGE 104, 26). Ein solcher Ausnahmefall liegt vorliegend nicht vor. Denn zwischen den Beteiligten ist weder geklärt noch unstreitig, wann und in welcher Höhe Herrn C in der Zeit vom 01.11.2014 bis zum 31.01.2015 - auch unter Würdigung der Erklärungen von Herrn C im Erörterungstermin vom 20.11.2014 - Einkommen aus Erwerbseinkommen zugeflossen ist. Eine Wiederholung des Verwaltungsverfahrens ist auch nicht wahrscheinlich, da sich der Beklagte durch die Einholung einer Auskunft von Seiten des Arbeitgebers gemäß §§ 57, 60 Abs. 3 SGB II Gewissheit über den Zeitpunkt der Barauszahlung des Arbeitsentgelts verschaffen kann (vgl. zum Umfang von Arbeitgeberauskünften nach §§ 57, 60 Abs. 3 SGB I: BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R - SozR 4-4200 § 60 Nr. 2). Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Leistungsklage gegeben wären, wäre eine Leistungsklage wegen doppelter Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 GVG) unzulässig. Denn Streitgegenstand des Verfahrens S 31 AS 3244/14 ist der Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.06.2014 bis zum 31.07.2015.
18Die von der Klägerin zu 1) erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit liegt nicht vor, da der angefochtene Versagungsbescheid nicht Gegenstand des Verfahrens S 31 AS 3244/14 gemäß § 96 SGG geworden ist. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist der Bescheid vom 26.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2014, abgeändert durch den Bescheid vom 29.06.2015, mit dem der Beklagte u.a. den Leistungsanspruch der Kläger für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 31.01.2015 abgelehnt hat. Dieser Bescheid wird durch den angefochtenen Versagungsbescheid vom 30.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.01.2015 weder teilweise i.S.v. § 96 Abs. 1 SGG abgeändert oder ersetzt. Denn die Regelungsgegenstände der Bescheide sind nicht identisch (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 96 Rn. 4a m.w.N.). Während im Bescheid vom 26.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2014, abgeändert durch den Bescheid vom 29.06.2015, eine materiell-rechtliche Entscheidung über den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Leistungsanspruch getroffen wird, wird in dem angefochtenen Bescheid nur geregelt, dass die beantragte Leistung für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.01.2015 bis zur Nachholung der Mitwirkungshandlung versagt wird und bei Nachholung der Mitwirkung eine Entscheidung nach § 67 SGB I vom Beklagten zu treffen ist.
19Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage begründet. Der angefochtene Bescheid vom 30.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 ist rechtswidrig. Der Beklagte ist nicht berechtigt gewesen, aufgrund der Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen die Leistungen nach § 66 SGB I vollständig zu versagen. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist, § 66 Abs. 3 SGB I.
20Die Klägerin hat keine Mitwirkungspflichten i.S.v. § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I verletzt. Zwar hat sie die vom Beklagten mit Schreiben vom 29.06.2015 angeforderten Nachweise über den Zeitpunkt der Barauszahlung des von Herrn C in dem Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.01.2015 erzielten Arbeitsentgelts nicht vorgelegt. Jedoch ist sie zur Vorlage dieser Nachweise gegenüber dem Beklagten nicht gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I verpflichtet gewesen. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt und erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträger Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Klägerin zu 1) hat zwar eine Mitwirkungsobliegenheit in dem Verwaltungsverfahren getroffen, das durch ihren Antrag vom 12.06.2014 eingeleitet worden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260). Dieses Verwaltungsverfahren ist aber mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2014 beendet worden, so dass zu diesem Zeitpunkt auch die damit verbundene Mitwirkungsobliegenheit entfallen ist. Insoweit hat die Klägerin zu 1) nunmehr eine Obliegenheit zur Mitwirkung gemäß § 103 Abs. 1 S. 1 SGG gegenüber dem Sozialgericht in dem Verfahren S 31 AS 3244/14, da dieses den streitbefangenen Sachverhalt - Leistungsanspruch der Kläger für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 31.07.2015 - von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten zu erforschen hat. Allein die Tatsache, dass durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1) und von Herrn C eine Änderung des Sachverhalts während des laufenden gerichtlichen Verfahren eingetreten ist und der Beklagte nunmehr eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält, begründet keine Mitwirkungsobliegenheit der Klägerin zu 1) i.S.v. § 60 Abs. 1 SGB II gegenüber dem Beklagten. Ebenso lässt sich aus dem gerichtlichen Vergleich keine Mitwirkungsobliegenheit i.S.v. § 60 SGB I ableiten.
