Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. Juli 2010 - 1 BvR 1873/09

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100719.1bvr187309
published on 19/07/2010 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. Juli 2010 - 1 BvR 1873/09
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Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe für ein zivilgerichtliches Berufungsverfahren. Das Oberlandesgericht hat der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen, weil die vom ihm mit der eingelegten Berufung weiter verfolgte Forderung verjährt sei. Das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers sei insoweit zwar noch vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Landgericht angebracht, aber dort erst zweieinhalb Jahre nach Eingang bearbeitetet worden. Die Bekanntgabe des Gesuchs an die Gegenpartei sei deshalb nicht "demnächst" veranlasst worden und somit nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen; der Beschwerdeführer habe es versäumt, auf den drohenden Verjährungseintritt hinzuweisen.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH & Co. KG. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens war die frühere Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin.

3

Im Juli 2002 erhob der Beschwerdeführer Klage auf Zahlung von rund 56.000 € gegen die Beklagte. Bereits in der Klageschrift fand sich ein Hinweis auf weitere Ansprüche über rund 1,7 Millionen €, die vollständig begründet wurden, deren Geltendmachung aber aus Kostengründen vorläufig zurückgestellt wurde.

4

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer für die erhobene Klage sowie die nunmehr beabsichtigte umfassende Klageerweiterung die Gewährung von Prozesskostenhilfe; der beigefügte Entwurf des Klageerweiterungsschriftsatzes beschränkte sich auf eine Bezugnahme auf die bereits in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen zu den weitergehenden Ansprüchen. Der entsprechende Schriftsatz wurde bei dem Landgericht zu einem Sonderheft Prozesskostenhilfe genommen und dort nicht weiter bearbeitet. Schriftliche Nachfragen des Beschwerdeführers vom 24. März und 29. August 2005 blieben unbeantwortet; auf telefonische Anfragen an die Geschäftsstelle vom 10. Juni und 14. November 2005 wurde jeweils mitgeteilt, die Akten befänden sich beim Vorsitzenden. Auf eine erneute Sachstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2007 bewilligte das Landgericht mit Beschluss vom selben Tag rückwirkend Prozesskostenhilfe, wobei durch einen weiteren Beschluss vom 5. Juli 2007 klargestellt wurde, dass sich die Prozesskostenhilfebewilligung auch auf die Klageerweiterung erstrecke. Der Klageerweiterungsschriftsatz wurde der Beklagten am 25. Juli 2007, das Prozesskostenhilfegesuch erst nach dem 7. Oktober 2008 zugestellt.

5

Mit Urteil vom 19. November 2008 verurteilte das Landgericht - nach zwischenzeitlicher Neubesetzung des Spruchkörpers - die Beklagte zur Zahlung von 15.338,76 € und wies die Klage im Übrigen ab. Im Hinblick auf die Klageerweiterung führte es zur Begründung aus, dass die geltend gemachte Forderung Ende 2004 verjährt sei. Das am 30. Dezember 2004 - grundsätzlich rechtzeitig - eingereichte Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe eine Hemmung der Verjährung nicht bewirkt, weil die Bekanntgabe dieses Antrags frühestens im Mai 2007 veranlasst worden und damit nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB erfolgt sei.

6

Gegen dieses Urteil wandte sich der Beschwerdeführer mit der Berufung und beantragte, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Durch seinen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss versagte das Oberlandesgericht die begehrte Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 114 ZPO). Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe es versäumt, in seinem ursprünglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom 30. Dezember 2004 sowie in den nachfolgenden Sachstandsanfragen auf die drohende Verjährung der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche hinzuweisen. Auf Grundlage eines solchen Hinweises hätte nämlich davon ausgegangen werden können, dass das Landgericht die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs veranlasst hätte, da dies - anders als die zeitintensive Entscheidung über den eigentlichen Bewilligungsantrag - ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre. Das eigene Verhalten des Beschwerdeführers habe damit - zumindest auch - zu der eingetretenen Verzögerung bei der Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beigetragen, so dass nicht mehr von einer "demnächst" veranlassten Bekanntgabe und damit einer Hemmung der Verjährung mit Einreichung des Gesuchs ausgegangen werden könne.

II.

7

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 20 Abs. 3 GG. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sei für die hier gegebene Konstellation einer nachträglichen, auf einen  vor Verjährungseintritt liegenden Zeitpunkt  rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Auslegung von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB noch nicht geklärt. Dennoch habe das Oberlandesgericht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens in verfassungswidriger Weise "durchentschieden". Durch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des Tatbestandsmerkmals "demnächst" sei ihm als unbemittelter Partei im Vergleich zu einer bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert worden. Er selbst habe bereits mit Einreichung seines Gesuchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe alles getan gehabt, was das Verfahrensrecht von ihm erforderte.