21Auch die Tatsache, dass der Klägerin zu 1) zeitgleich mit dem Aufforderungsschreiben durch den Bescheid vom 29.06.2015 rückwirkend Leistungen ab dem 01.02.2015 bewilligt worden sind, begründet keine Mitwirkungsobliegenheit betreffend Zeiträume, für die keine Sozialleistungen bezogen werden. Die in § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I festgelegte Mitwirkungsobliegenheit - unverzügliche Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben wurden - bezieht sich bei antragsabhängigen Leistungen - wie z. B. Leistungen nach dem SGB II - auf den Zeitraum, in dem Leistungen bezogen werden (vgl. hierzu Seewald in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 60 SGB I Rn 9).
22Des Weiteren ist die Klägerin zu 1) nicht in der Lage gewesen, schriftliche Nachweise über den Zeitpunkt des Zuflusses des bar ausgezahlten Arbeitsentgelts dem Beklagten vorzulegen. Die Klägerin zu 1) ist - wie aus ihrem Vortrag im Widerspruchsverfahren und gerichtlichen Verfahren hervorgeht und zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nicht im Besitz solcher Beweisurkunden. Zwar steht der Umstand, dass der Leistungsberechtigte eine Urkunde nicht in seinem Besitz hat, sondern sie erst beschaffen muss, der Mitwirkungspflicht nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.1983 - 10 RKg 13/82 - SozR 1200 § 66 Nr. 10). Allerdings sind gerade bei erst zu beschaffenden Urkunden die sich aus § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I ergebenden Grenzen der Mitwirkung zu beachten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber von Herrn C als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gemäß §§ 57, 60 Abs. 3 SGB II gegenüber dem Beklagten auskunftspflichtig ist und nicht die Klägerin zu 1), sondern allenfalls Herr C von seinem Arbeitgeber eine schriftliche Auskunft über den Zeitpunkt der Barauszahlung einholen kann.
23Offenbleiben kann daher, ob der schriftliche Hinweis auf die Folgen einer fehlende Mitwirkung im Aufforderungsschreiben vom 29.06.2015 den Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 66 Abs. 3 SGB I entspricht (verneinend: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.09.2015 - L 13 AS 170/13, [Revision anhängig: B 4 AS 52/15 R]). Ebenso kann dahinstehen, ob die Aufklärung des Sachverhalts - Zeitpunkt der Barauszahlung des Arbeitsentgelts - im Hinblick auf die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gemäß §§ 57, 60 Abs. 3 SGB II durch die Nichtvorlage der angeforderten Nachweise, die die Klägerin zu 1) erst hätte beschaffen müssen, erheblich erschwert i.S.v. § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I gewesen ist.
24Die Klägerin zu 1) ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihr ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
252. Die Rechtsverfolgung der Kläger zu 2) bis zu 4) bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO. Die erhobene Leistungsklage ist unzulässig. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Ebenso ist die Anfechtungsklage unzulässig. Die Kläger zu 2) bis zu 4) sind durch den angefochtenen Versagungsbescheid nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Denn sie sind nicht Adressat des Versagungsbescheides. Aus dem Bescheid vom 30.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 ergibt sich weder mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Beklagte außer den Ansprüchen der Klägerin zu 1) auch die Ansprüche der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - der Kläger zu 2) bis zu 4) und Herrn C - ganz versagt hat, noch ist der Bescheid an die Klägerin zu 1) in ihren Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2) bis zu 4) adressiert.
26Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
27Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
- 1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder - 2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder - 3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
- 1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, - 2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder - 3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe für ein zivilgerichtliches Berufungsverfahren. Das Oberlandesgericht hat der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen, weil die vom ihm mit der eingelegten Berufung weiter verfolgte Forderung verjährt sei. Das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers sei insoweit zwar noch vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Landgericht angebracht, aber dort erst zweieinhalb Jahre nach Eingang bearbeitetet worden. Die Bekanntgabe des Gesuchs an die Gegenpartei sei deshalb nicht "demnächst" veranlasst worden und somit nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen; der Beschwerdeführer habe es versäumt, auf den drohenden Verjährungseintritt hinzuweisen.
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I.
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Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH & Co. KG. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens war die frühere Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin.
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Im Juli 2002 erhob der Beschwerdeführer Klage auf Zahlung von rund 56.000 € gegen die Beklagte. Bereits in der Klageschrift fand sich ein Hinweis auf weitere Ansprüche über rund 1,7 Millionen €, die vollständig begründet wurden, deren Geltendmachung aber aus Kostengründen vorläufig zurückgestellt wurde.
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Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer für die erhobene Klage sowie die nunmehr beabsichtigte umfassende Klageerweiterung die Gewährung von Prozesskostenhilfe; der beigefügte Entwurf des Klageerweiterungsschriftsatzes beschränkte sich auf eine Bezugnahme auf die bereits in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen zu den weitergehenden Ansprüchen. Der entsprechende Schriftsatz wurde bei dem Landgericht zu einem Sonderheft Prozesskostenhilfe genommen und dort nicht weiter bearbeitet. Schriftliche Nachfragen des Beschwerdeführers vom 24. März und 29. August 2005 blieben unbeantwortet; auf telefonische Anfragen an die Geschäftsstelle vom 10. Juni und 14. November 2005 wurde jeweils mitgeteilt, die Akten befänden sich beim Vorsitzenden. Auf eine erneute Sachstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2007 bewilligte das Landgericht mit Beschluss vom selben Tag rückwirkend Prozesskostenhilfe, wobei durch einen weiteren Beschluss vom 5. Juli 2007 klargestellt wurde, dass sich die Prozesskostenhilfebewilligung auch auf die Klageerweiterung erstrecke. Der Klageerweiterungsschriftsatz wurde der Beklagten am 25. Juli 2007, das Prozesskostenhilfegesuch erst nach dem 7. Oktober 2008 zugestellt.
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Mit Urteil vom 19. November 2008 verurteilte das Landgericht - nach zwischenzeitlicher Neubesetzung des Spruchkörpers - die Beklagte zur Zahlung von 15.338,76 € und wies die Klage im Übrigen ab. Im Hinblick auf die Klageerweiterung führte es zur Begründung aus, dass die geltend gemachte Forderung Ende 2004 verjährt sei. Das am 30. Dezember 2004 - grundsätzlich rechtzeitig - eingereichte Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe eine Hemmung der Verjährung nicht bewirkt, weil die Bekanntgabe dieses Antrags frühestens im Mai 2007 veranlasst worden und damit nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB erfolgt sei.
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Gegen dieses Urteil wandte sich der Beschwerdeführer mit der Berufung und beantragte, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Durch seinen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss versagte das Oberlandesgericht die begehrte Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 114 ZPO). Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe es versäumt, in seinem ursprünglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom 30. Dezember 2004 sowie in den nachfolgenden Sachstandsanfragen auf die drohende Verjährung der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche hinzuweisen. Auf Grundlage eines solchen Hinweises hätte nämlich davon ausgegangen werden können, dass das Landgericht die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs veranlasst hätte, da dies - anders als die zeitintensive Entscheidung über den eigentlichen Bewilligungsantrag - ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre. Das eigene Verhalten des Beschwerdeführers habe damit - zumindest auch - zu der eingetretenen Verzögerung bei der Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beigetragen, so dass nicht mehr von einer "demnächst" veranlassten Bekanntgabe und damit einer Hemmung der Verjährung mit Einreichung des Gesuchs ausgegangen werden könne.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 20 Abs. 3 GG. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sei für die hier gegebene Konstellation einer nachträglichen, auf einen vor Verjährungseintritt liegenden Zeitpunkt rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Auslegung von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB noch nicht geklärt. Dennoch habe das Oberlandesgericht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens in verfassungswidriger Weise "durchentschieden". Durch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des Tatbestandsmerkmals "demnächst" sei ihm als unbemittelter Partei im Vergleich zu einer bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert worden. Er selbst habe bereits mit Einreichung seines Gesuchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe alles getan gehabt, was das Verfahrensrecht von ihm erforderte.
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III.
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Die Hessische Landesregierung misst der Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht bei. Sie verweist darauf, dass die maßgeblichen Rechtsfragen hinreichend geklärt seien und sich das Oberlandesgericht an die überzeugenden Vorgaben des Bundesgerichtshofs gehalten habe, so dass die Entscheidung jedenfalls nicht willkürlich sei. Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen.
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IV.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist sie zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, dass das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <356>). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) getroffen (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dürfen dabei nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 <358 f.>).
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Als Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg ausgegangen werden kann, hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solche Sachlagen herausgearbeitet, bei denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Liegt diese Voraussetzung dagegen vor, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich dem Unbemittelten - wie dem Gegner - ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunktes. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die das Gericht sich zunächst bildet, zu überdenken (vgl. BVerfGE 81, 347 <358 f.>).