III.

8

Die Hessische Landesregierung misst der Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht bei. Sie verweist darauf, dass die maßgeblichen Rechtsfragen hinreichend geklärt seien und sich das Oberlandesgericht an die überzeugenden Vorgaben des Bundesgerichtshofs gehalten habe, so dass die Entscheidung jedenfalls nicht willkürlich sei. Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen.

IV.

9

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist sie zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

10

1. Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, dass das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <356>). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) getroffen (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dürfen dabei nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 <358 f.>).

11

Als Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg ausgegangen werden kann, hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solche Sachlagen herausgearbeitet, bei denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Liegt diese Voraussetzung dagegen vor, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich dem Unbemittelten - wie dem Gegner - ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunktes. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die das Gericht sich zunächst bildet, zu überdenken (vgl. BVerfGE 81, 347 <358 f.>).

12

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist es hier von Verfassungs wegen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausgangsverfahrens nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht das Vorliegen einer schwierigen Rechtsfrage verneint hat.

13

Der Verlauf des Ausgangsverfahrens legt nahe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 sämtliche Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Bekanntgabe dieses Schriftsatzes an die Prozessgegnerin geschaffen hatte. Das Landgericht hat nämlich - wenn auch erst zweieinhalb Jahre später -, ohne ergänzende Angaben vom Beschwerdeführer zu fordern, dessen Prozesskostenhilfegesuch entsprochen und im Nachgang hierzu die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs an die Beklagte veranlasst.

14

Für das Hauptsacheverfahren kam es damit entscheidend auf die Frage an, ob eine solche nach zweieinhalbjähriger, grob fehlerhafter Untätigkeit ohne weiteres bewilligte Prozesskostenhilfe mit nachfolgender - ebenfalls grob fehlerhaft nochmals um mehr als ein Jahr verzögerter - Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs noch als "demnächst" veranlasst im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB angesehen werden kann. Im Hinblick auf dieses hier maßgebliche Tatbestandsmerkmal ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Bekanntgabe dann als "demnächst" erfolgt gelten kann, wenn die Partei  alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Bekanntgabe getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 -, NJW 1999, S. 3125; Urteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR 195/06 -, NJW 2008, S. 1939). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist hier das Kriterium des der Partei Zumutbaren als hinreichend geklärt anzusehen. Der Beschwerdeführer ist den ihn danach treffenden Pflichten nach der Bewertung des Oberlandesgerichts nicht nachgekommen. Diese fachgerichtliche Würdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Rechtsfrage etwa entgegenstehender, schutzwürdiger Belange des Prozessgegners kam es demzufolge hier nicht mehr an.

15

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits vor der hier angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts anerkannt, dass ein Antragsteller, der mit seinem Prozesskostenhilfegesuch die Hemmung einer laufenden Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB herbeizuführen beabsichtigt, das Gericht hierauf hinweisen und damit die Bitte verbinden könne, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs dessen umgehende Bekanntmachung an die Gegenseite zu veranlassen. Ein derartiges Vorgehen, zu dem bereits die Lektüre des Gesetzes Anlass gebe, sei ihm zuzumuten, zumal er durch die Bekanntgabe des Antrags selbst bei dessen späterer Ablehnung keine prozessualen Nachteile zu befürchten habe. Das Gericht dürfe sich einem solchen Ersuchen nicht verschließen (BGH, NJW 2008, S. 1939 <1940, Tz. 17>).

16

Auch wenn dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Fallgestaltung zu Grunde lag, in welcher das Prozesskostenhilfegesuch - anders als hier - zurückgewiesen worden war, lassen die Hinweise des Bundesgerichtshofs auf die Lektüre des Gesetzestextes sowie darauf, dass dem Antragsteller unabhängig vom Ergebnis seines Prozesskostenhilfegesuchs mit einer solchen ausdrücklichen Bekanntmachungsbitte keine prozessualen Nachteile drohten, nur schwerlich einen anderen Rückschluss zu als jenen, dass ein Antragsteller auch bei einem letztlich erfolgreichen Prozesskostenhilfegesuch für die Veranlassung von dessen rechtzeitiger Bekanntgabe Sorge zu tragen habe. Vor diesem Hintergrund begegnet die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Beschwerdeführer hier spätestens mit seiner zeitnahen Sachstandsanfrage auf die Dringlichkeit einer demnächstigen Veranlassung der Bekanntgabe hätte hinweisen müssen. Eine schwierige Rechtsfrage, deren Klärung dem eigentlichen Berufungsverfahren vorzubehalten gewesen wäre, kann hierin nicht gesehen werden.