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2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist es hier von Verfassungs wegen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausgangsverfahrens nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht das Vorliegen einer schwierigen Rechtsfrage verneint hat.
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Der Verlauf des Ausgangsverfahrens legt nahe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 sämtliche Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Bekanntgabe dieses Schriftsatzes an die Prozessgegnerin geschaffen hatte. Das Landgericht hat nämlich - wenn auch erst zweieinhalb Jahre später -, ohne ergänzende Angaben vom Beschwerdeführer zu fordern, dessen Prozesskostenhilfegesuch entsprochen und im Nachgang hierzu die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs an die Beklagte veranlasst.
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Für das Hauptsacheverfahren kam es damit entscheidend auf die Frage an, ob eine solche nach zweieinhalbjähriger, grob fehlerhafter Untätigkeit ohne weiteres bewilligte Prozesskostenhilfe mit nachfolgender - ebenfalls grob fehlerhaft nochmals um mehr als ein Jahr verzögerter - Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs noch als "demnächst" veranlasst im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB angesehen werden kann. Im Hinblick auf dieses hier maßgebliche Tatbestandsmerkmal ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Bekanntgabe dann als "demnächst" erfolgt gelten kann, wenn die Partei alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Bekanntgabe getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 -, NJW 1999, S. 3125; Urteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR 195/06 -, NJW 2008, S. 1939). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist hier das Kriterium des der Partei Zumutbaren als hinreichend geklärt anzusehen. Der Beschwerdeführer ist den ihn danach treffenden Pflichten nach der Bewertung des Oberlandesgerichts nicht nachgekommen. Diese fachgerichtliche Würdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Rechtsfrage etwa entgegenstehender, schutzwürdiger Belange des Prozessgegners kam es demzufolge hier nicht mehr an.
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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits vor der hier angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts anerkannt, dass ein Antragsteller, der mit seinem Prozesskostenhilfegesuch die Hemmung einer laufenden Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB herbeizuführen beabsichtigt, das Gericht hierauf hinweisen und damit die Bitte verbinden könne, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs dessen umgehende Bekanntmachung an die Gegenseite zu veranlassen. Ein derartiges Vorgehen, zu dem bereits die Lektüre des Gesetzes Anlass gebe, sei ihm zuzumuten, zumal er durch die Bekanntgabe des Antrags selbst bei dessen späterer Ablehnung keine prozessualen Nachteile zu befürchten habe. Das Gericht dürfe sich einem solchen Ersuchen nicht verschließen (BGH, NJW 2008, S. 1939 <1940, Tz. 17>).
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Auch wenn dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Fallgestaltung zu Grunde lag, in welcher das Prozesskostenhilfegesuch - anders als hier - zurückgewiesen worden war, lassen die Hinweise des Bundesgerichtshofs auf die Lektüre des Gesetzestextes sowie darauf, dass dem Antragsteller unabhängig vom Ergebnis seines Prozesskostenhilfegesuchs mit einer solchen ausdrücklichen Bekanntmachungsbitte keine prozessualen Nachteile drohten, nur schwerlich einen anderen Rückschluss zu als jenen, dass ein Antragsteller auch bei einem letztlich erfolgreichen Prozesskostenhilfegesuch für die Veranlassung von dessen rechtzeitiger Bekanntgabe Sorge zu tragen habe. Vor diesem Hintergrund begegnet die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Beschwerdeführer hier spätestens mit seiner zeitnahen Sachstandsanfrage auf die Dringlichkeit einer demnächstigen Veranlassung der Bekanntgabe hätte hinweisen müssen. Eine schwierige Rechtsfrage, deren Klärung dem eigentlichen Berufungsverfahren vorzubehalten gewesen wäre, kann hierin nicht gesehen werden.
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Zu einem anderen Ergebnis zwingt auch nicht der Umstand, dass das Prozesskostenhilfegesuch am 30. Dezember 2004 eingereicht wurde. Zwar legt das Datum der Einreichung nahe, dass durch Bekanntgabe oder Zustellung des Schriftsatzes die Hemmung einer Verjährung herbeigeführt werden sollte. Die oben dargestellte Verpflichtung des Beschwerdeführers, auf die drohende Verjährung hinzuweisen und eine zeitnahe Veranlassung der Bekanntgabe des Gesuchs zu erbitten, bestand hier schon unter Berücksichtigung der weitreichenden Folgen seiner beabsichtigten Klageerhöhung um nahezu 1,7 Millionen €. Der Beschwerdeführer hat indes nur einen nicht besonders gekennzeichneten Schriftsatz bei Gericht eingereicht, mit dem er zunächst Prozesskostenhilfe für die bereits zugestellte, ursprüngliche Klage beantragte und dessen klageerweiternder Teil sich auf eine schlichte Bezugnahme auf einen anliegenden Schriftsatz beschränkte, der seinerseits in der Sache nur auf die bereits in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen verwies. Die nachfolgenden Sachstandsanfragen enthielten ebenfalls keinerlei Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit.