17

Zu einem anderen Ergebnis zwingt auch nicht der Umstand, dass das Prozesskostenhilfegesuch am 30. Dezember 2004 eingereicht wurde. Zwar legt das Datum der Einreichung nahe, dass durch Bekanntgabe oder Zustellung des Schriftsatzes die Hemmung einer Verjährung herbeigeführt werden sollte. Die oben dargestellte Verpflichtung des Beschwerdeführers, auf die drohende Verjährung hinzuweisen und eine zeitnahe Veranlassung der Bekanntgabe des Gesuchs zu erbitten, bestand hier schon unter Berücksichtigung der weitreichenden Folgen seiner beabsichtigten Klageerhöhung um nahezu 1,7 Millionen €. Der Beschwerdeführer hat indes nur einen nicht besonders gekennzeichneten Schriftsatz bei Gericht eingereicht, mit dem er zunächst Prozesskostenhilfe für die bereits zugestellte, ursprüngliche Klage beantragte und dessen klageerweiternder Teil sich auf eine schlichte Bezugnahme auf einen anliegenden Schriftsatz beschränkte, der seinerseits in der Sache nur auf die bereits in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen verwies. Die nachfolgenden Sachstandsanfragen enthielten ebenfalls keinerlei Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit.

18

3. Auch die von der Verfassungsbeschwerde gerügte unterschiedliche verfahrensmäßige Behandlung von Klagen und Prozesskostenhilfegesuchen im Hinblick auf eine Zuleitung an die Gegenpartei begegnet unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes herbeizuführen, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zumindest in dem hier zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren, in welchem der Beschwerdeführer selbst Rechtsanwalt war und auch das Prozesskostenhilfegesuch durch einen anderen Rechtsanwalt angebracht wurde, stellt die vom Oberlandesgericht geforderte Bitte um umgehende Bekanntgabe des Antrags an den Gegner zum Zwecke der Hemmung der Verjährung im Rahmen eines Prozesskostenhilfegesuchs keinen verfassungsrechtlich relevanten Nachteil gegenüber einem Klageverfahren dar, welches ein bemittelter Kläger unmittelbar hätte einleiten können. Auch bei dem bemittelten Kläger hätte nämlich nicht die schlichte Einreichung der Klageschrift genügt, um eine Zustellung der Klage und die damit verbundene Hemmung der Verjährung herbeizuführen, sondern der Kläger hätte seinerseits dafür Sorge tragen müssen, dass dem Gericht zeitnah der erforderliche Kostenvorschuss zur Verfügung gestellt wird. Insoweit hätte er nicht nur einer Aufforderung des Gerichts zur Zahlung dieses Kostenvorschusses zügig nachkommen müssen, sondern er hätte - sollte das Gericht eine solche Aufforderung versäumen - auf diese hinwirken oder den Kostenvorschuss unaufgefordert erbringen müssen (vgl. BGHZ 69, 361 <364>; Staudinger/Peters, BGB, 2004, § 204 Rn. 35). Diese Verpflichtungen eines bemittelten Klägers sind in ihrer Belastungswirkung mit der hier den Beschwerdeführer treffenden Verpflichtung vergleichbar, in seinem Prozesskostenhilfegesuch einen isolierten Antrag auf Bekanntgabe an den Gegner zu stellen und erforderlichenfalls an die entsprechende Veranlassung durch das Gericht zu erinnern.

19

Gerade in der Anfangsphase eines Rechtsstreits, in welcher es darum geht, dass dem Gegner in verjährungshemmender Weise die Klage oder die Antragsschrift "demnächst" zugeht, sehen sich bemittelte und unbemittelte Partei somit gleichartigen Anforderungen ausgesetzt. Sie sind jeweils für den Fall, dass das Gericht die Eilbedürftigkeit eines solchen Zugangs beim Gegner nicht erkennen sollte, gehalten, hierauf - erforderlichenfalls durch zusätzliche Hinweise und Anträge - hinzuwirken.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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published on 02/02/2017 00:00

Tenor Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag vom 12. Januar 2017, die aufschiebende Wirkung der Klage, 2 A 685/17, gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 2. Januar 2017 anzuordnen, wird abg
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.