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3. Auch die von der Verfassungsbeschwerde gerügte unterschiedliche verfahrensmäßige Behandlung von Klagen und Prozesskostenhilfegesuchen im Hinblick auf eine Zuleitung an die Gegenpartei begegnet unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes herbeizuführen, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zumindest in dem hier zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren, in welchem der Beschwerdeführer selbst Rechtsanwalt war und auch das Prozesskostenhilfegesuch durch einen anderen Rechtsanwalt angebracht wurde, stellt die vom Oberlandesgericht geforderte Bitte um umgehende Bekanntgabe des Antrags an den Gegner zum Zwecke der Hemmung der Verjährung im Rahmen eines Prozesskostenhilfegesuchs keinen verfassungsrechtlich relevanten Nachteil gegenüber einem Klageverfahren dar, welches ein bemittelter Kläger unmittelbar hätte einleiten können. Auch bei dem bemittelten Kläger hätte nämlich nicht die schlichte Einreichung der Klageschrift genügt, um eine Zustellung der Klage und die damit verbundene Hemmung der Verjährung herbeizuführen, sondern der Kläger hätte seinerseits dafür Sorge tragen müssen, dass dem Gericht zeitnah der erforderliche Kostenvorschuss zur Verfügung gestellt wird. Insoweit hätte er nicht nur einer Aufforderung des Gerichts zur Zahlung dieses Kostenvorschusses zügig nachkommen müssen, sondern er hätte - sollte das Gericht eine solche Aufforderung versäumen - auf diese hinwirken oder den Kostenvorschuss unaufgefordert erbringen müssen (vgl. BGHZ 69, 361 <364>; Staudinger/Peters, BGB, 2004, § 204 Rn. 35). Diese Verpflichtungen eines bemittelten Klägers sind in ihrer Belastungswirkung mit der hier den Beschwerdeführer treffenden Verpflichtung vergleichbar, in seinem Prozesskostenhilfegesuch einen isolierten Antrag auf Bekanntgabe an den Gegner zu stellen und erforderlichenfalls an die entsprechende Veranlassung durch das Gericht zu erinnern.
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Gerade in der Anfangsphase eines Rechtsstreits, in welcher es darum geht, dass dem Gegner in verjährungshemmender Weise die Klage oder die Antragsschrift "demnächst" zugeht, sehen sich bemittelte und unbemittelte Partei somit gleichartigen Anforderungen ausgesetzt. Sie sind jeweils für den Fall, dass das Gericht die Eilbedürftigkeit eines solchen Zugangs beim Gegner nicht erkennen sollte, gehalten, hierauf - erforderlichenfalls durch zusätzliche Hinweise und Anträge - hinzuwirken.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R P, R, zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger wendet sich gegen eine auf § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gestützte Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die der Beklagte an die fehlende Vorlage von Unterlagen und Einkommensnachweisen der behaupteten Partnerin geknüpft hat(Bescheid vom 2.5.2007; Widerspruchsbescheid vom 7.6.2007). Seine Anfechtungs- und Leistungsklage zum Sozialgericht Rostock hatte Erfolg (Urteil vom 13.8.2009). Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat auf die Berufung des Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Leistungsklage als unzulässig, die Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen, weil zur Überzeugung des Gerichts eine Partnerschaft im Sinne einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II bestehe(Urteil vom 7.3.2012).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz
) geltend.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hierzu muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, dass eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Einheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; SozR 1500 § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm erstrebten Entscheidung darlegen. Diese Darlegungserfordernisse sind vorliegend nicht erfüllt.
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Hinsichtlich der ersten vom Kläger formulierten Rechtsfrage,
"Ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage dann statthaft, wenn der Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I von existenzsichernden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wegen verweigerter Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines vermuteten Partners eindeutige Aussagen des Antragstellers und seines vermuteten Partners zum Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vorausgegangen sind?"
ist nicht ausreichend dargelegt, inwieweit sich die vorliegende Fallgestaltung von der Fallgestaltung unterscheidet, die der vom Kläger zitierten Entscheidung des 4. Senats (Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R - BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr 5) zugrunde lag, und welche weitergehenden Rechtsfragen deshalb im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnten. Nach den Darlegungen des Klägers unterscheidet sich der vorliegende Fall im Ausgangssachverhalt gegenüber jenem nicht: Wie dort haben Kläger und behauptete Partnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Versagungsentscheidung das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft bestritten. Auf Grundlage eines solchen Sachverhalts hat der 4. Senat erwogen, dass im Falle der (rechtswidrigen) Versagung der Übergang auf eine Leistungsklage bei Leistungen auf Grundsicherungen in Betracht kommt, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde. Bezogen auf Streitigkeiten wegen des Bestreitens einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft bedeutet dies, dass nur in solchen Fällen die Zulässigkeit der Erweiterung der Anfechtungsklage um eine Leistungsklage zu diskutieren sein kann, in denen das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nicht bestanden hat und die Versagung deshalb rechtswidrig war. Zu diesem Ergebnis ist das LSG - trotz der entgegenstehenden Aussagen des Klägers und der Zeugin - nach Würdigung der Gesamtumstände vorliegend gerade nicht gelangt. Gegen die entsprechenden Feststellungen hat der Kläger Verfahrensrügen nicht erhoben. Er hat überdies nicht einmal dargelegt, dass die übrigen Voraussetzungen des § 7 SGB II für einen Anspruch auf Arbeitslosgengeld II (unstreitig) geklärt gewesen wären und nicht schon deshalb weitere Rückfragen erforderlich geworden wären. Es ist nach dem von ihm dargelegten Sachverhalt damit nicht erkennbar, dass sich für den Senat im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Fragen zur Zulässigkeit einer Leistungsklage im Anschluss an eine Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung stellen könnten.
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Auch wegen der weiteren Rechtsfrage,
"Darf eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I von existenzsichernden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wegen verweigerter Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines vermuteten Partners gegenüber dem Antragsteller erfolgen, wenn der vermutete Partner eindeutig gegenüber der Behörde zum Ausdruck gebracht hat, dass keine Bedarfsgemeinschaft besteht?"
ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt. Wegen der Voraussetzungen einer Versagung nach § 66 SGB I ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, dass zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs 1 SGB I unter Umständen auch Auskünfte gehören, die einen Dritten betreffen, soweit sie für die Gewährung der Leistung von Bedeutung sind. So hat das BSG den Empfänger von Arbeitslosenhilfe für verpflichtet gehalten, über die Einkommensverhältnisse seines Partners Auskunft zu erteilen, wenn feststeht, dass ihm diese bekannt sind (BSG SozR 1200 § 66 Nr 13 S 14), und zwar gerade auch für den Fall, dass - wie hier - davon ausgegangen werden muss, dass der behauptete Partner keine Angaben machen wird (aaO S 14/15). Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass allein aus dem Bestehen einer Partnerschaft keine Ermittlungspflicht des Antragstellers zu Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Dritten erwachsen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich vielmehr nur auf die Tatsachen, die ihm selbst bereits bekannt sind (BSGE 72, 118, 120 = SozR 3-7833 § 6 Nr 2). Vor dem Hintergrund, dass der Leistungsberechtigte unter Umständen die notwendigen Angaben selbst nicht (oder nicht vollständig) machen kann, ist auch die Regelung des § 60 Abs 4 SGB II zu verstehen. Es ist angesichts der vom Kläger zitierten Rechtsprechung der Landessozialgerichte nicht erkennbar, dass wegen dieser Fragen Klärungsbedarf besteht. Welche weitergehenden Rechtsfragen sich im vorliegenden Fall stellen sollen, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht; eine Auseinandersetzung mit der zitierten Rechtsprechung und der Kommentarliteratur zu § 60 SGB I und § 60 Abs 4 SGB II fehlt. Ob die Feststellung des LSG, es habe eine eheähnliche Partnerschaft bestanden, zutreffend ist und ausreichende Feststellungen dazu getroffen worden sind, dass dem Kläger auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der behaupteten Partnerin bekannt sein konnten, ist eine Frage der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, die die Revision nicht eröffnet.
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Nach § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.
Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.
(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
- 1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder - 2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder - 3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
- 1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, - 2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder - 3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
- 1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder - 2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder - 3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
- 1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, - 2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder - 3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
